Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Juni 2016 - 4 UF 186/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 8.9.2015 abgeändert und zum Vormund der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, bestellt:
Frau CBetreuungsverbund der Diakonie e.V. Geschäftsstelle T-Straße xxxxxxx T
Der Umgang der Kindeseltern mit der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, wird bis zum 30.11.2016 ausgeschlossen.
Im übrigen wird die Beschwerde der Kindeseltern zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Aus der Ehe der beteiligten Kindeseltern ist die betroffene Jugendliche D, geboren am xx.xx.xx, hervorgegangen, die im Haushalt ihrer Eltern lebte. Am 17.6.2014 wandte sich die Jugendliche zunächst an einer Lehrerin um Hilfe und wurde sodann beim Jugendamt Inobhut genommen (§ 42 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII). Seither lebt sie im Haushalt ihrer Halbschwester T2 X, geboren am xx.xx.xx, und deren Ehemann K B X.
4Die Halbschwester T2 stammt aus der ersten Ehe der Kindesmutter. Sie zog im Alter von 18 Jahren aus und ist seit 2004 verheiratet. Der Kontakt der Kindeseltern zu T2 war zwischenzeitlich abgebrochen (ab ca. 2004), besteht aber seit 2011 wieder in unregelmäßigen Abständen.
5D hat erklärt, sie wolle nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Dort habe es immer Chaos gegeben. Ihr Vater habe sie wegen Kleinigkeiten geschlagen, getreten oder ignoriert. Ihre Mutter habe ihr nicht geholfen. Da sie Angst vor ihrem Vater habe, wolle sie diesen nicht treffen. Auch ihre Mutter wolle sie derzeit nicht sehen – bei dem letzten Umgangskontakt hätten sie nicht gewusst, was sie sich sagen sollten.
6Das zuständige Jugendamt hat beantragt, den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie die Vertretung gegenüber Behörden, insbesondere das Antragsrecht für Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII sowie die Gesundheitsfürsorge zu entziehen und einem Ergänzungspfleger zu übertragen.
7Die Kindeseltern haben erstinstanzlich Antragszurückweisung, die Anordnung der Kindesherausgabe an sie und hilfsweise ein Umgangsrecht wöchentlich von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr beantragt.
8Sie haben erklärt, dass sie die Vorwürfe Ds nicht nachvollziehen könnten, und behauptet, der Aufenthalt im Haushalt der Halbschwester T2 widerspreche dem Kindeswohl.
9Das Familiengericht hat zunächst in der Hauptsache mit Beschluss vom 30.7.2014 den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt T3 zum Vormund bestellt. Auf die Beschwerde der Kindeseltern hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.2014 diese Entscheidung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Sodann hat das Familiengericht in der Hauptsache ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. F eingeholt und den Kindeseltern mit Beschluss vom 6.1.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Auf die Beschwerde der Kindeseltern gegen die einstweilige Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 22.6.2015 den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und das Sorgerecht bei den Kindeseltern belassen. Sodann hat das Jugendamt D am 13.8.2015 erneut in Obhut genommen.
10Das Familiengericht hat mit dem nun – im Hauptsacheverfahren ergangenen - angefochtenen Beschluss den Kindeseltern das Sorgerecht für D entzogen, Vormundschaft durch das Jugendamt der Stadt T3 angeordnet, das Umgangsrecht der Kindeseltern bis zum 1.3.2016 ausgeschlossen und den Herausgabeantrag der Kindeseltern abgewiesen.
11Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Entzug des Sorgerechts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sei. Nach dem Sachverständigengutachten sei das Sorgerecht auf einen Pfleger mit der Maßgabe des Lebensmittelpunktes bei der Halbschwester zu übertragen, sollten sich die Kindeseltern mit diesem Lebensmittelpunkt von D nicht einverstanden erklären. Beide Kindeseltern seien wegen mangelnden Einfühlungsvermögens in der Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es bestehe eine jahrelange, tief greifende Beziehungsstörung zwischen D und beiden Kindeseltern. Der Kindesmutter sei es nicht gelungen, auf Erlebnisschilderungen und emotionale Befindlichkeiten ihrer Tochter einzugehen. Die Kindeseltern verfolgten vorwiegend eigene Motive. Sie nähmen die Vereinnahmung von D für ihre eigenen Bedürfnisse nicht wahr (emotionaler Missbrauch). Die Ergebnisse der Exploration, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen wiesen auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eines Suizidversuchs von D hin. Es handele sich um eine kumulative Traumatisierung. Das Aufrechterhalten dieses Zustandes sei pathologisch.
12Durch den Wechsel in den Haushalt der Halbschwester habe D psychisch gravierend entlastet werden können. D sei weiterhin im Haushalt ihrer Halbschwester unterzubringen. Dieser gegenüber bestünden bei D erhebliche Trennungs- und Verlustängste. Letztlich entspreche die Entscheidung dem eindeutigen und konstant geäußerten Willen von D.
13Das Umgangsrecht sei auszuschließen, da dies dem Willen von D entspreche und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei wegen der jahrelang gestörten Beziehung zu den Kindeseltern ein Umgangsrecht gegen den Willen der Jugendlichen nicht mit dessen Wohl zu vereinbaren.
14Dagegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde.
15Sie sind der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten nicht verwertbar sei, da es nicht wissenschaftlichen Standards entspreche. Die Sachverständige habe keine Arbeitshypothesen aufgestellt. Das aufwändige Adult Attachment Interview liege nicht in Schriftform vor; die Sachverständige sei als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin nicht geeignet, bei Erwachsenen dieses Interview durchzuführen. Das Bindung Interview sei nur für Kinder zwischen 8 bis einschließlich 13 Jahre anzuwenden; bei Einsatz des Interviews sei D bereits 14 Jahre alt gewesen. Der thematische Gestaltungstest – Salzburg – sei kein objektives Testverfahren und könne damit auch nicht als Explorationshilfe eingesetzt werden. Der eingesetzte Lehrerfragebogen erfasse nur das Verhältnis zwischen Lehrer und Kind. Auch sei er nur im Alter von 16-18 Jahren einsetzbar. Der Elternbildfragebogen sei nicht genormt und sei ungeeignet. Aus der Interaktionsbeobachtung habe die Sachverständige fehlerhafte Rückschlüsse gezogen.
