Oberlandesgericht Hamm Urteil, 13. Juni 2014 - 9 U 201/13



Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zum Teil verworfen, zum Teil zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19%.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz von Haushaltsführungsschaden wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.05.2008 auf der T-Straße in T2 ereignete und bei dem sie als Radfahrerin von einem Pkw angefahren wurde.
4Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Haftpflichtversicherer der unfallbeteiligten Autofahrerin steht außer Streit. Die Parteien streiten jedoch um den Umfang der unfallbedingt erlittenen Verletzungen.
5Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
6Das Landgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO und Einholung eines schriftlichen fachorthopädischen Gutachtens des Dr. T sowie dessen mündlicher Erläuterung nur teilweise hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens und der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Unter Berücksichtigung des auf den Haushaltsführungsschaden vorprozessual gezahlten Betrages von 6.000 € hat es der Klägerin einen weiteren Betrag von 4.000 € zugesprochen und dabei darauf abgestellt, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Einschränkung in der Haushaltsführung lediglich bis zum 23.09.2009, mithin drei Monate nach der Implantation des Kniegelenksendoprothese, nachgewiesen sei.
7Den Antrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes hat es abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch die vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 16.500 € der Schmerzensgeldanspruch erloschen sei. Denn bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages sei zu berücksichtigen, dass – wie nach dem Sachverständigengutachten feststehe - bei der Klägerin schon unfallunabhängig eine Arthrose in beiden Kniegelenken vorgelegen habe, die bereits 1995/1996 eine Arthroskopie erforderlich gemacht hatte, und die Knieprothese ohne den Unfall ebenfalls wegen des fortschreitenden Verschleißprozesses, wenn auch 2-3 Jahre später, hätte eingesetzt werden müssen.
8Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die getroffene Tatsachenfeststellung, dass der Einbau einer Knie-Prothese 2-3 Jahre später ohnehin erforderlich geworden wäre. Hierzu behauptet sie, dass sie nach den jeweiligen Arthroskopien, die 1995/1996 durchgeführt worden seien, beschwerdefrei gewesen sei und dass das nicht unfallbedingt verletzte linke Knie auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Beschwerden verursache. Ihre diesbezüglichen Beweisantritte habe das Landgericht rechtsfehlerhaft übergangen.
9Die Klägerin beantragt,
10unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 08.08.2013 die Beklagte zu verurteilen, über die durch das Landgericht zugesprochenen 4.000,-- Euro nebst Zinsen sowie über die zuerkannten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen hinaus
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1. an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500,-- Euro hinaus ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen,
- 13
2. einen Betrag von weiteren 12.880,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen.
17Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zur den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
18Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2014 persönlich angehört; der Sachverständige Dr. T hat sein Gutachten mündlich unter Berücksichtigung der von der Klägerin zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.06.2014 Bezug genommen.
19II.
20Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
211.
22Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens in Höhe von weiteren 12.880,08 € über die erstinstanzlich zugesprochenen 4.000 € hinaus begehrt.
23Insoweit fehlt es an einer der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (vgl. BGH NJW 1997, 102 ff.). Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Berufungsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes kein konkreter Angriff erfolgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (vgl. BGH NJW 1997, 102 ff.; BGH, NJW-RR 1991, 1186, 1187).
24Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich des Angriffs gegen die vom Landgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung des Haushaltsführungsschadens auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Einsetzung der Prothese nicht. Der in der Berufungsbegründung der Klägerin erhobene Angriff richtet sich allein gegen die im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung anspruchsmindernde Berücksichtigung der Vorschädigung am rechten Knie und gegen die Feststellung, dass der Einsatz einer Knie-Prothese unfallunabhängig 2-3 Jahre später hätte erfolgen müssen. Dieser Umstand war jedoch für das Landgericht bei der Entscheidung über den weitergehenden Haushaltsführungsschaden nicht relevant.
252.
26Die im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat zum Teil Erfolg.
27Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18, 11 S. 2 StVG, § 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.500 € über die bereits vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 16.500 € hinaus.
28Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
29Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 € angemessen, aber auch ausreichend ist.
30Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt.
31Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat dabei im Einzelnen folgende Umstände berücksichtigt:
32a.
33Aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, die in dieser Hinsicht keinen Zweifeln in Bezug auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) unterliegen, steht fest, dass die Klägerin durch den Unfall massive Prellungen der Hüfte und des Beckens, eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, diverse Schürfwunden sowie einen Schienbeinkopfmehrfragmentbruch erlitten hat. Die Fraktur wurde am 26.05.2008 mittels winkelstabiler Plattenosteosynthese unter Einsetzung von keramischem Knochenersatzmaterial operativ versorgt.
34Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 14.05.2008 bis zum 28.05.2008 in stationärer Behandlung. Sie war in der Folgezeit etwa 12 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen und durfte sodann weitere 6-8 Wochen das rechte Bein nur teilbelasten. Es fand eine langwierige krankengymnastische Behandlung statt. Am 18.02.09 wurde eine Kniegelenksspiegelung wegen anhaltender Schmerzen im unfallbedingt verletzten rechten Knie durchgeführt, dabei wurde die eingebrachte Platte wieder entfernt. Die Klägerin konnte danach 10 Tage lang das rechte Knie wiederum nur eingeschränkt belasten. Am 23.06.2009 erfolgte der operative Einsatz einer Kniegelenkstotalendoprothese in der Orthopädischen Klinik des Krankenhauses C. Letzteres war mit einem weiteren stationären Aufenthalt vom 22.06-04.07.2009 verbunden. Es schloss sich eine vierwöchige Rehabilitationsmaßnahme an.
35Aufgrund der Operationen hat die Klägerin eine 23 cm lange und eine ca. 18,5 lange Narbe am rechten Knie zurückbehalten.
36b.
37Nach dem im Senatstermin mündlich ergänzten Gutachten des Sachverständigen Dr. T, das dieser unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Behandlungsunterlagen bezüglich der an beiden Kniegelenken durchgeführten Arthroskopien ergänzt hat, steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass wegen des unfallunabhängigen, überdurchschnittlichen und gravierenden Verschleißes im rechten Kniegelenk überwiegend wahrscheinlich ebenfalls der Einbau einer Kniegelenksendoprothese erforderlich geworden wäre.
38Der Sachverständige hat nachvollziehbar und anschaulich erläutert, dass auf den Röntgenbildern vom Unfalltag, die er in Augenschein nehmen konnte, bereits ein mittelgradiger Verschleiß im rechten Kniegelenk erkennbar war. Damit korrespondieren die Behandlungsunterlagen bezüglich der in den Jahren 1995/1996 am rechten Knie durchgeführten Kniegelenksspiegelung. Damals war bereits ein zweitgradiger und damit für eine Frau im Alter von ca. 50 Jahren überdurchschnittlicher Abrieb festgestellt worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin ihren Vortrag, dass Anlass für die Kniegelenksspiegelungen lediglich leichte Beschwerden gewesen seien, dahin klargestellt, dass sie unter Schmerzen gelitten und die zunächst verordnete Behandlung mittels Tabletten zu keiner Besserung geführt hatte, so dass die Kniegelenksspiegelung ärztlicherseits für erforderlich erachtet worden war.
39Der Sachverständige hat sich auch mit dem Einwand der Klägerin, dass sie nach der Arthroskopie im rechten Kniegelenk bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen sei, auseinandergesetzt und ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdefreiheit zwar glaubhaft sei, insbesondere deshalb, weil die Klägerin zuvor – wie sie im Senatstermin geäußert hat - erheblich an Körpergewicht verloren hatte und seit den Arthroskopien beider Kniegelenke sportlich aktiv war. Er hat jedoch zugleich klargestellt, dass die Arthroskopie am rechten Knie den fortschreitenden Verschleißprozess, der den späteren Einbau einer Knie-Prothese im rechten Knie erforderlich gemacht hätte, nicht beendet habe. Allerdings sei die Dauer des Prozesses von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere könne sie auch von dem Lebensstil der Klägerin beeinflusst werden.
40Der Sachverständige hat sich ferner auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das linke Knie nach der 2002 durchgeführten Arthroskopie bis zum heutigen Tage – mit Ausnahme einer vorübergehenden Beeinträchtigung aufgrund der unfallbedingten Mehrbelastung des linken Beines - keine Beschwerden verursachen soll. Er hat dabei plausibel und überzeugend dargelegt, dass daraus kein Rückschluss auf die weitere degenerative Entwicklung des rechten Kniegelenks ohne den Unfall gezogen werden könne. Den Umstand, dass das linke Kniegelenk derzeit noch keine Beschwerden verursacht, hat er plausibel anhand der ihm nunmehr vorliegenden Behandlungsunterlagen damit erklären können, dass beim linken Knie zum einen erst 2002 und damit einige Jahre später als am rechten Kniegelenk der Verschleiß diagnostiziert worden ist und eine Kniegelenksspiegelung erforderlich gemacht hat und zum anderen 2002 auch ein weniger ausgeprägter Verschleiß als am rechten Knie im linken Knie festgestellt worden war von den behandelnden Ärzten.
41Die danach feststehende Vorschädigung führte im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs.
42Es ist zwar anerkannt, dass eine Vorschädigung im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitserwägung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein kann. Sie führt aber nicht in jedem Fall zur Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den Anspruch mindert, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf nicht allein im Wege einer Zukunftsprognose darauf abgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne den Unfall verschlechtert hätte. Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (BGH, NJW 1997, 455 f.; OLG Hamm, DAR 2000, 263).
