Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Okt. 2015 - 31 U 85/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.03.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 014 O 276/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
3A.
4Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nimmt die beklagte Bank nach erklärtem Widerruf zweier 2003 und 2009 geschlossener Darlehensverträge über einmal insgesamt 3.000.000,00 € und weitere 175.000,00 € (B13 und K3) im Wege der Teilklage auf Zahlung in Anspruch. Die Darlehen dienten der Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung sowie des Um- und Ausbaus des Wohn- und Geschäftshauses J-Straße in J2. Das Objekt hat 23 Wohn- und zwei Gewerbeeinheiten. Nach den unstreitig gebliebenen Angaben der Gesellschafter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war die streitgegenständliche Immobilie im Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Klägerin in erheblichem Umfang sanierungsbedürftig. Es existierten über 800 Quadratmeter leerstehende Büroflächen, die sich teilweise noch im Rohbauzustand befanden. Die im Zusammenhang mit der Sanierung erforderlichen Planungsarbeiten erbrachte eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer die Gesellschafter der Klägerin waren. Die Sanierungsarbeiten selbst wurden von einer weiteren Firma der Gesellschafter der Klägerin ausgeführt.
5Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie habe bei Abschluss der Darlehensverträge als Verbraucherin gehandelt. Da die ihr erteilten Widerrufsbelehrungen unrichtig seien, habe sie den Widerruf unter dem 11.09.2014 (K11) noch wirksam erklären können. Der Widerruf sei auch weder durch die Ende 2013 erfolgte Ablösung der Darlehen ausgeschlossen noch durch einen Ende 2013 erklärten Verzicht (K13, B25). Letzterer sei nicht wirksam, weil gem. § 506 BGB a.F. bzw. § 511 BGB n.F. der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht verzichten könne. Außerdem handele es sich bei der von der Beklagten vorformulierten Verzichtsklausel um unwirksame AGB. Die Beklagte hat jeweils den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe kein Widerrufsrecht, weil Verbraucherdarlehensverträge nicht vorlägen. Die Klägerin habe nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht als Verbraucherin gehandelt. Zudem stehe einem Anspruch der Klägerin der Vergleich vom 13.11./03.12.2013 entgegen. Der darin erklärte Verzicht der Klägerin sei wirksam.
8Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiter.
9Sie rügt mit näheren Ausführungen, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sie nicht als Verbraucherin gehandelt habe. Es sei anerkannt, dass eine aus dem Zusammenschluss von Privatleuten bestehende GbR als „natürliche Person“ gemäß § 13 BGB anzusehen sei, so dass ihr auch Verbrauchereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift zukomme. Der Erwerb, die Sanierung und das Halten der Immobilie J-Straße habe der Vermögensanlage der Klägerin und der privaten Altersvorsorge ihrer Gesellschafter gedient.
10Auch habe die Beklagte selbst ihr angetragen, die Immobilie in ihr „privates Portfolio“ aufzunehmen. Zudem habe die Immobilie aus einem Unternehmenszusammenbruch eines anderen Kunden der Beklagten gestammt. Sie wäre für einen Bauträger mit unvertretbaren Verwertungsrisiken verbunden gewesen. Die Immobilie habe Mängel und Mängelrisiken aufgewiesen, die einen Vertrieb mit Offenbarungspflichten an Mängeln, Gewährleistung bzw. kostspieligen Mängelbeseitigungen erschwert hätten.
11Ferner rügt die Klägerin mit näheren Ausführungen, das Landgericht habe die Verzichtserklärung in der Ablösungsvereinbarung unzutreffend für wirksam gehalten. Richtig sei das Gegenteil. Die Verzichtsklausel sei wegen der Verletzung von AGB-Recht unwirksam. Zudem sei ein Verzicht mit Rücksicht auf § 506 BGB a.F. gar nicht wirksam möglich gewesen.
12Die Klägerin beantragt:
131.
14Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 24.03.2015 (14 O 276/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 80.450,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus dem Gesamtbetrag seit dem 13.10.2014 zu bezahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 26.948,74 € freizustellen.
152.
16Hilfsweise für den Fall, dass Antrag Ziff. 1 erfolglos sein sollte, wird abändernd beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 875,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.09.2009 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
20Sie bleibt insbesondere bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin und ihre Gesellschafter nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hätten, sondern die Anschaffung der Immobilie und die damit zusammenhängenden Kreditaufnahmen gewerblichen Zwecken gedient und einen unternehmerischen Aufwand erforderlich gemacht hätten. Überdies sei die von der Klägerin im Zuge der Ablösung der Darlehen abgegebene Verzichtserklärung wirksam. Jedenfalls verstoße die Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie zunächst eine solche Erklärung abgebe, auf die die Beklagte vertraut habe, und dann später doch ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22B.
23Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
24I.
25Hauptantrag
26Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 346 ff. BGB zu.
271.
28Die Klägerin hat die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Ihr stand ein Widerrufsrecht nicht zu, weil es sich bei den Darlehensverträgen nicht um Verbraucherdarlehensverträge handelt. Die Klägerin hat die Darlehensverträge nicht zu einem Zweck abgeschlossen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB a.F.
29Zwar verweist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte keine gewerbliche Tätigkeit ist (vgl. BGH, BKR 2002, 26). Das gilt allerdings nur so lange, wie die Verwaltung eigenen Vermögens nicht gewerblichen Zwecken dient und / oder nicht den für eine auch nur partielle unternehmerische Tätigkeit erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand erfordert (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2013, 05754 m.w.N.). Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt, bleibt dabei eine im Einzelfall zu beurteilende Frage (vgl. BGH, a.a.O., Seite 28). Bei der vorzunehmenden Würdigung der Indizien kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Darlehensnehmer nach seinem inneren Willen unternehmerisch tätig zu werden gedenkt. Maßgeblich sind vielmehr die äußeren Umstände im gesamten Kontext des Lebenssachverhaltes (vgl. Lang, ZfIR 2003, 2, 6/7; BGH NJW 2008, 435).
30Nach den Umständen des vorliegenden Falles sind bei Anlegung dieser Maßstäbe die Klägerin und ihre Gesellschafter bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge unternehmerisch tätig geworden und es liegt ein Fall gewerblicher Vermögensverwaltung vor, wie das Landgericht zu Recht geschlussfolgert hat.
31Für eine unternehmerische Betätigung und gegen eine Verwaltung eigenen Vermögens spricht schon, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Darlehensvertrages vom 10./16.12.2003 das Objekt nicht lediglich erwerben sollte. Vielmehr war ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertragsentwurfs (K1) bei Aufnahme der ersten beiden Darlehen geplant, zunächst mit einem Kostenaufwand von 340.000,00 € Baumängel zu beheben und mit einem weiteren Kostenaufwand von 640.000,00 € Büroetagen zu Wohnungen auszubauen. Weiterhin waren Projektkosten von 220.000,00 € vorgesehen. Zwar sollten die erforderlichen Arbeiten nicht von der Klägerin selbst ausgeführt werden. Sie sind aber von Gesellschaften verrichtet worden, deren geschäftsführende Gesellschafter auch die Gesellschafter der hiesigen Klägerin sind. Schon das Erfordernis und die Absicht, einen solch erheblichen Sanierungsaufwand zu stemmen, sowie die erheblichen Projektkosten belegen deutlich, dass es sich hier um ein unternehmerisches Projekt, nicht aber um eine reine Vermögensanlage gehandelt hat.
32Für eine unternehmerische Betätigung spricht weiterhin, dass die Klägerin mit dem Erwerb und der Sanierung des Objekts Risiken übernommen hat, die nach ihrer eigenen Darstellung in der Berufungsbegründung so erheblich waren, dass die Immobilie selbst für einen Bauträger mit untragbaren Verwertungsrisiken verbunden gewesen wäre. Dass die Klägerin die Risiken gleichwohl sehenden Auges übernommen hat, lässt sich nur damit erklären, dass ihre Gesellschafter vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung, ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrung mit vergleichbaren Projekten und mit Rücksicht auf die von ihnen betrieben Planungs- und Bauträgerunternehmen davon ausgegangen sind, das Risiko einschätzen und tragen zu können. Ein Privatmann ohne den vorgenannten beruflichen Hintergrund und ohne die gewerblichen Ressourcen, über die die Gesellschafter der Klägerin verfügten, wäre die mit dem Projekt verbundenen Risiken sicher nicht eingegangen, sondern hätte sich eine unverfänglichere Möglichkeit gesucht, um sein Vermögen anzulegen.
