Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 59/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (4 O 121/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 511 ff. ZPO.
6In der Sache wendet sich die Beklagte jedoch ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie zur Erstattung noch offener Mietwagenkosten aus den sieben streitgegenständlichen Verkehrsunfällen in Höhe von insgesamt 4.334,26 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Klägerin gemäß §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG verurteilt hat.
7Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Landgerichts. Die von der Beklagten dagegen erhobenen Berufungseinwände geben - auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 und der diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2016 - keinen Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung:
81. Das Landgericht hat seiner gemäß § 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014, 230 und vom 21.07.2016 - 15 U 9/16, n.v.). Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Tarife bzw. deren Ermittlung. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof wiederholt darauf verwiesen hat, dass die Schätzung nach § 287 ZPO sowohl auf Grundlage der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen kann und beide Tabellenwerke hierfür generell geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 ff., Tz. 18), dass aber auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Tz. 4; Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539). Zudem hat der Senat sich auch bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, dass die in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten von beiden Seiten vorgebrachten Einwände sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste teilweise berechtigt sind, letztlich aber nicht ausreichen, um deren grundsätzliche Eignung als Schätzgrundlage – zumindest im Rahmen der vom Senat angewandten Mittelwertmethode – in Frage zu stellen; auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Eignung bzw. deren Erschütterung besteht danach kein Anlass (siehe dazu die oben genannten Entscheidungen).
92. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
10Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, hier sei eine Abweichung von der Mittelwertmethode geboten, weil sie schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass den Geschädigten in den sieben streitgegenständlichen Fällen in der konkreten Situation zum damaligen Zeitpunkt "ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, so dass die vom Landgericht im Wege der Mittelwertmethode (zuzüglich Unfalltarifaufschlag und jeweilige Nebenkosten) zugesprochenen höheren Kosten nicht erforderlich gem. § 249 BGB gewesen seien, jedenfalls aber ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vorliege, zumindest aber eine Beweiserhebung über ihren Vortrag zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife Beweis durch Vernehmung des Zeugen C oder Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen sei.
11a. Die von der Beklagten angeführten schriftlichen Auskünfte des Zeugen C vom 25.11.2015 bzw. 02.12.2015 (Anl. B 21 - 27 = GA 180 ff.) über angebliche Mietangebote der C2er Firma „F“ in den jeweiligen Mietzeiträumen reichen zum Nachweis einer damals tatsächlich konkret bestehenden entsprechenden Anmietungsmöglichkeit nicht aus. Dies hat bereits das Landgericht in seiner Entscheidung ausführlich und zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
12aa. Soweit die Beklagte dazu meint, es erschließe sich nicht, wie das Landgericht "hier ernsthaft behaupten kann, dass die vorgelegte Auskunft sich nicht im ausreichend konkreten Maße aus den betroffenen Fall bezieht“, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
13Die vorgelegten schriftlichen Auskünfte sind zwar insoweit auf den jeweiligen Schadensfall "zugeschnitten", als sie sich zu Mietzeitraum, Fahrzeugklasse, Mietdauer, Nebenleistungen wie Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 850,00 € und Zusatzkosten bei weiterer Reduzierung, Zustellung/Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und zusätzlichem Fahrer verhalten (allerdings wird bei Fall 1 fälschlich statt auf das Jahr 2014 auf das Jahr 2015 abgestellt). Die letzten beiden Positionen - Navigationsgerät und Zusatzfahrer - hat das Landgericht in seiner Entscheidung daher in der Tat fälschlich als fehlend bezeichnet. Unabhängig davon fehlt es aber - worauf das Landgericht jedenfalls zutreffend abgestellt hat – in diesen Auskünften immer noch an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, einer eventuell erforderlichen Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, eventuelle konkrete Kilometerregelungen sowie zu Preisen bei ungewisser Mietdauer.
14Darüber hinaus ist der Senat mit dem Landgericht auch der Auffassung, dass den schriftliche Auskünften zudem nicht zu entnehmen ist, dass im konkreten Unfallzeitpunkt nicht nur die jeweils angegebenen (generellen) Mietkonditionen für die jeweilige Fahrzeugklasse galten, sondern dass das von den Geschädigten jeweils bei der Klägerin angemietete Fahrzeugmodell auch tatsächlich im damaligen Fuhrpark der Firma „F“ zur Verfügung gestanden hätte. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da in den Auskünften jedenfalls die oben genannten Angaben für eine Vergleichbarkeit mit den Umständen der streitgegenständlichen Anmietsituationen fehlen.
15bb. Danach hat das Landgericht zu Recht auch eine Vernehmung des Zeugen C für nicht geboten erachtet.
16Seine Vernehmung zur Bestätigung seiner Angaben in seinen schriftlichen Auskünften B 21 bis 27 war nicht geboten, da - wie ausgeführt - diese Angaben zum Nachweis eines den Geschädigten zugänglichen konkret vergleichbaren Alternativangebots nicht ausreichen.
17Anders als die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2016 geltend macht, war seine Vernehmung aber auch nicht aufgrund des weiteren schriftsätzlichen Beklagtenvorbringens geboten. Die Beklagte verweist hierzu auf ihren Schriftsatz vom 07.12.2015 (dort Seite 4 = GA 174), mit dem sie vorgetragen und u.a. unter Zeugnis des Zeugen C gestellt hat, dass "jeweils ein Fahrzeug zu den aus den Schreiben ersichtlichen Konditionen im Einklang mit den zuvor erfolgten Vortrag ohne weiteres zum damaligen Zeitraum hätte angemietet werden können.". Es mag offen bleiben, ob damit - wie die Beklagte meint - auch hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde, dass "das Fahrzeug auch tatsächlich zu Verfügung gestanden hätte". Selbst wenn man das zu ihren Gunsten annimmt, ändert das nichts daran, dass es immer noch an den oben genannten Angaben zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit für die konkrete Unfallsituation fehlt. Selbst wenn der Zeuge daher bestätigen würde, dass ein entsprechendes Fahrzeugmodell (und nicht nur eine entsprechende Fahrzeugklasse) zu den in den Auskünften angegebenen Konditionen hätte angemietet werden können, wäre damit nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen, dass diese Konditionen auch ohne Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, ohne Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, bei ungewisser Mietdauer und mit einer entsprechenden Kilometerregelung gegolten hätten.
