Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/5 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihren Ehe- und Familiennamen „…“ in den Ehe- und Familiennamen „…“ zu ändern.

Der Kläger zu 1) wurde am ... 1974 in München als jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Im Geburtsregister wurde der Ehename seiner Eltern ... als Familienname eingetragen. Er wurde mit Urkunde vom ... 2006 als deutscher Staatsangehöriger eingebürgert. Die Klägerin zu 2) wurde am ... 1979 als deutsche Staatsangehörige in München geboren. Im Geburtsregister wurde der Ehename ihrer Eltern ... als Familienname eingetragen. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) schlossen am ... 2002 vor dem Standesamt in Taufkirchen die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen des Klägers zu 1) ... zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2) stellte ihren Namen ... dem Ehenamen voran. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen: Der am ... 2002 geborene ... (Kläger zu 3), die am ... 2006 geborene ... (Klägerin zu 4) und der am ... 2010 geborene ... (Kläger zu 5). Alle Kinder sind deutsche Staatsbürger und tragen den Familiennamen ...

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragten die Kläger die Änderung des gemeinsamen Ehe- und Familiennamens von ... in ... beim Landratsamt München. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass es mit dem bisherigen Familiennamen Probleme bei der Aussprache und der Schreibweise gebe, was im Alltag zu Schwierigkeiten führe. Ursächlich seien die ungewöhnliche Schreibweise und die enthaltenen diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben C, die in den Geburtsurkunden eingetragen seien. Außerdem könne der Name Grund für peinliche und lächerliche Verwicklungen sein, da er bei falscher Schreibweise mit „K“ eine enge Verbindung und damit Verwechslung zum bosnischen und kroatischen Wort für „Penis“ oder „Schwanz“ beinhalte. Hinzu komme, dass der Name auf eine ausländische Herkunft hindeute, die nicht zutreffe.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sprachen am 29. Juli 2015 persönlich im Landratsamt München vor und legten dort im Wesentlichen folgende Gründe für die Namensänderung dar: Der Name müsse immer buchstabiert werden und werde falsch ausgesprochen. Es gebe Probleme, weil unterstellt würde, sie sprächen kein Deutsch. Beim Kinderarzt hätten sie ein Informationsblatt zur Integration bekommen und den Hinweis, es sei wichtig, dass die Kinder mit deutschsprachigen Kindern spielten. Der Kläger zu 1) erklärte, der wichtigste Grund sei, dass der Name eine abwertende Bedeutung erhalte, wenn er aus Versehen mit „K“ gesprochen werde. Weiter gab er an, Probleme mit dem Namen habe es schon immer gegeben. Vor allem in der Berufsschule habe es früher Gelächter gegeben, wenn sein Name genannt worden sei, denn dort seien viele Ausländer gewesen. Die Kläger zu 1) und 2) erklärten, dass sie ziemlich jung geheiratet hätten und ihnen die Auswirkungen der Namenswahl nicht bewusst gewesen seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Namenswahl die richtige Entscheidung gewesen. Der Kläger zu 1) fügte hinzu, er fühle und denke deutsch und könne sich mit seinem Herkunftsland nicht identifizieren. Eine Entfernung lediglich der diakritischen Zeichen komme nicht Frage, denn dann würde es immer noch zu der fehlerhaften Schreibweise und Aussprache und den Beleidigungen kommen.

Nach Anhörung erließ der Beklagte am 10. November 2015 einen Bescheid, in dem der Antrag auf Änderung des Ehe-/Familiennamens abgelehnt wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vorliege. Bei der Änderung eines Familiennamens gelte, dass die Ehegatten für die Namensänderung keine Umstände geltend machen dürften, die bei der Wahl des Ehenamens schon vorgelegen hätten und durch die Wahl des Geburtsnamens des anderen Ehegattens zum Ehenamen ohne weiteres hätten vermieden werden können. Behinderungen, die erst nach der Eheschließung auftreten, könnten ein wichtiger Grund für die Namensänderung sein. Die von den Klägern geltend gemachten Gründe hätten bereits bei der Eheschließung mit der Wahl des Ehenamens ... vermieden werden können und seien vor der Eheschließung bekannt gewesen. Die diakritischen Zeichen könnte über Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB entfernt werden.

Gegen den am 12. November 2015 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag,

den Ablehnungsbescheid des Landratsamts München vom 10. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Ehe- und Familiennamen der Kläger „...“ in den Ehe- und Familiennamen „...“ zu ändern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es mit dem Familiennamen Probleme bei der Aussprache und der Schreibweise gebe, der Name zu herabwürdigenden Wortspielen veranlasse und auf eine ausländische Herkunft hindeute, die auf die Namensführer nicht zutreffe, da sie aus Deutschland kämen und hier geboren seien. Nach Nr. 37 Abs. 1 der Namensänderungsverwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) könne zwar allein aus dem fremdsprachigen Ursprung eines Familiennamens kein wichtiger Grund abgeleitet werden. Jedoch gehe die Verwaltungsvorschrift selbst davon aus, dass bei derartigen Namen häufig die Voraussetzungen der Nr. 36 NamÄndVwV vorliegen würden. Nach dieser Vorschrift werde eine Namensänderung als gerechtfertigt erachtet, wenn Schwierigkeiten in der Namensschreibweise zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen des Betroffenen führten. Vorliegend komme es immer wieder zu Unrichtigkeiten bei der Schreibweise des Namens, weil er für die deutsche Schreibweise und Phonetik ungewöhnlich sei. Die falsche Schreibweise führe zu Irritationen im Alltag. Die diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben „C“ erschwerten die Schreibweise zusätzlich, zudem sei das Hatschek auf den üblichen Computertastaturen nicht vorhanden. Nach Nr. 35 NamÄndVwV rechtfertige ein lächerlich klingender oder Anlass zu herabwürdigenden Wortspielen gebender Namen eine Namensänderung. Bei fälschlicher Schreibweise des Namens mit „K“ könne eine Verwechslung zum bosnischen und kroatischen Wort für „Penis“ oder „Schwanz“ erfolgen. Ein wichtiger Grund liege auch vor, wenn der Wunsch bestehe, den Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft in besonderem Maße erkennen lasse und man Wert auf einen unauffälligeren Namen lege. Es handle sich um einen serbokroatischen Namen, der in Deutschland nicht gebräuchlich sei. Dies führe dazu, dass die Kläger darauf angesprochen worden seien, ob sie Deutsche seien und bezweifelt worden sei, dass sie der deutschen Sprache mächtig seien. Die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, den Namen nach Art. 47 EGBGB an eine deutschsprachige Form anzugleichen. Zum einen sei fraglich, in welcher Weise eine solche Angleichung erfolgen solle, zum anderen sei anerkannt, dass diese Vorschrift denjenigen des Namensänderungsgesetzes nicht vorgehe. Der Ehename dürfe während des Bestehens der Ehe nur für beide Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Auch eine nachträgliche Änderung des Ehenamens sei nach §§ 1, 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) möglich. Zum Zeitpunkt der Wahl des Ehenamens im Jahr 2002 sei nicht erkennbar gewesen, welche Probleme mit der Wahl des Namens ... verbunden seien. Durch eine Änderung des Ehenamens in ... würde die Problematik des belastenden Namens zugunsten einer klaren und eindeutigen Regelung dauerhaft und endgültig aus der Welt geschafft.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Sachverhalt der übersandten Behördenakte sowie auf den Bescheid vom 10. November 2015 verwiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in subjektiven Rechten.

