Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. März 2018 - 3 U 132/14

bei uns veröffentlicht am29.03.2018

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 132/14, wird zurückgewiesen. Im Umfang der im Berufungsverfahren erfolgten Klagerweiterung wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vergütung für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in ihr Kabelnetz im Großraum Hamburg für die Jahre 2008 bis 2012.

2

Die Klägerin ist ein regionaler Kabelnetzbetreiber und Anbieter von Telefonie- und Internetdiensten im Großraum Hamburg. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke ..., die im Eigentum der Stadt ... stehen. In der Stadt Hamburg kooperiert die Klägerin mit mehreren Wohnungsbaugesellschaften; seit dem Jahr 2008 insbesondere mit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft GWG/SAGA. Der Anschluss der GWG/SAGA-Wohnungen an das Kabelnetz begann im vierten Quartal 2008 und war Ende 2009 mit insgesamt 128.297 Wohneinheiten abgeschlossen. Die Klägerin verfügt über ein den gesamten Großraum Hamburg durchziehendes Kabelnetz (sog. „Backbone“) der Netzebene 3. Weiterhin liefert die Klägerin das Fernsehsignal an einige Partner mit eigenen Netzen der Netzebene 3. Die Klägerin verfügt über eine sogenannte Kopfstation in Norderstedt, mit der sie die per Satellit gesendeten Fernsehsignale der von ihr verbreiteten TV-Sender empfängt und in das eigene Kabelnetz einspeist. Das TV-Angebot der Klägerin umfasste im Jahr 2011 56 analoge Free-TV Sender und 185 digitale Free-TV-Sender. Die Klägerin verbreitet die Programme der Beklagten analog und digital und zwar in Standard-Definition (SD) und High-Definition (HD) (vgl. Anlage K 2).

3

In Hamburg gab es im Jahr 2011 rund 940.000 TV-Haushalte. Davon waren rund 750.000 an ein Kabelnetz angeschlossen. Wettbewerber der Klägerin in Hamburg ist insbesondere die Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH (nachfolgend Kabel Deutschland). Kabel Deutschland hatte 2011 in Hamburg ca. 495.000 TV-Haushalte an ihr Kabelnetz angeschlossen und verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen Marktanteil von ca. 68,8 %, die Klägerin von ca. 18,5 % und die weiteren Anbieter willy.tel von ca. 11,4 % und Martens Deutsche Tele Kabel von ca. 5,2 %. In Schleswig-Holstein hatte Kabel Deutschland im Jahr 2011 ca. 615.000 Kabel TV-Haushalte angeschlossen.

4

Die Klägerin erzielte im Jahr 2011 einen Umsatz von rund 31 Millionen €. Davon entfielen knapp 8 Millionen € auf den Bereich des Kabelfernsehens. Den weiteren Umsatz erzielt die Klägerin mit Telefonie- und Internetdiensten. Kabel Deutschland erzielt insgesamt einen Umsatz von rund 1,5 Milliarden €.

5

Die Beklagte ist die Veranstalterin des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), namentlich des Vollprogramms „ZDF“, sowie der Zusatzprogramme „ZDFInfo“ (bis zum 5. September 2011 "ZDF-Infokanal"), „ZDFkultur“ (bis zum 7. Mai 2011 "ZDFtheaterkanal") und „ZDFneo“ (bis zum 1. November 2009 "ZDF-Familienkanal"). Ferner ist die Beklagte gemeinsam mit der ARD an den Gemeinschaftsprogrammen „arte“, „3sat“, „KIKA“ und „Phoenix“ beteiligt.

6

Die ZDF-Programme hatten in den Jahren 2005 bis 2010 einen Zuschaueranteil von 12-14%, die öffentlich-rechtlichen Programme insgesamt von knapp 43%.

7

Das ZDF-Hauptprogramm gehört zu den 29 Kabelkanälen, deren Belegung im analogen Kabelnetz die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein nach § 30 Abs. 3 Medienstaatsvertrag HSH bestimmt hat (Anlage K 5). Die digitalen Zusatzprogramme „ZDFInfo“, „ZDFkultur“ und „ZDFneo“ zählen nicht dazu. Die Beklagte erzielte im Jahr 2010 Umsatzerlöse aus Rundfunkgebühren in Höhe von rund 1,8 Milliarden € und Werbeeinnahmen in Höhe von rund 120 Millionen €, zusammen etwa 1,9 Milliarden €.

8

Die Beklagte stellt ihre Programmsignale der Klägerin ebenso wie den anderen Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung. Die Übertragung erfolgt terrestrisch (DVB-T), über Satellit oder leitungsgebunden (insbesondere über Glasfaserverbindungen). Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) beziehungsweise Dritte eingespeist. Die Endkunden können so die jeweiligen Sendeinhalte empfangen. Für die terrestrische Verbreitung und die Verbreitung über Satellit zahlt die Beklagte ein Entgelt. Für die Weiterleitung der Programmsignale in Kabelnetzen entrichtet sie nur teilweise ein Einspeiseentgelt.

9

Die Klägerin erhält nur von wenigen privaten Sendern Einspeiseentgelte. Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten hatten für die Einspeisung von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze bis Ende des Jahres 2012 Entgelte ausschließlich an die vier größten Kabelnetzbetreiber in Deutschland, die sogenannten Regionalgesellschaften, namentlich zum einen an die Kabel Deutschland und zum anderen an die Unitymedia NRW GmbH, die Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG und die Kabel Baden-Württemberg GmbH gezahlt. Letztere drei Gesellschaften sind inzwischen in der Unitymedia Kabel BW GmbH (nachfolgend: Unity Media) aufgegangen. An die Netze der beiden verbliebenen Regionalgesellschaften sind insgesamt 15,6 Millionen der 19 Millionen Kabelhaushalte angeschlossen. Auf die Wettbewerberin der Klägerin in Hamburg, die Kabel Deutschland, entfielen bundesweit knapp 9 Millionen Haushalte. Die zuletzt geschlossenen Einspeiseverträge hatte die Beklagte gemeinsam mit ARD, ARTE und DLR im Jahre 2007 mit den Regionalgesellschaften verhandelt (vgl. Anlage K 43). Die Verträge hatten jeweils eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012, die sich jeweils im Falle des Ausbleibens einer Kündigung verlängern sollten. Im Juni 2012 kündigten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten die mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Verträge zum 31. Dezember 2012. Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich der Beklagten an keinen Kabelnetzbetreiber mehr freiwillig ein Einspeiseentgelt.

10

In der Vergangenheit zahlte die Beklagte am 15.2.2008 an die Kabel Deutschland für das Jahr 2008 Einspeiseentgelte in Höhe von 5.070.000 € und am 15.2.2009, 15.2.2010 und 15.2.2011 Einspeiseentgelte in Höhe von 5.124.000 €. Die etwa 350 Kabelnetzbetreiber, die keine Regionalgesellschaften sind, erhielten von der Beklagten keine Einspeiseentgelte. Diese Netzbetreiber finanzierten sich im Wesentlichen über die Entgelte, die sie von ihren Kunden - nämlich den Endverbrauchern und den Unternehmen der Wohnungswirtschaft - für ihre Produkte erhielten.

11

Die Klägerin versuchte im Ergebnis vergeblich, außergerichtlich ein Einspeiseentgelt von den öffentlich-rechtlichen Sendern zu erhalten. In den Verhandlungen ließ sie sich von der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG) vertreten. Nachdem die Deutsche Netzmarketing GmbH mit Schreiben vom 30. Juli 2009 einen Anspruch auf Zahlung von Einspeiseentgelten geltend gemacht hatte, kam es am 3. November 2009 in Leipzig zu einem Gespräch zwischen Vertretern der DNMG und diversen Vertretern der öffentlich-rechtlichen Sender. In diesem Gespräch lehnten die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Sender die Zahlung von Einspeiseentgelten an die DNMG-Mitgliedsunternehmen ab (Anlage K 21).

12

Die Kabelnetzbetreiber zahlen ihrerseits für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an die Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung auf der Grundlage des § 87 UrhG. Gemäß § 87 Abs. 5 UrhG besteht für die Sendeunternehmen und die Kabelnetzbetreiber ein Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 22b UrhG). Im Falle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfolgt dies unter anderem durch die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Die Klägerin wurde in den Verhandlungen mit der GEMA durch den Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA-Verband) vertreten, in dem etwa 160 Kabelnetzbetreiber organisiert sind. Die urheberrechtliche Vergütung erfolgt üblicherweise durch eine prozentuale Beteiligung an den Nettoerlösen der Kabelunternehmen aus der Bereitstellung eines Kabelanschlusses an den Endkunden.

13

Am 27. März 2009 und 12. Mai 2009 schloss die Klägerin, vertreten durch den ANGA, rückwirkend mit der GEMA einen Lizenzvertrag ab (Anlage K 23, K 48). Der Vertrag sieht eine Lizenzgebühr von 5,5% bezogen auf die Umsätze vor, die die Klägerin aus der Kabelweitersendung erwirtschaftet. Abgezogen werden ein Rabatt von 20% für die Mitgliedschaft im ANGA-Verband und ein Pauschalabzug von 25 % (Einzelvertragsversion 1, Anlage K 23). Es wird in einer weiteren Vertragsoption ein weiterer Abzug auf die geschuldeten Lizenzgebühren in Höhe von 6 % gewährt, wenn der Lizenznehmer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen keine Transportentgelte erhebt (Einzelvertragsversion 2, Anlage K 23). Die Regelung lautet: „Ein weiterer Abzug auf die nach § 5 Absatz 2 gekürzte Vergütung in Höhe von 6 % wird gewährt, wenn und solange der Lizenznehmer seinerseits gegenüber den in Anlage 1 Ziffer 1 und 2 genannten öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen während der Vertragslaufzeit keine Transportentgelte erhebt.“ Nach Abschluss des Gesamtvertrages von 2009 meldete die Klägerin der GEMA ihre Umsätze. Die GEMA gewährte der Klägerin einen Rabatt für die Nichterhebung der Transportentgelte im Jahr 2008 von 5.525,15 €, im Jahr 2009 von 8.401,73 €, im Jahr 2010 von 12.157,34 €, im Jahr 2011 von 13.356,85 € und im Jahr 2012 von 14.005,92 €.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Einspeiseentgelts aus den §§ 19, 20 Abs. 1 und 2 GWB a.F. i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB a.F. sowie aus § 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB zustehe. Die Beklagte diskriminiere die Klägerin als von ihr abhängiges Unternehmen und behindere sie gegenüber den Regionalgesellschaften im Wettbewerb unbillig, indem sie ihr die Zahlung von Einspeiseentgelten versage. Die Beklagte sei gegenüber der Klägerin so mächtig, dass sie ihr die Zahlung eines angemessenen Einspeiseentgelts willkürlich verweigere. Zudem sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch auf Grund einer unzulässigen Kartellabsprache begründet. Die Beklagte stimme ihr Verhalten mit der ARD ab. Anders als durch Zahlung eines angemessenen Einspeiseentgeltes, das dem Entgelt entspreche, das die Beklagte an die Regionalgesellschaften zahle, könne die Diskriminierung nicht beseitigt werden.

15

Der Markt für die Einspeisung von Fernsehinhalten in die Kabelnetze sei aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein eigenständiger Markt. Das Bundeskartellamt definiere den Einspeisemarkt als denjenigen Markt, „auf dem Anbieter von Inhalten von den Kabelnetzbetreibern die Einspeisung ihrer Inhalte in die Kabelnetze nachfragen“. Auf diesem Angebotsmarkt für Einspeiseentgelte sei die Beklagte marktbeherrschend. Jedenfalls sei die Klägerin von der Beklagten abhängig. Die Klägerin könne gegenüber ihren Kunden kein marktfähiges Angebot offerieren, wenn sie nicht auch die streitgegenständlichen Programme der Beklagten anbiete. Dies gelte besonders, weil die Klägerin für den Zugang zu Kabelkunden auf die Auswahlentscheidung der Wohnungsbaugesellschaften und insbesondere der Saga/GWG angewiesen sei. Insoweit sei die Beklagte gegenüber der Klägerin absolut marktmächtig. Daher leiste es sich die Beklagte, mit der Klägerin Verhandlungen über einen angemessenen Preis für die Einspeisung des Signals abzulehnen. Die absolute Marktmacht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergebe sich auch aus der Einspeiseverpflichtung der Klägerin. Sie sei nach dem Medienstaatsvertrag verpflichtet, Sendeinhalte der Beklagten einzuspeisen. Die Beklagte habe auch gemeinsam mit den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern eine marktbeherrschende Stellung.

16

Die Beklagte frage die Leistungen der Klägerin auch nach, da die Parteien im Jahr 2001 einen Vertrag über den Umfang und die Modalitäten der Einspeisung geschlossen hätten (Anlage B 22). Darüber hinaus sei die Beklagte aufgrund ihres Informationsauftrags verpflichtet, eine flächendeckende Verbreitung ihrer Programme zu gewährleisten. Die Einspeisung durch die Klägerin sei auch für die Werbezeitvermarktung der Beklagten wichtig. Das Zuschauerpotential in Hamburg betrage 1,46 Millionen. Etwa 15% der Reichweite erziele die Beklagte durch die an das Kabelnetz der Klägerin angeschlossenen Haushalte.

17

Mit Blick auf die Regionalgesellschaften sei davon auszugehen, dass diese über ein knappes Gut verfügten und sie dementsprechend bei entsprechender Marktmacht die Bedingungen für die Einspeisedienstleistung diktieren oder zumindest verhandeln könnten.

18

Die Gewährung des Rabatts in Höhe von 6% auf die zu zahlende urheberrechtliche Vergütung nach dem mit der GEMA geschlossenen Vertrag (Anlage K 23) stelle keine ausreichende Kompensation dar. Gemessen an den Zuschauerzahlen betrage sie lediglich jährlich 2 Cent pro Haushalt. Sie erhalte für die Einspeisung analoger Sender, die Inhaber einer Rundfunklizenz seien, durchschnittliche Einspeiseentgelte in Höhe von 22,5 Cent pro Kabel-TV Haushalt (z.B. „TELE 5“, „Das Vierte“, „Servus TV“). Für die Einspeisung digitaler Sender zahlten die Sender durchschnittlich in SD-Qualität knapp 10 Cent und in HD-Qualität 14 Cent pro Jahr und Empfangshaushalt. Verschiedene Teleshopping-Sender zahlten deutlich darüber hinausgehende Einspeiseentgelte an die Klägerin.

19

Die Beklagte behindere die Klägerin im Wettbewerb, indem sie an die Regionalgesellschaften eine Einspeisevergütung entrichte. Ihre Wettbewerberin, die Kabel Deutschland, sei Netto-Zahlungsempfängerin. Das Bundeskartellamt habe in einem Fusionskontrollverfahren festgestellt, dass die Einspeiseentgelte die Lizenzgebühren bei weitem überstiegen (Anlage K 26). Die Regionalgesellschaften seien - wie das Bundeskartellamt in einer Abmahnung ausführe - auf dem jeweiligen Gebiet ihres Netzes gegenüber den Sendeunternehmen auf dem Einspeisemarkt marktbeherrschend (Anlage K 15). Diese ließen es sich nicht bieten, dass die Beklagte keine Einspeiseentgelte zahle. Die Programmanbieter hätten in einem Fusionsverfahren gegenüber dem Bundeskartellamt mitgeteilt, dass die an die großen Kabelgesellschaften zu zahlenden Einspeisevergütungen fast immer höher gewesen seien als die entsprechenden Entgelte an die kleinen Kabelnetzbetreiber.

20

Ausweislich des 17. Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF-Bericht) von 2009 habe die Beklagte für die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sender rund 5,5 Millionen € pro Jahr an die Regionalgesellschaften gezahlt (Anlage K 8). Für die Verbreitung der vorliegend nicht streitgegenständlichen Kooperationsprogramme 3sat, KI.KA und Phoenix habe sie anteilig Einspeiseentgelte von insgesamt 4,5 Millionen € pro Jahr gezahlt. Rechne man die von der ARD für ihre Fernsehprogramme gezahlten Einspeiseentgelte von 38,8 Millionen € hinzu, ergebe sich für ARD und ZDF zusammen ein Betrag von 48,8 Millionen €. Die Beklagte habe demnach für die streitgegenständlichen Programme umgerechnet durchschnittlich ein Einspeiseentgelt in Höhe von rund 35 Cent jährlich je Haushalt gezahlt (5,5 Millionen € ./. 15,6 Millionen Haushalte). Insgesamt hätten die öffentlich-rechtlichen Sender umgerechnet durchschnittlich jährlich 3,13 € je Haushalt gezahlt (48,8 Millionen € ./. 15,6 Millionen Haushalte). Sie gehe davon aus, dass die Beklagte für die Einspeisung des analogen Programms durchschnittlich circa 22 Cent (ZDF-Hauptprogramm) und für die digitalen Programme („ZDFInfo“, „ZDFkultur“ und „ZDFneo“) jeweils rund 4,5 Cent im Jahr pro Haushalt gezahlt habe.

21

Ausweislich der Anmeldeunterlagen der Fusionskontrollanmeldung der Unity Media hätten die ARD an die Regionalgesellschaften allein für das analoge ARD Hauptprogramm „Das Erste“ Einspeiseentgelte in Höhe von 3,4 Millionen € gezahlt (Anlage K 9). Dies seien pro angeschlossenem Haushalt und Jahr rund 22 Cent. Ab dem Jahr 2005 hätten die Sender an die Kabel Baden-Württemberg pro Haushalt und analog verbreiteten Signal Einspeiseentgelte von jährlich 0,2146 € und pro digital verbreitetem Signal von 0,0454 € gezahlt (Anlage K 10).

22

Der von der Beklagten demgegenüber für die streitgegenständlichen Programme errechnete Wert von jährlich 0,2212 € pro Haushalt auf der Basis von Gesamtzahlungen von jährlich 5,07 Millionen € an die Kabel Deutschland treffe nicht zu. Die Beklagte habe ihrer Berechnung insbesondere eine unzutreffende Zahl an angeschlossenen Haushalten zu Grunde gelegt. Es seien durchschnittlich nicht 11 Millionen Haushalte, sondern nur knapp 9 Millionen gewesen (K 61). Zusätzlich entfielen auf die streitgegenständlichen Programme nicht 47,62% der Zahlungen, sondern ausweislich der Darstellung im 17. KEF-Bericht 55% (5,5 Millionen bezogen auf 10 Millionen €).

23

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Einspeiseentgelts hänge von der willkürlichen Tatsache ab, ob der Kunde an das Kabelnetz der Regionalgesellschaften oder an das Netz eines konkurrierenden Kabelunternehmens angeschlossen sei. Die Beklagte profitiere als stiller Nutznießer von den Wettbewerbsbemühungen der Klägerin auf dem Endkundenmarkt, denn sie spare für Endkunden, die die Klägerin der Kabel Deutschland abwerbe, die Einspeiseentgelte. Die Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass die Klägerin teilweise die Programme der Beklagten digital und analog übertrage. Die Klägerin sei schon aufgrund des Wettbewerbsdrucks zur Kabel Deutschland gezwungen, analoges Kabel-TV anzubieten.

24

Die Beklagte habe auch keinen Grund für eine Ungleichbehandlung dargelegt. Dieser liege insbesondere nicht in unterschiedlichen technischen Leistungen. Dies zeige sich schon daran, dass in den Verhandlungen zwischen der Beklagten und den Regionalgesellschaften über die Höhe der Vergütung die Details der Einspeise- und Verbreitungsleistung keine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte habe vielmehr ein einheitliches Einspeiseentgelt pro angeschlossenem Kabel-TV Haushalt gezahlt und insbesondere nicht danach differenziert, welche Qualität der einzelne Anschluss habe (Anlage K 43). Darüber hinaus sei das moderne größtenteils glasfaserbasierte Netz der Klägerin dem älteren Kabelnetz der Kabel Deutschland deutlich überlegen und sichere dem Kunden einen störungsfreiere und damit bessere Bildqualität. Das Senderangebot der Klägerin sei erheblich umfangreicher als das der Kabel Deutschland (Anlage K 17). Die Klägerin stelle mehr Bandbreite für die Programme der Beklagten zur Verfügung als die Kabel Deutschland. Sie erfülle jedenfalls die zwischen der Beklagten und der Kabel Deutschland vereinbarten technischen Spezifikationen für die Einspeisung.

25

Die Klägerin sei nicht durch das Schreiben vom 19. März 2001 (Anlage B 22) daran gehindert, eine Einspeisevergütung zu verlangen. Die „Bedingung“, das Signal unentgeltlich weiterzuleiten, sei unwirksam. Darüber hinaus sei die Verpflichtung durch den Abschluss der späteren ANGA-Verträge (Anlagen K 23, K 49) überholt.

26

Auch die Gewährung eines zusätzlichen Rabatts seitens der GEMA stehe einem Anspruch auf Zahlung von Einspeiseentgelten gegenüber der Beklagten nicht entgegen. Die Regelung des zusätzlichen Rabatts sei eine einseitige Option des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber habe demnach die Wahl, auf den zusätzlichen Rabatt der GEMA zu verzichten und stattdessen Einspeiseentgelte von den Sendern zu erheben. Durch die Zahlung des Rabatts könne die GEMA ihrerseits nicht die Kabelnetzbetreiber verpflichten, kein Einspeiseentgelt zu fordern. Insoweit überschreite die GEMA mit der Gewährung des Rabattes die ihr gesetzlich zustehende Befugnis gemäß § 20b UrhG. Die Klägerin habe nach dem Abschluss des Lizenzvertrages 2009 auch nicht gegenüber der GEMA erklärt, keine Einspeiseentgelte von der Beklagten erhalten zu wollen. Sie habe vielmehr versucht, unter Inkaufnahme des Verlustes des Rabatts einen Einspeisevertrag mit den öffentlich-rechtlichen Sendern zu schließen.

27

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei auch auf Grund einer unzulässigen Kartellabsprache begründet. Die Kartellabsprache sei bereits lange vor Eintritt der streitgegenständlichen Schäden abgeschlossen worden. Das beweise der Vermerk des MDR vom 8. Dezember 2009 (Anlage K 21). Dort heiße es: „Die Vertreter von ARD und ZDF erläuterten, dass im Übrigen signifikante Unterschiede zwischen den großen und den mittelständischen Kabelnetzbetreibern bestünden, die letztlich auch eine Ungleichbehandlung in der Entgeltfrage rechtfertigen würden.“. Die Beklagte habe sich demgemäß mit der ARD darauf verständigt, den Regionalgesellschaften wie Kabel Deutschland ein Einspeiseentgelt zu zahlen und der Klägerin ein solches zu verweigern. Diese Diskriminierung verstoße auch gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Die Beklagte habe das Verbot von Preisabsprachen auch gegenüber der Klägerin zumindest im Jahr 2009 und der darauf folgenden Zeit verletzt, als sie der DNMG mit Schreiben vom 7. August 2009 (Anlage K 19) mitgeteilt habe, Einspeiseentgelte nicht individuell auszuhandeln; weiterhin habe sie sich mit der ARD am 3. November 2009 in Leipzig verständigt, keine Einspeisevergütung der Klägerin zu gewähren.

28

Die Klägerin hat ursprünglich erstinstanzlich beantragt,

29

die Beklagte zu verurteilen,

30

1. an die Klägerin für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale einschließlich Steuer- und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehprogramme

31

(1) „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“

32

(2) „ZDFinfokanal“

33

(3) „ZDFkulturkanal“

34

(4) „ZDF-Familienkanal“

35

in das von der Klägerin im Großraum Hamburg betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 pro angeschlossener Kabel-TV-Wohneinheit ein jährliches Entgelt zu zahlen, das dem Entgelt entspricht, das die Beklagte für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Einspeisung und Verteilung dieser Programme in das Kabelnetz der Netzebene 3 einem Konzernunternehmen der Kabel Deutschland AG zahlt, z.Zt. 35,25641 Cent (zzgl. Umsatzsteuer) an die Kabel Deutschland Vertriebs- und Service GmbH & Co. KG;

36

2. hilfsweise zu Ziffer 1:

37

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale) einschließlich Steuer- und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehvollprogramme

38

(1) „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“

39

(2) „ZDFinfokanal“

40

(3) „ZDFkulturkanal“

41

(4) „ZDF-Familienkanal“

42

in das von der Klägerin im Großraum Hamburg betriebene Kabelnetz der Netzebene jährlich pro angeschlossener Kabel-TV-Wohneinheit ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, das dem Einspeiseentgelt entspricht, das die Beklagte für die Einspeisung und Verteilung dieser Programme in das Kabelnetz der Netzebene 3 einem Konzernunternehmen der Kabel Deutschland AG zahlt, z. Zt. der Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH;

43

3. an die Klägerin € 164.569,23 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 auf einen Betrag in Höhe von € 2.860,64; seit dem 1. April 2008 auf weitere € 2.860,64; seit dem 1. Juli 2008 auf weitere € 2.948,78; seit dem 1. Oktober 2008 auf weitere € 3.036,93; seit dem 1. Januar 2009 auf weitere € 4.202,98; seit dem 1. April 2009 auf weitere € 8.698,18; seit dem 1. Juli 2009 auf weitere € 12.647,67; seit dem 1. Oktober 2009 auf weitere € 13.705,36; seit dem 1. Januar 2010 auf weitere € 14.090,77; seit dem 1. April 2010 auf weitere € 14.178,91; seit dem 1. Juli 2010 auf weitere € 14.202,50; seit dem 1. Oktober 2010 auf weitere € 14.290,64; seit dem 1. Januar, 1. April und 1. Juli 2011 auf jeweils weitere € 14.145,20 und seit dem 1. Oktober 2011 auf weitere € 14.409,62 zu zahlen;

44

4. hilfsweise zu Ziff. 3:

45

an die Klägerin für die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008 - 2011 einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

46

Mit ihrem Schriftsatz vom 20. September 2013 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 1. und den Hilfsantrag zu Ziffer 1. für erledigt erklärt, da die Beklagte ihre Zahlungen von Einspeiseentgelten an die Regionalgesellschaften eingestellt habe. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin auf Grundlage der durch die Beklagten mitgeteilten Einspeiseentgelte, die sie an die Kabel Deutschland gezahlt hat, neu berechnet.

47

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

48

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 159.625,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 auf einen Betrag in Höhe von EUR 11.752,38; seit dem 15. Februar 2009 auf weitere EUR 37.030,00; seit dem 15. Februar 2010 auf weitere EUR 54.686,10 und seit dem 15. Februar 2011 auf weitere EUR 56.156,64 zu zahlen;

49

hilfsweise zu Ziff. 1,

50

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008-2011 einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

51

weiter höchst hilfsweise zu Ziff. 1 und Ziffer 2. im Wege der Stufenklage:

52

3. a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vollständige und richtige Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihr an die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH in den Jahren 2008-2011 für die Einspeisung der Programme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)" (analog und digital), "ZDFinfokanal", "ZDFkulturkanal" und "ZDF-Familienkanal" (jeweils digital) gezahlten Einspeiseentgelte, dies in einer geordneten Darstellung unter Angabe

53

• des jeweiligen Betrages und des Zahlungszeitpunkts

54

• der vertraglichen Bemessungsgrundlage für die jeweilige Zahlung

55

• der Anzahl der in den verschiedenen Monaten in den Jahren 2008-2011 durchschnittlich versorgten Kabel-TV-Wohneinheiten

56

• für den Fall der Zahlung von jeweiligen Gesamtbeträgen für

57
- einerseits die Einspeisung der Programme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)" (analog und digital), "ZDFinfokanal", "ZDFkulturkanal" und "ZDF-Familienkanal" (jeweils digital) und
58
- andererseits der digitalen und/oder analogen Einspeisung der Programme 3Sat, KiKa und Phoenix die internen Zuordnung der Beträge zwischen den beiden Gruppen sowie deren Grundlage;

59

3. b) die Beklagte zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Informationen nach lit. a) so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei;

60

3. c) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die noch zu beziffernden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale einschließlich Steuer - und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehvollprogramme:

61

(1) „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“

62

(2) „ZDFinfokanal“

63

(3) „ZDFkulturkanal“

64

(4) „ZDF-Familienkanal“

65

in das von der Klägerin im Großraum Hamburg betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 keine Einspeiseentgelte gezahlt hat.

66

Die Beklagte hat beantragt,

67

die Klage abzuweisen.

68

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung habe. Die Klägerin habe sich mit der weiterhin geltenden Vereinbarung vom 19. März 2001 dahingehend verpflichtet, die Einspeiseleistungen unentgeltlich zu erbringen (Anlage B 22). Auszugsweise heiße es in dem Schreiben, mit dem sich die Klägerin einverstanden erklärt habe: „Im Ergebnis sind beide Systeme natürlich gerne bereit, der ... GmbH als Betreiberin des o.g. Kabelnetzes die Einspeisung ihrer Programme zu gestatten. Hierfür sollten folgende Bedingungen gelten: 1) Die ... GmbH informiert zu Vertragsbeginn und danach auf Anfrage, jedenfalls halbjährlich über den Umfang des von ihr betriebenen Kabelnetzes. Als Netzbetreiberin verpflichtet sie sich, die in der Anlage bezeichneten Programme zeitgleich, unverändert und vollständig sowie für die Sender unentgeltlich in ihre Kabelnetze einzuspeisen […]“. Dieser Vertrag sei weder unwirksam, noch ersetzt, noch wirksam gekündigt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Inanspruchnahme des ANGA-Rabatts auf Einspeiseentgelte verzichtet bzw. diese seien verwirkt.

69

Die Beklagte hat weiter eingewendet, dass die geforderte Einspeisevergütung weniger als 1% ihres entsprechenden Umsatzes betrage. Daher sei es befremdlich, dass die Klägerin der Beklagten einen kartellrechtswidrigen Machtmissbrauch vorwerfe. Das Geschäftsmodell der Klägerin beruhe im Wesentlichen auf der Erhebung der Entgelte beim Endkunden; diese machten mehr als 84 % des Gesamtumsatzes aus.

70

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend und die Klägerin nicht von ihr abhängig sei. Die Klägerin sei bereits kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB a.F.. Es gebe auch keine sortimentsbedingte und nachfragebedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten. Eine nachfragebedingte Abhängigkeit liege vor, wenn ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf eine oder mehrere Nachfrager angewiesen sei, da er über keine geeigneten Absatzalternativen verfüge. Im Streitfall sei es aber so, dass der auf die Beklagte entfallende Anteil an Einspeiseentgelten bei weitem zu gering sei, um insoweit eine nachfragebedingte Abhängigkeit der Klägerin oder eine Stellung der Beklagten als marktbeherrschender Nachfrager annehmen zu können. Auch die sogenannte Must-Carry-Regelung begründe keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten. Die Klägerin habe selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass sie auf die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zur Befriedigung des Bedarfs ihrer Endkunden angewiesen sei. Die Klägerin nutze die Programme der Beklagten daher als Vorprodukte ihrer Geschäftstätigkeit. Die Beklagte erfülle daher durch die Bereitstellung unverschlüsselter Programmsignale den ihr obliegenden Grundversorgungsauftrag. Mit diesem Auftrag korrespondiere die rundfunkrechtliche Einspeisepflicht der Klägerin zur Sicherstellung der grundgesetzlich vorgegebenen Vielfaltsicherung des Rundfunks. Die Länder stellten mit den Regelungen der Landesmediengesetze bzw. § 52b RStV sicher, dass Kabelnetzbetreiber die Einspeisung der für die Meinungsbildung und Information unerlässlichen Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in digitalen Kabelanlagen verbreiteten.

71

Die Beklagte frage auch die Leistungen der Klägerin gar nicht nach. Sie sei dazu auch nicht, insbesondere nicht rundfunkrechtlich, verpflichtet.

72

Es liege zudem keine unbillige Behinderung oder unbillige Diskriminierung der Klägerin vor. Die Klägerin und die Regionalgesellschaften seien nicht als gleichartige Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB a.F. anzusehen. Es sei die Entscheidung der Klägerin gewesen, ein flächendeckendes, redundantes Breitband-Kabelnetz zu errichten. Eine Beteiligung der Beklagten an der Errichtung und dem Unterhalt des Netzes der Klägerin sei weder erforderlich noch geboten. Die Kabelnetze der Klägerin und der Kabel Deutschland hätten auch unterschiedliche Kapazitäten. Im Netz der Klägerin könnten 56 analoge Programme und im Netz der Kabel Deutschland nur 35 analoge Programme übertragen werden. Es habe daher kein vergleichbarer Netzengpass für die Klägerin bestanden. So übertrage die Klägerin auch die von der Beklagten digital ausgestrahlten Programme ZDFneo und ZDFkultur in analoger Form (Anlage K 20), obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei. Diese Reanalogisierung beruhe auf den Nutzungsgewohnheiten der Kabelkunden. Kleinere TV-Sender leisteten Entgelte auch nur, um eine analoge Reichweite zu sichern bzw. auszubauen.

73

Die Zahlung einer Einspeisevergütung an die Kabel Deutschland beruhe auf einem Monopol der Regionalgesellschaften. Dies habe auch das Bundeskartellamt festgestellt (vgl. Anlage B 17). Es habe auch festgestellt, dass die von Kabel Deutschland erzielten Einspeiseentgelte bis zu 50% über denen anderer Kabelnetzbetreiber lägen (Anlage B 29). Die Klägerin habe wie andere kleine Kabelnetzbetreiber auf die Geltendmachung separater Einspeiseentgelte verzichtet und im Gegenzug hierfür einen Rabatt von 6 % auf die an die Programmanbieter zu errichtende Urheberrechtsvergütung erhalten. Faktisch erhalte die Klägerin daher bereits eine „indirekte“ Vergütung für die Kabelweiterleitung.

74

Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes durch die Klägerin sei unzutreffend. Die Klägerin könne nicht die Gesamtzahlungen an die Regionalgesellschaften, sondern nur die Zahlungen an die Kabel Deutschland zu Grunde legen, da diese Konkurrentin der Klägerin sei. Die im KEF-Bericht dargestellten Summen könnten nicht zur Grundlage gemacht werden, da sie Kosten für die Zuführung und Aufbereitung enthielten. Die Beklagte habe an Kabel Deutschland in den Jahren 2008 bis 2011 durchschnittlich jährlich 5.110.500 € gezahlt. Die Aufteilung der Beträge für die einzelnen Sender habe entsprechend der belegten Kabelkanäle zu erfolgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auf einem Kabelkanal ein analoges oder sechs digitale Sender verbreitet werden könnten. Auf die streitgegenständlichen Programme entfalle ein Anteil von 47,62% (Anlage B 40). Dies ergebe einen Betrag von 2.433.620 € jährlich bzw. bezogen auf 11 Millionen Haushalte einen Betrag von 0,2212 € pro Haushalt pro Jahr. Es sei von 11 Millionen Kunden auszugehen, da sich die Kabel Deutschland verpflichtet habe, bis zu 11 Millionen Haushalte zu versorgen. Dies sei aufgrund der Bestrebungen zur Konsolidierung des Marktes durch die Regionalgesellschaften, insbesondere die Kabel Deutschland, sinnvoll gewesen. Letztere habe zum Beispiel versucht, die Tele Columbus mit 2,1 Millionen angeschlossenen Haushalten zu übernehmen (Anlage B 34).

75

Schließlich könne die Klägerin den Anspruch allenfalls ab der erstmaligen Verfolgung der Einspeisevergütung geltend machen. Dies sei der 30. Juli 2009. Vorher habe es keinen Grund für die Beklagte gegeben, eine Einspeisevergütung an die Klägerin zu entrichten.

76

Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2014 abgewiesen. Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche gemäß §§ 19, 20 GWB a.F. zu. Die Beklagte sei auf dem sachlich relevanten Markt als Nachfrager nicht marktbeherrschend. Die Beklagte habe auf dem sachlich relevanten Markt eine Einspeisung ihres Sendesignals auch niemals aktiv bei der Klägerin nachgefragt. Die Klägerin sei auch nicht, auch nicht sortimentsbedingt, von der Beklagten abhängig. Die Klägerin habe weiter keinen Anspruch aus § 1 GWB i.V.m. § 33 GWB a.F.. Kartellrechtswidrig sei möglicherweise die Vereinbarung und der Abschluss von Verträgen über die Zahlung von Einspeiseentgelten zwischen den Regionalgesellschaften auf der einen Seite und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der anderen Seite. Daraus folge für die Klägerin aber noch nicht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Sie habe jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, das heißt auf Zahlung der Entgelte, die die Regionalgesellschaften von der Beklagten erhalten hätten. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in gemeinsamer Abstimmung allen weiteren kleineren Kabelnetzbetreibern unter Einbeziehung der Klägerin die Zahlung von Einspeiseentgelten verweigert hätten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne ein abgestimmtes Verhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten die Zahlung von Einspeiseentgelten gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

77

Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie erweitert ihren Klageantrag um Einspeiseentgelte für das Jahr 2012.

78

Die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Landgerichts einen Anspruch aus §§ 20 Abs. 1 bis 4 GWB a.F., 19 Abs. 4 GWB a.F. sowie § 1 GWB. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts sei die Beklagte marktbeherrschend. Dies ergebe sich bereits aus der rundfunkrechtlichen Must-Carry-Verpflichtung. Ohne eine angemessene Vergütung sei die Klägerin nicht gezwungen, das Signal einzuspeisen, sondern lediglich Kabelkapazitäten freizuhalten. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte die Leistung der Klägerin nicht nachgefragt habe. Die Beklagte sei auf dem sachlich-relevanten Markt als Nachfrager nach Einspeiseleistungen sowohl einzeln als auch gemeinsam mit der ARD marktbeherrschend. Es bestehe auch eine Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten gemäß § 20 Abs. 2 GWB a.F. Die Klägerin könne nicht auf andere Unternehmen ausweichen. Sie müsse die Kapazitäten freihalten und könne es sich nicht leisten, die Einspeiseleistung zu verweigern. Es lägen ebenfalls die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 GWB a.F. vor, da die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2001 (Anlage B 22) aufgefordert habe, die Einspeiseleistungen unentgeltlich zu erbringen. Es bestehe zudem ein Anspruch aus § 19 Abs. 4 GWB a.F., da sich das Verhalten der Beklagten auch im Zusammenwirken mit der ARD als Marktzutrittsschranke auswirke. Schließlich hätte die Beklagte auf Grund ihrer kartellrechtswidrigen Vereinbarung mit der ARD darlegen und beweisen müssen, dass die Abstimmung keinen Einfluss auf die Nichtzahlung der Einspeiseentgelte gehabt habe.

79

Insbesondere sei ein Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB a.F. gegeben. Der ihr gewährte Rabatt auf die Lizenzgebühr betrage lediglich 0,2 % ihrer Einnahmen durch Kabelgebühren. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Regionalgesellschaften beeinträchtige ihre Wettbewerbschancen auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt. Die Kabel Deutschland habe im Zeitraum von 2008 bis 2012 durchschnittlich circa 13 % ihrer Erlöse aus Einspeiseentgelten erzielt (im Jahr 2011 145 Millionen €) und circa 87 % durch Kabelgebühren (987 Millionen €, Anlage K 80). Die von der Beklagten vorgelegte Solon-Studie (Anlage B 1) komme zu einem ähnlichen Ergebnis. Danach erzielten die deutschen Kabelunternehmen im Jahr 2009 63% ihrer Umsätze aus Kabelgebühren (2,268 Milliarden €) und 6% aus Einspeiseentgelten (216 Millionen €). Der fernsehbezogene Gesamtumsatz der Kabelunternehmen habe demnach circa 2,484 Milliarden € betragen. Der Anteil der Kabelgebühren an diesen fernsehbezogenen Umsätzen habe bei circa 91%, der Anteil der Einspeiseentgelte bei circa 9% gelegen. Die Behauptung der Beklagten, dass die Einspeiseentgelte nicht von ökonomischer Bedeutung für die Klägerin seien, da sie weniger als 1% der Umsätze im Bereich des Kabelfernsehens ausmachten, sei bereits im Ansatz verfehlt. Die Beklagte setze die von der Klägerin geforderten Einspeiseentgelte ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen der Klägerin, die aber nicht nur für die Versorgung von Endkunden mit diesen Sendern, sondern insgesamt 241 analogen und digitalen Programmen erzielt würden. Die Klägerin begehre von allen Sendern Einspeiseentgelte für die von ihr erbrachten Einspeiseleistungen. Die Klägerin sei rundfunkrechtlich zur Gleichbehandlung aller Sender verpflichtet. Sie müsse gegenüber allen 241 Sendern die gleichen Einspeiseentgelte erheben. Hätte die Beklagte ordnungsgemäß gezahlt, hätten dies auch die anderen Sender getan. Die Klägerin dürfe auch nicht das von der Beklagten bereitgestellte Programm vermarkten. Sie vermarkte entgeltlich nur die Bereitstellung des Fernsehsignals über Kabel als eine technische Leistung.