33Darüber hinaus sollte die Darlehensaufnahme nicht bereits vorhandenes Vermögen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter lediglich ergänzen, wie es bei der nicht gewerblichen Anlage und Verwaltung eigenen Vermögens üblich ist. Nach den Angaben der Gesellschafter der Klägerin vor dem Landgericht waren diese im Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Immobilie bereits durch ein anderes Objekt „finanziell an der Belastungsgrenze“. Dementsprechend ergänzte der eigene Anteil der Klägerin in nur ganz untergeordnetem Umfang das im Wesentlichen fremdfinanzierte Projekt. Bei kalkulierten Gesamtkosten von 3.200.000,00 € hatte die Klägerin nach dem Darlehensvertrag 100.000,00 € Eigenmittel und weitere 100.000,00 € Ingenieursleistung einzusetzen, also nur 6,25 % des ursprünglich kalkulierten Gesamtaufwands. Nach der Aufstockung der Fremdfinanzierung um weitere 175.000,00 € im Jahr 2009 betrug der eigene Anteil der Klägerin am Gesamtaufwand nur noch 5,9 %. Die Anlage von Vermögen durch einen Verbraucher weist dagegen in der Regel andere Strukturen auf. Insbesondere wenn ein Verbraucher finanziell bereits ausgelastet ist, wird er kaum auf die Idee verfallen, sich weiter in Millionenhöhe mit erheblichen Risiken zu verschulden, um eine Vermögensanlage zu betreiben.
34Weiterhin liegt schon mit Rücksicht auf die Anzahl der in dem streitgegenständlichen Objekt befindlichen Wohn- und Geschäftseinheiten sowie den Umfang der damit verbundenen Geschäfte und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands keine private Vermögensverwaltung vor. Die kontinuierliche Verwaltung von Mietverhältnissen über 23 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten erfordert nach der Überzeugung des Senats regelmäßig die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation. Dass vorliegend nichts anderes gilt, ergibt sich aus der eigenen Erklärung der Gesellschafter der Klägerin vor dem Landgericht. Danach hat die Klägerin eine Hausverwaltung beauftragt, die jedenfalls einen Nachmittag pro Woche mit der Verwaltung des Objekts beschäftigt ist. Wie viele Personen bei der Hausverwaltung in dem vorgenannten Zeitraum mit dem streitgegenständlichen Objekt befasst sind, ist nicht vorgetragen, kann aber auch offen bleiben. Selbst wenn nur eine Person mit der Verwaltung beschäftigt wäre, wäre doch eine Organisation erforderlich. Hinzu kommt, dass eine professionelle Hausverwaltung die anstehenden Aufgaben erfahrungsgemäß wesentlich schneller erledigen kann als ein Privatmann das könnte. Zutreffend verweisen die Kläger in der Berufungsgründung z.B. darauf, dass sie sich „in die rechtlichen Niederungen einer materiell und formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung begeben müssten“, wenn die Aufgaben nicht der Hausverwaltung übertragen wären.
35Überdies ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht allein auf die hier klagende GbR und die streitgegenständliche Immobilie abzustellen. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, sondern zutreffend, wenn das Landgericht wertend mit herangezogen hat, dass die Gesellschafter der Klägerin zudem in der B-Straße. / T-Straße GbR verbunden sind und diese Gesellschaft ein zunächst ebenfalls über die Beklagte finanziertes Objekt mit 49 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten unterhält. Denn für eine GbR ist der Weg zu einer Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB eröffnet, weil in ihr natürliche Personen im Sinne dieser Vorschrift zusammengeschlossen sind. Es geht nicht an, auf der einen Seite bei der Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 13 BGB auf eine GbR maßgeblich darauf abzustellen, dass deren Gesellschafter natürliche Personen sind, auf der anderen Seite dann aber bei der Subsumtion unter die Voraussetzungen dieser Vorschrift und der insoweit zu stellenden Frage nach der Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit allein auf die einzelne GbR und ihre Teilrechtsfähigkeit abzuheben und die sonstigen beruflichen Aktivitäten ihrer Gesellschafter völlig auszublenden. Eine abweichende Betrachtung hätte zur Konsequenz, dass natürliche Personen sich in einer Vielzahl von Gesellschaften bürgerlichen Rechts engagieren könnten, die daraus resultierenden Tätigkeiten sie Tag und Nacht beschäftigen könnten, und gleichwohl stets nur ein nicht gewerbliches bzw. nicht unternehmerisches Handeln anzunehmen wäre. Das würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich aufspalten.
36Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung führt vorliegend dazu, dass auf die Verwaltung von insgesamt 72 Wohn- und 4 Gewerbeeinheiten abzustellen ist. Die Verwaltung eines solchen Bestandes an Wohn- und Gewerbeeinheiten erfordert nach der Überzeugung des Senats die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation. Ferner ist sie nach der Überzeugung des Senats nicht an einem Nachmittag in der Woche zu erledigen, was die Klägerin auch nicht behauptet.
