Oberlandesgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2016 - 19 U 2/16


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10.12.2015 (1 O 63/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Geldanlage.
4Die Klägerin war Kundin der H W VVaG und hatte im Jahre 2010 einen Bausparvertrag bei der Beklagten abgeschlossen. Dabei wurde sie jeweils von dem am 3.9.2011 verstorbenen Herrn E I beraten, der als selbstständiger Versicherungsvertreter der H W VVaG und der H J- und G GmbH tätig gewesen war. Die Beklagte ist ein Kooperationspartner der H W VVaG mit Provisionsabrede. Im Sommer 2011 überwies die Klägerin nach einer email vom 1.7.2011, in der die Möglichkeit einer vermeintlichen Geldanlage bei der Beklagten für zwei Jahre mit einem Zinssatz von 3,9 % bestätigt wurde, einen Betrag von 150.000,00 € auf ein Konto des Herrn I und erhielt ein angeblich von der Beklagten stammendes Bestätigungsschreiben vom 4.7.2011. Wegen der Einzelheiten dieser Schriftstücke wird auf Bl. 20 ff. GA verwiesen. Das Geld wurde jedoch nicht an die Beklagte weitergeleitet, sondern von Herrn I anderweitig verwendet. Über seinen Nachlass wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 23.5.2012 (12 IN 918/12) ein Insolvenzverfahren eröffnet.
5Die Klägerin hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 150.000,00 € nebst Zinsen beantragt und behauptet, dass Herr I bei einem Beratungsgespräch im Juni 2011 die o.g. Geldanlage bei der Beklagten, die ursprünglich nur für Mitarbeiter vorgesehen gewesen sei, empfohlen habe. Nach Auffassung der Klägerin hafte die Beklagte aus c.i.c., da Herr I im Auftrag der Beklagten gehandelt und deren Briefbögen verwendet habe und sein Verhalten der Beklagten gemäß §§ 278, 311, 280 BGB zuzurechnen sei.
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass zwischen ihr und Herrn I kein unmittelbares Vertragsverhältnis bestanden habe und er bei der Vermittlung der vermeintlichen Geldanlage an die Klägerin lediglich die zufällige Gelegenheit für strafbare Handlungen genutzt habe, ohne dass ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Versicherungsvertretertätigkeit bestanden habe. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
7Das Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass Herr I ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei, weil er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, Verträge für sie zu vermitteln. Es bestehe auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Geschäft und der Vermittlungstätigkeit, bei der sich der Geldempfang aus Sicht eines Außenstehenden als (pflichtwidrige) Aufgabenerfüllung darstelle. Insbesondere habe die Klägerin eine Inkassobefugnis annehmen können und nicht davon ausgehen müssen, dass Herr I als Privatperson handelte. Schließlich sei der Klägerin kein Mitverschulden vorzuwerfen und auch keine Verjährung eingetreten.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf die Ausführungen im Urteil vom 10.12.2015 (Bl. 96 ff. GA) verwiesen.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass es an einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Geschäft mit der Klägerin und der Versicherungsvertretertätigkeit des Herrn I fehle, sondern er lediglich bei Gelegenheit dieser Tätigkeit gehandelt habe. Hierzu beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin zuvor keine Geldanlagen unter Vermittlung von Herrn I getätigt habe und in dem im Jahre 2010 abgeschlossenen Bausparvertrag ausdrücklich auf die fehlende Inkassoberechtigung hingewiesen worden sei. Wegen der ungewöhnlichen Umstände hätte die Klägerin nach Meinung der Beklagten misstrauisch werden müssen und ihr sei deshalb jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Allenfalls käme eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Nachlass des Herrn I in Betracht, zumal die Klägerin die streitgegenständliche Forderung auch zur Insolvenztabelle angemeldet habe.
10Die Beklagte beantragt,
11das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und ist der Auffassung, dass die Beklagte sich als Geschäftsherr das Verhalten des Herrn I als deren Handlungsgehilfe zurechnen lassen müsse, weil es in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu seiner Vermittlungstätigkeit für die Beklagte gestanden habe. Daran ändere auch die Überweisung des Geldes auf das Konto von Herrn I nichts. Nach Meinung der Klägerin hat die Beklagte ihre Kontroll- und Aufsichtspflichten gegenüber Herrn I verletzt, bei deren Einhaltung dessen strafbares Verhalten hätte verhindert werden können. Der Klägerin sei auch kein anspruchsminderndes oder gar –ausschließendes Mitverschulden vorzuwerfen, da sie nicht habe erkennen können, dass es sich bei der von Herrn I offerierten Geldanlage um ein „Fake-Angebot“ handelte, zumal dieser sich seit vielen Jahren um die Geldangelegenheiten der Klägerin gekümmert habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.9.2016 Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 75.000,00 € (statt erstinstanzlich zugesprochener 150.000,00 €) aus §§ 278, 280, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte haftet zwar dem Grunde nach für das Verhalten des Herrn I. Allerdings ist der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen, das zu einer Reduzierung der Höhe des Schadensersatzanspruchs um 50 % führt.