80

Soweit der Bundesgerichtshof darauf abstelle, dass der Verfügbarkeitsnutzen und der Verbreitungsnutzen einander gegenüberzustellen seien, sei die dazu von der Beklagten angestellte Berechnung unzutreffend. Die Beklagte könne nicht unterstellen, dass die Klägerin ein Viertel ihres Umsatzes verliere, wenn sie die Programme der Beklagten nicht mehr einspeise. Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Hildebrand (Anlage B 49) stützen. Die Kunden der Klägerin seien, anders als in dem Gutachten dargelegt, insbesondere Wohnungsbaugesellschaften und nicht Endkunden. Das Interesse der Klägerin liege darin, dass sie ohne die Programme der Beklagten ihre rundfunkrechtliche Lizenz verlieren würde. Der Gesamtwert der ihr zukommenden Leistungen der Beklagten sei allenfalls so zu berechnen, dass der Gesamtwert ihrer TV-Einnahmen durch die Zahl der Must-Carry Sender (32 in Hamburg und 31 in Schleswig-Holstein) zu teilen sei. Bei einem Umsatz von 6,7 Millionen € seien dies gut 200.000 €. Der Wert betrage demnach einen Bruchteil des von der Beklagten angenommenen Wertes von 1 Millionen € (Zuschaueranteil von rund 12,5%) bzw. 2 Millionen € (Kundenverlust von 25%).

81

Bei der Bemessung des Verbreitungsnutzens seien nicht nur die Werbeerlöse der Beklagten zu berücksichtigen, sondern auch deren Gebühreneinnahmen. Der von der Klägerin für die Beklagte erbrachte Verbreitungsnutzen betrage demnach unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten im Jahr 2008 rund 2 Millionen € und in den Jahren 2010 und 2012 jeweils rund 9,5 Millionen €. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2008 37,28 Millionen, im Jahr 2010 37,46 Millionen und im Jahr 2012 37,98 Millionen TV-Haushalte gegeben habe. Die Erlöse der Beklagten aus Werbeeinnahmen und Gebühren hätten im Jahr 2008 1.938 Millionen €, im Jahr 2010 2.067 Millionen € und im Jahr 2012 2.047 Millionen € betragen.

82

Es lägen auch keine wirtschaftlichen oder unternehmerischen Gründe für die Ungleichbehandlung vor. Die von der Klägerin erbrachten Einspeiseleistungen seien qualitativ technisch mindestens gleichwertig.

83

Die Beklagte könne die Diskriminierung nicht mit Verweis auf das erfolgreiche und profitable Geschäftsmodell der Klägerin bagatellisieren. Dem habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Kabelkanalanlagen“ eine Absage erteilt. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin einen Gewinn erwirtschafte.

84

Es liege auch ein Ausbeutungsmissbrauch durch die Beklagte gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. vor. Es könne nach dem Vergleichsmarktkonzept für die Bestimmung des Wertes der Leistungen ohne weiteres auf die Preise zurückgegriffen werden, die von den Regionalgesellschaften erhoben worden seien. Die von den Regionalgesellschaften erhobenen Einspeiseentgelte hätten bis zum Jahr 2010 der Kontrolle durch die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation unterlegen. Durch die Preisaufsicht der Regulierungsbehörde sei gewährleistet worden, dass den Regionalgesellschaften nur die Erhebung solcher Einspeiseentgelte möglich gewesen sei, die dem sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt vermutlich ergebenden Preis entsprochen hätten.

85

Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2017 hat die Klägerin ergänzend zu ihrer geschäftlichen Entwicklung in den Jahren 2008 bis 2012, zu den vor ihr erzielten Einspeiseentgelten und zur wettbewerblichen Erheblichkeit des Einspeiseentgelt bezogen auf den Endkundenmarkt vorgetragen.

86

Die Klägerin habe die Zahl der angeschlossenen TV-Haushalte von 37.268 im Jahr 2008 auf 179.148 Ende des Jahres 2012 gesteigert (Anlage K 93, Tabelle 3). Im gleichen Zeitraum habe sich die Zahl der angeschlossenen Haushalte der Kabel Deutschland von 8.884.400 im Jahr 2008 auf 8.501.000 im Jahr 2012 verringert. Der TV-Umsatz der Klägerin habe sich von 2.762.575 € im Jahr 2008 auf 7.002.960 € im Jahr 2012 erhöht (Anlage K 93, Tabelle 6). Der Gewinn der Klägerin sei von 2.537.434 € im Jahr 2008 auf 5.329.213 € im Jahr 2012 gestiegen (Anlage K 93, Tabelle 8).

87

Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum für die von ihr eingespeisten vorgenannten Free-TV-Sender (mit Ausnahme von Shopping Sendern) Einspeiseentgelte von 0 € im Jahr 2008, 11.148,16 € im Jahr 2009, 35.177,50 € im Jahr 2010, 89.338,01 € im Jahr 2011 und 139.115,49 € im Jahr 2012 eingenommen. Dazu zählten Einspeiseentgelte der Free-TV Sender Astro TV, Bibel TV, Bloomberg TV, DAS VIERTE, Servus TV, TELE 5, Tier TV, TIMM und Sixx (vgl. Anlage K 100). Die von der DNMG verhandelten Einspeiseentgelte für Free-TV Sender (mit Ausnahme von Shopping-Sendern) hätten im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich ca. 21 Cent pro Wohneinheiten und Jahr für die analoge Verbreitung und ca. 6 Cent pro Wohneinheit und Jahr für die digitale Verbreitung betragen. Die mit Shopping-Sendern verhandelten Einspeiseentgelte hätten regelmäßig deutlich über diesen Zahlen gelegen. Sie habe für die Jahre 2008 bis 2012 ein gesamtes Vermarktungspotential für die Einspeisung analoger und digitaler Programme von geschätzt 1,8 Millionen € jährlich gehabt. Dies seien circa 26 % ihres Gesamtumsatzes auf dem Kabelmarkt.

88

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten hätten für die Einspeisung ihrer Sender ebenfalls gezahlt, wenn die Klägerin entsprechende Einspeiseentgelte gegenüber der Beklagten durchgesetzt hätte. Es habe zwischen der ARD und der Beklagten eine Absprache gegeben, sich mit Blick auf die Zahlung von Einspeiseentgelten gleichförmig zu verhalten. Dies zeige sich an den Verjährungsverzichten der ARD (Anlage K 91). Hätten Einspeiseentgelte für Must-Carry Sender gegenüber den öffentlich-rechtlichen Sendern durchgesetzt werden können, wären auch die großen privaten Sendergruppen zu Verhandlungen bereit gewesen. Von dem schlechten Vorbild der Beklagten sei ein relevanter Nachahmungseffekt ausgegangen.

89

Die Klägerin hätte ohne die streitgegenständliche Diskriminierung mindestens für 32 analoge Must-Carry Sender und etwa 120 digitale Free-TV Sender Einspeiseentgelte erhalten, wobei die Höhe des Entgelts mindestens ca. 18 Cent pro analogem Sender und ca. 3 Cent pro digitalem Sender betragen hätte. Die Klägerin hätte auf dieser Grundlage Gesamteinnahmen von 366.498,60 € im Jahr 2008, 1.155.251,57 € im Jahr 2009, 1.704.915,58 € im Jahr 2010, 1.752.237,77 € im Jahr 2011, und 1.831.229,82 € im Jahr 2012 erzielt (vgl. Anlage K 93). Auf der Basis dieser Zahlen ergäben sich Einspeiseentgelte pro Wohneinheit zwischen 9,58 € im Jahr 2008 (monatlich 80 Cent) und 10,32 € (monatlich 86 Cent) im Jahr 2012. Das entspreche ungefähr den Einnahmen der Regionalgesellschaften aus Einspeiseentgelten. Die Kabel Deutschland habe im Geschäftsjahr 2008/2009 Einspeiseentgelte in Höhe von insgesamt 97 Mio. € bzw. 10,78 € jährlich (monatlich 90 Cent) pro Wohneinheit eingenommen. Der Gesamtumsatz aller Regionalgesellschaften mit Einspeiseentgelten für Free-TV habe 2008 rund 154 Millionen € betragen. Bei ca. 15,6 Mio. von den Regionalgesellschaften versorgten Wohneinheiten ergebe dies einen Betrag von 9,87 € pro Wohneinheit. Die Klägerin hätte - bei unterstellter Gleichbehandlung, zu der die Klägerin aufgrund § 52d RStV verpflichtet sei - demnach im Jahr 2008 ca. 377.529 € (38.250 WE x 9,87 € = 377.529,96 €) und im Jahr 2012 1,75 Mio. € (177.736 WE x 9,87 € = 1.750.701,10 €) Einspeiseentgelte eingenommen.

90

Allein für die Einspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme hätte die Klägerin ohne die streitgegenständliche Diskriminierung Einspeiseentgelte in Höhe von bis zu EUR 562.087 jährlich erhalten. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten der Kabel Deutschland im streitgegenständlichen Zeitraum jährlich insgesamt 27 Millionen € Einspeiseentgelte gezahlt (Anlage K 43). Pro Wohneinheit ergebe dies einen Betrag von ca. 3 € pro Jahr (monatlich 25 Cent) (vgl. Anlage K 96, Tabelle 2).

91

Demgegenüber sei der auf das urheberrechtliche Lizenzentgelt entfallende Rabatt (sog. ANGA-Rabatt) gering und betrage im Jahr 2008 5.525,15 €, im Jahr 2009 8.401,73 €, im Jahr 2010 12.157,34 €, im Jahr 2011 13.356,85 € und im Jahr 2012 14.005,92 €.

92

Die finanzielle Ungleichbehandlung der Klägerin auf dem Einspeisemarkt habe sich auch erheblich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zur Kabel Deutschland ausgewirkt. Die Klägerin und die Kabel Deutschland seien nicht nur auf dem Einspeisemarkt, sondern auch auf dem Gestattungs- und Endkundenmarkt für Kabel-TV Wettbewerber.

93

Der Gestattungsmarkt sei stark preissensibel; bereits wenige Cent Unterschied im Kabel-TV Anschlusspreis könnten bei Ausschreibungen der Wohnungswirtschaft den Ausschlag geben. Teilweise müsse die Klägerin Preise von unter 3 € pro Wohneinheit und Monat anbieten. Die Klägerin und andere mittelständische Netzbetreiber in Hamburg und Schleswig-Holstein hätten im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt Ausschreibungen verloren, weil die Kabel Deutschland einen besseren Kabel-TV Anschlusspreis geboten habe. Zum Beispiel habe die Klägerin zum Ende 2010 mehrere von der Pirelli RE Scorpio Real Estate GmbH & Co KG verwaltete Gebäude mit 562 Wohneinheiten in Norderstedt an die Kabel Deutschland verloren. Hätten der Klägerin die Einspeiseentgelte nur der Beklagten nur für die streitgegenständlichen Sender und nur für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 54.678,20 zur Verfügung gestanden, hätte sie z.B. einen Preis von 99 Cent pro Monat anbieten können und die Ausschreibung möglicherweise gewonnen.

94

Die Klägerin sei als verhältnismäßig junger Kabelnetzbetreiber mit einem relativ kleinen Marktanteil im streitgegenständlichen Zeitraum darauf angewiesen, durch einen schnellen Netzausbau und besonders preisgünstige Angebote auf dem Gestattungs- und Endkundenmarkt Marktanteile dazu zu gewinnen. Sie sei in dieser Situation durch die Ungleichbehandlung auf dem Einspeisemarkt besonders belastet gewesen. Obwohl ihr die Einnahmen aus Einspeiseentgelten fehlten, habe sie ihr Netz ausbauen und zugleich besonders günstige Preise auf dem Gestattungs- und Endkundenmarkt anbieten müssen, um überhaupt Zugang zum Endkunden zu bekommen.

95

Die Klägerin habe im Jahr 2008 noch Einnahmen aus Kabel-TV-Entgelten in Höhe von durchschnittlich ca. 6 € pro Monat und Wohneinheit verzeichnet. Um ihr Netz in Hamburg ausbauen zu können und Marktanteile dazuzugewinnen, habe die Klägerin deutliche Preisabschläge im Gestattungswettbewerb akzeptieren müssen. Nur durch eine ganz erhebliche Senkung des durchschnittlich angebotenen Kabel-TV Entgelts auf durchschnittlich nur noch ca. 3 € pro Monat und Wohneinheit habe die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 Kunden dazugewinnen können. Während die zusätzlich erzielbaren Einspeiseentgelte im Jahr 2008 noch ca. 12 % der TV-Einnahmen der Klägerin ausgemacht hätten, habe dieser Anteil in den Folgejahren aufgrund des Preisverfalls auf dem Kabel-TV-Markt teilweise über 20 % betragen. Die Klägerin hätte mit Hilfe des zusätzlichen Einspeiseentgelts ihren hypothetischen Gesamtumsatz und ihren Gewinn steigern können.

96

Jahr   

Zusätzliche Einnahmen
aus
Kabeleinspeiseentgelten
(abzgl. ANGA-Rabatt +
realisierte
Einspeiseentgelte)

Umsatz aus
Kabelgebühren

Hyp.
Gesamtumsatz

Anteil zusätzliche
Einspeiseentgelte
an Hyp.
Gesamtumsatz

2008   

360.973,44

2.762.575,81

3.123.549,25

11,56 %

2009   

1.135.701,68

4.200.866,45

5.336.568,13

21,28 %

2010   

1.657.580,74

6.078.672,26

7.736.253,00

21,43 %

2011   

1.649.542,91

6.678.426,15.

8.327.969,06

19,81 %

2012   

1.678.108,42

7.002.960,60

8.681.069,02

19,33 %

97

(vgl. Anlage K 93, Tabelle 8)

98

Jahr   

Hypothetische
Mehreinnahmen aus
Kabeleinspeiseentgelten
(abzgl. ANGA-Rabatt +
realisierte
Einspeiseentgelte)

Gewinn

Hyp. Gewinn

Pot.
Mehrgewinn

2008   

360.973,44

2.537.434,89

2.898.408,33

14,23 %

2009   

1.135.701,68

1.929.686,96

3.065.388,64

58,85 %

2010   

1.657.580,74

2.543.160,20

4.200.740,94

65,18 %

2011   

1.649.542,91

4.019.076,39

5.668.619,30

41,04 %

2012   

1.678.108,42

5.329.213,11

7.007.321,53

31,49 %

Durchschnitt

                          

42,16 %

99

Die Klägerin hätte durch den Gewinn ihre Netze schneller ausbauen können. Dann hätte sie in den Jahren 2011 bis 2013 ihren Netzausbau um circa 50 % steigern können und bis zu 100 km Glasfasernetz neu ausbauen können. Es habe konkrete Anfragen für den Ausbau gegeben. Bis zum Ende des Jahres 2012 habe die Klägerin 18% der angeschlossenen TV-Haushalte zusätzlich für Telefonie- und Internetdienstleistungen (Anschlusspreis monatlich netto 25,03 €) gewinnen können. Diesen Anteil habe sie in der Folge auf derzeit 34% steigern können. Die Klägerin kalkuliere intern pro 3-5 m Netzausbau mit einer zusätzlichen Wohneinheit. Wenn die Klägerin von den potenziellen 29.463 zusätzlich versorgten Wohneinheiten nur 18 % (5.303 WE) als Internet- und Telefoniekunden gewonnen hätte, hätte sie bei vorsichtiger Prognose hierdurch weitere jährliche Mehreinnahmen in Höhe von EUR 1,6 Mio. netto (5.303 WE x 301,56 € im Jahr = 1.599.172,60 €) erwirtschaftet.

100

Lege man allein das von der Beklagten geforderte Einspeiseentgelt für die streitgegenständlichen Sender in Höhe von 218.294 € zu Grunde, hätten damit 3,97 km Glasfasernetz verlegt werden können. Dadurch hätte die Klägerin etwa 992 Wohneinheiten anschließen können (3,97 km ./. 4 m pro WE = 992 WE) und zusätzliche Kabel-TV Einnahmen in Höhe von 35.712 € (992 WE x 3 € x 12 Monate = 35.712 €) sowie weitere Internet- und Telefonieeinnahmen in Höhe von 299.148 € (992 WE x 301,56 € = 299.147,52 €) jährlich erzielen können.

101

Die Klägerin hätte die Einnahmen aus Einspeiseentgelten voraussichtlich zu einem Teil in weitere Vertriebsmitarbeiter im Bereich der Wohnungswirtschaft investiert. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich drei Vertriebsmitarbeiter im Bereich der Wohnungswirtschaft gehabt. Mittlerweile sei das Team auf fünf Mitarbeiter gewachsen. Die Klägerin hätte bereits früher mehr Vertriebsmitarbeiter eingestellt, wenn sie Einspeiseentgelte in der marktüblichen Höhe erhalten hätte. Pro zusätzlichem Vertriebsmitarbeiter im Bereich der Wohnungswirtschaft hätte die Klägerin den Anschluss von 1.600 bis 2.000 zusätzliche Wohneinheiten pro Jahr erwartet.

102

Die Klägerin beantragt,

103

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2014 (Aktenzeichen: 315 O 625/11) wie folgt abzuändern:

104

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 218.294,56 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 auf einen Betrag in Höhe von EUR 11.752,38; seit dem 15. Februar 2009 auf weitere EUR 37.030,00; seit dem 15. Februar 2010 auf weitere EUR 54.686,10; seit dem 15. Februar 2011 auf weitere EUR 56.156,64 und seit dem 15. Februar 2012 auf weitere EUR 58.669,42 zu zahlen;

105

2. hilfsweise zu Ziff. 1:

106

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008-2012 einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

107

3. weiter höchst hilfsweise zu Ziff. 1 und Ziffer 2. im Wege der Stufenklage:

108

a) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige und richtige Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihr an die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH oder ein konzernmäßig verbundenes Unternehmen in den Jahren 2008-2012 für die Einspeisung der Programme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)" (analog und digital), "ZDFinfokanal" bzw. ab dem 5. September 2011 "ZDFinfo", "ZDFkulturkanal" bzw. bis zum 7. Mai 2011 "ZDFtheaterkanal" und "ZDF-Familienkanal" bzw. bis zum 30. Oktober 2009 "ZDFdokukanal" und ab dem 1. November 2009 "ZDFneo" (jeweils digital) gezahlten Einspeiseentgelte, dies in einer geordneten Darstellung unter Angabe

109
des jeweiligen Betrages und des Zahlungszeitpunkts
110
der vertraglichen Bemessungsgrundlage für die jeweilige Zahlung
111
der Anzahl der in den verschiedenen Monaten in den Jahren 2008-2012 durchschnittlich versorgten Kabel-TV-Wohneinheiten
112
für den Fall der Zahlung von jeweiligen Gesamtbeträgen für

113

einerseits die Einspeisung der Programme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)" (analog und digital), "ZDFinfokanal" bzw. ab dem 5. September 2011 "ZDFinfo", "ZDFkulturkanal" bzw. bis zum 7. Mai 2011 "ZDFtheaterkanal" und "ZDF-Familienkanal" bzw. bis zum 30. Oktober 2009 "ZDFdokukanal" und ab dem 1. November 2009 "ZDFneo" (jeweils digital) und

114

andererseits der digitalen und/oder analogen Einspeisung der Programme 3Sat, KiKa und Phoenix die internen Zuordnung der Beträge zwischen den beiden Gruppen sowie deren Grundlage;

115

b) Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Informationen nach lit a) so vollständig angegeben habe als sie dazu imstande sei;

116

c) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die noch zu beziffernden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale einschließlich Steuer- und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehvollprogramme:

117

(1) "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"

118

(2) "ZDFinfokanal" bzw. ab 5. September 2011 "ZDFinfo"

119

(3) "ZDFkulturkanal" bzw. bis 7. Mai 2011 "ZDFtheaterkanal"

120

(4) "ZDFfamilienkanal" bzw. bis 30. Oktober 2009
"ZDFdokukanal" und ab 1. November 2009 "ZDFneo"

121

in das von der Klägerin im Großraum Hamburg betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 keine Einspeiseentgelte gezahlt hat.

122

Die Beklagte beantragt,

123

die Berufung und die Klageerweiterung zurückzuweisen.

124

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klagerweiterung um das Jahr 2012 unzulässig sei. Sie stimme der Klageerweiterung nicht zu. Aufgrund der Abschaltung der analogen Satellitenkapazitäten zum 30. April 2012 und der anschließenden Reanalogisierung des Signals durch die Klägerin liege auch ein veränderter Sachverhalt vor. Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 sei verspätet und daher unerheblich.

125

Es werde bestritten, dass die Beklagte der Kabel Deutschland im Jahr 2012 für die Einspeisung der streitgegenständlichen Programme insgesamt 5,124 Millionen € bzw. 60 Cent pro angeschlossenem Haushalt geleistet habe. Auch die von der Kabel Deutschland erzielten Einspeiseentgelte und Gesamteinnahmen bestreite sie. Der vorgelegte Konzernlagebericht (Anlage K 80) sei untauglich, um die Höhe der Einspeiseentgelte zu belegen, da hier nur Einspeiseentgelte und sonstige Umsatzerlöse gemeinsam ausgewiesen werden. Es werde bestritten, dass die Klägerin im Jahr 2012 durchschnittlich 177.376 Kabelhaushalte versorgt habe. Ebenso werde bestritten, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe von 58.669,42 € entstanden sei.

126

Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei kein marktbeherrschender Nachfrager im Sinne von §§ 19, 20 GWB a.F., da sie bereits die Einspeise- und Übertragungsleistungen der Klägerin nicht nachgefragt habe. Dies zeige sich besonders für die analoge Signalverbreitung. Deutlicher als durch eine Abschaltung der analogen Satellitenkapazitäten zum 30. April 2012 könne die Beklagte ihr fehlendes Eigeninteresse an der Verbreitung des analogen Signals ihres Hauptprogrammes nicht zum Ausdruck bringen. Die Reanalogisierung des digitalen Signals durch die Klägerin erfolge in ihrem alleinigen Interesse.

127

Die marktbeherrschende Stellung der Beklagten werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Must-Carry Pflicht beschränkt. Diese beschränke sich aber auf eine Einspeisung digitaler Programme im SD-Format (§ 52b I Nr. 1 a) und d) RStV). Für eine Einspeisung im HD-Format sowie analog fehle es deshalb bereits an einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten.

128

Es liege auch keine Diskriminierung vor. Die Einspeiseentgelte seien im Kontext der historischen Entwicklung zunächst beibehalten und auch an die Regionalgesellschaften gezahlt worden. Zu Zeiten des überwiegend analogen Kabelfernsehens seien die Einspeiseentgelte auch wegen erheblicher Netzengpässe gerechtfertigt gewesen. Den Netzanbietern sei es in der Folge nicht nur möglich, mehrere hundert Kabelprogramme einzuspeisen, sondern zugleich auch über ihre Netzinfrastruktur Telefonie- und Internetangebote zu vermarkten. Der grundlegende Wandel zeige sich auch an dem Auftreten zunehmenden Wettbewerbs im Kabelgeschäft. Inzwischen seien neben den Regionalgesellschaften über 200 kleine und mittlere Kabelanbieter auf dem Markt präsent. Die Beklagte habe auf die Änderungen reagiert und im Jahr 2008 entschieden, zukünftig keine Einspeiseentgelte mehr zu entrichten. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die geforderten Einspeiseentgelte marktüblich seien. Vielmehr unterschieden sich diese deutlich. Die quotenstarken öffentlich-rechtlichen und privaten Programmveranstalter würden keine Einspeiseentgelte zahlen. Kleinere kommerzielle Programmveranstalter, wie etwa „Homeshopping“-Programme zahlten demgegenüber regelmäßig ein Einspeiseentgelt in Höhe von 0,50 € jährlich pro Kabelkunde.

129

Ungeachtet dessen sei eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Es liege bereits keine vom Gesetz geforderte erhebliche Ungleichbehandlung vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie die wettbewerbliche Chancengleichheit des betroffenen Unternehmens spürbar beeinträchtige. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei der gebotenen Einzelfallabwägung seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Es sei der auf die Lizenzgebühren gewährte Rabatt zu berücksichtigen und zwingend zu beachten, dass die Beklagte der Klägerin eine wirtschaftlich wertvolle Leistung zur Verfügung stelle, die einen Wert von knapp 2 Millionen € habe, da nach dem Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. Dr. Hildebrand (Anlage B 49) die Klägerin jedenfalls 25 % ihres Umsatzes verlieren würde, wenn sie auf die Einspeisung des ZDF-Hauptprogramms verzichten würde. Jedenfalls betrage der Verfügbarkeitsnutzen gut 1 Millionen €. Dies sei das Verhältnis zwischen Zuschaueranteil (rund 12,5%, Anlage B 50) zum TV-Umsatz der Klägerin (rund 8 Millionen €). Die Klägerin erziele aus ihrem Kabelnetz Umsätze aus Fernsehen, Telefon und Internet, die sich insgesamt auf 31 Millionen € beliefen. Die geforderte zusätzliche Einspeisevergütung von 56.156,64 € im Jahr 2011 betrage nur 2,84 % bis 5,56 % des Verfügbarkeitsnutzens, 0,7% des Kabelumsatzes und 0,18% des gesamten Netzumsatzes der Klägerin.

130

Die Klägerin sei auch in der Vergangenheit äußerst erfolgreich gewesen. Ihr sei es gelungen, zwischen 2008 und 2012 140.108 zusätzliche Kabelkunden zu gewinnen. Auch die weiteren 200 Kabelnetzbetreiber, die sich trotz fehlender Einspeiseentgelte am Markt hätten etablieren können, belegten die fehlende Wettbewerbsrelevanz der Einspeiseentgelte. Dies zeige sich auch an den Geschäftszahlen für das Jahr 2015. Die Klägerin erreiche einen Gesamtumsatz von 58,8 Millionen €, investiere circa 22,1 Millionen € und verdiene gleichwohl am Ende 11,3 Millionen €. Die Klägerin investiere jedes Jahr in den Netzausbau das 400fache von dem, was sie von der Beklagten fordere.

131

Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Die Regionalgesellschaften hätten, anders als die Klägerin, bei der digitalen Einspeisung der Programmsignale eine garantierte Bandbreite zur Verfügung stellen müssen. Zudem seien besondere Verpflichtungen hinsichtlich Bildqualität, Programmverfügbarkeit und Wartungsaufwand vereinbart worden. Im Übrigen stelle die Versorgungsrelevanz des jeweiligen Kabelnetzes ein weiteres zulässiges Kriterium dar, nach dem in Bezug auf Einspeiseentgelte differenziert werden könne. Für bundesweite Programme, wie die der Beklagten, seien regionale Netze wie das der Klägerin im Hinblick auf den bundesweiten Versorgungsauftrag der Beklagten nicht relevant. Schließlich sei auch die besondere Marktmacht der Regionalgesellschaften als Monopolanbieter zu berücksichtigen.

132

Der wirtschaftliche Wert des Programmsignals für die Klägerin sei erheblich (siehe oben). Demgegenüber betrage der hypothetische Nutzen der Beklagten aus Werbeeinnahmen für die von der Klägerin angeschlossenen Haushalte zwischen 123.737,93 € im Jahr 2008, 564.786,16 € im Jahr 2010 und 616.939,69 € im Jahr 2012. Der Nutzen sei deshalb hypothetisch, weil die Haushalte bei einer Ausspeisung der streitgegenständlichen Programme voraussichtlich auf alternative Empfangswege ausweichen würden.

133

Schließlich ergebe sich auch kein Anspruch der Klägerin wegen einer kartellrechtswidrigen Absprache aus § 33 Abs. 1, 3 GWB i.V.m. § 1 GWB a.F.. Es fehle bereits an einer kartellrechtswidrigen Absprache zwischen der Beklagten und der ARD über die Verweigerung der Zahlung von Einspeiseentgelten an die Klägerin. Darüber hinaus wäre eine solche Absprache nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

134

Die Klägerin sei durch die Nichtzahlung der Einspeisevergütung auch nicht in ihrem Geschäftsgang behindert worden. Die Studie von Solon (Anlage K 94, Anlage B 1) zeige, dass nur maximal 6 % der Umsätze auf Einspeiseentgelte, jedoch 63 % der Umsätze der Kabelnetzbetreiber auf die vom Kunden bezahlten Basisanschlussgebühren entfielen. Hätte die Klägerin, wie es dem Handeln eines vernünftigen Kaufmanns entspreche, bei den von der Klägerin angenommenen Gewinnchancen ihre Unternehmensgewinne in den Ausbau der Netze gesteckt und nicht thesauriert oder an den Gesellschafter ausgeschüttet, wären ihre Erträge noch weiter gestiegen. Die Klägerin weise für 2014 einen Gewinn von 9,697 Mio. € und für 2015 einen Gewinn von 11,334 Mio. € aus (Anlage B 48).

135

Die von der Klägerin erzielten Einspeiseerlöse (Anlage K 100) zeigten, dass die Einspeiseentgelte deutlich schwankten und dass von der Klägerin angenommene Entgelte für die analoge Einspeisung in Höhe von 0,22 € pro Jahr und Wohneinheit und für die digitale Einspeisung in Höhe von 4,5 ct. pro Jahr und Wohneinheit nicht marktüblich seien. Die Klägerin habe keinen einzigen Vertrag mit den großen Sendergruppen ProSiebenSat.1 und RTL für ein Nicht-Must-Carry-Programm dargelegt. Der geschwärzte Vertrag mit sixx lasse nicht erkennen, ob überhaupt Einspeiseentgelte bezahlt würden, ob entsprechende Rückvergütungen gewährt würden, die die Zahlungsverpflichtung auf Null reduzierten, oder ob Marketingzuschüsse gewährt würden, die ebenfalls ein anderes Berechnungsergebnis zur Folge hätten.

136

Es werde bestritten, dass die ARD im Falle des Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zur Zahlung von Einspeiseentgelten bereit wäre. Vielmehr zeige die Weigerung der ARD, den Regionalgesellschaften ein Einspeiseentgelt zu zahlen, und die in diesem Zusammenhang geführten jahrelangen Gerichtsverfahren, dass die ARD nicht gewillt seien, ein Entgelt für die Verbreitung ihrer Rundfunksignale an Kabelnetzbetreiber, unabhängig von der Größe des jeweiligen Kabelnetzes, zu leisten.

137

Der Vortrag der Klägerin sei weiter widersprüchlich. Sie behaupte einerseits, der Gestattungsmarkt sei ein preissensibler Markt, bei dem Abweichungen im einstelligen Cent-Bereich über den Zuschlag der Wohnungswirtschaft entschieden, die Qualität der angebotenen Leistungen nur von nachgeordneter Bedeutung sei und die Klägerin aufgrund fehlender Einspeiseentgelte oft im Wettbewerb unterliege. Andererseits trage sie zugleich vor, dass sie zahlreiche Anfragen der Wohnungswirtschaft angesichts ihres angeblich qualitativ höherwertigen Kabelnetzes trotz höherer Entgeltforderungen gegenüber der Wohnungswirtschaft in Geschäftsabschlüsse habe ummünzen können.

138

Die Klägerin sei auch nicht auf die Einnahmen aus dem Einspeisemarkt angewiesen gewesen. Bei Umsatzerlösen von 51,5 Mio. € in 2014 und 58,7 Mio. € in 2015 und einem Materialaufwand von 15 Mio. € bzw. 17,1 Mio. € bei einem Gewinn von 9,6 Mio. € bzw. 11,3 Mio. € werde deutlich, dass es der marginalen Einspeisevergütungen der Beklagten für den Netzausbau nicht bedürfe. Gerade den von der Klägerin behaupteten weiteren Netzausbau um 118 km hätte die Klägerin ohne weiteres aus ihren Gewinnen finanzieren können.

139

Es liege keine erhebliche Ungleichbehandlung vor. Die Kundenzahlen, die Umsätze und die Gewinne der Klägerin seien im streitgegenständlichen Zeitraum in ganz erheblichem Maße angestiegen. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin habe sich in den streitgegenständlichen Jahren sogar deutlich verbessert. Bei der Klägerin sei wegen des den Verbreitungsnutzen der Beklagten deutlich übersteigenden Programmwertes (Verfügbarkeitsnutzen) ein positiver Saldo mindestens in Höhe von jährlich 445.213,84 € aufgrund der Einspeisung der Programme der Beklagten verblieben.

140

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

141

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Berufungsinstanz um Schadensersatz für das Jahr 2012 erweiterte Klage ist unbegründet.

142

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Einspeiseentgeltes für die streitgegenständlichen Programme ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur und ZDFneo für die Jahre 2008 bis 2012.

143

I. Die Klagerweiterung der Klägerin in der Berufungsinstanz um für das Jahr 2012 geforderte Einspeiseentgelte als Schadensersatz ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Gemäß § 533 ZPO ist, nachdem die Beklagte in die Klageerweiterung nicht eingewilligt hat, eine Klagänderung nur zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Höhe der Zahlungen der Beklagten an die Wettbewerberin der Klägerin, die Kabel Deutschland, in Höhe von 5,07 Millionen € bzw. 5,124 Millionen € ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, in welcher Weise die Zahlungen auf die vorliegend streitgegenständlichen Programme aufzuteilen sind und wie viele angeschlossene Haushalte für die Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruches zu Grunde zu legen sind. Während die Klägerin der Ansicht ist, dass 55% der Zahlungen auf die streitgegenständlichen Programme entfielen und durchschnittlich 8.915.543,75 Haushalte versorgt worden seien (Anlage K 63), ist die Beklagte der Ansicht, dass die Aufteilung der Beträge für die einzelnen Sender entsprechend der belegten Kabelkanäle zu erfolgen habe (Anteil 47,62%) und 11 Millionen Haushalte zugrunde zu legen seien, da sich die Kabel Deutschland verpflichtet habe, bis zu 11 Millionen Haushalte zu versorgen (Anlage B 40). Eine Änderung des dargelegten Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2012 hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Die Aufteilung der gezahlten Entgelte auf die streitgegenständlichen Programme an die Kabel Deutschland ist daher für die Jahre 2008 bis 2012 einheitlich zu beurteilen.

144

II. Der Klägerin fehlt auch nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Einspeiseentgelts. Die im Lizenzvertrag im Zusammenhang mit der urheberrechtlichen Vergütung § 87 UrhG getroffene Schiedsvereinbarung betrifft nicht kartellrechtliche Ansprüche.

145

III. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 (Anlage B 22) ihr Einverständnis damit erklärt hat, dass sie die Programme unentgeltlich in ihr Kabelnetz einspeist. Dieser Verpflichtung ist mangels einer vereinbarten Laufzeit bereits nicht zu entnehmen, dass sie nicht für die Zukunft gekündigt werden könnte, was konkludent jedenfalls mit dem Verlangen der Klägerin nach der Zahlung einer Einspeisevergütung geschehen ist. Darüber hinaus steht auch bei einer solchen Verpflichtung der Klägerin in Frage, ob der erklärte Verzicht aus Gründen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung überhaupt wirksam ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Marktmacht missbraucht hat, indem sie die Unentgeltlichkeit als Bedingung für das Einspeisen der Signalleistung formuliert hat.

146

IV. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Lizenzvertrages mit der GEMA, der eine Ermäßigung der Lizenzgebühr vorsieht, gegenüber der Beklagten nicht auf eine Einspeisevergütung verzichtet. Dem Lizenzvertrag ist nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hätte, die streitgegenständlichen Programme unentgeltlich einzuspeisen und zu transportieren (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 51 - NetCologne). Der Lizenzvertrag ist bereits nicht zwischen den Parteien geschlossen worden, sondern zwischen der Klägerin und der GEMA. Eine Auslegung des § 5 Abs. 2 des Vertrages ergibt zudem, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht auf Einspeiseentgelte verzichtet hat. Schließlich gewährt die GEMA danach lediglich einen Rabatt, soweit die Kabelnetzbetreiber in tatsächlicher Hinsicht ein Einspeiseentgelt nicht geltend machen. Eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten beinhaltet der Vertrag nicht.

147

V. Die Klägerin hat aber gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts für die Jahre 2008 bis 2012. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus kartellrechtlichen Gründen.

148

1. Da die geltend gemachten Ansprüche die Jahre 2008 bis 2012 betreffen, ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

149

2. Die Klägerin hat die Höhe ihres Anspruchs auf der Grundlage der Zahlungen der Beklagten an die Kabel Deutschland berechnet. Die Kabel Deutschland erhielt danach von der Beklagten im Jahr 2008 einen Betrag von 5.070.000 € und in den Jahren 2009 bis 2012 in Höhe von jeweils 5.124.000 €. Nach der Auffassung der Klägerin entfällt auf die streitgegenständlichen Programme ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur und ZDFneo ein Anteil von 55% dieses Betrages. Angeschlossen an das Netz der Kabel Deutschland waren durchschnittlich 9.075.675 Wohneinheiten im Jahr 2008, 9.035.000 Wohneinheiten im Jahr 2009, 8.849.850 Wohneinheiten im Jahr 2010, 8.701.650 Wohneinheiten im Jahr 2011 und 8.520.300 Wohneinheiten im Jahr 2012 (Anlage K 78, Seite 1). Auf dieser Grundlage errechnet sich ein an die Kabel Deutschland gezahlter Betrag von gut 0,30 € - 0,33 € jährlich für jede angeschlossene Wohneinheit. An das Netz der Klägerin waren durchschnittlich 38.250,25 Wohneinheiten im Jahr 2008, 118.716,25 Wohneinheiten im Jahr 2009, 171.728 Wohneinheiten im Jahr 2010, 173.392,75 Wohneinheiten im Jahr 2011 und 177.376 Wohneinheiten im Jahr 2012 angeschlossen (Anlage K 78, Seite 2). Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung der an die Kabel Deutschland je Wohneinheit geleisteten Zahlungen für die fünf Jahre von 2008 bis 2012 der von der Klägerin mit der Klage insgesamt geltend gemachten Betrag von 218.294,56 € (Anlage K 78, Seite 2).

150

Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Entgelts in Höhe von gut 0,30 € - 0,33 € in den Jahren 2008 bis 2012 pro angeschlossener Wohneinheit (Anlagen K 63, K 78).

151

3. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 33 Abs. 1 und 3 GWB i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB a.F. (sogenannte Diskriminierung).

152

Gemäß § 20 Abs. 1 GWB a.F. dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

153

a) Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne des Kartellrechts (BGHZ 205, 355, Rn. 35 - Einspeiseentgelt; WuW 2016, 427, Rn. 28, 44 - NetCologne).

154

b) Die Beklagte ist auch Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB a.F..

155

Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits im Jahr 2008 dazu entschlossen haben, die im Jahr 2007 bis Ende 2012 mit den Regionalgesellschaften bestehenden Einspeiseverträge nicht fortzuführen und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine solchen Verträge zu schließen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 29, 44 - NetCologne).

156

c) Die Beklagte hat eine marktbeherrschende Stellung i.S. des § 20 Abs. 1 GWB a.F..

157

Sachlich relevant ist der Markt der Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 32, 44f. - NetCologne). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten als Nachfragerin auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten aus den rundfunkrechtlichen Regelungen ergibt, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen der Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für die Beklagte und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Die Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen (BGHZ 205, 355, Rn. 46 - Einspeiseentgelt; WuW 2016, 427, Rn. 33 - NetCologne).Die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung betrifft dabei in den Jahren 2008 bis 2012 die Verpflichtung zur Übertragung der streitgegenständlichen Programme ZDF in analoger und ZDFInfo, ZDFkultur und ZDFneo in digitaler Form (vgl. Anlage K 5).

158

d) Die Beklagte hat als marktbeherrschendes Unternehmen die Klägerin durch die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008 bis 2012 für die streitgegenständlichen Programme auch anders behandelt als das gleichartige Unternehmen Kabel Deutschland (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 45f. - NetCologne).

159

Es kann jedoch schon nicht festgestellt werden, dass der Unterschied zwischen den den Regionalgesellschaften - hier konkret der Kabel Deutschland - gewährten Konditionen und der Behandlung der Klägerin Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten ist. Es ist nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen Sicherheit erkennbar, dass dieser Unterschied mehr als nur unerheblich ist. Das muss aber der Fall sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch bejahen zu können (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 48 - NetCologne).

160

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen durch das marktbeherrschende Unternehmen ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist und ihre Erbringung daher in der Regel nicht erwartet werden kann. Zugleich gilt, dass das Streben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform ist. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen geführt hat, kann nicht schon ohne weiteres ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB a.F. hergeleitet werden. Die Norm enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingt, allen die gleichen - günstigsten - Bedingungen einzuräumen. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung nicht danach beurteilt werden, ob überhaupt eine Differenzierung stattgefunden hat. Maßgebend ist insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die nachteilige Behandlung eines Unternehmens gegenüber anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind. Insoweit gilt, dass nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist. Vielmehr muss dieser mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen. Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 48 - NetCologne).

161

bb) Der BGH hat in der Entscheidung „NetCologne“ dem dortigen Berufungsgericht aufgegeben festzustellen, in welchem Maß die Klägerin - unter Berücksichtigung des im ANGA-Vertrag vorgesehenen zusätzlichen Rabatts auf die Vergütung für das Kabelweitersenderecht - finanziell gegenüber den Regionalgesellschaften benachteiligt worden sei. Es fehlten auch Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß sich dieser Nachteil auf die Wettbewerbsfähigkeit der dortigen Klägerin gegenüber der in ihrem Netzgebiet als Wettbewerberin auftretenden Regionalgesellschaft ausgewirkt habe. Insoweit sei gegebenenfalls zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis das geforderte Einspeiseentgelt zu den Erträgen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte stehe (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 49 - NetCologne). Entsprechende Feststellungen sind auch im Streitfall erforderlich.

