Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Juni 2018 - L 12 SF 157/17

bei uns veröffentlicht am29.06.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 56 SF 295/16 E, 21.06.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist der dreifache Ansatz der Aktenversendungspauschale.

Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend: Bg) ist der Bevollmächtigte des früheren Klägers der Verfahren S 21 KA 1120/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 265/11), S 21 KA 1728/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 266/11) sowie S 21 KA 1729/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 267/11). Am 20.02.2014 nahm der frühere Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, alle drei Klagen zurück. Mit Beschlüssen des Sozialgerichts München (nachfolgend: SG) jeweils vom 02.04.2014 wurden dem Kläger die Kosten der Verfahren auferlegt und der Streitwert jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.

Zu den drei Verfahren ergingen am 29.04.2014 Gerichtskostenfeststellungen. Am 08.05.2014 bestellte sich der Bg als Bevollmächtigter für den früheren Kläger, legte gegen die Gerichtskostenfeststellungen jeweils Erinnerung ein und beantragte Akteneinsicht. Die Erinnerungen erhielten die Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E (S 21 KA 265/11), S 22 SF 213/14 E (S 21 KA 266/11) und S 22 SF 214/14 E (S 21 KA 267/11).

Dem Bg wurden mit einem gerichtlichen Anschreiben vom 28.05.2014 die Klageakten S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 in einer gemeinsamen Sendung übersandt. Nach Hinweis des Erinnerungsführers, dass er noch nicht alle Klageakten erhalten habe und die alten Klageakten fehlen würden, wurden ihm mit einem weiteren gerichtlichen Anschreiben vom 11.06.2014 die fehlenden Klageakten ebenfalls in einer Sendung übersandt.

Nachdem über die Erinnerungen mit Beschlüssen des SG jeweils vom 18.09.2014 entschieden worden war, wurden mit drei Gerichtskostenfeststellungen vom 05.11.2014 von dem früheren Kläger und damaligen Erinnerungsführer in jedem Verfahren 24,00 € angefordert. In Ansatz gebracht wurden jeweils zwei Aktenversendungspauschalen in Höhe von 12,00 € gemäß § 197 a Abs. 1 SGG, § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 KV GKG. Hiergegen hat der Kläger und damalige Erinnerungsführer am 22.10.2014 jeweils Erinnerung eingelegt. Es könne insgesamt für alle drei Verfahren nur eine Aktenversendungspauschale in Ansatz gebracht werden, da die Gerichtsakten jeweils in einer Sendung übersandt worden seien. Dass die Akten bei der ersten Versendung nicht vollständig gewesen seien, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Beschlüssen vom 11.03.2015 wurde den Erinnerungen abgeholfen und die Gerichtskosten für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E, S 22 SF 214/14 E jeweils auf 4,00 € festgesetzt. Der Kostentatbestand der Nr. 9003 KV GKG sei nur noch und so oft verwirklicht, wie tatsächlich Auslagen in Form vom Transport- und Verpackungskosten entstehen. Da - zweimal - drei Aktenstücke in einer Sendung versandt worden seien, sei die Auslagenpauschale zwei Mal angefallen. Nach § 21 GKG sei jedoch von der Kostenerhebung für die zweite Aktenübersendung abzusehen, da bei richtiger Sachbehandlung eine zweite Übersendung nicht erforderlich gewesen wäre. Da nach der amtlichen Vorbemerkung 9 KV Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst seien, auf diese angemessen zu verteilen seien, sei für jedes Erinnerungsverfahren ein Drittel der Pauschale, somit 4,00 € in Ansatz zu bringen.

Die Beschwerden der Staatskasse hat das Bayerische Landessozialgericht (nachfolgend: BayLSG) mit den Beschlüssen vom 21.04.2016 (Az.: L 15 SF 72/15 E, L 15 SF 73/15 E und L 15 SF 74/15 E) zurückgewiesen. Die Beschwerden seien schon deshalb unbegründet, weil von dem früheren Kläger keine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG habe erhoben werden dürfen. Der frühere Kläger sei nicht Schuldner der Pauschale, da er die Übersendung der Akten nicht beantragt habe. Schuldner sei vielmehr der jetzige Bevollmächtigte des früheren Klägers, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 19.04.2016, L 15 SF 71/15, ergebe.

