I.
Streitig ist der dreifache Ansatz der Aktenversendungspauschale.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend: Bg) ist der Bevollmächtigte des früheren Klägers der Verfahren S 21 KA 1120/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 265/11), S 21 KA 1728/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 266/11) sowie S 21 KA 1729/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 267/11). Am 20.02.2014 nahm der frühere Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, alle drei Klagen zurück. Mit Beschlüssen des Sozialgerichts München (nachfolgend: SG) jeweils vom 02.04.2014 wurden dem Kläger die Kosten der Verfahren auferlegt und der Streitwert jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.
Zu den drei Verfahren ergingen am 29.04.2014 Gerichtskostenfeststellungen. Am 08.05.2014 bestellte sich der Bg als Bevollmächtigter für den früheren Kläger, legte gegen die Gerichtskostenfeststellungen jeweils Erinnerung ein und beantragte Akteneinsicht. Die Erinnerungen erhielten die Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E (S 21 KA 265/11), S 22 SF 213/14 E (S 21 KA 266/11) und S 22 SF 214/14 E (S 21 KA 267/11).
Dem Bg wurden mit einem gerichtlichen Anschreiben vom 28.05.2014 die Klageakten S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 in einer gemeinsamen Sendung übersandt. Nach Hinweis des Erinnerungsführers, dass er noch nicht alle Klageakten erhalten habe und die alten Klageakten fehlen würden, wurden ihm mit einem weiteren gerichtlichen Anschreiben vom 11.06.2014 die fehlenden Klageakten ebenfalls in einer Sendung übersandt.
Nachdem über die Erinnerungen mit Beschlüssen des SG jeweils vom 18.09.2014 entschieden worden war, wurden mit drei Gerichtskostenfeststellungen vom 05.11.2014 von dem früheren Kläger und damaligen Erinnerungsführer in jedem Verfahren 24,00 € angefordert. In Ansatz gebracht wurden jeweils zwei Aktenversendungspauschalen in Höhe von 12,00 € gemäß § 197 a Abs. 1 SGG, § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 KV GKG. Hiergegen hat der Kläger und damalige Erinnerungsführer am 22.10.2014 jeweils Erinnerung eingelegt. Es könne insgesamt für alle drei Verfahren nur eine Aktenversendungspauschale in Ansatz gebracht werden, da die Gerichtsakten jeweils in einer Sendung übersandt worden seien. Dass die Akten bei der ersten Versendung nicht vollständig gewesen seien, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Beschlüssen vom 11.03.2015 wurde den Erinnerungen abgeholfen und die Gerichtskosten für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E, S 22 SF 214/14 E jeweils auf 4,00 € festgesetzt. Der Kostentatbestand der Nr. 9003 KV GKG sei nur noch und so oft verwirklicht, wie tatsächlich Auslagen in Form vom Transport- und Verpackungskosten entstehen. Da - zweimal - drei Aktenstücke in einer Sendung versandt worden seien, sei die Auslagenpauschale zwei Mal angefallen. Nach § 21 GKG sei jedoch von der Kostenerhebung für die zweite Aktenübersendung abzusehen, da bei richtiger Sachbehandlung eine zweite Übersendung nicht erforderlich gewesen wäre. Da nach der amtlichen Vorbemerkung 9 KV Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst seien, auf diese angemessen zu verteilen seien, sei für jedes Erinnerungsverfahren ein Drittel der Pauschale, somit 4,00 € in Ansatz zu bringen.
Die Beschwerden der Staatskasse hat das Bayerische Landessozialgericht (nachfolgend: BayLSG) mit den Beschlüssen vom 21.04.2016 (Az.: L 15 SF 72/15 E, L 15 SF 73/15 E und L 15 SF 74/15 E) zurückgewiesen. Die Beschwerden seien schon deshalb unbegründet, weil von dem früheren Kläger keine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG habe erhoben werden dürfen. Der frühere Kläger sei nicht Schuldner der Pauschale, da er die Übersendung der Akten nicht beantragt habe. Schuldner sei vielmehr der jetzige Bevollmächtigte des früheren Klägers, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 19.04.2016, L 15 SF 71/15, ergebe.
