Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der ...1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt die Feststellungen, dass die beklagte Anstalt für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe sowie verpflichtet sei, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft seinem Lebenspartner bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte hat gemäß Mitteilung vom 19.03.2003 der Berechnung der Rentenanwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 - dem Stichtag für die Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem (Punktesystem) - die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 wäre die Startgutschrift für den Kläger um EUR 74,48 höher. In einer weiteren Mitteilung vom 14.04.2003 hat die Beklagte klargestellt, dass sie im Falle des Vorversterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente zahlen werde.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und eine Gleichstellung des Klägers und seines Lebenspartners mit verheirateten Versicherten sowohl nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge weiter.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt werden, ob die Feststellungsanträge zulässig sind, insbesondere ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG NJW 2003, 1755 unter II 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 7, je m.w.N.).
1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei Rentenberechnungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
10 
a) Auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
11 
Nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzungsfassung (VBLS a.F.) ist als Rechnungsgrundlage für das die Gesamtversorgung begrenzende fiktive Nettoarbeitsentgelt bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag abzuziehen, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre. Bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten erfolgt der Abzug gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nach dem Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre. Die genannten Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der im Wege der so genannten Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem zum Stichtag 01.01.2002 zu überführenden Anwartschaften maßgeblich (vgl. §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 der mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Neufassung - VBLS n.F. - in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 b BetrAVG).
12 
Die Satzungsvorschriften sind eindeutig. Der Kläger gehört - ebenso wie sein Lebenspartner - nicht zu den verheirateten Versorgungsrentenberechtigten. Ebenso wenig hat er Anspruch auf Leistungen für Kinder. Er ist daher den „übrigen Versorgungsrentenberechtigten“ zuzurechnen, für die die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde zu legen ist.
13 
Entgegen der von dem Kläger im zweiten Rechtszug unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03) vertretenen Ansicht ist der Satzung die Anwendbarkeit der Lohnsteuerklasse III/0 auf Versicherte in einer Lebenspartnerschaft auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Zwar kommt in Ausnahmefällen eine ergänzende Auslegung auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeiner Versicherungsbedingungen, um die es sich bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt (BGHZ 142, 103, 105 ff: BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c), in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 305 c Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke kann hier aber nicht festgestellt werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266 - LPartG), welches die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare als Institut ermöglicht und daran bestimmte personen- und vermögensbezogene Rechtsfolgen geknüpft hat, ist zum 01. August 2001 in Kraft getreten und war damals Gegenstand eingehender Berichterstattung in den öffentlichen Medien. Folglich war es den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannt, als diese am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 beschlossen, das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abzulösen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Zustandekommens des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) am 01.03.2002. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder die Tarifpartner eine Besserstellung von Versicherten in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vereinbart (vgl. §§ 32 ff ATV), noch der Verwaltungsrat der Beklagten, der am 19.09.2002 die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen und dabei vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen hat. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt und im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 veröffentlicht. Bei dieser Sachlage verbietet sich - anders, als dies in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen sein mag - die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Tatsächlich bestand für eine Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 als Berechnungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erworbenen Anwartschaften wohl schon deshalb keine äußerliche Veranlassung, weil diese Anwartschaften nach dem alten, durch ein beitragsorientiertes System abzulösenden Satzungsrecht erworben waren und im Übrigen der Gesetzgeber selbst bei Inkraftsetzung des LPartG von einer Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf Lebenspartner bewusst abgesehen hat (vgl. dazu das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes NJW 2004, 1268 m.w.N.). Auch im Beamtenbesoldungsrecht ist eine Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber bisher nicht erfolgt. Da somit anzunehmen ist, dass sowohl die Tarifvertragsparteien als auch der Verwaltungsrat der Beklagten als Satzungsgeber von einer Besserstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bewusst abgesehen haben, ist eine ergänzende Bedingungsauslegung in dem von dem Kläger gewünschten Sinne ausgeschlossen.
14 
b) Der Kläger kann auch aus Gleichbehandlungsgründen (Artikel 3 des Grundgesetzes - GG; vgl. auch Art. 141 des EG-Vertrages sowie die im Zusammenhang ergangenen Gleichbehandlungsrichtlinien des Rates, insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) nicht verlangen, dass die Beklagte seine Anwartschaften unter Zugrundelegung der ihm günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 errechnet. Ob und inwieweit Art. 3 Abs. 1 GG die Tarifvertragsparteien überhaupt bindet und als Maßstab einer Inhaltskontrolle der einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten herangezogen werden kann, soweit sie eine tarifvertragliche Vereinbarung umsetzen (vgl. §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB), kann dahin stehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 20.07.2004 - 12 U 83/03 - unter II 2 b, c m.w.N.). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS genannten Personen, insbesondere nicht getrennt lebenden verheirateten Versicherten.
