Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Jan. 2015 - 4. Zivilsenat


Gericht
Tenor
I.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim am 15. August 2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss – 61 FH 13/14 – auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im schriftlichen Verfahren teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für das Kind D O N für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. August 2014 in der Höhe von 1.092,00 Euro zu zahlen.
Ferner ist beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.02.2015.
II.
Dem Antragsgegner wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt L in G zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In Anbetracht der von ihm dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt die Auferlegung von Ratenzahlungen.
1
G r ü n d e:
2(zu Ziffer I.)
3Insoweit handelt es sich um einen Hinweisbeschluss i. S. v. § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, weil – wie im ersten Rechtszug – eine mündliche Verhandlung freigestellt ist und von einer solchen Verfahrenshandlung vor dem Senat keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
4I.
5Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit der bei dem Amtsgericht am 27. Juni 2014 eingegangenen Antragsschrift vom 24. Juni 2014 im vereinfachten Verfahren auf Zahlung von Unterhalt in der Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab dem 01. Mai 2014 aus gemäß § 33 SGB II übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat von der ihm mit Verfügung des Amtsgerichts vom 1. Juli 2014 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung, die am 5. Juli 2014 erfolgt ist, keinen Gebrauch gemacht. Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht/Rechtspfleger den zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt, ihn also zur Zahlung eines Unterhalts in der Höhe von monatlich 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe jeweils zum 1. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 und auf dieser Grundlage zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014 in der Höhe von (2 x 273,00 Euro =) 546,00 Euro unter gleichzeitiger Auferlegung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
6Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, gegen ihn hätten keine Unterhaltszahlungen festgesetzt werden dürfen, weil die Kindesmutter das betroffene Kind bei ihm „Ende Juni 2014“ abgegeben habe und er dieses seitdem allein betreue.
7Der Antragsteller hält das Rechtsmittel bereits für unzulässig, zum einen, weil es an einem bestimmten Sachantrag fehle, zum anderen, weil sich der Antragsgegner sinngemäß auf fehlende Leistungsfähigkeit berufe, womit er aber ausgeschlossen sein müsse, weil er sich im ersten Rechtszug nicht auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit berufen habe. Jedenfalls, so meint er, sei die Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen. Er bestreitet die alleinige Betreuung des betroffenen Kindes durch den Antragsgegner, hält das diesbezügliche Vorbringen seit „Ende Juni 2014“ für unsubstanziiert und meint, von dem Umzug könne jedenfalls der Zeitraum bis zur Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners nicht erfasst sein.
8II.
9Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und hat bezogen auf den ab September 2014 geschuldeten zukünftigen Unterhalt auch in der Sache Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
10(1) Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig.
11(1.1) Dem Sachantragserfordernis nach der Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, die gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG anwendbar ist, genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners, auch wenn in dieser ein Beschwerdeantrag nicht ausdrücklich niedergelegt ist. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift oder Beschwerdebegründungsschrift zu erkennen ist, in welcher Weise der angefochtene Beschluss abgeändert werden soll (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – XII B 375/11 – zitiert nach Abdruck in NJW 2012, 2814 f. Rn. 15; Weber in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 117 Rn. 6). Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren rügt, weil das betroffene Kind bei Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bereits bei ihm wohnte, und er damit die Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses anstreben will.
12(1.2) Der Antragsgegner beruft sich auf eine nach §§ 65 Abs. 3, 256 Satz 1 FamFG auch im Beschwerderechtszug noch berücksichtigungsfähige Einwendung. Denn bei dem Einwand des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind handelt es sich um eine die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffende Einwendung i. S. v. § 256 Satz 1 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vgl. etwa: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. August 2012 – 6 WF 359/12 – zitiert nach juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 11. Juni 2009 – 16 WF 383/08 – zitiert nach dem Abdruck in NJW-RR 2009, 1309 f., 1309; Giers in Keidel, a. a. O., 256 Rn. 6). Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei jedenfalls mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit gemäß § 256 Satz 2 i. V. m. § 252 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen, verkennt er, dass sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft. Unter Berücksichtigung der im Anschluss an den Eingang der Beschwerdeschrift getroffenen Verfügung des Amtsgerichts vom 17. September 2014, mit der der Antragsgegner bezüglich des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe um Darlegung gebeten worden ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, versteht sich das Vorbringen des Antragsgegners zu seinen Einkommensverhältnissen unter Ziffer 2. der Beschwerdebegründungsschrift unmissverständlich als weitere Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrages in subjektiver Hinsicht und nicht als Einwendung zur Hauptsache.
13(2) Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen die Festsetzung von Unterhalt für die Zukunft mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Betreuung des betroffenen Kindes durch ihn wendet, und ist, was die Zeit bis zu diesem Ereignis anbetrifft, unbegründet.
14(2.1) Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das betroffene Kind jedenfalls am 29.08.2014 und damit – wegen der monatsvorschüssigen Fälligkeit – unterhaltsrechtlich relevant mit Wirkung ab September 2014 von der Kindesmutter in den Haushalt des Antragsgegners überführt worden ist. Hiervon ist aufgrund der Feststellung in dem von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim in dem Verfahren 61 F 248/14 im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss vom 29.08.2014 auszugehen, mit dem dieses der Kindesmutter (Frau T N) die elterliche Sorge für das betroffene Kind unter gleichzeitiger Anordnung der Vormundschaft des Jugendamts Q vorläufig entzogen und zur Begründung auf das Antragsvorbringen des Kindesvaters (identisch mit dem hiesigen Antragsgegner) vom 29.08.2014 Bezug genommen hat, wonach die Kindesmutter das betroffene Kind bei ihm abgegeben hat.
15Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, er betreue das Kind bereits seit „Ende Juni“ 2014, kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Für die Annahme eines früheren Zeitpunkts des Obhutswechsels zu ihm als am 29.08.2014 ist der Antragsgegner darlegungsfällig geblieben. Der Antragsteller hat die Richtigkeit dieses Vortrags zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Der Senat hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 08.12.2014 darauf hingewiesen, sein Vorbringen zum Datum des Wechsels des Kindes in seinen Haushalt erscheine zu pauschal, und ihm anheimgestellt, sich hierzu unter Vorlage geeigneter Unterlagen detailliert zu erklären. Von der ihm bis zum 16.01.2015 gewährten Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht.
16(2.2) Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des auf Zahlung in Anspruch genommenen Antragsgegners ist nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen zu Ziffer 1.2 eine Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Verfahrens entfallen.
17(2.2.1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das vereinfachte Verfahren im Fall des Obhutswechsels insgesamt unzulässig ist (OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2003 – 15 WF 20/03 – zitiert nach Abdruck in FamRZ 2003, 1475 f.; Büte, VorsROLG Celle, FuR 2012, 585 ff., 586; Giers in Keidel, a. a. O., § 249 Rn. 11) oder erst mit Wirkung ab dem Einzug in den Haushalt des Antragsgegners unzulässig wird, während es für den Zeitraum davor zulässig bleibt, so dass der Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum bis zum Obhutswechsel festgesetzt werden kann (KG, Beschluss vom 11. Juni 2009, a. a. O.; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, § 249 Rn. 17; Lorenz in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 249 FamFG, Rn. 3; Hüßtege in Thomas-Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 249 FamFG Rn. 3), letzteres jedenfalls dann, wenn die Antragsberechtigung durch den Obhutswechsel des Kindes nicht betroffen ist (Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 249 Rn. 13b; Maier in Johannsen/Henrich, FamFG, 5. Auflage, § 249 Rn. 6; Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 10 Rn. 638). Über diese Rechtsfrage wurde, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bisher nicht unmittelbar befunden, auch wenn erkannt wurde, dass der Antrag eines Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit nicht dadurch unzulässig wird, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – XII ZP 258/03 – zitiert nach Abdruck in NJW-RR 2006, 582 ff. Rn. 18 ff.).
18(2.2.2) Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass das vereinfachte Verfahren dann, wenn die Antragsberechtigung durch den Obhutswechsel des Kindes nicht betroffen ist, erst mit Wirkung ab dem Einzug in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen unzulässig wird, während es für den Zeitraum davor zulässig bleibt, so dass der Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum bis zum Obhutswechsel festgesetzt werden kann. In Fällen, in denen die Antragsberechtigung durch den Obhutswechsel nicht entfällt, ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren insgesamt unzulässig werden soll, und erscheint eine gegenteilige Annahme wenig interessengerecht. Das erschließt sich insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich ein „Dritter“ des vereinfachten Verfahrens aus übergegangenem Recht (zulässigerweise, vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG) bedient. Der von diesem geltend gemachte Unterhaltsanspruch besteht nach der von der verfahrensrechtlichen Norm des § 249 FamFG aufgenommenen materiell-rechtlichen Anknüpfung der Barunterhaltsverpflichtung an die anderweitige Betreuung bis zum Zeitpunkt des Obhutswechsels zum bisher Barunterhaltspflichtigen. Die gegenteilige Auffassung nimmt in Kauf, dass der „Dritte“ ggfls. gehalten ist, seinen bis zum Obhutswechsel bestehenden Unterhaltsanspruch in einem „ordentlichen“ unterhaltsrechtlichen Verfahren erneut gerichtlich verfolgen zu müssen. Diese zu ziehende Konsequenz erscheint nicht nur unpraktikabel; hierfür besteht nach der Auffassung des erkennenden Senats auch kein rechtfertigender Grund. Einen solchen hat auch die Gegenmeinung nicht aufzuzeigen vermocht; zur Begründung hat sich diese auf die Anführung ihre Auffassung vermeintlich teilende Stimmen beschränkt, denen der Senat einen entsprechenden Aussagewert indessen nicht zu entnehmen vermag (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2000 – 2 WF 30/00 – zitiert nach juris, das nach Rn. 6 nur deswegen zur Unzulässigkeit gelangt, weil die Antragsberechtigung der nicht mit sorgeberechtigten Kindesmutter entfiel; Maier, a. a. O., mit ggtlg. Ansicht; Haußleiter/Fest, FamFG, § 249 Rn. 8, dort offen gelassen).
19(2.3) Bezogen auf den verbleibenden Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.08.2014 verbleibt es bei der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Höhe, gegen die der Antragsgegner auch keine Einwendungen erhoben hat.
20Für beide Beteiligten besteht innerhalb der oben bestimmten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert der Beschwerde, den der Senat in Anwendung der §§ 40, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 FamGKG auf [(273,00 Euro x 12) + (273,00 Euro x 2) =] 3.822,00 Euro festzusetzen beabsichtigt.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.
(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.
(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.
(1) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; - 4.
die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; - 5.
für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; - 6.
die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; - 7.
die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 8.
die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; - 9.
die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt; - 10.
die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; - 11.
eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; - 12.
die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt; - 13.
die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.