Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2015 - 13 U 100/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8.7.2014 (3 O 471/13) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.395,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erfüllung von Zinszusagen in Anspruch, die nach seiner Behauptung auf mit dem früheren Filialleiter des „Q Finanzcenters“ getroffene Vereinbarungen zurückgehen. Die Beklagte hat bestritten, dass solche Zusagen in ihrem Namen erfolgt seien, weil der frühere Filialleiter für den Kläger erkennbar nur die „Q Filialvertrieb AG“ – eine 100%ige Tochter der Beklagten - vertreten habe und ist der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit entgegengetreten.
4Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 8.7.2014, auf das wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, der erstinstanzlichen Klageanträge und der Einzelheiten der rechtlichen und tatsächliche Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO), zur Zahlung von 54.668,15 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die fraglichen Zinszusagen als solche unzweifelhaft erfolgt seien. Die Urheberschaft von Herrn T, dem früheren Filialleiter des Finanzcenters M, sei von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden. Es sei auch davon auszugehen, dass sie im Namen der Beklagten abgegeben worden seien. Dies ergebe eine sachgerechte Auslegung der Erklärungen des Filialleiters unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontoführung unstreitig von der Beklagten und nicht von der Q Filialvertrieb AG vorgenommen und von dieser damit auch die Verzinsung geleistet werden sollte. Für eine entsprechenden Vollmachtserteilung seitens der Beklagten habe der Kläger zwar keinen Beweis angetreten. Die Zinszusagen habe die Beklagte aber – was das Jahr 2011 angehe – durch Aufnahme der entsprechenden Buchungen in die den Kunden überlassenen Kontoauszüge konkludent genehmigt. Für das Jahr 2012 – und für die Folgezeit vom 1.1.2013 bis zum 5.8.2013 – müsse sich die Beklagte die von Herrn T gegebenen Zusagen nach den Regeln der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Aufgrund der Buchungen für das Vorjahr und der Bestätigung in den Kontoauszügen habe der Kläger davon ausgehen können, dass der frühere Filialleiter im Q Finanzcenter berechtigt gewesen sei, für ihn als Kunden besondere Konditionen bewilligen zu können. Abzuweisen sei die Klage dagegen, soweit es um den Zeitraum nach dem 5.8.2013 gehe, denn insoweit sei die Beklagte berechtigt gewesen, die bestehende, bis zum 31.1.2014 abgeschlossene Sonderzinsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Nachdem sie das System der sie schädigenden Zahlungszusagen aufgedeckt habe, könne ihr auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht zugemutet werden, an den unberechtigten Zinszusagen festgehalten zu werden.
5Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde, mit der Berufung. Sie macht geltend, dass bereits die Annahme des Landgerichts, die angeblichen Zinszusagen seien in ihrem Namen abgegeben worden, unzutreffend sei. Eine sachgerechte Auslegung der Erklärungen von Herrn T ergebe gerade das Gegenteil. Ungeachtet dessen fehle es jedenfalls an der erforderlichen Vertretungsmacht, da Herr T unstreitig nicht ihr Mitarbeiter, sondern Angestellter der Q Filialvertrieb AG gewesen sei. Bei richtiger Bewertung des Sachverhalts könne schon deshalb nicht von einer konkludenten Genehmigung der Zusagen durch Aufnahme in die Kontoauszüge ausgegangen werden, weil es sich dabei um bloße Realakte und nicht um Willenserklärung handele. Das Landgericht gehe in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte die entsprechenden Beträge ohne nähere Prüfung in die Kontoauszüge aufgenommen und damit dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass die Buchung ordnungsgemäß sei. Richtig sei dagegen, dass es für eine konkrete Überprüfung der Kontobewegungen auf der Seite des Klägers keinen Anlass gegeben habe. Außerdem hätte eine nähere Prüfung infolge des vom Kläger gewählten Umgehungsmechanismus auch keine Ergebnisse erbracht. Das Landgericht habe auch nicht annehmen dürfen, dass für die Zeit ab dem 01.01.2012 die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen hätten. Dabei werde schon verkannt, dass der angeblich erzeugte Rechtsschein von einer gewissen Dauer und Häufigkeit sein müsse, woran es hier fehle. Die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts seien auch insofern nicht erfüllt, als für den potentiell Vertretenen das Auftreten des Vertreters zumindest erkennbar und bei pflichtgemäßer Sorgfalt verhinderbar sein müsse. Die Rechtsscheinhaftung ende im Übrigen, wenn die Gutgläubigkeit des Dritten entfalle. Das sei hier spätestens in dem Zeitpunkt der Fall gewesen, in dem dem Kläger ihr Schreiben vom 3.4.2013 (Anl. K 7 zur Klageschrift = GA 13) bekannt geworden sei. Ab diesem Moment entfalle spätestens auch ihre Rechtsscheinhaftung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Jedenfalls aber für den Zeitraum nach der aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigten Kündigung vom 2.8.2013 bestehe ein Anspruch des Klägers nicht mehr.
