Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 7 K 15.5599
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/5 zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihren Ehe- und Familiennamen „…“ in den Ehe- und Familiennamen „…“ zu ändern.
Der Kläger zu 1) wurde am ... 1974 in München als jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Im Geburtsregister wurde der Ehename seiner Eltern ... als Familienname eingetragen. Er wurde mit Urkunde vom ... 2006 als deutscher Staatsangehöriger eingebürgert. Die Klägerin zu 2) wurde am ... 1979 als deutsche Staatsangehörige in München geboren. Im Geburtsregister wurde der Ehename ihrer Eltern ... als Familienname eingetragen. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) schlossen am ... 2002 vor dem Standesamt in Taufkirchen die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen des Klägers zu 1) ... zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2) stellte ihren Namen ... dem Ehenamen voran. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen: Der am ... 2002 geborene ... (Kläger zu 3), die am ... 2006 geborene ... (Klägerin zu 4) und der am ... 2010 geborene ... (Kläger zu 5). Alle Kinder sind deutsche Staatsbürger und tragen den Familiennamen ...
Mit Schreiben vom
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sprachen am
Nach Anhörung erließ der Beklagte am
Gegen den am
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts München vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es mit dem Familiennamen Probleme bei der Aussprache und der Schreibweise gebe, der Name zu herabwürdigenden Wortspielen veranlasse und auf eine ausländische Herkunft hindeute, die auf die Namensführer nicht zutreffe, da sie aus Deutschland kämen und hier geboren seien. Nach Nr. 37 Abs. 1 der Namensänderungsverwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) könne zwar allein aus dem fremdsprachigen Ursprung eines Familiennamens kein wichtiger Grund abgeleitet werden. Jedoch gehe die Verwaltungsvorschrift selbst davon aus, dass bei derartigen Namen häufig die Voraussetzungen der Nr. 36 NamÄndVwV vorliegen würden. Nach dieser Vorschrift werde eine Namensänderung als gerechtfertigt erachtet, wenn Schwierigkeiten in der Namensschreibweise zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen des Betroffenen führten. Vorliegend komme es immer wieder zu Unrichtigkeiten bei der Schreibweise des Namens, weil er für die deutsche Schreibweise und Phonetik ungewöhnlich sei. Die falsche Schreibweise führe zu Irritationen im Alltag. Die diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben „C“ erschwerten die Schreibweise zusätzlich, zudem sei das Hatschek auf den üblichen Computertastaturen nicht vorhanden. Nach Nr. 35 NamÄndVwV rechtfertige ein lächerlich klingender oder Anlass zu herabwürdigenden Wortspielen gebender Namen eine Namensänderung. Bei fälschlicher Schreibweise des Namens mit „K“ könne eine Verwechslung zum bosnischen und kroatischen Wort für „Penis“ oder „Schwanz“ erfolgen. Ein wichtiger Grund liege auch vor, wenn der Wunsch bestehe, den Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft in besonderem Maße erkennen lasse und man Wert auf einen unauffälligeren Namen lege. Es handle sich um einen serbokroatischen Namen, der in Deutschland nicht gebräuchlich sei. Dies führe dazu, dass die Kläger darauf angesprochen worden seien, ob sie Deutsche seien und bezweifelt worden sei, dass sie der deutschen Sprache mächtig seien. Die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, den Namen nach Art. 47 EGBGB an eine deutschsprachige Form anzugleichen. Zum einen sei fraglich, in welcher Weise eine solche Angleichung erfolgen solle, zum anderen sei anerkannt, dass diese Vorschrift denjenigen des Namensänderungsgesetzes nicht vorgehe. Der Ehename dürfe während des Bestehens der Ehe nur für beide Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Auch eine nachträgliche Änderung des Ehenamens sei nach §§ 1, 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) möglich. Zum Zeitpunkt der Wahl des Ehenamens im Jahr 2002 sei nicht erkennbar gewesen, welche Probleme mit der Wahl des Namens ... verbunden seien. Durch eine Änderung des Ehenamens in ... würde die Problematik des belastenden Namens zugunsten einer klaren und eindeutigen Regelung dauerhaft und endgültig aus der Welt geschafft.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Sachverhalt der übersandten Behördenakte sowie auf den Bescheid vom
Am
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf die beantragte Änderung ihres Nachnamens nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts München vom
Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 4; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - OVG 5 N 33.99 - juris Rn. 4).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U. v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn. 17 m. w. N.) hat weiter in Bezug auf die Änderung von Ehe- und Familiennamen entschieden, dass ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden kann, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Das Gericht führt dazu aus (a. a. O.), dass die behördliche Namensänderung dazu diene, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern. Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gebe keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren. Dementsprechend könne zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten.
