Oberlandesgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 2 U 14/16


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.1.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 280/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, darin einzuwilligen und seine Zustimmung zu erteilen, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2straße 87, 87/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
I.
2Die Parteien sind die Kinder des am 19.11. oder 20.11.1988 verstorbenen Erblassers G M, den sie zu jeweils ½ Anteil beerbt haben. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.8.1979 folgendes bestimmt:
3„…Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne L und I3 das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen…“
4In dem gemeinschaftlichem Erbschein der Parteien vom 17.07.1989 sind die Brüder als Vorerben ausgewiesen, wobei die Nacherbfolge mit dem Tode des jeweiligen Vorerben eintreten soll. Als Nacherben sind die jeweils aus den Ehen der Parteien hervorgegangenen Kinder in dem Erbschein aufgeführt; wobei der Beklagte eine Tochter und der Kläger eine Tochter und einen Sohn hat.
5Nachdem das Barvermögen 1992 auseinandergesetzt worden ist und ein weiteres Grundstück, das dem Kläger im Wege des Vermächtnisses – mit einer ergänzenden Verfügung vom 28.7.1982 - zugedacht worden ist, 1993 übertragen wurde, besteht der Nachlass im Wesentlichen nur noch aus dem streitbefangenen Grundbesitz. Die Immobilie wird aktuell unmittelbar durch die Erbengemeinschaft verwaltet. Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung dieses Grundbesitzes.
6Mit Beschluss vom 21.09.2015 hat das Landgericht die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung einstweilen eingestellt.
7Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, dass der eingangs zitierte Passus des Testamentes vom 21.8.1979 als Anordnung der Erblasser, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalles auszuschließen, anzusehen sei. Er hat behauptet, es sei der Wunsch der Eltern gewesen, das Grundstück den Nacherben zur Verfügung zu stellen und das Familienheim als Einheit zu erhalten.
8Der Kläger hat beantragt,
9die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 023 K 076/15 betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. 5, Gemarkung I, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2straße 87, 87 A, groß: 11,53 a, für unzulässig zu erklären.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
13den Kläger zu verurteilen, dass dieser darin einwilligt und seine Zustimmung erteilt, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2straße 87, 87/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.
14Der Kläger hat bezüglich der erhobenen Widerklage beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Der Beklagte ist dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegengetreten. Er hat insbesondere die Ansicht vertreten, es bestünde die Möglichkeit, abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend zu beantragen, das Gebote nur von den jeweiligen Eigentümern zulässig seien.
17Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.1.2016, auf daswegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), stattgegeben und die Widerklage „abgewiesen“ (Bl. 105 ff. d.A.). Außerdem hat die Kammer mit Ergänzungsurteil vom 12.02.2016 (Bl. 132 f. d. A.) die Teilungsversteigerung weiterhin einstweilen eingestellt.
18Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anordnung in dem Testament, wonach die Söhne das noch verbleibende Vermögen erben sollen und weder an Dritte verkaufen noch vererben dürfen, den klaren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringe, dass die Vermögensgegenstände der Familie zugutekommen sollen und ein Verkauf an Dritte ausgeschlossen sei. Eine derartige Regelung sei aber als Auseinandersetzungsverbot im Sinne von § 2044 Abs. 1 S. 1 BGB auszulegen. Eine Teilungsversteigerung widerspreche insofern dem dokumentierten Willen des Erblassers, als die Prüfung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Bewertung des zuständigen Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts unterworfen sei.
19Die Widerklage sei im Übrigen unzulässig, da sie keinen selbstständigen Streitgegenstand enthalte.
20Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er begehrt mit seiner Berufung die vollständige Klageabweisung und verfolgt weiterhin seinen Widerklagantrag.
