Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2013 - 9 U 253/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.2012 - 32 O 76/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die Klägerin ist die U-Stiftung i.L., die vormals Q-Stiftung hieß, welche 2003 gegründet und anerkannt wurde. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege, Kunst, Kultur, Denkmalspflege, Tierschutz, Entwicklungshilfe, Erziehung, Bildung, Jugend- und Altenhilfe sowie öffentliche Gesundheitspflege. Zuständige
3Stiftungsaufsicht ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Der Beklagte zu 1), der Volljurist ist, war seit Gründung als Vorstand der Stiftung tätig. Die Beklagte zu 2) war seit 2005 als stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende bestellt.
4In § 8 Abs.1 der Stiftungssatzung heißt es :
5„ Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
6a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,
7b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und von Spenden,
8c) Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
9d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium und die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres,
10d) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.“
11Nach § 11 der Stiftungssatzung obliegt dem Kuratorium u.a. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Überwachung und Beratung des Vorstandes.
12Wegen weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Stiftung ( K 1, Bl. 1 ff. AH ) wird Bezug genommen
13Im Jahr 2004 erhielt die Stiftung für das Jahr 2003 die Steuerbegünstigung der „Gemeinnützigkeit“ zuerkannt. Dies hatte eine Befreiung für 2003 von der Körperschafts-, Gewerbe- und Schenkungssteuer zur Folge.
14Ab 2006 forderte die Stiftungsaufsicht und später auch das Finanzamt N den Beklagten zu 1) fortlaufend ohne Erfolg auf, ordnungsgemäß erstellte Jahresabrechnungen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Stiftungszwecke für die Jahre 2004, 2005 und 2006 einzureichen. Im Herbst 2008 wandte sich die Stiftungsaufsicht zudem an die Beklagte zu 2). Sie informierte diese über die Sachlage und forderte sie auf, eine umgehende Klärung herbeizuführen, und zwar die Vorlage der Jahresabrechnungen zu veranlassen und für den Fall der Gemeinnützigkeitsaberkennung, eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vorstand festzustellen. Bei weiteren Pflichtverletzungen müsse der Beklagte zu 1) abberufen werden. Mit Schreiben vom 29.10.2008 wies der zuständige Finanzbeamte den Beklagten zu 1) ausdrücklich auf den Verlust der Gemeinnützigkeit hin, wenn weiter die Jahresabrechnungen ausblieben. Im März 2009 beschied das Finanzamt in N, dass der Stiftung rückwirkend die Steuerbegünstigung für die Erhebungsjahre 2004 bis 2007 aberkannt werde.
15Dadurch entstand eine Steuerforderung gegenüber der Stiftung in Höhe von 17.542,43 €, die die Stiftung bezahlte.
16Im April 2009 ordnete die Stiftungsaufsicht gegenüber der Beklagten zu 2) förmlich an, die Berichte für 2004 bis 2007 vorzulegen, sowie gegenüber dem Vorstand eine Pflichtverletzung mit Hinweis der Haftung für die Nichtvorlage der Jahresrechnungen geltend zu machen. Zudem wurde angeordnet, dass der Vorstand einen Wirtschaftsprüfer für die Erstellung der Jahresabrechnungen zu beauftragen habe. Diesen Anordnungen kam die Beklagte zu 2) nicht nach.
17Im Herbst 2009 wurden Vorstand und Kuratorium abberufen sowie die Stiftung aufgehoben. Die Stiftungsaufsicht gab zudem den Beklagten auf, dass sie alle stiftungsrelevanten Unterlagen ordnen und komplett der Stiftungsaufsicht zusenden sollten. Das geschah nicht. Im März 2010 kam es zu einem Liquidationsverfahren betreffend das Vermögen der Klägerin.
18Mit Schreiben vom 10.02.2011 forderte die Liquidatorin, Rechtsanwältin K, unter Fristsetzung 04.03.2011 die Beklagten zur Zahlung der Steuerschulden auf.
19Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz in Höhe des Steuerschadens nebst Zinsen sowie Feststellung hinsichtlich der Kosten der Liquidation. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei seinen Aufgaben zur Vorlage der Jahresabrechnungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Den im Jahre 2006 vorgelegten „Einnahme- und Ausgabenübersichten“ mangele es an Nachweisen. Die Beklagte zu 2) habe ihre Kontrollpflichten verletzt.
20Die Klägerin hat beantragt,
211. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen an sie
2217.542,43 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
23seit dem 05.03.2011 zu zahlen und
242. die Feststellung, dass die Beklagten zur Zahlung von
25Schadensersatz in Höhe der noch unbezifferten Kosten der
26Liquidation verpflichtet sind.
27Die Beklagten haben beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagten haben behauptet, sie hätten die notwendigen Informationen den Behörden zugeleitet. Diese hätten Sitzungsprotokolle des Kuratoriums und des Vorstandes erhalten und seien über die Stiftungsaktivitäten für 2003 bis 2008 informiert worden. Seit 01.01.2006 liege der Verwaltungssitz der Stiftung in L mit der Anschrift der Privatadresse des Beklagten zu 1). Dies sei auch im Stiftungsregister eingetragen worden. Die Steuerbescheide seien jedoch weiterhin an den alten Stiftungssitz Xstraße 12 in N versandt worden, so dass die Beklagten die Bescheide, insbesondere die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, nie erhalten hätten. Bemühungen seien an der Untätigkeit der Stifterin Frau C und der Beschlussunfähigkeit des Kuratoriums gescheitert.
30Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben.
31Es hat ausgeführt, der Beklagte zu 1) hafte nach den §§ 86, 27 Abs. 3, 664-670 BGB analog, 280 Abs.1 S. 1 BGB wegen der Verletzung seiner satzungsgemäßen und gesetzlichen Pflichten. Eine Schadensersatzhaftung des Vorstandes gegenüber der Stiftung komme in Betracht, wenn dieser gegen die im Hinblick auf die Vermögensverwaltung konkretisierten Sorgfaltspflichten (vgl. § 80 Abs. 2 BGB, 4 Abs.1 StiftG NRW) verstoßen habe. Dies gelte bei Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften und Satzungsnormen. Der Beklagte zu 1) sei seiner Verpflichtung aus § 34 AO, die steuerlichen Pflichten der Stiftung zu erfüllen, nicht nachgekommen. Die Nachweis nach § 63 Abs.1, 3 AO habe er nicht erbracht. Diese Pflichtverletzung habe er auch zu vertreten. Er habe die Vermutung aus § 280 Abs.1 S.1 BGB nicht widerlegt. Nach § 6 Abs. 4 Satzung hafteten die Organe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte zu 1) sei trotz Hinweis des Finanzamtes vom 29.10.2008 in grob fahrlässiger Weise untätig geblieben. Der Einwand, er habe keine Steuerbescheide erhalten, führe nicht zur Exkulpation. Sämtliche Bescheide seien zwar nicht an die Anschrift Dstraße 12 in L versandt worden, aber an ein auf seinen Namen lautendes Postfach mit der Nummer 2xxxx4 in L, so dass er die Korrespondenz hätte wahrnehmen können und müssen. Selbst wenn die Steuerbescheide an die Xstraße 12 in N versandt worden wären, der Beklagte zu 1) die Verwaltung aber von L aus getätigt habe, hätte er die Steuerbescheide wahrnehmen müssen. Der Stiftungssitz habe ausweislich des Stiftungsregisterauszuges vom 19.06.2006 in N gelegen und nicht in L. Dem Schreiben vom 19.01.2006 an die Stiftungsaufsicht sei nicht zu entnehmen, dass neben der Namensänderung ab dem 01.01.2006 auch über eine Sitzverlegung durch Beschluss entschieden worden sei. Erst aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.04.2009 gehe hervor, dass eine Sitzänderung nach Köln beschlossen worden sei. Die Beklagte zu 2) hafte gemäß den §§ 116, 93 Abs. 2 AktG analog, § 280 Abs.1 S. 1 BGB. Sie habe ihre Kontrollpflichten gemäß § 11 der Satzung und § 4 StiftG NRW verletzt, indem sie der ihr obliegenden Kontrolle nicht nachgekommen sei und das Fehlverhalten des Vorstandes zum Nachteil der Stiftung zugelassen habe. Sie hätte den Vorstand anhalten müssen, die erforderlichen Unterlagen beizubringen oder einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Diese Pflichtverletzungen habe sie auch zu vertreten. Sie sei von der Stiftungsaufsicht mit Schreiben vom 13.03.2009 persönlich darüber informiert worden, dass die Gemeinnützigkeit versagt werden könne, wenn keine Unterlagen vorgelegt würden. Ihr Handeln sei grob fahrlässig gewesen. Für den Steuerschaden aus den Bescheiden 28.07.2009, 22.07. 2010, 22.11.2010 und 15.11.2011 sei sie mitverantwortlich.
32Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Der Beklagte zu 1) habe gegen §§ 8 Abs.1 Satzung und 4 Abs.1 , 7 Abs.1 StiftG NRW verstoßen. Er habe für 2004 bis 2006 trotz Aufforderungen der Behörde keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Jahresabrechnungen vorgelegt. Die im August 2006 eingereichte „Einnahmen- und Ausgabenübersichten“ seien fehlerhaft erstellt und hätten die Belege vermissen lassen. Für 2007 und 2008 habe er keine Abrechnung vorgelegt und die förmliche Anordnung der Stiftungsaufsicht mit Frist 02.06.2009 habe er nicht befolgt. Er hätte im Oktober alle streitgegenständlichen Unterlagen herausgeben können und müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Duisburg noch nicht eröffnet gewesen. Jedenfalls grob fahrlässig habe er die ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung unterlassen. Gesamtschuldnerisch damit hafte die Beklagte zu 2) wegen der Verletzung der Überwachungspflichten aus dem korporationsrechtlichen Verhältnis. Eine Exkulpation sei nicht ersichtlich. Sie stütze sich zwar darauf, dass sie wegen mangelnder Beschlussfähigkeit des Kuratoriums bzw. der Unerreichbarkeit der Stifterin nicht habe handeln können, dies sei aber nicht zutreffend. Wie ihr die Stiftungsaufsicht unter dem 31.03.2009 ausdrücklich mitgeteilt habe, hätte sie rechtlich gebotenen Maßnahmen auch ergreifen können, wenn die Stifterin C nicht erreichbar sei. Die Beklagten hätten der Stiftung einen Schaden zugefügt, so dass sie schließlich von der Stiftungsaufsicht nach § 9 Abs. 2 StiftG NRW hätten abberufen werden müssen. Die Stiftungsaufsicht sei wegen Unmöglichwerden des Stiftungszwecks,
33§ 87 Abs.1 BGB, gezwungen gewesen, die Stiftung nach § 10 StiftG NRW aufzuheben, was die Liquidation nach § 47 BGB und die entsprechenden Kosten zur Folge gehabt habe. Auf das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen wird ergänzend Bezug genommen.
34Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen den erstinstanzlichen Vortrag und machen u.a. geltend, die Kammer habe sich in keiner Weise mit dem gestellten Aussetzungsantrag auseinandergesetzt. Es sei bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Besitz der Unterlagen sei und deshalb eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht möglich sei. Man könne nunmehr noch sechs Schriftstücke vorlegen, die hätten rekonstruiert werden können. Hinsichtlich der Möglichkeit der Exkulpation verweisen die Beklagten darauf, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass der Zugang der Bescheide und das Schreiben vom 29.10.2008 gemäß § 122 Abs. 2 AO von der Behörde nicht bewiesen sei. Es könne demnach dahin stehen, dass der Beklagte zu 1) zu den Räumen Wiesenstraße 12 seit dem 01.01.2006 keinen Zugang gehabt habe. Hinsichtlich der Sitzverlegung sei kein Beschluss eingereicht worden, weil die Aufsicht vorab mitgeteilt habe, dass sie einer Sitzverlegung nicht zugestimmen würde. Die Aufstellung einer Jahresrechnung nach § 7 StiftG NRW sei sowohl der Bezirksregierung Düsseldorf als auch den Finanzbehörden übermittelt worden. Mit den Behörden sei vereinbart gewesen, dass die weiteren Aufstellungen nach Erhalt des Bescheides erstellt würden. Auf diesen Bescheid warte man immer noch. Der Beklagte zu 1) habe sich ganz an den Weisungen orientiert. Er habe der Stifterin in ihrer Eigenschaft als Kuratoriumsvorsitzende an dem Tage, an welchem er die Abberufung erhalten habe, die Unterlagen der Stiftung übersandt. Gegen die Anordnungen der Bezirksregierung habe der Beklagte Rechtsmittel eingelegt. Im übrigen habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Beklagte zu 1) nicht wirksam zum Vorsitzenden bestimmt sei, weil Prof. Dr. X2 den Vorstandbestellungsbeschluss nicht unterschrieben habe.
