Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2016 - 7 U 84/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 4 O 421/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfalls mit einem bei der Beklagten gekauften Elektrofahrrad.
4Der Kläger erwarb von der Beklagten das Elektrofahrrad der Marke „Bulls“ - Green Mover Sportslite mit Rechnung vom 02.07.2012. Ihm wurde dabei ein Fahrradpass ausgehändigt. Auf die Rechnung und den Fahrradpass wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 13 und 14 GA). Ob dem Kläger auch eine Bedienungsanleitung zum Fahrrad ausgehändigt wurde, ist streitig; das Vorwort der Bedienungsanleitung nennt die Streithelferin als Herstellerin (Bl. 112 GA).
5Das Fahrrad war vor Übergabe transportbedingt im nichtmontierten Zustand von der Streithelferin an die Beklagte geliefert und bei der Beklagten nach Anleitung der Streithelferin zusammengebaut worden: U.a. die Pedalen, das Vorderrad, der Lenker und der Sattel waren dabei anzuschrauben. Die Montageanleitung der Streithelferin gab dafür die exakten Drehmomentangaben vor. Motor und Antrieb sowie das Hinterrad waren bereits von der Streithelferin fest montiert worden. Der Kläger führte in der Folgezeit die von der Beklagten empfohlenen Inspektionen durch.
6Der Kläger erlitt mit dem Fahrrad am 13.09.2013 gegen 16.40 Uhr in der Bauernschaft I in D einen Unfall: Beim Überqueren des Bahnüberganges stürzte er. Dabei wurde sein Fahrrad beschädigt. Er erlitt durch den Sturz schmerzhafte Schürfwunden, Prellungen und eine Verletzung der linken Schulter, deren Beweglichkeit bis heute nicht schmerzfrei bzw. vollständig wiederhergestellt ist.
7Ob ein Bruch der Sattelschraube Unfallursache war, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die gebrochene Schraube am Sattel einen für den Kläger und die Beklagte nicht erkennbaren Materialfehler aufwies.
8Der Kläger, dem von der Beklagten ein neues Fahrrad geliefert wurde, forderte in der Folge weiteren Schadensersatz. Der Haftpflichtversicherer der Streithelferin zahlte an den Kläger 2.200 € zur beliebigen Verrechnung des Versicherers und unter Vorbehalt der Rückforderung, falls ein Anspruch nicht bestehen sollte. Der Kläger bezog vom 01.10.2013 bis zum Eintritt in die gesetzliche Regelaltersrente am 01.03.2015 Krankengeld.
9Der Kläger hat behauptet, dass der Schraubenbruch unfallursächlich gewesen sei. Diese Ursächlichkeit sei seitens der Beklagten auch vorgerichtlich anerkannt worden, was sich aus einer Email des Geschäftsführers der Beklagten an die Streithelferin vom 16.06.2014 ergebe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 18 GA). Die Beklagte hafte als Herstellerin und als Garantiegeberin verschuldensunabhängig. Sie sei Herstellerin, da die Montagearbeiten sicherheitsrelevant waren. Aus dem Inhalt des dem Kläger bei Übergabe des Fahrrades auch übergebenen Fahrradpasses ergebe sich eine Garantieübernahme der Beklagten (Bl. 14 GA).
10Der Kläger verlangt – neben Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftig eintretender Schäden auch – Ersatz von behaupteten, unfallbedingten Sachschäden für beschädigte Kleidung - Hose (69,96 €) und Jacke (229 €) -, Heilbehandlungskosten in Höhe von 491,41 € und Ersatz eines unfallbedingten Einkommensverlustes für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 12.087,04 €. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Zahlungen des Versicherers der Streithelferin keine (teilweise) Erfüllung bewirkt hätten, da sie unter Vorbehalt vorgenommen seien. Nachdem der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag bzgl. einer Pauschale von 50 € und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € zurückgenommen hat, hat er beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.877,77 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit und
122. ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
133. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 13.09.2013 am Bahnübergang der Bauernschaft I, D, noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat behauptet, dass die Schraube möglicherweise erst bei oder nach dem Sturz materialfehlerbedingt gebrochen sei. Sie ist der Ansicht, keine Herstellerin oder Quasi-Herstellerin gewesen zu sein; etwaiges Verschulden der Streithelferin müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Außerdem habe durch die Leistungen des Versicherers der Streithelferin bereits eine Kompensation in Höhe von 2.200 € stattgefunden.
17Der Kläger hat der Streithelferin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 hat der Kläger durch am 15.06.2015 eingegangenen Schriftsatz angekündigt, die Klage auf die Streithelferin erweitern zu wollen. Dieser Schriftsatz ist den Parteien formlos übersandt worden.
18Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Urteilsgründe – Seiten 4-10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 147R – 150R GA) - wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch: Eine verschuldensabhängige Haftung des Beklagten komme nicht in Betracht. Der Materialfehler der Sattelschraube, der unfallursächlich gewesen sein könnte, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe auch keine Garantie, mithin keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht, übernommen. Der Inhalt des Fahrradpasses gebe dafür nichts her. Da die Streithelferin als Herstellerin des Fahrrades keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Erfüllung ihrer Pflichten als Verkäuferin sei, komme auch eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte sei auch keine Herstellerin gemäß § 4 Abs. 1 ProdHaftG, da sie nur untergeordnete Montagearbeiten erbracht habe und so als Verkäuferin aufgetreten sei. Schließlich sei die nach Schluss der mündlichen Verhandlung beabsichtigte Parteierweiterung unzulässig gewesen, §§ 261 II, 297 ZPO, weshalb darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden gewesen sei.
19Dagegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung: Die Beklagte sei Mitherstellerin. Die Montage sei zwischen ihr und der Streithelferin arbeitsteilig organisiert gewesen. Die Herstellereigenschaft ergebe sich auch aus der Sicherheitsrelevanz der Arbeiten. Jedenfalls ergebe sich ihre Funktion als Quasi-Herstellerin aus einem - unstreitig - am hinteren Fahrradschutzblech aufgebrachten Aufkleber, der den Firmennamen der Beklagten trägt; wegen der Gestaltung, Größe und der weiteren Einzelheiten des Aufklebers wird auf die in der Akte befindlichen Abbildungen des Aufklebers Bezug genommen (Bl. 205 und 217 GA). Die Herstellereigenschaft ergebe sich auch daraus, dass anders als durch den Zusammenbau das Rad nicht für den Straßenverkehr zugelassen oder geeignet gewesen sei. Die Herstellereigenschaft der Beklagten ergebe sich überdies aus der engen geschäftlichen Verbindung mit der Streithelferin. Diese komme auch zum Ausdruck durch die gemeinsame Namensnennung auf der Verkaufsrechnung, dem Fahrradpass und dem oben genannten Aufkleber.
20Der Kläger beantragt,
21unter Abänderung des am 30.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster – Az. 4 O 421/14 –
221. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen:
231.1 12.877,77 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit,
241.2 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit,
252. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 13.09.2013 am Bahnübergang der Bauernschaft I, D, noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
26Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Die Beklagte wiederholt die erstinstanzlich vorgetragene Argumentation. Sie ist der Ansicht, dass der aufgebrachte Aufkleber und die Gesamtumstände hinreichend deutlich machten, dass sie als Händlerin aufgetreten sei.
29Die Streithelferin behauptet, dass die Schraube keinen Materialfehler gehabt habe; vielmehr habe sich diese gelockert und es sei aufgrund der Wiegebelastung zur Materialermüdung gekommen. Der Kläger habe es versäumt, die Schraube regelmäßig anzuziehen.
30II.
31Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
321.
33Es liegt kein unzulässiges Teilurteil vor, was - auch ohne Antrag einer Partei - die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und die Zurückverweisung nach § 538 II S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO rechtfertigen könnte. Das Landgericht hatte mangels wirksamer Antragstellung nicht über eine auf die Streithelferin erweiterte Klage zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2009, Az. IX ZB 152/08 = NJW-RR 2009, 853, 854). Die beabsichtigte Klageerweiterung auf die Streithelferin nach Schluss der mündlichen Verhandlung war unzulässig und damit unwirksam. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Seite 10 der Entscheidungsgründe, Bl. 144R GA), denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen.
342.
35Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche.
36a.
37Die Berufungsbegründung wendet sich zu Recht nicht gegen das erstinstanzliche Urteil, insoweit eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten verneint worden ist, §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 ff. bzw. 823 Abs. 1 BGB.
38aa.
39Der möglicherweise für den Unfall ursächliche Materialfehler an der Sattelschraube war für die Beklagte bei Übergabe des Fahrrades und zum Zeitpunkt der Durchführung der Inspektionen unstreitig nicht erkennbar.
40bb.
41Die Beklagte muss sich als Verkäuferin auch nicht – wie das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13) zutreffend ausgeführt hat - ein etwaige Verschulden der Streithelferin zurechnen lassen. Die Streithelferin war im Verhältnis zur Beklagten Lieferantin und als solche keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Erfüllung kaufvertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Kläger.
42cc.
43Die Beklagte hat schließlich keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht – Garantie - übernommen (hierzu statt vieler: Grüneberg in Palandt (75. Auflage, 2016), § 280 BGB, Rn. 19 und § 276 BGB, Rn. 29).
44Eine solche Garantieerklärung folgt nicht aus dem Fahrradpass. Wenn es dort - (Bl. 14 GA) – heißt
45„Innerhalb der Garantiezeit sollten Sie Ihr neues Elektrorad einer weiteren gründlichen Kontrolle durch den Fachmann unterziehen lassen.“,
46wird auf andere Vereinbarungen oder erklärte Garantien Bezug genommen. Die Begründung einer Garantiehaftung ist dem jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Erklärung auch keine Angaben dazu enthält, auf welchen Zeitraum und welche Umstände sich eine verschuldensunabhängige Risikoübernahme beziehen sollte.
47b.
48Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.
49aa.
50Die Beklagte ist keine Herstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.
