Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Feb. 2014 - I-6 U 109/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 2013 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (41 O 23/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie der anlässlich der Verwertung angefallenen Umsatzsteuer in Anspruch.
4Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe die Feststellungs- und Verwertungspauschale nach § 170 Abs. 1 S. 1 InsO sowie ein Anspruch auf Zahlung einer hiermit in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer nach § 171 Abs. 2 S. 1 InsO nicht zu. Der Beklagten habe ein Aussonderungsrecht an den streitgegenständlichen Lagerwaren zugestanden, weshalb der Kläger nicht gem. § 166 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Lagerwaren berechtigt gewesen sei. Ein solches Aussonderungsrecht habe der Beklagten deshalb zugestanden, weil die „A. ...“ ihren Eigentumsvorbehalt sowie ihr Rücktrittsrecht aus § 449 Abs. 2 BGB wirksam an die Beklagte abgetreten und der Eigentumsvorbehalt somit dieses Rücktrittsrecht gesichert habe. Zudem sei auch keine Änderung des Sicherungszwecks des Eigentumsvorbehalts eingetreten.
6Die „A. ...“ habe sich gem. Ziffer 4.1 der Transport-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bei allen Lieferungen an die Insolvenzschuldnerin das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen vorbehalten und diesen Eigentumsvorbehalt auch wirksam auf die Beklagte übertragen können. Nach allgemeiner Auffassung habe der Verkäufer einer Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden sei, ein Aussonderungsrecht an ihr, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis im Falle seiner Insolvenz noch nicht vollständig bezahlt habe. Als Ausnahme von diesem Grundsatz habe der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschieden, dass der Vorbehaltskäufer nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung habe, wenn der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank übertrage, die für den Käufer den Erwerb finanziere, und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Bank kein Rücktrittsrecht i.S.d. § 449 Abs. 2 BGB abgetreten worden sei, da hierfür eine Vertragsübernahme der Bank erforderlich gewesen sei. Die „A. ...“ hingegen habe der Beklagten ihr Rücktrittsrecht ausdrücklich und wirksam übertragen. Der Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, hierfür sei eine Vertragsübernahme erforderlich (vgl. NZI 2008, 357 ff.), könne nicht gefolgt werden. Denn sofern nicht ein Abtretungsverbot zwischen den Parteien vereinbart worden sei, seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, warum die Parteien mit der Forderung nicht auch mit ihr verbundene Rücktrittsrechte übertragen können sollten. Zwar werde durch den Rücktritt das gesamte Schuldverhältnis umgestaltet, was grundsätzlich nur den Vertragsparteien möglich sein solle. Jedoch erscheine es gerechtfertigt, dieses Recht auch demjenigen einzuräumen, dem die einzig noch bestehende Hauptforderung übertragen worden sei. Der Eigentumsvorbehalt der Beklagten habe daher auch nach der Abtretung noch ihren rücktrittsrechtlichen Herausgabeanspruch vom Kaufvertrag abgesichert.
7Der Sicherungszweck habe sich auch nicht durch die Übertragung des Vorbehaltseigentums wie im Fall des BGH vom 27.03.2008 (IX ZR 220/05, NZI 2008, 357) geändert. Dem zu entscheidenden Fall liege eine andere Konstellation als der des BGH zugrunde. Denn zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin habe kein Darlehensvertrag bestanden. Die Beklagte habe vielmehr die Kaufpreisforderung im Wege des echten Factorings, d.h. unter Übernahme des Delkredere-Risikos (vgl. § 8 des Factoring-Vertrages), von der „A. ...“ erworben. Ein echtes Factoring zeichne sich gerade dadurch aus, dass der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners übernehme. Der Factoring-Vertrag betreffe gerade nicht die Finanzierung der Kaufpreiszahlung für die Insolvenzschuldnerin, sondern die Finanzierung des Kaufpreisanspruchs der „A. ...“. Hierfür spreche insbesondere auch der Wortlaut der Finanzierungsvereinbarung, wo von einer Finanzierung im Wege der „Kaufpreisstundung“ die Rede sei. Auch § 9 Abs. 4 des Factoring-Vertrages bestimme, dass im Verwertungsfalle die Verwertungserlöse erstrangig zur Befriedigung der Kaufpreisforderung dienten und erst zweitrangig zur Befriedigung der sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sodass die Beklagte nicht zunächst versucht habe, ihren Darlehensanspruch zu realisieren, wie dies aber im Fall des BGH der Fall gewesen sei.
8Entgegen der Konstellation im Fall des BGH diene der Kaufpreisanspruch auch nicht als Sicherungsmittel für die Beklagte (BGH NZI 2008, 357 ff., Textziffer 35), sondern sei Gegenstand des Factoring-Vertrages gewesen und werde nicht nur im Sicherungsfall von der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte sei gegenüber der Insolvenzschuldnerin also keine Geldkreditgeberin, sondern Gläubigerin der Kaufpreisforderung gewesen und damit an die Stelle der Warenkreditgeberin gerückt.
9Den auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Abführung der Feststellungs- und Verwertungspauschale gerichteten Hilfsanträgen sei nicht stattzugeben, denn eine solche Verpflichtung der Beklagten bestehe nicht, da dem Kläger schon die Feststellungs- und Verwertungspauschale nicht zustehe.
10Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wiederholt seine im ersten Rechtszug vertretene Auffassung, der Beklagten habe auch unter Berücksichtigung sämtlicher von ihr getroffener vertraglicher Abreden lediglich ein Absonderungsrecht an den Fahrzeugen zugestanden. Insofern nimmt der Kläger Bezug auf die vom Landgericht ausdrücklich als nicht einschlägig angesehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) und meint, auch eine zum Konzern der Verkäuferin gehörende Bank sei wie jede andere Bank zu behandeln, wenn und soweit sie mit dem Käufer vertragliche Beziehungen eingehe und diesem den Ankauf finanziere. Da die kaufpreisfinanzierende Bank als Sicherheit lediglich Sicherungseigentum erlangen könne, sei die kaufpreisfinanzierende Bank in der Insolvenz der Käuferin auf insolvenzrechtliche Absonderungsrechte beschränkt.
11Das Landgericht habe die Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) verkannt, als es gemeint habe, für die Abgrenzung von Ab- und Aussonderungsrechten komme es auf die Abtretung kaufvertraglicher Rücktrittsrechte an. Auch sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin kein Darlehensvertrag zustande gekommen sei und die Beklagte somit nicht Darlehens- sondern Kaufpreisgläubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Diese Feststellung (Seite 11 des Urteils) widerspreche den tatbestandlichen Feststellungen (Seite 4 des Urteils).
12Nach den vertraglichen Vereinbarungen habe die Beklagte im Wege des Factoring-Geschäftes von der A. A. ... GmbH Kaufpreisforderungen gegen Vertragshändler gekauft und deren Kreditausfallrisiko übernommen. Hierbei sei außerdem die umfassende Abtretung aller Ansprüche von „A. ...“ gegenüber den Vertragshändlern vorgesehen. Nach der mit der Schuldnerin geschlossenen Finanzierungsvereinbarung (zuletzt in der geänderten Fassung vom 08.01.2007) habe die Beklagte dieser Kredit für den Ankauf von Fahrzeugen gewährt, wobei ihr vereinbarungsgemäß jeweils Vorbehaltseigentumsrechte und Sicherungseigentum eingeräumt worden seien. Der Abschluss von Finanzierungsverträgen zwischen der Beklagten und der Schuldnerin sei auch im Grundsatz nicht streitig. Die Beklagte sei aber allein in dem hiesigen Zusammenhang der Auffassung, dass sie jenseits der Finanzierungsvereinbarungen auch als Kaufpreisgläubigerin aufgetreten sei. In dem parallel geführten Anfechtungsprozess (LG Düsseldorf 41 O 82/11 = OLG Düsseldorf I-12 U 89/13) habe die Beklagte hingegen zu keinem Zeitpunkt behauptet, Kaufpreisgläubigerin zu sein. Weitere Umstände sprächen für eine Finanzierungsgeschäftsbeziehung, so etwa, dass der offen stehende Betrag in dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 06.01.2010 (Anlage K 11) als „Kreditlinie“ bezeichnet werde und von Kaufpreisforderungen nicht die Rede sei. Entscheidend sei allein die Frage, wie das hier vermeintlich vorliegende Nebeneinander von Factoring auf Verkäuferseite und Darlehensfinanzierung auf Käuferseite rechtlich zu behandeln sei. Mit dieser Rechtsfrage habe sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) befasst und zwar in seinem, des Klägers, Sinne. Eine dem Konzern der Verkäuferin angehörende Bank dürfe nicht willkürlich die für sie günstigere Position wählen. Finanziere sie - wie hier - auch den Ankauf, müsse sie sich wie jedes andere Kreditinstitut mit dem Sicherungseigentum zufrieden geben.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Abänderung des am 10. Juli 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (41 O 23/12) zu verurteilen, an ihn 293.478,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Hilfsweise,
161. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 245.420,00 Euro an die Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. B. GmbH abzuführen;
172. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 48.058,04 Euro zu zahlen.
