Oberlandesgericht Hamm Urteil, 19. Juni 2015 - 20 U 122/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag.
4Die Klägerin ist Alleinerbin der verstorbenen Erblasserin X, geb. am 23.12.1926.
5Die Erblasserin hatte bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter der Versicherungsnummer #####/#### abgeschlossen. Versicherungsnehmerin war ausweislich des Versicherungsscheins vom 28.10.2004 die Erblasserin, versicherte Person die Streitverkündete Frau H, geboren am 08.05.1945. Bezugsberechtigt für alle Versicherungsleistungen war solange die versicherte Person lebt und bei Tod der versicherten Person die Versicherungsnehmerin. Weiterhin heißt es in dem von der Erblasserin, der versicherten Person und der Beklagten unterzeichneten Vertrag:
6„Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers: Bei Tod des Versicherungsnehmers wird die zu versichernde Person neuer Versicherungsnehmer.“
7Unter dem 28.04.2009 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit dem sie die Klägerin als Alleinerbin ihres Vermögens einsetzte.
8Mit Schreiben an die Beklagte vom 25.09.2012 bat die Erblasserin, aus der Rentenversicherung einen Betrag von 25.000,00 Euro zu entnehmen und an sie zu übertragen. Mit Schreiben vom 08.10.2012 bestätigte die Beklagten gegenüber der Erblasserin die Entnahme eines Betrages aus der Versicherung in Höhe von 26.923,69 Euro sowie die Auszahlung eines Betrages nach Abzug der Steuern in Höhe von 25.000,00 Euro und übersandte zugleich einen Nachtrag zum Versicherungsschein. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012 heißt es unter anderem:
9„Ab 01.10.2012 führen wir die Versicherung mit folgenden Daten: Versichert ist Frau X, geboren am 08.05.1945.“
10Bei dem oben genannten Geburtsdatum handelt es sich um das Geburtsdatum der im Versicherungsschein angegebenen versicherten Person H. Das tatsächliche Geburtsdatum der Erblasserin lautet: 23.12.1926.
11Mit Schreiben vom 15.10.2012 bat die Erblasserin die Beklagte um Änderung der begünstigten Person dahin, dass ab sofort nunmehr die Klägerin, geboren am 04.03.1951, als Begünstigte im Todesfall einzusetzen sei. Mit Schreiben vom 29.10.2012 bestätigte die Beklagte gegenüber der Erblasserin die Änderung des Bezugsrechtes. Als Versicherungsbezeichnung ist eingangs des Schreibens angegeben „Rentenversicherung Nr. #####/#### – H“.
12Im Folgenden heißt es:
13„Für den Fall des Todes der versicherten Person haben wir als bezugsberechtigt vorgemerkt: Frau N, geboren 04.03.1951, G-Straße, P.“
14Auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.02.2012 hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2013 den Nachtrag vom 08.10.2012 im Hinblick auf die dort bezeichnete versicherte Person unter Berufung auf einen Erklärungsirrtum angefochten. Danach sei versicherte Person nach wie vor Frau H und die Versicherung werde wie vereinbart auf die versicherte Person übertragen.
15Die Klägerin hat behauptet, in einem Gespräch Mitte September 2012 mit dem die Erblasserin auch im Hinblick auf die Rentenversicherung betreuenden Mitarbeiter T von der K habe die Erblasserin um Änderung der Versicherungsverhältnisse gebeten. Die Erblasserin habe den Wunsch geäußert, dass die Versicherung so geändert werden solle, dass sämtliche Rechte aus der Versicherung der Klägerin zustehen sollten und die Klägerin auch Begünstigte der Versicherung sein sollte. Bei dem Gespräch habe Herr T noch einmal versichert, dass mithin jetzt alles getan sei, um sicherzustellen, dass die Versicherungssumme im vollen Umfang der Klägerin nach dem Ableben der Erblasserin zur Verfügung stehen würde. Bei dem Nachtrag vom 08.10.2012 handele es sich daher nicht um ein Versehen, sondern um eine explizite Änderung der versicherten Person.
16Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Erblasserin falsch beraten worden sei, insoweit vertragliche Schutzpflichten verletzt worden seien und sie, die Klägerin, in den Versicherungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen gewesen sei. Sofern eine Änderung der versicherten Person nicht möglich gewesen sei, hätte jedenfalls eine Änderung dahin erfolgen können, dass im Todesfall der Versicherungsnehmerin neue Versicherungsnehmerin nunmehr die Klägerin sein solle. Im Übrigen hätte die Erblasserin den Versicherungsvertrag gegebenenfalls gekündigt, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Änderung der versicherten Person nicht möglich sei.
