Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Apr. 2015 - 15 W 498/15

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2015 abgeändert.
Die Kostenrechnung Nr. #### des Notars S in der korrigierten Fassung vom 10. August 2015 wirdabgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug vom 17. März 2015 (Urkunde Nummer 71) |
|
KV Nr. 24102 i.V.m. § 92 Abs.2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 109 Abs.1, 105 GNotKG 30.000,- € |
62,50 € |
KV Nr. 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten Geschäftswert gem. § 112, 109 Abs.1, 105 GNotKG 30.000,- € |
37,50 € |
KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale |
0,30 € |
KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei) |
1,50 € |
KV Nr. 32011 Handelsregistereinsicht |
4,50 € |
Zwischensumme netto |
106,30 € |
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % |
20,20 € |
Zwischensumme brutto |
126,50 € |
2. Vollständiger Entwurf des Beschlusses vom 03. März 2015 |
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KV Nr. 24100 i.V.m. § 92 Abs.2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 108, 105 GNotKG 30.000,- € |
250,00 € |
KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale |
0,15 € |
KV Nr. 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte |
2,07 € |
KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei) |
1,50 € |
Zwischensumme netto |
253,72 € |
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % |
48,21 € |
Zwischensumme brutto |
301,93 € |
Gesamtendbetrag |
428,43 € |
Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Bemessung des Geschäftswertes für die Ansätze der Gebühren nach KV Nr. 24102 und 22114 zugelassen.
1
GRÜNDE:
2I.
3Die beiden Gesellschafter der T UG (haftungsbeschränkt) beschlossen am 3. März 2015 die Auflösung der Gesellschaft. Der bisherige Geschäftsführer H wurde im Beschluss abberufen und zum Liquidator bestellt. Den Beschluss hatte der Beteiligte zu 2) auftragsgemäß entworfen. Der Beteiligte zu 2) entwarf zudem auftragsgemäß eine Anmeldung des bestellten Liquidators zum Handelsregister, in der die Auflösung der T UG (haftungsbeschränkt), die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator angemeldet wurden. Der Beteiligte zu 2) beglaubigte am 17. März 2015 die Unterschrift des Liquidators unter der Anmeldung (UR-Nr. 71/2015). Im Auftrag der Beteiligten zu 1) reichte der Beteiligte zu 2) die Anmeldungserklärung elektronisch beim Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld ein.
4Der Beteiligte zu 2) stellte der Beteiligten zu 1) unter dem 6. April 2015 mit seiner Kostenrechnung Nr. #### insgesamt einen Betrag in Höhe von 543,62 € inkl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus 301,93 € für den Entwurf des Beschlusses vom 3. März 2015 und aus 241,69 € für den Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug. Als Geschäftswert für den Beschlussentwurf setzte der Beteiligte zu 2) 30.000,- € an, als Geschäftswert für den Entwurf der Registeranmeldung „90.000,00 Euro (Auflösung: 30.000,00 Euro; Abberufung Geschäftsführer 30.000,00 Euro; Bestellung Liquidator 30.000,00 Euro)“.
5Nach dem Erhalt der Rechnung beanstandete die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) schriftlich die Bemessung des Geschäftswerts für den Entwurf der Registeranmeldung. Sie vertrat die Auffassung, neben der Auflösung der Gesellschaft dürften die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators nicht gesondert berücksichtigt werden.
6Der Beteiligte zu 2) hat aufgrund der Beanstandung beim Landgericht Bielefeld einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat den Ansatz des Geschäftswertes in seiner Kostenberechnung im Hinblick auf die gesetzliche Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG begründet. Danach sei jede der drei zum Handelsregister angemeldeten Tatsachen als selbständiger Beurkundungsgegenstand zu behandeln.
7Nachdem der Präsident des Landgerichts Bielefelds in seiner von der Kammer gemäß § 128 GNotKG eingeholten Stellungnahme den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung beanstandet hatte, hat der Beteiligte zu 2) unter dem 10. August 2015 seine Kostenberechnungdurch eine Neufassung der Rechtsbehelfsbelehrung geändert.
8Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung bestätigt. Es hat sich hierbei auf die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG gestützt, dessen Anwendung nicht wegen einer sogenannten notwendigen Erklärungseinheit zwischen den vorliegend angemeldeten Umständen ausscheide.
9Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, es handele sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um eine notwendige Erklärungseinheit. Sie verweist hierzu u.a. auf registerrechtlich notwendige Bestandteile der Anmeldung einer Liquidation und die Beurteilung der Anmeldung einer neu gegründeten GmbH.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
12II.
13DieBeschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 129 Abs.1 GNotKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
14In der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Sie führt in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts zur Abänderung der angefochtenen Kostenberechnung. Bei der Berechnung des Entwurfs der Registeranmeldung und des elektronischen Vollzugs dürfen die Gebühren des Beteiligten zu 2) nur nach einem einheitlichen Geschäftswert von 30.000,- € berechnet werden.
15Allgemeiner Ausgangspunkt für die Bestimmung des Geschäftswerts notarieller Tätigkeiten ist § 86 Abs. 2 GNotKG, wonach jeder einzelne Beurkundungsgegenstand gesondert zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass die einzelnen Werte gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern nach den Vorschriften des § 109 GNotKG ausnahmsweise derselbe Beurkundungsgegenstand vorliegt. Für bestimmte, konkret bezeichnete Einzelfälle, die unter § 109 GNotKG fallen oder fallen könnten, ordnet § 111 GNotKG zwingend die Gegenstandsverschiedenheit an und kehrt damit als Gegenausnahme wiederum zum Grundsatz des § 86 Abs. 2 GNotKG zurück (vgl. allgemein Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Auflage, § 111 Rn. 2).
16Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Gesetzesstruktur handelt es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Auflösung der UG, der Abberufung des Geschäftsführers der UG und der Bestellung eines Liquidators der UG i.L. um denselben Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 109 Abs.1 S.1 GNotKG. Denn die einzelnen Tatsachen stehen zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG dann vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherstellung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient.
17Die Anmeldung der Bestellung eines Liquidators dient zumindest im Falle der Auflösung einer UG durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Durchführung der in § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung der Auflösung der UG: Da ein Gesellschafterbeschluss sofort wirksam zur Auflösung der UG führt (vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 60 GmbHG, Rn. 5), endet automatisch die Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsführer, so dass nur noch der Liquidator bzw. die Liquidatoren die notwendige – wenn auch nur noch deklaratorische - Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft vornehmen können (vgl. Kleindiek, a.a.O., § 65 GmbHG Rn.1, 2; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015 (Bde. 1, 2, 3), § 65 GmbHG, Rn. 7; Limpert in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, § 65 Rn. 6). Der Verlust ihrer Vertretungsbefugnis infolge der bereits wirksamen Auflösung schließt die Anmeldebefugnis der bisherigen Geschäftsführer aus. Eine isolierte Eintragung der Auflösung im Handelsreister ist damit ausgeschlossen. Eine Eintragung der Auflösung kann daher nur erfolgen, wenn diese gleichzeitig von den bestellten Liquidatoren angemeldet wird.
18Angesichts des untrennbaren Zusammenhanges mit den rechtlichen Wirkungen des Auflösungsbeschlusses wird sogar die hierdurch zwingend bedingte Beendigung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer – anders als die jeweils aufgrund der Bestimmungen in § 65 und § 67 GmbHG konkret anmeldepflichtige Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O., § 65 GmbHG Rn.6) - nicht für gesondert anmeldepflichtig erachtet (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; BayObLG GmbHR 1994, 480; Gesell in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Auflage, § 65 Rn. 4;a.A. OLG Köln Rpfleger 1984, 319). Denn der Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft führt ohne weiteren Abberufungsakt zum Erlöschen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Wird eine Abberufung gleichwohl ausdrücklich vorgenommen und gemeinsam mit der Auflösung angemeldet, erfolgt auch dies lediglich zur Absicherung der Durchführung der Anmeldung der Auflösung. Es handelt sich um denselben Beurkundungsgegenstand.
19Unter Berücksichtigung dieser sich aus den Vorschriften der §§ 65 bis 67 GmbHG ergebenden Besonderheiten führt auch die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Anmeldung der Auflösung, der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und der Bestellung der Liquidatoren um gesonderte Beurkundungsgegenstände handelt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte zwar allgemein für Anmeldungen zu Registern durch die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG bestimmt werden, dass mehrere Registeranmeldungen stets gesondert zu bewertende Gegenstände bilden (vgl. BT-Drucksache 17/11471 (neu), S. 189), wobei dies aber ausdrücklich als „grundsätzlich“ bezeichnet wird (a.a.O., S. 190). Durch die Wahl des Wortes „grundsätzlich“ in der amtlichen Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Ausnahmen möglich bleiben. Eine solche Ausnahme nnen sich beispielsweise liegt nach Auffassung des Senats vor, wenn registerrechtlich ein einheitlicher Anmeldetatbestand vorliegt (vgl. Macht in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 111 Rn. 19), weil die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden kann (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Auflage, § 111 Rn. 28). Eine Eintragung, die aus materiell-rechtlichen und registerrechtlichen Gründen notwendig nur uno acto vorgenommen werden kann, kann kostenrechtlich nicht in mehrere (Teil-) Gegenstände aufgespalten werden. Dies gilt sowohl für die Erhebung der Gebühren für die Registereintragung als auch für die vorbereitende Tätigkeit des Notars.