18Hilfsweise,
19festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 293.478,04 Euro an die Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. B. GmbH abzuführen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass zwischen ihr und der Schuldnerin im Hinblick auf die hier allein relevanten neuen Kraftfahrzeuge (Lagerwagen) kein Darlehensvertrag bestanden, sondern dass sie die jeweilige Kaufpreisforderung im Wege des echten Factorings von der A. ... AG erworben habe. Angesichts der eingehenden Darstellung der maßgeblichen Vereinbarungen (Seiten 3 – 5 des Urteils) enthalte das Urteil insofern auch keine widersprüchlichen Feststellungen. Der Kläger verkenne den wesentlichen Unterschied zwischen den ursprünglichen und den nunmehr maßgeblichen Vereinbarungen vom 08.01.2007, die dazu führten, dass sie, die Beklagte, in Bezug auf offene Rechnungsbeträge ausschließlich als Kaufpreisgläubigerin, nicht aber als Darlehensgläubigerin aufgetreten sei und zwar nicht erst in diesem Rechtsstreit. Soweit sich der Kläger auf ihren Vortrag in dem Anfechtungsprozess beziehe, ergebe sich aus dem dortigen Schriftsatz vom 13.12.2013 (Anlage B 6, Bl. 206 – 208 GA), dass sie Darlehen lediglich zur Finanzierung von Ausstellungs,- Vorführ- und Gebrauchtwagen gewährt habe. Diese Darlehen seien jeweils durch Sicherungsübereignungen gesichert gewesen. Dagegen sei die Kaufpreisfinanzierung für Lagerwagen auf Antrag des Händlers durch die Stundung der jeweiligen Restkaufpreisforderung erfolgt, welche sie aufgrund des Factoringvertrages mit dem seinerzeit noch als A. A. ... AG firmierenden Verkäufer erworben habe. Ein vom Kläger unterstelltes „Nebeneinander von Factoring auf Verkäuferseite und Darlehensfinanzierung auf Käuferseite“ liege in derartigen Fällen mithin gerade nicht vor. Ihr Aussonderungsrecht an den streitgegenständlichen Fahrzeugen sei daher schon aufgrund des ihr vom Verkäufer übertragenen einfachen Eigentumsvorbehalts begründet; darüber hinaus enthalte die Vereinbarung vom 08.01.2007 die Abrede eines erweiterten Eigentumsvorbehalts. Dabei bleibe das Aussonderungsrecht am vorbehaltenen Eigentum bestehen, solange - wie hier - die ursprüngliche Kaufpreisforderung noch offen sei. Der Kläger sei daher an sich zu der Verwertung der Lagerwagen nicht berechtigt gewesen, sondern hätte diese vielmehr an sie, die Beklagte, herausgeben müssen.
23Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 2014 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
24II.
25Die Berufung ist nicht begründet.
26Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehen die auf den Erlös aus der Verwertung der Fahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungspauschale und die 5 %-ige Verwertungspauschale nicht zu, § 171 Abs. 1 und Abs. 2 InsO. Dementsprechend kann der Kläger auch Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer nicht verlangen, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO.
271.
28Nach § 166 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Der Kläger hat die ursprünglich in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge der Beklagten nach Maßgabe der Vereinbarung vom 20.09./24.09.2010 (Anlage K 8) zwecks Verwertung überlassen. Unbeschadet der Frage, auf welche Weise im Einzelfall die Verwertung der Sache erfolgt, müssen sich die Gläubiger aber dann, wenn der Gegenstand der Verwertungskompetenz des Insolvenzverwalters unterliegt, an den Kosten für Feststellung und Verwertung beteiligen sowie den Abzug der Umsatzsteuer hinnehmen, §§ 170, 171 InsO.
292.
30Die 92 streitgegenständlichen Fahrzeuge gemäß der Bestandsliste vom 01.09.2010 (Anlage zu dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 02.09.2010, Anlage K 5) unterlagen jedoch nicht der Verwertungskompetenz des Klägers. Die Schuldnerin war nicht Eigentümerin dieser Fahrzeuge, sie gehörten daher nicht zur Insolvenzmasse. Die Beklagte war als (Vorbehalts)Eigentümerin der von der Verwertungsvereinbarung der Parteien vom 20.09./24.09.2010 erfassten Fahrzeuge zur Aussonderung gemäß § 47 InsO - nicht nur zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 51 InsO - berechtigt.
31a) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer gemäß § 47 InsO ausgesondert werden. Demgegenüber gewährt die Sicherungsübereignung einer Sache in der Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, § 51 Nr. 1 InsO. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger ist als der Geldkreditgeber, dem eine Sache lediglich zur Sicherung einer Darlehensforderung überlassen worden ist (BGH, Urt. v. 27. März 2008 – IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 – 99 = NZI 2008, 357 – 360/juris Tz. 24 m.w.N.). Anderes soll für Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts gelten. Diese sollen in der Insolvenz nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen (Tetzlaff in MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 166 Rn 13 m.w.N.; Braun/Bäuerle, InsO, 5. Auflage 2012, § 51 Rn. 14). Dies wird damit begründet, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könne genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden (BGH a.a.O.).
32b) Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Eigentumsvorbehalt auch nach dem Verkauf der Kaufpreisforderung durch die A. ... AG im Wege des Factorings noch die (ursprüngliche) Kaufpreisforderung und damit auch den Herausgabeanspruch, § 449 Abs. 2 BGB, sichert. Denn die Beklagte ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in die Position der Warenkreditgeberin eingerückt, weil die A. ... AG ihr nicht nur die Kaufpreisforderungen verkauft, sondern darüber hinaus ihr Vorbehaltseigentum an den verkauften und der Schuldnerin übergebenen Fahrzeugen sowie insbesondere ihr Rücktrittsrecht wirksam übertragen hat. Die Beklagte beruft sich vor diesem Hintergrund zwar nur auf abgeleitetes - ihr von der A. ... AG übertragenes - Vorbehaltseigentum an den Fahrzeugen. Dieses dient aber dem gleichen Sicherungszweck wie das originäre Eigentum der A. ... AG, in deren Rechtsposition die Beklagte eingetreten ist, nämlich der Sicherung des Warenkredits. Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch von demjenigen, welcher der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) zugrunde gelegen hat.
33c) Die Beklagte ist zum einen mit der A. ... AG durch den Factoringvertrag vom 20.12./22.12 2006 (Anlage K 2) und zum anderen mit der Schuldnerin durch die „Vereinbarung über die Finanzierung von neuen Fahrzeugen (Ausstellungs- und Lagerwagen), Vorführwagen und Gebrauchtwagen“ zuletzt in der Fassung vom 08.01.2007 (Anlage K 4) verbunden.
