Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Nov. 2018 - 18 U 13/18
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.12.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 45/17 – aufgehoben und die (geänderte) Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1(abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
2Die Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage auch insoweit, als es um die vom Kläger im Berufungsrechtszug beantragte Feststellung der Erledigung der Hauptsache geht.
3Die mangels Zustimmung des Beklagten einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers hat zu einer Veränderung des Streitgegenstands geführt. Sie enthält den Antrag, anstelle des bisherigen Zahlungsantrags in Höhe von 55.000 Euro die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Der neue Klageantrag ist zulässig (§§ 264 Nr. 3, 525 ZPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
41. Wenn – wie hier – der Kläger die Klage für erledigt erklärt hat, ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch dieses Ereignis erledigt ist, also unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (BGH, Urteil vom 11.12.2015 – V ZR 26/15, MDR 2016, 482-483, zitiert nach juris, Rn. 34).
52. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die von dem Kläger beantragte Feststellung der Erledigung nicht ausgesprochen werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die auf §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB gestützte Klage auf Zahlung von 55.000 Euro bei Eintritt Rechtshängigkeit am 06.03.2017 begründet war oder in der Folge begründet geworden ist.
6a) Der Anspruch aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB besteht nicht, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – II ZR 37/10, zitiert nach juris, Rn. 9). Nach dem beiderseitigen Parteivortrag muss der Senat davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen ab Eintritt der Rechtshängigkeit durchgängig vorlagen. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen von zunächst rund 0,68 Mio. Euro und später weiteren rund 1,7 Mio. Euro übersteigen die Summe aller Ausschüttungen nicht. Dass die Insolvenzmasse bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 06.03.2017 den Betrag von rund 2,38 Mio. unterschritt, hat der Kläger zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend dargetan. Den zur Akte gereichten Auszügen zweier Konten (Anlagen K2 und K4) sind nur Habensalden von 1.615.300,42 Euro per 03.02.2017 und von weiteren 493.930,42 US Dollar per 05.11.2015 zu entnehmen. Über den maßgeblichen Kontenstand per 06.03.2017 gibt der Sachvortrag des Klägers keinen Aufschluss. Das geht zu seinen Lasten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung nicht (mehr) erforderlich ist, trägt zwar der Kommanditist. Den Insolvenzverwalter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für die insoweit maßgeblichen Verhältnisse der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, NZG 2018, 497, 498). Dieser hat der Kläger nicht genügt.
7b) Die durch den nach Insolvenzeröffnung erfolgten Verkauf des Containerschiffs ausgelöste Gewerbesteuerschuld in Höhe von 1.064.677,10 Euro, die auf der veräußerungsbedingen Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG beruht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese ist als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – IV B 119/15, zitiert nach juris), auf die sich die Haftung der Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB nicht erstreckt (vgl. Strohn in: Ebenroth u.a., HGB, 3. Auflage, § 171 Rn.94). Da der Kläger Angaben lediglich zum Bestand der Masse, nicht aber zur Herkunft der darin eingeflossenen Mittel gemacht hat, kann nicht ausgeschlossen, dass die Sondermasse, die der Kläger bezüglich der realisierten Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB zu bilden gehabt hätte (vgl. dazu Strohn: in Ebenroth u.a., a.a.O., Rn. 95), bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 06.03.2017 die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erlaubte. Mit Rücksicht auf die für die Erledigung maßgebende Zeit ab dem 06.03.2017 reicht es nicht aus, Kontoauszüge vom 03.02.2017 bzw. vom 05.11.2015 vorzulegen und hierauf gestützt einen bestimmtem Stand der Masse ohne Differenzierung der Mittel für den späteren Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu behaupten. Auch hätte es dem Kläger oblegen, die nachfolgende Entwicklung der (Sonder-)Masse sowie die einzelnen Ein- und Auszahlungen konkret darzutun. Denn ohne diese Darlegung kann der Senat nicht prüfen, welche Mittel eingingen und - wie die vom Beklagten geforderten - nur für die Insolvenzforderungen Verwendung finden durften. Kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eingegangene Mittel nicht dieser Differenzierung entsprechend verwendet wurden, lässt sich nicht prüfen und feststellen, dass die vom Beklagten geforderten Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des laufenden Verfahrens erforderlich waren.
8c) Darauf, ob der Kläger - was im Senatstermin vom 08.11.2018 in Zweifel gezogen worden ist - seine Klage nach Maßgabe der ihn treffenden Darlegungslast unter Vorlage einer Tabelle mit angemeldeten Forderungen ausreichend begründen konnte, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Maßgeblich ist nämlich nicht der Sach- und Streitstand bei Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsrechtszug. Dementsprechend ist hier nicht zu fragen, ob der Kläger bei Eintritt der Rechtshängigkeit ausreichend vorgetragen hatte, sondern entscheidungserheblich ist allein, ob die geltend gemachte Forderung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug bei Eintritt der Rechtshängigkeit berechtigt war oder später berechtigt geworden ist. Kurz: Der Kläger muss mangels Erledigung der Hauptsache selbst dann unterliegen, wenn er bei Eintritt der Rechtshängigkeit davon ausgehen durfte und musste, in Einklang mit den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen zureichend vorgetragen zu haben, tatsächlich aber die Klageforderung nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug nie begründet war.
93. Das nicht nachgelassene Vorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 16.11.2018 gibt nach alledem keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
104. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 543 Abs. 1 und 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
115. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 23.07.2018 auf 55.000 Euro und für die Zeit danach auf bis 19.000 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro | bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, |
0,69 Euro | für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, |
0,46 Euro | für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, |
0,23 Euro | für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
- 1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, - 2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, - 3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.