Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Jan. 2015 - 14 WF 163/14
Gericht
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14. August 2014 (Bl. 80 der Akten) gegen die am 30. Juni 2014 erlassene Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht - Kerpen vom selben Tage (151 F 201/13) wird zurückgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragsgegners vom 19. März 2014 gegen den vom Amtsgericht Kerpen unter dem 14. März 2014 vorgenommenen Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale für das Transportieren und Einlegen der Akten in das Kölner Gerichtsfach des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pauschale nach KV 2003 FamGKG erfasse nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Oberlandesgerichts Köln zur inhaltsgleichen Vorschrift des KV 9003 GKG (Beschluss vom 2. März 2009 in dem Verfahren 17 W 2/09, veröffentlicht unter anderem in MDR 2009, 955) diejenigen Zusatzkosten, die für Porto, Verpackung, das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akten mit einem Begleitschreiben, das Überwachen der Aktenrückführung sowie Transportkosten entstehen. Die Änderung der Auslagentatbestände in KV 2003 FamGKG wie auch die inhaltsgleiche Änderung in KV 9003 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ändere daran nichts. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Amtsgericht auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, der Justiz entstünden nur allgemeine Kosten für die Beförderung der Gerichtspost durch einen Kurierdienst, es fielen keine konkreten Transportkosten an, eine Pauschale dürfe auf der Grundlage der Nr. 2003 KV FamGKG aber nur erhoben werden, wenn solche konkreten Transportkosten anfielen.
4II.
5Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist aufgrund der Bindungswirkung des § 57 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
6Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Amtsgerichts, die inhaltsgleichen Neuregelungen in KV 2003 FamGKG und KV 9003 GKG hätten eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht zur Folge. Der bisher überwiegend in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleiche die Nachweise zu beiden vertretenen Auffassungen in der nachfolgend zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz), die Aktenversendungspauschale erfasse auch diejenigen Zusatzkosten, die durch den justizinternen Verwaltungsaufwand entstehen, ist der Boden entzogen, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Wortlaut in KV 2003 FamGKG (und auch KV 9003 GKG) dahin geändert hat, dass es nunmehr nicht mehr
7„Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung“,
8sondern
9„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag
10anfallenden Auslagen an Transport-und Verpackungskosten je Sendung“
11heißt. Der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seiner unter anderem in AnwBl 2014, 657 veröffentlichten Entscheidung vom 20. März 2014 zutreffend herausgearbeitet, dass aufgrund der Neufassung der Nr. 9003 KV-GKG mit dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts nicht mehr erhoben werden kann, auch dann nicht, wenn die Akten zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen transportiert werden müssen, und dass unter den Begriff der Auslagen in KV 9003 GKG die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen gesondert bezifferbaren Geldleistungen zu verstehen sind, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da das Kostenverzeichnis eine Pauschalabrechnung i.H.v. 12 Euro vorsieht. Der (etwa durch das Verpacken der Akten, das Ab- und Zutragen, das Versehen der Akten mit einem Begleitschreiben etc. ) entstehende justizinterne Verwaltungsaufwand lasse die Festsetzung einer Aktenversendungspauschale nicht mehr zu, weil mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint sei. Auf diesen Gesichtspunkt stellt auch die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2014 ab, die in dem Verfahren 2 WS 601/14 ergangen und unter anderem in AGS 2014, 513 ff. veröffentlicht ist. In ihr heißt es, aufgrund des geänderten Wortlauts sowie ... dem in der (vorerwähnten) Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dargelegten Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens solle mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe durch die Änderung der Formulierung in KV 9003 GKG klarer zum Ausdruck kommen sollen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint sei; deshalb könne die Aktenversendungspauschale nur erhoben werden, wenn durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werde. Das treffe – das führt der 2. Senat aus – auf den zu entscheidenden Fall nicht zu.
12Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Köln hält der Senat für richtig. Sie verhilft allerdings der Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg. Denn anders als in dem namentlich der Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem es um eine Aktenversendung per Gerichtsfach zwischen Köln und Bonn ging, sind im zu entscheidenden Fall solche konkreten, bezifferbaren Kosten angefallen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln hat nämlich auf eine entsprechende Verfügung des Senats zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Köln, und dem Kölner Anwaltverein geschlossene Verträge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kölner Anwaltverein die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen (das sind neben dem Amts- und Landgericht Köln die Amtsgerichte in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth sowie die Staatsanwaltschaft Köln) gegen Entgelt übernimmt. Der Kölner Anwaltverein erhält für jede Sendung zwischen den beteiligten Dienststellen einen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelten Preis in bestimmter Höhe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Bereich der vorgenannten Dienststellen wird damit pro Aktenversendung ein konkreter und bezifferter Geldbetrag zur Zahlung fällig, der in Abgrenzung zum Verwaltungsaufwand im vorbezeichneten Sinne als „bare Auslage“ zu werten ist. Daher besteht auch dann, wenn man der Rechtsprechung der beiden Strafsenate der Oberlandesgerichte Koblenz und Köln folgt, kein berechtigter Anlass, die entstandenen Gerichtskosten anders als geschehen festzusetzen. Das zugelassene Rechtsmittel des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.
13Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.
14R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
15Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, 57 Abs. 7 FamGKG.
Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.