Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Juni 2016 - 15 VA 4/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.)
3Der Beteiligte zu 1) ist hauptberuflicher Notar im Oberlandesgerichtsbezirk A. Seine Bestellung erfolgte zum 15.10.2012.
4Mit Bescheid vom 26.10.2012 wurde dem Beteiligten zu 1) die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren erteilt. In der Folgezeit bis zum 31.12.2014 tätigte der Beteiligte zu 1) nach seinem unbestrittenen Vortrag in anderen Bundesländern, für die er ebenfalls die Zulassung besitzt, folgende Abfragen:
5Bayern 4,
6Brandenburg 2,
7Baden-Württemberg 6,
8Hessen 4,
9Saarland 39,
10Hamburg 1,
11Schleswig-Holstein 1 und
12Niedersachsen 1.
13In Nordrhein-Westfalen erfolgten keine Abrufe. Unter Hinweis hierauf hat der Beteiligte zu 2) mit Bescheid vom 29.12.2014 die Teilnahmegenehmigung mit der Begründung widerrufen, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO nicht (mehr) vorlägen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 28.01.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO bei einer Auslegung im Lichte des § 133a GBO immer zu bejahen seien. Bei der Häufigkeit der Abrufe sei unter Berücksichtigung des § 133 Abs.7 S.2 GBO nicht auf die Häufigkeit in dem einzelnen Bundesland, sondern die Häufigkeit im gesamten Bundesgebiet abzustellen.
14II.)
15Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Der durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene Widerruf (vgl. § 133 Abs. 3 S.1 GBO), ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig gestellt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
16Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Beteiligte zu 2) durch den angefochtenen Bescheid zu Recht die dem Beteiligten zu 1) erteilte Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat. Diese Genehmigung ist nach § 133 Abs. 3 S. 1 GBO zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 2 derselben Vorschrift genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Vorschrift, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Beteiligten zu 1) zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen:
17Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Beteiligten zu 2), dass es für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO vorliegen, auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland ankommt. Dass der Beteiligte zu 1) bezogen auf Nordrhein-Westfalen die Voraussetzung der „Vielzahl der Übermittlungen“ nicht erfüllt, ist offenkundig, da er in der Zeit seit seiner Zulassung, also für mehr als zwei Jahre, keinen einzigen Abruf bei einem der hiesigen Grundbuchämter getätigt hat.
18Der Auffassung des Beteiligten zu 1), aus § 133 Abs.7 GBO sei abzuleiten, dass es nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO in irgendeinem Bundesland ankommen könne, weil sich aus dieser Vorschrift eine antizipierte Genehmigung für das gesamte Bundesgebiet ergebe, wenn die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Abruf vorlägen (in dieser Richtung auch BeckOK/Wilsch, GBO, § 133 Rdn. 15ff), greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Nach dem Verständnis des Senats müssen vielmehr auch im Rahmen des § 133 Abs.7 GBO die datenschutzrechtlichen Belange in Betracht genommen werden.
19§ 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO nimmt eine Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange derjenigen Personen, deren Verhältnisse durch den Grundbuchinhalt tangiert sind, gegen das Vereinfachungs- und Beschleunigungsinteresse derjenigen Personen und Stellen vor, die nach § 133 Abs.2 S.2 GBO zum uneingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden können (KEHE/Erber-Faller, GBO, 6.Aufl., § 133 Rdn.13). Nimmt man dabei den Katalog des § 133 Abs.2 S.2 GBO in Betracht, so zeigt sich, dass im Grundsatz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 GG) mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich begründeten Interessen einer effektiven Rechtspflege, Verwaltung und Rechtsverfolgung in einem Interessenwiderstreit steht.
20Die Abwägung dieser gegenläufigen Interessen hat der Gesetzgeber durch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung der automatisierten Datenübermittlung in § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO vorgenommen, und nicht durch Satz 2 der Vorschrift. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Senats verfehlt, wenn der Beteiligte zu 1) meint, dass jeder Notar bereits aufgrund der Geschäftsstruktur seines Amtes die Zulassungsvoraussetzungen erfülle.