35Der Beklagten zu 2) sei es auf Grund der Vertretungsregelung nicht möglich gewesen, den Beklagten zu 1) anzuweisen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Kosten der Liquidation seien der Klägerin anzulasten.
36Die Beklagten beantragen,
37unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die
38Klage abzuweisen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Die Klägerin verteidigt das angefochten Urteil. Sie macht insbesondere geltend, ein Anspruch auf Aussetzung habe nicht bestanden. Alle Unterlagen hätten dem Beklagten zu 1) vorliegen müssen. Ein Antrag auf Akteneinsicht sei nicht gestellt. Der Sitz der Stiftung sei Xstraße in N gewesen. Der Vorstand habe dort die Post erhalten. Wenn das Finanzamt zusätzlich diese auch an das Postfach übersende, sei dies überobligatorisch. Gebe der Beklagte zu 1) ein Postfach an, müsse er auch sicherstellen, dass Schriftstücke in seinen Empfangsbereich gelangen können. Der Zugang sei erstinstanzlich nicht angezweifelt worden. Der Beklagte zu 1) zeige selber auf, dass er in Kontakt mit dem Finanzamt gestanden habe.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
43II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
441. Soweit die Beklagten geltend machen, das Verfahren hätte gemäß den §§ 247, 251 ZPO ausgesetzt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass beide Beklagten nach ihrem Vorbringen nicht über Unterlagen verfügen, berechtigt nicht zur Aussetzung. Ein Fall des abgeschnittenen Verkehrs mit dem Prozessgericht ist nicht anzunehmen. Aber auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit oder § 149 ZPO wegen Verdachts einer Straftat kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Einzelheiten dazu haben die Beklagten auch nicht vorgetragen.
452. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 86, 27 Abs. 3, 664 ff., 280 Abs.1 S.1 BGB in Höhe von 17.542,43 € zu.
46a) Der Stiftungsvorstand haftet gegenüber der Stiftung gemäß § 280 Abs.1 BGB für die Verletzung von Geschäftsführerpflichten aus den §§ 86, 27 Abs. 3 BGB. Wie im Verein ist der Stiftungsvorstand zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit treuhänderischer Funktion verpflichtet (vgl. Seifart / v. Camphausen, Stiftungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 8 Rn 288; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn 3383 ff.). Auf Grundlage des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung ist der Stiftungsvorstand an den sich daraus ergebenden Auftrag gebunden. Dieser beinhaltet die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 80 Abs. 2 BGB, § 4 Abs.1 StiftG NRW). Zu den wesentlichen Pflichten des Stiftungsvorstandes gehört die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens (§ 8 Abs.1 der Stiftungssatzung der Klägerin). Die Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen. Verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften und gegen die Satzung begründen eine Haftung des Vorstandes (vgl. Kiethe, NZG 2007, 810; siehe auch BGH NJW 2008, 1589, Rz.9). So liegt es hier.