37Auch die weiteren beruflichen Aktivitäten der Gesellschafter gehen im Übrigen mit den hier von der Klägerin mithilfe der Darlehen vorgenommenen Maßnahmen konform. Es gibt diverse von ihnen ins Leben gerufene und von ihnen beherrschte Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen, die sich gerade mit der Projektierung, Entwicklung und Sanierung von Immobilien beschäftigen und die teilweise auch im Rahmen der Sanierung des Objektes J-Straße beauftragt und eingesetzt wurden. Tätigkeitsfeld und Zweck der Klägerin war daher gerade diese Art der gewerblichen Betätigung, so dass auch aus diesem Grund eine Verbrauchereigenschaft nicht angenommen werden kann.
38Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte den Gesellschaftern der Klägerin angetragen hat, die Immobilie in ihr „privates Portfolio“ zu übernehmen. Denn über die Verbrauchereigenschaft der Klägerin besagt das nichts. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung und der Anhörung ihrer Gesellschafter vor dem Landgericht ergibt sich, dass das Objekt für einen Bauträger mit zu großen Risiken behaftet gewesen wäre und die Beklagte geäußert hat, es sei besser für den Finanzierungsrahmen, wenn das von den Gesellschaftern der Klägerin privat gemacht werde. Diese Äußerung der Beklagten – so sie in dieser Form gefallen sein sollte - kann ebenso dahin interpretiert werden, dass zwar aus Sicht der Beklagten ein gewerblich einzustufendes Projekt vorlag, dieses aber von den Gesellschaftern der Klägerin durch die hier klagende GbR betrieben werden sollte, nicht aber durch die weiteren Gesellschaften der Gesellschafter der Klägerin. Hiermit korrespondierend hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unwidersprochen ausgeführt, sie habe einen Buchungskreis für von ihr als gewerblich eingestufte Kredite und einen Buchungskreis für nicht gewerbliche Kredite. Die streitgegenständlichen Darlehen habe sie im gewerblichen Buchungskreis geführt.
39Auch der nicht näher ausgeführte Hinweis der Klägerin auf eine „private“ Versteuerung verfängt nicht. Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit sind letztendlich immer privat zu versteuern.
402.
41Zudem scheitert ein Anspruch der Klägerin unabhängig von ihrer Verbrauchereigenschaft mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Parteien vom 13.11./03.12.2013.
42Die Parteien haben mit der vorgenannten Vereinbarung einen wirksamen Vergleich (§ 779 BGB) u.a. des Inhalts geschlossen, dass nach der erfolgten Ablösung der Darlehen die Parteien wechselseitig keine Ansprüche mehr gegeneinander haben.
43Mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch für den Bereich des Verbraucherschutz- und AGB-Rechts dem Verbraucher oder Kunden in Fällen, in denen Streit oder Ungewissheit über Tatsachen besteht oder die Rechtslage unklar ist, die Befugnis zuzusprechen, zum Zwecke der Vermeidung oder Beendigung eines Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen, sofern hieran ungeachtet zugunsten des Verbrauchers eingreifender Beweislastregelungen ein sachliches Interesse besteht und der Verbraucher durch einen solchen Vergleich nicht einseitig benachteiligt wird (MüKoBGB/Habersack, BGB, 6. Aufl., § 779 Rn. 11 m.w.N.).
44Gemessen hieran ist die Vereinbarung der Parteien wirksam. Denn vorliegend war jedenfalls die Rechtslage hinsichtlich der Frage der Verbrauchereigenschaft der Klägerin zwischen den Parteien umstritten, und die Klägerin hatte im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.11.2013 (B24) auch auf die „noch mögliche Ausübung eines Widerrufs“ hingewiesen. Es bestand auch ein sachliches Interesse der Klägerin daran, gegen Zahlung einer nennenswert reduzierten Vorfälligkeitsentschädigung zeitgleich aus sämtlichen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen entlassen zu werden.
45Mit ihrer ohnehin nicht unter Beweis gestellten, erstmals zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.10.2015 aufgestellten Behauptung, die Parteien hätten sich bereits am 07.11.2013 mündlich mit dem Inhalt geeinigt, der im Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2013 (B23) niedergelegt ist, ist die Klägerin mangels Darlegung von Zulassungsgründen ausgeschlossen, §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO.
