Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2016 - 19 U 199/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 81/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.11.2015 - 8 O 81/15 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anlässlich der Regulierung eines Verkehrsunfalls.
4Bei einem Verkehrsunfall vom 24.09.2014, der seitens des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs C mit dem amtlichen Kennzeichen IT-VO XX verschuldet war, wurde der kurz zuvor als Neuwagen erworbene Pkw des Beklagten, ein nur in geringer Stückzahl produzierter B mit dem amtlichen Kennzeichen E-JF XXX, schwer beschädigt. Die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten i.H.v. 44.403,92 € brutto (37.314,22 € netto) zuzüglich Wertminderung i.H.v. 8.000 € überstiegen den Wiederbeschaffungswert i.H.v. 47.500 € brutto (39.915,97 € netto), so dass der geschätzte Reparaturaufwand zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes lag. Die Klägerin regulierte zunächst den Wiederbeschaffungssaufwand unter Zugrundelegung eines höheren Restwertes als nach dem Gutachten und zahlte 11.555,97 € an den Beklagten. Der Beklagte gab die Reparatur seines Fahrzeugs in Auftrag. Auf die Reparaturrechnung i.H.v. 38.969,50 € netto zahlte die Klägerin weitere 35.413,43 € und damit insgesamt 46.969,50 €, die sich aus den Netto-Reparaturkosten nach Rechnung zuzüglich Wertminderung zusammensetzen. Zwischenzeitlich erwarb der Beklagte einen neuen B und verkaufte das verunfallte Fahrzeug. Nachdem der Beklagte der Klägerin keine Weiternutzung über 6 Monate hinaus nachgewiesen hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2014 den Beklagten erfolglos zur Zahlung von 21.473,70 € auf (Zahlung i.H.v. 46.969,50 € abzüglich 25.495,80 €, dieser Betrag errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert netto i.H.v. 39.915,97 € abzüglich eines Restwerts netto i.H.v. 14.420,17 €, wobei sich die Werte jeweils aus dem Gutachten ergeben).
5Die Klägerin hat in erster Instanz eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 21.473,70 € nebst Zinsen beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Beklagte lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand habe, da er sein Integritätsinteresse mangels Weiternutzung für mindestens sechs Monate nicht nachgewiesen habe.
6Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, er habe zunächst eine Ersatzbeschaffung eines neuen B tätigen wollen, was aber mangels Verfügbarkeit dieses seltenen Modells nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe er sich zur Reparatur entschieden und habe bei Erteilung des Reparaturauftrages vorgehabt, das Fahrzeug noch mehrere Jahre weiter zu nutzen. Erst während der Reparaturarbeiten habe er durch seinen Verkaufsberater, den Zeugen B2, unerwartet ein Angebot zum Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges erhalten und dieses angenommen.
7Der Rechtsstreit ist wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Landgericht Köln an das Landgericht Aachen verwiesen worden.
8Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B2 und persönlicher Anhörung des Beklagten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Schadensersatzleistungen zustehe, da der Beklagte einen Anspruch auf Regulierung auf Reparaturkostenbasis zuzüglich Wertminderung gehabt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe das erforderliche Integritätsinteresse des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest. Die 6–Monatsfrist stelle keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar, sondern habe lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten. Der Beklagte selber habe ausführlich, anschaulich und glaubhaft geschildert, dass zunächst eine Ersatzbeschaffung mangels Verfügbarkeit nicht möglich gewesen sei, er dann die Reparaturfreigabe erteilt habe und sich erst im Nachhinein herausgestellt habe, dass wider Erwarten doch ein Neufahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Auch der Zeuge B2 habe glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte aufgrund vergeblicher Versuche, einen adäquaten Ersatz dieses exklusiven Fahrzeugs zu bekommen, den Gedanken an ein Ersatzfahrzeug aufgegeben habe und gerade deswegen die Reparatur in Auftrag gegeben habe, um es anschließend weiterzufahren. Während der Reparaturarbeiten habe er selbst keinen fortlaufenden Suchauftrag für ein Ersatzfahrzeug erhalten, sondern ihm sei zwei Wochen nach der ersten vergeblichen Suche von dritter Seite telefonisch ein entsprechendes Fahrzeug angeboten worden.