6Die Beklagte beantragt
7die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bonn vom 8.7.2014 (3 O 471/13) abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
10und – im Wege der Anschlussberufung –
11die Beklagte in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung weiterer 5.395,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 1.2.2014 zu verurteilen
12Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags, soweit die Beklagte durch das Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist. Die Kündigung der Beklagten vom 2.8.2013 hält er für unwirksam. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die bis zum 31.1.2014 abgeschlossene Sonderzinsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gründe für eine außerordentliche Kündigung habe die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ein Verhalten, das eindeutig der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sei, geeignet sein könne, eine außerordentliche Kündigung ihm gegenüber zu begründen. Aus diesem Grunde sei die Beklagte über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus auch verpflichtet, die Zinszusagen zu erfüllen, soweit diese den Zeitraum bis zum 31.1.2014 umfassten.
13Die Beklagte beantragt,
14die Anschlussberufung zurückzuweisen.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte war vielmehr auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung weiterer 5.395,62 € sowie – unter Verzugsgesichtspunkten aus den vom Landgericht dazu angeführten Gründen – von Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 1.2.2014 zu verurteilen.
18Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 700 BGB auf Auszahlung der tenorierten Beträge zu, denn zwischen den Parteien sind – und zwar für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum vom Beginn des Jahres 2011 bis zum 31.1.2014 – wirksame Zinsvereinbarungen zustande gekommen; die Einrede aus § 821 BGB (vgl. GA 90) steht der Beklagten demgegenüber nicht zu. Im Einzelnen:
191.
20Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass angesichts der im angefochtenen Urteil angeführten Dokumente (Anlagen K2-K6 zur Klageschrift) die Zinszusagen, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Klageforderung stützt, durch Herrn T tatsächlich erfolgt sind, denn sie ergeben sich in der jeweils der Klageforderung zugrunde liegenden Höhe (4,5% für die Jahre 2011 und 2012, 4,75% für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.1.2014) unmittelbar aus den vorgenannten E-Mails des Herrn T. Diese Zusagen betreffen aus den vom Landgericht angeführten Gründen (LGU 12/13) alle drei vom Kläger bei der Beklagten eröffneten Konten. Auch im zweiten Rechtszug sind – worauf der Senat mit seiner Verfügung vom 27.04.2015 hingewiesen hat – dagegen keine durchgreifenden Einwendungen geltend gemacht worden.
212.
22Auch die Annahme des Landgerichts, dass diese Zusagen im Namen der Beklagten abgegeben worden sind, begegnet rechtlichen Bedenken nicht. Die dahingehende Auslegung der Erklärungen des Filialleiters T berücksichtigt in zutreffender Weise, dass sie sich auf Konten bezogen, die von der Beklagten – und nicht von der Q Filialvertrieb AG - geführt wurden und für die demzufolge auch von der Beklagten eine Verzinsung geleistet werden sollte. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass ein Kunde, der Konten bei ihr eröffnen will, allein aus ihm in diesem Zusammenhang übermittelten Schreiben, die das Firmenlogo „Q“, die Bezeichnung „Q Filialvertrieb“ und „Q Finanzcenter“ sowie den Stempelaufdruck „Q Filialvertrieb AG“ enthalten und deren wesentlicher Firmenbestandteil somit auf die Beklagte hindeutet, nicht auf eine andere – von der beklagten verschiedene - Rechtspersönlichkeit als Vertragspartner schließen kann, geschweige denn muss.
233.
24Im Ergebnis richtig ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte die von Herrn T in ihrem Namen ohne entsprechende Vollmacht erklärten Zinszusagen gegen sich gelten lassen muss. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies allerdings nicht nur für die Zeit bis zum 5.8.2013, sondern auch für den sich anschließenden Zeitraum bis zum 31.1.1014.
25a.
26Dass die Zinszusagen von einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht der Beklagten gedeckt waren, hat das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf einen insoweit fehlenden Beweisantritt des Klägers verneint.
