Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Feb. 2014 - 2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:0221.2WX30.14UND2WX43.00
bei uns veröffentlicht am21.02.2014

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.10.2013 betreffend den beweglichen Nachlass (Beschwerdeverfahren 2 Wx 30/14) werden der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.09.2013, 700B VI 1971/12, teilweise abgeändert und die Tatsachen, die zur Begründung der den beweglichen Nachlass betreffenden Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1) vom 31.12.2012 und der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 12.02.2013 erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 30/14 werden nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens findet keine Kostenerstattung statt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.09.2013, 700B VI 1971/12, betreffend den im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass (Beschwerdeverfahren 2 Wx 43/14) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 43/14 zu tragen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten


(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts


Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimm

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung


(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge d

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 17 UF 352/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 - abgeändert: Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird z

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(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.

(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 -

abgeändert:

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 - ist hinsichtlich der dort zu Ziff. 2 getroffenen Regelung (Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich)

gegenstandslos.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 4.813,00

(Ehescheidung: EUR 3.813,00, Versorgungsausgleich EUR 1.000,00)

Gründe

 
I.
Die beteiligten Eheleute sind türkische Staatsangehörige. Sie haben am 10. März 1977 in C. in der Türkei die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Seit 2005 leben die Eheleute nach dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung voneinander getrennt.
Im Mai 2006 reichte die Antragstellerin einen Scheidungsantrag ein, um eine Rückkehr des Antragsgegners in die Türkei zu verhindern. Sie wollte die damals sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder durch ihren Ehemann materiell versorgt sehen. Der Antragsgegner trat dem Scheidungsbegehren entgegen. Einen Scheidungsantrag stellte die Antragstellerin in den anberaumten mündlichen Verhandlungsterminen nicht mehr.
Im März 2011 begehrte der Antragsgegner auf Grund seines Scheidungswunsches die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens. Im Oktober 2011 nahm die Antragstellerin ihren noch rechtshängigen Scheidungsantrag zurück, weil sie sich von ihrem Ehemann nicht scheiden lassen wollte.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe nach türkischem Recht geschieden und auf den Hilfsantrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt.
Das Familiengericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Eheleute seit 2005 getrennt voneinander leben und eine vollständige Zerrüttung eingetreten sei. Der Widerspruch der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, da der Ehefrau die eheliche Gesinnung abhanden gekommen sei und sie keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, die Ehe wieder herzustellen. Unbeachtlich sei der aus der Scheidung resultierende Status einer geschiedenen Frau und der damit verbundene Verlust ihres Ansehens.
Gegen den Scheidungsausspruch wendet sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Mit ihrer Beschwerde bringt sie vor, ihrer Ansicht nach stehe dem Antragsgegner auf Grund seiner Gewalttätigkeiten in der Ehe kein eigenes Scheidungsrecht zu. Da der Antragsgegner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, stehe ihr auch ein Widerspruchsrecht zu, dessen Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 18. Juli 2011 - 3 F 1151/10 - aufzuheben und den Scheidungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Gegenüber seiner Ehefrau sei er nicht gewalttätig geworden. Seine Ehefrau habe ihn im Rahmen einer Auseinandersetzung in die Hand gebissen. Er möchte in jedem Fall geschieden werden, da er beabsichtige seine Freundin zu heiraten. Seine Ehefrau handle widersprüchlich, wenn sie, obwohl sie einen eigenen Scheidungsantrag gestellt habe, sich dem Scheidungsbegehren widersetze.
12 
Der Senat hat mit den Beteiligten am 13. März 2012 mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
II.
13 
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Zurückweisung des Scheidungsantrages.
1.
14 
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich VO (EG) 2201/2003 vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO). Beide Eheleute haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
2.
15 
Die Ehescheidung ist nach türkischem Recht zu beurteilen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), wobei nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch dessen internationales Privatrecht anzuwenden ist (vgl. Palandt-Thorn, EGBGB, 71. Aufl., Art. 4 Rn. 1). Damit findet auch das türkische Gesetz Nr. 5718 vom 27.11.2007 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Anwendung. Nach Art. 14 Ziffer 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden. Das türkische Recht nimmt somit die Verweisung an. Eine Rückverweisung erfolgt nur bei verschiedener Staatsangehörigkeit und einem gemeinsamen Aufenthalt.
3.
16 
Nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) in der Fassung vom 22.11.2001 (Gesetz Nr. 40721) ist jeder der Ehegatten berechtigt, den Scheidungsantrag zu erheben, sofern die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass dem Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