47Der Beklagte zu 1) ist nach § 34 AO zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Nach § 63 Abs.1 und 3 AO muss der Vorstand im Hinblick auf die steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung den Nachweis führen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatz 1 entspricht, und zwar durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. Als Folge der Pflichtverletzung kam es zur Schätzung der Einkünfte durch die Finanzbehörde und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
48Bedenken an der Eigenschaft des Beklagten zu 1) als Vorstand der Klägerin bestehen nicht. Soweit die Beklagten nunmehr die Wirksamkeit der Berufung in das Vorstandsamt bestreiten, handelt es sich um neues Vorbringen, dass der Senat nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht beachten darf.
49b) Der Beklagte zu 1) hat aber auch einen Verstoß gegen die Stiftungssatzung im Hinblick auf die Vermögensverwaltung begangen. Nach § 8 Abs. 1 a) der Satzung muss der Vorstand das Stiftungsvermögen verwalten. Das bedeutet ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Stiftungszwecks und damit keine Herbeiführung einer Vermögenseinbuße. Für das Jahr 2003 wurde von ihm eine Abrechnung erstellt (Bl. 58 ff. AH). Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 waren die Abrechnungen nicht ordnungsgemäß im Sine von § 7 Abs.1 StiftG NRW. Sowohl die Stiftungsaufsicht (Bl. 88 ff. AH) als auch das Finanzamt N (Bl. 97, 99 ff. AH) forderten vergeblich ordnungsgemäße Abrechnungen. Es kam dann als Folge des Pflichtverstoßes zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit rückwirkend für die Perioden ab 2004 (Bl. 101 ff.).
50c) Die Pflichtverletzungen hat der Beklagte zu 1) auch zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs.1 S. 2 BGB hat er nicht widerlegt. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung haften die Organe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig von der Regelung in den §§ 31 a, 86 BGB.
51Vorliegend ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was jedermann einleuchten müsste (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 277 Rn 5 ). Das ist anzunehmen.
52Dass dem Beklagten zu 1), der Volljurist ist, seine Abrechnungspflichten bewusst waren, ergibt sich aus der erstellten Abrechnung für 2003 (Bl. 58 ff. AH).
53Im übrigen ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag in der Berufungsbegründung, dass er in unverantwortlicher Weise untätig geblieben ist. Er hat vorgetragen, dass er für 2006 auf der Basis der Anlagen zum Merkblatt zur Aufstellung einer Jahresrechnung nach § 7 Abs.1 StiftG NRW unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.10.2006 eine Abrechnung erstellt habe. Diese Aufstellung sei sowohl der Bezirksregierung Düsseldorf als auch den Finanzbehörden übermittelt worden. Mit diesen Behörden sei vereinbart worden, dass die weiteren Aufstellungen für die übrigen Jahre nach Erhalt eines Bescheids seitens der Finanzbehörden übersandt würden. Auf diesen Bescheid warte er noch heute. Es liegt auf der Hand, dass er nach seinem eigenen Vortrag insoweit Veranlassung zur Nachfrage bei den Behörden gehabt hätte. Keinesfalls durfte er völlig untätig bleiben.
54Hinzu kommt, dass der Beklagte zu1 ) eingeräumt hat, dass Steuerbescheide sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Anschrift Xstraße 12 in N gesandt worden sind (Bl. 97, 119 AH) und an das auf seinen Namen lautende Postfach 2xxxx4 in L. Die Zusendung an die Anschrift Xstraße 12 war korrekt und damit wirksam. Dass eine Verlegung des Stiftungssitzes beschlossen worden sei, ist nicht belegt. Dem Schreiben der Q – Stiftung –Q2 vom 19.01.2006 an die Bezirksregierung Düsseldorf (Bl. 179 AH) betreffend „Satzungsänderung, Namensänderung und Änderung des Vorstandes“ ist nichts anderes zu entnehmen. Die Sitzänderung ergibt sich erst aus dem Protokoll vom 11.04.2009 (Bl. 177, 178 AH „mit sofortiger Wirkung“). Im Schreiben des Beklagten zu 1) vom 21.07.2008 ist noch die Rede davon, dass die Verwaltung der Stiftung „nach L wechseln“ soll (Bl. 84 AH). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Beklagten zu 1) auf § 122 AO nicht zutreffend (dazu Urt. des BFH BStVBl. II 1995,41 – XI R 31/94) und entlastet den Beklagten zu 1) nicht. Der Zugang an die Anschrift Xstraße 12 ist unstreitig. Der Beklagte zu 1) hätte sich in jedem Fall um den Posteingang kümmern müssen, was er unstreitig nicht getan hat. Die von ihm behaupteten Rechtsmittel bei Bezirksregierung und Innenminister sind nicht belegt. Zur Frage der Fristwahrung und zum Ergebnis wird nichts vorgetragen. Eine Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist insoweit nicht zu erkennen.
