Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2016 - 7 U 84/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0205.7U84.15.00
published on 05.02.2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2016 - 7 U 84/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 4 O 421/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 19.03.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297 Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen
published on 02.04.2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgeric
published on 24.09.2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg - Einzelrichter - vom 09.04.2009 nebst des ihm zugrunde liegenden Verfahrens, ausgenommen die Kostenentscheidung betreffend der Beklagten zu 1
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 152/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der
mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer
Ansatz.
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - LG Bonn
AGSiegburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 € (569,63 € + 85,72 €) festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 414,59 € nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 € zu verurteilen, und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen Schriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerhöhung eine Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 € beantragt haben. Die- sen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis übermittelt , dass ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben sei.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 321,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.


3
Das Landgericht hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kläger belaufe sich bei günstigster Berechnung unter Einbeziehung der Kosten für den erledigten Teil auf höchstens 569,63 €. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerhöhung um 85,72 € außer Betracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei und daher keine Beschwer zu Lasten der Kläger begründe.

III.


4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beschwerdegegenstand von über 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist.

5
1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes unterscheidet sich begrifflich sowohl von dem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert bestimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streitwert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschränkten Verurteilung oder Klageabweisung nicht überschreiten kann. In Übereinstimmung mit dem Verhältnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seinerseits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden Beschwerdegegenstandes , der - wenn der Rechtsmittelführer die ihm nachteilige Entscheidung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschränkten Rechtsmittel keinesfalls höher als die Beschwer sein kann (Jauernig NJW 2001, 3027 f). Mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelführer mit dem Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt (RGZ 160, 204, 213; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 46; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 511 Rn. 18). Aus diesen Erwägungen muss der Rechtsmittelführer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 € verfolgen.
6
2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage beträgt die Beschwer der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung nach den rechtlich zutreffenden und von den Klägern unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens 569,63 €. Angesichts dieser Beschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 € nicht erreicht sein.
7
3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschränkten Weiterverfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erhöhe sich die Beschwer der Kläger um den nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch über 85,72 € auf 655,35 €. Dem kann nicht beigetreten werden.
8
a) Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Urt. v. 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, WM 1966, 863, 864; Beschl. v. 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; Musielak/Huber, aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 296a Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 296a Rn. 2a; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 296a Rn. 3; Frank O. Fischer NJW 1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Widerklage: BGH, Beschl. v. 12. Mai 1992 – XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513).
9
b) Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO; OLG München ZIP 1981, 321, 322; Stein/Jonas/Leipold, aaO). In Einklang damit hat das Amtsgericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die Klageerweiterung mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, ist ihr Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu lassen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger stellt in seiner Schreinerei Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf (Baubeschläge, Werkzeuge, Maschinen, Bauelemente, Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden). Die Parteien stehen in laufender Geschäftsbeziehung miteinander.

2

Im Jahr 2005 erhielt der Kläger einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern für den Neubau eines Wohnhauses der Familie Sch.       in S.         (im Folgenden: Bauherren). Er bestellte bei der Beklagten die in einer Liste der Beklagten angebotenen, für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton RAL 9007 (grau-metallic). Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, die ein Pulverbeschichtungswerk betreibt, mit der Beschichtung der - von der Beklagten als Stangenware zur Verfügung gestellten - Profilleisten und lieferte die Halbzeuge an den Kläger. Der Kläger fügte die von ihm zugeschnittenen Aluminium-Profile zu einem Rahmen zusammen und montierte sie auf die Holzfenster.

3

Nach dem Einbau der Fenster rügten die Bauherren Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen gegenüber dem Kläger. Ursache für die mangelnde Haftung der Beschichtung ist eine nicht fachgerechte Vorbehandlung der Profilleisten während des Beschichtungsprozesses seitens der Nebenintervenientin. Eine Nachbehandlung der Außenschalen an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich.

4

Der Architekt der Bauherren verlangte in deren Auftrag vom Kläger Mangelbeseitigung durch Erneuerung der Außenschalen an allen 19 Fenstern und schätzte die Kosten für den Austausch der Außenschalen, die dafür notwendige teilweise Entfernung und Wiederherstellung des Wärmedämmsystems, die Erneuerung des gesamten Putzes und weitere notwendige Arbeiten auf 43.209,46 €.

5

Der Kläger hat von der Beklagten - unter Berücksichtigung einer von ihr aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Gießen vom 12. März 2008 (5 O 249/07) geleisteten Teilzahlung von 20.000 € - zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klage - unter Reduzierung der Hauptforderung auf 22.209,46 € - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - nach entsprechender Umstellung des Klageantrags - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen der Bauherren in Höhe von 22.209,46 € nebst Zinsen freizustellen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt wird, hilfsweise, die Revision (ohne Maßgabe) zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klage sei begründet. Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten gelieferten Aluminiumprofile mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen seien. § 434 BGB finde gemäß § 651 BGB auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung. In der Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als Werklieferungsvertrag sei dem Landgericht beizupflichten.

9

Sämtliche von der Beklagten gelieferten und in das Bauvorhaben eingebauten Aluminiumprofile wiesen aufgrund ungeeigneter Vorbehandlung durch die Nebenintervenientin eine fehlerhafte Beschichtung auf und eigneten sich nicht für die vorausgesetzte Art ihrer Verwendung als Außenschalen von Holz-Aluminium-Fenstern. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Aluminiumprofile bejaht. Da ein Nacherfüllungsanspruch nicht geltend gemacht werde, habe das Landgericht ohne Rechtsfehler Schadensersatzansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 440, 280, 281 BGB geprüft und angenommen, dass diese jedenfalls nicht an der fehlenden Nachfristsetzung für eine Ersatzlieferung scheiterten. Ihm könne in der Beurteilung gefolgt werden, dass dem Kläger nach Verarbeitung und Einbau der mangelhaften Aluminiumprofile eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten gemäß § 440 BGB unzumutbar gewesen sei und zudem die Voraussetzungen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung gemäß § 281 Abs. 2 BGB vorgelegen hätten.

