Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Feb. 2003 - 1 AK 29/02

bei uns veröffentlicht am27.02.2003

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien wird für nicht zulässig erklärt.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21. Oktober 2002 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

 
I.
Der sich seit 14. September 2002 in Auslieferungshaft befindliche Verfolgte wurde durch Versäumnisurteil des Correctionele Rechtsbank des Gerichtsbezirks H. - 18. Kammer - vom 22. November 1996 in Abwesenheit wegen Betruges zu einer Gesamthaftstrafe von fünf Jahren verurteilt, weil er als Mitinhaber der Firma S. am Abtransport betrügerisch erlangter Waren aus Belgien mitgewirkt haben soll. Zu der am 18. Oktober 1996 begonnenen Verhandlung, bei welcher der Verfolgte weder durch einen Verteidiger seiner Wahl noch durch einen vom Gericht bestellten Verteidiger vertreten war, wurde der in den Niederlanden unter der Anschrift G-plein, Mas. wohnhafte Verfolgte durch Einschreibebrief des Strafgerichts in H. geladen, welcher mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ wieder an die belgischen Behörden zurück gelangte. Das schriftliche Urteil, welches nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Verfolgten am 06. Februar 1997 durch die Polizei in Mas./Holland persönlich zugestellt, wobei der Verfolgte die Entgegennahme durch seine Unterschrift bestätigte. Der die festgestellten Betrugsstraftaten bestreitende Verfolgte hat sich im Auslieferungsverfahren dahingehend eingelassen, er habe weder von den gegen ihn in Belgien geführten Ermittlungen noch von der Hauptverhandlung vor der Correctionele Rechtsbank des Gerichtsbezirks H. gewusst.
Aufgrund dieser Einlassung hat der Senat mit Beschlüssen vom 21. November 2002 und 20. Januar 2003 bei den belgischen Behörden auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt. Zu den von der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs in H. übermittelten Erklärungen vom 20. Dezember 2002, 24. Dezember 2002 und 07. Februar 2003 ist den Verteidigern des Verfolgten rechtliches Gehör gewährt worden.
Diese haben beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, da das in Belgien ergangene Versäumnisurteil nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland genüge und die belgischen Behörden keine Zusicherung der Gewährleistung eines neuen Verfahrens nach Art. 3 des 2. Zusatzprotokolles vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgegeben hätten.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien kann nicht für zulässig erklärt werden, weil dieser vorliegend ein Auslieferungshindernis entgegensteht (§ 73 IRG).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland haben die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Auslieferungsersuchens grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Findet jedoch eine Strafverhandlung in Abwesenheit eines Verfolgten statt, so besteht die Pflicht zu untersuchen, ob die begehrte Auslieferung mit dem nach Art. 25 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf. Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass ein Verfolgter im Rahmen der von der Verfahrensordnung des ausländischen Staates aufgestellten angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen. Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils insbesondere dann unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG NJW 1991, 1411 f.; BGH 47, 120 ff.).
Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils hängt dabei entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalles und davon ab, ob und in welchem Umfang die in einem bestimmten Abwesenheitsverfahren ergangene Verurteilung gegen übergeordnete, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze verstößt. Hatte der Verfolgte mangels konkreter Kenntnis von der Durchführung des gegen ihn gerichteten ausländischen Strafverfahrens und anstehender Hauptverhandlungstermine die Möglichkeit rechtlichen Gehörs und Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht und wurde er in Abwesenheit verurteilt, so liegt ein durchgreifender rechtlicher Mangel vor, welcher - von der Möglichkeit der Heilung durch ein neues Verfahren abgesehen - eine Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils unzulässig macht.
Für einen Verfolgten, welcher sich jedoch einem ausländischen Strafverfahren willentlich entzieht und der Hauptverhandlung bewusst fernbleibt, besteht im Auslieferungsverfahren ein solcher weitgehender Rechtsschutz nicht (Senat NStZ 1983, 226 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 1 AK 12/01 - 16. Januar 2002 - 1 AK 28/01 -; OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.; OLG Hamm StraFo 2000, 422 ff. Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 77). So liegt ein Verstoß gegen völkerrechtliche Mindeststandards jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (BVerfG NJW 1991, 404 f.). Hatte der Verfolgte aber nicht einmal Kenntnis von der förmlichen Einleitung eines gegen ihn gerichteten Verfahrens und musste sich daher nicht auf die Erhebung strafrechtlicher Vorwürfe einrichten, so würde die anschließende Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gegen allgemein anerkannte Grundsätze verstoßen, wenn dem Verfolgten keine ausreichende Kenntnis von weiteren gerichtlichen Terminen verschafft wird (OLG Düsseldorf StV 1999 270 f.).
