Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juli 2016 - 11 W 66/16

published on 22/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juli 2016 - 11 W 66/16
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Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2016, Az. 5 T 94/15, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung. Mit Schriftsatz vom 17. März 2015 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ettlingen erteilte die Gläubigerin einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und Verhaftung. Dabei wurde ausdrücklich die Weisung erteilt, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen.
Die zuständige Obergerichtsvollzieherin lud die Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und stelle die Ladung entgegen der Weisung der Gläubigerin persönlich zu. Mit Schreiben vom 24. April 2015 rechnete sie Kosten von insgesamt 54,85 Euro ab, wobei 10 Euro auf die persönliche Zustellung nach KV 100 entfielen.
Die Gläubigern legte mit Schreiben 5. Mai 2015 Erinnerung gegen den Kostansatz ein und beantragte, im Hinblick auf die zu Unrecht erhobene Gebühr für die persönliche Zustellung nach KV 100 den Gebührensatz aufzuheben. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin half der Erinnerung durch Schreiben vom 8. Mai 2015, in dem u.a. Folgendes ausgeführt ist, nicht ab:
„Gemäß § 21 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl.
Bei der Ladung der Vermögensauskunft sind für Gerichtsvollzieher bestimmte Fristen einzuhalten. Sind die Fristen nicht eingehalten, darf z.B. kein Haftbefehl erlassen werden. Auch die Eintragung in der Schufa darf nicht erfolgen. Eine erneute Zustellung lässt weitere Kosten entstehen. In der Vergangenheit sind bereits bei mir als auch bei Herrn … PZA nicht zurückgekommen. Auch waren die Zustellungen teilweise sehr spät zugestellt. Es waren falsche Felder angekreuzt und Berichtigungen waren notwendig. Um eine zügige und richtige Bearbeitung gewähren zu können, nehme ich die Zustellung im Verfahren zur Vermögensauskunft alle persönlich vor.“
Durch Schriftsatz vom 1. Juni 2015 entgegnete dem die Gläubigerin u.a., dass die eigenen Erwägungen nicht ausreichend seien, sondern die Gerichtsvollzieherin verpflichtet gewesen sei, die Ermessensentscheidung bezüglich des jeweiligen Schuldners zu treffen; außerdem sei die Gläubigerin zur Weisung berechtigt, was die Gerichtsvollzieherin nicht beachtet habe.
Durch Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das Amtsgericht Ettlingen die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es seine Entscheidung damit begründet, dass die zuständige Obergerichtsvollzieherin nach § 15 GVGA ein pflichtgemäßes Wahlrecht hinsichtlich der Art der Zustellung habe und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin die vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2015 zugelassene Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts eingelegt. Durch Beschluss vom 24. März 2016 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass hinsichtlich der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 GVGA in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers gestellten Wahl der Zustellung die Weisung der Gläubigerin keine Ermessensreduktion auf Null herbeigeführt habe. Auch wenn der Gerichtsvollzieher nach § 58 Absatz 1 Satz 3 GVGA darauf bedacht sein müsse, dass nur die notwendigen Kosten und Auslagen entstehen, könnten weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben. Vorliegend habe die zuständige Obergerichtsvollzieherin ihr Ermessen pflichtgemäß und beanstandungsfrei ausgeübt. Das Landgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.
Die Gläubigerin hat durch Schriftsatz vom 3. Mai 2016 weitere Beschwerde eingelegt und mit ihrer Begründung vom 9. Mai 2016 ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Insbesondere seien der Stellungnahme vom 8. Mai 2015 nur allgemeine Erwägungen zu entnehmen, die für den vorliegenden Fall nicht erkennen ließen, dass eine Ermessenentscheidung getroffen worden sei.
10 
Durch Beschluss vom 22. Juni 2016 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11 
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie der Vollstreckungsakte der Obergerichtsvollzieherin L. DR II .../15 Bezug genommen.
II.
12 
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 66 Absatz 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
13 
Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung stand.
14 
1. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dabei gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO entsprechend. Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).
15 
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zuständige Obergerichtsvollzieherin vorliegend die Wahl zwischen der Zustellung durch sie selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Weiterhin hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, dass es als Beschwerdegericht lediglich diese Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20 f.) und keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Denn der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein rechtlich fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch seine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, juris Rn. 15 zu § 93a ZPO). Dass das Landgericht als Beschwerdegereicht vorliegend keinen Ermessensfehler angenommen hat, ist durch das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
a) § 802f Absatz 4 ZPO bestimmt für das Verfahren der Vermögensauskunft, dass Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 dem Schuldner zuzustellen sind. Auszuführen hat der Gerichtsvollzieher diese Zustellungen nach den Bestimmungen über die Parteizustellung nach den §§ 191 ff. ZPO (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. § 802f Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 4. Aufl. § 802f Rn. 16). Dabei stellt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen entweder persönlich zu oder beauftragt die Post mit der Zustellung (MünchKomm-ZPO/Häublein, 4. Aufl. § 192 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Tombrink, ZPO 8. Aufl. § 192 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO 4. Aufl. § 192 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 192 Rn. 3). Auf § 15 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA, Die Justiz 2013, S. 240), die als Verwaltungsvorschrift zwar den Gerichtsvollzieher, nicht jedoch die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 10), kommt es insoweit nicht an.