17Die Klägerin hat beantragt,
181. festzustellen, dass versicherte Person der bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung #####/#### Frau X gewesen sein soll;
192. a) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wirtschaftlich so zu stellen, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der oben genannten Lebensversicherung;
20b) hilfsweise die Klägerin so zu stellen, als sei die Rentenversicherungsvertrag #####/#### von der Verstorbenen, Frau X, am 01.10.2012 gekündigt worden;
213. die Beklagte zu verurteilen – ohne Anrechnung auf den Gegenstandswert – an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.761,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat vorgetragen, der Nachtrag vom 08.10,2012 beruhe nicht auf einem Antrag der Versicherungsnehmerin, sondern sei nur versehentlich erfolgt. Insoweit habe in dem Nachtrag ein Irrtum gelegten, der mit Schreiben vom 21.02.2013 angefochten worden sei.
25Eine wirksame Vereinbarung zwischen der Beklagten und der verstorbenen Frau X, dass diese versicherte Person werden sollte, habe es nicht gegeben.
26Darüber hinaus sei eine Änderung der versicherten Person versicherungstechnisch nicht vorgesehen und auch nicht möglich gewesen. Die Beiträge seien entsprechend der zugrundeliegenden Sterbetafel und der Tarifkombination auf das versicherte Risiko – hier Frau H, geboren 08.05.1945 – kalkuliert. Da die Erblasserin bereits 85 Jahre alt gewesen sei, sei nach den Tarifbedingungen ohnehin das Höchsteintrittsalter bereits überschritten gewesen. Ein entsprechender Antrag auf Änderung der versicherten Person wäre jedenfalls abgelehnt worden.
27Es sei im Übrigen rechtlich nicht möglich, dass der Vertrag dahin geändert werden konnte, dass die jetzige Klägerin im Falle des Ablebens der Frau X in jedem Fall in den Genuss der Auszahlung der Versicherung kommen sollte.
28Die Klägerin als bloße Bezugsberechtigte sei zudem nicht aktivlegitimiert.
29Der Wechsel der Versicherungsnehmerstellung bei dem Tod der Frau X sei nicht ohne Zustimmung der Streitverkündeten Frau H möglich gewesen, da die Verstorbene ihre Versicherungsnehmerstellung zum Zeitpunkt ihres Todes bereits unter Lebenden wirksam verschenkt habe.
30Die Konstruktion des Vertrages sei nicht alltäglich gewesen, Frau X hätte auch ohne weiteres eine Lebensversicherung auf ihr eigenes Leben nehmen können. Die Streitverkündete habe in den Versicherungsschutz offensichtlich eingebunden werden sollen.
31Der Klägerin stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu, da sie aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angabe des Geburtsdatums zu den nunmehr geänderten Namen der versicherten Person bereits keinen Vertrauensschutz genieße. Im Übrigen sei auch ein Wechsel in der Versicherungsnehmerstellung bei Tod der Erblasserin nicht ohne Zustimmung der versicherten Person H möglich gewesen. Es komme daher nicht in Betracht, die Klägerin so zu stellen, als sei sie Versicherungsnehmerin geworden.
32Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erblasserin sei nicht versicherte Person des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages. Eine Vertragsänderung dahin, dass anstelle der ursprünglich versicherten Person nunmehr die Erblasserin versicherte Person sein sollte, sei nicht erfolgt.
33Eine etwaige Erklärung in dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012, wonach Frau X versichert sein soll, sei wirksam gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB durch die Beklagte angefochten worden.
34Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Falschberatung oder einer sonstigen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertag gemäß § 280 BGB zu, und zwar weder eigene Schadensersatzansprüche noch Schadensersatzansprüche der Erblasserin, die im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen sein könnten.
35Soweit die Klägerin geltend mache, die Erblasserin habe sich auf die Bezeichnung in dem Nachtrag vom 08.10.2012 im Hinblick auf die Änderung der versicherten Person verlassen, so sei bereits äußerst zweifelhaft, ob hierauf ein schützenswertes Vertrauen gestützt werden kann. Die dortige Bezeichnung der versicherten Person sei nämlich jedenfalls insofern fehlerhaft, als das dort verzeichnete Geburtsdatum unzutreffend sei. Bei dem Geburtsdatum handele es sich nämlich offensichtlich um dasjenige der ursprünglich versicherten Person H. Die Angabe zur versicherten Person im Nachtrag vom 08.10.2012 sei damit von vornherein unklar und aufklärungsbedürftig. Es spreche daher einiges dafür, dass sich die Erblasserin nicht einfach auf den dort bezeichneten Namen hätte verlassen dürfen, sondern bei der Beklagten noch einmal hätte nachfragen müssen.
36Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn auch für den Fall, dass die Erblasserin tatsächlich auf eine Änderung der versicherten Person vertraut hätte und auch bei Unterstellung, der Mitarbeiter der K, T, habe der Erblasserin gegenüber tatsächlich zugesichert, dass eine Änderung der versicherten Person wunschgemäß vorgenommen würde, stünde der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.
37Es wäre lediglich der Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB zu ersetzen. Ein solcher sei indes nicht schlüssig dargelegt.
38Die Klägerin sei insbesondere nicht so zu stellen, als sei sie – die Klägerin – ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin geworden.
39Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin habe diese die Versicherungsnehmereigenschaft bereits an die versicherte Person H verschenkt. Im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages sei eine Schenkung unter Lebenden gemäß §§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB zwischen Erblasserin und der versicherten Person H vereinbart worden. Mit Abschluss des Versicherungsvertrages sei die Schenkung vollzogen worden (vgl. Palandt-Weidlich, 73. Aufl., § 2301 Rz. 13). Dass die versicherte Person H einem solchen Wechsel in der Versicherungsnehmerstellung im Fall des Todes der Erblasserin zugestimmt habe, habe die Klägerin bereits nicht behauptet.
40Die Klägerin sei auch nicht so zu stellen, als sei der Versicherungsvertrag von der Erblasserin am 01.10.2012 gekündigt worden.
41Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der von ihr form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
42Sie führt aus, die Erblasserin, die sich von der Versicherten Frau H vernachlässigt gefühlt habe und zu dieser auch keinen Kontakt mehr gehabt habe, habe gegenüber den Mitarbeitern der K explizit den Wunsch geäußert, dass im Falle ihres Ablebens die Klägerin die Versicherungssumme erhalten solle. Von den Mitarbeitern der K seien dann aus der Sicht der Verstorbenen auch die entsprechenden Vertragsänderungen vorgenommen worden. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung genüge schon nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 22 der Versicherungsbedingungen. Die Anfechtung sei auch nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die Beweisaufnahme habe auch keinen Irrtum der Beklagten bei Abgabe der Willenserklärung ergeben.
43Jedenfalls seien die Hilfsanträge begründet. Die Verstorbene habe alles dafür getan, um dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin alleinige Nutznießerin des Versicherungsvertrages werden sollte. Aufgrund der Erklärungen der Beklagten sei die Verstorbene auch der Auffassung gewesen, dass alles Notwendige dafür unternommen worden sei. Wenn sie davon ausgegangen wäre, dass eine Vertragsänderung nicht möglich sei, so hätte die Verstorbene jedenfalls den Vertrag gekündigt, um so zu erreichen, dass die Klägerin in den Genuss der angesparten Versicherung gekommen wäre.
44Die Klägerin beantragt,
45die Beklagte unter Abänderung
461. festzustellen, dass versicherte Person der bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung #####/#### Frau X gewesen sein soll;
472. a) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wirtschaftlich so zu stellen, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der oben genannten Lebensversicherung;
48b) hilfsweise die Klägerin so zu stellen, als sei die Rentenversicherungsvertrag #####/#### von der Verstorbenen, Frau X, am 01.10.2012 gekündigt worden;
493. die Beklagte zu verurteilen – ohne Anrechnung auf den Gegenstandswert – an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.761,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen
52Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
53Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
54II.
55Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
561.
57Der Hauptantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, da die verstorbene Frau X zu keinem Zeitpunkt versicherte Person des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages geworden ist.
58Es fehlt bereits an einer Einigung der am Vertrag beteiligten Parteien über eine Änderung der versicherten Person.
59a)
60Ein Antrag auf Änderung der versicherten Person ist nicht in dem Schreiben der Frau X vom 25.09.2012 ( Bl. 35 d.A) zu sehen. Mit diesem Schreiben hatte Frau X als Versicherungsnehmerin und zu ihren Lebzeiten allein Bezugsberechtigte die Beklagte lediglich um schnellstmögliche Auszahlung von 25.000 Euro gebeten. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung enthält dieses Schreiben nicht. Es kann schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieses Schreibens hierin kein Antrag auf Änderung des Vertrages bezüglich der versicherten Person gesehen werden. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012 (Bl. 46 d.A, Anlage K2), in dem es heißt:“ Versichert ist Frau X, geb. 08.05.1945“, kann daher auch keine Annahmeerklärung der Beklagten gesehen werden, unabhängig davon, ob ein Austausch der versicherten Person überhaupt ohne Zustimmung der ursprünglich versicherten Person möglich gewesen wäre.
61b)
62Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, welche Erklärung die Erblasserin abgegeben haben soll, damit sie versicherte Person werde, kann auch in dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012 keine Willenserklärung der Beklagten gesehen werden, die versicherte Person auszutauschen. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Erklärung nach dem Vortrag der Beklagten um ein nicht von einem Rechtsbindungswillen getragenes Übertragungsversehen gehandelt hat, läge hier keine eindeutige Erklärung vor, da es eine Frau X, geboren am 08.05.1945 (Geburtsdatum der Frau H) nicht gab und daher aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht klar gewesen wäre, welche Erklärung die Beklagte – soweit in der Änderung eine rechtsgeschäftliche Erklärung liegen sollte- hätte abgeben wollen. Auch wäre eine entsprechende Vereinbarung mit dem Ergebnis des Wechsels der versicherten Person auch nicht etwa gem. § 5 VVG zustande gekommen, da es an einem entsprechenden Hinweis nach § 5 Abs. 2 VVG fehlt.
