Landgericht Schweinfurt Endurteil, 17. Jan. 2019 - 12 O 109/18

published on 17/01/2019 00:00
Landgericht Schweinfurt Endurteil, 17. Jan. 2019 - 12 O 109/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.303,51 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Pkw Seat Exeo mit der Fahrgestellnummer ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 19.02.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 15.303,51 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 41 %, die Beklagte 59 %

6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.870,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

Mit verbindlicher Bestellung aus Juli 2014 (Anlage K1) kaufte der Kläger von der FR-Handelsvertretung aus 98630 Römhild den streitgegenständlichen Pkw Seat zu 25.870,00 Euro. Bei Übergabe an den Kläger hatte der Wagen der Schadstoffklasse Euro 5 einen km-Stand von 23.970.

Der im Fahrzeug verbaute Dieselmotor (Typ EA 189) ist mit einer Software ausgestattet, die bewerkstelligt, dass die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Hersteller dieses Motors ist die Beklagte.

Mit Bekanntwerden dieses Umstandes legte das Kraftfahrtbundesamt der Beklagte im April 2016 auf, die entsprechende Software aus den betroffenen Motoren zu entfernen, d.h. ein Softwareupdate durchzuführen (Anlage B7). Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung wurde nicht widerrufen.

Im Lauf des Jahres 2016 hat die Beklagte den Kläger davon unterrichtet, dass auch sein Fahrzeug mit einer entsprechenden Software ausgestattet ist und ein Software-Update in Aussicht gestellt.

Anfang 2017 hat der Kläger das Software-Update durchführen lassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2017 (Anlage K10) hat der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert.

Zuletzt hatte das Fahrzeug einen km-Stand von 161.291 (Bl. 223 d.A.).

Der Kläger meint, dass ihm der Beklagten gegenüber ein Schadensersatzanspruch zustehe. Durch die Ausstattung der Motorsteuer mit der besagten Software wurden die Abgaswerte manipuliert. Trotz Software-Update werden die Euro-5-Werte weiterhin nicht eingehalten. Allein durch die Betroffenheit von der sog. Abgasaffäre habe sei Fahrzeug einen Wertwertverlust erlitten. Er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass der von der Beklagten hergestellte Motor mit der besagten Software ausgestattet ist. Die Beklagte hätte ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigten und sei im Wege der Naturalrestitution zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet.

Der Kläger beantragt zuletzt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.870,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 01.07.2014 bis zur Rechtshängigkeit und seither in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... unter Anrechnung einer noch im Termin der mündlichen Verhandlung zu ... Nutzungsentschädigung zu zahlen.

festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 19.02.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.348,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass der Kläger nicht durch eine sittenwidrige Schädigung ihrerseits zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs veranlasst wurde. Auch andere deliktische Anspruchsgrundlagen bestünden nicht. Eine Handlung eines ihrer Verantwortlichen, die als sittenwidrige oder arglistige Täuschung zu qualifizieren sei, läge nicht vor.

Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, weil das Fahrzeug trotz der Ausstattung mit der besagten Software und dem zwischenzeitlichen Software-Update weiterhin technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht beeinträchtigt sei. Die Typgenehmigung bestehe weiterhin und durch das Softwareupdate werde das Problem in der Motorsteuerung ohne negative Folgewirkungen beseitigt. Folglich habe das Fahrzeug auch keine Wertminderung erlitten.

Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch bestehe, müsse sich der Kläger die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen, also die Gebrauchsvorteile, auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von bis zu 250.000 km anrechnen lassen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Schweinfurt gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Wohnort des Klägers war bei Erwerb des Fahrzeugs in 97618 Hohenroth.

II.

Die Klage ist zum Teil begründet.

1. Dem Kläger steht der Beklagten gegenüber ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 826 i.V.m. 31 BGB zu.

Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, diesem Schadensersatz zu leisten. Diese ist vorliegend der Fall:

a) Die Schädigungshandlung der Beklagten liegt darin, dass sie den Motor mit der besagten Software für das streitgegenständlichen Fahrzeug entwickelt, hergestellt und ausgeliefert hat.

b) Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten.

Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Seat erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat.

Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hinweisen worden wäre, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen müsse.

Der Kläger hat nicht das erhalten, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Dass die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist ergibt sich schon aus dem beklagtenseits vorgelegten Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 04.04.2016 (Anlage B7), wonach die besagte Software zu entfernen ist, so dass die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wieder hergestellt wird.

c) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen.

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich damit in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne (so etwa Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 31 Rn. 6).

Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet. Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17). Die Beklagte trägt dergleichen auch nicht vor, sondern hat zu den Einzelheiten der Durchführung ihres Entwicklungsauftrags keine Angaben gemacht.

d) Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt.

In subjektiver Hinsicht ist es im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis der Beklagten ist zu bejahen. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47 LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen und ihnen deshalb einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zufügten (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17).

e) Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten.

Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Sprau in Palandt, BGB 78. Auflage 2019, § 826 Rn 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.

Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die selbst eingeräumt, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten.

aa) Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des besagten Seat gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Sie hat also für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand.

bb) Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Folglich wurden eine Vielzahl von Käufern beim Kauf eines PKW - was schon allein wegen des Anschaffungspreises - eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichen Gewicht und oft mit finanziellen Belastungen verbunden ist, durch das unredliche Verhalten der Beklagten zum Kauf der betroffenen Fahrzeuge nachteilig beeinflusst.

cc) Die Ausstattung der Motoren mit der besagten Software diente - andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten ein unredliches Gepräge.

f) Beklagtenseits wurde auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

g) Der Schaden des Klägers geht bei der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertragsschlusses auf den Ersatz des sog. negativen Interesses. D.h. der Kläger ist so zu stellen, als hätte er bei Erwerb des Fahrzeugs von der besagten Software gewusst. Dann hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Als Rechtsfolge ergibt sich der von Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.

Der Kläger muss sich jedoch gezogene Nutzungen in Höhe von 10.566,49 € anrechnen lassen. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis in Höhe von 25.870,00 € mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus der Differenz des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von unstreitig 116.291 km und dem Kilometerstand bei Vertragsschluss von ebenfalls unstreitig 23.970 km. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Hieraus ergeben sich gezogene Nutzungen im Wert von 10.566,49 Euro [= (25.870 Euro × 92.321 km) ./. 226.030 km].

2. Prozesszinsen sind - wie zuletzt beantragt - ab dem 23.05.2018 gem. §§ 291, 288 BGB zuzusprechen. Die Klageschrift wurde am 22.05.2018 zugestellt.

Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsansprüche aus § 849 BGB greifen nicht durch.

Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien (so etwa Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 840 Rn. 4). Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss. Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2006 - 1 U 190/05 -, Rz. 46). Die freiwillige Zahlung des Kaufpreises an einen Verkäufer stellt keine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift dar (so etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juni 2017 - 12 O 104/16 -, Rz. 116 ff)

3. Darüber hinaus kann der Kläger auch die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen, da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges zumindest in Annahmeverzug befindet. Sie wurde mit Anwaltsschreiben vom 23.1.2017 (Anlage K10) erfolglos zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen bei der Zwangsvollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO) gegeben.

4. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB.

Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.029,35 Euro, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war.

Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 25.870,00 Euro (ursprünglicher Klageantrag 1). Der Antrag Ziff. 3) auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (so Noethen in Schneider/Herget, StreitwertKommentar, 14. Auflage 2016 Rn. 2316 ff).

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. September 2005 - 3 O 394/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR
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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.