Am 12. Oktober 2016 hat das Gericht mündlich zur Sache verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf die beantragte Änderung ihres Nachnamens nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts München vom 10. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 4; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - OVG 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U. v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn. 17 m. w. N.) hat weiter in Bezug auf die Änderung von Ehe- und Familiennamen entschieden, dass ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden kann, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Das Gericht führt dazu aus (a. a. O.), dass die behördliche Namensänderung dazu diene, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern. Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gebe keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren. Dementsprechend könne zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten.

In Anwendung dieser Grundsätze liegt kein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die bei der familienrechtlichen Namenswahl bereits vorlagen bzw. vorhersehbar waren und daher mitbedacht hätten werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger zu 1) und 2) aus freien Stücken für den Ehenamen ... (BA Bl. 44) entschieden und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2). Sie müssen sich nunmehr an ihrer Namenswahl festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ihre nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - juris Rn. 6).

Die von den Klägern als Grund für die beantragte Namensänderung geltend gemachten Schwierigkeiten in der Aussprache und der Schreibweise, die bei nicht nur unwesentlicher Behinderung eine Namensänderung rechtfertigen können (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV), lagen im Zeitpunkt der familienrechtlichen Namenswahl bereits vor und waren den Klägern zu 1) und 2) bekannt. Sie rühren daher, dass im deutschen Sprachraum die verschiedenen diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben C nicht gängig sind. Der Kläger zu 1) ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und war damit gleichsam sein Leben lang mit der Problematik der im Deutschen unbekannten Schreibweise sowie Aussprache konfrontiert. Auch die Klägerin zu 2) konnte vorhersehen, dass diese nicht fern liegenden Schwierigkeiten bei der Wahl des Namens Ihres Mannes als Ehename auftreten können. Dennoch haben sie durch die Wahl des Namens ... als Ehename deutlich gemacht, dass sie die im deutschen Sprachraum ungewöhnliche Schreibweise und Aussprache nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Im Übrigen besteht über Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB die Möglichkeit, eine deutschsprachige Form des Familiennamens anzunehmen (vgl. LG München I, B. v. 20.11.2008 - 16 T 19593/08 - juris Rn. 8 zum Entfallen diakritischer Zeichen und phonetischer Eindeutschung; OLG Hamm, B. v. 20.3.2014 - I-15 W 163/13, 15 W15 W 163/13 - juris Rn. 17 ff. zum zeitlichen Rahmen einer Anpassung nach Art. 47 EGBGB).

Soweit die Kläger als weiteren Grund anführen, dass der Name auf eine ausländische Herkunft hinweise, die nicht zutreffe, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden (vgl. Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV). Ebenso gilt hier, dass dieser Umstand bei der Eheschließung im Jahr 2002 bereits vorlag und bei der familienrechtlichen Namenswahl hätte berücksichtigt werden können. Außerdem gibt es in Deutschland mittlerweile durch Zuzug und Einbürgerung eine Vielzahl fremdsprachiger Namen, die von deutschen Staatsangehörigen getragen werden, so dass ein Rückschluss vom Namen auf die Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 5 C 10.863 -juris Rn. 9). Soweit die Kläger zu 1) und 2) vortragen, dass sie beim Kinderarzt Integrationsblätter sowie Ratschläge zur Sprachförderung ihrer Kinder bekämen, weil man von einer ausländischen Herkunft ausgehe, rechtfertigt dies keine Namensänderung. Zum einen war vorhersehbar, dass ein fremdländisch klingender Name Personen zu der Annahme veranlassen kann, die Namensträger seien Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig. Weiter sind dies Umstände, die auf eine Vielzahl von Personen mit einem ausländisch klingenden Namen zutreffen können. Damit machen die Kläger weniger ein Individualinteresse als vielmehr ein Gruppeninteresse geltend, das mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn. 20).

Soweit die Kläger vortragen, dass der Name Grund für peinliche und lächerliche Verwicklungen sei, da er bei falscher Schreibweise mit „K“ eine enge Verbindung und damit Verwechslungsmöglichkeit zum bosnischen und kroatischen Wort für „Penis“ oder „Schwanz“ beinhalte, stellt dies ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Dieser Umstand hätte bei der familienrechtlichen Namenswahl berücksichtigt werden können. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich bei der persönlichen Vorsprache im Landratsamt am 29. Juli 2015 angegeben, dass es mit dem Namen bereits in der Berufsschule Probleme gegeben habe und der Name für Gelächter gesorgt habe, da dort viele Ausländer gewesen seien. Im Übrigen besteht nach Auffassung der Kammer im deutschen Sprachraum die Gefahr einer solchen Verunglimpfung ohnehin nur in sehr geringem Maße, da nur wenige Personen über die entsprechenden Kenntnisse der bosnischen bzw. kroatischen Sprache verfügen und zu etwaigen herabwürdigenden Wortspielen in der Lage sein dürften.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG - i. V. m. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die am ... 2009 in ... geborene Antragstellerin erhielt entsprechend den von ihren damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärungen vom 26. und 27. Januar 2009 als Geburtsnamen den von ihrer deutschen Mutter geführten Namen „S.“ Zugleich bestimmten die Eltern nach Belehrung über die Unwiderruflichkeit für die Namensführung der Antragstellerin das deutsche Recht. Am ... 2013 schlossen die Eltern der Antragstellerin die Ehe, wobei sie zur Namensführung in der Ehe erklärten, dass sie hierzu das portugiesische Recht wählten, der Vater der Antragstellerin seinen Namen (S. C.) fortführe und die Mutter ihrem bisherigen Familiennamen den Namen „S.“ hinzufüge.

