Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 5 U 38/14

bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.04.2014, Az. 312 O 356/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.04.2014, Az. 312 O 356/13, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus den Ziffern I.1. und I.2. des Tenors des angegriffenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 15.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage auf Unterlassung und auf Zahlung von Auslagenerstattung in Anspruch.

2

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er verfolgt satzungsgemäß den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Der Kläger ist seit dem 16.7.2002 unter der Reg. Nr... e.V. in die ursprünglich beim Bundesverwaltungsamt und mittlerweile beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt als Zweigniederlassung der in London ansässigen ... PLC in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte, insbesondere im Kreditkartengeschäft.

3

Der Kläger wurde im Jahr 2013 durch eine Beschwerde auf eine Werbung der Beklagten für ihre Kreditkarte „... GOLD VISA“ aufmerksam, welche in Briefform an den Verbraucher Dr. ... am 17.1.2013 übersandt worden war. Beigefügt war dem Anschreiben ein Antragsformular sowie ein Informationsblatt, überschrieben mit „Vorvertragliche Informationen für Zahlungsvorgänge mittels Kreditkarte“ (Anlagen Antrag 1 bis 3). Der Kläger, der die Werbung für in Teilen rechtswidrig hielt, forderte die Beklagte durch Schreiben vom 31.5.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Auslagenerstattung auf (Anlage K 2). Die Beklagte gab lediglich eine Teilunterlassungserklärung ab. In Bezug auf die im vorliegenden Rechtsstreit gerügten Wettbewerbsverstöße gab die Beklagte auch in der Folgezeit nach erneuter Aufforderung durch den Kläger die geforderte Erklärung nicht ab (Anlagen K 7 bis K 9).

4

Der Kläger hat behauptet, die auf der Vorderseite des Anschreibens blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „0 € Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte - Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland“ erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, dass beim Einsatz der Karte für Barabhebungen keine Kosten entstünden. Diese Vorstellung sei unzutreffend, da an Automaten außerhalb der Euro-Zone mit Gebühren zu rechnen sei. Die rückseitigen Hinweise seien nicht Teil der Blickfangwerbung auf der Vorderseite. Die rückseitigen Erklärungen seien daher nicht geeignet, die Fehleinschätzung des Verbrauchers zu verhindern. Zudem sei auch dem rückseitigen Hinweis eine Überschrift vorangestellt, die wiederum auf eine weltweite kostenlose Einsatzmöglichkeit hinweise.

5

Die Beklagte verwende zur Verbraucheraufklärung über Verbraucherkredite nicht das gesetzlich vorgeschriebene Muster (Anlage 3 zu Artikel 247 § 2 EGBGB). Der Beklagten stehe kein Gestaltungsspielraum bei der Formulargestaltung zu.

6

Die auf der Rückseite des Schreibens unter der Überschrift „Bequeme Teilzahlung“ gegebenen Hinweise, wonach der Verbraucher selbst bestimmen könne, auf welche Weise das Konto auszugleichen sei, nämlich „auf einen Schlag oder in flexiblen Teilbeträgen“, widerspräche der vorformulierten Erklärung auf dem Antragsformular. Dort sei vorgesehen, dass der Rechnungsausgleich mittels Lastschrift in Höhe von 2% am Fälligkeitstag erfolge. Der Verbraucher müsse gesondert initiativ werden, um eine höhere Ausgleichzahlung zu erbringen. Damit erfolge formularmäßig eine Art Automatismus zur Inanspruchnahme eines Verbraucherkredits. Die Formulargestaltung sei mit der werblichen Hervorhebung und dem Hinweis auf eine „Zahlung auf einen Schlag“ und mit „flexiblen Teilbeträgen“ nicht in Einklang zu bringen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Verbraucher bei Vorlage der jeweiligen Abrechnung nochmals gesondert auf die Möglichkeit der Sofortzahlung hingewiesen werde. Auch die Gestaltung des Kontoauszuges gemäß Anlage B 6 werde mit Nichtwissen bestritten.