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter verfolgt. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass durch den Verkauf des Fahrzeugs weit vor Ablauf von sechs Monaten das Integritätsinteresse des Beklagten an seinem Fahrzeug nicht belegt sei. Soweit sich das Landgericht und der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08) bezögen, sei nach dem Wortlaut der Entscheidung und auch aus den beispielhaft aufgeführten Fallgestaltungen zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof die Sechsmonatsfrist nicht als erforderlich erachte, wenn die Weiternutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich sei, entsprechend gehe der Bundesgerichtshof auch etwa in der Entscheidung vom 27.11.2007 (Az. VI ZR 56/07) davon aus, dass ein unfreiwilliger Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung rechtfertige. Der hier gegebene Fall, nämlich ein auf freier Willensbildung gefasster Entschluss des Geschädigten, das Unfallfahrzeug aufzugeben, sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht umfasst. Ansonsten wäre jeder Geschädigter berechtigt, Ersatz für eine wirtschaftlich ungünstige Restitutionsmöglichkeit zu erhalten und sich im Anschluss daran umzuentscheiden, solange er darlege, dass das Angebot ein besonders günstiges Angebot gewesen sei. Die erfolgte Ersatzbeschaffung des Beklagten zeige zudem, dass dieser nicht primär ein Integritätsinteresse am beschädigten Unfallfahrzeug gehabt habe, sondern lediglich an dem Fahrzeugtyp.
10Die Klägerin beantragt,
11das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.473,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.06.2014 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe mutwillig durch Beauftragung der teuren Reparatur anstatt einer Ersatzanschaffung den Schaden vergrößert, da zur Zeit des Reparaturauftrags und der Durchführung der Reparatur ein Fahrzeug gleichen Typs eben nicht erhältlich war. Ebenso wenig wie Berechtigten, die das Fahrzeug etwa nach Reparatur aufgrund einer schweren Erkrankung, eines weiteren Verkehrsunfalls oder einer Aufgabe aus finanziellen Gründen nicht nutzen könnten, könne ihm der Vorwurf gemacht werden, nach Reparatur das Fahrzeug nicht zu nutzen, weil die Möglichkeit zum Erwerb eines gleichen Fahrzeugs eben erst nach Erteilung des Auftrags zur Reparatur entstanden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 17.02.2016 (Bl. 136 ff. GA) und ihren weiteren Schriftsatz vom 12.04.2016 (Bl. 152 GA) sowie auf die Berufungserwiderung des Beklagten vom 14.03.2016 (Bl. 149 ff. GA) Bezug genommen.
16II.
17Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
18Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 21.04.2016 hingewiesen worden.
191.
20Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:
21"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.09.2012 gezahlter Schadensersatzleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
22Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Integritätsinteresse trotz Verkaufs des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeugs innerhalb der Sechsmonatsfrist ausreichend belegt hat. Entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt reicht es aus, dass der Beklagte - wie hier geschehen - nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags den für das Integritätsinteresse erforderlichen Weiterbenutzungswillen hatte. Das hat der Beklagte hier getan, indem er entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nachgewiesen hat, dass es sich um einen sehr seltenen Fahrzeugtyp gehandelt hat, dessen Ersatzbeschaffung zunächst aussichtslos erschien, so dass der Beklagte - um sein Traumauto zu behalten – den Reparaturauftrag erteilt hat.
