Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Juli 2015 - 5 UF 198/14

Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den am 23.09.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn wird zurückgewiesen, soweit sich die Antragstellerin auf § 1632 Abs. 4 BGB beruft; im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4Die Antragstellerin arbeitet als selbständige Rechtsanwältin; sie ist ferner für die E tätig, für welche sie u.a. Lohnabrechnungen erstellt. Ihr Einkommen gibt sie mit 2.000,- € netto monatlich an.
5Die Antragstellerin schloss 2008 die Ehe mit Herrn T. Die Eheleute lebten in dem Haus des Vaters der Antragstellerin S-Straße in F; unter der gleichen Adresse betreibt die Antragstellerin ihre Kanzlei. Herr T hat keinen Beruf erlernt. Er hat die Antragstellerin ihren Angaben nach in ihrer Kanzlei unterstützt, indem er u.a. Akten angelegt oder Telefonate entgegengenommen hat; ferner hat er den Haushalt geführt.
6In den Jahren 2008 und 2009 nahmen die Antragstellerin und ihr Ehemann drei Kinder in Pflege. Das Kind G, geboren am 07.08.2008, wechselte unmittelbar nach seiner Geburt mit Zustimmung seiner sorgeberechtigten Eltern in den Haushalt der Eheleute, welche für ihn eine Pflegeerlaubnis für seine Dauerpflege erhielten. Im Jahre 2009 folgten die Geschwister B X, geboren am ##.##.2008, und C X, geboren am ##.##.2009.
7Die Mutter der beiden Mädchen, Frau D X, war der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit in dem inzwischen aufgelösten Verein „Y“ bekannt; der Verein hatte sich für Flüchtlinge, insbesondere für Roma-Familien, eingesetzt. Frau D X hatte als Minderjährige wegen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsfamilie zeitweise in dem Haushalt der Antragstellerin gelebt. Nachdem es zu Konflikten mit körperlichen Übergriffen durch den leiblichen Vater der Mädchen auf die Kindesmutter gekommen war, suchte diese im Frühjahr 2009 mit der am ##.##.2008 geborenen B Zuflucht bei der Antragstellerin. Zu diesem Zeitpunkt war die Kindesmutter mit C schwanger. Im September 2009 entschied die Kindesmutter in Absprache mit dem Jugendamt J, dass B langfristig bei der Antragstellerin und deren Ehemann verbleiben soll. Die am ##.##.2009 geborene C, die nach der Geburt einen erhöhten Betreuungsbedarf aufwies, brachte das Jugendamt J auf Wunsch der Kindesmutter im November 2009 ebenfalls bei den Eheleuten unter. Der Kindesmutter Frau D X stand zu diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge für die Kinder alleine zu.
8Die Antragstellerin und ihr Ehemann wurden in den nachfolgenden Jahren durch den Pflegekinderdienst der Stadt J und später der Stadt F begleitet. Die häuslichen Besuche der Mitarbeiter der Stadt führten nicht zu Beanstandungen.
9Im September 2013 ermittelte die Kreispolizeibehörde K, dass über den Telefonanschluss der Antragstellerin Dateien kinderpornografischen Inhalts herunter geladen und bereitgestellt worden waren. Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter dem Aktenzeichen 100 Js 422/13 geführt. Am 17.10.2013 fand eine erste Wohnungsdurchsuchung in dem Haus S-Straße in F statt. Im Ermittlungsbericht hat der zuständige Ermittlungsbeamte unter anderem niedergelegt, dass das Haus in seinem Zustand als sehr kritisch bezeichnet werden müsse. Zimmer könnten teilweise nur über eine Art Trampelpfad durchquert bzw. begangen werden, weil die Räumlichkeiten vollgestellt seien. Neben Zigarettenrauch sei im Haus eine deutliche Geruchsbelastung durch Ausscheidungen einer Katze vorhanden. Das Hausinnere erscheine renovierungsbedürftig. Der Umgang mit und der Umfang des Hausrats einschließlich der Kleidung mache den Eindruck, dass der Haushalt sich in der Tendenz zum „Messi-Tum“ entwickeln könne. Der Ermittlungsbeamte empfahl, das Jugendamt F über die Wohnverhältnisse der Kinder zu informieren.