10

Das Landgericht habe aber die im Hinblick auf die schadensersatzbegründenden Voraussetzungen notwendige Differenzierung zwischen den einzelnen dem Freistellungsbegehren des Klägers zugrunde liegenden Aufwendungspositionen unterlassen. Es habe verkannt, dass der von ihm bejahte Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 440, 281 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen der Verweigerung, des Fehlschlagens oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung regele und verschuldensunabhängig sei. Als Folgeanspruch des Nachbesserungsanspruchs umfasse dieser verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch sowohl die Kosten der Ersatzlieferung neuer Aluminiumdeckblenden als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Aluminiumaußenschalen (Ausbaukosten). Der darüber hinaus streitgegenständliche Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Einbaus neuer Fenster sei demgegenüber nicht aus dem Nacherfüllungsanspruch in Form des Ersatzlieferungsanspruchs abzuleiten und werde von dem verschuldensunabhängigen Folgeanspruch, gerichtet auf Schadensersatz, nicht umfasst.

11

Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten stehe dem Kläger auch nicht aus § 478 Abs. 2 BGB zu. Die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 2 BGB handele, sondern um einen Werklieferungsvertrag im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern.

12

Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn die Kosten der Neumontage der neu hergestellten Fenster (Einbaukosten) stellten sich als Bestandteil des Schadensersatzes neben der Leistung dar.

13

Ohne Erfolg greife die Beklagte die Auffassung des Landgerichts an, wonach der Beklagten gemäß § 278 BGB das durch die fehlerhafte Vorbehandlung der Profilleisten begründete Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen sei. Dabei verkenne der Senat nicht, dass beim Kaufvertrag der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht sei, eine Sache dem Käufer zu übereignen. Bei dem vorliegenden Vertrag handele es sich aber nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen Werklieferungsvertrag. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage an, ob die Beklagte nur die Lieferung der lackierten Aluminiumprofile geschuldet habe oder ob von der Leistungspflicht der Beklagten auch die Herstellung und dabei insbesondere die - fehlerbehaftete - Lackbeschichtung erfasst worden sei. Letzteres habe das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liege darin, dass die Nebenintervenientin die Aluminiumprofile nicht als Fertigprodukte hergestellt und dann an die Beklagte geliefert habe. Sie habe vielmehr Aluminiumprofile, die ihr von der Beklagten übersandt worden seien, fehlerhaft vorbehandelt und beschichtet. Damit sei die Nebenintervenientin unmittelbar in den seitens der Beklagten geschuldeten Herstellungsvorgang eingeschaltet gewesen. Für die Verschuldenszurechnung eines in den Herstellungsprozess eingebundenen Dritten könne es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um ein Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistung erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder Werklieferungsvertrag - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

14

Soweit die Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Schadensbeträge angegriffen habe, fehle es an der gebotenen Darlegung derjenigen Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der zur Anspruchshöhe getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen begründeten. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens halte der Senat die vom Landgericht in Anwendung von § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung für zutreffend.

II.

15

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der von der Beklagten gelieferten, hinsichtlich der Beschichtung mangelhaften Aluminium-Profilleisten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - sei es auf Zahlung von 22.209,46 € oder auf Freistellung von Mangelbeseitigungsansprüchen der Bauherren gegen den Kläger - nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 i.V.m. §§ 433, 434, 439, 440 BGB).

16

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), sondern um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB).

17

a) Zwar kann die tatrichterliche Vertragsauslegung, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor.

18

Das Berufungsgericht hat bei der Einordnung des Vertrages nicht berücksichtigt, dass der Vertragsgegenstand - Lieferung einer bestimmten Menge von Aluminium-Profilleisten im Farbton RAL 9007 - Standardware ist, die von der Beklagten als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf listenmäßig angeboten wird, und dass die Frage, ob die Ware von der Beklagten vorrätig gehalten wurde oder - von wem auch immer - erst noch herzustellen war, nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist. Ein solcher Vertrag, dem - ebenso wie im Versandhandel - eine Bestellung aus einem Warenkatalog des Anbieters zugrunde liegt, ist aus der maßgeblichen Sicht des Bestellers ein Kaufvertrag und kein Werklieferungsvertrag. In den Vorinstanzen sind die Parteien deshalb auch mit Recht übereinstimmend von einem Kaufvertrag ausgegangen.

19

b) Ein Kaufvertrag liegt hier vor, weil die Beklagte als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf ein breites Spektrum von Baumaterialien - von Baubeschlägen und Bauelementen über Werkzeuge und Maschinen bis hin zu Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden - anbietet, die vom Fachhandel typischerweise nicht selbst hergestellt werden. Die Beklagte tritt - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - erkennbar als Zwischenhändlerin und nicht als Herstellerin der in ihren Preislisten angebotenen Standardprodukte auf. Das hat auch der Kläger bei der Bestellung so gesehen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, ihm sei klar gewesen, dass er mit der Beklagten einen Fachhandel beauftragt gehabt habe. Er habe die für die Außenschalen benötigten Profile aus Preislisten der Beklagten heraussuchen lassen, in denen die Profile in einem bestimmten Farbton aufgelistet gewesen seien. Ihm sei damals nicht klar gewesen, wer die Beschichtung erstelle; darauf habe er keinen Einfluss gehabt.

