Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - I-7 U 218/14
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen das am 16.10.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Az. 10 O 226/13 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte je zur Hälfte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Berufungskläger können die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen hinsichtlich dessen Kapitalanlagen gegen die Beklagte geltend, während die Beklagte die Feststellung begehrt, dass dem Drittwiderbeklagten hieraus keine Ansprüche gegen sie zustanden.
4Der Drittwiderbeklagte ist ehemaliger Mitarbeiter der C. Er betreute als Steuerberater langjährig die im März 2007 verstorbene Frau K M, deren Vermögen im Umfang von knapp 1 Mio. EUR von dem Zeugen G, einem Mitarbeiter der Beklagten, verwaltet wurde und deren Alleinerbe der Drittwiderbeklagte ist. Da er das ererbte Vermögen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation im Alter anlegen wollte, kam es zu mehreren Beratungsgesprächen zwischen ihm und dem Zeugen G.
5Nachdem er am 01.03.2007 den Emissionsprospekt erhalten hatte, zeichnete der Drittwiderbeklagte am 15.03.2007 in der Geschäftsstelle der Beklagten die Beitrittserklärung zu der D-R-Fonds Nr. V L G GmbH & Co. T KG zu einem Betrag von 50.000,00 USD zuzüglich eines Agios i.H.v. 2.500,00 USD. Am 31.05.2007 zahlte der Drittwiderbeklagte den ersten Anteil für die Beteiligung i.H.v. 30.000,00 USD zuzüglich Agio i.H.v. 2.500,00 USD, was 24.281,68 EUR entsprach. Am 26.06.2007 erstattete die Beklagte dem Drittwiderbeklagten vereinbarungsgemäß einen Teil des Agios i.H.v. 906,98 EUR. Am 03.03.2008 zahlte der Drittwiderbeklagte die Schlussrate i.H.v. 20.000,00 USD, entsprechend 13.215,70 EUR. Aus den in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Vertriebsvergütungen erhielt die Beklagte über das Agio hinaus einen Betrag von mindestens 2.800,00 USD, ohne dass sie im Prospekt als Empfängerin benannt war. Bereits 2009 ergaben sich aufgrund von ausstehenden Zahlungen des Charterers und Wechselkursveränderungen von Dollar und Yen wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 31.03.2013 zahlte der Drittwiderbeklagte 2.500,00 EUR als Kapitalerhöhung.
6Am 22.03.2007 zeichnete der Drittwiderbeklagte in der Geschäftsstelle der Beklagten die Beitrittserklärung zu der M S L O R GmbH & Co. KG und der M S L O R GmbH & Co. KG zu einem Betrag von 20.000,00 EUR zuzüglich Agio i.H.v. 1.000,00 EUR und erhielt den Verkaufsprospekt übergeben. Am 12.04.2007 zahlte er eine erste Rate von 5.000,00 EUR, am 19.04.2007 wandte er 12,55 EUR für Notarkosten auf. Am 20.08.2007 erstattete die Beklagte absprachegemäß einen Teil des Agios i.H.v. 500,00 EUR. Im April 2008 zahlte der Drittwiderbeklagte die Schlussrate i.H.v. 16.000,00 EUR und erhielt am 29.12.2008 eine Ausschüttung i.H.v. 350,00 EUR. Aus den in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Vertriebsvergütungen erhielt die Beklagte über das Agio hinaus einen Betrag von mindestens 3.500,00 EUR, ohne dass sie im Prospekt als Empfängerin benannt war. Aufgrund der teilweise in Yen erfolgten Fremdfinanzierung kam es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, was den Anlegern durch die Kurzreports für die Jahre 2009/2010 sowie 2010/2011 mitgeteilt wurde. Die Fonds notieren am Zweitmarkt derzeit bei ca. 40 % des Ausgangsinvestments.
7Der Drittwiderbeklagte nahm am 09.06.2007 bei der Beklagten zwei Darlehen i.H.v. 149.000,00 EUR zur Immobilienfinanzierung zu einem Zinssatz von 5,2 % auf.
8Am 28.06.2007 zeichnete der Drittwiderbeklagte die Beitrittserklärung zu dem geschlossenen Immobilienfonds B R U L.. mit 40.000,00 USD zuzüglich eines Agios i.H.v. 1.200,00 USD und bekam den Verkaufsprospekt übergeben. Er zahlte am 21.08.2007 eine erste Rate i.H.v. 25.200,00 USD, umgerechnet 18.750,53 EUR und am 14.11.2007 die Restsumme von 16.000,00 US Dollar, umgerechnet 10.936,89 EUR. Unter dem 27.11.2007 erstattete die Beklagte absprachegemäß einen Teil des Agios i.H.v. 282,71 EUR. Aus den in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Vertriebsvergütungen erhielt die Beklagte über das Agio hinaus einen Betrag von mindestens 2.800,00 USD, ohne dass sie im Prospekt als Empfängerin benannt war. Aus dem Statusbericht von Mai 2009 ergibt sich, dass bei den Vermietungen der Objekte des Fonds ein Abschlag von 34 % erfolgte, und mit Statusbericht von Juli 2010 wurde mitgeteilt, dass alle Objekte unter dem Prospektansatz vermietet worden sind und die prognostizierten Vermietungszahlen nicht erreicht wurden. Auf der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2010 wurde berichtet, dass die vorhandenen Immobilien drastisch an Wert verloren hätten und ein Nachschuss erforderlich sei. Der Drittwiderbeklagte zahlte daraufhin am 12.12.2010 einen Betrag von 7.700,00 USD.