In der Folge wurden durch Gerichtskostenfeststellung vom 09.05.2016 in dem Verfahren S 22 SF 212/14 E gegen den Bg als Bevollmächtigtem des früheren Klägers, Kosten in Höhe von 24,00 € festgesetzt. In Ansatz gebracht wurden für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E jeweils eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12,00 €. Von dem Gesamtbetrag von 36,00 € wurde die Zahlung des früheren Klägers in Höhe von 12,00 € in Abzug gebracht.
Hiergegen hat der Bg in dem Verfahren S 22 SF 212/14 E am 23.06.2016, in dem Verfahren S 22 SF 213/14 E am 27.06.216 und in dem Verfahren S 22 SF 214/14 E am 23.06.2016 Erinnerung eingelegt. Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist die Erinnerung gegen den Beschluss in dem Verfahren S 22 SF 214/14 E.
Zur Begründung führte der Bg aus, die Aktenübersendungspauschale Nr. 9003 KV GKG falle pro Sendung an und sei unabhängig von der Anzahl der übersandten Aktenstücke. Da die Gerichtsakten in einer Sendung zugestellt worden seien, könne die Pauschale nur einmal in Ansatz gebracht werden. Dass eine weitere Versendung erforderlich gewesen sei, weil die Akten nicht vollständig gewesen seien, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Erinnerungsgegner und hiesige Beschwerdeführer (nachfolgend: Bf) führte aus, für den Ansatz der Aktenversendungspauschale komme es auf die Anzahl der Aktenvorgänge, nicht die Zahl der Postpakete an. Knackpunkt sei auch die Feststellung, dass es sich bei der Pauschale um eine Auslage handele, die nach der amtlichen Vormerkung 9 auf mehrere Rechtssachen zu verteilen sei. In der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG sei klargestellt, dass nur die genannten Auslagen teilbar seien und Nr. 7002 VV RVG regele ausdrücklich, dass die Pauschale in jeder Angelegenheit gefordert werden könne, eine solche eindeutige Regelung fehle aber hinsichtlich Nr. 9003 KV GKG. Es erschließe sich nicht, warum trotz des identischen Charakters als Pauschale es in einem Fall zulässig sein solle, dass ein Anwalt mehrere Klagen in einem Kuvert übersende und die Pauschale für jede Klage abrechnen könne, während die Staatskasse darauf verwiesen werde, dass die Übersendung nur in einem Paket erfolgt sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 21.06.2017 die Gerichtskostenfeststellung hinsichtlich des Verfahrens S 22 SF 214/14 E vom 09.05.2016 abgeändert und die vom Bg zu tragenden Kosten auf 0,00 € festgesetzt. Nach Nr. 9003 KV GKG betrage die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €. Diese Regelung sei dahin zu verstehen, dass für jede tatsächlich ausgeführte Sendung die Pauschale von 12,00 € angefordert werden könne. Dafür spreche zum einen der Vergleich des Wortlautes der nunmehr geltenden Regelung mit dem Wortlaut der vorherigen Regelung. Nach Nr. 9003 KV GKG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung fiel die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ an, während nunmehr die Pauschale „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben werden kann. Aufgrund des geänderten Wortlautes sei davon auszugehen, dass der Kostentatbestand nur noch dann verwirklicht sei, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür tatsächlich Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014, 2 Ws 134/14, Rn. 13, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2015, III-2 Ws 394/15, 2 Ws2 Ws 394/15, Rn. 21, zitiert nach Juris). Durch die ausdrückliche Erwähnung von Kosten für Transport und Verpackung werde weiter zum Ausdruck gebracht, dass andere Kosten, wie beispielsweise interne Personalkosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung, keine Kosten seien, die die Gebühr auslösen könnten. Auch die Entstehungsgeschichte der neuen Fassung spreche für diese Auffassung.