21Der Beklagte vertritt insbesondere die Auffassung, der Widerklageantrag sei zulässig, da er über die schlichte Negation des Klagantrages hinaus den Kläger auf Abgabe einer Willenserklärung in Anspruch nehme. Im Übrigen habe die Kammer rechtsfehlerhaft ein Auseinandersetzungsverbot angenommen. Es solle lediglich die Veräußerung an Dritte verhindert werden, die Möglichkeit, das Familienvermögen in der Familie zu erhalten, bestünde gerade durch eine eingeschränkte Teilungsversteigerung.Der Beklagte beantragt,
22unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den Schlussanträgen des
23Beklagten zur Klage und Widerklage zu erkennen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
26Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
27II.
28Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
29Die nach §§ 180, 181 ZVG vom Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft ist - nach der vom Senat angekündigten umfassenden Beratung der in der Hauptverhandlung angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte bzw. Hinweise – als zulässig und die vom Kläger erhobene Drittwiderspruchsklage damit als unbegründet anzusehen.
301.Zunächst hat die Kammer zu Recht die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO bejaht. Da im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens nach den §§ 180, 181 ZVG nicht überprüft wird, ob materiell-rechtliche Vorschriften der Versteigerung entgegenstehen, muss der Miteigentümer, der mit der Versteigerung nicht einverstanden ist, seine Rechte in analoger Anwendung der §§ 768, 771 ZPO auf dem Klagewege verfolgen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 4.2.2014, 12 U 144/13, NJW-RR 2014, 782; Münchner Kommentar zur ZPO K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, § 771 Rn. 19).
312.Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch unbegründet.
32Entgegen der Einschätzung des Landgerichts ist nicht von einem Auseinandersetzungsverbot, sondern von einer – befreiten – Vorerbschaft auszugehen.a. Verfügt der Erblasser, dass Grundbesitz nicht zu verkaufen ist, um diesen den Enkeln zu erhalten und befristet er dieses Verbot (hier möglicherweise bis zum Eintritt des Nacherbfalls), so kann dies zwar für ein Auseinandersetzungsverbot sprechen (vgl. LG München FamRZ 1998, 1538). Entscheidend ist insoweit, ob der Erblasser den zweimaligen Anfall der Erbschaft gewollt hat oder ohne zweite Erbeinsetzung nur eine Befristung geregelt hat. In dem vorgenannten vom Landgericht München entschiedenen Fall gab es eine Befristung von 20 Jahren und keine eindeutige zweite Erbeinsetzung. Hieraus hat das Beschwerdegericht dann auf ein Auseinandersetzungsverbot geschlossen. Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht übertragen. Die Erblasser haben keine eindeutige Befristung aufgenommen. Es ist bereits unklar, ob das Verbot beim Tod des ersten Sohnes oder erst beim Tod des zweiten Sohnes hätte enden sollen. Weiter ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Erblassern gerade auf die Nutzung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft und nicht durch die jeweiligen Erben ankam. Ersichtlich ging es um den Erhalt des Vermögens in Familienhand, wobei das Vermögen nach dem Tode der Söhne auf zwei Stämme aufgeteilt werden sollte.
33b. Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft setzt nicht voraus, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eben diese Ausdrücke verwendet. Maßgebend ist der in der letztwilligen Verfügung zu Tage getretene Wille, die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zuzuwenden. Wegen der Möglichkeit einer weitgehenden Befreiung des Vorerben von den im BGB vorgesehenen Beschränkungen (§ 2136) scheitert die Annahme von Vor- und Nacherbschaft auch nicht daran, dass der Erblasser dem zunächst Eingesetzten am Nachlass eine sehr freie Stellung eingeräumt hat (vgl. hierzu Grunsky in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2100 Rn. 7; BayObLG, FamRZ 1990, 562). Das Ziel, den Nachlass in der Familie zu halten, wird aber zuverlässig erreicht durch die Anordnung der Vor-und Nacherbschaft (vgl. auch BayObLG FamRZ 1986, 606), was im Übrigen nicht nur vom Nachlassgericht, sondern