7

Der Kläger hat beantragt:

8

I. Unterlassungsanspruch

9

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen

10

1. an Verbraucher Werbeschreiben für eine „... wie das als Anlage Antrag 1 beigefügte, in dem es heißt:

11

€ Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte-
Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland
und
0 Bargeldabhebungsgebühr weltweit

12

zu versenden und/oder versenden zu lassen wenn bei Barhebung in einem Land außerhalb der „Euro-Zone" sogenannte Auslandseinsatzgebühren anfallen können.

13

und/oder

14

2. Verbrauchern Formulare zur Bestellung einer „... Gold Visa" Karte mit Kreditfunktion zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen und die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" in der Form wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich beizufügen.

15

und/oder

16

3. in einem an Verbraucher gerichteten Schreiben wie das als Anlage Antrag 1 beigefügten für eine ,,... Gold Visa" Karte mit der Erklärung

17

„Bestimmen Sie selbst, wie Sie Ihr Konto ausgleichen: auf einen Schlag oder in flexiblen Teilbeträgen"

18

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn das gleichzeitig übermittelte Formular zur Bestellung einer solchen Karte wie als Anlage Antrag 3 gestaltet ist und die vorformulierte Erklärung

19

Der Rechnungsausgleich erfolgt mittels Lastschrift in Höhe von 2% des jeweiligen Betrags (mindestens jedoch € 15,-) am Fälligkeitstag von dem untenstehend angegebenen Bankkonto. Sollte ich einen höheren Prozentsatz wünschen, kann ich dies ... jederzeit mitteilen.

20

enthält.

21

II. Zahlungsanspruch

22

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. September 2013 zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen, eine etwaige Unklarheit der Verbraucher über Kosten bei Abhebung von Geld mittels der Kreditkarte werde durch die Klarstellung auf der Rückseite in ausreichend großer Schrift beseitigt, da Vorder- und Rückseite eine Einheit bildeten und naturgemäß nicht alle erforderlichen Angaben bereits auf der Vorderseite aufgeführt werden könnten. Maßstab sei auch nicht ein flüchtiger Leser, sondern ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher. In Deutschland unterschieden alle namhaften Anbieter von Kreditkarten zwischen Gebühren für die Bargeldabhebung und dem Einsatz der Kreditkarte im Ausland. Der BGH habe bereits im Jahr 1997 festgestellt, dass der Umstand, dass alle namhaften Kreditkartenherausgeber für den Auslandseinsatz ihrer Karten ein besonderes, umsatzbezogenes Entgelt verlangten, im Gegenteil eher dafür spreche, dass diejenigen Interessenten, die sich über die Entgeltfrage überhaupt Gedanken machten, in aller Regel damit rechneten, für einen Auslandseinsatz der Kreditkarte ein zusätzliches Entgelt entrichten zu müssen (BGH NJW 1998, 383 Tz. 17). Dem informierten Durchschnittsverbraucher sei also schon in den Anfangsjahren der Kreditkarten klar gewesen, dass der Einsatz im Ausland Gebühren unterliege. Zudem sei die Tatsache, dass eine Auslandseinsatzgebühr zu zahlen sei, nicht geeignet, den Kaufentschluss des Kunden für ihr Kreditkartenangebot zu beeinflussen. Denn die Werbung richte sich an in Deutschland ansässige Interessenten. Ohnehin käme es nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung.

26

Hinsichtlich des verwendeten Informationsblattes hat die Beklagte vorgetragen, es komme allein auf den Inhalt und nicht auf die Form der zu erteilenden Informationen an. Sollte es auf die sklavische Einhaltung der rein äußeren Form ankommen, hätte der Gesetzgeber dies klarer zum Ausdruck bringen müssen. Es erscheine willkürlich, die Gitterform als zwingend anzusehen. Der Artikel 247 § 2 EGBGB unterliege zudem nicht der Kompetenz der Klägerin nach dem UKlaG.

27

Zum Unterlassungsantrag zu I. 3. hat die Beklagte vorgetragen, der Kunde werde in jedem Kontoauszug darauf hingewiesen, dass keine Zinsen anfallen, wenn der Sollsaldo zum Fälligkeitsdatum vollständig ausgeglichen werde (Anlage B 6). Auch in den ebenfalls auf der Rückseite des Kreditkartenantrags abgedruckten AGB werde ausdrücklich vereinbart, dass der ausstehende Betrag auch voll ausgeglichen werden könne. Auch dieser Aspekt sei allerdings für den Kaufentschluss des Verbrauchers nicht entscheidend, es entstünde zudem allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

28

Das Landgericht Hamburg hat der Klage durch Urteil vom 8.4.2014 hinsichtlich des Unterlassungsantrages zum Teil und in Bezug auf den Zahlungsantrag vollständig stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

29

Das landgerichtliche Urteil wird von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen.