63Zudem hätte die Beklagte, selbst wenn man in dem Nachtrag eine wirksame Willenserklärung sehen wollte, aufgrund der eine Änderung des Vertrags zustande gekommen wäre, diese Erklärung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gem. § 119, 121 BGB wegen Irrtums wirksam angefochten. Die Anfechtungserklärung der Beklagten, die auf das Schreiben des Klägervertreters vom 04.02.2013 erfolgte, war noch unverzüglich.
642.
65Auch die Hilfsanträge der Klägerin sind zurückzuweisen.
66a)
67Die Klägerin ist nicht so zu stellen, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der geschlossenen Versicherung.
68Die Klägerin ist als Alleinerbin der Frau X bezüglich des hier streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages nicht Rechtsnachfolgerin der Frau X geworden, weil die Versicherungsnehmerstellung mit dem Tod der Frau X auf die versicherte Person Frau H übergegangen ist. Zwischen Frau X und Frau H ist bezüglich der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ein wirksamer, bereits vollzogener Schenkungsvertrag auf den Todesfall der Frau X gem. § 2301 Abs. 22, 518 Abs. 2 BGB zustande gekommen.
69Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages waren sich Frau X als Versicherungsnehmerin und Frau H als versicherte Person sowie die Beklagte darüber einig, dass mit dem Tod der Versicherungsnehmerin die Versicherungsnehmereigenschaft auf Frau H übergehen sollte. Unter dieser Prämisse hat die Versicherte ihr Einverständnis dazu gegeben hat, dass eine Versicherung auf ihr Leben genommen wurde.
70In der bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärung der Frau X, dass ihre Versicherungsnehmereigenschaft bei ihrem Tod auf die zu versichernde Person-Frau H übertragen werden sollte, ist ein unter die Bedingung des Todes der Frau X gestelltes Schenkungsversprechen zu sehen.
71Zwar war bei Vertragsschluss die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auch mit der möglichen Verpflichtung verbunden, gegebenenfalls die Prämien auf den fraglichen Versicherungsvertrag einzuzahlen, so dass die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person vor der Einzahlung der letzten Prämie auch mit Pflichten verbunden gewesen wäre, was der Annahme eines Schenkungsversprechens entgegenstehen könnte. Erkennbarer Zweck des Vertrages war jedoch, der versicherten Person für den Fall des Todes der Versicherungsnehmerin die von dieser einzahlten Prämienleistungen unentgeltlich zukommen zu lassen. Eine eigene Verpflichtung zur Prämienzahlung hätte die versicherte Person durch Kündigung des Versicherungsvertrages gem. § 168 VVG oder durch Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gem. § 165 VVG vermeiden können (vgl. zu dieser Problematik auch Moor, Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft in der Lebensversicherung für den Fall des Todes des Versicherungsnehmer, VersR 1966, S. 702 ff.). Der Schenkungscharakter stand bei Abschluss des Vertrages erkennbar im Vordergrund. Die erste Jahresprämie war ausweislich des Versicherungsvertrages auch schon bei Abschluss des Vertrages fällig, so dass mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft schon unmittelbar nach Abschluss des Vertrages ein finanzieller Vorteil verbunden gewesen wäre.
72Die Schenkung ist auch bereits zu Lebzeiten der Erblasserin vollzogen worden, § 2301 Abs. 2, 518 Abs.2 BGB. Die überlebensbedingte Schenkung von Forderungen, hier dem Anspruch gegen die Beklagte auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft, wird durch aufschiebend bedingte Abtretung gem. § 398 BGB vollzogen.
73Durch den Abschluss des Vertrages wollte Frau X für den Fall ihres Todes der versicherten Person, Frau H, die Versicherungsnehmereigenschaft und damit die in diesem Zeitpunkt sich aus der Versicherungsnehmereigenschaft ergebenden Rechte zukommen lassen. In der Erklärung bei Abschluss des Versicherungsvertrages, dass mit dem Tod der Frau X die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person Frau H übergehen sollte, und in der Annahme dieser Erklärung durch Frau H, die den auf ihr Leben genommenen Versicherungsvertrag unter dieser Prämisse mitunterzeichnet hat, liegt der Abschluss eines Abtretungsvertrages gem. § 398 BGB und im Hinblick darauf, dass die Abtretung schenkweise erfolgt ist, zugleich eine vollzogene Schenkung gemäß § 516, 518 Abs. 2 BGB (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, 3 U 1272/13-juris-; OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.1962, 2 U 173/62, NJW, 1963, S. 449; BGH, Urteil vom 19.10.1983 IVa ZR71/82-juris-; BGH, Urteil vom 29.11.2011, II ZR 306/09-juris-). Für den Eintritt der Versicherungsnehmerstellung nach dem Tod der Frau X war somit nichts weiter zu veranlassen, da der Übergang der Versicherungsnehmerstellung automatisch mit dem Tod der Versicherungsnehmerin Frau X eintrat (vgl. Mohr, VersR 1966, S. 702, 704; Palandt-Weidlich, 74. Auflage, § 2301, Rdnr. 13).