15 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG NJW 2002, 2543, 2549 unter 2 b m.w.N.). Der Verfassungsgeber selbst anerkennt jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt sie einer besonderen Förderpflicht des Staates (vgl. BVerfG aaO 2547 ff). Andere Lebensformen einschließlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften haben eine solche Privilegierung - bisher jedenfalls - nicht erfahren. Daran hat sich naturgemäß auch durch das Inkrafttreten des LPartG nichts geändert. Damit ist es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (so ausdrücklich BVerfG aaO 2548 unter 1 c cc). Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der Beklagten sowie die mit dem Recht der Zusatzversorgung befassten Tarifpartner gelten. Schon deshalb können gleichgeschlechtliche Lebenspartner grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung fordern, soweit Ehegatten begünstigende Satzungsbestimmungen nach Inkrafttreten des LPartG nicht auch auf Lebenspartner übertragen worden sind. Dementsprechend ist etwa die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Finanzgericht des Saarlandes NJW 2004, 1268).
16 
Nicht allein die genannte verfassungsrechtliche Grundentscheidung rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber verheirateten Versicherten. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Ehe - auch heute noch - regelmäßig die Vorstufe zur Familie ist oder sich jedenfalls zur Familie fortentwickeln kann. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein, führt deshalb regelmäßig nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes aaO unter I 4 c cc). Dass der Satzungsgeber bei der Frage, welche Steuerklasse für die Bemessung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zugrunde gelegt werden soll, in § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. dem Umstand kinderbedingter Belastungen besonders Rechnung getragen hat, zeigt die Regelung in Buchstabe a, zweiter Halbsatz, wonach von der Lohnsteuerklasse III/0 - abweichend vom Steuerrecht - auch bei einem unverheirateten Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, auszugehen ist.
17 
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte hätte, anstatt lediglich an das Verheiratetsein anzuknüpfen, für die Renten- und Anwartschaftenbemessung die Privilegierung ohne weiteres davon abhängig machen können, ob aus einer Ehe tatsächlich Kinder hervorgegangen sind, verhilft das der Klage nicht zum Erfolg. Diese Überlegung kann schwerlich dazu führen, einen Anspruch zugunsten eingetragener Lebenspartner auf die Privilegierung nach der Lohnsteuerklasse III/0 zu begründen. Vielmehr wäre mit diesem Argument die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, auch verheirateten, aber kinderlos gebliebenen Versicherten die Privilegierung zu entziehen. Allerdings mag es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, auch mit Rücksicht auf den gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG ebenfalls gebotenen Schutz der Familie sowie das Sozialstaatsprinzip, fraglich erscheinen, ob die satzungsgemäße Privilegierung von nicht getrennt lebenden, aber bis zum Versorgungsfall kinderlos gebliebenen Ehegatten gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Versicherten, die unterhaltspflichtig sind oder jedenfalls in früheren Jahren unterhaltsberechtigte Kinder hatten, zukünftig noch gerechtfertigt werden kann. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn aus diesem Grunde eine entsprechende Besserstellung auch der letztgenannten Personengruppe geboten wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er offensichtlich kinderlos ist und daher zu dieser Gruppe nicht gehört.
18 
c) Ein Gleichstellungsanspruch aus § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), auf den der Kläger sich ebenfalls beruft, ist bereits aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer III. 3. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
19 
2. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers, sollte die Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben noch Bestand haben, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren (zum - ggf. „bedingten“ - Anspruch in der Person des Klägers vgl. BVerwGE 38, 346).
20 
a) Auch insoweit ist der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung des § 38 VBLS n.F. - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 ATV - eindeutig. Anspruchsinhaber kann nur „die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte“ sein, nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den unter 1 a genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, aus.
21 
b) Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht den Lebenspartnern ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 38 Abs. 1 VBLS n.F. ebenfalls nicht zu. Allerdings erschiene es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber der Beklagten nach Inkrafttreten des LPartG eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner (§ 5 LPartG) und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1, 2 LPartG), der üblicherweise bei Eheleuten (im Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft) geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe sowie aus den weiteren oben unter 1 b genannten Gründen nicht zu.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23 
4. Der Rechtsstreit betrifft entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Rechtsfrage ist auch - für das Zusatzversorgungssystem der Beklagten - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Revision wird daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betr
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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der Berechnung der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift und bei der Hinterbliebenenversorgung.