30

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags zu I. 3. Der Verbraucher verstehe die werbliche Aussage dahin, dass ihm eine Art Optionsrecht eingeräumt werde. Anstatt der üblichen Zahlungsweise, nämlich der vollständigen Erstattung, bestehe die Möglichkeit, flexible Teilzahlungen zu leisten. Diese Darstellung von der Vollzahlung als Regelfall und der Teilzahlung als besondere Ausnahme entspreche der üblichen Erwartung des angesprochenen Verkehrs. Der Kläger verweist hierzu auf Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Anlage B1). Hiernach seien von 2008 bis 2012 nur rund 3% aller Karten mit Zahlungsfunktion mit einer konkreten Kreditfunktion verbunden gewesen. Der angesprochene Verkehr verbinde mit Kreditkarten Abrechnungen, die von der Beklagten mit „auf einen Schlag“ beworben worden seien. Beispielhaft verweist der Kläger auf Bedingungen der „Lufthansa Miles & More Credit Card“ und der „Amazon.de Visacard“. Die typische Verfahrensweise, an die der Verbraucher gewöhnt sei, bestehe also in der Zahlung „auf einen Schlag“. Dementsprechend verstehe der Verbraucher die werbliche Aussage dahin, dass er eine gesonderte Erklärung abzugeben habe, sofern er flexible Teilbeträge zahlen wolle. Tatsächlich sei die Abrechnung über die Kreditkarte der Beklagten so gestaltet, dass die Kreditfunktion der Regelfall sei. Der Verbraucher müsse aktiv werden, wenn er an dieser Option nicht interessiert sei. Dies habe das Landgericht verkannt. Das Antragsformular der Beklagten enthalte keinen Hinweis, dass der Verbraucher gegen die Kreditfunktion optieren könne. Er könne lediglich mitteilen, ob er einen höheren Prozentsatz wünsche. Unklar bleibe, ob auch ein 100%iger Ausgleich erfolgen könne, wie in dem Werbeschreiben angeboten. Die Irreführung sei relevant. Durch das Antragsformular werde der Verbraucher nicht aufgeklärt.

31

In Bezug auf die Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das landgerichtliche Urteil. Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen auf der Rückseite nicht an dem blickfangmäßig erweckten Eindruck auf der Vorderseite teilnähmen. Es erfolge kein Verweis, auch räumlich seien die Aussagen erheblich voneinander getrennt. Es sei zu bestreiten, dass der Verbraucher zwischen Auslandseinsatzgebühr und Bargeldabhebungsgebühr zu differenzieren wisse. Hierauf komme es jedoch auch nicht an, da die Beklagte mit dem Wort „weltweit“ werbe. Hinsichtlich der Gestaltung des Informationsblattes handele es sich keineswegs um reinen Formalismus. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Zugang zu den maßgeblichen Informationen durch eine Standardisierung erleichtern wollen.

32

Der Kläger beantragt,

33

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8.4.2014 - Az.: 312 O 356/13 – zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in einem an Verbraucher gerichteten Schreiben wie das als Anlage 1 beigefügte für eine „... Gold Visa“ mit der Erklärung

34

„Bequeme Teilzahlung
Bestimmen Sie selbst, wie Sie Ihr Konto ausgleichen: auf einen Schlag oder in flexiblen Teilbeträgen"

35

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn das gleichzeitig übermittelte Formular zur Bestellung einer solchen Karte wie als Anlage Antrag 3 gestaltet ist und die vorformulierte Erklärung

36

Der Rechnungsausgleich erfolgt mittels Lastschrift in Höhe von 2% des jeweiligen Betrags (mindestens jedoch € 15,-) am Fälligkeitstag von dem untenstehend angegebenen Bankkonto. Sollte ich einen höheren Prozentsatz wünschen, kann ich dies ... jederzeit mitteilen.