In der Folge wurden durch Gerichtskostenfeststellung vom 09.05.2016 in dem Verfahren S 22 SF 212/14 E gegen den Bg als Bevollmächtigtem des früheren Klägers, Kosten in Höhe von 24,00 € festgesetzt. In Ansatz gebracht wurden für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E jeweils eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12,00 €. Von dem Gesamtbetrag von 36,00 € wurde die Zahlung des früheren Klägers in Höhe von 12,00 € in Abzug gebracht.

Hiergegen hat der Bg in dem Verfahren S 22 SF 212/14 E am 23.06.2016, in dem Verfahren S 22 SF 213/14 E am 27.06.216 und in dem Verfahren S 22 SF 214/14 E am 23.06.2016 Erinnerung eingelegt. Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist die Erinnerung gegen den Beschluss in dem Verfahren S 22 SF 214/14 E.

Zur Begründung führte der Bg aus, die Aktenübersendungspauschale Nr. 9003 KV GKG falle pro Sendung an und sei unabhängig von der Anzahl der übersandten Aktenstücke. Da die Gerichtsakten in einer Sendung zugestellt worden seien, könne die Pauschale nur einmal in Ansatz gebracht werden. Dass eine weitere Versendung erforderlich gewesen sei, weil die Akten nicht vollständig gewesen seien, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Erinnerungsgegner und hiesige Beschwerdeführer (nachfolgend: Bf) führte aus, für den Ansatz der Aktenversendungspauschale komme es auf die Anzahl der Aktenvorgänge, nicht die Zahl der Postpakete an. Knackpunkt sei auch die Feststellung, dass es sich bei der Pauschale um eine Auslage handele, die nach der amtlichen Vormerkung 9 auf mehrere Rechtssachen zu verteilen sei. In der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG sei klargestellt, dass nur die genannten Auslagen teilbar seien und Nr. 7002 VV RVG regele ausdrücklich, dass die Pauschale in jeder Angelegenheit gefordert werden könne, eine solche eindeutige Regelung fehle aber hinsichtlich Nr. 9003 KV GKG. Es erschließe sich nicht, warum trotz des identischen Charakters als Pauschale es in einem Fall zulässig sein solle, dass ein Anwalt mehrere Klagen in einem Kuvert übersende und die Pauschale für jede Klage abrechnen könne, während die Staatskasse darauf verwiesen werde, dass die Übersendung nur in einem Paket erfolgt sei.

Das SG hat mit Beschluss vom 21.06.2017 die Gerichtskostenfeststellung hinsichtlich des Verfahrens S 22 SF 214/14 E vom 09.05.2016 abgeändert und die vom Bg zu tragenden Kosten auf 0,00 € festgesetzt. Nach Nr. 9003 KV GKG betrage die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €. Diese Regelung sei dahin zu verstehen, dass für jede tatsächlich ausgeführte Sendung die Pauschale von 12,00 € angefordert werden könne. Dafür spreche zum einen der Vergleich des Wortlautes der nunmehr geltenden Regelung mit dem Wortlaut der vorherigen Regelung. Nach Nr. 9003 KV GKG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung fiel die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ an, während nunmehr die Pauschale „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben werden kann. Aufgrund des geänderten Wortlautes sei davon auszugehen, dass der Kostentatbestand nur noch dann verwirklicht sei, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür tatsächlich Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014, 2 Ws 134/14, Rn. 13, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2015, III-2 Ws 394/15, 2 Ws2 Ws 394/15, Rn. 21, zitiert nach Juris). Durch die ausdrückliche Erwähnung von Kosten für Transport und Verpackung werde weiter zum Ausdruck gebracht, dass andere Kosten, wie beispielsweise interne Personalkosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung, keine Kosten seien, die die Gebühr auslösen könnten. Auch die Entstehungsgeschichte der neuen Fassung spreche für diese Auffassung.

Unter Auslagen im Sinne der Nr. 9003 KV GKG würden daher nur die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung fallen, für die die Gerichtskasse in Vorleistung trete. Wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsehe (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014, 2 Ws 134/14, Rn. 15, zitiert nach Juris). Der Kostentatbestand sei daher nur noch und nur so oft verwirklicht, wenn und wie tatsächlich Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstehen. Würden diese nur einmal anfallen, sei der Tatbestand auch nur einmal verwirklicht, ohne dass es auf die Zahl der Aktenvorgänge, die von der Versendung erfasst werden, ankomme. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem von der Staatskasse zitierten Beschluss des OLG Köln vom 07.07.2015. Im vorliegenden Fall sei für den Versand der drei Aktenstücke eine konkrete Gebühr für ein Paket angefallen. Aussonderbare Kosten für die zweite und dritte im Paket befindliche Akte seien nicht angefallen.