43Vorliegend traf der streitgegenständliche Unfall einen zwar nicht gesunden, jedoch beschwerdefreien Menschen.
44Die Klägerin hat glaubhaft geäußert, was der Sachverständige auch für plausibel gehalten hat, dass sie nach der Kniegelenksspiegelung im rechten Kniegelenk mehrere Jahre beschwerdefrei war. Der Sachverständige konnte nur sehr grob und mit prognostischen Unsicherheiten behaftet angeben, wann ohne den Unfall die Implantation einer Prothese erforderlich geworden wäre, dies war nach dem von ihm angegebenen Zeitraum von 2 – 7 Jahren nicht zeitnah zur tatsächlich erfolgten unfallbedingten Prothesenversorgung im Jahre 2009.
45Der Klägerin steht daher, weil die immateriellen Schäden selbst bei kongruenten Nachteilen nicht konsumiert werden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 99 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 28.04.2011 – 1 U 5/11= BeckRS 2011, 17141), ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Beschwerdefreiheit im Unfallzeitpunkt bis zur erfolgreichen Prothesenversorgung und damit bis Ende September 2009 zu.
46c.
47Soweit die Klägerin behauptet, dass sie trotz des Einsatzes der Prothese fortdauernd unter Beschwerden, insbesondere Schmerzen leidet, so konnte sie den ihr insoweit obliegenden Beweis nach § 287 ZPO nicht führen. Nach der Beweisaufnahme sind diese Dauerfolgen zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
48Denn der Sachverständige Dr. T hat überzeugend ausgeführt, dass er bei seiner eigenen Untersuchung festgestellt hat, dass die Prothese regelrecht sitzt und sich bei seiner Untersuchung kein Befund ergeben hat, der mit der Beschwerdeangabe korreliert. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei gut, eine Muskelverschmächtigung sei nicht auszumachen. Auch Anzeichen für eine Entzündung lägen nicht vor.
49Soweit eine Arthrofibrose, mithin eine Narbenbildung im Bindegewebe nach dem operativen Eingriff, solche Beschwerde verursacht haben könnte, könne dies nicht verifiziert werden. Es sei zwar so, dass nach dem Protheseneinbau ein Teil der Patienten über fortdauernde Beschwerden trotz eines regelrechten Sitzes der Prothese klage. Nach derzeitigem medizinischem Erkenntnisstand sei eine Narbenbildung im Bindegewebe eine mögliche Ursache, so dass diese die Standarderklärung der Mediziner für die fortdauernden Beschwerden darstelle. Durch bildgebende Verfahren könne jedoch eine Verifizierung dieser bloßen Verdachtsdiagnose nicht erfolgen.
50Der von der Klägerin im Senatstermin vorgelegte Arztbericht bezüglich einer ambulanten Vorstellung im Mai 2014 steht mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Einklang. Auch insoweit wurde lediglich die (Verdachts-)Diagnose, dass am ehesten eine Arthrofibrose vorliegen könne, getroffen.
51d.
52Der aufgrund der vorgenannten Verletzungen vom Senat für angemessen, aber auch ausreichend erachtete Gesamtbetrag von 20.000 € hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung bislang bei vergleichbaren Folgen an Schmerzensgeldbeträgen zugesprochen worden ist.
53Dem streitgegenständlichen Befundbild direkt vergleichbare Sachverhalte finden sich in gängigen Übersichten von gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidungen, wie z. B. Hacks-Wellner-Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, zwar nicht. Bei Betrachtung ähnlicher Fälle, die zu Schmerzensgeldbeträgen nach heutiger Kaufkraft von etwa 20.0000 € geführt haben, zeigt sich jedoch eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Schwere des bei der Klägerin bestehenden Verletzungsbildes und des Heilungsverlaufs, so wurde z. B. ein Schmerzensgeld von 18.000 € zugesprochen bei einem Mitverschulden von 25% bei einer Trümmerfraktur des außenseitigen Schienbeinkopfes, welche mittels Plattenosteosynthese stabilisiert werden musste, bei einer postoperativen Unterschenkelthrombose sowie einer Arthrose in X-Beinstellung und einer sehr wahrscheinlich in Zukunft erforderlichen Knie-Prothese (OLG Hamm, MDR 2012, 1409 f.).
543.
55Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. Mit Ablauf der mit Schreiben vom 18.02.2011 gesetzten Frist bis zum 04.03.2011 ist Verzug mit der restlichen Schmerzensgeldzahlung eingetreten.
564.
57Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
585.
59Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalles zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, 30. A. § 543 ZPO Rn. 11 ff.).


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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.