34aa) Durch den Factoringvertrag hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, alle nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehenden Forderungen der A. ... AG gegen deren Kunden, also die Vertragshändler, im Rahmen des diesen jeweils eingeräumten Kauflimits (§ 3 (1) des Factoringvertrages) zu kaufen.
35Die Forderungen aus Neufahrzeuglieferungen, um die es hier unstreitig allein geht, waren zum Teil sofort fällig und wurden von der Beklagten im Auftrag der A. ... AG auch sofort eingezogen, § 4 (1) Satz 1 des Factoringvertrages vom 20.12./22.12.2006 (Anlage K 2). Der jeweilige Restbetrag - um den es hier geht - wurde an die Beklagte abgetreten und war von den Händlern zuletzt in der Regel innerhalb von 180 Tagen „im Inkassoverfahren“ zu begleichen (§ 4 (1) Satz 2 des Factoringvertrages i.V.m. den Finanzierungskonditionen Stand: Mai 2008, Anlage K 10, Bl. 56 – 58 GA). § 5 des Factoringvertrages enthält die - unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung - getroffene Abtretungsvereinbarung zwischen der A. ... AG und der Beklagten sowie die Regelung, dass die Abtretung gegenüber den Händlern ebenso offenzulegen ist wie die Übertragung der Sicherheiten und Nebenrechte auf die Beklagte. Nach § 6 (2) des Factoringvertrages hatte die Beklagte den jeweiligen Kaufpreis für die anzukaufenden Forderungen aus Neufahrzeuglieferungen unter Berücksichtigung des Rechnungsdatums der A. ... AG „plus 1 Arbeitstag nach erfolgter Abtretung“ zu zahlen. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Händler hatte die Beklagte zu tragen, § 8 des Factoringvertrages, wofür die A. ... AG ein Entgelt zu zahlen hatte, § 6 (4) des Factoringvertrages.
36§ 9 des Factoringvertrages, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils - soweit hier von Bedeutung - wiedergegeben wird, enthält die maßgeblichen Vereinbarungen der Beklagten und der A. ... AG. Danach hat die A. ... AG mit der Abtretung der jeweiligen Forderung alle Ansprüche und Rechte, die ihr aufgrund Gesetzes oder Vertrages gegen den Händler zustehen, insbesondere aber das Recht auf Herausgabe und Rückgabe gelieferter Fahrzeuge, „zum Beispiel Rücktrittsrechte“, auf die Beklagte übertragen. Diese Abtretung sollte nach § 9 (2) Satz 2 des Factoringsvertrages auch das Recht erfassen, im Falle einer Insolvenz des Händlers den Insolvenzverwalter zur Ausübung seiner Rechte aufzufordern, womit u.a. die Rechte gemäß § 103 InsO gemeint sind. Einig waren sich die Parteien des Factoringvertrages des Weiteren ausdrücklich darüber, dass alle Rechte, mit denen die Fahrzeuge gesichert waren, insbesondere das (Vorbehalts-)Eigentum auf die Beklagte übergehen sollen.
37(1) Die Wirksamkeit der vom Landgericht festgestellten Rechts-Übertragungen wird von der Berufung nicht angezweifelt. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist anerkannt, dass der Vorbehaltsverkäufer das vorbehaltene Eigentum übertragen kann und zwar auch auf jemanden, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forderung zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abgetreten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der Vorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die um die Darlehenszinsen höhere Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt in einem solchen Fall auch nach der Übertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht (BGH a.a.O. juris Tz. 17). So liegen die Dinge hier.
38(2) Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall ist vorliegend der Bank nämlich auch das Rücktrittsrecht übertragen worden, sodass nicht nur die dort beschriebene Situation, wonach es zum Rücktritt vom Kaufvertrag aus den genannten Gründen nicht mehr kommen konnte, hier gerade nicht vorliegt, sondern auch das wirksam übertragene Vorbehaltseigentum nach wie vor den Kaufpreisanspruch und insbesondere den Herausgabeanspruch aus §§ 985, 449 Abs. 2 BGB sichert. Da die A. ... AG auch den - durch Ausübung des Rücktrittsrechts aufschiebend bedingten - Herausgabeanspruch aus § 449 Abs. 2 BGB an die Beklagte abgetreten hat, ergibt sich das vom Bundesgerichtshof gesehene Erfordernis einer Vertragsübernahme (BGH a.a.O. juris Tz. 16) gar nicht erst. Abgesehen davon kommen die vorliegenden Abreden einer solchen zumindest sehr nahe, zumal beispielsweise (nur noch) die Beklagte den Kläger zur Ausübung seines Wahlrechts nach § 103 Abs. 1 InsO hätte auffordern können.