10Die Antragstellerin wandte sich nach Abschluss der Durchsuchung vom 17.10.2013 an das Jugendamt F, um mit diesem die Situation zu erörtern. Es wurde vereinbart, dass der Ehemann der Antragstellerin das Haus zunächst verlassen solle und der Antragstellerin zur Unterstützung eine Haushaltshilfe gestellt werden könne.
11Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde in den folgenden zwei Wochen festgestellt, dass sich auf den im Haushalt der Antragstellerin sichergestellten Datenträgern eine Vielzahl von Dateien befand, die von den Ermittlungsbeamten als kinderpornographisch eingestuft wurden. Zudem wurde ein Chatverlauf pädophilen Inhalts gefunden, welcher dem Ehemann der Antragstellerin zugeordnet wurde; dieser kommunizierte im Netz unter dem Namen „#####“. Im Zuge der Auswertung wurde weiter festgestellt, dass auf dem Tower-Rechner zwei voneinander getrennte Nutzerbereiche eingerichtet waren, beide mit eigenem Kennwort und ohne Zugriffsrechte auf die Datenbestände des anderen Nutzerbereichs. Als Nutzer waren zum einen die Antragstellerin, zum anderen deren Ehemann eingerichtet. Im Nutzerbereich der Antragstellerin wurden durch den PERKEO-Suchlauf (Software zur Ermittlung von Daten kinderpornographischen Inhalts) keine Treffer angezeigt, im Nutzerbereich des Ehemannes 65 Treffer.
12Am 29.10.2013 wurde das Jugendamt F über die Ergebnisse der ersten Auswertung der Datenträger benachrichtigt. Aufgrund des Berichtes der Kreispolizeibehörde nahm das Jugendamt der Stadt F am 30.10.2013 die drei Kinder in Absprache mit dem für G zuständigen Jugendamt der Stadt L in Obhut. G wurde mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in einer stationären Einrichtung und die Mädchen B und C wurden – allerdings ohne Rücksprache mit der seinerzeit nicht auffindbaren Kindesmutter Frau D X – in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Die den Eheleuten für G erteilte Pflegeerlaubnis wurde durch das Jugendamt der Stadt F am 31.10.2013 widerrufen. Am 04.11.2013 fand eine zweite Durchsuchung des Hauses der Eheleute statt; der Ehemann der Antragstellerin wurde in dem Haus in Hausschuhen angetroffen.
13Wegen der Entziehung der Pflegeerlaubnis leitete die Antragstellerin am 03.11.2013 ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Aktenzeichen 11 L 731/13, ein, mit welchem sie beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Stadt F zu verpflichten, sie wieder als Pflegemutter für alle drei Kinder einzusetzen und die Kinder an sie herauszugeben. Sie trug in dem Verfahren vor, dass das Herausreißen der Kinder aus der ihnen Geborgenheit vermittelnden häuslichen Gemeinschaft sowie das Andauern der Trennung das Kindeswohl gefährde; eine weitere Schädigung – so die Antragstellerin – könne nur durch die Rückführung der Kinder in ihren Haushalt vermieden werden. Ihr Ehemann habe die Wohnung bis zur Abklärung der Vorwürfe vorläufig verlassen.
14Parallel zu diesem Verfahren stellte die Antragstellerin am 04.11.2013 beim Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn (Az. 132 F 105/13), gerichtet gegen die Stadt F den Antrag, die sofortige Rückführung und den Verbleib der Pflegekinder in ihren Haushalt anzuordnen und eine vorläufige Verbleibensanordnung zu treffen. Die Antragstellerin trug vor, eine Verbleibensanordnung sei das einzige geeignete Mittel, um eine Schädigung des Kindeswohls zu begrenzen. Der Antrag auf Verbleibensanordnung sei auch nach Vollzug der Herausnahme zulässig, da sich die Hauptsache durch den Vollzug nicht erledigt habe und „die Beschwerde der Rückführung diene“ (Bl. 6 der Beiakte 132 F 105/13). In dem vom Amtsgericht anberaumten Termin am 08.11.2013 erklärten die sorgeberechtigten Kindeseltern von G, dass sie mit einer Rückkehr von G zu der Antragstellerin nicht einverstanden seien, er sei in der Einrichtung gut untergebracht. Die sorgeberechtigte Kindesmutter von B und C, Frau D X, erschien zu dem Termin nicht. Nach Hinweis des Gerichts, dass der Antrag der Antragstellerin mangels hinreichender Distanzierung zu ihrem Ehemann keine Erfolgsaussichten habe und der Antrag auf Rückführung und Verbleibensanordnung ferner gegen die Kindeseltern zu richten sei, da diese das Sorgerecht inne hätten, nahm die Antragstellerin im Termin vom 08.11.2013 ihren Antrag zurück. Sie kündigte die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens an, das sich gegen die richtigen Antragsgegner richten werde.
