Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Sept. 2016 - 2 Ws 126/16

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde der ..., ..., ..., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, vom 03. Juni 2016 gegen die Versagung der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer … vom 25. März 2016 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2015 acht Beschuldigte, darunter zwei Geschäftsführer der Nebenbeteiligten ... am 05. Januar 2016 beim Landgericht Hamburg, Große Strafkammer …, angeklagt. Die Eröffnungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

2

Mit der Anklage wird den Angeschuldigten zu Last gelegt, in der Zeit von Juli 2013 bis November 2014 in 16 Fällen, davon 2 Fälle in Form des Versuchs, jeweils gemeinschaftlich, gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande handelnd, tateinheitlich in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt wurde (§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB), entgegen § 8 Abs. 2 Arzneimittelgesetz gefälschte Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu haben (§ 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG) und im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ein Zeichen benutzt zu haben (§ 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG).

3

Der Anklage liegt – zum Zwecke sprachlicher Vereinfachung überwiegend in der Form des Indikativs formulierter – Geschehensablauf zugrunde:

4

Die Angeschuldigten waren gemeinsam mit drei gesondert Verfolgten Personen in ein Arzneimittelankauf-, Reimport- und Weitervertriebssystem eingebunden, durch das in jeweils monatlichem Zyklus Arzneimittel des deutschen Herstellers von Pharmaprodukten „...“ (hier Beschwerdeführerin) unter Vortäuschung einer geplanten Weiterlieferung in den afrikanischen Staat Sambia zur dortigen Verteilung günstig erworben wurden und die gekauften und nach Südafrika gelieferten Arzneimittel anschließend überwiegend unter Verschleierung des Lieferweges und der zugrunde liegenden Verkaufsgeschäfte nach Deutschland zurücktransportiert und innerhalb des Bundesgebietes zu gegenüber dem vergünstigten Einkaufspreis deutlich erhöhten und damit für das Gesamtsystem einen Gewinn generierenden Preisen weitervertrieben wurden.

5

Zusammenfassend stellte sich die Vorgehensweise der Tatbeteiligten wie folgt dar:

6

Das – in das Reimportsystem eingebundene – in Deutschland ansässige und im Medikamentenhandel tätige Unternehmen „...“ verkaufte regelmäßig Arzneimittel des deutschen Herstellers „...“ an das deutsche Unternehmen „…“ (nachfolgend: ...), das seinerseits Medikamente in Deutschland (weiter-)vertrieb. Monatlich wurde seitens der ... der Einkaufsbedarf der ... abgefragt und an die ebenfalls im Medikamentenhandel tätige in Hamburg ansässige „…“ (nachfolgend: ...) weitergegeben, die die Bestellung – insgesamt unter Beteiligung von drei gesondert Verfolgten in Südafrika und über die in Südafrika ansässige Gesellschaft „…“ (nachfolgend: ...) weiterreichte. Die ... kaufte der Bestellung entsprechende Medikamente bei der als Vertriebsgesellschaft der ... tätigen deutschen „...“ ein, wobei jedenfalls unter anderem aufgrund der im Rahmen dieser Geschäfte von Seiten der ... vorgetäuschten Absicht, die Medikamente zum Zweck ihres Weiterverkaufs nach Sambia zur dortigen Verteilung zu erwerben, ein günstiger Einkaufspreis erzielt wurde, der erheblich unter dem in Deutschland üblichen bzw. durch § 78 AMG i. V. m. den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Preisniveau lag.

7

Die ... lieferte die jeweils bestellten Medikamente durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen auf dem Luftweg nach Kapstadt, Südafrika. Von Kapstadt aus wurde der überwiegende Teil der durch die ... an die ... gelieferten Arzneimittel per erneuter Luftfracht zum Flughafen Zürich-Kloten transportiert, wobei die begleitenden Frachtpapiere auswiesen, dass die Arzneimittel anschließend in die Stadt Port Louis auf Mauritius zu der dort ansässigen Empfängerin „…“ (nachfolgend: …) verbracht werden sollten. Am Flughafen Zürich-Kloten befanden sich die Lieferungen zunächst in der Obhut der in Belgien ansässigen Spedition „…“. Durch dieses Unternehmen wurden die Arzneimittel mit zollrechtlichen Unterlagen versehen, die sie als Transitware ausgezeichnete, die für den Weitertransport auf dem Landweg nach Antwerpen in Belgien sowie zur anschließenden Verschiffung nach Mauritius vorgesehen war. Ein Transport der Medikamente an den Zielort Mauritius sollte nach dem Willen der Beteiligten allerdings zu keiner Zeit erfolgen.

