Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Aug. 2012 - 6 WF 359/12

bei uns veröffentlicht am22.08.2012

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 16. Mai 2012 - 40 FH 17/12 VU - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.644 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der am ... März 2006 geborenen L.M. Deren Mutter erhält ab April 2011 Leistungen nach dem UVG. Mit am 22. März 2012 eingereichtem Antrag hat das S. im vereinfachten Verfahren die Festsetzung nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche für die Zeit von April 2011 bis März 2012 in Höhe von monatlich 107 EUR und ab April 2012 bis längstens 31. März 2017 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts, abzüglich des Kindergeldes in Höhe von derzeit 184 EUR, gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 30. März 2012 nebst einem Hinweisblatt und einem Einwendungsvordruck zugestellt. Der Antragsgegner hat sich hierauf nicht geäußert.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an das S. zu zahlenden Unterhalt auf 1.644 EUR für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2012 sowie auf 100% des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für die Zeit ab 1. Juni 2012 längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes und vermindert um das volle Kindergeld für ein 1. bis 3. Kind festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er trägt vor, dass er seit der Geburt des Kindes mit diesem und der Kindesmutter zusammengelebt und auf diese Weise für den Unterhalt des Kindes gesorgt habe. Seit er Anfang März aus der Wohnung geworfen worden sei, zahle er den Unterhalt weiter.

Das S. trägt vor, dass die Kindeseltern gegenüber dem Jugendamt R. bei der Antragstellung gemeinsam angegeben hätten, dass der Antragsgegner aufgrund von Arbeitslosigkeit keinen Kindesunterhalt mehr zahlen könne. Daraufhin sei für die Zeit ab dem 1. April 2011 Unterhaltsvorschuss bewilligt worden. Dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, sei nicht mitgeteilt worden, der Antragsgegner habe auch nicht die Wohnung der Kindesmutter als seine Anschrift angegeben. Zudem habe die Kindesmutter zwischenzeitlich vorgesprochen und erklärt, dass sie mit dem Antragsgegner nicht zusammengelebt hätte.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft (§§ 256, 58 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG) sowie form- und fristgerecht erhoben (§§ 63, 64 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.

Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts ist zulässig; auch ist die Höhe des titulierten Unterhalts nicht zu beanstanden. Gemäß § 249 FamFG kann der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden, soweit er das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass er seit der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter und dem Kind in einem Haushalt zusammengelebt habe, bis er „Anfang März aus der Wohnung geworfen“ worden sei, betrifft dieser Einwand die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (vgl. KG, FamRZ 2009, 1847). Jedoch ergibt sich bereits aus dem Sachvortrag des Antragsgegners nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von ihm behauptete Zusammenleben überhaupt den hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum ab April 2011 betrifft, da die diesbezügliche Nachfrage des Senats nach dem Jahr des angeblichen Hinauswurfs vom Antragsgegner unbeantwortet geblieben ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind geschlossen werden könnte. So hat das antragstellende Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Kindesmutter vorgetragen, dass sich der Antragsgegner allenfalls zwei- bis dreimal in der Woche bei der Kindesmutter aufgehalten habe und weder von einer Lebensgemeinschaft noch einer dauerhaften Paarbeziehung ausgegangen werden könne. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Die bloße Behauptung, bei der Kindesmutter gelebt zu haben, genügt unter diesen Umständen nicht, zumal der Antragsgegner unstreitig nicht unter deren Adresse gemeldet war, dem Jugendamt gegenüber ein Zusammenleben mit der Kindesmutter nicht behauptet hat und auch dem Vorbringen nicht entgegengetreten ist, dass er in deren Wohnung keinerlei persönlichen Gegenstände aufbewahrt habe.

Auf den vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht kann, worauf der Senat hingewiesen hat, die Beschwerde nicht gestützt werden. Gemäß § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG; s.o.), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Die Behauptung, den Unterhaltsanspruch erfüllt zu haben, ist eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 FamFG, weil eine diesbezügliche Regelung in § 252 Abs. 1 FamFG fehlt. Nach § 256 Satz 2 FamFG kann jedoch eine Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG dann nicht gestützt werden, wenn sie nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt worden war. So liegt der Fall hier, denn der Antragsgegner hat sich in dem vorliegenden Verfahren erstmals mit seiner Eingabe vom 31. Mai 2012 auf den ihm zugestellten Festsetzungsbeschluss geäußert. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Erfüllungseinwand im Übrigen den Anforderungen des § 252 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprochen hat, woran erhebliche Zweifel bestehen.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel des Antragsgegners in vollem Umfang erfolglos bleibt, hält es der Senat für angemessen, dass er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Dabei ist berücksichtigt, dass sich der Antragsgegner gegen die Titulierung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung nicht wendet, sondern sich nur gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rückständen zur Wehr setzt, wobei davon ausgegangen wird, dass damit der Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum Datum der Beschwerdeschrift, dem 31. Mai 2012, umfasst ist.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Aug. 2012 - 6 WF 359/12 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 252 Einwendungen des Antragsgegners


(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss na

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens


(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b o

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 256 Beschwerde


Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung,

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Jan. 2015 - 4. Zivilsenat

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den  von  dem  Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim am 15. August 2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss – 61 FH 13/14 – auf die Beschwerde des Antragsgegn

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Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.