Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Juli 2015 - 2 Ws 394/15
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) wird als unbegründet verworfen.
Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3In dem zu Grunde liegenden, später eingestellten Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 bestellte sich Rechtsanwalt Sch. aus L. als Verteidiger des Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakte in sein Büro. Die Übersendung der Akte erfolgte durch den anwaltlichen Kurierdienst in das Fach des Verteidigers beim Amtsgericht L. .
4Der Aktentransport von der Staatsanwaltschaft K. zu dem Amtsgericht L. erfolgt durch die K. Anwaltverein Service GmbH auf der Grundlage eines mit dem Land NRW, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts K., geschlossenen Vertrages vom 30.11.2004.
5In § 1 Ziffer 1 des Vertrages ist geregelt, dass die K. Anwaltverein Service GmbH die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen gemäß anliegender Leistungsbeschreibung übernimmt.
6Zur Vergütung heißt es in § 3 des Vertrages, dass für jede Sendung ein vereinbarter Pauschalpreis zu zahlen ist.
7Die dem Vertrag als Anlage beigefügte Leistungsbeschreibung trifft unter anderem folgende Regelungen:
8„I Post der beteiligten Dienststellen untereinander
91.
10Beteiligte Dienststellen sind die gemeinsame Poststelle des Amts-/Landgerichts K., die Amtsgerichte in B., B-G., Br., G., Ke., L., We. und Wi. sowie die Staatsanwaltschaft K. .
112.
12Der AN befördert zu dem in § 3 für eine Sendung vereinbarten Pauschalpreis werktäglich mit Ausnahme des Samstags die Post der beteiligten Dienststellen untereinander.....
133.
14Eine Sendung im Sinne von Ziffer 2 besteht je nach Postanfall aus bis zu 4 Transportbehältern mit den Innenmaßen 41 cm Länge, 26 cm Breite und 28 cm Höhe (wie Postschwinge oder vergleichbares Fassungsvermögen) nebst Inhalt. Ab dem fünften Behälter einschließlich wird jeder zusätzliche Behälter bei Nachweis zum vereinbarten Pauschalpreis gemäß § 3 Ziffer 1.1 pro Behälter gesondert vergütet.
15II. Post der beteiligten Dienststellen an Rechtsanwälte
161.
17Der AN befördert im Rahmen der gemäß Ziffer I. dieser Leistungsbeschreibung durchzuführenden Transporte auch die Post der gemäß I.1. beteiligten Dienststellen an Rechtsanwälte, die außerhalb der jeweiligen Dienststelle bei einem der unter I.1. genannten Gerichte über ein Postfach verfügen. Diese Post gilt als Bestandteil der Sendungen unter Ziffer I und ist bei der Ermittlung der Anzahl der Transportbehälter gemäß Ziffer I.3. zu berücksichtigen.“
18Am 19.09.2014 stellte die Gerichtskasse Köln dem Verteidiger für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV-GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 25.09.2014 und 28.10.2014 Einwendungen erhoben.
19Das Amtsgericht K. hat mit Beschluss vom 15.04.2015 (Az. 713 AR 7/14) die Kostenrechnung der Gerichtskasse K. vom 19.09.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats vom 16.10.2014 - Az. 2 Ws 601/14 = StraFo 2015, 40 verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
20Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht K. hat mit Schreiben vom 05.05.2015 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Köln Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht K. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2015 nicht abgeholfen.
21Die 15. große Strafkammer des Landgerichts K. hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts K. mit Beschluss vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.
22Der Verteidiger hat gegen die Entscheidung des Landgerichts mit Schriftsatz vom 22.06.2015 weitere Beschwerde eingelegt.
23Mit Beschluss vom 23.06.2015 hat das Landgericht K. der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
24II.
25Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
26Die weitere Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
27Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat der Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verworfen.
28Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit darüber, dass nach der Neufassung der Ziffer 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. KostRModG am 01.08.2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nur noch erhoben werden kann, wenn auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogene bare Auslagen für Transport und Verpackung anfallen, die im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten grundsätzlich gesondert bezifferbar sind und für die die Justizkasse in Vorleistung tritt (SenE vom16.10.2014 – 2 Ws 601/14 = StraFo 2015, 40; 14. Zivilsenat des OLG Köln 23.01.2015 - 14 WF 163/14; OLG Koblenz JurBüro 2014, 379; OLG Bamberg wistra 2015, 248). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der geänderten Regelung in Ziffer 9003 KV-GKG. Nach Ziffer 9003 KV-GKG a.F. wurde die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben. Entsprechend dieser weiten Fassung hat die Bundesregierung zu ihrem Gesetzesentwurf, durch den die Pauschale angehoben werden sollte, auf die Kostensteigerung abgestellt und darauf hingewiesen, dass die Pauschale neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte mit abgelte (BT-Drucksache 17/11471S. 314). Ziffer 9003 KV-GKG n.F. stellt demgegenüber - ohne Anhebung der Pauschale - auf die „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten“ ab. Der Rechtsausschuss hat dazu im Vermittlungsverfahren ausgeführt, die Änderung der Vorschrift solle klarer zum Ausdruck bringen, dass nur bare Auslagen erfasst seien (BT-Drucksache 17/13537, S. 268). Es ist daher zwischen den justizinternen Personal- und Sachkosten und baren Auslagen, die die Justiz gesondert an Dritte zu erbringen hat, zu differenzieren. Schon nach dem natürlichen Wortverständnis ist die Vergütung, die die Justiz der K. Anwaltverein Service GmbH für den Transport der Akten zahlt, eine bare Auslage, die konkret für den Transport einer Sendung im Sinne des Vertrages anfällt und gesondert beziffert ist. Die Versendung der Akten durch die K. Anwaltverein Service GmbH unterscheidet sich daher grundlegend von einem Aktentransport mit dem Dienstwagen, bei dem keine konkreten Kosten für die Versendung anfallen (SenE a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Der Beschwerdeführer kann dem auch nicht entgegenhalten, die Benzinkosten seien für jede konkrete Fahrt anhand des Verbrauchs ermittelbar. Es handelt sich insoweit um Sachkosten, nämlich Kosten für sachliche Hilfsmittel, derer sich die Justiz zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient. Sie zählen zu den justizinternen Kosten und fallen nicht für eine konkrete Aktenversendung an.
29Die Vergütung an die K. Anwaltverein Service GmbH ist, wie in II. Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich geregelt ist, auch für den Transport von Akten zum Gerichtsfach der Rechtsanwälte bei den genannten Gerichten zu zahlen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er zahle Gebühren für den anwaltlichen Kurierdienst. Dies ist auch nicht näher konkretisiert worden.
30Insbesondere verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, eine gesonderte Bezifferung sei nicht möglich, weil sich die Pauschale nach der Anzahl der Transportkisten und nicht der einzelnen Akten oder Schriftstücke berechne. Zwar ist es zutreffend, dass der Transport in Behältern erfolgt, in die u.U. mehrere Akten- und Schriftstücke eingelegt werden. Der auf das einzelne Poststück entfallende Anteil der Transportkosten ließe sich aber ausgehend von dem vereinbarten Pauschalpreis durch einfache Division unschwer ermitteln. Dass bei Sammeltransporten eine Bezifferung der Einzelkosten grundsätzlich nicht möglich sei, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch den o.g. Entscheidungen des Senats und des OLG Koblenz nicht entnehmen. Diese gründen darauf, dass beim Dienstwagentransport keine gesondert bezifferten Kosten anfallen, für die die Justiz in Vorlage tritt. Auf dieser Prämisse sind naturgemäß beim gleichzeitigen Transport mehrerer Akten auch die Kosten bezogen auf die einzelne Aktenversendung nicht gesondert bezifferbar.