39(3) Der abgetretene Kaufpreisanspruch ist auch nicht nur seinerseits lediglich ein (weiteres) Sicherungsmittel für einen Darlehensrückzahlungsanspruch, wie er es nach dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 zugrunde liegenden Sachverhalt war. Die Abtretung der Kaufpreisforderung hat ihren Rechtsgrund vielmehr allein in dem weiter oben näher beschriebenen Factoringgeschäft der Beklagten mit der A. ... AG. Die in dem Factoringvertrag vereinbarte Abtretung der Kaufpreisforderung diente daher nicht der Sicherung eines - schon zu diesem Zeitpunkt existierenden oder später zur Existenz gelangten - Darlehensanspruchs der Beklagten gegen die Schuldnerin, sondern schafft nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen lediglich die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte von den Vertragshändlern im Folgenden aus eigenem Recht Zahlung des Restkaufpreises an sich verlangen kann. Der hier in Rede stehende Sachverhalt ist daher noch am ehesten mit demjenigen vergleichbar, der dem von der Beklagten als Anlage B 4 überreichten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 08. Mai 2012 (5 U 513/11) zugrunde gelegen und auf welches sich das Landgericht bezogen hat.
40Dass die dergestalt gesicherten Kaufpreisansprüche fortbestehen, ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Beklagte den Rücktritt von den Kaufverträgen gegenüber erklärt und den Kläger zur Herausgabe der Fahrzeuge aufgefordert hat.
41bb) Nach der „Vereinbarung über die Finanzierung von neuen Fahrzeugen (Ausstellungs- und Lagerwagen), Vorführwagen und Gebrauchtwagen“ in der Fassung vom 08.01.2007 (Anlage K 4) gewährte die Beklagte den Händlern, „sofern der restliche Rechnungsbetrag bei Ablauf des Zahlungsziels nicht bei der Bank verfügbar ist, eine Finanzierung des jeweiligen Kraftfahrzeugs im Wege der Stundung des restlichen Rechnungsbetrages“ (I. 1. a) der vorgenannten Vereinbarung). Danach mag die Beklagte zwar den Händlern Darlehen in Form der Prolongierung der Kaufpreisforderung gewährt haben, wenn der jeweilige Händler den Restbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele begleichen konnte. Jedoch handelte es sich auch in diesen Fällen nach wie vor um die von der Beklagten erworbene (Rest)Kaufpreisforderung und gerade nicht um eine anlässlich der Prolongation der Kaufpreisforderung begründete und rechtlich eigenständige Darlehensverbindlichkeit i.s.v. § 488 BGB. Dies ergibt sich nicht nur aus allgemeinen Grundsätzen, sondern aus dem Wortlaut der mit der Schuldnerin getroffenen Finanzierungsvereinbarungen.
42Nach I. 1. der o.g. Vereinbarung bietet die Beklagte dem Primärnetzpartner verschiedene Finanzierungen an, wobei hier die unter I. 1. a) geregelte Alternative einschlägig ist. Diese Regelung bezieht sich aber nach ihrem Wortlaut - ebenso wie die unter I. 1. b) erwähnte – ausdrücklich, und zwar anders als die unter I. 1. c) und d) erwähnten Finanzierungsmöglichkeiten, auf die „Kaufpreisfinanzierung“ für neue Kraftfahrzeuge (Lagerwagen) und nicht auf die Gewährung von „Darlehen“ zur Finanzierung von Ausstellungs- und Vorführwagen sowie der unter lit. d) aufgeführten Fahrzeuge. Nach der Regelung unter I. 1. a) ist von einem Antrag des Händlers auf Finanzierung des jeweiligen Kraftfahrzeuges „im Wege der Stundung des restlichen Rechnungsbetrages“ auszugehen, „sofern dieser restliche Rechnungsbetrag bei Ablauf des Zahlungsziels nicht bei der Bank verfügbar ist.
43Vor diesem Hintergrund kann es also zu dem vom Kläger angeführten „Nebeneinander“ von Factoring und Darlehensgewährung ausschließlich dergestalt kommen, dass eine Stundung des Restkaufpreises erfolgt. Dies kann nach der Ansicht des Senats jedoch nichts daran ändern, dass zumindest in der hier in Rede stehenden Konstellation die Beklagte der Schuldnerin - und im Folgenden dem Kläger - anstelle der A. ... AG als Kaufpreisgläubigerin gegenüber stand und ausschließlich als solche auch die Rechte an den in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Fahrzeugen geltend machte.
44(4) Die Beklagte hat sich schließlich auch nicht das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers verschafft, um ihre insolvenzrechtliche Stellung dadurch zu verbessern (BGH a.a.O. juris Tz. 36), sondern sie hat das (insolvenzfeste) Sicherungsmittel schon aus Anlass des Forderungskaufs übertragen bekommen. Sie ist, was die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag anbelangt, im Wesentlichen in die Rechtsposition des Warenkreditgebers eingerückt, wie unter aa) im Einzelnen dargelegt worden ist. Zahlt der Händler den noch offenen Restbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, hat allein die Beklagte darüber zu entscheiden, welche Rechte sie daraus herleitet. Insbesondere entscheidet allein die Beklagte darüber, ob der betroffene Kaufvertrag Bestand haben soll. Dafür, die Bank, die anstelle des Warenkreditgebers Inhaber des Rücktrittsrechts und somit auch des etwaigen Herausgabeanspruchs geworden ist, allein deshalb schlechter zu behandeln, weil sie nicht der Lieferant ist (so aber wohl Kummer, jurisPR-BGHZivilR 12/2008 Anm 1) sieht der Senat keinen zwingenden Anlass. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil ein Nachteil für die Insolvenzgläubiger hiermit nicht verbunden ist. Für die Insolvenzgläubiger macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob das Aussonderungsrecht von der A. ... AG oder aber - an deren Stelle - von der Beklagten geltend gemacht wird. So oder so gehörten die Fahrzeuge nicht zur Insolvenzmasse.