37

enthält;

38

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

41

2. das am 8.4.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 356/13, insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagte dazu verurteilt wurde, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen

42

1. an Verbraucher Werbeschreiben für eine „...“ wie das als Anlage Antrag 1 beigefügte, in dem es heißt:

43

€ Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte
Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland
und
0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit

44

zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn bei Barabhebung in einem Land außerhalb der „Euro-Zone“ sogenannte Auslandseinsatzgebühren anfallen können,

45

und/oder

46

2. Verbrauchern Formulare zur Bestellung einer „... Gold Visa“ Karte mit Kreditkartenfunktion zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen und die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in der Form wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich beizufügen.

47

Die Beklagte rügt, dass eine vom Landgericht angenommene Irreführung hinsichtlich der Kreditkartengebühren nicht gegeben sei. Die hypothetisch unterstellte Irreführung beträfe allenfalls einen völlig unmaßgeblichen, nebensächlichen Punkt des Angebots, nämlich, dass ein in Deutschland ansässiger Kunde außerhalb der Eurozone Bargeld abhebe. Eine hierfür entstehende Gebühr sei nicht geeignet, den Kaufentschluss für ihr Kreditangebot zu beeinflussen. Durch die Klarstellungen auf der Rückseite des Werbeschreibens würden etwaige Unklarheiten beseitigt. Die Informationen stünden auf einem Blatt. Maßstab sei ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher. Dieser könne nach Durchsicht von Vorder- und Rückseite keinem Irrtum unterliegen. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur BGH-Entscheidung NJW 1998, 383. Seit 1997 sei somit klar, dass der Einsatz der Karte im Ausland einer gesonderten Gebühr unterliege. Auch der Antrag des Klägers zu I. 2. sei unbegründet. Inhaltlich habe sie - die Beklagte - die vom Gesetzgeber geforderten Informationen gegeben. Der Unterschied bestehe lediglich im Layout des Informationsblattes.

48

In Bezug auf die Berufung des Klägers verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil. Ihre Werbeaussage beziehe sich auf jeden monatlichen Saldo und nicht auf eine einmalige Wahlmöglichkeit. Der Antrag stelle eine inhaltliche Wiederholung der Werbeaussage dar. Es komme auch nicht darauf an, was andere Banken mit ihren Kunden vereinbarten. Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher orientiere sich über die Rückzahlungsmodalitäten bei seiner Bank und nicht bei anderen Banken. Die gerügte wettbewerbliche Irreführung sei auch nicht geeignet, den Kaufentschluss des Verbrauchers zu beeinflussen.

49

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 25.2.2014 sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 22.3.2017 Bezug genommen.

II.

50

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet. Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten sowie die Klageabweisung im Übrigen erfolgte zu Recht und mit zutreffender Begründung. Das Berufungsvorbringen der Parteien rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

51

Im Einzelnen:

1.

52

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Ziffer I. 3. einen klägerischen Anspruch verneint.

53

Ein Unterlassungsanspruch des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten sowie anspruchsberechtigten Klägers aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG alte und neue Fassung ist nicht gegeben. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr. des BGH, vgl. GRUR 2015, 504 Tz. 8 – Kostenlose Zweitbrille; GRUR 2012, 193 Tz. 14 - Sportwetten im Internet II, jeweils m.w.N.).Der Irreführungstatbestand des § 5 UWG wurde ausdrücklich auf den Schutz sonstiger Marktteilnehmer erstreckt und erhielt eine dem Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 (UGP-Richtlinie) angepasste Relevanzklausel. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG ist nunmehr auch die Eignung der Handlung, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers) zu beeinflussen, zusätzlich zu prüfen (Köhler, NJW 2016, 593 ff.). Eine entsprechende Prüfung sah bisher § 3 Abs. 2 UWG a.F. vor.

54

In der vom Kläger beanstandeten Werbung ist keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG alte und neue Fassung zu sehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist hiernach u.a. irreführend, wenn sie hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben. Die Frage, auf welche Weise bei einer Kreditkarte der Kontoausgleich erfolgt, ratenweise oder im Wege der Einmalzahlung, betrifft ein wesentliches Merkmal des beworbenen Kreditkartenvertrages und unterfällt daher dem Grunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine Irreführung in Bezug auf dieses wesentliche Merkmal liegt indes nicht vor.