21Die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO sind im Genehmigungsverfahren praktisch nicht überprüfbar. Rechtlich bietet das Gesetz keine Handhabe, von dem jeweiligen Antragsteller nähere Angaben zu verlangen oder seine Verhältnisse sonst näher aufzuklären. Rein praktisch ist, wie z.B. bei neu bestellten Notaren, die bisherige Häufigkeit der Grundbucheinsicht kein geeignetes Kriterium, um die Berechtigung der Zulassung für die Zukunft zu beurteilen. Aus diesem Grund ist § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO -nicht ganz zu Unrecht- als wenig sinnvoll kritisiert worden (vgl. Bauer/v.Oefele/Waldner, GBO, 3.Aufl., § 133 Rdn.5), was allerdings nichts daran ändert, dass es sich um eine der Kernvorschriften zur Regelung der datenschutzrechtlichen Aspekte des automatisierten Verfahrens handelt. Bei der Prüfung des Antrags ist die Genehmigungsbehörde nach alledem darauf beschränkt, eine Schlüssigkeitskontrolle vorzunehmen, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO bei dem jeweiligen Antragsteller in der Zukunft vorliegen können. Insoweit bietet dann die grundsätzliche Aufgabenstellung des Notaramtes einen Ansatzpunkt für eine positive Prognose. Die früher als weiterer Aspekt diskutierte Kostenhürde für den Zugang (Demharter, GBO, 29.Aufl, § 133 Rdn.14; einschränkend Senat FGPrax 2008, 51) ist durch die Reform des Kostenrechts in Form des ERVGBG vom 11.08.2009, das die Genehmigungs- bzw. Einrichtungsgebühr vollständig aufgehoben hat, beseitigt worden. Die Kosten der technischen Ausrüstung können in diesem Zusammenhang praktisch nicht berücksichtigt werden, da die notwendige IT-Ausstattung ohnehin in nahezu jedem Notar- oder Anwaltsbüro vorhanden ist.
22Neben technischen Aspekten realisiert sich der effektive Datenschutz im uneingeschränkten Abrufverfahren danach allein durch die Kontrolle der Genehmigungsbehörde (§ 133 Abs.3 GBO). Hierbei gewichtet das Gesetz den Wegfall der besonderen Zulassungsvoraussetzung sogar noch höher als Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit, da Ersteres nach § 133 Abs.3 S.1 GBO zum zwingenden Widerruf führt.
23Ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO der Genehmigungsbehörde nur ex post möglich, so muss weiter festgestellt werden, dass ihr diese effektiv auch nur bezogen auf das eigene Bundesland möglich ist, und selbst dies setzt das Vorhandensein einer zentralen Erfassung der Abrufe durch einzelne Nutzer voraus, was für Nordrhein-Westfalen zwar der Fall, im Gesetz aber nicht zwingend angelegt ist. Eine Mitwirkungspflicht des zugelassenen Nutzers, der Genehmigungsbehörde seine Abruffrequenz in anderen Bundesländern mitzuteilen, sieht das Gesetz nicht vor. Von daher müsste die Genehmigungsbehörde für eine Überprüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs sämtliche Genehmigungsbehörden im Bundesgebiet im Einzelfall bitten, im Wege der Amtshilfe die bei ihnen angefallenen Abrufe des betroffenen Nutzers mitzuteilen. Ein gesondertes, insbesondere vereinfachtes Verfahren hierfür sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Der mit einer Vielzahl von Einzelanfragen verbundene Verwaltungsaufwand würde eine Kontrolle der in dem jeweiligen Bundesland nicht oder wenig aktiven Nutzer jedoch weitgehend leerlaufen lassen.