453.
46Demnach kann der Kläger auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg haben. Die mit diesen Anträgen verfolgten Ansprüche setzen ebenfalls voraus, dass er ein Verwertungsrecht i.S.d. § 166 InsO an den Fahrzeugen gehabt und die Beklagte zu den Insolvenzgläubigern gemäß §§ 50, 51 InsO gehört hätte.
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49Streitwert des Berufungsverfahrens: 293.478,04 €
50Eine Addition gemäß § 5 ZPO, 45 GKG erfolgt nicht, da ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt. Die verfolgten Ansprüche schließen sich gegenseitig aus.
51Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weicht der Senat aus den genannten Gründen nicht ab. Eine Divergenz zu der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts besteht ebenfalls nicht.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den Konten der S. Kontonummer 249870 und 20249066 verbleibenden Restguthabens an die Klägerin zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von den genannten Konten zuzustimmen. Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten/Widerklägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 97 % und die Klägerin 3 %.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 €). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte in Höhe von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (1.985.575,00 €). Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens nach einem Wert von 59.402,02 € fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die M. GmbH (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss im Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen formularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Einkäufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) über die Klägerin, eine zum F. Konzern gehörende Bank. Darüber verhält sich ein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener "Rahmenvertrag für Händler-Einkaufsfinanzierungen …". Zwischen der F. AG und der Klägerin bestand schon seit dem Jahr 1992 eine "Generalvereinbarung" über die Einkaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und ihm beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" behielt sich die F. AG bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klägerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die F. AG belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen. Die Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab.
- 2
- Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Gebrauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerlöskonten vereinnahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Berechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abgeschlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von insgesamt 2.124.911,45 € auf.
- 3
- Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, wobei die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 € zugestanden hat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst der Klage nur noch in Höhe von 50.058,04 € stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Be- schluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten zustehenden Betrag auf 89.278,41 € festgelegt und im Übrigen der Klage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Auszahlung weiterer 59.402,02 € stattgegeben und die Widerklage im gleichen Umfang - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge - abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwertungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen" zugunsten der Klägerin enthaltene Konzernvorbehalt unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvorbehalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der Klägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die Zahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu deren Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch Zeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten und das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an die Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus dem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie 22 Vorführwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu. Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht aus.
II.
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- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale - also weitere 59.402,02 € - zu.
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- a) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern sollte (Nr. VIII.1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die Lieferantin Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin mit unter die Deckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Bezahlung des Kaufpreises durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solange Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Konzernvorbehalt war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 1. Januar 1999; vgl. nunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfache Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940)
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- b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klägerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist.
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- aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie habe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie die der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die F. AG entrichtet.
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- bb) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf die sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in Nr. 1, die Klägerin bezahle "im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der Eigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmenvertrags ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürgschaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem Rahmenvertrag um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise dahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt.
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- Bedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr Anwartschaftsrecht an die Klägerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwartschaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur Folge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.F. außer Kraft gesetzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur noch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie würde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedingungseintritt Eigentümerin.
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- cc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der XI. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen , weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Lieferantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin übertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte das Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag der Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht, sondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beurteilung , auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmSOGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
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- dd) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kaufpreisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentümerin.
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- c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts , die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin übertragen, nicht zu beanstanden.
- 16
- aa) Grundsätzlich ist der Vorbehaltsverkäufer nicht gehindert, das vorbehaltene Eigentum zu übertragen (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ 42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf Grund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.F., § 449 Abs. 1 BGB n.F. ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berechtigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltskäufer herausverlangen , solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der Vorbehaltskäufer hat ein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinbarung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 Rn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltskäufer das Eigentum, der Erwerber verliert es.
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- Der Vorbehaltsverkäufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf jemanden übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forderung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abgetreten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der Vorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen höhere - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht.
- 18
- Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehaltenen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des Vorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreisforderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrederehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die Kauf- preisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich.
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- bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinbarung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe die F. AG spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin angenommen.
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- Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der F. AG und der Klägerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem Jahr 1992 vorgesehen. Darin heißt es: "1. Die von F. … gelieferten Fahrzeuge … werden dem Händler von F. in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des Rahmenvertrages für Händler-Einkaufsfinanzierungen vorab für alle bei F. … bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der … [Klägerin]. [Diese ] …bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag an F. …, sofern im Rahmen des Kreditlimits liegend. 2. … 3. Mit der Zahlung der … [Klägerin] an F. … tritt F. … an die … [Klägerin ] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zugunsten der F. … bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die … [Klägerin] abgetreten …"
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- Damit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin abgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der Händler beantragt vorab für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lieferantin , die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter der Nr. 6 ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Klägerin gemeint): "Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der Bank zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende Sicherheiten , gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtretung annimmt:
a) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf Zahlung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließenden Fahrzeugverkäufen;
b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen: - bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank…. - …. - Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages durch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Eigentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Gegenstände zum Händler auf die Bank über."