162

Die Klägerin ist für die Darlegung des relevanten Maßes der Ungleichbehandlung als einem ihr günstigen Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2017, 553, juris Rn. 127; Nothdurft in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, § 19 Rn. 487). Der Senat hat der Klägerin vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung nach entsprechenden Hinweisen in der Berufungsverhandlung vom 30. März 2017 Gelegenheit gegeben, konkreten Vortrag zum Maß bzw. zur Erheblichkeit ihrer infolge der Nichtzahlung von Einspeiseentgelten entstandenen Beeinträchtigung zu halten. Weiter hatte die Klägerin Gelegenheit, zum Maß des Nutzens, den sie aus der Möglichkeit zur Verbreitung der Programme der Klägerin zieht (Verfügbarkeitsnutzen), und des Nutzens, den die Beklagte durch die Kabelweiterleitung ihres Programmes an die Endkunden zieht (Verbreitungsnutzen), ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 umfangreichen Vortrag gehalten.

163

Dem - auch ergänzend - vorgetragenen Sachverhalt lassen sich indes schon keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die die zur Bejahung eines Missbrauchstatbestandes notwendige (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 48 - NetCologne; Westermann in MüKo, Europäisches und Deutsches Kartellrecht, 2. Auflage 2015, § 19 Rn. 44; a.A. Nothdurft in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, § 19 Rn. 410) Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt der Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 32 - NetCologne) tragen könnten (unten Ziff. [1] - [4]). Jedenfalls führt aber die erforderliche umfassende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist (unten Ziff. [5]). Darauf ist die Klägerin in der letzten Berufungsverhandlung hingewiesen worden. Weiteren Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung - auch die eines Mindestschadens- bestehen nicht (unten Ziffer [6]).

164

(1) Die Klägerin hat das Maß ihrer Ungleichbehandlung an dem an Kabel Deutschland gezahlten Einspeiseentgelt gemessen und mit jährlich 0,30 € - 0,33 € (monatlich: 2,5 Cent bis [aufgerundet] 2,8 Cent) in den Jahren 2008 bis 2012 pro angeschlossener Wohneinheit berechnet (vgl. Anlagen K 63, K 78).

165

Der Berechnungsansatz ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Die Beklagte hat das an die Kabel Deutschland gezahlte Einspeiseentgelt abweichend berechnet, nämlich auf der Basis einer (theoretisch) größeren Zahl angeschlossener Haushalte (11 Millionen) und einem niedrigeren Anteil der an Kabel Deutschland bezogen auf die streitgegenständlichen Programme geleisteten Zahlung (47,62% statt 55%). Sie hat im Ergebnis einen Betrag von rund 0,22 € jährlich pro angeschlossener Wohneinheit (monatlich aufgerundet 1,9 Cent) errechnet.

166

Dieser Berechnung der Beklagten ist nicht zu folgen.Der Senat legt der Entscheidung vielmehr die von der Klägerin dargelegten und an die Kabel Deutschland in Höhe von 0,30 € - 0,33 € in den Jahren 2008 bis 2012 gezahlten Einspeiseentgelte zu Grunde.

167

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für das Maß der Ungleichbehandlung der Klägerin nicht auf die von Kabel Deutschland theoretisch anschließbaren Wohneinheiten (11 Millionen), sondern auf die tatsächlich durchschnittlich angeschlossenen Wohneinheiten (rund 9 Millionen) abzustellen. Die Beklagte hat mit der Kabel Deutschland einen Korridor von 7 bis 11 Millionen angeschlossener Haushalte vereinbart, der durch die gezahlten Einspeiseentgelte erfasst werden sollte (Anlage K 43). Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass für die Berechnung der der Klägerin möglicherweise entgangenen Einspeiseentgelte das zum nämlichen Entgelt anschließbare Maximum von 11 Millionen Haushalten berücksichtigt werden müsste, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auf Seiten der Klägerin kann mangels einer bestehenden Vereinbarung mit der Beklagten nicht mit einer ausgehandelten Spanne, sondern nur mit der Anzahl tatsächlicher Haushalte gerechnet werden. Die Vergleichbarkeit mit Zahlungen, die an die Kabel Deutschland geleistet wurden, ist nur gewährleistet, wenn die Berechnung auf einer einheitlichen Basis erfolgt. Diese Basis kann deshalb nur die Anzahl der tatsächlich an die jeweiligen Unternehmen angeschlossenen Haushalte sein.

168

Zur Ermittlung der Zahlungen der Beklagten für die streitgegenständlichen Programme an die Kabel Deutschland ist auch auf die tatsächliche Nutzung der Kabelkapazitäten abzustellen und nicht bloß auf eine rechnerische Ermittlung des Anteils der streitgegenständlichen Programmweiterleitung an der Kabelbelegungskapazität. Zwar ergibt sich die marktbeherrschende Stellung der Beklagten als Nachfragerin auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für die Beklagte und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Die Beklagte hat jedoch ausweislich des 17. KEF-Berichts (Anlage K 8) mitgeteilt, dass 55% der tatsächlichen Zahlungen auf die streitgegenständlichen Programme entfallen und damit auf die tatsächlich genutzte Kabelkapazität. Darauf, dass diese Programme rechnerisch nur 47,62% (Anlage B 40) der Kabelbelegung und damit der Kapazität in Anspruch nehmen, kommt es nicht an. Die Feststellung einer gemäß § 20 Abs. 1 GWB a.F. möglichen missbräuchlichen Ungleichbehandlung hat sich an den tatsächlichen und nicht nur an den theoretischen Umständen zu orientieren.

169

(2) Den deshalb vom Senat zugrunde gelegten klägerischen Berechnungen der dieser entgangenen Einspeiseentgelte ist der der Klägerin seitens der GEMA gewährte Rabatt gegenüberzustellen (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 49 - NetCologne). Er ist von den Einspeiseentgelten, die die Klägerin von der Beklagten begehrt, in Abzug zu bringen, da sich durch die Zahlung das Maß der Ungleichbehandlung tatsächlich verringert.

170

Den für die öffentlich-rechtlichen Programme seitens der GEMA gewährten Rabatt beziffert die Klägerin im Jahr 2008 mit 5.525,15 €, im Jahr 2009 mit 8.401,73 €, im Jahr 2010 mit 12.157,34 €, im Jahr 2011 mit 13.356,85 € und im Jahr 2012 mit 14.005,92 €. Bezogen auf die angeschlossenen Wohneinheiten beträgt der Rabatt demnach jährlich rund 2 Cent (monatlich aufgerundet 0,2 Cent) je Wohneinheit.

171

(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind etwaige weitere Zahlungen, die die Klägerin nach ihrer Behauptung von anderen Sendeunternehmen erhalten würde, wenn ihr der geltend gemachte Schadensersatz im vorliegenden Rechtsstreit zugesprochen würde, nicht zugunsten der Klägerin in den Blick zu nehmen.

172

(i) In der Rechtsprechung ist bisher noch nicht entschieden, ob für das Maß der Ungleichbehandlung eines Unternehmens - hier der Klägerin im Verhältnis zur Kabel Deutschland - auch voraussehbare Handlungen Dritter - vorliegend etwaige Zahlungen der ARD und der privaten Sender an die Kabel Deutschland - Berücksichtigung finden können. Dafür könnte im Streitfall sprechen, dass sich das gesamte Ausmaß der Beeinträchtigung der Klägerin auf dem Kabel-TV-Markt - und damit die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf diesem Markt insgesamt - erst erschließt, wenn etwa ausgebliebene Zahlungen sämtlicher Sender berücksichtigt werden.

173

Gegen die Berücksichtigung von prognostizierten Zahlungen Dritter spricht, dass der Betroffene nach dem Normzweck des Diskriminierungsverbotes vor diskriminierender vertikaler Machtausübung durch den Normadressaten und den damit verbundenen Nachteilen im Horizontalverhältnis zu seinen Wettbewerbern geschützt werden soll (vgl. Nothdurft in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, § 19 Rn. 275). Die Norm richtet sich an das jeweils marktbeherrschende Unternehmen und betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem behinderten und dem behindernden Unternehmen. Auch nur insoweit besteht - wie vorliegend - im Schadensersatzprozess ein Prozessrechtsverhältnis.

174

Aber auch dann, wenn man dies anders sähe, würde dies der Klägerin im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Wollte man für die Frage nach der Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte auch der Klägerin entgangene Einspeiseentgelte dritter Sendeunternehmen in den Blick nehmen, käme nämlich allenfalls die Berücksichtigung prognostizierter Zahlungen solcher Sender in Betracht, die aufgrund einer Must-Carry-Verpflichtung gegenüber der Klägerin eine der Beklagten vergleichbare marktbeherrschende Stellung innehaben. Denn nur insoweit könnte allenfalls aus kartellrechtlicher Sicht eine Zahlungsverpflichtung Dritter bestehen. Mit allen anderen Sendern konnte die Klägerin eine Einspeisevergütung unabhängig von einer rundfunkrechtlichen Pflicht zur Einspeisung und einer daraus resultierenden marktbeherrschenden Stellung des jeweiligen Senders frei verhandeln. Es fehlt insoweit an einer kausalen Verknüpfung zwischen den Zahlungen solcher nicht marktbeherrschender Sendeunternehmen an die Regionalgesellschaften resp. an die Kabel Deutschland und einer im Streitfall behaupteten und allenfalls maßgeblichen Behinderung der Klägerin durch ein marktbeherrschendes Unternehmen. Die von der Klägerin vorgenommenen Berechnungen unterscheiden allerdings nicht hinreichend zwischen Must-Carry-Sendern und solchen Sendern, bei denen eine solche Verpflichtung nicht besteht. Die Klägerin hat bezogen auf ihr angeblich noch zusätzlich entgangene Einspeiseentgelte dritten Sendeunternehmen keinen hinreichend substantiierten Vortrag gehalten, der erkennen ließe, dass und welche Einspeiseentgelte sie notwendig von anderen Sendeunternehmen erhalten hätte, wenn nur die Beklagte Einspeiseentgelte gezahlt hätte. Abgesehen davon hat sie auch keine nachvollziehbaren Umstände für ihre Behauptung dargelegt, dass sämtliche privaten Sender unabhängig von einer Must-Carry-Stellung am Markt Entgelte an die Klägerin entrichtet hätten, wenn nur die Beklagte dies getan hätte.

175

Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob für die Ermittlung des Maßes der Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zur Kabel Deutschland und damit auch für die Feststellung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs Zahlungen der ARD und privater Sender an die Kabel Deutschland zu berücksichtigen sind. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob mögliche Zahlungen anderer Sendeunternehmen schon wegen eines von der Klägerin behaupteten abgestimmten Verhaltens der öffentlich-rechtlichen Sender, Einspeiseentgelte nicht zu zahlen, zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Klägerin diesbezüglich schon nicht hinreichend dargelegt, dass es eine solche Abstimmung der öffentlich-rechtlichen Sender überhaupt gegeben hat. Der Umstand, dass die Beklagte wegen der Weigerung zur Zahlung von Einspeiseentgelten ein gemeinsames Gespräch mit der ARD geführt hat und die ARD wegen der Forderung nach der Zahlung von Einspeiseentgelten einen Verjährungsverzicht erklärt haben, lässt keinen tragfähigen Schluss darauf zu, dass der Entschluss über die Nichtzahlung der Einspeisevergütung an die Klägerin von allen öffentlich-rechtlichen Sendern gemeinsam und abgestimmt gefällt worden ist.

176

(ii) Die Klägerin meint zum einen, ihr seien auf Grundlage der Zahlungen allein der öffentlich-rechtlichen Sender Einspeiseentgelte in Höhe von gut 3 € jährlich (25 Cent monatlich) je angeschlossener Wohneinheit entgangen. Zur Berechnung hat sie einerseits auf die im 17. KEF-Bericht mitgeteilten gezahlten Einspeiseentgelte an die Regionalgesellschaften in Höhe von umgerechnet durchschnittlich jährlich 3,13 € (monatlich 26 Cent) je angeschlossener Wohneinheit verwiesen (48,8 Millionen € ./. 15,6 Millionen Haushalte) und andererseits darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Sender im streitgegenständlichen Zeitraum allein an Kabel Deutschland jährlich insgesamt 27 Millionen € Einspeiseentgelte (27 Millionen € ./. 9 Millionen Haushalte) gezahlt hätten (vgl. Anlage K 96, Tabelle 2).

177

Alternativ hat die Klägerin für das Maß ihrer Ungleichbehandlung auf die von allen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern an die Kabel Deutschland gezahlte Einspeisevergütung abgestellt. Kabel Deutschland habe im Geschäftsjahr 2008/2009 Einspeiseentgelte in Höhe von insgesamt 97 Mio. € bzw. 10,78 € jährlich (monatlich 90 Cent) pro Wohneinheit eingenommen. Die von der Beklagten vorgelegte Solon Studie (Anlage B 1) bestätige das Ergebnis. Danach hätten die deutschen Kabelunternehmen im Jahr 2009 sechs Prozent ihrer Umsätze aus Einspeiseentgelten erzielt (216 Millionen €). Der Gesamtumsatz aller Regionalgesellschaften mit Einspeiseentgelten für Free-TV habe 2008 rund 154 € Millionen betragen. Bei ca. 15,6 Mio. von den Regionalgesellschaften versorgten Wohneinheiten ergebe dies einen Betrag von jährlich 9,87 € pro Wohneinheit.

178

Gemessen an dem gezahlten Betrag von 9,87 € pro Wohneinheit hätte die Klägerin im Falle ihrer Gleichbehandlung für die Einspeisung sämtlicher von ihr in ihr Kabelnetz eingespeisten 32 analogen Must-Carry Sender und etwa 120 digitalen Free-TV Sender jährlich Einspeiseentgelte pro Wohneinheit zwischen 9,58 € (monatlich 80 Cent) im Jahr 2008 und 10,32 € (monatlich 86 Cent) im Jahr 2012 erhalten. Das entspreche ungefähr den Einnahmen der Regionalgesellschaften aus Einspeiseentgelten.

179

Es habe sich insgesamt auf ihre Wettbewerbsfähigkeit am Markt ausgewirkt, dass sie diese Einspeiseentgelte nicht erhalten habe.Sie sei existenziell darauf angewiesen, auf dem Kabel-TV-Markt wettbewerbsfähig zu sein, da sie ohne Kabel-TV-Netzzugang den Endkunden nicht mit Telefonie- und Internetdienstleistungen erreichen könne. Sie habe aus Kabel-TV-Entgelten von ihren Kunden im Jahr 2008 durchschnittlich noch 6 € monatlich je Kabelanschluss erzielen können und in den Jahren 2009 und 2010 teilweise nur durch eine Senkung des durchschnittlich angebotenen Kabel-TV-Entgelts auf 3 € monatlich Kunden dazugewinnen können. Sie und Wettbewerber hätten wiederholt Ausschreibungen verloren, weil die Kabel Deutschland einen günstigeren Preis angeboten habe.

180

(iii) Damit dringt die Klägerin nicht durch. Die von ihr vorgenommene Berechnung ist ungenügend und kann schon deshalb keinesfalls der Ermittlung des Maßes der Ungleichbehandlung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Die Klägerin hat nicht - wie erforderlich - ausreichend zur Höhe solcher Zahlungen der ARD und der privaten Sender vorgetragen, die sich gerade auf Must-Carry Programme beziehen. Darauf kommt es aber - wie schon ausgeführt - allein an.

181

Die im 17. KEF-Bericht (Anlage K 8) insgesamt ausgewiesenen Zahlungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Regionalgesellschaften können für das Maß der Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb nicht berücksichtigt werden. Die darauf gestützte Berechnung der Klägerin ist von der Beklagten bestritten worden. In den von der Klägerin angeführten Beträgen ist schon nicht berücksichtigt, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass diese Zahlungen nicht nur die Einspeiseentgelte abdecken, sondern auch Kosten für die Zuführung und Aufbereitung des Signals enthalten. Auch steht die Klägerin zu der weiteren Regionalgesellschaft, der Unity Media, die in dem von der Klägerin bedienten Gebiet nicht tätig ist, nicht im Wettbewerb.

182

Nur Zahlungen an die Kabel Deutschland könnten deshalb für die notwendige Beurteilung, ob eine sachlich nicht gerechtfertigten erhebliche Ungleichbehandlung der Klägerin vorliegt, überhaupt maßgeblich sein. Auch insoweit fehlt es indes an hinreichendem Vortrag.

183

Die von allen privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern je angeschlossener Wohneinheit an die Kabel Deutschland gezahlte Einspeisevergütung von jährlich 10,78 € (monatlich ca. 90 Cent) kann der Ermittlung des Ausmaßes einer Ungleichbehandlung der Klägerin und deren Erheblichkeit für den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt schon deswegen nicht zu Grunde gelegt werden, weil die erzielten Einspeisevergütungen auch hier u.a. von Sendern stammen, die keiner Must-Carry-Verpflichtung unterliegen. Die von der Klägerin angeführten Zahlen, die insoweit nicht differenzieren, lassen eine Berechnung der auf Must-Carry-Sender bezogenen Einspeisevergütungen nicht zu.

184

Soweit es die Privatsender betrifft, hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Höhe des von ihr erzielten Einspeiseentgelts stark schwankt. Sie hat nicht dargelegt, dass und welche privaten Sender für einzuspeisende Must-Carry-Programme als marktbeherrschende Unternehmen anzusehen sind und inwieweit jene Sendeunternehmen - etwa auf kartellrechtlicher Grundlage - überhaupt zur Zahlung einer Einspeisevergütung verpflichtet gewesen wären. Erst recht hat sie für ihr Verhältnis zu diesen Sendeunternehmen nicht dargelegt, welche Wertigkeit die beiderseitigen Leistungen haben, so dass bezogen auf jene Beziehungen zu Drittunternehmen keine Feststellungen darüber getroffen werden können, ob und wenn ja in welcher Höhe der wirtschaftliche Wert der Einspeisung des Signals für die privaten Sender den Wert übersteigt, der der Klägerin infolge der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Auswertung der Leistungen des jeweiligen Senders zukommt. Eine solche Betrachtung müsste aber, wollte man ausgebliebene Einspeiseentgelte in die im Streitfall vorzunehmende Betrachtung einbeziehen, jeweils ebenso angestellt werden, wie dies im Streitfall im Verhältnis der Parteien zueinander erforderlich ist.

185

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass allein die öffentlich-rechtlichen Sender in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich 27 Millionen € (Anlage K 43) und damit jährlich rund 3 € (monatlich 25 Cent) je angeschlossener Wohneinheit an Kabel Deutschland gezahlt hätten, hat sie ebenfalls nicht weiter aufgeschlüsselt, inwiefern die Zahlungen auf Programme entfielen, die einer Must-Carry-Verpflichtung unterliegen. Es fehlt etwa an Vortrag dazu, ob mit der Zahlung von Einspeisevergütungen an Kabel Deutschland auch die Sendeleistungen sämtlicher regionaler („dritten“) Programme der ARD vergütet worden ist. Darauf käme es jedoch an, da gemäß § 52b Abs. 1 Nr. 1 a) RStV die im Rahmen der „Dritten Programme“ verbreiteten Landesfenster nur innerhalb der Länder zu verbreiten sind, für die sie gesetzlich bestimmt sind, so dass nur insoweit eine Must-Carry-Verpflichtung bestand. Zweifel an der Berechnung ergeben sich auch daraus, dass nach den Berechnungen der Klägerin auf die vier streitgegenständlichen Programme der Beklagten nur gut 0,30 € jährlich je Haushalt entfallen und auf die weiteren öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme mit rund 2,83 € jährlich je Haushalt ein erheblich höherer Anteil entfallen soll, was nicht erklärt ist.

186

(iv) Dass und in welcher genauen Höhe der Klägerin zwingend weitere maßgebliche Einspeiseentgelte dritter Unternehmen zugeflossen wären, wenn nur die Beklagte Zahlungen geleistet hätte, kann danach im Ergebnis auf der Basis des klägerischen Vortrags nicht zuverlässig ermittelt werden. Die Berücksichtigung solcher Erträgnisse scheidet schon deshalb aus.

187

(4) Der Ermittlung des Maßes der Benachteiligung der Klägerin könnte deswegen allenfalls die in den Jahren 2008 bis 2012 rechnerisch an Kabel Deutschland gezahlte Einspeisevergütung in Höhe von 0,30 € - 0,33 € (monatlich: 2,5 Cent - [aufgerundet] 2,8 Cent) pro angeschlossener Wohneinheit (vgl. Anlage K 63, K 78) zugrunde gelegt werden. Auch auf dieser Grundlage ist aber eine infolge der Nichtzahlung von Einspeiseentgelten an die Klägerin entstandene erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die ein Ausmaß angenommen hätte, das eine spürbare und damit ein Unwerturteil rechtfertigende Beeinträchtigung der Klägerin erkennen ließe, ebenfalls nicht feststellbar. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Nichtzahlung einer Einspeisevergütung an die Klägerin das Marktgeschehen im relevanten Markt der Kabelweitersendung überhaupt beeinflusst hat. Dagegen sprechen schon die nachfolgend erörterten Umstände.

188

(i) Eine erhebliche wettbewerbsrelevante Benachteiligung für das Jahr 2008 scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kabel-TV Entgelte in Höhe von 6 € monatlich erzielen konnte, diese aber nach ihrem Vortrag in den Jahren 2009 und 2010 teilweise auf 3 € monatlich abgesenkt hat. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin entgangene gut 2,5 Cent monatlich im Wettbewerb erheblich ins Gewicht gefallen wären. Gleiches gilt für die Jahre 2009 bis 2012.

189

(ii) Der Klägerin ist es ausweislich ihrer eigenen Darstellung gelungen, die Zahl der angeschlossenen TV-Haushalte von 37.268 im Jahr 2008 auf 179.148 Ende des Jahres 2012 stetig und durchgängig zu steigern (Anlage K 93, Tabelle 3). Im gleichen Zeitraum hat sich die Zahl der angeschlossenen Haushalte der Kabel Deutschland von 8.884.400 im Jahr 2008 auf 8.501.000 Ende im Jahr 2012 kontinuierlich verringert (Anlage K 93, Tabelle 1, Anlage K 96 Tabelle 1). Der TV-Umsatz der Klägerin ist von 2.762.575 € im Jahr 2008, über 4.200.866 € im Jahr 2009, 6.078.672 € im Jahr 2010, 6.678.426 € im Jahr 2011 kontinuierlich auf 7.002.960 € im Jahr 2012 gewachsen (Anlage K 96, Tabelle 5). Der Gewinn der Klägerin ist von 2.537.434 € im Jahr 2008 auf 5.329.213 € im Jahr 2012 gestiegen (Anlage K 93, Tabelle 8). Das Verhältnis der Höhe des monatlichen Preises des Kabel-TV Anschlusses von 2,5 Cent zu 3 € liegt unter 1%. Die Entwicklung der Kundenzahlen der Klägerin (Steigerung) im Vergleich zu ihrer Wettbewerberin der Kabel Deutschland (Verlust) und die erzielten Gewinne der Klägerin lassen nicht erkennen, dass eine wettbewerbsrelevante Auswirkung des bezogen auf die Beklagte fehlenden Einspeiseentgeltes vorliegt. Zwar hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass § 20 Abs.1 GWB a.F. auch Unternehmen schützt, die Gewinne erzielen (vgl. BGH, WuW 2017, 286, Rn. 40 - Kabelkanalanlagen). Es ist aber aus der dargelegten Entwicklung von Umsätzen und Gewinnen der Klägerin nicht herleitbar, dass sich die der Kabel Deutschland, nicht aber der Klägerin gewährte Einspeisevergütung nachteilig zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt hätte. Zur Entwicklung der Marktverhältnisse auf dem Kabel-TV-Markt und zu den Wettbewerbsbeziehungen zu weiteren Wettbewerbern, wie willy.tel und Martens Deutsche Tele Kabel, die ebenfalls in Hamburg und Schleswig-Holstein im Wettbewerb zur Kabel Deutschland stehen, ist nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat die Klägerin Vortrag zur Kalkulation der jeweils auf dem Kabel-TV-Markt erzielbaren Entgelte gehalten.

190

(iii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - aus den angeschlossenen Haushalten weitere Einnahmen aus Telefonie- und Internetleistungen bezieht, die sie mit 301,56 € jährlich (monatlich netto 25,03 €) angegeben hat (sogenanntes Triple Play). Sie hat behauptet, dass sie mit höheren erzielten Gewinnen weiter in ihre Infrastruktur investiert und damit ihre Wettbewerbsposition weiter verbessert hätte. Den Anteil der Kabel-TV Kunden, die zusätzlich Telefonie- und Internetkunden der Klägerin sind, hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum mit 18 % mitgeteilt.

191

Dass bei einer wettbewerbsrelevanten Benachteiligung nicht nur der Markt für Kabel-TV-Entgelte, sondern auch der weitere Markt von Internet- und Telefonie-Leistungen gegenüber Endkunden betroffen sein kann, der mit einem von der Klägerin mitgeteilten Betrag von 25,03 € monatlich deutlich über dem Preis des von der Klägerin mitgeteilten Preises von Kabelfernsehen liegt, ist danach zwar nicht ausgeschlossen. Mangels weiteren konkreten Vortrags insbesondere zum „Wettbewerbsdruck“ auf diesem Markt und zu notwendigen oder jedenfalls voraussichtlichen Folgen des Entgangs von Einspeiseentgelten für die Einnahmesituation der Klägerin im Bereich der Internet- und Telefonie-Leistungen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die zwar der Kabel Deutschland, nicht aber der Klägerin von öffentlich-rechtlichen Sendern gezahlten Einspeiseentgelte erheblich ins Gewicht fallen und gerade auch auf dem Folgemarkt der Internet- und Telefonie-Leistungen tatsächlich zu einer wettbewerbsrelevanten Benachteiligung geführt hätten. Die Berechnung der Klägerin, sie hätte 18% mehr Kunden im Internet- und Telefonie-Bereich gewinnen können und hierdurch weitere jährliche Mehreinnahmen in Höhe von EUR 1,6 Mio. netto erwirtschaftet, ist nicht mehr als eine bloße Behauptung. Sie ist nicht hinreichend klar an den jeweiligen konkreten Marktverhältnissen, also etwa der tatsächlichen Angebots- und Nachfragesituation im maßgeblichen Zeitraum, dem seinerzeitigen Preisgefüge am Markt und dem sich daraus ergebenden konkreten Wettbewerb mit anderen Anbietern, und zwar auch solchen, die keine Kabelweiterleitung von Fernsehsignalen betreiben, orientiert. Hinreichend sichere Rückschlüsse auf etwaige Umsatz- oder Gewinnsteigerungsmöglichkeiten lassen sich deshalb nicht ziehen.

192

Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin weiter verbessert hätte, wenn sie die der Kabel Deutschland gewährten Einspeiseentgelte ebenfalls erhalten hätte, weil sie diese in den Ausbau ihres Netzes, in zusätzliche Vertriebsmitarbeiter und in günstigere Kunden-Angebote investiert hätte. Einerseits kann nicht festgestellt werden, dass sich diese oder andere Maßnahmen - von denen die Klägerin entgegen ihrem Vortrag nicht alle gemeinsam, sondern allenfalls eine hätte umsetzen können - positiv auf die Freiheit des Wettbewerbs ausgewirkt hätten. Andererseits ist auch das Argument der Beklagten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin die von ihr theoretisch vorgebrachten Investitionsmöglichkeiten nicht aus den Gewinnen vorgenommen hat, um so ihre Wettbewerbsposition gegenüber der Kabel Deutschland zu verbessern, nicht von der Hand zu weisen.

193

(5) Eine umfassende Interessenabwägung führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB a.F. kann nicht festgestellt werden kann. Die Zahlungen der Beklagten an die Kabel Deutschland, nicht aber an die Klägerin, waren nicht erkennbar geeignet, die Klägerin mehr als nur geringfügig in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit den Zahlungen an die Kabel Deutschland einerseits und durch ihre Weigerung, Einspeiseentgelte an die Klägerin zu zahlen, wettbewerbsfeindliche Ziele auf dem nachgelagerten Markt bezweckt bzw. verfolgt hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte nicht ausreichend dazu vorgetragen hat, dass und warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die von ihr mit der Kabel Deutschland vereinbarten technischen Spezifikationen einzuhalten. Die Entscheidung der Beklagten, die historisch entwickelten Einspeisevergütungen für die Jahre 2008 bis 2012 lediglich weiter an die Regionalgesellschaften zu zahlen, stellt im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegte Versorgungsrelevanz, dem Wegfall der Kapazitätsengpässe im digitalen Kabel, der bedeutsamen Marktstellung der Kabel Deutschland für die Beklagte mit knapp 9 Millionen angeschlossenen Haushalten und insbesondere der Befristung auf das Jahr 2012 einen im Ausgangspunkt nachvollziehbaren Grund zur Differenzierung gegenüber der Klägerin dar. Die Klägerin hat selbst mehrfach auf die starke Verhandlungsposition der Kabel Deutschland hingewiesen, die mit ihren Dienstleistungen eine gegenüber der Klägerin deutlich größere Anzahl von Wohneinheiten bedient hat. Die Klägerin hat ihre Investitionsentscheidung für den Aufbau eines eigenständigen Kabelnetzes getroffen, ohne dass festgestellt werden könnte, dass sie dafür zwingend auf Einspeisevergütungen der Beklagten oder anderer öffentlich-rechtlicher Sender angewiesen gewesen wäre. Das kann vor dem Hintergrund der historisch gewachsenen Verhältnisse der Regionalgesellschaften zur Beklagten und anderen öffentlich-rechtlichen Sendern, die dadurch geprägt war, dass über Jahre hinweg mit entsprechenden Investitionen zunächst eine Grundversorgung mit Kabelfernsehangeboten für weite Teile der Bevölkerung erstmals hergestellt werden musste, nicht festgestellt werden.

194

(6) Schließlich hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der behaupteten Diskriminierung im Streitfall nur durch die Zahlung eines Entgeltes in Höhe von gut 0,30 € - 0,33 € pro angeschlossener Wohneinheit (Anlage K 63, K 78) entgegengewirkt werden kann. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB a.F. richtet sich gegen den Missbrauch von Marktmacht im Verhältnis zwischen bestimmten Unternehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht, zu einem gleichmäßigen Vergütungsniveau für Leistungen bestimmter Art und damit zu einem horizontalen Ausgleich zwischen den durch die Vorschrift geschützten Unternehmen beizutragen. Die Klägerin hätte demnach allenfalls einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (BGH, GRUR 1993, 146, Rn. 19, 24 - Stromeinspeisung). Ausreichende Anknüpfungspunkte für eine Schätzung dieser angemessenen Vergütung und damit einer gemäß § 287 ZPO möglichen Schadensschätzung hat sie - wie sich den vorstehenden und auch den folgenden Ausführungen entnehmen lässt - jedoch nicht vorgetragen.

195

4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines zuletzt geltend gemachten jährlichen Entgelts in Höhe von gut 0,30 € - 0,33 € in den Jahren 2008 bis 2012 pro angeschlossener Wohneinheit (K 78) gemäß §§ 33 Abs. 1 und 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. (sogenannter Ausbeutungsmissbrauch).

196

Gemäß § 19 Abs. 1 GWB a.F. ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen gefordert werden, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für einen Ausbeutungsmissbrauch sind vorliegend nicht erfüllt.

197

a) Die Beklagte ist als Unternehmerin im Sinne des Kartellrechts anzusehen, ist Normadressatin des § 19 GWB a.F. und hat auch eine marktbeherrschende Stellung inne. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3. a) bis c) verwiesen.

198

b) Die Klägerin hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. Konditionen gefordert hat, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

199

aa) Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen „Einspeiseentgelt“ (BGHZ 205, 355) und „NetCologne“ (BGH, WuW 2016, 427) die Voraussetzungen der Vorschrift näher konkretisiert. In der Entscheidung „NetCologne“ hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale der Beklagten wirtschaftliche Vorteile verschafft habe. Diese habe die Beklagte grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeherrschendem Unternehmen sei es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten. Dabei dürfe jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereit stellte, indem sie der Klägerin die Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet habe. Die Auffassung der Klägerin, mit der von ihr für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlenden Vergütung seien sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Beklagten abgegolten, treffe nicht zu. Wenn die Klägerin geltend mache, sie könne für die Einspeisung und den Transport der Programmsignale - und damit für Handlungen, durch die sie das ihr eingeräumte Recht zur Kabelweitersendung ausübt - von der Beklagten eine Vergütung verlangen, könne es der Beklagten grundsätzlich nicht verwehrt sein, gegenüber einer solchen Forderung auf den wirtschaftlichen Wert zu verweisen, den die Überlassung dieser Programmsignale für die Klägerin darstelle. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen könne, komme es mithin maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen stünden. Es bestehe keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Es bestehe aber auch keine Regelung, nach der eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kabelnetzbetreibern ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, nicht in Betracht komme. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme sei im öffentlichen Interesse geschaffen worden. Sie solle sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, diene jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung habe daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliege. Die Zahl der Zuschauer, die die Programme empfangen können, sei für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten, insbesondere den Wert der verkauften Werbezeit von erheblicher Bedeutung. Die Beklagte könne der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, dass sie an der Einspeisung und Übertragung ihres Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse habe (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 39f. - NetCologne).

200

bb) In der Folge dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind die Werte der beiderseitigen Leistungen (sog. Verbreitungs- und Verfügungsnutzen) zu ermitteln und ist zu prüfen, ob eine der Leistungen gegenüber der anderen - und wenn ja in welchem Umfang - überwiegt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Ansätze verfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Grund- und Teil-Urt. v. 16.06.2016, 2 U 46/13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2016, 6 U 4/14 (Kart) - Anlage B 47; Urt. v. 29.12.2016, 6 U 61/13 (Kart), NZKart 2017, 485 - Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen III; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2017, VI- U (Kart) 15/13, CR 2017, 553).

201

Die Darlegungs- und Beweislast für ein Überwiegen des Verbreitungs- gegenüber dem Verfügbarkeitsnutzen liegt bei der Klägerin (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2017, 553, juris Rn. 79; OLG Stuttgart, Grund- und Teil-Urt. v. 16.06.2016, 2 U 46/13, unter C. 3. c) aa), UA Seite 48). Die Klägerin hat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dargelegt, die erkennen lassen, dass der Wert der Leistungen der Klägerin den Wert der Leistung der Beklagten übersteigt. Vielmehr sprechen die von der Klägerin vorgetragenen Grundlagen der Wertermittlung dagegen, dass die Klägerin bei wirksamem Wettbewerb ein Einspeiseentgelt erzielt hätte. Aus diesem Grund fehlt es vorliegend an einem Ausbeutungsmissbrauch seitens der Beklagten.

202

(1) Auf die gedachten Eigenkosten der Beklagten für eine Versorgung der von der Klägerin angeschlossenen Wohneinheiten ist mit den vom Oberlandesgericht Düsseldorf genannten Gründen nicht abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2017, 553, juris. Rn. 84f.).

203

(2) Die in den Jahren 2008 bis 2012 an die Kabel Deutschland geleisteten Zahlungen mit Hilfe derer die Klägerin ihren Anspruch berechnet, genügen zur Ermittlung des Wertes der beiderseitigen Leistungen ebenfalls nicht.Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die erkennen ließen, dass sie bei wirksamem Wettbewerb in der Lage gewesen wäre, gerade das geforderte Entgelt in Höhe von 0,30 € - 0,33 € pro Haushalt und Jahr zu erzielen (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 37, OLG Düsseldorf, CR 2017, 553, juris Rn. 77, 87). Die Klägerin hat bereits zu ihrer Verhandlungsposition im Vergleich zu den Regionalgesellschaften widersprüchlich vorgetragen. Sie hat einerseits behauptet, dass die Regionalgesellschaften auch von den privaten Sendern meist höhere Entgelte erzielt hätten als die übrigen Kabelnetzbetreiber und dass die Regionalgesellschaften über eine höhere Marktmacht verfügten, die es erlaube, die Bedingungen zu „diktieren“ bzw. „zu verhandeln“. Andererseits hat sie bestritten, dass die Marktmacht der Kabel Deutschland sich positiv auf die Verhandlungsposition der Regionalgesellschaften ausgewirkt hat. Jedenfalls lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, das gleiche Entgelt pro angeschlossener Wohneinheit zu erzielen wie die Kabel Deutschland.

204

(3) Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dargelegt, wie sich ein an sie gegebenenfalls zu zahlendes Einspeiseentgelt anhand der von privaten Sendern geleisteten Zahlungen ermitteln ließe. Sie hat zuletzt vorgetragen, dass die von der DNMG verhandelten und an sie geflossenen Einspeiseentgelte für Free-TV Sender (mit Ausnahme von Shopping-Sendern) im streitgegenständlichen Zeitraum21 Cent pro Wohneinheit und Jahr für die analoge Verbreitung und ca. 6 Cent pro Wohneinheit und Jahr für die digitale Verbreitung betragen hätten. Die mit Shopping-Sendern verhandelten Einspeiseentgelte hätten regelmäßig deutlich über diesen Zahlen gelegen. Danach hat die Klägerin im Jahr 2008 Einspeiseentgelte in Höhe von 0 €, im Jahr 2009 in Höhe von 11.148,16 €, im Jahr 2010 in Höhe von 35.177,50 €, im Jahr 2011 in Höhe von 89.338,01 € und im Jahr 2012 in Höhe von 139.115,49 € erhalten. Und zwar von den Free-TV Sendern Astro TV, Bibel TV, Bloomberg TV, DAS VIERTE, Servus TV, TELE 5, Tier TV, TIMM und Sixx (vgl. Anlage K 100).

205

Diese Darlegungen liefern nicht genügend Anknüpfungspunkte, um den Wert der beiderseitigen Leistungen der Parteien zu bestimmen. Die Klägerin hat zwar die einzelnen Sender benannt, die Einspeiseentgelte entrichtet haben. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen kleinen Anteil der insgesamt eingespeisten privaten Sender. Die Höhe der ausgehandelten Einspeisevergütung schwankt erheblich, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass nicht von allen privaten „nicht Must-Carry“-Sendern Einspeiseentgelte entrichtet werden. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, nach welchen Kriterien sich die Höhe des Einspeiseentgeltes richtet. Es fehlen auch Darlegungen zur Quotenstärke und Werberelevanz des jeweiligen Programms. Die Klägerin hat insbesondere nicht erläutert, warum nicht alle „Nicht-Must-Carry“-Sender ein Einspeiseentgelt an sie entrichtet haben, sondern eben eine erhebliche Anzahl von Sendern - wie die Beklagte - keine Zahlungen geleistet hat. Ersichtlich liegen den jeweiligen vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu privaten Sendern unterschiedliche Interessenlagen zugrunde. Auch haben private und öffentlich-rechtliche Sender ein unterschiedliches wirtschaftliches Interesse an der Verbreitung ihrer Programme. Private Sender sind werbe- oder abonnentenfinanziert. Für sie ist - aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet - der Grad der Verbreitung ihres Programms bedeutender als für die Beklagte. Dennoch sind auch von vielen privaten Sendern keine Einspeisevergütungen gezahlt worden und hat die Klägerin diese Sender gleichwohl an ihre Kunden weitergeleitet. Das zeigt das erhebliche Eigeninteresse der Klägerin an der Weiterleitung auch solcher Sender, die dafür nichts zahlen. Die Klägerin bedarf nämlich solcher Sendeleistungen, um ihren Kunden für das von diesen geleistete Entgelt ein attraktives Angebot zu unterbreiten. Die Zahlungen von Einspeiseentgelten durch nur wenige private Sender lassen daher keine hinreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wertigkeit der Leistungen der Klägerin für die Beklagte zu.

206

(4) Die Klägerin hat weiter nicht ausreichend solche Umstände dargelegt, auch nicht im Schriftsatz vom 10. Mai 2017, die erkennen ließen, dass der auf Seiten der Beklagten bestehende Verbreitungsnutzen den Verfügbarkeitsnutzen der Klägerin übersteigt. Welches eigene wirtschaftliche Interesse die Klägerin an der Weiterleitung der Sender der Beklagten hatte, ist anhand des klägerischen Vortrags ebenso wenig zu erfassen wie das Maß des Nutzens der klägerischen Leistungen für die Beklagte.

207

Die Beklagte hat bezogen auf den Verfügbarkeitsnutzen unterstellt, dass die Klägerin rund ¼ ihres Umsatzes verlieren würde, wenn sie das ZDF-Hauptprogramm nicht mehr einspeisen würde (vgl. Gutachten Prof. Hildebrand, Anlage B 49). Bezogen auf den Zuschaueranteil des ZDF (12,73%) ergebe sich ein Umsatzverlust von rund 1/8. Dies hat die Klägerin bestritten und gemeint, der Gesamtwert der Leistungen für die Klägerin sei allenfalls der Gesamtwert ihrer Einnahmen geteilt durch die Zahl der Must-Carry Sender (32 in Hamburg und 31 in Schleswig-Holstein), also allenfalls 1/32. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass sie ohne eine Einspeisung der Programme der Beklagten ihre rundfunkrechtliche Lizenz verlieren würde.

208

Wegen des sog. Verbreitungsnutzens hat die Klägerin auf die von der Beklagten erzielten Werbe- und Gebühreneinnahmen abgestellt und auf dieser Grundlage für die Jahre 2008 rund 2 Millionen € und in den Jahren 2010 und 2012 jeweils rund 9,5 Millionen € angesetzt. Demgegenüber hat die Beklagte einen hypothetischen wirtschaftlichen Wert der Kabelweitersendung des ZDF ausschließlich bezogen auf die Werbeeinnahmen für das Jahr 2008 mit 123.737,93 €, für das Jahr 2010 mit 564.786,16 € und für das Jahr 2012 mit 616.939,69 € mitgeteilt (Anlagen B51 - 53). Für die weiteren streitgegenständlichen Programme erzielt die Beklagte keine Werbeeinnahmen.

