Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2016 - 17 U 101/14

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 10. Kammer des Landgerichts Bonn – 10 O 114/14 –wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Urteils gemäß § 319 ZPO unter 1. folgender-maßen berichtigt wird:
„1.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte Zug um Zug gegen Vorlage
der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Ge-rüstbaugewerbes und
der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ab dem 17. September 2013
verurteilt, an den Kläger 6.265,05 € zu zahlen.“
Die Kosten der Berufung fallen dem Berufungsführer zur Last.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH (im Fol-genden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin war überwiegend im Ge-rüstbau tätig. Die Beklagte war Auftraggeberin der Insolvenzschuldnerin. Die Beklag-te und die Insolvenzschuldnerin waren über einen „Rahmenvertrag für werkvertragli-che Zusammenarbeit“ vom 2. Mai 2013 einschließlich einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag vom selben Tag vertraglich verbunden.
4In dem Vertrag sind u. a. folgende Regelungen getroffen:
5„2.2)
6Die folgenden, gültigen Nachweise, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind regelmäßig vom AN im Original beizubringen:
7- 8
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- 9
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebskrankenkasse
- 10
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
- 11
Unbedenklichkeitsbescheinigung der BauBG
- 12
Nachweis ….“ (u.a. auch Mitarbeiterliste und Sozialversicherungsausweise usw. aller auf den Baustellen eingesetzter Mitarbeiter)
…..
14„2.6)
15Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind vom Auftragnehmer stets in aktueller Version dem Auftraggeber vorzulegen. Sobald eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ihre Wirksamkeit verliert, spätestens 3 Monate nach Ausstellung, ist durch den Auftragnehmer eine neue Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.“
16…
17„2.8)
18Werklohnansprüche des Auftragnehmers sind erst bei Vorlage sämtlicher Unterlagen sowie Nachweise in der vertraglich vereinbarten Form zur Zahlung fällig. Bis zum Eintritt dieser Fälligkeitsbedingung ist der Auftraggeber berechtigt, Werklohnzahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist.“
192.9)
20[Nachfristsetzung mit Kündigungsbefugnis bei Verletzung der Vorlageverpflichtungen und Vertragsstrafe]
21...
22„10.3)
23Zahlungen können zurückgehalten werden, wenn die unter Ziffern 2.2) dieses Vertrages aufgeführten, gültigen Nachweise beim AG nicht vollständig vorliegen.“
24In der „Zusatzvereinbarung“ mit der persönlichen Verpflichtung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, die Beklagte von Forderungen „für nicht abgeführte Steuern sowie Sozialbeiträge“ freizustellen (Anl K3), heißt es u.a.:
25„Mir ist weiter bekannt, dass Werklohnforderungen des Auftragnehmers erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn von diesem seine Vorleistungsverpflichtungen nach Maßgabe des heute unterzeichneten Rahmenvertrages vollständig erfüllt worden sind.“
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift vom 25. März 2015 Bezug genommen.
27Im August 2013 erhielt die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten, konkret deren Niederlassung in C, einen Auftrag über den Aufbau eines Arbeits- und Schutzge-rüstes für ein Bauvorhaben in L. Die Insolvenzschuldnerin führte die beauftragten Arbeiten unbeanstandet durch. Mit Datum vom 10.11.2013 erstellte die Insolvenz-schuldnerin eine Rechnung über 6.265,05 € brutto (Anlage K5). Der gesamte Zah-lungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte betrug 138.341,52 €.
28Die Beklagte forderte die Insolvenzschuldnerin mehrfach zur Vorlage der im Vertrag aufgeführten Unterlagen mit dem Hinweis auf den ihr ansonsten zustehenden Zah-lungseinbehalt auf, ebenso den Kläger als Insolvenzverwalter.
29Die Insolvenzschuldnerin hatte mehrfach eingesetzte Mitarbeiter nicht sozialversi-cherungstechnisch angemeldet. Die Bauberufsgenossenschaft erklärte gegenüber der Beklagten, dass sie keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen werde, da die Insolvenzschuldnerin auch dort weder gezahlt noch die konkreten Lohnsummen gemeldet habe.
30Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (Anlage K6) erkannte die Beklagte den Werklohnanspruch dem Grunde nach an, machte jedoch gleichzeitig die Vorlage von Unterlagen (Unbedenk-lichkeitsbescheinigungen) geltend und lehnte eine Zahlung bis zur Vorlage der Bele-ge ab. In der weiteren Korrespondenz berief sich die Beklagte auf ein Zurückbehal-tungsrecht nach § 320 BGB im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen.
31Allein die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in Wiesbaden hat – vom Kläger be-strittene – Forderungen in Höhe von 8.669,13 € und 9.000 € zur Insolvenztabelle an-gemeldet. Weitere Forderungen von verschiedenen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und anderen Gläubigern hat der Kläger teilweise festgestellt und teilweise bestritten. Auf die vom Kläger überreichte Kopie der Tabellenstatistik (138 – 139 GA) wird Bezug genommen.
32Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu. Es handele sich allenfalls um ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht. Ein solches Recht nach § 273 BGB sei jedoch nicht insolvenzfest. Die Regelung des § 320 Abs. 1 BGB setze die Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch die Insol-venzschuldnerin voraus. Die Forderung, auf welche das Leistungsverweigerungs-recht gestützt werde, müsse mit der Hauptforderung aus dem gegenseitigen Vertrag in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Bei einem Werkvertrag verspreche der Auftraggeber regelmäßig Vergütung, um vom Auftragnehmer die Werkleistung zu er-halten. Entsprechend erstrecke sich das Gegenseitigkeitsverhältnis beim Werkver-trag auf alle Hauptleistungspflichten, grundsätzlich nicht auf Nebenleistungspflichten. Zwar solle das in der vertraglichen Regelung vorgesehene Zurückbehaltungsrecht die Beklagte insbesondere vor einer Inanspruchnahme aus § 28 e Absatz 3a bis 3b SGB IV in Verbindung mit § 150 Abs. 3 SGB VII für die von der Schuldnerin zu ent-richtenden Beiträge schützen. Diesbezüglich habe der BGH jedoch bereits entschie-den (Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03), dass die Entgeltpflicht der Be-klagten und die Pflicht der Schuldnerin, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen, nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stünden. Nichts anderes könne deshalb für die entsprechenden Nachweise gelten. Widrigen-falls gelangte man zu einer in der InsO nicht vorgesehenen Befriedigungsmöglichkeit für die Beklagte. Zwar hafte die Beklagte gemäß § 28 Abs. 3 SGB IV für nicht ge-zahlte Sozialversicherungsbeiträge und gemäß § 14 AEntG für nicht gezahlte Beiträ-ge zur SOKA, jedoch stünde ihr, da sie – unstreitig – noch nicht in Anspruch genom-men worden sei, lediglich ein Freistellungsanspruch gegen die Schuldnerin zu. Mithin habe sie kein Aufrechnungsrecht. Entsprechend sei sie wie ein Bürge mit ihrer For-derung vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen, § 44 InsO. Soweit der Bürge hin-gegen den Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedige, erhalte er keine Befriedigung aus der Masse, da er an die Stelle des vormaligen Insolvenz-gläubigers trete. Eine andere Sichtweise würde der Regelung des § 95 Abs. 1 S. 1 und 3 InsO entgegenstehen, denn dann könne der Drittschuldner auch nach Verfah-renseröffnung wirksam aufrechnen. Entsprechend erhalte die Beklagte ein Verwer-tungsrecht an der Werklohnforderung, was auch dem Charakter des § 320 BGB wi-derspreche, der keine Befriedigungsmöglichkeit vorsehe. Die insolvenzfesten Siche-rungs- und Befriedigungsrechte der Gläubiger seien in der Insolvenzordnung ab-schließend aufgezählt. Weder durch Parteivereinbarung noch durch richterliche Rechtsfortbildung sei es möglich, einen neuen Typ eines Absonderungsrechtes zu schaffen. Ferner führe das Zurückbehaltungsrecht, sofern eine Inanspruchnahme als Bürge nicht erfolge, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung bei der Beklagten, da nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kein Rechtsträger und kein Organ vorhan-den sei, die den unbezahlten Werklohnanspruch geltend machen könnten. Gemäß § 1 InsO sei das Vermögen der Insolvenzschuldnerin jedoch vollständig zu verwerten.