46Der neue Vortrag widerspricht im Übrigen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin, ohne dass die Abweichung im Vortrag erläutert wird oder sonst plausibel ist. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin hatten sich die Parteien „über die Höhe eines Vorfälligkeitsentgelts geeinigt“ (Bl. 69), nicht aber über den Inhalt der zu treffenden Vereinbarung insgesamt. Die Klägerin selbst hat auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 9) ausgeführt, die Beklagte habe „im Rahmen der Ablöseverhandlungen“ die streitgegenständliche Verzichtserklärung gefordert. Wenn die Verzichtserklärung „im Rahmen der Ablöseverhandlungen“ gefordert wurde, waren die Verhandlungen insgesamt mit dem Gespräch vom 07.11.2013 nicht abgeschlossen, sondern dauerten an. Damit korrespondiert, dass die Klägerin im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 08.11.2013 (B23) um schriftliche Bestätigung des Einverständnisses der Beklagten mit der Vereinbarung bat und damit offenbar selbst davon ausging, dass die Beklagte noch eine annehmende Willenserklärung abzugeben hatte. Auf das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2013 (K13) hat die Klägerin dementsprechend auch nicht geltend gemacht, es sei bereits eine umfassende Einigung erzielt worden. Vielmehr hat sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigen vom 20.11.2013 (B24) nur eingewandt, der gewünschte Verzicht sei nicht Gegenstand des Gesprächs und damit auch nicht der Ausgleichszahlung gewesen. Der Umfang des Verzichts sei nicht eingrenzbar. Es werde daher gebeten, die gewünschten Verzichte konkret zu benennen.
47Im Übrigen bot die Klägerin im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 08.11.2013 (B23) die Vereinbarung der Schriftform der zu treffenden Abrede gemäß § 127 Abs. 2 BGB an, was in Anbetracht der vorherigen Verhandlungen der Parteien und der Bedeutung der Angelegenheit auch durchaus nahelag. Das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2013 stellte dann eine abändernde Annahme und damit ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, das die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 03.12.2013 endgültig und wirksam angenommen hat.
48Selbst wenn man aber die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13.11./03.12.2013 verneinen würde, würde das zu keinem anderen, der Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Denn die Klägerin verhält sich widersprüchlich und damit treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, indem sie sich nach erfolgter Ablösung aller Darlehen auf die angebliche Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 13.11./03.12.2013 und ihr angebliches Widerrufsrecht beruft. Hierfür spricht, dass die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2013 (K14) unmissverständlich klargestellt hatte, dass sie „selbstverständlich“ eine Vereinbarung zur vorzeitigen Rückführung der Darlehen nicht treffen werde, sollte sie befürchten müssen, dass die Klägerin nach der Ablösung noch Zahlungsansprüche, gleich welcher Art, gegen sie erhebt. Wenn sich die damals bereits anwaltlich vertretene und ein ihr zustehendes Widerrufsrecht in Erwägung ziehende Klägerin in Kenntnis der Motivationslage der Beklagten auf deren Angebot eingelassen und die Möglichkeit der zeitgleichen Ablösung aller Darlehen in Anspruch genommen sowie die Beklagte zu einer Reduzierung der von ihr geforderten Vorfälligkeitsentschädigung veranlasst hat, erscheint es treuwidrig, wenn sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung und ein Widerrufsrecht beruft.
49II.
50Hilfsantrag
51Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr von 850,00 € zu. Dabei kann dahinstehen, ob die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr außerhalb von Verbraucherdarlehensverträgen überhaupt unzulässig ist. Denn ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist ebenfalls mit Rücksicht auf den Ende 2013 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ausgeschlossen.
52III.
53Schriftsatzfrist
54Die im Senatstermin vom 26.10.2015 beantragte Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2015 war der Klägerin nicht zu gewähren, denn der Schriftsatz der Beklagten enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag.
55IV.
56Nebenentscheidungen
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Rückzahlung und Nutzungsentschädigung nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge.