16Die Kindeseltern behaupten, die Kindesmutter habe beim Umgangskontakt auf die Vorhaltungen von D nicht reagiert, damit diese Dampf ablassen konnte. Belastungen von D im Zusammenhang mit Umgangskontakt seien auf deren schlechtes Gewissen zurück zu führen. D habe keinen Selbstmordversuch unternommen. Das Sachverständigengutachten beruhe auf der Annahme, dass bei D eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge und sie einen ernsthaften Suizidversuch unternommen habe. Beides sei nicht zutreffend.
17Das Jugendamt sei als Vormund ungeeignet. Es habe am 17.6.2014 D in Obhut genommen, obwohl diese lediglich ein klärendes Gespräch zwischen Schule und Kindeseltern gewünscht habe. Auch habe das Jugendamt sich nicht an die Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 beim OLG Hamm (Aktenzeichen 4 UF 16/15) gehalten, eine Therapiestelle für D sowie eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu finden.
18Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.
19Sie berufen sich auf den Willen der Jugendlichen, nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu wollen.
20Der Senat hat die Beteiligten und das Kind angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.04.2016 Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in der Sache keinen Erfolg.
231.
24Die Beschwerde der Kindeseltern ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
252.
26a)
27Den Kindeseltern ist das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen, da ansonsten das Wohl der Jugendlichen D gefährdet wäre.
28Das Kindeswohl ist umfassend zu schützen, damit der in der Entwicklung befindliche junge Mensch zu einer selbständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen kann, die zum Zusammenleben in der Gemeinschaft fähig ist. Dabei gewinnt auch der Kindeswille mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Die Gefährdung muss gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls bei Fortsetzung der bisherigen Lebensweise zu besorgen oder bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist. Die zu besorgende Schädigung muss nachhaltig und schwerwiegend sein, da nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit zu einem Eingriff in die von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorge berechtigt. Auch ist zu beachten, dass das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Der Kindeswohlbegriff hat das Erziehungsprimat der Eltern zu achten und ist nicht an Idealen oder Höchststandards auszurichten (Y. Döll in: Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 1666 BGB, Rn. 6 ff.). Auf Seiten des Kindes ist bei Fremdunterbringungsentscheidungen das Grundrecht aus Art. 2 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die leibliche Unversehrtheit und auch die seelische Integrität schützt, betroffen. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG formulierte Wächteramt des Staates beinhaltet eine grundrechtliche Schutzpflicht. Die Grundrechte des Kindes zielen gegebenenfalls auf seine Trennung von den Eltern. Dieser Aspekt des kindlichen Grundrechtsschutzes bildet den zentralen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt von Fremdunterbringungsentscheidungen, weil diese gerade dazu dienen, ein Kind vor Gefahren zu schützen, die ihm bei einem Verbleib bei den Eltern drohten. Der grundrechtliche Schutz des Kindes bildet den Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Elterngrundrecht. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch (Britz, FamRZ 2015, 793).
29aa)
30Das körperliche Wohl der Jugendlichen D ist nicht gefährdet. Es ist nicht feststellbar, dass und ggf. in welchem Umfang und Ausmaß körperliche Bestrafungen durch den Kindesvater vorgenommen wurden.
31Zwar schildert D körperliche Züchtigungen durch den Kindesvater, vor denen die Kindesmutter sie nicht geschützt, sondern ihr die Verantwortung zugeschrieben habe. Diese Schilderungen von D können aber nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, da die Schilderungen nicht glaubhaft und nicht belastbar sind. Die Angaben von D sind inkonstant und wechseln bei jeder Anhörung. Eine Ohrfeige räumt der Kindesvater ein und im übrigen schildern die Kindeseltern die jeweiligen Ereignisse detailliert abweichend.
32Weitergehende körperliche Züchtigungen können nicht angenommen werden, auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten feststellte, dass D im elterlichen Haushalt in einem Ausmaß geängstigt wurde, das über eine erfolgte Ohrfeige hinausgeht. Konkrete Feststellungen zu körperlichen Übergriffen konnte auch die Sachverständige nicht treffen.
33Der körperliche Übergriff des Kindesvaters durch eine einmalige Ohrfeige rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht. Auch wenn Kinder gemäß § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, ist dieses bei einem einmaligen Verstoß nicht durch eine Trennung von den Kindeseltern umzusetzen. Vielmehr ist an mildere Maßnahmen zu denken, z.B. an Gespräche über Erziehungsverhalten der Kindeseltern mit Pädagogen.
34bb)
35Aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern ist das psychische Kindeswohl der Jugendlichen gefährdet, wenn diese aus dem Haushalt ihrer Halbschwester herausgenommen würde und in den Haushalt der Kindeseltern wechseln müsste. Da die Kindeseltern sich bislang mit dem Verbleib von D an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht einverstanden erklären können, ist ihnen das Sorgerecht zu entziehen. Wegen der gestörten Beziehung zwischen D und den Kindeseltern können diese auch keine Teilbereiche des Sorgerechts weiterhin ausüben.
36(1.)
37Die Gefährdung des psychischen Kindeswohls steht nach dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. F und den mündlichen Erläuterungen fest. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens weist D charakteristische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf, die phasenweise in selbst verletzendes Verhalten und wahrscheinlich in einen ernsthaften Suizidversuch mündeten. Dies sei auf eine kumulative Traumatisierung in ihrem Elternhaus zurückzuführen. Es bestehe eine jahrelang tiefgreifende Beziehungsstörung zwischen D und beiden Kindeseltern.
38Die Sachverständige ermittelte ihr Beweisergebnis, indem sie anhand der gerichtlichen Fragestellung eine psychologische Untersuchungshypothese mit Alternativhypothesen bildete. Methodisch setzte die Sachverständige verschiedene psychologische Testverfahren ein. Mit D und der Kindesmutter führte sie eine Interaktionsbeobachtung durch.