31Das ist, wie ausgeführt, hier anders. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht anders zu behandeln als die Versendung einzelner Akten durch die Post, für die unzweifelhaft bare Auslagen zu entrichten sind.
32Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2014 war daher zurückzuweisen, da der Ansatz der Aktenversendungspauschale zu Recht erfolgt ist.
33Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Mit Schreiben vom 03.12.2013 bestellte sich Rechtsanwalt B. aus K. als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 26.02.2014 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuldigten versandt, wobei als Versandart „Einschreiben“ angegeben wurde. Ausweislich eines Eingangsstempels wurde die Akte tatsächlich jedoch an das Amts- bzw. Landgericht K. übersandt, wo sie am 05.03.2014 einging. Die Akte wurde dort mit der Gerichtsfachnummer des Verteidigers versehen und in das entsprechende Gerichtsfach eingelegt.
4Mit Rechnung vom 28.05.2014 stellte die Gerichtskasse K. dem Verteidiger der Beschuldigten für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.07.2014 Erinnerung eingelegt und insoweit ausgeführt, dass eine Aktenversendungspauschale nicht zu erheben sei, wenn die Akte, wie vorliegend, in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt worden sei. Als Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen seien.
5Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht B. die Kostenrechnung vom 28.05.2014 mit Beschluss vom 30.07.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.03.2014 (Az.: 2 Ws 134/14) verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
6Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. hat mit Schreiben vom 04.08.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts B. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG auch nach dem 01.08.2013 zu erheben sei, da die Norm trotz der Neufassung der Bestimmung inhaltlich gleich geblieben sei. Bereits vor der Gesetzesänderung sei anerkannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann vorliegen würden, wenn eine Akte in ein Gerichtsfach bei einem anderen Gericht eingelegt werde. Der Sinn und Zweck einer Pauschale bestehe gerade darin, dass nicht im Einzelfall geprüft werden müsse, auf welche Weise der Aktentransport stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch bei einem Transport durch justizinterne Kurierfahrzeuge Kosten anfielen.
7Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2014 als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.
8Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die unter dem 18.09.2014 eingelegte und am 02.10.2014 begründete weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B.. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9003 KV GKG der Ansatz einer Aktenversendungspauschale vorliegend zu Recht erfolgt sei. Durch die Neufassung der vorstehenden Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) sollte (allein) der in der Vorbereitung einer Versendung, dem Transport innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie der in den Gemeinkosten eines Dienstfahrzeuges liegende justizinterne Verwaltungsaufwand bei dem Ansatz einer Aktenversendungspauschale außer Betracht bleiben. Nicht hiervon umfasst sollten jedoch die bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten sein. Im Hinblick auf den Charakter einer Pauschale sei es insoweit auch nicht erforderlich, diese Kosten konkret zu berechnen. Entscheidend sei vielmehr, dass bare Auslagen, wie hier in Gestalt der Benzinkosten für das Dienstfahrzeug, überhaupt angefallen seien.
9Mit Beschluss vom 07.10.2014 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
111.
12Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
13Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
142.
15Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
16Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung der Beschuldigten gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung verworfen. Der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen und mit der Entscheidung des OLG Koblenz (vgl.: Beschluss vom 20.03.2014, Az.: 2 Ws 134/14) in Einklang stehenden Ansicht, wonach nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden kann, an. Hierbei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befindet.
17Aufgrund des geänderten Wortlautes sowie dem im angefochtenen Beschluss sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dargelegten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Begründungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug. Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/13537, S. 268), wonach durch „die Änderung der Formulierung … klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer (Hervorhebung durch den Senat) Auslagen gemeint ist“, muss durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden. Der Ansicht des Landgerichts, dass auf der Grundlage eines natürlichen Wortverständnisses bei einem nicht näher ausscheidbaren Anteil an entstandenen Auslagen nicht mehr von „baren“ Auslagen eines konkreten Versandvorgangs gesprochen werden kann, schließt sich der Senat an.