Einen Antrag der Eltern, den Namen der Antragstellerin von „S.“ in „S. S.“ zu ändern, lehnte das Landratsamt W.-G. mit Bescheid vom 2. April 2014 ab. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Bezüglich deren Erfolgsaussichten verwiesen sie auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. August 2014 ab.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens der Antragstellerin i. S. v. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorliegt.

Der Gesetzgeber hat im zivilrechtlichen Namensrecht für Kinder die Bildung eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für den Regelfall ausgeschlossen (vgl. §§ 1616 ff. BGB). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, auch wenn das Doppelnamensverbot für einzelne Fallkonstellationen nicht greift, insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 ff.). Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7; B. v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3; B. v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5). Diese haben Ausnahmecharakter; sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerfG v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG für eine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Bildung von Doppelnamen für Kinder auch bei einer Gesamtschau der vorgebrachten Umstände bei der Antragstellerin nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u. a. - juris Rn. 5; B. v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B. v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B. v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats(B. v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U. v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m. w. N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass das bürgerliche Recht dem Grundsatz nach das Namensrecht abschließend regelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend als Ausnahmeregelung ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4 m. w. N.). Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung lässt weder der Klageentwurf noch das Beschwerdevorbringen erkennen.

Soweit für die Antragstellerin vorgetragen wird, sie habe den Wunsch, den Namen zu tragen, der der Verbundenheit zu beiden sorgeberechtigten Elternteilen Rechnung trage, werden damit keine ausreichenden Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 NÄG für die Namensänderung in der beantragten Form des Doppelnamens dargelegt. Ihre Situation unterscheidet sich insoweit nicht von der anderer durch die Bestimmungen der §§ 1616 ff. BGB betroffener Kinder, mit denen der Gesetzgeber zur Vermeidung von Namensketten in den folgenden Generationen in den Fällen, in denen die Eltern - wie hier - keinen gemeinsamen Ehenamen führen, die Bestimmung eines aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamens für die Kinder bewusst verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - juris) ist diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung belässt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt.

Nach alledem hat das im beabsichtigten Klageverfahren verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60 Euro anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Änderung ihres Ehe- bzw. Familiennamens.

Die Kläger schlossen am 16. Dezember 2011 vor dem Standesamt der Beklagten die Ehe. Bei ihrer Eheschließung bestimmten sie gemäß § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des Klägers zu 1 „M.“ zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2 fügte gemäß § 1355 Abs. 4 BGB dem Ehenamen „M.“ ihren Geburtsnamen „B.“ an. Am 28. Januar 2012 und 14. August 2013 wurden die Töchter der Kläger geboren, die den Familiennamen „M.“ tragen.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren Ehenamen „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung trugen sie vor, der Ehename „M.“ gebe als Sammelname zu Verwechslungen Anlass. Die beantragte Namensänderung solle sich auf den Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder erstrecken. Dem Antrag könne nicht entgegen gehalten werden, die Unzuträglichkeiten des Sammelnamens hätten durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „B.“ zum Ehenamen vermieden werden können. In diesem Fall würde sich die Abstammung der Töchter von ihrem Vater nicht, wie es nach den traditionellen Grundsätzen des deutschen Namensrechts üblich und auch von ihnen gewünscht sei, in dem Namen widerspiegeln. Auch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei die Namensänderung gerechtfertigt.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2014 ab. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinn von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (im Folgenden: NamÄndG) sei nicht gegeben. Besondere Umstände, die über das zivilrechtliche Namensrechtssystem hinaus die Namensänderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich bei der Eheschließung bewusst für den Namen des Mannes und damit den Familiennamen „M.“ entschieden und durch die Annahme des Sammelnamens deutlich gemacht, dass sie die Führung des häufig vorkommenden Familiennamens nicht als Nachteil ansähen. Mit der Genehmigung des Antrags würden wesentliche Wertungen des Gesetzgebers in einem zentralen Bereich des deutschen Namensrechts, insbesondere der vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligte Ausschluss von Ehe- bzw. Kindesdoppelnamen, durchbrochen. Die von den Klägern ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei zu einer wesentlich anders gestalteten namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Die den Klägern heute offenstehende Möglichkeit, von der Führung eines gemeinsamen Namens abzusehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, habe den damaligen Eheleuten nicht offen gestanden.

Auf die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 22. April 2015, den Ehenamen der Kläger von „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung seines Urteils führte es aus, nach Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände sei das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grundes zu bejahen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 könne ein Sammelname die Hinzufügung des Mädchennamens der Ehefrau auch für den Ehemann und die Kinder rechtfertigen. Zwar sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, bei der Eheschließung den Namen der Ehefrau und damit einen anderen Namen als den Sammelnamen zu wählen. Es könne den Klägern aber nicht angelastet werden, dass sie bei der Eheschließung den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt und nicht den Namen der Frau gewählt hätten. Würde man davon ausgehen, dass bei der Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen eine spätere öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgeschlossen sei, wäre die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung beschränkt. Die Eheleute könnten dann zwar weiterhin frei wählen, ob sie den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmten; sie müssten aber bei der Wahl eines Sammelnamens berücksichtigen, dass dieser Name nicht mehr wie sonst um einen Zusatz ergänzt werden könnte. Eine solche Hinnahme von Nachteilen bei Auswahl eines Sammelnamens als Ehename sei auch aus übergeordneten Gründen nicht geboten. Die Beklagte wäre nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Eheschließung bereit gewesen, einen Doppelnamen des Klägers zu 1 zu akzeptieren. Dieser hätte dann zum Familiennamen bestimmt werden können mit dem Ergebnis, dass auch die Ehefrau und die Kinder einen Doppelnamen tragen würden. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals wohl ein anderer Zusatz als der Geburtsname der Ehefrau in Betracht gekommen wäre. Komme aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so sei auch die Wahl eines aus den Namen der Eheleute zusammengesetzten Doppelnamens nicht zu beanstanden. Die bei der Auslegung heranzuziehenden Nr. 34 und Nr. 54 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) seien nicht nachträglich geändert bzw. eingeschränkt worden.