39Aus den Testergebnissen bei D ermittelte die Sachverständige, dass elterliche Unterstützung von beiden Elternteilen fehlte. Die Kindeseltern wendeten ein inkonstistentes Erziehungsverhalten an sowie schränkten D übermäßig ein.
40Während der Interaktion beobachtete die Sachverständige, dass die Kindesmutter kaum auf die Erlebnisschilderungen von D einging. Sie reagierte standardisiert und ohne thematischen Zusammenhang, indem sie D immer wieder versicherte, dass sie sie liebe und vermisse. D reagierte zunehmend wütender auf die Antworten der Kindesmutter, weil diese ihre Anliegen, Fragen und emotionalen Signale weitgehend ignorierte. Insgesamt wirkte die Kindesmutter vermeidend und hilflos. Sie verfügte über keine hinreichenden Verhaltensstrategien, ihrer Tochter Verständnis, emotionale Anteilnahme, Trost oder Entlastung anzubieten. D und die Kindesmutter redeten häufig aneinander vorbei. Die emotionale Belastung von D erkannte die Kindesmutter nicht.
41Als Beweisergebnis ermittelte die Sachverständige, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aufgrund mangelnder Empathie in die Beziehungs- und Konfliktsituation aus Sicht von D sowie in die pubertätsbedingte Individuations- und Autonomieentwicklung erheblich beeinträchtigt ist; der Kindesvater projiziere stark eigene Bedürfnisse auf D. Körperliche Bestrafungen durch den Kindesvater (jedenfalls mehr als eine Ohrfeige) hätten D geängstigt. Die psychische Notlage und die zunehmende psychische Dekompensation der pubertierenden Jugendlichen hätten die Kindeseltern aufgrund ihrer eigenen Bedürfnislage nicht wahrgenommen. Die eingeschränkte Konflikt- und Problemlösefähigkeit belegten erhebliche Einschränkung der Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters und der Kindesmutter. Aufgrund eines mangelnden Einfühlungsvermögens in ihre Tochter und der vorliegenden Beziehungsstörung sei die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter erheblich eingeschränkt.
42Die Untersuchungsergebnisse wiesen auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auf einen Suizidversuch bei D hin. Dies sei häufige Folge von körperlichen Misshandlungen und Ängstigungen (z.B. Anschreien). Es handele sich um das Vorliegen einer kumulativen Traumatisierung. Bei D bestehe die Gefahr, dass sich die Suizidneigung – aufgrund bestehender Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung – durch akuten Stress und Überforderungssituationen, denen sie sich hilflos und ohnmächtig ausgeliefert fühlt, erneut bahnen und verstärkt werden. Ein akutes Überforderungserleben kann klinisch relevant werden, wenn zu den Betreuungspersonen keine tragfähige Beziehung besteht. Im Erleben von D hat ihre Halbschwester sie aus einer psychischen Notlage gerettet und sie fühlt sich emotional bei ihr aufgehoben. Ohne hinreichende Aufarbeitung der Beziehungsstörung zu den Kindeseltern sowie der kumulativen Traumatisierung im elterlichen Haushalt würde eine Rückführung zu den Kindeseltern die Angst- sowie Suizidproblematik, die im Haushalt der Halbschwester zurücktrat, erneut aktualisiert.
43(2.)
44Dieses Ergebnis der Sachverständigen ist letztlich überzeugend, soweit die Sachverständige feststellt, dass das psychische Kindeswohl gefährdet ist, sollten die Kindeseltern weiterhin das Sorgerecht für D ausüben.
45Das Sachverständigengutachten erfüllt weitestgehend die äußerlichen Qualitätsanforderungen. Der formale Rahmen und die Grundlagen der Begutachtung werden dargestellt. Die Sachverständige bildete psychologische Hypothesen, untersuchte die Beteiligten und belegte ihr Beweisergebnis in der Regel anhand verschiedener Untersuchungen.
46Schwächen weist das Gutachten hingegen auf, soweit es um die Abfassung des Gutachtens geht. Die Sachverständige nimmt pauschal Bezug auf „einige Studien“, die nicht näher bezeichnet oder zitiert werden (z.B. Bl. 7 des Gutachtens). Einzelne Wörter, Sätze, Absätze oder Abschnitte werden doppelt wiedergegeben (z.B. Seite 30/31 des Gutachtens; doppelte Seiten Bl. 425/426 der Gerichtsakte), so dass der Sinn teils schwer verständlich ist. Im Anhang fehlen Seitenzahlen. Diese Fehler bei der Abfassung des Gutachtens können nachgebessert werden und führen nicht grundsätzlich zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens (vgl. Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten, NZFam 2015, 937). Insgesamt ist das Gutachten letztlich trotz der formalen Schwächen verständlich.
47Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, soweit die Sachverständige eine Gefährdung des psychischen Kindeswohls durch die Kindeseltern feststellte. Die kumulative Schädigung der Jugendlichen in ihrem Elternhaus mit einer jahrelangen tiefgreifenden Beziehungsstörung zwischen ihr und beiden Kindeseltern begründet die Sachverständige nachvollziehbar und nach wissenschaftlichen Standards.
48Die Sachverständige beobachtete und diagnostizierte verschiedenes Verhalten der Kindeseltern und dessen psychische Auswirkungen auf D. Insbesondere das fordernde Verhalten des Kindesvaters und dessen fehlende Auseinandersetzung mit eigenen körperlichen Strafen in der Kindheit sind schlüssig. Die Sachverständige gab die Angabe des Kindesvaters wieder, dass er von seinem Vater öfter „einen Klatsch“ (Ohrfeige) erhalten habe. Dies habe er besser als Stubenarrest gefunden, der bei seinen Freunden für Fehlverhalten verhängt worden sei. Der Kindesvater sei der Ansicht, die körperliche Bestrafung von seinem Vater sei in Ordnung gewesen. Der nachfolgenden, schriftsätzlichen Behauptung des Kindesvaters, er habe keine Schläge von seinem Vater erhalten, ist nicht zu folgen. Denn diese neue Behauptung des Kindesvaters wird nicht näher erläutert und insbesondere nicht ausgeführt, wie es zu den detailliert anderen Angaben der Sachverständigen im Gutachten gekommen sein mag (sollte die Sachverständige Angaben des Kindesvaters fehlerhaft und gegenteilig wiedergegeben haben, hätte sich ein Befangenheitsantrag gegen diese aufgedrängt, der aber nicht gestellt wurde). In ihrem Gutachten führt die Sachverständige nachvollziehbar und nach wissenschaftlichen Standards aus, dass Elternteile, die den Transfer körperlicher Misshandlungen von der eigenen Generation auf die nächste unterbrechen, sich detailliert an die körperlichen Bestrafungen erinnern, eigene negative Gefühle einräumen oder sich (nach einer Verarbeitung der negativen Erfahrungen in einer therapeutischen Beziehung) von diesen distanzieren. Der Kindesvater hingegen negiert körperliche Bestrafungen seiner Tochter, setzte sich aber nicht mit seinen eigenen Erfahrungen in der Kindheit auseinander.