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- Die Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des Zeugen R. gewonnen.
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- d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvorbehalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedessen nur noch zur abgesonderten Befriedigung.
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- aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert werden (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist vorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverkäufer aus dem Kreis der Aussonderungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht zu gewähren (Leitsätze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten Kommissionsberichts; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (Bülow WM 2007, 429, 432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - besitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger erschien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen worden ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verlängerungsund Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, InsolvenzrechtsHandbuch , 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden.
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- bb) Wäre der zwischen der F. AG und der Händlerin in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewesen , hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte gehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages durch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezogen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verkäuferin (F. AG) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegangen.
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- Dass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt begünstigte Klägerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung - nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - vereinbart haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigentum abtreten ließ.
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- cc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, hätte er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin wegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonderungskraft , sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung.
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- (2) Das originäre Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum der Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte einen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen Geldkredit.
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- Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) gehörte , sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. BGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/ Henckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007, 429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen ist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kommen. Die Verkäuferin (F. AG) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine offene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v. § 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten, weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufvertrag zwischen der F. AG und der Händlerin eingetreten ist.
- 31
- Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungscharakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach tritt der Käufer "zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler" an die Klägerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab. Rechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als abzutretendes Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen konnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern der F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der F. AG übertragen lässt.
- 32
- Durch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungshalber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls sicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht abtreten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann seinerseits auch nur Sicherungscharakter haben.
- 33
- Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungszweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat. Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne von Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die Bank nicht.
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- Dass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung besteht , hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. oben c bb). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer) und Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit verzinslich ist.
- 35
- ist Zwar - wie oben ausgeführt (b aa) - davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht gesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Klägerin kam, und deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der Kaufpreisanspruch ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vorbehaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisanspruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F. AG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungsfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungsnehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder er- langen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat jener für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als der Kaufpreisanspruch.
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- (3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtliche Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer hat, falls der Käufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig, und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber ungleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKommInsO /Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, sondern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums sicherungshalber übertragen lassen (vgl. dazu Ganter in Schimansky/Bunte/ Lwowski, aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht.
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- Das Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre Rechtsstellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließlich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch eine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Lieferantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen können, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das Eigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenzrechtlich keine andere Bewertung.
- 38
- 2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffenden Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwertung berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- 39
- Ausgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 2002 berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Betrag wie folgt: Position 1 (135 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 928.966,22 €, macht brutto 1.077.600,82 €. 9 % hieraus sind 96.984,07 €. Bereits zugesprochen sind 49.473,33 € und 7.932,10 € zusammen 57.405,43 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 39.578,64 €.
Position 4 (16 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 171.029,51 €, macht brutto 198.394,23 €. 9 % hieraus sind 17.855,48 €. Bereits zugesprochen sind 9.368,28 € und 992,56 € zusammen 10.360,84 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 7.494,64 €.
Die drei dem Beklagten noch gebührenden Differenzbeträge von 39.578,64 € 12.328,74 € und 7.494,64 € ergeben zusammen 59.402,02 €.
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- In dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegelbildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den Klageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den Konten der S. Kontonummer 249870 und 20249066 verbleibenden Restguthabens an die Klägerin zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von den genannten Konten zuzustimmen. Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten/Widerklägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 97 % und die Klägerin 3 %.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 €). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte in Höhe von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (1.985.575,00 €). Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens nach einem Wert von 59.402,02 € fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die M. GmbH (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss im Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen formularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Einkäufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) über die Klägerin, eine zum F. Konzern gehörende Bank. Darüber verhält sich ein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener "Rahmenvertrag für Händler-Einkaufsfinanzierungen …". Zwischen der F. AG und der Klägerin bestand schon seit dem Jahr 1992 eine "Generalvereinbarung" über die Einkaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und ihm beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" behielt sich die F. AG bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klägerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die F. AG belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen. Die Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab.
- 2
- Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Gebrauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerlöskonten vereinnahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Berechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abgeschlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von insgesamt 2.124.911,45 € auf.
- 3
- Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, wobei die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 € zugestanden hat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst der Klage nur noch in Höhe von 50.058,04 € stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Be- schluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten zustehenden Betrag auf 89.278,41 € festgelegt und im Übrigen der Klage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Auszahlung weiterer 59.402,02 € stattgegeben und die Widerklage im gleichen Umfang - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge - abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwertungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen" zugunsten der Klägerin enthaltene Konzernvorbehalt unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvorbehalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der Klägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die Zahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu deren Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch Zeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten und das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an die Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus dem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie 22 Vorführwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu. Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht aus.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale - also weitere 59.402,02 € - zu.
- 8
- a) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern sollte (Nr. VIII.1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die Lieferantin Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin mit unter die Deckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Bezahlung des Kaufpreises durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solange Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Konzernvorbehalt war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 1. Januar 1999; vgl. nunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfache Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940)
- 9
- b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klägerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist.
- 10
- aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie habe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie die der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die F. AG entrichtet.
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- bb) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf die sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in Nr. 1, die Klägerin bezahle "im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der Eigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmenvertrags ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürgschaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem Rahmenvertrag um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise dahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt.