33Ferner weise der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass eine persönliche Haf-tungsfreistellung erfolgt sei durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. In-soweit bestünde keine Notwendigkeit, dass der Insolvenzverwalter und der Kläger eine weitere zusätzliche Sicherheit stelle. Die Beklagte sei insoweit auf die Freistel-lung durch den Geschäftsführer zu verweisen.
34Der Kläger hat beantragt,
35die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.265,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2014 zu zahlen.
36Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 6.265,05 € mit dem Vorbehalt der Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-kasse des Gerüstbaus und der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baugenossen-schaft ab dem 17. September 2013 anerkannt; im Übrigen hat sie beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie bezieht sich auf ein Urteil des OLG Köln vom 19. Oktober 2012 - 19 U 67/12 – (BauR 2012, 968 ff.) und ist der Ansicht, ihr stünde die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB zu. Im Hinblick auf die Auskünfte der Baugenossen-schaft drohe ihr eine konkrete Gefahr, wegen der nicht von der Gemeinschuldnerin geleisteten Beträge von den Sozialkassen in Anspruch genommen zu werden, sogar in einer über den einbehaltenen Betrag hinausgehenden Höhe. Ferner sei zu erwar-ten, dass auch andere Beiträge an weitere öffentliche Stellen nicht abgeführt worden seien, weshalb die Beklagte auch diesbezüglich der Gefahr ausgesetzt sei, dass sie auch insoweit in Anspruch genommen werde.
39Das Landgericht hat der Klage nur mit dieser Einschränkung entsprechend dem Teil-anerkenntnis der Beklagten stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urteil (81 – 88 GA) Bezug genommen.
40Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die uneingeschränkte Verurteilung, also den Wegfall der Zug-um-Zug Einschränkung unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung, während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt.
41Der Kläger wiederholt und vertieft seine Rechtsansichten. Insoweit kann auf die Be-rufungsbegründung vom 3. Dezember 2014 (113 – 117 GA) verwiesen werden.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewech-selten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen Bezug genommen..
43II.
44Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht erkannt, dass der Beklagten aufgrund der Vereinbarungen im Rahmenvertrag vom 2. Mai 2013 die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, diese also die ihr obliegende Leistung (Zahlung des restlichen Werklohns von 6.265,05 €) berechtigterweise bis zur Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen verweigern durfte, so dass gemäß § 322 Abs. 1 BGB nur eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug erfolgen kann. Dem steht auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufung vermögen an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Der Senat hat aber auf Anregung des Klägers die Revision zugelassen, um diese allgemeine Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären.
45Soweit der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils im Hauptausspruch neu gefasst hat, handelt es sich um eine bloß redaktionelle Korrektur der Bezeichnung der Aussteller der Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die der Senat durch Berichtigung von Amts wegen nach § 319 ZPO vorgenommen hat; eine sachliche Veränderung der angefochtenen Entscheidung ist damit nicht verbunden.
461.
47Der Senat hält die Beurteilung des Landgerichts für zutreffend, dass es sich bei der Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin, gemäß Nr. 2.2) ff. des Rahmenvertrags bestimmte Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen, um eine solche handelt, die nach dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragsparteien von wesentlicher Bedeutung ist, also in dem für § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
48Durch die – für die Anwendung von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche - synallagmatische Verknüpfung zweier Leistungspflichten soll ihr Entgeltcharakter sichergestellt und verhindert werden, dass eine Partei genötigt wird, ihre Leistung zu erbringen, ohne die Gegenleistung zu erhalten (MK-BGB/Emmerich, 7. Aufl. 2016, § 320 BGB Rn 13). Dabei bestimmen vor allem die Parteien selbst, welche Leistungspflichten im Austauschverhältnis stehen sollen und wie diese Verknüpfung im Einzelnen auszusehen hat. Sie können ohne weiteres auch sog. Nebenleistungspflichten in den Rang von Hauptleistungspflichten erheben, die im Austauschverhältnis stehen (Emmerich, aaO und Rn 23). Während die Pflichten in § 273 sich nur in einem losen tatsächlichen Zusammenhang befinden können, der erst mit der Erhebung der Einrede rechtliche Bedeutung erhält, beruht § 320 auf einer durch Vereinbarung bestehenden Verbindung der betroffenen Leistungspflichten (Staudinger/Schwarze, 2015, § 320 BGB Rn 7).