8

Tatsächlich wurden die Arzneimittel anschließend zunächst nach Antwerpen verbracht, dort indes mit neuen Zollpapieren versehen, nach denen es sich nunmehr um aus der Schweiz stammende Ware handeln sollte, die an die in Antwerpen ansässige belgische Gesellschaft „...“ geliefert worden und zum Weitertransport nach Hamburg an die ... vorgesehen war. Hinweise auf die vorangehende Lieferung der Arzneimittel aus Südafrika ergaben sich aus diesen Unterlagen nicht mehr.

9

Auf Veranlassung der ... wurden die Arzneimittel nunmehr auf dem Landweg nach Hamburg zur Gesellschaft ... verbracht, die in Hamburg Lagerräume unterhielt, in denen die Waren zwischengelagert wurden. Seitens der ... wurden die Arzneimittel schließlich nach Umverpackung in neutrale Versandkartons entweder zunächst an die ... weitergeleitet und von dort im Rahmen der zwischen diesen Unternehmen geschlossenen Kaufverträge an die ... geliefert oder auch durch die ... in Abstimmung mit der ... direkt an Lagerstätten der ... angeliefert.

10

Begleitend zum Rücktransport der Medikamente und dem Zwecke der Verschleierung des Warenweges dienend, wurden ferner durch die vorgenannten und weitere Unternehmen Rechnungen erstellt, die den tatsächlichen Vertriebsweg und die zugrunde liegenden Geschäftsbeziehungen unzutreffend wiedergaben. Sachlich zutreffend wurden für die Arzneimittellieferungen zunächst von der nicht in das Reimportsystem eingebundenen ... jeweils Rechnungen gegenüber der ... ausgestellt. Die ... stellte sodann die Arzneimittellieferungen der auf Mauritius ansässigen ... in Rechnung, die ihrerseits entsprechende Rechnungen an die serbische Firma „…“ (nachfolgend: ...) ausstellte. Die ... stellte die Arzneimittellieferungen der belgischen „…“ in Rechnung, die ihre entsprechenden Rechnungen nunmehr an die ... richtete. Die ... stellte ihre Lieferungen sodann – nunmehr einem tatsächlichen Verkaufsgeschäft entsprechend – der ... in Rechnung, die anschließend der ... die dorthin erfolgten Lieferungen berechnete. Jedenfalls unter anderem über entsprechende Zahlungen auf die vorgenannten Rechnungen, hinsichtlich derer sich der ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb der Kette stets erhöhte, wurden die durch das System generierten Gewinne, die sich aus der Differenz zwischen dem stark vergünstigen Arzneimitteleinkauf durch die ... und dem zu annähernd marktüblichen Preisen in Deutschland an die ... erfolgenden Verkauf ergaben, unter den verschiedenen Beteiligten verteilt.

11

Auf die vorbeschriebene Weise führten die Beteiligten in den Monaten Juli 2013 bis September 2014 jeweils entsprechende Geschäfte durch, wobei die ... für die Arzneimittellieferungen insgesamt Nettobeträge von mehr als 13,6 Millionen EUR an die ... zahlte.

12

Darüber hinaus wurden auch für die Monate Oktober und November 2014 Arzneimittellieferungen veranlasst. Da im Rahmen der Ermittlungen Sicherstellungen der beiden Medikamentenlieferungen erfolgten, kam es hinsichtlich der den Oktober 2014 betreffenden Lieferung noch zu einer Rechnungsstellung der ... an die ..., ohne dass die Rechnung allerdings beglichen wurde; Im November 2014 unterblieb bereits die Rechnungsstellung der ... an die ....

13

Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 3. November 2014 zum Az.: 165 Gs 381/14 den dinglichen Arrest wegen Ansprüchen Verletzter – sog. Rückgewinnungshilfe – gegen die ... in Höhe von 7.229.561,52 € in deren Vermögen angeordnet unter Zugrundelegung eines Tatzeitraums von Juni 2013 bis November 2014, der mit Pfändungsanordnungen der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2014 und 04. Dezember 2014 in deren Konten bei der Hypovereinsbank/Unicredit Bank AG seine Umsetzung erfuhr.