55Wer über Jahre hinweg in Kenntnis der Problematik der Gemeinnützigkeit der Stiftung untätig bleibt und als Volljurist naheliegende Überlegungen nicht anstellt, handelt grob fahrlässig.
563. Die Beklagte zu 2) haftet als stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende gemäß den §§ 280 Abs.1 BGB i.V. mit den §§ 116, 93 Abs.2 S.1 AktG entsprechend gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) im gleichen Umfang.
57a) Die Beklagte zu 2) ist ihren Überwachungspflichten als Kuratoriumsmitglied nicht nachgekommen. Dem Kuratorium einer Stiftung kommen als typische Aufgaben Prüfungs- und Überwachungspflichten zu (vgl. Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 8 Rn 80). Insoweit sind die Vorschriften zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, §§ 116, 93 Abs.2 AktG, in entsprechender Anwendung ergänzend heranzuziehen (vgl. Küntzel, DB 2004, 2303, 2307 mit weiteren Nachweisen). Der Pflichtenkreis des Kuratoriums entspricht dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Das Rechtsverhältnis des Kuratoriums zur Stiftung wird von der Satzung bestimmt. § 11 der Satzung der Klägerin legt den Aufgabenkreis des Kuratoriums fest. Danach hat das Kuratorium u.a. die Aufgabe der Überwachung des Vorstandes und der Sorge für eine möglichst nachhaltige Verwirklichung des Stifterwillens. Hiergegen hat die Beklagte zu 2) gröblich verstoßen. Sie hat den Beklagten zu 1) nicht kontrolliert und ließ die Fehlentwicklung zu. Sie hätte nach den Grundsätzen einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung auf die pflichtgemäße Abgabe der Steuerunterlagen gemäß der Abgabenordnung drängen müssen. Sie hätte Sorge tragen müssen, dass der Finanzbehörde die nötigen Steuerunterlagen übersandt werden. Dazu hätte sie den Vorstand dringend und nachhaltig auffordern müssen, die erforderlichen Unterlagen beizubringen oder sich gegebenenfalls Hilfe zu versichern.
58b) Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hat die Beklagte zu 2) nicht zu widerlegen vermocht. Sie war deutlich durch verschiedene Schreiben zum Tätigwerden aufgefordert worden. Es handelt sich um die Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 08.09.2008 (Bl. 88 AH), 13.01.2009 (Bl. 90 AH), 13.03,2009 (Bl.92 AH), 31.03.2009 (Bl. 93 AH) und 21.04.2009 (Bl. 95 AH).
59Insbesondere im Schreiben vom 13.03.2009 ist auf die Gefahr des Entzuges der Gemeinnützigkeit hingewiesen. Das Kuratorium habe die Pflichtverletzungen des Vorstandes festzustellen.
60Angesichts der hartnäckigen Nichtbeachtung dieser Schreiben ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
61c) Der Schaden von 17.542,43 € ergibt sich aus den vorliegenden Steuerbescheiden zur Körperschaftsteuer und Schenkungssteuer (Bl. 101 ff. AH).
624. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
63a) Der Klägerin steh ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO zu. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Umfang des von den Beklagten zu verantwortenden Liquidationsschaden ist noch ungewiss.
64b) Die Feststellungsklage ist auch begründet.
65aa) Der Beklagte zu 1) haftet nach den §§ 86, 27 Abs.3, 667 – 670, 280 Abs.1 S.1 BGB.
