Landgericht Bonn Urteil, 08. Jan. 2016 - 1 O 280/15
Tenor
Die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen ### K ###/## betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. #, Gemarkung I, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, wird für unzulässig erklärt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich des die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärenden Hauptsachetenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind die Kinder des am ##.##. oder ##.##.1988 verstorbenen Erblassers M, den sie zu jeweils ½ Anteil beerbt haben. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.08.1979 (Anlage K2 = Bl.# d.A.) folgendes bestimmt:
3Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne L und I2 das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen.
4Gemäß gemeinschaftlichem Erbschein der Parteien vom 17.07.1989 (Anlage K1 = Bl.# d.A.) ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Tode der jeweiligen Vorerben eintritt. Nacherben sind die jeweils aus den Ehen der Parteien als Vorerben hervorgegangenen Kinder.
5Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem im Urteilstenor bezeichneten Grundbesitz. Die Immobilie wird aktuell unmittelbar durch die Erbengemeinschaft verwaltet. Mit dem im Urteilstenor bezeichneten Verfahren beantragte der Beklagte die Teilungsversteigerung dieses Grundbesitzes.
6Mit Beschluss vom 21.09.2015 hat das erkennende Gericht die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung einstweilen eingestellt, bis über die Drittwiderspruchsklage in dieser Instanz entschieden ist. Mit weiterem Beschluss vom 05.10.2015 hat das Gericht den Antrag des Beklagten, den Einstellungsbeschluss vom 21.09.2015 aufzuheben, zurückgewiesen.
7Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass der eingangs zitierte Passus des Testamentes als Anordnung des Erblassers, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalles auszuschließen, anzusehen ist.
8Der Kläger beantragt,
9die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen ### K ###/## betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. #, Gemarkung I, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, für unzulässig zu erklären.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt der Beklagte,
13den Kläger zu verurteilen, dass dieser darin einwilligt und seine Zustimmung erteilt, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. #, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ##/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.
14Der Kläger beantragt bezüglich der erhobenen Widerklage,
15Klageabweisung.
16Der Beklagte tritt dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist nicht begründet, die erhobene Widerklage erfüllt weder die prozessualen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit noch für ihre Begründetheit.
20In dem Beschluss vom 05.10.2015 hat das erkennende Gericht in vorliegender Sache folgendes ausgeführt:
21Dem Einstellungsantrag des Klägers vom 31.07.2015 war - wie geschehen - zu entsprechen, da die erhobene Interventionsklage zulässig ist und die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 771 Abs.3, 769 Abs.1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 771 Rd.19 und § 769 Rd.6 unter Verweisung auf § 707 Rd.9).
22Die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage des Klägers (§ 771 Abs.1 ZPO) folgt aus dessen Rechtsstellung als testamentarischer Miterbe, der sich als (Mit-) Begünstigter der Anordnungen des Erblassers vom 21.08.1979 mit dem Einwand eines Ausschlusses der Erbauseinandersetzung im Sinne von § 2044 Abs.1 Satz 1 BGB auf "ein die Veräußerung hinderndes Recht" im Sinne von § 771 Abs.1 ZPO beruft (vgl. OLG Hamburg NJW 1961, 610, 611; Lohmann in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.11.2014, § 2044 Rd.11; Muscheler ZEV 2010, 341 jeweils m.w.N.). Diese Vollstreckungsklageart findet in der Teilungsversteigerung nach den §§ 180ff. ZVG entsprechende Anwendung, da die Wirkungen der Teilungsversteigerung trotz eines fehlenden Vollstreckungstitels (§ 181 Abs.1 ZVG) denen einer klassischen Immobiliarvollstreckung entsprechen (allg. Meinung; vgl. zuletzt OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2014 - 12 U 144/13 = NJW-RR 2014, 782ff.).
23Die Anordnung des Erblassers in dem Testament vom 21.08.1979, wonach die Söhne der Parteien das noch verbleibende Vermögen erben sollen und weder an Dritte verkauft noch vererbt werden darf, bringt den klaren und unmissverständlichen Willen des Erblassers zum Ausdruck, dass sämtliche Vermögensgegenstände der Familie zugute kommen sollen und ein Verkauf an Dritte ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung als Auseinandersetzungsverbot des Erblassers im Sinne von § 2044 Abs.1 Satz 1 BGB auszulegen (vgl. MüKo/Ann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2044 Rd.6; Muscheler ZEV 2010, 340 und 341 jeweils m.w.N.).
24Zwar wäre eine Übertragung der streitgegenständlichen Immobilie an eine der Parteien nach dem Inhalt dieses Testamentes nicht ausgeschlossen, wie auch der den Vertragsentwurf vom 12.11.2008 (Anlage K3 = Bl.#ff. d.A.) beurkundende Notar mit Vermerk vom 18.11.2008 (Anlage B1 = Bl.## d.A.) zutreffend festgestellt hat. Indes gehen die Wirkungen einer Teilungsversteigerung insoweit hierüber hinaus und widersprechen deshalb dem dokumentierten Willen des Erblassers, als das Grundstück dort von jedem interessierten (Dritt-) Bieter zu Eigentum erworben werden kann (§§ 90 Abs.1, 180 Abs.1 ZVG).
25Diese Erwägungen gelten, worauf das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2015 hingewiesen hat, fort. Sie werden auch nicht durch die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 23.11.2015 aufgezeigte Möglichkeit der Parteien, in dem Teilungsversteigerungsverfahren eigene hochpreisige Gebote abzugeben, die Einstellung der Teilungsversteigerung zu beantragen (§§ 30 Abs.1, 180 Abs.2 ZVG) oder auf von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Versteigerungsbedingungen hinzuwirken, entkräftet. Denn hierbei handelt es sich um rein verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb eines mit der Anordnung des Erblassers grundsätzlich in Widerspruch stehenden Teilungsversteigerungsverfahrens. Im Übrigen sind diese nachrangigen verfahrensrechtlichen Erwägungen in ihren einzelnen Voraussetzungen einer Bewertung des zuständigen Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts unterworfen (vgl. nur § 180 Abs.2 ZVG), bei denen die Anordnungen und Wünsche des Erblassers keine Berücksichtigung erfahren, und widersprechen damit den eingangs zitierten Wertungen des Beschlusses vom 05.10.2015.
26Die Widerklage ist unzulässig, da diese keinen selbständigen Streitgegenstand enthält, sondern sich in der bloßen Verneinung des Klagebegehrens erschöpft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 Aufl. 2014, § 33 Rd.7).
27Im Übrigen fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen an einem die Widerklage in der Sache begründenden Anspruch des Beklagten.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der den Wirkungen der §§ 775 Ziffer 1., 776 ZPO Rechnung tragende Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
29Streitwert: 155.000,00 €, davon 5.000,00 € für die Widerklage.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 180
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 30
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 181
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
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Urteil einreichenLandgericht Bonn Urteil, 08. Jan. 2016 - 1 O 280/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Oberlandesgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 2 U 14/16
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.