18Die gegenteilige und von der Bezirksrevisorin vertretene Ansicht vermag dagegen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine Differenzierung zwischen hiernach erstattungsfähigen Kraftstoffkosten und nicht erstattungsfähigen, aber dennoch angefallenen und mitverursachten Allgemeinkosten für die Nutzung des Dienstwagens (Anschaffungs- und Wartungskosten sowie Steuern) wenig überzeugend erscheint, sind zudem Fallgestaltungen denkbar und nicht unwahrscheinlich, in denen durch den Aktentransport tatsächlich keine zusätzlichen, bezifferbaren Transportkosten entstehen (Bsp.: Transport bzw. Mitnahme von Akten auf einer ohnehin, auch ohne die Aktenanforderung, turnusmäßig bzw. aus anderweitigem Anlass zu absolvierenden Kurierfahrt). Die von der Strafkammer angeführte Praxis, wonach die aufgrund eines Einsichtsgesuchs versandte Akte regelmäßig nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wird, entspricht auch den Erfahrungen des Senats. Die insoweit anfallenden justizinternen Transportkosten sind daher keine ausscheidbaren entgeltlichen Kosten und somit auch keine baren Auslagen, für die die Justizkasse gegenüber dem Antragsteller in Vorlage getreten wäre. Die fehlende Bezifferung bzw. mangelnde konkrete Bestimmbarkeit der durch einen justizinternen Transport anfallenden Auslagen kann vor dem Hintergrund des vorstehend wiedergegebenen Willens des Gesetzgebers nach hiesiger Auffassung auch nicht mit Sinn und Zweck einer (Auslagen-)Pauschale ersetzt werden.
19Demnach ist eine Aktenversendungspauschale nur dann zu erheben, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Ebenso wie für das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben sowie das Überwachen der Aktenrückführung als jeweils justizinterner Verwaltungsaufwand keine Aktenversendungspauschale mehr beansprucht werden kann, gilt dies im Hinblick auf die Neuregelung der Nr. 9003 KV GKG nunmehr im Grundsatz auch für den Verwaltungsaufwand, der mit dem justizinternen Transport einer Akte von der aktenführenden Behörde zum Gerichtsfach des die Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwaltes verbunden ist. Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob die jeweilige Verfahrensakte von einer Behörde (z. Bsp. Staatsanwaltschaft) zu einer anderen, etwa bei einem Justizzentrum, im selben Gebäude bzw. am gleichen Ort befindlichen Behörde transportiert werden müsste oder ob die Verfahrensakte aufgrund des Einsichtsgesuchs an ein an einem anderen Ort befindliches Gericht zu versenden wäre.
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14. August 2014 (Bl. 80 der Akten) gegen die am 30. Juni 2014 erlassene Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht - Kerpen vom selben Tage (151 F 201/13) wird zurückgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragsgegners vom 19. März 2014 gegen den vom Amtsgericht Kerpen unter dem 14. März 2014 vorgenommenen Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale für das Transportieren und Einlegen der Akten in das Kölner Gerichtsfach des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pauschale nach KV 2003 FamGKG erfasse nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Oberlandesgerichts Köln zur inhaltsgleichen Vorschrift des KV 9003 GKG (Beschluss vom 2. März 2009 in dem Verfahren 17 W 2/09, veröffentlicht unter anderem in MDR 2009, 955) diejenigen Zusatzkosten, die für Porto, Verpackung, das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akten mit einem Begleitschreiben, das Überwachen der Aktenrückführung sowie Transportkosten entstehen. Die Änderung der Auslagentatbestände in KV 2003 FamGKG wie auch die inhaltsgleiche Änderung in KV 9003 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ändere daran nichts. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Amtsgericht auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, der Justiz entstünden nur allgemeine Kosten für die Beförderung der Gerichtspost durch einen Kurierdienst, es fielen keine konkreten Transportkosten an, eine Pauschale dürfe auf der Grundlage der Nr. 2003 KV FamGKG aber nur erhoben werden, wenn solche konkreten Transportkosten anfielen.