Auch der Verweis auf Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Regelungen der VV RVG und der KV GKG handele es sich um zwei voneinander unabhängige Regelungswerke mit unterschiedlichen Zielrichtungen - einerseits sachangemessene Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes, andererseits die Regelung, für welche gerichtlichen Handlungen Gebühren oder Auslagen erhoben werden, wobei der Grundsatz gelte, dass nur dann Kostenpflicht besteht, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Regelungen oder Rechtsgedanken des RVG könnten daher nicht ohne weiteres auf das GKG übertragen werden. Vorliegend spreche gegen eine Übertragung der Regelungen des RVG auf das GKG bereits der unterschiedliche Wortlaut der in Rede stehenden Regelungen. So enthalte Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG keine Beschränkung hinsichtlich der Verteilung der entstandenen Auslagen auf anhängige Verfahren. Demgegenüber enthielten die Regelungen des VV RVG hierzu klare Vorgaben. Wesentlicher Unterschied sei, dass Nr. 9003 KV GKG das Entstehen barer Auslagen voraussetze, der Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG vom Entstehen barer Auslagen unabhängig sei.

Kosten für die zweite Aktenversendung seien wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

Die somit in Ansatz zu bringenden 12,00 € für die Versendung der Akten seien nach der amtlichen Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG auf die drei Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S. 22 SF 214/ 14 E zu verteilen. Könnten gegen den Erinnerungsführer insgesamt 12,00 € festgesetzt werden, verbliebe für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E kein festzusetzender Betrag mehr, da der frühere Kläger auf die Aktenversendungspauschale bereits 12,00 € gezahlt habe.

Dagegen wendet sich der Bf mit der am 03.07.2017 erhobenen Beschwerde. Er verwies auf den bisherigen Vortrag sowie den Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.10.2008, Az. 946 Owi 19/08. Nach dem bereits vorgelegten Beschluss des OLG Köln vom 07.07.2015 bedeute die Formulierung der Nr. 9003 KV GKG in der ab 01.07.2013 geltenden Fassung nur, dass irgendwelche gesondert bezifferbaren Kosten für Aktenversendung entstanden sein müssen, ohne dass ermittelt werden müsste, welche der übersandten Akten die Kostenlast tragen solle. Ansonsten müsse man ja auch ermitteln, ob an den Rechtsanwalt mit einem Paket noch weitere Akten zu anderen Rechtsstreitigkeiten übersandt worden seien, um die 12,00 € korrekt verteilen zu können. Darüber hinaus solle das Augenmerk verstärkt auf die Entscheidungen des LG Berlin vom 25.10.2004, Az. 505 Qs 157/04 und des AG Starnberg vom 11.02.2009, Az. 1 Cs 53 Js 23452/08 gerichtet werden. Sei der Bevollmächtige selbst Schuldner der Aktenversendungspauschale, spreche viel dafür, dass es sich um allgemeine Geschäftskosten handele, die mit den Gebühren für denselben Gegenstand abgegolten seien.

Mit weiterem Schriftsatz vom 11.06.2018 wies der Bf auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.08.2015, Az. III-4 Ws 160/15 hin. Es konterkariere den Sinn einer Pauschale, wenn man ermitteln und in der Akte festhalten müsste, was die Absendestelle eines Gerichts einem Rechtsanwalt alles in einem Paket übersandt habe, um es dann auf die verschiedenen Rechtssachen zu verteilen. Die Übersendung von zig unverbundenen Klageakten sei sicher nicht das übliche Aufkommen, das man einer seriösen Kalkulation der pauschalen Kosten für die Versendung von Akten in einer Rechtssache zugrunde gelegt hat.

Der Bg beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und nahm auf den bisherigen Vortrag Bezug. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.

Die Gerichtsakten zu den Verfahren S 21 KA 267/11 (mit S 21 KA 1729/02), S 22 SF 214/14 E, S 36 SF 497/14 E und S 56 SF 295/16 E lagen vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, weil sie das SG zugelassen hat. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat der Erinnerung zu Recht stattgegeben und die Gerichtskostenfeststellung vom 09.05.2016 dahingehend abgeändert, dass die vom Bg zu tragenden Kosten auf 0,00 € festgesetzt werden.