18b. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführten und vorgelegten Übersichten über Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen in den streitgegenständlichen Mietzeiträumen (Anl. B 3 - 15) sowie für das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. D vom 27.01.2016 (Anl. B 29 = GA 313). Diese reichen aus den bereits im landgerichtlichen Urteil ausführlich und in keiner Weise ergänzungsbedürftig dargelegten Gründen nicht aus, ein den Geschädigten im konkreten Fall zugängliches vergleichbares Alternativangebot schlüssig darzutun und damit - zumindest - Anlass zu einer diesbezüglichen Beweiserhebung (ggfls. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu geben.
19c. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten angeführten Anhaltspunkte - schriftliche Auskünfte der Firma "F", Übersichten über die Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen und Gutachten des Sachverständigen Prof. D - auch in der Gesamtwürdigung gemäß § 287 ZPO keine hinreichenden Indizien dafür darstellen, in den vorliegenden Fällen von einer Schadensschätzung im Wege der Mittelwertmethode abzuweichen, da sie sämtlich - aus den im angefochtenen Urteil sowie oben dargelegten Gründen - keine ausreichenden Angaben zu den in der konkreten Unfallsituation und den daraus resultierenden Anmietkonditionen (keine Vorbuchung, ungewisse Mietdauer etc.) enthalten, um die gebotene Vergleichbarkeit mit den tatsächlichen Anmietungen zu ermöglichen.
20d. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 (VI 563/15) zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt den vorliegenden Fällen nicht vergleichbar ist. Dort hatte der Versicherer dem Geschädigten vor der Anmietung ausdrücklich angeboten, ihm ein günstigeres Fahrzeug zu vermitteln. Derartiges ist hier von Beklagtenseite nicht vorgetragen.
213. Der Höhe nach ist die vom Landgericht zugesprochene Erstattungsforderung berufungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
22aa. Die Berechnung des jeweiligen arithmetischen Mittelwerts durch das Landgericht wird von der Beklagten nicht angegriffen. Gleiches gilt für den vom Landgericht zugesprochenen 20%-igen Aufschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten in der konkreten Anmietsituation.
23bb. Die Einwände der Beklagten gegen den Ansatz von Zusatzkosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung (jeweils auf 150,00 €) unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung greifen nicht durch. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 53 f.) bereits Folgendes ausgeführt:
24"53 Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter lit. d) können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen.
2554 Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11)."
26Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat nicht.
27Dem Einwand der Beklagten, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Unfallfahrzeuge keine Vollkaskoversicherung gehabt und zudem weder hoch- noch neuwertig gewesen seien, eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € nicht mehr gerechtfertigt, sondern die übliche Selbstbeteiligung bis zu 1.000,00 € völlig ausreichend sei, weil dies der verbleibende Fahrzeugwert sei, den die Geschädigten ansonsten (wohl bei der Beschädigung ihres eigenen älteren Fahrzeugs) auch selber zu tragen hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade bei älteren und weniger hochwertigen eigenen Unfallfahrzeugen ist es vielmehr naheliegend, dass ein Geschädigter, der die Reparatur selbst bezahlen muss, bei kleineren Schäden auf eine Schadensbehebung ganz verzichtet oder aber diese zu günstigeren Konditionen (nicht in einer besonderen Fachwerkstatt) durchführen lässt. Diese günstige Alternative kommt indes bei der Beschädigung eines Mietfahrzeugs für ihn von vorneherein nicht in Betracht; hier muss der Mieter vielmehr stets mit einer Inanspruchnahme wegen einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines zudem meist neuwertigen Fahrzeugs rechnen.
28Auch der völlig pauschale Einwand der Beklagten, selbst bei hoch- und/oder neuwertigen Unfallfahrzeugen müsse auf deren konkreten Vollkaskoschutz abgestellt werden, da bei diesen Fahrzeugen in der Regel keine derart geringe Selbstbeteiligung vereinbart werde, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
29cc. Die Kosten der Winterreifen (Fälle 1 und 2) hat das Landgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ebenfalls zu Recht entsprechend den Werten der Schwacke-Liste für erstattungsfähig erachtet.
30Hierzu hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 51 f.) Folgendes ausgeführt:
31"51 Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält er daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden – und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, abrufbar in Juris).
3252 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.)."
33Auch hier sieht der Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere sieht er keinen Anhalt dafür, von den Werten der Schwacke-Liste - wie die Beklagte meint - einen "Risikoabschlag" von 30% vorzunehmen; allein der Umstand, dass bei Avis, Sixt oder der Fa. F Winterreifen bei gewissen Angeboten inklusive sein mögen, reicht dafür nicht aus.
34Da die streitgegenständlichen Anmietungen in den Fällen 1 und 2 jeweils im März erfolgten, waren Winterreifen hier auch witterungsbedingt noch gerechtfertigt und dementsprechend zuzusprechen.
354. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich - wie im landgerichtlichen Urteil ausgeführt - aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB; ihr Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren aus §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVersG.
36III.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO.
38Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2016 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
39Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2016. Sowohl die Frage der "Bedeutung von Zeugenaussagen bzgl. der Zugänglichkeit eines Mietfahrzeug(s) bei einem anderen Anbieter" als auch die Frage, "welche Bedeutung einem Sachverständigengutachten mit einer wie hier erfolgten anonymen Befragung beizumessen ist", sind Bestandteil der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen der Schadensschätzung im konkreten Einzelfall nach § 287 ZPO und keine ggfls. höchstrichterlich generell klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
40Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.334,26 €
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Tenor
1.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 27.10.2015 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, an die Klägerin 4.334,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 90,97 € seit dem 08.04.2014, aus 325,78 € seit dem 01.05.2015, aus 1.666,15 € seit dem 13.06.2015, aus 1.372,18 € seit dem 02.09.2015, aus 91,57 € seit dem 03.07.2015, aus 16,65 € seit dem 14.08.2015 und aus 770,96 € seit dem 16.09.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 619,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen.
lm Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die durch die Säumnis verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 28 % zu tragen, die Beklagte hat 72% zu tragen.
3.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. lm Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.
3Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das auch im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tätig ist.
4Die Klägerin stellte in den Jahren 2014 und 2015 in 7 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
5Die Beklagte beglich auf die klägerseits erstellten Mietwagenrechnungen – wegen deren Einzelheiten auf Bl. ## ff, ## ff GA Bezug genommen wird - die nachfolgenden Beträge:
6- Fall 1 (M): 1.006,00 €
7- Fall 2 (E). 2.177,64 €
8- Fall 3 (T). 928,56 €
9- Fall 4 (L): 650,00 € (gezahlt nach Rechtshängigkeit)
10- Fall 5 (E2): 391,39 €
11- Fall 6 (L2): 593,08 €
12- Fall 7 (Q): 351,10 €.
13Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, die seitens der Klägerin nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) und der Fraunhofer-Liste zuzüglich eines 20 % igen pauschalen Aufschlags bemessen wurden, sowie einzelne in die Mietkosten einfließende und klägerseits geltend gemachte Sonderleistungen (u.a. Zustellung/Abholung; Winterreifen; Zusatzfahrer). Den 20 % igen pauschalen Aufschlag begründet die Klägerin mit unfallspezifischen Mehrleistungen (wie Vorfinanzierung des Mietzinses und der Umsatzsteuer, Zurverfügungstellung der Fahrzeuge ohne Sicherheitsleistung, ''ungeklärte Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung).
14Die Klägerin hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.687,10 € nebst Zinsen und außergerichtlicher: Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Die Kammer hat die Beklagte im Wege: des Versäumnisurteils vom 27.10.2015 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
15Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung hat die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils bei Klageabweisung beantragt und im Ergebnis widerklagend geltend gemacht, dass der Klägerin in jedem einzelnen Schadensfall kein höherer als der klageweise geltend gemachte Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen zusteht.
16Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 ausdrücklich klarstellte, dass sie weder künftig noch derzeit in den streitgegenständlichen Fällen weitere Mietwagenkosten (nach Schwacke-Liste) fordert und die Beklagte überdies nach Verkündung des Versäumnisurteils auf die Mietwagenrechnung (Fall 4) einen Betrag von 650,00 € zahlte, erklären die Parteien bei beiderseitigem Kostenantrag - die Widerklage vollumfänglich übereinstimmend für erledigt und die Klage in Höhe von 650,00 €.
17Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 201,25 € (hälftiger Betrag der zunächst geltend gemachten Zustell- und Abholkosten) beantragt die Klägerin nunmehr,
18das Versäumnisurteil vom 27.10.2015 unter Berücksichtigung der vorgenannten übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowie der teilweisen Klagerücknahme aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen.
19Die Beklagte beantragt,
20das Versäumnisurteil vom 27.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Ansicht,
22da sich die Klägerin noch in der Klageschrift die Klageforderung übersteigender Mietwagenkosten (berechnet ausschließlich nach Schwacke-Liste) berühmt habe, sei die Erhebung der Widerklage bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen.
23Aber auch das zur Begründung der Klageforderung verwendete arithmetische Mittel zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste stelle keine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten dar. Vielmehr sei der Schaden anhand anderer Bemessungskriterien, etwa der Fraunhofer-Liste zu ermitteln, die im Übrigen den vorliegend zu den Akten gereichten konkreten Mietwagenangeboten (Firma F) und Internetausdrucken (u.a. T2, B) entspreche. Ein 20 % iger Aufschlag auf den Normaltarif könne lediglich in den Fällen 4 und 7 wegen der Anmietung des Fahrzeugs noch am Unfalltag bejaht werden; in den restlichen Fällen sei die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs nicht gerechtfertigt.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen und Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2016 (Bl. ### ff GA) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe :
26I.
27Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung offener Mietwagenkosten in Höhe von 4.334,26 € aus §§ 823, 249, 398 BGB zu.
281.
29Unstreitig hat die Beklagte den gesamten den Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2013, 1149; BGH Urteil vom 15.02.2005, Vl ZR 160/04; Urteil vom 19-04.2005, VI ZR 37/04, zitiert nach juris). Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht insoweit den ortsüblichen Normaltarif geltend machen.
30Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen (vgl. LG Bonn Urteil vom 15.01 .2014, 5 S 48/13; Urteil vom 17.11.2015, 8 S 107/15 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.
31Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben, (BGH NJW 2011, 1947). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhoferliste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (BGH NJW 201 1,1947 ff) und auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (BGH Urteil vom 18.12.2012,VI ZR 316/11 ; BGH NJW-RR 2010, 1251).
32Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensschätzung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (OLG Köln, a.a.O.), so dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2011, 1109).
33Soweit die Beklagte sich in den streitgegenständlichen Schadensfällen auf Internetrecherchen und Angebote der Firma F beruft, wird dadurch die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht, erschüttert. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit, .allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (BGH NJW 2013, 1539; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014; a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).
34Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, .weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, a.a.O.), lassen sich den Angeboten nicht sämtliche Kosten entnehmen, die sich für die von den Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als das arithmetische Mittel zuzüglich gelisteter Nebenkosten, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf einen „Grundtarif“ (vgl. OLG Köln, a.a.O). Bei den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten sind im Preis die Zustellkosten nicht enthalten und auch weitere Nebenkosten nicht ausgewiesen, so dass die Ersatzangebote bereits keinen verbindlichen Endpreis beinhalten. Dies zeigt sich in besonderem Maße auch an der völlig offenen Formulierung „ab 436,20 € pro Anmietung" (Anlage B 3, B 10, B 11, B 15). Es handelt sich zudem um Angebote, bei denen Vorkasse verlangt wird (Anlage B 5, B 15: „Jetzt bezahlen"; Anlage B 6, B 8: „Bezahlung bei Abholung") und eine Abholung und Rückgabe entweder am Ler Hauptbahnhof erfolgt (vgl. Anlage B 3, B 4; B 10, B 15) oder in E (Anlage B 5, B 6, B 8, B 11) .bzw. M (Anlage B 13). Mit einer Anmietsituation in C sind derartige Angebote nicht vergleichbar.
35Dies gilt umso mehr, als ausweislich der durch die Beklagte zu den Akten gereichten Internetangebote die Anmiettage dort von vorneherein festgelegt waren, obgleich in sämtlichen streitgegenständlichen Fällen eine konkrete Anmietdauer wegen der unbekannten Reparaturzeit der verunfallten Fahrzeuge gerade nicht möglich war.
36Wie sich die Preise gestalten, wenn von vornherein nicht genau absehbar ist, wie lange ein Fahrzeug angemietet werden muss, ist den Angeboten ebenso wenig zu entnehmen, wie die konkreten Mietbedingungen. „Weitere Informationen" „Extras" oder „Zum Angebot“ können ausweislich des Screenshots abgefragt werden, sind aber nicht geöffnet bzw. in den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht abgebildet. Unklar sind in diesem Zusammenhang auch die exakten Bedingungen der Vollkaskoversicherung und die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung. Schließlich hätte ein Geschädigter ein Fahrzeug zu den in den Internetangeboten ausgewiesenen Tarifen auch nur bei Vorlage einer Kreditkarte (Anlage B 5, B 11, B 15) erhalten können, was ihm in der konkreten Anmietsituation nicht ohne weiteres zumutbar war und was wiederum einer Vergleichbarkeit der Angebote entgegensteht.
37In den vorliegend zu den Akten gereichten Internetangeboten werden nach alledem losgelöst von den Umständen des Einzelfalls bestimmte Tarife ausgewiesen, die mangels Vergleichbarkeit nicht als Nachweis eines konkreten günstigeren Alternativangebots geeignet sind. Unabhängig hiervon ist das Internet ein Sondermarkt, der ohnehin nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09).
38Auch aus den zu den Akten gereichten Angeboten der Firma F (Anlage B 21 ff, Bl. ### ff GA) ergibt sich nicht, ob bei Anmietung unter den Bedingungen der vorliegenden konkreten Einzelfälle eine Vorbuchungsfrist einzuhalten wäre, ob der Mietpreis durch Hinterlegung einer Kreditkarte oder Kaution vorzufinanzieren wäre, ob die Kilometerregelung denjenigen der tatsächlich abgeschlossenen Mietverträge entspräche, ob für den konkreten Unfallzeitpunkt das angemietete Fahrzeugmodell überhaupt zur Verfügung gestanden hätte und wie die Preise gestaltet wären, wenn dem Unternehmen - wie bei den vorliegenden Schadensfällen - bei Anmietung kein festgelegter Mietzeitraum genannt werden könnte. Überdies enthalten auch die Angebote der Firma F kein bestimmtes Fahrzeugmodell, sondern lediglich Angaben zur Fahrzeugklasse. Konkrete Zahlungsbedingungen oder weitere Informationen zu etwaigen Beschränkungen sind ebenso wenig ersichtlich, wie Angaben zu den Kosten für ein Navigationsgerät, einen Zusatzfahrer und eine Anhängerkupplung.
39Nach den vorstehenden Ausführungen kann letztendlich weder den Internetangeboten, noch den zu den Akten gereichten Angeboten der Firma F entnommen werden, dass die Geschädigten problemlos ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu den aufgeführten Preisen billiger als tatsächlich geschehen hätten anmieten können. lm Ergebnis führen die von der Beklagten vorgelegten Anlagen daher weder dazu, dass im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Schätzung die Schwackeliste als ein in die Schätzung einzubeziehender Richtwert disqualifiziert wäre, noch machen die Angriffe der Beklagten die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich. Die Beklagte ersetzt letztlich nur die eine Grundlage der Schadensschätzung (mittels Tabellen) durch eine andere (mittels Sachverständigengutachten) und begründet dies mit der Behauptung, das Ergebnis der Schätzung wäre für sie günstiger (vgl. OLG Köln, 30.07.2013, a.a.O.).
40Was das in diesem Zusammenhang am 04.02.2016 zu den Akten gereichte Gutachten des Herrn Prof. Dr. D vom 27.01.2016 auf der Grundlage einer telefonischen Angebotserfragung betrifft, so ist auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Entweder muss der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff). Oder der Gutachter erstellt sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages. Dabei sind jedoch die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen nicht grundsätzlich überlegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen auch für das nunmehr vorgelegte Privatgutachten.
41Herr Prof. Dr. D ermittelt lediglich die Preise für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 und beschäftigt sich daher gerade nicht mit den konkret streitgegenständlichen Fahrzeugmodellen mit den entsprechenden Ausstattungsmerkmalen (Fall 1 bis 7). Er gab im Rahmen seiner Telefonate eine festgelegte Mietdauer an und weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass bei den seinerseits ermittelten Grundpreisen mögliche, Kostenzuschläge aufgrund der Anmietung als Unfallersatzwagen (flexibler Anmietzeitraum/Zahlungskonditionen) keine Berücksichtigung fanden (S. 9 des Gutachtens): Naturgemäß kann eine telefonische Befragung von Mietwagenunternehmen im Januar 2016 zudem keine Angaben darüber enthalten, ob das jeweilige Fahrzeugmodell im März 2014 bzw. März 2015 und Mai bis August 2015 tatsächlich verfügbar war. Zu einem Gesamtpreis unter Berücksichtigung von Winterreifen, Navigationsgerät, Zusatzfahrer, Zustellkosten etc. verhält sich das Gutachten ebensowenig.