181. Das Landgericht hat eine Zurechnung der Erlangung und Verwendung des Geldbetrags durch Herrn I zu Lasten der Beklagten zu Recht bejaht.
19Die sog. Geldanlage stand in Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des Herrn I, die er vor dem in Rede stehenden Geschäft – über vertragliche „Umwege“ – jedenfalls auch für die Beklagte ausgeübt hat. Dass die Vertragsgestaltung, wonach Herr I als selbstständiger Versicherungsvertreter der H W VVaG und der H J- und G GmbH tätig war und die Beklagte mit der H W VVaG kooperierte, so dass eine Verprovisionierung von Vertragsschlüssen, die Herr I – wie hinsichtlich des im Jahre 2010 abgeschlossenen Bausparvertrags der Klägerin bei der Beklagten – vermittelt hatte, nicht unmittelbar durch die Beklagte an Herrn I, sondern über die H W VVaG erfolgte, allgemein oder gegenüber der Klägerin transparent war, ist selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Herr I für sie die H-Gruppe und damit auch die dazu gehörige Beklagte repräsentierte, die sich einen entsprechenden Rechtsschein (vgl. zu Zinszusagen des Filialleiters einer Bank: OLG Köln, Urteil vom 30.9.2015 – 13 U 100/14, abrufbar bei juris; OLG Hamburg, Urteile vom 25.2.2015 – 13 U 116/14, und vom 8.7.2015 – 13 U 114/14, jeweils abrufbar bei juris) jedenfalls deshalb zurechnen lassen muss, weil sie auch im Zusammenhang mit der Vermittlung des Bausparvertrages keine Klarstellung vorgenommen hatte. Damit steht in Einklang, dass sich die Beklagte zeitweise u.a. darauf berufen hat, dass die Klägerin von „der H“ einen Betrag von 4.000,00 € erhalten habe, ohne zwischen den verschiedenen darunter auftretenden Unternehmen zu differenzieren oder sich selbst davon abzugrenzen.
20Dass das Verhalten des Herrn I eigenmächtig war, weil es die angeblich vermittelte Geldanlagemöglichkeit bei der Beklagten überhaupt nicht gab, sondern er ein entsprechendes Angebot wohl unter Verwendung von Unterlagen der Beklagten „zusammengepuzzelt“ hatte, der auf das Privatkonto des Herrn I überwiesene Geldbetrag nicht an die Beklagte weitergeleitet wurde und auch die vermeintliche Bestätigung der Beklagten an die Klägerin ebenfalls eine von Herrn I angefertigte Fälschung darstellte, ist unstreitig, stellt jedoch eine Haftung der Beklagten nicht in Frage.
21Nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.3.2012 – III ZR 148/11, in: MDR 2012, 644 f.) ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen.
22Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte vorliegend für das Verhalten des Herrn I einzustehen, da er die Gelegenheit zur Begehung der zum Nachteil beider Parteien verübten unerlaubten Handlungen nicht nur „zufällig“ wie ein außenstehender Dritter hatte, sondern ein innerer Zusammenhang zu der Vermittlungstätigkeit bestand, die er nach dem Vorstehenden – jedenfalls dem Rechtsschein nach – für die Beklagte ausgeübt hat. Denn Herr I war nach der unwidersprochen gebliebenen und auch durch die Bekundungen ihres Ehemanns bestätigten Darstellung der Klägerin als Repräsentant der H-Gruppe seit mehreren Jahren ihr Ansprechpartner in allen Versicherungs- und Geldangelegenheiten und hatte ihr neben Versicherungsprodukten der H W VVaG bzw. der H J- und GGmbH im Jahre 2010 unstreitig einen Bausparvertrag bei der Beklagten vermittelt. Auch wenn sich davon sowohl die Art als auch das Investitionsvolumen der im Jahre 2011 (angeblich) vermittelten Festgeldanlage deutlich unterschieden, reicht dies nicht aus, um einen nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen, aber auch ausreichenden inneren Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben zu verneinen. Insbesondere begründet der Inhalt der email des Herrn I vom 1.7.2011 (Anlage K 1) keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beklagte bei der vermeintlichen Geldanlage der Vertragspartner der Klägerin sein soll, auch wenn Herr I darin dem Absender nach nicht als Vertreter der Beklagten, sondern als Generalagent/Exklusivvertreter der H W VVaG auftrat und die Überweisung auf ein Konto bei der J2-E2 AG erfolgen sollte, da sich aus dem Text der email eindeutig ergibt, dass sie sich auf eine sog. Festgeldanlage bei der „B“, d.h. der Beklagten bezog.