9Unter dem 24.04.2013 (vgl. Anlage K1, Anlagenband Kläger) sowie dem 28.04.2014 (vgl. Bl. 124 GA) trat der Drittwiderbeklagte dem Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte ab.
10Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben behauptet, der Drittwiderbeklagte habe die streitgegenständlichen Teile des ererbten Vermögens zur Altersvorsorge zumindest kapitalerhaltend anlegen wollen und sei zu keinem Zeitpunkt zu Spekulationen oder riskanten Anlagekäufen bereit gewesen. Die Möglichkeit regelmäßiger Entnahmen im Alter sei für ihn wichtig gewesen. Für die streitgegenständlichen Anlagen habe er sich ausschließlich aufgrund der Beratung durch die Beklagte entschieden. Die Anlageberatung sei dabei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen. Insbesondere sei der Drittwiderbeklagte nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte über das jeweilige Agio hinaus Rückvergütungen erhalten habe.
11Hinsichtlich der Beteiligung an dem D-R-F L G sei der Drittwiderbeklagte insbesondere nicht auf die Projektrisiken, das Risiko der Untercharter, die mangelnde Solvenz des Charter-Garanten, die Schwankungen der Charterrate und das Wechselkursrisiko zwischen Yen und Dollar hingewiesen worden. Im Ergebnis habe es sich um eine Spekulation auf Charterraten gehandelt. Zwar sei dem Drittwiderbeklagten klar gewesen, dass die Beteiligung riskanter als eine Bundesanleihe sei, er habe aber nicht gedacht, dass er um sein Kapital habe fürchten müssen. In Kenntnis der Risiken und der Rückvergütungen hätte der Drittwiderbeklagte die Beteiligungen nicht gezeichnet. Ihm sei ein Schaden von 39.090,40 EUR entstanden.
12Hinsichtlich der Beteiligung an der M S L und der M S L O R GmbH & Co. KG sei insbesondere keine Aufklärung über die Abhängigkeit von der täglichen Charterrate, das Risiko des Totalverlustes und die Fremdfinanzierungsrisiken sowie daraus folgende Spekulation auf den Devisenkurs erfolgt. Dem Drittwiderbeklagten sei ein Schaden in Höhe von 20.162,55 EUR entstanden.
13Hinsichtlich des Immobilienfonds B R U L. sei der Drittwiderbeklagte insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen sogenannten Blind Pool gehandelt habe und nur ein Projekt festgestanden habe, während weitere vollkommen unklar gewesen seien. Zudem sei keine Aufklärung über die Fremdkapitalisierungsquote von 80 % und die Überproduktion von Wohnflächen in den USA erfolgt. Die Entwicklungsgesellschaft vor Ort sei zudem übermäßig am Gewinn beteiligt gewesen, während die Anleger das Risiko getragen hätten. Dem Drittwiderbeklagten sei ein Schaden von 35.028,02 EUR entstanden.
14Der Schaden sei mit 5 % ab dem Anlagezeitpunkt zu verzinsen. Die von dem Drittwiderbeklagten für den Erwerb von Immobilien aufgenommenen Kredite mit einem Zinssatz von 5,2 % seien nicht notwendig gewesen, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Durch direkte Investments in Immobilien erziele er eine Rendite von deutlich über 8 %, so dass eine Mindestrendite von 5 % für eine alternative Anlage angemessen sei.
15Der Kläger hat beantragt,
16- 17
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 39.090,40 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 23.374,70 EUR i.H.v. 5 % vom 31.05.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 13.215,70 EUR i.H.v. 5 % vom 03.03.2008 bis zum 15.05.2013 und Zinsen aus einem Betrag von 39.090,40 EUR von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 Zug um Zug gegen Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 50.000,00 USD (Kennnummer im Treuhandregister der D-F-T GmbH) der D-R-F V L G GmbH & Co. T KG zu bezahlen,
- 19
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 20.162,55 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 4.500,00 EUR i.H.v. 5 % vom 12.04.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 16.000,00 EUR i.H.v. 5 % vom 15.04.2008 bis zum 15.05.2013 sowie Zinsen aus dem Betrag von 20.162,55 EUR von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 Zug um Zug gegen Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 10.000,00 EUR der M „S L“ O R GmbH & Co. KG (AG Hamburg, HRA ) sowie eines Gesellschaftsanteils mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 10.000,00 EUR der MS „S L“ O R GmbH & Co. KG zu bezahlen (AG Hamburg, HRA ),
- 21
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 35.028,02 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 18.750,53 EUR i.H.v. 5 % vom 21.08.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 10.654,18 EUR i.H.v. 5 % vom 14.11.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 5.624,21 EUR i.H.v. 5 % vom 12.12.2010 bis zum 15.05.2013 und Zinsen aus dem Betrag von 35.028,92 EUR von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 Zug um Zug gegen Übertragung von 40 Gesellschaftsanteilen (U) mit einer Gesamteinlage i.H.v. 40.000,00 USD der B R U, L.. (Sitz D, USA) zu bezahlen,
- 23
4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Gesellschaftsanteile – einzeln beziffert in den Klageanträgen zu 1. bis 3. - in Verzug befindet,
- 25
5. festzustellen, dass die Beklagte alle weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, welche Herrn O W, A T, M aus der Beteiligung an den unter 1. bis 3. bezeichneten Fondsbeteiligung entstehen, ihm gegenüber zu ersetzen hat,
- 27
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.999,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Mit der Drittwiderklage hat sie beantragt,
31festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten aufgrund seiner Beitrittserklärungen vom 15.03.2007 / 21.05.2007 als Kommanditist zu der „D-R-F V L G GmbH & Co. T KG“, vom 22.03.2007 / 03.04.2007 zu der „M S L O R GmbH & Co. KG“ und als Gesellschafter der „B R U L.. mit Sitz in D USA“ Ansprüche gegen sie, die er mit Erklärung vom 24.04.2013 an den Kläger abgetreten hat, zu keiner Zeit zugestanden haben.