209

Auf der Grundlage dieser Werte ist es nicht nachvollziehbar, dass der auf Seiten der Beklagten anzusetzende Verbreitungsnutzen den der Klägerin zukommenden Verfügbarkeitsnutzen übersteigt.

210

Der gesamte TV-Umsatz der Klägerin betrug nach ihrem Vortrag 2.762.575 € im Jahr 2008, 4.200.866 € im Jahr 2009, 6.078.672 € im Jahr 2010, 6.678.426 € im Jahr 2011 und 7.002.960 € im Jahr 2012 (Anlage K 96, Tabelle 5). Der von der Klägerin errechnete Wert ihres Verfügbarkeitsnutzens von 1/32 des TV-Umsatzes ist nicht zu Grunde zu legen. Er entspricht nicht notwendig dem realen Wert der Programmleistung für die Klägerin. Die Festlegung eines Senders als Must-Carry-Sender durch die Landesmedienanstalt sagt nichts darüber aus, welchen Wert das Programm für ein attraktives Angebot der Klägerin gegenüber ihren Kabel-TV-Endkunden hat. Nicht alle von den Landesmedienanstalten als Must-Carry-Sender bestimmten Sender haben für den Kabel-TV-Endkunden den gleichen Wert. Vielmehr spricht mehr dafür, dass die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2012 - wie sie selbst wiederholt vorgetragen hat - ohne eine Einspeisung des Programmangebots der Beklagten, zu der das ZDF zählt, ihren Kunden, die überwiegend aus öffentlichen und privaten Wohnungsgesellschaften bestehen, ein marktfähiges Angebot im Wettbewerb mit der Kabel Deutschland nicht hätte unterbreiten können, so dass ihr Geschäftsmodell und damit ihre Umsätze in Gänze in Frage gestanden hätten. Sie hätte zu dieser Zeit ein marktfähiges Angebot ersichtlich nicht unterbreiten können. Jedenfalls ist der vergleichenden Betrachtung - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (CR 2017, 553, Rn. 98ff) ausführt - als Maß des Verfügbarkeitsnutzens der Klägerin zumindest ein Viertel ihres jährlichen TV-Umsatzes zu Grunde zu legen.

211

Die Klägerin hat zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, welches erhebliche wirtschaftliche Interesse sie an einer anderweitigen Nutzung der von ihr verpflichtend zur Verfügung gestellten Kabelkapazitäten gehabt hätte. Sie hat vorgetragen, dass sie 56 analoge Programme in ihrem Netz weiterverbreitet hat. Dem standen 31 Must-Carry Programme in Hamburg und 32 Must-Carry Programme in Schleswig-Holstein gegenüber. Dass sie durch eine anderweitige Belegung der Kanäle ein höheres Entgelt hätte erzielen können, hat sie nicht behauptet. Dagegen spricht auch, dass sie teilweise freiwillig das von der Beklagten lediglich digital ausgestrahlte Signal in analoge Form umgewandelt und in ihr Netz eingespeist hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Kabelnetz der Klägerin durch die analoge Weiterleitung des Signals wesentlich mehr Kapazitäten in Anspruch genommen werden.

212

Auf Seiten der Beklagten sind zwar jedenfalls deren Werbeeinnahmen zu berücksichtigen. Die Beklagte weist aber unter Berufung auf das Gutachten Prof. Hildebrand (Anlage B 49) zu Recht darauf hin, dass sich die Kunden der Klägerin bei einer Nichteinspeisung des Programms in das Netz der Klägerin voraussichtlich teilweise für andere Verbreitungstechniken entschieden hätten, weshalb die Werbeeinnahmen der Beklagten nicht uneingeschränkt als Berechnungsgrundlage herangezogen werden können.

213

Die Berechnung des Verbreitungsnutzens der Beklagten anhand der zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Gebühreneinnahmen kommt nicht in Betracht. Einen nachvollziehbaren Ansatz zur Kommerzialisierung des Verbreitungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anhand der Gebühreneinnahmen hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob bzw. in welchem Umfang sich die Gebühreneinnahmen der Beklagten (oder auch die Werbeeinnahmen) negativ verändert hätten, wenn sich die Reichweite des Programms der Beklagten durch eine Nichteinspeisung ihres Programms bei der Klägerin verringert hätte. Deswegen können als Verbreitungsnutzen allenfalls die Werbeeinnahmen von 123.737 € im Jahr 2008, 564.786 € im Jahr 2010 und 616.939 € im Jahr 2012 zu Grunde gelegt werden.

214

Auf der Grundlage dieser Werte kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der Verbreitungsnutzen den Verfügbarkeitsnutzen übersteigt. Der Wert des Verfügbarkeitsnutzens in Höhe von ¼ des TV-Umsatzes der Klägerin übersteigt den Wert des Verbreitungsnutzens in Höhe der erzielten Werbeeinnahmen deutlich.

215

(5) Weitere Ansatzpunkte zur Ermittlung der einander gegenüberzustellenden Werte des von den Parteien durch die streitige Kabelweitersendung jeweils gezogenen Nutzens hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Dementsprechend scheidet ein Anspruch der Klägerin auf der Grundlage eines Ausbeutungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 aus.

216

5. Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Entgelts in Höhe von gut 0,30 € - 0,33 € in den Jahren 2008 bis 2012 pro angeschlossener Wohneinheit (Anlagen K 63, K 78) gemäß § 33 Abs. 1 und 3 GWB i.V. mit § 1 GWB a.F..

217

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten dahingehend abgestimmt hätten, dass sie nur den Regionalgesellschaften eine Einspeisevergütung zahlen. Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - ein abgestimmtes Verhalten der öffentlich-rechtlichen Sender nicht ausreichend dargelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, dass ihr durch das unterstellte Verhalten ein Schaden entstanden ist. Sie hat nicht dargelegt, dass es ihr andernfalls gelungen wäre, eine Einspeisevergütung gegenüber der Beklagten zu erzielen. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass sie auf das Sendeprogramm der Beklagten angewiesen sei, um ihren Kunden ein konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten. Es ist damit unbestritten, dass die Klägerin auch isoliert gegenüber der Beklagten eine Einspeisevergütung nicht hätte durchsetzen können.

218

VI. Die Klägerin hat auch aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzanspruchs, wie hilfsweise beantragt. Es fehlt, wie bereits dargelegt, an einem kartellrechtlich zu missbilligenden Verhalten. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Schadensschätzung ermöglichen könnten. Es ist aus den dargelegten Gründen schon nicht erkennbar, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist.

219

VII. Daher hat auch der weitere Hilfsantrag (Stufenklage) keinen Erfolg. Der Auskunftsanspruch schon deswegen nicht, weil die Beklagte der Klägerin bereits Auskunft über die an die Kabel Deutschland gezahlten Einspeiseentgelte erteilt hat und weitere Auskünfte nicht geschuldet sind.

220

VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, fallen die Kosten ebenfalls der Klägerin zur Last. Die Klage hat sich nicht erledigt. Sie war von Anfang an unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung in eben der Höhe, in der Einspeiseentgelte von der Beklagten an die Kabel Deutschland gezahlt worden sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

221

IX. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

222

X. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „NetCologne“ die grundsätzlichen Rechtsfragen des vorliegend zur Beurteilung stehenden Einzelfalls bereits geklärt.

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(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-

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(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

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seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
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3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Tenor

1. a) Der Rechtsstreit wird im Umfang des Hilfsantrags 1 f, nämlich

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1. a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, soweit und solange zwischen der Klägerin und der Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht,

zur gesonderten Entscheidung

a b g e t r e n n t.

b) In diesem Umfang wird der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 17 a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige

V e r w a l t u n g s g e r i c h t   S t u t t g a r t

v e r w i e s e n.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2013

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.900.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat der Sache nach, soweit der Streitstoff in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit fällt und nicht abgetrennt und verwiesen werden muss, keinen Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte für die Aufnahme (Einspeisung) und Zuführung seiner Programmsignale in und über das Kabelnetzsystem der Klägerin an deren Programmendabnehmer eine Einspeisungsvergütung zu entrichten hat.
Die Klägerin begehrt im Kern die Fortsetzung eines Einspeisungsverhältnisses (Verurteilung zum Vertragsabschluss, Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Kündigung und Vorenthaltung eines solchen Vertrages) sowie die Feststellung, dass der Beklagte wegen dessen Einspeisungsvorgängen an die Klägerin Entgelte zu zahlen hat.
Die Klägerin hat Breitbandkabelnetze der D. B. übernommen, die sie in einigen Bundesländern, insbesondere in R., nicht aber in B. betreibt. Der Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Länder B. und R., versorgt mit seinen Programmen die Empfänger über dessen Antennenanlagen oder über das Netz der Klägerin, welche von Zwischenvertreibern oder dem Endbenutzer Entgelte erhält. In R. wurden 2011 von den ca. 1,79 Millionen TV-Haushalten etwa 690.000 über das Klägernetz versorgt. Die Programmsignale des Beklagten gehen auch über Satellit, terrestrisch oder über Breitbandkabelnetze anderer, kleinerer Kabelnetzbetreiber oder internetbasiert an die Endbenutzer.
Die Klägerin hatte mit öffentlich-rechtlichen wie privaten Rundfunkveranstaltern Einspeisungsverträge geschlossen. So am 27.02.2008 (K 9) auch einen u.a. mit den zur X. zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, in dessen Präambel in Ziff. 6 bereits festgehalten war, dass die Vertragsparteien unterschiedlicher Auffassung über die Einspeisungsentgelte und die Pflichtigkeit dazu seien. Gemäß § 8 hatten die öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter ein Gesamtentgelt von 27 Mio. EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr zu leisten. Der Vertrag nahm seinen Beginn am 01.01.2008 und hatte eine Laufzeit bis 31.12.2012 mit einer Verlängerungsoption, falls nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. Seine Rechte nach dem UrhG lässt der Beklagte über die GEMA durch Lizenzen auch gegenüber der Klägerin wahren.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 kündigte der Beklagte den Einspeisungsvertrag 2008 zum 31.12.2012; die übrigen Rundfunkanstalten sprachen ebenfalls die Kündigung zu diesem Zeitpunkt aus. Seit dem 01.01.2013 zahlen die öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter keine Entgelte mehr an die Klägerin für die Verbreitung von ihren Programmen im Breitbandkabelnetz der Klägerin; die Klägerin verbreitet in R. die Programmsignale des Beklagten weiterhin.
Die Klägerin hat dafür gehalten,
10 
dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die streitgegenständlichen Programme des Beklagten zur analogen wie digitalen Verbreitung aufzunehmen. Der Beklagte seinerseits sei verpflichtet, seine Programme auch über bestehende Breitbandkabelnetze zu verbreiten. Da in R. rund 807.000 TV-Haushalte durch das Breitbandkabelnetz der Klägerin versorgt würden, stelle auch dies die Art des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages des Beklagten dar. Der Beklagte könne diese Nutzer nicht auf andere Übertragungswege verweisen, da der Beklagte die Übertragungstechnik selbst zur Verfügung zu stellen und an den Bedürfnissen der Nutzer auszurichten habe, was er gegenüber der Europäischen Kommission übernommen und wozu er nach europäischem Beihilferecht verpflichtet sei. So leiste er auch gegenüber anderen Infrastrukturbetreibern, insbesondere Satellitennetzbetreibern, in Erfüllung bestehender Verträge weiterhin sein Entgelt. In einem Kündigungskartell schlösse auch der Beklagte die Klägerin vom Einspeisungsentgelt nun aber aus, obgleich das Kabel die mit Abstand günstigste Infrastruktur für die Sendeunternehmen sei.
11 
Der Hauptantrag Ziff. 1 a (Fortsetzung des Fortbestandes des Einspeisungsvertrages 2008) sei begründet, da die Kündigung sittenwidrig, jedenfalls grob treuwidrig sei. Der Beklagte sei auch aufgrund eines Kontrahierungszwangs zum Abschluss eines Einspeisungsvertrages verpflichtet. Er missbrauche im Zusammenspiel mit seinen Kartellanten sein Nachfragemonopol, um, in Abweichung von privaten Rundfunkanstalten, unentgeltlich einspeisen zu können, obgleich auch der Beklagte neben anderen, auch öffentlich-rechtlichen Entgelten vom Endkunden über die Rundfunkgebühr bereits zwangsweise ausreichend finanziell ausgestattet werde. Die urheberrechtlichen Lizenzverträge beinhalteten gerade eine Einspeisungsvergütung, da die Lizenzhöhe mit der Höhe dieser Vergütung korrespondiere. Die Parteien unterlägen einem wechselseitigen Kontrahierungszwang, wobei höchstrichterlich geklärt sei, dass das öffentlich-rechtliche Kabelbelegungsregime nicht die Unentgeltlichkeit der Signaldurchleitung bedinge. Der Beklagte, schon für sich, jedenfalls im Verbund mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein marktbeherrschendes Unternehmen, betreibe Ausbeutungsmissbrauch (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB) hinsichtlich des Nachfragemarktes für die Kapazitäten, die für den Beklagten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 33 LMG, 52 b RStV) reserviert seien. Die Behauptung des Beklagten, bei den Einspeisungsentgelten handle es sich um eine überholte Subventionierung der Rundfunkveranstalter zum Netzausbau, sei falsch, da die Entgelte auf der Grundlage von tatsächlichen Verbreitungskosten kalkuliert seien. Der Beklagte übe auch Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB, da er andere Verbreiter, wie Satellitenbetreiber, entlohne, die Klägerin ohne rechtfertigenden Grund aber nicht. Die ausgesprochene Kündigung und die gleichzeitige Verweigerung eines Neuvertrages stellten eine koordinierte Maßnahme zur Änderung der Marktbedingungen dar. Dass die Klägerin in ihren Abnehmerbeziehungen Entgelte erhalte, betreffe eine eigene Leistungsebene der Klägerin, welche der Beklagte nicht abschöpfen könne. Die von ihm bevorzugten Satellitenbetreiber würden ebenfalls Endbenutzerentgelte (etwa durch die Vermarktung von Programmen privater Veranstalter) erzielen. Dass die Klägerin bislang teilweise über Satellit verbreitete Programmsignale an Kabelkopfstellen entgegengenommen und in ihr Netz eingespeist habe, ändere nichts daran, dass sie der erhöhten Qualität des leitungsgebundenen Signals, welche auch die jeweiligen Rundfunkveranstalter bevorzugten, durch Verbesserung ihrer Netze Rechnung trage. Die privaten Fernseh- wie Rundfunkveranstalter leisteten ihrerseits sehr wohl Einspeisungsentgelte.
12 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 b (Verurteilung zur Annahme des Standardvertragsangebotes) wie auch der Hilfsantrag Ziff. 1 c (Feststellung der Pflicht zum Schadenersatz) und der Hilfsantrag Ziff. 1 d (Aufwendungsersatz und Bereicherungsausgleich) seien die Folge der aufgezeigten Rechtsverstöße.
13 
Die Klägerin hat beantragt:
14 
1. a) festzustellen, dass der Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 27. Februar 2008 im Hinblick auf das Fernsehprogramm:
15 
- S. Fernsehen R.,
16 
und die Radioprogramme:
17 
- S.1 R.,
- S.2,
- S.3,
- S.4 R.,
- D.
18 
sowie ausschließlich digital:
19 
- S. Info und
- S. 4 B.
20 
auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in R. fortbesteht;
21 
hilfsweise,
22 
b) den Beklagten zur Annahme des als Anlage K1a und K1b beigefügten Standard-Vertragsangebots der Klägerin für einen Einspeisungsvertrag für die Programme zu 1.a) für die Zeit ab dem 01. Januar 2013 beschränkt auf eine Verbreitung in R. zu verurteilen;
23 
höchst hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen a) und b))
24 
c) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Vertrags zu 1.a) und Verweigerung des Abschlusses des Vertrags im Sinne des Antrags zu 1.b) für die Zeit ab dem 01. Januar 2013 entstehen werden;
25 
und
26 
d) hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz der seit 01.01.2013 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen und zur Herausgabe der seit 01.01.2013 entstandenen und noch entstehenden Bereicherung verpflichtet ist, die im Hinblick auf die Einspeisung der im Antrag Ziff. 1 a genannten Programme entstanden sind oder entstehen.
27 
und
28 
e) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1.a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, soweit und solange der Beklagte keinen Vertrag mit der Klägerin über die Einspeisung hat.
29 
Der Beklagte hat beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Er hat im Wesentlichen eingewandt,
32 
die Einspeisungsentgelte hätten ursprünglich dazu gedient, angesichts knapper Kabelkapazitäten der D. B. den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandkabelinfrastruktur zu ermöglichen, was anfänglich auch im Interesse der Rundfunkanstalten gelegen habe, was der Klägerin als Übernehmerin dieser Struktur nun aber eine Monopolstellung verschafft habe. Dieses historische Relikt komme bei rund 350 anderen Breitbandkabelnetzbetreibern nicht mehr zum Tragen. Angesichts der Veränderung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ließe sich die Zahlung von Einspeisungsentgelten nicht mehr rechtfertigen. Im digitalen Zeitalter sei keine Knappheitssituation mehr gegeben, über 350 andere Netzbetreiber betrieben ebenfalls Breitbandkabelnetze wie auch die Betreiber anderer Festnetze, welche ihren Kunden Programme über das Internet anböten. Seine Kündigung habe dazu gedient, die Privilegierung der Klägerin durch die Doppelvergütung durch einerseits den Beklagten und andererseits die die Signale abnehmende Wohnwirtschaft und Haushalte zu beenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Infrastrukturplattformen zu ermöglichen. Der Beklagte generiere durch sein aufwändig und teuer hergestelltes Produkt mit jährlich etwa 2,35 Milliarden EUR für die Kabelnetzbetreiber jenseits der Telefonie- und Internetangebote einen weiteren erheblichen Mehrwert. Im Jahre 2011 habe die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von rund 541.000.000,00 EUR im Bereich Internet- und Telefonie-Business und von rund 1,16 Milliarden EUR im Bereich TV-Business erzielt, darin eingeschlossen die Einspeiseentgelte mit rund 163 Mio. EUR. Der Nettoprofit der Klägerin liege bei 160 Mio. EUR, umgekehrt die Einnahmen der X.-Rundfunkanstalten aus urheberrechtlicher Vergütung bei ca. 2,6 Mio. EUR. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfüllten ihren Grundversorgungsauftrag durch die Einspeisung ihrer Signale in Satellit und terrestrische Sendenetze. Deren Betreiber enthielten anders als die Betreiber von Festnetzen kein werthaltiges Vorprodukt, da die Programmsignale von dort unverschlüsselt und somit von jedermann empfangen werden könnten. Die Klägerin müsse, um gegenüber diesem Angebot über Satellit oder Internet überhaupt konkurrenzfähig zu sein, die Programmleistung auch des Beklagten mit anbieten; für diese Wertabschöpfung solle der Beklagte nach dem Verständnis der Klägerin nun auch noch bezahlen. Im Übrigen seien die von der Klägerin geforderten Einspeiseentgelte weder im Inland noch im Ausland noch bei anderen Festnetzbetreibern üblich. Die Klägerin sei auf allen die Vermarktung der Rundfunksignale betreffenden Märkten marktbeherrschend, weshalb sie zwischen 2007 und 2010 sektorspezifisch durch die Bundesnetzagentur reguliert worden sei. Verlange sie anders als nahezu alle Festnetzbetreiber in Deutschland eine Einspeisevergütung, so handle sie vielmehr als Monopolistin kartellrechtswidrig.
33 
Die Hauptanträge seien bereits unzulässig, da ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorliege. Der Hauptantrag Ziff. 1 a (Feststellung des Fortbestandes des Einspeisungsvertrages 2008) scheitere schon daran, dass auch der Beklagte die Verbreitungsleistung von der Klägerin ab 01.01.2013 nicht mehr nachfrage. Wenn diese gleichwohl die Programme verbreite, komme sie ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach den „Must-Carry“-Regelungen der §§ 33 LMG, 52 b RStV nach und ihrer Vertragspflicht gegenüber ihren Gläubigern (Wohnwirtschaft und Haushalten), diese auch mit den Programmen der Rundfunkanstalten als unverzichtbare Bestandteile ihrer Leistungspakete zu versorgen. Die Kündigung sei auch nicht wegen eines Kontrahierungszwangs unwirksam gewesen, da die Fortsetzung des Einspeisungsvertrages 2008 nur einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten hätte. Auch der verfassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des Beklagten verpflichte diesen nicht, mit der Klägerin eine Vergütungsabrede zu treffen. Dem genüge der Beklagte durch Ausstrahlung des Programmsignals über Satellit und terrestrische Sendetechnik. Dieser Auftrag schließe nicht die Pflicht ein, jede verfügbare Übertragungstechnik zu betreiben. Auch aus einfachgesetzlichen Regeln könne der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht hergeleitet werden. LMG und RStV gäben nur die aufeinander abgestimmte Pflicht vor, dass die Klägerin öffentlich-rechtliche Programme weiter zu verbreiten habe, während die Rundfunkanstalten auch der Klägerin ihre Signale zu überlassen hätten; auch aus § 19 RStV lasse sich eine Pflicht zum Abschluss von entgeltlichen Verbreitungsverträgen nicht ableiten. Anderes gäben auch die §§ 52 b, 52 b RStV nicht vor, da dort nur die Verbreitungspflicht der Kabelnetzbetreiber verankert sei. Dieses Konzept stehe auch nicht in Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben: Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie ermögliche es den Mitgliedsstaaten, Netzbetreibern im öffentlichen Interesse Übertragungspflichten aufzuerlegen, Abs. 2 spreche nur von der „Möglichkeit“ der Mitgliedsstaaten, hierfür ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe die Bundesrepublik Deutschland gerade keinen Gebrauch gemacht. Auch das europäische Beihilferecht gelte nur zwischen der Europäischen Kommission und dem Mitgliedsstaat, nicht aber zwischen der Kommission und dem Beklagten als durch Beihilfe Begünstigten. Auch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG fordere keine Entschädigungspflicht, da ein unverhältnismäßiger Eingriff zu Lasten der Klägerin nicht vorliege, weil diese selbst einer Sozialbindung unterliege und sich durch die Weiterverbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme ohnehin gewinnbringend refinanziere. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB unwirksam, da der Beklagte mangels Nachfrage der Einspeiseleistung bei der Klägerin ab 01.01.2013 schon nicht Normadressat sei. Die X.-Anstalten verfügten nicht über eine Marktbeherrschung, auch sei die Zahlung einer Einspeisevergütung die Ausnahme, schon gar nicht könne festgestellt werden, dass die von der Klägerin geforderten oder andere bei wirksamem Wettbewerb gezahlt würden. Die Vorenthaltung einer Vergütung zwinge die Klägerin auch nicht, ihre Leistung unterhalb der Kosten bereitzustellen, da die Vielzahl anderer Netzbetreiber die Auskömmlichkeit ihres Angebotes ohne Vergütungserhebung belege. Die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB scheitere nicht nur an der fehlenden marktbeherrschenden Stellung des Beklagten, sondern auch daran, dass keine Diskriminierung vorliege, da durch die Kündigung gerade eine Gleichbehandlung mit 99 % der übrigen Kabelnetzbetreiber hergestellt werde. Der Markt der Satellitennetz- und terrestrischen Sendenetzbetreiber, denen der Beklagte eine Vergütung zahle, sei nicht vergleichbar, da jene Netzbetreiber mangels Verschlüsselung ihrer Signale sich bei Nutzern nicht refinanzieren könnten. Auch ein verbotenes Kartell zwischen den X.-Rundfunkanstalten und dem Y. liege nicht vor, allenfalls sei ein kartellrechtlich bedenkliches Zusammenwirken durch Kündigung des Einspeisungsvertrages 2008 beendet worden. Die Rechtmäßigkeit bzw. Rückkehr zur Rechtmäßigkeit im Kündigungsverhalten des Beklagten stehe auch den geltend gemachten Hilfsanträgen entgegen; hinsichtlich des Hilfsantrages Ziff. 1 d gelte zudem, dass die Klägerin ausschließlich ein eigenes Geschäft besorge.
34 
(Private) Rundfunksender haben ihren Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten wieder zurückgenommen. Über die Kosten der Nebenintervention hat das Landgericht mit gesondertem Beschluss vom 18.03.2013 entschieden.
35 
Das Landgericht hat die Klage in allen Antragspunkten abgewiesen.
36 
Hinsichtlich des Hauptantrages (Feststellung des Fortbestehens des Einspeisungsvertrages) verneinte es allerdings den Unzulässigkeitseinwand, dass alle Rundfunkanstalten notwendige Streitgenossen seien. Die Kündigung verstoße nicht gegen § 138 BGB, da die schon in der Präambel angekündigte Klärungsbedürftigkeit, in deren Zusammenhang auch das ordentliche Kündigungsrecht nach § 13 des Einspeisungsvertrages stehe, nicht durch diese Vorschrift wieder ausgehebelt werden könne. Auch verstoße die Kündigung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, da die Klägerin von dem Beklagten an Satellit und auf terrestrischem Wege ausgestrahlte Programmsignale erst zu einem für sie werthaltigen Leistungspaket schnüre. So sei nicht bestritten, dass mit Ausnahme der beiden Regionalgesellschaften alle Kabelnetzbetreiber (rund 350 Kabelnetzbetreiber) bei ebenfalls Übernahme der unverschlüsselten Programmsignale der öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter in ihre Breitbandkabelnetze ihre Gewinne ausschließlich aus ihren Endkundenbeziehungen zögen. Sei dies aber das Marktmodell, könne die daran ausgerichtete einheitliche Handhabung nicht anstößig sein. Ein Kontrahierungszwang, der schon einer Kündigung eines bestehenden Vertrages entgegenstehe, eröffne § 20 GWB nicht. Zwar sei der Beklagte, da Unternehmen im Sinne des § 130 GWB, Normadressat als zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zusammen mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Mitglied eines marktbeherrschenden Oligopols im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 GWB. Zum sachlich relevanten Nachfragemarkt für die Einspeisung von Programmsignalen gehörten alle Rundfunkveranstalter im örtlich relevanten Markt des Netzbetriebs der Klägerin in R.. Das Fehlen einer Ausweichmöglichkeit auf andere Nachfrager ergebe sich für die digitale Verbreitung aus § 52 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a RStV, für die analoge Verbreitung aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMG, da sie Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorhalten müsse; ihr eigenes Produkt sei aber ohne dieses Leistungsangebot praktisch nicht absetzbar. Es liege keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Mit der Kündigung der Einspeisungsverträge, die ausschließlich mit den Regionalgesellschaften, also der Klägerin und der U./K., geschlossen gewesen seien, sei der Regelzustand hergestellt. Dass der Beklagte an Betreibern von Satelliten oder terrestrischen Anlagen Einspeiseentgelte zahle, sei nicht vergleichbar, da diese aus Endkundenbeziehungen für die Signalbelieferung keine Vergütung erhielten. In der Verweigerung des Abschlusses eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages (nach dem Vertrag 2008 zuletzt 27 Mio. EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr) manifestiere sich auch keine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB, da nahezu alle anderen Netzbetreiber keine Einspeisungsentgelte erhöben und die Klägerin entsprechend dem nahezu durchgängigen Vermarktungsmodell der übrigen Netzbetreiber weiterhin ungehindert die Programmsignale des Beklagten wertschöpfend vermarkten dürfe und vermarkte.
37 
Auch die einschlägigen rundfunk-, telekommunikations-, europa- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen gäben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung im Sinne einer Vergütungspflicht und damit Pflicht des Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und Diensten (sog. Universaldienstrichtlinie [im folgenden kurz: UDRL]) eröffne zwar die Begründung von Übertragungspflichten, stelle dem Mitgliedsstaat aber die Begründung einer Entgeltfestlegung frei; von dieser Möglichkeit habe die Bundesrepublik gerade keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Gebrauchmachung liege nicht in § 33 LMG (analoge Verbreitung), da dort nur eine Programmreihenfolge bei Kapazitätsbeschränkungen, nicht aber eine Entgeltlichkeit in Ansehung dieser Pflichten bestimmt sei. Auch § 52 b RStV (digitale Verbreitung) regele auf der Grundlage von Art. 31 UDRL gewisse Programmaufnahmepflichten („Must-Carry“), gebe aber auch keine Vergütungspflicht vor; auch § 52 d RStV bestimme nur das Wie einer Entgelteausgestaltung, nicht aber das Dass/Ob. Nichts anderes ergebe sich aus dem TKG, zumal der Einspeisungsmarkt keiner Regulierung durch die Bundesnetzagentur mehr unterliege. Auch nach Art. 14 oder 12 GG bestehe kein Anspruch, da die Übertragungspflicht Ausdruck einer eigenen Sozialgebundenheit des Eigentums der Klägerin sei und damit keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung einhergehe, da der Kabelnetzbetreiber durch die Einspeisung seinerseits ein verwertbares werthaltiges Gut erlange und § 19 RStV die Rundfunkanstalten nicht ihrerseits verpflichte, jeglichen Übertragungsweg auch auszulasten. Andernfalls würde die Bejahung eines Kontrahierungszwanges die Autonomie der Rundfunkanstalten dahin prägen, dass diese jeden technisch möglichen Übertragungsweg bedienen müssten und dafür Entgelt zu entrichten hätten. Auch die koordinierte Kündigung des Einspeisungsvertrages 2008 stehe nicht für eine kartellrechtswidrig abgestimmte Verhaltensweise, sondern entspringe dem praktischen Gebot einer naturgemäß einheitlichen Handhabung. Da in der Kündigung kein Gesetzesverstoß begründet sei, auch nicht gegen § 1 GWB, drücke sich in der konzertierten Aktion auch kein verbotenes Handeln eines Kartells. Zwar seien die Hilfsanträge Ziff. 1 b und c zulässig, nach den vorigen Ausführungen jedoch unbegründet. Dies gelte im Ergebnis auch für den Hilfsantrag Ziff. 1 d (Aufwendungsersatz/Bereicherung), da die Klägerin nach dem Gesetz ein eigenes Geschäft ohne Entgeltanspruch geführt habe und führe; im Übrigen widerspräche eine Geschäftsführung für den Beklagten dessen durch die Kündigung klar ausgedrücktem entgegenstehendem Willen. Dieser entgegenstehende Wille sei auch nicht unerheblich, denn die Klägerin erfülle eine eigene gesetzlich begründete Pflicht, der keine gleichgerichtete gesetzliche Pflicht des Beklagten gegenüberstehe. Diese gesetzliche Risikoverteilung stehe auch der Annahme entgegen, der Beklagte erlange „etwas“ im Sinne des § 812 BGB durch die Einspeisung seiner Programmsignale durch die Klägerin in deren Breitbandkabelnetz. Der Hilfsantrag Ziff. 1 e (negative Feststellung, ohne Entgeltvertrag nicht zu Einspeisung verpflichtet zu sein) sei unzulässig, da der Beklagte sich eines solchen Einspeisungsanspruchs nicht berühmt habe, auch jetzt insofern keine Leistung verlange, sondern nur auf eine für unentgeltlich erachtete, gesetzliche Einspeisungspflicht der Klägerin verweise.
38 
Dagegen wendet sich die zulässige, weil auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin,
39 
welche unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und der damit verbundenen Wertungen im Wesentlichen vorbringt,
40 
zwar habe das Landgericht den Sachverhalt weitgehend zutreffend festgestellt, die festgestellte Marktbeherrschung und das Beklagtenverhalten aber fehlerhaft in das Rechtssystem des Rundfunkrechts eingeordnet. Denn der Beklagte verfüge nicht über die Freiheit, darüber zu bestimmen, auf welchem Wege und zu welchen Konditionen er seine Programmsignale weiterverbreite. Diese geminderte Freiheit präge seine privatrechtlichen Verhaltenspflichten aus bürgerlichem Recht und Kartellrecht dahin, dass er die Leistungen der Klägerin nicht unentgeltlich in Anspruch nehmen dürfe. Denn der Beklagte müsse nach seinem rundfunkgesetzlichen Auftrag Programme über die Netze der Klägerin gebührenfinanziert verbreiten, wozu ihm das Rundfunkrecht ein öffentlich-rechtliches Verbreitungsrecht nach Maßgabe des privaten Rechtes gebe, während die Klägerin den Netzzugang als entgeltliche Leistung zur Verfügung stelle, was alle anderen Fernsehveranstalter in Deutschland annähmen und entsprechend vergüteten. Ansonsten könne der Beklagte den ihm übertragenen Grundversorgungsauftrag auf die Klägerin gänzlich umlegen und auf deren Kosten erfüllen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
unter Abänderung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 11 O 215/12,
43 
1. a) festzustellen, dass der Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 27. Februar 2008 im Hinblick auf das Fernsehprogramm:
44 
- S. Fernsehen R.,
45 
und die Radioprogramme:
46 
- S.1 R.,
- S.2,
- S. 3,
- S.4 R.,
- D.
47 
sowie ausschließlich digital:
48 
- S. Info und
- S. 4 B.
49 
auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in R. fortbesteht;
50 
hilfsweise zu 1. a),
51 
b) den Beklagten zur Annahme des als Anlage K1a und K1b in der ersten Instanz vorgelegten Standard-Vertragsangebots der Klägerin für einen Einspeisungsvertrag für die Programme zu 1. a) für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils beschränkt auf eine Verbreitung in R. zu verurteilen;
52 
und hilfsweise zu 1. a) und 1. b)
53 
c) den Beklagten zum Abschluss eines Einspeisungsvertrags für die Programme zu 1. a) für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils beschränkt auf eine Verbreitung in R. zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zu verurteilen;
54 
höchst hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen 1. a) und kumulativ zu 1. b) bzw. 1. c)),
55 
d) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Vertrags zu 1. a) und Verweigerung des Abschlusses des Vertrags im Sinne des Antrags zu 1. b) für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind und noch entstehen werden;
56 
und
57 
e) hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der im Antrag Ziffer 1 a) genannten Programme entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen und der Bereicherung verpflichtet ist;
58 
und höchst hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit dem Anträgen 1. a), 1. b) und 1. c) und kumulativ zu den Anträgen 1. d) und 1. e)),
59 
f) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1. a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, soweit und solange zwischen der Klägerin und der Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht;
60 
2. dem Beklagten nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, Abschriften folgender Urkunden vollständig und ungeschwärzt vorzulegen:
61 
a) Schriftsatz der Sozietät H. vom 12. Februar 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 und die Anlagen hierzu [Blatt 42-236 der Verfahrensakte des BKartA]
62 
b) Schreiben des Bundeskartellamts an die Sozietät H. vom 24. Februar 2012 im Verfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 [Blatt 256-260 der Verfahrensakte des BKartA]
63 
c) Schriftsatz der Sozietät H. vom 12. April 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 nebst Anlagen [Blatt 340-347 der Verfahrensakte des BKartA]
64 
d) Vermerk zum Gespräch der Beschlussabteilung B 7 mit Vertretern von X. und Y. am 16. April 2012 [Blatt 353/001-012 der Verfahrensakte des BKartA]
65 
e) Schriftsatz der Sozietät H. vom 26. April 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 [Blatt 375-376 der Verfahrensakte des BKartA]
66 
f) Entscheidungsvorlagen des Beklagten zur Kündigung und zur Anmeldung der Verbreitungsentgelte für die Kabelverbreitung bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF);
67 
3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
68 
Der Beklagte beantragt,
69 
die Berufung zurückzuweisen.
70 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
71 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
72 
Der Zulässigkeit der Klage steht mit dem Landgericht nicht der ohnehin schon von Amts wegen zu berücksichtigende Gesichtspunkt entgegen, dass die Klägerin nur den Beklagten und nicht zugleich alle übrigen Veranstalter von öffentlich-rechtlichen Regionalprogrammen mit verklagt hat. Denn eine notwendige Streitgenossenschaft als besondere Prozessführungsbefugnis (BGHZ 192, 245 [Tz. 19] - Tintenpatrone II) besteht nicht.
1.
73 
Eine solche ist etwa dann gegeben, wenn wegen der gleichgerichteten Wirkung der Entscheidung gegen alle Beteiligten oder einer nur gemeinsamen Rechtsausübung der Beteiligten eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist (vgl. etwa BGHZ a.a.O. [Tz. 19] - Tintenpatrone II; NZG 2011, 506 [Tz. 15]).
2.
74 
Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Streitgegenstand sind ausschließlich die vom Beklagten veranstalteten Programme im Land R., nicht auch Rechtsverhältnisse aus der Beteiligung des Beklagten an den Gemeinschaftsprogrammen mit anderen Landesrundfunkanstalten (so Klägerin Gerichtsakte Band I Bl. 8 [im Folgenden kurz: I 8]). Insoweit ist kein Gebot ersichtlich, dass die ganz maßgeblich medienrechtlich geprägte Rechtsbeurteilung in Bezug auf den Beklagten eine genau gleiche Behandlung erfahren muss wie - etwa - der rundfunkrechtliche Programmveranstalter in Berlin hinsichtlich seines Regionalprogrammes auf der Grundlage der dortigen medienrechtlichen Vorgaben, gar ungeachtet dieser. Auch § 13 Ziff. 3 (c) des Einspeisungsvertrages vom 27.02.2008 (K 9) belegt die Richtigkeit dieser Bewertung, da die Parteien dort selbst von der Kündbarkeit des Vertrages durch nur einen einzigen Programmgestalter ausgegangen sind (vgl. ebenso: LG München I U. v. 25.04.2013 - 17 HK O 16920/12 - B 24 [V 547 bis 574, dort 561]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 - B 26 [V 600 bis 616, dort 608]; offengelassen in LG Berlin U. v. 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart - B 25 [V 575 bis 599, dort 587/588] = AfP 2013, 344, wenngleich auch dieser Auffassung zuneigend).
C
75 
Die Klägerin hat nach landesrechtlichen Vorgaben Kapazitäten ihres Kabelnetzes, über welches schon unter der Vorgängerbetreiberin Endkunden Programme der Rundfunkanstalten empfangen haben, weiterhin zur Übermittlung solcher Programme zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hat aufgrund seines auch verfassungsrechtlich verankerten Grundversorgungsauftrages Endkunden mit seinen Programmsignalen zu beliefern; dies geschah bislang über Satellit, terrestrische Senderanlagen, Internet, aber auch über das Kabelnetz u.a. der Klägerin. Die Einspeisung in Letzteres hat der Beklagte eingestellt. Die Klägerin kann gleichwohl kostenlos die Signale des Beklagten etwa der Satellitenausstrahlung entnehmen, bei sich einstellen und ihrem Endkunden, sei es wiederum einem Kabelnetzbetreiber, sei es der Wohnungswirtschaft oder dem Endverbraucher selbst, entgeltlich zur Verfügung stellen.
76 
Kernfrage des Rechtsstreits ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, korrespondierend zur Vorhaltepflicht der Klägerin seine Programme in das Kabelnetz der Klägerin einzuspeisen und - im Rechtsstreit entscheidend - hierfür eine Einspeisungsvergütung zu entrichten.
1.
77 
Unmittelbare vertragliche Ansprüche bestehen nach formal ordnungsgemäßer Kündigung des Einspeisungsvertrages 2008 auf den 31.12.2012 nicht.
2.
78 
Da der Beklagte ab 01.01.2013 auch selbst nichts mehr ins Kabelnetz der Klägerin im Sinne einer aktiven, selbst veranlassten, zweckgerichteten Leistung einspeist, können Ansprüche aus faktischer Inanspruchnahme der nur entgeltlich vorgehaltenen Infrastruktur der Klägerin nicht hergeleitet werden.
3.
79 
Soweit die Klägerin (weiterhin) in Bezug auf den Beklagten, und sei es auch nur über die GEMA, für deren Programme urheberrechtliche Lizenzen entrichtet, wird auch damit keinem gewillkürten Leistungsaustausch Rechnung getragen. Zum einen beruht dieses Entgelt entscheidend auf dem Umstand der (einseitigen) Inanspruchnahme des Beklagtenprogramms durch die Klägerin; zum anderen gilt dieses Entgelt dem Leistungsbeitrag der Künstler (vgl. I 75 unten). Diese Zahlung ist danach ungeeignet, eine irgendwie geartete, gar synallagmatische Verknüpfung zwischen den Leistungspaketen der Parteien herzustellen (vergleiche auch Klägerin IV 353).
4.
80 
Die Klägerin kann nur dann ein Entgelt vom Beklagten verlangen, wenn ihrer, ihr gesetzlich auferlegten und von ihr gehandhabten Übertragungspflicht der Rundfunkprogramme (auch) des Beklagten eine korrespondierende Pflicht des Beklagten gegenüber steht, gerade diese Versorgungsleistung der Klägerin - und sei es in Teilen - als eigene Leistung zu erbringen und damit zu vergüten.
81 
Dass Grundversorgungspflicht der Klägerin (Kabelbelegungsregime) und Grundversorgungspflicht des Beklagten nicht bloß unverbunden nebeneinanderstehen, sondern in einer solchen Pflichtigkeit miteinander verschränkt wären (die Klägerin bezeichnet dies so: „Die Parteien unterliegen einem wechselseitigen Kontrahierungszwang“ [I 32]; Beklagter: nur „vertikal aufeinander abgestimmte Verpflichtungen ... horizontale Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind nicht vorgegeben“ [I 88], Klägerin: nur „durch komplementäre Pflichten die positive, vielfaltsichernde Ordnung geschaffen“ [I 94]; „beiderseitigen Kontrahierungszwang“ [VI 887, 889, 891]), vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Ergebnis nicht zu erkennen.
a)
82 
Etliche Argumente der Klägerin stellen nur eine vorwegnehmende Behauptung dessen dar, was erst noch zu beweisen ist (petitio principii), in immer nur geändertem, neuem argumentativen Gewand. So etwa:
aa)
83 
Rundfunkgebühren.
84 
Die Rundfunkgebühren selbst dienen nur dazu, (auch) dem Beklagten die Herstellung wie auch die Verbreitung seines Programmes zu ermöglichen. Damit wird aber die grundsätzliche Frage nicht zugleich beantwortet, welche Verbreitungsart Inhalt des Grundversorgungsauftrags des Beklagten ist. Dass der Endbenutzer des Beklagtenprogramms - erhöht die Klägerin bei Ausfall der Einspeisungsvergütung des Beklagten um diesen Anteil gegenüber dem Endkunden seinen Leistungstarif (vorbehaltlich einer wirksamen Anpassungsklausel) - über die Rundfunkgebühren und diesen dann kalkulatorisch eingepreisten Tarifanteil die Herstellungs- und Verbreitungsleistung des Beklagten zweimal vergüten müsste, stellt nur die nämliche argumentative Variante zur Grundfrage dar: Ist Bestandteil des Grundversorgungsauftrages des Beklagten dessen Pflicht, gerade bei der Klägerin einzuspeisen? Nimmt also der Beklagte mit der Einspeisung bei der Klägerin eine eigene Leistungspflicht wahr oder - im Fall der Passivität des Beklagten und der gleichgerichteten Leistungsvornahme der Klägerin (Einspeisung als klägerischer Doppeltatbestand, da zugleich Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht gegenüber dem Endkunden) - erfüllt die Klägerin durch ihre eigene Einspeisung zugleich die Leistungspflicht des Beklagten?
bb)
85 
Werbeeinnahmen (auch) des Beklagten.
86 
Zwar hängt das Werbeaufkommen und damit zugleich das Werbeeinkommen des Beklagten vom Verbreitungsgrad seiner Werbung ab. Die Verbreitungsleistung der Klägerin ist danach Preisparameter für die Werbeeinnahmen des Beklagten. Die klägerische Verbreitungsleistung ist mithin beim Beklagten eingepreist. Zwar mag eine Wechselbezüglichkeit vorliegen zwischen den Werbeeinnahmen des Beklagten, aber auch dem Entgeltaufkommen der Klägerin, weil ihr Leistungspaket gegenüber dem Endkunden (jenseits reiner Telefonie- oder Internetverbindungsleistung) durch das Programmangebot des Beklagten nachhaltig aufgewertet wird, wie diese selbst einräumt (I 133). Auf welcher Seite ein Saldoüberschuss insoweit liegt, bedarf keiner Entscheidung, da dieser Gesichtspunkt nicht, dann schon gar nicht einen festen (Einspeisungsvergütungs-)Zahlbeitrag als Ergebnis eines Leistungsaustausches rechtfertigen kann. Gibt es dem Grunde nach keine Zahlungspflicht, kann auch der zufällig beiden Seiten günstige Verbreitungsgrad einer Leistung kein (entgeltliches) Leistungsverhältnis begründen. In anderem (umgekehrtem) Zusammenhang (eigene Endkundenumsätze der Klägerin) will sie den Verweis auf solche Wertzuwachsabschöpfungen wegen der angeblichen Unterschiedlichkeit der (nachgelagerten) Märkte selbst nicht gelten lassen (IV 360). Ungeachtet dessen ist dieses Argument schon deshalb in wesentlichen Teilen nicht tragfähig, weil die Klägerin selbst vorgegeben hat, dass Streitgegenstand nur die Verbreitung des vom Beklagten veranstalteten Programms und nicht die Beteiligung des Beklagten am Gemeinschaftsprogramm der X. sei (I 8); unstreitig ist jedoch, dass dem Beklagten in seinem - nur streitgegenständlichen - Programm, und zwar in Bezug auf Herstellung und Verbreitung von Fernsehsendungen, Werbung verboten ist und eine solche ersichtlich auch nicht stattfindet (vgl. § 16 Abs. 2 RStV; V 486).
cc)
87 
Art. 14 Abs. 1 S. 1/Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG.
88 
Soweit die Klägerin vorbringt, der Beklagte „missbraucht ... seine marktbeherrschende Stellung dazu, dass die Klägerin aufgrund der Must-carry-Regeln ihre Leistungen ihm nunmehr unentgeltlich zur Verfügung stellt“, (IV 362), wird die Must-Carry-Pflicht, das sog. Kabelbelegungsregime, nicht als staatlicher Zuweisungsakt, sondern als Outsourcing einer originär in der Pflichtigkeit des Beklagten stehenden Aufgabe behauptet. Diese diesem Argument innewohnende Grundannahme ist und bleibt aber die Streitfrage. Die reine Leistungsentsprechung (Programmtransport) schafft für sich nicht die von der Klägerin postulierte „privatrechtliche Leistungsbeziehung zwischen den Parteien“ (IV 363), wenn der Leistungsentsprechung nicht zugleich eine spezialgesetzliche oder sich aus allgemeinen Rechtsregeln ergebende Pflichtigkeitszuweisung zu Grunde liegt, welche in Eigenregie nur kostenintensiv oder in der Fremdübernahme nur entgeltlich geschehen kann. Im Übrigen kann aufgrund einer - einmal gedachten - rechtswidrigen Beauflagung einer Privatperson durch den Staat im Regelfall nur der Staat, dem das gesetzgebende Organ zuzuordnen ist, wegen dieses gesetzgeberischen Übermaßes bei der Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit in Haftung genommen werden, nicht unmittelbar ein Dritter, dem diese - rechtswidrige - Aufgabenübertragung mittelbar zugutekommt.
dd)
89 
§§ 826, 242, 138 BGB.
(1)
90 
Nicht anders verhält es sich mit dem Argument, die Kündigung sei nicht auf eine Beendigung der Leistungsbeziehung, „sondern auf die - rechtswidrige - unentgeltliche Inanspruchnahme der Einspeise- und Transportleistungen der Klägerin“ gerichtet gewesen (IV 364). Denn ist der Beklagte nicht entgeltpflichtig, wird ohne Selbstwiderspruch nur der rechtmäßige Zustand hergestellt.
(2)
91 
Zwar mag denkbar sein, dass die abgestimmte - berechtigte - Kündigung nur zu dem Zwecke geschehen ist, durch den Missbrauch einer formalen Rechtsposition die Klägerin objektiv sittenwidrig und vorwerfbar verwerflich zu schädigen, wie dies etwa angenommen wird bei Ausübung eines Kündigungsrechts in letzter Stunde, um dem Gekündigten die Möglichkeit einer Schadensabwendung zu nehmen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl. [2013], § 826, 5; Oechsler in Staudinger, BGB, § 826 [2013], 197; abl. Wagner in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2013], § 826, 58). Dafür ist aber weder etwas dargetan noch sonst hinreichend ersichtlich gemacht. Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes mit einem - vertraglich vorgesehenen - Vorlauf von einem halben Jahr bezüglich eines Vertrages, dessen Gegenstand eine Partei bei Vertragsabschluss als demnächst hinfällig bezeichnet hat, steht nach dem Sachstand für nicht mehr als die Wahrnehmung einer vertraglich vorgesehenen Dispositionsmöglichkeit und einen schwelenden, bewusst ungeklärten Grundstreit, der sich vorhersehbar stellte und nun ausgetragen werden muss.
ee)
92 
Verweis auf Entgelthandhabung gegenüber anderen Kabelnetz- oder Satelliten-/Terrestrikbetreibern.
93 
Auch insoweit ist aus der unterschiedlichen tatsächlichen Handhabung je nach Blickwinkel und Standort behauptend einmal das Rechtsmäßigkeitsmodell oder einmal postulierend das Beispiel für eine auch dort bloß kartellrechtswidrige Verhaltensweise abzuleiten. Welcher Blickwinkel richtig ist, ergibt nur die Grundantwort, nämlich, welches Modell auch hier für den Beklagten bindend ist.
ff)
94 
Kartellverstoß gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB.
(1)
95 
Das Nämliche gilt auch insoweit, wie die Ausführungen der Klägerin selbst offenbaren: „Die gemeinsame Kündigung eines gemeinsamen Vertrages mag für sich gesehen kartellrechtlich unproblematisch sein. Das gilt jedoch dann nicht mehr, wenn zugleich rechtswidrig verabredet wird, dass trotz eines bestehenden Kontrahierungszwanges kein Nachfolgevertrag mehr abgeschlossen und die Einspeise- und Transportleistungen der Klägerin künftig unentgeltlich in Anspruch genommen werden sollen“ (IV 364). Bestand kein Kontrahierungszwang, jedenfalls kein Anspruch auf den Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages, war die Verabredung zur Kündigung ebenso wenig rechtswidrig wie die nachfolgende Verweigerung eines (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrages.
96 
(2) aaa)
97 
Zwar kann auch ein aufeinander abgestimmtes Verhalten, ein bewusst auf Zusammenwirken gerichtetes „Signaling“ dieses Merkmal in § 1 GWB oder Art. 101 Abs. 1 AEUV (vgl. zum Verhältnis der Normen etwa Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 1, 4) erfüllen (vgl. Bechtold a.a.O. § 1, 23; ferner Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, 11. Aufl. [2011], § 1, 71 und 79) ungeachtet der nachgeordneten Frage, ob im behaupteten koordinierten Verhalten eine bezweckte Beschränkung oder Behinderung liegt (vgl. zum Zweckmerkmal etwa EuGH U. v. 29.10.2009 - C-439/09 [Tz. 47] - Fabre Dermo-Cosmétiqe SAS; U. v. 13.10.2010 - C-32/11 [Tz. 38] - Allianz Hungária [jeweils zu selektiven Vertriebssystemen]) oder bewirkt (vgl. Bechtold a.a.O. § 1, 36; Bunte a.a.O. § 1, 230).
98 
bbb)
99 
Kein abgestimmtes Verhalten ist jedoch das - bewusste oder unbewusste - Nachahmen und das (nur) gleichförmige Verhalten, das für oligopolistische Machtstrukturen typisch ist (Bechtold a.a.O. § 1, 25; Bunte a.a.O. § 1, 74). Zudem schützt § 1 GWB den Wettbewerb nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um rechtmäßigen Wettbewerb handelt. Ein vertraglicher Ausschluss der rechtlich gar nicht anerkannten Handlungsfreiheit ist keine „Beschränkung des Wettbewerbs“ im Sinne von § 1 GWB (Bunte a.a.O. § 1, 22).
100 
ccc)
101 
Vorliegend sah der Einspeisungsvertrag vom 27.02.2008 (K 9) schon ein Laufzeitende zum 31.12.2012 vor (§ 13 Ziff. 1 S. 1). Zudem war eine die Verlängerungsklausel hindernde Kündbarkeit für jede der Parteien vorgesehen, wobei die Passage in ihrer Terminologie ersichtlich dort von einem Zweiparteienverhältnis (hier Klägerin, dort Programmveranstalter) ausging („nicht von einer der Parteien ...“, „... für beide Parteien ...“ [§ 13 Ziff. 3 {a}]). Hindert die eine Partei vertraglich - die Verlängerungsklausel hinweggedacht - angelegt die Fortsetzung des Vertragswerks einfach durch sein Auslaufenlassen, so manifestiert sich darin nur ein vertragsimmanentes Dispositionsrecht. Dieses privatautonom angesichts der Personenmehrheit im Lager einer Vertragspartei für jeden Beteiligten auf dieser Vertragsseite vorausgedachte gleichgerichtete Vertragsverhalten macht die vertragsgerecht Vorgehenden nicht zu Kartellanten. Ansonsten wäre etwa jede Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags durch eine nicht nur von einer einzigen Rechtsperson gebildete Mieterseite ein verbotenes Kartell.
102 
ddd)
103 
Erst der außerhalb der reinen Privatautonomie bestehende gesetzliche Druck, solch einen Vertrag (wieder) zu schließen oder ihn erst gar nicht aufzukündigen, ist dann der maßgebliche Ansatz für die Bewertung seiner (Un-)Kündbarkeit.
b)
104 
Diese Pflicht ergibt sich nicht aus dem gesetzlichen Regelkreis im Zusammenhang mit der Übertragungspflicht der Klägerin.
aa)
105 
Die Klägerin trifft eine Übertragungs-/Verbreitungspflicht. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMG R. sind die dort genannten - analogen - Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei einer nicht ausreichenden analogen Übertragungskapazität zwingend an erster Stelle zu berücksichtigen. Nach § 52 b Abs. 1 Nr. 1 a des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) haben Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen.
bb)
106 
Dass dieser Pflichtigkeit zugleich Entgelterhebungsregeln beigestellt wären, kann nicht erkannt werden.
(1)
107 
§ 33 LMG dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG (so auch Hain/Steffen/Wierny [Privatgutachter auf Beklagtenseite] B 33 = VI 693, 701; vgl. auch Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, 7 [Privatgutachter für U. M. K. B. GmbH]). Diese sog. Universaldienstrichtlinie (UDRL) hat den Zweck, aufgrund der großen gesellschaftlichen Bedeutung eines Zugangs zu den bezeichneten Medien zu für jedermann erschwinglichen Bedingungen verfügbar zu machen (vgl. etwa Erwägungsgrund 13, 14 und 37; so letztlich auch Art. 3 Abs. 1 UDRL). Die Mitgliedsstaaten können anhand objektiver Kriterien entscheiden, welchen Unternehmen Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden (Erwägungsgrund 14 und 43). Nach Erwägungsgrund 18 sollten die Mitgliedsstaaten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Erwägungsgrund 21 sieht vor: „Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedsstaaten Mechanismen zur effektiven Anlastung der Nettokosten festlegen können. Deckung durch öffentliche Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Vertretbar ist auch, dass festgelegte Nettokosten von allen Nutzern in transparenter Weise durch Abgaben auf die Unternehmen getragen werden“. Nach Art. 31 Abs. 1 können die Mitgliedsstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hör- und Fernsehsendungen nutzen. Abs. 2 S. 1 1. Hs. dieser Norm gab vor, dass weder Abs. 1 dieses Artikels noch Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen ggf. ein angemessenes Entgelt festzulegen. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt (S. 2).
(2)
108 