20

Bei dieser Sachlage ist für die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst sei zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet gewesen, rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) und kein Raum für die darauf gestützte Annahme, es liege ein Werklieferungsvertrag vor. Vielmehr handelt es sich um einen reinen Kaufvertrag, der nur eine Liefer- und keine Herstellungspflicht der Beklagten zum Gegenstand hat. Ebenso wenig wie sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die (rohen) Aluminiumprofile herzustellen, war sie zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet. Ihre Verpflichtung beschränkte sich auf die Lieferung von Profilleisten im Standardfarbton RAL 9007, unabhängig davon, ob diese bereits hergestellt worden waren und von der Beklagten vorrätig gehalten wurden oder ob sie erst noch - von wem auch immer - hergestellt werden mussten. Ob und von wem die farbigen Profilleisten bereits hergestellt oder erst noch herzustellen waren, war für den Kunden nicht ersichtlich und auch dem Kläger unstreitig nicht bekannt. Eine Herstellung der beschichteten Aluminium-Profile durch die Beklagte ist daher nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Eine derartige Verpflichtung kann deshalb nicht zur rechtlichen Einordnung des Vertrages herangezogen werden.

21

2. Nach Kaufrecht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freihaltung von den Kosten des Aus- und Einbaus der Aluminium-Außenschalen, die der Kläger im Zuge der Mangelbeseitigung gegenüber den Bauherren zu tragen hat, nicht zu.

22

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profilleisten wegen fehlerhafter Vorbehandlung bei der farbigen Beschichtung mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB), eine Nachbesserung der mangelhaften Aluminium-Außenschalen nicht möglich ist und die Beklagte deshalb zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten verpflichtet war (§ 439 Abs. 1 BGB). Das ist im Revisionsverfahren ebenso wenig im Streit wie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung endgültig verweigert hat und die Nacherfüllung dem Kläger auch unzumutbar war (§ 440 BGB).

23

a) Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit zu, als die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 12).

24

aa) Dieser Anspruch ist auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Beschaffung mangelfreier Profilleisten durch einen Deckungskauf gerichtet. Derartige Kosten macht der Kläger mit vorliegender Klage aber nicht geltend. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden, welche Kosten dem Kläger durch eine nochmalige Beschaffung der Profilleisten entstanden sind oder entstehen würden. Soweit die Revisionserwiderung auf das Angebot des Klägers vom 19. Juni 2008 verweist und geltend macht, die Kosten eines anderweitigen Einkaufs beliefen sich auf 6.580 €, handelt es sich um ein zur Schätzung der Höhe der Aus- und Einbaukosten erstelltes, fiktives Angebot des Klägers an die Bauherren, das nichts darüber aussagt, zu welchem Preis der Kläger selbst die Profilleisten zu beziehen hätte. Selbst wenn man den Betrag von 6.580 € als Kosten für einen erforderlichen Deckungskauf zugrunde legen wollte, wären diese Kosten bereits durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig als Teilerfüllung geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abgegolten.

25

bb) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter und unzumutbarer Nacherfüllung erstreckt sich aber nicht auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten für den durch die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten notwendig gewordenen Austausch der Aluminium-Außenschalen. Denn insoweit besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Nacherfüllung und den Aus- und Einbaukosten. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Beklagte durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten ordnungsgemäß nacherfüllt hätte.

26

cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung als "verschuldensunabhängiger" Folgeanspruch des Nachbesserungs- und Erfüllungsanspruchs (§ 439 BGB) sowohl die Kosten der Ersatzlieferung als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Außenschalen (Ausbaukosten) umfasse, trifft nicht zu.

27

Der Ausbau der mangelhaften Außenschalen wird - ebenso wie der erneute Einbau mangelfreier Außenschalen - bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von dem Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht umfasst. Der Senat hat entschieden, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, nach der die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst, auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt ist und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstreckt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 16 ff.). Daher umfasst auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung nicht die Aus- und Einbaukosten.

28

Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2008 (VIII ZR 304/07, juris) ergibt sich nichts anderes. Ausbaukosten waren nicht Gegenstand dieses Beschlusses und des zugrunde liegenden Revisionsverfahrens.

29

b) Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung sowohl der Aus- als auch der Einbaukosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat (§ 437 Nr. 3, § 280 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 BGB; Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11).

30

Zwar hat die Beklagte ihre Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreier Profilleisten verletzt (§§ 433, 434 BGB). Sie hat diesen Mangel jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist der Beklagten unstreitig nicht anzulasten, weil die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten vor dem Einbau der Aluminium-Außenschalen für die Beklagte ebenso wenig erkennbar war wie für den Kläger.

31

Der Beklagten ist das Verschulden der Nebenintervenientin nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (Senatsurteile vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118, 121 f.; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157).

32

Das wird, soweit es um einen Kaufvertrag geht, auch vom Berufungsgericht - und ebenso von der Revisionserwiderung - nicht in Frage gestellt. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe nicht im Einklang mit der seit der Schuldrechtsreform in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Schroeter, JZ 2010, 495, 497 ff.; Peters, ZGS 2010, 24, 27; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 437 Rn. 46; MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 278 Rn. 31; Weller, NJW 2012, 2312, 2315), kann nicht gefolgt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 433 BGB wird auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 278 BGB Bezug genommen und deren Fortgeltung zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 14/6040, S. 209 f.; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410). Dort heißt es:

"Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, führt nicht zu einer unangemessenen Verschärfung der Haftung des Verkäufers. …. So gesehen tritt hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht keine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein. …. Die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Sache führt auch nicht etwa auf dem Umweg über die Gehilfenhaftung zu einer grundlegenden Ausweitung von Schadensersatzpflichten des Verkäufers. Eine solche Ausweitung ergäbe sich, wenn der Warenhersteller Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre. Die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung hat jedoch nicht diese Rechtsfolge. Die Verpflichtung des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie Verschaffung der Sache beschränken, soll hingegen nicht die Herstellung der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie nach bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materialien bei der Herstellung des geschuldeten Werks verwendet (BGH, NJW 1978, 1157)."

