Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 Ws 181/16

Gericht
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
1
Gründe
2I.
3Mit Beschluss vom 26.05.2014 hatte das Amtsgericht Münster dem Betroffenen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - betreffend eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 15 Euro - auferlegt, nachdem dieser sein Rechtsmittel zurückge-nommen hat. Die hiergegen gerichtete „Beschwerde“ des Betroffenen hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Münster als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten weiteren Beschwerde. Er hält die seinerzeitige Rechtsmittelrücknahme für unwirksam.
4Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
5II.
6Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter des Senats nach § 80a Abs. 1 OWiG. Der Senat folgt insoweit einer von mehreren anderen Obergerichten Auffassung. Das Oberlandesgericht Rostock hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 – 1 Ws 293/05 (NStZ 2006, 245; vgl. auch OLG Köln NZV 2006, 667 und OLG Stuttgart NZV 2006, 317) ausgeführt:
7„Durch die Regelung des § 80a I OWiG i.d.F. des 1. Justizmodernisierungs-gesetzes vom 24. 8. 2004 (BGBl I, 2198, 2204), welches am 1. 9. 2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Umkehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr „mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist”. Die Besetzung mit 3 Richtern einschließ-lich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 und 3 des § 80a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschließend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeuten-den Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5000 € übersteigt (II), oder wenn dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern die Entscheidung zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertragen worden ist (III; BT-Dr 15/999, S. 36 und 15/1491, S. 33; vgl. auch BGHR OWiG § 80a Besetzung 2).
8Dieser gesetzgeberische Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundes-regierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BT-Dr 15/780, S. 7, 8) und in der Beschluss-empfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Justizmodernisierungs-gesetzes (BT-Dr 15/3482, S. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, dass eine weitere Ausnahme von der Regel des § 80a I OWiG (auch) für Nebenent-scheidungen, unabhängig davon, ob mit (der Zulassung) der Rechtsbe-schwerde ein Zusammenhang besteht, durch § 80a II und III OWiG ersichtlich nicht geschaffen werden sollte (zu den Spruchkörpern in gerichtlichen Ver-fahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz vgl. auch § 46 VII OWiG).
9Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148; BGHR aaO), ist die § 122 I GVG konkre-tisierende Neuregelung des § 80a I OWiG keiner weiteren einschränkenden Auslegung zugänglich.“
10Dies kann zwar zu der ungewöhnlichen Konstellation führen, dass die angefochtene Entscheidung – wie hier – von drei Berufsrichtern erlassen wurde, während über die weitere Beschwerde nur ein Einzelrichter entscheidet. Das ist aber, da der Gesetz-geber im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine etwa dem § 568 ZPO entsprechende Regelung geschaffen hat, folgerichtig und angesichts des im Rahmen der weiteren Beschwerde aufgrund der Regelung des § 310 StPO beschränkten Prüfungsumfangs durchaus angemessen.
11III.
12Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als weitere Beschwerde auszulegen. Zwar hat er mit Schreiben vom 08.05.2016 erklärt, es sei nicht seine „Absicht“ gewesen, eine „Beschwerde nach § 310 StPO“ einzulegen. Gleichzeitig hat er aber erklärt, dass er seine „sofortige Beschwerde“ aufrecht erhalte. Damit hat er sein Begehen klar zu er-kennen gegeben, weiterhin gegen den angefochtenen Beschluss vorgehen zu wollen, was aber eine weitere Beschwerde darstellt.
13Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da grundsätzlich eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht stattfindet (§ 310 Abs. 2 StPO) und ein Ausnahmefall nach § 310 Abs. 1 StPO nicht vorliegt.
14IV.
15Soweit der Betroffene in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 22.06.2014 beantragt hat, ihm „falls rechtlich möglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen, kann dies allenfalls als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen im Zusammenhang mit der Rechtsbeschwerde bzw. dem Zulassungsantrag ausgelegt werden. Hierüber ist der Senat nach § 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zur Entscheidung berufen (im angefochtenen Beschluss wurde hierüber – anders als der Betroffene meint - weder im Tenor noch aus den Entscheidungsgründen erkennbar entschieden).
16Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Betroffene keine Frist i.S.v. §§ 44 StPO, 79 Abs. 3 OWiG versäumt hat. Sein Verteidiger hat am 24.03.2014 gegen das am 17.03.2014 verkündete Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und diese bereits mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Selbst wenn man das anders sehen wollte weil ggf. noch eine weitere Rechtsbeschwerdebegründung abgegeben werde sollte, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, denn der Betroffene hat weder eine Rechtsbeschwerdebegründung in der nach §§ 345 StPO, 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form überhaupt nachgeholt, wie dies § 45 Abs. 2 S. 2 StPO gebietet, noch hat er dargelegt (innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 45 Rdn. 3, die spätestens am 29.06.2014, eine Woche nach der Datierung des Wiedereinsetzungsantrages, abgelaufen wäre) und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO), wann er von der Nichtwahrung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Kenntnis erlangt hat. Die Ausführungen im Schriftsatz des Betroffenen vom 12.04.2016, er habe seinen Anwalt – offenbar nach Erhalt des Kostenbeschlusses – am 13.06.2014 angeschrieben, deuten sogar eher darauf hin, dass die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt wurde. Denn hat der Betroffene am 13.06.2014 seinen Verteidiger wegen des Kostenbeschlusses ange-schrieben, so hat er aufgrund dieses Umstandes dann auch gewusst, dass sein Rechtsmittel nicht mehr weiter betrieben, also auch nicht weiter begründet worden ist. Der im Schriftsatz vom 22.06.2014 – eingegangen am 26.06.2014 – enthaltene Wiedereinsetzungsantrag wäre dann deutlich verspätet gewesen.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.