Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2004 - 6 O 968/03

published on 26/03/2004 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2004 - 6 O 968/03
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der Berechnung der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift und bei der Hinterbliebenenversorgung.
Der Kläger ist am ... 1954 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 295 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Am 13.08.2001 ist der Kläger mit Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 19.03.2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 196,76 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 49,19 Versorgungspunkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01.Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Berechnung des sog. fiktiven Nettoarbeitsentgelts legte die Beklagte die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (AH 11). In einer Mitteilung vom 14.04.2003 beharrte die Beklagte auf dieser Berechnungsmethode und stellte klar, dass sie dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers keine Hinterbliebenenrente zahlen werde (AH 21-23).
Auf Verlangen des Gerichts (AS 47) hat die Beklagte eine Fiktivberechnung vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglicht, die sich bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ergeben würde (vgl. AS 53, AH 49-55). Die Startgutschrift würde dann EUR 271,24 betragen und wäre damit um EUR 74,48 höher.
Der Rechtsstreit berührt auch Fragen der Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Allerdings wendet sich der Kläger mit dieser Klage nicht auch gegen die mit dem Systemwechsel verbundenen Rechtsfragen, die Lebenspartner und Ehegatten gleichermaßen betreffen (vgl. AS 35), vielmehr beanstandete er diese Fragen bisher nur außergerichtlich. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge sollen zunächst einige zentrale Punkte des alten und des neuen Satzungsrechts der Beklagten sowie des Überleitungsrechts angesprochen werden:
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen entschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (§§ 78, 79 VBLS n.F.).
Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach § 79 VBLS n.F. die Anwartschaften zum 31.12.2001 nach § 18 Abs. 2 des BetrAVG n.F. ermittelt. Die Renten errechnen sich, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Daraus wird die Vollleistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis 31.12.2001 zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Vollleistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrundegelegt. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung) berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach § 18 Abs. 2 Nr. 1b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am 31.12.2001 bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach dem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird sodann die nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Vollleistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die Ungleichbehandlung des Klägers und seines Lebenspartners verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Die Anknüpfung an die Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001 und die damit verbundene Privilegierung von Ehepaaren sei willkürlich. Es sei kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, verheiratete Versicherte, die ohnehin durch die günstigere Steuerklasse steuerrechtlich und durch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, für die sie gesonderte Beiträge nicht leisten würden, rentenrechtlich bevorzugt werden würden, hier noch einmal zusätzlich durch die Berücksichtigung der Steuerklasse im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift zu privilegieren. Nicht jede Ungleichbehandlung nicht verheirateter Personen gegenüber Ehepaaren lasse sich mit Artikel 6 Grundgesetz rechtfertigen. Die steuerrechtliche Privilegierung verheirateter Versicherter und die Gewährung von Hinterbliebenenrenten an verwitwete Ehegatten trage dem Umstand Rechnung, dass Ehegatten einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet seien. Allerdings seien auch Lebenspartner gemäß § 5 LPartG, der auf §§ 1360a und 1360b BGB verweise, in vollem Umfang wie Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Lebenspartnerschaften würden überdies wie die Ehe in einem der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienenden standesamtlichen oder zumindest standesamtsähnlichen Akt begründet. Die Gründe, die bisher für die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Verhältnis zur Ehe angeführt worden seien, seien mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallen und zumindest der Fortbestand dieser Ungleichbehandlung verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Überdies liege auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG vor, da die Lebenspartner im Verhältnis zur Ehe aufgrund ihrer sexuellen Identität schlechter gestellt werden würden.
11 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
12 
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bei der Ermittlung seiner Anwartschaft im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes denjenigen Versicherten gleichzustellen, die am 31.12.2001 verheiratet waren.
13 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gegenüber zuzusichern, dass im Falle seines Versterbens vor seinem Lebenspartner, Herrn LP, dieser eine Hinterbliebenenrente entsprechend der für Hinterbliebene Ehepartner gewährten Hinterbliebenenrente erhält.
14 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Rentenberechnungen für den Kläger, sei es nach altem oder nach neuem Recht, jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
15 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn LP diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte trägt vor:
19 
Der Kläger könne nicht heute schon von der Beklagten Zusicherungen für den Fall seines Ablebens verlangen. Diesem Begehren fehle das notwendige Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse.
20 
Das Lebenspartnerschaftsgesetz stelle die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar der Ehe im Wesentlichen, aber nicht vollständig gleich. Auch das Steuerrecht sehe vor, dass bei eingetragenen Lebenspartnern die Steuerklasse III/0 nicht zur Anwendung komme. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Rente, könne der eingetragene Lebenspartner beim Tod des anderen nicht als Witwer angesehen werden, da er auch kein Ehegatte sei. Die Differenzierung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei durch Artikel 6 Grundgesetz gerechtfertigt. Weder das Gesetzesrecht noch die Satzung der Beklagten verstoße insoweit gegen das Grundgesetz.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 24/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw
published on 21/10/2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:

1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

(2)1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3)1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:

1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

(2)1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3)1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:

1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

(2)1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3)1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:

1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

(2)1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3)1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.