In Anwendung dieser Grundsätze liegt kein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die bei der familienrechtlichen Namenswahl bereits vorlagen bzw. vorhersehbar waren und daher mitbedacht hätten werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger zu 1) und 2) aus freien Stücken für den Ehenamen ... (BA Bl. 44) entschieden und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2). Sie müssen sich nunmehr an ihrer Namenswahl festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ihre nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - juris Rn. 6).
Die von den Klägern als Grund für die beantragte Namensänderung geltend gemachten Schwierigkeiten in der Aussprache und der Schreibweise, die bei nicht nur unwesentlicher Behinderung eine Namensänderung rechtfertigen können (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV), lagen im Zeitpunkt der familienrechtlichen Namenswahl bereits vor und waren den Klägern zu 1) und 2) bekannt. Sie rühren daher, dass im deutschen Sprachraum die verschiedenen diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben C nicht gängig sind. Der Kläger zu 1) ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und war damit gleichsam sein Leben lang mit der Problematik der im Deutschen unbekannten Schreibweise sowie Aussprache konfrontiert. Auch die Klägerin zu 2) konnte vorhersehen, dass diese nicht fern liegenden Schwierigkeiten bei der Wahl des Namens Ihres Mannes als Ehename auftreten können. Dennoch haben sie durch die Wahl des Namens ... als Ehename deutlich gemacht, dass sie die im deutschen Sprachraum ungewöhnliche Schreibweise und Aussprache nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Im Übrigen besteht über Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB die Möglichkeit, eine deutschsprachige Form des Familiennamens anzunehmen (vgl. LG München I, B. v. 20.11.2008 - 16 T 19593/08 - juris Rn. 8 zum Entfallen diakritischer Zeichen und phonetischer Eindeutschung; OLG Hamm, B. v. 20.3.2014 - I-15 W 163/13, 15 W15 W 163/13 - juris Rn. 17 ff. zum zeitlichen Rahmen einer Anpassung nach Art. 47 EGBGB).
Soweit die Kläger als weiteren Grund anführen, dass der Name auf eine ausländische Herkunft hinweise, die nicht zutreffe, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden (vgl. Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV). Ebenso gilt hier, dass dieser Umstand bei der Eheschließung im Jahr 2002 bereits vorlag und bei der familienrechtlichen Namenswahl hätte berücksichtigt werden können. Außerdem gibt es in Deutschland mittlerweile durch Zuzug und Einbürgerung eine Vielzahl fremdsprachiger Namen, die von deutschen Staatsangehörigen getragen werden, so dass ein Rückschluss vom Namen auf die Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 5 C 10.863 -juris Rn. 9). Soweit die Kläger zu 1) und 2) vortragen, dass sie beim Kinderarzt Integrationsblätter sowie Ratschläge zur Sprachförderung ihrer Kinder bekämen, weil man von einer ausländischen Herkunft ausgehe, rechtfertigt dies keine Namensänderung. Zum einen war vorhersehbar, dass ein fremdländisch klingender Name Personen zu der Annahme veranlassen kann, die Namensträger seien Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig. Weiter sind dies Umstände, die auf eine Vielzahl von Personen mit einem ausländisch klingenden Namen zutreffen können. Damit machen die Kläger weniger ein Individualinteresse als vielmehr ein Gruppeninteresse geltend, das mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn. 20).
Soweit die Kläger vortragen, dass der Name Grund für peinliche und lächerliche Verwicklungen sei, da er bei falscher Schreibweise mit „K“ eine enge Verbindung und damit Verwechslungsmöglichkeit zum bosnischen und kroatischen Wort für „Penis“ oder „Schwanz“ beinhalte, stellt dies ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Dieser Umstand hätte bei der familienrechtlichen Namenswahl berücksichtigt werden können. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich bei der persönlichen Vorsprache im Landratsamt am 29. Juli 2015 angegeben, dass es mit dem Namen bereits in der Berufsschule Probleme gegeben habe und der Name für Gelächter gesorgt habe, da dort viele Ausländer gewesen seien. Im Übrigen besteht nach Auffassung der Kammer im deutschen Sprachraum die Gefahr einer solchen Verunglimpfung ohnehin nur in sehr geringem Maße, da nur wenige Personen über die entsprechenden Kenntnisse der bosnischen bzw. kroatischen Sprache verfügen und zu etwaigen herabwürdigenden Wortspielen in der Lage sein dürften.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG - i. V. m. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 7 K 15.5599 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 27.06.2012 über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine Änderung seiner Namensführung gem. § 1, 3 NamÄndG beantragt. Nach dem im Sri Lanka geltenden Ortsrecht erhielt er den Eigennamen seines Vaters „Livasubramaniam“ und führte selbst in der Öffentlichkeit den Eigennamen „Livakumar“. Im Jahr 1985 reiste der Beteiligte zu 1) im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein. Im Jahr 1997 wurde er eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung erfolgte unter dem Namen „Livasubramaniam Livakumar“. Die Ausweispapiere wurden in der Folgezeit stets auf den Namen „Livakumar Livasubramaniam“ ausgestellt. Anlass für den gestellten Antrag auf Namensänderung war die Absicht, in naher Zukunft zu heiraten und entsprechend dem in Sri Lanka geltenden Recht den Namen „Livakumar“ als Familiennamen zu führen.
