Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Aug. 2014 - I-26 W 9/12 (AktE)

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0828.I26W9.12AKTE.00
bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

Die Beschwerdesache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vorgelegt.


Gründe

A.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 40 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

B.

53 54 55 56 57

I.

58 59 60

II.

61

1.

62

aa)

63 64 65 66 67 68

bb)

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

cc)

79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112

dd)

113 114

2.

115 116 117 118 119 120 121 122

3.

123 124 125 126 127 128

4.

129

a)

130 131 132

b)

133 134 135 136 137 138

c)

139 140

5.

141 142

III.

143 144 145 146

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;2.der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;3.der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;4.der Numme

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Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2006 (34 AktE 10/03 KfH) werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

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(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;
3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 dahin abgeändert werden, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten erster Instanz zu tragen hat.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller beanspruchen als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der E. eine Erhöhung der Barabfindung.
Die E. AG befasste sich im Jahre 2002 mit der Herstellung von Faserzementprodukten für die Bauindustrie. Sie hielt zu 100% Anteile an der E. Bau GmbH und der K. Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Anteile an anderen kleineren Gesellschaften, die keine nennenswerten wirtschaftlichen Aktivitäten entfalteten. Das eingetragene Grundkapital betrug EUR 25.600.000 und war eingeteilt in eine Million auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien waren nicht börsennotiert. Mehrheitsaktionär der E. AG war mit 998.895 Stückaktien (entsprechen 99,89% am Grundkapital) die E. Management Holding GmbH. Die restlichen Aktien befanden sich in Streubesitz.
Am 04.03.2002 verlangte der Hauptaktionär die Übertragung der im Streubesitz befindlichen Aktien. In der Hauptversammlung der E. AG vom 23. Juli 2002 wurde der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre der E. AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 88,00 je Aktie auf die E. Management Holding GmbH nach den §§ 327a ff AktG zu übertragen. In dem Übertragungsbericht der Hauptaktionärin hat diese nach einer nochmaligen Überarbeitung wegen Verlegung der Hauptversammlung einen Wert pro Aktie von 87,89 EUR dargelegt. Der vom Landgericht Berlin eingesetzte sachverständige Prüfer bestätigte diesen Betrag als angemessen.
Am 28.05.2004 erfolgte die Eintragung ins Handelsregister, die im Bundesanzeiger vom 01.07.2004 bekannt gemacht wurde. Mit bei Gericht am 30.08.2004 bzw. 24.09.2004 eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller eine höhere Festsetzung des Abfindungsbetrages.
Die Antragsteller haben ausgeführt, dass der Unternehmenswert zu niedrig angesetzt sei, was sich daran zeige, dass abweichend von der Planung nach dem Squeeze-Out eine regelrechte Gewinnexplosion eingesetzt habe. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien bei der Bewertung durch die Antragsgegnerin wesentlich zu hoch festgesetzt worden. Allenfalls mit 2% könne nach neueren Untersuchungen die Risikoprämie in Ansatz gebracht werden. Umgekehrt sei mit einem Wachstumsabschlag von 2,0% zu rechnen, so dass sich insgesamt ein erheblich höherer Ausgleichsbetrag ergebe. Dies zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Squeeze-Out die Aktien außerbörslich zwischen 500 DM und 700 DM gehandelt worden seien.
Die Antragsteller und der vom Gericht bestellte Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Festsetzung einer angemessenen Abfindung über den in der Hauptversammlung vom 23.07.2002 festgesetzten Betrag hinaus beantragt.
Die Antragsgegnerin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Wert für die Abfindung angemessen festgesetzt worden sei. Insbesondere verteidigt sie die von den Antragstellern angegriffene Berücksichtigung eines typisierten Steuersatzes und die Außerachtlassung von nach Durchführung des Squeeze-Out ersparten „Formalaufwandes“.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Landgericht eine Erhöhung der Abfindungszahlung auf 175,00 EUR bei Kostenübernahme bzw. auf 200,00 EUR bei Kostenwettschlagung angeboten. Der Antragsteller zu 14 hätte das erstgenannte Angebot auf Abschluss eines Vergleichs angenommen, ebenso wäre der Vertreter der außenstehenden Aktionäre zum Abschluss beider Vergleiche bereit gewesen.
10 
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Kfm. A. mit Beschluss vom 11.11.2011 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung zurückgewiesen. Das Landgericht ist den Feststellungen des Sachverständigens gefolgt, der zu einer angemessenen Barabfindung von 84,04 EUR pro Stückaktie gekommen ist, die unter der von der Antragsgegnerin von 88,00 EUR liegt. Die Gerichtskosten hat das Landgericht zu 80% den Antragstellern auferlegt und weiter ausgesprochen, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.
11 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13, mit der diese die Festsetzung einer höheren Abfindung beanspruchen.
12 
Die Antragsteller zu 1 bis 13 beantragen:
13 
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheims vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - die angemessene Abfindung gem. §§ 327a ff. AktG auf einen höheren Betrag als 88,00 EUR je Aktie der E. AG festzusetzen.
14 
2. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
II.
18 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist unbegründet, soweit die Antragsteller zu 1 bis 13 eine höhere als die von der Antragsgegnerin angebotene Abfindung von 88,00 EUR beanspruchen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den zutreffenden und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts an. Was die Antragsteller hiergegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere bedarf es - wie auszuführen sein wird - auch keiner weiteren Beweiserhebung, nachdem das Landgericht bereits ein umfängliches Sachverständigengutachten eingeholt hat und die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller - wie auszuführen sein wird - keine weitere Stellungnahme des Sachverständigen erfordern.
19 
Zum Abfindungsanspruch
20 
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Aktie der E. AG - entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 147, 108; BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 72). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 23. Juli 2002 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die angemessene Abfindung und der hier nicht im Streit stehende Ausgleich unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (BayObLG AG 2006, 41 - juris-Rn. 17).
21 
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller zu 1 bis 13
22 
1. Bewertungsstandard - IWD S 1 (2005)
23 
a) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass hier für den Bewertungsstichtag - 23.07.2002 - der Standard IWD S1 (2005) angewendet werden kann. Insbesondere steht das Stichtagsprinzip der Anwendung des IWD S 1 (2005) nicht entgegen. Dieses gilt nicht für die angewendete Bewertungsmethode. Das Gericht muss im Spruchverfahren weder eine Änderung der Expertenauffassung gegenüber dem Bewertungsstichtag zwingend berücksichtigen noch ist es umgekehrt daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung auch im Licht neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die im Standard des IWD zusammengefassten Empfehlungen. Diese enthalten Grundlagen für das methodische Vorgehen bei der fundamentalistischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Der Senat ist hieran aber nicht gebunden (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 261; Senat Beschluss vom 12. 04.2012 - 12 W 57/10). Wird bei der Ermittlung des Unternehmenswerts allerdings auf diese Erkenntnisquellen zurückgegriffen, wird in der Regel der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuelle Stand zu berücksichtigen sein. Dies begründet sich insbesondere damit, dass die Aktualisierung der Expertenauffassung regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurückzuführen ist und schon aus diesem Grund die aktuellere Expertenauffassung in der Regel auch die geeignetere ist (OLG Celle AG 2007, 865 - juris-Rn. 28; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris -Rn. 262 und Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
24 
Wirtschaftliche Prozesse unterliegen bekanntermaßen der dauernden Fortentwicklung und können deshalb zu besseren oder präziseren Bewertungsmethoden führen, die im Rahmen von Kontrollüberlegungen auch ergänzend herangezogen werden können, um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang methodisch und rechnerisch genauer zu bewerten und zu plausibilisieren. Hierbei wird der einzelne Rechenparameter lediglich durch eine neue Methode ermittelt, überprüft und unterlegt. Diesem Vorgehen steht auch nicht Art 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW-Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23; Senat - Beschluss vom 21. 01.2011 - 12 W 77/08; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 205 -juris-Rn. 172, 173 und 177).
25 
Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 anstelle des in IDW S 1 2000 empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das seit 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren. Dies belegt schon der Umstand, dass IDW S 1 2005 die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum begrenzt, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Dies ist hier unstreitig der Fall, da der Bewertungsstichtag nach dem 01.01.2001 liegt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 272).
26 
Die Anwendung des Tax-CAPM als aktuelle Erkenntnisquelle ist bei Durchführung der Nachbesteuerung im Spruchverfahren damit zulässig und im vorliegenden Fall angezeigt.
27 
b) Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Die Antragsteller führen aus, dass sich eine rückwirkende Anwendung von Bewertungsstandards verbiete. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus machen die Antragsteller geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts nicht im Einklang mit der Entscheidung anderer Landgerichte und Oberlandesgerichte stehe. Es habe deshalb eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu erfolgen (§ 28 Abs. 2 und 3 FGG).
28 
Das Verfahren ist nicht vorzulegen. Für Bewertungen, zu deren Stichtagen - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der IDW S1 (2005) nicht zu beanstanden. Der Senat ist hier in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Stuttgart (AG 2011, 420 - juris-Rn.272, 281 und NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 298 ff.). Ein Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten kann nicht festgestellt werden. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (5 W 52/05 in Der Konzern 2011, 179 -juris-Rn. 41 ff., 47) und des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411 - juris-Rn. 3) lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen für den jeweiligen Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch nicht galt. Dies trifft auch auf die Entscheidung des BayObLG (AG 2006, 41 - juris-Rn.1) zu. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des OLG München (OLGReport 2008, 450 - juris-Rn. 31). Dem dortigen Unternehmensgutachten lag die Grundform des CAPM zugrunde, so dass es auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM dort nicht entscheidend ankam. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr noch zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vorlegen, nehmen beide Entscheidungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.02.2010 (5 W 52/05) Bezug, die sich - wie oben ausgeführt - mit einem Sachverhalt vor Geltung des Halbeinkünfteverfahren befasst hat. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 (I-26 W 8/06 AktE) kam es letztlich nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Anwendung des IDW S 1 (2005) an, weil im dortigen Verfahren sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen einig waren, dass die Anwendung des aktuell empfohlenen Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 (2005) mit einer Neubewertung des Unternehmens verbunden gewesen wäre, was schon wegen der Dauer des bisherigen Spruchverfahrens nicht in Betracht kam.
29 
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass der IDW (2000) zu bis zu 30% höheren Abfindungen führt, kam nicht in Betracht. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach dem IDW S1 2005 zum maßgeblichen Bewertungsstichtag unter dem Unternehmenswert bei Anwendung des IDW 2000 liegen und damit tendenziell zu einem geringeren Unternehmenswert führen können (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Die Antragsteller können für sich nicht in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 312). Die Gesichtspunkte, die hier zur Anwendung des IDW S1 2005 führen, gründen auf der empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten Vorsteuerbetrachtung. Das Tax-CAPM erschöpft sich damit nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zu Lasten der Minderheitsaktionäre. Außerdem ist die Bewertungsmethode anzuwenden, die zu einem angemessenen Unternehmenswert führt (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
30 
d) Gegen die Anwendung des Tax-CAPM sprechen auch keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkungen sind bei den Empfehlungen für die Unternehmensbewertung (IDW) nicht einschlägig, da es sich bei den Empfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Expertenauffassung handelt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang deshalb angeführt, dass im privaten Baurecht die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bei der Abnahme nicht nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme, sondern nach demjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279 unter Hinweis auf Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, BGB, 2008, § 633 Rn. 190; Riegger in Kölner Komm., SpruchG, Anh. § 11 Rn. 40). Riegger befürwortet die Anwendung der IDW S1 2005 vor diesem Hintergrund selbst dann, wenn dem vom Hauptaktionär vorgelegten Unternehmensgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 (2000) zugrunde gelegt waren.
31 
Danach können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, bei einer zeitlich früheren Beauftragung des Sachverständigen wäre es nicht zur Anwendung von IDW S1 (2005) gekommen. Maßgeblich ist nicht der zeitliche Rahmen, in dem das Sachverständigengutachten erstellt wird, sondern ob der Stichtag für die Bewertung nach dem 01.01.2001 liegt und das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S 1 (2005) anstelle des in IDW S 1 (2000) empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren. IDW S 1 (2005) begrenzt die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Hier liegt der Stichtag (23.07.2002) nach dem 01.01.2001. Hierauf stellt mit zutreffender Begründung auch der Sachverständige A. (im Folgenden: Sachverständige) ab. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass der IDW S 1 2000 mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens auch zum damaligen Zeitpunkt erkennbar nicht sachgerecht war, da er dessen Besonderheiten unzureichend abgebildet hat. Im Ergebnis wurden nämlich - so weiter der Sachverständige - bei Anwendung von IDW 2000 für Zeiträume, in denen das Halbeinkünfteverfahren galt, die finanziellen Überschüsse des Unternehmens auf Ebene des Anteilseigners nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen, während der Kapitalisierungszinssatz um die volle persönliche Steuer reduziert wurde. Die typisierte persönliche Steuer wurde somit im Bewertungskalkül in Zähler mit 17,5% und Nenner mit 35% nicht adäquat abgebildet. Danach ist die Anwendung von IDW S 1 (2005) im vorliegenden Fall sachgerecht.
32 
2. Jahresüberschüsse in 2004 und in der ewigen Rente
33 
Die Antragsteller machen geltend, dass die vom Landgericht zugrunde gelegten Jahresüberschüsse in 2004, 2005 und 2006 sowie für die ewige Rente ab 2007 in Höhe von 4,6 Mio. EUR auf einer falschen Unternehmensplanung beruhten. Es hätten die nach 2002 tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse, die weit höher ausgefallen seien (2007: 19,7 Mio. EUR), zugrunde gelegt werden müssen. Insbesondere wäre bei seriöser Planung der Jahresüberschuss in der ewigen Rente um 300% höher ausgefallen. Der Senat hält nach Überprüfung die Ermittlung der Jahresüberschüsse durch den Sachverständigen für zutreffend und sachgerecht.
34 
a) Der Sachverständige hat den Zukunftserfolgswert im vorliegenden Fall nach dem so genannten DCF-Verfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren wie auch das DCF-Verfahren sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei gleichen Bewertungsannahmen und -vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, zu identischen Ergebnissen. Der Unternehmenswert ist ein Zukunftsüberschusswert (Zukunftserfolgswert) Maßstab dafür sind der Ertragsüberschuss (= Ertrag ./. Aufwand) oder der Einnahmeüberschuss (Cashflow = Einnahmen ./. Ausgaben). Beide Ansätze beruhen auf grundsätzlich gleichen Rechenwerken. Daher stehen das Ertragswertverfahren und verschiedene Discounted Cashflow-Verfahren nebeneinander. Beide Verfahren sind zulässig. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 267; BVerfG BB 2011, 1518).
35 
Die Ermittlung des Unternehmenswerts durch den Sachverständigen nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ist danach nicht zu beanstanden. Der Unternehmenswert nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ermittelt sich als der mit dem Kapitalisierungszinssatz abgezinste Barwert der den Unternehmenseignern künftig zufließenden Überschüsse, die aus den künftigen Cashflows des betriebsnotwendigen Vermögens sowie den finanziellen Ergebnissen aus Veräußerungen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgeleitet werden. Hiergegen wenden die Antragsteller mit ihrer Beschwerde weiter nichts ein.
36 
b) Eine Abänderung der vom Sachverständigen ermittelten Jahresüberschüsse in Höhe von 6.662 TEUR (2004), 7.404 TEUR (2005) und 4.638 TEUR (2006 ff.) kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, wie er bei der Bewertung des Konzerns vorgegangen ist. Dem Sachverständigen lagen hierzu sämtliche Unterlagen wie insbesondere Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Planbilanzen, Plankapitalflussrechnungen sowie interne Ergebnisrechnungen und Teilpläne vor.
37 
Der Sachverständige hat - methodisch richtig (Großfeld, a.a.O., Rn. 385 und 428) - zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen und hierbei die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse hinsichtlich besonderer außergewöhnlicher Ereignisse geprüft. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass er die im Übertragungsbericht dargestellten Vergangenheitsbereinigungen für sachgerecht hält.
38 
Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige sodann die zukünftigen finanziellen Überschüsse prognostiziert. Hier wurde der Detailplanungszeitraum für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005 (Phase I) und die Phase der ewigen Rente (Phase II) mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 festgelegt. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Sachverständige hat zunächst die nach Produktgruppen unterteilte Planung der Betriebsleitung analysiert und hierbei eine Auswertung der zum Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens vorliegenden Marktanalysen vorgenommen. Der Sachverständige hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - anhand detaillierter Marktanalysen nachvollziehbar dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine negative Entwicklung der Baubranche zu erwarten war. Der Sachverständige hat hier auch die einzelnen Geschäftsfelder betrachtet und analysiert.
39 
Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2008, 788 - juris Rn. 65; OLG Stuttgart WM 2010, 173 - juris Rn. 60; Senat Beschluss vom 12.02.2012 - 12 W 57/10¸ Großfeld, a.a.O., Rn. 401). Nach diesen Kriterien sind die vom Sachverständigen und vom Landgericht angenommenen Jahresüberschüsse/Ertragsüberschüsse nicht zu beanstanden. Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragsprognosen nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige bei seiner Bewertung der Planungsrechnung gelangt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Antragsteller erinnern hiergegen auch nur, dass die Jahresüberschüsse zu gering in Ansatz gebracht worden seien.
40 
Der Sachverständige hat bei der Überprüfung der Planungsphase richtigerweise nicht seine Auffassung anstelle der Prognoseentscheidung des Unternehmens gesetzt, sondern hat zutreffend eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der Planungen vorgenommen. Die Antragsteller machen geltend, dass die Erträge der E.-Gruppe zu niedrig geplant seien und stützen sich auf die in den Jahren 2007 bis 2010 tatsächlich erzielten Jahresüberschüsse. Hiermit können die Antragsteller nicht gehört werden, weil bei der Unternehmensbewertung eine Betrachtung auf Grundlage der zum Stichtag der Hauptversammlung bestehenden Erkenntnisse maßgeblich ist. Danach darf die Prognose grundsätzlich nicht durch eine Betrachtung im Nachhinein ersetzt werden. Zu berücksichtigen ist nur der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können (Großfeld, a.a.O., Rn. 315). Eine Abänderung der vom Sachverständigen für plausibel erachteten Jahresüberschüsse, auch derjenigen für die ewige Rente, kommt somit nicht in Betracht.
41 
3. Einwendungen zur Marktrisikoprämie
42 
Die Antragsteller führen aus, dass die vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angenommene Marktrisikoprämie nicht hingenommen werden könne und halten bei einem vom Sachverständigen angenommenen Basiszinssatz von 5,5% eine deutlich niedrigere Risikoprämie im Bereich von 2% vor Steuern für angemessen. Die Bandbreite der Marktrisikoprämie im Rahmen des geometrischen Mittels betrage 1,2 bis 6,7%. Soweit es um die Abdeckung besonderer Unternehmensrisiken gehe, sei festzuhalten, dass solche bereits unmittelbar in der Ertragsplanung abgebildet seien und nicht doppelt erfasst werden könnten. Außerdem sei eine arithmetische Mittelwertbildung im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem IDW-Standard deshalb fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und zudem mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei.
43 
Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch und rechtfertigen auch nicht die Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.
44 
Der Basiszinssatz - hier von 5,5% für alle Phasen - ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
45 
Die Marktrisikoprämie ist im Wege der Schätzung vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angesetzt worden (§ 287 Abs. 2 ZPO). Das führt jedenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsteller.
46 
Bei der Bewertung der Marktrisikoprämie bedarf jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung und können damit aus einem anderen Verfahren keine Rückschlüsse gezogen werden. Für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM und der hier anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Frage der Anwendung des Tax-CAPM auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dabei liegt der Nachsteuerwert über dem entsprechenden Vorsteuerwert. Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5,0% und 6,0% (Senat - Beschluss vom 12.04.2012- 12 W 57/10).
47 
Die Ausführungen der Antragsteller zur Höhe der Marktrisikoprämie belegen, dass es einen allein richtigen Weg für die Einschätzung der Marktrisikoprämie nicht gibt, sondern in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden vertreten werden. Die mit dem Fehlen eines in den Wirtschaftswissenschaften konsensfähigen Modells verbundenen Schwierigkeiten lassen sich auch nicht dadurch lösen, dass einzelne vom gerichtlichen Sachverständigen als Einschätzungsgrundlage verwendete Studien anderer Wissenschaftler von einem dritten Sachverständigen jeweils einzelnen auf ihre Datenbasis und Konsistenz überprüft werden. Es kann nicht erwartet werden, dass hierdurch eine genauere Basis für die vom Gericht anzustellende Schätzung gewonnen werden kann. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaft zu fördern. Es soll vielmehr in erster Linie die von einem Gerichtssachverständigen zu vermittelnden Ergebnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung heranziehen, um zu einer für die Zwecke des Spruchverfahrens brauchbaren Schätzung des Unternehmenswerts zu kommen. Auch ein weiterer Sachverständiger würde damit nicht in der Lage sein, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschafswissenschaft sind. Solange die wirtschaftwissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihr Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08 und vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). An diesen Grundsätzen für die Bewertung der Marktrisikoprämie hält der Senat auch im vorliegenden Spruchverfahren fest.
48 
Soweit die Antragsteller einwenden, statt des arithmetischen sei das geometrische Mittel heranzuziehen, ist auch diese Frage wissenschaftlich nicht geklärt, und es ist auch nicht belegt, dass sich die geometrische Methode gegenüber dem arithmetischen Mittel mittlerweile durchgesetzt hat. Diese Frage kann ebenfalls keiner abschließenden Klärung zugeführt, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Prognose. Solange das Problem, welche Durchschnittsbildung vorzugswürdig ist, nicht abschließend gelöst ist, erscheint es dem Senat vertretbar, sich als Ausgangspunkt an der Mitte der Bandbreite von 5% bis 6% als Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern bzw. von 4,0% und 5,0% als Vorsteuermarktrisikoprämie zu orientieren.
49 
Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (AKU) angeführt, dass der AKU eine Marktrisikoprämie ab 31.12.2004 nach persönlichen Steuern in Höhe von 5,0% bis 6,0% zugrunde legt, sofern nicht Besonderheiten im zu beurteilenden Einzelfall entgegenstehen. Die Empfehlung des AKU wird dabei insbesondere auf die Ergebnisse einer Kapitalmarktstudie von Strehle (WPg 2004, 906 ff.) gestützt, die - wie bekannt - explizit Marktrisikoprämien unter Berücksichtigung von persönlichen Steuern ermittelt hat. Daran hält auch der FAUB fest (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Unternehmensbewertung in der Praxis - Empfehlungen und Hinweise zur Anwendung von IDW S 1, WPg 20006, 1019).
50 
Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die Marktrisikoprämie unter einer verkürzten Zeitreihe errechnet und sich auch der Frage der Mittelwertbildung (arithmetisch oder geometrisch) gestellt, die auch aus Sicht des Sachverständigen bislang - wie oben bereits ausgeführt - nicht abschließend in der betriebswirtschaftlichen Forschung geklärt ist. Der Sachverständige hat sich auch damit beschäftigt, ob ein Abschlag von 1 bis 1,5 Prozentpunkte - wie von Strehle vorgeschlagen - auf die historisch beobachteten Werte zur Wahrung der Zukunftsbezogenheit der Unternehmensbewertung vorzunehmen ist. Auch ein solcher Abschlag wird in der Literatur kontrovers diskutiert und vom Sachverständigen in der vorgeschlagenen Höhe für nicht sachgerecht erachtet. Der Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der von ihm herangezogenen Kapitalmarktuntersuchung des Deutschen Aktieninstituts (DAI), die 37 Kapitalmarktuntersuchungen darstellt, und seiner Auswertung dieser Daten zu einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 4,5%. Die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Sachverständigen befasst sich somit mit den streitigen Fragen der Bestimmung der Marktrisikoprämie und gelangt unter Berücksichtigung der eigenen Berechnungen des Sachverständigen zu einem im vorliegenden Fall vertretbaren Wert von 4,5%.
51 
Der Sachverständige hält damit für die Bewertung der E. Aktie eine unter dem Mittelwert von 5,5% liegende Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5 % für sachgerecht. Die Annahme einer Risikoprämie von 4,5% nach Steuern liegt danach für die so genannte Nachsteuermarktrisikoprämie - wie hier - unterhalb der vom IDW angegebenen Bandbreite von 5 bis 6%. Eine Abänderung unter Berücksichtigung der Empfehlung des IWD für die Nachsteuerprämie und damit hier in Richtung eines Risikozuschlags von 5,5% im Mittel, hat nicht zu erfolgen. Die Entscheidung wurde nur von den Antragstellern angegriffen, so dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführer schon unzulässig wäre (reformatio in peius; Kölner Komm. a.a.O., §§ 12 Rn. 44). Der Senat schließt sich der vom Sachverständigen im Einzelnen für den vorliegenden Fall nachvollziehbar begründeten Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern an (§ 287 Abs. 2 ZPO).
52 
4. Wachstumsabschlag (0,5)
53 
Die Antragsteller halten Wachstumsabschläge von 1,5 bis 2,0% für angemessen. Auch im Beschwerdeverfahren werden die angenommenen Werte nicht weiter begründet. Der vom Sachverständigen angenommene Wachstumsabschlag von 0,5 ist nicht zu beanstanden.
54 
Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet - berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen, Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136).
55 
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige zunächst als Obergrenze für das langfristige Wachstum der finanziellen Überschüsse das in der Literatur hierfür angeführte Bruttoinlandsprodukt ermittelt. Für den Zeitraum von 1992 bis 2001 ergibt sich bei arithmetischer Durchschnittsbildung ein nominales Wachstum von 3,3%, wobei wegen Sonderentwicklungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit von allenfalls 3 % Wachstumsraten ausgegangen werden kann. Weiter ist die konkrete Situation der E. AG zu beachten. Der Sachverständige hat hierbei auch auf die Situation der Baubranche im Allgemeinen und der E. AG im Besonderen abgestellt. Zur Bestimmung des Wachstumsabschlags hat der Sachverständige den Bauwirtschaftlichen Bericht 2000/2001 vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) herangezogen. Diesem lässt sich - so weiter der Sachverständige - entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bewertung weltweit eine ausgeprägte konjunkturelle Schwächephase vorlag, von der auch die Baubranche betroffen war. In der Studie wird für das Jahr 2002 ein Rückgang von 2% der gesamten Bauinvestition in Deutschland prognostiziert. Der Sachverständige hält es deshalb für angemessen, für auf dem deutschen Markt tätige Bauunternehmen ein deutlich unterhalb der Inflationsrate liegendes Preiswachstum anzunehmen. Unter Berücksichtigung insbesondere auch der Verhältnisse bei der E. AG ist der vom Sachverständigen angenommen Wachstumsabschlag von 0,5 somit nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
56 
5. Keine Abänderung des Abfindungsbetrags von 88,00 EUR pro Stückaktie
57 
Weitere Einwendungen bringen die Antragsteller nicht vor. Der Senat folgt nach Überprüfung den im Übrigen nachvollziehbar und zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts. Nach der Berechnung des Sachverständigen ergibt sich für die E. Aktie ein Abfindungsbetrag von 84,04 EUR, so dass es bei der in der Hauptversammlung festgesetzten Barabfindung von 88,00 EUR pro Stückaktie verbleibt.
58 
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist danach in der Sache unbegründet.
III.
59 
Kostenentscheidung des Landgerichts
60 
Die Beschwerden der Antragsteller 1 bis 13 haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, dass den Antragstellern anteilig 80 % der Gerichtskosten in erster Instanz auferlegt worden. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts - wie aus I. des obigen Tenors ersichtlich - abzuändern gewesen (1). Im Übrigen hat es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu verbleiben (2).
61 
1. Die Entscheidung des Landgerichts war bezüglich der Entscheidung über die Gerichtskosten abzuändern.
62 
Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 SpruchG hat „in aller Regel“ (vgl. BT-Drs. 15/371, S. 17) die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt jedoch mehr als die bloße Erfolgslosigkeit ihrer Anträge voraus. Das Gesetz stellt nicht auf ein Obsiegen, sondern auf Billigkeit ab, weil den Antragstellern ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos verbaut wäre (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Eine Belastung von Antragstellern mit Gerichtskosten kommt erst in Betracht, wenn ihre Anträge oder das Rechtsmittel - bei einer Beurteilung ex ante - offensichtlich unzulässig, insbesondere eindeutig verspätet, offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sind oder die Antragsteller ihrer Verfahrensförderungspflicht nicht genügt haben (Simon, a.a.O., § 15 Rn. 63). Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 Spruchgesetz. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Die Antragsteller sind hinsichtlich der Information auf den in § 7 Abs. 3 S. 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten (BGH ZIP 2012, 266 - juris-Rn. 18).
63 
Es kann ausnahmsweise der Billigkeit entsprechen, den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn diese sich rechtsmissbräuchlich verhalten oder etwa ein offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt wird. Das Landgericht ist von Letzterem ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass das fast doppelt so hohe Angebot der Antragsgegnerin von 175,00 EUR statt 88,00 EUR klar auf die Vermeidung eines weiteren Sachverständigengutachtens ausgerichtet gewesen sei. Die Höhe des Angebots der Antragsgegnerin habe den erfahrenen Antragsteller auch gezeigt, dass ein darüber hinausgehender Barabfindungsbetrag nicht zu erreichen sein würde. Damit sei auch klar gewesen, dass nur die Vermeidung der Sachverständigenkosten die Motivation für eine derartige Aufstockung des Abfindungsbetrages gewesen sei. Damit sei die vorliegende Situation mit der eines offensichtlich unbegründeten Antrags vergleichbar.
64 
Die Erwägungen des Landgerichts tragen eine solche von den sonst angewandten Grundsätzen abweichende Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller nicht. Es fehlt schon deshalb an einer offensichtlich von vorneherein gegebenen Erfolgslosigkeit der Anträge, weil das Landgericht auf Grund des Vorbringens der Antragsteller nicht ohne weiteres Sachverständigengutachten in der Sache entscheiden konnte. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung waren erst nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen unbegründet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Angemessenheit der Abfindung spricht gegen die offensichtliche Unbegründetheit der Anträge, zumal hier eine Beurteilung ex ante zu erfolgen hat und die Begründung zur Auferlegung der Kosten nicht mit dem späteren wirtschaftlich erfolglosen Ergebnis eines Sachverständigengutachtens begründet werden kann.
65 
Das Beharren auf der Durchführung des Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern das gute Recht der Antragsteller, auch wenn sich - wie hier - die Einschätzung nachträglich als wirtschaftlich wenig sinnvoll darstellt (OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris-Rn. 34; OLG Stuttgart AG 2010, 758 - juris-Rn. 59). Ein Antragsteller kann die Angemessenheit einer angebotenen Barabfindung im Spruchverfahren auch dann überprüfen lassen, wenn das ursprüngliche Angebot durch einen Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre und damit im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter erhöht worden ist. Andernfalls könnte der Antragsgegner durch eine Erhöhung des Angebots unterhalb des angemessenen Betrags verhindern, dass die Anteilsinhaber „angemessen“ im Sinne des Gesetzes entschädigt werden (BGH NJW 2010, 2657 juris - Rn 8; OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris - Rn 34). Die Antragsteller waren demnach gerade auch aus diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, sich dem Vergleichsangebot anzuschließen. Dies würde selbst dann gelten, wenn zweifelhaft wäre, ob die Antragsteller eine möglicherweise höhere Barabfindung auf Grund einer Insolvenz einer Antragsgegnerin jemals realisieren werden könnten. Nichts anderes kann deshalb im vorliegenden Fall gelten, bei dem es nur um die Frage geht, ob trotz eines sehr hohen Vergleichsangebots die Barabfindung noch erhöht werden kann und es sich zudem um eine solvente Antragsgegnerin handelt.
66 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 8 den Vergleichsabschluss davon abhängig gemacht hat, dass es auch zu einer Einigung in einem Parallelverfahren kommen sollte, was nicht zu realisieren gewesen ist. Eine solche Erwägung eines Antragstellers mag sachfremd und auch wirtschaftlich - wie das Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit Deutlichkeit zeigt - wenig sinnvoll sein. Ein solches Vorgehen vermag aber noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen.
67 
