Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - VI-U (Kart) 33/13
Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt; die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin erbringt bundesweit Auskunftsdienstleistungen. Die dafür benötigten Teilnehmerdaten bezieht sie von der Beklagten, und zwar seit Ende 2000 unter Zwischenschaltung ihres Tochterunternehmens „C. GmbH“. Die von der Beklagten verlangten Teilnehmerdaten-Entgelte verstießen - wie dem Senat aus zahlreichen bei ihm geführten Prozessen bekannt ist - jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum zwischen Oktober 1997 und Ende 2004 gegen die Preisbestimmungen des § 12 TKG 1996 und des § 47 TKG 2004. Die Beklagte ist deswegen in Höhe von insgesamt knapp .. Mio. Euro zur Rückzahlung von Datenentgelten verurteilt worden, die sie in den Jahren 1998 bis 2004 von der Klägerin und der „C. GmbH“ vereinnahmt hatte.
4Mit ihrer im Jahr 2006 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der „C. GmbH“ auf Schadensersatz in Anspruch. Unter Vorlage ökonomischer Privatgutachten macht sie geltend, dass aufgrund der überhöhten Teilnehmerdaten-Entgelte der Beklagten Finanzmittel gefehlt hätten, um die ihr ab dem 1. Oktober 1997 zugewiesene Auskunfts-Rufnummer … in dem gewünschten Umfang zu bewerben. Aus diesem Grund habe sie im Jahr 1998 lediglich einen Marktanteil von .. % erreichen und diesen in 1999 nur auf .. % steigern können. Ohne die überhöhten Datenentgelte der Beklagten habe sie demgegenüber einen Marktanteil von .. % erzielen können (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 15.4.2015). Den daraus entgangenen Gewinn beziffert die Klägerin für die Zeit von Oktober 1997 bis Dezember 2004 auf .. Mio. €. Darüber hinaus verlangt die Klägerin Erstattung von Rechtsberatungskosten in Höhe von insgesamt … €, die sie in Verfahren bei der Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur, dem Bundeskartellamt und dem Gerichtshof der Europäischen Gerichte zur Überprüfung der Teilnehmerdaten-Entgelte der Beklagten aufgewendet haben will.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Den entgangenen Gewinn habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Trotz der im Verhandlungstermin vom 30. November 2012 schriftlich erteilten Hinweise (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30.11.2012, GA 1871 ff.) sei nicht nachvollziehbar vorge-tragen, welche aus damaliger Sicht konkret beabsichtigten betrieblichen Planungen durch die überhöhten Datenentgelte undurchführbar gewesen sein sollen und inwieweit die angestrebte Marktanteilssteigerung finanziell und betrieblich umsetzbar gewesen sei. Ersatz der Rechtsberatungskosten könne nicht beansprucht werden, weil sich die Notwendigkeit der betreffenden Rechtsberatung nicht feststellen lasse und es zudem an einer Aufschlüsselung fehle, für welche konkrete Rechtsberatung welche Gelder aufgewendet worden seien.
6Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere zu dem verlangten ent-gangenen Gewinn unter Vorlage weiterer Unterlagen vor.
7Die Klägerin beantragt,
8das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie … Mio. € (wegen entgangenen Gewinns) und weitere … € (wegen Rechtsverfolgungskosten), jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbe-stand des landgerichtlichen Urteils und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
15A. Zwar ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB, Art. 86 EG als auch aus §§ 33 Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 1998 zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie im streitbefangenen Zeitraum von dieser für die Überlassung der Teilnehmerdaten unter Verstoß gegen die Preisvorschrift des § 12 TKG 1996 und des § 47 TKG 2004 überhöhte Entgelte vereinnahmt hat.
16B. Gleichwohl ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Denn die Klägerin hat den im vorliegenden Prozess geltend gemachten Vermögensschaden nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen.
171. Ersatz des entgangenen Gewinns
18a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin nach allge-meinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, dass sie ohne den Verstoß gegen die genannten Preisbestimmungen ab Oktober 1997 ihre neue Rufnummer … in stärkerem Maße als tatsächlich geschehen beworben haben würde. Mit Recht hat das Landgericht dabei eine ex-ante-Betrachtung für maß-geblich erachtet und von der Klägerin unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2553 Tz. 11 dementsprechend im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nachvollziehbaren Sachvortrag gefordert, welche konkreten zusätzlichen Werbemaßnahmen zur Marktein-führung der neuen Rufnummer … aus damaliger Sicht erfolgt wären, wenn die im Falle nicht überhöhter Teilnehmerdaten-Entgelte vorhandenen Finanzmittel zur Verfügung gestanden hätten. Erst wenn ein diesbezüglicher Sachvortrag vorliegt (und bewiesen wird), kommt der Klägerin die Beweiserleichterung des § 252 BGB zugute. Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ausschließlich in diesem Kontext ist der Frage nachzugehen, welchen höheren Marktanteil die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch die in Rede stehende verstärkte Werbung hätte erzielen können und welcher zusätzliche Gewinn ihr daraus erwachsen wäre.
19aa) Im Zusammenhang mit der Haftung einer Bank aus einer Kapitalanlage-beratung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 252 Satz 2 BGB für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs- und Beweiserleichterung enthält. Der Geschädigte könne sich deshalb - so führt der Bundesgerichtshof aus - zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungs-tatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang könne jedoch nur anhand eines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, fürwelche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Diese alternative Kapitalanlage müsse vom Geschädigten zur vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgewiesen werden (vgl. BGH, WM 2012, 1188 Rn. 13; BGH, Urteil vom 28.5.2013 Rn. 45 – XI ZR 148/11).
20bb) Diese Rechtsgrundsätze gelten uneingeschränkt auch im Streitfall. Es besteht nach geltendem Recht keine Rechtfertigung, dem Gläubiger eines kartellrechtlichen Schadensersatzes weitergehende Darlegungs- und Beweiserleichterungen zuzubilligen.
21(1) Die „Richtlinie über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestim-mungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union“ (ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 83) ist derzeit kein geltendes Recht, weil sie vom bundesdeutschen Gesetzgeber bislang nicht umgesetzt und die Umsetzungsfrist (27.12.2016) noch nicht verstrichen ist. Die „Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadenser-satzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweiser der Europäischen Union“ besitzt ohnehin keine Rechtsnormqualität und ist schon von daher nicht geeignet, die Bestimmungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO außer Kraft zu setzen oder zu modifizieren. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob sich aus der Kommissionsmitteilung überhaupt Darlegungs- und Beweiserleichterungen ergeben, die über § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO hinausgehen.
22(2) Ein Anscheinsbeweis für den eingeklagten Kartellschaden besteht ebenfalls nicht. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Anbieter von Auskunfts-dienstleistungen die Gelder aus überhöhten Überlassungsentgelten in dem von der Klägerin behaupteten Umfang von .. % (1997/1998 bis 1999), .. % (2000 bis 2001), .. % (2002) und .. % (2003 bis 2004) - so das Privatgutachten L. vom 14. September 2005 (Anlage K 9 zur Klageschrift) - oder von durchgängig .. % - so das ergänzende Privatgutachten U. aus August 2013 (Anlage BK 4, nachfolgend: Privatgutachten U. II) - in zusätzliche Werbung investiert. Das gilt umso mehr, wenn der Anbieter - wie die Klägerin ab Oktober 1997 - die überhöhten Teilnehmerdaten-Entgelte aufgrund des Preisniveaus am Markt an ihre Auskunftskunden weitergeben kann. Das ist unstreitig, nachdem die Klägerin der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten im Senatstermin (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 15.4.2015) alleine mit Rechtsausführungen zur passing-on-defence entgegen getreten ist. Die Mittelverwendung hängt stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, beispielsweise von der Größe des eigenen Werbebudgets, der Intensität der Werbung durch die Konkurrenten, der eigenen finanziellen Ausstattung des Unternehmens und seinem jeweiligen Finanz- und Investitionsbedarf ab. Die Klägerin selbst nennt in ihrem Business-Case vom 15. Mai 1997 (Anlage 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.2.2013, dort Seite 31, Stand 8. Mai 1997) als externe Faktoren, die das Werbebudget beeinflussen, die Zahl der Mitbewerber, die Aggressivität der Konkurrenten, die Strategie der Beklagten und die tatsächliche Markt- und Wettbewerbsentwicklung 1997/1998. Belastbare Erfahrungssätze lassen sich zu den genannten Faktoren nicht aufstellen. Sie werden auch von der Klägerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt und sind ebenso wenig dem als Anlage K 9 vorgelegten Privatgutachten L. (dort Seite 50) zu entnehmen. Auch das Privatgutachten U. (Anlage 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.2.2013, nachfolgend: Privatgutachten U. I) enthält diesbezüglich keine Ausführungen. Es betont im Gegenteil, dass die Klägerin im Jahr 1997/1998 aus finanziellen Gründen nicht nur auf zusätzliche Werbung habe verzichten, sondern auch wichtige Investitionen in Technologieerweiterungen habe zurückstellen müssen (dort Seite 31). Die Annahme des Privatgutachters L., die Klägerin würde in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt .. % der überhöhten Datenentgelte in zusätzliche Werbung investiert haben, ist damit wiederum nicht vereinbar. Ohne Aussagekraft ist schließlich auch das Privatgutachten U. II, weil es ohne nähere Begründung eine Investitionsrate von durchgängig .. % annimmt, bis ein Marktanteil von .. % erreicht ist (dort Seite 8). Widerlegt wird das Vorhandensein eines Anscheinsbeweises im Übrigen durch die Tatsache, dass - wie noch auszuführen sein wird - die Klägerin selbst ihr ursprüngliches Werbebudget im 4. Quartal 1997 aus betriebsinternen Gründen erheblich gekürzt hat und erklärtermaßen selbst keine Notwendigkeit für zusätzliche Werbung gesehen hat, und dass sie zwischen dem 1.1.1998 und dem 30.6.1999 ihre Werbeausgaben trotz der überhöhten Datenentgelte der Beklagten von geplanten .. Mio. DM auf über .. Mio. DM gesteigert hatte, so dass die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Werbung nur einzelfallbezogen bejaht werden kann.