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene nicht dazu, vermeidbar Versäumtes bei der Wahl des Familiennamens im Rahmen des Namensänderungsverfahrens nachzubessern. Die Kläger hätten es zu verantworten, bei der Eheschließung ganz bewusst und unter Hinnahme der damit einhergehenden Unzuträglichkeiten den Sammelnamen des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt zu haben. In diesem Fall reiche der pauschale Hinweis auf den Sammelnamen und die damit verbundene Verwechslungsgefahr zur Darlegung eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht aus. Der Kläger zu 1 habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, dass er konkrete Überlegungen bei der Eheschließung angestellt und dabei auch an seine Kinder gedacht habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung durch Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen nicht beschränkt. Die Argumentation der Kläger erschiene treuwidrig, weil sie erst selbst die Fakten geschaffen hätten, deren Unzuträglichkeiten sie nunmehr im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren geltend machten. Zwar wäre die Beklagte vor der Eheschließung bereit gewesen, ein auf einen Doppelnamen gerichtetes Namensänderungsbegehren des Klägers zu 1 zu akzeptieren, der als sogenannter echter Doppelname auf die Ehefrau und die Kinder übergegangen wäre. Als Namenszusatz zum Sammelnamen wäre dem Kläger vor seiner Eheschließung aber gewiss nicht der Familienname seiner Lebensgefährtin gewährt worden, weil durch den neuen Familiennamen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden dürfe. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht diene nur dazu, bestehende Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Im Übrigen wären dann alle Eheleute mit einem Sammelnamen als Ehenamen gegenüber dem Rest der verheirateten Bevölkerung insoweit privilegiert, als ihnen im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Weiteres die Möglichkeit eines gemeinsamen Ehedoppelnamens im Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eröffnet wäre. Es gehe nicht um die Ausübung der Wahlfreiheit bei der Familiennamensbestimmung nach § 1355 BGB, sondern darum, über Umwege und unter Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen einen Doppelnamen als Familiennamen zu erlangen, den das Privatrecht gerade nicht vorsehe. Ferner berücksichtige das Erstgericht in seiner Interessenabwägung den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensrechts nicht hinreichend. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts im Statistischen Jahrbuch 2014 hätten in Deutschland im Jahr 2012 an die 5,7 Millionen Ehepaare mit 9,6 Millionen minderjährigen Kindern gelebt. Wenn von diesen Ehepaaren auch nur ein geringer Prozentsatz einen Sammel-Ehenamen führe, wäre mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer kaum noch übersehbaren Anzahl von Eheleuten und Kindern ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Namensänderung eröffnet.

Die Klägerbevollmächtigten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Die Beklagte gehe von der Verletzung einer Obliegenheit der Kläger gegen sich selbst aus, die an die Regelung des § 254 BGB über das Mitverschulden des Geschädigten erinnere. Die Schadensabwendungspflicht ende jedoch an der Grenze der Zumutbarkeit. Der Verzicht auf den Namen „M.“ als Ehenamen sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen, weil sie mit dieser Namenswahl, gemäß dem traditionellen Grundsatz der Patrilinearität, die Abstammung ihrer Kinder vom Vater zum Ausdruck hätten bringen wollen. Die Argumentation der Beklagten messe dem Namen „M.“ offenbar einen geringeren Wert als dem Namen „B.“ bei und laufe auf eine ungerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung hinaus. Die Kläger beriefen sich auf nichts anderes als auf eine die Namensänderung rechtfertigende Ausnahmesituation, die auch in Nr. 33 ff. NamÄndVwV beschrieben sei. Ein Widerspruch zu den zivilrechtlichen Wertungen des § 1355 BGB bestehe nicht. Die Zielsetzung dieser Vorschrift sei jedenfalls hauptsächlich auf die Situation der Eheschließung zugeschnitten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des derzeit geltenden Familiennamensrechts an der Möglichkeit von Namensänderungen bei Sammelnamen etwas habe ändern wollen. Hier drängten sich die Beifügung eines weiteren Namens und die Bildung neuer Doppelnamen geradezu auf. Die Gefahr von Namensketten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sei von deutlich geringerer praktischer Bedeutung, als wenn in § 1355 BGB die zivilrechtliche Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen eröffnet wäre. § 1355 BGB lasse keinerlei inhaltliche Abneigung oder gar Feindschaft des Gesetzgebers gegenüber einem aus den Namen beider Ehegatten zusammengesetzten Namen erkennen. Vielmehr entspreche ein solcher Name in besonderem Maß den Grundrechten der Eheleute. Dementsprechend finde sich in Nr. 54 NamÄndVwV kein Hinweis darauf, dass der als Ehename verwendete Sammelname eines Ehegatten nicht um den Namen des anderen Ehegatten erweitert werden dürfe. Die Kläger hätten sich bei der Wahl des begehrten, von der Klägerin zu 2 bereits geführten Doppelnamens von dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der einheitlichen Namensführung innerhalb der Familie und von dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Namenskontinuität leiten lassen. Dass die Kläger den Antrag auf Namensänderung relativ kurz nach ihrer Eheschließung gestellt hätten, sei nicht mit einem schon bei der Eheschließung vorhandenen Plan zur Umgehung des § 1355 Abs. 2 BGB, sondern mit der Geburt der beiden Töchter in den Jahren 2012 und 2013 zu erklären, die ihnen die Notwendigkeit der Namensänderung vor Augen geführt habe. Die Ausführungen der Beklagten ließen erkennen, dass sie trotz des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nicht bereit sei, die Regelungen der Nr. 34 und Nr. 54 NamÄndVwV uneingeschränkt zu akzeptieren.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern schließt sich - ohne eigene Antragstellung - der Rechtsauffassung der Beklagten an und macht hierzu weitere Ausführungen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Änderung des Ehe- bzw. Familiennamens der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Diese haben keinen Anspruch auf Änderung ihres Ehenamens von „M.“ in „M.-B.“. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und kann die Kläger demzufolge nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Gemessen an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (dazu a) steht den Klägern kein wichtiger Grund zur Seite, der die begehrte Namensänderung rechtfertigt (dazu b). Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen der Kläger um einen sogenannten Sammelnamen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, B. v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - Rn. 11; BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Dies ist der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die für grundsätzliche Namenskontinuität sprechende Identifikationsfunktion des Namens gehört.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend und grundsätzlich abschließend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG, U. v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - NJW 2015, 1321; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - NJW 2015, 569/570; jeweils m. w. N.; vgl. auch den Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - StAZ 2010, 207).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Vornamen bereits entschieden hat, kann ein wichtiger Grund für die Namensänderung grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053). Dies gilt auch für die Änderung von Ehe- bzw. Familiennamen, deren soziale Ordnungsfunktion stärker hervortritt als die des Vornamens (BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gibt keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren (BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601). Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5; B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