Danach ging die Richtlinie davon aus, dass den Unternehmen grundsätzlich bis an die Grenze der Kostenunterdeckung die Zugangsleistung abverlangt werden kann im Dienst und Interesse der überragenden Bedeutung der Zugangseröffnung zu solchen Medien für den Bürger als Bestandteil seiner gesellschaftlichen Teilhabe. Die Richtlinie verschloss den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einer Entgeltregelung für die Inpflichtnahme der Unternehmen für diese Leistungserbringung allerdings nicht (vgl. auch Holznagel/Salwitzek, K&R 2013, 454, 455 = B 43 = VI 854, 855; ferner Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, 17, wonach Art. 31 UDRL nur das Verhältnis zwischen Mitgliedsstaaten und Netzbetreibern regele. „Für das Verhältnis zwischen dem von den Übertragungspflichten Begünstigten und dem verpflichteten Infrastrukturbetreiber ist Art. 31 Abs. 2 UDRL ohne Aussage. Grundsätzlich geht die dort angesprochene Entgeltregulierung von einer Vergütung im Verhältnis zwischen Transporteur und dem transportnachfragenden Inhalteanbieter aus“ - was bloße Behauptung bleibt). Danach hat die Richtlinie einen Entgeltanspruch als Pendant zur (Sozial-)Pflichtigkeit des Netzunternehmens im Sinne der Klägerin als „beiderseitigen Kontrahierungszwang“ (VI 887, 889 und 891) gerade nicht geschaffen (so auch Hain/Steffen/Wierny a.a.O. VI 703).
(3)
109 
In der Umsetzung dieser Richtlinie haben weder der RStV noch das LMG von der grundsätzlich nach Art. 31 Abs. 1 UDRL eröffneten Möglichkeit einer Entgeltregelung Gebrauch gemacht, gar im Sinne einer Entgeltpflicht eines Nutzers.
110 
aaa)
111 
Nachdem das LMG eine Umsetzung der Richtlinie darstellt, kann angesichts der aufgezeigten Regelungsstruktur der Richtlinie (Entgelt die Ausnahme, von der Gebrauch gemacht werden kann) ohnehin erwartet werden, dass eine Gebrauchmachung kenntlich gemacht wird und sich nicht aus einem bloßen Umkehrschluss ergibt, zumal der Beklagte als öffentlich-rechtliche Anstalt angesichts seiner Unterworfenheit unter ein Sparsamkeitsgebot (§§ 14 Abs. 1, 35 Abs. 10 S. 2 RStV) und der Überprüfung seines Finanzbedarfs (§ 14 Abs. 2 RStV; ferner zu Beteiligungsbeschränkungen § 16 b RStV) einer besonderen Legitimation bedarf, um im Umfang von Millionen (Einspeiseentgeltanteil des Beklagten im Jahr: 1,9 Mio. EUR [I 13, 50]) Gelder zu verauslagen, die nicht - so aber die petitio der Klägerin - einzig in einer Komplementarität in der Leistungskoexistenz oder des bloß gedanklichen Vorausgesetztseins liegen kann.
112 
bbb)
113 
Aus § 31 Abs. 3 S. 3 LMG, aus dem die Klägerin die Vergütungspflicht eines Nutzers im Umkehrschluss aber ableitet (I 35), kann solches schon nicht herausgelesen werden. Die Norm korrespondiert mit § 33 Abs. 1 Nr. 3 LMG, auf den sie Bezug nimmt, und bestimmt vielmehr, dass ein analoger Fernsehkanal, bei digitaler Verbreitung wahlweise die digitale Übertragungskapazität, für ein Fernsehprogramm unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Die Regelung fügt sich danach bruchlos in das System der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit ein.
(4)
114 
Auch § 52 b RStV verhält sich zu Entgelten nicht, auch nicht bloß mittelbar. Soweit die Klägerin auf die Begründung zur 8. Änderung des RStV abstellt (IV 351/352), gibt diese nur den Erwägungsgrund 44 der UDRL wieder, nimmt danach das dortige System der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit auf und kann damit nicht als Argument für eine Vergütungspflicht nutzbar gemacht werden.
(5)
115 
Auch aus § 52 d RStV folgt nichts anderes.
116 
§ 52 d S. 1 RStV gibt ein Benachteiligungsverbot vor, S. 2 verpflichtet, dass die Must-Carry-Verbreitung „zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen“ hat, S. 3 will, dass Entgelte und Tarife für Must-Carry-Angebote offenzulegen sind, S. 4, dass diese so zu gestalten sind, dass auch regionale und lokale Angebote angemessene Bedingungen erhalten; S. 5 verweist auf die Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote, welche unberührt bleiben. In den maßgeblichen Sätzen 2 bis 4 ist zwar von Entgelten und Tarifen die Rede. Dass sie unbedingt erhoben werden und insbesondere von den Begünstigten der Must-Carry-Regelung getragen werden müssten, ergibt sich daraus zwingend nicht. § 52 d schafft keinen Entgeltanspruch der Klägerin, sondern sieht nur vor, wenn es zu Entgeltvereinbarungen kommt, welchen Anforderungen diese zu genügen haben (Hain/Steffen/Wierny a.a.O. VI 712; so auch LG Berlin AfP 2013, 344 [juris Tz. 84]). Nichts anderes ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung (vgl. auch VI 888). Begünstigte dieser Norm sind allein die Anbieter von Rundfunkprogrammen und vergleichbare Telemedien, nicht aber etwa die Kabelnetzbetreiber. Damit scheidet § 52 d RStV als Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Netzbetreiber aus (so auch Holznagel/Salwitzek a.a.O. 455 m.w.N.; ebenso Dörr ZUM 2013, 81, 98, 99, 105 und 109 = vor B 20 [seinerseits Privatgutachten für das Y.]; vgl. auch Fink/Keber a.a.O. 40, insoweit; auch diese, obgleich beide Privatgutachter für den Kabelnetzbetreiber U. K. GmbH, gelangen nur zum Ergebnis: „... ist also bei der Aushandlung der Einspeiseentgelte zum einen vorgegeben, dass diese offenzulegen sind und dass die Verbreitung zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Eine ausdrückliche Verpflichtung der KNB“ (Kabelnetzbetreiber) „zur unentgeltlichen Weiterleitung erhält die Norm auf jeden Fall nicht“ - einen (ausdrücklichen) Entgeltanspruch vermögen auch diese Autoren insoweit nicht zu entwickeln; ähnlich Trute/Broemel MMR-Beil. 2012, 1, 17 in deren Privatgutachten nun für K. D.: „Diese Vorschrift sieht also im Grunde die Vielfaltsicherung auf der Inhaltsebene durch bestimmte rundfunkrechtliche Rahmenbedingungen“ vor und - ebenfalls nur behauptend -, dass die „Befugnis des Plattformanbieters zur Gestaltung von Entgelten und Tarifen ... mit der Regelung des § 52d RStV vorausgesetzt“ werde [dort S. 18]).
cc)
117 
Soweit die Klägerin auf § 87 Abs. 5 UrhG als systemgleiches Beispiel eines aufeinander bezogenen Kontrahierungszwangs verweist (etwa VI 889), so ist dort in S. 1 1. Hs. geregelt, dass Sendeunternehmen und Kabelunternehmen gegenseitig verpflichtet sind, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 S. 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (vgl. allg. Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. [2013], § 87, 8; Hillig in BeckOK-UrhG, § 87 [Stand: 01.09.2013], 45). Diese schon 1998 (vgl. Hillig a.a.O. 44) eingeführte Regelung kann jedoch gerade als Gegenargument fruchtbar gemacht werden. Denn dort ist der Kontrahierungszwang (OLG Dresden GRUR 2003, 601, 603; Hillig a.a.O. 45; Dörr ZUM 2013, 81, 107) ausdrücklich gesetzlich niedergelegt. Hat der Gesetzgeber trotz dieser seit über 15 Jahren bestehenden klaren Interessenlösung in einem von der Klägerin für vergleichbar erachteten Rechtskreis aber von einer solchen gesetzgeberischen Vorgabe abgesehen, weshalb die Privatgutachter der Kabelnetzwirtschaft selbst von einer „Asymmetrie in der Ausgestaltung des Kontrahierungszwangs“ sprechen (vgl. Fink/Keber a.a.O. 37), so kann dem Postulat der Klägerin nicht gefolgt werden, hieraus ergebe sich, dass der Interessenkonflikt identisch zu lösen sei.
dd)
118 
Auch Art. 87 f Abs. 2 GG, der u.a. bestimmt, dass Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, die der Bund flächendeckend angemessen und ausreichend gewährleistet (Abs. 1), als privatwirtschaftliche Tätigkeit durch die aus dem Sondervermögen D. B. hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht werden, gibt der Klägerin keinen Entgeltanspruch. Denn damit geschieht nur eine organisatorische Vorgabe für ein Handeln in Privatrechtsform (vgl. Nachweise bei Cornils in BeckOK-TKG, 4. Aufl. [2013], A, 19, FN 52). Selbst wenn man annimmt, Art. 87 f Abs. 2 S. 1 GG garantiere den in den Post- und Telekommunikationsmärkten tätigen Unternehmen, auch und ohne Unterschied denjenigen mit Bundesbeteiligung, materielle Privatautonomie, d.h. nicht durch spezifisch öffentlich-rechtliche Gemeinwohlbindungen überlagerte Handlungsfreiheit, typischerweise ausgerichtet auf die unternehmerische ratio des Erwerbsstrebens und eingebunden nur in die für jedermann geltenden privat- und wirtschaftsrechtlichen Regeln (Cornils a.a.O. 19), so herrscht doch auch insoweit die Ansicht vor, dass Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 GG zur Gewährleistung unmittelbar nur den Staat, nicht aber die privaten Akteure verpflichte (Cornils a.a.O. 19; Windthorst in Sachs, GG, 6. Aufl. [2011], Art. 87 f, 9). Denn Art. 87 f GG steht nur für einen Transfer des Versorgungsmodells. Selbst wenn mit der Privatwirtschaftlichkeit ein berechtigtes Gewinnstreben auch durch die Erhebung von Entgelten einhergeht, ist damit nichts darüber ausgesagt - ungeachtet des personalen Anwendungsbereichs der Norm -, ob der privatwirtschaftlich Tätige nicht gleichwohl einer besonderen Sozialpflichtigkeit unterworfen ist, welche für die Wirtschaftstätigkeit im Gewährleistungsbereich des Art. 87 f GG angenommen wird (vgl. etwa Möstl in Maunz/Dürig, GG, Art. 87 f [10/2010], 43; LG Berlin a.a.O. [V 593/594]). Deshalb gelangen selbst Trute/Broemel a.a.O. [S.18] insoweit zum Ergebnis: „Auf eine explizite rundfunkrechtliche Entgeltregulierung unter Vielfaltsgesichtspunkten wird ausdrücklich verzichtet und die Bildung von Entgelten dem Markt überlassen, ...“.
ee)
119 
Diese aufgezeigte besondere Pflichtigkeit ist auch Schrankenbestandteil des Art. 14 GG, den die Klägerin zur Grundlage eines Entgeltanspruchs erhebt. Ungeachtet des schon oben angesprochenen Umstandes, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Geltungsanordnung mit unmittelbarer Drittwirkung nicht zukommt (Papier in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 14 [7/2010], 219; Scholz in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 12 [6/2006], 77), ist das Eigentum ohnehin einer Inhalts- und Schrankenbestimmung unterworfen. Begrenzungen der Eigentumsbefugnisse sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226, 241; BVerwG U. v. 26.06.2013 - C 1/12 [Tz. 19]). Dies gilt gerade für Universaldienstleistungen. Denn hinsichtlich der Basisversorgung mit Universaldiensten ist das Telekommunikationsgesetz also nicht nur aus europarechtlichen Gründen, sondern auch schon verfassungsrechtlich Ertrag der Erfüllung einer legislatorischen Pflichtaufgabe (Cornils a.a.O. 13; vgl. auch Erwägungsgründe Nr. 13, 14, 37 und 44 zur UDRL; ferner EuGH EuZW 2013, 347 [Tz. 45 f] - Sky Österreich, dort zur Beschränkbarkeit der durch Art. 16 der Charta gewährleisteten Unternehmensfreiheit auch in Bezug auf Übertragungsrechte wegen Kurzberichterstattungsrechte Dritter). Die Klägerin hat danach das Netz als Universaldienstmedium mit dieser Pflichtigkeit erworben. Wird sie davon - wie europarechtlich als Möglichkeit vorgesehen - nicht im Wege einer Kompensation befreit, kann sie diese Pflichtigkeit ohne gesetzliche Entgeltregelung, schon gar nicht aus dem allgemeinen Gedanken der Art. 14 oder 12 GG, nicht gleichwohl kommerzialisieren (vgl. allg. BVerwG U. v. 26.06.2013 - C 1/12 [Tz. 21], dort auch zu denkbaren kompensatorischen Entschädigungsansprüchen, aber auch zum Adressaten eines solchen Anspruchs).
ff)
120 
Auch die Behauptung, die hier streitige Rechtsfrage sei bereits höchstrichterlich im Sinne der Klägerin geklärt, verfängt nicht. Die dazu angeführte Entscheidung BGH NJW 1996, 2656 - Pay-TV-Durchleitung bezieht sich ohnehin auf einen Rechtszustand vor der UDRL 2002 und befasst sich, abgesehen von nicht bejahten Ansprüchen nach dem damaligen RStV (vgl. BGH a.a.O. [juris Tz. 20] - Pay-TV-Durchleitung, offengelassen, ob Art. 5 GG einen Durchleitungsanspruch auszulösen vermag: a.a.O. [juris Tz. 21]), ausschließlich mit kartellrechtlichen Fragen (vgl. auch Dörr a.a.O. 107).
gg)
121 
Danach kann weder dem Telekommunikationsrecht noch den genannten Regeln des Rundfunkrechts eine legislative Entscheidung über eine Entgeltpflicht entnommen werden noch kann eine einseitige unternehmerische Prärogative zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber als bindend vorausgesetzt werden (so auch Ladeur ZUM 2012, 939, 943 = B 10).
c)
122 
Auch dem spezialrechtlichen Rechtskreis, der sich auf den Beklagten und dessen Stellung bezieht, ist dessen Entgeltlichkeitspflicht nicht zu entnehmen.
aa)
123 
Eine solche Pflicht zur Entgeltlichkeit ergibt sich zu Lasten des Beklagten nicht aus Bestimmungen des RStV.
(1)
124 
§ 11 Abs. 1 S. 1 RStV gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftrag u.a. vor, „durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken“. § 19 definiert den Versorgungsauftrag dahin: „Die in der X. zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Y. und das ...radio können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig“.
(2)
125 
Diesen Versorgungsauftrag erfüllt der Beklagte nach Kündigung des Einspeisungsvertrages durch Herstellung seiner Programme und - hier entscheidend - deren Verbreitung über Satellit und DVB-T (terrestrische Sendeanlagen).
(3)
126 
Dass der Verbreitungsauftrag die - weitere - Einspeisung und Bedienung auch des Kabelnetzes der Klägerin mit umfassen würde, folgt aus den genannten Bestimmungen des RStV nicht. § 11 RStV umschreibt mit nachgerader Selbstverständlichkeit die Kernaufgabe solcher öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (vgl. auch BVerfGE 78, 118 [juris Tz. 89]; E 119, 181 [juris Tz. 122]). Dass die Aufgabe der Rundfunkanstalten auch auf das Verbreiten angelegt ist, ist nahezu Wesensmerkmal des Rund-Funks. Neben dieser Wesensumschreibung leistet die Norm nichts dazu, wie diese Aufgabe konkret zu bewältigen ist, insbesondere auf welchem technischen Wege (ebenfalls verneinend in diesem Sinne LG Köln ZUM 2013, 505 [juris Tz. 94] = B 22; vgl. auch Fink/Keber a.a.O. 34).
(4)
127 
Auch § 19 RStV, welcher die Nutzung geeigneter Übertragungswege vorschreibt, gibt nicht - und sei es im Verbund mit dem Grundversorgungsauftrag und der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG - das vor, was die Klägerin als Inhalt dieser Pflichtigkeit ansieht, nämlich dass der Beklagte das Netz der Klägerin unbedingt benutzen muss (ebenso verneinend LG Köln a.a.O. [juris Tz. 96]).
128 
aaa)
129 
§ 19 RStV räumt der Rundfunkanstalt ersichtlich ein Ermessen ein, auf welchem technischen Wege sie ihrer Verbreitungspflicht nachkommen will (ebenso LG Mannheim U. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart [B 23 = V 527 f, 541]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 [B 26 = V 600 f, 611]).
130 
bbb)
131 
Der Funktionsauftrag des öffentlichen Rundfunks schließt auch ein, da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben muss, dass der Auftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist; der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmatischer, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden (BVerfGE 119, 181 [juris Tz. 130]). Von der Freiheit öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (BVerfGE a.a.O. [juris Tz. 131]).
132 
ccc)
133 
Zwar erschöpft sich die Rundfunkfreiheit nicht in einem Schutzanspruch der Rundfunkanstalten selbst, ist also nicht ausschließlich Selbstzweck für diese. Die Rundfunkanstalt hat in ihrer Funktion wegen ihres gesicherten Status‘ auch in ihrer Finanzierungssicherheit eine dienende Funktion (so auch Trute/Broemel a.a.O. 8), was sie verpflichtet, ihre Beiträge zum demokratischen Diskurs auch breitmöglichst nach außen zu tragen und zur Verfügung zu stellen.
bb)
134 
Dieser Aufgabe kommt die Rundfunkanstalt allerdings nach, indem sie ihr Programm so verbreitet, dass es verfügbar ist für die Aufnahmewilligen über die für diesen maßgebliche, weil im Zeitpunkt der Verbreitung des Programmsignals vorherrschende Infrastruktur. Insoweit genügt der Beklagte seiner Pflichtigkeit, indem er ein Signal verbreitet, das von solchen herrschenden Infrastrukturen aufgenommen, verarbeitet, verbreitet und zu einem Empfänger transportiert werden kann. Es ist nicht Inhalt der Versorgungspflicht, dass ähnlich der Stromversorgung die Rundfunkanstalt einen eigenen Kabelanschluss für jeden Haushalt herstellen müsste. Es genügt vielmehr, dass das Signal empfangbar ist. Dass die Ausstrahlung des Programmsignals auf terrestrischem Wege und insbesondere über Satellit dieses Erfordernis der Empfangbarkeit nicht erfüllt, wird nicht behauptet, da die Klägerin selbst es auf diesem Wege aufnimmt und an den Empfänger versendet/transportiert. Dass aufgrund technischer Entwicklung manche Hörer/Seher das Programmsignal über ein zwischengeschaltetes Kabelnetz empfangen, schlägt auf die Erfüllung der Grundversorgungsaufgabe des Beklagten ebenso wenig durch, wie dass ein steigender Anteil der Endkunden seine Programme über internetspezifische Netze aufnimmt. Auch insoweit wird schwerlich zu fordern sein, dass der Beklagte dem Zeitenwandel folgend ein eigenes internetfähiges Versorgungsnetz aufbauen muss. Können solche fremdbetriebenen Netze sein Signal aufnehmen, so stellt dieser Transport eine zwischengeschaltete Leistung eines Dritten dar, welche vom Grundsignal des Beklagten lebt, nicht aber wesensmäßigen Bestandteil der notwendigen Infrastruktur des Beklagten für seinen Grundversorgungsauftrag darstellt. Schon gar nicht ergibt sich aus dieser Zwischenschaltung, dass der Beklagte für die Umwandlung seines Signals und dessen Zwischentransport zugleich zu zahlen hat. Zu Ende gedacht, müsste der Beklagte sonst auch dem Internetanbieter eine Vergütung dafür erbringen, dass dieser das Programmsignal des Beklagten als Teil des eigenen Internetangebotes auflädt und dem Endkunden zuführt. Die heute noch nicht absehbare Diversifizierung der Rezeptionsstrukturen und damit Rezeptionsmittlermodelle wird möglicherweise dazu führen, dass der Beklagte sein Programmsignal auch für dann maßgebliche Techniken in einem gewissen Umfang kompatibel wird machen müssen, nicht aber dazu, dass er jedem Veranstalter eines jeglichen Transportmodells ein eigenes Entgelt entrichtet. Dass die Anbieter von Internetplattformen den Transport des Beklagtensignals freiwillig vornehmen, während die Klägerin dies im Rahmen des sog. Kabelbelegungsregimes gezwungenermaßen leistet, ist Bestandteil ihres Geschäftsmodells, mit dem sie ihren Marktauftritt genommen hat, und damit zu verorten bei der Frage, ob sie für diesen Leistungszwang gesetzliche Kompensation verlangen kann - was nach dem Vorgenannten zu verneinen ist -, und ist für sich nicht durchschlagender Gesichtspunkt, die Leistungsbezüglichkeit zwischen Klägerin und Beklagtem durch Einspeisungsentgelte zu kommerzialisieren.
cc)
135 
Auch soweit die Klägerin an unionsrechtliche Beihilfegrundsätze anknüpft (I 42 und 43, insbes. Trute/Broemel a.a.O. 22 f), führt diese Sicht, dass die Gebührenfinanzierung der Rundfunkanstalten als Beihilfe, weil strukturelle Koppelung von unabhängiger Finanzierung und Erfüllung des Gemeinwohlauftrages, eine Technologieneutralität bedinge, mit der Verpflichtung, die Kabelnetzbetreiber gegenüber anderen Betreibern von Übertragungsinfrastrukturen nicht zu benachteiligen, in der langen argumentativen Verknüpfungskette schon daran vorbei, dass das Beihilferecht zwar einem Konkurrenten subjektive Rechte einräumt (BGHZ 196, 254 [Tz. 14] - CEPS-Pipeline; Z 188, 326 [Tz. 19 f] - Flughafen Hahn), nicht aber gegenüber jedermann, der von dem Einsatz der Beihilfe betroffen sein könnte, eine Schutzwirkung entfaltet (Rennert EuZW 2011, 576, 582; vgl. auch Ladeur a.a.O. 942). Ohnehin, gelangte man in dieser Argumentationskette überhaupt zu einer Technikneutralität als anspruchsgebendem Rechtssatz, ist die Frage, ob diese Neutralität gerade die mit der Klage eingeforderte Kompensation zur Folge hat, zu verneinen (so auch Ladeur a.a.O. 942).
5.
136 
Da die Klägerin nach der gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Übertragungspflicht (sog. Kabelbelegungsregime) nicht gleichsam für den Beklagten handelt und der Beklagte seinerseits nicht verpflichtet ist, als Bestandteil seines eigenen Grundversorgungsauftrages die Infrastruktur der Klägerin zu nutzen, somit weder ausdrücklich noch in einer ersichtlichen gesetzlichen Wechselbezüglichkeit die Versorgungsbeiträge der Parteien aufeinander bezogen sind unter gleichzeitiger Zuweisung der wirtschaftlichen Lasten an den Beklagten, kann sich allenfalls aufgrund von Marktpositionen und einer an der Freiheit des Wettbewerbs ausgerichteten Bewertung ergeben, dass der Beklagte gehalten sein muss, Kosten des Signaltransportes zu tragen. Da aus spezialrechtlichen Bestimmungen aus der bloßen Bezogenheit der Leistungshandlungen der Parteien aufeinander keine Entgeltpflicht des Beklagten abzuleiten ist, bleibt nur noch die Prüfung, ob ein Machtgefälle zwischen ihnen besteht und ob dieses hinreichender Ansatz sein kann, im Rahmen eines wettbewerblichen Ordnungsschutzes (Kartellrecht) eine Korrektur im Sinne des klägerischen Anliegens herbeizuführen (so auch Ladeur a.a.O. 944).
137 
Dies ist mit dem Landgericht im Ergebnis zu verneinen.
a)
138 
Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 GWB.
aa)
139 
Darüber, dass der Beklagte unter den Unternehmensbegriff dieser Norm fällt (vgl. BGHZ 110, 371 [juris Tz. 35] - Sportübertragungen; vgl. auch Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 130, 9; Stadler in Langen/Bunte a.a.O. § 130, 13), streiten die Parteien zu Recht selbst nicht.
bb)
140 
Zwar ist das GWB seit Vertragsschluss, Vertragsbeendigung zum 31.12.2010 und auch vor und nach dem erstinstanzlichen Urteil (20.03.2010) geändert worden gerade auch in seinen §§ 18 bis 20 GWB. Auch mag abweichend von der wohl landgerichtlichen Sicht mit dem Gesichtspunkt des zeitlich relevanten Marktes zum 31.12.2012 (US 40) auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sein, wenn es um den reinen Kontrahierungszwang als (auch) aktuelle Pflicht zum Neuabschluss geht. Allerdings sind sachliche Änderungen mit der Neuregelung (vgl. im Einzelnen Bechtold a.a.O. § 19, 1 und § 18, 1, mit Ausnahme des Marktanteils für die Monopolvermutung) nicht verbunden (BT-Drs. 17/9852 [S. 23 und 24]; Bechtold a.a.O. § 19, 1). Deshalb legt der Senat die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung seiner weiteren Sachbefassung zu Grunde.
141 
cc)
(1)
142 
Zwar ist der Beklagte für seine Programmsignale, da es keine anderen als seine insoweit gibt, ebenso marktbeherrschend wie die Klägerin mit identischer Erwägung für ihr eigenes Kabelnetz.
(2)
143 
Die je nach Verbotstatbestand differenzierend zu handhabende Feststellung des relevanten Marktes folgt aber dem sog. Bedarfsmarktkonzept, nach welchem einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ a.a.O. [Tz. 24] - Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2000, 95 [juris Tz. 8] - Feuerwehrgeräte; vgl. auch Bechtold a.a.O. § 18, 5; Ruppelt in Langen/Bunte a.a.O. § 19, 20 f). Auszugehen ist von der Nachfrage der Anbieter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen nach der Durchleitung ihrer Programme zu den Empfängern mittels Kabeln oder anderen technischen Vorrichtungen, die denselben Erfolg gewährleisten, nämlich dass die Anbieter mit ihren Programmen die Empfänger erreichen. Räumlich ist der jeweilige Markt davon bestimmt, dass es den die Durchleitungen nachfragenden Programmanbietern darum geht, gerade die von ihnen ins Auge gefassten Empfänger - nicht beliebige andere Empfänger - zu erreichen (so BGH a.a.O. [Tz. 24] - Pay-TV-Durchleitung, dort aber zum umgekehrten Prüfansatz des von einem Sender geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Durchleitung).
144 
dd)
(1)
145 
Vorliegend leitet der Beklagte nichts (mehr) ein im Sinne einer zielgerichteten, bewussten Signalzufuhr zur Klägerin. Diese bedient sich einer vom Beklagten an jedermann gestreuten Programmsendung. Danach fragt der Beklagte keine Einspeisungsleistung der Klägerin mehr nach.
(2)
146 
Auf dem Signalbelieferungsmarkt ist der Beklagte dann als Anbieter nicht marktbeherrschend, da er nur etwa 2 % (vgl. I 77, 79, 100, 101, II 184) des Signalangebots des Gesamtmarkts der Signalanbieter, gemessen am Zuschaueranteil und danach in etwa der Signalmenge der tatsächlich einspeisenden und Programmdaten liefernden Sender, bedient, womit der Beklagte nicht als marktbeherrschend angesehen werden kann (vgl. § 18 Abs. 4 GWB; so auch LG Berlin a.a.O. V 596).
(3)
147 
Auch wenn die Programmsignale der vormaligen Gegenpartei (Personenmehrheit) des Einspeisungsvertrages 2008 als Maßstab herangezogen werden, so liegt deren Marktanteil, wie ebenfalls unwidersprochen geblieben ist (Klägerin selbst I 38), bei 26 % nur auf die X. bezogen (I 70), auf alle Mitglieder der Vertragspartner der Klägerin im Einspeisungsvertrag bei ca. 41,7 % (vgl. etwa I 70, II 184), womit allenfalls ein Fall des § 18 Abs. 5 GWB erfüllt wäre.
ee)
148 
Auch wenn man mit dem Landgericht - dort mit einer anderen Marktabgrenzung - den Beklagten im Verbund mit den übrigen Begünstigten des Must-Carry-Status‘ als Oligopol (§ 19 Abs. 2 S. 2 GWB [a.F.], nun § 19 Abs. 5 GWB) ansieht, zumal die Klägerin auf den Bezug auch der Programmsignale dieser Vertragspartei angewiesen ist, kann der landgerichtlichen Wertung im Ergebnis ebenfalls beigetreten werden.
(1)
149 
Denn ein Missbrauch, insbesondere dadurch, dass die Klägerin unmittelbar oder mittelbar behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt wird als gleichartige Unternehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB; vormals § 19 Abs. 4 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 GWB als getrennt geregelte Behinderungsverbote: Bechtold a.a.O. § 19, 1 und 6), liegt nicht vor.
150 
aaa)
151 
Die Unbilligkeit kann nicht im unentgeltlichen Angebot des Programms an sich liegen. Denn anderes bieten auch andere, auch private Sender, nicht.
152 
bbb)
153 
Die Klägerin sieht denn auch den Missbrauch darin, dass der Beklagte ihr sein Anerbieten unentgeltlich macht, obgleich er - wie unstreitig ist - gegenüber den Betreibern von Satelliten oder - soweit der Beklagte nicht selbst Betreiber ist - von terrestrischen Sendeanlagen ein Entgelt entrichtet. Der Missbrauch soll im unterschiedlichen Entgeltlichkeitsangebot des Beklagten liegen.
154 
ccc)
155 
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Fall GWB legt marktbeherrschenden Unternehmen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten auf, welche sie verpflichten, wettbewerbsinkonformes, leistungsfremdes Marktverhalten zu unterlassen, um so einer weiteren Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen entgegenzuwirken (Bechtold a.a.O. § 19, 7); er verbietet die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen (Bechtold a.a.O. § 19, 8; so auch vormals § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB); erfasst sind die den betreffenden Unternehmen objektiv nachteilige Maßnahmen (BGH WuW/E 863, 869 - Rinderbesamung II; Z 81, 322 [juris Tz. 26] - Original-VW-Ersatzteile; Bechtold a.a.O. § 19, 14; Nothdurft in Langen/Bunte a.a.O. § 19, 145; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. [2007], § 19, 112 f; so schon Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 19 [a.F.], 77). Die Behinderung wird erst unbillig aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes (Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 19, 16). Dabei wird die gebotene Interessenabwägung auch durch gesetzliche Wertungen in anderen Bereichen beeinflusst (BGH WuW/E 2805, 2809 - Stromeinspeisung; Bechtold a.a.O. 17 m.umfängl.N.).
156 
ddd)
157 
Die Umsetzung dieser Grundsätze ergibt, dass in der Nichtzahlung eines anderweitig anerbotenen und entrichteten Entgeltes zwar eine Beeinträchtigung im Sinne der Norm liegt. Dieser Umstand allein trägt jedoch nicht das weiter notwendige qualitative Unwerturteil der Unbilligkeit. Denn der Beklagte hat - wie aufgezeigt - seine ihm übertragene Aufgabe durch die Abgabe seines Programmsignals an Satelliten oder terrestrische Sendeanlagen erfüllt. Bietet er auch der Klägerin sein Sendesignal, und zwar kostenlos, an, so stellt dies nur einen Annex seines Grundversorgungsauftrags dar, der sich gegenüber weiteren Transporteuren wie der Klägerin nur auf die Nichtvorenthaltung seines Signals beschränkt. Die Klägerin fragt aufgrund eigener Pflichtigkeit nach. Ist aber der Grundversorgungsauftrag des Beklagten durch Weiterleitung seiner Programmsignale an die erstaufnehmende Verbreitungstechnik (Satellit und DVB-T) erfüllt, so endet auch dort die mit seinem Kernauftrag notwendigerweise einhergehende Verbreitungslast, sprich sein Finanzaufwand insoweit. Es ist nicht unbillig, wenn er für eine darüber hinausgehende kostenlose Freimachung seines Signals für weitere Signalmittler nicht zusätzlich die gleichen Aufwendungen zu Gunsten dieser Nachfrager tätigt. Das Verständnis der Koexistenz gleichwohl aufeinander bezogener Pflichtigkeiten bestimmt auch das Unwerturteil, hier Werturteil in ihrem ordnungsrechtlichen Begegnen.
ff)
158 
Nichts anderes gilt für § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. GWB.
(1)
159 
Betreiber von Satelliten und terrestrischen Anlagen sind in Bezug auf die Klägerin schon nicht gleichartige Unternehmen, da diese in ihrer Grundfunktion (vgl. hierzu BGHZ 101, 72 [juris Tz. 29] - Krankentransporte; Bechtold a.a.O. § 19, 37; Nothdurft a.a.O. § 20, 97) unterschiedlich sind, hier die Erfüllung der Grundversorgung, dort die bloß allgemeine Zugänglichmachung des Programmsignals für zusätzliche Programmverwerter.
(2)
160 
Zudem gibt es auch neben der Unterschiedlichkeit in der Grundfunktion dieser Unternehmen als sachlichen Grund für eine abweichende Behandlung auch den in die gebotene Interessenabwägung (vgl. BGH GRUR 2005, 177 [juris Tz. 14] - Sparberaterin; Bechtold a.a.O. § 19, 42; Nothdurft a.a.O. § 20, 121; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808 [juris Tz. 31] - Pay-TV-Durchleitung, dort zu diesem Tatbestand in § 26 Abs. 2 GWB ) einzustellenden weiteren Gesichtspunkt, dass die Klägerin das Programmangebot des Beklagten - anders als die Betreiber der Satelliten- oder terrestrischen Sendeanlagen - zu einem äußerst werthaltigen und für sie unverzichtbaren Produkt (Klägerin selbst I 133) als wesentlichen Bestandteil ihres Geschäftsmodells macht, damit Wertschöpfungen vornimmt und sich mit diesem Teil ihres Gesamtleistungspaketes in nennenswertem Umfang finanziert.
(3)
161 
Und nicht zuletzt tritt als weiterer, eigenständiger Gesichtspunkt hinzu, dass der Beklagte gleichartige Unternehmen, nämlich 350 Kabelnetzbetreiber, nicht anders behandelt - wie unstreitig ist (vgl. Klägerin IV 354, 358). Dass diese wegen deren angeblicher Beschränkung auf die Netzebenen 3 und 4, mithin auf die Vermittlungsstufen unmittelbar am Endkunden, nicht gleichartig zur Klägerin seien, kann nicht erkannt werden. Dem Beklagten geht es nur um die Versorgung von Endkunden mit seinem Signal und nicht um die Stärkung von Zwischennetzen. Letzteres ist die originäre Zusatzaufgabe der Klägerin als Netzübernehmerin, welche sie in ihrer Grundfunktion der Endkundenversorgung im Rahmen von Universaldiensten nicht andersartig macht. Dass jene 350 Kabelnetzbetreiber sich nur der missbräuchlich ausgenutzten Marktmacht des Beklagten, seinem Diktat insoweit unterworfen hätten, entwertet das Vergleichsmarktmerkmal in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB per se und ist damit schon nicht systemkonformer Einwand. Im Übrigen ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Vortrag des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass nur 4 - und diese ohnehin konzernverbunden - von diesen 350 Kabelnetzbetreibern ein Verfahren gegen ihn angestrengt hätten und allenfalls in einem von diesen nach dem jeweiligen dortigen Verfahrensstand überhaupt noch eine dem Beklagten ungünstige Entscheidung denktheoretisch erwartbar sein könne. Nichts anderes ergibt sich im Kern nach dem bisherigen Streitstand (Klägerin IV 359, K 26 und BK 5 = IV 462 - 466)
gg)
162 
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist ebenfalls nicht erfüllt, auch wenn unter sonstigen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa Bechtold a.a.O. § 19, 53; Nothdurft a.a.O. § 19, 135) auch das hier unentgeltliche, in anderen Bezügen entgeltliche Leistungsangebot des Beklagten erfasst werden kann. Der Beklagte fordert aber nichts. Er verlangt keinen Einspeisungsvorgang. Im Übrigen bleibt der Verweis auf die 350 Kabelnetzbetreiber mit vergleichbarer Funktion, denen gegenüber der Beklagte ebenfalls nichts entrichtet.
hh)
163 
Hinsichtlich § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB gelten die nämlichen Erwägungen mit einem nicht vorhandenen Fordern und einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung.
ii)
164 
§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (vormals § 20 Abs. 3 S. 1 GWB) soll Nachfragemacht-Missbrauch erfassen und bezweckt nicht den Schutz der Marktgegenseite (so Bechtold a.a.O. § 19, 84 m.N.), sondern nach überwiegender Meinung den Wettbewerber des Nachfragers und allenfalls sekundär einen Schutz des Anbieters vor einem markstarken Nachfrager (Loewenheim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl. [2009], § 20 [a.F.], 113 m. N.). Beim vorliegenden Wertungsansatz ist der Beklagte schon nicht Nachfrager. Jedenfalls aber entscheidet über die Erfüllung diese Verbotstatbestandes letztlich wiederum nur eine Interessenabwägung, die genügend Spielraum zwischen wettbewerbsschädlichem und wettbewerbskonformem Verhalten eröffnet. Damit kommt der Interessenabwägung die zentrale Bedeutung zu, die sie auch im Tatbestand des § 20 Abs. 1 GWB hat (Nothdurft a.a.O. § 20 [a.F.], 218; so auch Loewenheim a.a.O. 116 und 121; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. [2007], § 20 [a.F.], 220 f., und zur Systematik 239; wonach sich die Vorschriften nach § 19 Abs.1 und 4 und § 20 Abs. 3 und 4 GWB [jeweils a.F.] fast vollständig überschneiden, was für die nur redaktionell anders geordneten Nachfolgenormen in gleicher Weise zutrifft). Damit gilt auch fort, dass das Streben nach günstigen Konditionen sowohl auf Abnehmer- wie Anbieterseite als solches wettbewerbskonform ist; daraus, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen und Preisen geführt hat, kann nicht ohne weiteres ein Verstoß hergeleitet werden (so BGH GRUR 1996, 808 [juris Tz. 31] - Pay-TV-Durchleitung, noch zu § 26 Abs. 2 GWG [a.F.]). Besteht aber der vom Senat zu Grunde gelegte Unterschied in der Verbreitungsfunktion der Klägerin einerseits und den Betreibern von Satelliten und terrestrischen Anlagen andererseits in Bezug auf den Auftrag des Beklagten, so behandelt dieser nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches berechtigt unterschiedlich, was auch das Ergebnis der gebotenen Interessenabwägung des Beklagten zwingend als nicht fehlsam bestimmt und einer Tatbestandsverwirklichung insoweit entgegensteht.
b)
165 
Auch § 20 GWB ist der Klägerin mit seinen nun nicht in § 19 GWB [n.F.] verorteten weiteren Tatbeständen nicht behilflich.
aa)
166 
Die Klägerin kann mit ihrem Gewinn von 159,4 Mio. EUR (so Klägerin selbst: I 7) und einer unwidersprochen gebliebenen Umsatzangabe von 1,158 Milliarden EUR (I 67, 68, II 195) nicht als kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden (vgl. hierzu Bechtold a.a.O. § 20, 10 m.N.). Darauf stellt die Klägerin selbst nicht ab.
bb)
167 
Im Übrigen ergeben sich gegenüber den im Einzelnen behandelten Gesichtspunkten zu § 19 GWB hier keine abweichenden Wertungsansätze.
c)
168 
Doch auch wenn man mit der Klägerin (so etwa I 38, IV 344, VI 875), dem Landgericht (US 40), dem LG Mannheim (V 541, 542), dem LG München I (V 566) und einer verbreiteten Spruchpraxis des Bundeskartellamtes (wohl allerdings noch unter der Gegebenheit eines Einspeisungsvertrages) davon ausgehen würde, dass bei dem juristischen Bewertungsvorgang der Bestimmung des relevanten Marktes (Bechtold a.a.O. § 18, 5; Ruppelt in Langen/Bunte a.a.O. § 19, 20: „zweckbezogen... anzuwenden“) der Einspeisemarkt der maßgebliche ist (so nur in einer Alternativbetrachtung: LG Berlin [V 596]; offengelassen von LG Bremen [V 613]), auf dem der Beklagte Nachfrager ist, und zwar in R. (vgl. auch IV 344) - was insbesondere geboten sein könnte bei der Prüfung, ob die Kündigung unwirksam, da kartellrechtswidrig war, weil zu diesem Zeitpunkt noch ein Einspeisevertrag und damit eine Einspeiseleistung des Beklagten noch vorlagen -, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes.
aa)
169 
Mit dem Landgericht stünden sich bei diesem Bewertungsansatz (Beklagter als Nachfrager einer Einspeisungsleistung der Klägerin) aus Sicht der Anbieter für Einspeiseleistungen, also der Breitbandkabelnetzbetreiber, was die bloße Einspeisung als objektiv nachgefragte Leistung anbelangt, dann die Programmsignale, also sowohl der privaten als auch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage so nahe, dass sie bezüglich der Einspeiseleistung als solcher als gegeneinander austauschbar und funktionell gleichwertig angesehen werden. Zu dem sachlich relevanten Nachfragemarkt für die Einspeisung von Programmsignalen gehören daher alle Rundfunkveranstalter, die ihre Programmsignale in das Breitbandkabelnetz der Netzbetreiber einspeisen lassen bzw. für eine solche Einspeisung objektiv zur Verfügung stellen (so LG US 40).
bb)
170 
Daran gemessen ist der Beklagte für sich genommen wiederum nicht marktbeherrschend, da die Klägerin ausreichende Ausweichmöglichkeiten besitzt. Dass, worauf sich die Klägerin bezieht, der Beklagte aufgrund seines Must-Carry-Status‘ „als Nachfrager für die speziell ihm medienrechtlich reservierten Kapazitäten gesetzt ist“ (VI 875), er deshalb „ein rechtlich begründetes Nachfragemonopol“ innehabe (VI 875), was auch kartellrechtlich relevant sei, wird von der insoweit von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 42, 318 - Rinderbesamung I nicht getragen. Denn dort war die Rinderbesamungsgemeinschaft ohne Wettbewerber, was zumindest zu einem wesentlichen Teil auf einem gesetzlich zugewiesenen Monopol beruhte („Zustellung als ‚Besamungsstelle‘“; vgl. BGHZ a.a.O. [juris Tz. 12] - Rinderbesamung I). Hier ist das Monopol, der Anbieterzwang, aber der Klägerin auferlegt, was dem LG Bremen u.a. Anlass war, einen kartellrechtlichen Verstoßtatbestand zu verneinen (V 613).
cc)
171 
Doch auch insoweit, auch wenn der Beklagte im Verbund mit den übrigen Vertragsbeteiligten auf seiner Seite als Oligopolist gewertet würde, führte dies nur zu den oben a) und b) schon dargestellten Wertungen, insbesondere auch unmittelbar zu denjenigen des Landgerichts, auf welche der Senat bei diesem Wertungsansatz Bezug nimmt. Auch unter einer - insoweit - anderen Ausrichtung der Marktabgrenzung kommt auch dem Umstand, dass etwa R. oder P. Entgelte (weiterhin) an die Klägerin für die Einspeisung von deren Programmsignalen entrichten, kein Üblichkeitscharakter und damit keine Maßstäblichkeit zu. Denn zum einen entspricht es dem Vortrag der Klägerin, dass dies auch wegen deren besonderer Anforderung im Zusammenhang mit der HD-Technik erfolgt (II 137, VI 870); zum anderen ist den Privatsendern wegen des mit deren Reichweite verknüpften Werbeaufkommens in weit höherem Maße als den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an der Aufnahme ins Programm der Klägerin überhaupt, zudem an einer besonders bequemen Kanalbelegung gelegen.
6.
172 
Dieses Ergebnis im Rahmen des aufgezeigten Anspruchsgefüges führt dazu:
a)
173 
Der Hauptantrag (Ziff. 1 a: Feststellung des Fortbestehens des Einspeisungsvertrages 2008 über den 31.12.2012 hinaus) ist unbegründet, da der Kündigung keine durchgreifenden Rechte der Klägerin entgegenstehen, auch nicht im Sinne eines sogleich greifenden Kontrahierungszwanges.
b)
174 
Dies macht auch den Hilfsantrag (Antrag Ziff. 1 b) unbegründet, da auch kein Anspruch auf den Abschluss eines gleichgerichteten Standard-Einspeisungsvertrages besteht.
c)
175 
Auch der Hilfsantrag Ziff. 1 c scheitert, da das Gericht mangels Kontrahierungszwanges auch nicht Bedingungen eines abzuschließenden Einspeisungsvertrages bestimmen muss.
d)
176 
Da die vorgenannten Ansprüche unbegründet sind, ergeben sich auch keine Schadensersatzansprüche aus Kündigung oder Nichtabschluss eines Neuvertrages.
e)
177 
Auch der Hilfsantrag Ziff. 1 e verfängt nicht, da die Klägerin mit der Einspeisung nur ihr Geschäft und keines der Beklagten erbracht und diese somit auch nichts auf Kosten der Klägerin ab 01.01.2013 ungerechtfertigt erlangt hat. Der entgegenstehende Wille des Beklagten bleibt beachtlich und ist im Rahmen des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu übergehen, weil es auch einen Geschäftsauftrag für den Beklagten wie von der Klägerin behauptet nicht gibt.
178 
f)
aa)
179 
Soweit die Klägerin mit diesem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass sie zur Netzeinspeisung und Vorhaltung von Kapazitäten nicht verpflichtet sei, soweit und solange kein wirksamer Einspeisungsvertrag zwischen den Parteien besteht, erstrebt sie die Klärung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichtigkeit nach § 33 LMG und § 52 b RStV, ob sie ihrer gesetzlichen Pflicht noch nachkommen muss, wenn der Beklagte nichts (mehr) bezahlt. Die Klärung dieser öffentlich-rechtlichen Pflichtigkeit der Klägerin ist aber der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen (so zutreffend LG Mannheim B. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart - B 45 = VI 861 bis 863; dort Verweisung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Verfahrensabtrennung insoweit). Soweit die Klägerin auf den Hinweis des Senats darauf und seine geplante Verfahrensbehandlung in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Landgerichts Mannheim entgegengehalten hat, dass dieser Antrag dem im Verfahren BGH GRUR 1996, 808 - Pay-TV-Durchleitung entspreche und der BGH dort solche Rechtswegbedenken nicht gehegt habe, trägt dieser Einwand nicht. Zwar ist richtig, dass der dortige Antrag (BGH a.a.O. [juris Tz. 3 i.V.m. 11] - Pay-TV-Durchleitung) dem hiesigen gleichgerichtet war. Dort ging es jedoch ausschließlich um eine von kartellrechtlichen Fragen bestimmte Auseinandersetzung zwischen einer Kabelnetzbetreiberin und einem Pay-TV-Unternehmen, der unentgeltlich einspeisen wollte. Da in den Landesmediengesetzen die Richtlinie 2002/22/EG denknotwendig erst nach dieser BGH-Entscheidung vom 19.03.1996 umgesetzt worden ist, der damals gültigen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.08,1991 keine Must-Carry-Regelung zu entnehmen ist (vgl. § 35 Abs. 2 RStV [1991], folglich auch keine Bestimmungen über Einspeiseentgeltpflichten [vgl. BGH a.a.O. [Tz. 20] - Pay-TV-Durchleitung) und sich anderes auch nicht aus dem Landesmedienrecht ergab, kann aus jenem BGH-Urteil, das sich nicht zur öffentlich-rechtlich begründeten Pflichtigkeit eines Kabelnetzbetreibers unter dem sog. Kabelbelegungsregime verhalten konnte, auch nichts abgeleitet werden in Bezug auf die Rechtswegeinordnung der Übertragungspflicht der Klägerin als ihr eigenständig gesetzlich auferlegte Last. Diese Frage konnte sich erst nach jener BGH-Entscheidung stellen und ist nun wie befunden zu beantworten. Der Antrag findet sein Rechtsschutzinteresse und möglicherweise seine dann abweichend zu beurteilende Einordnung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit nicht darin, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf unentgeltliche Einspeisung und Verbreitung seiner Programmsignale durch die Klägerin berühmt hätte. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur ergänzend (so schon etwa V 526) noch einmal bekräftigt. Soweit die Klägerin insoweit Bezug genommen hat auf Verlautbarungen des „M. in Person der Intendantin .... und“ des „W. ...“ (IV 368 und der dazu in Bezug genommenen Anlagen [etwa K 39]), welche dem Beklagten zugerechnet werden mögen, wird dort die Signalaufnahme- und Verbreitungspflicht der Klägerin als bloßer gedanklicher Reflex einer bewertenden Betrachtung der tatsächlich aufeinander bezogenen Systeme dargestellt. Die Intendantin fordert denn auch nicht die Klägerin zur unentgeltlichen Leistung auf, sondern äußert gegenüber den dortigen Adressaten ihres Schreibens, den Landesmedienanstalten, die „Bitte um die Durchsetzung der Must-Carry-Regeln“ (K 39 S. 5).
bb)
180 
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Entscheidung des Senates über diese Frage mit dem ergänzenden Verweis auf § 17 Abs. 2 GVG einfordert, ist ihr im Ausgangspunkt zuzugeben, dass durch diese Norm grundsätzlich eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet ist (etwa Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 17 GVG, 5). Dies gilt allerdings nur für einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbstständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs für jeden Anspruch getrennt geprüft werden und ggf. eine Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO erfolgen; andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet (BGH NJW 1998, 826, 828; OLG München NJW-RR 2011, 1002 [juris Tz. 5]; Lückemann a.a.O. § 17, 6; Wittschier in Musielak, ZPO, 10. Aufl. [2013], § 17 GVG, 9; Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. [2013], § 17 GVG, 13).
cc)
181 
Der Senat ist danach nicht zur Entscheidung über diese ihm im Wege objektiver Klagehäufung mit vorgelegte Frage berufen.
182 
Deshalb hat auch hier die nämliche Verfahrensweise hinsichtlich dieses Hilfsantrages wie beim Landgericht Mannheim zu geschehen.
7.
183 
Soweit die Klägerin die Vorlage von Aktenbestandteilen von vor dem Bundeskartellamt geführten Verfahren begehrt, ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte über § 142 ZPO der Klägerin Hilfsmittel zur weiteren Begründung ihrer Position verschaffen soll. Dies wird von der Funktion des § 142 ZPO nicht gedeckt (BGH NZM 2013, 126 [Tz. 10]; B. v. 21.01.2010 - VI ZR 162/09 [Tz. 2]). Im Übrigen würde auf diese Weise auch das dem Bundeskartellamt in seinem Verfahren zustehende Recht, über ein dort anzubringendes Akteneinsichtsgesuch selbst zu entscheiden, auf diese Weise unterlaufen.
II.
184 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
185 
Die Revision ist zuzulassen, da diese Frage nicht nur in Bezug auf den Beklagten, sondern auch die übrigen Beteiligten der Gegenpartei des Einspeisungsvertrages 2008 der grundsätzlichen und damit höchstrichterlichen Klärung harrt (vgl. etwa BGH WM 2013, 45 [Tz. 2]; BGH B. v. 12.09.2012 - IV ZR 189/11 [Tz. 6])
186 
Hinsichtlich der Wertbemessung folgt der Senat ebenfalls der landgerichtlichen Festsetzung, welche auf einer Wertvorgabe der Klägerin beruht (I 2, 13, 50), die keinen Widerspruch erfahren hat und mit der reinen Jahresbetrachtung (arg. § 41 Abs. 1 S.1 GKG) auch Gefolgschaft verdient.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. 12. 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 111/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1. a) Der Rechtsstreit wird im Umfang des Hilfsantrags 1 f, nämlich