15Am 20.11.2013 wurde zunächst C und am 04.12.2013 ihr folgend B in einer Diagnose- und Vermittlungsgruppe (M) der Jugendhilfe L untergebracht.
16Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 09.12.2013 (Az.: 11 L 731/13) wurde der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin schon keine Rechtsgrundlage für ihr Begehren genannt habe; darüber hinaus sei die Stadt F als Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert, da sie nicht die elterliche Sorge und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder habe. Die Antragsgegnerin habe auch nicht darüber zu befinden, in welcher Form den Kindern Jugendhilfe zu gewähren sei, da ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII spätestens am 31.10.2013 mit der Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Antragstellerin beendet worden sei; die örtliche Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII nunmehr nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern der Kinder.
17Unter dem 28.12.2013 leitete die Antragstellerin ein weiteres Verfahren gegen Frau D X vor dem Amtsgericht Iserlohn ein (Az.: 132 F 129/13), in welchem sie nach ihrer klarstellenden Mitteilung vom 15.01.2014 ausschließlich Umgang mit den Kindern B und C begehrt.
18Am 21.02.2014 wurde das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften (Az.: 100 Js 422/13 StA Hagen) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
19Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 26.03.2014 (Az.: 132 F 29/14) wurde Frau D X im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge für C und B entzogen und das Jugendamt der Stadt L zum Vormund bestellt. Grund hierfür war, dass die Kindesmutter seit Inobhutnahme der Mädchen nicht für das Jugendamt erreichbar war und notwendige Entscheidungen für die Mädchen nicht getroffen werden konnten. Da Kontakt zur Kindesmutter auch in der Folgezeit nicht hergestellt werden konnte, wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge mit Beschluss vom 09.05.2014 (Az.: 132 F 31/14) im Hauptsacheverfahren entzogen und das Jugendamt der Stadt J als Vormund bestellt. Auf die Beschwerde der Stadt J wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.07.2014 (II-5 UF 90/14) das Jugendamt der Stadt L als Vormund der Kinder bestimmt.
20Am 10.04.2014 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren gegen die Kindesmutter Frau D X mit dem Antrag eingeleitet, dass die Kinder B und C in ihren Haushalt zurückgeführt würden und dort verblieben. Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin sich auf die gewachsene Bindung zwischen ihr und den Kindern berufen, die ihr ganzes bzw. den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Haushalt verbracht hätten. Von ihrem Ehemann – so die Antragstellerin – habe sie sich distanziert. Etwaige Missbrauchssymptome habe es bis zur Inobhutnahme der Kinder nicht gegeben. Allenfalls nach ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt seien die Kinder Opfer von Missbrauch geworden, etwa durch anlasslose Missbrauchstherapierung. Trotz der Trennung von ihrem Mann sei sie in der Lage, die Kinder zu versorgen; sie könne ihre Arbeitszeit flexibel einteilen und – vermittelt durch das Jugendamt – durch eine Haushaltshilfe unterstützt werden.
21Das Amtsgericht hat den Antrag auf Rückführung u.a. dem Jugendamt der Stadt J und dem Jugendamt der Stadt L zur Kenntnis gebracht sowie für die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt. Das Jugendamt der Stadt J – das zu diesem Zeitpunkt noch als Vormund bestellt war – ist dem Antrag entgegen getreten. In seiner Stellungnahme vom 26.05.2014 hat es ausgeführt, dass sich beide Kinder bei Aufnahme in der Diagnosegruppe in einem schlechten gesundheitlichen und allgemeinen Zustand befunden hätten. Der Verfahrensbeistand der Kinder hat sich ebenfalls gegen eine Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin ausgesprochen.