b) Hieran gemessen hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung zu Recht verneint. Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung besteht nicht. Die Kläger begehren als notwendige Streitgenossen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266/267) für sich und ihre minderjährigen Kinder (§ 4 NamÄndG) einen aus ihrer beider Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen. Diesen sieht das bürgerliche Namensrecht in § 1355 Abs. 2, §§ 1616 ff. BGB gerade nicht vor. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 - 1 BvR 745/99 - FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90/103). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist die gesetzgeberische Wertung zugunsten eines grundsätzlich eingliedrigen Familiennamens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie die Grundrechte der Namensträger, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, angemessen berücksichtigt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Wertungen des Bürgerlichen Rechts, die namentlich der Entstehung von Namensketten in späteren Generationen und dem damit verbundenen Verlust der identitätsstiftenden Funktion des Namens vorbeugen sollen, als menschenrechtskonform bestätigt (E. v. 6.5.2008 - 33572/02 - StAZ 2008, 375).

Zu dieser zivilrechtlichen Vorprägung steht die begehrte Namensänderung in einem Wertungswiderspruch. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger nach § 1355 Abs. 2 BGB bewusst für den Ehenamen „M.“ und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 „B.“ als Ehenamen entschieden. Diese Entscheidung haben sie aus freien Stücken und im Übrigen auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Geburt ihres ersten Kindes getroffen. Sie müssen sich daher an der getroffenen Namensbestimmung festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen Doppelnamen kreieren, den das bürgerliche Namensrecht nicht ermöglicht. Dies gilt auch, soweit die Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die traditionelle Bedeutung der Patrilinearität hinweisen und ihren Wunsch betonen, in ihrem Familiennamen die Geburtsnamen beider Elternteile abzubilden. Dieser Wunsch läuft gerade auf das unzulässige Ziel hinaus, die in den familienrechtlichen Namensvorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen zu korrigieren bzw. zu revidieren. Insoweit befinden sich die Kläger in keiner anderen Situation als eine Vielzahl anderer Eheleute und Eltern, denen der Gesetzgeber ebenfalls zumutet, sich für einen einheitlichen und eingliedrigen Ehe- und Familiennamen - zulasten des anderen Geburtsnamens und unter Verzicht auf dessen Weitergabe an die Kinder - zu entscheiden.

c) Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen um einen sogenannten Sammelnamen handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht die Versagung des gewünschten Doppelnamens für die Kläger nicht unzumutbar und kann insbesondere nicht zu einer Besserstellung der Kläger bzw. der Gruppe der Sammelnamenträger gegenüber den Trägern von Nicht-Sammelnamen führen, denen ansonsten durchgängig die Führung des zivilrechtlich ausgeschlossenen Ehedoppelnamens eröffnet wäre. Dies gilt auch, soweit die Kläger den Verzicht auf den Sammelnamen „M.“, dessen Unzuträglichkeiten sie einerseits beklagen, anderseits unter Hinweis auf traditionelle Grundsätze des deutschen Namensrechts für unzumutbar halten. Insoweit können die Kläger kein „individuelles Sonderinteresse“ für die begehrte Namensänderung ins Feld führen, sondern lediglich ein Gruppeninteresse, das - letztlich als „Massenphänomen“ - für alle Träger von Sammelnamen in gleicher Weise gilt und mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die explizite Erwähnung der Sammelnamen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, die nach ständiger Rechtsprechung als Maßstab und Auslegungshilfe bei der Bestimmung des wichtigen Grundes heranzuziehen ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418 m. w. N.). Nach Nr. 34 NamÄndVwV ist die Änderung eines Sammelnamens ohne Glaubhaftmachung einer konkreten Verwechslungsgefahr möglich. Nach Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV kann bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Im Übrigen mahnt Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV Zurückhaltung bei der Vergabe von Doppelnamen an, was wiederum deren Ausnahmecharakter unterstreicht (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111/112). Auch diese Regelungen erlauben es nicht, den Ehenamen der Kläger entsprechend ihrer Wunschvorstellung um den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 zu ergänzen. Den Klägern stand es bei der Eheschließung frei, anstelle des Geburtsnamens des Klägers zu 1 den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 als Ehenamen zu wählen und dadurch den mit einem Sammelnamen verbundenen Unzuträglichkeiten zu entgehen. Sie haben durch die Weiterführung bzw. Annahme des Sammelnamens bei der Eheschließung deutlich gemacht, dass sie die Führung eines häufig vorkommenden Familiennamens nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Ein aus den beiden Geburtsnamen kombinierter Ehename ist zivilrechtlich gerade ausgeschlossen und wäre, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich auch aus Nr. 53 Abs. 2, Nr. 54 Abs. 1 NamÄndVwV entnehmen lässt, bei einer Namensänderung des Klägers zu 1 vor Eheschließung keinesfalls gewährt worden.

Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine vor über fünfzig Jahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 5.3.1965 - VII C 84.64 - NJW 1965, 1291) berufen, vermag dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder besteht, wenn der Ehename ein Sammelname ist und die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufügt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist dieses Urteil zu einer wesentlich anderen namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand zivilrechtlich nicht die Möglichkeit, bereits bei der Eheschließung die mit dem Geburtsnamen des Ehemannes verbundenen Unzuträglichkeiten, wie eben die Verwechslungsgefahr bei Sammelnamen, durch eine entsprechende Namenswahl zu vermeiden. Das heutige bürgerliche Recht ist in § 1355 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch die vollständige Gleichstellung der Namen der Ehegatten gekennzeichnet, die etwa von der Führung eines gemeinsamen Namens absehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen bestimmen können. Auf dieser Grundlage war die Wahl des Ehe-Sammelnamens „M.“ für die Kläger gerade nicht unausweichlich. Dementsprechend lässt sich das damalige Urteil nicht auf die heutige Rechtslage übertragen (so auch Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Kommentar, Loseblatt, C/280; a. A. - ohne nähere Begründung - Loos, Namensänderungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 78).