23Der nach dem oben Gesagten erforderliche, aber auch ausreichende innere Zusammenhang zwischen der Vermittlertätigkeit des Herrn I für die Beklagte und der in Rede stehenden Geldanlage der Klägerin entfällt auch nicht im Hinblick auf die – durchaus „verdächtigen“ – Begleitumstände der Geldanlage, insbesondere die angebliche Einräumung von Mitarbeiterkonditionen für „normale“ Kunden, die Zinshöhe oder das Ansinnen des Herrn I, den Anlagebetrag auf sein Mitarbeiterkonto und nicht unmittelbar an die Beklagte zu überweisen, obwohl keine Inkassovollmacht bestand. Dass Herr I sich damit nicht nur strafbar gemacht, sondern auch gegen Weisungen der Beklagten verstoßen hat, steht nach den obigen Grundsätzen deren Haftung nicht entgegen. Dafür ist auch nicht Voraussetzung, dass es sich um ein „normales“ Geschäft handelt, sondern Abweichungen vom Regelfall sind den in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen, bei denen es um unerlaubte Handlungen und in der Regel sogar strafbares Verhalten geht, quasi immanent. Die o.g. Besonderheiten hätten zwar auch die Klägerin durchaus stutzig machen können, lassen die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach jedoch nicht (vollständig) entfallen, sondern sind im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen. Denn diese ungewöhnlichen Umstände reichen nicht aus, um einen inneren Zusammenhang zwischen der vorliegend in Rede stehenden (angeblichen) Geldanlage und der Vermittlungstätigkeit des Herrn I u.a. für die Beklagte im Sinne der zitierten Rechtsprechung, die keine allzu strengen Anforderungen an eine Haftung des Geschäftsherrn auch für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen stellt, zu verneinen.
24Darauf, ob die Beklagte – wie sie meint – keine Möglichkeit hatte, das Verhalten des Herrn I – z.B. im Rahmen einer Buchprüfung - zu bemerken oder zu verhindern, kommt es für eine Haftungsbegründung nach den obigen Grundsätzen nicht an, weil es nicht um eine Haftung für eigenes Verschulden geht, bei der wie z.B. gemäß § 831 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit besteht, sondern um eine Haftung für fremdes Verschulden. Der dafür erforderliche, aber auch ausreichende Zurechnungszusammenhang wird dadurch, dass Herr I nicht nur die Klägerin betrogen, sondern auch die Beklagte hintergangen hat, nicht in Frage gestellt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 27.7.2004 – 4 U 63/04, in: VersR 2005, 104 f.), da diese von denselben Grundsätzen wie die o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeht und in dem dort entschiedenen Einzelfall eine Haftung gemäß § 278 BGB verneint, weil die dort in Rede stehende Vermittlung von Geldanlagen durch einen Versicherungsvertreter ohne jeden Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft für die dortige Beklagte gewesen sei, ohne dass der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass sie mit dem Verhalten des Herrn I nicht habe rechnen müssen und keine Möglichkeit gehabt habe, dieses festzustellen oder zu unterbinden, dafür allein ausschlaggebend war.
252. Ansonsten erhebt die Beklagte keine Einwände gegen die Bejahung einer Haftung dem Grunde nach, wendet sich insbesondere nicht gegen die Begründung des Landgerichts, dass und weshalb die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreift, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.
263. Der Klägerin ist jedoch ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden vorzuwerfen, weil die o.g. Begleitumstände – wie bereits erwähnt – bei Anwendung üblicher Sorgfalt in derartigen Finanzangelegenheiten durchaus Zweifel an der Authentizität, jedenfalls aber der Seriosität der angebotenen Geldanlage hätten wecken können.
27Der Aspekt des Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 10.2.2005 – III ZR 258/04, in: NJW-RR 2005, 756 ff.) in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art grundsätzlich berücksichtigungsfähig, auch wenn regelmäßig ein nur fahrlässiges Verhalten hinter vorsätzlichem Verhalten zurücktritt, weil dies nicht gilt, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB begangen worden ist, es sei denn, eine Zurechnung erfolgt gemäß § 31 BGB, da die über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus entwickelte sog. Repräsentantenhaftung nur für solche Personen gilt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren, was bei Herrn I in Bezug auf die Beklagte selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nicht der Fall war.