49Auch die Auswirkungen der Hilflosigkeit der Kindesmutter auf D sind nachvollziehbar. So schilderte die Sachverständige anschaulich, dass die Kindesmutter während der Interaktionsbeobachtung nicht auf die Vorwürfe von D einging, was diese zunehmend wütender und verzweifelter machte. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Kindesmutter auf die Vorwürfe nicht einging. Entscheidend ist vielmehr, wie das Verhalten der Kindesmutter auf D wirkte. Die Sachverständige bewertete zutreffend lediglich die Auswirkungen des mütterlichen Verhaltens auf D und deren psychisches Wohl. Auch kann die Kindesmutter ihr passives Verhalten nicht damit erläutern, dass sie D die Möglichkeit geben wollte, sich abzureagieren und Dampf abzulassen. Denn D forderte mehrfach und explizit eine Reaktion der Kindesmutter ein. Dieses emotionale Bedürfnis ihrer Tochter vermochte die Kindesmutter nicht wahrzunehmen und damit auch nicht dem Bedürfnis entsprechend zu handeln. Das passive Verhalten der Kindesmutter ist auch nicht allein der Beobachtungssituation durch die Sachverständige geschuldet; keiner der Beteiligten schildert eine Belastung oder Beeinträchtigung aufgrund der Beobachtungssituation, zumal erfahrungsgemäß selbst in einer Beobachtungssituation die Beteiligten zunehmend entspannter werden und sich ungezwungen verhalten.
50Die Beziehungsstörung der Jugendlichen zu den Kindeseltern wird auch dadurch verdeutlicht, dass D nach der abrupten Trennung von den Kindeseltern keine Trennungs- und Verlustreaktionen aufwies, obwohl diese bei Beziehungsabbrüchen/-unterbrechungen gegenüber bedeutsamen Bezugspersonen zu erwarten gewesen wären. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung zeigte D trotz zehnmonatiger Kontaktunterbrechung keine Trennungs- und Verlustreaktionen; bis heute werden solche Anzeichen bei D von keinem Beteiligten geschildert.
51Dagegen ist das Ergebnis des Gutachtens nicht überzeugend, soweit die Sachverständige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei D diagnostizierte und von Anzeichen eines ernsthaften Suizidversuchs ausging. Denn insoweit ist unklar, aufgrund welcher Befunde die Sachverständige zu ihrer Diagnose bzw. ihrer Verdachtsdiagnose kam. Die Tatsachen, die nach der Sachverständigen für einen ernsthaften Suizidversuch der Jugendlichen sprechen, sind streitig und werden von den Kindeseltern in Abrede gestellt. Damit können die Tatsachen, mit denen die Sachverständige ihre Schlussfolgerung begründet, nicht als wahr unterstellt werden. Auch die Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung begründet die Sachverständige lediglich im Wege eines Zirkelschlusses: So führt die Sachverständige aus, D sei aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern psychisch belastet, was für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Sodann begründete die Sachverständige die psychischen Belastungen von D mit der posttraumatischen Belastungsstörung. Konkrete Belegtatsachen aufgrund der zahlreich durchgeführten Tests für eine posttraumatische Belastungsstörung konnte die Sachverständigen nicht nennen; eine Verknüpfung zwischen den Explorationsergebnissen und der Diagnose fehlt. Vielmehr verweist die Sachverständige lediglich pauschal auf die emotionale Belastung Ds während der Exploration. Ein diagnostisches Verfahren, um die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen, führte die Sachverständige nicht durch. Ob die Sachverständige als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin oder als Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP, DGP's, Supervisor in BDP die Qualifikation besitzt, eine posttraumatische Belastungsstörung oder deren Anzeichen zu diagnostizieren, ist darüber hinaus nicht bekannt.
52(3.)
53Die weiteren Einwendungen der Kindeseltern gegen das Gutachten überzeugen nicht.
54Der Sachverständigen oblag es nicht, zu ermitteln, ob die einzelnen Vorwürfe von D gegenüber den Kindeseltern den Tatsachen entsprechen. Denn die Kindeswohlgefährdung resultiert bei D nicht aus den körperlichen Züchtigungen, sondern aus deren psychischen Auswirkungen auf D. Diese psychischen Auswirkungen ermittelte und analysierte die Sachverständige und konstatierte sodann eine Kindeswohlgefährdung. Diese besteht unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der einzelnen Vorwürfe.
55Eine (psychiatrische oder psychologische) Untersuchung der Halbschwester durch die Sachverständige war nicht angezeigt. Denn nach dem Beweisbeschluss war die Beweisfrage zu beantworten, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht. Mit einer Überprüfung der Geeignetheit der derzeitigen Pflegefamilie war die Sachverständige nicht beauftragt. Auch ist die von den Kindeseltern behauptete Beeinflussung von D durch ihre Halbschwester bislang lediglich Spekulation, die durch keinerlei Tatsachen belegt wird. Vielmehr verdeutlichte die Halbschwester von D, dass sie Auseinandersetzung mit den Kindeseltern zu vermeiden sucht und in Konflikte nicht einbezogen werden möchte, indem sie die Übernahme der Vormundschaft für D explizit ablehnte.