Hinzukommt, dass die Aktien der Antragsgegnerin nicht an der Börse gehandelt worden sind und damit auch nicht auf eine vergleichende Betrachtung mit realistischen Börsenwerten zur Überprüfung des Vergleichsangebots abgestellt werden konnte. Nach alledem liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller vor, das eine teilweise Kostenbeteiligung zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall hat es deshalb bei der Kostenpflicht der Antragsgegnerin für die Gerichtskosten zu verbleiben. Eine Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten auf die Antragsteller entspricht nicht der Billigkeit.
68 
2. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz war hingegen nicht zu deren Gunsten abzuändern. Auf das vorliegende Verfahren, das mit Antrag vom 25.08.2004 - eingegangen beim Landgericht am 30.08.2004 - eingeleitet worden ist, gilt gemäß § 17 Absatz 2 das Spruchverfahrensgesetz und damit für die Kostenentscheidung § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach sollen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen. Die Erstattung durch die Antragsgegnerin ist die Ausnahme. Eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin ist dann anzuordnen, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit spricht. Während nach altem Recht (§ 13a FGG) die Kosten des Verfahrens regelmäßig die Vertragsteile des Unternehmensvertrags trafen, orientiert sich (nunmehr) die Billigkeitsentscheidung in erster Linie nach dem Ausgang des Verfahrens (BGH ZPI 2012, 266 - juris - Rn. 15; Simon, SpruchG, § 15 Rn. 91; Kölner Komm. a.a.O., § 15 Rn. 48). Hier wurde in erster Instanz keine Erhöhung der Leistung der Antragsgegnerin im Spruchverfahren erreicht, so dass die Antragsteller ihre Kosten selbst zu tragen haben.
IV.
69 
Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens
70 
1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt für die Gerichtskosten aus § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG. Danach hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG liegen nicht vor.
71 
2. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (Kölner Komm. /Rosskopf, SpruchG, 1. Aufl.; § 15 Rn. 48). Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache nicht abgeändert worden. Die Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auch von Amts wegen zu überprüfen gewesen ist, rechtfertigt keine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin (Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X P. AG vom 13. Dezember 2004 werden als unzulässig verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 9/10 und die Antragstellerin zu 2 1/10; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller sowohl die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs als auch einer angemessenen Barabfindung im Hinblick auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X P. AG als abhängiger Gesellschaft (im Folgenden: X AG).
I.
1.
Die X AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet, welche unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig sind (LGB 5).
Die Antragsteller waren bis zu ihrem Zwangsausschluss aus der Gesellschaft Minderheitsaktionäre der X AG.
Das Grundkapital der X AG beträgt 5.121.736,04 EUR und ist eingeteilt in 2.003.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien (LGB 6). Die Aktien waren im geregelten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Düsseldorf und Stuttgart notiert (LGB 6). Im Jahr 2000 hatte die S AG mehrere Aktienpakete an der X AG erworben und mit der Gesellschaft im Jahr 2001 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen (LGB 6). Am 28. Mai 2004 hatte dann die Antragsgegnerin - eine Beteiligungsgesellschaft der I-Gruppe - von der S AG 98,26% der Aktien der X AG erworben, woraufhin der Gewinnabführungsvertrag mit der S AG gekündigt worden war (LGB 6). In der Folgezeit hatte die Antragsgegnerin ihren Aktienanteil an der X AG auf 1.981.902 Aktien - d.h. ca. 98,92% - erhöht, welche sie auch zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 hielt (LGB 6). Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 21.547 Aktien (vgl. LGB 6).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 hatte die Antragsgegnerin die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: A) beauftragt, den Unternehmenswert der X AG zu ermitteln. Bewertungsanlass war der geplante Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG. Nachdem die A ihre Bewertungsarbeiten von Juli bis Oktober 2004 durchgeführt hatte, hatte sie unter dem 26. Oktober 2004 eine gutachtliche Stellungnahme (im Folgenden: A-Gutachten; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) vorgelegt.
In dieser veranschlagt sie - unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) - den Unternehmenswert der X AG zum 13. Dezember 2004 im Ertragswertverfahren auf 228.962.000,00 EUR (vgl. S. 64 des A-Gutachtens).
Bezogen auf 2.003.449 Stückaktien entspreche dies einem Wert von 114,28 EUR je Aktie (S. 67 des A-Gutachtens). Da der durchschnittliche, gewichtete Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG - d.h. im Zeitraum vom 7. Mai 2004 bis 6. August 2004 - mit 139,70 EUR je Aktie diesen Ertragswert übersteige, sei den Minderheitsaktionären als Abfindung nach § 305 AktG ein Betrag von 139,70 EUR je Aktie anzubieten (S. 64 ff. des A-Gutachtens).
Die jährliche Ausgleichszahlung gem. § 304 AktG berechne sich, indem die Abfindung je Aktie mit dem Mittelwert zwischen dem risikoangepassten Kapitalisierungszinsfuß vor Steuern von 10,0% und dem Basiszinssatz von 5,5% verzinst werde. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleich nach dem Halbeinkünfteverfahren - d.h. mit 17,5% - besteuert werde. Nach alledem ergebe sich - für ein volles Geschäftsjahr - ein Nettoausgleich von 6,98 EUR je Aktie und ein Bruttoausgleich von 7,71 EUR je Aktie (vgl. S. 68 ff. des A-Gutachtens). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das A-Gutachten verwiesen.
Die Unternehmensbewertung der A vom 26. Oktober 2004 fand Eingang in den Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 (hier: S. 44 f.; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) wie auch in den Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin („Y“) und der X AG („X“) vom 22. Oktober 2004 (Ziff. I. des Anlagenkonvoluts Ag 4), welcher auszugsweise wie folgt lautete:
10 
„… § 3
Ausgleich
11 
1. Y garantiert den außenstehenden Aktionären der X als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 7,71 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen Ausgleich von EUR 2,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuersätzen … ergibt sich … eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 6,98 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
12 
2. Die Ausgleichszahlung wird erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahres der X endet oder die X während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
13 
§ 4
Barabfindung
14 
1. Y verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der X dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 je Stückaktie zu erwerben. Die Barabfindung ist ab dem Tag, der dem Wirksamwerden dieses Vertrages folgt, mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
15 
2. Die Verpflichtung der Y zum Erwerb der Aktien der X gegen Gewährung einer Barabfindung nach § 4 Abs. 1 ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der X nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
16 
§ 5
Wirksamkeit, Vertragsdauer
17 
1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Y und der Zustimmung der Hauptversammlung der X.
18 
2. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der X, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
…“
19 
Dieser Entwurf lag der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH, D. (im Folgenden: B) zugrunde, welche mit Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2004 zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt worden war (LGB 6 sowie Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4). Mit ihrem am 27. Oktober 2004 abgeschlossenen „Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P. H. GmbH, M., und der X P. AG, L, gemäß § 293b Abs. 1 AktG“ (im Folgenden: B-Bericht; Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4) erachtete die B den in dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgesehenen Ausgleichs- wie auch Abfindungsbetrag für angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den B-Bericht Bezug genommen.
20 
Die außerordentliche Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 stimmte zu TOP 1 mit der erforderlichen Mehrheit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu - mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf erneut gewogene Durchschnittskurse der X-Aktie am Morgen des 13. Dezember 2004 das Abfindungsangebot gem. § 305 AktG von 140,00 EUR auf 147,50 EUR erhöht worden war (LGB 6).
21 
Nach Zustimmung durch die Antragsgegnerin wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 3. Januar 2005 in das Handelsregister eingetragen und am 29. Januar 2005 im elektronischen Bundesanzeiger - am 14. und am 19. Januar 2005 auch in lokalen Tageszeitungen - bekanntgemacht (LGB 7).
22 
Der ebenfalls von der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG am 13. Dezember 2004 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327 a ff. AktG wurde am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen (LGB 7).
23 
Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; dortige Anlage Ast 7 vor GA III 373).
II.
24 
Die Antragsteller halten den vorgesehenen Ausgleich in Höhe von netto 6,98 EUR wie auch den Barabfindungsbetrag von 147,50 EUR je Aktie für unangemessen niedrig und streben jeweils dessen Erhöhung an.
25 
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2005 (GA II 207) Rechtsanwalt Dr. W. B, S. bestellt.
26 
Mit Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2005 (GA III 340 ff.) hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. B. L. von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft C, S., mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zum Wert einer Aktie der X AG am 13. Dezember 2004 und eines daraus abzuleitenden angemessenen Ausgleichs gem. § 304 AktG beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 14. August 2008 erstattet (GA III 387), auf welches Bezug genommen wird. Am 13. Mai 2009 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher der Sachverständige angehört worden war und sein Gutachten weiter erläutert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) verwiesen.
III.
27 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GA IV 478 ff.) den von der Antragsgegnerin zu leistenden festen Ausgleich gem. § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13. Dezember 2004 auf 8,24 EUR je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt (Ziff. 1 des Tenors; LGB 4). Außerdem hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2 verworfen (Ziff. 2 des Tenors; LGB 4) und „die Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 22 und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre … zurückgewiesen“ (Ziff. 3 des Tenors; LGB 4). Die Gerichtskosten hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt und bestimmt, dass die Antragsteller zu 1 bis 22 und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen, während die Antragsgegnerin die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trage (Ziff. 4 des Tenors; LGB 5).
1. a)
28 
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Anträge ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2 unzulässig sei, nachdem diese Antragstellerin ihre Antragsberechtigung gem. § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG nicht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im elektronischen Bundesanzeiger (29. Januar 2005) dargelegt habe (LGB 8 f.). Zu ihrer Antragsberechtigung habe die Antragstellerin zu 2 ihrer Antragsschrift lediglich ein Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG beigefügt, wobei diese Bestätigung vom 24. Januar 2005 datiert habe (LGB 9).
b)
29 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien demgegenüber zulässig, nachdem diese innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG eingereicht, mit hinreichend konkreten Einwendungen begründet und jeweils mit einem Nachweis der Antragsberechtigung versehen gewesen seien (LGB 9).
30 
Die Anträge dieser Antragsteller seien auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn die Antragsteller hätten ihre Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung nicht durch ihren am 20. Mai 2005 erfolgten Zwangsausschluss als Minderheitsaktionäre aus der X AG verloren, da diese bereits zuvor im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - d.h. im Zeitpunkt von dessen Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2005 - entstanden gewesen seien. Der Umstand des späteren Aktienverlusts wirke sich nicht anspruchsvernichtend, sondern nur anspruchsbegrenzend - d.h. auf die Höhe des eventuell zeitanteilig zu bemessenden Ausgleichsanspruchs - aus (LGB 9 f.).
2.
31 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien in der Sache nur hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung - nicht hingegen hinsichtlich der Höhe der Abfindung - begründet.
a)
32 
Der gerichtliche Sachverständige - wie auch zuvor A und B - habe zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Ertragswertmethode zu Grunde gelegt (LGB 13 f.). Hierbei habe der gerichtliche Sachverständige zutreffend die Grundsätze des IDW S1 in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) und nicht - wie A und B - diejenigen des IDW S 1 2000 angewandt, obwohl der Bewertungsstichtag (13. Dezember 2004) vor der ersten Veröffentlichung des IDW S 1 2005 im Januar 2005 wie auch der Veröffentlichung seiner endgültigen Fassung am 18. Oktober 2005 gelegen habe. Denn der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Veröffentlichung eines neuen IDW-Standards die Fachdiskussion bereits deutlich vorgelagert sei. Da diese - den Wirtschaftsprüfern bekannte - Fachdiskussion betreffend IDW S 1 2005 bereits zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag angedauert habe, habe der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise die Grundsätze des IDW S 1 2005 angewandt (LGB 14).
b)
33 
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes der X AG sei deren Unternehmensplanung, welche der vom IDW empfohlenen Phasenmethode mit der Planphase I vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und der Planphase II (ewige Rente) ab 2008 folge (LGB 14).
aa)
34 
Die - nur eingeschränkt überprüfbare - Unternehmensplanung beruhe auf Prämissen, welche innerhalb angemessener Bandbreiten lägen (LGB 12 f.).
35 
Soweit die Antragsteller gerügt hätten, dass das Geschäftsjahr 2004 als erstes Planjahr der Phase I erfasst sei, obwohl der Bewertungsstichtag am Ende des Jahres 2004 liege, habe der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, dass die der Bewertung zu Grunde liegenden Planungsrechnungen im Juli 2004 auf Basis der im Herbst 2003 verabschiedeten Planung überarbeitet worden seien. Im Zeitpunkt ab Fertigung des Bewertungsgutachtens bis zur Hauptversammlung am 13. Dezember 2004 sei die weitere Entwicklung der Gesellschaft im Hinblick auf erforderliche Anpassungen der Planung durch den Vorstand der X AG überprüft worden. Hierbei sei der Vorstand zu dem Ergebnis gekommen, dass die seit Fertigung des A-Gutachtens eingetretenen Entwicklungen eine Anpassung der Planung nicht rechtfertigten (LGB 16). Der Sachverständige habe hierzu weiter ausgeführt, dass aus einem Zwischenabschluss zum 30. Juni 2004 ersichtlich gewesen sei, dass die Jahresplanung in 2004 von einer erheblichen Verbesserung der Ergebnissituation im zweiten Halbjahr 2004 gegenüber Entwicklung im ersten Halbjahr ausgegangen sei. Deshalb bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich bis zum Bewertungsstichtag eingetretene Ergebnisse zu Lasten der außenstehenden Aktionäre berücksichtigt worden seien (LGB 16 f.).
36 
Obwohl die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 bei den Umsatzerlösen durchaus keine kontinuierliche Steigerung aufgewiesen habe, habe die Umsatzplanung für die Jahre 2004-2007 (Phase I) eine Umsatzerlössteigerung von 432.014.000,00 EUR in 2004 auf 441.743.000,00 EUR in 2005, auf 457.658.000,00 EUR in 2006 und letztlich auf 483.856.000,00 EUR in 2007 prognostiziert. Die Planung habe hier einen kontinuierlichen Anstieg von Umsatzerlösen und Gesamtleistung unterstellt. Der Sachverständige sei deshalb überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prognose des Umsatzwachstums durchaus im Rahmen des bisherigen Wachstums gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung zum Nachteil der Antragsteller zu pessimistisch ausgefallen gewesen sei, habe das Landgericht daher nicht. In diesem Zusammenhang sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der Umsatzplanung eine Ableitung der Umsatzerlöse aus den jeweiligen langfristigen Pacht- und Managementverträgen der X-Gesellschaften zu Grunde gelegen habe. Wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung - z.B. auf 600 Mio. EUR - liegen sollten, wie dies etwa die Antragstellerinnen zu 10 und zu 14 annähmen, erschließe sich nicht (LGB 17).
bb)
37 
Nach den Darlegungen des Sachverständigen begegne auch die Planung des Materialaufwandes keinen Bedenken. Nachdem - mit Ausnahme der Situation in Großbritannien - Pachtverträge die Hauptgrundlage des Geschäftsmodells der X AG darstellten, sei insoweit der zu zahlende Pachtzins - unter Hinzurechnung von Reinigungs- und Energiekosten - zu erfassen. Nachdem die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 einen leichten Materialaufwandanstieg von 224.139.000,00 EUR über 249.406.000,00 EUR auf 249.209.000,00 EUR gezeigt habe, sei hinsichtlich der Planjahre 2004 bis 2007 ein Materialaufwand angesetzt von 265.810.000,00 EUR (2004) über 274.645.000,00 EUR (2005) und 281.925.000,00 EUR (2006) auf 306.462.000,00 EUR (2007).
38 
Diese Entwicklung der Materialkostenquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 werde - so der Sachverständige - mit der Umstellung und Verlängerung eines wichtigen Vertrages in Deutschland vom Management- auf einen Pachtvertrag begründet, wobei die Vertragsänderung zum 1. Januar 2007 zum Planungszeitpunkt bereits unterzeichnet und damit rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Diese Vertragsänderung habe zu einer Erhöhung sowohl der Umsätze als auch der Materialaufwendungen geführt, wobei die Erhöhung der Materialaufwendungen stärker ausfalle als die Erhöhung der Umsatzerlöse. Der Sachverständige habe sich durch Einsichtnahme in den Vertrag von der Zulässigkeit dieser Planannahme überzeugt. Demgegenüber beruhe der Einstieg des Materialaufwandes im Segment Großbritannien nicht ausschließlich auf der Umstellung einiger Verträge von Pacht- auf Managementvertrag, sondern werde dazuhin mit einem moderaten Geschäftsverlauf in 2004 erklärt. Der Geschäftsverlauf ergebe sich aufgrund von Mieterhöhungen bei einzelnen Pachtverträgen sowie dem Wegfall einiger Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“. Da letztere Effekte jedoch überwogen hätten, sei es nach Darlegung des Sachverständigen per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialkostenquote im Bereich England gekommen. Insgesamt sei deshalb - so das Landgericht - die Entwicklung der Materialkostenquote plausibel, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (LGB 17 f.).
cc)
39 
Gleiches gelte für die Planung des Personalaufwandes, die Abschreibungen und die Reinvestitionsrate (LGB 18).
dd)
40 
Auch die Entwicklung der EBIT-Prognose für die Planphasen I und II sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Die EBIT-Entwicklung in den Vergangenheitsjahren 2001 bis 2003 sei durch einen Rückgang geprägt aufgrund einer Umstellung eines wichtigen Vertrages im Segment Deutschland / Österreich mit Gültigkeit ab 1. Januar 2007. Gleichwohl sei in der Planungsphase I eine Erhöhung des konsolidierten EBIT angesetzt von 19.069.000,00 EUR in 2004 über 20.816.000,00 EUR (2005) und 22.895.000,00 EUR (2006) auf letztlich 22.113.000,00 EUR in 2007. Dies zeige ein um ca. 15% höheres EBIT-Niveau als im Vergangenheitszeitraum. Die EBIT-Planung gehe deshalb nicht nur von einem wesentlichen Umsatzwachstum aus, sondern auch von einer entsprechend positiven Entwicklung des Betriebsergebnisses. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung noch viel günstiger hätte geplant werden müssen, habe weder der Sachverständige noch das Landgericht. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Unternehmensplanung das EBIT-Niveau einen Durchschnitt von 26.802.000,00 EUR aufweise (Planphase I) und dass in der Planphase II, die einen sehr viel größeren Anteil des gesamten Unternehmenswertes ausmache als die Phase I, eine weit höhere EBIT-Prognose von 28.675.000,00 EUR angesetzt werde (LGB 18 f.).
ee)
41 
Weiterhin komme der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass auch die Verzinsung des Finanzergebnisses nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich sei der Finanzbedarf für 2007 mit 6,9% verzinst worden, während der Finanzbedarf der Folgejahre (ab 2008) dagegen lediglich mit einer Verzinsung von 6% angesetzt worden sei. Dies halte der Sachverständige nachvollziehbarerweise für sachgerecht (LGB 19).
ff)
42 
Darüber hinaus führe der gerichtliche Sachverständige aus, dass die Währungsumrechnung und die Konsolidierung im Bewertungsgutachten nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine methodisch sachfremde Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung seien nicht erkennbar (LGB 19). Der Sachverständige habe weiter überzeugend ausgeführt, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen nicht zum Ansatz gekommen sei (LGB 19 f.).
c)
43 
Was hinsichtlich des Kapitalisierungszinses den Basiszins betreffe, so habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2008 einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern mit 4,75% angesetzt, wobei er von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und von einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ausgegangen sei. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht habe der Sachverständige weiter erläutert, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei und er auch diesen auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage. Im Hinblick auf die Interessen der antragstellenden Anteilseigner sei der Sachverständige seitens des Landgerichts gebeten worden, eine Nachberechnung bei Zugrundelegung einer Abrundung von 4,68% auf 4,5% vorzunehmen. Die Nachberechnung habe sich letztlich „ergebnisneutral“ ausgewirkt. Jedenfalls bewege sich der Basiszinssatz vor persönlichen Ertragssteuern auch in Höhe von 4,75% unabhängig von der Frage, welche Zeiträume für die Zinserträge risikoarmer vergleichbarer öffentlicher Anlagen heranzuziehen seien, grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung, und werde vom Landgericht nicht beanstandet und deshalb der Bewertung zugrunde gelegt (LGB 20).
d)
44 
Der Sachverständige habe in nicht zu beanstandender Weise einen Risikozuschlag nach den Grundsätzen des herrschenden CAPM-Modells mit dessen Unterkomponenten „Marktrisikoprämie“ und „Betafaktor“ bemessen, welchem der Vorteil erhöhter Nachprüfbarkeit und Objektivierbarkeit zukomme (LGB 21).
aa)
45 
Die angenommene Marktrisikoprämie von 5,5% vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen (LGB 20). Insbesondere scheine sich im Zusammenhang mit dem IDW S 1 2005 die Ansicht durchgesetzt zu haben, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktien-Portfolio auszugehen sei. Dadurch erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da die Aktienrendite sich aus den durchschnittlichen Ausschüttungsvarianten aller Aktien und dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge (als Durchschnittswert 40% bis 50% zugrunde gelegt) zu versteuern seien, nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (entsprechend 60% bis 70%) jedoch steuerfrei bleibe, sei auch dies bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen heraus lasse sich eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5,5% wie folgt plausibilisieren: Die Aktienrendite sei zumindest zu 50% steuerfrei, und von den anderen 50% sei typisierte Einkommensteuer i.H. von 17,5% abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von ca. 8,7% ergebe. Hiervon sei sodann der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszins abzusetzen. Dies ergebe überschlägig einen bei ca. 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 21).
bb)
46 
Auch der vom gerichtlichen Sachverständigen anhand einer so genannten „P. Group“ festgestellte Betafaktor von 0,6 (unverschuldet) begegne keinen Bedenken (LGB 21). Angesichts der geringen Höhe des Aktienstreubesitzes der X AG (ca. 1,08 %) habe das unternehmenseigene Beta keine hinreichende statistische Signifikanz aufgewiesen und daher auch nicht zugrunde gelegt werden können. Der Sachverständige habe deshalb in korrekter Weise zur Ableitung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Gruppe von Wettbewerbern zurückgegriffen. Diese „P.-Group-Unternehmen“ stellten, da sie der gleichen Branche wie das zu bewertende Unternehmen angehörten, auch nach Überzeugung des Landgerichts einen geeigneten Vergleichsmaßstab dar, um das systematische Risiko des Unternehmens zu ermitteln. Nachdem es inländische Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell nicht gebe, sei auch die Einbeziehung ausländischer Unternehmen in die P. Group nicht zu beanstanden. Zum einen gelte dies für die Heranziehung der beiden US-amerikanischen Vergleichsunternehmen, da der Entwicklungsstand der Volkswirtschaft der USA mit demjenigen der deutschen Volkswirtschaft tendenziell vergleichbar sei. Gleiches gelte für die Heranziehung des japanischen Unternehmens. Der seitens des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegte Betafaktor von 0,6 entspreche dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen aus dem US-amerikanischen Raum sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (LGB 22).
cc)
47 
Der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag von 1% sei im Hinblick auf Untersuchungen, denen zufolge die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate - und zwar relativ konstant bei ca. 45 % der Inflationsrate - gelegen hätten, nicht zu beanstanden (LGB 23).
dd)
48 
Auch die Annahme eines typisierten Steuersatzes von 35% sei nicht zu beanstanden (LGB 23).
ee)
49 
Insgesamt errechne sich damit ein Kapitalisierungszinssatz für die Phase I i.H. von 6,39 % und für die Phase II i.H. von 5,39% (LGB 23).
e)
50 
Der gerichtliche Sachverständige habe auf dieser Basis - d.h. unter Zugrundelegung eines auf 4,75 % aufgerundeten Basiszinssatzes - einen Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag i.H. von 258.368.000,00 EUR ermittelt, welcher über dem vom Bewertungsgutachter mit 228.692.000,00 EUR errechneten Wert (vgl. LGB 11) liege. Pro Stückaktie ergebe dies einen Wert von 128,96 EUR, welcher unterhalb des im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindungswertes von 147,50 EUR liege (LGB 23). Da die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 und 7. August 2009 (GA IV 460 ff. und 473 f.) bei Zugrundelegung eines von 4,68% auf 4,5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 EUR einen Wert pro Aktie von 133,15 EUR und damit keine über 147,50 EUR liegende Abfindung ergeben habe, könne die streitige Frage einer Auf- oder Abrundung des anhand der Zinsstrukturkurve ermittelten Basiszinssatzes von 4,68 % dahinstehen (LGB 11 und 23).
f)
51 
Der Börsenkurs der X AG gebiete hinsichtlich der Abfindung keinen darüber hinausgehenden Wertansatz pro Aktie. Unabhängig von der Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen sei, zeige der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs auch im Referenzzeitraum drei Monate vor der Hauptversammlung lediglich einen Wert von 147,09 EUR, während der gewichtete Börsenkurs im Zeitraum drei Monate vor Bekanntgabe der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bei lediglich 139,70 EUR je Aktie liege (LGB 24).
g)
52 
Der Ausgleich nach § 304 AktG werde auf brutto 8,24 EUR je Stückaktie - abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag - festgesetzt. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichzahlung von 7,41 EUR je Stückaktie als Nettoausgleich, mithin ein Bruttobetrag von 8,24 EUR je Stückaktie. Insoweit sei deshalb zu Gunsten der Antragsteller ein erhöhter Ausgleich festzusetzen (LGB 24 f.).
3.
53 
Die Kostenentscheidung folge aus §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SpruchG, da eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge nicht der Billigkeit entsprochen habe (LGB 25).
4.
54 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
55 
Gegen den Beschluss des Landgerichts wenden sich - im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer - die Antragsgegnerin und die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 mit ihren sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 534, 535, 536, 537, 552, 553 f.) wie auch die Antragsteller zu 1 und zu 2 mit ihren Anschlussbeschwerden (GA IV 570 f.), welche sie nach vorheriger Rücknahme ihrer verfristeten sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 569) eingelegt haben.
1. a)
56 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (NZG 2011, 701 - „Wella AG I“) der Auffassung, dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn nachdem der Squeeze-out am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen worden sei, seien alle Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung im Sommer 2006 - d.h. zu dem Zeitpunkt, ab welchem ein Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2005 frühestens hätte entstehen können - bereits aus der X AG ausgeschieden gewesen (GA V 678).
b)
57 
Soweit das Landgericht den von der Antragsgegnerin zu leistenden Ausgleich auf 8,24 EUR je Aktie (abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs) festgesetzt hat, greift die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den landgerichtlichen Beschluss vorsorglich auch in der Sache an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2010 (GA IV 594 ff.) Bezug genommen.
c)
58 
Die Antragsgegnerin meint unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11, AG 2011, 601) vorsorglich weiter, dass die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten, vom Landgericht nicht zuerkannten Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn zum einen sei die Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin, welche in derselben Hauptversammlung beschlossen worden sei, in welcher auch die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erteilt worden sei, vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam geworden. Zum anderen werde die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in dem parallelen Spruchverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) gerichtlich überprüft, in welchem jene Antragsteller gleichermaßen Anträge auf Erhöhung der Abfindung gestellt hätten (GA V 678).
2.
59 
Mit ihren sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden rügen die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 bzw. zu 1 und 2, dass Ausgleich und Abfindung, wie sie im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehen worden seien, zu niedrig angesetzt seien.
a)
60 
Die Antragsteller zu 5 und 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 monieren, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen folgend - seiner Ertragswertbetrachtung anstelle des IDW S 1 2000 den IDW S 1 2005 zugrunde gelegt habe, obwohl dieser am Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 noch nicht gegolten habe (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614; GA V 682 f.) und die Antragsgegnerin - im Einklang mit dem A-Gutachten - selbst entschieden habe, die am Stichtag bekannten methodischen Veränderungen durch IDW S 1 2005 nicht zu berücksichtigen (GA IV 540 f.). Dem stehe das Rückwirkungsverbot entgegen (GA IV 541 f.). Nachdem auch obergerichtliche Entscheidungen existierten, welche sich für die Anwendung des am Stichtag geltenden Bewertungsstandards aussprächen, gingen die Antragsstellerinnen zu 5 und zu 6 davon aus, dass der Senat „diese Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG“ vorlege, sofern er von dieser Rechtsprechung abzuweichen beabsichtige (GA V 683 f.). Sollte der Senat beabsichtigen, abzuweichen, ohne den Bundesgerichtshof „einzuschalten“, möge er den Antragstellern Gelegenheit geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage verzichtet werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (GA V 683).
b)
61 
In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller zu 1 und 2, zu 5 und 6, Antragstellerin zu 8, zu 13 und 17 weiter darauf, dass sich das Landgericht zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die X AG im Jahre 2007 - d.h. ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis von 885 Mio. EUR weiterveräußert worden sei, obwohl zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag des Verkaufs „keine gravierenden Umstände“ eingetreten seien, welche eine Verdreifachung des Unternehmenswerts begründet haben könnten (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654). Da auch die I keine Wunder vollbringen könne, lasse sich die Wertsteigerung, welche erkennbar werde, nur so erklären, dass ein Großteil dieser Wertsteigerung als Potential am Stichtag bereits in der Wurzel angelegt gewesen sei (GA IV 550).
62 
Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 infrage gestellt habe, inwieweit der Kaufpreis mit dem Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals vergleichbar sei, hätte dies durch Zeugen geklärt werden müssen (GA IV 548 f.). Soweit er bei seiner Anhörung zur Höhe des Kaufpreises ergänzend auf die Maßgeblichkeit subjektiver Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere erzielbare Synergieeffekte - verwiesen habe, sei erstaunlich, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe. Diese Synergieeffekte müssten beziffert und bei der Bewertung berücksichtigt werden (GA IV 549 f.).
63 
Verkaufsverhandlungen zwischen unabhängigen Parteien seien ein zuverlässiger Indikator für den Wert eines Unternehmens (GA V 617). So sei in dem zu Bewertungen im Rahmen des Pflichtteilrechts ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 (BGH, NJW-RR 1993, 131) ein Verkaufserlös betreffend ein Grundstück, welcher fünf Jahre nach dem Erbfall erzielt worden sei, noch als maßgebend für die Bewertung angesehen worden (GA V 617 f.). Soweit der Senat beabsichtige, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und den ca. 2 Jahre später erzielten Kaufpreis nicht zu berücksichtigen, werde angeregt, die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen (GA V 663).
c)
64 
Abgesehen davon sei - so die Antragstellerinnen zu 5 und 6 sowie zu 8 weiter - die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 entspreche (GA IV 538, 600). Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. EUR anvisiert habe, habe sie daher sehr genau gewusst, von was sie rede (vgl. GA V 659). Bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG sei eine Zukunftsplanung nicht sehr schwierig, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien (GA V 659). Es sei daher zu prüfen, ob nicht die später eingetretene positive Geschäftsentwicklung schon am Stichtag der Bewertung angelegt gewesen sei, auch wenn die Gesellschaft es für die Unternehmensbewertung vorgezogen habe, eine pessimistischere Sicht der Dinge der Bewertung zugrunde zu legen (GA IV 539). Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe (GA V 661). Aus diesen Unterlagen lasse sich sehr gut erkennen, welche zukünftige Entwicklung die I tatsächlich erwartet habe. Dies seien mit Sicherheit nicht die Zahlen gewesen, die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien (GA V 661; vgl. auch GA IV 577 f.; GA V 612 f., 657). Insbesondere sei eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 nicht erkennbar (GA IV 539 f.; GA V 614); auch sonst gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen seien (GA IV 539 f.).
65 
In diesem Zusammenhang habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige lediglich darauf beschränkt, auszuführen, dass der Vorstand der X AG am Bewertungsstichtag nochmals festgestellt habe, dass er keine Veranlassung sehe, die erstellte Planung zu korrigieren. Die Frage, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen habe, welches dem Vorstand am Stichtag 13. Dezember 2004 habe bekannt sein müssen, sei allerdings weder vom Übertragungsprüfer noch vom Landgericht explizit gestellt worden, so dass sie bis heute unbeantwortet sei (GA IV 538 f.).
66 
Nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 8 führten sowohl die tatsächlichen Ergebnisse der Planjahre 2004 bis 2007 wie auch der im Jahre 2007 erzielte Verkaufserlös für die X AG dazu, dass die Planungsrechnung aus Anlass der Strukturmaßnahme schlichtweg untauglich sei (GA IV 600). Es spreche nichts dagegen, wenn im Rahmen einer ex-post-Betrachtung an die Stelle der untauglichen Planung die tatsächlichen Erträge in den Planperioden in Ansatz gebracht würden (GA IV 600).
d)
67 