32Der Drittwiderbeklagte hat beantragt,
33die Drittwiderklage abzuweisen.
34Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, das angelegte Vermögen habe zwar der Altersversorgung dienen sollen, dem Drittwiderbeklagten sei es jedoch auf die Erzielung möglichst hoher Renditen und die Ausnutzung von Steuervorteilen angekommen. Hierzu sei er gewillt gewesen, erhebliche Risiken in Kauf zu nehmen. Er habe angegeben, er habe selbst gegen Provision für die C Beteiligungen wie die streitgegenständlichen verkauft und wisse bestens, welche Provisionen und sonstigen Vergütungen hierfür bezahlt würden. Den Vorschlag des Beraters, die zur Verfügung stehenden Mittel breit gestreut und risikoarm zu investieren, habe der Drittwiderbeklagte zurückgewiesen, denn er habe nur in Schiffe und ähnliche Fondsbeteiligungen investieren wollen. Dies habe nicht auf den Empfehlungen des Zeugen G beruht.
35Der Drittwiderbeklagte sei ordnungsgemäß über alle Risiken und zudem über alle Rückvergütungen aufgeklärt worden. In den Checklisten (vgl. Anlagen B5 – B7, Bl. 151 ff. GA) sei jeweils festgehalten, welche Unterlagen dem Drittwiderbeklagten ausgehändigt worden seien.
36Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, denn dem Drittwiderbeklagten seien aufgrund der Mitteilungen der jeweiligen Fondsgesellschaften seit dem Jahr 2009 die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit alle Umstände bekannt, auf die die behaupteten Pflichtverletzungen gestützt seien. Aufgrund der Rückerstattung von Teilen des Agios sei dem Drittwiderbeklagten auch seit 2007 bekannt, dass sie Rückvergütungen erhalten habe; auf die konkrete Höhe komme es für die Kenntnis nicht an. Über Innenprovisionen unter 15 % habe sie nicht aufklären müssen; zudem habe sie sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden.
37Das Landgericht hat die Klage mit dem am 27.10.2014 zugestellten Urteil vom 16.10.2014 abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben.
38Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 5. mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Zwar sei der Kläger aktivlegitimiert, Ansprüche gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen einer fehlerhaften Anlageberatung seien aber nicht gegeben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass die Beratung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sei. Zwar sei eine unternehmerische Beteiligung als sichere Anlage zur Altersvorsorge grundsätzlich nicht anlegergerecht, da sie ein Totalverlustrisiko beinhalte. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass der Drittwiderbeklagte eine sichere Anlage gewünscht habe. Ebenso habe er keinen Beratungsfehler bewiesen, denn die Angaben des Drittwiderbeklagten seien jedenfalls nicht überzeugender als die hierzu im Widerspruch stehende Aussage des Zeugen G. Die Drittwiderklage sei daher zulässig und begründet.
39Hiergegen richten sich die am 14.11.2014 eingelegten und mit dem Schriftsatz vom 21.01.2015 begründeten Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten.
40Sie tragen im Wesentlichen vor, die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Drittwiderbeklagte eine sichere Anlage gewünscht habe und die streitgegenständlichen Beteiligungen mit dem Anlageziel der Altersvorsorge nicht vereinbar seien. Hierauf habe die Beklagte nicht hingewiesen. Damit stehe eine Pflichtverletzung fest, von der sich die Beklagte nicht entlastet habe. Zudem sei die Beratung auch nicht anlagegerecht gewesen, denn die Zeugenaussage des Zeugen G, er habe über sämtliche Risiken, insbesondere auch über das Totalverlustrisiko aufgeklärt, sei nicht glaubhaft. Aus den von der Beklagten vorgelegten Checklisten ergebe sich zudem eine tatsächliche Vermutung dafür, dass über das Risiko des Totalverlustes nicht gesprochen worden sei, denn dies sei dort nicht enthalten. Der Zeuge G habe zudem hinsichtlich der Rückvergütungen nachweislich falsch ausgesagt, denn diese seien in den Checklisten nicht ausgewiesen, woraus sich einerseits eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Klägers ergebe und andererseits feststehe, dass die Aussage des Zeugen G insgesamt unglaubhaft sei.
