Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. März 2014 - 15 W 163/13
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 27.06.2012 über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine Änderung seiner Namensführung gem. § 1, 3 NamÄndG beantragt. Nach dem im Sri Lanka geltenden Ortsrecht erhielt er den Eigennamen seines Vaters „Livasubramaniam“ und führte selbst in der Öffentlichkeit den Eigennamen „Livakumar“. Im Jahr 1985 reiste der Beteiligte zu 1) im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein. Im Jahr 1997 wurde er eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung erfolgte unter dem Namen „Livasubramaniam Livakumar“. Die Ausweispapiere wurden in der Folgezeit stets auf den Namen „Livakumar Livasubramaniam“ ausgestellt. Anlass für den gestellten Antrag auf Namensänderung war die Absicht, in naher Zukunft zu heiraten und entsprechend dem in Sri Lanka geltenden Recht den Namen „Livakumar“ als Familiennamen zu führen.
4Der Beteiligte zu 2) hat hierauf mitgeteilt, nach dem gegebenen Sachverhalt komme eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt in Betracht. Die Möglichkeit der Angleichungserklärung sei als lex specialis vorrangig gegenüber einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu prüfen.
5Der Beteiligte zu 1) hat über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten hierzu unter dem 20.07.2012 Stellung genommen und ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei, warum die Regelung des Art. 47 EGBGB den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes vorgehen solle. Es werde darum gebeten, den Antrag auf Änderung des Namens an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Unabhängig davon werde ergänzend die Vornahme einer Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB beantragt. Es werde um Mitteilung gebeten, wann der Beteiligte zu 1) die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Beteiligten zu 2) abgeben könne, damit der Antrag bearbeitet werden könne.
6Unter dem 26.07.2012 hat der Beteiligte zu 2) eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht gem. § 49 Abs. 2 PStG gerichtet zur Entscheidung über die Frage, ob die Entgegennahme einer Erklärung gem. Art. 47 EGBGB „möglich“ sei. Es werde die Auffassung vertreten, spätestens mit der Einbürgerung des Beteiligten zu 1) und bei Antragstellung des ersten Ausweisdokumentes sei bereits eine konkludente Namensangleichung erfolgt. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Namensschutzes über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestünden zudem Zweifel, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen noch ändern könne.
7Der Beteiligte zu 1) hat hierzu unter dem 21.08.2012 Stellung genommen.
8Durch Beschluss vom 07.12.2012 hat das Amtsgericht durch Beschluss ausgesprochen, eine Namensänderung sei nicht vorzunehmen.
9Gegen diesen dem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2012 zugegangenen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) über seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.01.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tage per Telefax, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.07.2013, am 10.02.2014 zu den Akten gelangt, begründet.
10Das Amtsgericht hat unter dem 18.04.2013 vermerkt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Akten wurden dem Senat sodann zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 PStG, 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt gem. § 59 FamFG, da er durch die ablehnende Entscheidung zur Entgegennahme der Angleichungserklärung in seinen Rechten verletzt ist.
13Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
14Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmt (Senat FGPRax 2000, 190 ff.). Die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG ist zulässig, wenn Unsicherheit besteht, ob eine bestimmte Amtshandlung vorgenommen werden muss (Gaaz/ Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 49, Rn. 18). Das Gericht kann die Vorlage zurückweisen, wenn kein zulässiges Verfahrensziel, also die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung, verfolgt wird, z.B. bei einem Antrag auf Klärung einer lediglich abstrakt formulierten Rechtsfrage (Gaaz/ Bornhofen, a.a.O.; Rhein, PStG, 1. Aufl. 2012, § 49, Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 260 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 1294 f.; vgl. auch: Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 140 und Rn. 640). Auch wenn die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer Beschwer im Einzelfall erfolgen kann, muss die streitige Rechtsfrage in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall zu klären sein (BayObLG FamRZ 2000, 252 f.; BayObLG FamRZ 2004, 893 f.;). Ein Interesse des Standesbeamten an einer Klärung der aufgekommenen Rechtsfrage für seine zukünftige Praxis reicht nicht aus (OLG Düsseldorf StAZ 1970, 128; OLG Celle StAZ 1992, 142 f.).
15Der Beteiligte zu 2) hat als Gegenstand der Zweifelsvorlage die Frage der Entgegennahme der Angleichungserklärung gem. Art. 47 Abs. 4 EGBGB bestimmt. Gem. Art. 47 Abs. 4 EGBG bedürfen Erklärungen nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB der Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 PStG kann die Erklärung auch vom Standesamt beglaubigt oder beurkundet werden. Zuständig gem. § 43 Abs. 2 PStG ist das Standesamt, welches das Geburtsregister für die Person, deren Namen geändert werden soll, führt, hilfsweise das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Der Antrag kann auch von Personen gestellt werden, welche vor Inkrafttreten der Norm am 24.05.2007 das deutsche Personalstatut erlangt haben (Staudinger (Hepting/ Hausmann), Neubearb. 2013, Art. 47 EGBGB Rn. 107; Birk in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rn. 15). Die Entgegennahme der Angleichungserklärung durch die hiernach zuständige Beteiligte zu 2) stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 2 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat a.a.O.).