42Die Behauptung der Beklagten, die Geschädigten hätten Fahrzeuge zu den gleichen Konditionen billiger mieten können, kann nach alledem - auch unter Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Anlagen - die erforderlichen konkreten Zweifel an der Eignung der durch die Kammer herangezogenen Schätzgrundlagen zur Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs nicht begründen.
432.
44Die Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, wobei unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend ist (OLG Köln Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12, zitiert nach juris). Dieser Gesamtmietdauer wird der umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
453.
46Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif
47Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif") erhöhter „Unfallersatztarif“ kann erforderlich sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf konkreten, unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, zitiert nach juris). Die Frage der unfallspezifischen Kostenfaktoren kann demgegenüber offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ,,Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ,,Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07). Dem Geschädigten ist nach den vorgenannten Grundsätzen ein Unfallersatztarif in der Höhe zu ersetzen, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ,,Normaltarif" in der konkreten Situation ,,ohne weiteres" zugänglich war.
48Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Geschädigten in den Fällen 4 und 7 bereits aufgrund der Anmietung der Ersatzfahrzeuge unmittelbar am Unfalltag eine Anmietung zum „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist. In den Fällen 1, 2 und 3 erfolgte die Anmietung der Ersatzwagen bereits am nachfolgenden Tag, wobei sich der Unfall teilweise erst in den Abendstunden ereignete und die Anmietung schon am nächsten Morgen stattfand (vgl. Fall 2). Auch in diesen Fällen ohne jedwede Vorbuchungsfrist und ohne feste Mietzeitdauer ist eine Anmietung zum ortsüblichen Normaltarif nicht möglich. Die Klägerin kann daher einen angemessenen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis in den vorgenannten Fällen einer unfalltypischen Ausnahmesituation mit besonderer Eilbedürftigkeit und offenem Mietzeitraum verlangen (Fall 1, 2, 3, 4 und 7).
49In den übrigen Fällen 5 und 6 wurde der Ersatzwagen erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zum Unfalltag angemietet. Es fehlt angesichts der Gesamtumstände gleichwohl an tragfähigen Tatsachen zu der Behauptung der Beklagten, den Geschädigten sei der Normaltarif (ohne Aufschlag) daher „ohne weiteres" zugänglich gewesen.
50Bereits die in sämtlichen Fällen erfolgte Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen stellt einen unfallspezifischen Kostenfaktor kann, der zur Umlegung der Mehrkosten führen kann (BGH NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14). Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist nicht von Belang (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.).
51Unstreitig ist, dass Kreditkarten nicht eingesetzt wurden, die Klägerin den Mietzins und die Umsatzsteuer vorfinanziert hat und auch Monate nach der Rechnungsstellung die nunmehr eingeklagten Beträge bis dato nicht beglichen worden sind; die Haftungssituation war bei Abschluss der Mietverträge ungeklärt, so dass ein erhöhtes Ausfallrisiko der Klägerin aufgrund einer möglicherweise unzutreffenden Haftungseinschätzung der Mietvertragsparteien bestand. Gleichsam unstreitig erhielt die Klägerin bei Anmietung keinerlei Sicherheitsleistungen und stellte den Geschädigten die Fahrzeuge zu einem ihr nicht näher- bekannten und im Vorfeld eingrenzbaren Zeitraum zur Verfügung, was zwangsläufig insoweit zu einer fehlenden Planbarkeit des Mietwagenbestandes führt.
52Die vorgenannten Mehrleistungen und Risiken rechtfertigen zur Überzeugung der Kammer die Erforderlichkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20 %, § 287 ZPO.
534.
54Bei den Kosten für die Winterreifen handelt es sich um erstattungsfähige Nebenleistungen. Da sie nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuge gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Die Schwacke-Liste weist Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus; dass den Geschädigten im konkreten Falle die Anmietung eines Fahrzeuges zu den Bedingungen des tatsächlich angemieteten Pkw inklusive Winterreifen zu einem deutlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre, ergibt sich mangels Vergleichbarkeit der durch die Beklagten eingereichten Angebote nicht (s.o.). Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten, § 249 BGB (BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.). Die Höhe der für die Winterreifen angesetzten Kosten (Fall 1 und 2) ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
555.
56Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer sind grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Es gehört vielmehr grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeuges, dieses auch anderen Personen überlassen zu können. Dass sich die Geschädigten insoweit gegebenenfalls hätten anderweitig behelfen können oder auf eine Nutzung durch die weitere Person hätten verzichten können, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB nichts (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
57Die nach den Sätzen der Schwacke-Liste ermittelten Kosten pro Tag von 13,60 € sind üblich und angemessen.
586.
59Die geltend gemachten Kosten von 60,67 € (Fall 4) für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit sind dem Grunde nach gerechtfertigt und auch die Höhe ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO (vgl. Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste). Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Anhängerkupplung und des Navigationsgerätes in den Fällen, in denen die Unfallfahrzeuge in ebensolcher Weise ausgestattet waren (Fall 2, 3 und 6).
607.
61In der Regel sind auch die zusätzlichen Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bzw. mit geringer Selbstbeteiligung als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (BGH NZV 2005, 301; BGH NJW 2006, 360). Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff; OIG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.). Dies ist generell anzunehmen es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, so dass die zusätzlichen Kasko- Haftpflichtkosten bei einem Selbstbehalt von - vorliegend - 150,00 € bzw. 0,00 € (Fall 3) grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
62Die Kammer erachtet allein wegen einer möglicherweise vorliegenden Differenz des Selbstbehaltes in den Verträgen für den Unfallwagen und für das jeweilige Ersatzfahrzeug einen Vorteilsausgleich nicht als erforderlich und angemessen, § 287 ZPO. Die zusätzlichen Kosten wegen eines gegebenenfalls geringeren Selbstbehaltes (unter 500,00 €) sind als wirtschaftlich vertretbare und geeignete Maßnahme zur Minimierung des mit der Benutzung des Mietwagens einhergehenden erhöhten Haftpflichtrisikos in vollem Umfang zu erstatten. Die Höhe entspricht der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste und ist nicht zu beanstanden.