3Die Klägerin ist eine GbR. Die beklagte Bank führt eine Niederlassung in Münster. Die Gesellschafter der Klägerin, Herr B und Herr B1, sind seit 1992 als selbstständige Ingenieure mit dem Erwerb, der Errichtung, dem Umbau, der Vermietung, der Verwaltung und dem Verkauf von Immobilien befasst. Zudem betrieben sie die B2 GbR. Diese nahm mit Darlehensvertrag vom 10.12./14.12.1999 bei der Beklagten ein Darlehen über 7.600.000 DM zur Mitfinanzierung des Erwerbs zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 49 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten in Leipzig, B4-Straße XXX, mit insgesamt 4.491 m2 Wohn- und Nutzfläche auf. Im Jahr 2003 gründeten Herr B und Herr B1 zum Zwecke des Erwerbs des Objekts L-Straße 3333 in Leipzig die klagende Gesellschaft. Am 1.10.2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über zwei Einzeldarlehen zu 1.200.000 € und 1.800.000 €. Die Gesamtsumme von 3.000.000 € wurde an die Klägerin ausgezahlt. Zweck des Darlehensvertrages war die „Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung sowie des Um- und Ausbaus des Wohn- und Geschäftshauses in 04107 Leipzig, L-Straße 3333.“ Im Jahr 2009 wurde ein weiteres Darlehen über 175.000 € abgeschlossen. Zweck dieses Darlehens war die „Mitfinanzierung der Umbau-/Gestaltungskosten für zwei Gewerbeeinheiten im WGH Leipzig, L 3333 (…)“ Beide Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung. Dem Darlehensvertrag vom 04.09.2009 lag eine Bearbeitungsgebühr von 875,00 € zugrunde. Auf den weiteren Inhalt der Darlehensverträge (Anlagen K 1 und K 2) wird Bezug genommen. Im Sommer 2013 wollte die Klägerin das Darlehen vorzeitig rückabwickeln. Hierzu übergab die Bevollmächtigte der Klägerin den Vertretern der Beklagten in einer Besprechung am 29.07.2013 die Erklärung zur Kündigung der Darlehensverträge. In der Folge verhandelten die Parteien über die vertraglich vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung. Im September 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach ihren Berechnungen eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 55.500 € zu zahlen sei. Nach weiteren schriftlichen Verhandlungen (vgl. Anlagen B 20 ff.) unterbreitete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2013 ein Angebot für eine Vereinbarung, nach welcher „mit der Zahlung der 20.000,00 € (…) sämtliche Ansprüche der Bank auf Zahlung einer Entschädigung für die vorzeitige Rückführung der Darlehen (…) wie im weiteren Schreiben dargelegt, abgegolten…“ sind. In diesem Schreiben heißt es unter Ziffer 2:
4„Im Hinblick auf die von Ihnen bezweifelte Wirksamkeit, Anfechtbarkeit und/oder Widerruflichkeit der getroffenen Darlehensvereinbarungen und entsprechender Nachträge/Zinsneuvereinbarungen verzichten die Darlehensnehmer, deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung Sie anwaltlich versichern, auf die Ausübung etwaiger Rückforderungs-, Rückabwicklungs-, Anfechtungs- und Widerrufsrechte sowie vergleichbarer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur.“
5Mit Schreiben vom 03.12.2013 erklärte sich die Klägerin, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, mit dem Angebot vom 13.11.2013 einverstanden (Anlage B 25). In der Folge wurden die Darlehen durch Zahlungen vom 18.12.2013 vollständig abgelöst.
6Am 11.09.2014 erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz den Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Am 11.09.2014 erklärte die Klägerin die Anfechtung dieser Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 erklärte die Klägerin zudem die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gegen die Ansprüche der Beklagten. Sie macht Rückzahlung eines Teils der gezahlten Bereitstellungszinsen nebst Herausgabe der Nutzungen geltend. Hilfsweise begehrt sie die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.
7Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen, sodass ihr aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch immer ein Widerrufsrecht zustehe. Sie habe die Immobilie zum Zwecke der Vermögensanlage erworben und saniert. Die aus der Vermietung erzielten Einnahmen würden die Gesellschafter im Rahmen ihrer privaten Einkünfte versteuern. Zudem sei bei natürlichen Personen grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen. Ferner habe sie die Verträge auch wirksam wiederrufen. Zum einen sei das Widerrufsrecht nicht verfristet, da die Belehrung unrichtig gewesen sei. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die vollständige Rückführung des Darlehens ausgeschlossen. Die getroffene Einigung vom 13.11.2013 stehe dem Widerruf nicht entgegen, da es sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele. Zudem stelle die Formulierung einen unzulässigen Verzicht auf das Widerrufsrecht dar. Im Übrigen habe sie die Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 80.450,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus dem Gesamtbetrag seit dem 13.10.2014 zu bezahlen.
102. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26.948,74 € freizustellen.
11Hilfsweise:
123. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 875,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Meinung, die Klägerin sei nicht als Verbraucherin anzusehen. Jedenfalls habe sie mit der getroffenen Vereinbarung auf die Ausübung eines Widerrufsrechts im Hinblick auf die Darlehensverträge verzichtet. Dies gehe auch aus den Verhandlungen der Parteien über den getroffenen Vergleichstext hervor. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt, da sie sich auch nach anwaltlicher Beratung nicht zum Widerruf entschieden habe.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I.
19Das Landgericht Münster ist gem. § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte kann in Münster verklagt werden, da sie dort eine Niederlassung betreibt.
20II.
21Die Klage ist unbegründet.