33

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Beklagten das Verschulden der Nebenintervenientin auch dann nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag einzuordnen wäre. Denn auch auf einen Werklieferungsvertrag findet Kaufrecht Anwendung (§ 651 Satz 1 BGB).

34

Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 BGB zuzurechnen sei, weil der Werklieferungsvertrag insoweit dem Werkvertrag gleichzustellen sei (ebenso Wältermann/Kluth, ZGS 2006, 296, 304), kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits vor der Schuldrechtsreform den Grundsatz, dass sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, entsprechend gelten lassen, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen (Senatsurteil vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, aaO). Nach der durch die Schuldrechtsreform vollzogenen gesetzlichen Gleichstellung des Werklieferungsvertrags mit dem Kaufvertrag (§ 651 Satz 1 BGB) gilt dies erst recht.

35

a) Das Berufungsgericht meint, für die Verschuldenszurechnung eines Dritten könne es nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um einen Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung der Sache treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistungen erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder Werklieferungsvertrag - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

36

Dem steht die gesetzliche Regelung des § 651 BGB entgegen, die für den Werklieferungsvertrag nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern - anders als vor der Schuldrechtsreform - uneingeschränkt auf das Kaufrecht verweist. Grund dafür ist die mit der Einführung des kaufrechtlichen Nachbesserungsanspruchs vollzogene Angleichung der Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag und beim Kaufvertrag, die das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des Werklieferungsvertrags entfallen lässt und es rechtfertigt, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen (BT-Drucks. 14/6040, S. 268).

37

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aus dem Blick verloren, dass es im Verhältnis zwischen den Bauherren und dem Kläger einerseits und zwischen dem Kläger und der Beklagten andererseits um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geht. Gegenüber den Bauherren ist der Kläger zum Ausbau der mangelhaften und zum Einbau mangelfreier Aluminium-Außenschalen unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Nacherfüllung verpflichtet (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), nicht dagegen unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Bauherren auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Bauherren gegenüber dem Kläger wegen der mangelhaften Aluminium-Profile ebenso wenig zu wie dem Kläger gegenüber der Beklagten. Denn der Kläger hat als Werkunternehmer gegenüber den Bauherren für ein Verschulden seines Lieferanten - sei es der Beklagten oder der Nebenintervenientin - ebenso wenig nach § 278 BGB einzustehen wie der Beklagten gegenüber dem Kläger das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die auch die Gesetzesbegründung zur Schuldrechtsreform verweist, ist ein Lieferant, der einen Werkunternehmer mit von diesem zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen für ein Bauvorhaben beliefert, im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers; für Fehler der gelieferten Sachen aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten hat der Werkunternehmer daher nicht einzustehen (BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, aaO; BT-Drucks. 14/6040, S. 210).

38

4. Schließlich steht dem Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Bestimmung über den Regress beim Verbrauchsgüterkauf zu (§ 478 Abs. 2 BGB). Denn der Vertrag zwischen den Bauherren und dem Kläger über die Herstellung und den Einbau von Holz-Aluminium-Fenstern in den Einfamilienhaus-Neubau der Bauherren ist nicht, wie die Revision meint, ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung, sondern ein Werkvertrag (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528 Rn. 1, 8 ff., und vom 24. September 1962 - VII ZR 52/61, juris Rn. 9 ff., jeweils zu einem VOB-Vertrag über den Einbau von Türen und Fenstern; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff. zur Lieferung und Verlegung von Parkettstäben). Das Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

39

Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

40

Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von der Beklagten gelieferten, von der Nebenintervenientin fehlerhaft beschichteten Aluminium-Profile nicht zu, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Dr. Frellesen                            Dr. Hessel                     Dr. Achilles

                      Dr. Schneider                       Kosziol

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg - Einzelrichter - vom 09.04.2009 nebst des ihm zugrunde liegenden Verfahrens, ausgenommen die Kostenentscheidung betreffend der Beklagten zu 1,

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Ravensburg

zurückverwiesen .