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1. a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, soweit und solange zwischen der Klägerin und der Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht,

zur gesonderten Entscheidung

a b g e t r e n n t.

b) In diesem Umfang wird der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 17 a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige

V e r w a l t u n g s g e r i c h t   S t u t t g a r t

v e r w i e s e n.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2013

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.900.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat der Sache nach, soweit der Streitstoff in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit fällt und nicht abgetrennt und verwiesen werden muss, keinen Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte für die Aufnahme (Einspeisung) und Zuführung seiner Programmsignale in und über das Kabelnetzsystem der Klägerin an deren Programmendabnehmer eine Einspeisungsvergütung zu entrichten hat.
Die Klägerin begehrt im Kern die Fortsetzung eines Einspeisungsverhältnisses (Verurteilung zum Vertragsabschluss, Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Kündigung und Vorenthaltung eines solchen Vertrages) sowie die Feststellung, dass der Beklagte wegen dessen Einspeisungsvorgängen an die Klägerin Entgelte zu zahlen hat.
Die Klägerin hat Breitbandkabelnetze der D. B. übernommen, die sie in einigen Bundesländern, insbesondere in R., nicht aber in B. betreibt. Der Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Länder B. und R., versorgt mit seinen Programmen die Empfänger über dessen Antennenanlagen oder über das Netz der Klägerin, welche von Zwischenvertreibern oder dem Endbenutzer Entgelte erhält. In R. wurden 2011 von den ca. 1,79 Millionen TV-Haushalten etwa 690.000 über das Klägernetz versorgt. Die Programmsignale des Beklagten gehen auch über Satellit, terrestrisch oder über Breitbandkabelnetze anderer, kleinerer Kabelnetzbetreiber oder internetbasiert an die Endbenutzer.
Die Klägerin hatte mit öffentlich-rechtlichen wie privaten Rundfunkveranstaltern Einspeisungsverträge geschlossen. So am 27.02.2008 (K 9) auch einen u.a. mit den zur X. zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, in dessen Präambel in Ziff. 6 bereits festgehalten war, dass die Vertragsparteien unterschiedlicher Auffassung über die Einspeisungsentgelte und die Pflichtigkeit dazu seien. Gemäß § 8 hatten die öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter ein Gesamtentgelt von 27 Mio. EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr zu leisten. Der Vertrag nahm seinen Beginn am 01.01.2008 und hatte eine Laufzeit bis 31.12.2012 mit einer Verlängerungsoption, falls nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. Seine Rechte nach dem UrhG lässt der Beklagte über die GEMA durch Lizenzen auch gegenüber der Klägerin wahren.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 kündigte der Beklagte den Einspeisungsvertrag 2008 zum 31.12.2012; die übrigen Rundfunkanstalten sprachen ebenfalls die Kündigung zu diesem Zeitpunkt aus. Seit dem 01.01.2013 zahlen die öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter keine Entgelte mehr an die Klägerin für die Verbreitung von ihren Programmen im Breitbandkabelnetz der Klägerin; die Klägerin verbreitet in R. die Programmsignale des Beklagten weiterhin.
Die Klägerin hat dafür gehalten,
10 
dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die streitgegenständlichen Programme des Beklagten zur analogen wie digitalen Verbreitung aufzunehmen. Der Beklagte seinerseits sei verpflichtet, seine Programme auch über bestehende Breitbandkabelnetze zu verbreiten. Da in R. rund 807.000 TV-Haushalte durch das Breitbandkabelnetz der Klägerin versorgt würden, stelle auch dies die Art des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages des Beklagten dar. Der Beklagte könne diese Nutzer nicht auf andere Übertragungswege verweisen, da der Beklagte die Übertragungstechnik selbst zur Verfügung zu stellen und an den Bedürfnissen der Nutzer auszurichten habe, was er gegenüber der Europäischen Kommission übernommen und wozu er nach europäischem Beihilferecht verpflichtet sei. So leiste er auch gegenüber anderen Infrastrukturbetreibern, insbesondere Satellitennetzbetreibern, in Erfüllung bestehender Verträge weiterhin sein Entgelt. In einem Kündigungskartell schlösse auch der Beklagte die Klägerin vom Einspeisungsentgelt nun aber aus, obgleich das Kabel die mit Abstand günstigste Infrastruktur für die Sendeunternehmen sei.
11 
Der Hauptantrag Ziff. 1 a (Fortsetzung des Fortbestandes des Einspeisungsvertrages 2008) sei begründet, da die Kündigung sittenwidrig, jedenfalls grob treuwidrig sei. Der Beklagte sei auch aufgrund eines Kontrahierungszwangs zum Abschluss eines Einspeisungsvertrages verpflichtet. Er missbrauche im Zusammenspiel mit seinen Kartellanten sein Nachfragemonopol, um, in Abweichung von privaten Rundfunkanstalten, unentgeltlich einspeisen zu können, obgleich auch der Beklagte neben anderen, auch öffentlich-rechtlichen Entgelten vom Endkunden über die Rundfunkgebühr bereits zwangsweise ausreichend finanziell ausgestattet werde. Die urheberrechtlichen Lizenzverträge beinhalteten gerade eine Einspeisungsvergütung, da die Lizenzhöhe mit der Höhe dieser Vergütung korrespondiere. Die Parteien unterlägen einem wechselseitigen Kontrahierungszwang, wobei höchstrichterlich geklärt sei, dass das öffentlich-rechtliche Kabelbelegungsregime nicht die Unentgeltlichkeit der Signaldurchleitung bedinge. Der Beklagte, schon für sich, jedenfalls im Verbund mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein marktbeherrschendes Unternehmen, betreibe Ausbeutungsmissbrauch (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB) hinsichtlich des Nachfragemarktes für die Kapazitäten, die für den Beklagten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 33 LMG, 52 b RStV) reserviert seien. Die Behauptung des Beklagten, bei den Einspeisungsentgelten handle es sich um eine überholte Subventionierung der Rundfunkveranstalter zum Netzausbau, sei falsch, da die Entgelte auf der Grundlage von tatsächlichen Verbreitungskosten kalkuliert seien. Der Beklagte übe auch Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB, da er andere Verbreiter, wie Satellitenbetreiber, entlohne, die Klägerin ohne rechtfertigenden Grund aber nicht. Die ausgesprochene Kündigung und die gleichzeitige Verweigerung eines Neuvertrages stellten eine koordinierte Maßnahme zur Änderung der Marktbedingungen dar. Dass die Klägerin in ihren Abnehmerbeziehungen Entgelte erhalte, betreffe eine eigene Leistungsebene der Klägerin, welche der Beklagte nicht abschöpfen könne. Die von ihm bevorzugten Satellitenbetreiber würden ebenfalls Endbenutzerentgelte (etwa durch die Vermarktung von Programmen privater Veranstalter) erzielen. Dass die Klägerin bislang teilweise über Satellit verbreitete Programmsignale an Kabelkopfstellen entgegengenommen und in ihr Netz eingespeist habe, ändere nichts daran, dass sie der erhöhten Qualität des leitungsgebundenen Signals, welche auch die jeweiligen Rundfunkveranstalter bevorzugten, durch Verbesserung ihrer Netze Rechnung trage. Die privaten Fernseh- wie Rundfunkveranstalter leisteten ihrerseits sehr wohl Einspeisungsentgelte.
12 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 b (Verurteilung zur Annahme des Standardvertragsangebotes) wie auch der Hilfsantrag Ziff. 1 c (Feststellung der Pflicht zum Schadenersatz) und der Hilfsantrag Ziff. 1 d (Aufwendungsersatz und Bereicherungsausgleich) seien die Folge der aufgezeigten Rechtsverstöße.
13 
Die Klägerin hat beantragt:
14 
1. a) festzustellen, dass der Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 27. Februar 2008 im Hinblick auf das Fernsehprogramm:
15 
- S. Fernsehen R.,
16 
und die Radioprogramme:
17 
- S.1 R.,
- S.2,
- S.3,
- S.4 R.,
- D.
18 
sowie ausschließlich digital:
19 
- S. Info und
- S. 4 B.
20 
auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in R. fortbesteht;
21 
hilfsweise,
22 
b) den Beklagten zur Annahme des als Anlage K1a und K1b beigefügten Standard-Vertragsangebots der Klägerin für einen Einspeisungsvertrag für die Programme zu 1.a) für die Zeit ab dem 01. Januar 2013 beschränkt auf eine Verbreitung in R. zu verurteilen;
23 
höchst hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen a) und b))
24 
c) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Vertrags zu 1.a) und Verweigerung des Abschlusses des Vertrags im Sinne des Antrags zu 1.b) für die Zeit ab dem 01. Januar 2013 entstehen werden;
25 
und
26 
d) hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz der seit 01.01.2013 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen und zur Herausgabe der seit 01.01.2013 entstandenen und noch entstehenden Bereicherung verpflichtet ist, die im Hinblick auf die Einspeisung der im Antrag Ziff. 1 a genannten Programme entstanden sind oder entstehen.
27 
und
28 
e) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1.a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, soweit und solange der Beklagte keinen Vertrag mit der Klägerin über die Einspeisung hat.
29 
Der Beklagte hat beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Er hat im Wesentlichen eingewandt,
32 
die Einspeisungsentgelte hätten ursprünglich dazu gedient, angesichts knapper Kabelkapazitäten der D. B. den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandkabelinfrastruktur zu ermöglichen, was anfänglich auch im Interesse der Rundfunkanstalten gelegen habe, was der Klägerin als Übernehmerin dieser Struktur nun aber eine Monopolstellung verschafft habe. Dieses historische Relikt komme bei rund 350 anderen Breitbandkabelnetzbetreibern nicht mehr zum Tragen. Angesichts der Veränderung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ließe sich die Zahlung von Einspeisungsentgelten nicht mehr rechtfertigen. Im digitalen Zeitalter sei keine Knappheitssituation mehr gegeben, über 350 andere Netzbetreiber betrieben ebenfalls Breitbandkabelnetze wie auch die Betreiber anderer Festnetze, welche ihren Kunden Programme über das Internet anböten. Seine Kündigung habe dazu gedient, die Privilegierung der Klägerin durch die Doppelvergütung durch einerseits den Beklagten und andererseits die die Signale abnehmende Wohnwirtschaft und Haushalte zu beenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Infrastrukturplattformen zu ermöglichen. Der Beklagte generiere durch sein aufwändig und teuer hergestelltes Produkt mit jährlich etwa 2,35 Milliarden EUR für die Kabelnetzbetreiber jenseits der Telefonie- und Internetangebote einen weiteren erheblichen Mehrwert. Im Jahre 2011 habe die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von rund 541.000.000,00 EUR im Bereich Internet- und Telefonie-Business und von rund 1,16 Milliarden EUR im Bereich TV-Business erzielt, darin eingeschlossen die Einspeiseentgelte mit rund 163 Mio. EUR. Der Nettoprofit der Klägerin liege bei 160 Mio. EUR, umgekehrt die Einnahmen der X.-Rundfunkanstalten aus urheberrechtlicher Vergütung bei ca. 2,6 Mio. EUR. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfüllten ihren Grundversorgungsauftrag durch die Einspeisung ihrer Signale in Satellit und terrestrische Sendenetze. Deren Betreiber enthielten anders als die Betreiber von Festnetzen kein werthaltiges Vorprodukt, da die Programmsignale von dort unverschlüsselt und somit von jedermann empfangen werden könnten. Die Klägerin müsse, um gegenüber diesem Angebot über Satellit oder Internet überhaupt konkurrenzfähig zu sein, die Programmleistung auch des Beklagten mit anbieten; für diese Wertabschöpfung solle der Beklagte nach dem Verständnis der Klägerin nun auch noch bezahlen. Im Übrigen seien die von der Klägerin geforderten Einspeiseentgelte weder im Inland noch im Ausland noch bei anderen Festnetzbetreibern üblich. Die Klägerin sei auf allen die Vermarktung der Rundfunksignale betreffenden Märkten marktbeherrschend, weshalb sie zwischen 2007 und 2010 sektorspezifisch durch die Bundesnetzagentur reguliert worden sei. Verlange sie anders als nahezu alle Festnetzbetreiber in Deutschland eine Einspeisevergütung, so handle sie vielmehr als Monopolistin kartellrechtswidrig.
33 
Die Hauptanträge seien bereits unzulässig, da ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorliege. Der Hauptantrag Ziff. 1 a (Feststellung des Fortbestandes des Einspeisungsvertrages 2008) scheitere schon daran, dass auch der Beklagte die Verbreitungsleistung von der Klägerin ab 01.01.2013 nicht mehr nachfrage. Wenn diese gleichwohl die Programme verbreite, komme sie ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach den „Must-Carry“-Regelungen der §§ 33 LMG, 52 b RStV nach und ihrer Vertragspflicht gegenüber ihren Gläubigern (Wohnwirtschaft und Haushalten), diese auch mit den Programmen der Rundfunkanstalten als unverzichtbare Bestandteile ihrer Leistungspakete zu versorgen. Die Kündigung sei auch nicht wegen eines Kontrahierungszwangs unwirksam gewesen, da die Fortsetzung des Einspeisungsvertrages 2008 nur einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten hätte. Auch der verfassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des Beklagten verpflichte diesen nicht, mit der Klägerin eine Vergütungsabrede zu treffen. Dem genüge der Beklagte durch Ausstrahlung des Programmsignals über Satellit und terrestrische Sendetechnik. Dieser Auftrag schließe nicht die Pflicht ein, jede verfügbare Übertragungstechnik zu betreiben. Auch aus einfachgesetzlichen Regeln könne der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht hergeleitet werden. LMG und RStV gäben nur die aufeinander abgestimmte Pflicht vor, dass die Klägerin öffentlich-rechtliche Programme weiter zu verbreiten habe, während die Rundfunkanstalten auch der Klägerin ihre Signale zu überlassen hätten; auch aus § 19 RStV lasse sich eine Pflicht zum Abschluss von entgeltlichen Verbreitungsverträgen nicht ableiten. Anderes gäben auch die §§ 52 b, 52 b RStV nicht vor, da dort nur die Verbreitungspflicht der Kabelnetzbetreiber verankert sei. Dieses Konzept stehe auch nicht in Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben: Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie ermögliche es den Mitgliedsstaaten, Netzbetreibern im öffentlichen Interesse Übertragungspflichten aufzuerlegen, Abs. 2 spreche nur von der „Möglichkeit“ der Mitgliedsstaaten, hierfür ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe die Bundesrepublik Deutschland gerade keinen Gebrauch gemacht. Auch das europäische Beihilferecht gelte nur zwischen der Europäischen Kommission und dem Mitgliedsstaat, nicht aber zwischen der Kommission und dem Beklagten als durch Beihilfe Begünstigten. Auch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG fordere keine Entschädigungspflicht, da ein unverhältnismäßiger Eingriff zu Lasten der Klägerin nicht vorliege, weil diese selbst einer Sozialbindung unterliege und sich durch die Weiterverbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme ohnehin gewinnbringend refinanziere. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB unwirksam, da der Beklagte mangels Nachfrage der Einspeiseleistung bei der Klägerin ab 01.01.2013 schon nicht Normadressat sei. Die X.-Anstalten verfügten nicht über eine Marktbeherrschung, auch sei die Zahlung einer Einspeisevergütung die Ausnahme, schon gar nicht könne festgestellt werden, dass die von der Klägerin geforderten oder andere bei wirksamem Wettbewerb gezahlt würden. Die Vorenthaltung einer Vergütung zwinge die Klägerin auch nicht, ihre Leistung unterhalb der Kosten bereitzustellen, da die Vielzahl anderer Netzbetreiber die Auskömmlichkeit ihres Angebotes ohne Vergütungserhebung belege. Die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB scheitere nicht nur an der fehlenden marktbeherrschenden Stellung des Beklagten, sondern auch daran, dass keine Diskriminierung vorliege, da durch die Kündigung gerade eine Gleichbehandlung mit 99 % der übrigen Kabelnetzbetreiber hergestellt werde. Der Markt der Satellitennetz- und terrestrischen Sendenetzbetreiber, denen der Beklagte eine Vergütung zahle, sei nicht vergleichbar, da jene Netzbetreiber mangels Verschlüsselung ihrer Signale sich bei Nutzern nicht refinanzieren könnten. Auch ein verbotenes Kartell zwischen den X.-Rundfunkanstalten und dem Y. liege nicht vor, allenfalls sei ein kartellrechtlich bedenkliches Zusammenwirken durch Kündigung des Einspeisungsvertrages 2008 beendet worden. Die Rechtmäßigkeit bzw. Rückkehr zur Rechtmäßigkeit im Kündigungsverhalten des Beklagten stehe auch den geltend gemachten Hilfsanträgen entgegen; hinsichtlich des Hilfsantrages Ziff. 1 d gelte zudem, dass die Klägerin ausschließlich ein eigenes Geschäft besorge.
34 
(Private) Rundfunksender haben ihren Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten wieder zurückgenommen. Über die Kosten der Nebenintervention hat das Landgericht mit gesondertem Beschluss vom 18.03.2013 entschieden.
35 
Das Landgericht hat die Klage in allen Antragspunkten abgewiesen.
36 
Hinsichtlich des Hauptantrages (Feststellung des Fortbestehens des Einspeisungsvertrages) verneinte es allerdings den Unzulässigkeitseinwand, dass alle Rundfunkanstalten notwendige Streitgenossen seien. Die Kündigung verstoße nicht gegen § 138 BGB, da die schon in der Präambel angekündigte Klärungsbedürftigkeit, in deren Zusammenhang auch das ordentliche Kündigungsrecht nach § 13 des Einspeisungsvertrages stehe, nicht durch diese Vorschrift wieder ausgehebelt werden könne. Auch verstoße die Kündigung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, da die Klägerin von dem Beklagten an Satellit und auf terrestrischem Wege ausgestrahlte Programmsignale erst zu einem für sie werthaltigen Leistungspaket schnüre. So sei nicht bestritten, dass mit Ausnahme der beiden Regionalgesellschaften alle Kabelnetzbetreiber (rund 350 Kabelnetzbetreiber) bei ebenfalls Übernahme der unverschlüsselten Programmsignale der öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter in ihre Breitbandkabelnetze ihre Gewinne ausschließlich aus ihren Endkundenbeziehungen zögen. Sei dies aber das Marktmodell, könne die daran ausgerichtete einheitliche Handhabung nicht anstößig sein. Ein Kontrahierungszwang, der schon einer Kündigung eines bestehenden Vertrages entgegenstehe, eröffne § 20 GWB nicht. Zwar sei der Beklagte, da Unternehmen im Sinne des § 130 GWB, Normadressat als zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zusammen mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Mitglied eines marktbeherrschenden Oligopols im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 GWB. Zum sachlich relevanten Nachfragemarkt für die Einspeisung von Programmsignalen gehörten alle Rundfunkveranstalter im örtlich relevanten Markt des Netzbetriebs der Klägerin in R.. Das Fehlen einer Ausweichmöglichkeit auf andere Nachfrager ergebe sich für die digitale Verbreitung aus § 52 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a RStV, für die analoge Verbreitung aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMG, da sie Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorhalten müsse; ihr eigenes Produkt sei aber ohne dieses Leistungsangebot praktisch nicht absetzbar. Es liege keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Mit der Kündigung der Einspeisungsverträge, die ausschließlich mit den Regionalgesellschaften, also der Klägerin und der U./K., geschlossen gewesen seien, sei der Regelzustand hergestellt. Dass der Beklagte an Betreibern von Satelliten oder terrestrischen Anlagen Einspeiseentgelte zahle, sei nicht vergleichbar, da diese aus Endkundenbeziehungen für die Signalbelieferung keine Vergütung erhielten. In der Verweigerung des Abschlusses eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages (nach dem Vertrag 2008 zuletzt 27 Mio. EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr) manifestiere sich auch keine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB, da nahezu alle anderen Netzbetreiber keine Einspeisungsentgelte erhöben und die Klägerin entsprechend dem nahezu durchgängigen Vermarktungsmodell der übrigen Netzbetreiber weiterhin ungehindert die Programmsignale des Beklagten wertschöpfend vermarkten dürfe und vermarkte.
37 
Auch die einschlägigen rundfunk-, telekommunikations-, europa- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen gäben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung im Sinne einer Vergütungspflicht und damit Pflicht des Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und Diensten (sog. Universaldienstrichtlinie [im folgenden kurz: UDRL]) eröffne zwar die Begründung von Übertragungspflichten, stelle dem Mitgliedsstaat aber die Begründung einer Entgeltfestlegung frei; von dieser Möglichkeit habe die Bundesrepublik gerade keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Gebrauchmachung liege nicht in § 33 LMG (analoge Verbreitung), da dort nur eine Programmreihenfolge bei Kapazitätsbeschränkungen, nicht aber eine Entgeltlichkeit in Ansehung dieser Pflichten bestimmt sei. Auch § 52 b RStV (digitale Verbreitung) regele auf der Grundlage von Art. 31 UDRL gewisse Programmaufnahmepflichten („Must-Carry“), gebe aber auch keine Vergütungspflicht vor; auch § 52 d RStV bestimme nur das Wie einer Entgelteausgestaltung, nicht aber das Dass/Ob. Nichts anderes ergebe sich aus dem TKG, zumal der Einspeisungsmarkt keiner Regulierung durch die Bundesnetzagentur mehr unterliege. Auch nach Art. 14 oder 12 GG bestehe kein Anspruch, da die Übertragungspflicht Ausdruck einer eigenen Sozialgebundenheit des Eigentums der Klägerin sei und damit keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung einhergehe, da der Kabelnetzbetreiber durch die Einspeisung seinerseits ein verwertbares werthaltiges Gut erlange und § 19 RStV die Rundfunkanstalten nicht ihrerseits verpflichte, jeglichen Übertragungsweg auch auszulasten. Andernfalls würde die Bejahung eines Kontrahierungszwanges die Autonomie der Rundfunkanstalten dahin prägen, dass diese jeden technisch möglichen Übertragungsweg bedienen müssten und dafür Entgelt zu entrichten hätten. Auch die koordinierte Kündigung des Einspeisungsvertrages 2008 stehe nicht für eine kartellrechtswidrig abgestimmte Verhaltensweise, sondern entspringe dem praktischen Gebot einer naturgemäß einheitlichen Handhabung. Da in der Kündigung kein Gesetzesverstoß begründet sei, auch nicht gegen § 1 GWB, drücke sich in der konzertierten Aktion auch kein verbotenes Handeln eines Kartells. Zwar seien die Hilfsanträge Ziff. 1 b und c zulässig, nach den vorigen Ausführungen jedoch unbegründet. Dies gelte im Ergebnis auch für den Hilfsantrag Ziff. 1 d (Aufwendungsersatz/Bereicherung), da die Klägerin nach dem Gesetz ein eigenes Geschäft ohne Entgeltanspruch geführt habe und führe; im Übrigen widerspräche eine Geschäftsführung für den Beklagten dessen durch die Kündigung klar ausgedrücktem entgegenstehendem Willen. Dieser entgegenstehende Wille sei auch nicht unerheblich, denn die Klägerin erfülle eine eigene gesetzlich begründete Pflicht, der keine gleichgerichtete gesetzliche Pflicht des Beklagten gegenüberstehe. Diese gesetzliche Risikoverteilung stehe auch der Annahme entgegen, der Beklagte erlange „etwas“ im Sinne des § 812 BGB durch die Einspeisung seiner Programmsignale durch die Klägerin in deren Breitbandkabelnetz. Der Hilfsantrag Ziff. 1 e (negative Feststellung, ohne Entgeltvertrag nicht zu Einspeisung verpflichtet zu sein) sei unzulässig, da der Beklagte sich eines solchen Einspeisungsanspruchs nicht berühmt habe, auch jetzt insofern keine Leistung verlange, sondern nur auf eine für unentgeltlich erachtete, gesetzliche Einspeisungspflicht der Klägerin verweise.
38 
Dagegen wendet sich die zulässige, weil auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin,
39 
welche unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und der damit verbundenen Wertungen im Wesentlichen vorbringt,
40 
zwar habe das Landgericht den Sachverhalt weitgehend zutreffend festgestellt, die festgestellte Marktbeherrschung und das Beklagtenverhalten aber fehlerhaft in das Rechtssystem des Rundfunkrechts eingeordnet. Denn der Beklagte verfüge nicht über die Freiheit, darüber zu bestimmen, auf welchem Wege und zu welchen Konditionen er seine Programmsignale weiterverbreite. Diese geminderte Freiheit präge seine privatrechtlichen Verhaltenspflichten aus bürgerlichem Recht und Kartellrecht dahin, dass er die Leistungen der Klägerin nicht unentgeltlich in Anspruch nehmen dürfe. Denn der Beklagte müsse nach seinem rundfunkgesetzlichen Auftrag Programme über die Netze der Klägerin gebührenfinanziert verbreiten, wozu ihm das Rundfunkrecht ein öffentlich-rechtliches Verbreitungsrecht nach Maßgabe des privaten Rechtes gebe, während die Klägerin den Netzzugang als entgeltliche Leistung zur Verfügung stelle, was alle anderen Fernsehveranstalter in Deutschland annähmen und entsprechend vergüteten. Ansonsten könne der Beklagte den ihm übertragenen Grundversorgungsauftrag auf die Klägerin gänzlich umlegen und auf deren Kosten erfüllen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
unter Abänderung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 11 O 215/12,
43 
1. a) festzustellen, dass der Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 27. Februar 2008 im Hinblick auf das Fernsehprogramm:
44 
- S. Fernsehen R.,
45 
und die Radioprogramme:
46 
- S.1 R.,
- S.2,
- S. 3,
- S.4 R.,
- D.
47 
sowie ausschließlich digital:
48 
- S. Info und
- S. 4 B.
49 
auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in R. fortbesteht;
50 
hilfsweise zu 1. a),
51 
b) den Beklagten zur Annahme des als Anlage K1a und K1b in der ersten Instanz vorgelegten Standard-Vertragsangebots der Klägerin für einen Einspeisungsvertrag für die Programme zu 1. a) für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils beschränkt auf eine Verbreitung in R. zu verurteilen;
52 
und hilfsweise zu 1. a) und 1. b)
53 
c) den Beklagten zum Abschluss eines Einspeisungsvertrags für die Programme zu 1. a) für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils beschränkt auf eine Verbreitung in R. zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zu verurteilen;
54 
höchst hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen 1. a) und kumulativ zu 1. b) bzw. 1. c)),
55 
d) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Vertrags zu 1. a) und Verweigerung des Abschlusses des Vertrags im Sinne des Antrags zu 1. b) für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind und noch entstehen werden;
56 
und
57 
e) hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der im Antrag Ziffer 1 a) genannten Programme entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen und der Bereicherung verpflichtet ist;
58 
und höchst hilfsweise (für den Fall des Unterliegens mit dem Anträgen 1. a), 1. b) und 1. c) und kumulativ zu den Anträgen 1. d) und 1. e)),
59 
f) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Programme zu 1. a) in ihre Netze einzuspeisen und auch keine Kapazität hierfür vorhalten muss, soweit und solange zwischen der Klägerin und der Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht;
60 
2. dem Beklagten nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, Abschriften folgender Urkunden vollständig und ungeschwärzt vorzulegen:
61 
a) Schriftsatz der Sozietät H. vom 12. Februar 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 und die Anlagen hierzu [Blatt 42-236 der Verfahrensakte des BKartA]
62 
b) Schreiben des Bundeskartellamts an die Sozietät H. vom 24. Februar 2012 im Verfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 [Blatt 256-260 der Verfahrensakte des BKartA]
63 
c) Schriftsatz der Sozietät H. vom 12. April 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 nebst Anlagen [Blatt 340-347 der Verfahrensakte des BKartA]
64 
d) Vermerk zum Gespräch der Beschlussabteilung B 7 mit Vertretern von X. und Y. am 16. April 2012 [Blatt 353/001-012 der Verfahrensakte des BKartA]
65 
e) Schriftsatz der Sozietät H. vom 26. April 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 [Blatt 375-376 der Verfahrensakte des BKartA]
66 
f) Entscheidungsvorlagen des Beklagten zur Kündigung und zur Anmeldung der Verbreitungsentgelte für die Kabelverbreitung bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF);
67 
3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
68 
Der Beklagte beantragt,
69 
die Berufung zurückzuweisen.
70 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
71 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
72 
Der Zulässigkeit der Klage steht mit dem Landgericht nicht der ohnehin schon von Amts wegen zu berücksichtigende Gesichtspunkt entgegen, dass die Klägerin nur den Beklagten und nicht zugleich alle übrigen Veranstalter von öffentlich-rechtlichen Regionalprogrammen mit verklagt hat. Denn eine notwendige Streitgenossenschaft als besondere Prozessführungsbefugnis (BGHZ 192, 245 [Tz. 19] - Tintenpatrone II) besteht nicht.
1.
73 
Eine solche ist etwa dann gegeben, wenn wegen der gleichgerichteten Wirkung der Entscheidung gegen alle Beteiligten oder einer nur gemeinsamen Rechtsausübung der Beteiligten eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist (vgl. etwa BGHZ a.a.O. [Tz. 19] - Tintenpatrone II; NZG 2011, 506 [Tz. 15]).
2.
74 
Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Streitgegenstand sind ausschließlich die vom Beklagten veranstalteten Programme im Land R., nicht auch Rechtsverhältnisse aus der Beteiligung des Beklagten an den Gemeinschaftsprogrammen mit anderen Landesrundfunkanstalten (so Klägerin Gerichtsakte Band I Bl. 8 [im Folgenden kurz: I 8]). Insoweit ist kein Gebot ersichtlich, dass die ganz maßgeblich medienrechtlich geprägte Rechtsbeurteilung in Bezug auf den Beklagten eine genau gleiche Behandlung erfahren muss wie - etwa - der rundfunkrechtliche Programmveranstalter in Berlin hinsichtlich seines Regionalprogrammes auf der Grundlage der dortigen medienrechtlichen Vorgaben, gar ungeachtet dieser. Auch § 13 Ziff. 3 (c) des Einspeisungsvertrages vom 27.02.2008 (K 9) belegt die Richtigkeit dieser Bewertung, da die Parteien dort selbst von der Kündbarkeit des Vertrages durch nur einen einzigen Programmgestalter ausgegangen sind (vgl. ebenso: LG München I U. v. 25.04.2013 - 17 HK O 16920/12 - B 24 [V 547 bis 574, dort 561]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 - B 26 [V 600 bis 616, dort 608]; offengelassen in LG Berlin U. v. 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart - B 25 [V 575 bis 599, dort 587/588] = AfP 2013, 344, wenngleich auch dieser Auffassung zuneigend).
C
75 
Die Klägerin hat nach landesrechtlichen Vorgaben Kapazitäten ihres Kabelnetzes, über welches schon unter der Vorgängerbetreiberin Endkunden Programme der Rundfunkanstalten empfangen haben, weiterhin zur Übermittlung solcher Programme zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hat aufgrund seines auch verfassungsrechtlich verankerten Grundversorgungsauftrages Endkunden mit seinen Programmsignalen zu beliefern; dies geschah bislang über Satellit, terrestrische Senderanlagen, Internet, aber auch über das Kabelnetz u.a. der Klägerin. Die Einspeisung in Letzteres hat der Beklagte eingestellt. Die Klägerin kann gleichwohl kostenlos die Signale des Beklagten etwa der Satellitenausstrahlung entnehmen, bei sich einstellen und ihrem Endkunden, sei es wiederum einem Kabelnetzbetreiber, sei es der Wohnungswirtschaft oder dem Endverbraucher selbst, entgeltlich zur Verfügung stellen.
76 
Kernfrage des Rechtsstreits ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, korrespondierend zur Vorhaltepflicht der Klägerin seine Programme in das Kabelnetz der Klägerin einzuspeisen und - im Rechtsstreit entscheidend - hierfür eine Einspeisungsvergütung zu entrichten.
1.
77 
Unmittelbare vertragliche Ansprüche bestehen nach formal ordnungsgemäßer Kündigung des Einspeisungsvertrages 2008 auf den 31.12.2012 nicht.
2.
78 
Da der Beklagte ab 01.01.2013 auch selbst nichts mehr ins Kabelnetz der Klägerin im Sinne einer aktiven, selbst veranlassten, zweckgerichteten Leistung einspeist, können Ansprüche aus faktischer Inanspruchnahme der nur entgeltlich vorgehaltenen Infrastruktur der Klägerin nicht hergeleitet werden.
3.
79 
Soweit die Klägerin (weiterhin) in Bezug auf den Beklagten, und sei es auch nur über die GEMA, für deren Programme urheberrechtliche Lizenzen entrichtet, wird auch damit keinem gewillkürten Leistungsaustausch Rechnung getragen. Zum einen beruht dieses Entgelt entscheidend auf dem Umstand der (einseitigen) Inanspruchnahme des Beklagtenprogramms durch die Klägerin; zum anderen gilt dieses Entgelt dem Leistungsbeitrag der Künstler (vgl. I 75 unten). Diese Zahlung ist danach ungeeignet, eine irgendwie geartete, gar synallagmatische Verknüpfung zwischen den Leistungspaketen der Parteien herzustellen (vergleiche auch Klägerin IV 353).
4.
80 
Die Klägerin kann nur dann ein Entgelt vom Beklagten verlangen, wenn ihrer, ihr gesetzlich auferlegten und von ihr gehandhabten Übertragungspflicht der Rundfunkprogramme (auch) des Beklagten eine korrespondierende Pflicht des Beklagten gegenüber steht, gerade diese Versorgungsleistung der Klägerin - und sei es in Teilen - als eigene Leistung zu erbringen und damit zu vergüten.
81 
Dass Grundversorgungspflicht der Klägerin (Kabelbelegungsregime) und Grundversorgungspflicht des Beklagten nicht bloß unverbunden nebeneinanderstehen, sondern in einer solchen Pflichtigkeit miteinander verschränkt wären (die Klägerin bezeichnet dies so: „Die Parteien unterliegen einem wechselseitigen Kontrahierungszwang“ [I 32]; Beklagter: nur „vertikal aufeinander abgestimmte Verpflichtungen ... horizontale Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind nicht vorgegeben“ [I 88], Klägerin: nur „durch komplementäre Pflichten die positive, vielfaltsichernde Ordnung geschaffen“ [I 94]; „beiderseitigen Kontrahierungszwang“ [VI 887, 889, 891]), vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Ergebnis nicht zu erkennen.
a)
82 
Etliche Argumente der Klägerin stellen nur eine vorwegnehmende Behauptung dessen dar, was erst noch zu beweisen ist (petitio principii), in immer nur geändertem, neuem argumentativen Gewand. So etwa:
aa)
83 
Rundfunkgebühren.
84 
Die Rundfunkgebühren selbst dienen nur dazu, (auch) dem Beklagten die Herstellung wie auch die Verbreitung seines Programmes zu ermöglichen. Damit wird aber die grundsätzliche Frage nicht zugleich beantwortet, welche Verbreitungsart Inhalt des Grundversorgungsauftrags des Beklagten ist. Dass der Endbenutzer des Beklagtenprogramms - erhöht die Klägerin bei Ausfall der Einspeisungsvergütung des Beklagten um diesen Anteil gegenüber dem Endkunden seinen Leistungstarif (vorbehaltlich einer wirksamen Anpassungsklausel) - über die Rundfunkgebühren und diesen dann kalkulatorisch eingepreisten Tarifanteil die Herstellungs- und Verbreitungsleistung des Beklagten zweimal vergüten müsste, stellt nur die nämliche argumentative Variante zur Grundfrage dar: Ist Bestandteil des Grundversorgungsauftrages des Beklagten dessen Pflicht, gerade bei der Klägerin einzuspeisen? Nimmt also der Beklagte mit der Einspeisung bei der Klägerin eine eigene Leistungspflicht wahr oder - im Fall der Passivität des Beklagten und der gleichgerichteten Leistungsvornahme der Klägerin (Einspeisung als klägerischer Doppeltatbestand, da zugleich Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht gegenüber dem Endkunden) - erfüllt die Klägerin durch ihre eigene Einspeisung zugleich die Leistungspflicht des Beklagten?
bb)
85 
Werbeeinnahmen (auch) des Beklagten.
86 
Zwar hängt das Werbeaufkommen und damit zugleich das Werbeeinkommen des Beklagten vom Verbreitungsgrad seiner Werbung ab. Die Verbreitungsleistung der Klägerin ist danach Preisparameter für die Werbeeinnahmen des Beklagten. Die klägerische Verbreitungsleistung ist mithin beim Beklagten eingepreist. Zwar mag eine Wechselbezüglichkeit vorliegen zwischen den Werbeeinnahmen des Beklagten, aber auch dem Entgeltaufkommen der Klägerin, weil ihr Leistungspaket gegenüber dem Endkunden (jenseits reiner Telefonie- oder Internetverbindungsleistung) durch das Programmangebot des Beklagten nachhaltig aufgewertet wird, wie diese selbst einräumt (I 133). Auf welcher Seite ein Saldoüberschuss insoweit liegt, bedarf keiner Entscheidung, da dieser Gesichtspunkt nicht, dann schon gar nicht einen festen (Einspeisungsvergütungs-)Zahlbeitrag als Ergebnis eines Leistungsaustausches rechtfertigen kann. Gibt es dem Grunde nach keine Zahlungspflicht, kann auch der zufällig beiden Seiten günstige Verbreitungsgrad einer Leistung kein (entgeltliches) Leistungsverhältnis begründen. In anderem (umgekehrtem) Zusammenhang (eigene Endkundenumsätze der Klägerin) will sie den Verweis auf solche Wertzuwachsabschöpfungen wegen der angeblichen Unterschiedlichkeit der (nachgelagerten) Märkte selbst nicht gelten lassen (IV 360). Ungeachtet dessen ist dieses Argument schon deshalb in wesentlichen Teilen nicht tragfähig, weil die Klägerin selbst vorgegeben hat, dass Streitgegenstand nur die Verbreitung des vom Beklagten veranstalteten Programms und nicht die Beteiligung des Beklagten am Gemeinschaftsprogramm der X. sei (I 8); unstreitig ist jedoch, dass dem Beklagten in seinem - nur streitgegenständlichen - Programm, und zwar in Bezug auf Herstellung und Verbreitung von Fernsehsendungen, Werbung verboten ist und eine solche ersichtlich auch nicht stattfindet (vgl. § 16 Abs. 2 RStV; V 486).
cc)
87 
Art. 14 Abs. 1 S. 1/Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG.
88 
Soweit die Klägerin vorbringt, der Beklagte „missbraucht ... seine marktbeherrschende Stellung dazu, dass die Klägerin aufgrund der Must-carry-Regeln ihre Leistungen ihm nunmehr unentgeltlich zur Verfügung stellt“, (IV 362), wird die Must-Carry-Pflicht, das sog. Kabelbelegungsregime, nicht als staatlicher Zuweisungsakt, sondern als Outsourcing einer originär in der Pflichtigkeit des Beklagten stehenden Aufgabe behauptet. Diese diesem Argument innewohnende Grundannahme ist und bleibt aber die Streitfrage. Die reine Leistungsentsprechung (Programmtransport) schafft für sich nicht die von der Klägerin postulierte „privatrechtliche Leistungsbeziehung zwischen den Parteien“ (IV 363), wenn der Leistungsentsprechung nicht zugleich eine spezialgesetzliche oder sich aus allgemeinen Rechtsregeln ergebende Pflichtigkeitszuweisung zu Grunde liegt, welche in Eigenregie nur kostenintensiv oder in der Fremdübernahme nur entgeltlich geschehen kann. Im Übrigen kann aufgrund einer - einmal gedachten - rechtswidrigen Beauflagung einer Privatperson durch den Staat im Regelfall nur der Staat, dem das gesetzgebende Organ zuzuordnen ist, wegen dieses gesetzgeberischen Übermaßes bei der Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit in Haftung genommen werden, nicht unmittelbar ein Dritter, dem diese - rechtswidrige - Aufgabenübertragung mittelbar zugutekommt.
dd)
89 
§§ 826, 242, 138 BGB.
(1)
90 
Nicht anders verhält es sich mit dem Argument, die Kündigung sei nicht auf eine Beendigung der Leistungsbeziehung, „sondern auf die - rechtswidrige - unentgeltliche Inanspruchnahme der Einspeise- und Transportleistungen der Klägerin“ gerichtet gewesen (IV 364). Denn ist der Beklagte nicht entgeltpflichtig, wird ohne Selbstwiderspruch nur der rechtmäßige Zustand hergestellt.
(2)
91 
Zwar mag denkbar sein, dass die abgestimmte - berechtigte - Kündigung nur zu dem Zwecke geschehen ist, durch den Missbrauch einer formalen Rechtsposition die Klägerin objektiv sittenwidrig und vorwerfbar verwerflich zu schädigen, wie dies etwa angenommen wird bei Ausübung eines Kündigungsrechts in letzter Stunde, um dem Gekündigten die Möglichkeit einer Schadensabwendung zu nehmen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl. [2013], § 826, 5; Oechsler in Staudinger, BGB, § 826 [2013], 197; abl. Wagner in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2013], § 826, 58). Dafür ist aber weder etwas dargetan noch sonst hinreichend ersichtlich gemacht. Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes mit einem - vertraglich vorgesehenen - Vorlauf von einem halben Jahr bezüglich eines Vertrages, dessen Gegenstand eine Partei bei Vertragsabschluss als demnächst hinfällig bezeichnet hat, steht nach dem Sachstand für nicht mehr als die Wahrnehmung einer vertraglich vorgesehenen Dispositionsmöglichkeit und einen schwelenden, bewusst ungeklärten Grundstreit, der sich vorhersehbar stellte und nun ausgetragen werden muss.
ee)
92 
Verweis auf Entgelthandhabung gegenüber anderen Kabelnetz- oder Satelliten-/Terrestrikbetreibern.
93 
Auch insoweit ist aus der unterschiedlichen tatsächlichen Handhabung je nach Blickwinkel und Standort behauptend einmal das Rechtsmäßigkeitsmodell oder einmal postulierend das Beispiel für eine auch dort bloß kartellrechtswidrige Verhaltensweise abzuleiten. Welcher Blickwinkel richtig ist, ergibt nur die Grundantwort, nämlich, welches Modell auch hier für den Beklagten bindend ist.
ff)
94 
Kartellverstoß gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB.
(1)
95 
Das Nämliche gilt auch insoweit, wie die Ausführungen der Klägerin selbst offenbaren: „Die gemeinsame Kündigung eines gemeinsamen Vertrages mag für sich gesehen kartellrechtlich unproblematisch sein. Das gilt jedoch dann nicht mehr, wenn zugleich rechtswidrig verabredet wird, dass trotz eines bestehenden Kontrahierungszwanges kein Nachfolgevertrag mehr abgeschlossen und die Einspeise- und Transportleistungen der Klägerin künftig unentgeltlich in Anspruch genommen werden sollen“ (IV 364). Bestand kein Kontrahierungszwang, jedenfalls kein Anspruch auf den Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages, war die Verabredung zur Kündigung ebenso wenig rechtswidrig wie die nachfolgende Verweigerung eines (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrages.
96 
(2) aaa)
97 
Zwar kann auch ein aufeinander abgestimmtes Verhalten, ein bewusst auf Zusammenwirken gerichtetes „Signaling“ dieses Merkmal in § 1 GWB oder Art. 101 Abs. 1 AEUV (vgl. zum Verhältnis der Normen etwa Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 1, 4) erfüllen (vgl. Bechtold a.a.O. § 1, 23; ferner Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, 11. Aufl. [2011], § 1, 71 und 79) ungeachtet der nachgeordneten Frage, ob im behaupteten koordinierten Verhalten eine bezweckte Beschränkung oder Behinderung liegt (vgl. zum Zweckmerkmal etwa EuGH U. v. 29.10.2009 - C-439/09 [Tz. 47] - Fabre Dermo-Cosmétiqe SAS; U. v. 13.10.2010 - C-32/11 [Tz. 38] - Allianz Hungária [jeweils zu selektiven Vertriebssystemen]) oder bewirkt (vgl. Bechtold a.a.O. § 1, 36; Bunte a.a.O. § 1, 230).
98 
bbb)
99 
Kein abgestimmtes Verhalten ist jedoch das - bewusste oder unbewusste - Nachahmen und das (nur) gleichförmige Verhalten, das für oligopolistische Machtstrukturen typisch ist (Bechtold a.a.O. § 1, 25; Bunte a.a.O. § 1, 74). Zudem schützt § 1 GWB den Wettbewerb nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um rechtmäßigen Wettbewerb handelt. Ein vertraglicher Ausschluss der rechtlich gar nicht anerkannten Handlungsfreiheit ist keine „Beschränkung des Wettbewerbs“ im Sinne von § 1 GWB (Bunte a.a.O. § 1, 22).
100 
ccc)
101 
Vorliegend sah der Einspeisungsvertrag vom 27.02.2008 (K 9) schon ein Laufzeitende zum 31.12.2012 vor (§ 13 Ziff. 1 S. 1). Zudem war eine die Verlängerungsklausel hindernde Kündbarkeit für jede der Parteien vorgesehen, wobei die Passage in ihrer Terminologie ersichtlich dort von einem Zweiparteienverhältnis (hier Klägerin, dort Programmveranstalter) ausging („nicht von einer der Parteien ...“, „... für beide Parteien ...“ [§ 13 Ziff. 3 {a}]). Hindert die eine Partei vertraglich - die Verlängerungsklausel hinweggedacht - angelegt die Fortsetzung des Vertragswerks einfach durch sein Auslaufenlassen, so manifestiert sich darin nur ein vertragsimmanentes Dispositionsrecht. Dieses privatautonom angesichts der Personenmehrheit im Lager einer Vertragspartei für jeden Beteiligten auf dieser Vertragsseite vorausgedachte gleichgerichtete Vertragsverhalten macht die vertragsgerecht Vorgehenden nicht zu Kartellanten. Ansonsten wäre etwa jede Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags durch eine nicht nur von einer einzigen Rechtsperson gebildete Mieterseite ein verbotenes Kartell.
102 
ddd)
103 
Erst der außerhalb der reinen Privatautonomie bestehende gesetzliche Druck, solch einen Vertrag (wieder) zu schließen oder ihn erst gar nicht aufzukündigen, ist dann der maßgebliche Ansatz für die Bewertung seiner (Un-)Kündbarkeit.
b)
104 
Diese Pflicht ergibt sich nicht aus dem gesetzlichen Regelkreis im Zusammenhang mit der Übertragungspflicht der Klägerin.
aa)
105 
Die Klägerin trifft eine Übertragungs-/Verbreitungspflicht. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMG R. sind die dort genannten - analogen - Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei einer nicht ausreichenden analogen Übertragungskapazität zwingend an erster Stelle zu berücksichtigen. Nach § 52 b Abs. 1 Nr. 1 a des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) haben Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen.
bb)
106 
Dass dieser Pflichtigkeit zugleich Entgelterhebungsregeln beigestellt wären, kann nicht erkannt werden.
(1)
107 
§ 33 LMG dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG (so auch Hain/Steffen/Wierny [Privatgutachter auf Beklagtenseite] B 33 = VI 693, 701; vgl. auch Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, 7 [Privatgutachter für U. M. K. B. GmbH]). Diese sog. Universaldienstrichtlinie (UDRL) hat den Zweck, aufgrund der großen gesellschaftlichen Bedeutung eines Zugangs zu den bezeichneten Medien zu für jedermann erschwinglichen Bedingungen verfügbar zu machen (vgl. etwa Erwägungsgrund 13, 14 und 37; so letztlich auch Art. 3 Abs. 1 UDRL). Die Mitgliedsstaaten können anhand objektiver Kriterien entscheiden, welchen Unternehmen Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden (Erwägungsgrund 14 und 43). Nach Erwägungsgrund 18 sollten die Mitgliedsstaaten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Erwägungsgrund 21 sieht vor: „Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedsstaaten Mechanismen zur effektiven Anlastung der Nettokosten festlegen können. Deckung durch öffentliche Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Vertretbar ist auch, dass festgelegte Nettokosten von allen Nutzern in transparenter Weise durch Abgaben auf die Unternehmen getragen werden“. Nach Art. 31 Abs. 1 können die Mitgliedsstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hör- und Fernsehsendungen nutzen. Abs. 2 S. 1 1. Hs. dieser Norm gab vor, dass weder Abs. 1 dieses Artikels noch Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen ggf. ein angemessenes Entgelt festzulegen. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt (S. 2).