74Auch wenn Frau X gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, dass Frau H keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr haben sollte und wenn man diese Erklärung der Frau X dahin hätte verstehen müssen, dass auch die Versicherungsnehmerstellung auf diese nicht mehr übertragen werden sollte, so konnte aufgrund der vollzogenen Schenkung unter Lebenden ein Widerruf dieser Schenkung nur unter den Bedingungen der §§ 530 ff. BGB erfolgen. Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Widerrufserklärung gegenüber der Frau H erfolgt ist. Mit dem Tod der Frau X war die Bedingung eingetreten und die Versicherungsnehmerstellung auf die versicherte Person übergegangen.
75b)
76Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, aufgrund dessen sie so zu stellen ist, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung geworden oder als sei die Rentenversicherungsvertrag #####/#### von der verstorbenen Frau X am 01.10.2012 gekündigt worden.
77aa)
78Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 280 BGB scheidet aus, da zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestand. Dieses bestand zwischen der verstorbenen Frau X, der versicherten Person Frau H und der Beklagten.
79bb)
80Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
81Ein am Vertragsschluss unbeteiligter Dritter kann dann Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner haben, wenn er nach dem Inhalt des Vertrages sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in die Sorgfalts- und Obhutspflichten eines Vertragspartners einzubeziehen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2928). Davon ist auszugehen, soweit nach den ausdrücklichen Erklärungen oder dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien bestimmten oder wenigstens objektiv abgrenzbaren Dritten Schutzrechte aus dem Vertrag zustehen sollen. Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und der verstorbenen Frau X ein vom Versicherungsvertrag unabhängiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist, in dessen Schutzbereich die Klägerin ggfls. miteinbezogen war. Denn es ist bereits nicht festzustellen, dass ein mögliches Beratungsverschulden für einen Schaden der Klägerin kausal war.
82Fraglich ist schon, inwieweit ein Beratungsverschulden der Beklagten überhaupt gegeben ist, denn zum einen war ein Austausch der versicherten Person ohne Zustimmung der Frau H nicht ohne weiteres möglich, zum anderen war die Schenkung auf den Todesfall durch den Abschluss des Versicherungsvertrages vollzogen, so dass insoweit auch nicht die Möglichkeit bestand, der Klägerin mit dem Tod der Frau X die Versicherungsnehmereigenschaft zukommen zu lassen. Die Beklagte hätte somit der Versicherungsnehmerin Frau X nur den Rat erteilen können, den gesamten Betrag herauszuverlangen oder ggfls. ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Klägerin einzurichten. Unabhängig davon, dass die Beklagte hier auch vertragsähnliche Beziehungen zu der versicherten Person hatte und mit diesen Ratschlägen möglicherweise deren Interessen verletzt hätte, ist nicht feststellbar, dass die Versicherungsnehmerin, die sich der Möglichkeit, über ihr Vertragskonto frei verfügen zu können, offensichtlich bewusst war und dies gerade nicht getan hat, diesem Rat vor ihrem Tod gefolgt wäre. Den von der Klägerin unter Beweis gestellten Äußerungen der Erblasserin gegenüber den Mitarbeitern der K lässt sich weder entnehmen, dass die Erblasserin zu einer (wirtschaftlich nachteiligen) Vertragsbeendigung bereit gewesen wäre, noch dass sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Klägerin bereits zu ihren Lebzeiten gewollt hätte. Insoweit ist jedenfalls nicht feststellbar, dass ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten für einen Schaden der Klägerin kausal war.
83cc)
84Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin als Alleinerbin der verstorbenen Frau X gem. §§ 1922, 1937, 280 BGB ist nicht gegeben. Selbst wenn man von einem Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin, Frau X, und einer hierin liegenden positive Vertragsverletzung ausgehen wollte, wäre jedenfalls der verstorbenen Frau X zu ihren Lebzeiten kein Schaden entstanden, da diese ihr Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag weiter innehatte und jederzeit über den gesamten Betrag hätte verfügen können. Im Übrigen gilt das soeben unter bb) gesagte.
853.
86Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
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wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.
(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, die S. und U. U. Familienstiftung, ist die mit Testament vom 25. Oktober 2001 eingesetzte Alleinerbin des am 26. Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Dr. S. U. , der Beklagte ist der Sohn des Erblassers. Der Erblasser war als persönlich haftender Gesellschafter an der S. Verlag GmbH & Co. KG und der I. Verlag GmbH & Co. KG jeweils zu 51 %, an der Verlagsleitung GmbH zu 55 % sowie an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend den Grundbesitz L. straße , F. beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 räumte er unter anderem für den Zeitpunkt seines Versterbens einem Treuhän- der für die zu diesem Zeitpunkt aufsichtsrechtlich noch nicht genehmigte gemeinnützige S. U. -Stiftung ohne Gegenleistung Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften ein mit der Maßgabe , dass nach seinem Tod sein Erbe Hauptbeteiligter sei. Der Treuhänder trat die Rechte aus den Unterbeteiligungen am 23. Oktober 2002 an die zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam entstandene S. U. -Stiftung ab.