41Die Berufungskläger beantragen,
42- 43
1. unter Abänderung des am 16.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Az.: 10 O 226/13,
- 45
a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 39.090,40 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 23.374,70 EUR i.H.v. 5 % vom 31.05.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 13.215,70 EUR i.H.v. 5 % vom 03.03.2008 bis zum 15.05.2013 und Zinsen aus einem Betrag von 39.090,40 EUR von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 Zug um Zug gegen Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 50.000,00 USD (Kennnummer im Treuhandregister der D-F-T GmbH) der D-R-F N L G GmbH & Co. T KG zu bezahlen,
- 47
b. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 20.162,55 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 4.500,00 EUR i.H.v. 5 % vom 12.04.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 16.000,00 EUR i.H.v. 5 % vom 15.04.2008 bis zum 15.05.2013 sowie Zinsen aus dem Betrag von 20.162,55 EUR von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 Zug um Zug gegen Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 10.000,00 EUR der M „S L“ O R GmbH & Co. KG (AG Hamburg, HRA ) sowie eines Gesellschaftsanteils mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 10.000,00 EUR der M „S L“ O R GmbH & Co. KG zu bezahlen (AG Hamburg, HRA ),
- 49
c. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 35.028,92 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 18.750,53 EUR i.H.v. 5 % vom 21.08.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 10.654,18 EUR i.H.v. 5 % vom 14.11.2007 bis zum 15.05.2013 sowie aus einem Betrag von 5.624,21 EUR i.H.v. 5 % vom 12.12.2010 bis zum 15.05.2013 und Zinsen aus dem Betrag von 35.028,92 EUR von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 Zug um Zug gegen Übertragung von 40 Gesellschaftsanteilen (U) mit einer Gesamteinlage i.H.v. 40.000,00 U der B R U, L.. (Sitz D, USA) zu bezahlen,
- 51
d. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gesellschaftsanteile – einzeln beziffert in den Klageanträgen a. – c. in Verzug befindet,
- 53
e. festzustellen, dass die Beklagte alle weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, welche dem Drittwiderbeklagten aus der Beteiligung an den unter a. bis c. bezeichneten Fondsbeteiligungen entstehen gegenüber der Klägerin zu ersetzen hat,
- 55
f. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.999,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 57
2. unter Abänderung des am 16.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 10 O 226/13, die Drittwiderklage der Beklagten vom 15.08.2013 abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Berufung stelle den Versuch dar, die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene Würdigung zu ersetzen.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
62II.
63Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
64Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
651.
66Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen aus Anlageberatungsverträgen gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 398 BGB oder einer anderen rechtlichen Grundlage zu.
67Zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten sind hinsichtlich der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen jeweils Anlageberatungsverträge zustande gekommen.
68Ein Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (vgl. Hönn in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 675 BGB, Rn. 29 m.w.N.). Dies war – in Abgrenzung zur bloßen Ausführung einer Kauforder - vorliegend selbst dann der Fall, wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellen würde, dass es der Drittwiderbeklagte selbst war, der entgegen der Empfehlung des Beraters in Schiffsbeteiligungen investieren wollte, denn dieser hat unstreitig jedenfalls die konkreten Beteiligungen ausgewählt.
69Der Kläger hat nicht den Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten aus den Anlageberatungsverträgen erbracht; er ist darlegungs- und beweisbelastet für Pflichtverletzungen des Anlageberatungsvertrages (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, 2016, § 280, Rn. 50).
70Aus dem Anlageberatungsvertrag ist die Beklagte grundsätzlich zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen, wobei sich Inhalt und Umfang der Beratungspflicht aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, juris-Rn. 14).
71a.
72Maßgeblich für die anlegergerechte Beratung sind Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Anlegers.
73Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, der Zeuge G habe zunächst grundsätzlich eine andere breitgestreute Anlagestrategie empfohlen, nicht widerlegt. Der Zeuge G hat in seiner Aussage sehr detailliert und widerspruchsfrei geschildert, dass er eine andere Anlagestrategie empfohlen habe, der Drittwiderbeklagte aber von sich aus in Schiffsfonds habe investieren wollen und angegeben habe, dass er sich mit diesen Anlagen auskenne, weil er sie selbst vermittelt habe. Diese Angabe steht im Einklang damit, dass der Drittwiderbeklagte unbestritten früher Mitarbeiter der C war und derartige Anlagen verkauft hat.
74Danach ist der Maßstab für die Frage der anlegergerechten Beratung nicht der durchschnittliche Anleger, der eine sichere Anlage für die Altersvorsorge wünscht, sondern ein Steuerberater und früherer Bankangestellter, der selbst Erfahrung im Verkauf derartiger Kapitalanlagen hat und ausdrücklich Schiffsbeteiligungen zeichnen will. Dass die empfohlenen Fondsanteile für einen solchen Anleger nicht geeignet gewesen wären, ist nicht ersichtlich.
75aa)
76Zutreffend ist zwar, dass zur Alterssicherung grundsätzlich keine risikoreiche Anlage empfohlen werden darf (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, 2016, § 280, Rn. 48 m.w.N.), dabei ist aber zu differenzieren, ob eine Versorgungslücke im Alter geschlossen werden soll oder eine ergänzende Altersvorsorge geschaffen werden soll (vgl. BGH NJW-RR 2015, 732 Rn. 12).
77Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass der Drittwiderbeklagte mit dem Anlageziel der zumindest kapitalerhaltenden sicheren Altersvorsorge an die Beklagte herangetreten ist und dann von dem Zeugen G die streitgegenständlichen Beteiligungen empfohlen bekommen hat. Der Drittwiderbeklagte hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung lediglich angegeben, dass er nach seiner Überlegung, dass seine Altersvorsorge seinen damaligen Lebensstandard nicht würde sichern können, eine sichere Anlage gewollt habe, die inflationssicher und steueroptimiert sein sollte. Die Zeichnung des Immobilienfonds B R U L.. diente dagegen nach seinen Angaben nicht der Altersvorsorge, sondern war lediglich auf einen Zeitraum von 7 Jahren angelegt und sollte nach Ablauf dieser Zeit für freies Kapital sorgen.