1. Die Einlassung des Verfolgten, er habe vor dem Hauptverhandlungstermin von dem Verfahren keine Kenntnis gehabt, kann ihm nicht widerlegt werden. Der Senat hat aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der belgischen Justizbehörden keine sichere und nachweisliche Überzeugung (vgl. hierzu Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.) davon gewinnen können, dass der Verfolgte vor dem Hauptverhandlungstermin von den gegen ihn geführten Ermittlungen gewusst und sich deshalb dem weiteren Verfahren bewusst entzogen hat.
Zwar hat der vormalige belgische Untersuchungsrichter in Hasselt bereits am 25. Juni 1996 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Mas./Holland geschickt, zu einer Einvernahme des Verfolgten kam es dort aber erst am 20. Dezember 1996, mithin zu einem Zeitpunkt, als in Belgien am 22. November 1996 das Strafurteil bereits gefällt worden war.
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Die an den Verfolgten gerichteten Einschreibesendungen der belgischen Justizbehörden vom 21. August 1996 (Mitteilung der Verdachtsgründe), 20. September 1996 (Behandlung der Sache durch Ratskammer) und 04. Oktober 1996 (Verweisung an Strafkammer und Mitteilung der Anschuldigungsschrift) kamen mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück, so dass ihm der Inhalt der Schriftstücke nicht zu Kenntnis kam.
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Soweit eine Einschreibesendung vom 14. August 2002, in welcher der Untersuchungsrichter in H. den Verfolgten zu einem Anhörungstermin am 21. August 1996 geladen hatte, nicht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die belgischen Justizbehörden zurückgegeben wurde, reicht dies nicht aus, um die Einlassung des Verfolgten zu widerlegen und hieraus ein sicheren Schluss auf die Kenntnis des Verfolgten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu gewinnen. So ist es - selbst wenn das Schriftstück in seinen Einflussbereich gelangt wäre - nicht auszuschließen, dass dieses von einer anderen Person entgegengenommen und nicht weitergereicht wurde. Einen Nachweis, dass der Verfolgte den Brief persönlich entgegengenommen hat, haben die belgischen Behörden nicht vorgelegt. Überdies ist nicht geklärt, ob die Ladung eine nähere Mitteilung der erhobenen Vorwürfe enthielt. Auch die Nichtabholung der späteren Einschreibesendungen lässt - trotz durchaus indizieller Wirkung eines solchen Verhaltens - nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf schließen, dass der Verfolgte nach Erhalt des ersten Schreibens keine weiteren Briefe mehr aus Belgien entgegennehmen wollte. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass ein solches Verhalten viele Ursachen haben kann und bei einem Fuhrunternehmer auch längere zeitliche Abwesenheiten von zuhause nicht ungewöhnlich wären.
12 
Da auch eine Unterrichtung des Verfolgten über den Termin zur Hauptverhandlung auf dem Weg der Rechtshilfe, wie etwa bei der später veranlassten Zustellung des Urteils durch persönliche Übergabe der Urkunde, nicht erfolgt ist, genügt das Abwesenheitsurteil vorliegend nicht den nach den in der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Mindestanforderungen, die an ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren zu stellen sind.
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2. Auch eine Heilung dieses Mangels ist vorliegend nicht möglich.
14 
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem von der Verteidigung vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. V. von der Katholischen Universität in L./Belgien vom 11. Februar 2003 zunächst davon aus, dass das Versäumnisurteil des Correctionele Rechtsbank des Gerichtsbezirks H. - 18. Kammer - vom 22. November 1996 rechtskräftig ist, weil der Verfolgte entgegen Art. 187 der belgischen Strafprozessordnung gegen das Urteil nicht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen Einspruch eingelegt hat, nachdem ihm dieses am 06. Februar 1997 durch die Polizei in Mas. durch persönliche Übergabe zugestellt worden war. Obwohl den belgischen Justizbehörden diese Rechtsansicht im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2003 mitgeteilt wurde, haben sie in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2003 weder rechtliche Argumente zur Entkräftung dieser Bewertung beigebracht noch eine Zusicherung entsprechend des Art. 3 des 2. Zusatzprotokolles vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgegeben.