55

Dabei kann dahinstehen, ob das vom Kläger behauptete Verkehrsverständnis, wonach die angesprochenen Verkehrskreise bei Kreditkartenverträgen üblicherweise davon ausgehen, dass die Abrechnung der Kreditkarte im Wege der Vollzahlung erfolgt, zutreffend ist. Denn selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise üblicherweise erwarten, dass bei einer Kreditkarte die abzurechnenden Umsätze im Wege der Einmalzahlung abgerechnet werden und die Teilzahlung nur eine besondere Ausnahme hiervon darstellt, wird der Verkehr im vorliegenden Fall durch die Formulierungen im Werbeschreiben und im Antragsformular nicht in die Irre geführt.

56

Der inkriminierte Teil des Werbeschreibens lautet:

57

„Bequeme Teilzahlung
Bestimmen Sie selbst, wie Sie Ihr Konto ausgleichen: auf einen Schlag oder in flexiblen Teilbeträgen."

58

Die mit diesem Abschnitt korrespondierende Passage im Antragsformular hat folgenden Wortlaut:

59

„Der Rechnungsausgleich erfolgt mittels Lastschrift in Höhe von 2% des jeweiligen Betrags (mindestens jedoch € 15,-) am Fälligkeitstag von dem untenstehend angegebenen Bankkonto. Sollte ich einen höheren Prozentsatz wünschen, kann ich dies ... jederzeit mitteilen.“

60

Eine Irreführung der Verbraucher über die Art der Abrechnung vermag der Senat mit dem Landgericht hierin nicht zu erkennen. Durch die Überschrift über der Werbeaussage wird dem Verbraucher nicht nur mitgeteilt, dass vorliegend eine Teilzahlung möglich ist, durch die Überschrift wird diese Funktion geradezu hervorgehoben. Sie erscheint als anzustrebender Regelfall. Die sodann im Werbeschreiben erfolgte Ankündigung, der Verbraucher könne selbst bestimmen, auf welche Weise sich der Kontoausgleich vollziehe - auf einen Schlag oder in Teilbeträgen -, wird durch die Regelung im Antragsformular in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Dort ist zunächst eine Teilzahlung in Höhe von 2% des jeweiligen Betrages vorgegeben, allerdings wird zugleich ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein höherer Prozentsatz jederzeit gewählt werden könne. Folglich ist auch eine 100%-ige Zahlung und damit die im Anschreiben beworbene Zahlung auf einen Schlag möglich und wählbar. Entsprechend der konkreten Ausgestaltung von Werbeankündigung und Antragsformular besteht zugunsten des Verbrauchers ein echtes Wahlrecht. Ein vom Kläger gerügtes unzulässiges „Opt-out-Verfahren“, welches vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer formularmäßig erklärten Einwilligung in Werbung und eines hiermit einhergehenden Verstoßes gegen § 7 UWG angenommen worden ist, liegt hier nicht vor. Die Ausübung des Wahlrechts durch einen gesonderten Akt mag für den Verbraucher umständlich sein, eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten ist hierin indes nicht zu sehen.

61

Entgegen dem klägerischen Vorbringen besteht auch nicht die Gefahr, dass der Verbraucher den Hinweis im Antragsformular übersieht. Der Hinweis auf die Bestimmbarkeit eines höheren Prozentsatzes findet sich im Antragsformular weder an versteckter Stelle noch ist er sonst schwer erkennbar. Ein durchschnittlicher Verbraucher gemäß § 3 Abs. 4 UWG n.F., welcher angemessen informiert, situationsadäquat aufmerksam und verständig ist, wird aufgrund der bei Bankgeschäften anzuwendenden Aufmerksamkeit den vorliegend betroffenen Abschnitt schon allein deshalb zur Kenntnis nehmen, weil dort eigene Eintragungen vorzunehmen sind. Der hier streitgegenständliche Hinweis steht unmittelbar über den Leerfeldern und neben der Überschrift. Er ist klar formuliert und an prominenter Stelle abgedruckt, daher besteht auch die vom Kläger in der Berufungsverhandlung skizzierte Überrumpelungsgefahr nicht.

