Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Ws 601/14
Tenor
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Mit Schreiben vom 03.12.2013 bestellte sich Rechtsanwalt B. aus K. als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 26.02.2014 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuldigten versandt, wobei als Versandart „Einschreiben“ angegeben wurde. Ausweislich eines Eingangsstempels wurde die Akte tatsächlich jedoch an das Amts- bzw. Landgericht K. übersandt, wo sie am 05.03.2014 einging. Die Akte wurde dort mit der Gerichtsfachnummer des Verteidigers versehen und in das entsprechende Gerichtsfach eingelegt.
4Mit Rechnung vom 28.05.2014 stellte die Gerichtskasse K. dem Verteidiger der Beschuldigten für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.07.2014 Erinnerung eingelegt und insoweit ausgeführt, dass eine Aktenversendungspauschale nicht zu erheben sei, wenn die Akte, wie vorliegend, in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt worden sei. Als Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen seien.
5Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht B. die Kostenrechnung vom 28.05.2014 mit Beschluss vom 30.07.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.03.2014 (Az.: 2 Ws 134/14) verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
6Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. hat mit Schreiben vom 04.08.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts B. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG auch nach dem 01.08.2013 zu erheben sei, da die Norm trotz der Neufassung der Bestimmung inhaltlich gleich geblieben sei. Bereits vor der Gesetzesänderung sei anerkannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann vorliegen würden, wenn eine Akte in ein Gerichtsfach bei einem anderen Gericht eingelegt werde. Der Sinn und Zweck einer Pauschale bestehe gerade darin, dass nicht im Einzelfall geprüft werden müsse, auf welche Weise der Aktentransport stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch bei einem Transport durch justizinterne Kurierfahrzeuge Kosten anfielen.
7Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2014 als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.
8Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die unter dem 18.09.2014 eingelegte und am 02.10.2014 begründete weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B.. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9003 KV GKG der Ansatz einer Aktenversendungspauschale vorliegend zu Recht erfolgt sei. Durch die Neufassung der vorstehenden Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) sollte (allein) der in der Vorbereitung einer Versendung, dem Transport innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie der in den Gemeinkosten eines Dienstfahrzeuges liegende justizinterne Verwaltungsaufwand bei dem Ansatz einer Aktenversendungspauschale außer Betracht bleiben. Nicht hiervon umfasst sollten jedoch die bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten sein. Im Hinblick auf den Charakter einer Pauschale sei es insoweit auch nicht erforderlich, diese Kosten konkret zu berechnen. Entscheidend sei vielmehr, dass bare Auslagen, wie hier in Gestalt der Benzinkosten für das Dienstfahrzeug, überhaupt angefallen seien.
9Mit Beschluss vom 07.10.2014 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
111.
12Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
13Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
142.
15Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
16Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung der Beschuldigten gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung verworfen. Der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen und mit der Entscheidung des OLG Koblenz (vgl.: Beschluss vom 20.03.2014, Az.: 2 Ws 134/14) in Einklang stehenden Ansicht, wonach nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden kann, an. Hierbei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befindet.
17Aufgrund des geänderten Wortlautes sowie dem im angefochtenen Beschluss sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dargelegten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Begründungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug. Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/13537, S. 268), wonach durch „die Änderung der Formulierung … klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer (Hervorhebung durch den Senat) Auslagen gemeint ist“, muss durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden. Der Ansicht des Landgerichts, dass auf der Grundlage eines natürlichen Wortverständnisses bei einem nicht näher ausscheidbaren Anteil an entstandenen Auslagen nicht mehr von „baren“ Auslagen eines konkreten Versandvorgangs gesprochen werden kann, schließt sich der Senat an.
18Die gegenteilige und von der Bezirksrevisorin vertretene Ansicht vermag dagegen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine Differenzierung zwischen hiernach erstattungsfähigen Kraftstoffkosten und nicht erstattungsfähigen, aber dennoch angefallenen und mitverursachten Allgemeinkosten für die Nutzung des Dienstwagens (Anschaffungs- und Wartungskosten sowie Steuern) wenig überzeugend erscheint, sind zudem Fallgestaltungen denkbar und nicht unwahrscheinlich, in denen durch den Aktentransport tatsächlich keine zusätzlichen, bezifferbaren Transportkosten entstehen (Bsp.: Transport bzw. Mitnahme von Akten auf einer ohnehin, auch ohne die Aktenanforderung, turnusmäßig bzw. aus anderweitigem Anlass zu absolvierenden Kurierfahrt). Die von der Strafkammer angeführte Praxis, wonach die aufgrund eines Einsichtsgesuchs versandte Akte regelmäßig nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wird, entspricht auch den Erfahrungen des Senats. Die insoweit anfallenden justizinternen Transportkosten sind daher keine ausscheidbaren entgeltlichen Kosten und somit auch keine baren Auslagen, für die die Justizkasse gegenüber dem Antragsteller in Vorlage getreten wäre. Die fehlende Bezifferung bzw. mangelnde konkrete Bestimmbarkeit der durch einen justizinternen Transport anfallenden Auslagen kann vor dem Hintergrund des vorstehend wiedergegebenen Willens des Gesetzgebers nach hiesiger Auffassung auch nicht mit Sinn und Zweck einer (Auslagen-)Pauschale ersetzt werden.