- 2
- In § 16 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 heißt es zur Geschäftsführung : I. Geschäftsführer der Innengesellschaft ist der Hauptbeteiligte. … II. Der Hauptbeteiligte hat die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, ehe er bei der Wahrnehmung ihm als Gesellschafter der Hauptgesellschaften zustehender Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Gesellschafterentscheidungen in den Beteiligungen hinausgehen (entsprechend § 116 Abs. 2 HGB), ist die Zustimmung der Unterbeteiligten einzuholen. …
- 3
- § 18 lautet: Verteilung von Gewinn und Verlust I. Auszugehen ist von dem Gewinn oder Verlust, der für den Hauptbeteiligten in den Hauptgesellschaften steuerlich maßgeblich ist. II. Der so berechnete verteilungsfähige Gewinn beziehungsweise etwaige Verlust wird unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt. …
- 4
- Seit dem Tod des Erblassers streiten die Parteien - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - darüber, ob die der S. U. - Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen in den Nachlass gefallen und bei der Berechnung des vom Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind.
- 5
- Das Landgericht hat dem Klagebegehren, es solle festgestellt werden, dass der Erblasser durch den notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 der S. U. -Stiftung Unterbeteiligungen von jeweils 30 % an den vier genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes rechtswirksam eingeräumt habe, entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
- 6
- Die hinsichtlich der Verurteilung nach den weiteren Klageanträgen gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (IV ZR 8/09) zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Klageantrag sei auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, da es um die Zugehörigkeit von Rechten zum Nachlass und die Bewertung der Grundlagen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Alleinerbin gehe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Erblasser habe der S. U. -Stiftung durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 rechtswirksam Unterbeteiligungen von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der unentgeltlichen vertraglichen Begründung der Beteiligung an einer Innengesellschaft - anders als bei der Beteiligung an einer Außengesellschaft - kein Vollzug der Schenkung, da in einer Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen der Hauptbeteiligte dem Unterbeteiligten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags lediglich schuldrechtlich verpflichtet sei. Auf eine - hier vorliegende - Unterbeteiligung , bei der dem Unterbeteiligten über eine bloße Einräumung von schuldrechtlichen Forderungen auf Vermögensleistungen hinaus eine mitgliedschaftliche Position eingeräumt werde, die ihm die Möglichkeit gebe, maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der Innengesellschaft und seiner Beteiligung auszuüben , sei diese Rechtsprechung jedoch nicht anzuwenden. In einem solchen Fall sei die Schenkung bereits mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags gemäß § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 11
- Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Der Erblasser hat der S. U. -Stiftung die Unterbeteiligungen an den Gesellschaften durch Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall zugewendet; die Schenkungen waren mit der Einräumung der Unterbeteiligungen im notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB.
- 12
- 1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
- 13
- Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet; die Klägerin hat ein Interesse an der von ihr begehrten Feststellung.
- 14
- a) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 1955 - IV ZR 180/54, LM Nr. 5 zu § 2100 BGB; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 m.w.N.; Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 123/03, BGHZ 158, 226, 227 f. m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26). Demgegenüber können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91, NJW-RR 1993, 391; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 NJW 1995, 1097 m.w.N.). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447 m.w.N.; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 22; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 90 Rn. 9; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 33).
- 15
- b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich vorliegend weder um die Erstellung eines reinen Rechtsgutachtens noch um die unselbständige Festlegung von Berechnungsgrundlagen für den Pflichtteilsanspruch des Beklagten. Vielmehr begehrt die Klägerin die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis des Pflichtteilsanspruchs hervorgehender gegen- seitiger Berechtigungen und Verpflichtungen. Sind die jeweiligen Unterbeteiligungen an den genannten Gesellschaften der S. U. -Stiftung durch den Erblasser rechtswirksam zu Lebzeiten auf den Zeitpunkt seines Todes geschenkt worden, so sind sie nicht in den Nachlass gefallen. Ein Pflichtteilsanspruch des Beklagten könnte sich hierauf nicht erstrecken. Handelte es sich demgegenüber bei der Einräumung der Unterbeteiligungen lediglich um ein Vermächtnis, wäre dieses gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Beklagten nachrangig und deshalb bei dessen Berechnung nicht von den Nachlassaktiva abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; MünchKommBGB/Lange, 5. Aufl., § 2311 Rn. 20).
- 16
- c) Anders als die Revision meint, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage klären zu lassen, dass dem Beklagten über einen bestimmten Betrag hinaus kein weitergehender Pflichtteilsanspruch zustehe. Die Erhebung einer solchen Klage wäre zwar grundsätzlich möglich. Sie hätte aber bei dem hier gegebenen umfangreichen Nachlass zur Folge, dass nicht nur über die von der Klägerin rechtshängig gemachten Hauptstreitpunkte, sondern über zahlreiche weitere Fragen, insbesondere die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass sowie deren Bewertung, in einem gerichtlichen Verfahren gestritten werden müsste. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungklage kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, ob sie im konkreten Einzelfall prozessökonomisch sinnvoll ist, weil sie einzelne zwischen den Parteien streitige Punkte so klären kann, dass der Streit zwischen ihnen insgesamt ausgeräumt wird und sich weitere Prozesse erübrigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1951 - II ZR 16/50, BGHZ 1, 65, 74; Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89, NJW-RR 1990, 1220, 1221; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Denn es liegt nicht fern, dass nach Klärung der aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Hauptpunkte zwischen den Parteien insgesamt eine vergleichs- weise Einigung über den Pflichtteilsanspruch erzielt wird, die eine - von der Klägerin nicht gewünschte - Einbeziehung weiterer Streitpunkte in einen Rechtsstreit entbehrlich macht.
