Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Juli 2015 - 2 Ws 394/15
Gericht
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) wird als unbegründet verworfen.
Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3In dem zu Grunde liegenden, später eingestellten Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 bestellte sich Rechtsanwalt Sch. aus L. als Verteidiger des Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakte in sein Büro. Die Übersendung der Akte erfolgte durch den anwaltlichen Kurierdienst in das Fach des Verteidigers beim Amtsgericht L. .
4Der Aktentransport von der Staatsanwaltschaft K. zu dem Amtsgericht L. erfolgt durch die K. Anwaltverein Service GmbH auf der Grundlage eines mit dem Land NRW, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts K., geschlossenen Vertrages vom 30.11.2004.
5In § 1 Ziffer 1 des Vertrages ist geregelt, dass die K. Anwaltverein Service GmbH die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen gemäß anliegender Leistungsbeschreibung übernimmt.
6Zur Vergütung heißt es in § 3 des Vertrages, dass für jede Sendung ein vereinbarter Pauschalpreis zu zahlen ist.
7Die dem Vertrag als Anlage beigefügte Leistungsbeschreibung trifft unter anderem folgende Regelungen:
8„I Post der beteiligten Dienststellen untereinander
91.
10Beteiligte Dienststellen sind die gemeinsame Poststelle des Amts-/Landgerichts K., die Amtsgerichte in B., B-G., Br., G., Ke., L., We. und Wi. sowie die Staatsanwaltschaft K. .
112.
12Der AN befördert zu dem in § 3 für eine Sendung vereinbarten Pauschalpreis werktäglich mit Ausnahme des Samstags die Post der beteiligten Dienststellen untereinander.....
133.
14Eine Sendung im Sinne von Ziffer 2 besteht je nach Postanfall aus bis zu 4 Transportbehältern mit den Innenmaßen 41 cm Länge, 26 cm Breite und 28 cm Höhe (wie Postschwinge oder vergleichbares Fassungsvermögen) nebst Inhalt. Ab dem fünften Behälter einschließlich wird jeder zusätzliche Behälter bei Nachweis zum vereinbarten Pauschalpreis gemäß § 3 Ziffer 1.1 pro Behälter gesondert vergütet.
15II. Post der beteiligten Dienststellen an Rechtsanwälte
161.
17Der AN befördert im Rahmen der gemäß Ziffer I. dieser Leistungsbeschreibung durchzuführenden Transporte auch die Post der gemäß I.1. beteiligten Dienststellen an Rechtsanwälte, die außerhalb der jeweiligen Dienststelle bei einem der unter I.1. genannten Gerichte über ein Postfach verfügen. Diese Post gilt als Bestandteil der Sendungen unter Ziffer I und ist bei der Ermittlung der Anzahl der Transportbehälter gemäß Ziffer I.3. zu berücksichtigen.“
18Am 19.09.2014 stellte die Gerichtskasse Köln dem Verteidiger für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV-GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 25.09.2014 und 28.10.2014 Einwendungen erhoben.
19Das Amtsgericht K. hat mit Beschluss vom 15.04.2015 (Az. 713 AR 7/14) die Kostenrechnung der Gerichtskasse K. vom 19.09.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats vom 16.10.2014 - Az. 2 Ws 601/14 = StraFo 2015, 40 verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
20Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht K. hat mit Schreiben vom 05.05.2015 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Köln Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht K. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2015 nicht abgeholfen.
21Die 15. große Strafkammer des Landgerichts K. hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts K. mit Beschluss vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.
22Der Verteidiger hat gegen die Entscheidung des Landgerichts mit Schriftsatz vom 22.06.2015 weitere Beschwerde eingelegt.
23Mit Beschluss vom 23.06.2015 hat das Landgericht K. der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
24II.
25Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
26Die weitere Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
27Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat der Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verworfen.
28Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit darüber, dass nach der Neufassung der Ziffer 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. KostRModG am 01.08.2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nur noch erhoben werden kann, wenn auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogene bare Auslagen für Transport und Verpackung anfallen, die im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten grundsätzlich gesondert bezifferbar sind und für die die Justizkasse in Vorleistung tritt (SenE vom16.10.2014 – 2 Ws 601/14 = StraFo 2015, 40; 14. Zivilsenat des OLG Köln 23.01.2015 - 14 WF 163/14; OLG Koblenz JurBüro 2014, 379; OLG Bamberg wistra 2015, 248). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der geänderten Regelung in Ziffer 9003 KV-GKG. Nach Ziffer 9003 KV-GKG a.F. wurde die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben. Entsprechend dieser weiten Fassung hat die Bundesregierung zu ihrem Gesetzesentwurf, durch den die Pauschale angehoben werden sollte, auf die Kostensteigerung abgestellt und darauf hingewiesen, dass die Pauschale neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte mit abgelte (BT-Drucksache 17/11471S. 314). Ziffer 9003 KV-GKG n.F. stellt demgegenüber - ohne Anhebung der Pauschale - auf die „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten“ ab. Der Rechtsausschuss hat dazu im Vermittlungsverfahren ausgeführt, die Änderung der Vorschrift solle klarer zum Ausdruck bringen, dass nur bare Auslagen erfasst seien (BT-Drucksache 17/13537, S. 268). Es ist daher zwischen den justizinternen Personal- und Sachkosten und baren Auslagen, die die Justiz gesondert an Dritte zu erbringen hat, zu differenzieren. Schon nach dem natürlichen Wortverständnis ist die Vergütung, die die Justiz der K. Anwaltverein Service GmbH für den Transport der Akten zahlt, eine bare Auslage, die konkret für den Transport einer Sendung im Sinne des Vertrages anfällt und gesondert beziffert ist. Die Versendung der Akten durch die K. Anwaltverein Service GmbH unterscheidet sich daher grundlegend von einem Aktentransport mit dem Dienstwagen, bei dem keine konkreten Kosten für die Versendung anfallen (SenE a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Der Beschwerdeführer kann dem auch nicht entgegenhalten, die Benzinkosten seien für jede konkrete Fahrt anhand des Verbrauchs ermittelbar. Es handelt sich insoweit um Sachkosten, nämlich Kosten für sachliche Hilfsmittel, derer sich die Justiz zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient. Sie zählen zu den justizinternen Kosten und fallen nicht für eine konkrete Aktenversendung an.
29Die Vergütung an die K. Anwaltverein Service GmbH ist, wie in II. Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich geregelt ist, auch für den Transport von Akten zum Gerichtsfach der Rechtsanwälte bei den genannten Gerichten zu zahlen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er zahle Gebühren für den anwaltlichen Kurierdienst. Dies ist auch nicht näher konkretisiert worden.
30Insbesondere verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, eine gesonderte Bezifferung sei nicht möglich, weil sich die Pauschale nach der Anzahl der Transportkisten und nicht der einzelnen Akten oder Schriftstücke berechne. Zwar ist es zutreffend, dass der Transport in Behältern erfolgt, in die u.U. mehrere Akten- und Schriftstücke eingelegt werden. Der auf das einzelne Poststück entfallende Anteil der Transportkosten ließe sich aber ausgehend von dem vereinbarten Pauschalpreis durch einfache Division unschwer ermitteln. Dass bei Sammeltransporten eine Bezifferung der Einzelkosten grundsätzlich nicht möglich sei, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch den o.g. Entscheidungen des Senats und des OLG Koblenz nicht entnehmen. Diese gründen darauf, dass beim Dienstwagentransport keine gesondert bezifferten Kosten anfallen, für die die Justiz in Vorlage tritt. Auf dieser Prämisse sind naturgemäß beim gleichzeitigen Transport mehrerer Akten auch die Kosten bezogen auf die einzelne Aktenversendung nicht gesondert bezifferbar.
31Das ist, wie ausgeführt, hier anders. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht anders zu behandeln als die Versendung einzelner Akten durch die Post, für die unzweifelhaft bare Auslagen zu entrichten sind.
32Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2014 war daher zurückzuweisen, da der Ansatz der Aktenversendungspauschale zu Recht erfolgt ist.
33Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.