Unter Auslagen im Sinne der Nr. 9003 KV GKG würden daher nur die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung fallen, für die die Gerichtskasse in Vorleistung trete. Wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsehe (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014, 2 Ws 134/14, Rn. 15, zitiert nach Juris). Der Kostentatbestand sei daher nur noch und nur so oft verwirklicht, wenn und wie tatsächlich Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstehen. Würden diese nur einmal anfallen, sei der Tatbestand auch nur einmal verwirklicht, ohne dass es auf die Zahl der Aktenvorgänge, die von der Versendung erfasst werden, ankomme. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem von der Staatskasse zitierten Beschluss des OLG Köln vom 07.07.2015. Im vorliegenden Fall sei für den Versand der drei Aktenstücke eine konkrete Gebühr für ein Paket angefallen. Aussonderbare Kosten für die zweite und dritte im Paket befindliche Akte seien nicht angefallen.
Auch der Verweis auf Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Regelungen der VV RVG und der KV GKG handele es sich um zwei voneinander unabhängige Regelungswerke mit unterschiedlichen Zielrichtungen - einerseits sachangemessene Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes, andererseits die Regelung, für welche gerichtlichen Handlungen Gebühren oder Auslagen erhoben werden, wobei der Grundsatz gelte, dass nur dann Kostenpflicht besteht, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Regelungen oder Rechtsgedanken des RVG könnten daher nicht ohne weiteres auf das GKG übertragen werden. Vorliegend spreche gegen eine Übertragung der Regelungen des RVG auf das GKG bereits der unterschiedliche Wortlaut der in Rede stehenden Regelungen. So enthalte Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG keine Beschränkung hinsichtlich der Verteilung der entstandenen Auslagen auf anhängige Verfahren. Demgegenüber enthielten die Regelungen des VV RVG hierzu klare Vorgaben. Wesentlicher Unterschied sei, dass Nr. 9003 KV GKG das Entstehen barer Auslagen voraussetze, der Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG vom Entstehen barer Auslagen unabhängig sei.
Kosten für die zweite Aktenversendung seien wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
Die somit in Ansatz zu bringenden 12,00 € für die Versendung der Akten seien nach der amtlichen Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG auf die drei Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S. 22 SF 214/ 14 E zu verteilen. Könnten gegen den Erinnerungsführer insgesamt 12,00 € festgesetzt werden, verbliebe für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E kein festzusetzender Betrag mehr, da der frühere Kläger auf die Aktenversendungspauschale bereits 12,00 € gezahlt habe.
Dagegen wendet sich der Bf mit der am 03.07.2017 erhobenen Beschwerde. Er verwies auf den bisherigen Vortrag sowie den Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.10.2008, Az. 946 Owi 19/08. Nach dem bereits vorgelegten Beschluss des OLG Köln vom 07.07.2015 bedeute die Formulierung der Nr. 9003 KV GKG in der ab 01.07.2013 geltenden Fassung nur, dass irgendwelche gesondert bezifferbaren Kosten für Aktenversendung entstanden sein müssen, ohne dass ermittelt werden müsste, welche der übersandten Akten die Kostenlast tragen solle. Ansonsten müsse man ja auch ermitteln, ob an den Rechtsanwalt mit einem Paket noch weitere Akten zu anderen Rechtsstreitigkeiten übersandt worden seien, um die 12,00 € korrekt verteilen zu können. Darüber hinaus solle das Augenmerk verstärkt auf die Entscheidungen des LG Berlin vom 25.10.2004, Az. 505 Qs 157/04 und des AG Starnberg vom 11.02.2009, Az. 1 Cs 53 Js 23452/08 gerichtet werden. Sei der Bevollmächtige selbst Schuldner der Aktenversendungspauschale, spreche viel dafür, dass es sich um allgemeine Geschäftskosten handele, die mit den Gebühren für denselben Gegenstand abgegolten seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom 11.06.2018 wies der Bf auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.08.2015, Az. III-4 Ws 160/15 hin. Es konterkariere den Sinn einer Pauschale, wenn man ermitteln und in der Akte festhalten müsste, was die Absendestelle eines Gerichts einem Rechtsanwalt alles in einem Paket übersandt habe, um es dann auf die verschiedenen Rechtssachen zu verteilen. Die Übersendung von zig unverbundenen Klageakten sei sicher nicht das übliche Aufkommen, das man einer seriösen Kalkulation der pauschalen Kosten für die Versendung von Akten in einer Rechtssache zugrunde gelegt hat.
Der Bg beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und nahm auf den bisherigen Vortrag Bezug. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.