4II.
5Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist aufgrund der Bindungswirkung des § 57 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
6Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Amtsgerichts, die inhaltsgleichen Neuregelungen in KV 2003 FamGKG und KV 9003 GKG hätten eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht zur Folge. Der bisher überwiegend in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleiche die Nachweise zu beiden vertretenen Auffassungen in der nachfolgend zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz), die Aktenversendungspauschale erfasse auch diejenigen Zusatzkosten, die durch den justizinternen Verwaltungsaufwand entstehen, ist der Boden entzogen, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Wortlaut in KV 2003 FamGKG (und auch KV 9003 GKG) dahin geändert hat, dass es nunmehr nicht mehr
7„Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung“,
8sondern
9„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag
10anfallenden Auslagen an Transport-und Verpackungskosten je Sendung“
11heißt. Der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seiner unter anderem in AnwBl 2014, 657 veröffentlichten Entscheidung vom 20. März 2014 zutreffend herausgearbeitet, dass aufgrund der Neufassung der Nr. 9003 KV-GKG mit dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts nicht mehr erhoben werden kann, auch dann nicht, wenn die Akten zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen transportiert werden müssen, und dass unter den Begriff der Auslagen in KV 9003 GKG die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen gesondert bezifferbaren Geldleistungen zu verstehen sind, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da das Kostenverzeichnis eine Pauschalabrechnung i.H.v. 12 Euro vorsieht. Der (etwa durch das Verpacken der Akten, das Ab- und Zutragen, das Versehen der Akten mit einem Begleitschreiben etc. ) entstehende justizinterne Verwaltungsaufwand lasse die Festsetzung einer Aktenversendungspauschale nicht mehr zu, weil mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint sei. Auf diesen Gesichtspunkt stellt auch die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2014 ab, die in dem Verfahren 2 WS 601/14 ergangen und unter anderem in AGS 2014, 513 ff. veröffentlicht ist. In ihr heißt es, aufgrund des geänderten Wortlauts sowie ... dem in der (vorerwähnten) Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dargelegten Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens solle mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe durch die Änderung der Formulierung in KV 9003 GKG klarer zum Ausdruck kommen sollen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint sei; deshalb könne die Aktenversendungspauschale nur erhoben werden, wenn durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werde. Das treffe – das führt der 2. Senat aus – auf den zu entscheidenden Fall nicht zu.
12Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Köln hält der Senat für richtig. Sie verhilft allerdings der Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg. Denn anders als in dem namentlich der Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem es um eine Aktenversendung per Gerichtsfach zwischen Köln und Bonn ging, sind im zu entscheidenden Fall solche konkreten, bezifferbaren Kosten angefallen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln hat nämlich auf eine entsprechende Verfügung des Senats zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Köln, und dem Kölner Anwaltverein geschlossene Verträge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kölner Anwaltverein die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen (das sind neben dem Amts- und Landgericht Köln die Amtsgerichte in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth sowie die Staatsanwaltschaft Köln) gegen Entgelt übernimmt. Der Kölner Anwaltverein erhält für jede Sendung zwischen den beteiligten Dienststellen einen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelten Preis in bestimmter Höhe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Bereich der vorgenannten Dienststellen wird damit pro Aktenversendung ein konkreter und bezifferter Geldbetrag zur Zahlung fällig, der in Abgrenzung zum Verwaltungsaufwand im vorbezeichneten Sinne als „bare Auslage“ zu werten ist. Daher besteht auch dann, wenn man der Rechtsprechung der beiden Strafsenate der Oberlandesgerichte Koblenz und Köln folgt, kein berechtigter Anlass, die entstandenen Gerichtskosten anders als geschehen festzusetzen. Das zugelassene Rechtsmittel des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.
13Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.
14R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
15Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, 57 Abs. 7 FamGKG.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.