Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Okt. 2014 - 1 Ws 477/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Gründe
2I.
3Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Berleburg hat mit Urteil vom 01.04.2014 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung einen Dauerarrest von zwei Wochen verhängt, ihm aufgegebenm, eine Geldbuße von 900 Euro in monatlichen Raten von 50 Euro zu zahlen und ihn angewiesen, für die Dauer von 18 Monaten eine bestimmte Gaststätte (Tatort) nicht zu betreten. Mit am 03.03.2014 beim Amts-gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nachdem dem Angeklagten das Urteil am 24.04.2014 zugestellt worden war, hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 24.07.2014 sein Rechtsmittel „auf das Strafmaß beschränkt“. Als Ziel seines Rechtsmittels gab er an, er wolle aus Angst um eine Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses eine freiheitsentziehende Maßnahme vermeiden.
4Daraufhin hat ihm das Berufungsgericht den Hinweis erteilt, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil nach § 55 Abs. 1 JGG ein Urteil, in dem lediglich Erziehungs-maßregeln und Zuchtmittel angeordnet worden seien, nicht wegen des Umfangs dieser Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden könne, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen.
5Mit Verteidigerschriftsatz vom 20.08.2014 hat der Angeklagte ausgeführt, er halte die Berufungsbeschränkung in Ansehung des § 55 Abs. 1 JGG für unwirksam. Die Berufung werde darauf gestützt, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen falsch beurteilt worden und die verhängte Sanktion rechtswidrig sei.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde, deren Verwerfung als unbegründet die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt hat.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
9Die kleine Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten zu Recht als unzulässig nach § 322 StPO verworfen. Das Rechtsmittel ist nach § 55 Abs. 1 JGG unstatthaft. Mit dem amtsgerichtlichen Urteil sind gegen den Angeklagten lediglich Erziehungs-maßregeln (Betretungsverbot nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 JGG) und Zuchtmittel (Zahlungsauflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG, Jugendarrest nach § 16 JGG) verhängt worden.
10Eine solche Entscheidung kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen (§ 55 Abs. 1 JGG). Gerade dies hat der Angeklagte aber infolge seiner Berufungsbeschränkung getan. Da dies im Schriftsatz vom 24.07.2014 (auch) nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO erfolgt ist, handelt es sich in jedem Falle um eine Teilrücknahme der ursprünglich unbeschränkt eingelegten Berufung. Der Streit, ob eine Einschränkung des Rechts-mittels in noch laufender Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO nur eine Konkretisierung darstellt oder ob jede Einschränkung nach Ablauf der Berufungs-einlegungsfrist des § 314 StPO schon eine Teilrücknahme ist (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2008 – 3 Ss 514/07 – juris m.w.N.; Eschelbach in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 318 Rdn. 6), kann daher dahinstehen.
11Die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung muss sich daher vorliegend an den Regelungen zur (Teil-) Rücknahme eines Rechtsmittels messen lassen. Insoweit ist festzustellen, dass es sich bei dem Rechtsfolgenausspruch um einen abtrennbaren Beschwerdepunkt handelt und die erforderliche Form (für die Rücknahme gelten dieselben Formerfordernisse wie für die Einlegung des Rechtsmittels, vgl. Eschelbach a.a.O., Rdn. 9; Gössel in: LR-StPO, 26. Aufl., § 318 Rdn. 15 m.w.N.) durch den Verteidigerschriftsatz gewahrt worden ist. Auch war der Verteidiger des Angeklagten zur Teilrücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich ermächtigt i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO. Insoweit reicht nicht die allgemeine Verteidigervollmacht (es sei denn, die Mandatierung erfolgte allein zum Zweck der Durchführung des Rechts-mittels), sondern die Ermächtigung zur (Teil-) Rücknahme muss sich auf ein konkretes Rechtsmittel beziehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rdn. 32 m.w.N.). Diese Ermächtigung ist formlos, also auch mündlich möglich. Ihr Nachweis kann auch noch nach Abgabe der Erklärung erfolgen (OLG Hamm a.a.O.). Schon die Abfassung des Schriftsatzes vom 24.07.2014 legte nahe, dass die Beschränkung der Berufung mit dem Angeklagten abgesprochen, der Verteidiger also entsprechend ermächtigt war. Dies ergibt sich daraus, dass der Verteidiger das Ziel des Angeklagten formuliert und noch ergänzende Informationen zur persönlichen Situation des Angeklagten übermittelt hat. Auf entsprechende Nachfrage des Berichterstatters hat der Verteidiger dementsprechend auch mit Schriftsatz vom 26.09.2014 mitgeteilt, dass die Berufungsbeschränkung „mit dem Angeklagten so besprochen war“. Auch hier teilt er mit, dass es dem Angeklagten in erster Linie darum gehe, einen Dauerarrest zu vermeiden. Wenn es aber erforderlich sei, dazu das ganze Verfahren neu „aufzurollen“, so solle dies geschehen. Angesichts dieser Erklärung hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte seinen Vertei-diger zur Berufungsbeschränkung ermächtigt hatte.
12Die einmal wirksam erklärte Teilrücknahme des Rechtsmittels kann nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist (vgl. BayObLG NJW 1968, 66) aber nicht mehr ihrerseits zurückgenommen und nun doch das amtsgerichtliche Urteil wiederum unbeschränkt angefochten werden. Angesichts des dargestellten Verfahrensablaufs kam der Sinneswandel zu einer (erneuten) uneingeschränkten Anfechtung erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden der kleinen Strafkammer auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung infolge ihrer Beschränkung. Die daraufhin erklärte uneingeschränkte Anfechtung des Urteils geht aber hinsichtlich des nunmehr wiederum angefochtenen Schuldspruchs ins Leere, da mit der Teilrücknahme der Berufung nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist insoweit bereits horizontale Teilrechtskraft eingetreten war (vgl. OLG Oldenburg NSZ 2009, 450; Eschelbach a.a.O. Rdn. 22; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., Rdn. 31).
13Die (Teil-) Rücknahme eines Rechtsmittels ist als Prozesshandlung grundsätzlich auch unwiderruflich und unanfechtbar. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich
14(BGH, Beschl. v. 16.03.2010 – 4 StR 572/09 – juris m.w.N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall bestehen nicht.
15Anders als der Angeklagte meint, ist eine Rechtsmittelbeschränkung nicht aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 1 JGG unzulässig. Die Wirksamkeit einer Rechts-mittelbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 JGG). § 55 Abs. 1 JGG enthält – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellung-nahme zutreffend hinweist – keine Regelung zur Wirksamkeit einer Rechtsmittel-beschränkung/Teilrücknahme sondern eine Regelung zur Statthaftigkeit bestimmter beschränkt eingelegter oder nachträglich beschränkter Rechtsmittel. Ziel des § 55 JGG ist es nämlich, bestimmte, dem Erziehungsgedanken und dem besonderen jugendstrafrechtlichen Beschleunigungsgebot abträgliche Verläufe und Ergebnis-
16se von Rechtsmittelverfahren zu vermeiden (Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 55 Rdn. 35 ff.). Dieses Ziel würde aber nicht erreicht, wenn die Vorschrift zur Folge hätte, dass jede Rechtsmittelbeschränkung unwirksam und damit das Rechtsmittel unbeschränkt durchgeführt werden müsste.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- 1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, - 2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, - 3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, - 4.
Arbeitsleistungen zu erbringen, - 5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, - 7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), - 8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder - 9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
- 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, - 3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder - 4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
- 1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder - 2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.