63Damit ergibt sich anhand der Schwacke-Liste und der Fraunhoferliste eine berechtigte Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 4.334,26 €. Die Berechnung im Einzelnen ist der folgenden Auflistung zu entnehmen, wobei die Kammer die für den Anmietungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zugrunde gelegt hat.
64 65In der Addition ergeben sich daher die folgenden Beträge (gesamt: 4.334,26 €):
66 67 68Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war in keinem der Schadensfälle vorzunehmen, weil für sämtliche Geschädigte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug abgerechnet wurde (BGH NJW 2013, 1870 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
69lm Übrigen unterlag die Klage in der Hauptsache der Abweisung.
70II.
71Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, §§ 280, 286 BGB. Die vorprozessualen Anwaltsgebühren sind wie folgt zu erstatten (1,3 Gebühr und Auslagenpauschale): Fall 1: 70,20 € (Gegenstandswert 90,97 €), Fall 2: 70,20 € (Gegenstandswert 325,78 €), Fall 3: 0,00 € (vorprozessual bereits gezahlt), Fall 4: 215,00 € (Gegenstandswert: 1.853,00 €), Fall 5: 70,20 € (Gegenstandswert: 91,00 €), Fall 6: 70,20 € (Gegenstandswert: 16,00 €), Fall 7: 124,00 € (Gegenstandswert: 770,00 €). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 619,80 €.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO. Die durch die Widerklage verursachten Kosten waren nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, § 91 a ZPO. Ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 wäre der Widerklage nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich stattgegeben worden. Zwar hat die Klägerin die eingeklagten Beträge nach dem arithmetischen Mittel zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste errechnet. Dennoch verdeutlichte sie u.a. in der Klageschrift (dort Seite 7 f und 10, Bl. 7 ff, 10 GA) unter Bezugnahme auf entsprechende Fundstellen, dass nach ihrer Ansicht eine Abrechnung allein nach Schwacke-Liste (bis zur Höhe der in der Klageschrift enthaltenen Rechnungen, S. 3 ff) zu erfolgen habe und sie sich lediglich zur Vermeidung eines Prozessrisikos vorerst darauf beschränke, das arithmetische Mittel einzuklagen. Sie hat sich damit eines weitergehenden Anspruchs berühmt, von dessen Begründetheit die Kammer nach den Ausführungen unter Ziffer l. 1. voraussichtlich nicht ausgegangen wäre. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten der Beklagten lag vor.
74Was die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von 650,00 € (Fall 4) betrifft, so ergeht insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu Lasten der Beklagten, da dieser Betrag voraussichtlich der Beklagten auferlegt worden wäre.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11 ,711 ZPO.
76Der Streitwert wird festgesetzt auf:
77- 5.687,00 € bis zum 23.11.2015
78- 6.884,00 € ab dem 24.11.2015 bis zum 05.01.2016 (hiervon: 5.687,00 € Klage und 1.197,00 € Widerklage; der Streitwert für die Widerklage bemisst sich nach dem Differenzbetrag zwischen der Klageforderung und einer Berechnung ausschließlich nach Schwacke-Liste, bis zur Höhe der klägerischen Rechnungen, S. 3 ff der Klageschrift (6.885,06 € - 5687,10 €: 1.197,96 €)
79- 6.234,00 € ab dem 06.01.2016 bis zum 14.01.2016
80- 4.836,00 € ab dem 15.01.2016 (Reduzierung durch teilweise Klagerücknahme und übereinstimmende Erledigungserklärungen).
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.659,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,08 € seit dem 02.9.2009, aus weiteren 509,78 € seit dem 17.11.2011, aus weiteren 473,08 € seit dem 31.3.2012, aus weiteren 213,72 € seit dem 22.2.2012 und aus weiteren 358,78 € seit dem 19.7.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 32 %, der Klägerin zu 68 % auferlegt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 42 %, die Klägerin zu 58 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.
4Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches auch im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tätig ist.
5Die Klägerin stellte in den Jahren 2009 bis 2012 in 5 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
6Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, die seitens der Klägerin nach der sog. T-Liste bemessen wurden, sowie einzelne in die Mietkosten einfließende, von der Klägerin geltend gemachte Sonderleistungen.
7Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 3.950 € zugesprochen, wobei die Schadensschätzung grundsätzlich nach dem Modus der T-Liste erfolgt ist. Unfallbedingte pauschale Aufschläge hat das Landgericht nicht zuerkannt; die weiteren Nebenkostenpositionen wie Zusatzfahrer, Zustellung, Kaskoversicherung, Winterreifen, Navigation, Automatikgetriebe und Freisprecheinrichtung wurden als grundsätzlich erstattungsfähig anerkannt; insoweit wurde Beweis erhoben und konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts sowie der für die einzelnen Schadensfälle zugesprochenen Beträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Richtigkeit des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage durch ihr Vorbringen erschüttert sei, was sie auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt sieht. Die Kritik des Senates an der G-Studie sei hingegen unberechtigt.
10Die Beklagte beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
12hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
13Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
14die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des T-Mietpreisspiegels höchstrichterlich gebilligt sei und dessen Eignung als Schätzgrundlage auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2013 verwiesen.
17II.
18Die zulässige Berufung der Beklagten hat in Höhe von 2.290,56 € Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.659,44 € (statt erstinstanzlich - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats – zugesprochener 3.950,00 €) aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.
