Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 17 W 319/14
Gericht
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin O beim Amtsgericht Kerpen, dem Schuldner M die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zuzustellen.
4Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er persönlich zustellt oder sich dafür der Post bedient. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist etwa bei Eilbedürftigkeit oder entsprechendem Antrag des Gläubigers persönlich zuzustellen. Die Obergerichtsvollzieherin nahm die Zustellung ohne entsprechenden Antrag der Gläubigerin im zu entscheidenden Fall persönlich vor, wofür sie mit Kostenrechnung vom 05.02.2014 (DR II 1286/13) 36,70 € berechnet hat. Hätte sie per Post zustellen lassen, wären lediglich 22,15 € angefallen.
5Gegen die Kostenrechnung hat sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung gewandt.
6Die Obergerichtsvollzieherin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, ihr obliege die Wahl bezüglich der Art und Weise der Zustellung. Persönliche Zustellungen seien in praxi die Regel. So könne der Gerichtsvollzieher vor Ort Ermittlungen anstellen, ob der Schuldner überhaupt unter der angegebenen Adresse wohne bzw. wo dort. Darin sei die Post in der Regel nicht sehr zuverlässig. Auch sei der Gerichtsvollzieher gehalten (§ 802b Abs. 1 ZPO), in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung herbeizuführen, etwa bereits vor dem Termin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
7Dieser Begründung hat sich der Bezirksrevisor angeschlossen.
8Die Gläubigerin meint demgegenüber, es habe für die Obergerichtsvollzieherin keinen Grund gegeben, persönlich zuzustellen, dies insbesondere auch unter Beachtung von Kostengesichtspunkten.
9Das Amtsgericht Kerpen hat mit Beschluss vom 30. Mai 2014 – 37 M 142/14 – die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es seine Entscheidung damit begründet, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 15 GVGA ein Wahlrecht habe. Für einen Ermessensfehlgebrauch sei nichts ersichtlich.
10Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin – die von dem Amtsgericht in dem vorbezeichneten Beschluss zugelassene Beschwerde eingelegt unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes.
11Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf die Kammer übertragen wegen grundsätzlicher Bedeutung.
12Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und zugleich die weitere Beschwerde, §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 4 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es hat sich die Ausführungen des Amtsgerichts Kerpen zu Eigen gemacht. Ergänzend hat es auf §§ 802a und b ZPO verwiesen und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Obergerichtsvollzieherin vorliegend ihr Ermessen pflichtwidrig angewandt habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Massenverfahren handele.
13Hiergegen richtet sich die Gläubigerin mit ihrer weiteren Beschwerde. Das Landgericht hat diesem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
14II.
15Die weitere Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.
16Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, §§ 546 f. ZPO analog, § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG. Die Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Allgemeinen entzogen (BGH MDR 1982, 653). Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH WM 1981, 799; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 546 Rdn. 13). Dies vorausgeschickt ist die Verfahrensweise der Obergerichtsvollzieherin rechtlich nicht zu beanstanden.
171.
18Rechtsgrundlage sind die §§ 802a und 802b ZPO. Nach § 802a Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken und soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein, § 802b Abs. 1 ZPO. Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und eigenverantwortlich (BGHZ 93, 287, 298). Geht es um Zustellungen, konkretisiert § 15 Abs. 2 GVGA die Rechte und die Pflichten des Gerichtsvollziehers. Dort heißt es:
19„Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern
201. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,
212. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.“
22Der Geschäftsanweisung ist demnach zu entnehmen, dass dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zusteht, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Nur in den in Satz 2 aufgezählten Fällen findet eine Ermessensreduzierung – gegebenenfalls bis auf „null“ – statt.
23Da eine dem § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA unterfallende Konstellation unstreitig vorliegend nicht gegeben war, oblag es dem pflichtgemäßem Ermessen der Obergerichtsvollzieherin, auf welche Weise sie die Zustellung vornehmen würde. Sie hatte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der jeweiligen Interessen wirtschaftlich zu entscheiden (vgl. Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., S. 223 Rdn. 54). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. Das gilt insbesondere deshalb, weil, worauf das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, die ihn treffenden Gebote teils gegenläufiger Natur sind. Einerseits soll der Gerichtsvollzieher, s. § 802a Abs. 1 ZPO, die Zustellung zügig veranlassen, andererseits kostensparend handeln (§ 58 GVGA), und er soll zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Darüber hinaus ist zu beachten, auch darin folgt der Senat der Rechtsansicht des Landgerichts, dass es sich bei der Entscheidung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellungsart im Rahmen der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt, so dass im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen.