4Der Beteiligte zu 2) hat hierauf mitgeteilt, nach dem gegebenen Sachverhalt komme eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt in Betracht. Die Möglichkeit der Angleichungserklärung sei als lex specialis vorrangig gegenüber einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu prüfen.
5Der Beteiligte zu 1) hat über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten hierzu unter dem 20.07.2012 Stellung genommen und ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei, warum die Regelung des Art. 47 EGBGB den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes vorgehen solle. Es werde darum gebeten, den Antrag auf Änderung des Namens an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Unabhängig davon werde ergänzend die Vornahme einer Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB beantragt. Es werde um Mitteilung gebeten, wann der Beteiligte zu 1) die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Beteiligten zu 2) abgeben könne, damit der Antrag bearbeitet werden könne.
6Unter dem 26.07.2012 hat der Beteiligte zu 2) eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht gem. § 49 Abs. 2 PStG gerichtet zur Entscheidung über die Frage, ob die Entgegennahme einer Erklärung gem. Art. 47 EGBGB „möglich“ sei. Es werde die Auffassung vertreten, spätestens mit der Einbürgerung des Beteiligten zu 1) und bei Antragstellung des ersten Ausweisdokumentes sei bereits eine konkludente Namensangleichung erfolgt. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Namensschutzes über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestünden zudem Zweifel, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen noch ändern könne.
7Der Beteiligte zu 1) hat hierzu unter dem 21.08.2012 Stellung genommen.
8Durch Beschluss vom 07.12.2012 hat das Amtsgericht durch Beschluss ausgesprochen, eine Namensänderung sei nicht vorzunehmen.
9Gegen diesen dem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2012 zugegangenen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) über seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.01.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tage per Telefax, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.07.2013, am 10.02.2014 zu den Akten gelangt, begründet.
10Das Amtsgericht hat unter dem 18.04.2013 vermerkt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Akten wurden dem Senat sodann zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 PStG, 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt gem. § 59 FamFG, da er durch die ablehnende Entscheidung zur Entgegennahme der Angleichungserklärung in seinen Rechten verletzt ist.
13Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
14Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmt (Senat FGPRax 2000, 190 ff.). Die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG ist zulässig, wenn Unsicherheit besteht, ob eine bestimmte Amtshandlung vorgenommen werden muss (Gaaz/ Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 49, Rn. 18). Das Gericht kann die Vorlage zurückweisen, wenn kein zulässiges Verfahrensziel, also die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung, verfolgt wird, z.B. bei einem Antrag auf Klärung einer lediglich abstrakt formulierten Rechtsfrage (Gaaz/ Bornhofen, a.a.O.; Rhein, PStG, 1. Aufl. 2012, § 49, Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 260 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 1294 f.; vgl. auch: Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 140 und Rn. 640). Auch wenn die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer Beschwer im Einzelfall erfolgen kann, muss die streitige Rechtsfrage in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall zu klären sein (BayObLG FamRZ 2000, 252 f.; BayObLG FamRZ 2004, 893 f.;). Ein Interesse des Standesbeamten an einer Klärung der aufgekommenen Rechtsfrage für seine zukünftige Praxis reicht nicht aus (OLG Düsseldorf StAZ 1970, 128; OLG Celle StAZ 1992, 142 f.).
15Der Beteiligte zu 2) hat als Gegenstand der Zweifelsvorlage die Frage der Entgegennahme der Angleichungserklärung gem. Art. 47 Abs. 4 EGBGB bestimmt. Gem. Art. 47 Abs. 4 EGBG bedürfen Erklärungen nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB der Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 PStG kann die Erklärung auch vom Standesamt beglaubigt oder beurkundet werden. Zuständig gem. § 43 Abs. 2 PStG ist das Standesamt, welches das Geburtsregister für die Person, deren Namen geändert werden soll, führt, hilfsweise das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Der Antrag kann auch von Personen gestellt werden, welche vor Inkrafttreten der Norm am 24.05.2007 das deutsche Personalstatut erlangt haben (Staudinger (Hepting/ Hausmann), Neubearb. 2013, Art. 47 EGBGB Rn. 107; Birk in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rn. 15). Die Entgegennahme der Angleichungserklärung durch die hiernach zuständige Beteiligte zu 2) stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 2 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat a.a.O.).