23cc) Im Entscheidungsfall hat die Klägerin nach alledem im Zeitverlauf schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen, welche konkreten zusätzlichen Werbemaßnahmen ab Oktober 1997 in Auftrag gegeben worden wären, wenn die Beklagte keine verbotswidrig überhöhten Teilnehmerdatenpreise verlangt hätte. Da die Klägerin im Rahmen des verlangten Schadensersatzes so zu stellen ist, wie sie ohne den Preishöhenmissbrauch der Beklagten gestanden hätte (vgl. dazu auch Rz. 6 der vorgenannten Mitteilung der Kommission), kommt es alleine auf eine Beurteilung ex ante an. Schlüssiger Sachvor-trag setzt demgemäß voraus, dass die Klägerin ihr damaliges Unternehmens- und Werbekonzept darstellt und auf seiner Grundlage plausibel vorträgt, welche konkreten Werbemaßnahmen zu welchen (zumindest ungefähren) Zeitpunkten beabsichtigt waren oder durchgeführt worden wären und infolge der überhöhten Datenentgelte der Beklagten unterbleiben mussten. Erst dann, wenn dieses fiktive Werbeverhalten der Klägerin als Anknüpfungstatsache nachgewiesen ist, kann der daraus wahrscheinlich entgangene Gewinn unter Heranziehung der in § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO enthaltenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen ermittelt werden.
24Zu Unrecht meint die Klägerin, dass sie zu einem diesbezüglichen Sachvortrag nicht im Stande sei, weil sie in der Regel nicht vortragen könne, welches Geld sie für welche konkrete Werbung ausgegeben haben würde, wenn ihr die betreffenden Mittel gar nicht zur Verfügung standen. Die Argumentation lässt außer Betracht, dass die Klägerin seit Mai 1997 in Abschnitt 5 des „Business-Case“ (Anlage 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.2.2013) über ein detailliertes Marketing- und Werbekonzept verfügte und weitere Einzelheiten ihres Werbekonzepts in der „Kommunikations- und Mediastrategie 1997/1998“ vom 4.9.1997 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.1.2008) niedergelegt waren, sie über den streitbefangenen Zeitraum auch tatsäch-lich Werbung für ihren Auskunftsdienst betrieben hat und sich dabei jedenfalls bis in das Jahr 1998 einer Mediaagentur bediente. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin möglich vorzutragen, welche zusätzlichen Werbemaßnahmen im Zeitraum zwischen Oktober 1997 und Dezember 2004 für erforderlich gehalten worden sein sollen, aber aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt werden konnten.
25Die Klägerin kann den dargestellten Anforderungen an ihre prozessuale Vortrags- und Beweislast ebenso wenig entgegen halten, dass sie selbstverständlich an einem möglichst hohen Marktanteil interessiert gewesen sei und in der Phase der Markt-öffnung ab Oktober 1997 Marktanteile im Telefonauskunftsdienstgeschäft vor allem durch Werbung gewonnen werden können. Denn daraus folgt nicht zwangsläufig, dass verfügbare Finanzmittel überhaupt in zusätzliche Werbung investiert werden. Es hängt (u.a.) von der Höhe des eigenen ursprünglichen Werbeetats, dem Umfang und der Intensität der Werbung konkurrierender Auskunftsdienstleister sowie der eigenen Zielgruppe ab, ob und inwieweit ein zusätzlicher Werbebedarf besteht, der durch freie Finanzmittel aus überhöhten Datenentgelten gedeckt werden kann. Überdies bestehen vielfältige Werbemöglichkeiten (TV, Hörfunk, Printmedien, Wurfsendungen etc.) und es ist stets eine Frage des Einzelfalles, insbesondere der eigenen Zielgruppe und der konkreten Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, in welche Form der Werbung zusätz-liche Finanzmittel in welcher Größenordnung investiert werden. Beide Gesichtspunkte machen es unerlässlich, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer damaligen Werbe-strategie und der seinerzeitigen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nachvollziehbar darlegt, in welcher Größenordnung sie die überhöhten Datenentgelte in welchen Zeit-räumen für welche zusätzliche Werbung genutzt hätte.
26b) Das Landgericht hat im Verhandlungstermin vom 30. November 2012 auf die vorstehend dargestellte Vortragslast hingewiesen und dabei auf BGH, NJW 2002, 2553 Tz. 11 Bezug genommen. Der erteilte rechtliche Hinweis war zutreffend und eindeutig. Zu Unrecht reklamiert die Klägerin - und zwar erstmals mit dem am 7. April 2015 beim Senat eingegangenen Schriftsatz -, dass ihr nicht klar sei, welcher Maßstab an die Detailtiefe zur Darlegung der Anknüpfungstatsache gestellt werden. In BGH, NJW 2002, 2553 wurde Schadensersatz wegen der unterbliebenen bzw. verspäteten Auszahlung von zwei Versorgungszusagen beansprucht, deren Beträge der Kläger zum Erwerb näher bezeichneter Aktien verwenden wollte. Geltend gemacht war unter anderem der entgangene Gewinn aus den beabsichtigten Aktiengeschäften. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht, weil die Anknüpfungstatsache für eine Schadensschätzung feststehe. Es sei nämlich unstreitig, dass der Kläger seinerzeit Geld habe investieren wollen, das Berufungsgericht habe ferner die Absicht des Klägers festgestellt, die Beträge aus beiden Versorgungszusagen bei fristgerechtem Eingang sowie weitere freie Finanzmittel zum Erwerb der in Rede stehenden Aktien zu verwen-den, und der Kläger habe schließlich bei Fälligkeit der Versorgungszusagen tatsächlich seine freien Mittel in die nämlichen Aktien investiert. Auf den Streitfall übertragen bedeutet dies, dass die Kläger auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung schlüssig vortragen und nachweisen muss, wann sie welche Werbung in welchem Umfang zusätzlich in Auftrag gegeben haben würde, wenn die Beklagte keine überhöhten Datenentgelte vereinnahmt hätte.
27Das Landgericht hat der Klägerin sodann antragsgemäß Gelegenheit zu ergän-zendem Sachvortrag bis zum 15. Februar 2013 gegeben (Seite 3 der Sitzungsnieder-schrift vom 30.11.2012, GA 1870). Mit dem angefochtenen Urteil hat es unter Berück-sichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin (vgl. LGU 20, 21) den Anspruch auf entgangenen Gewinn verneint und ausgeführt, dass die Klägerin trotz der erteilten Hinweise nicht nachvollziehbar dargelegt habe, welche konkreten betrieblichen Planungen sich bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der überhöhten Datenentgelte der Beklagten zerschlagen haben sollen und inwieweit diese Pläne in finanzieller und betrieblicher Hinsicht durchführbar gewesen sein sollen. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch den vorgelegten Unterlagen lasse sich überzeugend entnehmen, dass die Klägerin ohne die überhöhten Entgelte weitere Mittel für Werbung ausgegeben hätte und welche konkreten Werbemaßnahmen unterblieben sein sollen.
28Diese rechtliche Beurteilung ist richtig. Weder das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin noch die von ihr im landgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen recht-fertigen in der Gesamtschau die Feststellung, dass wegen der überhöhten Teilnehmer-daten-Entgelte der Beklagten überhaupt Werbemaßnahmen der Klägerin unterblieben sind. Sie genügen erst recht nicht für die - rechtliche gebotene - Darlegung, welche konkrete zusätzliche Werbung in welchen Zeiträumen aus finanziellen Gründen unter-blieben sein soll.
29aa) Das Privatgutachten L. gibt keinen Aufschluss, ob und gegebenenfalls welche weiteren Werbemaßnahmen die Klägerin bei einer Betrachtung ex ante im Klagezeitraum in Auftrag gegeben hätte, wenn die Beklagte keine überhöhten Daten-entgelte berechnet und vereinnahmt hätte. Denn das Gutachten unterstellt ohne irgend-eine Anbindung an die damalige Werbestrategie und die seinerzeit herrschenden Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, dass von der Klägerin bis Ende 1999 sowie in den Jahren 2003 und 2004 jeweils .. %, im Jahr 2002 weitere .. % und in den Jahren 2000 und 2001 jeweils .. % der zu viel gezahlten Datenkosten in zusätzliche Werbung investiert worden wäre (Privatgutachten L., Seite 50). Mit Recht hat das Landgericht diese Annahme schon im Ansatz verworfen, weil es sich um eine rechtlich unerhebliche ex-post-Betrachtung handelt, die keine Auskunft darüber geben kann, wie die Klägerin ohne den Preishöhenmissbrauch der Beklagten gestanden hätte.