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.053,72 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen Kugelwasserhahn geltend.
In die Wohneinheiten des im Jahre 2003 fertig gestellten Gebäudes der Wohnungseigentümergemeinschaft K. Weg 25 und 27 in W. wurden Kugelhähne eingebaut, die als Absperrung vor und hinter den Wasseruhren dienten. Die von einer Sanitärfirma eingebauten Kugelhähne wurden von der Beklagten zu 2, die sie von der Streithelferin bezog, vertrieben und geliefert. Auf den Kugelhähnen war das Zeichen „K.“ eingegossen. Am 01.12.2004 kam es in dem Gebäude zu einem Wasserschaden. In einer im ersten Obergeschoss befindlichen Eigentumswohnung der Eheleute R. trat aus einem der Hähne Wasser aus. Nachdem die Mieter der Wohnung verreist waren, konnte das Wasser unbemerkt in zwei im Erdgeschoß befindliche Eigentumswohnungen der Eigentümer S. und D. laufen. Betroffen wurde noch eine vierte Wohnung im Erdgeschoss, die von der Verwalterin, der O.-V. Bank I. GmbH als Musterwohnung benutzt wird. Der gebrochene Kugelhahn wurde vom Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen untersucht. Ursache des Schadens war eine Spannrisskorrosion aufgrund eines Materialfehlers.
Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz zunächst gegen die Beklagte zu 1 gerichteter. Nachdem sich herausstellte, dass der Kugelhahn von der Beklagten zu 2 vertrieben wurde, hat die Klägerin gegen diese Klage erhoben und hinsichtlich der Beklagten zu 1 Klagerücknahme erklärt. Zur Darlegung des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach hat sie 16 Schadenspositionen aufgelistet und jeweils auf Anlagen Bezug genommen. Insgesamt macht sie 17.053,72 EUR geltend. Zum Beweis der Richtigkeit und Schadensbedingtheit der Schadensbeträge hat sich die Klägerin - insoweit ohne nähere Aufschlüsselung - auf Zeugen- und Sachverständigenbeweis berufen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach nicht schlüssig dargetan.
Die Berufung macht geltend, das Landgericht habe wesentlichen Sachvortrag übergangen. Es sei schlüssig vorgetragen, in welchen Wohneinheiten welche Schadensbeseitigungskosten notwendig geworden und angefallen sind. Die Beweisangebote seien auf den gesamten Schaden bezogen.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.04.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.
Hilfsweise:
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 09.04.2009 wird die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin 17.053,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das landgerichtliche Urteil sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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1. Das dem Urteil zu Grunde liegende Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel. Das Landgericht hat die Darlegungen der Klägerin zur Schadenshöhe rechtsfehlerhaft als unschlüssig behandelt. Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor (BGH NJW-RR 2008, 1311).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH NJW-RR 2007, 1409; BGH NJW-RR 2008, 1311). Der Tatrichter muss vielmehr die noch offenen Fragen in der Beweisaufnahme klären.
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b) Nach diesem Maßstab ist das Vorbringen der Klägerin zur Schadenshöhe hinreichend substantiiert.
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aa) Die Klägerin hat vorgetragen, dass durch den Wasserschaden vier Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage betroffen sind. Für die beschädigten Parkett- und Laminatböden hat sie jeweils auf die einzelnen Wohnungen bezogene Schadensersatzbeträge geltend gemacht. Dabei genügt es, dass sich die Kosten der Schadensbeseitigung im Einzelnen erst aus den vorgelegten Handwerkerrechnungen ergeben. Anlagen können zwar schriftliches Vorbringen nicht ersetzen, sie können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen (BGH-Report 2002, 257; BGH NJW 2008, 69, Rn. 25). Dies hindert die Schlüssigkeit des Klagvortags vorliegend aber nicht. Entscheidend ist, ob das schriftsätzliche Vorbringen aus sich heraus verständlich ist. Dies ist trotz der knappen Ausführungen der Fall. Die Wiedergabe der Handwerkerrechnungen im Sachvortrag würde keine weitere Klarheit im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs bringen. Zu mehr wäre die Klägerin als Versicherung, die die Schadensbeseitigungsmaßnahmen nicht selbst durchgeführt hat, nicht in der Lage. Daher kann eine weitere Konkretisierung des Sachvortrags auch nicht verlangt werden, um der Beklagten ein substantiierteres Bestreiten zu ermöglichen.
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Die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus den Handwerkerrechnungen Zeitpunkte und Dauer der durchgeführten Arbeiten nicht hervorgehen, die Rechnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellt wurden, Ungereimtheiten hinsichtlich der betroffenen Wohnungen bestehen und die Schäden in den Wohnungen nicht detailliert beschrieben sind. Diese Umstände können, sofern sie nach der Beweiserhebung noch von Bedeutung sein sollten, nur die Beweiswürdigung beeinflussen.
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Dass der Beweisantritt durch Zeugenbeweis nicht nur auf die Schäden an den Böden, sondern auf den Gesamtschaden bezogen ist, mag eine Nachlässigkeit der Klägerin sein. Dies rechtfertigt eine Übergehung ihres Beweisantrags aber nicht. Die benannten Zeugen sind als Beweismittel geeignet. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist ersichtlich, dass es sich bei den Zeugen um Mitarbeiter der Hausverwaltung, Bewohner der Wohnung, von der der Schaden ausging, und um den Schadensregulierer der Klägerin handelt. Die unterbliebene Beweisaufnahme ist außerdem auch deshalb rechtsverletzend, weil der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgelegten Handwerkerrechnungen genügend Anknüpfungspunkte für die antragsgemäße Einholung eines Sachverständigengutachtens bietet.
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bb) Auch die Kosten von Silikonarbeiten in zwei der beschädigten Wohnungen sind mit der Angabe der insoweit jeweils entstandenen Kosten und der Bezugnahme auf zwei Handwerkerrechnungen ausreichend dargelegt. Dass die Wohnungen in den Rechnungen widersprüchlich bezeichnet sind und der genauere Grund der Arbeiten unklar bleibt, ändert daran nichts. Diesen Umständen kann wiederum nur bei der Beweiserhebung und -würdigung Bedeutung zukommen. Der geringfügige Betrag für die Entsorgung von Kleinabfällen bedarf ebenfalls keiner weiteren Darlegung. Seine Berechtigung ist in der Beweisaufnahme zu klären.