221.
23Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung eines derartigen Rückgewähranspruchs ist der wirksame Widerruf eines Verbrauchers nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Daran fehlt es hier.
24a)
25Das Gericht ist bereits der Auffassung, dass die Parteien keinen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen haben. Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltlich Darlehensverträge, die ein Unternehmer als Darlehensgeber mit einem Verbraucher als Darlehensnehmer abschließt, § 491 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist jedoch bereits nicht als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB anzusehen. Hiernach ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dabei ist anerkannt, dass die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, etwa in Mietshäusern, grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff erfüllt (BGH NJW 2002, 2030). Anders ist dies jedoch dann, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (BGH NJW 2002, 368; NJW 2009, 3780). Maßgebend sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls.
26Das Gericht berücksichtigt die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine natürliche Person objektiv als Verbraucher handelt (BGH Urteil v. 30.09.2009 – Az: VIII ZR 7/09). Sie ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zwar Vermögensverwaltung betriebt, diese aber derart aufwändig ist, dass sie das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Zwar haben die Gesellschafter der Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, sie hätten das Objekt „zu privaten Zwecken finanziert“. Das Objekt werde beim Finanzamt privat geführt. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr S, gesagt, man solle es „bitte nicht gewerblich machen“ sondern im „privaten Portfolio belassen.“ Die Verwaltung des Objekts sei kein „Fulltime-Job“, da Se „ein Nachmittag in der Woche“. Dies sei durch eine beauftragte Hausverwaltung durchgeführt worden. Gleichzeitig haben die Gesellschafter jedoch bestätigt, dass es sich um ein Objekt mit 22 oder 23 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten handelt. Zusätzlich haben Sie angegeben, bereits zum damaligen Zeitpunkt das Objekt B4-Straße geführt zu haben. Hierin befanden sich weitere 49 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten. Zwar befand sich dieses Objekt nicht im Besitz der Klägerin sondern der B2 GbR. Die Gesellschafter beider Gesellschaften waren jedoch identisch. In Anbetracht der vom Bundesgerichtshof stets hervorgehobenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann dieser Umstand nicht außer Betracht bleiben. Das Gericht kommt daher zur Überzeugung, dass die Umstände des vorliegenden Falles die Annahme einer Vermögensverwaltung im Rahmen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermitteln. Die Verwaltung von über 70 privaten Mietverhältnissen sowie mindestens vier gewerblichen Mietverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer ohne die Unterhaltung eines Büros oder eine geschäftsmäßige Organisation nicht durchführbar. Der Umstand, dass die Klägerin die Vermietung auf eine private Wohnungsverwaltung übertrug, bestätigt diese Annahme. Dass, wie der Gesellschafter B angab, hierfür lediglich ein Nachmittag pro Woche anfalle, spricht nicht gegen das Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebs. Es bestätigt vielmehr, dass regelmäßig Verwaltungsaufwand in nicht unerheblichem Maße anfällt.
27b)
28Darüber hinaus steht der Ausübung eines Widerrufs auch die zwischen den Parteien am 13.11.2013 und 03.12.2013 geschlossene Vereinbarung entgegen. Die Parteien haben in dieser Vereinbarung einen Vergleich geschlossen und sich hierbei auch über den Verzicht auf die Ausübung sämtlicher in Betracht kommender Widerrufsrechte geeinigt. Die Auslegung des Vergleichstextes ergibt, dass es den Parteien um eine endgültige Abwicklung der Ansprüche ging.
29Vertragliche Vereinbarungen sind gem. §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Ausgangspunkt ist dabei zunächst der Wortlaut, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH NJW 2001, 144; NJW 1993, 721 (722)). Im Zweifel ist dabei ein Auslegungsergebnis anzustreben, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang steht (BGH a.a.O.; Palandt/Ellenberger, 74. Auflage 2015, § 133 BGB Rn. 20). Der Wortlaut des Schreibens vom 13.11.2013 (Anlage K 13) spricht bereits für einen Verzicht auf das Widerrufsrecht. Demnach „verzichtet“ die Klägerin „im Hinblick auf die bezweifelte Wirksamkeit, Anfechtbarkeit und/oder Widerruflichkeit…“ auf die „Ausübung etwaiger (…) Widerrufsrechte“. Zusätzlich sprechen auch die berechtigten Interessen der Beklagten für eine Verzichtsvereinbarung. Die Parteien haben über den Wortlaut der Abgeltungsklausel verhandelt. Hierbei hat die Beklagte geltend gemacht, dass eine Einigung nur unter Ausschluss der von ihr genannten Rechte in Betracht kommt. Die Klägerin hat dies letztlich akzeptiert und der Regelung zugestimmt, sich also bewusst auf einen Verzicht eingelassen.