56Zu den weiteren Einwendungen der Kindeseltern, trägt die Sachverständige folgendes vor:
57Das Adult Attachment Interview liege nicht in Schriftform vor, da es nicht als Test, sondern als Explorationshilfe eingesetzt worden sei. Testverfahren vermitteln grundsätzlich ein objektives und zuverlässiges Testergebnis, während eine Explorationshilfe dazu dient, Grundlage für weitere Hypothesen oder Beobachtungen zu bilden. Daher müssen Explorationshilfen nicht in Schriftform wiedergegeben werden.
58Bei Einsatz des Bindung Interview für Kinder zwischen 8 und 13 Jahre im März 2015 war D noch 13 Jahre alt. Der thematische Gestaltungstest – Salzburg – könne als Explorationshilfe eingesetzt werden. Der Lehrerfragebogen sei für Kinder im Alter zwischen 5 und 18 Jahren vorgesehen. Der Elternbildfragebogen sei nach Alter und Geschlecht genormt und damit geeignet.
59Die weiteren Einwendungen der Kindeseltern betreffen die Rückschlüsse der Sachverständigen aus den Untersuchungsergebnissen. Jedoch habe die Thesen und Vermutungen der Kindeseltern (Kindesmutter habe emotionale Belastung von D in der Interaktion nicht ignoriert, sondern geduldig gewartet; schlechtes Gewissen von D im Zusammenhang mit Umgangskontakten) keine Tatsachengrundlage.
60cc)
61Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Jugendliche sich seit inzwischen fast 2 Jahren konstant weigert, in den elterlichen Haushalt zurückzukehren oder die Kindeseltern auch nur zu treffen.
62Im Rahmen von §§ 1666, 1666a BGB ist der Kindeswille zu berücksichtigen. Denn auch die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens stellt eine Kindeswohlgefährdung dar (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2012 – II-8 UF 270/10 Rn. 69).
63Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens erlebte D die Kindeseltern bislang als dominant und sich über ihre Wünsche und Bedürfnisse hinwegsetzend. Es ist inzwischen von einem selbständig entwickelten und konstanten Willen von D auszugehen. Selbst wenn dieser beeinflusst sein sollte (wofür es nach dem Ergebnis des Gutachtens keine Anhaltspunkte gibt), wäre dieser zu beachten. Denn D erlebte in der Vergangenheit bei den Kindeseltern, dass ihrem Willen wenig Beachtung geschenkt wurde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens besitzt D pubertätsbedingt ein starkes Bedürfnis nach Eigenständigkeit. Daher ist nun ihr Wille zu respektieren und eine Missachtung des geäußerten Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung.
64Darüber hinaus entspricht eine Herausnahme von D aus dem Haushalt ihrer Halbschwester nicht dem Kindeswohl. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens weisen die Untersuchungsergebnisse auf erhebliche Trennungs- und Verlustängste gegenüber Frau X hin.
65dd)
66Das Sorgerecht ist den Kindeseltern insgesamt zu entziehen. Sie waren in der Vergangenheit nicht bereit, mit der Ergänzungspflegerin und der Vormündin zusammenzuarbeiten. So haben sie bislang noch nicht einmal die persönlichen Gegenstände von D an diese herausgegeben und z.B. immer noch den Personalausweis von D in ihrem Besitz. D selbst hat mehrfach die Übergabe ihrer Sachen vergeblich gegenüber den Kindeseltern eingefordert. Um zukünftig umfassend Entscheidungen für D treffen zu können, ist aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Kindeseltern zur Zusammenarbeit ein umfassender Sorgerechtsentzug erforderlich.
672)
68Bei der Auswahl des Vormunds unter mehreren geeigneten Personen sind gemäߠ § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. Verwandte sind anzuhören und vorrangig zu berücksichtigen.
69Das Jugendamt ist im vorliegenden Fall als Vormund ungeeignet. Aus nachvollziehbaren Gründen können die Kindeseltern kein Vertrauen mehr zu den Mitarbeitern des Jugendamtes entwickeln. Ein Wechsel des Vormunds ist erforderlich.
70Die Vertreter des Jugendamtes erklärten im Senatstermin am 9.3.2015, dass sie sich unverzüglich bemühen werden, für die Jugendliche D einen Wechsel der Pflegestelle herbeizuführen, wobei sie davon ausgingen, dass spätestens in zwei Monaten ein derartiger Wechsel vollzogen ist. Darüber hinaus erklärten sie, sich unverzüglich zu bemühen, eine Therapie für D im Hinblick auf die von ihr geschilderten Angstzustände herbeizuführen. Weiter wurden Absprachen zu einem ersten begleiteten Umgangskontakt getroffen. Tatsächlich entfalteten die Mitarbeiter des Jugendamtes in der Folgezeit keine entsprechenden Bemühungen. Auch wenn sich inzwischen – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – herausgestellt hat, dass es im Kindeswohl ist, D im Haushalt ihrer Halbschwester zu belassen, hielten die Mitarbeiter des Jugendamtes verbindliche Absprachen nicht ein. Eine Therapie suchten die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht für D; möglicherweise weil die Psychotherapeutin E im November 2014 keinen Therapiebedarf bei D sah. Zu dem im Termin am 9.3.2015 für die Osterferien vereinbarten Umgangskontakt zwischen D und der Kindesmutter kam es tatsächlich nicht.
71Dagegen bestehen Bedenken gegen eine sachgerechte Bearbeitung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht, soweit D nach dem Gespräch am 17.6.2014 mit ihren Lehrern durch das Jugendamt in Obhut genommen wurde, obwohl D dies zu Beginn des Gesprächs nicht beabsichtigt hatte. Nach den Schilderungen der Jugendlichen hatten die Mitarbeiter des Jugendamtes eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen und entsprechende Handlungsweisen vorzuschlagen. Da D von anhaltenden körperlichen Züchtigungen berichtete, ist die damalige Einschätzung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes mit der vorgeschlagenen und von D akzeptierten Inobhutnahme nachvollziehbar.