In der Gesamtschau aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen zivilrechtlicher Namenswahl und öffentlich-rechtlichem Namensänderungsbegehren, liegt ein wichtiger Grund für die von den Klägern erstrebte Namensänderung nicht vor. Ein solcher Grund für die Gewährung des aus dem Geburtsnamen beider Ehegatten zusammengesetzten Familiennamens ist schließlich auch nicht deswegen zu bejahen, weil hierdurch die Grundrechte der Eheleute aus Sicht der Kläger in besonders hohem Maße verwirklicht würden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, wäre die Zulassung eines Ehedoppelnamens zwar ebenfalls verfassungsgemäß; der bürgerlich-rechtliche Gesetzgeber hat sich jedoch mit wohlerwogenen Gründen gegen dieses Modell entschieden (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.1993, BT-Drs. 12/5982 S. 17 f.). Verfassungsrechtlich geboten ist die Zulassung eines Ehedoppelnamens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/389).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Änderung ihres Ehe- bzw. Familiennamens.

Die Kläger schlossen am 16. Dezember 2011 vor dem Standesamt der Beklagten die Ehe. Bei ihrer Eheschließung bestimmten sie gemäß § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des Klägers zu 1 „M.“ zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2 fügte gemäß § 1355 Abs. 4 BGB dem Ehenamen „M.“ ihren Geburtsnamen „B.“ an. Am 28. Januar 2012 und 14. August 2013 wurden die Töchter der Kläger geboren, die den Familiennamen „M.“ tragen.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren Ehenamen „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung trugen sie vor, der Ehename „M.“ gebe als Sammelname zu Verwechslungen Anlass. Die beantragte Namensänderung solle sich auf den Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder erstrecken. Dem Antrag könne nicht entgegen gehalten werden, die Unzuträglichkeiten des Sammelnamens hätten durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „B.“ zum Ehenamen vermieden werden können. In diesem Fall würde sich die Abstammung der Töchter von ihrem Vater nicht, wie es nach den traditionellen Grundsätzen des deutschen Namensrechts üblich und auch von ihnen gewünscht sei, in dem Namen widerspiegeln. Auch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei die Namensänderung gerechtfertigt.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2014 ab. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinn von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (im Folgenden: NamÄndG) sei nicht gegeben. Besondere Umstände, die über das zivilrechtliche Namensrechtssystem hinaus die Namensänderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich bei der Eheschließung bewusst für den Namen des Mannes und damit den Familiennamen „M.“ entschieden und durch die Annahme des Sammelnamens deutlich gemacht, dass sie die Führung des häufig vorkommenden Familiennamens nicht als Nachteil ansähen. Mit der Genehmigung des Antrags würden wesentliche Wertungen des Gesetzgebers in einem zentralen Bereich des deutschen Namensrechts, insbesondere der vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligte Ausschluss von Ehe- bzw. Kindesdoppelnamen, durchbrochen. Die von den Klägern ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei zu einer wesentlich anders gestalteten namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Die den Klägern heute offenstehende Möglichkeit, von der Führung eines gemeinsamen Namens abzusehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, habe den damaligen Eheleuten nicht offen gestanden.

Auf die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 22. April 2015, den Ehenamen der Kläger von „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung seines Urteils führte es aus, nach Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände sei das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grundes zu bejahen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 könne ein Sammelname die Hinzufügung des Mädchennamens der Ehefrau auch für den Ehemann und die Kinder rechtfertigen. Zwar sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, bei der Eheschließung den Namen der Ehefrau und damit einen anderen Namen als den Sammelnamen zu wählen. Es könne den Klägern aber nicht angelastet werden, dass sie bei der Eheschließung den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt und nicht den Namen der Frau gewählt hätten. Würde man davon ausgehen, dass bei der Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen eine spätere öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgeschlossen sei, wäre die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung beschränkt. Die Eheleute könnten dann zwar weiterhin frei wählen, ob sie den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmten; sie müssten aber bei der Wahl eines Sammelnamens berücksichtigen, dass dieser Name nicht mehr wie sonst um einen Zusatz ergänzt werden könnte. Eine solche Hinnahme von Nachteilen bei Auswahl eines Sammelnamens als Ehename sei auch aus übergeordneten Gründen nicht geboten. Die Beklagte wäre nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Eheschließung bereit gewesen, einen Doppelnamen des Klägers zu 1 zu akzeptieren. Dieser hätte dann zum Familiennamen bestimmt werden können mit dem Ergebnis, dass auch die Ehefrau und die Kinder einen Doppelnamen tragen würden. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals wohl ein anderer Zusatz als der Geburtsname der Ehefrau in Betracht gekommen wäre. Komme aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so sei auch die Wahl eines aus den Namen der Eheleute zusammengesetzten Doppelnamens nicht zu beanstanden. Die bei der Auslegung heranzuziehenden Nr. 34 und Nr. 54 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) seien nicht nachträglich geändert bzw. eingeschränkt worden.