20Ein solcher Fall eines einheitlichen Anmeldetatbestandes ist für die gleichzeitige Anmeldung der Auflösung der UG, der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und der Bestellung der Liquidatoren jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie vorliegend - die Auflösung durch sofort wirksamen Gesellschafterbeschluss erfolgt. Zwar handelt es sich bei der Anmeldung der Auflösung der UG bzw. GmbH und der Anmeldung der Bestellung der Liquidatoren grundsätzlich um voneinander getrennt zu behandelnde Anmeldungen (vgl. Gesell in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Auflage, § 65 Rn. 4). Die Grundlage der Anmeldepflicht der Auflösung der Gesellschaft einerseits und der Bestellung der Liquidatoren andererseits findet sich zwar in dengesonderten Vorschriften des § 65 GmbHG und des § 67 GmbHG. Die Auflösung und die Bestellung von Liquidatoren werden zwar faktisch in der Regel zusammen angemeldet; sie müssen aber rechtlich nicht zwingend zusammen angemeldet werden (vgl. Limpert in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, § 65 Rn.14).
21In den Fällen jedoch, in denen die Auflösung der Gesellschaft nicht durch eine Satzungsänderung erfolgt, die erst durch konstitutive Eintragung im Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 Gmb, sondern die Eintragung der Auflösung lediglich deklaratorisch im Handelsregister verlautbart wird, muss aber wegen des bereits erfolgten Verlustes der Vertretungsmacht der Geschäftsführer die Anmeldung der Auflösung durch die Liquidatoren erfolgen (vgl. auch Limpert, a.a.O., § 65 Rn.7), die daher zwingend gleichzeitig ihre Bestellung anmelden müssen (vgl. bereits oben). Es besteht hier aus Rechtsgründen ein untrennbarer Zusammenhang. Aufgrund der Vorschriften der §§ 65 bis 67 GmbHG stehen die Auflösung der UG durch Gesellschafterbeschluss, das dadurch bedingte Ende der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und der Beginn der Stellung der Liquidatoren in einer materiell-rechtlichen Verbindung, die dazu führt, dass alle Tatsachen notwendigerweise zusammen und gleichzeitig angemeldet werden müssen (vgl. OLG Oldenburg GmbHR 2005, 367; Kleindiek, a.a.O., § 65 Rn. 1; Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 65 Rn.11; vgl. auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn. 1124).
22Der gemäß §§ 109 Abs. 1 S. 5, 105 Abs. 1 S. 2 GNotKG mit 30.000,- € zu bemessende Geschäftswert für den somit einheitlichen Beurkundungsgegenstand ist gemäß §119 Abs.1 GNotKG für die Fertigung des Entwurfs der Anmeldung und gemäß § 112 GNotKG für die Vollziehung der Anmeldung maßgeblich.
23Angesichts des Erfolgs der Beschwerde bedarf es einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht, vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG. Aus tatsächlichen Gründen ist eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ebenfalls nicht veranlasst. Dementsprechend ist auch eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
24Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und dient zudem der Fortbildung des Rechts. Die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG hat keine inhaltliche Entsprechung in der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen KostO. Ober- gerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen. In der Literatur ist – wie in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts ausgeführt - umstritten, welche Auswirkungen die Vorschrift für die Bemessung des Gegenstandswerts bei notariellen Kostenberechnungen für Registeranmeldungen betr. die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der Geschäftsführer und die Bestellung von Liquidatoren hat. Da derartige Anmeldungen in der Rechtspraxis häufig sind, erachtet es der Senat für angezeigt, die Möglichkeit zu einer Entscheidung der Rechtsfrage durch den BGH zu eröffnen.
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, bei dem Bundesgerichtshof Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beteiligte zu 2), der durch die Entscheidung des Senats allein beschwert ist, muss sich in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
27Gegen die Entscheidung ist unter II ZB 13/16 die Rechtsbeschwerde anhängig.

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
(1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen von Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genossenschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.
(2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht.
(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Vermögens maßgebend.
(4) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, beträgt 30 000 Euro.
(5) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.
(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) (weggefallen)
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.