16Der Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beurkundung vorzunehmen. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PStG tritt die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten neben diejenige der Notare, § 2 Abs. 1 S. 2 PStG. Es besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten zur Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen er die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung der Beurkundung durch den Standesbeamten unter vergleichender Heranziehung des § 14 BNotO nur gerechtfertigt erscheint, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen nicht zulassen oder die Erklärung nach eigener Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist (Senat a.a.O.). Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärung ist hiernach erst im Zusammenhang mit der dem Standesbeamten weiter obliegenden Amtshandlung der Registereintragung zu prüfen (Senat a.a.O.)
17Der Beteiligte zu 2) führt in seiner Vorlage selbst aus, dass lediglich Zweifel daran bestehen, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen tatsächlich nach der seit der Einbürgerung verstrichenen Zeit noch ändern kann. Da keine zweifelsfreie Unwirksamkeit der beabsichtigten Angleichungserklärung gegeben ist und auch sonst keine Gesetzeswidrigkeit ersichtlich ist, besteht nach dem oben Gesagten kein Grund, die Erklärung nicht entgegenzunehmen.
18Soweit der Beteiligte zu 2) weiter ausführt, es bestehe ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage, da im Zuständigkeitsbereich viele Tamilen lebten, die keine Angleichungserklärung abgegeben haben, so erweitert dies den Prüfungsumfang nicht. Denn insoweit wäre lediglich eine abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zu einer konkreten Amtshandlung im Einzelfall zur Entscheidung gestellt. Dies ist nach obigen Ausführungen im Rahmen des § 49 Abs. 2 PStG nicht zulässig.
19Aufgrund der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat für das weitere Verfahren ohne Bindungswirkung nur ergänzend folgendes bemerken:
20Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht, der Namensangleichung stehe entgegen, dass sich die Namensführung des Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich verfestigt habe und dadurch das Erklärungsrecht gem. Art. 47 EGBGB erschöpft und nicht mehr gegeben sei. Die herangezogene Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2001 (Az.: 1 BvR 1646/97, StAZ 2001, 207 ff.), hat zum Inhalt, dass ein zwar nicht rechtmäßig erworbener, aber von einer Person tatsächlich geführter Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst wird, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum (dort: fast elf Jahre) die Persönlichkeit des Namensträgers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Aus der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht reziprok auf eine damit einhergehende Rechtsbeschränkung des Namensträgers geschlossen werden. Im Gegenteil ermöglicht die zitierte Rechtsprechung Ausnahmen bei dem bestehenden Grundsatz, dass ein unrichtig geführter Name der Berichtigung oder Änderung bedarf. Der gewollte Schutz des Persönlichkeitsrechts würde indessen in sein Gegenteil verkehrt, wollte man den Namensträger gegen seinen Willen an eine objektiv unrichtige Namensführung binden und ihm so das Recht nehmen, zu einer objektiv richtigen Namensführung zurückzukehren, die hier Grundlage einer ergänzenden Namensangleichungserklärung wäre.
21Anderes kann auch nicht, wie der Beteiligte zu 2) meint, aus dem Grundgedanken der Namenskontinuität als Ausdruck gesetzlicher Vorschriften hergeleitet werden. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 47 EGBGB gerade eine vom Grundsatz der Namenskontinuität abweichende Bewertung vorgenommen, indem er das Recht zur Abgabe einer Namensangleichungserklärung nicht an die Wahrung einer Frist gebunden hat. Dies lässt sich teleologisch damit begründen, dass der Anpassungsbedarf sich durch Zeitablauf weder erledigt noch abschwächt; vielmehr kann sich beispielsweise – wie vorliegend – bei beabsichtigter Eheschließung auch noch Jahre nach der Einbürgerung ein Anpassungsbedarf ergeben (Staudinger (Hepting/ Hausmann), Neubearb. 2013, Art. 47 EGBGB, Rn. 108; Birk in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rn. 15; Mäsch in Bamberger/Roth Beck´scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2013; Art. 47, Rn. 25).
22Entgegen den Ausführungen des Beteiligten zu 2) ist auch eine konkludente Namenserklärung des Beteiligten zu 1) durch die Duldung der fehlerhaften Eintragung in den Ausweispapieren nach seiner Einbürgerung nicht ersichtlich. Denn weder hat hierdurch ein Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz stattgefunden noch wurde formgerecht im Sinne des Art. 47 Abs. 2 EGBGB eine Angleichungserklärung abgegeben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf die divergierende Sachentscheidung des Senats nicht der Billigkeit.
24Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
25Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.