23Insbesondere verfängt die Argumentation der Klägerin nicht, dass sich aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Integritätsinteresse ergebe, dass dieses bei einem Verkauf innerhalb einer Sechsmonatsfrist nur in Fällen angenommen werden könne, wenn eine Weiternutzung des Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht zwar mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nur dann in Einklang, wenn er den Zustand seines Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Dabei trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat (vgl. BGH, Urt. vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07), wobei an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (vergleiche BGH, Urt. vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07- Rn. 12 nach juris). Da der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, häufig schwierig ist, hat er die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, zur Erleichterung einer praktikablen Schadensregelung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08; s. auch BGH, Urt. vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 - jeweils zitiert nach juris). Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Weiternutzung für sechs Monate zwar im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse ist, indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls, weil eine Fahrzeugbenutzung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 - Rn. 16 nach juris), oder bei einem unfreiwilligen Verlust (vgl. BGH, Urt. vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07 - Rn. 10 nach juris). Die Sechsmonatsfrist sei nicht als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs.1 BGB bzw. § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 - Rn. 15 nach juris. Diese Entscheidung betrifft zwar in erster Linie die Frage der Fälligkeit der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten, die Argumentation gilt aber auch in der hier gegebenen Konstellation. Hieraus ergibt sich, dass das Integritätsinteresse nicht auf Fälle einer Nutzungsdauer von sechs Monaten beschränkt ist, sondern auch bei abweichenden Fallgestaltungen vorliegen kann. Der Senat vermag den zitierten Entscheidungen (insbesondere auch den Entscheidungen des BGH vom 18.11.2008 sowie 27.11.2007, a.a.O.) nicht zu entnehmen, dass nur ein unfreiwilliger Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung rechtfertige, da es sich auch nach dem Wortlaut der Entscheidung ("etwa", vgl. Beschluss vom 18.11.2011, a.a.O., Rn. 16) nur um Beispielsfälle handelt und der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass "zahlreiche Fallgestaltungen" (vgl. Beschluss vom 18.11.2011, a.a.O., Rn. 16) für eine Nutzungseinstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist denkbar sind. Entsprechend verneint der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 89/07) nicht von vornherein das Integritätsinteresse, weil ein Geschädigter entgegen der von ihm behaupteten ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Unfallfahrzeugs dieses aufgrund eines angeblich nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert hatte, sondern stellt darauf ab, dass der Geschädigte keine näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen habe und es an einem zulässigen Beweisantrag fehle. Im Übrigen verweist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (a.a.O., Rn. 12 nach juris) hinsichtlich des Nachweises des Weiterbenutzungswillens auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 2004, 1620, 1622), nach der ein Behaltenwollen zum Zeitpunkt des Erteilung des Reparaturauftrags ausreicht und in Streit stand, ob der Geschädigte sich erst nachträglich für eine Neuanschaffung entschieden hatte oder dies von vornherein so plante. Nach Auffassung des Senats ist es auch sachgerecht, auf den Nutzungswillen bei Reparaturauftrag abzustellen, da ansonsten in unzulässiger Weise in die Verfügungsbefugnis des Geschädigten eingegriffen wird. Wenn nämlich ein Ersatz auf die regelmäßig deutlich niedrigeren Wiederbeschaffungskosten herabgesetzt würde, wodurch ein erheblicher Teil der Kosten einer Fremdreparatur ohne Deckung bliebe, wäre der Geschädigte bei sich erst nach Reparaturauftrag ergebenden, vorher nicht absehbaren Möglichkeiten, in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt (vergleiche OLG Düsseldorf, a.a.O).
24Hier kann auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine Parallele zu Fällen gezogen werden, in denen der Geschädigte ein besonders günstiges Angebot erhalten hat, wobei auch das keine Auswirkungen auf das Integritätsinteresse hätte, wenn sich ein solches unerwartet erst nach der Reparatur ergeben hätte (vergleiche OLG Düsseldorf, a.a.O.). Denn hier ist weder ersichtlich, dass die Ersatzbeschaffung besonders günstig gewesen wäre (nach Angaben des Beklagten war sie wegen eines zusätzlichen Navigationsgeräts und Kindersitzsicherungen teurer als das Unfallfahrzeug), noch dass für das reparierte Fahrzeug (hier will sich der Beklagte erst später nach einem Verkaufspreis erkundigt haben) ein besonders hoher Preis gezahlt worden wäre. Dem Beklagten ging es hier nach seinen eigenen Angaben auch aus psychologischen Gründen darum, nicht doch noch mit späteren Motorproblemen aufgrund der umfangreichen Reparaturen am Unfallfahrzeug konfrontiert zu werden. Dieser Umstand beseitigt sein Integritätsinteresse nicht (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1996, Az. 14 U 207/95 - zitiert nach juris).
25Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Integritätsinteresse des Beklagten nicht speziell auf das Unfallfahrzeug selber, sondern auf den Fahrzeugtyp bezogen hat. Angesichts der nur geringen Laufleistung von 2.574 km, nach der es sich bei dem verunfallten Fahrzeug quasi um einen Neuwagen gehandelt hat, und des Umstands, dass sich eine Ersatzbeschaffung auf ein neuwertiges Fahrzeug bezogen hätte, bezieht sich das Integritätsinteresse naturgemäß weniger darauf, wie ein Fahrzeug gewartet, sonst behandelt, oder ob und welche Mängel aufgetreten sind, sondern auf den Fahrzeugtyp. Wenn wie hier zunächst vom Beklagten angenommen dieser spezielle Fahrzeugtyp, der sein Traumauto war, nicht mehr erhältlich war, rechtfertigt dieser Umstand grundsätzlich eine Reparatur auch in einer den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Höhe.
26Ansonsten erhebt die Klägerin keine Einwendungen gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung dazu, dass der Beklagte mangels Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Erteilung des Reparaturauftrags das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nutzen wollte und sich erst danach - unerwartet - die Möglichkeit eines Ersatzfahrzeugs eröffnet hat."
272.
28An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht.
29III.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO).
31Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.473,70 €
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anlässlich der Regulierung eines Verkehrsunfalles geltend.
3Der Beklagte erlitt am 24.09.2012 unverschuldet einen Verkehrsunfall mit seinem erst kurz zuvor als Neuwagen erworbenen Pkw Audi RS 3, bei dem sein - ohnehin nur in sehr geringer Stückzahl produziertes - Fahrzeug mit einer Laufleistung von nur 2574 km erheblich beschädigt wurde. Der Unfall wurde vom Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw BMW verursacht.
4Das vom Beklagten in Auftrag gegebene Schadengutachten E I vom 27.09.2012 kam unter Annahme eines Wiederbeschaffungswertes von brutto 47.500 € sowie eines Restwertes von 17.160 € brutto zu Netto-Reparaturkosten i.H.v. 37.314,22 €, ferner einer Wertminderung i.H.v. 8000 €, die der Beklagte im Verfahren LG Aachen 9 O 462/12 geltend machte. Die hiesige Klägerin zahlte an den Beklagten auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes auf den Fahrzeugschaden zunächst 11.555,97 €. Zwischenzeitlich ließ der Beklagte sein Fahrzeug bei der Firma G, bei der er das Fahrzeug auch erworben hatte, reparieren. Die Reparaturrechnung vom 12.12.2012 beläuft sich auf 38.969,50 € netto. Nachdem der Beklagte unter dem 15.11.2012 Klage u.a. gegen die Klägerin wegen seines Fahrzeugschadens erhoben hatte, wurde der Beklagten die vorgenannte Reparaturrechnung übermittelt und eine Nachregulierung i.H.v. 35.413,53 € (insgesamt 46.969,50 €) vorgenommen. Der Beklagte erwarb zwischenzeitlich einen neuen Audi RS 3 und verkaufte das verunfallte Fahrzeug.
5Mit Schreiben vom 12.11.2013 fragte die Klägerin bei dem Beklagten nach, ob das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wurde und forderte diesen auf, dies zu belegen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2013, in dem die Frage der Weiternutzung nicht beantwortet, sondern lediglich ausgeführt wurde, darauf komme es nicht an, da das Integritätsinteresse auf andere Weise bewiesen werde. Mit Schreiben vom 19.05.2014 forderte die Klägerin den Beklagten (unter Zugrundelegung eines höheren Restwertes) erfolglos zur Rückzahlung auf. Den Rückzahlungsbetrag beziffert sie mit 21.473,70 €, der sich aus der Differenz der geleisteten Zahlung von 46.969,50 € und der Annahme eines Fahrzeugschadens von 25.495,80 € (Wiederbeschaffungswert netto 39.915,97 € abzüglich Restwert netto 14.420,17 €) ergibt.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand; ein Anspruch über die darüber hinausgehende Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (zuzüglich Wertminderung) bestehe deswegen nicht, weil der Beklagte das verunfallte Fahrzeug nicht für (mindestens) sechs Monate weiter genutzt, sondern verkauft habe. Der Beklagte habe das Integritätsinteresse nicht nachgewiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.473,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten gegenüber dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.06.2014 zu zahlen,
9Der Beklagten beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, er hätte das verunfallte Fahrzeug bei Erteilung des Reparaturauftrages für einen Zeitraum weit über sechs Monate hinaus weiternutzen wollen. Zwar habe er nach dem Unfall ursprünglich einen neuen Audi RS 3 entsprechend seinem zuvor erworbenen Fahrzeug, bei dem es sich um sein Traumauto handele, kaufen wollen. Dies sei jedoch – jedenfalls zunächst – mangels Verfügbarkeit nicht möglich gewesen, wie ihm auch der Zeuge B als sein Verkaufsberater versichert habe. Nachdem dies festgestanden hätte, habe er sich zur Durchführung der Reparatur entschieden und diese in Auftrag gegeben. Während der Reparaturarbeiten habe sich dann plötzlich der Zeuge B bei ihm gemeldet und ihm erklärt, dass er zufällig und wider Erwarten doch noch einen neuen Audi RS 3 in entsprechender Konfiguration habe beschaffen können. Hiermit hätte er, der Beklagte, nicht rechnen können.
12Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben zur Frage der Entscheidungsfindung des Beklagten bezüglich der Reparatur und Neuanschaffung eines Audi RS 3 im Herbst 2012 durch Vernehmung des Zeugen B. Insofern wird auf die Protokolle der Sitzung vom 22.07.2015 (Bl. 71 GA) und 21.10.2015 (Bl. 89 GA) verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung gezahlter Schadensersatzleistungen aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.09.2012, bei dem das seinerzeitige Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt wurde. Insbesondere scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
17Der Beklagte hatte einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigende - durch die Klägerin auch vorgenommene - Regulierung auf Reparaturkostenbasis zuzüglich Wertminderung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das für eine Abrechnung von derartigen, den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Die Klägerin geht bereits in ihrer Annahme fehl, es komme lediglich darauf an, dass der Beklagte (unstreitig) das reparierte Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt habe. Ein solches Postulat wird durch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 56/07 = VersR 2008, 134) gerade nicht aufgestellt. Vielmehr verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die 6-Monatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, sondern lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten hat (BGH VI ZB 22/08 = VersR 2009, 128). Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es auch nicht darauf ankommen, ob eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat oder nicht. Denn auch insoweit wird verkannt, dass es Fälle geben kann, in denen eine Fahrzeugnutzung nicht möglich ist, z.B. bei schwerer Erkrankung nach Reparaturfreigabe. In solchen Fallgestaltungen muss daher letztlich auf den Nutzungswillen des Beklagten abgestellt werden können.
18Mit dem Beklagten geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieser seine Integritätsinteresse daher auch auf andere Weise als lediglich durch den Nachweis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung führen konnte - und zur Überzeugung des Gerichtes auch geführt hat.
19Der zunächst hierzu persönlich angehörte Beklagte hat sehr ausführlich, anschaulich und glaubhaft geschildert, dass und weswegen er, nachdem er ursprünglich nach erlittenem Unfall einen neuen Audi RS 3 hat erwerben wollen, dies aber mangels Verfügbarkeit nicht möglich war, schweren Herzens die Reparaturfreigabe für das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug erteilt hat und sich erst im Nachhinein während der Reparaturdurchführung herausstellte, dass wider Erwarten doch ein Neufahrzeug zur Verfügung stand, das er dann auch erworben habe. Diese Schilderung wird im Wesentlichen durch den hierzu vernommenen Zeugen B bestätigt. Auch dieser hat glaubhaft erklärt, dass der Beklagte den Gedanken an ein Ersatzfahrzeug bereits aufgegeben hatte und gerade deswegen die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in Auftrag gegeben hat, um es anschließend (für einen längeren Zeitraum) weiterzufahren. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend insbesondere damit begründet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Audi RS 3 unstreitig um ein ganz besonderes, exklusives Fahrzeug handelt, das auch nur in beschränkter Stückzahl vorhanden und dessen Produktion dieses Modells zum fraglichen Zeitpunkt bereits eingestellt war, so dass der Beklagte aufgrund vergeblicher Versuche ein adäquates Ersatzfahrzeug zu bekommen nur noch die Möglichkeit zur Weiternutzung seines „Traumautos“ nur noch darin gesehen hat, dass er das beschädigte Fahrzeug reparieren ließ. Glaubhaft hat der Zeuge B ferner bekundet, während der Reparaturvornahme des beschädigten Fahrzeugs keinen fortlaufenden Suchauftrag für ein Ersatzfahrzeug von den Beklagten erhalten zu haben. Wörtlich hat der Zeuge zunächst gesagt, nachdem er nichts Entsprechendes gefunden habe, sei die Sache „so gut wie erledigt“ gewesen. Er habe dann später aus freien Stücken bei dem Beklagten angerufen oder aber mit diesem bei einer persönlichen Begegnung im Autohaus darüber gesprochen, dass er doch noch ein entsprechendes Ersatzfahrzeug habe auftreiben können, das ihm Wochen nach der ersten vergeblichen Suche von dritter Seite telefonisch angeboten worden sei. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge darüber hinaus - wie auch protokolliert - zunächst bekundet hat, er hätte dem Anrufer (seinem späteren Lieferanten) auf dessen Nachfrage, ob er noch einen schwarzen Audi RS 3 suche, erwidert, dass dies zutreffend sei und - nach Einwand des Beklagtenvertreters - der Zeuge hiervon abweichend erklärt hat, er würde keinen Audi RS 3 mehr benötigen, bei dem Kunden (Beklagten) aber nochmals nachfragen. Insoweit ist es möglich, dass der Zeuge die Frage missverstanden und jedenfalls zunächst etwas Abweichendes bekundet hat. Jedenfalls liegt hierin kein entscheidender Widerspruch, der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen und für einen fortbestehenden Suchauftrag, der dem Integritätsinteresse des Beklagten entgegenstehen würde, spräche. Insoweit ist es durchaus möglich und zur Überzeugung des Gerichts auch wahrscheinlich, dass der Zeuge entweder aus Provisionsinteresse oder, weil er dem Beklagten als ihm schon aus dem vorherigen Fahrzeugkauf bekannten Kunden einen Gefallen tun wollte, dem Anrufer erklärt hat, er würde noch ein entsprechendes Fahrzeug suchen. Eine derartige Angabe muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch der Beklagte ein Ersatzfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt noch gesucht hat. Glaubhaft hat der Zeuge in diesem Zusammenhang noch erklärt, der Beklagte habe während der Reparaturarbeiten seine Meinung nicht geändert; es sei klar gewesen, dass dieser seinen Wagen wiederhaben wolle; er hätte auch nicht damit gerechnet, dass er im Nachhinein noch ein anderes Fahrzeug haben wolle. Anhaltspunkte dafür, weswegen der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
22Streitwert: 21.473,70 €
23C |
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als Einzelrichter |
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anlässlich der Regulierung eines Verkehrsunfalles geltend.
3Der Beklagte erlitt am 24.09.2012 unverschuldet einen Verkehrsunfall mit seinem erst kurz zuvor als Neuwagen erworbenen Pkw Audi RS 3, bei dem sein - ohnehin nur in sehr geringer Stückzahl produziertes - Fahrzeug mit einer Laufleistung von nur 2574 km erheblich beschädigt wurde. Der Unfall wurde vom Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw BMW verursacht.
4Das vom Beklagten in Auftrag gegebene Schadengutachten E I vom 27.09.2012 kam unter Annahme eines Wiederbeschaffungswertes von brutto 47.500 € sowie eines Restwertes von 17.160 € brutto zu Netto-Reparaturkosten i.H.v. 37.314,22 €, ferner einer Wertminderung i.H.v. 8000 €, die der Beklagte im Verfahren LG Aachen 9 O 462/12 geltend machte. Die hiesige Klägerin zahlte an den Beklagten auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes auf den Fahrzeugschaden zunächst 11.555,97 €. Zwischenzeitlich ließ der Beklagte sein Fahrzeug bei der Firma G, bei der er das Fahrzeug auch erworben hatte, reparieren. Die Reparaturrechnung vom 12.12.2012 beläuft sich auf 38.969,50 € netto. Nachdem der Beklagte unter dem 15.11.2012 Klage u.a. gegen die Klägerin wegen seines Fahrzeugschadens erhoben hatte, wurde der Beklagten die vorgenannte Reparaturrechnung übermittelt und eine Nachregulierung i.H.v. 35.413,53 € (insgesamt 46.969,50 €) vorgenommen. Der Beklagte erwarb zwischenzeitlich einen neuen Audi RS 3 und verkaufte das verunfallte Fahrzeug.