51Nach § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist derjenige, der das Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellt, Hersteller. Es reicht aber für die Klassifizierung als Hersteller nicht aus, ein Produkt körperlich erstellt zu haben; vielmehr muss eine Leistung feststellbar sein, die zu einer Produktverantwortung führt. Die Herstellung ist so von der bloßen Montage abzugrenzen, bei der nach wertender Betrachtung lediglich eine Dienstleistung am Produkt erbracht wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 7; Oechsler in Staudinger, ProdHaftG (2014), § 4 ProdHaftG, Rn. 12 und 20 unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2447, S. 19). Hersteller ist nur, wer in Eigenverantwortung und mit konstruktionsmäßigem Spielraum auf das Produkt Einfluss nehmen kann. Denn der Schutzzweck des Produkthaftungsgesetzes ist der Schutz vor dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts durch denjenigen, in dessen Sphäre und Einflussbereich der Fehler durch Konstruktion, Instruktion oder Fabrikation passiert ist (Wagner, a.a.O., § 1 ProdHaftG, Rn. 13, 15 f.). Wenn aber der Vertragshändler lediglich einzelne Teile auf Anleitung des Herstellers zusammenfügt und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Gesamtsache nicht wesentlich beeinflusst, wird ein eigenständiger Herstellungsbeitrag gerade nicht erbracht (vgl. Oechsler, a.a.O., Rn. 27; Mayer, VersR 1990, 691, 694; Wagner, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 8).
52Nach diesen Maßstäben war die Beklagte keine Herstellerin:
53Ausweislich der Rechnung vom 02.07.2012 hat der Kläger bei der Beklagten als Fachhändlerin ein Elektrofahrrad der Marke „Bulls“ mit vorgegebener Ausstattung gekauft. Herstellerin des Fahrrades war die Streithelferin.
54Auch die unstreitigen Montagearbeiten qualifizieren die Beklagte nicht als Mitherstellerin. Die Beklagte hat das Fahrrad nur transportbedingt teilzerlegt erhalten. Sie hat es nach einer feststehenden Montageanleitung der Streithelferin und ohne eigenen konstruktionsmäßigen Spielraum montiert; sogar die einzelnen Drehmomente, mit denen die ebenfalls vorgegebenen Bauteile zu verschrauben waren, waren von der Streithelferin festgelegt und von der Beklagten zu beachten.
55Wenn der Kläger argumentiert, dass die Montage aufgrund ihrer Sicherheitsrelevanz besonders bedeutsam ist und dadurch die Beklagte zur Herstellerin avanciere, so verfängt dies nicht: Jede Montage ist sicherheitsrelevant, führt aber nicht zu einer vom Produkthaftungsgesetz für die verschuldensunabhängige Haftung vorausgesetzten Produktverantwortung.
56Gleiches gilt für die klägerische Argumentation, dass erst die Montage durch die Beklagte das Elektrofahrrad im Sinne einer Verkehrssicherheit nutzbar gemacht habe: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Elektrofahrrad erst nach der Montage verkehrssicher ist.
57bb.
58Die Beklagte ist schließlich keine Quasi-Herstellerin, § 4 I S. 2 ProdHaftG.
59Dafür müsste sie sich durch Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen entscheidungskräftigen Kennzeichens als Herstellerin ausgegeben haben. Ansatz ist dabei der typischerweise erweckte Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit (BGH, NJW 2005, 2695, 2696; Oechsler, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 54, 59). Erkennt der Rechtsverkehr dagegen, dass der Händler die Ware mit einer als solcher eindeutig erkennbaren Handelsmarke kennzeichnet, so ist die Quasi-Herstellereigenschaft abzulehnen; dabei kommt es auf eine typisierende Betrachtung an (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 7 U 89/09; Wagner in Münchener Kommentar (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 26; Oechsler, a.a.O., Rn. 64).
60Der von der Beklagten am Fahrrad aufgebrachte Aufkleber, der ihren Namensschriftzug trägt, erweckt nicht den Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit. Der nur kleine Aufkleber am hinteren Schutzblech – vgl. Bl. 217 GA - hat vielmehr erkennbar werbende Funktion und weist lediglich auf die Beklagte als Händlerin und Verkäuferin des Fahrrades hin.
61Etwas anderes folgt - unabhängig davon, dass ein auf die Herstellereigenschaft hinweisender Zusatz auf dem Produkt oder der Produktverpackung angebracht sein müsste (Wagner, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 25) - nicht aus der Rechnung oder den Angaben im Fahrradpass: Während die Rechnung eindeutig den Verkaufsort und damit die Beklagte als Händlerin ausweist, gibt es weder auf der Rechnung noch auf dem Fahrradpass - Bl. 13 und 14 GA - einen Zusatz, der die Beklagte als Herstellerin erscheinen ließe.
62Schließlich ist nur die Streithelferin in der zum Elektrofahrrad gehörenden Bedienungsanleitung explizit als Herstellerin aufgeführt, so dass – unabhängig davon, wann der Kläger die Bedienungsanleitung erhalten haben mag – bei typisierender Betrachtung kein Raum für die Annahme bleibt, die Beklagte geriere sich als Herstellerin.
63c.
64Auch die Voraussetzungen der weiteren Herstellerbegriffe nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG liegen ersichtlich nicht vor.
65III.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.