Die Antragsteller zu 10 und zu 14 – wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 - rügen, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe, was unmöglich richtig sein könne (GA IV 585 f.; GA V 613). Wie sich anhand einer Addition ausschließlich der „echten“ Abschreibungen zum „konsolidierten“ EBIT ergebe, habe die Planung der Jahre 2004 bis 2007 in Wirklichkeit mit EBITDA-Renditen von immer nur zwischen 8% und 9% gearbeitet, was nicht nur unplausibel, sondern - insbesondere angesichts der konjunkturellen Aufschwungphase, für die diese Planung erstellt sein wolle - „total unglaubwürdig“ sei (GA IV 586). Die letztere Betrachtung erweise, dass auch für die „ewige Rente“ mit einem derart „total unglaubwürdigen“ Ergebnis weit unter 10% EBITDA-Rendite gerechnet worden sei (GA IV 586).
e)
68 
Außerdem erheben die Antragsteller zu 10 und zu 14 Einwendungen insbesondere gegen die Planung des Materialaufwands, des Zinsergebnisses, der Ausschüttungsquote und der zugrunde gelegten Ertragssteuerbelastung (GA IV 587 f.).
f)
69 
Nach Auffassung der Antragstellerin zu 8 wie auch die Antragsteller zu 13 und zu 17 habe die zugrunde zu legende Marktrisikoprämie allerhöchstens bei 2% gelegen (GA IV 602; GA V 664). So gingen etwa die Autoren Dimson, Marsh und Staunton gegenwärtig von einer Marktrisikoprämie von 3 bis 3,5% im Verhältnis zu Geldmarktpapieren aus, wobei die Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen ca. 1 bis 1,5% höher liege; neueste Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton im Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010 belegten selbst unter Zugrundelegung eines Zeithorizontes von 100 Jahren weltweit „nur“ eine Prämie von 3,4% (GA V 664, 667). Als Mittelwert für 25 Stichzeitpunkte seit 1960 ergebe sich nach der im AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“ (S. 17) veröffentlichten Studie von Wenger eine durchschnittliche Risikoprämie von deutlich unter 2% (GA IV 602).
70 
Auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 halten es für „völlig unplausibel“, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch heute zu Renditen nach Steuern führen könnte, welche jeden Einzelnen „auf Dauer aller Sorgen enthöbe, weil sie angeblich auf die Zeit der ewigen Rente nach Steuern ein Mehrfaches dessen an Erträgen erbrächte, was erstklassige Staatspapiere nur bieten“ (GA V 628).
71 
Abgesehen davon rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, dass sich die vom Landgericht herangezogene Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% auf die umstrittene Studie von Prof. S. gründe, welcher mit A vertraglich verbunden sei. Prof. S. habe für das Nachkriegsdeutschland fälschlicherweise alle Perioden unterschiedslos zur Ermittlung der empirischen Feststellung der Marktrisikoprämie herangezogen, obwohl insoweit insgesamt vier Steuersysteme mit völlig unterschiedlichen Gegebenheiten gegolten hätten (GA V 544).
g)
72 
Was die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen betreffe, so spreche nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen das aufgrund der Anwendung des IDW S1 2005 heranzuziehende TAX-CAPM, dass dieses auf die typisierte Steuerbelastung des Unternehmenseigners im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens abstelle, obwohl die Kurse durch die steuerliche Situation ausländischer Anteilseigener maßgeblich beeinflusst würden (GA IV 542 f.). Die vom TAX-CAPM unterstellte Steuerfreiheit der Kursgewinne gelte auch für den inländischen Anleger im Halbeinkünfteverfahren nur dann, wenn er die Aktien mehr als ein Jahr gehalten habe, was aber eher der Ausnahmefall sei (GA IV 543). Auch die in festen Händen liegenden Aktien könnten überwiegend nicht steuerfrei über die Börse veräußert werden, da es sich oft um Pakete handele, die 1% des Grundkapitals zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten hätten, so dass Steuerpflicht nach § 17 EStG greife (GA IV 544).
h)
73 
Nach Auffassung der Antragsteller zu 5 und 6 sowie zu 8 sei statt des Betafaktors einer P. Group richtigerweise der unternehmenseigene Betafaktor heranzuziehen (GA IV 547, 601). Dass auch eine P. Group das Risiko der zu bewertenden Gesellschaft widerspiegeln solle, sei „überraschend“, da jedes Unternehmen völlig unterschiedliche Gegebenheiten habe (GA IV 545). Dies gelte insbesondere dann, wenn ausschließlich ausländische Unternehmen - wie im hier gegebenen Fall - in die P. Group aufgenommen würden. Es falle auf, dass weder A noch der gerichtlich bestellte Sachverständige der Frage nachgegangen seien, ob die Geschäftsmodelle der herangezogenen Unternehmen vergleichbar seien (GA IV 546). Bezüglich der A.I.I. werde bereits von A mitgeteilt, dass dieses Unternehmen sich mit der Müllabfertigung, Sicherheitsdiensten etc. beschäftige und daneben auch mit der Parkraumbewirtschaftung. Welchen Anteil am Gesamtumsatz die Parkraumbewirtschaftung einnehme, habe niemand festgestellt. Für die anderen beiden Unternehmen sei zwar mitgeteilt worden, dass 100% ihres Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung errechnet werde. Ganz entscheidend sei aber für das Risiko, ob diese Unternehmen Eigentümer der Parkhäuser seien oder ob sie - wie die X AG - ganz überwiegend mieteten und sich bei Vermögensverfall durch Kündigung der betreffenden Mietverträge von dem Risiko befreien könnten (GA IV 546 f.). Eine weitere Frage sei diejenige, ob drei Gesellschaften zur Bildung einer P. Group ausreichten (GA IV 547). Hinzu komme, dass weder A noch der Übertragungsprüfer mitgeteilt hätten, wie die Betafaktoren rechnerisch ermittelt worden seien und warum die angewendete Methode im hier gegebenen Fall sachgerecht sein solle; auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beschäftige sich mit dieser Frage nicht (GA IV 547 f.).
i)
74 
Die Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und 17 rügen, dass der Wachstumsabschlag mit 1% bei einer stichtagsbezogenen Inflationsrate von durchschnittlich jährlich 2% (mit steigender Tendenz), welche er nicht einmal auffangen könnte, zu niedrig angesetzt sei (GA IV 589 f., 601; GA V 668). Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies sei bereits denkgesetzlich absurd und entspreche auch nicht dem empirischen Befund (GA IV 601; vgl. auch GA V 627, 668).
j)
75 
Nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts zu beanstanden. Für die Antragsteller sei es schlicht nicht voraussehbar, welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden, inwieweit das Gericht bereit sei, den dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen oder ob der Sachverständige sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte beschäftige. Es wäre daher nicht unbillig, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung diese „schwierige Lage“ der Antragsteller berücksichtigen würde. Schließlich sei Ihnen - entgegen ihrem erbitterten Widerstand - der Squeeze-out aufgezwungen worden (GA IV 551).
3.
76 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden wie auch den Anschlussbeschwerden entgegen (vgl. GA V 633 ff.) und verteidigt ihnen gegenüber den angegriffenen Beschluss des Landgerichts.
a)
77 
Ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses führt sie aus, dass etwaige Aussagen der I von Juli 2004 über die erhoffte zukünftige Entwicklung der X AG nur als allgemeine Zielvorstellungen verstanden werden könnten, die gewisse subjektive Hoffnungen in die zukünftige Entwicklung des Unternehmens widerspiegelten und nicht mit der fundierten Unternehmensplanung gleichsetzen seien, die der Vorstand der X AG vorzunehmen habe (GA V 638). Die Planzahlen für 2004 wichen vom tatsächlich erzielten Umsatz 2004 nur um 1,6% ab. Eine solche geringfügige Abweichung sei von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf zu begründen, die Planung sei nicht plausibel. Fälschlicherweise konzentriere sich die Kritik der Antragsteller zudem auf den Umsatz, obwohl beim für die Ertragswertermittlung wesentlich wichtigeren EBIT die tatsächliche Entwicklung 2004 deutlich schlechter verlaufen sei als geplant; tatsächlich seien die Planziele um ca. 39,8% verfehlt worden (GA V 640).
b)
78 
Der kolportierte Verkaufswert der X AG von 885 Mio. EUR sei als Gesamtunternehmenswert - also Enterprise Value bzw. Bruttowert - anzusehen, weswegen sich dieser Wert und die Werte zum 13. Dezember 2004 - wie der Sachverständige im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend ausgeführt habe - nicht vergleichen ließen (GA V 641).
79 
Der von Antragstellerseite vorgenommene Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht sei sehr fragwürdig. Zum einen wiesen das Pflichtteils- bzw. Erbrecht und das Recht der Unternehmensbewertung bzw. des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes erhebliche systematische und methodologische Unterschiede auf. Zum anderen seien die Bewertung eines Grundstücks und die Bewertung eines Unternehmens grundlegend verschieden. Bei einem Grundstück sei - so auch in dem von Antragstellerseite zitierten BGH-Fall - die Substanz der entscheidende wertbildende Faktor, bei einem Unternehmen, das wie die X AG fortgeführt werde, demgegenüber der Ertrag (Gewinn, EBITDA, EBIT). Die Ertragslage eines Unternehmens sei aber sehr viel anfälliger für Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben könnten, als die Grundstückssubstanz (GA V 644).
4.
80 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) Bezug genommen.
81 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) beigezogen.
B.
82 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin, der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind zulässig.
1.
83 
Die sofortigen Beschwerden wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
84 
Die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind - in Anschließung an das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - entsprechend § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 155]; OLG Stuttgart, AG 2007, 453, 454; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 9; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305, § 12 SpruchG Rz. 4).
C.
85 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet, wohingegen die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
1.
86 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses in Ziff. 1 des Tenors dahingehend, dass die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG vom 13. Dezember 2004 als unzulässig verworfen werden.
2.
87 
Zu Recht geht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin davon aus (GA V 678), dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs, deren Zulässigkeit und Begründetheit unabhängig von derjenigen der parallel eingereichten Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung zu würdigen ist, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind.
a)
88 
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 67] m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat (OLG Stuttgart, aaO [Rz. 70]).
89 
Hier hätte die Bejahung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses vorausgesetzt, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs zumindest hinsichtlich eines einzigen Geschäftsjahres der X AG zur Entstehung gelangen könnte, was allerdings nicht der Fall ist.
aa)
90 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 10) entstehen Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das herrschende Unternehmen nicht bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Stattdessen werden die außenstehenden Aktionäre zu diesem Zeitpunkt lediglich dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, NZG 2011, 701 Rz. 11 – „Wella I“). Aus dem Zweck des Ausgleichsanspruchs, den Verlust der mitgliedschaftlichen Vermögensrechte auszugleichen und den Anspruch auf Zahlung der Dividende zu ersetzen, resultiert vielmehr, dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft – hier: der X AG – entsteht, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist (BGH, aaO, Rz. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 78]).
bb)
91 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (I. des Anlagenkonvoluts Ag 4) enthält in § 3 Nr. 1 keine den außenstehenden Aktionären günstigere Bestimmung zur Entstehung des Anspruchs, nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die Ausgleichszahlung „am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig“ wird.
92 
Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird die Ausgleichszahlung „erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird“. Gem. § 5 Nr. 2 des Vertrages wird der Vertrag - nach erfolgter Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin und der Hauptversammlung der X AG (§ 5 Nr. 1 des Vertrages) - mit der Eintragung in das Handelsregister der X AG, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
93 
Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister wurde am 3. Januar 2005 vorgenommen (vgl. LGB 7), weswegen die Ausgleichszahlung erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr 2005 gewährt worden und am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X AG für das Geschäftsjahr 2005 fällig geworden wäre. Zu dem Zeitpunkt, als die auf das Geschäftsjahr 2005 folgende ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2006 stattfand, waren die Antragsteller jedoch bereits keine außenstehenden Aktionäre der X AG mehr. Denn sie hatten ihre Stellung bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 verloren, kraft derer die Aktien der Minderheitsaktionäre gem. § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) auf die Hauptaktionärin übergingen (vgl. BGH, aaO, Rz. 16).
cc)
94 
Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin als dem herrschenden Unternehmen auch keinen anteiligen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2005 ohne Rücksicht auf den regulären Entstehungszeitpunkt des jährlichen Zahlungsanspruchs verlangen, da im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den außenstehenden Aktionären kein Teilanspruch für ein laufendes Geschäftsjahr eingeräumt wird (vgl. BGH, aaO., Rz. 18).
(1)
95 
Zwar sieht § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages vor, dass sich der Ausgleich zeitanteilig vermindert, wenn der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahrs der X AG endet oder die X AG während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet. Die Übertragung der Aktien auf das herrschende Unternehmen beendet den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag jedoch nicht (vgl. BGH, aaO, Rz. 18 m.w.N.). Die Regelung in § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages ist auch nicht in ergänzender Vertragsauslegung auf den Fall der Übertragung nach §§ 327 a ff. AktG anzuwenden, da die außenstehenden Aktionäre am Unternehmensvertrag selbst nicht unmittelbar beteiligt sind und daher für den Umfang ihrer Begünstigung durch den Unternehmensvertrag - soweit nicht gesetzliche Mindestbestimmungen einzuhalten sind - allein die Vereinbarung der Vertragsparteien maßgeblich ist (BGH; aaO., Rz. 19).
(2)
96 
Ein Anspruch auf Ausgleichzahlung für das Geschäftsjahr 2005 steht den Antragstellern nach dem gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen die Antragsgegnerin in deren Eigenschaft als Hauptaktionärin zu. Denn der außenstehende Aktionär hat keinen Anspruch gegen den Hauptaktionär auf einen Ausgleich hinsichtlich der Ausgleichszahlung aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB bis zum Wirksamwerden der Übertragung, weder unmittelbar noch in analoger Anwendung (BGH, aaO., Rz. 20 ff. m.w.N.).
(3)
97 
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf anteilige Ausgleichzahlung wegen einer „Verzinsungslücke“ hinsichtlich der Abfindung, weil der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, den Abfindungsanspruch erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses (§ 327 b Abs. 2 AktG) zu verzinsen (vgl. BGH, aaO., Rz. 25 ff.).
b)
98 
Ob die jeweiligen Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs ursprünglich zulässig waren und ihre Zulässigkeit erst nachträglich durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 entfallen ist, kann dahinstehen. Denn als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur bei Antragseingang, sondern während des gesamten Verfahrens fortbestehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 107 f.] m.w.N.). Nachdem keiner der Beteiligten eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist unerheblich, ob ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Antragseingang im Spruchverfahren als Erledigung im prozessualen Sinne zu verstehen ist (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 110]).
II.
1.
99 
Vor diesem Hintergrund waren die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2, soweit sie auf Erhöhung des Ausgleichs gerichtet sind, als unbegründet zurückzuweisen.
2.
100 
Die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 rechtfertigt sich aus dem weiteren Grund, dass das Landgericht ihren Antrag, welcher sowohl auf Erhöhung des Ausgleichs als auch der Abfindung gerichtet ist (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 26. Januar 2005; GA I 25), zutreffend (insgesamt) als unzulässig verworfen hat (vgl. Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses i.V.m. LGB 8 f.), nachdem jene Antragstellerin ihre - bestrittene (vgl. GA II 243) - Aktionärsstellung zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG) nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat (vgl. LGB 8 f.). Insbesondere hat die Antragstellerin zu 2 ihrer am 27. Januar 2005 eingegangenen Antragsschrift lediglich ein im Zusammenhang mit einem Abfindungsangebot der Antragsgegnerin verfasstes Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG (Anlage Ast 2-1; GA I 25) beigefügt, welches bereits vom 24. Januar 2005 datierte (vgl. LGB 9). Hiergegen hat die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nichts zu erinnern vermocht.
D.
101 
Soweit die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erhöhung der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindung gerichtet sind, waren sie ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
102 
Denn die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung sind - soweit sie nicht wie derjenige der Antragstellerin zu 2 bereits unzulässig sind (s. hierzu soeben unter B. II. 2.) - zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
1.
103 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 678) sind die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 9, zu 12, zu 13 wie auch zu 15 bis 18 nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a)
104 
Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.
b)
105 
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kreis der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht völlig mit dem des Parallelverfahrens identisch ist. So haben - exemplarisch - die Antragsteller zu 10 und zu 14 nur im hiesigen Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung gestellt, was angesichts des formal unterschiedlichen Streitgegenstandes in beiden Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 98]) ohne weiteres statthaft ist.
106 
Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben. Werden diese Aktionäre mithin von der Entscheidungswirkung erfasst, so gebietet der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dass sie sich am hiesigen Verfahren gleichermaßen beteiligen können dürfen, weswegen ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden kann.
2.
107 
Soweit nicht der - aus den bereits oben genannten Gründen unzulässige - Antrag der Antragstellerin zu 2 in Rede steht, hat das Landgericht die Frage der Zulässigkeit der Anträge im Übrigen in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1., 2. Abs. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 9), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
108 
Die Anträge der der Antragsteller zu 1, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
1.
109 
Im Hinblick auf einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann die vertraglich zu gewährende Barabfindung (vgl. § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht i.S. von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist.
110 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289, 307 - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 [juris Rz. 212 ff.]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rz. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 179 ff.]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
2.
111 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L wie auch des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 beschlossene Barabfindung von 147,50 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten.
a)
112 
Soweit einige Antragsteller vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Liquidationswert der X AG zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 13 f.), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
113 
Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 24) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).
aa)
114 
Der - nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Rz. 10 - „Stollwerck“) - nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out – lag mit 139,70 EUR allerdings niedriger als der angebotene Betrag i.H. von 147,50 EUR (vgl. LGB 24).
bb)
115 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, aaO, Rz. 29). Die Voraussetzungen hierfür sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Veröffentlichung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG am 7. August 2004 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 lediglich knapp über 4 Monate liegen. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 468] m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
116 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der Aktie der X AG liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 147,50 EUR.
aa)
117 
Die in der gutachtlichen Stellungnahme der A zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin B wie auch vom Sachverständigen Dr. L nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 13. Dezember 2004 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken. Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.
(1)
118 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(2)
119 
In diesem Zusammenhang ist - entgegen der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch der Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1 (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614, 682 f.) - nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen Dr. L folgend - bei der Anwendung der Ertragswertmethode in intertemporaler Hinsicht die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt hat.
(2.1)
120 
Zwar wurde in der zum Bewertungsstichtag am 13. Dezember 2004 geltenden Fassung des IDW S1 aus dem Jahre 2000 - anders als in der erst am 18. Oktober 2005 verabschiedeten Fassung IDW S1 2005 - noch nicht die Anwendung des Tax-CAPM, sondern die des - im A-Gutachten tatsächlich angewendeten - Standard-CAPM empfohlen.
(2.2)
121 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 261]), so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 262]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 263]; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 105] m.w.N.).
(2.3)
122 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 265 f.]). Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt (vgl. IDW S1 2005 Fn. 1 und Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1007 sowie OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 266] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 302] m.w.N.).
123 
Eine Anwendung des zwischenzeitlich in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeiteten Standards scheidet demgegenüber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 dienten, deren Inhalte zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 106] m.w.N.)
(2.4)
124 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 541 f.) lassen sich gegen die Anwendung des IDW S1 2005 keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ins Feld führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund befürwortet das Schrifttum die Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 zutreffenderweise selbst dann, wenn – wie hier – dem vom Hauptaktionär erstellten und der Hauptversammlung vorgelegten Unternehmenswertgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 2000 zugrunde gelegt wurden (vgl. Riegger in Kölner Komm.z. SpruchG, Anh. § 11 Rz. 40).
125 
Dem lässt sich - anders als jene Antragsteller meinen (GA IV 542) - nicht sinngemäß entgegenhalten, dass die Beteiligten auf diese Weise nicht abschätzen könnten, auf welcher Grundlage das Gericht seine Entscheidung treffen werde. Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 280]).
(2.5)
126 
Die soeben dargestellte Auffassung zwingt den Senat - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683 f.) - nicht, das Verfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen. Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZG 2006, 156), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 20. September 2006 - 1-26 W 8/2006; v. 7. Juli 2008 - I-26 W 16/06 AktE und v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07), des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 - 5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 - 5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
(2.5.1)
127 
Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).
(2.5.2)
128 
Soweit den zitierten Entscheidungen Sachverhalte mit Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2001 zugrunde lagen, ist jedenfalls keine Divergenz im Sinne abweichend postulierter Rechtsgrundsätze gegeben. So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 (I-26 W 16/06 AktE [juris Rz. 14]) ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Heranziehung des IDW S1 2005 schon deshalb nicht veranlasst sei, weil die Anwendung des IDW S1 2000 hier „ebenfalls zu vertretbaren Ergebnissen führt und daher keine sachliche Notwendigkeit besteht, selektiv auf den neuen Standard zurückzugreifen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem Beschluss vom 26. August 2009 (5 W 35/09 [juris Rz. 22]) - wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (I-26 W 8/06 AktE [juris Rz. 37]) - maßgeblich darauf ab, dass „jeweils im Einzelfall“ eine Abwägung vorzunehmen sei „zwischen einem etwaigen Erkenntnisgewinn durch die Heranziehung des jeweils aktuellen Standards“ (verbunden mit einer in diesem Falle veranlassten zeitintensiven Neubewertung des Unternehmens) und „dem Aspekt der Beendigung eines Spruchverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist“. Auch das Kammergericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 (AG 2011, 627, 628) von Ermessen des Gerichts im konkreten Einzelfall ab, nachdem „die neue Fassung aus dem Jahr 2005 nicht als generell überlegen angesehen werden“ könne.
(2.5.3)
129 
In diesem Zusammenhang war der Senat von Rechts wegen auch nicht gehalten, den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683) entsprechend deren Anregung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage an den Bundesgerichtshof „verzichtet“ werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 3 SpruchG sieht eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO, auf welchen sie u.a. verweist, vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, nachdem der Senat seine Entscheidung insoweit weder auf einen Gesichtspunkt stützt, den ein Verfahrensbeteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), noch auf einen Gesichtspunkt, den er anders beurteilt als dies sowohl Antragsteller- als auch Antragsgegnerseite tun (§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
bb)
130 
Auch dass das Landgericht die dem A-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X AG übernommen hat (LGB 14 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase.
131 
Sind im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 180] m.w.N.). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Die „Richtigkeit“ der Prognose kann auch nicht etwa ex post danach beurteilt werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Eine spätere tatsächliche Entwicklung ist vielmehr ihrerseits wieder Ausgangspunkt einer auf den späteren Zeitpunkt bezogenen Feststellung des Unternehmenswerts, kann aber eine frühere Wertfeststellung nicht mehr beeinflussen. Das ist der Geltungsgrund des Stichtagsprinzips; danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, aaO, m.w.N.).
(1)
132 
Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 wie auch des Antragstellers zu 1 (vgl. GA V 659, 612 f.) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 (Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie Financial Times Deutschland [im Folgenden: FTD]; Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.
133 
Den zitierten Äußerungen zufolge solle der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTD) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen; in diese Prognose seien Zukäufe noch nicht eingerechnet.
134 
Aus den Presseartikeln geht allerdings außerdem hervor, dass I die X AG „in vier bis sechs Jahren wieder verkaufen oder an die Börse bringen“ (vgl. etwa FTD) wolle. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei den wiedergegebenen Aussagen über eine Umsatzsteigerung um eine anpreisende Zielvorstellung handelt, welche bereits potentielle Erwerber auf das Unternehmen aufmerksam machen sollte. Allein daraus kann - anders als die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, der Antragsteller zu 1 wie auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 meinen (GA V 661, 612 f.; GA IV 577 f.) - nicht geschlossen werden, dass der I vor ihrer Akquisition andere Zahlen bekannt gewesen seien, als sie der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien. Ihrer Anregung (GA V 661), der Antragsgegnerin aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe, war daher nicht zu entsprechen.
135 
Dass den Äußerungen von M eine Fundamentalanalyse des Unternehmens zugrunde gelegen hätte, geht aus den Presseartikeln nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem vermögen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 auch nicht mit dem Argument zu begegnen (GA V 610), dass bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG eine Zukunftsplanung „nicht sehr schwierig“ sei, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien. Denn gerade die letztgenannten Aspekte zur Gewährleistung von Ertrags- und Umsatzsteigerungen stellen Parameter dar, welche einer differenzierenden, vertieften Planung bedürfen.
(2)
136 
Ohne Erfolg stellen die Antragstellerinnen zu 5 und 6 wie auch zu 8 weiter darauf ab (GA IV 538, 600), dass die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen sei, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004 bis 2007 entspreche.
(2.1)
137 
Denn da die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist (vgl. hierzu bereits oben auf S. 42 unter II. 2. c) bb)), kann die spätere Entwicklung allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren (OLG Stuttgart, aaO).
138 
Auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes lässt sich jedoch nicht bereits darauf schließen, dass - wie die Antragstellerinnen zu 5 und 6 behaupten (GA IV 539 f.) - eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 „nicht erkennbar“ gewesen sei und es „keine Anhaltspunkte“ - etwa in Gestalt von Zukäufen - dafür gebe, dass „die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen“ wären.
(2.2)
139 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 538 f.) - wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 584; GA V 680 f.) - kann es auch dahingestellt bleiben, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen hat. Denn wie die Antragsgegnerin in einer darüber hinausgehenden ex-post-Betrachtung des gesamten Geschäftsjahres 2004 unwiderlegt dargetan hat (vgl. S. 47 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005; GA II 274), übersteigen die realisierten Umsätze in 2004 mit rund 439 Mio. EUR den geplanten Umsatz von 431 Mio. EUR nur unwesentlich, wobei das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) mit ca. 11,5 Mio. EUR gar weit unter dem geplanten EBIT von 19,1 Mio. EUR liegt. Zum Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 erschien die Unternehmensplanung für 2004 daher nach alledem nicht unplausibel und hätte damit auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 582 f.; GA V 613, 660) - nicht gem. § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG für den Vorstand Anlass für eine Neuplanung sein müssen.
(3)
140 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587), dass das Landgericht (LGB 17 f.) einem „offensichtlichen Widerspruch zum Opfer gefallen“ sei, soweit es die starke Erhöhung der Materialaufwandsquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 auf der Grundlage der Begründung des Sachverständigen nachvollzogen habe, dass ein wichtiger Vertrag in Deutschland von einem Management- in einen Pachtvertrag umgestellt worden sei, während es andererseits eine parallel laufende Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien damit gerechtfertigt gesehen habe, dass dort umgekehrt einige Verträge von Pacht- auf Managementverträge umgestellt worden seien. Denn ein entsprechender Widerspruch besteht bereits deswegen nicht, da der Sachverständige - wie auch ihm folgend das Landgericht (aaO) - die Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien maßgeblich im Hinblick auf den weiteren Aspekt für nachvollziehbar erklärt hat, dass dort „Mieterhöhungen“ bei einzelnen Pachtverträgen stattgefunden hätten und einige Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“ in Wegfall gekommen seien. Da letztere Effekte überwögen, komme es per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialaufwandsquote (vgl. S. 22 des Gutachtens Dr. L).
(4)
141 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 583; GA V 613) hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 14. August 2008 sehr wohl dazu Stellung genommen, mit welchem Umsatz (Gesamtleistung) für die Zeit der ewigen Rente ab 2008 gerechnet worden ist. So hat der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens - unter Bezugnahme auf S. 57 des A-Gutachtens - nachvollziehbar ausgeführt, dass der Planphase II ab dem Geschäftsjahr 2008 folgende Planfortschreibung zugrunde liege: Das Ergebnis von Zinsen und Steuern werde für 2008 und Folgejahre als Durchschnitt der EBIT 2004-2007 abgeleitet. Aufgrund dieser Prognoseannahme sei auch für die Teilplanungen der Umsatzerlöse, Materialaufwendungen, Personalkosten etc. für die Planphase II ab 2008 grundlegend auf die Ausführungen zu den einzelnen Teilplanungen für die Planphase I (S. 14 ff. des Gutachtens) zu verweisen.
(5)
142 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch der Antragsteller zu 1, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe (GA IV 585 f.; GA V 613).
(5.1)
143 
Zu den vorgenommenen Firmenwertabschreibungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2005 (GA II 270) ausgeführt, dass der Vorstand der X AG eine planmäßige lineare Abschreibung der Firmenwerte in der Konzernbilanz in der Planungsrechnung berücksichtigt habe. Dies entspreche den gültigen Vorschriften zur Bilanzierung des Handelsgesetzbuches. Für Bewertungszwecke seien die Abschreibungen auf Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung - also aus einer reinen Bilanzierungsmaßnahme - nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund seien die zunächst geplanten Abschreibungen für die Bewertung - wie aus S. 57 des A-Gutachtens hervorgehe - wieder zu eliminieren gewesen. Diese Eliminierung führe zu höheren erwarteten Ausschüttungen. Die Höhe der geplanten Firmenwertabschreibungen habe auf die Unternehmensbewertung daher keinen Einfluss.
(5.2)
144 
Diese Erläuterungen sowie die Behandlung bzw. Eliminierung dieser Firmenwertabschreibungen im Unternehmenswertgutachten hat der Sachverständige Dr. L zu Recht als inhaltlich zutreffend erachtet.
145 
Dem halten die Antragsteller zu 10 und zu 14 lediglich entgegen (GA IV 585 f.), dass der Verantwortliche der I T M ausweislich des bereits oben erwähnten, in der Financial Times Deutschland veröffentlichten Presseartikels vom 2. Juli 2004 (Anlage B 2; GA IV 592) geäußert habe, dass die EBITDA-Rendite von zuletzt 8,5% einen „deutlich zweistelligen Wert“ erreichen solle, wohingegen die Planung für die Nachhaltigkeitsphase eine EBITDA-Rendite weit unter 10% annehme.
146 
Dieser Presseartikel enthält jedoch - wie oben bereits ausgeführt - anpreisende Zielvorstellungen, welche bereits potentielle Erwerber auf die X AG aufmerksam machen sollen, weswegen allein aus ihm nicht geschlossen werden kann, dass die Unternehmensplanung unzutreffende Zahlen aufwiese.
(6)
147 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 außerdem, dass der Sachverständige Dr. L die Plausibilität der Zahlenannahmen des Unternehmenswertgutachtens zur Verzinsung des Finanzergebnisses mangels Heranziehung von Planbilanzen und Kapitalflussrechnungen nicht habe angemessen beurteilen können (GA IV 587). Denn in der Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) ist explizit die Finanzplanung 2004-2007 der X AG aufgeführt.
(7)
148 