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene nicht dazu, vermeidbar Versäumtes bei der Wahl des Familiennamens im Rahmen des Namensänderungsverfahrens nachzubessern. Die Kläger hätten es zu verantworten, bei der Eheschließung ganz bewusst und unter Hinnahme der damit einhergehenden Unzuträglichkeiten den Sammelnamen des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt zu haben. In diesem Fall reiche der pauschale Hinweis auf den Sammelnamen und die damit verbundene Verwechslungsgefahr zur Darlegung eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht aus. Der Kläger zu 1 habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, dass er konkrete Überlegungen bei der Eheschließung angestellt und dabei auch an seine Kinder gedacht habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung durch Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen nicht beschränkt. Die Argumentation der Kläger erschiene treuwidrig, weil sie erst selbst die Fakten geschaffen hätten, deren Unzuträglichkeiten sie nunmehr im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren geltend machten. Zwar wäre die Beklagte vor der Eheschließung bereit gewesen, ein auf einen Doppelnamen gerichtetes Namensänderungsbegehren des Klägers zu 1 zu akzeptieren, der als sogenannter echter Doppelname auf die Ehefrau und die Kinder übergegangen wäre. Als Namenszusatz zum Sammelnamen wäre dem Kläger vor seiner Eheschließung aber gewiss nicht der Familienname seiner Lebensgefährtin gewährt worden, weil durch den neuen Familiennamen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden dürfe. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht diene nur dazu, bestehende Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Im Übrigen wären dann alle Eheleute mit einem Sammelnamen als Ehenamen gegenüber dem Rest der verheirateten Bevölkerung insoweit privilegiert, als ihnen im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Weiteres die Möglichkeit eines gemeinsamen Ehedoppelnamens im Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eröffnet wäre. Es gehe nicht um die Ausübung der Wahlfreiheit bei der Familiennamensbestimmung nach § 1355 BGB, sondern darum, über Umwege und unter Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen einen Doppelnamen als Familiennamen zu erlangen, den das Privatrecht gerade nicht vorsehe. Ferner berücksichtige das Erstgericht in seiner Interessenabwägung den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensrechts nicht hinreichend. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts im Statistischen Jahrbuch 2014 hätten in Deutschland im Jahr 2012 an die 5,7 Millionen Ehepaare mit 9,6 Millionen minderjährigen Kindern gelebt. Wenn von diesen Ehepaaren auch nur ein geringer Prozentsatz einen Sammel-Ehenamen führe, wäre mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer kaum noch übersehbaren Anzahl von Eheleuten und Kindern ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Namensänderung eröffnet.

Die Klägerbevollmächtigten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Die Beklagte gehe von der Verletzung einer Obliegenheit der Kläger gegen sich selbst aus, die an die Regelung des § 254 BGB über das Mitverschulden des Geschädigten erinnere. Die Schadensabwendungspflicht ende jedoch an der Grenze der Zumutbarkeit. Der Verzicht auf den Namen „M.“ als Ehenamen sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen, weil sie mit dieser Namenswahl, gemäß dem traditionellen Grundsatz der Patrilinearität, die Abstammung ihrer Kinder vom Vater zum Ausdruck hätten bringen wollen. Die Argumentation der Beklagten messe dem Namen „M.“ offenbar einen geringeren Wert als dem Namen „B.“ bei und laufe auf eine ungerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung hinaus. Die Kläger beriefen sich auf nichts anderes als auf eine die Namensänderung rechtfertigende Ausnahmesituation, die auch in Nr. 33 ff. NamÄndVwV beschrieben sei. Ein Widerspruch zu den zivilrechtlichen Wertungen des § 1355 BGB bestehe nicht. Die Zielsetzung dieser Vorschrift sei jedenfalls hauptsächlich auf die Situation der Eheschließung zugeschnitten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des derzeit geltenden Familiennamensrechts an der Möglichkeit von Namensänderungen bei Sammelnamen etwas habe ändern wollen. Hier drängten sich die Beifügung eines weiteren Namens und die Bildung neuer Doppelnamen geradezu auf. Die Gefahr von Namensketten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sei von deutlich geringerer praktischer Bedeutung, als wenn in § 1355 BGB die zivilrechtliche Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen eröffnet wäre. § 1355 BGB lasse keinerlei inhaltliche Abneigung oder gar Feindschaft des Gesetzgebers gegenüber einem aus den Namen beider Ehegatten zusammengesetzten Namen erkennen. Vielmehr entspreche ein solcher Name in besonderem Maß den Grundrechten der Eheleute. Dementsprechend finde sich in Nr. 54 NamÄndVwV kein Hinweis darauf, dass der als Ehename verwendete Sammelname eines Ehegatten nicht um den Namen des anderen Ehegatten erweitert werden dürfe. Die Kläger hätten sich bei der Wahl des begehrten, von der Klägerin zu 2 bereits geführten Doppelnamens von dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der einheitlichen Namensführung innerhalb der Familie und von dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Namenskontinuität leiten lassen. Dass die Kläger den Antrag auf Namensänderung relativ kurz nach ihrer Eheschließung gestellt hätten, sei nicht mit einem schon bei der Eheschließung vorhandenen Plan zur Umgehung des § 1355 Abs. 2 BGB, sondern mit der Geburt der beiden Töchter in den Jahren 2012 und 2013 zu erklären, die ihnen die Notwendigkeit der Namensänderung vor Augen geführt habe. Die Ausführungen der Beklagten ließen erkennen, dass sie trotz des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nicht bereit sei, die Regelungen der Nr. 34 und Nr. 54 NamÄndVwV uneingeschränkt zu akzeptieren.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern schließt sich - ohne eigene Antragstellung - der Rechtsauffassung der Beklagten an und macht hierzu weitere Ausführungen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Änderung des Ehe- bzw. Familiennamens der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Diese haben keinen Anspruch auf Änderung ihres Ehenamens von „M.“ in „M.-B.“. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und kann die Kläger demzufolge nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Gemessen an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (dazu a) steht den Klägern kein wichtiger Grund zur Seite, der die begehrte Namensänderung rechtfertigt (dazu b). Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen der Kläger um einen sogenannten Sammelnamen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, B. v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - Rn. 11; BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Dies ist der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die für grundsätzliche Namenskontinuität sprechende Identifikationsfunktion des Namens gehört.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend und grundsätzlich abschließend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG, U. v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - NJW 2015, 1321; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - NJW 2015, 569/570; jeweils m. w. N.; vgl. auch den Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - StAZ 2010, 207).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Vornamen bereits entschieden hat, kann ein wichtiger Grund für die Namensänderung grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053). Dies gilt auch für die Änderung von Ehe- bzw. Familiennamen, deren soziale Ordnungsfunktion stärker hervortritt als die des Vornamens (BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gibt keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren (BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601). Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5; B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

b) Hieran gemessen hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung zu Recht verneint. Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung besteht nicht. Die Kläger begehren als notwendige Streitgenossen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266/267) für sich und ihre minderjährigen Kinder (§ 4 NamÄndG) einen aus ihrer beider Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen. Diesen sieht das bürgerliche Namensrecht in § 1355 Abs. 2, §§ 1616 ff. BGB gerade nicht vor. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 - 1 BvR 745/99 - FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90/103). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist die gesetzgeberische Wertung zugunsten eines grundsätzlich eingliedrigen Familiennamens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie die Grundrechte der Namensträger, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, angemessen berücksichtigt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Wertungen des Bürgerlichen Rechts, die namentlich der Entstehung von Namensketten in späteren Generationen und dem damit verbundenen Verlust der identitätsstiftenden Funktion des Namens vorbeugen sollen, als menschenrechtskonform bestätigt (E. v. 6.5.2008 - 33572/02 - StAZ 2008, 375).

