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Der ...1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt die Feststellungen, dass die beklagte Anstalt für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe sowie verpflichtet sei, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft seinem Lebenspartner bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
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Die Beklagte hat gemäß Mitteilung vom 19.03.2003 der Berechnung der Rentenanwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 - dem Stichtag für die Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem (Punktesystem) - die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 wäre die Startgutschrift für den Kläger um EUR 74,48 höher. In einer weiteren Mitteilung vom 14.04.2003 hat die Beklagte klargestellt, dass sie im Falle des Vorversterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente zahlen werde.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und eine Gleichstellung des Klägers und seines Lebenspartners mit verheirateten Versicherten sowohl nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge weiter.
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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Es kann dahingestellt werden, ob die Feststellungsanträge zulässig sind, insbesondere ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG NJW 2003, 1755 unter II 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 7, je m.w.N.).
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1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei Rentenberechnungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
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a) Auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
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Nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzungsfassung (VBLS a.F.) ist als Rechnungsgrundlage für das die Gesamtversorgung begrenzende fiktive Nettoarbeitsentgelt bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag abzuziehen, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre. Bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten erfolgt der Abzug gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nach dem Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre. Die genannten Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der im Wege der so genannten Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem zum Stichtag 01.01.2002 zu überführenden Anwartschaften maßgeblich (vgl. §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 der mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Neufassung - VBLS n.F. - in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 b BetrAVG).
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Die Satzungsvorschriften sind eindeutig. Der Kläger gehört - ebenso wie sein Lebenspartner - nicht zu den verheirateten Versorgungsrentenberechtigten. Ebenso wenig hat er Anspruch auf Leistungen für Kinder. Er ist daher den „übrigen Versorgungsrentenberechtigten“ zuzurechnen, für die die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde zu legen ist.
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Entgegen der von dem Kläger im zweiten Rechtszug unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03) vertretenen Ansicht ist der Satzung die Anwendbarkeit der Lohnsteuerklasse III/0 auf Versicherte in einer Lebenspartnerschaft auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Zwar kommt in Ausnahmefällen eine ergänzende Auslegung auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeiner Versicherungsbedingungen, um die es sich bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt (BGHZ 142, 103, 105 ff: BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c), in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 305 c Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke kann hier aber nicht festgestellt werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266 - LPartG), welches die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare als Institut ermöglicht und daran bestimmte personen- und vermögensbezogene Rechtsfolgen geknüpft hat, ist zum 01. August 2001 in Kraft getreten und war damals Gegenstand eingehender Berichterstattung in den öffentlichen Medien. Folglich war es den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannt, als diese am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 beschlossen, das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abzulösen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Zustandekommens des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) am 01.03.2002. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder die Tarifpartner eine Besserstellung von Versicherten in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vereinbart (vgl. §§ 32 ff ATV), noch der Verwaltungsrat der Beklagten, der am 19.09.2002 die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen und dabei vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen hat. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt und im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 veröffentlicht. Bei dieser Sachlage verbietet sich - anders, als dies in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen sein mag - die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Tatsächlich bestand für eine Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 als Berechnungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erworbenen Anwartschaften wohl schon deshalb keine äußerliche Veranlassung, weil diese Anwartschaften nach dem alten, durch ein beitragsorientiertes System abzulösenden Satzungsrecht erworben waren und im Übrigen der Gesetzgeber selbst bei Inkraftsetzung des LPartG von einer Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf Lebenspartner bewusst abgesehen hat (vgl. dazu das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes NJW 2004, 1268 m.w.N.). Auch im Beamtenbesoldungsrecht ist eine Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber bisher nicht erfolgt. Da somit anzunehmen ist, dass sowohl die Tarifvertragsparteien als auch der Verwaltungsrat der Beklagten als Satzungsgeber von einer Besserstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bewusst abgesehen haben, ist eine ergänzende Bedingungsauslegung in dem von dem Kläger gewünschten Sinne ausgeschlossen.