22Im Termin vom 17.09.2014 sind die Antragstellerin sowie die weiteren Beteiligten und am 19.09.2014 die Kinder B und C angehört worden; auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.09.2014 (Bl. 75 ff. GA) und vom 19.09.2014 (Bl. 78 f. GA) wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 23.09.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn den Antrag der Antragstellerin auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt und Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass § 1632 Abs. 4 BGB nicht einschlägig sei, da sich die Antragstellerin nicht gegen eine Rückführung der Kinder in die Ursprungsfamilie zur Wehr setze. Auch nach §§ 1666, 1666a BGB sei die begehrte Rückführung nicht geboten. Es bestehe aufgrund der Äußerungen der Kinder in der Diagnoseeinrichtung der Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Pflegevater. Soweit es zu einem sexuellen Missbrauch der Kinder gekommen und dies von der Antragstellerin nicht verhindert worden sei – was bislang nicht feststehe –, sei bei einer Kontaktaufnahme zur Pflegemutter eine Retraumatisierung der Kinder zu befürchten. Darüber hinaus sei die Wiederherstellung der Beziehung zur Antragstellerin auch nicht zum Wohl der Kinder geboten. Die Kinder hätten seit ihrer Inobhutnahme keinen Kontakt mehr zur Antragstellerin gehabt. Sie bedürften zudem einer intensiven Betreuung, die die Antragstellerin schon aufgrund ihrer vollschichtigen Tätigkeit nicht sicherstellen könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 23.09.2014 (Bl. 80 ff. GA) verwiesen.
23Ebenfalls mit Beschluss vom 23.09.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn den parallel verfolgten Antrag der Antragstellerin auf Umgang mit den Kindern (Az. 132 F 129/13 AG Iserlohn = II-5 UF 213/14 OLG Hamm) zurückgewiesen.
24Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 23.09.2014 (Az. 132 F 37/14 und 132 F 129/13) wendet sich die Antragstellerin jeweils mit der Beschwerde, wobei die Beschwerdebegründungen in beiden Verfahren inhaltlich identisch sind.
25Die Antragstellerin rügt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, dass das innige Verhältnis zwischen ihr und den Kindern nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sie trägt vor, sexuelle Übergriffe durch ihren Ehemann hätten nicht stattgefunden und seien bislang auch nicht bewiesen worden. Die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe daher bei einer Rückführung nicht. Eine eventuelle Traumatisierung der Kinder beruhe ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Mitarbeiter des Jugendamtes oder der Diagnoseeinrichtung. Die Kinder würden seit ihrer Unterbringung in der Diagnosegruppe systematisch darauf vorbereitet, nicht zu ihr zurückzukehren; sie würden von den Mitarbeitern der Einrichtung manipuliert. Auch bestehe der Verdacht, dass die Kinder in der Einrichtung sexuell missbraucht worden seien, wobei als Täter sowohl die Mitarbeiter als auch andere Kinder der Einrichtung in Betracht kämen. Sie habe gegen verschiedene Mitarbeiter des Jugendamtes und der Einrichtung am 14.03.2015 und 05.04.2015 Strafanzeige erstattet, auf welche sie sich beziehe. Ihre eigene Erziehungs- und Versorgungskompetenz stehe außer Frage.
26Die Antragstellerin meint, die Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt sei rechtswidrig gewesen, da sie weder mit Einverständnis der sorgeberechtigten Kindeseltern stattgefunden habe noch von einem Richter angeordnet worden sei. Der für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand sei nicht geeignet, da dieser nicht die erforderlichen Ermittlungen im Umfeld der Kinder durchgeführt, sondern die Ansichten der Mitarbeiter der Diagnoseeinrichtung kritiklos übernommen habe. Der Vormund der Kinder habe in der Verhandlung vom 17.09.2014 den Fall nicht gekannt und sei unvorbereitet gewesen. Das Jugendamt habe auch die für die Kinder erforderlichen Therapien nicht fortgesetzt.
27Dass die Bindung zwischen ihr und den Kindern inzwischen aufgehoben sei, sei nicht belegt. Im Gegenteil hätten die Kinder Kontakt zu ihr gewünscht. Das Amtsgericht habe ihr die Beweisführung, was dem Kindeswohl diene, ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund verwehrt. Die Antragstellerin beantragt – wie bereits in erster Instanz – die Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere zu dem Zustand der Kinder vor ihrer Inobhutnahme. Ferner regt sie an, die Kinder in einer anderen Einrichtung unterzubringen sowie einen neuen Vormund und einen anderen, geeigneten Verfahrensbeistand für die Kinder zu bestellen. Sie ist der Ansicht, es sei Aufgabe des Senats, aufgrund eigener Ermittlungen gemäß § 1666 BGB darüber zu befinden, ob die betroffenen Jugendämter und Einrichtungen ihr kindesschädliches Verhalten fortsetzen dürften oder ob die Kinder in ihren Haushalt zurückzukehren hätten, um dort wieder in konstruktiver und vor allem in förderlicherer Art und Weise versorgt und erzogen zu werden.