27b.
28Allerdings bestehen aus der Sicht des Senats Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die von dem Filialleiter T für das Jahr 2011 zugesagte Verzinsung von der Beklagten durch entsprechende Buchungen in den dem Kläger überlassenen Kontoauszügen konkludent genehmigt worden ist. Eine konkludente Genehmigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2002, 2325; NJW 2005, 1488; dazu auch Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 177 BGB Rdn. 6) voraus, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, der Handelnde sich der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts also bewusst ist oder zumindest mit ihr rechnet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagten war nach dem gegebenen Sachstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchungen nicht einmal bekannt, dass Herr T dem Kläger – und anderen Kunden – gegenüber überhaupt irgendwelche Zusagen hinsichtlich einer Verzinsung von Guthaben gemacht hatte. Aus diesem Grunde konnte sie auch nicht mit deren Unwirksamkeit gerechnet haben. Eine konkludente Genehmigung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins dann anzunehmen, wenn der Handelnde bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird und der andere Teil dies auch so verstanden hat, greift aus Sicht des Senats jedenfalls im Streitfall zu kurz und ergibt sich insoweit auch nicht aus der in der Kommentierung von Palandt/Ellenberger (BGB, 74. Aufl. § 133 Rz. 11) angeführten Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 109, 171, 177, wo die widerspruchslose Hinnahme der Einziehung von Mietforderungen durch eine irrig als Eigentümerin angesehene GmbH trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins als Zustimmung gewertet wurde).
29c.
30Ob die Beklagte dem Kläger – wie dieser meint - für die Erfüllung der Zinszusagen des Herrn T aus § 54 Abs. 1 BGB haftet, bedarf keiner Entscheidung. Die Zusagen des Filialleiters T sind der Beklagten nämlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (BGH NJW 1998, 1854; 2014, 2790; OLG HAMBURG, Urteil vom 25.2.2015 – 13 U 116/14; Palandt, § 172 BGB Rdn. 11 ff).
31aa.
32Das Verhalten des Filialleiters T. erzeugte einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zinszusagen bevollmächtigt war. Dieser Rechtsschein war auch von der in diesem Zusammenhang erforderlichen Dauer und Häufigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsscheins ist die Vornahme des Vertretergeschäfts (BGH NJW 2004, 2745; OLG Hamburg a.a.O.; Staudinger/Habermann, Neubearbeitung 2014, § 167 BGB Rdn. 38; Münchener Kommentar/Schubert, 7. Auflage 2015, § 167 BGB Rdn. 120). Für die Zinsgutschriften für die Jahre 2012 und 2013 (sowie für Januar 2014) ergibt sich das Vorliegen dieser Voraussetzung schon aus der Zusage für das Jahr 2011 und die im Januar 2012 erfolgte Gutschrift für das Jahr 2011. Für das Jahr 2013 kommt eine Vielzahl von Zinszusagen u.a. gegenüber Familienangehörigen des Klägers im Jahre 2012, von denen er nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag Kenntnis hatte, hinzu. Nichts anderes gilt – vor dem Hintergrund des von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 23.6.2015 – letztlich auch für das Jahr 2011. Danach hat der Kläger nicht nur bereits zu Anfang des Jahres 2011 mit dem Filialleiter Kontakt aufgenommen und in der Filiale in M ein erstes Gespräch geführt, sondern – in einem Fall Mitte 2010 und in dem anderen Fall vor der ersten, ihm gegenüber abgegebenen Zinszusage im Jahr 2011 – von Zinszusagen des Herrn T gegenüber anderen, mit dem Kläger bekannten Kunden erfahren. Das reicht in diesem Zusammenhang aus, zumal die - auf entsprechende Feststellungen des LG Hamburg im Verfahren 330 O 531/13 gestützte - Behauptung des Klägers (S. 8 des Schriftsatzes vom 18.11.2014 – GA 367), Herr T habe bereits im Jahre 2009 gegenüber Kunden derartige Zinszusagen gemacht, unbestritten geblieben ist.
33bb.