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b) Der Kläger kann auch aus Gleichbehandlungsgründen (Artikel 3 des Grundgesetzes - GG; vgl. auch Art. 141 des EG-Vertrages sowie die im Zusammenhang ergangenen Gleichbehandlungsrichtlinien des Rates, insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) nicht verlangen, dass die Beklagte seine Anwartschaften unter Zugrundelegung der ihm günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 errechnet. Ob und inwieweit Art. 3 Abs. 1 GG die Tarifvertragsparteien überhaupt bindet und als Maßstab einer Inhaltskontrolle der einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten herangezogen werden kann, soweit sie eine tarifvertragliche Vereinbarung umsetzen (vgl. §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB), kann dahin stehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 20.07.2004 - 12 U 83/03 - unter II 2 b, c m.w.N.). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS genannten Personen, insbesondere nicht getrennt lebenden verheirateten Versicherten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG NJW 2002, 2543, 2549 unter 2 b m.w.N.). Der Verfassungsgeber selbst anerkennt jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt sie einer besonderen Förderpflicht des Staates (vgl. BVerfG aaO 2547 ff). Andere Lebensformen einschließlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften haben eine solche Privilegierung - bisher jedenfalls - nicht erfahren. Daran hat sich naturgemäß auch durch das Inkrafttreten des LPartG nichts geändert. Damit ist es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (so ausdrücklich BVerfG aaO 2548 unter 1 c cc). Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der Beklagten sowie die mit dem Recht der Zusatzversorgung befassten Tarifpartner gelten. Schon deshalb können gleichgeschlechtliche Lebenspartner grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung fordern, soweit Ehegatten begünstigende Satzungsbestimmungen nach Inkrafttreten des LPartG nicht auch auf Lebenspartner übertragen worden sind. Dementsprechend ist etwa die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Finanzgericht des Saarlandes NJW 2004, 1268).
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Nicht allein die genannte verfassungsrechtliche Grundentscheidung rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber verheirateten Versicherten. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Ehe - auch heute noch - regelmäßig die Vorstufe zur Familie ist oder sich jedenfalls zur Familie fortentwickeln kann. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein, führt deshalb regelmäßig nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes aaO unter I 4 c cc). Dass der Satzungsgeber bei der Frage, welche Steuerklasse für die Bemessung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zugrunde gelegt werden soll, in § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. dem Umstand kinderbedingter Belastungen besonders Rechnung getragen hat, zeigt die Regelung in Buchstabe a, zweiter Halbsatz, wonach von der Lohnsteuerklasse III/0 - abweichend vom Steuerrecht - auch bei einem unverheirateten Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, auszugehen ist.
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Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte hätte, anstatt lediglich an das Verheiratetsein anzuknüpfen, für die Renten- und Anwartschaftenbemessung die Privilegierung ohne weiteres davon abhängig machen können, ob aus einer Ehe tatsächlich Kinder hervorgegangen sind, verhilft das der Klage nicht zum Erfolg. Diese Überlegung kann schwerlich dazu führen, einen Anspruch zugunsten eingetragener Lebenspartner auf die Privilegierung nach der Lohnsteuerklasse III/0 zu begründen. Vielmehr wäre mit diesem Argument die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, auch verheirateten, aber kinderlos gebliebenen Versicherten die Privilegierung zu entziehen. Allerdings mag es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, auch mit Rücksicht auf den gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG ebenfalls gebotenen Schutz der Familie sowie das Sozialstaatsprinzip, fraglich erscheinen, ob die satzungsgemäße Privilegierung von nicht getrennt lebenden, aber bis zum Versorgungsfall kinderlos gebliebenen Ehegatten gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Versicherten, die unterhaltspflichtig sind oder jedenfalls in früheren Jahren unterhaltsberechtigte Kinder hatten, zukünftig noch gerechtfertigt werden kann. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn aus diesem Grunde eine entsprechende Besserstellung auch der letztgenannten Personengruppe geboten wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er offensichtlich kinderlos ist und daher zu dieser Gruppe nicht gehört.
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c) Ein Gleichstellungsanspruch aus § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), auf den der Kläger sich ebenfalls beruft, ist bereits aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer III. 3. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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2. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers, sollte die Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben noch Bestand haben, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren (zum - ggf. „bedingten“ - Anspruch in der Person des Klägers vgl. BVerwGE 38, 346).
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a) Auch insoweit ist der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung des § 38 VBLS n.F. - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 ATV - eindeutig. Anspruchsinhaber kann nur „die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte“ sein, nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den unter 1 a genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, aus.
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b) Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht den Lebenspartnern ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 38 Abs. 1 VBLS n.F. ebenfalls nicht zu. Allerdings erschiene es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber der Beklagten nach Inkrafttreten des LPartG eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner (§ 5 LPartG) und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1, 2 LPartG), der üblicherweise bei Eheleuten (im Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft) geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe sowie aus den weiteren oben unter 1 b genannten Gründen nicht zu.
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4. Der Rechtsstreit betrifft entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Rechtsfrage ist auch - für das Zusatzversorgungssystem der Beklagten - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Revision wird daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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