Zu dieser zivilrechtlichen Vorprägung steht die begehrte Namensänderung in einem Wertungswiderspruch. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger nach § 1355 Abs. 2 BGB bewusst für den Ehenamen „M.“ und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 „B.“ als Ehenamen entschieden. Diese Entscheidung haben sie aus freien Stücken und im Übrigen auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Geburt ihres ersten Kindes getroffen. Sie müssen sich daher an der getroffenen Namensbestimmung festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen Doppelnamen kreieren, den das bürgerliche Namensrecht nicht ermöglicht. Dies gilt auch, soweit die Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die traditionelle Bedeutung der Patrilinearität hinweisen und ihren Wunsch betonen, in ihrem Familiennamen die Geburtsnamen beider Elternteile abzubilden. Dieser Wunsch läuft gerade auf das unzulässige Ziel hinaus, die in den familienrechtlichen Namensvorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen zu korrigieren bzw. zu revidieren. Insoweit befinden sich die Kläger in keiner anderen Situation als eine Vielzahl anderer Eheleute und Eltern, denen der Gesetzgeber ebenfalls zumutet, sich für einen einheitlichen und eingliedrigen Ehe- und Familiennamen - zulasten des anderen Geburtsnamens und unter Verzicht auf dessen Weitergabe an die Kinder - zu entscheiden.

c) Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen um einen sogenannten Sammelnamen handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht die Versagung des gewünschten Doppelnamens für die Kläger nicht unzumutbar und kann insbesondere nicht zu einer Besserstellung der Kläger bzw. der Gruppe der Sammelnamenträger gegenüber den Trägern von Nicht-Sammelnamen führen, denen ansonsten durchgängig die Führung des zivilrechtlich ausgeschlossenen Ehedoppelnamens eröffnet wäre. Dies gilt auch, soweit die Kläger den Verzicht auf den Sammelnamen „M.“, dessen Unzuträglichkeiten sie einerseits beklagen, anderseits unter Hinweis auf traditionelle Grundsätze des deutschen Namensrechts für unzumutbar halten. Insoweit können die Kläger kein „individuelles Sonderinteresse“ für die begehrte Namensänderung ins Feld führen, sondern lediglich ein Gruppeninteresse, das - letztlich als „Massenphänomen“ - für alle Träger von Sammelnamen in gleicher Weise gilt und mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die explizite Erwähnung der Sammelnamen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, die nach ständiger Rechtsprechung als Maßstab und Auslegungshilfe bei der Bestimmung des wichtigen Grundes heranzuziehen ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418 m. w. N.). Nach Nr. 34 NamÄndVwV ist die Änderung eines Sammelnamens ohne Glaubhaftmachung einer konkreten Verwechslungsgefahr möglich. Nach Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV kann bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Im Übrigen mahnt Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV Zurückhaltung bei der Vergabe von Doppelnamen an, was wiederum deren Ausnahmecharakter unterstreicht (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111/112). Auch diese Regelungen erlauben es nicht, den Ehenamen der Kläger entsprechend ihrer Wunschvorstellung um den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 zu ergänzen. Den Klägern stand es bei der Eheschließung frei, anstelle des Geburtsnamens des Klägers zu 1 den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 als Ehenamen zu wählen und dadurch den mit einem Sammelnamen verbundenen Unzuträglichkeiten zu entgehen. Sie haben durch die Weiterführung bzw. Annahme des Sammelnamens bei der Eheschließung deutlich gemacht, dass sie die Führung eines häufig vorkommenden Familiennamens nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Ein aus den beiden Geburtsnamen kombinierter Ehename ist zivilrechtlich gerade ausgeschlossen und wäre, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich auch aus Nr. 53 Abs. 2, Nr. 54 Abs. 1 NamÄndVwV entnehmen lässt, bei einer Namensänderung des Klägers zu 1 vor Eheschließung keinesfalls gewährt worden.

Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine vor über fünfzig Jahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 5.3.1965 - VII C 84.64 - NJW 1965, 1291) berufen, vermag dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder besteht, wenn der Ehename ein Sammelname ist und die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufügt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist dieses Urteil zu einer wesentlich anderen namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand zivilrechtlich nicht die Möglichkeit, bereits bei der Eheschließung die mit dem Geburtsnamen des Ehemannes verbundenen Unzuträglichkeiten, wie eben die Verwechslungsgefahr bei Sammelnamen, durch eine entsprechende Namenswahl zu vermeiden. Das heutige bürgerliche Recht ist in § 1355 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch die vollständige Gleichstellung der Namen der Ehegatten gekennzeichnet, die etwa von der Führung eines gemeinsamen Namens absehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen bestimmen können. Auf dieser Grundlage war die Wahl des Ehe-Sammelnamens „M.“ für die Kläger gerade nicht unausweichlich. Dementsprechend lässt sich das damalige Urteil nicht auf die heutige Rechtslage übertragen (so auch Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Kommentar, Loseblatt, C/280; a. A. - ohne nähere Begründung - Loos, Namensänderungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 78).

In der Gesamtschau aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen zivilrechtlicher Namenswahl und öffentlich-rechtlichem Namensänderungsbegehren, liegt ein wichtiger Grund für die von den Klägern erstrebte Namensänderung nicht vor. Ein solcher Grund für die Gewährung des aus dem Geburtsnamen beider Ehegatten zusammengesetzten Familiennamens ist schließlich auch nicht deswegen zu bejahen, weil hierdurch die Grundrechte der Eheleute aus Sicht der Kläger in besonders hohem Maße verwirklicht würden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, wäre die Zulassung eines Ehedoppelnamens zwar ebenfalls verfassungsgemäß; der bürgerlich-rechtliche Gesetzgeber hat sich jedoch mit wohlerwogenen Gründen gegen dieses Modell entschieden (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.1993, BT-Drs. 12/5982 S. 17 f.). Verfassungsrechtlich geboten ist die Zulassung eines Ehedoppelnamens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/389).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.