28Die Antragstellerin rügt schließlich, dass der Senat zum Verhandlungstermin einen Mitarbeiter des Jugendamtes L zugelassen hat und meint, der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung sei dadurch verletzt worden. Demgegenüber sei die Kindesmutter der Mädchen nicht zum Termin geladen worden, obwohl deren Ladung verpflichtend gewesen sei.
29Die Antragstellerin beantragt,
30anzuordnen, dass die minderjährigen Kinder B X, geboren am ##.##.2008 und C X, geboren am ##.##.2009, in ihren Haushalt zurückgeführt werden und dort verbleiben.
31Die weiteren Beteiligten widersprechen einer Rückführung der Kinder. Sie sind der Auffassung, dass ungeachtet etwaiger sexueller Missbrauchshandlungen des Pflegevaters die gesamte damalige Situation im Haushalt der Pflegefamilie äußerst kritisch gewesen sei. Die Kinder seien zum Zeitpunkt der Inobhutnahme in keiner guten Verfassung gewesen. Beide Kinder seien noch nicht trocken gewesen, die Zähne seien kariös gewesen und sie hätten dringend eine neue Brille benötigt. Die Kinder hätten sich in der Diagnosegruppe gut eingelebt. C sei am 05.11.2014 in einer professionellen Pflegefamilie untergebracht worden, die sie bereits im August 2014 kennen gelernt habe. B solle vorerst weiter in der Diagnosegruppe der Jugendhilfe in L verbleiben; für sie werde – da für sie eine Pflegefamilie nicht geeignet erscheine – eine passende Einrichtung gesucht.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin und der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33Die Kinder B und C sind im Termin vom 04.02.2015 von dem Senat angehört worden. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.02.2015 (Bl. 286 f. GA) sowie den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 04.02.2015 (Bl. 291 ff. GA sowie Bl. 299 ff. GA) wird im Übrigen Bezug genommen.
34Die Akten 100 Js 422/13 StA Hagen, 100 Js 132/14 StA Hagen, 11 L 731/13 VG Arnsberg, 132 F 105/13 AG Iserlohn, 132 F 31/14 AG Iserlohn, 132 F 129/13 AG Iserlohn = II-5 UF 213/14 OLG Hamm sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
35II.
36Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
37Das Rechtsmittel ist statthaft, aber unbegründet, soweit die Antragstellerin eine Rückführung der Kinder nach § 1632 Abs. 4 BGB verlangt. Soweit die Antragstellerin eine Anordnung auf Rückführung nach den §§ 1666, 1666a BGB erwirken will, fehlt es an ihrer Beschwerdeberechtigung; die Beschwerde ist in diesem Umfang gemäß §§ 59 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
381.
39Der Antragstellerin steht ein eigenes Beschwerderecht zu, soweit sie eine Rückführung der Kinder auf § 1632 Abs. 4 BGB stützt. Das Familienleben zwischen Kindern und Personen, die deren Pflege übernommen haben, ist durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. OLG Köln, FamRZ 2011, 233 f.). Pflegepersonen sind daher in Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung – wie im vorliegenden Fall – zumindest möglich erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1449 ff.).