28Die bereits oben angesprochenen Besonderheiten der vermeintlichen Geldanlage bei der Beklagten, die der Zeuge I der Klägerin vermittelt hat, begründen ein hälftiges Mitverschulden (§ 287 ZPO):
29Dass ein angeblich zunächst nur Mitarbeitern angebotenes Anlagemodell auch „guten Kunden“ angeboten wurde, mag zwar allein noch keinen Grund dargestellt haben, der bei der Klägerin ernsthafte Zweifel daran wecken musste, dass es sich bei der vermeintlichen Geldanlage tatsächlich um ein Angebot der Beklagten handelte, da solche „Aktionen“ nicht völlig ungewöhnlich sein mögen. Allerdings gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich als „gute Kundin“ der Beklagten bzw. der H-Gruppe in Bezug auf Geldanlagen ansehen durfte, da sie nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten bislang lediglich „normale“ Versicherungsverträge und einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Ehemanns der Klägerin.
30Erhebliches Misstrauen hätte auch das Ansinnen des Herrn I, den Anlagebetrag auf sein (Privat- oder Mitarbeiter-) Konto anstatt unmittelbar an die Beklagte zu überweisen, bei der Klägerin wecken müssen. Selbst wenn sie den im Zusammenhang mit dem ein Jahr zuvor abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgten Hinweis auf das Fehlen einer Inkassovollmacht der Vertreter der Beklagten naheliegend nicht wahrgenommen und/oder in Erinnerung hatte, ist eine solche Abwicklung (mehr als) ungewöhnlich und lässt sich auch nicht mit der „Story“ des Herrn I plausibel erklären, wonach eine ursprünglich nur Mitarbeitern offenstehende Geldanlagemöglichkeit nunmehr auch „guten Kunden“ offeriert werden könne. Wenn es tatsächlich zu einer solchen „offiziellen“ Erweiterung des Investorenkreises gekommen wäre, hätte auch keine Notwendigkeit bestanden, den Geldfluss über das Konto des Herrn I abzuwickeln und dadurch naheliegend gegenüber der Beklagten zu verschleiern, dass es sich nicht um die Anlage eines Mitarbeiters, sondern um die eines Kunden handelte.
31Die Klägerin hätte auch angesichts der ungewöhnlichen Höhe des versprochenen Zinssatzes von 3,9 % p.a. Verdacht schöpfen können und müssen, da die Festgeldzinsen im Jahre 2011 durchschnittlich unter 2 % lagen (vgl. etwa http://zinsen.onvista.de/onvista/ zinsentwicklung/detailversion/). Dass der ein Jahr zuvor abgeschlossene Bausparvertrag nach ihrer Darstellung eine ähnliche Verzinsung vorsah, steht dieser Feststellung angesichts der unterschiedlichen Anlageformen nicht entgegen.
32Hinzu kommt, dass der Klägerin vor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem (vermeintlichen) Vertragsschluss keine „offiziellen“ Unterlagen der Beklagten ausgehändigt wurden, wie dies bei Geldgeschäften der in Rede stehenden Art üblichen Gepflogenheiten entspricht.
33Unter Abwägung der Umstände, die auf Seiten der Klägerin einerseits und auf Seiten der Beklagten andererseits dazu beigetragen haben, dass Herr I unter Ausnutzung des Vertrauens, das ihm von beiden Parteien entgegen gebracht worden war, die angebliche Geldanlage akquirieren konnte, ist es angemessen, eine hälftige Schadensverteilung zwischen den Parteien vorzunehmen. Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Haftungsquote zu Lasten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.9.2016, mit dem der auf Basis einer 50 %-igen Haftung abgeschlossene Vergleich widerrufen und die dafür maßgeblichen Gründe erläutert wurden. Die aufgezeigten Umstände wurden sowohl bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach als auch bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils der Klägerin berücksichtigt und geben dem Senat auch nach nochmaliger Prüfung keine Veranlassung, von einer geringeren Haftung der Beklagten auszugehen oder diese gänzlich entfallen zu lassen.
344. Dass Herr I bzw. dessen Nachlass für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) und im Innenverhältnis zur Beklagten wohl allein (§ 426 BGB) haftet, muss wegen des Wahlrechts der Klägerin, die sich zulässigerweise dafür entschieden hat, nur die Beklagte in Anspruch zu nehmen, (auch) bei der Tenorierung nicht berücksichtigt werden.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
39Berufungsstreitwert: 150.000,00 €

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.