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587) auch gegen die vom Sachverständigen Dr. L nachvollziehbar angenommene Ausschüttungsquote (vgl. S. 37 f. des Gutachtens Dr. L) mit der Begründung, dass nur anhand der „originären Planung“ der X AG, die dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen überhaupt nicht vorgelegen haben dürfte, festgestellt werden könne, wie Ausschüttungen und Thesaurierungen geplant gewesen seien. Denn in der bereits vorerwähnten Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) werden die Planungsrechnungen der X AG für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen einschließlich Konsolidierungsrechnung ausdrücklich genannt.
(8)
149 
Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 588) haben die Bewertungsgutachter - und ihnen folgend der Sachverständige Dr. L - hinsichtlich der Ertragssteuern des Unternehmens nicht so gerechnet, „als würden die Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften voll an das Mutterunternehmen ausgeschüttet, nur damit jedenfalls auf dem Papier nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8 b Abs. 5 KStG“ entstünden. Insbesondere lässt der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierte Passus, dem zufolge „der nach § 8 b Abs. 5 KStG steuerpflichtige Anteil der Dividendenerträge bei der Berechnung der inländischen Gewerbe- und Körperschaftssteuer berücksichtigt“ worden sei (S. 55 des A-Gutachtens), keinen entsprechenden Schluss zu. Denn die Bewertungsgutachter haben die Berechnung der voraussichtlichen Steuerlast des X-Konzerns ausdrücklich auf Basis der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Ländergesellschaften und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Steuersätze vorgenommen, wobei Ausgangsbasis für die Ableitung der Unternehmenssteuern die Ergebnisse vor Steuern auf der Ebene der einzelnen Ländergesellschaften gewesen seien (S. 55 und 56 des A-Gutachtens, wo dies unter Darlegung der einzelnen Steuersätze eigens nochmals Bekräftigung findet). Diese Vorgehensweise wurde vom Sachverständigen Dr. L zutreffend gebilligt (S. 34 des Gutachtens Dr. L).
cc)
150 
Auch die vom Sachverständigen angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht zu Recht für zutreffend erachtet.
151 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 282]).
(1)
152 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 285]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rz. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden.
(1.1)
153 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom Sachverständigen - entsprechend den Vorgaben von IDW S1 2005 (Rz. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ermittelt (vgl. LGB 20).
154 
Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei, welchen er auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage (vgl. LGB 20 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009; GA IV 445).
155 
Zwar entspricht es dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.). Ob dem zu folgen ist und ob in diesem Falle kaufmännisch oder nach dem „Meistbegünstigungsgebot“ zu runden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i.E. auch LGB 20).
(2)
156 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 287]). Der IDW S1 2005 (Rz. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, aaO).
(2.1)
157 
Die vom Sachverständigen angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 8, der Antragsteller zu 13 und zu 17 wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 602; GA V 664; GA V 628) - in diesem Fall nicht zu reduzieren.
158 
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von den Antragstellern zu 13 und zu 17 zitierten (GA V 664, 667) Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006 Zurich Meetings Paper, S. 29, sowie Economic Growth in: Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010, S. 34) wie auch die von der Antragstellerin zu 8 zitierte (GA IV 602) Studie von Wenger (in AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“, S. 17) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 313]).
(2.1.1)
159 
Eine Abkehr von dieser Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die - auch im hiesigen Verfahren von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 544) erhobenen - allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. S. veranlasst. Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. S. aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 318] m.w.N.).
(2.1.2)
160 
Die Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 319] m.w.N.). So hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU) für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Die Empfehlung zur Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 2005 stellt eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung dar, welche in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet wird (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 320] m.w.N.). Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. S.. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie, wie die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 2005 durch Mitglieder des AKU (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 ff.) zeigt, welche neben den Untersuchungen Prof. S. auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt und unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als der von Prof. S. verwandten zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 321]).
(2.1.3)
161 
Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischer Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe Null bis zu Werten über 10% reichen (s. hierzu i.E. OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 322 ff.]). Auf die seitens der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen die empirischen Untersuchungen Prof. S. erhobenen Einwendungen (GA V 544) kommt es daher nicht an.
(2.2)
162 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 542 ff.) sind nicht erfolgreich.
(2.2.1)
163 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]). Da - wie oben bereits ausgeführt - auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S1 2005 Rz. 54) und das nach IDW S1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren intertemporal keine Berücksichtigung findet, werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
(2.2.2)
164 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 129 sowie i.E. Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rz. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch etwa OLG München OLGR München 2008, 446, 447 ff. und ZIP 2009, 2339, 2342 sowie Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
(2.2.3)
165 
Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 543 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
166 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 301]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S1 2005 Rz. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S1 2005 Rz. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 102 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 372]).
167 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken.
(3)
168 
Den vom gerichtlichen Sachverständigen aufgrund einer P.-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,6 (vgl. S. 66 seines Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 21 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 5, zu 6 und zu 8 (GA IV 547, 601) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X AG zu entnehmen.
(3.1)
169 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer P. Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200] m.w.N.).
(3.2)
170 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X AG sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie der Sachverständige Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 60) zutreffend aufgezeigt hat, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der X AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil im Zeitraum von Ende 2001 bis zum 30. Juni 2004 der Gewinnabführungsvertrag vom 21. Dezember 2011 zwischen der X AG und der S AG in Kraft war, infolgedessen die außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt am unternehmensindividuellen Risiko der X AG teilhatten und die an der Börse gebildeten Kurse dieses Risiko dementsprechend nicht hinreichend widerspiegelten (offen gelassen noch von OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 262]).
(3.2.1)
171 
Hierbei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktteilnehmer das während der Laufzeit des Unternehmensvertrages bestehende latente Risiko einer Minderung des Unternehmenswerts zum Ende der Vertragslaufzeit „eingepreist“ haben, welches darin begründet liegt, dass das herrschende Unternehmen durch Abschluss des Unternehmensvertrages das Recht erlangt, der abhängigen Gesellschaft gegebenenfalls dieser zum Nachteil gereichende Weisungen zu erteilen. Denn die Börsenkurse der X-Aktie spiegeln das unternehmensindividuelle Risiko bereits deswegen nur sehr eingeschränkt wider, weil die durch die im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Garantiedividende geschützten außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt an Verlusten oder Ertragseinbrüchen des Unternehmens teilnahmen. Darüber hinaus konnten sie - anders als im Falle eines isolierten Beherrschungsvertrages (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rz. 92]) - auch nicht an der Steigerung der künftigen Erträge partizipieren, da das ausgeschüttete Ergebnis wegen des Gewinnabführungsvertrages ausnahmslos an das herrschende Unternehmen floss (vgl. KG, NZG 2003, 644, 645).
(3.2.2)
172 
Eine Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors ist auch nicht veranlasst, weil nach erfolgter Kündigung des Gewinnabführungsvertrages mit der S AG zum 30. Juni 2004 in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 der Abschluss eines (neuerlichen) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - diesmal mit der Antragsgegnerin - beschlossen wurde. Denn der letztgenannte Vertrag zählte nicht zu den Verhältnissen der X AG zum Bewertungsstichtag, sondern stellt gerade die den Bewertungsanlass im hiesigen Verfahren bildende Strukturmaßnahme dar.
(3.2.3)
173 
Der unternehmenseigene Betafaktor ist auch nicht heranzuziehen, weil etwa die Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak (ZfB 2008, 455, 457, 472) im Hinblick auf Gesellschaften, bei denen - wie hier - ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe. Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 396] m.w.N.).
(3.3)
174 
Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer P. Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 419]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028). Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
175 
Der vom Sachverständigen anhand einer P. Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,6 ist nicht zu beanstanden.
(3.3.1)
176 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 60 f. des A-Gutachtens i.V.m. S. 60 ff. des Gutachtens Dr. L).
177 
Demnach wurde die P. Group aus den Unternehmen P. Co. Ltd., T./J., C. P. C., N./U., und A. I. I., S. /U., gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter genannt, dass nur solche Unternehmen herangezogen worden seien, welche im Bereich der Parkraumbewirtschaftung tätig seien bzw. ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die X AG hätten (S. 60 des A-Gutachtens). So erwirtschafte die P. Co. Ltd. 100% des Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei Marktführer im Heimatmarkt J.. Auch die C. P. C. erziele ihren gesamten Umsatz im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei weltweit vertreten. A. I. I. sei ein führendes Oursourcing-Unternehmen in den ... und betreibe neben der Parkraumbewirtschaftung u.a. Müllabfertigung und Sicherheitsdienste für andere Unternehmen (S. 60 des A-Gutachtens).
178 
Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen und sachgerecht befunden (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts).
(3.3.2)
179 
Ohne Erfolg wenden sich Antragsteller gegen die Berücksichtigung ausländischer Unternehmen in der P. Group. Die Bildung einer P. Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).
180 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 12 f. des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - gegen die Zusammensetzung der P. Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 212]).
181 
Darüber hinaus liegen inländische Vergleichsunternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell zur Bildung einer nationalen P. Group nicht vor (vgl. LGB 22). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGB 22), ist die Heranziehung zweier US-amerikanischer wie auch eines japanischen Vergleichsunternehmens wegen eines tendenziell vergleichbaren Entwicklungsstandes dieser Volkswirtschaften mit der deutschen akzeptabel. Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 433 f.).
(3.3.3)
182 
Dass es sich bei den Unternehmen der P. Group - wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 monieren (GA IV 547) - um lediglich drei Vergleichsunternehmen handelt, ist unschädlich, da bei deren Auswahl eine Abwägung zwischen dem statistischen Erfordernis einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsunternehmen einerseits und dem Gebot der strikten Beachtung des Grundsatzes der strukturellen Vergleichbarkeit andererseits zu treffen war. In diesem Zusammenhang hat A festgestellt, dass insbesondere der europäische Parkraumbewirtschaftungsmarkt stark fragmentiert und vorwiegend von vielen kleinen nicht börsennotierten Unternehmen geprägt sei (vgl. S. 72 des A-Gutachtens).
(3.3.4)
183 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es nicht darauf an, welchen Anteil am Gesamtumsatz der A. I. I. konkret die Parkraumbewirtschaftung einnimmt. Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die P. Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld (zu deren Maßgeblichkeit vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 [juris Rz. 423]), wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 60 und 72 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L (S. 61 f. seines Gutachtens) - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - sehr wohl geprüft und daraufhin übereinstimmend bejaht wurde. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der A.I. I. neben denjenigen Vergleichsunternehmen, die ihren gesamten Umsatz nur mit Parkraumbewirtschaftung erzielen, den anzusetzenden Betafaktor zugunsten der Antragsteller senkt, nachdem dieses Unternehmen von allen drei Vergleichsunternehmen den geringsten Betafaktor aufweist (vgl. S. 61 des A-Gutachtens).
(3.3.5)
184 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es für die Vergleichbarkeit auch nicht darauf an, ob die Vergleichsunternehmen Eigentümer der Parkhäuser sind oder ob sie ganz überwiegend Parkraum mieten. Denn während einerseits beim Eigentumsmodell Kapital gebunden wird, welches für den Betrieb nicht eingesetzt werden kann und aufgrund dessen eine Expansion erschwert ist, liegen andererseits die Nachteile des Miet- bzw. Pachtmodells darin, dass beim Parkraumbewirtschafter nicht unerhebliche Risiken verbleiben, da er die Betriebsverluste trägt und das Personal bei ihm angestellt ist (vgl. Schröder/Schüler in Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 577 [zur Bewertung von Hotelimmobilien]). Dass sich der Parkraumbewirtschafter - worauf die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 weiter abstellen (GA IV 546 f.) - beim Miet- bzw. Pachtmodell bei Vermögensverfall gegebenenfalls durch Kündigung der betreffenden Verträge von dem Risiko befreien kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, welcher für eine Unternehmensbewertung unter Fortführungsgesichtspunkten erheblich ist.
(3.3.6)
185 
Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 66) aufgezeigt hat, war über den gesamten Vergangenheitszeitraum 2001-2003 ein hoher Verschuldungsgrad des X-Konzerns festzustellen; gegenüber einem vollständig mit Eigenkapital finanzierten Unternehmen (unlevered Beta) sei für die X AG somit auch zukünftig von einem nennenswerten Kapitalstrukturrisiko auszugehen.
186 
Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige hinsichtlich der Risikobeurteilung des inländischen Unternehmens X AG im Hinblick auf die Einbeziehung ausländischer Unternehmen zugunsten der Antragsteller eine Meistbegünstigungsrechnung durchgeführt und ist so zu einem Betafaktor für die X AG von 0,6 gelangt, welcher dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (unlevered) entspräche (vgl. S. 66 des Gutachtens Dr. L).
187 
Entgegen der durch nichts belegten Vermutung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 547 f.) hat der Sachverständige damit nicht - wie von diesen Antragstellerinnen „erfahrungsgemäß“ angenommen - zu Lasten der Antragsteller diejenige von drei in Rede stehenden Methoden zur Ermittlung von Betafaktoren angewendet, die „aus Sicht der Antragsgegnerin am günstigsten ist“. Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich „zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung“ vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; dortige GA IV 434). Nachdem der Verschuldungsgrad des Unternehmens zum 31. Dezember 2003 mehr als 45% der Bilanzsumme betrug und in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 vergleichbare Relationen galten (vgl. S. 65 des Gutachtens Dr. L), führt allein die Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos durch die Verwendung lediglich des unverschuldeten Betafaktors zugunsten der Antragsteller zu einem erheblich günstigeren Wert als der Ansatz eines verschuldeten Werts.
(4)
188 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 72 f. des Gutachtens Dr. L) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 23).
(4.1)
189 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).
(4.2)
190 
Die sachverständigen Prüfer haben den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% durch die Bewertungsgutachter (vgl. S. 61 des A-Gutachtens) mit dem Argument gebilligt, dass zu erwarten sei, dass „die Zukunftserfolge der X AG bei im Vergleich zum status quo leicht höheren Geldentwertungsraten mit einer Jahresrate von 1,0% nominal zunehmen und damit inflationsbedingte Kostensteigerungen partiell überwälzt werden“ könnten (vgl. S. 19 des B-Prüfungsberichts). Der Sachverständige hat diesen Ansatz unter Hinweis auf folgende Rahmenbedingungen nachvollziehbar für angemessen erachtet (S. 72 f. des Gutachtens Dr. L): Zum einen seien die Gesellschaften des X-Konzerns regelmäßig nicht Eigentümer der bewirtschafteten Parkhäuser oder Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten; die Bewirtschaftung des Parkraums erfolge vielmehr hauptsächlich auf Grundlage von Pachtverträgen oder Managementverträgen, wobei die durchschnittliche rechnerische Restlaufzeit aller Verträge zum 31. Dezember 2003 38 Monate betrage. Vor diesem Hintergrund sei der Hinweis der Antragsgegnerin auf den intensiven Wettbewerb in Europa und die rege Konkurrenz bei Neuausschreibungen, die das Überwälzen von Kostensteigerungen auf den Absatzmarkt erschwerten, berechtigt und in die Prognose der nachhaltigen Entwicklung der Ergebnismargen mit einzubeziehen.
(4.3)
191 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und zu 17 gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(4.3.1)
192 
Entgegen der Auffassung jener Antragsteller (GA IV 589 f., 601; GA V 668) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind - wie oben bereits dargestellt - auch die Bewertungsprüfer, die sachverständigen Prüfer wie auch der Sachverständige Dr. L ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
(4.3.2)
193 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deswegen - wie die Antragstellerin zu 8 meint (GA V 601) - per se „denkgesetzlich absurd“, weil sie fingiere, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 445]).
194 
Dies wird insbesondere auch von den Antragstellern zu 10 und zu 14 verkannt, welche unzutreffenderweise einen Verstoß des Landgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sehen wollen, dass das Landgericht die im Schriftsatz jener Antragsteller vom 20. November 2008 (GA III 399 f.) eingeforderte Rechnung des Sachverständigen nicht habe erstellen lassen, „was denn ein dauerhaftes reales Schrumpfen der Erträge eines deutschen Unternehmens wie der X bei einer Inflationsrate von 2% und einem Anstieg der nominalen Erträge um nur 1% auf die Dauer der ewigen Rente sachlich bedeutet“ (GA IV 589).
195 
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von der Antragstellerin zu 8 hierzu zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, aaO [Rz. 448] sowie eingehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer, der sachverständigen Prüfer wie auch des gerichtlichen Sachverständigen abzuweichen.
(4.3.3)
196 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern zu 10 und zu 14 angeführten (GA IV 589 f.; GA V 628 f.) Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 449] m.w.N.).
dd)
197 
Der vom Sachverständigen ermittelte Ertragswert ist auch nicht aus dem Grunde zu niedrig bemessen, weil die X AG ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis weiter veräußert wurde, welcher - nach dem Vortrag der Antragsteller zu 1, zu 5, zu 6, zu 8, zu 13 und zu 17 (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654) - dem Dreifachen des vom Sachverständigen Dr. L ermittelten Unternehmenswertes entsprochen habe.
(1)
198 
Der Sachverständige Dr. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 84) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei. So hat er Hinweise darauf gesehen, dass eine „spezifische Angebots-Nachfrage-Situation Ende des Jahres 2006 bzw. zu Beginn des Jahres 2007“ sowie subjektive Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere die erzielbaren Synergieeffekte, spezifische Alternativanlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten des Käufers, dessen spezifische steuerliche Situation sowie dessen subjektive Risikoeinschätzung usw. - „maßgeblich für die genannten Preisverhältnisse“ gewesen seien (vgl. hierzu i.E. S. 84 des Gutachtens Dr. L).
(1.1)
199 
Wenn die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 in diesem Zusammenhang rügen (GA IV 549 f.), dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe, welche beziffert werden und bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten, so verkennen sie zum einen, dass der Sachverständige Synergieeffekte aufgrund des Erwerbes durch E im Jahre 2007 meinte und nicht eventuelle Synergieeffekte aufgrund des Erwerbs durch die Antragsgegnerin als Beteiligungsgesellschaft der I im Jahre 2004.
200 
Zum anderen wurden entgegen der Auffassung jener Antragstellerinnen nicht bereits mit dem Erwerb der Beteiligung an der X AG durch die Antragsgegnerin im Jahre 2004 Synergieeffekte generiert, welche bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen wären.
201 
In diesem Zusammenhang stellen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 darauf ab (GA IV 549 f.), dass aus dem Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 hervorgehe (S. 23), dass sich die Antragsgegnerin zum einen durch einen mit der X AG geschlossenen Beratungsvertrag vom 24. August 2004 verpflichtet habe, auf Anforderung der X AG gegenüber dieser Beratungsleistungen (insbesondere Erstellung von betriebswirtschaftlichen Analysen sowie Beratung in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen) gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung zu erbringen. Des weiteren gehe aus dem Bericht hervor (S. 23), dass die A. GmbH - eine Tochtergesellschaft der X AG - aufgrund von zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Dienstleistungsverträgen vom 31. Juli/5. Oktober 2004 die Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Antragsgegnerin, ihre Tochterunternehmen und ihre Mutterunternehmen in den Niederlanden und in Luxemburg gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung übernehme. Hinzu komme, dass die „größere Kapitalkraft der I“ der X AG bereits ab dem Akquisitionszeitpunkt, d.h. ab dem 30. Juni 2004, zur Verfügung gestanden habe (GA IV 549).
202 
Hiermit sind allerdings keine messbaren Synergieeffekte dargetan. Denn unter „Synergieeffekt“ ist die Wirkung der gemeinsamen Nutzung von materiellen und immateriellen Faktoren zu verstehen, welche gemessen an der Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse positiver oder negativer Art sein kann (vgl. Angermayer-Michler/Oser in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 1103 f.; Hachmeister/Ruthardt/Gebhardt, Der Konzern 2011, 600, 601 f.; jeweils m.w.N.). Da hier für die zur Verfügung gestellten Leistungen seitens der X vertragsgemäß Auslagenersatz und marktübliche Vergütung zu gewähren ist, ist für eine Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens insoweit nichts ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen behauptete „größere Kapitalkraft der I“, deren Beteiligungsgesellschaft die Antragsgegnerin ist, stellt ebenfalls keinen für die Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Synergieeffekt dar, da diese „Kapitalkraft“ der X AG allenfalls mittelbar über die Antragsgegnerin zugutekommen konnte und sich angesichts der Situationsbedingtheit gegebenenfalls zu treffender Investitionsentscheidungen einer für Bewertungsgesichtspunkte erforderlichen Messbarkeit entzieht.
203 
Ebenso wenig ergeben sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 550) - aus S. 25 des Gemeinsamen Berichts des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass „erhebliche Synergieeffekte bereits mit dem Erwerb der X AG verbunden“ gewesen wären.
204 
Da nach alledem keine messbaren Synergieeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, auch hier nicht abschließend entscheiden (zur Diskussion vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 [juris Rz. 62] m.w.N.).
(1.2)
205 
Dass ein Großteil der Wertsteigerung der X AG als Potential am Bewertungsstichtag „bereits in der Wurzel angelegt“ gewesen wäre, wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 meinen (GA IV 550), vermochte der Sachverständige Dr. L nach alledem nicht zu bestätigen.
206 
Bei seiner Würdigung hat er - was die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 bei ihrer weiteren Rüge fehlender Klärung der Vergleichbarkeit von Kaufpreis und Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals durch Zeugenbeweis (GA IV 548 f.) verkennen - bereits in seinem schriftlichen Gutachten zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass es sich bei dem Veräußerungspreis um den Wert des Eigenkapitals der X AG handelt, da dies Voraussetzung für den Vergleich mit dem Ertragswert bzw. Börsenwert sei (vgl. S. 82 des Gutachtens Dr. L).
(2)
207 
Eine Zugrundelegung des Kaufpreises - gegebenenfalls mit Abschlägen - ist auch nicht durch die von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 617 f.) herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht veranlasst.
208 
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Teilurteil vom 14. Oktober 1992 (NJW-RR 1993, 131) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei.
209 
Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (BGH, NJW 2011, 1004; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1991, 900) - zu Grundstücken ergangen. Die Wertentwicklung von Unternehmen hängt demgegenüber von weitaus mehr Determinanten ab; zudem bestehen Unternehmen aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände, deren Zusammensetzung sich laufend ändert.
210 
Für den Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497, 2498). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (aaO) außerdem keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben hat, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bemessung des Verkehrswertes einer weiteren Unternehmensbeteiligung an dem Verkaufserlös orientiert habe, der etwa ein Jahr nach dem Erbfall für dieses Unternehmen erzielt worden sei, hat er lediglich im Hinblick auf die spezifischen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls die Grenzen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens für gewahrt erachtet, ohne insoweit rechtsgrundsätzliche Erwägungen anzustellen.
211 
Mangels Divergenz war daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 663) - auch insoweit nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen.
(3)
212 
Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.
213 
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt a.M. haben die Frage der Festsetzung einer Zuzahlung im Hinblick auf ein im Verschmelzungsvertrag bemessenes Umtauschverhältnis zum Gegenstand und statuieren diesbezüglich, dass die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befänden, wie auch die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis böten (OLG Stuttgart, AG 2006, 420, 421; LG Frankfurt a.M., AG 2009, 749, 751). Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass der zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag verhandelte Preis den Wert des Unternehmens zum Verhandlungszeitpunkt indiziert, nicht jedoch zum Bewertungsstichtag zwei Jahre zuvor.
214 
Der oben außerdem erwähnte Beschluss des Landgerichts Köln, welcher einen Fall des Delisting zum Gegenstand hat, befasst sich mit der hier gleichermaßen nicht einschlägigen Frage, ob die zeitnah vor dem Stichtag erzielten Marktpreise für größere Aktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln (vgl. LG Köln, AG 2009, 835, 838).
ee)
215 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 23) zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Ertragswertmethode kein höherer Unternehmenswert als der vom gerichtlichen Sachverständigen i.H. von 258.368.000,00 EUR bzw. - unter Zugrundelegung eines abgerundeten Basiszinssatzes von 4,5% - i.H. von 266.720.000,00 EUR ergibt, und dass die jeweiligen Werte je Aktie (128,15 EUR bzw. 133,15 EUR) den im Übertragungsbeschluss genannten Abfindungswert von 147,50 EUR je Aktie unterschreiten.
d)
216 
Da - wie dargestellt - auch der Börsenkurs der X-Aktie im maßgeblichen Referenzzeitraum keinen darüber hinausgehenden Wertansatz je Aktie gebietet, besteht kein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung.
III.
217 
Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht - wie die Antragsteller zu 5 und zu 6 rügen (GA IV 551) - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht angeordnet hat.
1.
218 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge entsprochen habe (LGB 25).
219 
Abgesehen davon, dass die Anträge nach dem oben Ausgeführten - insoweit abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht nur geringen, sondern keinen Erfolg haben, rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 551) die Kostenentscheidung des Landgerichts darüber hinaus vergeblich mit der Begründung, dass es für die Antragsteller nicht voraussehbar sei, „welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden“, inwieweit das Gericht bereits sei, den „dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen“ oder ob der Sachverständige „sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte“ beschäftige.
220 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite - nur dann - anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Barabfindung unzulässig bzw. unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 236]). Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rz. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
2. a)
221 
Eine Modifikation der erstinstanzlichen Entscheidung über die Gerichtskosten im Hinblick auf die Abänderung von Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Beschlusses, wie sie von der Antragsgegnerin ohne nähere Begründung angeregt wird (vgl. GA V 633), ist nicht veranlasst, da die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung angemessenen Ausgleichs zum Zeitpunkt ihrer vor dem Übertragungsbeschluss vom 20. Mai 2005 erfolgten Einreichung nicht offensichtlich unzulässig waren und es daher nicht der Billigkeit entspräche, insoweit angefallene Kosten ganz oder zum Teil den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
b)
222 
Ebenso wenig sind die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend (vgl. hierzu i.E. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
E.
223 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
224 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 238]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
225 
Die Möglichkeit, dem zusätzlich zu den sachverständigen Prüfern der B beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 13. Mai 2009 vor dem Landgericht, in welchem der Sachverständige Dr. L angehört worden war.
226 
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ging nicht hervor, dass diese dem gerichtlichen Sachverständigen ergänzende Fragen stellen wollten. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich aus dem Kreis der Beschwerdeführer allein die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 677 f.), die Antragsteller zu 10 und zu 14 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 679 ff.) wie auch die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 (GA V 682 f.) auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (GA V 675 f.), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 15. März 2012 beabsichtigt sei, geäußert haben.
227 
Von diesen Beschwerdeführern haben allein die Antragsteller zu 10 und zu 14 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat deshalb für „unerlässlich“ gehalten, weil die „eigentliche Problematik des Falles“ bislang noch nie in mündlicher Verhandlung erörtert worden sei. Diese liege darin, dass „für die Behandlung der außenstehenden Aktionäre durch den Vorstand einer von einem Hedgefonds beherrschten deutschen Aktiengesellschaft eine für das Unternehmen weit nachteiligere und vor allem überhaupt nicht mehr aktuelle Unternehmensplanung des Vorjahres verwendet“ werde und nicht „diejenige, sowohl aktuelle als auch weit optimistischere und dann sogar tatsächlich realisierte Unternehmensplanung, welche der beherrschende Hedgefonds der Öffentlichkeit verkündet“ habe (GA V 680 f.). Diese Problematik habe auch für den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2009 „keine wesentliche Rolle“ gespielt (GA V 681).
228 
Letzteres trifft jedoch nicht zu, da das Landgericht auf S. 17 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich der Kammer nicht erschließe, „wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung (wie z.B. auf 600 Mio. EURO) liegen sollten (Rechtsanwalt Dr. G.)“ (LGB 17). Damit bezieht sich das Landgericht ersichtlich auf die bereits oben erwähnte, in Presseartikeln vom 2. Juli 2004 (Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebene Äußerung des Verantwortlichen der I T M, denen zufolge der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTB) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen solle. Die Problematik war bereits zuvor Gegenstand intensiven Schriftsatzwechsels der Verfahrensbeteiligten gewesen (vgl. exemplarisch S. 6 des Schriftsatzes der Antragstellerin zu 14 vom 20. April 2005 [GA I 137] sowie S. 39 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 [GA II 266 f.]).
229 
Vor diesem Hintergrund war die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach alledem nicht veranlasst.
F.
I.
230 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 9/10 von der Antragsgegnerin und zu 1/10 von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.
231 
Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - einem Antragsteller aufzuerlegen sind, sofern dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG). Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rz. 23).
232 
Dies war hier hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 der Fall, da ihr Antrag bereits wegen nicht hinreichender Darlegung der Antragsberechtigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpruchG) unzulässig war und sie bereits mit der Entscheidung des Landgerichts auf diesen Aspekt hingewiesen worden war (vgl. BGH, aaO; vgl. auch Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rz. 16).
233 
Die Anträge der übrigen neun (Anschluss-) Beschwerdeführer sind zwar insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als sie auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs gerichtet waren. Da das Landgericht jedoch zuvor insoweit von einer Zulässigkeit der Anträge ausgegangen ist (LGB 10), waren ihre sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich von vorneherein ohne jegliche Erfolgsaussichten, weswegen es der Billigkeit entspricht, dass es insoweit bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat.
234 
Ein Anderes ergibt sich hinsichtlich des Antragstellers zu 1 auch nicht aus dem Umstand, dass dieser seine ursprünglich eingelegte - verfristete - sofortige Beschwerde zurückgenommen und umgehend Anschlussbeschwerde eingelegt hat. Denn dieses Vorgehen kommt einem statthaften Antrag auf Umdeutung einer unzulässigen selbständigen sofortigen Beschwerde in eine zulässige Anschlussbeschwerde (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 133 f. m.w.N.) gleich.
II.
235 
Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
III.
236 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da - wie oben hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz bereits ausgeführt - eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
IV.
237 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels Zuerkennung höherer Kompensationsleistungen nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2006 (34 AktE 10/03 KfH) werden

dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt .

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Angemessenheit der Barabfindung der gemäß §§ 327 a ff. AktG durch Hauptversammlungsbeschluss vom 18.12.2002 aus der M. AG ausgeschlossenen und mit einem Betrag von 415,00 EUR je Aktie abgefundenen Minderheitsaktionäre.
1. Die 1846 gegründete M. hatte 1965 ihre eigene Produktion vollständig eingestellt, die letzten Arbeitnehmer wurden von der heutigen D. AG, der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, übernommen. Geschäftsgegenstand ist seit 1968 ausschließlich der Erwerb, die Veräußerung und die Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Der Grundstücksbestand wurde 1983 durch Verschmelzung mit weiteren mit der Grundstücksverwaltung befassten Gesellschaften vergrößert. Seit dieser Zeit vermietet die M. aufgrund eines Mietvertrags vom 23.12.1988/12.12.1989 ihren Immobilienbestand mit Ausnahme geringer Wohnungsbestände ausschließlich an den heutigen D. Dieser Mietvertrag sieht Kapitalmieten, Nutzflächenmieten und Vorratsgeländemieten vor. Die Kapitalmieten betragen jährlich 10% der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die von der M. getätigten Investitionen in Gebäude und Infrastrukturmaßnahmen für einen Zeitraum von 25 Jahren. Für alle Gebäude, die nicht oder nicht mehr der Kapitalmiete unterliegen, werden Nutzflächenmieten verlangt. Für unbebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die noch eine Kapitalmiete erhoben wird, wird zusätzlich eine Vorratsgeländemiete erhoben. Die Immobilieninvestitionen werden über ein konzerninternes Verrechnungskonto bei der D finanziert, die M. erhält die hieraus resultierenden Zinsaufwendungen von der D. AG in Form von Bauzeitzinsen erstattet. Nach Fertigstellung erfolgt die Finanzierung über einen Investitionskredit mit einem Kreditrahmen von 80 Mio. EUR; der Darlehensvertrag vom 19.01.2001 sah für eine Laufzeit bis 31.12.2002 einen festen Zinssatz von 7% p.a. vor.
Von den insgesamt 850.300 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die im amtlichen Handel an der Börse Stuttgart notiert waren, hielt die Antragsgegnerin im Jahr 2002 844.082 Stück (99,27%), die restlichen 6.218 Stück befanden sich im Streubesitz von Minderheitsaktionären. Der geplante Ausschluss von Minderheitsaktionären wurde mit Pressemitteilung vom 12.09.2002 (Anlage AG 5) bekannt gemacht. In der weiteren Pressemitteilung vom 28.10.2002 (Anlage AG 9) ist ausgeführt, dass die Minderheitsaktionäre einen Barabfindungsbetrag von 415,00 EUR je Aktie erhalten sollten. Auf der Hauptversammlung am 18.12.2002 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 415,00 EUR je Aktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28.01.2003 im Handelsregister eingetragen.
Die von der A. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Stichtag der Hauptversammlung durchgeführte Unternehmensbewertung ergab einen Unternehmenswert von 339,9 Millionen EUR, dies entspricht dem Wert einer Stückaktie von 399,78 EUR. Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelte durchschnittliche gewichtete inländische Börsenkurs lag im Zeitraum von 12.06. bis 11.09.2002 (3 Monate vor der ersten Pressemitteilung vom 12.09.2002) bei 412,82 EUR. Für den Zeitraum von 3 Monaten vor dem Beschluss der Hauptversammlung vom 18.12.2002 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 20.02.2006 (Anlage AG 9) einen gewichteten Durchschnittskurs von 462,56 EUR mit. Der Kurs der Aktien der M. AG bewegte sich von Anfang 2000 bis Mitte 2002 stets unterhalb von 400,00 EUR (Anlage AG 11) und im Zeitraum von Anfang September bis 12.09.2002 zwischen 420,00 EUR und 454,00 EUR (Anlagen AG 8 und AG 10). Nach der Pressemitteilung vom 12.09.2002 stieg der Aktienkurs bei einem zunehmenden Handelsvolumen bis auf einen Spitzenwert von 580,00 EUR an (Anlage AG 10). Nach der zweiten Pressemitteilung vom 28.10.2002 pendelte er sich auf Werte zwischen 474,50 EUR und 430,00 EUR mit abnehmender Tendenz zur Hauptversammlung am 18.12.2002 ein (Anlage AG 10).
Die gemäß § 327 Abs. 2 AktG zur Prüferin bestellte Wirtschaftsprüfergesellschaft Dr. E. & Partner hat in ihrem Prüfbericht vom 30.10.2002 die vorgeschlagene Barabfindung von 415,00 EUR je Aktie für angemessen erachtet. Dieser Betrag stellt nach Auffassung der Antragsteller keine angemessene Barabfindung dar, weshalb sie im Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart eine höhere Abfindung geltend gemacht haben.
2. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2006 nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W. vom 26.09.2005 (Bl. 328) und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2006 (Verhandlungsprotokoll Bl. 349 ff.) die Anträge als unbegründet zurückgewiesen, weil eine höhere Barabfindung als 415,00 EUR weder aufgrund des nach dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Unternehmenswerts und des hieraus abzuleitenden Werts der einzelnen Aktie noch aufgrund des als Untergrenze heranzuziehenden Börsenkurses gerechtfertigt sei.
Die Ermittlung der Ertragszahlen nach den plausiblen Planungen der Antragsgegnerin im Rahmen der allgemein anerkannten Ertragswertmethode sei nach den Ausführungen des Sachverständigen W. nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die mit der Muttergesellschaft D. AG vereinbarten Mieten insgesamt marktgerecht. Unabhängig vom Ertragswert des Grundvermögens beruhe der (hiervon zu unterscheidende) Ertragswert der Gesellschaft auf sehr ambitioniert geplanten Ertragssteigerungen, die sich letztlich zugunsten der Abfindung der Minderheitsaktionäre auswirkten. Persönliche Steuern mit einem typisierten Steuersatz der Anteilseigner seien einerseits weder bei der Ermittlung der Erträge zu deren Lasten abzuziehen noch andererseits zu deren Gunsten beim Kapitalisierungszinssatz in Abzug zu bringen. Diese beiden Grundannahmen würden der Realität nicht gerecht, weil eine persönliche Einkommensteuer nur für die Einkommensart Ausschüttung erhoben werde und weil es darum gehe, dem Aktionär durch die Abfindung eine andere nach Laufzeit, Risiko und Ausschüttungsverhalten kongruente alternative Aktieninvestition zu ermöglichen. Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sei von einem Basiszinssatz von 5,5% auszugehen, der Risikozuschlag sei mit 0,9% (Marktrisikoprämie 5%, Beta-Faktor 0,18) anzusetzen. Bei der damaligen Inflationsrate sei kein höherer Wachstumsabschlag als 1% gerechtfertigt. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert ergebe unter Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG 6 einen Betrag von 326,90 EUR je Aktie und liege damit unter der von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung von 415,00 EUR.
Der als Untergrenze maßgebliche Börsenkurs führe nicht zu einer höheren Abfindung. Nach dem Bundesgerichtshof, der auf einen Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung abstelle, müsse die sprunghafte kurzfristige Erhöhung des Börsenkurses nach Bekanntgabe der Strukturmaßnahme außer Betracht bleiben, weil sie nicht den wahren Verkehrswert der nur in geringem Umfang gehandelten Aktien widerspiegele. Der Gesetzgeber habe in § 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AngebotsVO den durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme als sachgerecht angesehen, der zwischen 12.06. und 12.09.2002 lediglich 412,82 EUR betragen habe.
3. Die am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller wenden in erster Linie gegen den angefochtenen Beschluss ein, dass das Landgericht für die Ermittlung des Börsenkurses den falschen Referenzzeitraum herangezogen habe. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Durchschnittskurs in den letzten drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung als gesetzlich vorgesehenem Stichtag und nicht in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme. Dies sei verfassungsrechtlich geboten, weil die Minderheitsaktionäre mit dem Betrag abzufinden seien, den sie bei Realisierung der Möglichkeit zum Verkauf der Aktien als Marktpreis erzielt hätten. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden, dass eine spekulative Überhitzung nach Bekanntgabe der Maßnahme zu verzeichnen gewesen sei, die den wahren Wert der Aktie nicht mehr wiedergegeben habe. Das Landgericht habe außerdem die Feststellungslast verkannt; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Antragsgegnerin nachweisen, warum im konkreten Einzelfall der Börsenkurs nicht dem Verkehrswert entsprechen soll. Eine Marktenge könne angesichts der beträchtlichen Zahl von gehandelten Aktien auch im Hinblick auf andere von der Rechtsprechung entschiedene Fälle nicht angenommen werden. Das Landgericht sei ohne sachlichen Grund von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Im Falle einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Divergenzvorlage nach § 28 FGG geboten.
10 
Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes bzw. des daraus abzuleitenden Werts der einzelnen Aktie nach dem Ertragswertverfahren könne nicht auf die CAPM-Methode zurückgegriffen werden, weil diese für die Ermittlung der Risikoprämie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ungeeignet sei. Der Kapitalisierungszinssatz für die Abzinsung der künftigen Unternehmenserträge sei zu hoch angesetzt worden. Dies gelte bereits für den Basiszinssatz, der unter Berücksichtigung der zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinsstrukturen nicht mit 6% nach dem Übertragungsbericht oder 5,5% nach dem Landgericht, sondern allenfalls mit 5,1% anzusetzen sei. Außerdem sei die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5%, die auf der nicht sachgerechten Studie von Prof. S. beruhe, zu hoch; angemessen sei lediglich eine Marktrisikoprämie von maximal 2%, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 28.10.2005 (NZG 2006, 156) zutreffend entschieden habe. Ein Wachstumsabschlag von nur 1% sei zu niedrig, weil gerade Immobilienunternehmen in hohem Maße die Möglichkeit hätten, inflationäre Tendenzen durch die Weitergabe der Kosten an die Mieter und die Indexierung der Mieten auszugleichen und Abschreibungen zu tätigen. Schließlich sei das Landgericht von den Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) abgewichen und habe bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes die typisierte Ertragssteuer nicht abgezogen.
11 
4. Die Antragsgegnerin hält hingegen die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend.
12 
Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes habe das Landgericht sogar zu Gunsten der Antragsteller nur einen Basiszinssatz von 5,5% zugrunde gelegt, obwohl für den fraglichen Stichtag nach den Empfehlungen des IDW noch ein Basiszinssatz von 6% anzusetzen gewesen wäre. Der Risikozuschlag sei nach der in der Bewertungspraxis und der Rechtsprechung anerkannten CAPM-Methode zu ermitteln. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 28.10.2005 betreffe einen Altfall aus dem Jahr 1989 und sei deshalb nicht übertragbar. Die vom Landgericht herangezogene Marktrisikoprämie von 5% könne von den Antragstellern ebenfalls nicht beanstandet werden, vielmehr sei sogar eine Marktrisikoprämie von 6% angemessen. Ein höherer Wachstumsabschlag als 1% sei nicht anzusetzen. Soweit das Landgericht die typisierte persönliche Einkommensteuer nicht berücksichtigt habe, sei dies sachgerecht und nicht zu beanstanden, weil die Gerichte nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden seien.
13 
Zumindest im konkreten Sachverhalt, aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen sei bei der Ermittlung des Börsenkurses nicht auf den Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit keine verfassungsrechtlichen Vorgaben gemacht. Auch der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Referenzkurses, der eine Entwicklung des Börsenkurses in dem maßgebenden Zeitraum repräsentiert, außergewöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage, die sich nicht verfestigen, unberücksichtigt bleiben müssten. Der exorbitante Anstieg des Börsenkurses innerhalb eines Tages nach der Bekanntgabe des beabsichtigten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre habe sich nicht verfestigt und müsse deshalb ausgeblendet bleiben. Generell sei zu beachten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Eingliederungsfällen und Unternehmensverträgen entwickelt worden sei und deshalb nicht auf den Ausschluss von Minderheitsaktionären übertragen werden könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frist von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme als sachgerecht angesehen habe. Eine andere Betrachtungsweise lasse sich auch mit den zeitlichen Abläufen nicht vereinbaren, weil das Unternehmen zur Vorbereitung der Hauptversammlung einen Übertragungsbericht zu erstellen habe, der insbesondere die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen müsse. Es sei unmöglich, einen Börsenkurs, der sich erst künftig entwickelt, bereits im Übertragungsbericht darzustellen.
14 
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen (Antragstellerin Ziffer 5 vom 13.03.2006, Bl. 411 ff.; Antragstellerin Ziffer 7 vom 13.06.2006, Bl. 457 ff.; Antragstellerin Ziffer 13 vom 22.03.2006, Bl. 416 ff., vom 19.06.2006, Bl. 465 f., vom 19.07.2006, Bl. 497 und vom 09.01.2007, Bl. 513 ff.) sowie die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.07.2006 (Bl. 475 ff.), vom 08.12.2006 (Bl. 503a ff.) und vom 09.01.2007 (Bl. 519 ff.) verwiesen.
II.
15 
Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 18; Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3).
16 
Der Senat hält im Ergebnis die Rechtsauffassung des Landgerichts für zutreffend, dass als Referenzzeitraum bei der Ermittlung des Börsenkurses, der die Untergrenze für die angemessene Barabfindung nach § 327 b Abs. 1 AktG darstellt, nicht der Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung, sondern ein Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (dazu nachfolgend 1.). Diese Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte (soweit sie sich dem Bundesgerichtshof anschließen) ist entscheidungserheblich, weil sich nach dem Ertragswertverfahren ein Abfindungsbetrag ergibt, der unter dem durchschnittlichen Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung in Höhe von 462,56 EUR liegt. Je nach steuerlicher Betrachtungsweise ergeben sich nach dem Ertragswertverfahren Abfindungsbeträge von 317,88 EUR bei einer Vorsteuerbetrachtung, von 440,33 EUR auf der Basis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 und von 401,59 EUR bei Anwendung des IDW S 1 in der Fassung vom 18.10.2005 (dazu nachfolgend 2.). Deshalb werden die nach § 12 Abs. 1 SpruchG (Übergangsvorschrift § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
17 
1. Der Börsenwert ist im Hinblick auf Art. 14 GG als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung heranzuziehen (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack, § 305 AktG Rn. 46 ff.); der Börsenkurs ist ein wesentliches Kriterium für eine freiwillige Deinvestitionsentscheidung des Aktionärs, der zum Schutze seiner Dispositionsfreiheit jedenfalls nicht weniger erhalten soll als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108).
18 
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 27.04.1999 (BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289) festgehalten, es sei nicht notwendig auf den Börsenkurs zum Bewertungsstichtag abzustellen, weil sonst die Möglichkeit bestünde, den Kurs in die Höhe zu treiben. Deshalb könne etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgegriffen werden. In dem Beschluss vom 29.11.2006 (1 BvR 704/03, veröffentlicht in ZIP 2007, 175) hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen. Ob stattdessen ein anderer Referenzzeitraum, etwa drei Monate vor Bekanntgabe der Maßnahme, maßgeblich sein soll, sei von den Fachgerichten auf einfachrechtlicher Ebene zu entscheiden (BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f.).
19 
b) Der Bundesgerichtshof hatte im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 zu entscheiden; er hat es abgelehnt, auf den Kurs zu einem Stichtag abzustellen und als Referenzzeitraum für einen Durchschnittswert die letzten 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss herangezogen (BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; bestätigt durch BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57). Der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich hingenommen, dass sich höhere Börsenpreise ergeben auf Grund der Erwartung der Marktteilnehmer, infolge des Abschlusses des Unternehmensvertrags eine günstige Abfindung erreichen zu können; zum einen beruhe dies auf dem Marktgesetz, dass Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen, zum anderen darauf, dass darin die Einschätzung des Marktes über die zu erwartenden unechten und echten Synergieeffekte zum Ausdruck kommt (BGH NJW 2001, 2080, 2083). In den Beschlussgründen des Bundesverfassungsgerichts werde das mit der Aussage berücksichtigt, die Minderheitsaktionäre dürften nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Unternehmensvertrags erlangt hätten. Ein höherer Börsenkurs aufgrund von Abfindungsspekulationen wäre damit hinzunehmen, soweit er nicht auf Börsenkursmanipulationen beruhe (BGH NJW 2001, 2080, 2083).
20 
Die Instanzgerichte haben sich dem Bundesgerichtshof überwiegend angeschlossen (OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Karlsruhe AG 2005, 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; LG Frankfurt AG 2005, 930, 933 f.; LG Frankfurt AG 2006, 757, 758 f.; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869). Die Gerichte sind in den zu entscheidenden Fällen teilweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmende Abfindungsbetrag höher ist als der nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs bestimmte Börsenkurs, wobei immer nicht ersichtlich ist, ob ein anderer Referenzzeitraum dazu geführt hätte, dass der sich nach dem Ertragswertverfahren ergebende Betrag überschritten wird (OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869). Zum Teil haben sich aber die Gerichte auch auf einen den Ertragswert übersteigenden höheren Börsenwert gestützt (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; dezidiert gegen eine Vorverlagerung OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90 und OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; so wohl auch OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 48).
21 
c) Der Senat hält es indessen nicht für sachgerecht, an einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung festzuhalten (relativierend zur Rechtsprechung des BGH bereits Röhricht in Gesellschaftsrecht in der Diskussion, Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung 2001, S. 3, 22 ff. und Diskussionsbeiträge Henze und E. Vetter in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f.). Dies gilt insbesondere abweichend von der Rechtsprechung des OLG München (ZIP 2006, 1722, 1725) für den Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Referenzzeitraum kritisch gegenübersteht (Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e/f; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 56; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 b/c; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 104; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 195 f.; Bungert BB 2001, 1163, 1166; Meilicke-Heidel DB 2001, 973, 974; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter DB 2001, 1347, 1349 ff.; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.), ist stattdessen die Frist von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme entsprechend § 5 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 31 Abs. 1 und Abs. 7 WpÜG vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen WpÜG-Angebotsverordnung heranzuziehen (aus der Rechtsprechung KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; ähnlich LG Stuttgart AG 2005, 450, 452: Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Beauftragung des Vorgutachters; vgl. auch BVerfG ZIP 2007, 175, 178). Nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO hat der Bieter bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten den Aktionären der an einer inländischen Börse zugelassenen Zielgesellschaft eine Gegenleistung anzubieten, die mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG entspricht. Die hierin zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung ist auf die Entschädigung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre zu übertragen. Verfassungsrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen (ausdrücklich BVerfG ZIP 2007, 175, 178; danach „mögen auf der Ebene des einfachen Rechts sogar gute Gründe für die im Schrifttum geäußerte Ansicht sprechen“).
22 
aa) Der Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ist bereits aus technischen Gründen nicht besonders geeignet und kaum praktikabel, weil er zum Zeitpunkt der Erstellung des Übertragungsberichts wegen der zu beachtenden Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1 AktG) noch gar nicht feststehen kann (Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 b/c; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 56; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 102; Bungert BB 2001, 1163, 1165; E. Vetter DB 2001, 1347, 1350). Es können in dem Zeitraum zwischen dem Übertragungsbericht und der Hauptversammlung in beide Richtungen Entwicklungen stattfinden, die sich entweder in einer Erhöhung der Kurse oder (wie in den Fällen KG NZG 2007, 71 oder BVerfG ZIP 2007, 175) in einem Absinken der Börsenkurse niederschlagen. Auch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Hauptversammlung kann es zu deutlichen Ausschlägen kommen, wie hier die Anlagen AG 8 und AG 10 belegen. Nach der Erstellung von Übertragungsbericht und Prüfungsbericht Ende Oktober 2002 und der Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung am 28.10.2002 sind die Kurse nochmals deutlich zurückgegangen.
23 
bb) Hieran knüpft unmittelbar ein inhaltliches Bedenken an, nämlich dass der Börsenkurs durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solche und insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165). Hierbei handelt es sich keineswegs notwendigerweise um außergewöhnliche Tagesausschläge binnen weniger Tage oder gar um Manipulationen (so die Einschränkungen in BGH NJW 2001, 2080, 2082), sondern um auf der Hand liegende Marktmechanismen, die typischerweise nicht mit Synergieeffekten, sondern mit Abfindungserwartungen zusammen hängen.
24 
Solange die Höhe einer zu erwartenden Abfindung nicht bekannt gegeben ist, sind den Erwartungen des Marktes nach oben keine Grenzen gesetzt, was auch hier zu einem deutlichen Kursanstieg geführt hat. Dieser Effekt schlägt insbesondere bei geringem Handelsvolumen, das sich hier nach Bekanntgabe der geplanten Maßnahme mehr als verdoppelt hat (vgl. Anlage AG 8 und AG 10: zwischen Anfang Juni und Anfang September 2002 wurden täglich nicht mehr als 70 Aktien gehandelt, am 13.09.2002 nach Bekanntgabe 190 Aktien), erheblich zu Buche. Dieses Phänomen beruht zumindest zu einem erheblichen Teil darauf, dass gezielt Aktien des entsprechenden Unternehmens nach Bekanntgabe erworben werden, wobei nach den Erfahrungen des Senats nicht nur eine zu erwartende Barabfindung, sondern auch im Vergleichswege erzielte pauschale Abfindungen für Kosten in einem Spruchverfahren (z.B. in Höhe von 5.000,00 EUR unabhängig von der Zahl der Aktien und unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung) eine Rolle spielen. Dies wirkt sich naturgemäß auch auf die Höhe des Kurses aus, der hier entgegen der allgemeinen, sich leicht abschwächenden Entwicklung des DAX ab der Pressemitteilung vom 12.09.2001 sprunghaft auf bis zu 580,00 EUR angestiegen ist, ohne dass dies durch die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens zu erklären ist.
25 
Nach Bekanntgabe des Abfindungsbetrags pendelt sich der Kurs häufig auf einen etwas darüber liegenden Kurs ein. Auch dieser hier ebenfalls zu beobachtende Effekt ist ohne weiteres damit zu erklären, dass der sichere Sockel für einen Abfindungsbetrag im Raum steht, verbundenen mit der Hoffnung auf einen etwas höheren Betrag im Wege eines Spruchverfahrens und die erwartete Kostenerstattung. Da es sich hierbei um ein den Gesetzmäßigkeiten des Marktes folgendes Geschehen handelt, kann keine Korrektur über den Einwand der Manipulation erfolgen, abgesehen davon, dass ein entsprechender Nachweis in tatsächlicher Hinsicht kaum zu führen ist.
26 
Auch eine sinnvolle Bereinigung der Börsenkurse über das Kriterium der außergewöhnlichen Tagesausschläge ist bereits begrifflich kaum möglich, weil es sich nicht um ein außergewöhnliches, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen handelt (Puszkajler BB 2003, 1692, 1694). Außerdem würde sich die Frage stellen, welcher Zeitraum etwa vor oder nach der Bekanntgabe des Abfindungsbetrags am 28.10.2002 innerhalb der drei Monate vor der Hauptversammlung ausgeblendet werden soll (vgl. Bungert BB 2001, 1163, 1165 f.). Wenn man den gesamten Zeitraum von Mitte September bis zur Pressemitteilung vom 28.10.2002 gänzlich außer Betracht lassen würde, würde sich von 28.10.2002 bis zur Hauptversammlung am 18.12.2002 nach den Berechnungen des Senats ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von ca. 444,00 EUR ergeben. Allerdings kann dann kaum noch von außergewöhnlichen Tagesausschlägen die Rede sein, wenn nahezu 6 Wochen von Mitte September bis Ende Oktober 2002 unberücksichtigt bleiben. Jede andere Grenzziehung wäre aber rational letztlich nicht begründbar.
27 
Eine weitere Unsicherheit wird schließlich durch die Problematik einer von der Antragsgegnerin darzulegenden und zu beweisenden Marktenge (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2083; OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772) hervorgerufen. Dieses Problem stellt sich beim Ausschluss von Minderheitsaktionären wegen der erforderlichen Kapitalmehrheit von mindestens 95% (§ 327 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AktG) in verstärktem Maße. Auch über das Kriterium der Marktenge wird sich eine sinnvolle und unter praktischen Aspekten einigermaßen handhabbare Korrektur nicht erreichen lassen, weil die Höhe des Handelsvolumens letztlich von Zufälligkeiten abhängt. Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass bei einem freien Aktienanteil von 0,45% und einer gehandelten Stückzahl von 7,6% des Free-float keine Marktenge bestehe (OLG München ZIP 2006, 1722, 1723 f.; ähnlich LG Frankfurt AG 2006, 757, 758; offen gelassen von OLG Düsseldorf DB 2006, 2391, 2395 für den Sonderfall, dass bei nachfolgendem Squeeze-Out der Börsenkurs durch fehlerhafte Einschätzung des Markts hinsichtlich der Rechtslage bei vertragsüberdauernden Spruchverfahren entgegen BGH NJW 2006, 3146 geprägt wurde). Da hier bei einem freien Aktienanteil von 0,73% das Handelsvolumen in den drei Monaten vor der Hauptversammlung noch größer war als im Fall des OLG München, lässt sich nach diesem Maßstab keine Marktenge feststellen, so dass es konsequenterweise bei einem Börsenwert von 462,56 EUR verbleiben müsste, wenn man den aus der Sicht des Senats nicht sachgerechten Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranziehen würde.
28 
Dass die genannten Korrekturmechanismen vom Bundesgerichtshof überhaupt in Erwägung gezogen werden mussten, belegt eindrücklich, dass dieser Referenzzeitraum für den Börsenkurs nicht zu sachlich richtigen und im Interesse der Rechtssicherheit vorhersehbaren Ergebnissen führen kann. Auch wenn der Manipulationsnachweis kaum zu führen sein wird, ist eine Anknüpfung an diesen Referenzzeitraum jedenfalls mit der Gefahr verbunden, dass der Versuch unternommen wird, den Börsenkurs zu beeinflussen (ohne dass dies notwendigerweise als rechtswidrig beanstandet werden müsste), sei es durch gezielten Zukauf bei einem geringen Handelsvolumen, sei es dadurch, dass die sich im Ertragswertverfahren ergebenden Spielräume dazu genutzt werden, einen Abfindungsbetrag an der unteren Grenze anzubieten, jeweils verbunden mit Auswirkungen auf den Börsenkurs (Großfeld S. 195 f.; Meilicke-Heidel DB 2001, 973, 974). Letztlich liegt ein Zirkelschluss vor, weil die Abfindung von einem Börsenkurs abhängig gemacht wird, der sich seinerseits nach der Höhe der angebotenen Abfindung entwickelt (Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 104; Großfeld S. 196; Meilicke-Heidel DB 2001, 973, 975).
29 
cc) Insgesamt ist aus diesen Gründen der Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme wesentlich besser geeignet, den Börsenwert realistisch abzubilden. Dieser Zeitraum entspricht einerseits der gesetzgeberischen Wertung nach § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung, andererseits weist er noch ein hinreichende Nähe zum Bewertungsstichtag auf. In diesem Zusammenhang folgt der Senat der Auffassung, dass, wie auch in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO vorgesehen, nicht ein ungewichteter Kurs (so OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591; zur Berechnung OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190: aufaddierte Werte an 7 Tagen, dividiert durch 7), sondern ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; OLG München ZIP 2006, 1722, 1724; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.; E. Vetter DB 2001, 1347, 1351) heranzuziehen ist, um Verzerrungen zu vermeiden (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722, 1724). Ein ungewichteter Durchschnittskurs ist (entgegen OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591) verfassungsrechtlich nicht geboten; die These, dass sich außergewöhnliche Tagesumsätze bei einer Umsatzgewichtung stärker auf den Durchschnittskurs auswirken (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591), steht dem nicht entgegen, weil die gewichteten Umsätze das Marktgeschehen besser wiedergeben und weil ansonsten ein vereinzelter Spitzenwert bei ganz geringem Umsatz rechnerisch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bedeutung bekommen würde.
30 
2. Das Ertragswertverfahren, das als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt ist (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 54; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 19; Großfeld S. 152; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289), führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu einer Barabfindung, die über dem durchschnittlichen Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss liegt. Der Senat hält, wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 anhand einer den Parteivertretern übergebenen Excel-Berechnung ausführlich dargelegt, einen Abfindungsbetrag von höchstens 440,33 EUR für angemessen. Je nachdem, welche Parameter bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes eingestellt werden (insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner, dazu nachfolgend d), können sich sogar noch geringere Beträge ergeben.
31 
Nach der Ertragswertmethode werden die zukünftigen Erträge geschätzt und auf den nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Stichtag mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert. Die Beschwerdeführer erheben im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen mehr gegen die vom Landgericht nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen W. zu Recht für plausibel erachteten Ertragsplanungen für das Ertragswertverfahren. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die allgemeinen Parameter für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, mit dem im Rahmen des Ertragswertverfahrens die künftigen Erträge abgezinst werden, in Frage zu stellen, nämlich die Höhe des Basiszinssatzes (dazu a), die Höhe des Risikozuschlags, insbesondere der Marktrisikoprämie (dazu b), die Höhe des Wachstumsabschlags (dazu c) und die Berücksichtigung persönlicher Steuern (dazu d). Die Antragsgegnerin hat in dem Übertragungsbericht (S. 17; ebenso S. 7/8 des Berichts der sachverständigen Prüfer) einen Kapitalisierungszinssatz von 4,60% für die Phase I und von 3,60% für die Phase II (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25) zugrunde gelegt nach folgender Berechnungsweise:
32 
Kapitalisierungszinssatz
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
6,00
6,00
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 6,0%) x Betafaktor 0,18
1,08
1,08
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
7,08
7,08
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,48
2,48
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
4,60
4,60
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
4,60
3,60
33 
Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 69 und Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 105-107); sie können deshalb nur bedingt und allenfalls als grobe Anhaltspunkte herangezogen werden.
34 
Aufgrund einer Schätzung im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO ist auf der Basis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 maximal von einem Kapitalisierungszinssatz für die Phase I von 4,26% und für die Phase II von 3,26% auszugehen, der sich wie folgt zusammensetzt:
35 
Kapitalisierungszinssatz
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
5,75
5,75
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 4,5%) x Betafaktor 0,18
0,81
0,81
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
6,56
6,56
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,30
2,30
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
4,26
4,26
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
4,26
3,26
36 
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05, veröffentlicht in NZG 2007, 112, 115 und in juris, insbes. Rz. 37 ff.) ist für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im 2. Halbjahr 2002 von einem Basiszinssatz von 5,75% und nicht von dem im Übertragungsbericht (S. 14) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 7) mit 6% veranschlagten Basiszinssatz auszugehen. Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).
37 
Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 (NZ G 2007, 112, 115 f.) ausführlich dargelegt hat, sind trotz des in § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerten Stichtagsprinzips bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11) spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.). Zu ermitteln ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld S. 119). Da das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) auf der Basis der vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 ab 01.01.2003 wegen des gesunkenen Zinsniveaus einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen hatte (IDW Fachnachrichten 2003, 26), ist aus der Sicht des Senats im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2002 ein Basiszinssatz von 5,75% anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung des Basiszinssatzes auf 5,5% oder gar auf 5,0%, wie vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW ab 01.01.2005 vorgeschlagen (IDW Fachnachrichten 2005, 70 f.), ist hingegen bereits wegen des größeren zeitlichen Abstands zu dem Bewertungsstichtag nicht veranlasst. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung Vorberatungen vorausgegangen sind, die auf Erkenntnissen beruhen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2002 im Raum standen. Andererseits kann aber auch nicht der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung pauschal nach vorne verlagert werden, weil es sich nicht um eine zeitlich genau zu fixierende Absenkung des Basiszinnsatzes um 0,5%, sondern um eine über einen längeren Zeitraum verlaufende Entwicklung handelt.
38 
b) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz hier um einen Risikozuschlag von 0,81% zu erhöhen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05, NZG 2007, 112, 117 und juris Rz. 46 ff.). Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in in ihrer Wertentwicklung unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, die sich das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen über dem Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen abgelten lassen (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld S. 122 ff.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 20 f.).
39 
In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1,02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4,1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0,3 aber Risikozuschlag von lediglich 1,5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1,5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2,5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2,4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).
40 
Nicht zu beanstanden ist nach der Rechtsprechung des Senats, dass der Risikoaversion der Marktteilnehmer nicht mehr durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen wird, sondern nach dem Standard IDW S1 Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM - Capital Asset Pricing Model - oder Tax-CAPM) dadurch abgeleitet werden, dass die durchschnittliche Risikoprämie (die anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert wird, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (Großfeld S. 136 f.). Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich, wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 dargelegt hat (NZG 2007, 112, 117 und juris Rz. 49 ff.), eine über 4,5% hinausgehende Marktrisikoprämie nicht belegen. Der Beta-Faktor von 0,18 ist in dem Übertragungsbericht der Antragsgegnerin (S. 15) unter Hinweis auf den Immobilienindex DIMAX und den Betafaktor von 0,25 für Immobilienaktiengesellschaften (der hier um 0,07 Punkte verringert wurde) und in dem Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 7) nachvollziehbar begründet. Eine weitere Herabsetzung des hieraus errechneten Risikozuschlags von 0,81% ist angesichts des geringen Abstands zu risikofreien öffentlichen Anleihen nicht begründbar.
41 
c) Das Landgericht hat für die Phase II ab dem Jahr 2007 zu Recht einen Wachstumsabschlag von 1% für angemessen erachtet. Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67 a/b; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f. und S. 149 f.; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007 112, 118; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595;Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Der Wachstumsabschlag bezweckt aber nicht einen unbedingten Inflationsausgleich in voller Höhe; maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118 mit Nachw.), auch sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, juris Rz. 35; Großfeld S. 143 f. im Unterschied zum Inflationsabschlag S. 146 ff.; Maul in Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 281). Die Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 16) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 8) zu einem Wachstumsabschlag von 1% sind angesichts der langfristigen vertraglichen Bindungen der Antragsgegnerin zum DaimlerChrysler Konzern und der im Jahr 2002 geringen Inflationsrate nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NJW 2003, 3272, 3273: dort Wachstumsabschlag von 1% nicht in Zweifel gezogen; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rz. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).
42 
d) Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise beim Kapitalisierungszinssatz ein pauschaler Abschlag für von den Anteilseignern persönlich zu entrichtende Einkommensteuer in Höhe von 35% vorzunehmen ist. Unabhängig von den Entwicklungen zu diesem Themenkomplex in den letzten Jahren ergeben sich bei Anwendung der vom Senat für zutreffend erkannten übrigen Parameter (s. oben a) bis c) nach den verschiedenen in Frage kommenden Modellen Abfindungsbeträge, die in jedem Fall unterhalb eines durchschnittlichen Börsenkurses in dem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und teilweise auch unterhalb des durchschnittlichen Börsenkurses in dem vom Senat für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme liegen.
43 
aa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner gänzlich außer Betracht gelassen. Einerseits wurden damit bei den Jahresergebnissen nur die auf Unternehmensebene anfallenden Steuern (Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer), nicht aber die auf die Anteilseigner entfallende persönliche Einkommensteuer abgesetzt, was sich zunächst zugunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt. Andererseits hat das Landgericht aber auch beim Kapitalisierungszinssatz, mit dem die künftigen Erträge abzuzinsen sind, keinen Abschlag vorgenommen; der damit höhere Kapitalisierungszinssatz wirkt sich zu Lasten der Minderheitsaktionäre aus und zwar rechnerisch wegen der „Hebelwirkung“ des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. Großfeld S. 115 f.) erheblicher zu ihren Lasten als andererseits eine Berücksichtigung der Ertragszahlen vor Steuern zu ihren Gunsten durchschlägt. Auf diese Weise ist das Landgericht entsprechend der Anlage AG 6 bei einem Kapitalisierungszinssatz von 6,58% für Phase I und von 5,58% für Phase II zu einem Wert von 326,90 EUR gelangt. Bei im Übrigen unveränderten Parametern würde sich bei einem Basiszinssatz von 5,75% und einer Marktrisikoprämie von 4,5% (entspricht bei einem Beta-Faktor von 0,18 einem Risikozuschlag von 0,81%), die der Senat nach den obigen Ausführungen für zutreffend hält, nach der Vorgehensweise des Landgerichts ohne Berücksichtigung von persönlichen Einkommensteuern ein noch geringerer Betrag von 317,88 EUR ergeben.
44 
Gegen eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern, die auch früher nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW HFA 2/1983 (WPg 1983, 468, 477 f.) in der Regel unüblich war und nur bei der Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte einkalkuliert wurden, wurden bis in jüngere Zeit Bedenken erhoben (Barthels DStR 2007, 83, 86 mit weit. Nachw.; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 64a; vor der Umstellung durch IDW S 1 vom 28.06.2000 Seetzen WM 1999, 565; Rosenbaum DB 1999, 1613; Hennrichs ZHR 2000, 453). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht zunächst die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen, umgekehrt vergrößert die Besteuerung damit den Unternehmensbarwert, denn der Anleger muss mehr anlegen, damit er die nach Steuern erwartete Rendite erhält (vgl. z.B. Reuter DB 2006, 1689, 1693; Reuter AG 2007, 1, 4, 6). Denn für den entsprechend kalkulierenden Anleger sind nicht die künftigen Bruttoerträge des Unternehmens, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz. Ebenso muss er bei der Frage nach der Alternativanlage selbstverständlich auf das abstellen, was er ohne den letztlich abzuführenden Steueranteil behalten darf.
45 
Gegen eine Nachsteuerbetrachtung werden insbesondere ins Feld geführt die zunehmende Komplexität für die Bewertung ( Seetzen WM 1999, 565, 574; Barthels DStR 2007, 83; Hennrichs ZHR 2000, 453, 476), die Objektbezogenheit der Bewertung nach den Verhältnissen der Gesellschaft (§§ 327 b Abs. 1 Satz 1, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) und nicht der Anteilseigner ( Hennrichs ZHR 2000, 453, 470 ff.) sowie der Umstand, dass die steuerrechtliche Betrachtung im internationalen Vergleich einen deutschen Sonderweg bei der Unternehmensbewertung darstelle, der bei internationalen Bewertungsfällen zu Schwierigkeiten führen könnte (vgl. zu diesem Aspekt Großfeld/Stöver/Tönnes, BB-Special 7/2005, 1, 10; Reuter AG 2007, 1, 8 ff.; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 899; Großfeld S. 103).
46 
Vor diesem Hintergrund könnte gegen die Annahme eines aus Gründen der Einheitlichkeit der Abfindung für alle Aktionäre notwendigerweise typisierten Steuersatzes von 35% (bzw. nach dem Halbeinkünfteverfahren von 17,5%) zudem eingewandt werden, dass eine Mittelwertbetrachtung aufgrund eines hinsichtlich der empirischen Grundlagen durchaus nicht unstreitigen Durchschnittssteuersatzes (Peemöller BB 2005, 90; Großfeld S. 103) nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Anteilseigner je nach Einkommensverhältnissen, aber insbesondere nach Rechtsform und nationalem Steuerstatut ganz unterschiedliche Steuersätze haben können (Großfeld/Stöver/Tönnes, BB-Special 7/2005, 1, 10). Durch einen typisierten Steuersatz von 35% werden insbesondere in der Unternehmenswirklichkeit häufig anzutreffende institutionelle und ausländische Anleger oft auch nicht annähernd zutreffend erfasst. Hinzu kommt, dass gerade das deutsche Steuerrecht u.a. wegen seiner sozialen, wirtschaftlichen und globalen Relevanz einem hohen Reformdruck unterliegt. Auch aus der Sicht eines bestimmten Stichtags sind deshalb Annahmen, die auf eine Perpetuierung der derzeit geltenden Regeln hinauslaufen, nicht gerade zwingend (vgl. Großfeld S. 104).
47 
Die für und gegen die Auffassung des Landgerichts sprechenden Gesichtspunkte brauchen nicht abschließend erörtert zu werden, weil die sich hieraus ergebenden Abfindungsbeträge (326,90 EUR bzw. 317,88 EUR) sowohl den durchschnittlichen Börsenkurs in den letzten drei Monaten vor der Hauptversammlung (462,56 EUR) als auch den durchschnittlichen Börsenkurs in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme (412,82 EUR) als auch den angebotenen Abfindungsbetrag (415,00 EUR) deutlich unterschreiten.