72Ein Wechsel des Vormunds belastet D nicht übermäßig; von einer engeren Beziehung oder Vertrauensbasis zu dem bisherigen Vormund wird von keiner Seite berichtet. Lediglich einmal äußert D, dass sie sich von dem Jugendamt gut vertreten und ernst genommen fühlt.
73Mit dem Wechsel des Vormunds ist ein Aufenthaltswechsel von D nicht verbunden. Diese ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Haushalt der Eheleute X gut aufgehoben. Dort erhielt sie feinfühlige, altersangemessene Unterstützung und Beziehungsangebote durch die betreuenden Bezugspersonen. Dadurch konnte D psychisch gravierend entlastet werden. Sie hat nun eine vertrauensvolle, positive Beziehung zu mindestens einer Bezugsperson sowie erhält Bestätigungen in schulischen Leistungen, sozialen Kontakten zu Gleichaltrigen sowie sportlichen Aktivitäten.
743)
75Der Umgang der Kindeseltern mit D ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB zeitweise auszuschließen.
76Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht grundsätzlich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es das Kindeswohl erfordert. Die Einschränkung bzw. der Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer steht unter engeren Voraussetzungen und erfordert nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine ansonsten bestehende Gefährdung des Kindeswohls. Erforderlich ist die konkrete, gegenwärtige Gefährdung der körperliche oder seelischen Entwicklung des Kindes: Dafür bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, so dass die bloße Befürchtung künftiger Gefahren nicht genügt. Da das Umgangsrecht wesentlicher Bestandteil des Elternrechts (Art 6. Abs. 2 Satz 1 GG) ist, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Umgang darf nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn mildere Mittel zum Schutz des Kindes nicht vorhanden oder nicht genügend sind (Y. Döll in: Erman BGB, Kommentar, § 1684 BGB, Rn. 28).
77Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist die Beziehung der Kindeseltern und der Jugendlichen erheblich gestört. D lehnt einen Kontakt mit den Kindeseltern ab. Die Nichtbeachtung des Kindeswillens hinsichtlich des Umgangs ist auf der Grundlage der jahrelang gestörten Beziehung zu den Kindeseltern mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren. Voraussetzung für Umgangskontakte wäre, dass sich die Kindeseltern in das von ihnen selbst verursachte Belastungserlebnis ihrer Tochter hineinversetzen können und sich bereit erklären, mitzuhelfen, es zu reduzieren. Dies bedeutet, dass die Kindeseltern sich beraten lassen und entsprechend der Beratungsvorschläge kooperieren müssten.
78Ein Ausschluss für den Zeitraum von weiteren 6 Monaten erscheint angemessen. In der Zwischenzeit können die Kindeseltern fachliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sich zukünftig besser in die Bedürfnisse von D hinein versetzen zu können. Bislang haben die Kindeseltern keine fachliche Hilfe in Anspruch genommen.
79III.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
81Rechtsbehelfsbelehrung:
82Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
83Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Juni 2016 - 4 UF 186/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 6.1.2015 abgeändert und das Sorgerecht
für D S, geboren am #.#.##01, bei den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung belassen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Aus der Ehe der Beteiligten ist die betroffene Jugendliche D, geboren am #.#.##01, hervorgegangen, welche im Haushalt der Kindeseltern lebte. Am 17.6.2014 wandte sie sich zunächst an eine Lehrerin um Hilfe und bat sodann beim Jugendamt um ihre Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII).
4Aus der ersten Ehe der Kindesmutter ist die Tochter T, geboren am ##.#.##80, hervorgegangen, die im Alter von 18 Jahren aus der Wohnung der Kindeseltern auszog. Sie ist seit 2004 verheiratet. Der Kontakt der Kindeseltern zu T war zwischenzeitlich abgebrochen, besteht aber seit 2011 wieder in unregelmäßigen Abständen. In dem Haushalt der Halbschwester T und deren Ehemannes ist D nun untergebracht.
5D hat erklärt, sie wolle nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückkehren, da ihr Vater sie in der Regel einmal in der Woche in das Gesicht schlage; in ihrer persönlichen Anhörung schildert sie einen Vorfall aus der 5. Klasse und einen Vorfall aus der 6. Klasse. Sie schilderte detailliert einzelne Vorfälle, in denen es zu Auseinandersetzungen mit ihrem Vater gekommen sei und darüber hinaus eine konkrete Situation, die sie veranlasst habe, sich um Hilfe an eine Lehrerin und sodann an das Jugendamt zu wenden. Insgesamt sei sie streng erzogen worden und habe sich kaum mit Freunden verabreden dürfen. Sie habe viel helfen müssen (Zementsäcke schleppen, Holz hacken, Tisch abräumen). Sie habe sich die Arme aufgeritzt, was ihre Eltern ignoriert hätten. Kontakt zu ihrer Halbschwester T hätten die Eltern unterbunden.
6Das zuständige Jugendamt hat beantragt, den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Vertretung gegenüber Behörden, insbesondere das Antragsrecht für Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII sowie die Gesundheitsfürsorge zu entziehen und einem Ergänzungspfleger zu übertragen.
7Die Kindeseltern haben erstinstanzlich Antragszurückweisung und die Anordnung der Kindesherausgabe an sie beantragt.
8Sie haben die Behauptungen von D detailliert bestritten und den Ablauf der einzelnen Vorfälle konkret abweichend geschildert. Dem Kindesvater sei vor zwei Jahren einmal die Hand ausgerutscht. Die Vorwürfe Ds kämen für sie aus heiterem Himmel.
9Der Aufenthalt im Haushalt der Halbschwester T widerspreche dem Kindeswohl. Diese und auch deren Ehemann arbeiteten in Wechselschicht, so dass D teils nachts allein sei und abends unkontrolliert Fernsehen schaue.
10Das Familiengericht hat in der Hauptsache einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens erlassen. Daneben hat es nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung entzogen und Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt angeordnet.
11Zur Begründung hat es ausgeführt, bis zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Zustand zu regeln. Das Kind weigere sich in den elterlichen Haushalt zurückzukehren und die Kindeseltern weigern sich, der Unterbringung ihrer Tochter in einer Pflegefamilie zuzustimmen. Ein Schlag des Kindes stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Auch entspreche es nicht dem Wohl des Kindes, dieses entgegen seinem eindeutigen Willen in den elterlichen Haushalt zurückzuführen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung zu entziehen.
12Dagegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde.
13Sie monieren, dass D nicht in Anwesenheit der Kindeseltern und (nach einem Richterwechsel) nicht durch den erkennenden Richter angehört wurde. Sie behaupten, dass entgegen der Darstellung ihrer Tochter bei einem Schlag durch den Kindesvater kein Schneidezahn abgebrochen sei; dies ergebe sich aus dem Bericht des Zahnarztes. Außer einer einmaligen Ohrfeige durch den Kindesvater habe es keine Züchtigung der Tochter gegeben. Der Aufenthalt von D bei der Halbschwester sei dem Kindeswohl nicht förderlich.
14Sollten die Kindeseltern das Sorgerecht wieder uneingeschränkt ausüben können, beabsichtigen sie, D in eine Therapiestelle unterzubringen. Es sei nicht beabsichtigt, sie gegen ihren Willen in den eigenen Haushalt aufzunehmen. Es gelte aber, eine (gegen die Kindeseltern gerichtete) Beeinflussung Ds durch ihre Halbschwester zu unterbinden.
15Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.
16Sie berufen sich auf den Willen des Kindes, nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu wollen. Auch wolle sie nicht in eine andere Wohnform (z.B. betreutes Wohnen) wechseln. Die Pflegefamilie (Halbschwester und deren Ehemann) sei geeignet, die Jugendliche aufzunehmen. Ein Wechsel von D vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei nicht dem Kindeswohl förderlich.
17II.
181.
19Die Beschwerde der Kindeseltern ist zulässig. Sie ist gemäß § 57 Satz 2 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
202.
21a)
22Verfahrensfehler können die Kindeseltern nicht mit Erfolg rügen.
23Es ist unschädlich, dass das Familiengericht D am 7.7.2014 persönlich ohne die Kindeseltern angehört hat. Denn die Gestaltung der Anhörung ist gemäß § 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG in das Ermessen des Gerichts gestellt ist; die Kindeseltern haben kein Recht auf Anwesenheit bei der Kindesanhörung (Keidel-Engelhardt, FamFG 18. Auflage 2014 § 159 Rn. 17). Inzwischen wurde D durch den Senat am 9.3.2015 in Anwesenheit der Beteiligten mit Ausnahme des Kindesvaters, der auf seine Anwesenheit verzichtete, angehört.
24b)
25Den Kindeseltern ist im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB zu entziehen, wenn ansonsten das Wohl des Kindes D gefährdet wäre.
26Das Gericht hat, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Versagen eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung als Teil des Personensorgerechts in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Gerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2010 - 1 BvR 374/09; BGH, Beschluss vom 15.12.2004 - XII ZB 166/03). In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage zu schaffen. Damit sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung gestellt, die so erfolgen muss, dass sich die materiellrechtlich geforderte hohe Prognosesicherheit ("mit ziemlicher Sicherheit") tatsächlich erzielen lässt. Generell ist die Frage, wie weit die Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren reichen muss, in Ansehung der gegen und für eine Eilmaßnahme sprechenden Grundrechte zu beantworten. Je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die Tatsachengrundlage des Grundrechtseingriffs sein. Andererseits kann umso eher auf ungesicherter Tatsachengrundlage entschieden werden, je schwerer das zu schützende Rechtsgut wiegt und je eilbedürftiger die Entscheidung ist. Danach bemisst sich die gebotene Intensität der Sachverhaltsermittlung im Fall des Sorgerechtsentzugs im Eilverfahren einerseits nach dem Recht der Eltern, von einem unberechtigten Sorgerechtsentzug verschont zu bleiben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und andererseits nach dem Recht des Kindes, durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren, insbesondere für sein körperliches Wohl geschützt zu werden, die ihm im elterlichen Haushalt drohen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) (BVerfG, Beschluss vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 = FamRZ 2014, 907).
27Einstweilige Anordnungen können gemäß § 49 FamFG ergehen, wenn sie nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges gerichtliches Einschreiten besteht. An den Entzug des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung sind angesichts der Regelungen der §§ 1666, 1666 a BGB vor dem Hintergrund des Elternrechts aus Art. 6 GG hohe Anforderungen zu stellen. Je einschneidender eine Maßnahme ist, umso höher sind die Anforderungen an das Bedürfnis einer Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche vorläufige Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum Wohle der Kinder unumgänglich und die Sache derart eilbedürftig ist, dass sie bereits im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden muss. Dies kommt regelmäßig bei unmittelbaren Gefahren für das körperliche oder seelische Wohl der Kinder wie z. B. Verwahrlosung, Missbrauch, Kindesmisshandlung in Betracht, denen durch sofortige Maßnahmen begegnet werden muss. Im Ergebnis kommt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls in Betracht, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.4.2014 – 10 UF 19/14 m.w.N.).
28aa)
29Eine Kindeswohlgefährdung oder -schädigung von D im elterlichen Haushalt kann – selbst im einstweiligen Anordnungsverfahren – nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge ist gemessen an dem Elternrecht des Art. 6 GG wegen Fehlverhaltens der Kindeseltern nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig.
30D schildert körperliche Züchtigungen durch den Kindesvater und empfindet psychischen Druck im elterlichen Haushalt; sie sei streng erzogen worden und habe sich z.B. nicht mit Gleichaltrigen treffen dürfen. Allerdings können diese Aussagen Ds nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, da sie nicht belastbar sind:
31Vor der Inobhutnahme schilderte D dem Jugendamt, dass sie in der Regel einmal in der Woche von ihrem Vater ins Gesicht geschlagen werde. Gegenüber dem Verfahrensbeistand schilderte sie Schläge des Kindesvaters seit dem Kindergartenalter und bedrohliches Verhalten durch den Kindesvater; einmal habe er ihr einen Zahn abgebrochen. In der richterlichen Anhörung wiederum schilderte sie einen Vorfall in der 5. Klasse und einen weiteren Vorfall in der 6. Klasse. Dieser wechselnde Vortrag ist nicht glaubhaft. Nach einem zahnärztlichen Bericht gibt es keinen Anhaltspunkt für einen abgebrochenen Zahn. Eine Ohrfeige räumt der Kindesvater ein.