14

Eine daraufhin erhobene Beschwerde der ... hat im Ergebnis das Landgericht mit Beschluss vom 04. März 2015 als unbegründet verworfen.

15

Im Anschluss wurden verschiede Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft Hamburg, der ... und der ... unter anderem zu etwaigen Möglichkeiten einer Schadenswiedergutmachung geführt, die in einen zwischen den beiden genannten Gesellschaften, vertreten durch ihre Geschäftsführer/Rechtsanwälte, in Form eines für sofort vollstreckbar erklärten und mit notarieller Vollstreckungsklausel vom 03. März 2016 versehenen Anwaltsvergleich vom 18. / 29. Dezember 2015 / 11. Januar 2016 über eine Vereinbarung zur Außergerichtlichen Schadenswiedergutmachung mündeten. Darin verpflichtet sich die ... zur „Abgeltung sämtlicher Ansprüche“ (Ziff. 1 S. 3 des Vergleichs) „insbesondere auch für die von dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hamburg… betroffenen Arzneimittellieferungen“ (Ziff. 3 S. 3 des Vergleichs) zum Zwecke der freiwilligen Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 4,5 Millionen Euro an die ... zu zahlen, die im Wege eines Vorgehens nach § 111g StPO „zur Erlangung der in §§ 111g StPO vorgesehenen Rückgewinnungshilfe“ (Ziff. 12 S. 5 des Vergleichs) übertragen werden sollen, wobei mit der Bezahlung „sämtliche Ansprüche wie in Ziff. 1 beschrieben … gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt abgegolten“ sind (Ziff 3 S. 3 des Vergleichs). Ausweislich der Präambel des Vergleichs ist von den Parteien festgestellt worden, dass die „Ermittlungen der Staatsanwaltschaft…auf einen begrenzten Zeitraum“ bezogen sind, die „Parteien streben jedoch eine Gesamterledigung aller der 1 A Pharma möglicherweise gegen die ... … zustehenden Ansprüche an.“

16

Den unter dem 09. März 2016 gestellten und durch Schriftsatz vom 24. März 2016 ergänzten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung der ... hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer … mit Beschluss vom 25. März 2016 zurückgewiesen und die Zulassung der Zwangsvollstreckung versagt.

17

Gegen diesen bei der ... am 30. Mai 2016 eingegangen Beschluss richtet sich deren beim Landgericht Hamburg per Fax am 03. Juni 2016 eingegangene sofortige Beschwerde vom gleichen Tage, mit der die Zulassung der Zwangsvollstreckung erstrebt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf kostenpflichtige Verwerfung der sofortigen Beschwerde angetragen.

II.

18

Die gemäß §§ 111g Abs. 2 S. 2, 311StPO statthafte sowie gemäß §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der... vom 03. Juni 2016 gegen die Versagung der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer …, vom 25. März 2016 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

19

1. Die Große Strafkammer … des Landgerichts Hamburg ist als das nach Klageerhebung mit der Sache befasste Gericht gemäß § 162 Abs. 3 S. 1 StPO zuständig.

20

2. Der ... ist vorliegend die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu versagen, weil es an der Feststellbarkeit des Zusammenhangs zwischen tituliertem Anspruch und zugrundeliegender Straftat, mithin dass der Anspruch aus der Tat erwachsen ist, fehlt.

21

Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111 c StPO und die Vollziehung des Arrestes nach § 111 d StPO wirken nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt; die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung von Seiten des Verletzten bedarf dazu der gerichtlichen Zulassung, die (nur) zu versagen ist, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, § 111g Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 StPO.