78bb)
79Selbst wenn man aber den Vortrag des Klägers unterstellt, der Drittwiderbeklagte habe explizit als Anlageziel die Altersversorgung angegeben und eine sichere Anlage gewünscht, die jedenfalls kapitalerhaltend ist, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine nicht anlegergerechte Beratung nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbringen können. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Zeuge G den Drittwiderbeklagten darauf hinweisen müssen, dass das Anlageziel mit den streitgegenständlichen Beteiligungen nicht vereinbar ist. Dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, hat der Kläger nicht bewiesen, denn der Zeuge G hat bekundet (vgl. Bl. 138 GA), dass er den Drittwiderbeklagten stets darauf hingewiesen habe, dass er eine andere Anlagestrategie, nämlich eine breite Streuung favorisiere und die streitgegenständlichen Beteiligungen selbst für die Aufbesserung des Ruhestandes nur bedingt geeignet seien.
80Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Grundsätzlich ist es dem Gericht freigestellt, in welcher Weise es die maßgeblichen Umstände würdigt. Seine Würdigung muss aber vollständig und widerspruchsfrei sein und darf nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876 m.w.N.).
81An den dargestellten Maßstäben gemessen, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Angaben des Drittwiderbeklagten und des Zeugen G widerspruchsfrei und vollständig gewürdigt. Zudem hat das Landgericht sich auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit für die Beklagte auseinandergesetzt und diese hinsichtlich seiner Angaben für gegeben erachtet.
82Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt also nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 946 Rn. 29).
83Insbesondere ergibt sich der behauptete Widerspruch zu den Checklisten aus der Aussage des Zeugen G nicht, denn die Aussage betrifft auch die Checkliste des 2010 gezeichneten Flugzeugfonds.
84b.
85Obige Erwägungen gelten auch für die anlage- bzw. objektgerechte Beratung.
86Der Kläger hat nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass der Drittwiderbeklagte nicht über die Risiken der jeweiligen Beteiligung aufgeklärt wurde.
87Hinsichtlich der Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der „L G“ ist ihm zwei Wochen vor Zeichnung der Emissionsprospekt übergeben worden. Diese Feststellung des Landgerichts haben die Berufungskläger – trotz der Angabe des Drittwiderbeklagten in der erstinstanzlichen Vernehmung, ihm sei nur eine Kurzinformation ausgehändigt worden – mit der Berufung nicht angegriffen. Dieser Prospekt (vgl. Anlage K2, Anlagenband Kläger) weist in der Sektion 6 ab S. 24 ausreichend deutlich auf alle Risiken hin. Insbesondere ist auch das Totalverlustrisiko erwähnt. Aufgrund der vollständigen und rechtzeitigen Aufklärung durch den Prospekt der „L G“ war der Drittwiderbeklagte zudem hinsichtlich der allgemeinen Risiken der weiteren, nur eine Woche später gezeichneten Schiffsbeteiligung nicht mehr aufklärungsbedürftig.
88Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.09-2015 – III ZR 393/14 –, juris-Rn. 15 m.w.N.).
89Hinzu kommt, dass der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht hat, dass der Zeuge G ihn nicht darüber hinaus mündlich über die Risiken der Beteiligungen hinreichend aufgeklärt hat. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hätte hierzu selbst wenn den Angaben des Zeugen G nicht in vollem Umfang gefolgt würde maximal ein non liquet, nicht aber den von dem Kläger zu führenden Beweis der fehlerhaften Aufklärung ergeben.
90Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den als Anlagen B5 – B8 (vgl. Bl. 151 ff. GA) von der Beklagten vorgelegten Checklisten; insbesondere ergibt sich daraus keine tatsächliche Vermutung, dass über Risiken, die in den vorgedruckten, nicht speziell die jeweilige Anlage betreffenden Listen nicht enthalten sind, nicht gesprochen wurde, denn § 416 ZPO hat diese Reichweite nicht; vielmehr ist nur die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung formell voll bewiesen. Lediglich bei unterschriebenen Vertragsurkunden – und um solche handelt es sich vorliegend bei den Checklisten gerade nicht - besteht zwischen den Vertragspartnern eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (vgl. MüKoZPO/Schreiber ZPO, 4. Auflage, 2012, § 416 Rn. 10; BeckOK ZPO/Krafka ZPO, Stand: 01.09.2015, § 416 Rn. 13).
91c.
92Auch hinsichtlich der unstreitig über das Agio hinaus gezahlten Rückvergütungen steht nach der den Senat bindenden erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht fest, dass die Beklagte durch den Zeugen G nicht darüber aufgeklärt hat. Die Beweisaufnahme hat auch zu diesem Punkt für den Kläger maximal ein non liquet ergeben.
93Grundsätzlich ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über von ihr vereinnahmte umsatzabhängige Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. BGHZ 201, 310, Rn. 17; BGH, NJW-RR 2013, 244 Rn. 34).
94Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Dadurch entsteht beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Abgrenzungskriterium zwischen Rückvergütungen und bis Mitte 2014 regelmäßig nicht schuldhaft verschwiegenen Innenprovisionen ist deshalb die Frage, ob die Provision aus dem Anlagevermögen selbst gezahlt wird oder nicht.
95Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen neben dem Agio weitere Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung erhalten hat.
96Soweit der Zeuge G den Drittwiderbeklagten lediglich darüber aufgeklärt hätte, dass Rückvergütungen über das Agio hinaus an die Beklagte fließen, würde das zwar eine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages darstellen, denn die Bank muss vollständig auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Zeuge G – wie er ausgesagt hat - den Drittwiderbeklagten nicht auch über die Höhe der Vergütungen aufgeklärt hat.
