Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 04. Feb. 2015 - VI-U (Kart) 16/14
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Ausspruch zu Ziffer 2. dahin abgeändert, dass die Klägerin der Beklagten die zuerkannte Auskunft und Rechenschaftslegung über die erzielten Verwertungserlöse nur Zug um Zuggegen Zahlung von … Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 schuldet.
- II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
- IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- V. Die Revision wird nicht zugelassen.
- VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.403,41 Euro festgesetzt. Auf die Anschlussberufung entfällt ein Teilbetrag von 17.340,16 Euro.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin ist das von der Stadt G. beauftragte Entsorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt (u.a.) im Raum G. ein System gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung zur Erfassung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK).
4Bis Ende 2011 erfasste und verwertete die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Vertrages (Anlage HLW 1) für die Beklagte die von ihr in Verkehr gebrachten gebrauchten PPK-Verkaufsverpackungen gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. An den Verwertungserlösen hat die Klägerin die Beklagte vertragsgemäß beteiligt.
5Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2011 (Anlage B 1) das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fristgerecht zum Ablauf des Jahres 2011 gekündigt hatte, verhandelten die Parteien über eine Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehung. Die Beklagte bot der Klägerin unter dem 13. Dezember 2011 den Abschluss eines Vertrages alleine über die Erfassung der PPK-Verkaufsverpackungen an (Anlage B 2), weil sie die PPK-Mengen fortan selbst verwerten wollte. Die Klägerin wies das Vertragsangebot mit Schreiben vom 26. Januar 2012 zurück und bot die Fortsetzung des gekündigten Vertrages an (Anlage B 3). Dem stimmte die Beklagte nicht zu.
6Die Klägerin setzte im Jahr 2012 die Erfassung und Verwertung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten gebrauchten PPK-Verkaufsverpackungen unverändert fort.
7Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung eines Erfassungsentgelts in Höhe von … € in Anspruch. Das Entgelt hat sie nach Maßgabe des gekündigten Vertrages wie folgt berechnet:
8Erfassungsentgelt 2012: … € netto
9abzgl. Verwertungserlös: … € netto
10Restentgelt: … € netto
11… € brutto
12Widerklagend verlangt die Beklagte von der Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über die von ihr im Jahr 2012 erzielten Erlöse aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen. Unter Hinweis auf ein Senatsurteil vom 29.12.2004 - VI Kart 17/04 (V) - macht sie dazu geltend, nach den Grundsätzen der „Übereignung an den, den es angeht“ und der Vermischung (§§ 948 Abs. 1 und 2, 947 BGB) Miteigentümer des Sammelguts der Klägerin geworden zu sein und die Verwertung der gesamten PPK-Mengen durch die Klägerin mithin eigenmächtig gewesen.
13Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zinsen stattgegeben, die Beklagte allerdings nur Zug um Zug gegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Es hat überdies die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Das von der Klägerin wegen des Verwertungsentgeltanspruchs geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hat es nicht durchgreifen lassen.
14Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten einschließlich der aberkannten Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage, hilfsweise die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung nur Zug um Zug gegen Zahlung des eingeklagten Verwertungsentgelts.
15Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere in ausreichender Weise begründet worden (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 524 ZPO). Nur das Rechtsmittel der Klägerin hat zu einem geringen Teil Erfolg.
19A. Die Beklagte schuldet der Klägerin für die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Entgelt in Höhe von (mindestens) … Euro. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht vertragliche Ansprüche verneint und die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB bejaht. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
20Die Einwände der Beklagten sind unberechtigt.
211. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs durch die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin kartellrechtswidrig die von der Beklagten nachgefragte Dienstleistung der Abfallerfassung an die alleinige Befugnis zur Verwertung der erfassten Verkaufsverpackungen geknüpft hat. Selbst wenn es sich um eine unzulässige Koppelung gehandelt haben sollte, wird den Interessen der Beklagten in ausreichender Weise durch die in diesem Fall in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Beseitigung des - unterstellt: begangenen - Kartellverstoßes und auf Schadensersatz genügt. Es besteht darüber hinaus kein Anlass und keine Rechtfertigung, die Beklagte darüber hinaus von der Verpflichtung freizustellen, für die in ihrem Interesse erfolgte Müllerfassung den gesetzlich vorgesehenen Aufwendungsersatz zu zahlen. Es wäre im Gegenteil ein in hohem Maße ungerechtes und unredliches Ergebnis, wenn die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen für die Beklagte unentgeltlich bliebe.