5Mit Schreiben vom 12.11.2013 fragte die Klägerin bei dem Beklagten nach, ob das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wurde und forderte diesen auf, dies zu belegen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2013, in dem die Frage der Weiternutzung nicht beantwortet, sondern lediglich ausgeführt wurde, darauf komme es nicht an, da das Integritätsinteresse auf andere Weise bewiesen werde. Mit Schreiben vom 19.05.2014 forderte die Klägerin den Beklagten (unter Zugrundelegung eines höheren Restwertes) erfolglos zur Rückzahlung auf. Den Rückzahlungsbetrag beziffert sie mit 21.473,70 €, der sich aus der Differenz der geleisteten Zahlung von 46.969,50 € und der Annahme eines Fahrzeugschadens von 25.495,80 € (Wiederbeschaffungswert netto 39.915,97 € abzüglich Restwert netto 14.420,17 €) ergibt.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand; ein Anspruch über die darüber hinausgehende Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (zuzüglich Wertminderung) bestehe deswegen nicht, weil der Beklagte das verunfallte Fahrzeug nicht für (mindestens) sechs Monate weiter genutzt, sondern verkauft habe. Der Beklagte habe das Integritätsinteresse nicht nachgewiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.473,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten gegenüber dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.06.2014 zu zahlen,
9Der Beklagten beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, er hätte das verunfallte Fahrzeug bei Erteilung des Reparaturauftrages für einen Zeitraum weit über sechs Monate hinaus weiternutzen wollen. Zwar habe er nach dem Unfall ursprünglich einen neuen Audi RS 3 entsprechend seinem zuvor erworbenen Fahrzeug, bei dem es sich um sein Traumauto handele, kaufen wollen. Dies sei jedoch – jedenfalls zunächst – mangels Verfügbarkeit nicht möglich gewesen, wie ihm auch der Zeuge B als sein Verkaufsberater versichert habe. Nachdem dies festgestanden hätte, habe er sich zur Durchführung der Reparatur entschieden und diese in Auftrag gegeben. Während der Reparaturarbeiten habe sich dann plötzlich der Zeuge B bei ihm gemeldet und ihm erklärt, dass er zufällig und wider Erwarten doch noch einen neuen Audi RS 3 in entsprechender Konfiguration habe beschaffen können. Hiermit hätte er, der Beklagte, nicht rechnen können.
12Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben zur Frage der Entscheidungsfindung des Beklagten bezüglich der Reparatur und Neuanschaffung eines Audi RS 3 im Herbst 2012 durch Vernehmung des Zeugen B. Insofern wird auf die Protokolle der Sitzung vom 22.07.2015 (Bl. 71 GA) und 21.10.2015 (Bl. 89 GA) verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung gezahlter Schadensersatzleistungen aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.09.2012, bei dem das seinerzeitige Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt wurde. Insbesondere scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
17Der Beklagte hatte einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigende - durch die Klägerin auch vorgenommene - Regulierung auf Reparaturkostenbasis zuzüglich Wertminderung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das für eine Abrechnung von derartigen, den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Die Klägerin geht bereits in ihrer Annahme fehl, es komme lediglich darauf an, dass der Beklagte (unstreitig) das reparierte Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt habe. Ein solches Postulat wird durch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 56/07 = VersR 2008, 134) gerade nicht aufgestellt. Vielmehr verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die 6-Monatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, sondern lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten hat (BGH VI ZB 22/08 = VersR 2009, 128). Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es auch nicht darauf ankommen, ob eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat oder nicht. Denn auch insoweit wird verkannt, dass es Fälle geben kann, in denen eine Fahrzeugnutzung nicht möglich ist, z.B. bei schwerer Erkrankung nach Reparaturfreigabe. In solchen Fallgestaltungen muss daher letztlich auf den Nutzungswillen des Beklagten abgestellt werden können.
18Mit dem Beklagten geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieser seine Integritätsinteresse daher auch auf andere Weise als lediglich durch den Nachweis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung führen konnte - und zur Überzeugung des Gerichtes auch geführt hat.