40a) Die im Schriftsatz vom 18.05.2015 erhobene Rüge der Antragstellerin, dass der Mitarbeiter des Jugendamtes L der Verhandlung vor dem Senat beigewohnt habe und das Verfahren daher vor dem Senat fehlerhaft geführt worden sei, ist unberechtigt. Der Vertreter des Jugendamtes der Stadt L ist auf Veranlassung des Senats erschienen; die Anwesenheit des Jugendamtes L war in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. 87b Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 und 4 SGB VIII geboten, da der Kindesmutter Frau D X bei Einleitung des Verfahrens bereits die elterliche Sorge entzogen war und die Kinder sich im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes L aufhielten. Hingegen war in dem gleichzeitig vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren zum Umgang 132 F 129/13 AG Iserlohn = II-5 UF 213/14 OLG Hamm das Jugendamt J gemäß §§ 162, 87b Abs. 1 und 2, 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII anzuhören, da bei Einleitung dieses Verfahrens die elterliche Sorge noch allein bei der Kindesmutter lag, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbezirk des Jugendamtes J hatte. Die elterliche Sorge wurde ihr erst mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 26.03.2014 (Az.: 132 F 29/14) – und zwar zunächst im Wege einstweiliger Anordnung – entzogen. Der gemeinsamen Erörterung der Verfahren II-5 UF 198/14 und II-5 UF 213/14 hat die Antragstellerin nicht widersprochen; es war für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden ist. Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, dass der Vertreter der Kindesmutter in der vorliegenden Sache nicht zum Termin geladen worden sei, ist die Kindesmutter persönlich zum Termin geladen worden. Der Vertreter der Kindesmutter, der sich ausschließlich im Parallelverfahren II-5 UF 213/14 zum Umgang gemeldet hat, ist über den Termin informiert gewesen; das Erscheinen der Kindesmutter wurde ihm freigestellt, da die Kindesmutter keinen regelmäßigen Kontakt zu den Kindern hält und ihre Anhörung gemäß § 160 Abs. 2 S. 2 FamFG insoweit nicht – wie die Antragstellerin meint – erforderlich war.
41b) Der Antrag der Antragstellerin auf Rückführung der Kinder nach § 1632 Abs. 4 BGB ist nicht begründet.
42Der Anwendbarkeit von § 1632 Abs. 4 BGB steht zwar nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut der Norm das in der Pflegefamilie lebende Kind nur vor der Wegnahme durch die leiblichen Eltern geschützt wird, im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens im April 2014 aber das Jugendamt der Stadt L als für die Kinder bestellter Vormund ihrer Rückführung widersprochen hat. § 1632 Abs. 4 BGB kann grundsätzlich auch dem Herausgabeverlangen eines Vormundes (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029), eines zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bestellten Pflegers (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 1175) oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters (vgl. AG Fulda, FamRZ 2002, 900 f.; vgl. Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1632 Abs. 14 mwN) entgegengehalten werden.
43Eine Rückführung der Kinder nach § 1632 Abs. 4 BGB scheitert aber daran, dass es an dem erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der erfolgten Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Antragstellerin und der Einleitung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens fehlt.
44§ 1632 Abs. 4 BGB regelt dem Wortlaut nach ausschließlich den Erlass einer sogenannten Verbleibensanordnung bei beabsichtigter Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB ein Kind dennoch aus der Pflegefamilie genommen, so erledigt sich dadurch zwar nicht ein Antrag der Pflegeeltern. Vielmehr kann der Erlass der Verbleibensanordnung mit der Anordnung einer Rückführung des Kindes zu den Pflegeeltern verbunden werden. Dies gilt nach Ansicht des Senats aber nur, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern in einem unmittelbaren, insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 223 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1501 f.; OLG Hamm, NJW 1985, 3029; Bamberg-Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1632 Rn. 27.1).
45War das Kind dagegen bereits längere Zeit vor Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB – ggf. sogar mit Zustimmung der Pflegeperson – von der Pflegeperson getrennt worden, und fehlt es insoweit an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Trennung und dem Antrag der Pflegeperson, käme eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB einem Herausgabeanspruch der Pflegeperson gleich, der nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift nicht besteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029 f.; a.A. AG Neuss, FamRZ 2010,220). Das Pflegeverhältnis ist institutionell nur auf Zeit angelegt. Insofern ist § 1632 Abs. 4 BGB nicht darauf ausgerichtet, ein endgültiges Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern zu sichern, sondern soll allein eine Herausnahme zur Unzeit abwehren. Die Wegnahme des Kindes – so § 1632 Abs. 4 BGB – soll unterbleiben, „wenn und solange“ das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde; dem Kind soll Zeit und Gelegenheit gegeben werden, sich auf einen Wechsel vorzubereiten. Dieser Schutzzweck der Norm kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Pflegekind die ihm vertraute Umgebung bereits seit längerer Zeit verlassen hat und es sich inzwischen in einer neuen gefestigten Lebenssituation befindet.