222. Bedenken gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Aufwendungsersatzanspruchs bestehen nicht. Wie dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin an die Beklagte vom 11. Januar 2013 (Anlage HLW 2) mühelos zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Klagebetrag von brutto … Euro um die Differenz zwischen dem Erfassungsentgelt in Höhe von … Euro netto und dem von der Klägerin in Ansatz gebrachten Verwertungserlös in Höhe von … Euro. Der Betrag für das Einsammeln der Verkaufsverpackungen entspricht dabei - unstreitig - dem Erfassungsentgelt, wie es in dem zwischen den Parteien bis Ende 2011 bestehenden Dienstleistungsvertrag vorgesehen war. Der zugrunde gelegte Gesamtgebietspreis von 235.000 Euro ist in der Vertragsanlage zum genannten Vertrag ausgewiesen. Mit Recht leitet die Klägerin aus alledem die Behauptung her, dass es sich bei dem von ihr verlangten Betrag für die Dienstleistung der Müllerfassung um das übliche Entgelt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2005, 1426) handelt. Die Beklagte selbst hat es bei Abschluss des Dienstleistungsauftrags als angemessene Gegenleistung akzeptiert. Auch vorgerichtlich hat sie diesbezüglich keinerlei Einwände erhoben. Weder in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2011 (Anlage B 2) noch unter dem 22. Januar 2012 (Anlage HLW 3) wird die Unangemessenheit des vereinbarten Erfassungsentgelts reklamiert. Unter diesen Umständen ist es - worauf zu Recht bereits die Klägerin hingewiesen hat (Seite 7 des Schriftsatzes vom 14.11.2014, GA 270) und der Senat im Verhandlungstermin wiederholt hat (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 4.2.2015) - Sache der Beklagten, der behaupteten Angemessenheit durch einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag entgegen zu treten (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Das hat sie unterlassen. Ihr Sachvortrag, die von der Klägerin angesetzten Preise je Tonne lägen nach ihrem Kenntnisstand deutlich über der Vergütung von Drittanbietern für vergleichbare Leistungen, ist ohne jede Substanz und mangels Angabe, welcher konkrete Drittanbieter welchen konkreten Preis berechnen soll, einer Erwiderung durch die Klägerin nicht zugänglich.
23B. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des Aufwendungsersatzes nur Zug um Zug gegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Erlöse aus der Verwertung der PPK-Mengen des Jahres 2012 verurteilt und überdies der Widerklage stattgegeben.
241. Zwar hat die Beklagte im Zuge der Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen an diesen kein Eigentum nach § 929 BGB erworben. Nach der genannten Vorschrift erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber. An letzterem fehlt es. Die Klägerin hat die von ihr erfassten Verpackungen nämlich nicht für die Beklagte (als deren Besitzmittler oder Besitzdiener) entgegengenommen, sondern ausschließlich Eigenbesitz begründet. In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall auch grundlegend von derjenigen Fallkonstellation, die dem Senatsbeschluss vom 29.12.2004 in dem Verfahren VI Kart 17/04 (V) zugrunde lag.
252. Die Klägerin ist aber nach §§ 681, 666 BGB verpflichtet, der Beklagten auf Verlangen Auskunft über den Stand der von ihr vorgenommenen Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gilt nicht nur bei der berechtigten Geschäftsführung, sondern gleichermaßen auch bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 678 BGB und bei der angemaßten Eigengeschäftsführung im Sinne von § 687 Abs. 2 BGB (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 681 Rn. 1 m.w.N.). Dass die Klägerin mit der Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen unberechtigterweise und wissentlich ein Geschäft der Beklagten geführt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. Bedenken gegen die Bestimmtheit und den Umfang der vom Landgericht zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bestehen nicht. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin nur mit der Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen ein Geschäft der Beklagten geführt hat und die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung über denjenigen Verwertungserlös begehrt, den sie durch den Verkauf des gesamten PPK-Abfalls, nämlich der PPK-Verkaufsverpackungen und des sonstigen PPK-Mülls, verlangt. Da die Klägerin die PPK-Mengen als Gemisch verkauft und die Verkaufsverpackungen nicht gesondert verwertet hat, schuldet die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über den Gesamterlös.
263. Die Klägerin ist der Beklagten allerdings zur Auskunft und Rechnungslegung nur Zug um Zug gegen Zahlung des eingeklagten Entgelts für die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen verpflichtet (§ 273 Abs. 1 BGB). Auf das Zurückbehaltungsrecht hatte sich die Klägerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 (dort Seite 7, GA 93) berufen. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern.
27C. Das Landgericht hat es mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt, der Klägerin Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ist keine Entgeltforderung im Sinne der genannten Zinsvorschrift. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt (NJW 2010, 1872 Rn. 22 f.), dass Entgeltforderungen nur solche Geldforderungen sind, die eine Gegenleistung aus einem geschlossenen Vertrag darstellt. Der in Rede stehende gesetzliche Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, mag er auch der Höhe nach einem vertraglichen Vergütungsanspruch entsprechen.
28III.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30IV.
31Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.