30bb) Das Privatgutachten U. I ist gleichfalls unergiebig. Es befasst sich zwar mit dem Business-Case der Klägerin vom 15. Mai 1997 und dem dort niedergelegten Marketingkonzept. Auch diesem Privatgutachten ist indes nicht zu entnehmen, an welchen konkreten Werbemaßnahmen die Klägerin zu welchen Zeitpunkten wegen der überhöhten Datenentgelte der Beklagten gehindert gewesen sein soll. Der Privat-gutachter stellt lediglich fest, dass die Klägerin im Jahr 1998 und im ersten Halbjahr 1999 die geplanten Werbeausgaben von .. Mio. DM weit überschritten und insgesamt Werbung für über .. Mio. DM geschaltet habe, selbst dieser erhöhte Werbeaufwand allerdings im Vergleich zu den Werbeausgaben der Beklagten, die alleine im April 1998 für Werbung .. Mio. DM ausgegeben haben solle, gering sei (Seite 20 des Privatgutachtens). Dieser Vergleich der Werbeausgaben ist schon deshalb nicht geeignet, einen infolge der überhöhten Datenentgelte nicht zu realisierenden weitergehenden Werbebedarf der Klägerin zu belegen, weil er auf Seiten der Klägerin einen Zeitraum von eineinhalb Jahren einer Zeitspanne von lediglich einem Monat auf Seiten der Beklagten gegenüber stellt. Überdies fehlen auch im Privatgutachten U. Ausführungen, welche konkreten zusätzlichen Werbemaßnahmen zu welchen (ungefähren) Zeitpunkten erfolgt wären, wenn man das Marketingkonzept der Klägerin und die damaligen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zugrunde legt. Das Privatgutachten lässt schließlich die Frage unbeantwortet, in welcher Größenordnung die durch den Preishöhenmissbrauch der Beklagten vorenthaltenen Finanzmittel in eine zusätzliche Werbung investiert worden wären. Der Einschätzung des Privatgutachters L., bis zu .. % dieser Gelder wären für weitere Werbung ausgegeben worden, folgt der Privatgutachter U. offenbar nicht. Denn er betont, dass die Klägerin aufgrund ihrer Finanzlage nicht nur an einer zusätzlichen Werbung, sondern auch an wichtigen Investitionen in eine Technologieerweiterung gehindert worden sei (Seite 31 des Privatgutachtens U. I).
31cc) Der Business-Case der Klägerin vom 15. Mai 1997 ist gleichermaßen nicht aussagekräftig, weil er keinerlei Aussage darüber enthält, welche Werbemaßnahmen die Klägerin zwischen Oktober 1997 und Dezember 2004 über das geplante Budget hinaus beauftragt haben würde, wenn die Beklagte keine überhöhten Datenentgelte verlangt hätte. Der Plan beschränkt das Marketingkonzept auf die Monate August bis Dezember 1997 (vgl. Seite 40 des Business-Case, Stand 14. Mai 1997) und legt als Rahmenbedingung bis Ende 1997 ausdrücklich die überhöhten Datenentgelte der Beklagten zugrunde (Seite 34 des Business-Case, Stand 8. Mai 1997).
32dd) Die „Kommunikations- und Mediastrategie 1997/1998“ der Klägerin vom 4. September 1997 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.1.2008) sieht für das Jahr 1997 eine Bewerbung des Auskunftsdienstes in zwei Phasen vor (dort Blatt 4 f., 11 f.). In Phase I soll ab dem 20. Oktober 1997 für wenige Wochen die neue Rufnummer des klägerischen Auskunftsdienstes … mit einem starken Werbeauftritt bundesweit bekannt gemacht werden. Der Business-Case der Klägerin (dort Seiten 36 f., Stand 14. Mai 1997) erläutert dazu, dass die neue Rufnummer „blitzschnell und lautstark“ durch reichweitenstarke Medien wie TV und Radio bekannt gemacht werden soll, wobei der Rundfunk als günstiges Basismedium bezeichnet wird, das durch TV-Werbung zu unterstützen ist. In Phase II geht es von Mitte November bis Anfang Dezember 1997 vorrangig darum, die Qualität und den Nutzen der klägerischen Telefonauskunft zu bewerben. Der Business-Case (dort Seiten 25, 36 ff., Stand 14. Mai 1997) erläutert, dass das Image der Direkt-Auskunft der Klägerin mit dem Qualitätsmerkmalen Schnelligkeit, Kompetenz und freundliche Bedienung aufgebaut wird und die Zusatzleistungen des Auskunftsdienstes (Erreichbarkeit aus allen Netzen, Weitervermittlung etc.) bekannt gemacht werden. Er sieht ferner vor (Seite 40, Stand 14. Mai 1997), dass im Zeitraum von August bis Dezember 1997 insgesamt .. Mio. DM für Werbung (TV, Hörfunk, Printmedien, Plakatwerbung) und weitere .. Mio. DM für Direkt-Promotion (Verkehrsmittelwerbung, Beilagenwerbung, Wurfsendungen etc.) ausgegeben werden sollen. Zielgruppe der Klägerin war dabei in erster Linie der Kreis der beruflichen Nutzer, weshalb sich auch „das Gros der Marketingmaßnahmen“ an jenen Kundenkreis richten sollte (Seite 28 des Business-Case, Stand 14. Mai 1997). Für das Jahr 1998 sieht die „Kommunikations- und Mediastrategie 1997/1998“ der Klägerin (dort Blatt 13) schließlich eine durch-gängige Medienpräsenz vor, um über TV, Hörfunk und Printmedien den Imageaufbau der Direkt-Auskunft voranzutreiben und die angebotenen Zusatzleistungen weiter zu bewerben.
33Dass die Klägerin aufgrund der überhöhten Teilnehmerdaten-Entgelte der Beklagten gehindert war, dieses Werbekonzept umzusetzen, ist nicht festzustellen.
34(1) Im 4. Quartal 1997 hat die Klägerin zwar die geplanten Werbeaufwendungen reduziert. Wie sich aus der Unterlage „Media 1997/1998“ vom 16. Februar 1998 (Anlage 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.2.2013) ergibt, war nach dem Mediakonzept Werbung in Höhe von insgesamt … Mio. DM beabsichtigt. Tatsächlich hat die Klägerin bis zum Jahresende 1997 aber nur Werbung für … Mio. DM geschaltet. Indes ist nicht festzustellen, dass diese Reduzierung des Werbeetats auf die überhöhten Datenentgelte der Beklagten zurückzuführen ist.
35(1.1) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Klägerin vom 4. September 1997 (Anlage K 23, dort Seite 4) belegt, dass das Werbebudget nach einer ausführlichen Diskussion über die „Kommunikations- und Mediastrategie 1997/1998“ aus rein internen Gründen um .. Mio. DM gekürzt worden ist. Anlass waren Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsrat und Vorstand über die Werbewirkung der vorgesehenen Medien. Dazu heißt es in dem Aufsichtsratsprotokoll:
36„Über die Kommunikationsziele bestand Übereinstimmung, während der Einsatz der Medien (TZ; PZ; TV; FUNK; etc.) unterschiedlich gesehen wurde. Nach eingehender Diskussion über die Effekte der Medien auf die angestrebte schnellstmögliche Penetranz der neuen Rufnummer … zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates und mit dem Vorstand (Herrn Dr. J.) empfahl der Aufsichtsrat dem Vorstand, die Werbung in Fernsehen und Presse im laufenden Jahr einzuschränken und die dafür im Budget dafür vorgesehenen Ausgaben um etwa .. Mio. DM zu kürzen.“
37Das Übersendungsschreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden T. vom 27. September 1997 (Anlage K 23) stellt klar, dass die genannte Kürzung auch durch eine Einschränkung der Werbemaßnahmen alleine im Pressebereich vorgenommen werden kann.
38(1.2) Das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 2. Dezember 1997 (Anlage BK 7, dort Seite 3) weist aus, dass die Klägerin ihren Geschäftsumfang im 4. Quartal 1997 ganz erheblich steigern konnte und mit der Anzahl der eingehenden Anrufe überfordert war. Es belegt zudem, dass die Klägerin mit der Umsetzung ihres Werbe- und Marketingkonzepts uneingeschränkt zufrieden war und keinen Anlass zu einer verstärkten Werbung gesehen hat. Dazu heißt es in der Niederschrift auszugsweise:
39„Während in den Monaten Jan. – Sept. 97 die Callzahlen (alte Nummer: …) durchschnittlich bei 130.000 pro Monat lagen, stiegen diese infolge der im September begonnenen Werbung mit der neuen Rufnummer: … über 260.000 im September und 938.000 im Oktober auf 1.752.000 Calls im November 1997. Unter Erinnerung an die für 1997 gesetzten Kommunikationsziele kommt Herr J. bei der Bewertung des Erreichten zu dem Ergebnis,
40■ daß die Call-Generierung über das Maß des von W. zu Bearbeitenden hinaus erfüllt ist (Unterstreichung hinzugefügt),
41■ daß der „Media Mix“ auf der Grundlage der von W. geschlossenen Media-Verträge zufriedenstellend arbeitet (Unterstreichung hinzugefügt),
42■ daß die Werbekampagne der W. eine starke Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit findet (Unterstreichung hinzugefügt).“
43Das Protokoll belegt überdies, dass die Klägerin das Werbebudget nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus betrieblichen Gründen um mehr als .. Mio. DM auf .. Mio. DM gekürzt hat. Die diesbezügliche Textpassage lautet:
44„Unter Hinweis auf die vorgelegte Tabelle „Kosten Media“ betont Herr J., daß im Vergleich zu den ursprünglich (10.09.) für 1997 geplanten Werbekosten in Höhe von DM .. Mio. die Kostenplanung sowohl aus finanziellen als auch aus Gründen der betrieblichen Machbarkeit auf DM .. Mio. zurückgenommen worden ist, woraus sich eine Kostenersparnis per 31.12.97 in Höhe von DM .. Mio. ergibt (Unterstreichung hinzugefügt).“
45Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Kürzung der Werbeausgaben um .. Mio. DM nicht nur der Finanzlage des Unternehmens geschuldet war, sondern gleichermaßen auch aus Kapazitätsgründen vorgenommen worden ist. Das ist nicht nur nach dem Wortlaut der wiedergegebenen Textstelle eindeutig, sondern wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass das Aufsichtsratsprotokoll (dort Seiten 2,3) im vorausgehenden Abschnitt „Bericht des Vorstands über die Lage der Gesellschaft“ ausdrücklich auf bestehende Kapazitätsengpässe hinweist. Dazu heißt es:
46„Herr X. berichtet
47…….