46Der Senat verkennt dabei nicht, dass im vorliegenden Fall eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB von der Antragstellerin nicht rechtzeitig vor der Herausnahme der Kinder beantragt werden konnte. Das Jugendamt der Stadt F hat angesichts der am 29.10.2013 vorgelegten Ermittlungsergebnisse der Polizei die Kinder am 30.10.2013 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 lit a) SGB VIII wegen dringender Gefahr für ihr Wohl in Obhut genommen, ohne die Antragstellerin vorher zu informieren. Die seinerzeit sorgeberechtigte Kindesmutter hat der Inobhutnahme nicht widersprochen; sie war weder für die Antragstellerin noch für das Jugendamt erreichbar. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, die Kinder auch von einer anderen Person – hier den Pflegeeltern – wegzunehmen und vorläufig in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Ob die Antragstellerin hinsichtlich der gewählten Vorgehensweise nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII klagebefugt gewesen ist, kann dahin stehen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2012, AN 14 K 11.02416, zitiert nach juris); sie hatte jedenfalls die Möglichkeit, unmittelbar nach der Herausnahme der Kinder zivilrechtlich Rechtsschutz über eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen.
47Das am 04.11.2013 folgerichtig von der Antragstellerin eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren auf Rückführung der Kinder (Az.: 132 F 105/13 AG Iserlohn) hat die Antragstellerin nicht durchgeführt; sie hat nach Erörterung der Sache im Termin am 08.11.2012 ihren Antrag zurückgenommen und angekündigt, die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Ein Hauptsacheverfahren wurde von der Antragstellerin zeitnah zu der Herausnahme der Kinder nicht eingeleitet. Erst mit Schriftsatz vom 07.04.2014, eingegangen am 10.04.2014, hat die Antragstellerin die Rückführung der Kinder begehrt. Eine Herausnahme zur Unzeit und eine damit verbundene Kindeswohlgefährdung konnte zu diesem Zeitpunkt – fünf Monate nach Inobhutnahme der Kinder – nicht mehr verhindert werden. Die Kinder B und C lebten seit Anfang Dezember 2013 in der Diagnosegruppe der Jugendhilfe L; sie hatten sich – wie die bei den Akten befindlichen Berichten ergeben – dort eingelebt und sich auf ihre neue Situation eingerichtet. Die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Antragstellerin war bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens in jeder Hinsicht abgeschlossen.
48Dieser Auslegung der gesetzlichen Bestimmung widerspricht auch nicht das im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB zu beachtende Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Recht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG wird im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB dadurch Rechnung getragen, dass einem Herausnahmeverlangen bzw. einer tatsächlichen Herausnahme zeitnah mit einem eigenen Antrag auf Verbleiben des Kindes begegnet werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 1985, 39 ff.); die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG erfordert nicht, dass ein solches Antragsrecht der Pflegeperson unabhängig von der Beendigung des Pflegeverhältnisses durch eine Herausnahme unbefristet besteht.
49Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die Kinder seien in ihrem Haushalt besser aufgehoben als in der Diagnosegruppe der Jugendhilfe, begründet § 1632 Abs. 4 BGB keinen Anspruch der (ehemaligen) Pflegeeltern auf Rückführung, wenn die spätere, nach vollzogener Herausnahme aus der Pflegefamilie eingetretene Situation der Kinder sich als vermeintlich ungünstiger darstellt als bei einer erneuten Unterbringung bei ihnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Herausnahme des Kindes – wie vorliegend – nicht einer unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG stehenden Familienzusammenführung diente, sondern der konkreten Gefahr einer Kindeswohlgefährdung geschuldet war. Eine Herausnahme der Kinder mit dem Ziel, diese in einer neuen Pflegefamilie unterzubringen, ist – entgegen der Ansicht der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12.06.2015 – schon nicht erfolgt; auch gegen eine solche hätte im Übrigen zeitnah ein gerichtliches Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB eingeleitet werden müssen.
50Angesichts dessen, dass eine Rückführung der Kinder nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht in Betracht kommt, bedarf es nicht der Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob durch eine Rückführung sogar – wie die weiteren Beteiligten meinen – das Kindeswohl gefährdet würde (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 585). Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zurzeit selbst nicht davon ausgeht, dass eine sofortige Rückführung der Kinder dem Kindeswohl entspräche und den Mädchen zu vermitteln wäre. Die Antragstellerin hat seit der Inobhutnahme der Kinder keinen Kontakt mehr zu B und C. Beide Kinder haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat unmissverständlich bekundet, nicht zu ihrer Pflegemutter zurückkehren zu wollen.