32D schildert, sie habe viel helfen müssen und z.B. Zementsäcke schleppen, Holz hacken und den Essenstisch abräumen müssen. Das Abräumen des Essenstisches ist für eine 13jährige sozialadäquat und stellt sicher keine übermäßige Anforderung dar; sie ist gemäß § 1619 BGB vielmehr zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet. Gleiches gilt für das Hacken von Holz – ohne nähere Angaben zu Art und Umfang der Arbeiten ist eine Kindeswohlgefährdung oder -schädigung nicht feststellbar. Nach den Angaben des Kindesvaters habe D keinen Zementsack schleppen müssen, sondern war anwesend, als der Kindesvater diese beim Baumarkt ins Auto verlud und wurde anschließend gebeten, den Einkaufswagen zurückzubringen. Als sie sich weigerte, fuhr der Kindesvater ohne sie nach Hause und ließ sie von der Kindesmutter abholen – dieses Verhalten des Kindesvaters unterfällt dem Erziehungsprimat der Kindeseltern. Bei der detaillierten und abweichenden Schilderung der Situation durch den Kindesvater kann die Angabe der Jugendlichen über übermäßige Arbeit im Haushalt nicht als richtig unterstellt werden. Jedenfalls ist eine Kindeswohlgefährdung oder -schädigung nicht feststellbar.
33Auch eine strenge Erziehung stellt ohne weiteres keine Kindeswohlgefährdung oder -schädigung dar. D wurde nicht sozial isoliert – nach eigenen Angaben wurde sie in der Schule gemobbt und hatte kaum Freunde; dies dürfte nicht den Kindeseltern anzulasten sein. Tatsächlich fanden nach Angaben von D gelegentlich nachmittägliche Veranstaltungen mit Gleichaltrigen (Freibadbesuch) statt.
34Die Kindeseltern hätten nach Angaben von D nicht wahrgenommen, dass sie sich die Arme aufgeritzt habe. Jedoch schildert die Kindesmutter, sie habe D auf die Verletzungen angesprochen und nach ihren Erklärungen angenommen, dass diese von den jungen Katzen herrührten.
35In einem Brief an die Kindeseltern wirft D diesen vor, dass sie nicht wahrgenommen hätten, dass sie Tabletten genommen und Abschiedsbriefe unter dem Bett versteckt habe. Dieser Vorwurf ist ambivalent. Hätten die Kindeseltern das Zimmer von D durchsucht und unter dem Bett geschaut, hätte sie ihnen die Verletzung ihrer Privatsphäre vorgeworfen. Auswirkungen der Tabletteneinnahme, die die Kindeseltern hätten wahrnehmen können, schildert D nicht.
36Den psychischen Druck im elterlichen Haushalt konkretisiert D nicht.
37Im Ergebnis steht lediglich fest, dass der Kindesvater D einmal eine Ohrfeige gegeben hat. Auch wenn sie gemäß § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat, ist dieses bei einem einmaligen Verstoß nicht durch eine Trennung von den Kindeseltern umzusetzen. Vielmehr ist an mildere Maßnahmen zu denken, z.B. an Gespräche über Erziehungsverhalten der Kindeseltern mit Pädagogen.
38bb)
39Ein Sorgerechtsentzug ist nicht wegen der Weigerung Ds, in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu wollen, gerechtfertigt.
40Im Rahmen von §§ 1666, 1666a BGB ist der Kindeswille zu berücksichtigen. Denn auch die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens stellt eine Kindeswohlgefährdung dar (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2012 – II-8 UF 270/10 Rn. 69). Das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist ebenso wie das Elternrecht grundgesetzlich geschützt. Es gilt, eine Abwägung dieser Rechte vorzunehmen.
41Vorliegend überwiegt das Elternrecht. Allein der Wille des Kindes rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug. Denn die Haltung des Kindes ist nicht nachvollziehbar. Die von ihr erhobenen Vorwürfe bestreiten die Kindeseltern detailliert und können sie teils sogar widerlegen (abgebrochener Zahn). Die körperlichen Übergriffe durch den Kindesvater können nicht als tatsächlich geschehen unterstellt werden.
42Dabei übersieht der Senat nicht, dass z.B. das Aufritzen der Arme auf eine psychische Erkrankung hindeuten kann. Auch scheint es der Jugendlichen seit der Inobhutnahme und den Wechsel in den Haushalt ihrer Halbschwester emotional besser zu gehen als in dem elterlichen Haushalt – ihre Schulnoten verbesserten sich und sie fand sozialen Anschluss in ihrer neuen Schule.
43Jedoch sind die Kindeseltern bereit, den emotionalen Bedürfnissen von D und ihrem Willen Rechnung zu tragen. Sie erklärten explizit und mehrfach, dass sie D zunächst in einer Therapiestelle unterzubringen beabsichtigen, um die Beweggründe und Belastungen von D festzustellen, zu analysieren und sodann bearbeiten zu können. Ihre Bereitschaft, im Interesse ihrer Tochter zu handeln, demonstrierten die Kindeseltern auch in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2015. Die Kindeseltern sahen zunächst von einer Antragstellung im einstweiligen Anordnungsverfahren ab, damit D wieder Vertrauen zu ihnen fassen kann und die Ergänzungspflegerin einen geordneten Wechsel der Pflegestelle und die Aufnahme einer Therapie veranlassen kann. Trotz entsprechender Zusagen in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2015 wurden diese Maßnahmen durch die Ergänzungspflegerin in der Folgezeit nicht umgesetzt. Die Vorbehalte der Kindeseltern, D nicht länger in der Familie der Halbschwester zu belassen, sind nachvollziehbar. Dort findet keine fachliche Aufarbeitung der offensichtlich vorhandenen Probleme von D statt und die persönlichen Interessen der Halbschwester, deren Beziehung zu den Kindeseltern teilweise ebenfalls problematisch war oder ist, sind ungeklärt.
443.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.
48(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.