Die Gerichtsakten zu den Verfahren S 21 KA 267/11 (mit S 21 KA 1729/02), S 22 SF 214/14 E, S 36 SF 497/14 E und S 56 SF 295/16 E lagen vor.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, weil sie das SG zugelassen hat. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat der Erinnerung zu Recht stattgegeben und die Gerichtskostenfeststellung vom 09.05.2016 dahingehend abgeändert, dass die vom Bg zu tragenden Kosten auf 0,00 € festgesetzt werden.
Die Gerichtskostenfeststellung vom 09.05.2016 verletzt das GKG in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes insoweit, als die Aktenversendungspauschale jeweils einmal für die Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 in Höhe von 12,00 €, insgesamt 36,00 € festgesetzt wurde. Denn die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG ist nur einmal entstanden und nach Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG auf die drei Verfahren zu verteilen. Dies hat das SG in dem angegriffenen Beschluss vom 21.06.2017 zutreffend begründet. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG ausdrücklich an.
1. Die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € beruht auf § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses. Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV) nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Dies ist der Bg (so bereits der Beschluss des BayLSG vom 21.04.2016, Az. L 12 SF 74/15 E).
Nach Nr. 9003 KV GKG beträgt die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €.
a) Wie das SG bereits ausführlich und zutreffend dargelegt hat, deckt die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzesbegründung nur die Auslagen für Transport- und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten wie etwa personellen Aufwand für das Heraussuchen und die Versandfertigmachung der Akten.
b) Die vom Bf angeführten Entscheidungen des OLG Köln vom 07.07.2015, des AG Frankfurt vom 14.10.2008 und des OLG Düsseldorf vom 27.08.2015 betrafen sämtlich die Versendung von Akten mittels eines Kuriers, für den Pauschalen unabhängig von der Anzahl der zu transportierenden Akten vereinbart waren (Ausnahme: im Fall des AG Frankfurt wurde ein Dienst-KfZ eingesetzt). Diesen Entscheidungen lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, wie die gemeinsame Versendung mehrerer Akten an denselben Antragsteller kostenrechtlich zu behandeln ist. Kernaussage dieser Entscheidungen ist, dass bei Nutzung eines Kurierfahrers, der pauschal und nicht je transportierter Akte vergütet wird, die von Nr. 9003 KV GKG vorausgesetzten Auslagen für Transport und Verpackungskosten anfallen, auch wenn sie nicht je Aktenversendung gesondert beziffert werden oder gesondert bezifferbar sind.
c) Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Fall der gemeinsamen Versendung von Akten an einen Antragsteller in einer Sendung, die einzeln zum Transport an einen entsprechenden Dienstleister übergeben und für die ein eigenes Entgelt entrichtet wird, die Aktenversendungspauschale für jede versandte Akte einzeln anfällt.
Entscheidend ist allein der in Nr. 9003 KV GKG verwendete Begriff der Sendung, der im allgemeinen Sprachgebrauch die Lieferung der in einer mit der Anschrift des Empfängers versehenen Transportverpackung enthaltenen Gegenstände durch die Post oder einen anderen Transportdienstleister meint. Übertragen auf die Aktenversendung durch das Gericht ist es für das Verständnis des Begriffes „Sendung“ in Nr. 9003 KV GKG unerheblich, ob der Briefumschlag oder das Paket eine oder mehrere Akten enthalten und ob mehrere Akten zum gleichen Verfahren gehören.
Im hier zu entscheidenden Fall sind die Akten zu den Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 unzweifelhaft gemeinsam verpackt und mit einem Anschreiben an den Bg übersandt worden, ein gemeinsamer Versand der Akten war von vornherein beabsichtigt und nicht etwa das Ergebnis einer zufälligen Zusammenführung verschiedener Aktenversendungen des gleichen Tages an den gleichen Bevollmächtigten durch die Poststelle des Gerichts. Es erübrigt sich im hier zu entscheidenden Fall daher ein Eingehen auf die theoretischen Überlegungen des Bf, wie die Zusammenfassung der Akten mehrerer nicht miteinander in Verbindung stehender Verfahren durch die Poststelle des Gerichts zum Versand an einen Antragsteller kostenrechtlich zu behandeln wäre.