22

Hintergrund der Regelung (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 16.12.2010, wistra 2011, 197, 198 und zuletzt 10.02.2011 – Az.: 2 Ws 13/11 –, jeweils m.w.N.) ist, dass durch die vorläufigen Maßnahmen nach §§ 111 c, d StPO die Durchsetzung von Ansprüchen des Verletzten nicht gefährdet werden soll; in Gemäßheit des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB soll der sichergestellte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat Verletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Ansprüche zur Verfügung stehen. Die Bestimmung des § 111 g Abs. 2 S. 1 StPO will daher nur die Feststellung des jeweils zuständigen Strafrichters ermöglichen, dass die titulierte Forderung aus der verfahrensgegenständlichen Straftat herrührt. Die Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 111 g Abs. 2 StPO als lediglich strafprozessuale Zusatzprüfung erfolgt mithin unbeschadet der im Übrigen für die Durchsetzung des Anspruchs des Verletzten maßgeblichen Bestimmungen und Voraussetzungen und hat allein zum Gegenstand, ob der titulierte Anspruch des Verletzten aus derjenigen Tat erwachsen ist, die Anlass für die Anordnung von Beschlagnahme oder Arrest gewesen ist. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit nur voraus, dass der Antragsteller „Verletzter“ ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist.

23

a. Grundsätzlich ist die ... als Verletzte mit einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch – jedenfalls aus der Verletzung ihrer Markenrechte – berechtigte Anspruchstellerin eines Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung als im Sinne der durch die Tat im prozessualen Sinne des § 264 StPO Geschädigte.

24

b. Die zwischen den Parteien geschlossene „Vereinbarung zur Außergerichtlichen Schadenswidergutmachung“ in vorliegender Form stellt zwar einen geeigneten Titel dar, jedoch regelt diese vorliegend nicht nur aus der Tat stammende Schadenswiedergutmachungsansprüche sondern enthält auch Vereinbarungen über die aus der Tat stammenden Ansprüche hinaus, die nicht erkennbar abtrennbar sind, so dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass der titulierte Anspruch aus der diesem Verfahren zugrundliegenden Tat stammt, nicht geführt hat.

25

aa. Grundsätzlich stellt ein für sofort vollstreckbar erklärter Anwaltsvergleich einen Titel im Sinne des § 111g StPO dar (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01. März 2005 – Az.: 5 W 37/05 - 13, 5 W 37/05 –, juris; LR-Johann § 111g Rn. 8). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch – wie vorliegend - nicht erst durch den Vergleich entstanden ist, sondern dieser – wie regelhaft der Fall – den Anspruch lediglich modifiziert, indem er streitige oder ungewisse Punkte regelt und das ursprüngliche Rechtsverhältnis dem Inhalt sowie seiner Rechtsnatur nach bestehen lässt. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Verletzten aufgrund der Tat als solcher und nicht erst durch nachträgliche Absprachen zur Entstehung gekommen sein muss (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 – Az: 2 Ws 149/10 und 16. Dezember 2010 – Az.: 2 Ws 148/10 -, jeweils m.w.N.; zur Rechtsnatur des Vergleichs: Palandt – Sprau § 779 Rn. 2 und 11).

26

bb. Unerheblich ist darüber hinaus, ob der Anspruch bereits zivilgerichtlich überprüft ist, vielmehr muss es sich um einen zivilrechtlichen Titel im Sinne einer Vollstreckungsgrundlage handeln, dessen inhaltliche Überprüfung – mit Ausnahme der Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Straftat stammt – weder dem Grunde noch der Höhe nach materiell-rechtlich dem Strafrichter im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 111g StPO obliegt (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 – Az.: 2 Ws 147, 148, 149/10, vom 16. Dezember 2010 – Az.: 2 Ws 150/10 und vom 10. Februar 2011 – Az.: 2 Ws 13/11 –, jeweils m.w.N.), es sei denn, die Vollstreckungszulassung ginge nach maßgeblichem Zivilrecht – beispielsweise im Falle von eingetretener Erfüllung – offensichtlich ins Leere (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – Az.: 2 Ws 148/10), was vorliegend jedenfalls nicht der Fall ist.

27

cc. Der vorliegend geschlossene Anwaltsvergleich lässt jedoch nicht erkennen, dass darin lediglich bzw. abtrennbar und damit hinreichend konkretisiert Ansprüche, die aus der Tat stammen, tituliert sind. Stellt sich im Rahmen der Zulassungsprüfung heraus, dass die titulierten Ansprüche nur teilweise auf der Straftat beruhen, etwa, weil sie auf noch andere Sachverhalte gestützt sind, muss der Verletzte seine Ansprüche nach allgemeinen Regeln glaubhaft machen (LR-Johann Rn. 14). Da dieser Nachweis nicht geführt worden ist und mit dem streitgegenständlichen Anwaltsvergleich auch nicht geführt werden kann, ist die Zwangsvollstreckung nicht zuzulassen.