30c)
31Die Vereinbarung ist auch wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen §§ 305 ff BGB. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei kann bereits dahinstehen, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Formulierungen mehrfach verwendet hat. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dabei bedeutet Aushandeln mehr als bloßes Verhandeln (BGH NJW 1991, 1679), der Verwender muss also den Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt haben. Der Kunde muss die reale Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingung ernsthaft zu beeinflussen (BGHZ 104, 236). Dabei wird zwar der Vertragstext regelmäßig verändert werden, auch bei unverändertem Vertragstext kann jedoch ein Aushandeln vorliegen, wenn der andere Teil nach grundlegender Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (BGH NJW 2000, XXX0). So liegt der Fall hier. Die Parteien haben mehrere Monate über eine Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung verhandelt. Nachdem die Klägerin sich zunächst gegen die Regelung unter 2. gewandt hatte (vgl. Anlage B 24) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 14), dass für sie eine Einigung nur mit Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche in Betracht komme. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es der Klägerin freistehe, den Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen und anschließend rechtlich prüfen zu lassen. Die Klägerin hat sich schließlich mit Schreiben vom 03.12.2013 (Anlage B 25) nach anwaltlicher Beratung entschieden, der Vereinbarung zuzustimmen.
32Der erklärte Verzicht ist auch nicht unwirksam. Anders als in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil v. 20.11.2006 – Az: 6 U 23/06) schloss die Klägerin die vergleichsweise Vereinbarung in Erwägung eines Widerrufsrechts. Ziffer 2. der Vereinbarung nimmt eindeutig auf die Möglichkeit eines Widerrufsrechts Bezug. Somit unterscheidet sich die Regelung von dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde lag. Dort war es vielmehr so, dass dem Darlehensnehmer die Existenz eines möglichen Widerrufsrechts nicht bekannt war.
33d)
34Die Einigung ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung der Einigungserklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Die von der Klägerin behauptete widerrechtliche Drohung der Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dass den Erklärenden in eine Zwangslage versetzt hat. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem erstrebten Zweck, dem verwendeten Mittel oder der Relation von beidem ergeben. Eine Widerrechtlichkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Die angebliche Zusage des Mitarbeiters der Beklagten, man werde eine Darlehensrückführung nicht blockieren und spätere Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung stellt nach Auffassung des Gerichts, auch unter Berücksichtigung der grundpfandrechtlichen Besicherung des neuen Darlehens, keine widerrechtliche Drohung, sondern vielmehr die Wahrnehmung eigener Rechte dar. Ein rechtlich missbilligenswertes Verhalten vermag das Gericht darin nicht zu erkennen.
352.
36Der geltend gemachte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Durch die Abweisung des Klageantrags ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, weshalb über den Antrag zu entscheiden war. Ein materiell rechtlicher Anspruch des Klägers ist jedoch nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen unzulässiger Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern (BGH Urteil v. 13.05.2014 – Az: XI ZR 170/13 und Urteil v. 28.10.2014 – Az: XI ZR 17/14) auf Unternehmer übertragbar ist. Denn ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls durch die getroffene Vergleichsvereinbarung der Parteien ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung des Parteiwillens gem. §§ 133, 157 BGB. Die Beklagte hat im Rahmen der Verhandlungen über die Vorfälligkeitsentschädigung mit Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 14) deutlich gemacht, dass für sie eine Einigung nur in Betracht kommt, wenn dadurch sämtliche Ansprüche der Klägerin erfasst werden. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 14) in dem es heißt, mit einer pauschalen Zahlung von 20.000 € „…sollten damit – nach vollständiger Sicherheitenrückgewähr – auch sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus den betreffenden Darlehensgewährungen endgültig und abschließend erledigt sein...“ Weiter heißt es „Selbstverständlich werden wir eine Vereinbarung zur vorzeitigen Rückführung der streitgegenständlichen Darlehen nicht treffen, sollten wir befürchten müssen, dass ihre Mandantschaft nach der Ablösung noch Zahlungsansprüche, gleich welcher Art, uns gegenüber erhebt.“ Wunsch der Beklagten war daher die eindeutig die vollständige Abgeltung der Darlehensverhältnisse. Erkennbar ging es ihr darum, für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Die Klägerin hat dies erkannt und durch ihre Zustimmung akzeptiert.
373.
38Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
39Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
40III.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
42Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 80.450,00 € festgesetzt.
43Unterschrift
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.