Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Ws 601/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1016.2WS601.14.00
published on 16/10/2014 00:00
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Ws 601/14
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 20/03/2014 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kos
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published on 23/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 2 Ausl AR 16/15 Beschluss vom 23.11.2015 3 Ausl 84/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg 2. Strafsenat LEITSATZ In der Auslieferungssache D. D., geboren am ... in
published on 05/03/2015 00:00

Tatbestand Die StA ermittelte gegen den Besch. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. In dem Ermittlungsverfahren gab der Besch. zugleich an, selbst Geschädigter einer gefährlichen Körperverletzung durch die ebenfalls
published on 27/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Verteidigerin Rechtsanwältin K. K., …………., …………… vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve (171 Ns 6/14) vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werd
published on 27/08/2015 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse Nordrhein-Westfalen, diese vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve, wird der Beschluss der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers (224 Qs 25/15) vom 21. Juli 2015
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.