2.

62

Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

63

a. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG alte und neue Fassung des anspruchsberechtigten Klägers als begründet angesehen, soweit die Beklagte auf der Vorderseite des Werbeschreibens hervorgehoben und blickfangmäßig damit wirbt:

64

„0 € Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte-
Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland“
und
„0 Bargeldabhebungsgebühr weltweit“

65

Diese Werbung ist irreführend, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung enthält. Die Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung und betreffen damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Der angesprochene Verkehr geht nach dem Inhalt des Werbeschreibens der Beklagten davon aus, dass beim Einsatz der Kreditkarte zur Bargeldabhebung im In- und Ausland keinerlei Gebühren anfallen und zwar auch keine Auslandseinsatzgebühren. Denn maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden bei einer Werbung mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr“ im In- und Ausland keine Abgrenzung zur Auslandseinsatzgebühr vornehmen. In dieser Annahme wird der Verbraucher bestärkt durch die hervorgehobene Darstellung im unteren „Gutschein-Teil“ des Anschreibens, welcher „0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ verspricht. Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, werden die Begriffe der Bargeldabhebungsgebühr und Auslandseinsatzgebühr gleichsetzen und die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass beim Einsatz der Karte zum Abheben von Bargeld weltweit keine Gebühren entstehen.

66

Tatsächlich fallen hingegen Auslandseinsatzgebühren außerhalb der Euro-Zone an, wie sich aus den Erläuterungen auf der Rückseite des Anschreibens ergibt. Diese Erläuterungen sind nicht geeignet, die Irreführung, welche durch die Mitteilung auf der Vorderseite ausgelöst wird, zu beseitigen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die Erläuterungen in geeigneter Weise schon auf der Vorderseite in Bezug zu nehmen, beispielsweise durch einen Störer oder einen hervorgehobenen Hinweis auf die rückseitigen Angaben. Der Verbraucher geht nach Inhalt und Aufmachung des Anschreibens nämlich davon aus, dass ihm die wesentlichen Merkmale der beworbenen Dienstleitung komprimiert und auf einen Blick bereits auf der Vorderseite präsentiert werden. Die Werbung auf der Vorderseite vermittelt dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, er zahle auch beim Einsatz der Karte im Ausland keinerlei Gebühren.

67

Aus der von der Beklagten benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 383 Tz. 17) folgt für den hier zu beurteilenden Fall nichts anderes. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich aus der von der Beklagten herangezogenen Passage nicht ergibt, dass der Durchschnittsverbraucher zwischen einer Bargeldabhebungsgebühr und einer Auslandseinsatzgebühr unterscheidet. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch nicht entnommen werden, es sei generell zu unterstellen, die Mehrheit der Verbraucher mache sich über die Entgeltfrage keine Gedanken. Jedenfalls dann, wenn die Werbung - wie vorliegend - die Entgeltfrage in den Mittelpunkt stellt, kann dieser Grundsatz keine Geltung beanspruchen.

68

Die Irreführung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG n.F. auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, der beanstandete Teil der Werbung betreffe nur einen nebensächlichen Aspekt des beworbenen Angebots. Für den angesprochenen Verkehr ist die Frage der Nutzbarkeit einer Kreditkarte bei einem beruflich bedingten oder privaten Aufenthalt außerhalb des EU-Raums und die hierbei entstehenden Gebühren von einiger Bedeutung. Ein Kreditkartenangebot, welches eine weltweite Gebührenlosigkeit von Bargeldabhebungen verspricht, ist für den Verbraucher überaus attraktiv und geeignet einem Anbieter erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Anbietern zu verschaffen. Die Irreführung ist damit objektiv geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

69

Das vorgenannte rechtsverletzende Handeln der Beklagten indiziert die nach § 8 Abs. 1 UWG für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr.