28

(1) Vorliegend wurde die Zahlungsverpflichtung der ... in Höhe von 4,5 Millionen aus dem Anwaltsvergleich ausweislich seiner Präambel sowohl auf die den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zugrundeliegenden Sachverhalte gestützt, als auch auf den Handel mit Arzneimitteln der ... durch die ... in zeitlich nicht exakt bestimmten, jedoch vorausgegangenen Zeiträumen, wobei der Umfang insoweit mangels getroffener Feststellungen nicht benannt werden konnte. Mangels eindeutiger Angaben ist der im Vergleich vorhandenen Zahlungsvereinbarung nicht zu entnehmen, welcher Anspruch in welcher Höhe sich aus den dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalten ergibt und ob – ggf. welcher Teil – der Zahlungsvereinbarung auf etwaige darüber hinausgehende Zeiträume, mithin andere zivilrechtliche Ansprüche aus nicht dem Ermittlungsverfahren zugrundliegenden Taten, entfällt. Ziff. 1 des Vergleichs besagt lediglich, dass die Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erfolgt, ergänzt durch Ziff. 3 des Vergleichs, die die damit verbundene Abgeltung sämtlicher Ansprüche, „gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt“ ergänzend regelt. Damit haben die Parteien dem Wortlaut nach eindeutig alle gegenseitig bestehenden etwaigen Ansprüche – unter ausdrücklicher Einbeziehung über den Verfahrensgegenstand hinausgehender Sach- und Rechtsgrundlagen – in den Vergleich einbezogen. Ob damit der Zahlungsanspruch in Höhe von 4,5 Millionen Euro aus der diesem Verfahren zugrunde liegenden prozessualen Tat stammt und sich die Parteien im Übrigen lediglich Generalquittung im Sinne eines Verzichts auf alle anderen gegenseitig bestehenden Ansprüche erteilt haben oder aber ein – ggf. fiktiver – Anteil der zu zahlenden Summe zur Abgeltung weiterer Ansprüche, die dem Verfahren nicht zugrundeliegenden Vorgängen und mithin nicht der Tat im Sinne des § 111 g StPO entstammen, entzieht sich einer Feststellbarkeit.

29

(2) Insoweit ist der Vergleich auch nicht einer zivilrechtlichen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der ergänzenden nachträglichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zugänglich. Denn vorliegend ist dieser als Mittel der Glaubhaftmachung für die Tatsache, dass der Anspruch aus der Tat stammt, in solchem Maße unkonkret, dass der nachträglich erklärte Parteiwille (Schriftsatz der ... vom 19. Mai 2016), der in der Vereinbarung festgelegte Schadensersatzbetrag stelle eine angemessene Kompensation des der ... durch die durch den Ermittlungszeitraum eingegrenzten Handlungen zustehenden Schadensersatzanspruches dar, den Mangel nicht heilen kann. Denn das Mittel der Glaubhaftmachung muss im Rahmen des hier vorzunehmenden kursorischen Prüfverfahrens – dem Zweck der Vorschrift des § 111g StPO entsprechend im Sinne einer lediglich strafprozessualen Zusatzprüfung – aus sich heraus und den Voraussetzungen des § 294 ZPO entsprechend geeignet sein, das Herstammen des Anspruches aus der Tat hinreichend zu belegen. Für eine Berücksichtigung etwaiger nachträglicher Erläuterungen, die dem Wortlaut der als Beweismittel zur Glaubhaftmachung dienenden Urkunde konträr sind und damit faktisch eine weitere Ebene der Glaubhaftmachung des der Glaubhaftmachung dienenden Mittels eröffnen würden, bleibt mithin kein Raum.

30

(3) Über den Vergleich hinaus sind keine weiteren Mittel der §§ 111g Abs. 2 S. 4 StPO, 294 ZPO, zur Glaubhaftmachung, dass der in dem Anwaltsvergleich titulierte Schadensersatzanspruch in Höhe von 4,5 Millionen Euro aus der diesem Verfahren zugrundliegenden Tat stammt, zur Akte gelangt.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.