19Demnach ist eine Aktenversendungspauschale nur dann zu erheben, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Ebenso wie für das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben sowie das Überwachen der Aktenrückführung als jeweils justizinterner Verwaltungsaufwand keine Aktenversendungspauschale mehr beansprucht werden kann, gilt dies im Hinblick auf die Neuregelung der Nr. 9003 KV GKG nunmehr im Grundsatz auch für den Verwaltungsaufwand, der mit dem justizinternen Transport einer Akte von der aktenführenden Behörde zum Gerichtsfach des die Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwaltes verbunden ist. Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob die jeweilige Verfahrensakte von einer Behörde (z. Bsp. Staatsanwaltschaft) zu einer anderen, etwa bei einem Justizzentrum, im selben Gebäude bzw. am gleichen Ort befindlichen Behörde transportiert werden müsste oder ob die Verfahrensakte aufgrund des Einsichtsgesuchs an ein an einem anderen Ort befindliches Gericht zu versenden wäre.
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Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 22. April 2013, rechtskräftig seit dem 9. Mai 2013, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
- 2
Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 an das Amtsgericht Trier (Bl. 56 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigter des Angeklagten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche und beantragte Akteneinsicht über sein Gerichtsfach. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft Trier als aktenführende Stelle gab der zuständige Dezernent dem Antrag statt. Die Akte wurde durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Bevollmächtigten eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013 (wohl 30. August 2013; Bl. II d. A.) stellte die Staatsanwaltschaft Trier dem Bevollmächtigen hierfür 12 € Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV in Rechnung.
- 3
Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 erhob Rechtsanwalt B. Einwendungen gegen den Kostenansatz, mit der Begründung, nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes am 1. August 2013 sei die Anforderung der Aktenversendungspauschale bei Einlegung einer Akte in das Gerichtsfach nicht mehr gerechtfertigt.
- 4
Mit Beschluss vom 25. November 2013 (Bl. 63 d. A.) hat das Amtsgericht Trier die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zwar würde die Kostenpauschale bei Einlegen in das Gerichtsfach im Gebäude nicht mehr erhoben, bei einem Transport zwischen getrennten Justizgebäuden mittels Dienstfahrzeug liege der Fall jedoch anders, dann fielen zumindest Transportkosten in Form von Benzinkosten an.
- 5
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Verurteilten vom 2. Januar 2014 (Bl. 69 d. A.) hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 77 d. A.) den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier und den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25. November 2013 aufgehoben und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 6
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier vom 4. Februar 2014 (Bl. 87 d. A.).
II.
- 7
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 8
Die gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung lässt keine Verletzung des Rechts in der Entscheidung des Landgerichts erkennen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.
- 9
1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.
- 10
Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.
- 11
Nach anderer Auffassung durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschluss 2 E 10509/13 vom 22.05.2013, NJW 2013, 2137; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., KV 9003, Rn. 2 m. w. N.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 568/11 vom 26.01.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss 1 Ta 62/06 vom 09.02.2007, NJW 2007, 2510).
- 12
2. Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
- 13
Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n. F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.
- 14
Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a. a. O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet.
- 15
Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.
- 16
Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar. Akten werden aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen regelmäßig nicht in Einzeltransporten, sondern in Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert. Die Transportkosten sind somit weder auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogen, noch bezifferbar im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten, für die die Justizkasse in Vorlage getreten ist. Die angefallenen Benzinkosten stellen vielmehr Allgemeinkosten für den ständig eingerichteten justizinternen Kurierdienst zwischen den Justizbehörden dar.
III.
- 18
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 22. April 2013, rechtskräftig seit dem 9. Mai 2013, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
- 2
Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 an das Amtsgericht Trier (Bl. 56 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigter des Angeklagten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche und beantragte Akteneinsicht über sein Gerichtsfach. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft Trier als aktenführende Stelle gab der zuständige Dezernent dem Antrag statt. Die Akte wurde durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Bevollmächtigten eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013 (wohl 30. August 2013; Bl. II d. A.) stellte die Staatsanwaltschaft Trier dem Bevollmächtigen hierfür 12 € Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV in Rechnung.
- 3
Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 erhob Rechtsanwalt B. Einwendungen gegen den Kostenansatz, mit der Begründung, nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes am 1. August 2013 sei die Anforderung der Aktenversendungspauschale bei Einlegung einer Akte in das Gerichtsfach nicht mehr gerechtfertigt.
- 4
Mit Beschluss vom 25. November 2013 (Bl. 63 d. A.) hat das Amtsgericht Trier die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zwar würde die Kostenpauschale bei Einlegen in das Gerichtsfach im Gebäude nicht mehr erhoben, bei einem Transport zwischen getrennten Justizgebäuden mittels Dienstfahrzeug liege der Fall jedoch anders, dann fielen zumindest Transportkosten in Form von Benzinkosten an.
- 5
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Verurteilten vom 2. Januar 2014 (Bl. 69 d. A.) hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 77 d. A.) den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier und den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25. November 2013 aufgehoben und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 6
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier vom 4. Februar 2014 (Bl. 87 d. A.).
II.
- 7
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 8
Die gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung lässt keine Verletzung des Rechts in der Entscheidung des Landgerichts erkennen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.
- 9
1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.
- 10
Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.
- 11
Nach anderer Auffassung durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschluss 2 E 10509/13 vom 22.05.2013, NJW 2013, 2137; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., KV 9003, Rn. 2 m. w. N.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 568/11 vom 26.01.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss 1 Ta 62/06 vom 09.02.2007, NJW 2007, 2510).
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2. Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
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Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n. F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.
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Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a. a. O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet.
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Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.
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Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar. Akten werden aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen regelmäßig nicht in Einzeltransporten, sondern in Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert. Die Transportkosten sind somit weder auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogen, noch bezifferbar im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten, für die die Justizkasse in Vorlage getreten ist. Die angefallenen Benzinkosten stellen vielmehr Allgemeinkosten für den ständig eingerichteten justizinternen Kurierdienst zwischen den Justizbehörden dar.
III.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.