97Schadensersatzansprüche hieraus wären überdies gemäß §§ 199 Abs. 1, 195 BGB bereits 2010 verjährt, weil der Drittwiderbeklagte bereits bei Abschluss Kenntnis von den Rückvergütungen dem Grunde nach gehabt hätte (vgl. BGHZ 196, 233 Rn. 26 ff. m.w.N.). Die fehlende Kenntnis von der Höhe der Rückvergütung steht der Verjährung nur in den Fällen entgegen, in denen die Bank fehlerhafte Angaben zur Höhe macht (vgl. Grüneberg: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährung im Kapitalanlagerecht, BKR 2015, 485, 488 m.w.N.). Ob eine unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten durch nicht erfolgte Aufklärung über Rückvergütungen über das Agio hinaus jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Drittwiderbeklagten gewesen wäre, da die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens dadurch widerlegt wäre, dass der Drittwiderbeklagte als ehemaliger Mitarbeiter der C selbst Beteiligungen der vorliegenden Art verkauft hatte und ihn 2010 bei der Beteiligung an dem D Flugzeugfonds die über das Agio hinausgehende weitere Rückvergütung der Beklagten ihn von der Beteiligung nicht abhielt, kann dahinstehen.
982.
99Mangels eines Schadensersatzanspruchs sind auch die Klageanträge zu 1. e. bis f. jedenfalls unbegründet.
1003.
101Zutreffend hat das Landgericht die Drittwiderklage als zulässig und begründet erachtet.
102Zwar ist gemäß § 33 ZPO eine anhängige Klage Voraussetzung einer zulässigen Widerklage und die negative Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage unzulässig, die besondere Konstellation der Zession stellt aber eine Ausnahme dar. Die Sachentscheidung betrifft dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen, so dass es prozessökonomisch ist und die Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in zwei Prozesse verhindert, die Drittwiderklage zuzulassen. Zudem besteht das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage gegen den Zedenten trotz der Leistungsklage des Zessionars, da im Falle einer Rückabtretung die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 S. 1 ZPO gegenüber dem Zedenten die Wirksamkeit der Abtretung voraussetzt (vgl. BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34 m.w.N.; Schöler, MDR 2011, 522).
1034.
104Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
105Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
106Streitwert II. Instanz: bis 110.000,00 EUR.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - I-7 U 218/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - I-7 U 218/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - I-7 U 218/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im Folgenden: Zedent) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Zedent zeichnete nach vorheriger telefonischer Beratung mit dem bei der Beklagten tätigen Zeugen B. am 2. Dezember 1997 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds NLI Nr. 31 KG GmbH & Co. mit einem Anteil von 40.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der entsprechende Emissionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Hinweise: "Der Gesellschaftsanteil ist jederzeit mit Zustimmung eines Geschäftsführers veräußerlich; die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein öffentlicher Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden ist. Der Preis, den ein Dritter bereit ist, für einen solchen Anteil zu zahlen, hängt nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Kapitalmarktverhältnissen ab. Da der Anleger in der Investitionsphase je nach Steuerprogression jedoch einen Teil aus ersparten Steuern finanziert hat, besteht die Möglichkeit, die Beteiligung ggf. unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine hochinteressante Rendite zu erwirtschaften. Für den Erwerber ergibt sich analog, bezogen auf einen evtl. geringeren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung. Die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft ist bereit , bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken. Sie berät den Verkäufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeigneten Anlageinteressenten. Ein Rechtsanspruch kann hiervon nicht abgeleitet werden. Die abgedruckte Wertentwicklungsbetrachtung geht davon aus, dass die Beteiligung im Jahre 2015 einen Wert entsprechend der 13,5-fachen Jahresmiete aufweist. Die Annahme, dass eine Veräußerung im Jahre 2015 zu diesem Wert möglich ist, erscheint aus heutiger Sicht realistisch. Allerdings kann der zukünftige tatsächliche Veräußerungspreis abhängig von der dann gegebenen Marktsituation geringer oder höher ausfallen."
- 2
- Die Klägerin verlangt die Erstattung der Beteiligung von 21.474,26 € und von entgangenem Gewinn in Höhe von 18.420,89 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen von 3.681,30 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt unter anderem die Auffassung, der Emissionsprospekt, der nicht übergeben worden sei, weise Fehler auf. Ihm könne der Umstand, dass die Fungibilität geschlossener Fondsbeteiligungen in erheblicher Weise eingeschränkt sei, nicht entnommen werden. Durch die Formulierung "zur Zeit" werde der Eindruck erweckt, dass es jedenfalls demnächst einen Zweitmarkt geben werde und die Anlage in absehbarer Zeit veräußert werden könne. Dem Anleger werde vorgespiegelt, dass eine Veräußerung zum Nominalwert jedenfalls nicht unwahrscheinlich sei. In der Gesamtschau der Aussagen sei dem Zedenten sug- geriert worden, dass der Wiederverkauf der Beteiligung ohne Probleme funktioniere und es hierfür genügend lnteressenten gebe, sodass ein Anleger bei Veräußerung eine hochinteressante Rendite erzielen könne. Der Berater habe dem Zedenten die fehlende Fungibilität der Anlage und das Risiko von Verlusten bei einem Verkauf nicht erläutert.
- 3
- Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausführungen im Prospekt zur eingeschränkten Veräußerbarkeit seien ausreichend. Der Berater habe dem Zedenten den Emissionsprospekt mit Schreiben vom 12. September 1997 übersandt und ihn sodann telefonisch ausführlich am 1. Dezember 1997 anhand des Emissionsprospekts über die Chancen und Risiken der Beteiligung aufgeklärt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Pflichten, die ihr nach dem mit dem Zedenten geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag oblegen hätten, nicht verletzt.