auch von den Parteien so gesehen wurde, die einen entsprechenden Erbschein beantragt – und erhalten – haben. Wären die Parteien von einem Auseinandersetzungsverbot ausgegangen, hätte bereits keine Teilung des Barvermögens erfolgen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Auseinandersetzungsverbot nur auf die Immobilie bezogen hätte, wie vom Kläger vorgetragen, finden sich in dem Testament nicht; vielmahr haben die Erblasser den umfassenden Begriff des „verbleibenden Vermögens“ gewählt.c. Weiter ist aber auch von einer befreiten Vorerbschaft auszugehen. Die Anordnung der Befreiung (§ 2136 BGB) muss in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthalten sein, aber nicht zwingend ausdrücklich. Es genügt, wenn der Befreiungswille in der letztwilligen Verfügung selbst irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt, zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2136 Rn. 5; MünchKomm/Grunsky aaO., § 2136 Rn. 2.). Die von dem Kläger behauptete Absicht, die Immobilie in der Familie zu halten, legt zwar eine nicht befreiten Vorerbschaft nahe. Dagegen spricht jedoch aus der Sicht des Senats gerade der Wortlaut des Testaments. Die Formulierung "es soll nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden" bezieht sich ersichtlich auf den vorangegangenen Satz in dem Testament, wonach die Söhne nach dem Tod des länger lebenden Elternteils "das noch vorhandene Vermögen" erben. Überzeugende Gründe dafür, dass die Erblasser eine nichtbefreite Vorerbschaft nur für die streitbefangene Immobilie, nicht aber für die in der ergänzenden Verfügung vom 28.7.1982 aufgeführte weitere Immobilie angeordnet hätten, drängen sich nicht auf. Der Hinweis des Klägers, bei dem streitbefangenen Grundbesitz handele es sich um das Familienheim, vermag eine unterschiedliche Behandlung in der Motivation der Erblasser nicht überzeugend zu erklären, zumal keine der Immobilien in der letztwilligen Verfügung vom 21.8.1979 ausdrücklich aufgeführt ist. Eine Erhaltung des Vermögens in Familienhand ist jedoch auch bei Annahme einer befreiten Vorerbschaft dadurch gewährleistet, dass sich die Nacherbenrechte gemäß § 2111 BGB im Wege der Surrogation an dem Erlös fortsetzen (vgl. hierzu auch OLG Hamm, FamRZ 2011, 273). Insoweit ist nicht von einer Beschränkung der Befugnisse des Erben auszugehen, mit der Folge, dass weder eine – analoge – Anwendung des § 2113 BGB, noch ein Ausschluss der Auseinandersetzungs-versteigerung über § 242 BGB in Betracht kommen.
343.Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Übrigen die vom Beklagten weiter erhobene Widerklage als zulässig anzusehen. Die Widerklage hat insofern einen eigenen Streitgegenstand als der Kläger die vollständige Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung begehrt, während der Beklagte die Zustimmung zur Beschränkung des Kreises der Bieter auf bestimmte Personen beantragt, also die Abgabe der Willenserklärung zu einer modifizierten Form der Teilungsversteigerung.
35Da aus den vorgenannten Gründen von einer befreiten Vorerbschaft auszugehen ist, bestehen keine Bedenken gegen die vom Beklagten, als demjenigen Miterben, der die Auseinandersetzungsversteigerung betreibt, beantragte Beschränkung des Kreises der Bieter.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2 ZPO.
38Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls.
39Streitwert des Berufungsverfahrens: 98.582 €
40(für die Drittwiderspruchsklage und die Widerklage nach §§ 3, 5 ZPO:
4130 % des Bodenrichtwertes von 328.605,00 €; bei 1.153 qm à 285 €; entscheidend ist bei der Drittwiderspruchsklage das Interesse des Klägers, dass die bestehende Gemeinschaft an den Grundstücken erhalten bleibt und eine Verschleuderung der Grundstücke vermieden wird (Senat, Beschluss v. 5.11.2008, 2 W 96/08); dieses Interesse des Klägers schätzt der Senat auf einen Bruchteil des Bodenrichtwertes als angenommenem Verkehrswert. Angemessen erscheint ein Betrag von 30 %, weil in dieser Höhe unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall möglich erscheint.
42Im Übrigen greift wegen der wirtschaftlichen Identität das Additionsverbot.)

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.