- 17
- 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
- 18
- Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erblasser der S. U. -Stiftung die Unterbeteiligungen an den vier Gesellschaften rechtswirksam durch Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch seinen Tod zugewendet hat. Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen.
- 19
- a) Bei den der S. U. -Stiftung zugewendeten Unterbeteiligungen handelt es sich um Beteiligungen eines Dritten (Unterbeteiligten) an den Gesellschaftsanteilen des Hauptbeteiligten. Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten kommt eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen zustande, in der dem Dritten eine schuldrechtliche Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesellschaftsanteils des Hauptbeteiligten eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 320; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 192, 194; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Aufl., § 30.1). Auf die Unterbeteiligungsgesellschaft sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 230 bis 236 HGB analog anzuwenden (MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92 m.w.N.). Der Gesell- schaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft kann jedoch abweichend hiervon regeln, dass der Unterbeteiligte über eine schuldrechtliche Forderung auf Vermögensleistungen hinaus mitgliedschaftliche Teilhaberechte in der (Innen-) Gesellschaft erwerben soll (K. Schmidt, DB 2002, 829, 832; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 HGB Rn. 209, 237).
- 20
- Die Unterbeteiligung an einem Geschäftsanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein, das Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685). Wird die Unterbeteiligung - wie hier - zu Lebzeiten , jedoch erst auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers zugewendet, liegt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann vor, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde (§ 2301 Abs. 2 BGB). Hierfür ist erforderlich, dass der Schenker alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollziehen. Dementsprechend genügt es für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung, hier des Todesfalls, zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338, 1339 m.w.N.; Urteil vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
- 21
- b) Die Schenkung der Unterbeteiligungen an die S. U. - Stiftung wurde durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der notariellen Urkunde vom 24. Oktober 2001 als Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB.
- 22
- aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. September 1952 - II ZR 136/51, BGHZ 7, 174, 178 f.; Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 16/52, BGHZ 7, 378, 379 f., jeweils für die stille Ge- sellschaft; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685; offen gelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 - II ZR 243/89, BGHZ 112, 40, 46; so auch OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1996, 1123, 1124; OLG Düsseldorf, NZG 1999, 652, 653) kann die unentgeltliche Einräumung einer Unterbeteiligung - ebenso wie die unentgeltliche Zuwendung der stillen Beteiligung an einer Gesellschaft - mangels dinglicher Mitberechtigung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsvermögen der Hauptgesellschaft nicht vollzogen werden. Dies kann weder durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Begründung der Innengesellschaft noch durch die Einbuchung des Gesellschaftsanteils in die Bücher der Gesellschaft geschehen. Das Wesen der Unterbeteiligung als Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen besteht gerade darin, dass nur der Hauptbeteiligte an der Hauptgesellschaft beteiligt ist und dass er dem anderen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages lediglich schuldrechtlich zur Teilhabe zumindest am Gewinn seines Gesellschaftsanteils verpflichtet ist. Geht die Verpflichtung des Hauptbeteiligten dahin, einen anderen durch Einräumung einer Unterbeteiligung lediglich schuldrechtlich an den Vermögensrechten des ihm an der Hauptgesellschaft zustehenden Gesellschaftsanteils zu beteiligen, soll es nach dem Parteiwillen gerade nicht zu einer Vermögensübertragung kommen. Vielmehr erschöpft sich die Zusage in einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die im Falle der unentgeltlichen Erteilung des Versprechens der notariellen Form bedarf. Ein solches Schenkungsversprechen kann auch nicht dadurch vollzogen werden, dass der Hauptbeteiligte den vereinbarten Anteil des Unterbeteiligten buchmäßig, steuerlich oder in anderer Weise als Vermögen des anderen führt. Denn auch durch eine derartige Handhabung wird der Unterbeteiligte nicht stärker als schuldrechtlich an dem Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten als Partner der Innengesellschaft beteiligt. Auch wenn nur ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden soll, so stellt doch dessen Anerkennung in den Geschäftsbüchern oder gegenüber dem Finanzamt nicht die Bewirkung der versprochenen Leistung dar; vielmehr wird lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Schenkers durch eine andere ersetzt.