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cc) Die Kosten der Gebäudetrocknung sind genannt und in den vorgelegten Rechnungen unter Angabe der getrockneten Gebäudeteile und der in Ansatz gebrachten Einheitspreise näher aufgeschlüsselt. Eine weitere Substantiierung kann von der Klägerin, die hierzu ohnehin nicht in der Lage wäre, nicht erwartet werden. Dass daneben noch Kosten für das Aufsaugen bzw. Aufnehmen von Wasser und Stromkosten geltend gemacht werden, spielt im Rahmen der Darlegung keine Rolle. Auch diese Umstände erlangen allenfalls Bedeutung bei der Beweiswürdigung, sofern eine Klärung bei der Beweiserhebung nicht erfolgt.
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dd) Ausreichend dargelegt sind unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen schriftlichen Aufstellung auch die Eigenleistungen und Kosten der Familie A., Mieter der Wohnungseigentümer R.. Diese Kosten sind einer Beweiserhebung ebenso zugänglich wie die geltend gemachten Speditionskosten, die sich im Einzelnen aus einer vorgelegten Rechnung ergeben. Dahinstehen kann, dass sich der angeblich entstandene Mietausfall bei dieser Wohnung nach dem Schreiben vom 29.01.2005 (K 21) nicht als bereits entstandener Schaden darstellt. Der Mietausfall ist jedenfalls schlüssig behauptet, weshalb eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht entbehrlich ist.
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ee) Zu den Verwaltungskosten hat die Klägerin ausreichend vorgetragen. Die Frage ihrer Nachvollziehbarkeit und Berechtigung ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären.
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2. Der Verfahrensmangel wirkt sich auf die Sachentscheidung aus. Dem Grunde nach stehen der Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche zu (§§ 1 ProdHaftG, 67 VVG).
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a) Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach § 1 ProdHaftG sind gegeben.
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aa) Es liegt eine Sachbeschädigung durch ein fehlerhaftes Produkt vor. Der defekte Kugelhahn, der zu dem Wasserschaden führte, erfüllte nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen (§ 3 ProdHaftG). Aufgrund einer ungeeigneten Werkstoffzusammensetzung kam es zu einer Spannungsrisskorrosion, die zu einem Bruch im Gehäuse des Hahns und zu einer Undichtigkeit führte. Dies entspricht dem Ergebnis des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens (K 6) und ist zwischen den Parteien unstreitig.
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bb) Bei dem beschädigten Gebäude handelt es sich um eine „andere Sache“ als das fehlerhafte Produkt im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelten Grundsätze zur Haftung für „weiterfressende Schäden“ können allerdings im Rahmen von § 1 Abs. 1 ProdHaftG aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung nach überwiegender Ansicht nicht angewendet werden (MüKo/Wagner, BGB, 2009, § 1 ProdHaftG, Rn. 9; Staudinger/Oechsler, BGB, 2009, ProdHaftG, § 1, Rn. 10). Für die Frage, ob eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt geschädigt wurde, kommt es vielmehr auf die Eigenständigkeit des Produkts und damit auf den Produktbegriff im Sinne von § 2 ProdHaftG an (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 20). Nach § 2 ProdHaftG geht die Produkteigenschaft einer Sache nicht dadurch verloren, dass ein Produkt in eine unbewegliche Sache, also in ein Grundstück, eingebaut wird, selbst wenn es durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird und gemäß § 93 BGB nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein kann. Diese Regelung ist vor allem deshalb getroffen worden, um eine Herstellerhaftung für fehlerhafte Baumaterialien begründen zu können (Senat VersR 2001, 465; Kullmann, ProdHaftG, 5. Aufl., § 2 Rn. 3). Eine solche Haftung wäre bei Gebäudeschäden ausgeschlossen, würden Bauteile, hier der streitgegenständliche Kugelhahn, nicht als eigenständige Produkte bzw. Sachen angesehen. Außerdem ist das auf einem Grundstück errichtete Gebäude selbst kein Produkt im Sinne von § 2 ProdHaftG, da es mit der Herstellung gleichzeitig unbeweglich wird, die zusammengesetzte Sache damit nie als bewegliche Sache entstand (Senat, a.a.O.).
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cc) Bei den meisten Schäden ist anzunehmen, dass die beschädigte Sache i. S. von § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von den Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
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(1) Das objektive Kriterium der gewöhnlichen Verwendung für den privaten Verbrauch ist bei allen nach dem Sachbegriff von § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG in Betracht kommenden Sachen gegeben. Entscheidend ist insoweit entsprechend der Intention des Gesetzgebers die Zweckbestimmung einer Sache nach der Verkehrsauffassung (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 22; BT-Drs. 11/2447, 13). Ein Wohnhaus und seine Einrichtungen werden vom Verwender regelmäßig privat genutzt. Unerheblich ist insoweit, dass vorliegend eine Teilnutzung zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgt, weil die geschädigte Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage Eigentümerin einer „Musterwohnung“ in dem Gebäude ist.
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(2) Dass die beschädigte Sache vom Geschädigten jeweils hauptsächlich für den privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist, kann hingegen nicht durchweg angenommen werden.
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Bei der Frage nach dem bzw. den Geschädigten ist nicht auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern auf den jeweiligen Eigentümer bzw. Miteigentümer der beschädigten Sache abzustellen. Die Wohnungseigentümer sind nicht als Gemeinschaft geschädigt. Zwar ist die WEG teilrechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH NJW 2005, 2061). Damit geht eine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen Miteigentümers aber nicht einher. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hierdurch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren. Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (BGH, a.a.O., Rn. 48).