17 
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (FamRZ 1993, 1208, 1209) der Scheidungsgrund der Zerrüttung nur gegeben, wenn neben der objektiven Zerrüttung der Ehe festgestellt werden kann, dass dem anderen nicht scheidungswilligen Ehegatten wenigstens in geringfügigem Umfang ein Verschulden hieran trifft; dabei obliegen dem scheidungswilligen Ehegatten nicht nur Darlegung und Beweis der Zerrüttung, sondern auch eines mindestens geringfügigen Mitverschuldens des anderen Ehegatten. Denn der Ehegatte, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, ist nicht berechtigt, einen Scheidungsantrag nach Art. 166 Abs. 1 tZGB zu stellen (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 2011, 220; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2007 - 17 UF 150/07, n.v.; OLG München FamRZ 1995, 935, OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1113). Somit ist die Ehe auch dann nicht zu scheiden, wenn aus (objektiver) Sicht des Gerichts eine grundlegende Zerrüttung eingetreten ist. Nachdem die Ehefrau ausdrücklich den Widerspruch erklärt hat, kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob die Ehe auch dann nicht geschieden werden kann, wenn sich die Ehefrau der Scheidung nicht widersetzt (vgl. einerseits Öztan, FamRZ 2007, 1517, 1518, andererseits Rumpf FamRZ 1993, 1208, 1210).
18 
Ein wenigstens geringfügiges Verschulden der Antragstellerin an der Zerrüttung hat der Antragsgegner allerdings nicht nachgewiesen.
19 
Der Ehemann ist 2005 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, ohne dass hierfür beachtliche Gründe ersichtlich sind. Eine Mitschuld seiner Ehefrau an dem unberechtigten Auszug konnte der Antragsgegner jedoch nicht nachweisen. Seinen bestrittenen Vortrag, seine Ehefrau sei ihm gegenüber gewalttätig geworden sei, vermochte der antragstellende Ehemann nicht zu beweisen. Demgegenüber hat er sich einer neuen Partnerin zugewandt. Dass die Ehefrau damals selbst einen - inzwischen zurückgenommenen - Scheidungsantrag gestellt hat, kann ihr nicht als Verschulden angelastet werden. Für ihre damalige Vorgehensweise hat sie im Interesse der beiden Kinder vernünftige Gründe angeführt. Hinzu kommt, dass sich die Ehefrau nie zur Stellung eines Scheidungsantrags vor Gericht durchringen konnte. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ist deshalb alleine dem Ehemann anzulasten, weshalb er nicht berechtigt ist, einen Scheidungsantrag nach Maßgabe des Art. 166 Abs. 1 tZGB zu stellen.
4.
20 
Unabhängig von dem Vorliegen einer Zerrüttung würde das Scheidungsbegehren darüber hinaus - ohne dass es bei der gegebenen Sachlage noch darauf ankäme - auch am Widerspruch der Ehefrau nach Art. 166 Abs. 2 Satz 1 tZGB scheitern.
21 
Nach dieser Vorschrift kann der Ehegatte, den an dem Scheitern der Ehe weniger Schuld trifft, dem Scheidungsantrag widersprechen, und zwar auch dann wenn die eheliche Gemeinschaft voraussichtlich nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 2.8.2011 - 4 UF 110/11). Ein überwiegendes Verschulden des Ehemanns ergibt sich bereits aus dem Auszug aus der Ehewohnung, ohne dass er substantiiert vorgetragen hätte, wonach ihm die Ehefrau für ein derartiges Verhalten hinreichend Veranlassung gegeben hat (vgl. u.a. OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1681), zumal ihn die Ehefrau zur Rückkehr aufgefordert hat. Überdies hat der Antragsgegner trotz bestehender Ehe seit längerem eine neue Partnerin und keine hinreichende Gründe seinerseits vorgetragen, wonach er sich um eine Wiederherstellung der Ehe bemüht.
5.
22 
Die Erhebung des Widerspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
23 
Dem widersprechenden Ehegatten steht ein Widerspruchsrecht gem. Art. 166 Abs. 2 Satz 2 tZGB nicht zu, wenn sein Widerspruch ohne ersichtlichen Grund eingelegt wurde, obwohl dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt (OLG Hamm, FamRZ 1996, 1148; KG, FamRZ 2006, 1386). Will der Widersprechende den anderen Ehegatten nur bestrafen oder quälen, liegt ein Rechtsmissbrauch nahe (Türkischer Kassationshof, FamRZ 2001, 99).
24 
Die Antragsgegnerin, die immer wieder betont hat, sie wolle an der Ehe trotz der ihr zugefügten Tätlichkeiten weiter festhalten, weil sie ihren Mann noch liebe, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Ehe - jedenfalls gegenwärtig - noch nicht geschieden wird. Nach der türkischen Rechtswirklichkeit genießt eine noch verheiratete Frau gegenüber einer geschiedenen Ehefrau ein wesentlich höheres Ansehen (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 2011, 220; OLG Hamm, NJWE-FER 2000, 49, 50 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2007 - 17 UF 45/07). Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau nicht das „Stigma“ der geschiedenen Ehefrau auf sich nehmen will. Ihre soziale Stellung ist damit weitaus gefestigter (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2.8.2011 - 4 UF 110/11).
6.
25 
Ein Verstoß gegen den deutschen „ordre public“ liegt nicht vor. Mit der Abweisung des Scheidungsantrages aufgrund des türkischen Rechtes dem Ehemann das Recht, sich zukünftig scheiden zu lassen, nicht genommen. Nach Art. 166 Abs. 4 des türkischen Zivilgesetzbuches kann der Ehemann nach Abweisung des Antrages drei Jahre nach Rechtskraft erneut einen Scheidungsantrag stellen, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt worden ist.
III.
26 
Da der Scheidungsantrag zurückzuweisen war, wurde auch die zur Folgesache Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung gegenstandslos (§ 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Senat hat dies klarstellungshalber in die Beschlussformel aufgenommen.
IV.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde stützt sich auf § 70 Abs. 1 und 2 FamFG. Der Beschwerdewert war nach Maßgabe von §§ 40, 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.