(2)
108 
Danach ging die Richtlinie davon aus, dass den Unternehmen grundsätzlich bis an die Grenze der Kostenunterdeckung die Zugangsleistung abverlangt werden kann im Dienst und Interesse der überragenden Bedeutung der Zugangseröffnung zu solchen Medien für den Bürger als Bestandteil seiner gesellschaftlichen Teilhabe. Die Richtlinie verschloss den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einer Entgeltregelung für die Inpflichtnahme der Unternehmen für diese Leistungserbringung allerdings nicht (vgl. auch Holznagel/Salwitzek, K&R 2013, 454, 455 = B 43 = VI 854, 855; ferner Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, 17, wonach Art. 31 UDRL nur das Verhältnis zwischen Mitgliedsstaaten und Netzbetreibern regele. „Für das Verhältnis zwischen dem von den Übertragungspflichten Begünstigten und dem verpflichteten Infrastrukturbetreiber ist Art. 31 Abs. 2 UDRL ohne Aussage. Grundsätzlich geht die dort angesprochene Entgeltregulierung von einer Vergütung im Verhältnis zwischen Transporteur und dem transportnachfragenden Inhalteanbieter aus“ - was bloße Behauptung bleibt). Danach hat die Richtlinie einen Entgeltanspruch als Pendant zur (Sozial-)Pflichtigkeit des Netzunternehmens im Sinne der Klägerin als „beiderseitigen Kontrahierungszwang“ (VI 887, 889 und 891) gerade nicht geschaffen (so auch Hain/Steffen/Wierny a.a.O. VI 703).
(3)
109 
In der Umsetzung dieser Richtlinie haben weder der RStV noch das LMG von der grundsätzlich nach Art. 31 Abs. 1 UDRL eröffneten Möglichkeit einer Entgeltregelung Gebrauch gemacht, gar im Sinne einer Entgeltpflicht eines Nutzers.
110 
aaa)
111 
Nachdem das LMG eine Umsetzung der Richtlinie darstellt, kann angesichts der aufgezeigten Regelungsstruktur der Richtlinie (Entgelt die Ausnahme, von der Gebrauch gemacht werden kann) ohnehin erwartet werden, dass eine Gebrauchmachung kenntlich gemacht wird und sich nicht aus einem bloßen Umkehrschluss ergibt, zumal der Beklagte als öffentlich-rechtliche Anstalt angesichts seiner Unterworfenheit unter ein Sparsamkeitsgebot (§§ 14 Abs. 1, 35 Abs. 10 S. 2 RStV) und der Überprüfung seines Finanzbedarfs (§ 14 Abs. 2 RStV; ferner zu Beteiligungsbeschränkungen § 16 b RStV) einer besonderen Legitimation bedarf, um im Umfang von Millionen (Einspeiseentgeltanteil des Beklagten im Jahr: 1,9 Mio. EUR [I 13, 50]) Gelder zu verauslagen, die nicht - so aber die petitio der Klägerin - einzig in einer Komplementarität in der Leistungskoexistenz oder des bloß gedanklichen Vorausgesetztseins liegen kann.
112 
bbb)
113 
Aus § 31 Abs. 3 S. 3 LMG, aus dem die Klägerin die Vergütungspflicht eines Nutzers im Umkehrschluss aber ableitet (I 35), kann solches schon nicht herausgelesen werden. Die Norm korrespondiert mit § 33 Abs. 1 Nr. 3 LMG, auf den sie Bezug nimmt, und bestimmt vielmehr, dass ein analoger Fernsehkanal, bei digitaler Verbreitung wahlweise die digitale Übertragungskapazität, für ein Fernsehprogramm unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Die Regelung fügt sich danach bruchlos in das System der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit ein.
(4)
114 
Auch § 52 b RStV verhält sich zu Entgelten nicht, auch nicht bloß mittelbar. Soweit die Klägerin auf die Begründung zur 8. Änderung des RStV abstellt (IV 351/352), gibt diese nur den Erwägungsgrund 44 der UDRL wieder, nimmt danach das dortige System der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit auf und kann damit nicht als Argument für eine Vergütungspflicht nutzbar gemacht werden.
(5)
115 
Auch aus § 52 d RStV folgt nichts anderes.
116 
§ 52 d S. 1 RStV gibt ein Benachteiligungsverbot vor, S. 2 verpflichtet, dass die Must-Carry-Verbreitung „zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen“ hat, S. 3 will, dass Entgelte und Tarife für Must-Carry-Angebote offenzulegen sind, S. 4, dass diese so zu gestalten sind, dass auch regionale und lokale Angebote angemessene Bedingungen erhalten; S. 5 verweist auf die Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote, welche unberührt bleiben. In den maßgeblichen Sätzen 2 bis 4 ist zwar von Entgelten und Tarifen die Rede. Dass sie unbedingt erhoben werden und insbesondere von den Begünstigten der Must-Carry-Regelung getragen werden müssten, ergibt sich daraus zwingend nicht. § 52 d schafft keinen Entgeltanspruch der Klägerin, sondern sieht nur vor, wenn es zu Entgeltvereinbarungen kommt, welchen Anforderungen diese zu genügen haben (Hain/Steffen/Wierny a.a.O. VI 712; so auch LG Berlin AfP 2013, 344 [juris Tz. 84]). Nichts anderes ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung (vgl. auch VI 888). Begünstigte dieser Norm sind allein die Anbieter von Rundfunkprogrammen und vergleichbare Telemedien, nicht aber etwa die Kabelnetzbetreiber. Damit scheidet § 52 d RStV als Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Netzbetreiber aus (so auch Holznagel/Salwitzek a.a.O. 455 m.w.N.; ebenso Dörr ZUM 2013, 81, 98, 99, 105 und 109 = vor B 20 [seinerseits Privatgutachten für das Y.]; vgl. auch Fink/Keber a.a.O. 40, insoweit; auch diese, obgleich beide Privatgutachter für den Kabelnetzbetreiber U. K. GmbH, gelangen nur zum Ergebnis: „... ist also bei der Aushandlung der Einspeiseentgelte zum einen vorgegeben, dass diese offenzulegen sind und dass die Verbreitung zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Eine ausdrückliche Verpflichtung der KNB“ (Kabelnetzbetreiber) „zur unentgeltlichen Weiterleitung erhält die Norm auf jeden Fall nicht“ - einen (ausdrücklichen) Entgeltanspruch vermögen auch diese Autoren insoweit nicht zu entwickeln; ähnlich Trute/Broemel MMR-Beil. 2012, 1, 17 in deren Privatgutachten nun für K. D.: „Diese Vorschrift sieht also im Grunde die Vielfaltsicherung auf der Inhaltsebene durch bestimmte rundfunkrechtliche Rahmenbedingungen“ vor und - ebenfalls nur behauptend -, dass die „Befugnis des Plattformanbieters zur Gestaltung von Entgelten und Tarifen ... mit der Regelung des § 52d RStV vorausgesetzt“ werde [dort S. 18]).
cc)
117 
Soweit die Klägerin auf § 87 Abs. 5 UrhG als systemgleiches Beispiel eines aufeinander bezogenen Kontrahierungszwangs verweist (etwa VI 889), so ist dort in S. 1 1. Hs. geregelt, dass Sendeunternehmen und Kabelunternehmen gegenseitig verpflichtet sind, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 S. 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (vgl. allg. Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. [2013], § 87, 8; Hillig in BeckOK-UrhG, § 87 [Stand: 01.09.2013], 45). Diese schon 1998 (vgl. Hillig a.a.O. 44) eingeführte Regelung kann jedoch gerade als Gegenargument fruchtbar gemacht werden. Denn dort ist der Kontrahierungszwang (OLG Dresden GRUR 2003, 601, 603; Hillig a.a.O. 45; Dörr ZUM 2013, 81, 107) ausdrücklich gesetzlich niedergelegt. Hat der Gesetzgeber trotz dieser seit über 15 Jahren bestehenden klaren Interessenlösung in einem von der Klägerin für vergleichbar erachteten Rechtskreis aber von einer solchen gesetzgeberischen Vorgabe abgesehen, weshalb die Privatgutachter der Kabelnetzwirtschaft selbst von einer „Asymmetrie in der Ausgestaltung des Kontrahierungszwangs“ sprechen (vgl. Fink/Keber a.a.O. 37), so kann dem Postulat der Klägerin nicht gefolgt werden, hieraus ergebe sich, dass der Interessenkonflikt identisch zu lösen sei.
dd)
118 
Auch Art. 87 f Abs. 2 GG, der u.a. bestimmt, dass Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, die der Bund flächendeckend angemessen und ausreichend gewährleistet (Abs. 1), als privatwirtschaftliche Tätigkeit durch die aus dem Sondervermögen D. B. hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht werden, gibt der Klägerin keinen Entgeltanspruch. Denn damit geschieht nur eine organisatorische Vorgabe für ein Handeln in Privatrechtsform (vgl. Nachweise bei Cornils in BeckOK-TKG, 4. Aufl. [2013], A, 19, FN 52). Selbst wenn man annimmt, Art. 87 f Abs. 2 S. 1 GG garantiere den in den Post- und Telekommunikationsmärkten tätigen Unternehmen, auch und ohne Unterschied denjenigen mit Bundesbeteiligung, materielle Privatautonomie, d.h. nicht durch spezifisch öffentlich-rechtliche Gemeinwohlbindungen überlagerte Handlungsfreiheit, typischerweise ausgerichtet auf die unternehmerische ratio des Erwerbsstrebens und eingebunden nur in die für jedermann geltenden privat- und wirtschaftsrechtlichen Regeln (Cornils a.a.O. 19), so herrscht doch auch insoweit die Ansicht vor, dass Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 GG zur Gewährleistung unmittelbar nur den Staat, nicht aber die privaten Akteure verpflichte (Cornils a.a.O. 19; Windthorst in Sachs, GG, 6. Aufl. [2011], Art. 87 f, 9). Denn Art. 87 f GG steht nur für einen Transfer des Versorgungsmodells. Selbst wenn mit der Privatwirtschaftlichkeit ein berechtigtes Gewinnstreben auch durch die Erhebung von Entgelten einhergeht, ist damit nichts darüber ausgesagt - ungeachtet des personalen Anwendungsbereichs der Norm -, ob der privatwirtschaftlich Tätige nicht gleichwohl einer besonderen Sozialpflichtigkeit unterworfen ist, welche für die Wirtschaftstätigkeit im Gewährleistungsbereich des Art. 87 f GG angenommen wird (vgl. etwa Möstl in Maunz/Dürig, GG, Art. 87 f [10/2010], 43; LG Berlin a.a.O. [V 593/594]). Deshalb gelangen selbst Trute/Broemel a.a.O. [S.18] insoweit zum Ergebnis: „Auf eine explizite rundfunkrechtliche Entgeltregulierung unter Vielfaltsgesichtspunkten wird ausdrücklich verzichtet und die Bildung von Entgelten dem Markt überlassen, ...“.
ee)
119 
Diese aufgezeigte besondere Pflichtigkeit ist auch Schrankenbestandteil des Art. 14 GG, den die Klägerin zur Grundlage eines Entgeltanspruchs erhebt. Ungeachtet des schon oben angesprochenen Umstandes, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Geltungsanordnung mit unmittelbarer Drittwirkung nicht zukommt (Papier in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 14 [7/2010], 219; Scholz in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 12 [6/2006], 77), ist das Eigentum ohnehin einer Inhalts- und Schrankenbestimmung unterworfen. Begrenzungen der Eigentumsbefugnisse sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226, 241; BVerwG U. v. 26.06.2013 - C 1/12 [Tz. 19]). Dies gilt gerade für Universaldienstleistungen. Denn hinsichtlich der Basisversorgung mit Universaldiensten ist das Telekommunikationsgesetz also nicht nur aus europarechtlichen Gründen, sondern auch schon verfassungsrechtlich Ertrag der Erfüllung einer legislatorischen Pflichtaufgabe (Cornils a.a.O. 13; vgl. auch Erwägungsgründe Nr. 13, 14, 37 und 44 zur UDRL; ferner EuGH EuZW 2013, 347 [Tz. 45 f] - Sky Österreich, dort zur Beschränkbarkeit der durch Art. 16 der Charta gewährleisteten Unternehmensfreiheit auch in Bezug auf Übertragungsrechte wegen Kurzberichterstattungsrechte Dritter). Die Klägerin hat danach das Netz als Universaldienstmedium mit dieser Pflichtigkeit erworben. Wird sie davon - wie europarechtlich als Möglichkeit vorgesehen - nicht im Wege einer Kompensation befreit, kann sie diese Pflichtigkeit ohne gesetzliche Entgeltregelung, schon gar nicht aus dem allgemeinen Gedanken der Art. 14 oder 12 GG, nicht gleichwohl kommerzialisieren (vgl. allg. BVerwG U. v. 26.06.2013 - C 1/12 [Tz. 21], dort auch zu denkbaren kompensatorischen Entschädigungsansprüchen, aber auch zum Adressaten eines solchen Anspruchs).
ff)
120 
Auch die Behauptung, die hier streitige Rechtsfrage sei bereits höchstrichterlich im Sinne der Klägerin geklärt, verfängt nicht. Die dazu angeführte Entscheidung BGH NJW 1996, 2656 - Pay-TV-Durchleitung bezieht sich ohnehin auf einen Rechtszustand vor der UDRL 2002 und befasst sich, abgesehen von nicht bejahten Ansprüchen nach dem damaligen RStV (vgl. BGH a.a.O. [juris Tz. 20] - Pay-TV-Durchleitung, offengelassen, ob Art. 5 GG einen Durchleitungsanspruch auszulösen vermag: a.a.O. [juris Tz. 21]), ausschließlich mit kartellrechtlichen Fragen (vgl. auch Dörr a.a.O. 107).
gg)
121 
Danach kann weder dem Telekommunikationsrecht noch den genannten Regeln des Rundfunkrechts eine legislative Entscheidung über eine Entgeltpflicht entnommen werden noch kann eine einseitige unternehmerische Prärogative zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber als bindend vorausgesetzt werden (so auch Ladeur ZUM 2012, 939, 943 = B 10).
c)
122 
Auch dem spezialrechtlichen Rechtskreis, der sich auf den Beklagten und dessen Stellung bezieht, ist dessen Entgeltlichkeitspflicht nicht zu entnehmen.
aa)
123 
Eine solche Pflicht zur Entgeltlichkeit ergibt sich zu Lasten des Beklagten nicht aus Bestimmungen des RStV.
(1)
124 
§ 11 Abs. 1 S. 1 RStV gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Auftrag u.a. vor, „durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken“. § 19 definiert den Versorgungsauftrag dahin: „Die in der X. zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Y. und das ...radio können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig“.
(2)
125 
Diesen Versorgungsauftrag erfüllt der Beklagte nach Kündigung des Einspeisungsvertrages durch Herstellung seiner Programme und - hier entscheidend - deren Verbreitung über Satellit und DVB-T (terrestrische Sendeanlagen).
(3)
126 
Dass der Verbreitungsauftrag die - weitere - Einspeisung und Bedienung auch des Kabelnetzes der Klägerin mit umfassen würde, folgt aus den genannten Bestimmungen des RStV nicht. § 11 RStV umschreibt mit nachgerader Selbstverständlichkeit die Kernaufgabe solcher öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (vgl. auch BVerfGE 78, 118 [juris Tz. 89]; E 119, 181 [juris Tz. 122]). Dass die Aufgabe der Rundfunkanstalten auch auf das Verbreiten angelegt ist, ist nahezu Wesensmerkmal des Rund-Funks. Neben dieser Wesensumschreibung leistet die Norm nichts dazu, wie diese Aufgabe konkret zu bewältigen ist, insbesondere auf welchem technischen Wege (ebenfalls verneinend in diesem Sinne LG Köln ZUM 2013, 505 [juris Tz. 94] = B 22; vgl. auch Fink/Keber a.a.O. 34).
(4)
127 
Auch § 19 RStV, welcher die Nutzung geeigneter Übertragungswege vorschreibt, gibt nicht - und sei es im Verbund mit dem Grundversorgungsauftrag und der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG - das vor, was die Klägerin als Inhalt dieser Pflichtigkeit ansieht, nämlich dass der Beklagte das Netz der Klägerin unbedingt benutzen muss (ebenso verneinend LG Köln a.a.O. [juris Tz. 96]).
128 
aaa)
129 
§ 19 RStV räumt der Rundfunkanstalt ersichtlich ein Ermessen ein, auf welchem technischen Wege sie ihrer Verbreitungspflicht nachkommen will (ebenso LG Mannheim U. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart [B 23 = V 527 f, 541]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 [B 26 = V 600 f, 611]).
130 
bbb)
131 
Der Funktionsauftrag des öffentlichen Rundfunks schließt auch ein, da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben muss, dass der Auftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist; der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmatischer, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden (BVerfGE 119, 181 [juris Tz. 130]). Von der Freiheit öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (BVerfGE a.a.O. [juris Tz. 131]).
132 
ccc)
133 
Zwar erschöpft sich die Rundfunkfreiheit nicht in einem Schutzanspruch der Rundfunkanstalten selbst, ist also nicht ausschließlich Selbstzweck für diese. Die Rundfunkanstalt hat in ihrer Funktion wegen ihres gesicherten Status‘ auch in ihrer Finanzierungssicherheit eine dienende Funktion (so auch Trute/Broemel a.a.O. 8), was sie verpflichtet, ihre Beiträge zum demokratischen Diskurs auch breitmöglichst nach außen zu tragen und zur Verfügung zu stellen.
bb)
134 
Dieser Aufgabe kommt die Rundfunkanstalt allerdings nach, indem sie ihr Programm so verbreitet, dass es verfügbar ist für die Aufnahmewilligen über die für diesen maßgebliche, weil im Zeitpunkt der Verbreitung des Programmsignals vorherrschende Infrastruktur. Insoweit genügt der Beklagte seiner Pflichtigkeit, indem er ein Signal verbreitet, das von solchen herrschenden Infrastrukturen aufgenommen, verarbeitet, verbreitet und zu einem Empfänger transportiert werden kann. Es ist nicht Inhalt der Versorgungspflicht, dass ähnlich der Stromversorgung die Rundfunkanstalt einen eigenen Kabelanschluss für jeden Haushalt herstellen müsste. Es genügt vielmehr, dass das Signal empfangbar ist. Dass die Ausstrahlung des Programmsignals auf terrestrischem Wege und insbesondere über Satellit dieses Erfordernis der Empfangbarkeit nicht erfüllt, wird nicht behauptet, da die Klägerin selbst es auf diesem Wege aufnimmt und an den Empfänger versendet/transportiert. Dass aufgrund technischer Entwicklung manche Hörer/Seher das Programmsignal über ein zwischengeschaltetes Kabelnetz empfangen, schlägt auf die Erfüllung der Grundversorgungsaufgabe des Beklagten ebenso wenig durch, wie dass ein steigender Anteil der Endkunden seine Programme über internetspezifische Netze aufnimmt. Auch insoweit wird schwerlich zu fordern sein, dass der Beklagte dem Zeitenwandel folgend ein eigenes internetfähiges Versorgungsnetz aufbauen muss. Können solche fremdbetriebenen Netze sein Signal aufnehmen, so stellt dieser Transport eine zwischengeschaltete Leistung eines Dritten dar, welche vom Grundsignal des Beklagten lebt, nicht aber wesensmäßigen Bestandteil der notwendigen Infrastruktur des Beklagten für seinen Grundversorgungsauftrag darstellt. Schon gar nicht ergibt sich aus dieser Zwischenschaltung, dass der Beklagte für die Umwandlung seines Signals und dessen Zwischentransport zugleich zu zahlen hat. Zu Ende gedacht, müsste der Beklagte sonst auch dem Internetanbieter eine Vergütung dafür erbringen, dass dieser das Programmsignal des Beklagten als Teil des eigenen Internetangebotes auflädt und dem Endkunden zuführt. Die heute noch nicht absehbare Diversifizierung der Rezeptionsstrukturen und damit Rezeptionsmittlermodelle wird möglicherweise dazu führen, dass der Beklagte sein Programmsignal auch für dann maßgebliche Techniken in einem gewissen Umfang kompatibel wird machen müssen, nicht aber dazu, dass er jedem Veranstalter eines jeglichen Transportmodells ein eigenes Entgelt entrichtet. Dass die Anbieter von Internetplattformen den Transport des Beklagtensignals freiwillig vornehmen, während die Klägerin dies im Rahmen des sog. Kabelbelegungsregimes gezwungenermaßen leistet, ist Bestandteil ihres Geschäftsmodells, mit dem sie ihren Marktauftritt genommen hat, und damit zu verorten bei der Frage, ob sie für diesen Leistungszwang gesetzliche Kompensation verlangen kann - was nach dem Vorgenannten zu verneinen ist -, und ist für sich nicht durchschlagender Gesichtspunkt, die Leistungsbezüglichkeit zwischen Klägerin und Beklagtem durch Einspeisungsentgelte zu kommerzialisieren.
cc)
135 
Auch soweit die Klägerin an unionsrechtliche Beihilfegrundsätze anknüpft (I 42 und 43, insbes. Trute/Broemel a.a.O. 22 f), führt diese Sicht, dass die Gebührenfinanzierung der Rundfunkanstalten als Beihilfe, weil strukturelle Koppelung von unabhängiger Finanzierung und Erfüllung des Gemeinwohlauftrages, eine Technologieneutralität bedinge, mit der Verpflichtung, die Kabelnetzbetreiber gegenüber anderen Betreibern von Übertragungsinfrastrukturen nicht zu benachteiligen, in der langen argumentativen Verknüpfungskette schon daran vorbei, dass das Beihilferecht zwar einem Konkurrenten subjektive Rechte einräumt (BGHZ 196, 254 [Tz. 14] - CEPS-Pipeline; Z 188, 326 [Tz. 19 f] - Flughafen Hahn), nicht aber gegenüber jedermann, der von dem Einsatz der Beihilfe betroffen sein könnte, eine Schutzwirkung entfaltet (Rennert EuZW 2011, 576, 582; vgl. auch Ladeur a.a.O. 942). Ohnehin, gelangte man in dieser Argumentationskette überhaupt zu einer Technikneutralität als anspruchsgebendem Rechtssatz, ist die Frage, ob diese Neutralität gerade die mit der Klage eingeforderte Kompensation zur Folge hat, zu verneinen (so auch Ladeur a.a.O. 942).
5.
136 
Da die Klägerin nach der gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Übertragungspflicht (sog. Kabelbelegungsregime) nicht gleichsam für den Beklagten handelt und der Beklagte seinerseits nicht verpflichtet ist, als Bestandteil seines eigenen Grundversorgungsauftrages die Infrastruktur der Klägerin zu nutzen, somit weder ausdrücklich noch in einer ersichtlichen gesetzlichen Wechselbezüglichkeit die Versorgungsbeiträge der Parteien aufeinander bezogen sind unter gleichzeitiger Zuweisung der wirtschaftlichen Lasten an den Beklagten, kann sich allenfalls aufgrund von Marktpositionen und einer an der Freiheit des Wettbewerbs ausgerichteten Bewertung ergeben, dass der Beklagte gehalten sein muss, Kosten des Signaltransportes zu tragen. Da aus spezialrechtlichen Bestimmungen aus der bloßen Bezogenheit der Leistungshandlungen der Parteien aufeinander keine Entgeltpflicht des Beklagten abzuleiten ist, bleibt nur noch die Prüfung, ob ein Machtgefälle zwischen ihnen besteht und ob dieses hinreichender Ansatz sein kann, im Rahmen eines wettbewerblichen Ordnungsschutzes (Kartellrecht) eine Korrektur im Sinne des klägerischen Anliegens herbeizuführen (so auch Ladeur a.a.O. 944).
137 
Dies ist mit dem Landgericht im Ergebnis zu verneinen.
a)
138 
Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 GWB.
aa)
139 
Darüber, dass der Beklagte unter den Unternehmensbegriff dieser Norm fällt (vgl. BGHZ 110, 371 [juris Tz. 35] - Sportübertragungen; vgl. auch Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 130, 9; Stadler in Langen/Bunte a.a.O. § 130, 13), streiten die Parteien zu Recht selbst nicht.
bb)
140 
Zwar ist das GWB seit Vertragsschluss, Vertragsbeendigung zum 31.12.2010 und auch vor und nach dem erstinstanzlichen Urteil (20.03.2010) geändert worden gerade auch in seinen §§ 18 bis 20 GWB. Auch mag abweichend von der wohl landgerichtlichen Sicht mit dem Gesichtspunkt des zeitlich relevanten Marktes zum 31.12.2012 (US 40) auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sein, wenn es um den reinen Kontrahierungszwang als (auch) aktuelle Pflicht zum Neuabschluss geht. Allerdings sind sachliche Änderungen mit der Neuregelung (vgl. im Einzelnen Bechtold a.a.O. § 19, 1 und § 18, 1, mit Ausnahme des Marktanteils für die Monopolvermutung) nicht verbunden (BT-Drs. 17/9852 [S. 23 und 24]; Bechtold a.a.O. § 19, 1). Deshalb legt der Senat die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung seiner weiteren Sachbefassung zu Grunde.
141 
cc)
(1)
142 
Zwar ist der Beklagte für seine Programmsignale, da es keine anderen als seine insoweit gibt, ebenso marktbeherrschend wie die Klägerin mit identischer Erwägung für ihr eigenes Kabelnetz.
(2)
143 
Die je nach Verbotstatbestand differenzierend zu handhabende Feststellung des relevanten Marktes folgt aber dem sog. Bedarfsmarktkonzept, nach welchem einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ a.a.O. [Tz. 24] - Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2000, 95 [juris Tz. 8] - Feuerwehrgeräte; vgl. auch Bechtold a.a.O. § 18, 5; Ruppelt in Langen/Bunte a.a.O. § 19, 20 f). Auszugehen ist von der Nachfrage der Anbieter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen nach der Durchleitung ihrer Programme zu den Empfängern mittels Kabeln oder anderen technischen Vorrichtungen, die denselben Erfolg gewährleisten, nämlich dass die Anbieter mit ihren Programmen die Empfänger erreichen. Räumlich ist der jeweilige Markt davon bestimmt, dass es den die Durchleitungen nachfragenden Programmanbietern darum geht, gerade die von ihnen ins Auge gefassten Empfänger - nicht beliebige andere Empfänger - zu erreichen (so BGH a.a.O. [Tz. 24] - Pay-TV-Durchleitung, dort aber zum umgekehrten Prüfansatz des von einem Sender geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Durchleitung).
144 
dd)
(1)
145 
Vorliegend leitet der Beklagte nichts (mehr) ein im Sinne einer zielgerichteten, bewussten Signalzufuhr zur Klägerin. Diese bedient sich einer vom Beklagten an jedermann gestreuten Programmsendung. Danach fragt der Beklagte keine Einspeisungsleistung der Klägerin mehr nach.
(2)
146 
Auf dem Signalbelieferungsmarkt ist der Beklagte dann als Anbieter nicht marktbeherrschend, da er nur etwa 2 % (vgl. I 77, 79, 100, 101, II 184) des Signalangebots des Gesamtmarkts der Signalanbieter, gemessen am Zuschaueranteil und danach in etwa der Signalmenge der tatsächlich einspeisenden und Programmdaten liefernden Sender, bedient, womit der Beklagte nicht als marktbeherrschend angesehen werden kann (vgl. § 18 Abs. 4 GWB; so auch LG Berlin a.a.O. V 596).
(3)
147 
Auch wenn die Programmsignale der vormaligen Gegenpartei (Personenmehrheit) des Einspeisungsvertrages 2008 als Maßstab herangezogen werden, so liegt deren Marktanteil, wie ebenfalls unwidersprochen geblieben ist (Klägerin selbst I 38), bei 26 % nur auf die X. bezogen (I 70), auf alle Mitglieder der Vertragspartner der Klägerin im Einspeisungsvertrag bei ca. 41,7 % (vgl. etwa I 70, II 184), womit allenfalls ein Fall des § 18 Abs. 5 GWB erfüllt wäre.
ee)
148 
Auch wenn man mit dem Landgericht - dort mit einer anderen Marktabgrenzung - den Beklagten im Verbund mit den übrigen Begünstigten des Must-Carry-Status‘ als Oligopol (§ 19 Abs. 2 S. 2 GWB [a.F.], nun § 19 Abs. 5 GWB) ansieht, zumal die Klägerin auf den Bezug auch der Programmsignale dieser Vertragspartei angewiesen ist, kann der landgerichtlichen Wertung im Ergebnis ebenfalls beigetreten werden.
(1)
149 
Denn ein Missbrauch, insbesondere dadurch, dass die Klägerin unmittelbar oder mittelbar behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt wird als gleichartige Unternehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB; vormals § 19 Abs. 4 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 GWB als getrennt geregelte Behinderungsverbote: Bechtold a.a.O. § 19, 1 und 6), liegt nicht vor.
150 
aaa)
151 
Die Unbilligkeit kann nicht im unentgeltlichen Angebot des Programms an sich liegen. Denn anderes bieten auch andere, auch private Sender, nicht.
152 
bbb)
153 
Die Klägerin sieht denn auch den Missbrauch darin, dass der Beklagte ihr sein Anerbieten unentgeltlich macht, obgleich er - wie unstreitig ist - gegenüber den Betreibern von Satelliten oder - soweit der Beklagte nicht selbst Betreiber ist - von terrestrischen Sendeanlagen ein Entgelt entrichtet. Der Missbrauch soll im unterschiedlichen Entgeltlichkeitsangebot des Beklagten liegen.
154 
ccc)
155 
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Fall GWB legt marktbeherrschenden Unternehmen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten auf, welche sie verpflichten, wettbewerbsinkonformes, leistungsfremdes Marktverhalten zu unterlassen, um so einer weiteren Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen entgegenzuwirken (Bechtold a.a.O. § 19, 7); er verbietet die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen (Bechtold a.a.O. § 19, 8; so auch vormals § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB); erfasst sind die den betreffenden Unternehmen objektiv nachteilige Maßnahmen (BGH WuW/E 863, 869 - Rinderbesamung II; Z 81, 322 [juris Tz. 26] - Original-VW-Ersatzteile; Bechtold a.a.O. § 19, 14; Nothdurft in Langen/Bunte a.a.O. § 19, 145; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. [2007], § 19, 112 f; so schon Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 19 [a.F.], 77). Die Behinderung wird erst unbillig aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes (Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 19, 16). Dabei wird die gebotene Interessenabwägung auch durch gesetzliche Wertungen in anderen Bereichen beeinflusst (BGH WuW/E 2805, 2809 - Stromeinspeisung; Bechtold a.a.O. 17 m.umfängl.N.).
156 
ddd)
157 
Die Umsetzung dieser Grundsätze ergibt, dass in der Nichtzahlung eines anderweitig anerbotenen und entrichteten Entgeltes zwar eine Beeinträchtigung im Sinne der Norm liegt. Dieser Umstand allein trägt jedoch nicht das weiter notwendige qualitative Unwerturteil der Unbilligkeit. Denn der Beklagte hat - wie aufgezeigt - seine ihm übertragene Aufgabe durch die Abgabe seines Programmsignals an Satelliten oder terrestrische Sendeanlagen erfüllt. Bietet er auch der Klägerin sein Sendesignal, und zwar kostenlos, an, so stellt dies nur einen Annex seines Grundversorgungsauftrags dar, der sich gegenüber weiteren Transporteuren wie der Klägerin nur auf die Nichtvorenthaltung seines Signals beschränkt. Die Klägerin fragt aufgrund eigener Pflichtigkeit nach. Ist aber der Grundversorgungsauftrag des Beklagten durch Weiterleitung seiner Programmsignale an die erstaufnehmende Verbreitungstechnik (Satellit und DVB-T) erfüllt, so endet auch dort die mit seinem Kernauftrag notwendigerweise einhergehende Verbreitungslast, sprich sein Finanzaufwand insoweit. Es ist nicht unbillig, wenn er für eine darüber hinausgehende kostenlose Freimachung seines Signals für weitere Signalmittler nicht zusätzlich die gleichen Aufwendungen zu Gunsten dieser Nachfrager tätigt. Das Verständnis der Koexistenz gleichwohl aufeinander bezogener Pflichtigkeiten bestimmt auch das Unwerturteil, hier Werturteil in ihrem ordnungsrechtlichen Begegnen.
ff)
158 
Nichts anderes gilt für § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. GWB.
(1)
159 
Betreiber von Satelliten und terrestrischen Anlagen sind in Bezug auf die Klägerin schon nicht gleichartige Unternehmen, da diese in ihrer Grundfunktion (vgl. hierzu BGHZ 101, 72 [juris Tz. 29] - Krankentransporte; Bechtold a.a.O. § 19, 37; Nothdurft a.a.O. § 20, 97) unterschiedlich sind, hier die Erfüllung der Grundversorgung, dort die bloß allgemeine Zugänglichmachung des Programmsignals für zusätzliche Programmverwerter.
(2)
160 
Zudem gibt es auch neben der Unterschiedlichkeit in der Grundfunktion dieser Unternehmen als sachlichen Grund für eine abweichende Behandlung auch den in die gebotene Interessenabwägung (vgl. BGH GRUR 2005, 177 [juris Tz. 14] - Sparberaterin; Bechtold a.a.O. § 19, 42; Nothdurft a.a.O. § 20, 121; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808 [juris Tz. 31] - Pay-TV-Durchleitung, dort zu diesem Tatbestand in § 26 Abs. 2 GWB ) einzustellenden weiteren Gesichtspunkt, dass die Klägerin das Programmangebot des Beklagten - anders als die Betreiber der Satelliten- oder terrestrischen Sendeanlagen - zu einem äußerst werthaltigen und für sie unverzichtbaren Produkt (Klägerin selbst I 133) als wesentlichen Bestandteil ihres Geschäftsmodells macht, damit Wertschöpfungen vornimmt und sich mit diesem Teil ihres Gesamtleistungspaketes in nennenswertem Umfang finanziert.
(3)
161 
Und nicht zuletzt tritt als weiterer, eigenständiger Gesichtspunkt hinzu, dass der Beklagte gleichartige Unternehmen, nämlich 350 Kabelnetzbetreiber, nicht anders behandelt - wie unstreitig ist (vgl. Klägerin IV 354, 358). Dass diese wegen deren angeblicher Beschränkung auf die Netzebenen 3 und 4, mithin auf die Vermittlungsstufen unmittelbar am Endkunden, nicht gleichartig zur Klägerin seien, kann nicht erkannt werden. Dem Beklagten geht es nur um die Versorgung von Endkunden mit seinem Signal und nicht um die Stärkung von Zwischennetzen. Letzteres ist die originäre Zusatzaufgabe der Klägerin als Netzübernehmerin, welche sie in ihrer Grundfunktion der Endkundenversorgung im Rahmen von Universaldiensten nicht andersartig macht. Dass jene 350 Kabelnetzbetreiber sich nur der missbräuchlich ausgenutzten Marktmacht des Beklagten, seinem Diktat insoweit unterworfen hätten, entwertet das Vergleichsmarktmerkmal in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB per se und ist damit schon nicht systemkonformer Einwand. Im Übrigen ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Vortrag des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass nur 4 - und diese ohnehin konzernverbunden - von diesen 350 Kabelnetzbetreibern ein Verfahren gegen ihn angestrengt hätten und allenfalls in einem von diesen nach dem jeweiligen dortigen Verfahrensstand überhaupt noch eine dem Beklagten ungünstige Entscheidung denktheoretisch erwartbar sein könne. Nichts anderes ergibt sich im Kern nach dem bisherigen Streitstand (Klägerin IV 359, K 26 und BK 5 = IV 462 - 466)
gg)
162 
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist ebenfalls nicht erfüllt, auch wenn unter sonstigen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa Bechtold a.a.O. § 19, 53; Nothdurft a.a.O. § 19, 135) auch das hier unentgeltliche, in anderen Bezügen entgeltliche Leistungsangebot des Beklagten erfasst werden kann. Der Beklagte fordert aber nichts. Er verlangt keinen Einspeisungsvorgang. Im Übrigen bleibt der Verweis auf die 350 Kabelnetzbetreiber mit vergleichbarer Funktion, denen gegenüber der Beklagte ebenfalls nichts entrichtet.
hh)
163 
Hinsichtlich § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB gelten die nämlichen Erwägungen mit einem nicht vorhandenen Fordern und einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung.
ii)
164 
§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (vormals § 20 Abs. 3 S. 1 GWB) soll Nachfragemacht-Missbrauch erfassen und bezweckt nicht den Schutz der Marktgegenseite (so Bechtold a.a.O. § 19, 84 m.N.), sondern nach überwiegender Meinung den Wettbewerber des Nachfragers und allenfalls sekundär einen Schutz des Anbieters vor einem markstarken Nachfrager (Loewenheim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl. [2009], § 20 [a.F.], 113 m. N.). Beim vorliegenden Wertungsansatz ist der Beklagte schon nicht Nachfrager. Jedenfalls aber entscheidet über die Erfüllung diese Verbotstatbestandes letztlich wiederum nur eine Interessenabwägung, die genügend Spielraum zwischen wettbewerbsschädlichem und wettbewerbskonformem Verhalten eröffnet. Damit kommt der Interessenabwägung die zentrale Bedeutung zu, die sie auch im Tatbestand des § 20 Abs. 1 GWB hat (Nothdurft a.a.O. § 20 [a.F.], 218; so auch Loewenheim a.a.O. 116 und 121; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. [2007], § 20 [a.F.], 220 f., und zur Systematik 239; wonach sich die Vorschriften nach § 19 Abs.1 und 4 und § 20 Abs. 3 und 4 GWB [jeweils a.F.] fast vollständig überschneiden, was für die nur redaktionell anders geordneten Nachfolgenormen in gleicher Weise zutrifft). Damit gilt auch fort, dass das Streben nach günstigen Konditionen sowohl auf Abnehmer- wie Anbieterseite als solches wettbewerbskonform ist; daraus, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen und Preisen geführt hat, kann nicht ohne weiteres ein Verstoß hergeleitet werden (so BGH GRUR 1996, 808 [juris Tz. 31] - Pay-TV-Durchleitung, noch zu § 26 Abs. 2 GWG [a.F.]). Besteht aber der vom Senat zu Grunde gelegte Unterschied in der Verbreitungsfunktion der Klägerin einerseits und den Betreibern von Satelliten und terrestrischen Anlagen andererseits in Bezug auf den Auftrag des Beklagten, so behandelt dieser nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches berechtigt unterschiedlich, was auch das Ergebnis der gebotenen Interessenabwägung des Beklagten zwingend als nicht fehlsam bestimmt und einer Tatbestandsverwirklichung insoweit entgegensteht.
b)
165 
Auch § 20 GWB ist der Klägerin mit seinen nun nicht in § 19 GWB [n.F.] verorteten weiteren Tatbeständen nicht behilflich.
aa)
166 
Die Klägerin kann mit ihrem Gewinn von 159,4 Mio. EUR (so Klägerin selbst: I 7) und einer unwidersprochen gebliebenen Umsatzangabe von 1,158 Milliarden EUR (I 67, 68, II 195) nicht als kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden (vgl. hierzu Bechtold a.a.O. § 20, 10 m.N.). Darauf stellt die Klägerin selbst nicht ab.
bb)
167 
Im Übrigen ergeben sich gegenüber den im Einzelnen behandelten Gesichtspunkten zu § 19 GWB hier keine abweichenden Wertungsansätze.
c)
168 
Doch auch wenn man mit der Klägerin (so etwa I 38, IV 344, VI 875), dem Landgericht (US 40), dem LG Mannheim (V 541, 542), dem LG München I (V 566) und einer verbreiteten Spruchpraxis des Bundeskartellamtes (wohl allerdings noch unter der Gegebenheit eines Einspeisungsvertrages) davon ausgehen würde, dass bei dem juristischen Bewertungsvorgang der Bestimmung des relevanten Marktes (Bechtold a.a.O. § 18, 5; Ruppelt in Langen/Bunte a.a.O. § 19, 20: „zweckbezogen... anzuwenden“) der Einspeisemarkt der maßgebliche ist (so nur in einer Alternativbetrachtung: LG Berlin [V 596]; offengelassen von LG Bremen [V 613]), auf dem der Beklagte Nachfrager ist, und zwar in R. (vgl. auch IV 344) - was insbesondere geboten sein könnte bei der Prüfung, ob die Kündigung unwirksam, da kartellrechtswidrig war, weil zu diesem Zeitpunkt noch ein Einspeisevertrag und damit eine Einspeiseleistung des Beklagten noch vorlagen -, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes.
aa)
169 
Mit dem Landgericht stünden sich bei diesem Bewertungsansatz (Beklagter als Nachfrager einer Einspeisungsleistung der Klägerin) aus Sicht der Anbieter für Einspeiseleistungen, also der Breitbandkabelnetzbetreiber, was die bloße Einspeisung als objektiv nachgefragte Leistung anbelangt, dann die Programmsignale, also sowohl der privaten als auch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage so nahe, dass sie bezüglich der Einspeiseleistung als solcher als gegeneinander austauschbar und funktionell gleichwertig angesehen werden. Zu dem sachlich relevanten Nachfragemarkt für die Einspeisung von Programmsignalen gehören daher alle Rundfunkveranstalter, die ihre Programmsignale in das Breitbandkabelnetz der Netzbetreiber einspeisen lassen bzw. für eine solche Einspeisung objektiv zur Verfügung stellen (so LG US 40).
bb)
170 
Daran gemessen ist der Beklagte für sich genommen wiederum nicht marktbeherrschend, da die Klägerin ausreichende Ausweichmöglichkeiten besitzt. Dass, worauf sich die Klägerin bezieht, der Beklagte aufgrund seines Must-Carry-Status‘ „als Nachfrager für die speziell ihm medienrechtlich reservierten Kapazitäten gesetzt ist“ (VI 875), er deshalb „ein rechtlich begründetes Nachfragemonopol“ innehabe (VI 875), was auch kartellrechtlich relevant sei, wird von der insoweit von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 42, 318 - Rinderbesamung I nicht getragen. Denn dort war die Rinderbesamungsgemeinschaft ohne Wettbewerber, was zumindest zu einem wesentlichen Teil auf einem gesetzlich zugewiesenen Monopol beruhte („Zustellung als ‚Besamungsstelle‘“; vgl. BGHZ a.a.O. [juris Tz. 12] - Rinderbesamung I). Hier ist das Monopol, der Anbieterzwang, aber der Klägerin auferlegt, was dem LG Bremen u.a. Anlass war, einen kartellrechtlichen Verstoßtatbestand zu verneinen (V 613).
cc)
171 
Doch auch insoweit, auch wenn der Beklagte im Verbund mit den übrigen Vertragsbeteiligten auf seiner Seite als Oligopolist gewertet würde, führte dies nur zu den oben a) und b) schon dargestellten Wertungen, insbesondere auch unmittelbar zu denjenigen des Landgerichts, auf welche der Senat bei diesem Wertungsansatz Bezug nimmt. Auch unter einer - insoweit - anderen Ausrichtung der Marktabgrenzung kommt auch dem Umstand, dass etwa R. oder P. Entgelte (weiterhin) an die Klägerin für die Einspeisung von deren Programmsignalen entrichten, kein Üblichkeitscharakter und damit keine Maßstäblichkeit zu. Denn zum einen entspricht es dem Vortrag der Klägerin, dass dies auch wegen deren besonderer Anforderung im Zusammenhang mit der HD-Technik erfolgt (II 137, VI 870); zum anderen ist den Privatsendern wegen des mit deren Reichweite verknüpften Werbeaufkommens in weit höherem Maße als den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an der Aufnahme ins Programm der Klägerin überhaupt, zudem an einer besonders bequemen Kanalbelegung gelegen.
6.
172 
Dieses Ergebnis im Rahmen des aufgezeigten Anspruchsgefüges führt dazu:
a)
173 
Der Hauptantrag (Ziff. 1 a: Feststellung des Fortbestehens des Einspeisungsvertrages 2008 über den 31.12.2012 hinaus) ist unbegründet, da der Kündigung keine durchgreifenden Rechte der Klägerin entgegenstehen, auch nicht im Sinne eines sogleich greifenden Kontrahierungszwanges.
b)
174 
Dies macht auch den Hilfsantrag (Antrag Ziff. 1 b) unbegründet, da auch kein Anspruch auf den Abschluss eines gleichgerichteten Standard-Einspeisungsvertrages besteht.
c)
175 
Auch der Hilfsantrag Ziff. 1 c scheitert, da das Gericht mangels Kontrahierungszwanges auch nicht Bedingungen eines abzuschließenden Einspeisungsvertrages bestimmen muss.
d)
176 
Da die vorgenannten Ansprüche unbegründet sind, ergeben sich auch keine Schadensersatzansprüche aus Kündigung oder Nichtabschluss eines Neuvertrages.
e)
177 
Auch der Hilfsantrag Ziff. 1 e verfängt nicht, da die Klägerin mit der Einspeisung nur ihr Geschäft und keines der Beklagten erbracht und diese somit auch nichts auf Kosten der Klägerin ab 01.01.2013 ungerechtfertigt erlangt hat. Der entgegenstehende Wille des Beklagten bleibt beachtlich und ist im Rahmen des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu übergehen, weil es auch einen Geschäftsauftrag für den Beklagten wie von der Klägerin behauptet nicht gibt.
178 
f)
aa)
179 
Soweit die Klägerin mit diesem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass sie zur Netzeinspeisung und Vorhaltung von Kapazitäten nicht verpflichtet sei, soweit und solange kein wirksamer Einspeisungsvertrag zwischen den Parteien besteht, erstrebt sie die Klärung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichtigkeit nach § 33 LMG und § 52 b RStV, ob sie ihrer gesetzlichen Pflicht noch nachkommen muss, wenn der Beklagte nichts (mehr) bezahlt. Die Klärung dieser öffentlich-rechtlichen Pflichtigkeit der Klägerin ist aber der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen (so zutreffend LG Mannheim B. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart - B 45 = VI 861 bis 863; dort Verweisung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Verfahrensabtrennung insoweit). Soweit die Klägerin auf den Hinweis des Senats darauf und seine geplante Verfahrensbehandlung in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Landgerichts Mannheim entgegengehalten hat, dass dieser Antrag dem im Verfahren BGH GRUR 1996, 808 - Pay-TV-Durchleitung entspreche und der BGH dort solche Rechtswegbedenken nicht gehegt habe, trägt dieser Einwand nicht. Zwar ist richtig, dass der dortige Antrag (BGH a.a.O. [juris Tz. 3 i.V.m. 11] - Pay-TV-Durchleitung) dem hiesigen gleichgerichtet war. Dort ging es jedoch ausschließlich um eine von kartellrechtlichen Fragen bestimmte Auseinandersetzung zwischen einer Kabelnetzbetreiberin und einem Pay-TV-Unternehmen, der unentgeltlich einspeisen wollte. Da in den Landesmediengesetzen die Richtlinie 2002/22/EG denknotwendig erst nach dieser BGH-Entscheidung vom 19.03.1996 umgesetzt worden ist, der damals gültigen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.08,1991 keine Must-Carry-Regelung zu entnehmen ist (vgl. § 35 Abs. 2 RStV [1991], folglich auch keine Bestimmungen über Einspeiseentgeltpflichten [vgl. BGH a.a.O. [Tz. 20] - Pay-TV-Durchleitung) und sich anderes auch nicht aus dem Landesmedienrecht ergab, kann aus jenem BGH-Urteil, das sich nicht zur öffentlich-rechtlich begründeten Pflichtigkeit eines Kabelnetzbetreibers unter dem sog. Kabelbelegungsregime verhalten konnte, auch nichts abgeleitet werden in Bezug auf die Rechtswegeinordnung der Übertragungspflicht der Klägerin als ihr eigenständig gesetzlich auferlegte Last. Diese Frage konnte sich erst nach jener BGH-Entscheidung stellen und ist nun wie befunden zu beantworten. Der Antrag findet sein Rechtsschutzinteresse und möglicherweise seine dann abweichend zu beurteilende Einordnung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit nicht darin, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf unentgeltliche Einspeisung und Verbreitung seiner Programmsignale durch die Klägerin berühmt hätte. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur ergänzend (so schon etwa V 526) noch einmal bekräftigt. Soweit die Klägerin insoweit Bezug genommen hat auf Verlautbarungen des „M. in Person der Intendantin .... und“ des „W. ...“ (IV 368 und der dazu in Bezug genommenen Anlagen [etwa K 39]), welche dem Beklagten zugerechnet werden mögen, wird dort die Signalaufnahme- und Verbreitungspflicht der Klägerin als bloßer gedanklicher Reflex einer bewertenden Betrachtung der tatsächlich aufeinander bezogenen Systeme dargestellt. Die Intendantin fordert denn auch nicht die Klägerin zur unentgeltlichen Leistung auf, sondern äußert gegenüber den dortigen Adressaten ihres Schreibens, den Landesmedienanstalten, die „Bitte um die Durchsetzung der Must-Carry-Regeln“ (K 39 S. 5).
bb)
180 
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Entscheidung des Senates über diese Frage mit dem ergänzenden Verweis auf § 17 Abs. 2 GVG einfordert, ist ihr im Ausgangspunkt zuzugeben, dass durch diese Norm grundsätzlich eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet ist (etwa Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 17 GVG, 5). Dies gilt allerdings nur für einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbstständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs für jeden Anspruch getrennt geprüft werden und ggf. eine Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO erfolgen; andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet (BGH NJW 1998, 826, 828; OLG München NJW-RR 2011, 1002 [juris Tz. 5]; Lückemann a.a.O. § 17, 6; Wittschier in Musielak, ZPO, 10. Aufl. [2013], § 17 GVG, 9; Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. [2013], § 17 GVG, 13).
cc)
181 
Der Senat ist danach nicht zur Entscheidung über diese ihm im Wege objektiver Klagehäufung mit vorgelegte Frage berufen.
182 
Deshalb hat auch hier die nämliche Verfahrensweise hinsichtlich dieses Hilfsantrages wie beim Landgericht Mannheim zu geschehen.
7.
183 
Soweit die Klägerin die Vorlage von Aktenbestandteilen von vor dem Bundeskartellamt geführten Verfahren begehrt, ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte über § 142 ZPO der Klägerin Hilfsmittel zur weiteren Begründung ihrer Position verschaffen soll. Dies wird von der Funktion des § 142 ZPO nicht gedeckt (BGH NZM 2013, 126 [Tz. 10]; B. v. 21.01.2010 - VI ZR 162/09 [Tz. 2]). Im Übrigen würde auf diese Weise auch das dem Bundeskartellamt in seinem Verfahren zustehende Recht, über ein dort anzubringendes Akteneinsichtsgesuch selbst zu entscheiden, auf diese Weise unterlaufen.
II.
184 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
185 
Die Revision ist zuzulassen, da diese Frage nicht nur in Bezug auf den Beklagten, sondern auch die übrigen Beteiligten der Gegenpartei des Einspeisungsvertrages 2008 der grundsätzlichen und damit höchstrichterlichen Klärung harrt (vgl. etwa BGH WM 2013, 45 [Tz. 2]; BGH B. v. 12.09.2012 - IV ZR 189/11 [Tz. 6])
186 
Hinsichtlich der Wertbemessung folgt der Senat ebenfalls der landgerichtlichen Festsetzung, welche auf einer Wertvorgabe der Klägerin beruht (I 2, 13, 50), die keinen Widerspruch erfahren hat und mit der reinen Jahresbetrachtung (arg. § 41 Abs. 1 S.1 GKG) auch Gefolgschaft verdient.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.