17 
b) Entgegen der Ansicht der Gläubigerin gibt es keine Einschränkungen des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend, dass er ihre Weisung hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen hat oder eine solche Weisung zu einer besonderen Bindung bei der Ermessensausübung führt.
18 
aa) Allerdings sind die Grenzen des Ermessens des Gerichtsvollziehers in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
19 
(1) Nach einer Ansicht besteht eine allgemeine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, da er Herr des Verfahrens sei und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimme; deshalb habe der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers zu folgen, soweit diesen keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstünden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 14 ff.). Folglich sei einer Weisung, die Zustellung per Post vorzunehmen, zu folgen. Zum gleichen Ergebnis kommt die Auffassung, nach der die Weisung des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 14 W 1/16, juris Rn. 33).
20 
(2) Nach anderer Auffassung darf die persönliche Zustellung nur gewählt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wie etwa besonderer Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 7 T 6/10, juris Rn. 20 f.; LG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 T 501/07, juris Rn. 17). Damit ist die Zustellung per Post der Regelfall, von dem nur in gesondert begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (Musielak/Wittschier, ZPO 13. Aufl. § 194 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO 4. Aufl. § 192 Rn. 21).
21 
(3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9). Begründet wird dies damit, dass dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zustehe und wegen des Charakters eines Massenverfahrens an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften.
22 
bb) Der Senat schließt sich aus nachfolgenden Gründen der letztgenannten Auffassung an.
23 
(1) Die Parteiherrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren ist dahingehend zu charakterisieren, dass der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und die Herrschaft über seinen Vollstreckungsanspruch hat, d.h. ihn z.B. stunden oder auf ihn verzichten kann (Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. vor § 704 Rn. 19). Eine darüber hinausgehende allgemeine Dispositionsbefugnis im weiteren Sinn - wie sie im vorliegenden Fall die Gläubigerin für sich in Anspruch nimmt - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15). Zudem übt der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung aus (Musielak/Lackmann, ZPO 13. Aufl. § 753 Rn. 2), wobei er die Gesetze und die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu beachten hat (BGH, NJW 2011, 2149 Rn. 5). Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6). In diesem Spannungsfeld hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19). Daher ist weder für eine allgemeine Dispositionsbefugnis noch für eine Ermessensreduzierung auf Null Raum.
24 
(2) Auch eine Einschränkung des Ermessens dahingehend, dass regelmäßig die Zustellung per Post zu wählen und nur in Ausnahmefällen die eigene Zustellung erlaubt ist, besteht nicht. Weder der ZPO noch der GVGA lässt sich entnehmen, dass das vom Gerichtsvollzieher auszuübende Ermessen in Richtung der Zustellung per Post oder eine vom Gläubiger dahingehend erteilte Weisung auszuüben wäre. Daher gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Im Rahmen der bei der Ermessensausübung einzustellenden Umstände hat der Gerichtsvollzieher den Wunsch des Gläubigers nach einer Zustellung per Post im Hinblick auf dessen Kosteninteresse und das Kosteninteresse des Schuldners zu berücksichtigen. Allerdings darf der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).
25 
c) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Obergerichtsvollzieherin als pflichtgemäß bewertet.
26 
aa) Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).
27 
bb) Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass sich aus der Stellungnahme der zuständigen Obergerichtsvollzieherin ergibt, dass sie sich bewusst war, hinsichtlich der Art der Zustellung eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wie oben dargelegt ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Ermessensausübung allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der Vollstreckungsaufträge berücksichtigt hat. Aus der Stellungnahme der zuständigen Obergerichtsvollzieherin geht hervor, dass sie sich u.a. vor dem Hintergrund von nicht hinreichender Qualität der Postzustellungen in ihrem Bezirk für die persönliche Zustellung entschieden hat. In diesem Zusammenhang weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass diese Erwägungen entgegen der Ansicht der Gläubigerin sehr wohl einzelfallbezogen sind. Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Absatz 8 GKG.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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published on 28/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/06 vom 28. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1 a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt od
published on 18/04/2016 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016, Az. 1 T 224/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgeb
published on 20/10/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsv
published on 13/04/2015 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin O beim Amtsgericht Kerpen, dem Schuldner M die Ladung zur
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.