48……
49- über die Probleme in der Anlaufphase, die durch das starke Anwachsen des Call-Volumens im Monat Oktober auf 120.000 Calls/Tag, in der Spitze sogar auf mehr als 200.000 Calls/Tag, entstanden sind, weil die neuen Callcenter erst verspätet am 10. Oktober in Betrieb genommen werden konnten und aus Gründen der Personalbeschaffung und -ausbildung zunächst weder die angestrebte Leistung in Bezug auf die Qualität der erteilten Auskünfte noch in Bezug auf die Bearbeitungszeit erbrachten. Infolge dessen blieb ein nicht unerheblicher Teil der Anrufe unbearbeitet.“
50Berücksichtigt man, dass die Klägerin nach ihrem Business-Case vom 15. Mai 1997 (dort Seite 36, Stand 14. Mai 1997) mit dem Auskunftsdienst der Beklagten vor allem über die Qualität der angebotenen Dienstleistung in Wettbewerb treten wollte
51- „Im Gegensatz zur traditionellen Auskunft verknüpft die Direkt-Auskunft ihr Unternehmensimage eng mit Dynamik, Freundlichkeit und Qualität. Dem behäbigen Konzern tritt ein flexibles, kundenorientiertes privates Unternehmen entgegen. Dem leidigen „bitte warten“ und der häufig unwirschen Bedienung wird ein schneller, verbindlicher Service entgegengesetzt. Die Antworten sind genau – auch bei mangelhaften Angaben des Anrufers – und umfassend,…..“ - ,
52und stellt man ferner in Rechnung, dass die Klägerin den erwähnten Kapazitätsengpässen ausweislich des Protokolls über die Aufsichtsratssitzung vom 2. Dezember 1997 (dort Seite 3) auch bei der Umsetzung ihres Werbekonzepts Rechnung tragen wollte
53- „Herr X. brachte zum Ausdruck, daß es angesichts des unvorhersehbaren Anruferverhaltens bei der erst- und bisher einmaligen Installation eines neuen Telefonauskunftsdienstes auch wegen des knappen Investitionskapitals einerseits zu unvermeidbaren, andererseits aber auch zu solchen Pannen gekommen sei, die bei nachträglicher Beurteilung als vermeidbar bezeichnet werden könnten. Aus den dabei gemachten Erfahrungen wird der Vorstand sowohl beim weiteren Ausbau der betrieblichen Anlagen als auch bei den künftigen Werbekampagnen Nutzen ziehen (Unterstreichung hinzugefügt).“ - ,
54ist nur das vom Landgericht befürwortete Verständnis möglich.
55Angesichts des wiedergegebenen Inhalts der Aufsichtsratsprotokolle vom 4. September 1997 und 2. Dezember 1997 spricht nichts für die Annahme, dass die Klägerin im 4. Quartal 1997 die von der Beklagten überhöht vereinnahmten Datenentgelte in zusätzliche Werbung investiert hätte.
56(1.3) Die von der Klägerin vorgelegte Analyse ihrer Mediaredaktion (Anlage 12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.2.2013), wonach die Beklagte im Jahr 1997 knapp .. Mio. DM und sie selbst lediglich knapp .. Mio. DM in Werbung investiert hat, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Aussagekraft. Denn die unterschiedlichen Werbeausgaben ändern nichts an der Tatsache, dass die Klägerin bis Ende 1997 aus den - in den erwähnten Aufsichtsratsprotokollen niedergelegten - internen Gründen ihr Werbebudget reduziert hat.
57(1.4) Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Beklagte zusätzlich auf ihren Telefonrechnungen, auf Telefonbüchern etc. für ihren Telefonauskunftsdienst werben konnte.
58(1.5) Unergiebig ist ebenso die Folie „Gründe für die Planabweichungen im Ergebnis 1997“ zur Aufsichtsratssitzung vom 12. März 1998, wonach die Datenkosten circa .. % über dem kalkulierten Betrag gelegen haben. Der Unterlage lässt sich nicht entnehmen, dass wegen der überhöhten Datenkosten irgendwelche Werbemaßnahmen unterbleiben mussten. Dazu enthält auch die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung vom 12. März 1998 selbst keine Angaben.
59(2) Dass die Klägerin im Zeitraum zwischen Januar 1998 und Juni 1999 wegen der überhöhten Datenentgelte an einer zusätzlichen Werbung gehindert worden ist, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.
60(2.1) Wie die Klägerin unter Hinweis auf das Privatgutachten U. I (dort Seite 20/21) selbst vorgetragen hat, wurde von ihr im Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.6.1999 weitaus mehr in Werbung investiert als ursprünglich geplant. Während Werbeausgaben in Höhe von insgesamt .. Mio. DM vorgesehen waren, ist tatsächlich Werbung für über .. Mio. DM geschaltet worden (vgl. auch die Niederschrift über die Senatssitzung vom 15.4.2015, dort Seite 3). Die Klägerin selbst bezeichnet dabei ihre Werbung mit S. G. „…“ und mit der „Eselsbrücke“ von der alten Rufnummer der Beklagten … zur neuen Rufnummer der Klägerin … als sehr erfolgreich. Es ist nicht zu erkennen, dass gleichwohl im genannten Zeitraum ein weiterer Werbebedarf bestanden hat, der wegen der überhöhten Datenentgelte der Beklagten nicht gedeckt werden konnte. Dazu lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nachvollziehbar Nichts entnehmen. Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Klägerin vom 15. Mai 1998 (Anlage K 20, dort Seite 3) heißt es vielmehr:
61„Herr Dr. J. bemerkte, daß die B. .. Mio. DM Marketing-Spending im April 1998 getätigt habe. Gegen eine derartige Werbepräsenz könne man bei gleichartigen Produkten mit dem zur Verfügung stehenden Werbebudget der W. AG nicht ankämpfen. Es sei daher notwendig, sich von der Produktseite her abzugrenzen.“
62Die Klägerin selbst hat mithin bezweifelt, dass sie durch zusätzliche Werbemaßnahmen dem von der Beklagten ausgehenden Werbedruck standhalten kann, und aus diesem Grund anstelle von höheren Werbeaufwendungen eine Weiterentwicklung des eigenen Produkts für notwendig gehalten, um sich gegenüber der Beklagten im Wettbewerb behaupten zu können. Diese Einschätzung war plausibel und naheliegend. Denn bei verständiger Würdigung war davon auszugehen, dass verstärkte Werbung die Beklagte ebenfalls zu einer Erhöhung ihres Werbeetats veranlassen würde, sodass zusätzliche eigene Werbung den Wettbewerbsdruck für die Klägerin im Ergebnis nicht reduziert hätte. Diese Erkenntnis und die daraus gezogene Schlussfolgerung der Klägerin, den Wettbewerb gegen die Beklagte nicht durch außerplanmäßige Werbeausgaben, sondern über die Produktqualität zu führen, begründet jedenfalls ab Mitte Mai 1998 grundsätzliche Zweifel daran, dass die Klägerin die überhöhten Datenentgelte für zusätzliche Werbung ausgegeben hätte.
63Mit der zitierten Textpassage aus dem Aufsichtsratsprotokoll vom 15. Mai 1998 ist zugleich die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 (dort Seite 4) widerlegt, sie hätte freie Finanzmittel jedenfalls in einem gleichen Maße wie die Beklagte in Werbung für ihre neue Auskunft-Rufnummer … investiert.
64(2.2) Es fehlt darüber hinaus jedweder Sachvortrag der Klägerin, in welchen Zeiträumen sie aufgrund welcher Markt- und Wettbewerbsverhältnisse welche konkrete zusätzliche Werbung für erforderlich gehalten haben will.
65(3) Nachvollziehbarer Sachvortrag der Klägerin fehlt schließlich zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche Werbung sie ab dem 2. Halbjahr 1999 bis Ende 2004 in Auftrag gegeben hätte, wenn keine überhöhten Datenentgelte gefordert worden wären. Diesbezügliche Angaben lassen sich erstinstanzlich nur dem Privatgutachten L. entnehmen, der davon ausgeht, dass .. % (2000 und 2001), .. % (2002) und .. % (2003 und 2004) der Überhöhungsbeträge in Werbung investiert worden wären. Wie bereits ausgeführt, liegt dieser Annahme allerdings eine ex-post-Betrachtung zugrunde, die für die Bemessung des eingeklagten Kartellschadens rechtlich nicht statthaft ist.
66Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, technisch sei sie Ende 1998 in der Lage gewesen, Auskunftsanfragen im Umfang eines Marktanteils von .. % zu bedienen. Die technische Leistungsfähigkeit besagt nämlich nichts zu der relevanten Frage, welche Werbung aufgrund der überhöhten Datenentgelte unterblieben sein soll.