191. Die Beklagte wendet sich - teilweise - mit Erfolg gegen die von der Klägerin und dem Landgericht im Rahmen von § 287 BGB verwendete Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten.
20Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteile des Senates vom 30.07.2013, u.a. Az. 15 U 212/12 (abrufbar bei juris), 15 U 186/12, 15 U 175/11 und 15 U 161/12) erfolgt die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der G-Liste ergebenden Tarife.
21Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der T-Liste als auch der G-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten Urteile des Senates sowie auf die zusätzlichen, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze berücksichtigende Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 28.01.2014 in den Parallelverfahren 15 U 85/13 und 15 U 122/13 Bezug genommen.
222. Soweit die Beklagte in den streitgegenständlichen Schadensfällen im Vergleich zu der T-Liste erheblich günstigere Anmietmöglichkeiten aus dem Internet in Form von Screenshots vorlegt, wird dadurch die grundsätzliche Eignung der T-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht erschüttert. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen - ohnehin nur auf Winter 2013 bezogenen - Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich den Angeboten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die T-Liste (Normaltarif zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen), auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen „Grundtarif“ (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Bei den von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten sind im Preis die Zustellkosten nicht enthalten, es handelt sich um Angebote, bei denen Vorkasse verlangt wird („Jetzt bezahlen“) und bei den Angeboten der Fa. I sind keine unbegrenzten Kilometer enthalten. Eine Vergleichbarkeit der vorgelegten Angebote ist damit nicht gegeben. Im Ergebnis führen die von der Beklagten vorgelegten Internet- Angebote weder dazu, dass im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Schätzung die T-Liste als ein in die Schätzung einzubeziehender Richtwert disqualifiziert wäre, noch machen die Angriffe der Beklagten eine Aufhebung und Zurückverweisung zwecks erneuter Beweiserhebung erforderlich.
23Die in der Berufungsbegründung geäußerte Auffassung der Beklagten, die Kritik des Senates an der G-Studie als zu sehr auf Interneterhebungen basierend sei nicht berechtigt, da die G-Studie insoweit die heutige Lebenswirklichkeit widerspiegele, überzeugt nicht und führt nicht zu einer ausschließlichen Anwendung der G-Studie. Zwar gehört „das Internet“ im Allgemeinen tatsächlich zur heutigen Lebenswirklichkeit – im Jahr 2013 nutzten 77,2 % der Deutschen gelegentlich das Internet (Quelle: B/A- Onlinestudie). Bei genauerer Betrachtung des hier einzig relevanten Mietwagenmarktes stellt sich das Bild jedoch anders dar: So ergibt eine Studie zu D des C – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. zu einem Befragungszeitraum Herbst 2012, dass lediglich 10 % der (online!) befragten Personen bereits einmal einen Mietwagen im Internet gebucht hatten, im Umkehrschluss: 9 von 10 Befragten hatten noch keinen Mietwagen im Internet gebucht. In den Altersgruppen der 50-64jährigen und der über 65 jährigen Befragten war der Anteil mit 8% und 4 % sogar noch geringer (Trends im D Konsumverhalten beim online-shopping, C 2013, S. 10, 11).
24Da nach der aktuellen Statistik des Kraftfahrtbundesamtes 27,6 % der Kraftfahrzeughalter über 60 Jahre alt waren (Quelle: http://www.L.de/cln_xxx/nn_xxxxxx/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand), dürfte die Mietwagenbuchung im Internet bei einem großen Teil der Fahrzeughalter eine verschwindend geringe Rolle spielen; auch im Gesamtdurchschnitt ist sie nach wie vor nicht hoch. Insgesamt ist damit die vom Senat geübte Kritik an der G-Studie nach wie vor berechtigt.
253. Die konkrete Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte, die jeweils schon inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen sind, sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der T-Liste betreffend die Schadensfälle bis einschließlich 2010 die dort in der gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen. Hinsichtlich der weiteren für die konkrete Berechnung bei den beiden Listen im Einzelnen anzulegenden Parameter sowie der Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten wird ebenfalls auf die Urteile des Senates vom 30.07.2013 Bezug genommen.
26Die Berechnung im Einzelnen ist für die hier streitgegenständlichen Fälle aus den unten folgenden tabellarischen Auflistungen zu entnehmen.
27Dabei ist hinsichtlich der Nebenkosten (d.h. allen unter der Zeile „Normalpreis“ folgenden Beträgen) stets der von der Klägerin berechnete Betrag angesetzt worden, da dieser niedriger lag als der nach dem arithmetischen Mittel der T-Liste ermittelte Wert. Lediglich der Betrag für die Vollkaskoversicherung im Fall 5 lag nach Listenpreis niedriger, so dass dieser angesetzt wurde. Zu den Fällen im Einzelnen sei ergänzend angemerkt, dass die vom Landgericht für gerechtfertigt gehaltenen Kosten für eine Freisprechanlage (Fall 2, Fall 5) und Automatikgetriebe (Fall 5) nach der Rechtsprechung des Senates nicht in die Schätzung einfließen, da insoweit die T-Liste keine Nebenkosten ausweist (vgl. Senat, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 182/12).