Die Gerichtskostenfeststellung vom 09.05.2016 verletzt das GKG in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes insoweit, als die Aktenversendungspauschale jeweils einmal für die Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 in Höhe von 12,00 €, insgesamt 36,00 € festgesetzt wurde. Denn die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG ist nur einmal entstanden und nach Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG auf die drei Verfahren zu verteilen. Dies hat das SG in dem angegriffenen Beschluss vom 21.06.2017 zutreffend begründet. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG ausdrücklich an.

1. Die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € beruht auf § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses. Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV) nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Dies ist der Bg (so bereits der Beschluss des BayLSG vom 21.04.2016, Az. L 12 SF 74/15 E).

Nach Nr. 9003 KV GKG beträgt die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €.

a) Wie das SG bereits ausführlich und zutreffend dargelegt hat, deckt die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzesbegründung nur die Auslagen für Transport- und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten wie etwa personellen Aufwand für das Heraussuchen und die Versandfertigmachung der Akten.

b) Die vom Bf angeführten Entscheidungen des OLG Köln vom 07.07.2015, des AG Frankfurt vom 14.10.2008 und des OLG Düsseldorf vom 27.08.2015 betrafen sämtlich die Versendung von Akten mittels eines Kuriers, für den Pauschalen unabhängig von der Anzahl der zu transportierenden Akten vereinbart waren (Ausnahme: im Fall des AG Frankfurt wurde ein Dienst-KfZ eingesetzt). Diesen Entscheidungen lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, wie die gemeinsame Versendung mehrerer Akten an denselben Antragsteller kostenrechtlich zu behandeln ist. Kernaussage dieser Entscheidungen ist, dass bei Nutzung eines Kurierfahrers, der pauschal und nicht je transportierter Akte vergütet wird, die von Nr. 9003 KV GKG vorausgesetzten Auslagen für Transport und Verpackungskosten anfallen, auch wenn sie nicht je Aktenversendung gesondert beziffert werden oder gesondert bezifferbar sind.

c) Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Fall der gemeinsamen Versendung von Akten an einen Antragsteller in einer Sendung, die einzeln zum Transport an einen entsprechenden Dienstleister übergeben und für die ein eigenes Entgelt entrichtet wird, die Aktenversendungspauschale für jede versandte Akte einzeln anfällt.

Entscheidend ist allein der in Nr. 9003 KV GKG verwendete Begriff der Sendung, der im allgemeinen Sprachgebrauch die Lieferung der in einer mit der Anschrift des Empfängers versehenen Transportverpackung enthaltenen Gegenstände durch die Post oder einen anderen Transportdienstleister meint. Übertragen auf die Aktenversendung durch das Gericht ist es für das Verständnis des Begriffes „Sendung“ in Nr. 9003 KV GKG unerheblich, ob der Briefumschlag oder das Paket eine oder mehrere Akten enthalten und ob mehrere Akten zum gleichen Verfahren gehören.

Im hier zu entscheidenden Fall sind die Akten zu den Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 unzweifelhaft gemeinsam verpackt und mit einem Anschreiben an den Bg übersandt worden, ein gemeinsamer Versand der Akten war von vornherein beabsichtigt und nicht etwa das Ergebnis einer zufälligen Zusammenführung verschiedener Aktenversendungen des gleichen Tages an den gleichen Bevollmächtigten durch die Poststelle des Gerichts. Es erübrigt sich im hier zu entscheidenden Fall daher ein Eingehen auf die theoretischen Überlegungen des Bf, wie die Zusammenfassung der Akten mehrerer nicht miteinander in Verbindung stehender Verfahren durch die Poststelle des Gerichts zum Versand an einen Antragsteller kostenrechtlich zu behandeln wäre.

Jedenfalls bei Veranlassung der gemeinsamen Versendung mehrerer Akten an den Antragsteller eines entsprechenden Gesuchs durch die Geschäftsstelle wie hier liegt nur eine „Sendung“ im Sinne des Nr. 9003 KV GKG vor. Weder entstehen in einem solchen Fall unüberwindbare Schwierigkeiten, die Kosten auf die einzelnen Verfahren aufzuteilen, noch ist ersichtlich, dass bei einer Behandlung als eine Sendung die Pauschale in Höhe von 12,00 € die anfallenden Transport- und Verpackungskosten nicht abdecken würde. Beim Versand mit DHL fällt nach der unter www.dhl.de verfügbaren Preisliste für ein Paket M bis 5 kg ein Porto von 6,99 €, bei Nutzung der Versandmarkensets zwischen 5,79 € und 6,49 €, an. Auch beim Versand eines Paketes L bis 10 kg würde mit 9,49 € (bei Nutzung von Versandmarkensets zwischen 7,79 € und 8,49 €) ein Porto weit unterhalb der Pauschale von 12,00 € anfallen und damit ausreichend Raum für das erforderliche Verpackungsmaterial belassen (Packset M von DHL bis 1,99 € und Packset L von DHL bis 2,49 €). Auch bei Zusammenfassung mehrerer Akten in einer Sendung werden die Transport- und Verpackungsauslagen, die nach dem Wortlaut von Nr. 9003 KV GKG allein den Kostentatbestand begründen, durch die Pauschale abgedeckt.