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Soweit eine Sache, wie das beschädigte Gebäude, im Miteigentum mehrerer Geschädigter steht, kommt es nach Auffassung des Senats auf die überwiegende Verwendung der Sache insgesamt und nicht auf die Verwendung durch den einzelnen Geschädigten an (Keilholz BauR 1987, 259; Kullmann, a.a.O, § 1, Rn. 17). Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Danach könnte auch auf den einzelnen Geschädigten abgestellt werden, was bei unterschiedlichen Verwendungen zu einer Teilentschädigung unter Berücksichtigung von Miteigentumsanteilen führen würde. Hierfür spricht immerhin, dass es sich bei der hauptsächlichen Verwendung um ein subjektives Merkmal handelt. Dabei käme aber zu kurz, dass sich das Miteigentum jedes Geschädigten auf die Sache insgesamt bezieht. Für jeden Miteigentümer, auch den mit gewerblicher Nutzung, wird die Sache teils privat, teils gewerblich verwendet, was eine Gesamtbetrachtung bei der Verwendung der Sache nahe legt. Diese Auslegung wird auch dem Schutzzweck der Regelung gerecht, die einen besseren Verbraucherschutz gewährleisten soll (Palandt-Sprau, BGB, 68 Aufl., ProdHaftG, vor § 1, Rn. 2). Bei einer hauptsächlich privaten Nutzung wird so eine Gesamtentschädigung gewährleistet, von der, gerade bei einem Gebäude, die Wiederherstellung der Sache abhängen kann. Insoweit besteht keine Veranlassung, den Schädiger zu entlasten, weil einzelne Miteigentümer in untergeordneter Weise die Sache gewerblich nutzen.
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Hiervon abzugrenzen sind beim Wohnungseigentum die Schäden am Sondereigentum. Insoweit ist der Geschädigte allein als Sondereigentümer betroffen. Hier kommt es auf die Verwendung des jeweiligen Sondereigentums an. Wird es vom Geschädigten in gewerblicher Weise genutzt, greift der Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ein. Dies bedeutet vorliegend, dass die Schäden am Parkett der Musterwohnung, bei dem es sich um Sondereigentum handelt (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 5 WEG, Rn. 5), nicht erstattungsfähig sind (K 11). Das Gleiche gilt aller Voraussicht nach auch für die Kosten der Silikonverfugungen in der Musterwohnung (K 13), sofern es dabei um Fliesen geht. Die Trocknungskosten (K 15 und K 16) beziehen sich hingegen auf das Gemeinschaftseigentum und sind - wie ausgeführt - erstattungsfähig.
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dd) Die Beklagte kann bei der gegenwärtigen Sachlage nicht als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG angesehen werden. Sie hat den von ihr vertriebenen Kugelhahn nicht als Endprodukt hergestellt, sondern über eine andere Firma zugekauft. Die Herstellung erfolgte in China. Es kann außerdem nicht angenommen werden, dass die Beklagte den defekten Kugelhahn mit anderen Gegenständen zu einem Endprodukt zusammenfügte, was für eine Herstellereigenschaft genügen würde (Kullmann, a.a.O., § 4, Rn. 13). Die Klägerin hat bisher nicht nachgewiesen, dass der Kugelhahn ein Bauteil der von der Beklagten hergestellten Verteilerstation ist.
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Die Beklagte ist allerdings Quasi-Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Durch die Anbringung eines Kennzeichens auf ihre Veranlassung hat sie sich als Hersteller ausgegeben. Sie kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass mit dem Namenskürzel „K.“ nur ein Handelsname bzw. eine Handelsmarke auf dem Produkt angegeben wird. Zwar begründen die verwendeten Kennzeichen nur dann eine Eigenschaft als Quasi-Hersteller, wenn sie den Eindruck erwecken, der Verwender habe das Produkt selbst gefertigt und übernehme die Verantwortung für seine Sicherheit (BGH NJW 2005, 2695; MüKo/Wagner, a.a.O., § 4, Rn. 26). Dieser Anforderung ist aber regelmäßig schon mit der Anbringung des Zeichens auf dem Produkt Genüge getan. Anders verhält es sich nur, wenn eine für den Verkehr ersichtliche Kennzeichnung als Händler vorgenommen und eindeutig zu erkennen gegeben wurde, dass es sich bei der Produktkennzeichnung nur um eine Händlermarke handelt (Kullmann, a.a.O., § 4, Rn. 42; MüKo/Wagner, a.a.O.). Dies ist vorliegend bei dem Kürzel „K.“ nicht der Fall. Aufklärende Zusatzinformationen sind nicht ersichtlich. Auf dem Produkt befindet sich allein das eingeprägte Kürzel der Beklagten, was ihre Herstellereigenschaft nahe legt.
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Dabei ist auf die Sichtweise des Verbrauchers und nicht auf die des den Einbau vornehmenden Handwerkers abzustellen. Dem Verbraucher gegenüber erweckt der Quasi-Hersteller den Eindruck, dass er Einfluss auf die Qualität des Produkts und seinen Herstellungsprozess hat. Neben der Sache liegt die Einlassung der Beklagten, dass der Verbraucher das Produkt überhaupt nicht verwendet. Es handelt sich um Absperrhähne, die naturgemäß in zugänglicher und nutzbarer Weise eingebaut werden. Dass der Verbraucher den Hahn beim Einbau in der Regel nicht zu sehen bekommt, spielt keine Rolle.
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ee) Die Behauptung der Streitverkündeten, wonach der Kugelhahn nicht für Trinkwasserzwecke freigegeben worden sei, vermag eine Haftung nicht auszuschließen.
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(1) Dass deshalb kein Fehler vorliegt, kann nicht angenommen werden. Der Hersteller muss nach § 3 Abs. 1 ProdhaftG einen Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, berücksichtigen. Dies schließt einen Fehlgebrauch des Produkts mit ein. Dass ein Wasserhahn auch für Trinkwasser benutzt wird, liegt - das Vorbringen der Streitverkündeten als richtig unterstellt - aber nahe.
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(2) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ausgeschlossen, weil das Produkt bei seinem in den Verkehr bringen den für den Schaden ursächlichen Fehler noch nicht hatte. Der Konstruktions- bzw. Fabrikationsfehler, der in der Verwendung ungeeigneter Werkstoffe liegt, war unabhängig von einer etwaigen Freigabe von Anfang an gegeben.