48 
bb) Der Übertragungsbericht (S. 15/16) und der Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 7) haben, wie in der Bewertungspraxis seit 2000 weithin üblich, den von IDW S 1 in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 a.F.) vorgeschlagenen pauschalen Abschlag von 35% für die Berücksichtigung eines typisierten persönlichen Steuersatzes vorgenommen (OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; OLG München OLGR 2007, 45, 46; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 36; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.; Großfeld S. 102 ff. und S. 142 ; Ballwieser DB 1997, 2393; Faß/Hülsmeier DStR 1998, 187; Siepe WPg 1998, 325). Dies wirkt sich auf zwei Ebenen, nämlich bei den Jahresergebnissen und bei der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes, mit unterschiedlichen Steuersätzen aus (IDW S 1 a.F. Tz. 51 und 99).
49 
Bei den Jahresergebnissen wurden die Ausschüttungen mit einem typisierten Einkommensteuersatz von 17,5% belegt (vgl. dazu Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 15 f.; IDW S 1 a.F. Tz. 51). Dies beruht auf der Änderung der steuerlichen Grundlagen. Bis einschließlich 2000 galt die Vollanrechnung der Körperschaftssteuer auf den ausgeschütteten Gewinn auf Einkommensteuerebene, kombiniert mit einem ermäßigten Ausschüttungssteuersatz (von 30% statt 40%, vgl. § 27 Abs. 1 KStG a.F.) auf Körperschaftsebene (Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005, § 11 Rn. 7 mit kurzer Zusammenfassung). Ausgeschüttete Gewinne wurden damit im Ergebnis nur mit dem für den Anteilseigner geltenden individuellen Steuersatz belastet. Seit 2001 (vgl. § 34 KStG n.F.) gilt das Halbeinkünfteverfahren (allgemeiner Überblick bei Hey in Tipke/Lang § 11 Rn. 10 ff.), wonach der Gewinn von Körperschaften einheitlich mit 25% (§ 23 KStG) belastet wird; die Vorbelastung auf Unternehmensebene wird für Ausschüttungen im Einkommensteuerrecht pauschal berücksichtigt, indem der Anteilseigner seine Gewinnanteile nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen hat (§ 3 Nr. 40 EStG).
50 
Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes und damit bei der Abzinsung geht es nicht um die Besteuerung der konkret zu erwartenden Unternehmenserträge, sondern darum, die Vergleichbarkeit mit einer der vollen Besteuerung unterliegenden Alternativanlage herzustellen (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.). Deshalb wurde bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes der volle Steuersatz von 35% zugunsten der Antragsteller in Abzug gebracht. Durch diese Nachsteuerbetrachtung ist der Kapitalisierungszinssatz geringer und der Unternehmenswert entsprechend höher geworden (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.; Großfeld S. 102 ff. und S. 142; IDW S 1 a.F. Tz. 99).
51 
Bei Anwendung dieser Methode der Nachsteuerbetrachtung nach IDW S 1 a.F. hat die Antragsgegnerin im Übertragungsbericht einen Anteilswert von 399,78 EUR errechnet, der sowohl unter dem durchschnittlichen Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe (412,82 EUR) als auch im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung (462,56 EUR) liegt. Die Frage des richtigen Referenzzeitraums spielt aber auch dann eine Rolle, wenn bei im Übrigen unveränderten Parametern nach IDW S 1 a.F. entsprechend der Auffassung des Senats ein Basiszinssatz von 5,75% und eine Marktrisikoprämie von 4,5% (entspricht bei einem Beta-Faktor von 0,18 einem Risikozuschlag von 0,81%) zugrunde gelegt werden; in diesem Fall ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 dargelegt wurde, ein Abfindungsbetrag von 440,33 EUR. Da der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung höher war, ist in dieser Konstellation die in der Divergenzvorlage aufgeworfene Fragestellung relevant, weil es ansonsten nach dem vom Senat für zutreffend gehaltenen Referenzzeitraum bei dem höheren Ertragswert von 440,33 EUR bleiben würde.
52 
cc) Gleiches gilt im Ergebnis bei einer Anwendung von IDW S 1 in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 n.F.), denn dann würde sich für die Antragsteller keine höhere Abfindung ergeben als der durchschnittliche Börsenkurs, für dessen Höhe dann wiederum die Frage des Referenzzeitraums relevant ist.
53 
Die persönlichen Ertragsteuern werden nach IDW S 1 n.F. durch den Tax-CAPM erfasst, der eine realitätsnähere Abbildung der Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen ermöglichen soll (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2004, 889; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898; Stehle WPg 2004, 906 ff.; IDW S 1 n.F. Tz. 129) mit der Folge, dass nur der Basiszinssatz als solcher mit einem Abzug von 35% (typisierter Ertragsteuersatz) belegt wird, während die Risikoprämie nach Ertragsteuern (also ohne gesonderten Abzug des typisierten Ertragsteuersatzes) hinzuaddiert wird (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 32; IDW S 1 n.F. Tz. 130, 132), was letztlich zu höheren Abzinsungen und niedrigeren Unternehmenswerten führt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 35 f.). Der entscheidende Unterschied zum IDW S 1 a.F. besteht auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes darin, dass der IDW S 1 a.F. eine der vollen Besteuerung unterliegende Wiederanlage in quasi risikolose Anleihen annimmt und deshalb die mit 35% pauschalierten Ertragsteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzieht (IDW S 1 a.F. Tz. 99). Dass der volle Steuersatz von 35% nach IDW S 1 n.F. nur vom Basiszinssatz, nicht aber vom Risikozuschlag abgezogen wird, beruht auf der an sich eher realistischen Grundannahme, dass die Alternativanlage nicht in risikolosen Wertpapieren, sondern wieder in Aktien erfolgen würde (Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 900); hierbei ist dann auch der unterschiedlichen Besteuerung von Dividenden und Kursgewinnen, die im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gar nicht zu versteuern sind, als Bestandteilen von Aktienrenditen Rechnung zu tragen (IDW S 1 n.F. Tz. 101).
54 
Offen bleiben kann zunächst die Frage, ob aus rechtlichen Gründen überhaupt eine Anwendung von IDW S 1 n.F. möglich wäre. Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 116) ausgeführt hat, ist zwar bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann/Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157 und OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 25). Ein u.U. mehrfacher Methodenwechsel könnte in der Tat zu einer aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157). Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit von Art. 170 EGBGB (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) auf in die in dem IDW-Standard genannten Bewertungskriterien, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern nur die Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer wiedergeben, sind gerade angesichts des Stichtagsprinzips verbesserte Schätzmethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu einzelnen Parametern, die zum Stichtag bereits angelegt waren, zu berücksichtigen. Deshalb sind die Gerichte weder gehalten noch daran gehindert, im Laufe eines Spruchverfahrens geänderte Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) als neuere Erkenntnisquellen für künftige Entwicklungen aus der Sicht des Bewertungsstichtags ergänzend heranzuziehen.
55 
Ob das in IDW S 1 vorgeschlagene Verfahren unter steuerlichen Gesichtspunkten gegenüber dem in dem Übertragungsbericht und dem Prüfungsbericht angewandten Standard-CAPM sachgerechter oder gar überlegen ist, ist bislang noch nicht abschließend diskutiert (vgl. ausführlich OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 26 ff.; Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 10 ff.; Hommel/Dehmel/Pauly BB-Spezial 7/2005 13 ff.; Reuter AG 2007, 1, 5). Bereits in IDW S 1 a.F. war das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt worden (Tz. 51 und Tz. 99), das sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung durch den IDW (28.06.2000) im Gesetzgebungsverfahren befand und den Finanzausschuss des Bundestags passiert hatte (vgl. Tipke/Lang § 8 Rn. 71). IDW S 1 n.F. hat nicht nur Neuerungen beim Abzug der Ertragsteuer beim Kapitalisierungszinssatz eingeführt, sondern auch an anderer Stelle die Methodik grundlegend verändert, insbesondere durch die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese. Die Aufspaltung in Dividenden- und Kursgewinne bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinses beruhten u.a. auf bestimmten Annahmen über das Ausschüttungsverhalten der Vergleichsunternehmen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2004, 889, 894 f.). Deshalb kann die Neufassung des IDW S 1 nicht isoliert bei einzelnen, für die jeweilige Seite günstigen Bemessungsparametern herangezogen werden, vielmehr müssten konsequenterweise auch die übrigen Faktoren aus der Neufassung zugrunde gelegt werden; ansonsten wäre die innere Schlüssigkeit der beiden Methoden in Frage gestellt.
56 
Die skizzierten Problemstellungen bei einer Anwendung von IDW S 1 n.F. muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend entscheiden. Nach den Berechnungen des Senats würde eine Anwendung der Nachsteuerbetrachtung entsprechend IDW S 1 n.F. (Tz. 101) bei einem Basiszinssatz von 5,75% und einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Beta-Faktor von 0,18 zu einem Kapitalisierungszinssatz von 4,59% für die Phase I und von 3,59% für die Phase II führen nach folgender Berechnung:
57 
Kapitalisierungszinssatz
vor Steuern
nach Steuern
Steuersatz
Basiszinssatz
5,75
3,74
35,00%
Risikoprämie
Markt-/Portfoliorendite
10,25
8,46
17,50%
abzgl. Basiszins = Marktrisikoprämie
4,50
4,72
x Betafakt. 0,18 = individ. Risikoprämie
0,81
0,85
Kapitalisierungszins
Phasen
(Basiszinssatz + individuelle Risikoprämie)
6,56
4,59
Phase I
abzgl.Inflations-/Wachstumsabschlag 1%
3,59
Phase II
58 
Hieraus ergäbe sich, wenn bei den Jahresüberschüssen nach dem Halbeinkünfteverfahren eine typisierte Ertragssteuerbelastung von 17,5% abgezogen wird, ein Ertragswert pro Anteil von 401,59 EUR (die Antragsgegnerin hat in der Anlage AG 12 bei einem etwas anders ermittelten Kapitalisierungszinssatz von 4,548% für Phase I und 3,548% für Phase II einen Ertragswert von 405,78 EUR errechnet). Damit wäre in jedem Fall der Börsenkurs als Untergrenze unterschritten.
59 
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nach dem Ertragswertverfahren unabhängig von der Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner Abfindungsbeträge ergeben, die unterhalb des durchschnittlichen Börsenwertes von 462,56 EUR in dem Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss liegen. Da der Senat insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und eines Teils der Oberlandesgerichts abweichen möchte und diese Abweichung für den konkreten Fall entscheidungserheblich ist, sind die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 dahin abgeändert werden, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten erster Instanz zu tragen hat.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller beanspruchen als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der E. eine Erhöhung der Barabfindung.
Die E. AG befasste sich im Jahre 2002 mit der Herstellung von Faserzementprodukten für die Bauindustrie. Sie hielt zu 100% Anteile an der E. Bau GmbH und der K. Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Anteile an anderen kleineren Gesellschaften, die keine nennenswerten wirtschaftlichen Aktivitäten entfalteten. Das eingetragene Grundkapital betrug EUR 25.600.000 und war eingeteilt in eine Million auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien waren nicht börsennotiert. Mehrheitsaktionär der E. AG war mit 998.895 Stückaktien (entsprechen 99,89% am Grundkapital) die E. Management Holding GmbH. Die restlichen Aktien befanden sich in Streubesitz.
Am 04.03.2002 verlangte der Hauptaktionär die Übertragung der im Streubesitz befindlichen Aktien. In der Hauptversammlung der E. AG vom 23. Juli 2002 wurde der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre der E. AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 88,00 je Aktie auf die E. Management Holding GmbH nach den §§ 327a ff AktG zu übertragen. In dem Übertragungsbericht der Hauptaktionärin hat diese nach einer nochmaligen Überarbeitung wegen Verlegung der Hauptversammlung einen Wert pro Aktie von 87,89 EUR dargelegt. Der vom Landgericht Berlin eingesetzte sachverständige Prüfer bestätigte diesen Betrag als angemessen.
Am 28.05.2004 erfolgte die Eintragung ins Handelsregister, die im Bundesanzeiger vom 01.07.2004 bekannt gemacht wurde. Mit bei Gericht am 30.08.2004 bzw. 24.09.2004 eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller eine höhere Festsetzung des Abfindungsbetrages.
Die Antragsteller haben ausgeführt, dass der Unternehmenswert zu niedrig angesetzt sei, was sich daran zeige, dass abweichend von der Planung nach dem Squeeze-Out eine regelrechte Gewinnexplosion eingesetzt habe. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien bei der Bewertung durch die Antragsgegnerin wesentlich zu hoch festgesetzt worden. Allenfalls mit 2% könne nach neueren Untersuchungen die Risikoprämie in Ansatz gebracht werden. Umgekehrt sei mit einem Wachstumsabschlag von 2,0% zu rechnen, so dass sich insgesamt ein erheblich höherer Ausgleichsbetrag ergebe. Dies zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Squeeze-Out die Aktien außerbörslich zwischen 500 DM und 700 DM gehandelt worden seien.
Die Antragsteller und der vom Gericht bestellte Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Festsetzung einer angemessenen Abfindung über den in der Hauptversammlung vom 23.07.2002 festgesetzten Betrag hinaus beantragt.
Die Antragsgegnerin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Wert für die Abfindung angemessen festgesetzt worden sei. Insbesondere verteidigt sie die von den Antragstellern angegriffene Berücksichtigung eines typisierten Steuersatzes und die Außerachtlassung von nach Durchführung des Squeeze-Out ersparten „Formalaufwandes“.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Landgericht eine Erhöhung der Abfindungszahlung auf 175,00 EUR bei Kostenübernahme bzw. auf 200,00 EUR bei Kostenwettschlagung angeboten. Der Antragsteller zu 14 hätte das erstgenannte Angebot auf Abschluss eines Vergleichs angenommen, ebenso wäre der Vertreter der außenstehenden Aktionäre zum Abschluss beider Vergleiche bereit gewesen.
10 
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Kfm. A. mit Beschluss vom 11.11.2011 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung zurückgewiesen. Das Landgericht ist den Feststellungen des Sachverständigens gefolgt, der zu einer angemessenen Barabfindung von 84,04 EUR pro Stückaktie gekommen ist, die unter der von der Antragsgegnerin von 88,00 EUR liegt. Die Gerichtskosten hat das Landgericht zu 80% den Antragstellern auferlegt und weiter ausgesprochen, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.
11 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13, mit der diese die Festsetzung einer höheren Abfindung beanspruchen.
12 
Die Antragsteller zu 1 bis 13 beantragen:
13 
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheims vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - die angemessene Abfindung gem. §§ 327a ff. AktG auf einen höheren Betrag als 88,00 EUR je Aktie der E. AG festzusetzen.
14 
2. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
II.
18 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist unbegründet, soweit die Antragsteller zu 1 bis 13 eine höhere als die von der Antragsgegnerin angebotene Abfindung von 88,00 EUR beanspruchen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den zutreffenden und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts an. Was die Antragsteller hiergegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere bedarf es - wie auszuführen sein wird - auch keiner weiteren Beweiserhebung, nachdem das Landgericht bereits ein umfängliches Sachverständigengutachten eingeholt hat und die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller - wie auszuführen sein wird - keine weitere Stellungnahme des Sachverständigen erfordern.
19 
Zum Abfindungsanspruch
20 
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Aktie der E. AG - entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 147, 108; BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 72). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 23. Juli 2002 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die angemessene Abfindung und der hier nicht im Streit stehende Ausgleich unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (BayObLG AG 2006, 41 - juris-Rn. 17).
21 
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller zu 1 bis 13
22 
1. Bewertungsstandard - IWD S 1 (2005)
23 
a) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass hier für den Bewertungsstichtag - 23.07.2002 - der Standard IWD S1 (2005) angewendet werden kann. Insbesondere steht das Stichtagsprinzip der Anwendung des IWD S 1 (2005) nicht entgegen. Dieses gilt nicht für die angewendete Bewertungsmethode. Das Gericht muss im Spruchverfahren weder eine Änderung der Expertenauffassung gegenüber dem Bewertungsstichtag zwingend berücksichtigen noch ist es umgekehrt daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung auch im Licht neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die im Standard des IWD zusammengefassten Empfehlungen. Diese enthalten Grundlagen für das methodische Vorgehen bei der fundamentalistischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Der Senat ist hieran aber nicht gebunden (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 261; Senat Beschluss vom 12. 04.2012 - 12 W 57/10). Wird bei der Ermittlung des Unternehmenswerts allerdings auf diese Erkenntnisquellen zurückgegriffen, wird in der Regel der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuelle Stand zu berücksichtigen sein. Dies begründet sich insbesondere damit, dass die Aktualisierung der Expertenauffassung regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurückzuführen ist und schon aus diesem Grund die aktuellere Expertenauffassung in der Regel auch die geeignetere ist (OLG Celle AG 2007, 865 - juris-Rn. 28; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris -Rn. 262 und Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
24 
Wirtschaftliche Prozesse unterliegen bekanntermaßen der dauernden Fortentwicklung und können deshalb zu besseren oder präziseren Bewertungsmethoden führen, die im Rahmen von Kontrollüberlegungen auch ergänzend herangezogen werden können, um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang methodisch und rechnerisch genauer zu bewerten und zu plausibilisieren. Hierbei wird der einzelne Rechenparameter lediglich durch eine neue Methode ermittelt, überprüft und unterlegt. Diesem Vorgehen steht auch nicht Art 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW-Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23; Senat - Beschluss vom 21. 01.2011 - 12 W 77/08; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 205 -juris-Rn. 172, 173 und 177).
25 
Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 anstelle des in IDW S 1 2000 empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das seit 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren. Dies belegt schon der Umstand, dass IDW S 1 2005 die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum begrenzt, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Dies ist hier unstreitig der Fall, da der Bewertungsstichtag nach dem 01.01.2001 liegt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 272).
26 
Die Anwendung des Tax-CAPM als aktuelle Erkenntnisquelle ist bei Durchführung der Nachbesteuerung im Spruchverfahren damit zulässig und im vorliegenden Fall angezeigt.
27 
b) Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Die Antragsteller führen aus, dass sich eine rückwirkende Anwendung von Bewertungsstandards verbiete. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus machen die Antragsteller geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts nicht im Einklang mit der Entscheidung anderer Landgerichte und Oberlandesgerichte stehe. Es habe deshalb eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu erfolgen (§ 28 Abs. 2 und 3 FGG).
28 
Das Verfahren ist nicht vorzulegen. Für Bewertungen, zu deren Stichtagen - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der IDW S1 (2005) nicht zu beanstanden. Der Senat ist hier in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Stuttgart (AG 2011, 420 - juris-Rn.272, 281 und NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 298 ff.). Ein Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten kann nicht festgestellt werden. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (5 W 52/05 in Der Konzern 2011, 179 -juris-Rn. 41 ff., 47) und des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411 - juris-Rn. 3) lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen für den jeweiligen Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch nicht galt. Dies trifft auch auf die Entscheidung des BayObLG (AG 2006, 41 - juris-Rn.1) zu. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des OLG München (OLGReport 2008, 450 - juris-Rn. 31). Dem dortigen Unternehmensgutachten lag die Grundform des CAPM zugrunde, so dass es auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM dort nicht entscheidend ankam. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr noch zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vorlegen, nehmen beide Entscheidungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.02.2010 (5 W 52/05) Bezug, die sich - wie oben ausgeführt - mit einem Sachverhalt vor Geltung des Halbeinkünfteverfahren befasst hat. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 (I-26 W 8/06 AktE) kam es letztlich nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Anwendung des IDW S 1 (2005) an, weil im dortigen Verfahren sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen einig waren, dass die Anwendung des aktuell empfohlenen Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 (2005) mit einer Neubewertung des Unternehmens verbunden gewesen wäre, was schon wegen der Dauer des bisherigen Spruchverfahrens nicht in Betracht kam.
29 
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass der IDW (2000) zu bis zu 30% höheren Abfindungen führt, kam nicht in Betracht. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach dem IDW S1 2005 zum maßgeblichen Bewertungsstichtag unter dem Unternehmenswert bei Anwendung des IDW 2000 liegen und damit tendenziell zu einem geringeren Unternehmenswert führen können (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Die Antragsteller können für sich nicht in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 312). Die Gesichtspunkte, die hier zur Anwendung des IDW S1 2005 führen, gründen auf der empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten Vorsteuerbetrachtung. Das Tax-CAPM erschöpft sich damit nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zu Lasten der Minderheitsaktionäre. Außerdem ist die Bewertungsmethode anzuwenden, die zu einem angemessenen Unternehmenswert führt (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
30 
d) Gegen die Anwendung des Tax-CAPM sprechen auch keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkungen sind bei den Empfehlungen für die Unternehmensbewertung (IDW) nicht einschlägig, da es sich bei den Empfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Expertenauffassung handelt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang deshalb angeführt, dass im privaten Baurecht die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bei der Abnahme nicht nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme, sondern nach demjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279 unter Hinweis auf Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, BGB, 2008, § 633 Rn. 190; Riegger in Kölner Komm., SpruchG, Anh. § 11 Rn. 40). Riegger befürwortet die Anwendung der IDW S1 2005 vor diesem Hintergrund selbst dann, wenn dem vom Hauptaktionär vorgelegten Unternehmensgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 (2000) zugrunde gelegt waren.
31 
Danach können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, bei einer zeitlich früheren Beauftragung des Sachverständigen wäre es nicht zur Anwendung von IDW S1 (2005) gekommen. Maßgeblich ist nicht der zeitliche Rahmen, in dem das Sachverständigengutachten erstellt wird, sondern ob der Stichtag für die Bewertung nach dem 01.01.2001 liegt und das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S 1 (2005) anstelle des in IDW S 1 (2000) empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren. IDW S 1 (2005) begrenzt die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Hier liegt der Stichtag (23.07.2002) nach dem 01.01.2001. Hierauf stellt mit zutreffender Begründung auch der Sachverständige A. (im Folgenden: Sachverständige) ab. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass der IDW S 1 2000 mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens auch zum damaligen Zeitpunkt erkennbar nicht sachgerecht war, da er dessen Besonderheiten unzureichend abgebildet hat. Im Ergebnis wurden nämlich - so weiter der Sachverständige - bei Anwendung von IDW 2000 für Zeiträume, in denen das Halbeinkünfteverfahren galt, die finanziellen Überschüsse des Unternehmens auf Ebene des Anteilseigners nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen, während der Kapitalisierungszinssatz um die volle persönliche Steuer reduziert wurde. Die typisierte persönliche Steuer wurde somit im Bewertungskalkül in Zähler mit 17,5% und Nenner mit 35% nicht adäquat abgebildet. Danach ist die Anwendung von IDW S 1 (2005) im vorliegenden Fall sachgerecht.
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2. Jahresüberschüsse in 2004 und in der ewigen Rente
33 
Die Antragsteller machen geltend, dass die vom Landgericht zugrunde gelegten Jahresüberschüsse in 2004, 2005 und 2006 sowie für die ewige Rente ab 2007 in Höhe von 4,6 Mio. EUR auf einer falschen Unternehmensplanung beruhten. Es hätten die nach 2002 tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse, die weit höher ausgefallen seien (2007: 19,7 Mio. EUR), zugrunde gelegt werden müssen. Insbesondere wäre bei seriöser Planung der Jahresüberschuss in der ewigen Rente um 300% höher ausgefallen. Der Senat hält nach Überprüfung die Ermittlung der Jahresüberschüsse durch den Sachverständigen für zutreffend und sachgerecht.
34 
a) Der Sachverständige hat den Zukunftserfolgswert im vorliegenden Fall nach dem so genannten DCF-Verfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren wie auch das DCF-Verfahren sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei gleichen Bewertungsannahmen und -vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, zu identischen Ergebnissen. Der Unternehmenswert ist ein Zukunftsüberschusswert (Zukunftserfolgswert) Maßstab dafür sind der Ertragsüberschuss (= Ertrag ./. Aufwand) oder der Einnahmeüberschuss (Cashflow = Einnahmen ./. Ausgaben). Beide Ansätze beruhen auf grundsätzlich gleichen Rechenwerken. Daher stehen das Ertragswertverfahren und verschiedene Discounted Cashflow-Verfahren nebeneinander. Beide Verfahren sind zulässig. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 267; BVerfG BB 2011, 1518).
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Die Ermittlung des Unternehmenswerts durch den Sachverständigen nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ist danach nicht zu beanstanden. Der Unternehmenswert nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ermittelt sich als der mit dem Kapitalisierungszinssatz abgezinste Barwert der den Unternehmenseignern künftig zufließenden Überschüsse, die aus den künftigen Cashflows des betriebsnotwendigen Vermögens sowie den finanziellen Ergebnissen aus Veräußerungen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgeleitet werden. Hiergegen wenden die Antragsteller mit ihrer Beschwerde weiter nichts ein.
36 
b) Eine Abänderung der vom Sachverständigen ermittelten Jahresüberschüsse in Höhe von 6.662 TEUR (2004), 7.404 TEUR (2005) und 4.638 TEUR (2006 ff.) kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, wie er bei der Bewertung des Konzerns vorgegangen ist. Dem Sachverständigen lagen hierzu sämtliche Unterlagen wie insbesondere Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Planbilanzen, Plankapitalflussrechnungen sowie interne Ergebnisrechnungen und Teilpläne vor.
37 
Der Sachverständige hat - methodisch richtig (Großfeld, a.a.O., Rn. 385 und 428) - zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen und hierbei die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse hinsichtlich besonderer außergewöhnlicher Ereignisse geprüft. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass er die im Übertragungsbericht dargestellten Vergangenheitsbereinigungen für sachgerecht hält.
38 
Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige sodann die zukünftigen finanziellen Überschüsse prognostiziert. Hier wurde der Detailplanungszeitraum für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005 (Phase I) und die Phase der ewigen Rente (Phase II) mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 festgelegt. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Sachverständige hat zunächst die nach Produktgruppen unterteilte Planung der Betriebsleitung analysiert und hierbei eine Auswertung der zum Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens vorliegenden Marktanalysen vorgenommen. Der Sachverständige hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - anhand detaillierter Marktanalysen nachvollziehbar dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine negative Entwicklung der Baubranche zu erwarten war. Der Sachverständige hat hier auch die einzelnen Geschäftsfelder betrachtet und analysiert.
39 
Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2008, 788 - juris Rn. 65; OLG Stuttgart WM 2010, 173 - juris Rn. 60; Senat Beschluss vom 12.02.2012 - 12 W 57/10¸ Großfeld, a.a.O., Rn. 401). Nach diesen Kriterien sind die vom Sachverständigen und vom Landgericht angenommenen Jahresüberschüsse/Ertragsüberschüsse nicht zu beanstanden. Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragsprognosen nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige bei seiner Bewertung der Planungsrechnung gelangt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Antragsteller erinnern hiergegen auch nur, dass die Jahresüberschüsse zu gering in Ansatz gebracht worden seien.
40 
Der Sachverständige hat bei der Überprüfung der Planungsphase richtigerweise nicht seine Auffassung anstelle der Prognoseentscheidung des Unternehmens gesetzt, sondern hat zutreffend eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der Planungen vorgenommen. Die Antragsteller machen geltend, dass die Erträge der E.-Gruppe zu niedrig geplant seien und stützen sich auf die in den Jahren 2007 bis 2010 tatsächlich erzielten Jahresüberschüsse. Hiermit können die Antragsteller nicht gehört werden, weil bei der Unternehmensbewertung eine Betrachtung auf Grundlage der zum Stichtag der Hauptversammlung bestehenden Erkenntnisse maßgeblich ist. Danach darf die Prognose grundsätzlich nicht durch eine Betrachtung im Nachhinein ersetzt werden. Zu berücksichtigen ist nur der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können (Großfeld, a.a.O., Rn. 315). Eine Abänderung der vom Sachverständigen für plausibel erachteten Jahresüberschüsse, auch derjenigen für die ewige Rente, kommt somit nicht in Betracht.
41 
3. Einwendungen zur Marktrisikoprämie
42 
Die Antragsteller führen aus, dass die vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angenommene Marktrisikoprämie nicht hingenommen werden könne und halten bei einem vom Sachverständigen angenommenen Basiszinssatz von 5,5% eine deutlich niedrigere Risikoprämie im Bereich von 2% vor Steuern für angemessen. Die Bandbreite der Marktrisikoprämie im Rahmen des geometrischen Mittels betrage 1,2 bis 6,7%. Soweit es um die Abdeckung besonderer Unternehmensrisiken gehe, sei festzuhalten, dass solche bereits unmittelbar in der Ertragsplanung abgebildet seien und nicht doppelt erfasst werden könnten. Außerdem sei eine arithmetische Mittelwertbildung im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem IDW-Standard deshalb fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und zudem mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei.
43 
Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch und rechtfertigen auch nicht die Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.
44 
Der Basiszinssatz - hier von 5,5% für alle Phasen - ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
45 
Die Marktrisikoprämie ist im Wege der Schätzung vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angesetzt worden (§ 287 Abs. 2 ZPO). Das führt jedenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsteller.
46 
Bei der Bewertung der Marktrisikoprämie bedarf jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung und können damit aus einem anderen Verfahren keine Rückschlüsse gezogen werden. Für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM und der hier anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Frage der Anwendung des Tax-CAPM auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dabei liegt der Nachsteuerwert über dem entsprechenden Vorsteuerwert. Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5,0% und 6,0% (Senat - Beschluss vom 12.04.2012- 12 W 57/10).
47 
Die Ausführungen der Antragsteller zur Höhe der Marktrisikoprämie belegen, dass es einen allein richtigen Weg für die Einschätzung der Marktrisikoprämie nicht gibt, sondern in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden vertreten werden. Die mit dem Fehlen eines in den Wirtschaftswissenschaften konsensfähigen Modells verbundenen Schwierigkeiten lassen sich auch nicht dadurch lösen, dass einzelne vom gerichtlichen Sachverständigen als Einschätzungsgrundlage verwendete Studien anderer Wissenschaftler von einem dritten Sachverständigen jeweils einzelnen auf ihre Datenbasis und Konsistenz überprüft werden. Es kann nicht erwartet werden, dass hierdurch eine genauere Basis für die vom Gericht anzustellende Schätzung gewonnen werden kann. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaft zu fördern. Es soll vielmehr in erster Linie die von einem Gerichtssachverständigen zu vermittelnden Ergebnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung heranziehen, um zu einer für die Zwecke des Spruchverfahrens brauchbaren Schätzung des Unternehmenswerts zu kommen. Auch ein weiterer Sachverständiger würde damit nicht in der Lage sein, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschafswissenschaft sind. Solange die wirtschaftwissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihr Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08 und vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). An diesen Grundsätzen für die Bewertung der Marktrisikoprämie hält der Senat auch im vorliegenden Spruchverfahren fest.
48 
Soweit die Antragsteller einwenden, statt des arithmetischen sei das geometrische Mittel heranzuziehen, ist auch diese Frage wissenschaftlich nicht geklärt, und es ist auch nicht belegt, dass sich die geometrische Methode gegenüber dem arithmetischen Mittel mittlerweile durchgesetzt hat. Diese Frage kann ebenfalls keiner abschließenden Klärung zugeführt, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Prognose. Solange das Problem, welche Durchschnittsbildung vorzugswürdig ist, nicht abschließend gelöst ist, erscheint es dem Senat vertretbar, sich als Ausgangspunkt an der Mitte der Bandbreite von 5% bis 6% als Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern bzw. von 4,0% und 5,0% als Vorsteuermarktrisikoprämie zu orientieren.
49 
Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (AKU) angeführt, dass der AKU eine Marktrisikoprämie ab 31.12.2004 nach persönlichen Steuern in Höhe von 5,0% bis 6,0% zugrunde legt, sofern nicht Besonderheiten im zu beurteilenden Einzelfall entgegenstehen. Die Empfehlung des AKU wird dabei insbesondere auf die Ergebnisse einer Kapitalmarktstudie von Strehle (WPg 2004, 906 ff.) gestützt, die - wie bekannt - explizit Marktrisikoprämien unter Berücksichtigung von persönlichen Steuern ermittelt hat. Daran hält auch der FAUB fest (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Unternehmensbewertung in der Praxis - Empfehlungen und Hinweise zur Anwendung von IDW S 1, WPg 20006, 1019).
50 
Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die Marktrisikoprämie unter einer verkürzten Zeitreihe errechnet und sich auch der Frage der Mittelwertbildung (arithmetisch oder geometrisch) gestellt, die auch aus Sicht des Sachverständigen bislang - wie oben bereits ausgeführt - nicht abschließend in der betriebswirtschaftlichen Forschung geklärt ist. Der Sachverständige hat sich auch damit beschäftigt, ob ein Abschlag von 1 bis 1,5 Prozentpunkte - wie von Strehle vorgeschlagen - auf die historisch beobachteten Werte zur Wahrung der Zukunftsbezogenheit der Unternehmensbewertung vorzunehmen ist. Auch ein solcher Abschlag wird in der Literatur kontrovers diskutiert und vom Sachverständigen in der vorgeschlagenen Höhe für nicht sachgerecht erachtet. Der Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der von ihm herangezogenen Kapitalmarktuntersuchung des Deutschen Aktieninstituts (DAI), die 37 Kapitalmarktuntersuchungen darstellt, und seiner Auswertung dieser Daten zu einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 4,5%. Die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Sachverständigen befasst sich somit mit den streitigen Fragen der Bestimmung der Marktrisikoprämie und gelangt unter Berücksichtigung der eigenen Berechnungen des Sachverständigen zu einem im vorliegenden Fall vertretbaren Wert von 4,5%.
51 
Der Sachverständige hält damit für die Bewertung der E. Aktie eine unter dem Mittelwert von 5,5% liegende Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5 % für sachgerecht. Die Annahme einer Risikoprämie von 4,5% nach Steuern liegt danach für die so genannte Nachsteuermarktrisikoprämie - wie hier - unterhalb der vom IDW angegebenen Bandbreite von 5 bis 6%. Eine Abänderung unter Berücksichtigung der Empfehlung des IWD für die Nachsteuerprämie und damit hier in Richtung eines Risikozuschlags von 5,5% im Mittel, hat nicht zu erfolgen. Die Entscheidung wurde nur von den Antragstellern angegriffen, so dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführer schon unzulässig wäre (reformatio in peius; Kölner Komm. a.a.O., §§ 12 Rn. 44). Der Senat schließt sich der vom Sachverständigen im Einzelnen für den vorliegenden Fall nachvollziehbar begründeten Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern an (§ 287 Abs. 2 ZPO).
52 
4. Wachstumsabschlag (0,5)
53 
Die Antragsteller halten Wachstumsabschläge von 1,5 bis 2,0% für angemessen. Auch im Beschwerdeverfahren werden die angenommenen Werte nicht weiter begründet. Der vom Sachverständigen angenommene Wachstumsabschlag von 0,5 ist nicht zu beanstanden.
54 
Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet - berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen, Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136).
55 
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige zunächst als Obergrenze für das langfristige Wachstum der finanziellen Überschüsse das in der Literatur hierfür angeführte Bruttoinlandsprodukt ermittelt. Für den Zeitraum von 1992 bis 2001 ergibt sich bei arithmetischer Durchschnittsbildung ein nominales Wachstum von 3,3%, wobei wegen Sonderentwicklungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit von allenfalls 3 % Wachstumsraten ausgegangen werden kann. Weiter ist die konkrete Situation der E. AG zu beachten. Der Sachverständige hat hierbei auch auf die Situation der Baubranche im Allgemeinen und der E. AG im Besonderen abgestellt. Zur Bestimmung des Wachstumsabschlags hat der Sachverständige den Bauwirtschaftlichen Bericht 2000/2001 vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) herangezogen. Diesem lässt sich - so weiter der Sachverständige - entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bewertung weltweit eine ausgeprägte konjunkturelle Schwächephase vorlag, von der auch die Baubranche betroffen war. In der Studie wird für das Jahr 2002 ein Rückgang von 2% der gesamten Bauinvestition in Deutschland prognostiziert. Der Sachverständige hält es deshalb für angemessen, für auf dem deutschen Markt tätige Bauunternehmen ein deutlich unterhalb der Inflationsrate liegendes Preiswachstum anzunehmen. Unter Berücksichtigung insbesondere auch der Verhältnisse bei der E. AG ist der vom Sachverständigen angenommen Wachstumsabschlag von 0,5 somit nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
56 
5. Keine Abänderung des Abfindungsbetrags von 88,00 EUR pro Stückaktie
57 
Weitere Einwendungen bringen die Antragsteller nicht vor. Der Senat folgt nach Überprüfung den im Übrigen nachvollziehbar und zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts. Nach der Berechnung des Sachverständigen ergibt sich für die E. Aktie ein Abfindungsbetrag von 84,04 EUR, so dass es bei der in der Hauptversammlung festgesetzten Barabfindung von 88,00 EUR pro Stückaktie verbleibt.
58 
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist danach in der Sache unbegründet.
III.
59 
Kostenentscheidung des Landgerichts
60 
Die Beschwerden der Antragsteller 1 bis 13 haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, dass den Antragstellern anteilig 80 % der Gerichtskosten in erster Instanz auferlegt worden. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts - wie aus I. des obigen Tenors ersichtlich - abzuändern gewesen (1). Im Übrigen hat es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu verbleiben (2).
61 
1. Die Entscheidung des Landgerichts war bezüglich der Entscheidung über die Gerichtskosten abzuändern.
62 
Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 SpruchG hat „in aller Regel“ (vgl. BT-Drs. 15/371, S. 17) die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt jedoch mehr als die bloße Erfolgslosigkeit ihrer Anträge voraus. Das Gesetz stellt nicht auf ein Obsiegen, sondern auf Billigkeit ab, weil den Antragstellern ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos verbaut wäre (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Eine Belastung von Antragstellern mit Gerichtskosten kommt erst in Betracht, wenn ihre Anträge oder das Rechtsmittel - bei einer Beurteilung ex ante - offensichtlich unzulässig, insbesondere eindeutig verspätet, offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sind oder die Antragsteller ihrer Verfahrensförderungspflicht nicht genügt haben (Simon, a.a.O., § 15 Rn. 63). Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 Spruchgesetz. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Die Antragsteller sind hinsichtlich der Information auf den in § 7 Abs. 3 S. 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten (BGH ZIP 2012, 266 - juris-Rn. 18).
63 
Es kann ausnahmsweise der Billigkeit entsprechen, den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn diese sich rechtsmissbräuchlich verhalten oder etwa ein offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt wird. Das Landgericht ist von Letzterem ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass das fast doppelt so hohe Angebot der Antragsgegnerin von 175,00 EUR statt 88,00 EUR klar auf die Vermeidung eines weiteren Sachverständigengutachtens ausgerichtet gewesen sei. Die Höhe des Angebots der Antragsgegnerin habe den erfahrenen Antragsteller auch gezeigt, dass ein darüber hinausgehender Barabfindungsbetrag nicht zu erreichen sein würde. Damit sei auch klar gewesen, dass nur die Vermeidung der Sachverständigenkosten die Motivation für eine derartige Aufstockung des Abfindungsbetrages gewesen sei. Damit sei die vorliegende Situation mit der eines offensichtlich unbegründeten Antrags vergleichbar.
64 
Die Erwägungen des Landgerichts tragen eine solche von den sonst angewandten Grundsätzen abweichende Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller nicht. Es fehlt schon deshalb an einer offensichtlich von vorneherein gegebenen Erfolgslosigkeit der Anträge, weil das Landgericht auf Grund des Vorbringens der Antragsteller nicht ohne weiteres Sachverständigengutachten in der Sache entscheiden konnte. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung waren erst nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen unbegründet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Angemessenheit der Abfindung spricht gegen die offensichtliche Unbegründetheit der Anträge, zumal hier eine Beurteilung ex ante zu erfolgen hat und die Begründung zur Auferlegung der Kosten nicht mit dem späteren wirtschaftlich erfolglosen Ergebnis eines Sachverständigengutachtens begründet werden kann.
65 