Gemäß Vorbemerkung 9 Abs. 2 KV GKG sind Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst sind, auf die mehreren Rechtssachen angemessen zu verteilen. Da hier ein unterschiedlicher Anteil der drei Verfahren an den Auslagen für den Versand der Akten nicht ersichtlich ist, hat das SG zutreffend die Aktenversendungspauschale zu je einem Drittel den Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 zugeordnet.

2. Gegen den nur einmaligen Anfall der Aktenversendungspauschale spricht auch nicht die Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG, wonach nur Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG (Auslagen für Geschäftsreisen) verteilt werden können, wenn die Reise mehreren Geschäften diente. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim KV GKG und dem VV RVG um zwei voneinander unabhängige Regelungswerke mit unterschiedlichen Zielrichtungen handelt und Regelungen oder Rechtsgedanken des RVG nicht auf das GKG übertragen werden können.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG keine Aussage dazu zu entnehmen ist, dass der Rechtsanwalt entweder verpflichtet wäre, bei Übersendung mehrerer Schriftsätze in verschiedenen Angelegenheiten in einem Brief die dafür entstehenden Auslagen auf die Angelegenheiten zu verteilen oder dass andererseits ihm eine solche Aufteilung verboten wäre. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt frei, Ersatz für die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG (dann müsste eine Aufteilung des Portos erfolgen) oder stattdessen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG zu verlangen. Ein vergleichbares Wahlrecht für die Kosten der Aktenversendung sieht das VV RVG nicht vor.

3. Ob die vom Prozessbevollmächtigten bei entsprechender Antragstellung geschuldete Aktenversendungspauschale den allgemeinen Geschäftskosten (so AG Starnberg, Beschluss vom 11.02.2009, Az. 1 Cs 53 Js 23452/08; LG Berlin, Beschluss vom 25.10.2004, Az. 505 Qs 157/04) zuzurechnen und damit nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn dies so wäre, würde sich daraus nicht ergeben, dass eine Verteilung der nach dem KV GKG zu ersetzenden gerichtlichen Auslagen auf mehrere Verfahren ausgeschlossen wäre. Ob Kosten den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts zuzurechnen sind, sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang diese vom Gericht als Auslagen nach Nr. 9000 ff. KV GKG geltend gemacht werden können. Auch hier gilt, dass das KV GKG und das VV RVG voneinander unabhängige Regelungswerke sind.

4. Für den Versand der Gerichtsakten zu den Verfahren S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 ist die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG nur einmal angefallen und kann für jedes Verfahren mit dem gleichen Anteil - 1/3 - erhoben werden. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass nach Anrechnung der vom Kläger aufgrund der Gerichtskostenfeststellungen vom 05.11.2014 bereits gezahlten 12,00 € kein vom Bg zu zahlender Betrag verbleibt.

Der Kostensenat des BayLSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Juni 2018 - L 12 SF 157/17 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Juli 2015 - 2 Ws 394/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) wird als unbegründet verworfen. Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.201

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. März 2014 - 2 Ws 134/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kos

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.


Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 22. April 2013, rechtskräftig seit dem 9. Mai 2013, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

2

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 an das Amtsgericht Trier (Bl. 56 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigter des Angeklagten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche und beantragte Akteneinsicht über sein Gerichtsfach. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft Trier als aktenführende Stelle gab der zuständige Dezernent dem Antrag statt. Die Akte wurde durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Bevollmächtigten eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013 (wohl 30. August 2013; Bl. II d. A.) stellte die Staatsanwaltschaft Trier dem Bevollmächtigen hierfür 12 € Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV in Rechnung.

3

Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 erhob Rechtsanwalt B. Einwendungen gegen den Kostenansatz, mit der Begründung, nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes am 1. August 2013 sei die Anforderung der Aktenversendungspauschale bei Einlegung einer Akte in das Gerichtsfach nicht mehr gerechtfertigt.