34Die Beklagte muss sich diesen Rechtsschein auch zurechnen lassen. Ob das (wie das OLG Hamburg a.a.O. annimmt), auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 9.5.2014 – V ZR 305/12 - bereits deshalb gilt, weil die Umstände, die den Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung begründen, aus der Sphäre der Beklagten stammen, kann offenbleiben, denn auch unter Zugrundelegung der herkömmlichen Zurechnungskriterien (dazu Palandt, § 172 BGB Rdn. 13) ist die Entstehung des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung des Filialleiters T zum Abschluss der streitgegenständlichen Zinszusagen der Beklagten zurechenbar. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte sie dessen Handeln nämlich voraussehen und verhindern können. Insoweit kann es schon nicht außer Betracht bleiben, dass es – in dem Zeitraum, auf den der Kläger sich beruft, aber auch davor - eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen gab, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat.
35Dass es der Beklagten nicht möglich war, die nicht autorisierten Zusagen und deren Eingabe in das Buchungssystem zu erkennen, kann nach den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Die in diesem Zusammenhang darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat dazu zunächst vorgetragen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass Herr T die Zinsen bewusst und zielgerichtet als „Zahlungen/Gutschrift“ mit einem gänzlich anderen Buchungsschlüssel getarnt habe, systemisch keinen Anlass gehabt habe, die entsprechenden Buchungen auf dem Girokonto zu überprüfen, weil die gewählten Buchungsschlüssel eine Bareinzahlung am Schalter bzw. die Überweisung durch einen Dritten suggeriert hätten. Auf den Hinweis des Senats vom 27.4.2015 hat sie sodann weiter ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Finanzcenter in dem verwendeten Buchungssystem „ZORA“ nur die vorgegebenen Vorgangsarten (“VGA“) verwenden konnten, der Filialleiter das sich daraus ergebende Kontrollsystem aber durch die danach gestattete Verwendung der „VGA 1206“ umgangen und sich damit jeder Kontrollmöglichkeit entzogen habe.
36Dieser Vortrag reicht aus mehreren Gründen nicht aus. Zum einen ist bereits nicht nachvollziehbar, warum es der Beklagten bei der gebotenen Kontrolle nicht aufgefallen ist, dass von dem Filialleiter ein Buchungstext für Vorgänge verwendet worden sind, die eigentlich nur von der Niederlassung I, nicht aber von der Vertriebsfiliale aus veranlasst werden konnten. Zum anderen hätte der Beklagten auffallen müssen, dass es, und zwar – wie ausgeführt - auch schon im Jahr 2009, in der Filiale in M zu ungewöhnlich vielen Geldanlagen in einer ebenso ungewöhnlichen Größenordnung gekommen war. Schließlich ist auch das von der Beklagten dargestellte Buchungssystem unzureichend. Von einer wirkungsvollen Kontrolle bzw. Kontrollmöglichkeit kann nämlich dann nicht ausgegangen werden, wenn sich eine solche schon durch die Benutzung einer der im System vorgesehenen VGA zur Zahlung von in Wahrheit anderen Zwecken dienenden Gutschriften umgehen ließ. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass sich der Kontrollmechanismus allein darauf beschränkte zu überprüfen, ob eine hinsichtlich der VGA zulässige Kennziffer verwendet wurde. Damit aber erweist er sich als in jeder Hinsicht unzulänglich.
37cc.
38Dem kann die Beklagte nicht – wie durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt – entgegenhalten, dass ein Kontrollsystem nur den Sinn und Zweck haben könne, einen – hier nicht gegebenen - Missbrauch der der Beklagten anvertrauten Kundengelder zu verhindern, nicht aber, ein etwaiges untreues Verhalten eigener oder in Tochterunternehmen tätiger Mitarbeiter aufzudecken. Selbst wenn dies zuträfe, verkennt die Beklagte, dass im Zusammenhang mit den Zinszusagen des Herrn T offenkundig Kundengelder missbraucht wurden, indem Herr T nach eigenem Vorbringen der Beklagten (S. 7 des Schriftsatzes vom 6.10.2014 – GA 328) zur Tarnung der Buchung von Bareinzahlungen und zur Erhaltung eines ausgeglichenen Kassenbestandes Sparkonten Dritter in entsprechender Höhe belastet habe – was diesen Kunden indessen verborgen geblieben sei.
39dd.
40Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich der Vertretungsmacht des Filialleiters T in dem maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Zinszusage gutgläubig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftspartner grundsätzlich nicht zu einer Kontrolle der Vollmacht des erkennbar für die Bank handelnden Vertreters verpflichtet ist. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem besondere Umstände, die dem Kläger Anlass zu erhöhter Vorsicht und Misstrauen gegeben hätten, weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere musste der Kläger weder aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und Tätigkeit (Generalvertreter der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG – vgl. Anlage K 5) noch aufgrund der Höhe der von Herrn T zugesagten Zinsen im Vergleich zum damaligen Marktzins für Geldeinlagen) an der Berechtigung Herrn T zur Vereinbarung derartiger Zinskonditionen zweifeln. Der von Herrn T zugesagte Zinssatz von 4,5% bzw. 4,75% war nicht derart hoch, dass er dem Kläger hätte Anlass geben müssen, die Befugnis eines Filialleiters, ab einer Mindestanlage von 50.000 € eine entsprechende Verzinsung zuzusagen, in Frage zu stellen. Erst recht reicht das Verhalten von Herrn T in seiner Stellung als Filialleiter nicht für die Annahme eines objektiv evidenten, massive Verdachtsmomente voraussetzenden Vollmachtsmissbrauchs (vgl. NJW 95, 250; 99, 2883; Urt. v. 9.5.2014, a.a.O.) aus.
41Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen auch die dem Kläger mit Schreiben „aus Februar 2012“ bzw. „aus Februar 2013“ (Anlage B 16) zugegangenen Jahressteuerbescheinigungen für 2011 und 2012 nicht gegen seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der jeweils nachfolgenden Zinszusagen. Aus den dort angegebenen – gegenüber den Zinszusagen wesentlich niedrigeren - Zinserträgen musste der Kläger nicht auf eine fehlende Vertretungsmacht des Herrn T schließen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang – und bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung: plausibel - vorgetragen, dass er sich im Hinblick auf die steuerrechtliche Rechtslage über den Inhalt der Steuerbescheinigungen keine Gedanken gemacht und sie nicht in Verbindung mit den Zusagen des Filialleiters T bzw. seiner Berechtigung dazu gebracht habe.
424.
43Nach allem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zu. Das gilt – insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts – allerdings nicht nur für die Zeit bis zum 5.8.2013, sondern für die gesamte vom Kläger beanspruchte Zeit auch über den Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 2.8.2013 hinaus mit der Folge, dass die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Anschlussberufung des Klägers antragsgemäß zu verurteilen ist. Ein Grund zu einer sofortigen Kündigung der Zinsvereinbarung nach § 314 BGB stand der Beklagten nicht zu. Das Verhalten des Filialleiters T, auf das die Kündigung gestützt worden ist, liegt allein in der Risikosphäre der Beklagten, die es durch ihr Verhalten ermöglicht hat, dass ohne deutliche Abgrenzung zur Q Finanzberatung AG mit Wirkung gegen sie im Rahmen des Abschlusses von Giro- und Einlageverträgen von Herrn T derartige Zinsvereinbarungen getroffen werden konnten. Das Risiko eines Missbrauchs der dem Filialleiter insoweit und mit dieser Begrenzung eingeräumten Vollmacht trägt allein die Beklagte, die im Übrigen – wie oben ausgeführt – bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt das im Innenverhältnis treuwidrige Verhalten hätte erkennen und verhindern können. Da diese Frage – Erkennbarkeit des Handels des Herrn Siemer für die Beklagte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt – im Rahmen des Bestehens einer Anscheinsvollmacht zu prüfen – und hier zu bejahen ist -, die Anscheinsvollmacht andererseits in ihrer Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht gleich steht (vgl. BGHZ 86, 275), besteht kein Grund, die Vertragspflichten aus einer danach wirksamen Zinsvereinbarung von dem Zeitpunkt an entfallen zu lassen, in dem für den Kläger – nachträglich - erkennbar wurde, dass Herr T keine Vollmacht der Beklagten für die Zinszusagen besaß. Dass der Kläger für
44etwaige danach von Herrn T gemachte Zinszusagen nicht mehr auf den Rechtsschein einer Vollmacht vertrauen durfte, ist eine andere, hier nicht entscheidungserhebliche Frage.
455.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), weil es sich ersichtlich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung handelt. Soweit es um die von der Beklagte als grundsätzlich angesehene Frage geht, ob der Wegfall des guten Glaubens eines bei Vertragsschluss berechtigterweise auf den Rechtsschein einer Vollmacht vertrauenden Vertragspartners bereits durch den Vertrag begründete Ansprüche für die Zukunft entfallen lässt, folgt die Entscheidung des Senats anerkannten rechtlichen Grundsätzen.
48Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren beträgt bis 65.000 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2015 - 13 U 100/14
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.