- 12
- Bedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr Anwartschaftsrecht an die Klägerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwartschaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur Folge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.F. außer Kraft gesetzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur noch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie würde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedingungseintritt Eigentümerin.
- 13
- cc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der XI. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen , weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Lieferantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin übertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte das Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag der Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht, sondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beurteilung , auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmSOGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
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- dd) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kaufpreisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentümerin.
- 15
- c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts , die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin übertragen, nicht zu beanstanden.
- 16
- aa) Grundsätzlich ist der Vorbehaltsverkäufer nicht gehindert, das vorbehaltene Eigentum zu übertragen (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ 42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf Grund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.F., § 449 Abs. 1 BGB n.F. ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berechtigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltskäufer herausverlangen , solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der Vorbehaltskäufer hat ein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinbarung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 Rn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltskäufer das Eigentum, der Erwerber verliert es.
- 17
- Der Vorbehaltsverkäufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf jemanden übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forderung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abgetreten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der Vorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen höhere - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht.
- 18
- Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehaltenen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des Vorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreisforderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrederehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die Kauf- preisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich.
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- bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinbarung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe die F. AG spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin angenommen.
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- Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der F. AG und der Klägerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem Jahr 1992 vorgesehen. Darin heißt es: "1. Die von F. … gelieferten Fahrzeuge … werden dem Händler von F. in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des Rahmenvertrages für Händler-Einkaufsfinanzierungen vorab für alle bei F. … bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der … [Klägerin]. [Diese ] …bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag an F. …, sofern im Rahmen des Kreditlimits liegend. 2. … 3. Mit der Zahlung der … [Klägerin] an F. … tritt F. … an die … [Klägerin ] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zugunsten der F. … bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die … [Klägerin] abgetreten …"
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- Damit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin abgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der Händler beantragt vorab für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lieferantin , die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter der Nr. 6 ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Klägerin gemeint): "Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der Bank zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende Sicherheiten , gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtretung annimmt:
a) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf Zahlung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließenden Fahrzeugverkäufen;
b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen: - bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank…. - …. - Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages durch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Eigentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Gegenstände zum Händler auf die Bank über."
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- Die Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des Zeugen R. gewonnen.
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- d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvorbehalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedessen nur noch zur abgesonderten Befriedigung.
- 24
- aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert werden (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist vorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverkäufer aus dem Kreis der Aussonderungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht zu gewähren (Leitsätze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten Kommissionsberichts; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (Bülow WM 2007, 429, 432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - besitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger erschien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen worden ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verlängerungsund Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, InsolvenzrechtsHandbuch , 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden.
- 25
- bb) Wäre der zwischen der F. AG und der Händlerin in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewesen , hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte gehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages durch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezogen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verkäuferin (F. AG) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegangen.
- 26
- Dass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt begünstigte Klägerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung - nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - vereinbart haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigentum abtreten ließ.
- 27
- cc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, hätte er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin wegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonderungskraft , sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung.
- 29
- (2) Das originäre Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum der Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte einen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen Geldkredit.
- 30
- Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) gehörte , sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. BGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/ Henckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007, 429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen ist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kommen. Die Verkäuferin (F. AG) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine offene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v. § 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten, weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufvertrag zwischen der F. AG und der Händlerin eingetreten ist.
- 31
- Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungscharakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach tritt der Käufer "zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler" an die Klägerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab. Rechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als abzutretendes Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen konnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern der F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der F. AG übertragen lässt.
- 32
- Durch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungshalber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls sicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht abtreten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann seinerseits auch nur Sicherungscharakter haben.
- 33
- Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungszweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat. Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne von Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die Bank nicht.
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- Dass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung besteht , hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. oben c bb). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer) und Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit verzinslich ist.
- 35
- ist Zwar - wie oben ausgeführt (b aa) - davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht gesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Klägerin kam, und deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der Kaufpreisanspruch ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vorbehaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisanspruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F. AG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungsfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungsnehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder er- langen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat jener für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als der Kaufpreisanspruch.
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- (3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtliche Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer hat, falls der Käufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig, und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber ungleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKommInsO /Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, sondern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums sicherungshalber übertragen lassen (vgl. dazu Ganter in Schimansky/Bunte/ Lwowski, aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht.
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- Das Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre Rechtsstellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließlich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch eine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Lieferantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen können, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das Eigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenzrechtlich keine andere Bewertung.
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- 2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffenden Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwertung berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO).
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- Ausgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 2002 berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Betrag wie folgt: Position 1 (135 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 928.966,22 €, macht brutto 1.077.600,82 €. 9 % hieraus sind 96.984,07 €. Bereits zugesprochen sind 49.473,33 € und 7.932,10 € zusammen 57.405,43 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 39.578,64 €.
Position 4 (16 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 171.029,51 €, macht brutto 198.394,23 €. 9 % hieraus sind 17.855,48 €. Bereits zugesprochen sind 9.368,28 € und 992,56 € zusammen 10.360,84 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 7.494,64 €.
Die drei dem Beklagten noch gebührenden Differenzbeträge von 39.578,64 € 12.328,74 € und 7.494,64 € ergeben zusammen 59.402,02 €.
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- In dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegelbildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den Klageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.