4

Mit Beschluss vom 25. November 2013 (Bl. 63 d. A.) hat das Amtsgericht Trier die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zwar würde die Kostenpauschale bei Einlegen in das Gerichtsfach im Gebäude nicht mehr erhoben, bei einem Transport zwischen getrennten Justizgebäuden mittels Dienstfahrzeug liege der Fall jedoch anders, dann fielen zumindest Transportkosten in Form von Benzinkosten an.

5

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Verurteilten vom 2. Januar 2014 (Bl. 69 d. A.) hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 77 d. A.) den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier und den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25. November 2013 aufgehoben und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

6

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier vom 4. Februar 2014 (Bl. 87 d. A.).

II.

7

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Die gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung lässt keine Verletzung des Rechts in der Entscheidung des Landgerichts erkennen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.

9

1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.

10

Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.

11

Nach anderer Auffassung durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschluss 2 E 10509/13 vom 22.05.2013, NJW 2013, 2137; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., KV 9003, Rn. 2 m. w. N.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 568/11 vom 26.01.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss 1 Ta 62/06 vom 09.02.2007, NJW 2007, 2510).

12

2. Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

13

Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n. F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.

14

Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a. a. O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet.

15

Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.

16

Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar. Akten werden aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen regelmäßig nicht in Einzeltransporten, sondern in Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert. Die Transportkosten sind somit weder auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogen, noch bezifferbar im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten, für die die Justizkasse in Vorlage getreten ist. Die angefallenen Benzinkosten stellen vielmehr Allgemeinkosten für den ständig eingerichteten justizinternen Kurierdienst zwischen den Justizbehörden dar.

17

Eine Auslagenpauschale nach Ziff. 9003 KV-GKG ist damit vorliegend nicht angefallen.

III.

18

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 15.06.2015 (Az. 115 Qs 16/15) wird als unbegründet verworfen.

Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 22. April 2013, rechtskräftig seit dem 9. Mai 2013, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

2

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 an das Amtsgericht Trier (Bl. 56 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigter des Angeklagten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche und beantragte Akteneinsicht über sein Gerichtsfach. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft Trier als aktenführende Stelle gab der zuständige Dezernent dem Antrag statt. Die Akte wurde durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Bevollmächtigten eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013 (wohl 30. August 2013; Bl. II d. A.) stellte die Staatsanwaltschaft Trier dem Bevollmächtigen hierfür 12 € Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV in Rechnung.

3

Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 erhob Rechtsanwalt B. Einwendungen gegen den Kostenansatz, mit der Begründung, nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes am 1. August 2013 sei die Anforderung der Aktenversendungspauschale bei Einlegung einer Akte in das Gerichtsfach nicht mehr gerechtfertigt.

4

Mit Beschluss vom 25. November 2013 (Bl. 63 d. A.) hat das Amtsgericht Trier die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zwar würde die Kostenpauschale bei Einlegen in das Gerichtsfach im Gebäude nicht mehr erhoben, bei einem Transport zwischen getrennten Justizgebäuden mittels Dienstfahrzeug liege der Fall jedoch anders, dann fielen zumindest Transportkosten in Form von Benzinkosten an.

5

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Verurteilten vom 2. Januar 2014 (Bl. 69 d. A.) hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 77 d. A.) den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier und den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25. November 2013 aufgehoben und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

6

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier vom 4. Februar 2014 (Bl. 87 d. A.).

II.

7

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Die gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung lässt keine Verletzung des Rechts in der Entscheidung des Landgerichts erkennen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.

9

1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.

10

Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.

11

Nach anderer Auffassung durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschluss 2 E 10509/13 vom 22.05.2013, NJW 2013, 2137; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., KV 9003, Rn. 2 m. w. N.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 568/11 vom 26.01.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss 1 Ta 62/06 vom 09.02.2007, NJW 2007, 2510).

12

2. Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

13

Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n. F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.

14

Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a. a. O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet.

15

Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.

16

Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar. Akten werden aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen regelmäßig nicht in Einzeltransporten, sondern in Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert. Die Transportkosten sind somit weder auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogen, noch bezifferbar im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten, für die die Justizkasse in Vorlage getreten ist. Die angefallenen Benzinkosten stellen vielmehr Allgemeinkosten für den ständig eingerichteten justizinternen Kurierdienst zwischen den Justizbehörden dar.

17

Eine Auslagenpauschale nach Ziff. 9003 KV-GKG ist damit vorliegend nicht angefallen.

III.

18

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.