66Der Beklagte zu 1) hat gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, § 8 Abs.1 der Stiftungssatzung, §§ 4, 7 StiftG NRW. In den Jahren 2004 bis 2006 hat der Beklagte zu1) der Stiftungsaufsicht keine ordnungsgemäßen Abrechnungen vorgelegt. Die im August 2006 eingereichten „Einnahmen- und Ausgabenübersichten“ für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 waren fehlerhaft und enthielten nicht die erforderlichen Belege. Die Zusendung von Mustern für die ordnungsgemäße Erstellung einer Jahresabrechnung durch die Aufsichtsbehörde ließ er unbeachtet. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden von ihm überhaupt keine Jahresabrechnungen vorgelegt. Der Anordnung der Stiftungsaufsicht, die Berichte bis 02.06 2009 vorzulegen, kam er nicht nach. Er beauftragte auch entgegen der Anordnung der Aufsichtsbehörde keinen Wirtschaftsprüfer, der nach den gesetzlichen Vorgaben die Pflichten hätte erfüllen können. Er hätte auch nach Beendigung seiner Tätigkeit 2009 der Stiftungsaufsicht alle maßgeblichen Unterlagen herausgeben müssen und können.
67Diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte auch gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB zu vertreten. Vom Vorwurf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stiftungsverwaltung hat er sich nicht entlasten können.
68Der Hinweis des Beklagten zu 1) auf das Ermittlungsverfahren, geht fehl. Die Belege waren zunächst bei ihm vorhanden. Ob er die Unterlagen an die Stifterin übersandt hat, ist nicht entscheidend. Trotz Aufforderung kam er der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nach. Soweit er geltend macht, die Erstellung der jährlichen Berichte sei wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nicht möglich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Erforderlichkeit eines dahingehenden Beschlusses ist aus der Satzung nicht ersichtlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im übrigen hat Beschlussfähigkeit bis Ende 2005 bestanden. Eine Unterstützungspflicht seitens der Behörde ist nicht anzunehmen. Die von der Aufsicht vorgelegten Musterabrechnungen hat er zudem ignoriert.
69bb) Die Beklagte zu 2) haftet als stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende nach § 280 Abs.1 S.1 BGB, und zwar wegen der engen Verknüpfung der Pflichten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1).
70Die Beklagte zu 2) hätte die Pflichtverletzungen gegenüber dem Vorstand feststellen müssen. Sie ist ihren Pflichten als Kuratoriumsmitglied nach § 11 der Stiftungssatzung nicht nachgekommen. Förmliche Anordnungen der Stiftungsaufsicht, tätig zu werden, ließ sie unbeachtet. Gegebenenfalls hätte sie gemäß der Satzung den Vorstand abberufen müssen und sich notfalls anwaltlicher Hilfe bedienen müssen.
71Auch insoweit ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Naheliegende Überlegungen wurden nicht angestellt. Eine Exkulpation ist nicht anzunehmen. Soweit sie sich auf fehlende Beschlussfähigkeit beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stiftungsaufsicht hatte sie insbesondere mit Schreiben vom 31.03.2009 (Bl. 93 f AH) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Unerreichbarkeit der Frau C als Stifterin die Organe die rechtlich gebotenen Maßnahmen durchführen könnten (§ 7 Abs.1 StiftG NRW). Auch dieses Schreiben hat sie unbeachtet gelassen.
72cc) Dass durch die Pflichtverletzungen der Beklagten die Liquidation und der entsprechende Schaden verursacht worden sind, liegt auf der Hand. Die Pflichtverletzungen der Beklagten hatten die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge und die Abberufung nach § 9 Abs.2 StiftG. Nachdem Handlungsunfähigkeit eingetreten war, konnte der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, § 87 Abs.1 BGB. Die Stiftung wurde nach § 10 StiftG NRW aufgehoben. Anschließend kam es nach § 47 BGB zur Liquidation. Die dadurch verursachten Kosten haben die Beklagten zu tragen.
735. Der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2013, der neues Vorbringen enthält, hat dem Senat vorgelegen, aber keine Veranlassung einer anderen Beurteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
74III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
75Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76Streitwert für das Berufungsverfahren: 49.542,43 €
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(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
- 1.
das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder - 2.
die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
- 1.
das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder - 2.
die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)