Jedenfalls bei Veranlassung der gemeinsamen Versendung mehrerer Akten an den Antragsteller eines entsprechenden Gesuchs durch die Geschäftsstelle wie hier liegt nur eine „Sendung“ im Sinne des Nr. 9003 KV GKG vor. Weder entstehen in einem solchen Fall unüberwindbare Schwierigkeiten, die Kosten auf die einzelnen Verfahren aufzuteilen, noch ist ersichtlich, dass bei einer Behandlung als eine Sendung die Pauschale in Höhe von 12,00 € die anfallenden Transport- und Verpackungskosten nicht abdecken würde. Beim Versand mit DHL fällt nach der unter www.dhl.de verfügbaren Preisliste für ein Paket M bis 5 kg ein Porto von 6,99 €, bei Nutzung der Versandmarkensets zwischen 5,79 € und 6,49 €, an. Auch beim Versand eines Paketes L bis 10 kg würde mit 9,49 € (bei Nutzung von Versandmarkensets zwischen 7,79 € und 8,49 €) ein Porto weit unterhalb der Pauschale von 12,00 € anfallen und damit ausreichend Raum für das erforderliche Verpackungsmaterial belassen (Packset M von DHL bis 1,99 € und Packset L von DHL bis 2,49 €). Auch bei Zusammenfassung mehrerer Akten in einer Sendung werden die Transport- und Verpackungsauslagen, die nach dem Wortlaut von Nr. 9003 KV GKG allein den Kostentatbestand begründen, durch die Pauschale abgedeckt.
Gemäß Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG sind Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst sind, auf die mehreren Rechtssachen angemessen zu verteilen. Da hier ein unterschiedlicher Anteil der drei Verfahren an den Auslagen für den Versand der Akten nicht ersichtlich ist, hat das SG zutreffend die Aktenversendungspauschale zu je einem Drittel den Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 zugeordnet.
2. Gegen den nur einmaligen Anfall der Aktenversendungspauschale spricht auch nicht die Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG, wonach nur Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG (Auslagen für Geschäftsreisen) verteilt werden können, wenn die Reise mehreren Geschäften diente. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim KV GKG und dem VV RVG um zwei voneinander unabhängige Regelungswerke mit unterschiedlichen Zielrichtungen handelt und Regelungen oder Rechtsgedanken des RVG nicht auf das GKG übertragen werden können.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG keine Aussage dazu zu entnehmen ist, dass der Rechtsanwalt entweder verpflichtet wäre, bei Übersendung mehrerer Schriftsätze in verschiedenen Angelegenheiten in einem Brief die dafür entstehenden Auslagen auf die Angelegenheiten zu verteilen oder dass andererseits ihm eine solche Aufteilung verboten wäre. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt frei, Ersatz für die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG (dann müsste eine Aufteilung des Portos erfolgen) oder stattdessen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG zu verlangen. Ein vergleichbares Wahlrecht für die Kosten der Aktenversendung sieht das VV RVG nicht vor.
3. Ob die vom Prozessbevollmächtigten bei entsprechender Antragstellung geschuldete Aktenversendungspauschale den allgemeinen Geschäftskosten (so AG Starnberg, Beschluss vom 11.02.2009, Az. 1 Cs 53 Js 23452/08; LG Berlin, Beschluss vom 25.10.2004, Az. 505 Qs 157/04) zuzurechnen und damit nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn dies so wäre, würde sich daraus nicht ergeben, dass eine Verteilung der nach dem KV GKG zu ersetzenden gerichtlichen Auslagen auf mehrere Verfahren ausgeschlossen wäre. Ob Kosten den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts zuzurechnen sind, sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang diese vom Gericht als Auslagen nach Nr. 9000 ff. KV GKG geltend gemacht werden können. Auch hier gilt, dass das KV GKG und das VV RVG voneinander unabhängige Regelungswerke sind.
4. Für den Versand der Gerichtsakten zu den Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 ist die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG nur einmal angefallen und kann für jedes Verfahren mit dem gleichen Anteil - 1/3 - erhoben werden. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass nach Anrechnung der vom Kläger aufgrund der Gerichtskostenfeststellungen vom 05.11.2014 bereits gezahlten 12,00 € kein vom Bg zu zahlender Betrag verbleibt.
Der Kostensenat des BayLSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).