24b)
25Hieran gemessen ist die in Rede stehende Entscheidung der Obergerichtsvollzieherin, die Zustellung der Ladung persönlich vorzunehmen, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
26aa)
27Wie schon das Landgericht Köln ausgeführt hat, hatte die Gläubigerin die Möglichkeit einer gütlichen Beendigung anlässlich ihrer Auftragserteilung bejaht. Schon von daher bot es sich für die Obergerichtsvollzieherin an, den Schuldner anlässlich der Zustellung persönlich aufzusuchen, um auf diese Weise eine möglichst schnelle Erledigung herbeizuführen. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin steht es der Beurteilung der Ermessensausübung nicht entgegen, dass durchaus damit zu rechnen war, dass die Obergerichtsvollzieherin den Schuldner zu Hause nicht antreffen würde. Die Gläubigerin verkennt, dass dieser Gesichtspunkt nur einer der bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden darstellt. Wollte man der Frage, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner überhaupt antreffen wird, einen vorrangigen Stellenwert beimessen, so würde man damit das diesem nach pflichtgemäßem Ermessen zustehende Wahlrecht von vornherein einschränken. Das würde jedoch der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.
28bb)
29In gleicher Weise verkennt die Gläubigerin den Inhalt des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA durchgängig, wenn sie bei ihrer Argumentation vor allem in den Vordergrund stellt, die Obergerichtsvollzieherin habe bei ihrer Entscheidung den § 58 GVGA, nämlich das Gebot der Kostenminimierung, nicht ausreichend in ihre Entscheidung einbezogen und die teurere Zustellungsart gewählt. Völlig zu Recht hat das Amtsgericht Kerpen in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der von der Gläubigerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Entscheidung des LG Cottbus (Beschluss vom 11. Mai 2010 – 7 T 6/10 -) nicht gefolgt werden kann, weil sie das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei seiner Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA auf bloße Kostenerwägungen reduziert. Damit würde § 58 GVGA ein Vorrang im Hinblick auf die vorstehend genannte Vorschrift eingeräumt, der sich aber weder der Zivilprozessordnung noch der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung entnehmen lässt.
30cc)
31Schließlich folgt der Senat sowohl den Ausführungen des Amtsgerichts Kerpen als auch des Landgerichts Köln dahingehend, dass der Obergerichtsvollzieherin nicht bereits deshalb ein Ermessensfehl- oder –nichtgebrauch vorzuwerfen ist, weil die von ihr gegebene Begründung für ihre Vorgehensweise im vorliegend zu beurteilenden Fall auf eine Vielzahl von Situationen, in denen sie eine Entscheidung über die Art und Weise der von ihr vorzunehmenden Zustellung zu treffen hat, zutrifft. Dies erklärt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass es sich um ein Massengeschäft handelt, so dass tagtäglich von den Gerichtsvollziehern gleich gelagerte Erwägungen anzustellen sind. Hieraus wie die Gläubigerin den Schluss zu ziehen, dass dies gerade belege, dass die Obergerichtsvollzieherin gar kein Ermessen den vorliegenden Einzelfall betreffend ausgeübt habe, vermag der Senat deshalb ebenso wenig nachzuvollziehen wie die beiden Vorinstanzen.
32c)
33Hiernach kann die weitere Beschwerde der Gläubigerin keinen Erfolg haben. Weder hat die Obergerichtsvollzieherin die Grenzen ihres Ermessens überschritten noch hat sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
34d) Ob es unter Ermessensgesichtspunkten auf durchgreifende Bedenken stößt, wenn Gerichtsvollzieher, so die Behauptung der Gläubigerin, üblicherweise selbst dann die persönliche Zustellung vornehmen, wenn der Gläubiger im Einzelfall die Zustellung per Post beauftragt, bedarf nicht der Entscheidung. In einem solchen Fall dürfte der Gläubiger zwar gerade auf die sich aus der persönlichen Zustellung ergebenden Vorteile (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, Möglichkeit der schnellen gütlichen Beendigung) verzichten, so dass für eine abweichende Zustellungsentscheidung des Gerichtsvollziehers kein Raum bleiben dürfte. Die Gläubigerin hat vorliegend indessen eine Zustellung per Post nicht beauftragt.
352.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.