Der Kläger ist am ... 1954 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 295 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Am 13.08.2001 ist der Kläger mit Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 19.03.2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 196,76 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 49,19 Versorgungspunkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01.Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Berechnung des sog. fiktiven Nettoarbeitsentgelts legte die Beklagte die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (AH 11). In einer Mitteilung vom 14.04.2003 beharrte die Beklagte auf dieser Berechnungsmethode und stellte klar, dass sie dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers keine Hinterbliebenenrente zahlen werde (AH 21-23).
Auf Verlangen des Gerichts (AS 47) hat die Beklagte eine Fiktivberechnung vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglicht, die sich bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ergeben würde (vgl. AS 53, AH 49-55). Die Startgutschrift würde dann EUR 271,24 betragen und wäre damit um EUR 74,48 höher.
Der Rechtsstreit berührt auch Fragen der Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Allerdings wendet sich der Kläger mit dieser Klage nicht auch gegen die mit dem Systemwechsel verbundenen Rechtsfragen, die Lebenspartner und Ehegatten gleichermaßen betreffen (vgl. AS 35), vielmehr beanstandete er diese Fragen bisher nur außergerichtlich. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge sollen zunächst einige zentrale Punkte des alten und des neuen Satzungsrechts der Beklagten sowie des Überleitungsrechts angesprochen werden:
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen entschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (§§ 78, 79 VBLS n.F.).
Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach § 79 VBLS n.F. die Anwartschaften zum 31.12.2001 nach § 18 Abs. 2 des BetrAVG n.F. ermittelt. Die Renten errechnen sich, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Daraus wird die Vollleistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis 31.12.2001 zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Vollleistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrundegelegt. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung) berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach § 18 Abs. 2 Nr. 1b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am 31.12.2001 bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach dem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird sodann die nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Vollleistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die Ungleichbehandlung des Klägers und seines Lebenspartners verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Die Anknüpfung an die Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001 und die damit verbundene Privilegierung von Ehepaaren sei willkürlich. Es sei kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, verheiratete Versicherte, die ohnehin durch die günstigere Steuerklasse steuerrechtlich und durch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, für die sie gesonderte Beiträge nicht leisten würden, rentenrechtlich bevorzugt werden würden, hier noch einmal zusätzlich durch die Berücksichtigung der Steuerklasse im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift zu privilegieren. Nicht jede Ungleichbehandlung nicht verheirateter Personen gegenüber Ehepaaren lasse sich mit Artikel 6 Grundgesetz rechtfertigen. Die steuerrechtliche Privilegierung verheirateter Versicherter und die Gewährung von Hinterbliebenenrenten an verwitwete Ehegatten trage dem Umstand Rechnung, dass Ehegatten einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet seien. Allerdings seien auch Lebenspartner gemäß § 5 LPartG, der auf §§ 1360a und 1360b BGB verweise, in vollem Umfang wie Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Lebenspartnerschaften würden überdies wie die Ehe in einem der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienenden standesamtlichen oder zumindest standesamtsähnlichen Akt begründet. Die Gründe, die bisher für die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Verhältnis zur Ehe angeführt worden seien, seien mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallen und zumindest der Fortbestand dieser Ungleichbehandlung verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Überdies liege auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG vor, da die Lebenspartner im Verhältnis zur Ehe aufgrund ihrer sexuellen Identität schlechter gestellt werden würden.
11 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
12 
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bei der Ermittlung seiner Anwartschaft im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes denjenigen Versicherten gleichzustellen, die am 31.12.2001 verheiratet waren.
13 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gegenüber zuzusichern, dass im Falle seines Versterbens vor seinem Lebenspartner, Herrn LP, dieser eine Hinterbliebenenrente entsprechend der für Hinterbliebene Ehepartner gewährten Hinterbliebenenrente erhält.
14 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Rentenberechnungen für den Kläger, sei es nach altem oder nach neuem Recht, jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
15 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn LP diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte trägt vor:
19 
Der Kläger könne nicht heute schon von der Beklagten Zusicherungen für den Fall seines Ablebens verlangen. Diesem Begehren fehle das notwendige Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse.