70

b. Zu Recht hat das Landgericht im Hinblick auf die von der Beklagten gemäß Anlage Antrag 2 verwendeten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auch dem Klageantrag zu Ziffer I.2. entsprochen und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. §§ 4 Nr. 11 a.F, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. Artikel 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. §§ 3a UWG n.F., 8 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB n.F. Nach der nunmehr einschlägigen Norm des Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB ist das Muster in Anlage 4 zu verwenden, wohingegen nach der alten Fassung das Muster der Anlage 3 zu verwenden war. Inhaltlich handelt es sich um das gleiche Musterformular.

71

Der Rechtsbruchtatbestand des bisherigen § 4 Nr. 11 UWG 2008 wurde in einen neuen § 3a UWG überführt und um die bisher in § 3 Abs. 1 UWG enthaltene Spürbarkeitsklausel ergänzt (Köhler, NJW 2016, 593 ff.).

72

Die Vorschriften zur Verbraucherinformation aus Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB n.F. stellen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Diese unterfallen als Vorschriften des Bürgerlichen Rechts § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG. Hierzu zählen u.a. die Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 UKlaG Rz. 4). Die Vorschrift des § 491a Abs. 1 BGB verweist hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten auf Artikel 247 EGBGB.

73

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Vorschriften zu den vorvertraglichen Informationspflichten um Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. Soweit das Bürgerliche Recht vorvertragliche Informationspflichten aufstellt, handelt es sich um Marktverhaltensregeln, dies gilt auch für Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach Art. 247 §§ 1-17 EGBGB (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a UWG Rz. 1.311, 1.320).

74

Die Regelungen in Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. in Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB n.F. sehen die obligatorische Verwendung der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite vor. Die Verwendung dieses Musters ist für die vorliegend betroffenen Allgemein-Verbraucherdarlehen zwingend (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage 2017, Artikel 247 § 2 EGBGB Rz. 3). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber es dem Darlehensgeber in Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB freistellt, das Musterformular zu verwenden. In Artikel 247 § 2 Abs. 2 EGBGB fehlt hingegen eine solche Regelung.

75

Unstreitig hat die Beklagte das Muster nicht der äußeren Form nach verwendet. Sie hat zwar inhaltlich die nach dem Vordruck zu erteilenden Informationen abgedruckt, allerdings hat sie nicht die ebenfalls zwingend vorgegebene tabellarische Form des Vordrucks beachtet. Damit ist ein Verstoß gegen Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB n.F. gegeben.

76

Obgleich die Beklagte lediglich in der äußeren Gestaltung gegen das Gebot verstoßen hat, liegt ein spürbarer Verstoß gemäß § 3a UWG n.F. vor.

77

Eine unterbliebene, unzutreffende oder unzureichende Information ist nach § 3a UWG n.F. unlauter, soweit das Verhalten geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rz. 1.311 m.w.N.). Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung. Bei der Prüfung der Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Stets ist zu berücksichtigen, welche Gruppe von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern von der Regelung geschützt wird. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rz. 1.99, 1.104, 1.112).

78

Hiervon ausgehend ist die Spürbarkeit des Verstoßes zu bejahen. Die hier in Rede stehenden vorvertraglichen Informationspflichten haben den Zweck, dem Verbraucher frühzeitig die Informationen zu erteilen, die er benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung treffen zu können (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage 2017, Artikel 247 § 2 EGBGB Rz. 2). Dieser Zweck wird auch durch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene tabellarische Form gefördert. Die mitzuteilenden Informationen werden übersichtlich in thematisch angeordneten Blöcken dargeboten. Durch eine flächendeckende einheitliche Verwendung dieser Gestaltung wird für den Verbraucher der Vergleich unterschiedlicher Angebote entscheidend erleichtert. Zu Recht hat daher auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass ein einheitlicher Informationsstandard bei der Zulassung verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten nicht mehr zu erreichen wäre. Vorliegend spricht auch gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB im Gegensatz zu Absatz 2 derselben Vorschrift für bestimmte Fälle die fakultative Verwendung eines Formulars vorsieht, dafür, den gesetzgeberischen Willen nicht durch eine Absenkung des Spürbarkeitserfordernisses zu konterkarieren.

79

Das rechtsverletzende Handeln der Beklagten indiziert wiederum die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr.

80

c. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch die beantragten Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG zugesprochen.

3.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

4.

82

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

83

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 5 U 38/14

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 5 U 38/14 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.