49Im hier vorliegenden Fall haben die Parteien die „Vorlage“ der Bescheinigungen in Nr. 2.8) Satz 1 Rahmenvertrag wegen ihrer großen Bedeutung für die Beklagte ausdrücklich zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben. Damit besteht zwischen der Gegenleistung der Beklagten (Zahlung des Werklohns) und dieser Pflicht der Insolvenzschuldnerin ein Gegenseitigkeitsverhältnis, welches nach Satz 2 selbst dann zur Verweigerung der Gegenleistung führt, wenn die Insolvenzschuldnerin – wie hier – ihre Vertragsleistung „vollständig erbracht“ hat. Die wesentliche Bedeutung der Vorlagepflicht zeigt sich weiterhin darin, dass die Beklagte bei deren Verletzung gemäß Nr. 2.9) – nach fruchtloser Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrages berechtigt war. Dadurch haben die Parteien diese Verpflichtung als einen wichtigen Grund angesehen, der - vergleichbar der Situation bei Dauerschuldverhältnissen (nach § 314 Abs. 1 BGB) - zur Kündigung berechtigt. In der „Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag“ vom 2. Mai 2013 (Anl K3) ist die Vorleistungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin ebenfalls ausdrücklich angesprochen. Die wesentliche Bedeutung der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen kommt schließlich auch – wie vom Landgericht zutreffender Weise ausgeführt – in der sehr ausführlichen Regelung im Rahmenvertrag über mehrere Seiten zum Ausdruck.
50Dass es sich bei der Vereinbarung zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) um eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung handeln kann, auf die § 320 BGB anwendbar ist, ist in Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 – 19 U 67/12 -, BauR 2013, 968 ff. = juris Rn 34) und Schrifttum (Staudinger/Schwarze aaO Rn 69; BeckOK-BGB/Schmidt, Stand 01.11.2015, § 320 BGB Rn 10; grundsätzlich Palandt/Grüneberg, 74. A., § 320 BGB Rn 4) anerkannt. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Parteien die Vorlagepflicht wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für die Beklagte im Hinblick auf deren nach § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV drohende Haftung „wie ein selbstschuldnerischer Bürge“ als eine „echte“ Gegenleistung für den Werklohnanspruch der Insolvenzschuldnerin vereinbaren wollten. Die Voraussetzungen von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen – ebenso wie in dem vom 19. Zivilsenat entschiedenen Fall (s. oben) - vor.
512.
52Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht, welches – grundsätzlich – insolvenzfest ist (OLG Köln, aaO Rn 34; Pastor in Werner/Pastor: Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 2999; MK-InsO/ Ganter, 3. Aufl. 2013, § 103 InsO Rn 62). Ein insolvenzfestes Recht, die eigene Leistung zurückzubehalten, besteht nur im Rahmen eines beiderseits noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages. Dann braucht der Schuldner des Insolvenzschuldners nur zu leisten, wenn der Insolvenzverwalter nach § 103 Erfüllung wählt (Ganter, aaO § 51 InsO Rn 242b). Ein derartiger Fall liegt hier entgegen der Ansicht des Klägers vor.
53Der Kläger beansprucht den restlichen Werklohn, obwohl die Insolvenzschuldnerin – neben der Herstellung des versprochenen Werkes – auch noch die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen (als wesentliche Gegenleistung) schuldete. Damit hat er von der Beklagten aus dem noch nicht vollständig erfüllten Vertrag anstelle der Insolvenzschuldnerin „Erfüllung“ im Sinne von § 103 Abs. 1 InsO verlangt. Dann muss er aber seinerseits auch anstelle der Insolvenzschuldnerin den Vertrag vollständig erfüllen, also die Unterlagen vorlegen. Da er dies bislang unstreitig nicht getan hat, ist er zu Recht entsprechend dem eingeschränkten Anerkenntnis der Beklagten Zug um Zug gegen die von ihm noch zu erfüllende Pflicht verurteilt worden.
543.
55Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm dies unmöglich sei oder Besonderheiten des Insolvenzrechts eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Auch die Verhältnismäßigkeit und Treu und Glauben sind gewahrt.