20 
Das Lebenspartnerschaftsgesetz stelle die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar der Ehe im Wesentlichen, aber nicht vollständig gleich. Auch das Steuerrecht sehe vor, dass bei eingetragenen Lebenspartnern die Steuerklasse III/0 nicht zur Anwendung komme. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Rente, könne der eingetragene Lebenspartner beim Tod des anderen nicht als Witwer angesehen werden, da er auch kein Ehegatte sei. Die Differenzierung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei durch Artikel 6 Grundgesetz gerechtfertigt. Weder das Gesetzesrecht noch die Satzung der Beklagten verstoße insoweit gegen das Grundgesetz.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Berufung des Klägers zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Er war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Zuvor hatte der Kläger in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Kläger bezieht seit 01.04.1986 eine Zusatzversorgungsrente (nachfolgend: Versorgungsrente) von der Beklagten. Er hat in ihrem Versorgungssystem 166 Umlagemonate sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 460 Monate zurückgelegt. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden alten Fassung (a. F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, lediglich zur Hälfte berücksichtigt (sogenannter Halbanrechnungsgrundsatz). Dies ergab eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 313 Monaten. Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a. F. durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung in dem Umfang aufgestockt, in dem die gesetzliche Rente hinter der berechneten Gesamtversorgung zurückblieb. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2000 (VersR 2000,835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber denjenigen Versicherten gesehen, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben. Diese Ungleichbehandlung könne nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass danach die Zusatzversorgung auf der Grundlage einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten zu gewähren sei. In diesem Falle würde sich seine Rente für die Zeit ab 01.07.2002 - unstreitig - um monatlich EUR 284,55 erhöhen.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Rentensystems durch Neufassung ihrer Satzung zum 01.01.2001 künftig eine Betriebsrente auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsrente erhalten werde, allerdings mit einer Dynamisierung von 1 % jährlich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend ab 2002. (§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n. F.). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2002 neu berechnet. Hiergegen wendet er sich ebenfalls. Er ist der Auffassung, die geänderte Anpassungsregelung greife zu Unrecht in seine Besitzstandsrechte ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. seine Versorgungsrente ab 01.07.2002 im Rahmen des § 75 VBLS n.F. zum 31.12.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu errechnen und zu dynamisieren
2. die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung in § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zumindest seit Inkrafttreten der neuen Satzung mit Rückwirkung ab 01.01.2001 bestünden keine Bedenken mehr gegen die Halbanrechnung der Vordienstzeiten. Die Neuregelung der Rentenanpassungen sei wirksam und greife in Besitzstandsrechte des Klägers nicht ein.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
11 
Zur Begründung seiner Auffassung zur gebotenen Vollanrechnung der Vordienstzeiten hat das Landgericht auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen und weiterhin festgestellt, dass die Beklagte durch die neue Satzung die aufgetretene Lücke in den Bestimmungen zu den Vordienstzeiten trotz der Regelung des rückwirkenden Inkrafttretens (§ 86 Abs. 1 VBLS n. F.) nicht geschlossen habe. Bis zu einer nach wie vor möglichen verfassungskonformen Satzungsregelung zu den Vordienstzeiten sei sie gegenüber dem Kläger weiterhin verpflichtet. Entgegen ihrer Auffassung sei die Satzung der Beklagten auch nicht durch § 310 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) der richterlichen Kontrolle entzogen. Nicht zu beanstanden seien jedoch die Streichung der bisherigen Rentenanpassungsregelung des § 56 VBLS a. F. mit der 40. Änderung der Satzung der Beklagten vom 20.12.2001 sowie die in der neuen Satzung vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 %.
12 
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt und beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
13 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
14 
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003, Az. 6 O 43/03, wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung des § 56 VBLS vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
15 
Der Kläger trägt ergänzend vor, die geänderte Anpassungsregelung verstoße gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da er zum Zeitpunkt der Änderung bereits Rentner gewesen sei, habe er keine Möglichkeit mehr, eine zusätzliche private Rentenversicherung zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile aufzubauen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die der dem Kläger gewährten Rente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
20 
1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Halbanrechnungsregelung beanstandet und sie durch den Feststellungsausspruch verpflichtet hat, dem Kläger ab 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
21 
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
22 
b) Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat - der bereits in dem dem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vorausgegangenen Berufungsurteil vom 2. Mai 2002 (12 U 268/01) zum selben Ergebnis gekommen war - an. Der Kläger bezieht bereits seit 01.04.1986 eine Zusatzrente. Er muss die Halbanrechnung daher hinnehmen. Die Generation, der er angehört, wird auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass der Kläger mit der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
23 
b) Da § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. im Streitfalle einer Inhaltskontrolle auch nach dem neuen, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (307 BGB) standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich stehen, einer einfachrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Satzungsbestimmung entgegensteht. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24 
2. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages zur Rentenanpassung nach Maßgabe der bisherigen Regelung des § 56 VBLS a.F., mindestens aber in Höhe von 1 %, ist unbegründet.