51Inwieweit der Antragstellerin gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit den Kindern zusteht, ist in dem Verfahren II- 5 UF 213/14 (Az.: 132 F 129/13 AG Iserlohn) zu klären. Dort wird vom Senat derzeit ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Umgang zwischen der Antragstellerin und den Kindern dem Kindeswohl dient. Eine Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.
522.
53Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, eine Rückführung sei gemäß den §§ 1666, 1666a BGB anzuordnen, handelt es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand, für welchen eine Beschwerdebefugnis der Antragstellerin fehlt (vgl. BGH, MDR 2012, 301 f.). Entsprechendes gilt, soweit grundsätzlich gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1837 Abs. 4, 1666, 1666a BGB möglich sind.
54Ein Eingriff unmittelbar nach §§ 1666, 1666a BGB scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der Kindesmutter die elterliche Sorge bereits entzogen und das Jugendamt der Stadt L als Vormund bestellt war. Soweit § 1837 Abs. 4 BGB auf die Vorschriften der §§ 1666, 1666a BGB verweist, schützt § 1837 BGB allein die Interessen des Mündels. Die Entscheidung des Amtsgerichts, keine Maßnahme nach §§ 1837 Abs. 4, 1666, 1666a BGB zu treffen, beschwert die Antragstellerin insoweit nicht. Es besteht kein eigener materieller Anspruch der Antragstellerin als (ehemalige) Pflegemutter auf ein Einschreiten gegen den Vormund. Dass die Antragstellerin mittelbar durch die Entscheidung des Amtsgerichts betroffen ist, genügt für eine erforderliche Rechtsbeeinträchtigung nicht (vgl. BGH, FamRZ 2000, 219 ff.; BGH, FamRZ 2004, 102; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn. 9 m.w.N.).
55Insoweit kann dahin stehen, dass eine Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB, die eine Rückführung der Kinder zur Antragstellerin erforderte, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht bestehen dürfte. Die Behauptung der Antragstellerin, die Kinder seien in der Einrichtung Jugendhilfe L sexuell missbraucht worden, entbehrt jeder Grundlage. Der Vortrag zeigt, dass die Antragstellerin bislang keine hinreichende Distanz zum Verhalten ihres Ehemannes gefunden hat. Dem entspricht, dass sie selbst die im Ermittlungsverfahren ausgewerteten Chats unter dem Namen „#####“, in dem u.a. von der Vergewaltigung von Kindern die Rede ist (Bl. 66 der Beiakte 100 Js 422/13 StA Hagen), nicht zur Kenntnis nimmt, sondern – wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat deutlich machte – bis auf weiteres von der Unschuld ihres Ehemannes ausgeht. Alle Beteiligten einschließlich des Verfahrensbeistandes der Kinder haben schließlich bestätigt, dass die Kinder in der Diagnosegruppe gut betreut worden sind bzw. B dort nach wie vor gut versorgt wird. C ist zwischenzeitlich in einer Pflegefamilie untergebracht worden, in der sie sich – so ihre eigenen Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Senat – sehr wohl fühlt und die sie nicht mehr verlassen will. Beide Kinder haben ferner wiederholt bestätigt, dass sie nicht mehr zu der Antragstellerin zurückkehren wollen. Dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die Kinder in ihrer jetzigen Situation zu belassen, eine Kindeswohlgefährdung aufrechterhalten wird, erscheint danach ausgeschlossen. Ob in späterer Zukunft eine erneute Unterbringung der Kinder oder eines Kindes bei der Antragstellerin – ggf. nach der Aufnahme von Umgang – aus Kindeswohlgründen geboten sein könnte, steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Entscheidung an.
56Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1, 4 FamFG.
57Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG.
58Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, unter welchen Umständen Pflegepersonen nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes in ihren Haushalt nach erfolgter Herausnahme verlangen können, hat grundsätzliche Bedeutung.
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, soweit sie zugelassen worden ist. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, soweit sie sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 10 Abs. 4 FamFG Bezug genommen.
61Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
62Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.