Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Ws 601/14
Gericht
Tenor
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Mit Schreiben vom 03.12.2013 bestellte sich Rechtsanwalt B. aus K. als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 26.02.2014 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuldigten versandt, wobei als Versandart „Einschreiben“ angegeben wurde. Ausweislich eines Eingangsstempels wurde die Akte tatsächlich jedoch an das Amts- bzw. Landgericht K. übersandt, wo sie am 05.03.2014 einging. Die Akte wurde dort mit der Gerichtsfachnummer des Verteidigers versehen und in das entsprechende Gerichtsfach eingelegt.
4Mit Rechnung vom 28.05.2014 stellte die Gerichtskasse K. dem Verteidiger der Beschuldigten für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.07.2014 Erinnerung eingelegt und insoweit ausgeführt, dass eine Aktenversendungspauschale nicht zu erheben sei, wenn die Akte, wie vorliegend, in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt worden sei. Als Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen seien.
5Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht B. die Kostenrechnung vom 28.05.2014 mit Beschluss vom 30.07.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.03.2014 (Az.: 2 Ws 134/14) verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
6Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. hat mit Schreiben vom 04.08.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts B. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG auch nach dem 01.08.2013 zu erheben sei, da die Norm trotz der Neufassung der Bestimmung inhaltlich gleich geblieben sei. Bereits vor der Gesetzesänderung sei anerkannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann vorliegen würden, wenn eine Akte in ein Gerichtsfach bei einem anderen Gericht eingelegt werde. Der Sinn und Zweck einer Pauschale bestehe gerade darin, dass nicht im Einzelfall geprüft werden müsse, auf welche Weise der Aktentransport stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch bei einem Transport durch justizinterne Kurierfahrzeuge Kosten anfielen.
7Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2014 als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.
8Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die unter dem 18.09.2014 eingelegte und am 02.10.2014 begründete weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B.. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9003 KV GKG der Ansatz einer Aktenversendungspauschale vorliegend zu Recht erfolgt sei. Durch die Neufassung der vorstehenden Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) sollte (allein) der in der Vorbereitung einer Versendung, dem Transport innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie der in den Gemeinkosten eines Dienstfahrzeuges liegende justizinterne Verwaltungsaufwand bei dem Ansatz einer Aktenversendungspauschale außer Betracht bleiben. Nicht hiervon umfasst sollten jedoch die bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten sein. Im Hinblick auf den Charakter einer Pauschale sei es insoweit auch nicht erforderlich, diese Kosten konkret zu berechnen. Entscheidend sei vielmehr, dass bare Auslagen, wie hier in Gestalt der Benzinkosten für das Dienstfahrzeug, überhaupt angefallen seien.
9Mit Beschluss vom 07.10.2014 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
111.
12Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
13Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
142.
15Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
16Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung der Beschuldigten gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung verworfen. Der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen und mit der Entscheidung des OLG Koblenz (vgl.: Beschluss vom 20.03.2014, Az.: 2 Ws 134/14) in Einklang stehenden Ansicht, wonach nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden kann, an. Hierbei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befindet.
17Aufgrund des geänderten Wortlautes sowie dem im angefochtenen Beschluss sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dargelegten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Begründungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug. Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/13537, S. 268), wonach durch „die Änderung der Formulierung … klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer (Hervorhebung durch den Senat) Auslagen gemeint ist“, muss durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden. Der Ansicht des Landgerichts, dass auf der Grundlage eines natürlichen Wortverständnisses bei einem nicht näher ausscheidbaren Anteil an entstandenen Auslagen nicht mehr von „baren“ Auslagen eines konkreten Versandvorgangs gesprochen werden kann, schließt sich der Senat an.
18Die gegenteilige und von der Bezirksrevisorin vertretene Ansicht vermag dagegen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine Differenzierung zwischen hiernach erstattungsfähigen Kraftstoffkosten und nicht erstattungsfähigen, aber dennoch angefallenen und mitverursachten Allgemeinkosten für die Nutzung des Dienstwagens (Anschaffungs- und Wartungskosten sowie Steuern) wenig überzeugend erscheint, sind zudem Fallgestaltungen denkbar und nicht unwahrscheinlich, in denen durch den Aktentransport tatsächlich keine zusätzlichen, bezifferbaren Transportkosten entstehen (Bsp.: Transport bzw. Mitnahme von Akten auf einer ohnehin, auch ohne die Aktenanforderung, turnusmäßig bzw. aus anderweitigem Anlass zu absolvierenden Kurierfahrt). Die von der Strafkammer angeführte Praxis, wonach die aufgrund eines Einsichtsgesuchs versandte Akte regelmäßig nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wird, entspricht auch den Erfahrungen des Senats. Die insoweit anfallenden justizinternen Transportkosten sind daher keine ausscheidbaren entgeltlichen Kosten und somit auch keine baren Auslagen, für die die Justizkasse gegenüber dem Antragsteller in Vorlage getreten wäre. Die fehlende Bezifferung bzw. mangelnde konkrete Bestimmbarkeit der durch einen justizinternen Transport anfallenden Auslagen kann vor dem Hintergrund des vorstehend wiedergegebenen Willens des Gesetzgebers nach hiesiger Auffassung auch nicht mit Sinn und Zweck einer (Auslagen-)Pauschale ersetzt werden.
19Demnach ist eine Aktenversendungspauschale nur dann zu erheben, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Ebenso wie für das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben sowie das Überwachen der Aktenrückführung als jeweils justizinterner Verwaltungsaufwand keine Aktenversendungspauschale mehr beansprucht werden kann, gilt dies im Hinblick auf die Neuregelung der Nr. 9003 KV GKG nunmehr im Grundsatz auch für den Verwaltungsaufwand, der mit dem justizinternen Transport einer Akte von der aktenführenden Behörde zum Gerichtsfach des die Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwaltes verbunden ist. Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob die jeweilige Verfahrensakte von einer Behörde (z. Bsp. Staatsanwaltschaft) zu einer anderen, etwa bei einem Justizzentrum, im selben Gebäude bzw. am gleichen Ort befindlichen Behörde transportiert werden müsste oder ob die Verfahrensakte aufgrund des Einsichtsgesuchs an ein an einem anderen Ort befindliches Gericht zu versenden wäre.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.