67c) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ergänzend dazu vorgetragen, dass sie ohne die überhöhten Datenentgelte der Beklagten in zusätzliche Werbemaßnahmen investiert hätte. In Bezug auf das Aufsichtsratsprotokoll vom 2. Dezember 1997 hat sie unter Beweisantritt behauptet, dass der Kapazitätsengpass spätestens am 10. Oktober 1997 beseitigt gewesen und der Hinweis auf „Gründe der betrieblichen Machbarkeit“ möglicherweise irreführend sei, weil sich finanzielle und betriebliche Restriktionen einander bedingten. Als Anlage BK 4 hat sie ferner das ergänzende Privatgutachten U. II sowie ein weitere ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters U. aus Januar 2014 (Anlage zum Schriftsatz vom 17.1.2014, nachfolgend: U. III) vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2015 hat die Klägerin zur Frage der unterbliebenen Werbemaßnahmen überdies vier Leitzordner mit überwiegend neuen Unterlagen vorgelegt, ferner mit den Schriftsätzen vom 7. April 2015 und 11. April 2015 weitere Aufsichtsratsprotokolle vom 25. September 1997, 12. März 1998, 28. Mai 1998, 20. Juni 1998, 7. Juli 1998, 16. September 1998, 9. Dezember 1998, 26. Januar 1999, 16. März 1999, 6. Mai 1999 und 9. August 2000 zur Akte gereicht sowie ergänzend (u.a.) zum Werbeaufwand der Beklagten und zum eigenen Werbebudget sowie zu nicht durchgeführten oder abgebrochenen Werbeaktionen vorgetragen. Zu alledem hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte hat den Inhalt sämtlicher Unterlagen und das ergänzende Vorbringen – prozessual zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) – mit Nichtwissen bestritten.
68aa) Es kann auf sich beruhen, ob die erstmals in zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen und erfolgten Beweisantritte sowie der neue Sachvortrag zum Nachweis ausreichen, dass und welche zusätzliche Werbung die Klägerin in welchen Zeiträumen geschaltet hätte, wenn die Beklagte keine überhöhten Datenentgelte vereinnahmt haben würde. Denn die Klägerin ist gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert.
69(1) Nach der genannten Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Anwaltsverschulden steht dem Verschulden der Partei dabei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO), wobei Nachlässigkeit bereits dann vorliegt, wenn unter fahrlässiger Missachtung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) nicht bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden ist (vgl. nur: Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rz. 30 m.w.N.). Wie sich aus § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt - wonach das Berufungsgericht die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen kann, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel ergibt -, muss die Partei darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass sie in der ersten Instanz nicht nachlässig war (Heßler, a.a.O. § 531 Rz. 33 f.).
70(2) Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
71(2.1) Bei den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen, den neuen Beweisantritten und dem neuen tatsächlichen Vorbringen handelt es sich um neue Angriffsmittel.
72Angriffsmittel sind alle zur Begründung des Sachantrags vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen einschließlich der dazugehörigen Beweisantritte (Heßler, a.a.O. § 531 Rz. 21). Der Präklusionsnorm unterfallen im Streitfall folglich sowohl der ergänzende Sachvortrag und die erstmals in zweiter Instanz neu vorgelegten Unterlagen (als Bestandteil des Sachvortrags der Klägerin) als auch die neuen Beweisantritte.
73Beides sind neue Angriffsmittel, auch wenn die Klägerin zu den von der Beklagten verhinderten zusätzlichen Werbemaßnahmen bereits im landgerichtlichen Verfahren vorgetragen hatte. Ein Vorbringen im Berufungsverfahren ist zwar dann nicht neu, wenn es bereits in der Vorinstanz vorgetragen worden ist und im zweiten Rechtszug lediglich konkretisiert wird. Voraussetzung ist allerdings, dass das betreffende Angriffsmittel bereits erstinstanzlich schlüssig (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1214 Tz. 18) und rechtserheblich in den Prozess eingeführt worden ist. Daran fehlt es vorliegend. Wie dargelegt, hat die Klägerin durch ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht im Ansatz schlüssig vorgetragen und nachgewiesen, welche Werbemaßnahmen sie in welchen Zeiträumen ohne die überhöhten Datenentgelte der Beklagten in Auftrag gegeben hätte. Allenfalls durch die zweitinstanzlich dazu ergänzend vorgetragenen Umstände und vorgelegten Unterlagen sowie die neu angetretenen Beweise könnte der Sachvortrag nunmehr schlüssig sein und der Nachweis verhinderter Werbeaufwendungen gelingen. Damit handelt es sich aber um ein neues Angriffsmittel im Berufungsrechtszug.
74(2.2) Die Klägerin hat nachlässig gehandelt. Spätestens nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 30. November 2012 war sie gehalten, unter Vorlage aller relevanten Unterlagen und umfassend (§ 282 Abs. 1 ZPO) dazu vorzutragen, welche Werbung aus der Sicht ex ante durch die überhöhten Datenentgelte der Beklagten verhindert worden sein soll. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin nicht bereits in der ihr vom Landgericht antragsgemäß bewilligten zweieinhalbmonatigen Schriftsatzfrist auch diejenigen Unterlagen vorlegen und die neuen Beweise antreten konnte, die sie nunmehr in zweiter Instanz präsentiert. Hinderungsgründe macht auch die Klägerin selbst nicht geltend, die im Senatstermin auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift).
75bb) Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits noch darauf ankommt, erweist sich das präkludierte Vorbringen der Klägerin auch in der Sache als nicht erheblich.
76(1) Das Privatgutachten U. II (dort Seiten 8, 18/19) legt seiner Betrachtung die Annahme zugrunde, dass die Klägerin im Zeitraum von 1997 bis 2004 jeweils .. % der überhöhten Datenentgelte in zusätzliche Werbung investiert hätte, bis ein Marktanteil von .. % erreicht ist. Eine belastbare Begründung für diese Prämisse liefert der Privat-gutachter nicht. Sofern es sich nicht ohnehin um eine - rechtlich unstatthafte - ex-post-Betrachtung handelt, bleibt völlig unklar, auf welche Aspekte in dem klägerischen Werbekonzept der Privatgutachter seine Annahme gründet, welche konkreten Markt- und Wettbewerbsverhältnisse (z.B. Umfang und Intensität der Werbung der Beklagten in den betreffenden Zeiträumen) berücksichtigt worden sind und wie sich der Finanz-bedarf der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum insgesamt dargestellt hat. Anlass für den letztgenannten Gesichtspunkt gibt die Tatsache, dass der Privatgutachter in seinem Ausgangsgutachten (dort Seite 31) ausdrücklich betont, die Klägerin habe im Jahr 1997/1998 aus finanziellen Gründen nicht nur auf zusätzliche Werbung, sondern auch auf wichtige Investitionen in Technologieerweiterungen verzichten müssen, und er in seinem ergänzenden Gutachten U. II (dort Seite 18) darauf hinweist, dass der Markt-erfolg eines Auskunftsdiensteanbieters nicht nur von einer guten Marketingstrategie, sondern auch von einer qualitativ hochwertigen Telefonauskunftsdienstleistung ab-hängt. Das Privatgutachten U. II lässt schließlich jedwede Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass die Klägerin - wie ausgeführt - im 4. Quartal 1997 ihr ursprüngliches Werbebudget aus rein betriebsinternen Gründen (Meinungsverschieden-heit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand über die Effekte der Werbemedien; Kapazitäts-engpass aufgrund hoher Call-Zahlen) gekürzt und sie zwischen Januar 1998 und Juni 1999 die geplanten Werbeaufwendungen von .. Mio. DM trotz der überhöhten Datenentgelte der Beklagten mit über .. Mio. DM weit überschritten hat. Für den Zeitraum von Oktober 1997 bis Juni 1999 ist deshalb die Annahme einer durchgängig ..%-igen Investitionsrate in zusätzliche Werbung nicht plausibel. Gerade diesem Zeitraum der Marktöffnung - den der Privatgutachter U. auf ein bis zwei Jahre veranschlagt (Privatgutachten U. II, dort Seite 21) - misst die Klägerin aber plausibel die entscheidende Bedeutung bei der Gewinnung von Marktanteilen zu (siehe: Seiten 55, 59 der Berufungsbegründung, GA 2231; Seite 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.1.2014; vgl. auch Privatgutachten U. II, dort Seiten 14, 17).
77(2) Die ergänzende Stellung des Privatgutachters U. (Privatgutachten U. III) legt die im Privatgutachten L. auf der Grundlage einer ex-post-Betrachtung angesetzten Investitionsraten zugrunde und ist bereits aus diesem Grund rechtlich nicht aus-sagekräftig.
78(3) Die Klägerin versucht ohne Erfolg, den Aussagegehalt des Aufsichtsrats-protokolls vom 2. Dezember 1997 zu relativieren, wonach der Werbeetat für das 4. Quartal 1997 „auch aus Gründen der betrieblichen Machbarkeit“ auf DM .. Mio. reduziert worden ist.
79(3.1) Durch Zeugnis X. und Dr. J. stellt sie unter Beweis, dass die betriebliche Machbarkeit in der Gründungsphase von der finanziellen Machbarkeit abhängig gewesen sei (Seite 23 der Berufungsbegründung, GA 2199). Ohne die überhöhten Datenkosten hätte sie - so führt die Klägerin aus - die Kosten für den Ausbau und die Inbetriebnahme eines weiteren Callcenters früher aufbringen können. Tatsächlich hätten die Callcenter erst mit einer einmonatigen Verspätung betrieben werden können. Die betriebliche Machbarkeit sei spätestens am 10. Oktober 1997 mit der Inbetriebnahme des Callcenters M. gegeben gewesen.