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(3) Ferner ist die Ersatzpflicht auch nicht deshalb nach § 1 Abs. 3 ProdHaftG ausgeschlossen, weil der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, verursacht worden ist. Die Beklagte ist nicht Quasi-Hersteller eines Teilprodukts, sondern eines Endprodukts. Der Handwerker stellt durch den Einbau des Kugelhahns in das Gebäude - wie bereits ausgeführt - kein neues Produkt her. Im Übrigen käme, sofern eine Freigabe für Trinkwasser tatsächlich nicht erfolgt sein sollte, ein Instruktionsfehler der Beklagten in Betracht.
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ff) Bei der Haftung nach dem ProdHaftG ist die Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigungen gemäß § 11 ProdHaftG zu berücksichtigen, wonach der Geschädigte den Schaden bis zu einer Höhe von 500,00 EUR selbst zu tragen. Dieser Selbstbehalt gilt für jeden einzelnen Geschädigten (MüKo/Wagner, a.a.O., § 11, Rn. 4; Staudinger/Oechsler, a.a.O., § 11 Rn. 4). Die bedeutet vorliegend, dass entgegen der Auffassung der Klägerin ein mehrfacher Abzug vorzunehmen ist, weil die Klägerin die übergegangen Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht.
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b) Eine weitergehende Haftung - ohne Berücksichtigung der gewerblichen Verwendung und der Selbstbeteiligung - läge bei Eingreifen einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB vor. Eine solche Haftung ist nach dem gegenwärtigen Streitstand nicht gegeben.
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aa) Nachdem nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte Endherstellerin ist, kommt auch hier nur eine Haftung als Quasi-Herstellerin durch die Anbringung eines Kennzeichens in Betracht.
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bb) Grundsätzlich ist der Quasi-Hersteller - im Unterschied zu § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG - dem Endhersteller deliktsrechtlich nicht gleichgestellt (MüKo/Wagner, BGB, 2009, § 823 Rn. 608). Da er am Warenabsatz beteiligt ist, können aber auch ihn Gefahrenabwendungspflichten treffen. Diese entstehen für den Quasi-Hersteller noch nicht dadurch, dass er seinen Namen an einem fremd hergestellten Produkt anbringt (BGH NJW 1980, 1219). Auch haftet er - wegen seiner Ferne zur eigentlichen Produktion - nicht uneingeschränkt für Konstruktions- und Fabrikationsfehler (BGH a.a.O.; BGH VersR 1987, 102). Ihn trifft aber eine Instruktionsverantwortung, wenn er eine Ware als sein „Produkt“ auf dem Markt vertreibt (BGH VersR 1987, 102; OLG Karlsruhe VersR 1994, 1119). In der Rechtsprechung anerkannt sind insbesondere eigenständige Produktbeobachtungs- und Hinweispflichten von Vertriebshändlern, die eine Schlüsselposition innehaben und sich in besonderer Weise mit dem Produkt identifizieren, indem sie es mit ihrem Markennamen in den Verkehr bringen (BGH NJW 1994, 517; BGH NJW-RR 1995, 342; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1268).
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cc) Danach bestehen zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Quasi-Hersteller haftet, weil sie die Kugelhähne mit dem Kürzel „K.“ als ein eigenes Produkt auf dem Markt vertrieben hat. Die Verletzung einer Instruktionspflicht ist aber nicht ersichtlich. Es geht vorliegend nicht um Hinweise, die geboten sind, weil die Verwendung des Produkts mit bestimmten Gefahren verbunden ist (BGHZ 116, 60). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer durch die Produktbeobachtungspflicht zugewiesenen Aufgabe zur Gefahrenabwehr nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Es handelt sich um einen versteckten Fehler, der bei der gebotenen Überprüfung der Ware durch den Quasi-Hersteller nicht nachgewiesenermaßen erkennbar war. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bereits früher Beanstandungen wegen des Produktfehlers zur Kenntnis gebracht wurden.
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c) Die Schadensersatzansprüche sind nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dabei kann dahinstehen, ob die geschädigten Wohnungseigentümer selbst die Versicherungsnehmer sind oder ob der Versicherungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Stande kam. Ist letztere Versicherungsnehmerin liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor (§§ 74 ff. VVG), die das Gemeinschaftseigentum und auch das Sondereigentum betrifft (OLG Hamm VersR 1996, 1234). Auch in diesem Fall gehen die Ansprüche der Geschädigten, die dann die Versicherten sind, auf die Versicherung über (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rn. 11).
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3. Aufgrund des Verfahrensmangels wird eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Es müssen Feststellungen zu fast allen Schadenspositionen getroffen werden.
III.
48 
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu 1 (§ 269 Abs. 3 ZPO) war von der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auszunehmen. Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung mit der Berufung ist zulässig, weil auch die Entscheidung zur Hauptsache angegriffen wurde (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 99, Rn. 7); sie hat aber keinen Erfolg.
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Eine wirksame Klagerücknahme liegt vor. Die Einwilligung der Beklagten ist erst ab Beginn der mündlichen Verhandlung erforderlich. Eine Güteverhandlung (§ 278 ZPO) zählt hierzu aber noch nicht (BGHZ 100, 383/389; Zöller/Greger, a.a.O., § 269, Rn. 13). Im Termin am 07.07.2008, in dem keine Anträge gestellt wurden, fand nur eine Güteverhandlung statt.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sind nach § 269 Abs. 3 ZPO zwingend der Klägerin aufzuerlegen. Die in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO genannte Ausnahme bezieht sich allein auf die Kosten bei Unterhaltsklagen nach § 93 d ZPO (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 18). Auch ein Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit im Sinne von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegt nicht vor.
IV.
51 
Die Kostentragung im Berufungsverfahren bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten. Das Urteil hat zwar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, ist aber im Hinblick auf die Einstellung einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (OLG München NZM 2002, 1032 m. w. N.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.