- 7
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe die Klägerin den Nachweis der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht erbringen können.
- 8
- Prospektfehler, über die die Beklagte den Zedenten habe informieren müssen, lägen nicht vor. Die Prospekthinweise zur Fungibilität der Beteiligung seien ausreichend. Die Angabe "jederzeit veräußerlich" sei im Gesamtzusammenhang der Risikoaufklärung zur eingeschränkten Fungibilität dahin zu verstehen , dass rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht entgegenstünden. Auf die praktischen Schwierigkeiten werde im Anschluss eingegangen und deutlich gemacht, dass es keinen geregelten Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gebe , es mithin grundsätzlich dem Anleger obliege, einen Käufer zu finden.
- 9
- Die dabei im Prospekt angebotene Hilfe der Beklagten vermöge den Hinweis nicht derart zu relativieren oder zu verharmlosen, dass er dem Anleger nicht mehr das Risiko verdeutliche, der Anteil könne in Ermangelung eines entsprechenden Markts praktisch nicht zu angemessenen Konditionen veräußert werden.
- 10
- Auch der Hinweis, dass ein Markt für die Veräußerung "zur Zeit" nicht vorhanden sei, verharmlose die Probleme der Veräußerbarkeit nicht. Er lege nicht die Annahme nahe, dass in naher Zukunft mit der Entstehung eines Zweitmarkts zu rechnen sei, der nicht mit den praktischen Schwierigkeiten der Veräußerbarkeit des Fondsanteils behaftet sei. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein geregelter Markt für die Veräußerung der Anteile nicht vorhanden sei. Eine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse werde nicht getroffen.
- 11
- Der Satz, dass der Preis, den ein Dritter zu zahlen bereit sei, nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Kapitalmarktverhältnissen abhänge, verdeutliche das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis deutlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt sei. Die Ausführungen zur möglichen Veräußerung weit unter Nominalwert und zur Aussicht, dennoch eine hochinteressante Rendite zu erreichen, stellten lediglich Prognose- und Renditeerwartungen dar.
II.
- 12
- 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Fondsanteilen. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Seite 13), was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 4 ff; Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 7 f; jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO).
- 13
- 2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Zedenten über die eingeschränkte Fungibilität der empfohlenen Beteiligung verneint.
- 14
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anlageberater grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen , dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht , eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 16; Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 14).
- 15
- Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO und vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18). Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von diesem zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 und vom 11. Dezember 2014 aaO; BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; jeweils mwN).
- 16
- a) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Es ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater unzutreffende Angaben bezüglich eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts gemacht hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt hatte, dass eine solche Aufklärung durch den streitgegenständlichen Fondsprospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen Zweitmarkts dargestellt worden ist.
- 17
- b) Das Berufungsgericht hat einen Fehler des Fondsprospekts im Hinblick auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung mit zutreffender Begründung verneint.
- 18
- aa) Der Hinweis, ein Markt für den Gesellschaftsanteil sei "zur Zeit" nicht vorhanden, erweckt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht den Eindruck , dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht be- stehen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, durch diesen Hinweis werde dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Feststellung, die Einschränkung "zur Zeit" treffe keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lasse vielmehr offen, ob und wann mit dem Entstehen eines solchen Markts gerechnet werden könne (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2013 - 1 U 314/11, juris Rn. 21). Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. April 2014 (aaO) einen vergleichbaren Prospekthinweis nicht beanstandet. Dort war in einem Prospekt zu einem geschlossenen Immobilienfonds der Hinweis zu finden, dass "derzeit … ein geregelter Markt für derartige Anteile noch nicht vorhanden" sei (vgl. das Berufungsurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 4 U 517/10 u.a., juris Rn. 170). Hierzu hat der Senat ausgeführt, der Prospekthinweis sei ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt werde, dass eine solche Verwertung (im Wege der Veräußerung) praktischen Schwierigkeiten begegnen könne, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichterten , noch nicht vorhanden seien.
- 19
- Der Auffassung der Revision, bei Fondsanteilen, die mit Steuervorteilen aufgrund von Verlustzuweisungen verbunden seien, sei es nicht mehr oder kaum möglich, in der Folgezeit einen Erwerber zu finden, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Vielmehr ist ein Weiterverkauf von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie dem Senat aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist, grundsätzlich möglich, wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). Ein Hinweis, dass die streitgegenständlichen Fondsanteile unter keinen Umständen mehr veräußerbar sein würden, war daher nicht in den Prospekt aufzunehmen.
- 20
- Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 (BKR 2014, 212, 215) ausgeführt hat, die Einschränkung "zur Zeit" verharmlose die bei der Veräußerung von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds bestehenden Probleme, teilt der Senat diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall kam allerdings hinzu, dass für die dortigen Anleger eine Veräußerbarkeit der Beteiligung nach 16 Jahren von besonderer Bedeutung war und - auch angesichts eines von dem Berater auf 16 Jahre angelegten "Vermögensstatus" - schon aus diesem Grund auf die voraussichtlichen Probleme bei einer beabsichtigten Veräußerung nach 16 Jahren gesondert und zusätzlich zu den Prospektangaben hätte hingewiesen werden müssen.
- 21
- Das Oberlandesgericht Köln, dessen Entscheidung vom 19. Juli 2011 (24 U 172/10, juris Rn. 24) das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, hält vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 24. April 2014 (aaO) an seiner abweichenden Auffassung nicht mehr fest und folgt der neueren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20. November 2014 - 24 U 61/14, juris Rn. 36; vgl. hierzu Kessen, jurisPR-BKR 2/2015 Anm. 4). Danach stellt die Formulierung, dass ein öffentlicher Markt "zur Zeit" nicht vorhanden sei, keine unzulässige Einschränkung des die Fungibilität betreffenden Prospekthinweises dar.