25 
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach Absatz 3 der Bestimmung wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).
26 
Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.
27 
aa) Allerdings nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut und Zweck (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 der Bundestagsdrucksache 14/6857 S. 53 zu Nummer 50) solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die Satzungsänderungen der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsrenten (Streichung des § 56 VBLS a.F. durch § 1 Nr. 3 der 40. Änderung der alten Satzung vom 20.12.2001 sowie § 39 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) entsprechen den Vereinbarungen der Tarifpartner unter Nr. 3.3 des Altersvorsorgeplans 2001 und der §§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Intransparenz, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - an sich aus.
28 
bb) Die nunmehr vorgesehene Dynamisierung entspricht auch der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
29 
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch eine (vermeintlich) rein deklaratorische AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nur entzogen, wenn sie die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGHZ 105, 160 unter II 2). Damit ist letztlich entscheidend, ob die Anpassungsregelungen Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Klägers verletzen. Dies ist jedoch, wie sogleich darzulegen ist, nicht der Fall. Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.
30 
Eine Verletzung von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten des Klägers setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer mit den hier zu überprüfenden Satzungsbestimmungen inhaltsgleichen Normsetzung überhaupt hieran gebunden sind. Zwar sind Tarifverträge keine staatlichen Maßnahmen. In Betracht kommt jedoch zumindest eine mittelbare Bindung. Gerade die Schutzfunktion von Grundrechten kann sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG jedenfalls mittelbar auf die gerichtliche Behandlung von Tarifverträgen und damit auch auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen auswirken (vgl. BAG VersR 2002, 44 unter II 2 m.w.N.). Auch wenn man von einer Bindung der Tarifpartner ausgeht, sind die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers - jedenfalls derzeit - nicht verletzt.
31 
Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).
32 
Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
33 
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erworbenen Rentenwert oder Besitzstand des Klägers geht. Vielmehr werden die Versorgungsrenten gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.
34 
bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Selbst wenn man dem folgt, ist der Kläger durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht in seinem Eigentum verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f). Im Streitfall ist jedenfalls die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge - derzeit - als mit dem Eigentumsrecht vereinbar hinzunehmen.
35 
cc) Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung dient - ebenso wie die gesetzliche Rente - der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, das heißt eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132). Aber auch die tarifvertraglich abgesicherten Anpassungsbestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. tragen dem Existenzsicherungszweck Rechnung.
36 
 Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Diese Gefahr besteht seit dem vorgesehenen erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße. Im Jahr 2002 betrug die Teuerungsrate im Durchschnitt 1,4 % sowie im Jahr 2003 1,1 %; für das laufende Jahr 2004 wird nach einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesverbands Deutscher Banken von einer durchschnittlichen Steigerung der Verbraucherpreise um 1,6 % ausgegangen. Gemessen daran hat der Kläger aufgrund der Neuregelung unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion seiner Zusatzversorgung gefährdende Einbußen jedenfalls derzeit noch nicht zu befürchten.
37 
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn auch in den kommenden Jahren eine Dynamisierung von 1 % jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering wäre, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann dahinstehen. Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation des Klägers durch die Anpassungsregelung auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr erscheint auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Zwar ist eine solche rückläufige Entwicklung der Kosten in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. So sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.
38 
Selbst wenn auch vor dem Hintergrund verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, würde eine etwa eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation des Klägers durch die neue Anpassungsregelung - jedenfalls gegenwärtig - nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Denn auch die Beklagte, die - unter anderem - Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren muss (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f), muss einer solchen Entwicklung Rechnung tragen.
39 
Abgesehen davon ist, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Änderung der Anpassungsvorschriften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten zu sehen. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte auch näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung insgesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geänderte Anpassungsregelung gegenüber den Versicherten in der Situation des Klägers - jedenfalls derzeit - vertretbar, selbst wenn sie, wovon im Normalfall auszugehen ist, keine zusätzliche private Altersabsicherung mehr aufbauen können. Ein wichtiger, auch Eingriffe in einen erlangten Besitzstand rechtfertigender Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde (vgl. BAG DB 2003, 214 unter I 3 b aa).
40 
Schließlich ermöglicht die (auch) mit der geänderten Dynamisierungsregelung verbundene Abkoppelung der Rentenentwicklung von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft, was einer dauerhaften Substanzerhaltung des Systems ebenfalls zugute kommen dürfte.
41 
Damit haben die Versicherten in der Situation des Klägers die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßigen, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
42 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten.
43 
Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Seine Berufung hat daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stütz sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation des Klägers - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Berufung des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.