Das Beharren auf der Durchführung des Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern das gute Recht der Antragsteller, auch wenn sich - wie hier - die Einschätzung nachträglich als wirtschaftlich wenig sinnvoll darstellt (OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris-Rn. 34; OLG Stuttgart AG 2010, 758 - juris-Rn. 59). Ein Antragsteller kann die Angemessenheit einer angebotenen Barabfindung im Spruchverfahren auch dann überprüfen lassen, wenn das ursprüngliche Angebot durch einen Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre und damit im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter erhöht worden ist. Andernfalls könnte der Antragsgegner durch eine Erhöhung des Angebots unterhalb des angemessenen Betrags verhindern, dass die Anteilsinhaber „angemessen“ im Sinne des Gesetzes entschädigt werden (BGH NJW 2010, 2657 juris - Rn 8; OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris - Rn 34). Die Antragsteller waren demnach gerade auch aus diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, sich dem Vergleichsangebot anzuschließen. Dies würde selbst dann gelten, wenn zweifelhaft wäre, ob die Antragsteller eine möglicherweise höhere Barabfindung auf Grund einer Insolvenz einer Antragsgegnerin jemals realisieren werden könnten. Nichts anderes kann deshalb im vorliegenden Fall gelten, bei dem es nur um die Frage geht, ob trotz eines sehr hohen Vergleichsangebots die Barabfindung noch erhöht werden kann und es sich zudem um eine solvente Antragsgegnerin handelt.
66 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 8 den Vergleichsabschluss davon abhängig gemacht hat, dass es auch zu einer Einigung in einem Parallelverfahren kommen sollte, was nicht zu realisieren gewesen ist. Eine solche Erwägung eines Antragstellers mag sachfremd und auch wirtschaftlich - wie das Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit Deutlichkeit zeigt - wenig sinnvoll sein. Ein solches Vorgehen vermag aber noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen.
67 
Hinzukommt, dass die Aktien der Antragsgegnerin nicht an der Börse gehandelt worden sind und damit auch nicht auf eine vergleichende Betrachtung mit realistischen Börsenwerten zur Überprüfung des Vergleichsangebots abgestellt werden konnte. Nach alledem liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller vor, das eine teilweise Kostenbeteiligung zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall hat es deshalb bei der Kostenpflicht der Antragsgegnerin für die Gerichtskosten zu verbleiben. Eine Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten auf die Antragsteller entspricht nicht der Billigkeit.
68 
2. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz war hingegen nicht zu deren Gunsten abzuändern. Auf das vorliegende Verfahren, das mit Antrag vom 25.08.2004 - eingegangen beim Landgericht am 30.08.2004 - eingeleitet worden ist, gilt gemäß § 17 Absatz 2 das Spruchverfahrensgesetz und damit für die Kostenentscheidung § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach sollen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen. Die Erstattung durch die Antragsgegnerin ist die Ausnahme. Eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin ist dann anzuordnen, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit spricht. Während nach altem Recht (§ 13a FGG) die Kosten des Verfahrens regelmäßig die Vertragsteile des Unternehmensvertrags trafen, orientiert sich (nunmehr) die Billigkeitsentscheidung in erster Linie nach dem Ausgang des Verfahrens (BGH ZPI 2012, 266 - juris - Rn. 15; Simon, SpruchG, § 15 Rn. 91; Kölner Komm. a.a.O., § 15 Rn. 48). Hier wurde in erster Instanz keine Erhöhung der Leistung der Antragsgegnerin im Spruchverfahren erreicht, so dass die Antragsteller ihre Kosten selbst zu tragen haben.
IV.
69 
Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens
70 
1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt für die Gerichtskosten aus § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG. Danach hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG liegen nicht vor.
71 
2. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (Kölner Komm. /Rosskopf, SpruchG, 1. Aufl.; § 15 Rn. 48). Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache nicht abgeändert worden. Die Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auch von Amts wegen zu überprüfen gewesen ist, rechtfertigt keine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin (Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X P. AG vom 13. Dezember 2004 werden als unzulässig verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 9/10 und die Antragstellerin zu 2 1/10; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller sowohl die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs als auch einer angemessenen Barabfindung im Hinblick auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X P. AG als abhängiger Gesellschaft (im Folgenden: X AG).
I.
1.
Die X AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet, welche unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig sind (LGB 5).
Die Antragsteller waren bis zu ihrem Zwangsausschluss aus der Gesellschaft Minderheitsaktionäre der X AG.
Das Grundkapital der X AG beträgt 5.121.736,04 EUR und ist eingeteilt in 2.003.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien (LGB 6). Die Aktien waren im geregelten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Düsseldorf und Stuttgart notiert (LGB 6). Im Jahr 2000 hatte die S AG mehrere Aktienpakete an der X AG erworben und mit der Gesellschaft im Jahr 2001 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen (LGB 6). Am 28. Mai 2004 hatte dann die Antragsgegnerin - eine Beteiligungsgesellschaft der I-Gruppe - von der S AG 98,26% der Aktien der X AG erworben, woraufhin der Gewinnabführungsvertrag mit der S AG gekündigt worden war (LGB 6). In der Folgezeit hatte die Antragsgegnerin ihren Aktienanteil an der X AG auf 1.981.902 Aktien - d.h. ca. 98,92% - erhöht, welche sie auch zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 hielt (LGB 6). Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 21.547 Aktien (vgl. LGB 6).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 hatte die Antragsgegnerin die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: A) beauftragt, den Unternehmenswert der X AG zu ermitteln. Bewertungsanlass war der geplante Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG. Nachdem die A ihre Bewertungsarbeiten von Juli bis Oktober 2004 durchgeführt hatte, hatte sie unter dem 26. Oktober 2004 eine gutachtliche Stellungnahme (im Folgenden: A-Gutachten; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) vorgelegt.
In dieser veranschlagt sie - unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) - den Unternehmenswert der X AG zum 13. Dezember 2004 im Ertragswertverfahren auf 228.962.000,00 EUR (vgl. S. 64 des A-Gutachtens).
Bezogen auf 2.003.449 Stückaktien entspreche dies einem Wert von 114,28 EUR je Aktie (S. 67 des A-Gutachtens). Da der durchschnittliche, gewichtete Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG - d.h. im Zeitraum vom 7. Mai 2004 bis 6. August 2004 - mit 139,70 EUR je Aktie diesen Ertragswert übersteige, sei den Minderheitsaktionären als Abfindung nach § 305 AktG ein Betrag von 139,70 EUR je Aktie anzubieten (S. 64 ff. des A-Gutachtens).
Die jährliche Ausgleichszahlung gem. § 304 AktG berechne sich, indem die Abfindung je Aktie mit dem Mittelwert zwischen dem risikoangepassten Kapitalisierungszinsfuß vor Steuern von 10,0% und dem Basiszinssatz von 5,5% verzinst werde. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleich nach dem Halbeinkünfteverfahren - d.h. mit 17,5% - besteuert werde. Nach alledem ergebe sich - für ein volles Geschäftsjahr - ein Nettoausgleich von 6,98 EUR je Aktie und ein Bruttoausgleich von 7,71 EUR je Aktie (vgl. S. 68 ff. des A-Gutachtens). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das A-Gutachten verwiesen.
Die Unternehmensbewertung der A vom 26. Oktober 2004 fand Eingang in den Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 (hier: S. 44 f.; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) wie auch in den Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin („Y“) und der X AG („X“) vom 22. Oktober 2004 (Ziff. I. des Anlagenkonvoluts Ag 4), welcher auszugsweise wie folgt lautete:
10 
„… § 3
Ausgleich
11 
1. Y garantiert den außenstehenden Aktionären der X als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 7,71 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen Ausgleich von EUR 2,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuersätzen … ergibt sich … eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 6,98 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
12 
2. Die Ausgleichszahlung wird erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahres der X endet oder die X während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
13 
§ 4
Barabfindung
14 
1. Y verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der X dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 je Stückaktie zu erwerben. Die Barabfindung ist ab dem Tag, der dem Wirksamwerden dieses Vertrages folgt, mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
15 
2. Die Verpflichtung der Y zum Erwerb der Aktien der X gegen Gewährung einer Barabfindung nach § 4 Abs. 1 ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der X nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
16 
§ 5
Wirksamkeit, Vertragsdauer
17 
1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Y und der Zustimmung der Hauptversammlung der X.
18 
2. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der X, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
…“
19 
Dieser Entwurf lag der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH, D. (im Folgenden: B) zugrunde, welche mit Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2004 zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt worden war (LGB 6 sowie Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4). Mit ihrem am 27. Oktober 2004 abgeschlossenen „Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P. H. GmbH, M., und der X P. AG, L, gemäß § 293b Abs. 1 AktG“ (im Folgenden: B-Bericht; Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4) erachtete die B den in dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgesehenen Ausgleichs- wie auch Abfindungsbetrag für angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den B-Bericht Bezug genommen.
20 
Die außerordentliche Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 stimmte zu TOP 1 mit der erforderlichen Mehrheit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu - mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf erneut gewogene Durchschnittskurse der X-Aktie am Morgen des 13. Dezember 2004 das Abfindungsangebot gem. § 305 AktG von 140,00 EUR auf 147,50 EUR erhöht worden war (LGB 6).
21 
Nach Zustimmung durch die Antragsgegnerin wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 3. Januar 2005 in das Handelsregister eingetragen und am 29. Januar 2005 im elektronischen Bundesanzeiger - am 14. und am 19. Januar 2005 auch in lokalen Tageszeitungen - bekanntgemacht (LGB 7).
22 
Der ebenfalls von der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG am 13. Dezember 2004 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327 a ff. AktG wurde am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen (LGB 7).
23 
Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; dortige Anlage Ast 7 vor GA III 373).
II.
24 
Die Antragsteller halten den vorgesehenen Ausgleich in Höhe von netto 6,98 EUR wie auch den Barabfindungsbetrag von 147,50 EUR je Aktie für unangemessen niedrig und streben jeweils dessen Erhöhung an.
25 
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2005 (GA II 207) Rechtsanwalt Dr. W. B, S. bestellt.
26 
Mit Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2005 (GA III 340 ff.) hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. B. L. von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft C, S., mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zum Wert einer Aktie der X AG am 13. Dezember 2004 und eines daraus abzuleitenden angemessenen Ausgleichs gem. § 304 AktG beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 14. August 2008 erstattet (GA III 387), auf welches Bezug genommen wird. Am 13. Mai 2009 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher der Sachverständige angehört worden war und sein Gutachten weiter erläutert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) verwiesen.
III.
27 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GA IV 478 ff.) den von der Antragsgegnerin zu leistenden festen Ausgleich gem. § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13. Dezember 2004 auf 8,24 EUR je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt (Ziff. 1 des Tenors; LGB 4). Außerdem hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2 verworfen (Ziff. 2 des Tenors; LGB 4) und „die Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 22 und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre … zurückgewiesen“ (Ziff. 3 des Tenors; LGB 4). Die Gerichtskosten hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt und bestimmt, dass die Antragsteller zu 1 bis 22 und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen, während die Antragsgegnerin die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trage (Ziff. 4 des Tenors; LGB 5).
1. a)
28 
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Anträge ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2 unzulässig sei, nachdem diese Antragstellerin ihre Antragsberechtigung gem. § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG nicht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im elektronischen Bundesanzeiger (29. Januar 2005) dargelegt habe (LGB 8 f.). Zu ihrer Antragsberechtigung habe die Antragstellerin zu 2 ihrer Antragsschrift lediglich ein Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG beigefügt, wobei diese Bestätigung vom 24. Januar 2005 datiert habe (LGB 9).
b)
29 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien demgegenüber zulässig, nachdem diese innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG eingereicht, mit hinreichend konkreten Einwendungen begründet und jeweils mit einem Nachweis der Antragsberechtigung versehen gewesen seien (LGB 9).
30 
Die Anträge dieser Antragsteller seien auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn die Antragsteller hätten ihre Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung nicht durch ihren am 20. Mai 2005 erfolgten Zwangsausschluss als Minderheitsaktionäre aus der X AG verloren, da diese bereits zuvor im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - d.h. im Zeitpunkt von dessen Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2005 - entstanden gewesen seien. Der Umstand des späteren Aktienverlusts wirke sich nicht anspruchsvernichtend, sondern nur anspruchsbegrenzend - d.h. auf die Höhe des eventuell zeitanteilig zu bemessenden Ausgleichsanspruchs - aus (LGB 9 f.).
2.
31 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien in der Sache nur hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung - nicht hingegen hinsichtlich der Höhe der Abfindung - begründet.
a)
32 
Der gerichtliche Sachverständige - wie auch zuvor A und B - habe zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Ertragswertmethode zu Grunde gelegt (LGB 13 f.). Hierbei habe der gerichtliche Sachverständige zutreffend die Grundsätze des IDW S1 in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) und nicht - wie A und B - diejenigen des IDW S 1 2000 angewandt, obwohl der Bewertungsstichtag (13. Dezember 2004) vor der ersten Veröffentlichung des IDW S 1 2005 im Januar 2005 wie auch der Veröffentlichung seiner endgültigen Fassung am 18. Oktober 2005 gelegen habe. Denn der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Veröffentlichung eines neuen IDW-Standards die Fachdiskussion bereits deutlich vorgelagert sei. Da diese - den Wirtschaftsprüfern bekannte - Fachdiskussion betreffend IDW S 1 2005 bereits zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag angedauert habe, habe der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise die Grundsätze des IDW S 1 2005 angewandt (LGB 14).
b)
33 
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes der X AG sei deren Unternehmensplanung, welche der vom IDW empfohlenen Phasenmethode mit der Planphase I vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und der Planphase II (ewige Rente) ab 2008 folge (LGB 14).
aa)
34 
Die - nur eingeschränkt überprüfbare - Unternehmensplanung beruhe auf Prämissen, welche innerhalb angemessener Bandbreiten lägen (LGB 12 f.).
35 
Soweit die Antragsteller gerügt hätten, dass das Geschäftsjahr 2004 als erstes Planjahr der Phase I erfasst sei, obwohl der Bewertungsstichtag am Ende des Jahres 2004 liege, habe der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, dass die der Bewertung zu Grunde liegenden Planungsrechnungen im Juli 2004 auf Basis der im Herbst 2003 verabschiedeten Planung überarbeitet worden seien. Im Zeitpunkt ab Fertigung des Bewertungsgutachtens bis zur Hauptversammlung am 13. Dezember 2004 sei die weitere Entwicklung der Gesellschaft im Hinblick auf erforderliche Anpassungen der Planung durch den Vorstand der X AG überprüft worden. Hierbei sei der Vorstand zu dem Ergebnis gekommen, dass die seit Fertigung des A-Gutachtens eingetretenen Entwicklungen eine Anpassung der Planung nicht rechtfertigten (LGB 16). Der Sachverständige habe hierzu weiter ausgeführt, dass aus einem Zwischenabschluss zum 30. Juni 2004 ersichtlich gewesen sei, dass die Jahresplanung in 2004 von einer erheblichen Verbesserung der Ergebnissituation im zweiten Halbjahr 2004 gegenüber Entwicklung im ersten Halbjahr ausgegangen sei. Deshalb bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich bis zum Bewertungsstichtag eingetretene Ergebnisse zu Lasten der außenstehenden Aktionäre berücksichtigt worden seien (LGB 16 f.).
36 
Obwohl die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 bei den Umsatzerlösen durchaus keine kontinuierliche Steigerung aufgewiesen habe, habe die Umsatzplanung für die Jahre 2004-2007 (Phase I) eine Umsatzerlössteigerung von 432.014.000,00 EUR in 2004 auf 441.743.000,00 EUR in 2005, auf 457.658.000,00 EUR in 2006 und letztlich auf 483.856.000,00 EUR in 2007 prognostiziert. Die Planung habe hier einen kontinuierlichen Anstieg von Umsatzerlösen und Gesamtleistung unterstellt. Der Sachverständige sei deshalb überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prognose des Umsatzwachstums durchaus im Rahmen des bisherigen Wachstums gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung zum Nachteil der Antragsteller zu pessimistisch ausgefallen gewesen sei, habe das Landgericht daher nicht. In diesem Zusammenhang sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der Umsatzplanung eine Ableitung der Umsatzerlöse aus den jeweiligen langfristigen Pacht- und Managementverträgen der X-Gesellschaften zu Grunde gelegen habe. Wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung - z.B. auf 600 Mio. EUR - liegen sollten, wie dies etwa die Antragstellerinnen zu 10 und zu 14 annähmen, erschließe sich nicht (LGB 17).
bb)
37 
Nach den Darlegungen des Sachverständigen begegne auch die Planung des Materialaufwandes keinen Bedenken. Nachdem - mit Ausnahme der Situation in Großbritannien - Pachtverträge die Hauptgrundlage des Geschäftsmodells der X AG darstellten, sei insoweit der zu zahlende Pachtzins - unter Hinzurechnung von Reinigungs- und Energiekosten - zu erfassen. Nachdem die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 einen leichten Materialaufwandanstieg von 224.139.000,00 EUR über 249.406.000,00 EUR auf 249.209.000,00 EUR gezeigt habe, sei hinsichtlich der Planjahre 2004 bis 2007 ein Materialaufwand angesetzt von 265.810.000,00 EUR (2004) über 274.645.000,00 EUR (2005) und 281.925.000,00 EUR (2006) auf 306.462.000,00 EUR (2007).
38 
Diese Entwicklung der Materialkostenquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 werde - so der Sachverständige - mit der Umstellung und Verlängerung eines wichtigen Vertrages in Deutschland vom Management- auf einen Pachtvertrag begründet, wobei die Vertragsänderung zum 1. Januar 2007 zum Planungszeitpunkt bereits unterzeichnet und damit rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Diese Vertragsänderung habe zu einer Erhöhung sowohl der Umsätze als auch der Materialaufwendungen geführt, wobei die Erhöhung der Materialaufwendungen stärker ausfalle als die Erhöhung der Umsatzerlöse. Der Sachverständige habe sich durch Einsichtnahme in den Vertrag von der Zulässigkeit dieser Planannahme überzeugt. Demgegenüber beruhe der Einstieg des Materialaufwandes im Segment Großbritannien nicht ausschließlich auf der Umstellung einiger Verträge von Pacht- auf Managementvertrag, sondern werde dazuhin mit einem moderaten Geschäftsverlauf in 2004 erklärt. Der Geschäftsverlauf ergebe sich aufgrund von Mieterhöhungen bei einzelnen Pachtverträgen sowie dem Wegfall einiger Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“. Da letztere Effekte jedoch überwogen hätten, sei es nach Darlegung des Sachverständigen per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialkostenquote im Bereich England gekommen. Insgesamt sei deshalb - so das Landgericht - die Entwicklung der Materialkostenquote plausibel, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (LGB 17 f.).
cc)
39 
Gleiches gelte für die Planung des Personalaufwandes, die Abschreibungen und die Reinvestitionsrate (LGB 18).
dd)
40 
Auch die Entwicklung der EBIT-Prognose für die Planphasen I und II sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Die EBIT-Entwicklung in den Vergangenheitsjahren 2001 bis 2003 sei durch einen Rückgang geprägt aufgrund einer Umstellung eines wichtigen Vertrages im Segment Deutschland / Österreich mit Gültigkeit ab 1. Januar 2007. Gleichwohl sei in der Planungsphase I eine Erhöhung des konsolidierten EBIT angesetzt von 19.069.000,00 EUR in 2004 über 20.816.000,00 EUR (2005) und 22.895.000,00 EUR (2006) auf letztlich 22.113.000,00 EUR in 2007. Dies zeige ein um ca. 15% höheres EBIT-Niveau als im Vergangenheitszeitraum. Die EBIT-Planung gehe deshalb nicht nur von einem wesentlichen Umsatzwachstum aus, sondern auch von einer entsprechend positiven Entwicklung des Betriebsergebnisses. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung noch viel günstiger hätte geplant werden müssen, habe weder der Sachverständige noch das Landgericht. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Unternehmensplanung das EBIT-Niveau einen Durchschnitt von 26.802.000,00 EUR aufweise (Planphase I) und dass in der Planphase II, die einen sehr viel größeren Anteil des gesamten Unternehmenswertes ausmache als die Phase I, eine weit höhere EBIT-Prognose von 28.675.000,00 EUR angesetzt werde (LGB 18 f.).
ee)
41 
Weiterhin komme der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass auch die Verzinsung des Finanzergebnisses nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich sei der Finanzbedarf für 2007 mit 6,9% verzinst worden, während der Finanzbedarf der Folgejahre (ab 2008) dagegen lediglich mit einer Verzinsung von 6% angesetzt worden sei. Dies halte der Sachverständige nachvollziehbarerweise für sachgerecht (LGB 19).
ff)
42 
Darüber hinaus führe der gerichtliche Sachverständige aus, dass die Währungsumrechnung und die Konsolidierung im Bewertungsgutachten nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine methodisch sachfremde Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung seien nicht erkennbar (LGB 19). Der Sachverständige habe weiter überzeugend ausgeführt, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen nicht zum Ansatz gekommen sei (LGB 19 f.).
c)
43 
Was hinsichtlich des Kapitalisierungszinses den Basiszins betreffe, so habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2008 einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern mit 4,75% angesetzt, wobei er von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und von einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ausgegangen sei. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht habe der Sachverständige weiter erläutert, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei und er auch diesen auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage. Im Hinblick auf die Interessen der antragstellenden Anteilseigner sei der Sachverständige seitens des Landgerichts gebeten worden, eine Nachberechnung bei Zugrundelegung einer Abrundung von 4,68% auf 4,5% vorzunehmen. Die Nachberechnung habe sich letztlich „ergebnisneutral“ ausgewirkt. Jedenfalls bewege sich der Basiszinssatz vor persönlichen Ertragssteuern auch in Höhe von 4,75% unabhängig von der Frage, welche Zeiträume für die Zinserträge risikoarmer vergleichbarer öffentlicher Anlagen heranzuziehen seien, grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung, und werde vom Landgericht nicht beanstandet und deshalb der Bewertung zugrunde gelegt (LGB 20).
d)
44 
Der Sachverständige habe in nicht zu beanstandender Weise einen Risikozuschlag nach den Grundsätzen des herrschenden CAPM-Modells mit dessen Unterkomponenten „Marktrisikoprämie“ und „Betafaktor“ bemessen, welchem der Vorteil erhöhter Nachprüfbarkeit und Objektivierbarkeit zukomme (LGB 21).
aa)
45 
Die angenommene Marktrisikoprämie von 5,5% vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen (LGB 20). Insbesondere scheine sich im Zusammenhang mit dem IDW S 1 2005 die Ansicht durchgesetzt zu haben, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktien-Portfolio auszugehen sei. Dadurch erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da die Aktienrendite sich aus den durchschnittlichen Ausschüttungsvarianten aller Aktien und dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge (als Durchschnittswert 40% bis 50% zugrunde gelegt) zu versteuern seien, nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (entsprechend 60% bis 70%) jedoch steuerfrei bleibe, sei auch dies bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen heraus lasse sich eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5,5% wie folgt plausibilisieren: Die Aktienrendite sei zumindest zu 50% steuerfrei, und von den anderen 50% sei typisierte Einkommensteuer i.H. von 17,5% abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von ca. 8,7% ergebe. Hiervon sei sodann der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszins abzusetzen. Dies ergebe überschlägig einen bei ca. 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 21).
bb)
46 
Auch der vom gerichtlichen Sachverständigen anhand einer so genannten „P. Group“ festgestellte Betafaktor von 0,6 (unverschuldet) begegne keinen Bedenken (LGB 21). Angesichts der geringen Höhe des Aktienstreubesitzes der X AG (ca. 1,08 %) habe das unternehmenseigene Beta keine hinreichende statistische Signifikanz aufgewiesen und daher auch nicht zugrunde gelegt werden können. Der Sachverständige habe deshalb in korrekter Weise zur Ableitung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Gruppe von Wettbewerbern zurückgegriffen. Diese „P.-Group-Unternehmen“ stellten, da sie der gleichen Branche wie das zu bewertende Unternehmen angehörten, auch nach Überzeugung des Landgerichts einen geeigneten Vergleichsmaßstab dar, um das systematische Risiko des Unternehmens zu ermitteln. Nachdem es inländische Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell nicht gebe, sei auch die Einbeziehung ausländischer Unternehmen in die P. Group nicht zu beanstanden. Zum einen gelte dies für die Heranziehung der beiden US-amerikanischen Vergleichsunternehmen, da der Entwicklungsstand der Volkswirtschaft der USA mit demjenigen der deutschen Volkswirtschaft tendenziell vergleichbar sei. Gleiches gelte für die Heranziehung des japanischen Unternehmens. Der seitens des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegte Betafaktor von 0,6 entspreche dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen aus dem US-amerikanischen Raum sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (LGB 22).
cc)
47 
Der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag von 1% sei im Hinblick auf Untersuchungen, denen zufolge die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate - und zwar relativ konstant bei ca. 45 % der Inflationsrate - gelegen hätten, nicht zu beanstanden (LGB 23).
dd)
48 
Auch die Annahme eines typisierten Steuersatzes von 35% sei nicht zu beanstanden (LGB 23).
ee)
49 
Insgesamt errechne sich damit ein Kapitalisierungszinssatz für die Phase I i.H. von 6,39 % und für die Phase II i.H. von 5,39% (LGB 23).
e)
50 
Der gerichtliche Sachverständige habe auf dieser Basis - d.h. unter Zugrundelegung eines auf 4,75 % aufgerundeten Basiszinssatzes - einen Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag i.H. von 258.368.000,00 EUR ermittelt, welcher über dem vom Bewertungsgutachter mit 228.692.000,00 EUR errechneten Wert (vgl. LGB 11) liege. Pro Stückaktie ergebe dies einen Wert von 128,96 EUR, welcher unterhalb des im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindungswertes von 147,50 EUR liege (LGB 23). Da die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 und 7. August 2009 (GA IV 460 ff. und 473 f.) bei Zugrundelegung eines von 4,68% auf 4,5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 EUR einen Wert pro Aktie von 133,15 EUR und damit keine über 147,50 EUR liegende Abfindung ergeben habe, könne die streitige Frage einer Auf- oder Abrundung des anhand der Zinsstrukturkurve ermittelten Basiszinssatzes von 4,68 % dahinstehen (LGB 11 und 23).
f)
51 
Der Börsenkurs der X AG gebiete hinsichtlich der Abfindung keinen darüber hinausgehenden Wertansatz pro Aktie. Unabhängig von der Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen sei, zeige der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs auch im Referenzzeitraum drei Monate vor der Hauptversammlung lediglich einen Wert von 147,09 EUR, während der gewichtete Börsenkurs im Zeitraum drei Monate vor Bekanntgabe der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bei lediglich 139,70 EUR je Aktie liege (LGB 24).
g)
52 
Der Ausgleich nach § 304 AktG werde auf brutto 8,24 EUR je Stückaktie - abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag - festgesetzt. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichzahlung von 7,41 EUR je Stückaktie als Nettoausgleich, mithin ein Bruttobetrag von 8,24 EUR je Stückaktie. Insoweit sei deshalb zu Gunsten der Antragsteller ein erhöhter Ausgleich festzusetzen (LGB 24 f.).
3.
53 
Die Kostenentscheidung folge aus §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SpruchG, da eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge nicht der Billigkeit entsprochen habe (LGB 25).
4.
54 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
55 
Gegen den Beschluss des Landgerichts wenden sich - im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer - die Antragsgegnerin und die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 mit ihren sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 534, 535, 536, 537, 552, 553 f.) wie auch die Antragsteller zu 1 und zu 2 mit ihren Anschlussbeschwerden (GA IV 570 f.), welche sie nach vorheriger Rücknahme ihrer verfristeten sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 569) eingelegt haben.
1. a)
56 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (NZG 2011, 701 - „Wella AG I“) der Auffassung, dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn nachdem der Squeeze-out am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen worden sei, seien alle Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung im Sommer 2006 - d.h. zu dem Zeitpunkt, ab welchem ein Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2005 frühestens hätte entstehen können - bereits aus der X AG ausgeschieden gewesen (GA V 678).
b)
57 
Soweit das Landgericht den von der Antragsgegnerin zu leistenden Ausgleich auf 8,24 EUR je Aktie (abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs) festgesetzt hat, greift die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den landgerichtlichen Beschluss vorsorglich auch in der Sache an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2010 (GA IV 594 ff.) Bezug genommen.
c)
58 
Die Antragsgegnerin meint unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11, AG 2011, 601) vorsorglich weiter, dass die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten, vom Landgericht nicht zuerkannten Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn zum einen sei die Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin, welche in derselben Hauptversammlung beschlossen worden sei, in welcher auch die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erteilt worden sei, vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam geworden. Zum anderen werde die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in dem parallelen Spruchverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) gerichtlich überprüft, in welchem jene Antragsteller gleichermaßen Anträge auf Erhöhung der Abfindung gestellt hätten (GA V 678).
2.
59 
Mit ihren sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden rügen die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 bzw. zu 1 und 2, dass Ausgleich und Abfindung, wie sie im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehen worden seien, zu niedrig angesetzt seien.
a)
60 
Die Antragsteller zu 5 und 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 monieren, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen folgend - seiner Ertragswertbetrachtung anstelle des IDW S 1 2000 den IDW S 1 2005 zugrunde gelegt habe, obwohl dieser am Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 noch nicht gegolten habe (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614; GA V 682 f.) und die Antragsgegnerin - im Einklang mit dem A-Gutachten - selbst entschieden habe, die am Stichtag bekannten methodischen Veränderungen durch IDW S 1 2005 nicht zu berücksichtigen (GA IV 540 f.). Dem stehe das Rückwirkungsverbot entgegen (GA IV 541 f.). Nachdem auch obergerichtliche Entscheidungen existierten, welche sich für die Anwendung des am Stichtag geltenden Bewertungsstandards aussprächen, gingen die Antragsstellerinnen zu 5 und zu 6 davon aus, dass der Senat „diese Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG“ vorlege, sofern er von dieser Rechtsprechung abzuweichen beabsichtige (GA V 683 f.). Sollte der Senat beabsichtigen, abzuweichen, ohne den Bundesgerichtshof „einzuschalten“, möge er den Antragstellern Gelegenheit geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage verzichtet werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (GA V 683).
b)
61 
In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller zu 1 und 2, zu 5 und 6, Antragstellerin zu 8, zu 13 und 17 weiter darauf, dass sich das Landgericht zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die X AG im Jahre 2007 - d.h. ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis von 885 Mio. EUR weiterveräußert worden sei, obwohl zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag des Verkaufs „keine gravierenden Umstände“ eingetreten seien, welche eine Verdreifachung des Unternehmenswerts begründet haben könnten (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654). Da auch die I keine Wunder vollbringen könne, lasse sich die Wertsteigerung, welche erkennbar werde, nur so erklären, dass ein Großteil dieser Wertsteigerung als Potential am Stichtag bereits in der Wurzel angelegt gewesen sei (GA IV 550).
62 
Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 infrage gestellt habe, inwieweit der Kaufpreis mit dem Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals vergleichbar sei, hätte dies durch Zeugen geklärt werden müssen (GA IV 548 f.). Soweit er bei seiner Anhörung zur Höhe des Kaufpreises ergänzend auf die Maßgeblichkeit subjektiver Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere erzielbare Synergieeffekte - verwiesen habe, sei erstaunlich, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe. Diese Synergieeffekte müssten beziffert und bei der Bewertung berücksichtigt werden (GA IV 549 f.).
63 
Verkaufsverhandlungen zwischen unabhängigen Parteien seien ein zuverlässiger Indikator für den Wert eines Unternehmens (GA V 617). So sei in dem zu Bewertungen im Rahmen des Pflichtteilrechts ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 (BGH, NJW-RR 1993, 131) ein Verkaufserlös betreffend ein Grundstück, welcher fünf Jahre nach dem Erbfall erzielt worden sei, noch als maßgebend für die Bewertung angesehen worden (GA V 617 f.). Soweit der Senat beabsichtige, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und den ca. 2 Jahre später erzielten Kaufpreis nicht zu berücksichtigen, werde angeregt, die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen (GA V 663).
c)
64 
Abgesehen davon sei - so die Antragstellerinnen zu 5 und 6 sowie zu 8 weiter - die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 entspreche (GA IV 538, 600). Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. EUR anvisiert habe, habe sie daher sehr genau gewusst, von was sie rede (vgl. GA V 659). Bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG sei eine Zukunftsplanung nicht sehr schwierig, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien (GA V 659). Es sei daher zu prüfen, ob nicht die später eingetretene positive Geschäftsentwicklung schon am Stichtag der Bewertung angelegt gewesen sei, auch wenn die Gesellschaft es für die Unternehmensbewertung vorgezogen habe, eine pessimistischere Sicht der Dinge der Bewertung zugrunde zu legen (GA IV 539). Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe (GA V 661). Aus diesen Unterlagen lasse sich sehr gut erkennen, welche zukünftige Entwicklung die I tatsächlich erwartet habe. Dies seien mit Sicherheit nicht die Zahlen gewesen, die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien (GA V 661; vgl. auch GA IV 577 f.; GA V 612 f., 657). Insbesondere sei eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 nicht erkennbar (GA IV 539 f.; GA V 614); auch sonst gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen seien (GA IV 539 f.).
65 
In diesem Zusammenhang habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige lediglich darauf beschränkt, auszuführen, dass der Vorstand der X AG am Bewertungsstichtag nochmals festgestellt habe, dass er keine Veranlassung sehe, die erstellte Planung zu korrigieren. Die Frage, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen habe, welches dem Vorstand am Stichtag 13. Dezember 2004 habe bekannt sein müssen, sei allerdings weder vom Übertragungsprüfer noch vom Landgericht explizit gestellt worden, so dass sie bis heute unbeantwortet sei (GA IV 538 f.).
66 
Nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 8 führten sowohl die tatsächlichen Ergebnisse der Planjahre 2004 bis 2007 wie auch der im Jahre 2007 erzielte Verkaufserlös für die X AG dazu, dass die Planungsrechnung aus Anlass der Strukturmaßnahme schlichtweg untauglich sei (GA IV 600). Es spreche nichts dagegen, wenn im Rahmen einer ex-post-Betrachtung an die Stelle der untauglichen Planung die tatsächlichen Erträge in den Planperioden in Ansatz gebracht würden (GA IV 600).
d)
67 
Die Antragsteller zu 10 und zu 14 – wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 - rügen, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe, was unmöglich richtig sein könne (GA IV 585 f.; GA V 613). Wie sich anhand einer Addition ausschließlich der „echten“ Abschreibungen zum „konsolidierten“ EBIT ergebe, habe die Planung der Jahre 2004 bis 2007 in Wirklichkeit mit EBITDA-Renditen von immer nur zwischen 8% und 9% gearbeitet, was nicht nur unplausibel, sondern - insbesondere angesichts der konjunkturellen Aufschwungphase, für die diese Planung erstellt sein wolle - „total unglaubwürdig“ sei (GA IV 586). Die letztere Betrachtung erweise, dass auch für die „ewige Rente“ mit einem derart „total unglaubwürdigen“ Ergebnis weit unter 10% EBITDA-Rendite gerechnet worden sei (GA IV 586).
e)
68 
Außerdem erheben die Antragsteller zu 10 und zu 14 Einwendungen insbesondere gegen die Planung des Materialaufwands, des Zinsergebnisses, der Ausschüttungsquote und der zugrunde gelegten Ertragssteuerbelastung (GA IV 587 f.).
f)
69 
Nach Auffassung der Antragstellerin zu 8 wie auch die Antragsteller zu 13 und zu 17 habe die zugrunde zu legende Marktrisikoprämie allerhöchstens bei 2% gelegen (GA IV 602; GA V 664). So gingen etwa die Autoren Dimson, Marsh und Staunton gegenwärtig von einer Marktrisikoprämie von 3 bis 3,5% im Verhältnis zu Geldmarktpapieren aus, wobei die Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen ca. 1 bis 1,5% höher liege; neueste Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton im Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010 belegten selbst unter Zugrundelegung eines Zeithorizontes von 100 Jahren weltweit „nur“ eine Prämie von 3,4% (GA V 664, 667). Als Mittelwert für 25 Stichzeitpunkte seit 1960 ergebe sich nach der im AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“ (S. 17) veröffentlichten Studie von Wenger eine durchschnittliche Risikoprämie von deutlich unter 2% (GA IV 602).
70 
Auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 halten es für „völlig unplausibel“, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch heute zu Renditen nach Steuern führen könnte, welche jeden Einzelnen „auf Dauer aller Sorgen enthöbe, weil sie angeblich auf die Zeit der ewigen Rente nach Steuern ein Mehrfaches dessen an Erträgen erbrächte, was erstklassige Staatspapiere nur bieten“ (GA V 628).
71 
Abgesehen davon rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, dass sich die vom Landgericht herangezogene Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% auf die umstrittene Studie von Prof. S. gründe, welcher mit A vertraglich verbunden sei. Prof. S. habe für das Nachkriegsdeutschland fälschlicherweise alle Perioden unterschiedslos zur Ermittlung der empirischen Feststellung der Marktrisikoprämie herangezogen, obwohl insoweit insgesamt vier Steuersysteme mit völlig unterschiedlichen Gegebenheiten gegolten hätten (GA V 544).
g)
72 
Was die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen betreffe, so spreche nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen das aufgrund der Anwendung des IDW S1 2005 heranzuziehende TAX-CAPM, dass dieses auf die typisierte Steuerbelastung des Unternehmenseigners im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens abstelle, obwohl die Kurse durch die steuerliche Situation ausländischer Anteilseigener maßgeblich beeinflusst würden (GA IV 542 f.). Die vom TAX-CAPM unterstellte Steuerfreiheit der Kursgewinne gelte auch für den inländischen Anleger im Halbeinkünfteverfahren nur dann, wenn er die Aktien mehr als ein Jahr gehalten habe, was aber eher der Ausnahmefall sei (GA IV 543). Auch die in festen Händen liegenden Aktien könnten überwiegend nicht steuerfrei über die Börse veräußert werden, da es sich oft um Pakete handele, die 1% des Grundkapitals zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten hätten, so dass Steuerpflicht nach § 17 EStG greife (GA IV 544).
h)
73 
Nach Auffassung der Antragsteller zu 5 und 6 sowie zu 8 sei statt des Betafaktors einer P. Group richtigerweise der unternehmenseigene Betafaktor heranzuziehen (GA IV 547, 601). Dass auch eine P. Group das Risiko der zu bewertenden Gesellschaft widerspiegeln solle, sei „überraschend“, da jedes Unternehmen völlig unterschiedliche Gegebenheiten habe (GA IV 545). Dies gelte insbesondere dann, wenn ausschließlich ausländische Unternehmen - wie im hier gegebenen Fall - in die P. Group aufgenommen würden. Es falle auf, dass weder A noch der gerichtlich bestellte Sachverständige der Frage nachgegangen seien, ob die Geschäftsmodelle der herangezogenen Unternehmen vergleichbar seien (GA IV 546). Bezüglich der A.I.I. werde bereits von A mitgeteilt, dass dieses Unternehmen sich mit der Müllabfertigung, Sicherheitsdiensten etc. beschäftige und daneben auch mit der Parkraumbewirtschaftung. Welchen Anteil am Gesamtumsatz die Parkraumbewirtschaftung einnehme, habe niemand festgestellt. Für die anderen beiden Unternehmen sei zwar mitgeteilt worden, dass 100% ihres Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung errechnet werde. Ganz entscheidend sei aber für das Risiko, ob diese Unternehmen Eigentümer der Parkhäuser seien oder ob sie - wie die X AG - ganz überwiegend mieteten und sich bei Vermögensverfall durch Kündigung der betreffenden Mietverträge von dem Risiko befreien könnten (GA IV 546 f.). Eine weitere Frage sei diejenige, ob drei Gesellschaften zur Bildung einer P. Group ausreichten (GA IV 547). Hinzu komme, dass weder A noch der Übertragungsprüfer mitgeteilt hätten, wie die Betafaktoren rechnerisch ermittelt worden seien und warum die angewendete Methode im hier gegebenen Fall sachgerecht sein solle; auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beschäftige sich mit dieser Frage nicht (GA IV 547 f.).
i)
74 