16Der Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beurkundung vorzunehmen. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PStG tritt die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten neben diejenige der Notare, § 2 Abs. 1 S. 2 PStG. Es besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten zur Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen er die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung der Beurkundung durch den Standesbeamten unter vergleichender Heranziehung des § 14 BNotO nur gerechtfertigt erscheint, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen nicht zulassen oder die Erklärung nach eigener Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist (Senat a.a.O.). Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärung ist hiernach erst im Zusammenhang mit der dem Standesbeamten weiter obliegenden Amtshandlung der Registereintragung zu prüfen (Senat a.a.O.)
17Der Beteiligte zu 2) führt in seiner Vorlage selbst aus, dass lediglich Zweifel daran bestehen, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen tatsächlich nach der seit der Einbürgerung verstrichenen Zeit noch ändern kann. Da keine zweifelsfreie Unwirksamkeit der beabsichtigten Angleichungserklärung gegeben ist und auch sonst keine Gesetzeswidrigkeit ersichtlich ist, besteht nach dem oben Gesagten kein Grund, die Erklärung nicht entgegenzunehmen.
18Soweit der Beteiligte zu 2) weiter ausführt, es bestehe ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage, da im Zuständigkeitsbereich viele Tamilen lebten, die keine Angleichungserklärung abgegeben haben, so erweitert dies den Prüfungsumfang nicht. Denn insoweit wäre lediglich eine abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zu einer konkreten Amtshandlung im Einzelfall zur Entscheidung gestellt. Dies ist nach obigen Ausführungen im Rahmen des § 49 Abs. 2 PStG nicht zulässig.
19Aufgrund der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat für das weitere Verfahren ohne Bindungswirkung nur ergänzend folgendes bemerken:
20Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht, der Namensangleichung stehe entgegen, dass sich die Namensführung des Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich verfestigt habe und dadurch das Erklärungsrecht gem. Art. 47 EGBGB erschöpft und nicht mehr gegeben sei. Die herangezogene Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2001 (Az.: 1 BvR 1646/97, StAZ 2001, 207 ff.), hat zum Inhalt, dass ein zwar nicht rechtmäßig erworbener, aber von einer Person tatsächlich geführter Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst wird, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum (dort: fast elf Jahre) die Persönlichkeit des Namensträgers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Aus der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht reziprok auf eine damit einhergehende Rechtsbeschränkung des Namensträgers geschlossen werden. Im Gegenteil ermöglicht die zitierte Rechtsprechung Ausnahmen bei dem bestehenden Grundsatz, dass ein unrichtig geführter Name der Berichtigung oder Änderung bedarf. Der gewollte Schutz des Persönlichkeitsrechts würde indessen in sein Gegenteil verkehrt, wollte man den Namensträger gegen seinen Willen an eine objektiv unrichtige Namensführung binden und ihm so das Recht nehmen, zu einer objektiv richtigen Namensführung zurückzukehren, die hier Grundlage einer ergänzenden Namensangleichungserklärung wäre.
21Anderes kann auch nicht, wie der Beteiligte zu 2) meint, aus dem Grundgedanken der Namenskontinuität als Ausdruck gesetzlicher Vorschriften hergeleitet werden. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 47 EGBGB gerade eine vom Grundsatz der Namenskontinuität abweichende Bewertung vorgenommen, indem er das Recht zur Abgabe einer Namensangleichungserklärung nicht an die Wahrung einer Frist gebunden hat. Dies lässt sich teleologisch damit begründen, dass der Anpassungsbedarf sich durch Zeitablauf weder erledigt noch abschwächt; vielmehr kann sich beispielsweise – wie vorliegend – bei beabsichtigter Eheschließung auch noch Jahre nach der Einbürgerung ein Anpassungsbedarf ergeben (Staudinger (Hepting/ Hausmann), Neubearb. 2013, Art. 47 EGBGB, Rn. 108; Birk in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rn. 15; Mäsch in Bamberger/Roth Beck´scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2013; Art. 47, Rn. 25).
22Entgegen den Ausführungen des Beteiligten zu 2) ist auch eine konkludente Namenserklärung des Beteiligten zu 1) durch die Duldung der fehlerhaften Eintragung in den Ausweispapieren nach seiner Einbürgerung nicht ersichtlich. Denn weder hat hierdurch ein Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz stattgefunden noch wurde formgerecht im Sinne des Art. 47 Abs. 2 EGBGB eine Angleichungserklärung abgegeben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf die divergierende Sachentscheidung des Senats nicht der Billigkeit.
24Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
25Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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Annotations
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.