80Den Beweisantritten wäre nicht nachzugehen gewesen. Selbst wenn die Klägerin ihre Callcenter ohne den Preishöhenmissbrauch der Beklagten einen Monat früher, also schon am 10. September 1997, hätte in Betrieb nehmen können, und die betriebliche Machbarkeit spätestens am 10. Oktober 1997 gewährleistet war, ist das Protokoll über die erst knapp zwei Monate später am 2. Dezember 1997 durchgeführte Aufsichtsratssitzung ohne jede Einschränkung in dem dargelegten Sinn zu verstehen. Obschon dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Klägerin die unter Beweis gestellten Umstände am 2. Dezember 1997 bekannt waren, ist seinerzeit nämlich nicht nur die Feststellung getroffen worden, dass man mit der Umsetzung des eigenen Werbe- und Marketingkonzepts uneingeschränkt zufrieden ist und keinen Anlass zu einer verstärkten Werbung sieht, sondern man hat überdies konstatiert, mit der hohen Zahl der eingehenden Anrufe überfordert zu sein und das Werbebudget auch aus Kapazitätsgründen („Gründe der betrieblichen Machbarkeit“) auf .. Mio. DM kürzen zu wollen.
81(3.2) Durch Zeugnis Dr. N. stellt die Klägerin ferner unter Beweis, dass sie vor dem Börsengang „jede freie DM in Werbung investiert hätte“ (Seite 20 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.1.2014). Dem Beweisantritt wäre schon deshalb nicht nachzugehen gewesen, weil er auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen wäre. Die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung ist vollkommen substanzlos und aus diesem Grund prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO).
82(3.3) Gleiches gilt für den in das Wissen des Zeugen Dr. N. gestellten Sachvortrag, die Formulierung „auch aus Gründen der betrieblichen Machbarkeit“ im Aufsichtsratsprotokoll vom 2. Dezember 1997 sei möglicherweise irreführend, weil die finanziellen und betrieblichen Restriktionen einander bedingten (Seite 21 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.1.2014). Die unter Beweis gestellte Behauptung ist derart pauschal, dass sie nicht ansatzweise den festgestellten Inhalt der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung vom 2. Dezember 1997 in Frage stellen kann.
83(3.4) Prozessual unbeachtlich ist schließlich die unter das Zeugnis R. gestellte Behauptung der Klägerin, die Werbekampagne „Big Bang“ in Phase I vom 20. Oktober bis 8. November 1997 habe wegen mangelnder Finanzierbarkeit gestoppt werden müssen (Seite 39 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.1.2014). Das Vorbringen steht in einem unaufgelösten Widerspruch zu dem Inhalt des Aufsichtsratsprotokolls vom 2. Dezember 1997. Es ist aus diesem Grund unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und damit prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO).
84(4) Die Klägerin behauptet des weiteren, die Beklagte habe ausweislich der Veröffentlichung O. in den Jahren 1997 bis 1999 weitaus mehr für Werbung ausgegeben, als vom Privatgutachter L. angenommen. Statt der im Privatgutachten L. veranschlagten… Mio. Euro jährlich seien Beträge von … Euro (1997), … Euro (1998) und … Euro (1999) in Ansatz zu bringen. Stelle man zusätzlich in Rechnung, dass die Beklagte für ihre Telefonauskunft auch auf ihren Telefonrechnungen und Fahrzeugen sowie in Telefonzellen und Telefonbüchern geworben habe, seien ihre Werbeaufwendungen auf… Mio. Euro im Jahr 1997, auf .. Mio. Euro im Jahr 1998 und auf .. Mio. Euro im Jahr 1999 zu erhöhen (Seiten 31 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.1.2014).
85Auch dieser Sachvortrag ist nicht erheblich. Er lässt nämlich nicht die Feststellung zu, dass die Klägerin deswegen zwischen Oktober 1997 und Dezember 1999 freie Finanzmittel in zusätzliche Werbung investiert hätte. Einer dahingehenden Schlussfolgerung steht entgegen, dass die Klägerin (1) im 4. Quartal 1997 bereits ihr ursprüngliches Werbebudget aus rein betriebsinternen Gründen reduziert und die eigene Werbung als zufriedenstellend bezeichnet hat, (2) zwischen Januar 1998 und Juni 1999 ihre geplanten Werbeaufwendungen von .. Mio. DM weit übertroffen und tatsächlich Werbung für mehr als .. Mio. DM geschaltet hat, (3) ihre eigene Werbung mit S. G. und der „Eselsbrücke zur neuen Rufnummer … als sehr erfolgreich bezeichnet und (4) im Aufsichtsratsprotokoll vom 15. Mai 1998 selbst verlautbart hat, dem hohen Werbeaufwand der Beklagten keine zusätzliche Werbung entgegensetzen, sondern sich von der Produktseite her abgrenzen zu wollen. Vor dem dargestellten Hintergrund liegt es eher fern, dass die Klägerin die ihr durch die überhöhten Datenentgelte der Beklagten vorenthaltenen Finanzmittel vollständig oder nahezu vollständig (d.h. zu .. % bis .. %, wie die Privatgutachter L. und U. annehmen) in weitere Werbung investiert haben würde. Es hätte daher der näheren Darlegung bedurft, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang bei der Klägerin trotz des schon weit überschrittenen Werbeetats ein weiterer Werbebedarf bestanden haben soll. Daran fehlt es auch in zweiter Instanz.
86(5) Die im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Aufsichtsratsprotokolle sind allesamt nicht aussagekräftig und zum Nachweis der relevanten Anknüpfungstatsache nicht geeignet.
87Die Niederschriften über die Sitzungen vom 25. September 1997 (Anlage BK 42), 28. Mai 1998 (Anlage BK 45), 20. Juni 1998 (Anlage BK 46), 7. Juli 1998 (Anlage BK 48), 16. September 1998 (Anlage BK 49), 9. Dezember 1998 (Anlage BK 50), 26. Januar 1999 (Anlage BK 51), 16. März 1999 (Anlage BK 52), 6. Mai 1999 (Anlage BK 53) und 9. August 2000 (Anlage BK 54) befassen sich überhaupt nicht mit den Werbeaktivitäten der Klägerin.
88Das Aufsichtsratsprotokoll vom 12. März 1998 (Anlage BK 43) enthält lediglich die Feststellung, dass die Beklagte ihre Werbung deutlich verstärkt habe, so dass die Klägerin selbst mit deutlich geringerem Werbedruck die für 1998 geplanten Call-Zahlen in den beiden ersten Monaten des Jahres nicht habe erreichen können. Der Unterlage ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 1998 aus finanziellen Gründen an zusätzlicher Werbung gehindert gewesen ist oder sie für die Zukunft gerne Zusatzwerbung schalten würde.
89(6) Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 hat die Klägerin für das 4. Quartal 1997 Übersichten zu ihrem Werbebudget (Anlage „Produktions- und Mediakosten 1997 „Phase 1“ und „Phase 2“) und ihren tatsächlichen Werbeaufwendungen (Anlage „Rückblick 1997 – Mediaeinsatz“ und „Mediaeinsatz W. 1997“) vorgelegt. Die Unterlagen bestätigen, dass die Werbeausgaben der Klägerin im 4. Quartal 1997 deutlich hinter dem Planansatz zurückgeblieben sind. Sie geben indes keinen Aufschluss über die Gründe dieser Werbekostenkürzung. Die Ursachen ergeben sich vielmehr aus dem Aufsichtsratsprotokoll vom 2. Dezember 1997 und waren - wie dargelegt - betriebsinterner Natur. Aufgrund dessen ist auch die Unterlage der S. „Media 1997“ über die Reduzierung der Werbeausgaben im 4. Quartal 1997 von .. Mio. DM auf .. Mio. DM (Anlagen BK 26 und BK 27) und die Übersicht „Spendings 1997“ über die eigenen Werbeaktivitäten und die Werbung der Beklagten im 4. Quartal 1997 (Anlage BK 27) ohne Aussagekraft.
90Mit dem genannten Schriftsatz hat die Klägerin ferner eine Gegenüberstellung ihrer eigenen Werbeaufwendungen mit denjenigen der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 1997 bis Ende 1999 nach O. (Anlage BK 22) vorgelegt. Danach hat die Beklagte im 4. Quartal 1997 mit .. Mio. DM und in 1998 mit .. Mio. DM deutlich mehr für Werbung ausgegeben als die Klägerin (4. Quartal 1997: .. Mio. DM; 1999: .. Mio. DM), während die Klägerin im Jahr 1999 bei den Werbeaufwendungen vorne lag (.. Mio. DM gegenüber .. Mio. DM). Auch aus dieser Unterlage ist nicht zu erkennen, in welchem Umfang die Klägerin wegen der überhöhten Datenentgelte der Beklagten an zusätzlicher Werbung gehindert gewesen sein soll.
91(a) Für das 4. Quartal 1997 beweist das Aufsichtsratsprotokoll der Klägerin vom 2. Dezember 1997 das Gegenteil.