15 
Allerdings wäre bei einem Abwesenheitsurteil eine Auslieferung auch dann als zulässig anzusehen, wenn dem Verfolgten generell die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam verteidigen zu können (BGHSt 47, 120 ff.; BVerfG NJW 1991, 404 f.). Die dem Verfolgten nach Art. 187 der belgischen Strafprozessordnung eingeräumte Möglichkeit des Einspruchs reichte in der derzeitigen Gesetzesfassung (vgl. hierzu aber Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Loseblattkommentar, 2. Auflage 1984, § 73 IRG unter Hinweis auf BGHSt 20,198 ff.) jedenfalls in vorliegender Sache zur Wahrung der angemessenen Verteidigungsrechte des Verfolgten nicht aus. Zwar handelt es sich bei dieser Norm um eine Bestimmung, welche bei ordnungsgemäßer Einlegung das Verfahren wieder in den ursprünglichen Zustand vor Ergehen des Abwesenheitsurteils zurückversetzt. Nach Auffassung des Senats beinhaltet die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1991, 404 f.) geforderte tatsächlich wirksame Möglichkeit der Gehörverschaffung aber auch, dass ein Verfolgter um die ihm zustehenden Rechte weiß bzw. zumindest wissen kann und dieser „nachträgliche Rechtsschutz“ im Sinne eines einfachen Rechtsmittels auch handhabbar ist, mithin der Verfolgte nicht wegen Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung trotz der generellen Gewährleistung sein Recht nicht effektiv wahrnehmen kann.
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Warum der Verfolgte gegen das Versäumnisurteil der Correctionele Rechtsbank des Gerichtsbezirks H. - 18. Kammer - vom 22. November 1996 keinen Einspruch eingelegt hat, vermochte der Senat nicht abschließend zu klären. Aufgrund seiner schriftlichen Einlassung vom 17.12.2002, er habe einen belgischen Anwalt vergeblich mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt, kann jedoch zumindest angenommen werden, dass er mit der erfolgten Verurteilung auch zum damaligen Zeitpunkt nicht einverstanden war und einzuhaltende Fristen möglicherweise aus Unkenntnis versäumt hat. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Urteil nicht beigefügt. Zwar sieht das belgische Recht die Übermittlung einer solchen nicht vor, vorliegend kommt es jedoch allein darauf an, ob das „Nachverfahren“ tatsächlich ausreichend die Rechte des Verfolgten auf ein faires Verfahren sichert. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung mehrerer anderer Oberlandesgerichte an, welche hierfür die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für unerlässlich halten (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 466 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.12.1984 - 3 AR 30/84 = E/L/W U 99; OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.1986, -6- 4 Ausl. 27/78 = E/L/W U 140; Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 Rn. 85 m.w.N.).
17 
Eine solche Unterrichtung wäre vorliegend auch deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei dem Einspruch nach Art. 187 der belgischen Strafprozessordnung nach der derzeit gültigen Fassung keineswegs um einen nach Form und Frist „einfach gelagerten Rechtsbehelf“ handelt. So unterscheidet das belgische Recht zwischen „einfachem“ und „außer-ordentlichem“ Einspruch, wobei für beide eine Einspruchsfrist von fünfzehn Tagen vorgesehen ist. Wird das Urteil nicht durch persönliche Übergabe zugestellt („außerordentlicher Einspruch“), dann beginnt die Einspruchsfrist ab Kenntnis vom Ergehen des Versäumnisurteils, wobei keine Abschrift der Entscheidung ausgehändigt sein muss. Nach den von den belgischen Behörden weiter übermittelten Erklärungen und Gesetzesauskünften ist die Einlegung des Einspruchs auch formgebunden. Er muss mittels Zustellungsurkunde durch einen Gerichtsvollzieher übermittelt werden, wobei Verzögerungen der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zu Lasten des Verfolgten gehen. Lediglich bei Inhaftierung einer Person kann dieser auch durch einfache Erklärung gegenüber dem Gefängnisdirektor geltend gemacht werden, wenn der Verhaftete nicht über die Geldmittel zur Bezahlung des Gerichtsvollziehers verfügt.
18 
Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Verfolgten als in Mas. wohnhaften niederländischen Staatsbürger das in Belgien gültige Recht derart bekannt gewesen sein könnte, dass er auch ohne Rechtsmittelbelehrung zeitgerecht (BGHSt 47, 120 ff.) seine Rechte hätte wirksam wahrnehmen können.
III.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
20 
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 1992, 2 BvR 1403/91).

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.