- 23
- bb) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Schrifttum teilweise Zustimmung erfahren (vgl. Schneider, DB 1954, 739; Meyer, Die Unterbeteiligung an Handelsgesellschaftsanteilen, 1971, S. 79 ff.; Thomsen, Die Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil, S. 31; Böttcher/ Zartmann/Faut, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung, 3. Aufl., S. 106; Blaurock, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, S. 156 f.; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 12). Demgegenüber wird sie von zahlreichen anderen Stimmen im Schrifttum, die die Schenkung einer Unterbeteiligung mit dem Abschluss des die Innengesellschaft begründenden Gesellschaftsvertrages als vollzogen ansehen wollen, abgelehnt (vgl. Hueck, NJW 1953, 140, für die stille Gesellschaft; Friehe, Die Unterbeteiligung bei Personengesellschaften , S. 53 f.; Ulbrich, Die Unterbeteiligungsgesellschaft an Personengesellschaftsanteilen, S. 101 ff.; Tebben, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, S. 225 ff.; Brandner/Bergmann, Festschrift Sigle, 2000, S. 327, 330 ff.; Coenen, Formfreie Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft und einer Unterbeteiligung, S. 170 ff.; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 2 II 4 c, S. 111 f.; Staudinger/WimmerLeonhardt , BGB, Stand 2005, § 518 Rn. 41; Hueck, ZHR 83 [1920], 1 ff., 22 ff.; Herzfeld, AcP 137 [1933], 270, 297). Eine weitere Ansicht (MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 224,103; K. Schmidt, DB 2002, 829 ff.; MünchKommBGB/J. Koch, 5. Aufl., § 518 Rn. 37, 33, 35; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 96; § 705 Rn. 45 f.) folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für den Fall nicht, dass dem Beschenkten mit der Beteiligung an der Innengesellschaft nicht nur vermögensrechtliche Ansprüche, sondern auch mitgliedschaftliche Rechte wie Stimm-, Verwaltungs- und Kontrollrechte zugewendet werden. In diesem Fall liege ebenso wie bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft die Verschaffung des Rechts regelmäßig in der Begründung der Mitgliedschaft. Diese begründe als Zuwendungsgegenstand eine Rechtsposition, über die der Zuwendungsempfänger als Gesellschafter der Innengesellschaft vergleichbar einem Stammrecht grundsätzlich rechtlich und tatsächlich verfügen könne. Dieser Auffassung hat sich der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung angeschlossen (BFHE 220, 513, 515 f. = NJW-RR 2008, 986 Rn. 13 f.).
- 24
- cc) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der die unentgeltliche Zuwendung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil weder durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch durch die handels- und steuerliche Einbuchung vollzogen ist, mit der Folge, dass eine solche Schenkung aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden könnte, grundsätzlich zu überdenken ist.
- 25
- Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Erblasser der S. U. -Stiftung nicht nur schuldrechtliche Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn des Hauptbeteiligten in den Hauptgesellschaften und auf eine Abfindung bei Auflösung der Innengesellschaft eingeräumt, sondern sie erhielt auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der Innengesellschaft. Nach § 16 Abs. 2 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 hat der Hauptbeteiligte die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, bevor er bei der Ausübung der ihm als Gesellschafter der Hauptgesellschaften zustehenden Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Entscheidungen im Sinn von § 116 Abs. 1, 2 HGB in den Beteiligungsgesellschaften hinausgehen, ist sogar die Zustimmung der Unterbeteiligten einzuholen.
- 26
- Jedenfalls für den Fall der unentgeltlichen Einräumung einer so ausgestalteten Unterbeteiligung folgt der Senat der Auffassung, dass die Schenkung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist. Zwar kommt es auch bei der Zuwendung einer solchen Unterbeteiligung - anders als bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft - nicht zu einer dinglichen Mitberechtigung an der Hauptgesellschaft, da die Innengesellschaft - wie bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig - über kein Gesamthandsvermögen verfügt. Beschränkt sich aber die Unterbeteiligung nicht nur auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den zuwendenden Hauptbeteiligten auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, sondern werden dem Unterbeteiligten in der Innengesellschaft darüber hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt, durch die er Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen kann, erhält er nicht nur die Stellung eines schuldrechtlichen Gläubigers, sondern eine in dem Anteil an der Innengesellschaft verkörperte mitgliedschaftliche Rechtsposition. Das rechtfertigt die Annahme, dass die unentgeltliche Zuwendung einer derartigen Beteiligung an einer Innengesellschaft ebenso wie die unentgeltliche Einräumung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen ist.
- 27
- dd) Entgegen der Meinung der Revision steht schließlich der Annahme, die Schenkung der Unterbeteiligungen sei im Sinn von § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen , nicht entgegen, dass der Erblasser dem Treuhänder der S. U. -Stiftung die Unterbeteiligungen erst für den Zeitpunkt seines Versterbens eingeräumt hat. Wird die Schenkung einer Unterbeteiligung - wie hier - mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen, hat der Erblasser zu Lebzeiten alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan und damit dem Beschenkten eine gesicherte und unentziehbare Anwartschaft eingeräumt, die sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338, 1339).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2007 - 2/1 O 182/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2008 - 1 U 127/07 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.