28Fall |
1 |
2 |
3 |
Geschädigter |
T2 |
G2 |
X |
Schadensjahr |
xxxx |
xxxx |
xxxx |
PLZ der Autovermietung |
xxx |
xxx |
xxx |
Fahrzeugklasse |
4 |
5 |
5 |
Tage |
12 |
12 |
12 |
T (Tagespreis; arithm. Mittel) |
67,13 € |
90,64 € |
90,64 € |
Vollkasko (bis 2010) |
13,00 € |
||
T inkl. Vollkasko |
80,13 € |
90,64 € |
90,64 € |
G (Tagespreis) |
35,52 € |
37,96 € |
37,96 € |
arithmetisches Mittel/Tag |
57,83 € |
64,30 € |
64,30 € |
Normalpreis (§ 287 ZPO) |
693,90 € |
771,60 € |
771,60 € |
Ersparnis |
- 69,39 € |
- 77,16 € |
|
Vollkasko (SB) |
258,61 € |
258,61 € |
|
Zusatzfahrer |
144,00 € |
144,00 € |
144,00 € |
Zustellung |
46,00 € |
46,00 € |
46,00 € |
Winterreifen |
|||
Navigationsgerät |
|||
Nachtzuschlag |
|||
Summe (brutto) |
814,51 € |
1.220,21 € |
1.143,05 € |
Summe (netto) |
684,46 € |
1.025,39 € |
960,55 € |
Zahlung |
710,43 € |
710,43 € |
669,97 € |
Rest |
104,08 € |
509,78 € |
473,08 € |
Klage |
935,43 € |
1.327,58 € |
1.242,63 € |
Landgericht |
671,03 € |
1.078,19 € |
998,65 € |
Fall |
4 |
5 |
Geschädigter |
C2 |
Q |
Schadensjahr |
xxxx |
xxxx |
PLZ des Autovermietung |
xxx |
xxx |
Fahrzeugklasse |
7 |
8 |
Tage |
5 |
8 |
T (Tagespreis; arithm. Mittel) |
150,52 € |
146,91 € |
Vollkasko (bis 2010) |
||
T inkl. Vollkasko |
150,52 € |
146,91 € |
G (Tagespreis) |
74,26 € |
54,39 € |
arithmetisches Mittel/Tag |
112,39 € |
100,65 € |
Normalpreis (§ 287 ZPO) |
561,95 € |
805,20 € |
Ersparnis |
- 80,52 € |
|
Vollkasko (SB) |
118,25 € |
207,76 € |
Zusatzfahrer |
96,00 € |
|
Zustellung |
||
Winterreifen |
||
Navigationsgerät |
76,40 € |
|
Sonstiges |
||
Summe (brutto) |
680,20 € |
1.104,84 € |
Summe (netto) |
571,60 € |
928,44 € |
Zahlung |
466,48 € |
569,66 € |
Rest |
213,72 € |
358,78 € |
Klage |
677,77 € |
936,22 € |
Landgericht |
371,78 € |
830,35 € |
In der Addition ergeben sich daher die folgenden Beträge:
31Fall |
1 |
104,08 € |
Fall |
2 |
509,78 € |
Fall |
3 |
473,08 € |
Fall |
4 |
213,72 € |
Fall |
5 |
358,78 € |
Summe |
1.659,44 € |
4. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB jeweils ab dem im Tenor genannten Datum auf die jeweils noch berechtigte Restforderung, da die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die Beklagte sei in jedem Fall entsprechend zur Zahlung aufgefordert worden.
33III.
34Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
36Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere sind die im Rahmen der Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten möglichen Schätzgrundlagen bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gewesen, wobei dieser die von dem Senat nunmehr angewandte Methode des sich aus T- und Gliste ergebenden arithmetischen Mittels ausdrücklich als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.)
37Darüber hinaus kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
38Streitwert: 3.950,00 Euro.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
- 2
- Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
- 3
- Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
- 6
- Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
- 7
- Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.
II.
- 8
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
- 9
- 1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
- 10
- 2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
- 11
- b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
- 12
- c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
- 13
- Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
- 14
- Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
- 15
- 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
- 16
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
- 17
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
- 18
- b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
- 19
- c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
- 20
- d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
- 21
- aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
- 22
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
- 23
- 4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde und repariert werden musste. Die Beklagte hat auf die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 € vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 753 € gezahlt. Über den Differenzbetrag hat die Klägerin Klage erhoben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen weiteren Betrag in Höhe von 126,80 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das Landgericht die Revision zugelassen , mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
- 2
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
- 3
- 1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092).
- 4
- 2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).
- 5
- 3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für elf Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Diese Preise hätten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Klägerin die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zu Eigen ge- macht, der in sieben von neun örtlichen Vermietstationen einen üblichen Grundmietpreis in Höhe von 641,89 € für die entsprechende Mietdauer ermittelt hat. Schließlich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Vergleichbarkeit des angemieteten Ersatzfahrzeuges, die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt.
- 6
- 4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Viechtach, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, macht nach einem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, dessen volle Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
- 2
- Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm für die Zeit vom 23. Dezember bis zum 30. Dezember 2010 ein Betrag in Höhe von 1.166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Am 23. Dezember 2010 trat er die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Nach Teilzahlung der Beklagten macht die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 636,96 € geltend.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der beantragten restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 S 190/11), steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB zu.
- 5
- Die Abtretung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung zur Ausübung der Hauptleistung der Klägerin - der Vermietung von Kraftfahrzeugen - erlaubt sei. Nach § 249 BGB könne der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Den Ausgangspunkt bilde der am Markt übliche Normaltarif. Es sei zulässig, zu dessen Bestimmung gemäß § 287 ZPO auf das sogenannte gewichtete Mittel (jetzt: Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Post- leitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Als Schätzungsgrundlage könne hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 herangezogen werden. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar halte und meine, bei der Erhebung der Daten hätten gravierende Mängel vorgelegen, könne sie hiermit nicht durchdringen. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) oder die Erhebung des Dr. Zinn zu anderen Ergebnissen gelange, genüge nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Eine mangelhafte Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten, insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereit gestanden.
II.
- 6
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 = BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16).
- 8
- 2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO, jeweils mwN).
- 9
- 3. Die Revision hält allerdings mit Recht die Schätzung des der Klägerin zugänglichen Normaltarifs für fehlerhaft.
- 10
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).
- 11
- b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
- 12
- c) Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ausgegangen. Zutreffend hat es die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin - verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht , dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
- 13
- 4. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Gummersbach, Entscheidung vom 18.05.2011 - 19 C 14/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2011 - 9 S 190/11 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.