- 22
- Eine Verschleierung der eingeschränkten Fungibilität des Fondsanteils ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht unter Heranziehung des weiteren Prospekthinweises, der Preis, den ein Dritter bereit sei, für einen solchen Anteil zu bezahlen, hänge nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Veräußerung und damit von den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Kapitalmarktverhältnissen ab. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieser Satz verdeutliche nochmals das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis erheblichen Unwägbarkeiten ausgesetzt sei, ist auch insofern nicht zu beanstanden.
- 23
- bb) Auch der Prospekthinweis darauf, dass die Möglichkeit bestehe, die Beteiligung gegebenenfalls unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine hochinteressante Rendite zu erwirtschaften, da der Anleger unter Umständen in der Investitionsphase einen Teil der Beteiligung aus ersparter Steuer finanziert habe, beeinträchtigt die hinreichende Aufklärung des Anlegers über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung nicht. Die "hochinteressante Rendite" ergibt sich nach den Prospektangaben nur aus einer Gesamtbetrachtung mit den zuvor erzielten Steuervorteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen , dass die Beteiligung - wenn auch lediglich "gegebenenfalls" - nur weit unter dem Nominalwert veräußerbar sein kann. Die "hochinteressante Rendite" wird zudem vom Prospekt nur als "Möglichkeit" in den Raum gestellt, ohne dies als sicher oder auch nur wahrscheinlich darzustellen (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 20. November 2014 aaO Rn. 38). Zudem wird zuvor ausdrücklich ausgeführt, dass die Wertentwicklung letztlich unsicher ist und dadurch nicht feststeht, ob und zu welchem Preis ein Käufer gefunden werden kann. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch die Verwendung des Zusatzes "ggf." nicht eine Verharmlosung der mit einer Veräußerung des Anteils verbundenen Probleme. Auch er ist vielmehr in dem durch die Prospekthinweise hinreichend verdeutlichten Gesamtzusammenhang zu sehen, dass die Wertentwicklung der Beteiligung unsicher ist.
- 24
- Schließlich wirkt auch der Hinweis nicht verharmlosend, dass sich für einen Erwerber, bezogen auf einen eventuell geringeren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung ergeben kann. Diese Formulierung bezieht sich erkennbar auf die zuvor als möglich erkannte Veräußerung des Anteils weit unter dem Nominalwert. In einem solchen Fall erscheint es keineswegs ausgeschlossen , dass der Erwerb des Anteils für einen Dritten auch dann interessant sein kann, wenn dieser nicht mehr in den Genuss der ursprünglich mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile kommt.
- 25
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die weitere Formulierung, die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Gesellschaft sei bereit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken, sie berate den Verkäufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeigneten Anlageinteressenten, ebenfalls nicht geeignet, von der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung abzulenken. Dies gilt umso mehr, als sogleich darauf hingewiesen wird, dass ein Rechtsanspruch hiervon nicht abgeleitet werden kann (zu vergleichbaren Prospekthinweisen Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13 und vom 24. April 2014 aaO). Das Angebot der Unterstützung bei etwaigen Verkaufswünschen enthält vielmehr (inzident) eine Bestätigung dafür, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (Senat , Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21).
- 26
- dd) Schließlich wird auch durch den Hinweis auf die abgedruckte Wertentwicklungsbetrachtung (Seite 28, 39 des Prospekts) nicht der Eindruck erweckt , dass in Zukunft ein funktionierender Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds vorliegen werde. Die Wertentwicklungsbetrachtung ist Teil eines im Prospekt wiedergegebenen "Berechnungsbeispiels". Sie geht - vor dem Hintergrund einer bis zum Jahr 2015 währenden "Bewirtschaftungsphase" (vgl. Berechnungsbeispiel unter II) - von einem anteiligen Wert "bei einem angenommenen Wert des Objektes Ende 2015 zur 13,5-fachen Jahresmiete" aus. Gemeint ist mithin ein Wert der Beteiligung, der nach Ende der "Bewirtschaftungsphase" möglicherweise bei einer Veräußerung des gesamten Objekts realisiert werden kann, nicht hingegen ein Beteiligungswert, der bei einer - weitaus schwierigeren - isolierten Veräußerung nur des Gesellschaftsanteils des Anlegers realisiert werden kann. Der Prospekthinweis kann daher unter Berücksichtigung der Angaben in der Wertentwicklungsbetrachtung nicht dahingehend verstanden werden, dass die isolierte Veräußerung der Beteiligung des Anlegers im Jahr 2015 ohne weiteres möglich sein werde. Dies wird auch daraus deutlich, dass nicht die Beteiligung, sondern nur das gesamte Objekt im Jahr 2015 einen Wert entsprechend der 13,5fachen Jahresmiete (des Objekts) aufweisen kann.
- 27
- Zudem wird in dem Hinweis verdeutlicht, dass die Wertentwicklungsbetrachtung auf der im Jahr 2015 zu erzielenden Jahresmiete und damit auf einem zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 1997 erkennbar unsicheren Faktor beruht. Letzteres wird durch die Erläuterung, dass der zukünftige tatsächliche Veräußerungspreis abhängig von der dann gegebenen Marktsituation geringer oder höher ausfallen könne, ausdrücklich klargestellt.
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 2 O 88/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2014 - 17 U 246/13 -
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.