24Dieser Zusammenhang verdeutlicht, dass sich aus § 133 Abs. 7 S. 2 GBO kein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO ableiten lässt. Zwar gilt nach § 133 Abs. 7 S. 2 GBO eine Genehmigung nach Abs. 2 der Vorschrift, die in einem Bundesland erteilt worden ist, auch im übrigen Bundesgebiet, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Geltungserstreckung tritt jedoch nach der ergänzenden Bestimmung in Satz 3 der Vorschrift erst dann ein, wenn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt wird, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Eine solche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden. Dieser Vorbehalt hat ersichtlich den Sinn, dass vor einer solchen Geltungserstreckung (auch) die Verwaltungsprobleme der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Kontrolle gelöst werden müssen, die aus einer Geltungserstreckung zwangsläufig resultieren müssten. Denn wenn eine erteilte Genehmigung sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, müsste diese auch zentral von derjenigen Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, überwacht werden. Dies gilt nicht nur für die vorstehend bereits angesprochene Kontrolle des Fortbestandes der besonderen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO dann bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, sondern auch für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abrufe bezogen auf die Voraussetzungen nach den §§ 12 und 12 a GBO, aus der sich ein Widerrufsgrund nach § 133 Abs. 3 S. 2 GBO ergeben kann. Ein solcher Widerrufsgrund könnte nur einheitlich unter Berücksichtigung des Abrufverhaltens des Teilnehmers im gesamten Bundesgebiet abschließend beurteilt werden. Damit unvereinbar wäre der Fortbestand von Partikulargenehmigungen, die rechtlich voneinander unabhängig wären und bei denen deshalb die Entscheidung über Widerrufsgründe zu abweichenden Ergebnissen führen könnte. Die bisherige Vorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 GBV, die eine gegenseitige Unterrichtung der Landesjustizverwaltungen über den erfolgten Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung vorsieht, kann dem sich aufdrängenden Regelungsbedarf bei einer Geltungserstreckung einer erteilten Genehmigung auf das gesamte Bundesgebiet erkennbar nicht Rechnung tragen. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 133 GBO einheitlich für den gesamten Kreis teilnahmeberechtigter Personen einschließlich der Berechtigten des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO gilt, ohne dass der Gesetzgeber für Notare Sondervorschriften vorgesehen hat (siehe dazu bereits die vorstehenden Ausführungen).
25Nach § 133a Abs. 1 GBO sind Notare berechtigt demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO darlegt, den Inhalt des Grundbuchs auch durch Erteilung eines Grundbuchausdrucks mitzuteilen. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich nach Auffassung des Senats im Ergebnis keine Sonderberechtigung der Notare bei der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ableiten.
26Es ist richtig, dass mit Einführung des § 133a GBO jeder Notar quasi zu einer Außenstelle des Grundbuchamtes geworden ist. Richtig ist weiter, dass der Einführung des § 133a GBO sowie bei der Änderung der einschlägigen Kostenvorschriften für die Einrichtung des Abrufverfahrens die Einführung einer möglichst flächendeckenden Teilnahme der Notare am automatisierten Abrufverfahren in den Gesetzesbegründungen jeweils ausdrücklich thematisiert worden ist.
27Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Notare nunmehr generell, also unabhängig von den Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO zur Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren berechtigt wären. Auch aus Sicht des Senats wäre eine solche Gesetzesänderung vor dem Hintergrund des § 133a GBO konsequent gewesen. Indes hat sie der Gesetzgeber nicht getroffen. Da diese Entscheidung jedoch grundrechtsrelevant ist, und alle wesentlichen Entscheidungen in diesem Bereich dem Gesetzgeber vorbehalten sind (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 - ), ist es der Justizverwaltung und der Rechtsprechung verwehrt, bei der Zulassung von Notaren zum automatisierten Abrufverfahren § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO zu ignorieren.
28Letztlich kann der Senat auch nicht der Auffassung des Beteiligten zu 1) folgen, dass seine weitere Zulassung wegen der Eilbedürftigkeit der von ihm zu tätigenden Abfragen gerechtfertigt sei. Der Senat hält an seiner von dem Beteiligten zu 1) angeführten Rechtsprechung fest, dass das Zulassungskriterium der Eilbedürftigkeit der Abfragen nur erfüllt ist, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest eine gesteigerte Häufigkeit von Eilfällen bei der Übermittlung zu erwarten ist. Die gegenteilige Argumentation des Beteiligten zu 1) läuft auch an dieser Stelle letztlich wieder darauf hinaus, dass jeder Notar diese Voraussetzungen von vorneherein erfülle. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat es de lege ferenda für durchaus sinnvoll und konsequent, Notare ohne weitere Voraussetzungen zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. De lege lata sieht der Senat die Rechtslage allerdings anders.
29Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG.
30Der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs.2 EGGVG zugelassen, da angesichts der Wertungswidersprüche zwischen § 133 GBO einerseits und § 133a GBO andererseits eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts angezeigt ist.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
- 1.
der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und - 2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
- 1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, - 2.
auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und - 3.
auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder - 2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
- 1.
der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und - 2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
- 1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, - 2.
auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und - 3.
auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder - 2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
- 1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; - 2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder - 2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
- 1.
der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und - 2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
- 1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, - 2.
auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und - 3.
auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder - 2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
- 1.
der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und - 2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
- 1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, - 2.
auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und - 3.
auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
- 1.
der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und - 2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
- 1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, - 2.
auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und - 3.
auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder - 2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.