56Warum es dem Kläger unmöglich sein soll, die von der Beklagten geforderten Bescheinigungen zu besorgen und vorzulegen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wie in dem Fall, dass der Insolvenzverwalter noch Restarbeiten zu Ende führen lässt, um die Abnahme des Werkes und damit die Zahlung des (restlichen) Werklohns durch den Vertragspartner zu erreichen, kann er auch die Rückstände bei Sozialkassen und Berufsgenossenschaft zahlen, damit er für den Vertragszeitraum eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Abs. 3f SGB IV erhält. Außerdem ist der Vertrag dahin auszulegen, dass der Kläger ebenso wie die Insolvenzschuldnerin die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Unterlagen erfüllt hat, wenn feststeht, dass eine (Bürgen-) Haftung des Beklagten aus § 28e Abs. 3a f. SGB IV unter keinen Umständen (mehr) in Betracht kommt. Dies ist angesichts der erheblichen Rückstände, die von Sozialkassen zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz ausdrücklichen Hinweises durch den Senat nicht – mit Substanz – dargelegt, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten aus Rechtsgründen nicht - mehr – möglich ist.
57Damit droht der Beklagten – wie sich aus der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 übersandten Tabellenstatistik (138 – 139 GA) ergibt - nach wie vor die Inanspruchnahme in einer Höhe von insgesamt deutlich über 50.000 € und allein bei der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in Wiesbaden von etwa 17.670 €. Diesem erheblichen Haftungsrisiko steht eine (Rest-) Forderung des Klägers gegen die Beklagte von 6.265,05 € gegenüber. Die Verhältnismäßigkeit (vgl. § 320 Abs. 2 BGB) ist somit gegeben. Es widerspricht auch nicht etwa aus anderen Gründen Treu und Glauben, dass die Beklagte eine Forderung zurückhält, weil ihr eine Haftung in Höhe eines mehrfachen Faktors ernsthaft droht.
58Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 10. Dezember 2002 (ZinsO 2003, 36 ff.) dieser Entscheidung nicht entgegen. Denn dort ging es nicht um die Vereinbarung einer Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung und deren Behandlung im Insolvenzverfahren. Vielmehr hatte der insolvente Verleiher im Rahmen eines Überlassungsvertrages nach § 1 AÜG mit dem Entleiher eine Vorausabtretung der Forderungen des Verleihers gegen den Entleiher „in entsprechender Höhe“ eventuell rückständiger Sozialversicherungsbeiträge vereinbart. Diese Abtretung hatte das OLG Zweibrücken aus verschiedenen Rechtsgründen als unwirksam angesehene (juris Rn 68 ff.). Dass dem dortigen beklagten Entleiher „weder gesetzliche noch vertraglich vereinbarte Zurückbehaltungsrechte wegen inzwischen erfolgter und/oder noch drohender Inanspruchnahme auf Zahlung von rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen“ zustanden (juris Rn 65), lag daran, dass es eben – im Gegensatz zum hiesigen Fall – eine ausdrückliche und umfassende vertragliche Vereinbarung nicht gab – sondern nur die unwirksame Vorausabtretung. Damit liegt auch – allein - wegen dieser Entscheidung kein Grund vor, die Revision zuzulassen.
59Schließlich ergibt sich nach der Auffassung des Senats auch aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kein (zwingender) Grund, eine andere Entscheidung zu treffen. Der BGH hat eine Fallkonstellation wie vorliegend noch nicht entschieden.
604.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
62Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
63Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass entsprechende Vertragsgestaltungen wie im vorliegenden Fall von ihr selbst, aber auch von anderen Firmen häufig vorgenommen würden, um sich gegenüber den Sozialkassen usw. abzusichern. Die allgemeine Rechtsfrage, ob eine vertraglich ausdrücklich vereinbarte Verpflichtung eines Bauhandwerkers, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Bauberufsgenossenschaft, der Sozialkasse usw. vorzulegen, eine Einrede nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt oder nicht, und welche Rechtsfolgen diese Einordnung im Insolvenzverfahren hat, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
64Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf das vom Kläger angegebene Interesse am Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß § 3 ZPO auf (bis zu)7.000 € festgesetzt.

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
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(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, - 2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, - 2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.