92(b) Im Jahr 1998 hat die Klägerin ihren Werbeetat weit überschritten und ausweislich des Aufsichtsratsprotokolls vom 15. Mai 1998 zudem im Mai 1998 die Entscheidung getroffen, dem im Vormonat festgestellten hohen Werbedruck der Beklagten auf der Produktseite begegnen zu wollen. Vor diesem Hintergrund besagt der - über das Jahr 1998 betrachtet - höhere Werbeaufwand der Beklagten nicht, dass die Klägerin aus damaliger Sicht gewillt war, zusätzliche Werbung zu schalten, daran aber wegen der überhöhten Datenentgelte der Beklagten gehindert war. Das gilt umso mehr, als die Klägerin nach den als Anlage BK 27 vorgelegten Unterlagen der S. im September 1998 durch zwei Funkspots die Zahl der Auskunftsanfragen von 7.000 pro Tag um 141 % auf über 20.000 pro Tag steigern konnte, die Zahl der Calls pro Woche im Oktober 1998 von knapp 100.000 auf 300.000 anstieg und die Anzahl der Calls auch in den beiden ersten Novemberwochen 1998 trotz starker Aktivitäten der Beklagten um jeweils 20 % zunahm. Im Dezember 1998 konnte zwar die hohe Call-Zahl aus der ersten Novemberwoche nicht gehalten werden, wobei die Klägerin selbst nur bis Mitte des Monats Werbung schaltete und die Beklagte ab Dezembermitte mit sehr hohem Werbedruck am Markt agierte. Die Unterlage der Klägerin (Anlage BK 27) führt die Reduzierung der Calls allerdings nicht auf fehlende Eigenwerbung, sondern auf die Weihnachts- und Urlaubszeit zurück.
93Es kommt hinzu, dass die Beklagte nicht über das gesamte Jahr 1998 einen gleichbleibenden Werbedruck aufgebaut hat. Wie sich aus den Auswertungen der S. (Anlage BK 27) ergibt, gab es auch bei der Beklagten Werbepausen sowie Zeiten mit geringer oder verstärkter Werbung. So werden die Werbeaktivitäten der Beklagten mit „verstärkte Aktivitäten“ (November 1998), „sehr hoher Werbedruck“ (Dezember 1998), „ebenfalls aktiv“ (Januar 1999) und „verstärkt in den Medien Funk und TV präsent“ (Februar 1999) beschrieben; für das 1. Halbjahr 1998 wird ferner festgestellt, dass die Beklagte „zur Zeit wieder auf sehr hohem Niveau (Funk, TV, TZ) aktiv“ ist. Die damit dokumentierten Werbe-Schwankungen machen es unerlässlich, dass die Klägerin nicht nur auf höhere Werbeausgaben der Beklagten im Jahr 1998 hinweist, sondern darüber hinaus nachvollziehbar vorträgt, zu welchen Zeitpunkten sie aufgrund welcher Wettbewerbsverhältnisse in welchem Umfang zusätzliche Werbung geschaltet hätte, wenn keine überhöhten Datenentgelte vereinnahmt worden wären.
94(c) Für das Jahr 1999 weist die Übersicht auf Seiten der Klägerin höhere Werbeausgaben auf, so dass aus deren Sicht kein Anlass für weitere Werbemaßnahmen gegen die Beklagte bestehen konnte. Die als Anlage BK 27 vorgelegte Unterlage weist im Übrigen für Januar und Februar 1999 wachsende Call-Zahlen aus, wobei die Beklagte im Januar 1999 gleichfalls Werbung schaltete und sich der Konkurrenzdruck der Beklagten im Februar 1999 sogar verstärkte.
95(7) Schließlich ist auch der 62-seitige Schriftsatz, mit dem die Klägerin eine Woche vor dem Verhandlungstermin des Senats unter Beifügung von Unterlagen in vier Leitz-Ordnern ergänzend zu dem eigenen Werbebudget, den Werbeaktivitäten der Beklagten und der eigenen Werbung vorgetragen hat, zur schlüssigen Darlegung der Anknüpfungstatsache nicht geeignet. Weder dem Sachvortrag noch den Unterlagen ist nachvollziehbar zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die Klägerin ab Oktober 1997 ohne die überhöhten Datenentgelte der Beklagten in welcher Größenordnung welche zusätzliche Werbung geschaltet hätte.
962. Erstattung der Rechtsberatungskosten
97Das Landgericht hat zu Recht auch die Klage auf Erstattung verauslagter Rechts-beratungskosten in Höhe eines Betrages von insgesamt … Euro abgewiesen.
98a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsberatungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065; NJW 2004, 444). Aus diesem Grund muss die Klägerin im Einzelnen aufschlüsseln und darlegen, für welche rechtsberatende Tätigkeit welche Beratungskosten angefallen sind. Nur dann lässt sich nämlich feststellen, ob und inwieweit die aufgewendeten Kosten für die Geltendmachung und Verfolgung des streitbefangenen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig waren. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit betrifft dabei nicht nur die Frage, ob die betreffende rechtliche Beratung den notwendigen sachlichen Zusammenhang zu dem Vorwurf aufweist, die Beklagte habe im Klagezeitraum überhöhte Teilnehmerdaten-Entgelte vereinnahmt, sondern erstreckt sich auch auf den Umfang der abgerechneten Beratungsleistungen.
99b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Sachvortrag der Klägerin ohne jede Substanz ist und nicht im Ansatz die Prüfung und Feststellung ermöglicht, welche rechtlichen Beratungsleistungen zur Durchsetzung des eingeklagten Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen der Vereinnahmung überhöhter Datenentgelte erforderlich und zweckmäßig waren.
100aa) Erstattung der an die Rechtsanwälte V. G. & H. gezahlten … Euro kann die Klägerin nicht verlangen. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch den in Kopie vorgelegten Honorarabrechnungen lässt sich ansatzweise entnehmen, für welche anwaltliche Tätigkeit das jeweilige Honorar gezahlt worden ist. Die Abrechnungen erschöpfen sich allesamt in der Tätigkeitsbeschreibung „für anwaltliche Tätigkeit“.
101bb) Im Ergebnis Gleiches gilt für die Vergütung der Rechtsanwälte X., C., L. & R. bzw. X. C. L., LLP in Höhe von insgesamt … Euro. Der Sachvortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Rechtsanwaltskosten ist offensichtlich substanzlos. Er erschöpft sich in der bloß schlagwortartigen Behauptung, die rechtliche Beratung habe im Zusammenhang mit den überhöhten Datenentgelten der Beklagten gestanden. Die in Ablichtung vorgelegten Anwaltsrechnungen weisen beim Gegenstand der Beratungstätigkeit - soweit dieser überhaupt einen Bezug zum Klageverfahren aufweist - nur schlagwortartig die Bezeichnung „Regulierung“, „Beschlusskammerverfahren“ oder “Klage Datenkosten LG Bonn“ aus. Daraus kann nicht im Ansatz beurteilt werden, welche anwaltliche Tätigkeit sich hinter den jeweiligen Honorarpositionen im Einzelnen verbirgt und welchen Bezug sie zu dem eingeklagten Schadensersatzanspruch wegen der Geltendmachung überhöhter Datenentgelte aufweist. Zugleich ist damit die Prüfung unmöglich, ob und in welchem Umfang die Rechtsberatungskosten erforderlich und zweckmäßig waren.
102cc) Dasselbe gilt für die Vergütung an die „K. Institut für wissenschaftliche Begutachtung GmbH & Co. KG“ (folgend: K.) in Höhe von … Euro. Die dazu vorgelegte Bescheinigung vom 14. März 2005 bestätigt lediglich pauschal, dass der Zahlungsbetrag Beratungsleistungen im Hinblick auf die Frage der zulässigen Höhe der von der Beklagten verlangten Teilnehmerdatenkosten einschließlich der Wahrnehmung sämtlicher Anhörungstermine vor der Bundesnetzagentur, der Regulierungsbehörde und dem Bundeskartellamt betrifft. Es fehlt die notwendige Aufschlüsselung, welche Teilbeträge davon für welche konkrete Beratungstätigkeit gezahlt worden sein sollen. Ohne eine solche Aufschlüsselung lässt sich aber schon ansatzweise nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Beratungskosten erforderlich und zweckmäßig gewesen sein sollen. Alleine die Beschreibung, welche Tätigkeiten und Termine mit dem eingeklagten Betrag abgegolten worden sind, reicht für die gebotene Substantiierung ersichtlich nicht aus, weil vollkommen unklar bleibt, welcher Zeitaufwand auf welche Tätigkeit entfallen sein soll.
103Die Klägerin kann die Kosten der K. nicht fiktiv auf der Grundlage einer Rechtsanwaltsvergütung nach BRAGO abrechnen, die sich - wie sie reklamiert - sogar auf insgesamt … Euro belaufen hätte. Einer solchen fiktiven Abrechnung steht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin alleine die tatsächlich angefallenen (erforderlichen und zweckmäßigen) Beratungskosten zu ersetzen hat.
104dd) Erstattung des Honorars für Prof. Dr. A. in Höhe von … Euro schuldet die Beklagte gleichfalls nicht. Der in Kopie vorgelegten Rechnung ist nur zu entnehmen, dass die Vergütung für die Erstellung eines Datenbank-Gutachtens gezahlt worden ist. Es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, inwieweit die abgerechnete Begutachtung für den eingeklagten Schadensersatz wegen der Vereinnahmung überhöhter Datenentgelte erforderlich und zweckmäßig gewesen sein soll.
105ee) Ohne Erfolg begehrt die Klägerin schließlich die Erstattung von Beträgen, die sie an die Regulierungsbehörde für Entscheidungsabschriften u.ä. gezahlt hat, sowie Ersatz der ihr in einem - nicht näher erläuterten - verwaltungsgerichtlichen Verfahren auferlegten Kosten in Höhe von … DM. Ein Ersatzanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Beträge in keiner Weise schriftsätzlich aufbereitet sind und es nicht Sache des Gerichts ist, sich auf einer Vielzahl vorgelegter Unterlagen die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammen zu suchen. Im Übrigen ist die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Aufwendungen für die Verfolgung des eingeklagten Schadensersatzes nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
106III.
107Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
108Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
109Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 252 BGB, § 287 ZPO getroffen hat.
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(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt, gilt folgendes Verfahren:
- 1.
Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen. - 2.
Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission. - 3.
Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 - a)
die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder - b)
die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
- 4.
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt, gilt folgendes Verfahren:
- 1.
Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen. - 2.
Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission. - 3.
Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 - a)
die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder - b)
die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
- 4.
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) in Anspruch.
- 2
- Der Ehemann der Klägerin H. (im Folgenden: Zedent) zeichnete nach vorheriger Beratung durch den Mitarbeiter W. der Beklagten am 12. September 2003 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.250 €.
- 3
- Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung durch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offengelegt wurde.
- 4
- Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung, Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 26.250 €, entgangenen Gewinn in Höhe von 8% p.a. ab 12. September 2003 und, jeweils nebst Prozesszinsen , die Erstattung von 1.166 € an das Finanzamt gezahlter Zinsen wegen Aberkennung der zunächst gewährten Steuervorteile sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.737,64 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren Schadens aus der Beteiligung verpflichtet ist, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, entgangenen Gewinn jedoch nur in Höhe von 4% zuerkannt. Des Weiteren hat es den Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Schäden abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht diese Schadensersatzpflicht der Beklagten, gerichtet auf das negative Interesse , festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen, jedoch Verzugszinsen ab 9. August 2007 zuerkannt. Im Übrigen sind beide Berufungen ohne Erfolg geblieben.
- 5
- Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den Antrag auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 4% p.a. bis zum Verzugseintritt weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Revision der Beklagten
- 6
- Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Aufgrund des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrags sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Zedenten ungefragt darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhalte. Der Beklagten sei unstreitig eine umsatzabhängige Provision von 8,25% zugeflossen. Die gebotene Aufklärung des Zedenten sei nicht erfolgt. Aus dem Fondsprospekt könne nicht abgeleitet werden, dass und in wel- cher Höhe die Beklagte Provisionen erhalte. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt.
- 9
- Dass der Zedent den Medienfonds bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätte, ergebe sich aus der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beklagte habe nicht substantiiert Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Zedent den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Unerheblich sei die Behauptung , dass für die Anlageentscheidung des Zedenten allenfalls die Höhe des Agios, die Möglichkeit einer Steuerersparnis und Renditeerzielung sowie die Absicherung der Anlage relevant gewesen seien. Dass der Zedent dies dem Anlageberater mitgeteilt habe, heiße nicht, dass er bei Kenntnis der Provisionshöhe nicht insgesamt von dieser Anlageform abgesehen hätte. Im Übrigen sei der Beweisantritt durch Vernehmung des Beraters W. untauglich, soweit damit eine Kenntnis innerer Tatsachen behauptet werden solle, ohne darzulegen , woher der Zeuge diese Kenntnis habe.
- 10
- Soweit die Beklagte behaupte, der mangelnde Einfluss der Provision auf die Anlageentscheidung des Zedenten ergebe sich auch aus der früheren Beteiligung des Zedenten an dem Filmfonds " Zweite A. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: A II) trotz der dort erfolgten Unterrichtung über Provisionen in vergleichbarer Höhe durch den rechtzeitig übergebenen Prospekt, sei das - hinsichtlich der Kenntnis des Zedenten bestrittene - Vorbringen prozessual verspätet und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Es handele sich um neuen, nämlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebrachten Sachvortrag, der in gleicher Weise den berufungsrechtlichen Verspätungsregeln unterliege wie solcher, der erst mit der Berufungsbegründung verspätet vorgetragen werde.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
- 13
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen , er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
- 14
- Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).
- 15
- Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 4 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN).
- 16
- 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit es die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Zedenten bejaht hat.
- 17
- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.
- 18
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweis- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN).
- 19
- Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend angenommen , dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.
- 20
- b) Die Revision rügt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Zedenten gehabt, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat.
- 21
- aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, sei für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen, unberücksichtigt gelassen.
- 22
- Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur Person des Zedenten entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Zedent hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung ohne weiteres fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39 mwN).
- 23
- Es liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN). Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 3 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Zedenten, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam. Angesichts dessen kann eine Behauptung "ins Blaue hinein" nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 41).
- 24
- bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN).
- 25
- (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings den Vortrag der Beklagten, der Zedent, der unstreitig bereits zuvor den Filmfonds A II gezeichnet hatte, sei bei A II vor dessen Zeichnung über eine der Beklagten zufließende Provision in Höhe von 8,5% des Zeichnungskapitals informiert gewesen, als prozessual verspätet gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Soweit die Revision insofern Verfahrensfehler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
- 26
- (2) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aber dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept ), nicht nachgegangen.
- 27
- Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN).
- 28
- Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behauptet , dem Zedenten sei es vordringlich um die bei V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters W. als Zeugen unbeachtet gelassen.
III.
- 29
- Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 30
- 1. Das Berufungsgericht wird den Zedenten als Zeugen zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die Behauptung der Beklagten zu würdigen haben, dem Zedenten sei es allein um die bei V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es dazu den Zeugen W. und gegebenenfalls den Zedenten zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.).
- 31
- Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen , wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff. sowie Henning, WM 2012, 153 ff. mwN). Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.
- 32
- 2. Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin:
- 33
- Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruch auf Ersatz einer Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG, weil es sich bei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 26. Juli 2007 um ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruchsschreiben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches "einfacher Art" (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., VV 2302 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2302 Rn. 3 mwN). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO).
- 34
- Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruhen könnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Onderka/Wahlen in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl., VV Vorbem. 2.3 Rn. 12 f. mwN). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu die Klägerin bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG, entgegen der Auffassung der Revision, allerdings nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335; OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 2.3 VV Rn. 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2300 VV Rn. 18; aA OLG München, WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2300 Rn. 3).
- 35
- Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446, jeweils mwN). Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242, 243; OLG München, WM 2010, 1622, 1623). Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70).
- 36
- 3. Bezüglich des Feststellungsantrags hinsichtlich der weiteren Schäden aus der Beteiligung weist der Senat schließlich darauf hin, dass der Antrag dahingehend ausgelegt werden kann und auszulegen ist, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nachteile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung resultieren. Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).
- 37
- Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
- 38
- Die Revision der Klägerin ist unzulässig, jedoch als Anschlussrevision fortzuführen.
- 39
- Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe, wie der Senat bereits mehrfach für vergleichbare Formulierungen entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 140/10 und XI ZXI ZR 147/10 jeweils juris Rn. 6 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 f. mwN). Die unzulässige Revision kann indes- sen in eine Anschlussrevision umgedeutet werden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO, jeweils Rn. 9). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussrevision liegen vor, insbesondere wurde das Rechtsmittel bereits vor Beginn der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet.
II.
- 40
- Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 41
- Die Klägerin habe die Voraussetzungen des Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen , dass und gegebenenfalls wie der Zedent den in den Medienfonds investierten Betrag anderweitig angelegt hätte, wenn es zu der streitgegenständlichen Anlage nicht gekommen wäre. Das pauschale Vorbringen, der Zedent hätte den Betrag "anderweitig gewinnbringend angelegt" und dabei eine Rendite von "wenigstens 8%" erzielt, rechtfertige keine Schätzung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO. Es sei kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, welche Art von Anlageform der Zedent alternativ gewählt hätte. Dass es sich hierbei, wie vom Landgericht angenommen, um Festgeld und nicht um eine andere, risikoreichere und im Ergebnis weniger gewinnbringende Anlage gehandelt hätte, lasse sich in Anbetracht des der Beteiligung vorausgehenden Anlageverhaltens des Zedenten, der nach dem nicht hinreichend widersprochenen Vorbringen der Beklagten in geschlossene Fonds zwecks Steueroptimierung investiert habe, nicht sicher feststellen. Das gelte auch für den zweitinstanzlichen Vortrag, der Zedent hätte eine "der sich bekanntlich bie- tenden, sicheren alternativen Anlageformen…, als da sind u.a. längerfristige Bundesanleihen, Festgeld oder Geldmarktfonds" gewählt.
III.
- 42
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen in Höhe von 4% p.a. von der Zeichnung der Beteiligung bis zum Verzugseintritt zu Recht verneint.
- 43
- 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64, jeweils mwN).
- 44
- 2. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht jedoch den Ersatz von Anlagezinsen vorliegend rechtsfehlerfrei abgelehnt.
- 45
- a) Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs- und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsent- scheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (Senatsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Prozessstoffs gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahingehend, ob die behaupteten Anknüpfungstatschen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
- 46
- b) Das Berufungsgericht hat sich von der Behauptung der Klägerin, dass der Zedent das Kapital bei ordnungsgemäßer Aufklärung in eine "sichere alternative Anlageform" investiert hätte, aufgrund der vorgetragenen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit überzeugen können. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin überhaupt ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen hat, ist jedenfalls diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das vorangegangene - unstreitige - Anlageverhalten des Zedenten berücksichtigt und angenommen , dass eine erneute Investition des Zedenten in eine andere steuerwirksame , unternehmerische Beteiligung nicht ausgeschlossen werden könne.
- 47
- Zu Recht hat das Berufungsgericht daher eine Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin getroffen. Die von der Anschlussrevision erhobene Verfahrensrüge , das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt , hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
- 48
- c) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils außerdem klargestellt hat, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mindestschaden analog § 246 BGB unabhängig vom Parteivortrag (Senatsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 18).
Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2009 - 15 O 302/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2011 - 13 U 215/09 -
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.