19Der zunächst hierzu persönlich angehörte Beklagte hat sehr ausführlich, anschaulich und glaubhaft geschildert, dass und weswegen er, nachdem er ursprünglich nach erlittenem Unfall einen neuen Audi RS 3 hat erwerben wollen, dies aber mangels Verfügbarkeit nicht möglich war, schweren Herzens die Reparaturfreigabe für das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug erteilt hat und sich erst im Nachhinein während der Reparaturdurchführung herausstellte, dass wider Erwarten doch ein Neufahrzeug zur Verfügung stand, das er dann auch erworben habe. Diese Schilderung wird im Wesentlichen durch den hierzu vernommenen Zeugen B bestätigt. Auch dieser hat glaubhaft erklärt, dass der Beklagte den Gedanken an ein Ersatzfahrzeug bereits aufgegeben hatte und gerade deswegen die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in Auftrag gegeben hat, um es anschließend (für einen längeren Zeitraum) weiterzufahren. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend insbesondere damit begründet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Audi RS 3 unstreitig um ein ganz besonderes, exklusives Fahrzeug handelt, das auch nur in beschränkter Stückzahl vorhanden und dessen Produktion dieses Modells zum fraglichen Zeitpunkt bereits eingestellt war, so dass der Beklagte aufgrund vergeblicher Versuche ein adäquates Ersatzfahrzeug zu bekommen nur noch die Möglichkeit zur Weiternutzung seines „Traumautos“ nur noch darin gesehen hat, dass er das beschädigte Fahrzeug reparieren ließ. Glaubhaft hat der Zeuge B ferner bekundet, während der Reparaturvornahme des beschädigten Fahrzeugs keinen fortlaufenden Suchauftrag für ein Ersatzfahrzeug von den Beklagten erhalten zu haben. Wörtlich hat der Zeuge zunächst gesagt, nachdem er nichts Entsprechendes gefunden habe, sei die Sache „so gut wie erledigt“ gewesen. Er habe dann später aus freien Stücken bei dem Beklagten angerufen oder aber mit diesem bei einer persönlichen Begegnung im Autohaus darüber gesprochen, dass er doch noch ein entsprechendes Ersatzfahrzeug habe auftreiben können, das ihm Wochen nach der ersten vergeblichen Suche von dritter Seite telefonisch angeboten worden sei. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge darüber hinaus - wie auch protokolliert - zunächst bekundet hat, er hätte dem Anrufer (seinem späteren Lieferanten) auf dessen Nachfrage, ob er noch einen schwarzen Audi RS 3 suche, erwidert, dass dies zutreffend sei und - nach Einwand des Beklagtenvertreters - der Zeuge hiervon abweichend erklärt hat, er würde keinen Audi RS 3 mehr benötigen, bei dem Kunden (Beklagten) aber nochmals nachfragen. Insoweit ist es möglich, dass der Zeuge die Frage missverstanden und jedenfalls zunächst etwas Abweichendes bekundet hat. Jedenfalls liegt hierin kein entscheidender Widerspruch, der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen und für einen fortbestehenden Suchauftrag, der dem Integritätsinteresse des Beklagten entgegenstehen würde, spräche. Insoweit ist es durchaus möglich und zur Überzeugung des Gerichts auch wahrscheinlich, dass der Zeuge entweder aus Provisionsinteresse oder, weil er dem Beklagten als ihm schon aus dem vorherigen Fahrzeugkauf bekannten Kunden einen Gefallen tun wollte, dem Anrufer erklärt hat, er würde noch ein entsprechendes Fahrzeug suchen. Eine derartige Angabe muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch der Beklagte ein Ersatzfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt noch gesucht hat. Glaubhaft hat der Zeuge in diesem Zusammenhang noch erklärt, der Beklagte habe während der Reparaturarbeiten seine Meinung nicht geändert; es sei klar gewesen, dass dieser seinen Wagen wiederhaben wolle; er hätte auch nicht damit gerechnet, dass er im Nachhinein noch ein anderes Fahrzeug haben wolle. Anhaltspunkte dafür, weswegen der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
22Streitwert: 21.473,70 €
23C |
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als Einzelrichter |
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.