Die Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und 17 rügen, dass der Wachstumsabschlag mit 1% bei einer stichtagsbezogenen Inflationsrate von durchschnittlich jährlich 2% (mit steigender Tendenz), welche er nicht einmal auffangen könnte, zu niedrig angesetzt sei (GA IV 589 f., 601; GA V 668). Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies sei bereits denkgesetzlich absurd und entspreche auch nicht dem empirischen Befund (GA IV 601; vgl. auch GA V 627, 668).
j)
75 
Nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts zu beanstanden. Für die Antragsteller sei es schlicht nicht voraussehbar, welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden, inwieweit das Gericht bereit sei, den dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen oder ob der Sachverständige sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte beschäftige. Es wäre daher nicht unbillig, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung diese „schwierige Lage“ der Antragsteller berücksichtigen würde. Schließlich sei Ihnen - entgegen ihrem erbitterten Widerstand - der Squeeze-out aufgezwungen worden (GA IV 551).
3.
76 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden wie auch den Anschlussbeschwerden entgegen (vgl. GA V 633 ff.) und verteidigt ihnen gegenüber den angegriffenen Beschluss des Landgerichts.
a)
77 
Ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses führt sie aus, dass etwaige Aussagen der I von Juli 2004 über die erhoffte zukünftige Entwicklung der X AG nur als allgemeine Zielvorstellungen verstanden werden könnten, die gewisse subjektive Hoffnungen in die zukünftige Entwicklung des Unternehmens widerspiegelten und nicht mit der fundierten Unternehmensplanung gleichsetzen seien, die der Vorstand der X AG vorzunehmen habe (GA V 638). Die Planzahlen für 2004 wichen vom tatsächlich erzielten Umsatz 2004 nur um 1,6% ab. Eine solche geringfügige Abweichung sei von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf zu begründen, die Planung sei nicht plausibel. Fälschlicherweise konzentriere sich die Kritik der Antragsteller zudem auf den Umsatz, obwohl beim für die Ertragswertermittlung wesentlich wichtigeren EBIT die tatsächliche Entwicklung 2004 deutlich schlechter verlaufen sei als geplant; tatsächlich seien die Planziele um ca. 39,8% verfehlt worden (GA V 640).
b)
78 
Der kolportierte Verkaufswert der X AG von 885 Mio. EUR sei als Gesamtunternehmenswert - also Enterprise Value bzw. Bruttowert - anzusehen, weswegen sich dieser Wert und die Werte zum 13. Dezember 2004 - wie der Sachverständige im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend ausgeführt habe - nicht vergleichen ließen (GA V 641).
79 
Der von Antragstellerseite vorgenommene Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht sei sehr fragwürdig. Zum einen wiesen das Pflichtteils- bzw. Erbrecht und das Recht der Unternehmensbewertung bzw. des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes erhebliche systematische und methodologische Unterschiede auf. Zum anderen seien die Bewertung eines Grundstücks und die Bewertung eines Unternehmens grundlegend verschieden. Bei einem Grundstück sei - so auch in dem von Antragstellerseite zitierten BGH-Fall - die Substanz der entscheidende wertbildende Faktor, bei einem Unternehmen, das wie die X AG fortgeführt werde, demgegenüber der Ertrag (Gewinn, EBITDA, EBIT). Die Ertragslage eines Unternehmens sei aber sehr viel anfälliger für Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben könnten, als die Grundstückssubstanz (GA V 644).
4.
80 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) Bezug genommen.
81 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) beigezogen.
B.
82 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin, der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind zulässig.
1.
83 
Die sofortigen Beschwerden wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
84 
Die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind - in Anschließung an das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - entsprechend § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 155]; OLG Stuttgart, AG 2007, 453, 454; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 9; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305, § 12 SpruchG Rz. 4).
C.
85 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet, wohingegen die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
1.
86 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses in Ziff. 1 des Tenors dahingehend, dass die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG vom 13. Dezember 2004 als unzulässig verworfen werden.
2.
87 
Zu Recht geht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin davon aus (GA V 678), dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs, deren Zulässigkeit und Begründetheit unabhängig von derjenigen der parallel eingereichten Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung zu würdigen ist, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind.
a)
88 
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 67] m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat (OLG Stuttgart, aaO [Rz. 70]).
89 
Hier hätte die Bejahung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses vorausgesetzt, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs zumindest hinsichtlich eines einzigen Geschäftsjahres der X AG zur Entstehung gelangen könnte, was allerdings nicht der Fall ist.
aa)
90 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 10) entstehen Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das herrschende Unternehmen nicht bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Stattdessen werden die außenstehenden Aktionäre zu diesem Zeitpunkt lediglich dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, NZG 2011, 701 Rz. 11 – „Wella I“). Aus dem Zweck des Ausgleichsanspruchs, den Verlust der mitgliedschaftlichen Vermögensrechte auszugleichen und den Anspruch auf Zahlung der Dividende zu ersetzen, resultiert vielmehr, dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft – hier: der X AG – entsteht, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist (BGH, aaO, Rz. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 78]).
bb)
91 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (I. des Anlagenkonvoluts Ag 4) enthält in § 3 Nr. 1 keine den außenstehenden Aktionären günstigere Bestimmung zur Entstehung des Anspruchs, nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die Ausgleichszahlung „am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig“ wird.
92 
Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird die Ausgleichszahlung „erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird“. Gem. § 5 Nr. 2 des Vertrages wird der Vertrag - nach erfolgter Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin und der Hauptversammlung der X AG (§ 5 Nr. 1 des Vertrages) - mit der Eintragung in das Handelsregister der X AG, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
93 
Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister wurde am 3. Januar 2005 vorgenommen (vgl. LGB 7), weswegen die Ausgleichszahlung erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr 2005 gewährt worden und am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X AG für das Geschäftsjahr 2005 fällig geworden wäre. Zu dem Zeitpunkt, als die auf das Geschäftsjahr 2005 folgende ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2006 stattfand, waren die Antragsteller jedoch bereits keine außenstehenden Aktionäre der X AG mehr. Denn sie hatten ihre Stellung bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 verloren, kraft derer die Aktien der Minderheitsaktionäre gem. § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) auf die Hauptaktionärin übergingen (vgl. BGH, aaO, Rz. 16).
cc)
94 
Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin als dem herrschenden Unternehmen auch keinen anteiligen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2005 ohne Rücksicht auf den regulären Entstehungszeitpunkt des jährlichen Zahlungsanspruchs verlangen, da im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den außenstehenden Aktionären kein Teilanspruch für ein laufendes Geschäftsjahr eingeräumt wird (vgl. BGH, aaO., Rz. 18).
(1)
95 
Zwar sieht § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages vor, dass sich der Ausgleich zeitanteilig vermindert, wenn der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahrs der X AG endet oder die X AG während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet. Die Übertragung der Aktien auf das herrschende Unternehmen beendet den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag jedoch nicht (vgl. BGH, aaO, Rz. 18 m.w.N.). Die Regelung in § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages ist auch nicht in ergänzender Vertragsauslegung auf den Fall der Übertragung nach §§ 327 a ff. AktG anzuwenden, da die außenstehenden Aktionäre am Unternehmensvertrag selbst nicht unmittelbar beteiligt sind und daher für den Umfang ihrer Begünstigung durch den Unternehmensvertrag - soweit nicht gesetzliche Mindestbestimmungen einzuhalten sind - allein die Vereinbarung der Vertragsparteien maßgeblich ist (BGH; aaO., Rz. 19).
(2)
96 
Ein Anspruch auf Ausgleichzahlung für das Geschäftsjahr 2005 steht den Antragstellern nach dem gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen die Antragsgegnerin in deren Eigenschaft als Hauptaktionärin zu. Denn der außenstehende Aktionär hat keinen Anspruch gegen den Hauptaktionär auf einen Ausgleich hinsichtlich der Ausgleichszahlung aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB bis zum Wirksamwerden der Übertragung, weder unmittelbar noch in analoger Anwendung (BGH, aaO., Rz. 20 ff. m.w.N.).
(3)
97 
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf anteilige Ausgleichzahlung wegen einer „Verzinsungslücke“ hinsichtlich der Abfindung, weil der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, den Abfindungsanspruch erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses (§ 327 b Abs. 2 AktG) zu verzinsen (vgl. BGH, aaO., Rz. 25 ff.).
b)
98 
Ob die jeweiligen Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs ursprünglich zulässig waren und ihre Zulässigkeit erst nachträglich durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 entfallen ist, kann dahinstehen. Denn als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur bei Antragseingang, sondern während des gesamten Verfahrens fortbestehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 107 f.] m.w.N.). Nachdem keiner der Beteiligten eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist unerheblich, ob ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Antragseingang im Spruchverfahren als Erledigung im prozessualen Sinne zu verstehen ist (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 110]).
II.
1.
99 
Vor diesem Hintergrund waren die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2, soweit sie auf Erhöhung des Ausgleichs gerichtet sind, als unbegründet zurückzuweisen.
2.
100 
Die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 rechtfertigt sich aus dem weiteren Grund, dass das Landgericht ihren Antrag, welcher sowohl auf Erhöhung des Ausgleichs als auch der Abfindung gerichtet ist (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 26. Januar 2005; GA I 25), zutreffend (insgesamt) als unzulässig verworfen hat (vgl. Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses i.V.m. LGB 8 f.), nachdem jene Antragstellerin ihre - bestrittene (vgl. GA II 243) - Aktionärsstellung zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG) nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat (vgl. LGB 8 f.). Insbesondere hat die Antragstellerin zu 2 ihrer am 27. Januar 2005 eingegangenen Antragsschrift lediglich ein im Zusammenhang mit einem Abfindungsangebot der Antragsgegnerin verfasstes Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG (Anlage Ast 2-1; GA I 25) beigefügt, welches bereits vom 24. Januar 2005 datierte (vgl. LGB 9). Hiergegen hat die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nichts zu erinnern vermocht.
D.
101 
Soweit die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erhöhung der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindung gerichtet sind, waren sie ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
102 
Denn die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung sind - soweit sie nicht wie derjenige der Antragstellerin zu 2 bereits unzulässig sind (s. hierzu soeben unter B. II. 2.) - zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
1.
103 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 678) sind die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 9, zu 12, zu 13 wie auch zu 15 bis 18 nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a)
104 
Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.
b)
105 
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kreis der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht völlig mit dem des Parallelverfahrens identisch ist. So haben - exemplarisch - die Antragsteller zu 10 und zu 14 nur im hiesigen Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung gestellt, was angesichts des formal unterschiedlichen Streitgegenstandes in beiden Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 98]) ohne weiteres statthaft ist.
106 
Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben. Werden diese Aktionäre mithin von der Entscheidungswirkung erfasst, so gebietet der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dass sie sich am hiesigen Verfahren gleichermaßen beteiligen können dürfen, weswegen ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden kann.
2.
107 
Soweit nicht der - aus den bereits oben genannten Gründen unzulässige - Antrag der Antragstellerin zu 2 in Rede steht, hat das Landgericht die Frage der Zulässigkeit der Anträge im Übrigen in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1., 2. Abs. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 9), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
108 
Die Anträge der der Antragsteller zu 1, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
1.
109 
Im Hinblick auf einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann die vertraglich zu gewährende Barabfindung (vgl. § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht i.S. von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist.
110 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289, 307 - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 [juris Rz. 212 ff.]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rz. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 179 ff.]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
2.
111 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L wie auch des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 beschlossene Barabfindung von 147,50 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten.
a)
112 
Soweit einige Antragsteller vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Liquidationswert der X AG zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 13 f.), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
113 
Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 24) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).
aa)
114 
Der - nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Rz. 10 - „Stollwerck“) - nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out – lag mit 139,70 EUR allerdings niedriger als der angebotene Betrag i.H. von 147,50 EUR (vgl. LGB 24).
bb)
115 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, aaO, Rz. 29). Die Voraussetzungen hierfür sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Veröffentlichung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG am 7. August 2004 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 lediglich knapp über 4 Monate liegen. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 468] m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
116 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der Aktie der X AG liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 147,50 EUR.
aa)
117 
Die in der gutachtlichen Stellungnahme der A zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin B wie auch vom Sachverständigen Dr. L nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 13. Dezember 2004 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken. Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.
(1)
118 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(2)
119 
In diesem Zusammenhang ist - entgegen der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch der Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1 (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614, 682 f.) - nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen Dr. L folgend - bei der Anwendung der Ertragswertmethode in intertemporaler Hinsicht die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt hat.
(2.1)
120 
Zwar wurde in der zum Bewertungsstichtag am 13. Dezember 2004 geltenden Fassung des IDW S1 aus dem Jahre 2000 - anders als in der erst am 18. Oktober 2005 verabschiedeten Fassung IDW S1 2005 - noch nicht die Anwendung des Tax-CAPM, sondern die des - im A-Gutachten tatsächlich angewendeten - Standard-CAPM empfohlen.
(2.2)
121 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 261]), so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 262]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 263]; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 105] m.w.N.).
(2.3)
122 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 265 f.]). Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt (vgl. IDW S1 2005 Fn. 1 und Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1007 sowie OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 266] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 302] m.w.N.).
123 
Eine Anwendung des zwischenzeitlich in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeiteten Standards scheidet demgegenüber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 dienten, deren Inhalte zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 106] m.w.N.)
(2.4)
124 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 541 f.) lassen sich gegen die Anwendung des IDW S1 2005 keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ins Feld führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund befürwortet das Schrifttum die Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 zutreffenderweise selbst dann, wenn – wie hier – dem vom Hauptaktionär erstellten und der Hauptversammlung vorgelegten Unternehmenswertgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 2000 zugrunde gelegt wurden (vgl. Riegger in Kölner Komm.z. SpruchG, Anh. § 11 Rz. 40).
125 
Dem lässt sich - anders als jene Antragsteller meinen (GA IV 542) - nicht sinngemäß entgegenhalten, dass die Beteiligten auf diese Weise nicht abschätzen könnten, auf welcher Grundlage das Gericht seine Entscheidung treffen werde. Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 280]).
(2.5)
126 
Die soeben dargestellte Auffassung zwingt den Senat - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683 f.) - nicht, das Verfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen. Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZG 2006, 156), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 20. September 2006 - 1-26 W 8/2006; v. 7. Juli 2008 - I-26 W 16/06 AktE und v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07), des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 - 5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 - 5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
(2.5.1)
127 
Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).
(2.5.2)
128 
Soweit den zitierten Entscheidungen Sachverhalte mit Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2001 zugrunde lagen, ist jedenfalls keine Divergenz im Sinne abweichend postulierter Rechtsgrundsätze gegeben. So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 (I-26 W 16/06 AktE [juris Rz. 14]) ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Heranziehung des IDW S1 2005 schon deshalb nicht veranlasst sei, weil die Anwendung des IDW S1 2000 hier „ebenfalls zu vertretbaren Ergebnissen führt und daher keine sachliche Notwendigkeit besteht, selektiv auf den neuen Standard zurückzugreifen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem Beschluss vom 26. August 2009 (5 W 35/09 [juris Rz. 22]) - wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (I-26 W 8/06 AktE [juris Rz. 37]) - maßgeblich darauf ab, dass „jeweils im Einzelfall“ eine Abwägung vorzunehmen sei „zwischen einem etwaigen Erkenntnisgewinn durch die Heranziehung des jeweils aktuellen Standards“ (verbunden mit einer in diesem Falle veranlassten zeitintensiven Neubewertung des Unternehmens) und „dem Aspekt der Beendigung eines Spruchverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist“. Auch das Kammergericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 (AG 2011, 627, 628) von Ermessen des Gerichts im konkreten Einzelfall ab, nachdem „die neue Fassung aus dem Jahr 2005 nicht als generell überlegen angesehen werden“ könne.
(2.5.3)
129 
In diesem Zusammenhang war der Senat von Rechts wegen auch nicht gehalten, den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683) entsprechend deren Anregung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage an den Bundesgerichtshof „verzichtet“ werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 3 SpruchG sieht eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO, auf welchen sie u.a. verweist, vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, nachdem der Senat seine Entscheidung insoweit weder auf einen Gesichtspunkt stützt, den ein Verfahrensbeteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), noch auf einen Gesichtspunkt, den er anders beurteilt als dies sowohl Antragsteller- als auch Antragsgegnerseite tun (§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
bb)
130 
Auch dass das Landgericht die dem A-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X AG übernommen hat (LGB 14 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase.
131 
Sind im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 180] m.w.N.). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Die „Richtigkeit“ der Prognose kann auch nicht etwa ex post danach beurteilt werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Eine spätere tatsächliche Entwicklung ist vielmehr ihrerseits wieder Ausgangspunkt einer auf den späteren Zeitpunkt bezogenen Feststellung des Unternehmenswerts, kann aber eine frühere Wertfeststellung nicht mehr beeinflussen. Das ist der Geltungsgrund des Stichtagsprinzips; danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, aaO, m.w.N.).
(1)
132 
Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 wie auch des Antragstellers zu 1 (vgl. GA V 659, 612 f.) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 (Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie Financial Times Deutschland [im Folgenden: FTD]; Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.
133 
Den zitierten Äußerungen zufolge solle der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTD) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen; in diese Prognose seien Zukäufe noch nicht eingerechnet.
134 
Aus den Presseartikeln geht allerdings außerdem hervor, dass I die X AG „in vier bis sechs Jahren wieder verkaufen oder an die Börse bringen“ (vgl. etwa FTD) wolle. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei den wiedergegebenen Aussagen über eine Umsatzsteigerung um eine anpreisende Zielvorstellung handelt, welche bereits potentielle Erwerber auf das Unternehmen aufmerksam machen sollte. Allein daraus kann - anders als die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, der Antragsteller zu 1 wie auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 meinen (GA V 661, 612 f.; GA IV 577 f.) - nicht geschlossen werden, dass der I vor ihrer Akquisition andere Zahlen bekannt gewesen seien, als sie der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien. Ihrer Anregung (GA V 661), der Antragsgegnerin aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe, war daher nicht zu entsprechen.
135 
Dass den Äußerungen von M eine Fundamentalanalyse des Unternehmens zugrunde gelegen hätte, geht aus den Presseartikeln nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem vermögen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 auch nicht mit dem Argument zu begegnen (GA V 610), dass bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG eine Zukunftsplanung „nicht sehr schwierig“ sei, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien. Denn gerade die letztgenannten Aspekte zur Gewährleistung von Ertrags- und Umsatzsteigerungen stellen Parameter dar, welche einer differenzierenden, vertieften Planung bedürfen.
(2)
136 
Ohne Erfolg stellen die Antragstellerinnen zu 5 und 6 wie auch zu 8 weiter darauf ab (GA IV 538, 600), dass die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen sei, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004 bis 2007 entspreche.
(2.1)
137 
Denn da die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist (vgl. hierzu bereits oben auf S. 42 unter II. 2. c) bb)), kann die spätere Entwicklung allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren (OLG Stuttgart, aaO).
138 
Auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes lässt sich jedoch nicht bereits darauf schließen, dass - wie die Antragstellerinnen zu 5 und 6 behaupten (GA IV 539 f.) - eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 „nicht erkennbar“ gewesen sei und es „keine Anhaltspunkte“ - etwa in Gestalt von Zukäufen - dafür gebe, dass „die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen“ wären.
(2.2)
139 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 538 f.) - wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 584; GA V 680 f.) - kann es auch dahingestellt bleiben, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen hat. Denn wie die Antragsgegnerin in einer darüber hinausgehenden ex-post-Betrachtung des gesamten Geschäftsjahres 2004 unwiderlegt dargetan hat (vgl. S. 47 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005; GA II 274), übersteigen die realisierten Umsätze in 2004 mit rund 439 Mio. EUR den geplanten Umsatz von 431 Mio. EUR nur unwesentlich, wobei das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) mit ca. 11,5 Mio. EUR gar weit unter dem geplanten EBIT von 19,1 Mio. EUR liegt. Zum Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 erschien die Unternehmensplanung für 2004 daher nach alledem nicht unplausibel und hätte damit auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 582 f.; GA V 613, 660) - nicht gem. § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG für den Vorstand Anlass für eine Neuplanung sein müssen.
(3)
140 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587), dass das Landgericht (LGB 17 f.) einem „offensichtlichen Widerspruch zum Opfer gefallen“ sei, soweit es die starke Erhöhung der Materialaufwandsquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 auf der Grundlage der Begründung des Sachverständigen nachvollzogen habe, dass ein wichtiger Vertrag in Deutschland von einem Management- in einen Pachtvertrag umgestellt worden sei, während es andererseits eine parallel laufende Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien damit gerechtfertigt gesehen habe, dass dort umgekehrt einige Verträge von Pacht- auf Managementverträge umgestellt worden seien. Denn ein entsprechender Widerspruch besteht bereits deswegen nicht, da der Sachverständige - wie auch ihm folgend das Landgericht (aaO) - die Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien maßgeblich im Hinblick auf den weiteren Aspekt für nachvollziehbar erklärt hat, dass dort „Mieterhöhungen“ bei einzelnen Pachtverträgen stattgefunden hätten und einige Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“ in Wegfall gekommen seien. Da letztere Effekte überwögen, komme es per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialaufwandsquote (vgl. S. 22 des Gutachtens Dr. L).
(4)
141 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 583; GA V 613) hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 14. August 2008 sehr wohl dazu Stellung genommen, mit welchem Umsatz (Gesamtleistung) für die Zeit der ewigen Rente ab 2008 gerechnet worden ist. So hat der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens - unter Bezugnahme auf S. 57 des A-Gutachtens - nachvollziehbar ausgeführt, dass der Planphase II ab dem Geschäftsjahr 2008 folgende Planfortschreibung zugrunde liege: Das Ergebnis von Zinsen und Steuern werde für 2008 und Folgejahre als Durchschnitt der EBIT 2004-2007 abgeleitet. Aufgrund dieser Prognoseannahme sei auch für die Teilplanungen der Umsatzerlöse, Materialaufwendungen, Personalkosten etc. für die Planphase II ab 2008 grundlegend auf die Ausführungen zu den einzelnen Teilplanungen für die Planphase I (S. 14 ff. des Gutachtens) zu verweisen.
(5)
142 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch der Antragsteller zu 1, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe (GA IV 585 f.; GA V 613).
(5.1)
143 
Zu den vorgenommenen Firmenwertabschreibungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2005 (GA II 270) ausgeführt, dass der Vorstand der X AG eine planmäßige lineare Abschreibung der Firmenwerte in der Konzernbilanz in der Planungsrechnung berücksichtigt habe. Dies entspreche den gültigen Vorschriften zur Bilanzierung des Handelsgesetzbuches. Für Bewertungszwecke seien die Abschreibungen auf Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung - also aus einer reinen Bilanzierungsmaßnahme - nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund seien die zunächst geplanten Abschreibungen für die Bewertung - wie aus S. 57 des A-Gutachtens hervorgehe - wieder zu eliminieren gewesen. Diese Eliminierung führe zu höheren erwarteten Ausschüttungen. Die Höhe der geplanten Firmenwertabschreibungen habe auf die Unternehmensbewertung daher keinen Einfluss.
(5.2)
144 
Diese Erläuterungen sowie die Behandlung bzw. Eliminierung dieser Firmenwertabschreibungen im Unternehmenswertgutachten hat der Sachverständige Dr. L zu Recht als inhaltlich zutreffend erachtet.
145 
Dem halten die Antragsteller zu 10 und zu 14 lediglich entgegen (GA IV 585 f.), dass der Verantwortliche der I T M ausweislich des bereits oben erwähnten, in der Financial Times Deutschland veröffentlichten Presseartikels vom 2. Juli 2004 (Anlage B 2; GA IV 592) geäußert habe, dass die EBITDA-Rendite von zuletzt 8,5% einen „deutlich zweistelligen Wert“ erreichen solle, wohingegen die Planung für die Nachhaltigkeitsphase eine EBITDA-Rendite weit unter 10% annehme.
146 
Dieser Presseartikel enthält jedoch - wie oben bereits ausgeführt - anpreisende Zielvorstellungen, welche bereits potentielle Erwerber auf die X AG aufmerksam machen sollen, weswegen allein aus ihm nicht geschlossen werden kann, dass die Unternehmensplanung unzutreffende Zahlen aufwiese.
(6)
147 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 außerdem, dass der Sachverständige Dr. L die Plausibilität der Zahlenannahmen des Unternehmenswertgutachtens zur Verzinsung des Finanzergebnisses mangels Heranziehung von Planbilanzen und Kapitalflussrechnungen nicht habe angemessen beurteilen können (GA IV 587). Denn in der Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) ist explizit die Finanzplanung 2004-2007 der X AG aufgeführt.
(7)
148 
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587) auch gegen die vom Sachverständigen Dr. L nachvollziehbar angenommene Ausschüttungsquote (vgl. S. 37 f. des Gutachtens Dr. L) mit der Begründung, dass nur anhand der „originären Planung“ der X AG, die dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen überhaupt nicht vorgelegen haben dürfte, festgestellt werden könne, wie Ausschüttungen und Thesaurierungen geplant gewesen seien. Denn in der bereits vorerwähnten Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) werden die Planungsrechnungen der X AG für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen einschließlich Konsolidierungsrechnung ausdrücklich genannt.
(8)
149 
Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 588) haben die Bewertungsgutachter - und ihnen folgend der Sachverständige Dr. L - hinsichtlich der Ertragssteuern des Unternehmens nicht so gerechnet, „als würden die Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften voll an das Mutterunternehmen ausgeschüttet, nur damit jedenfalls auf dem Papier nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8 b Abs. 5 KStG“ entstünden. Insbesondere lässt der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierte Passus, dem zufolge „der nach § 8 b Abs. 5 KStG steuerpflichtige Anteil der Dividendenerträge bei der Berechnung der inländischen Gewerbe- und Körperschaftssteuer berücksichtigt“ worden sei (S. 55 des A-Gutachtens), keinen entsprechenden Schluss zu. Denn die Bewertungsgutachter haben die Berechnung der voraussichtlichen Steuerlast des X-Konzerns ausdrücklich auf Basis der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Ländergesellschaften und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Steuersätze vorgenommen, wobei Ausgangsbasis für die Ableitung der Unternehmenssteuern die Ergebnisse vor Steuern auf der Ebene der einzelnen Ländergesellschaften gewesen seien (S. 55 und 56 des A-Gutachtens, wo dies unter Darlegung der einzelnen Steuersätze eigens nochmals Bekräftigung findet). Diese Vorgehensweise wurde vom Sachverständigen Dr. L zutreffend gebilligt (S. 34 des Gutachtens Dr. L).
cc)
150 
Auch die vom Sachverständigen angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht zu Recht für zutreffend erachtet.
151 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 282]).
(1)
152 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 285]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rz. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden.
(1.1)
153 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom Sachverständigen - entsprechend den Vorgaben von IDW S1 2005 (Rz. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ermittelt (vgl. LGB 20).
154 
Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei, welchen er auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage (vgl. LGB 20 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009; GA IV 445).
155 
Zwar entspricht es dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.). Ob dem zu folgen ist und ob in diesem Falle kaufmännisch oder nach dem „Meistbegünstigungsgebot“ zu runden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i.E. auch LGB 20).
(2)
156 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 287]). Der IDW S1 2005 (Rz. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, aaO).
(2.1)
157 
Die vom Sachverständigen angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 8, der Antragsteller zu 13 und zu 17 wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 602; GA V 664; GA V 628) - in diesem Fall nicht zu reduzieren.
158 
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von den Antragstellern zu 13 und zu 17 zitierten (GA V 664, 667) Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006 Zurich Meetings Paper, S. 29, sowie Economic Growth in: Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010, S. 34) wie auch die von der Antragstellerin zu 8 zitierte (GA IV 602) Studie von Wenger (in AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“, S. 17) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 313]).
(2.1.1)
159 
Eine Abkehr von dieser Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die - auch im hiesigen Verfahren von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 544) erhobenen - allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. S. veranlasst. Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. S. aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 318] m.w.N.).
(2.1.2)
160 
Die Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 319] m.w.N.). So hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU) für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Die Empfehlung zur Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 2005 stellt eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung dar, welche in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet wird (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 320] m.w.N.). Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. S.. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie, wie die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 2005 durch Mitglieder des AKU (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 ff.) zeigt, welche neben den Untersuchungen Prof. S. auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt und unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als der von Prof. S. verwandten zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 321]).
(2.1.3)
161 
Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischer Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe Null bis zu Werten über 10% reichen (s. hierzu i.E. OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 322 ff.]). Auf die seitens der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen die empirischen Untersuchungen Prof. S. erhobenen Einwendungen (GA V 544) kommt es daher nicht an.
(2.2)
162 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 542 ff.) sind nicht erfolgreich.
(2.2.1)
163 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]). Da - wie oben bereits ausgeführt - auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S1 2005 Rz. 54) und das nach IDW S1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren intertemporal keine Berücksichtigung findet, werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
(2.2.2)
164 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 129 sowie i.E. Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rz. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch etwa OLG München OLGR München 2008, 446, 447 ff. und ZIP 2009, 2339, 2342 sowie Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
(2.2.3)
165 
Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 543 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
166 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 301]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S1 2005 Rz. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S1 2005 Rz. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 102 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 372]).
167 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken.
(3)
168 
Den vom gerichtlichen Sachverständigen aufgrund einer P.-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,6 (vgl. S. 66 seines Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 21 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 5, zu 6 und zu 8 (GA IV 547, 601) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X AG zu entnehmen.
(3.1)
169 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer P. Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200] m.w.N.).
(3.2)
170 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X AG sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie der Sachverständige Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 60) zutreffend aufgezeigt hat, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der X AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil im Zeitraum von Ende 2001 bis zum 30. Juni 2004 der Gewinnabführungsvertrag vom 21. Dezember 2011 zwischen der X AG und der S AG in Kraft war, infolgedessen die außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt am unternehmensindividuellen Risiko der X AG teilhatten und die an der Börse gebildeten Kurse dieses Risiko dementsprechend nicht hinreichend widerspiegelten (offen gelassen noch von OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 262]).
(3.2.1)
171 
Hierbei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktteilnehmer das während der Laufzeit des Unternehmensvertrages bestehende latente Risiko einer Minderung des Unternehmenswerts zum Ende der Vertragslaufzeit „eingepreist“ haben, welches darin begründet liegt, dass das herrschende Unternehmen durch Abschluss des Unternehmensvertrages das Recht erlangt, der abhängigen Gesellschaft gegebenenfalls dieser zum Nachteil gereichende Weisungen zu erteilen. Denn die Börsenkurse der X-Aktie spiegeln das unternehmensindividuelle Risiko bereits deswegen nur sehr eingeschränkt wider, weil die durch die im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Garantiedividende geschützten außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt an Verlusten oder Ertragseinbrüchen des Unternehmens teilnahmen. Darüber hinaus konnten sie - anders als im Falle eines isolierten Beherrschungsvertrages (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rz. 92]) - auch nicht an der Steigerung der künftigen Erträge partizipieren, da das ausgeschüttete Ergebnis wegen des Gewinnabführungsvertrages ausnahmslos an das herrschende Unternehmen floss (vgl. KG, NZG 2003, 644, 645).
(3.2.2)
172 
Eine Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors ist auch nicht veranlasst, weil nach erfolgter Kündigung des Gewinnabführungsvertrages mit der S AG zum 30. Juni 2004 in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 der Abschluss eines (neuerlichen) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - diesmal mit der Antragsgegnerin - beschlossen wurde. Denn der letztgenannte Vertrag zählte nicht zu den Verhältnissen der X AG zum Bewertungsstichtag, sondern stellt gerade die den Bewertungsanlass im hiesigen Verfahren bildende Strukturmaßnahme dar.
(3.2.3)
173 
Der unternehmenseigene Betafaktor ist auch nicht heranzuziehen, weil etwa die Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak (ZfB 2008, 455, 457, 472) im Hinblick auf Gesellschaften, bei denen - wie hier - ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe. Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 396] m.w.N.).
(3.3)
174 
Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer P. Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 419]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028). Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
175 
Der vom Sachverständigen anhand einer P. Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,6 ist nicht zu beanstanden.
(3.3.1)
176 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 60 f. des A-Gutachtens i.V.m. S. 60 ff. des Gutachtens Dr. L).
177 
Demnach wurde die P. Group aus den Unternehmen P. Co. Ltd., T./J., C. P. C., N./U., und A. I. I., S. /U., gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter genannt, dass nur solche Unternehmen herangezogen worden seien, welche im Bereich der Parkraumbewirtschaftung tätig seien bzw. ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die X AG hätten (S. 60 des A-Gutachtens). So erwirtschafte die P. Co. Ltd. 100% des Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei Marktführer im Heimatmarkt J.. Auch die C. P. C. erziele ihren gesamten Umsatz im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei weltweit vertreten. A. I. I. sei ein führendes Oursourcing-Unternehmen in den ... und betreibe neben der Parkraumbewirtschaftung u.a. Müllabfertigung und Sicherheitsdienste für andere Unternehmen (S. 60 des A-Gutachtens).
178 
Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen und sachgerecht befunden (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts).
(3.3.2)
179 
Ohne Erfolg wenden sich Antragsteller gegen die Berücksichtigung ausländischer Unternehmen in der P. Group. Die Bildung einer P. Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).
180 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 12 f. des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - gegen die Zusammensetzung der P. Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 212]).
181 
Darüber hinaus liegen inländische Vergleichsunternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell zur Bildung einer nationalen P. Group nicht vor (vgl. LGB 22). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGB 22), ist die Heranziehung zweier US-amerikanischer wie auch eines japanischen Vergleichsunternehmens wegen eines tendenziell vergleichbaren Entwicklungsstandes dieser Volkswirtschaften mit der deutschen akzeptabel. Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 433 f.).
(3.3.3)
182 
Dass es sich bei den Unternehmen der P. Group - wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 monieren (GA IV 547) - um lediglich drei Vergleichsunternehmen handelt, ist unschädlich, da bei deren Auswahl eine Abwägung zwischen dem statistischen Erfordernis einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsunternehmen einerseits und dem Gebot der strikten Beachtung des Grundsatzes der strukturellen Vergleichbarkeit andererseits zu treffen war. In diesem Zusammenhang hat A festgestellt, dass insbesondere der europäische Parkraumbewirtschaftungsmarkt stark fragmentiert und vorwiegend von vielen kleinen nicht börsennotierten Unternehmen geprägt sei (vgl. S. 72 des A-Gutachtens).
(3.3.4)
183 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es nicht darauf an, welchen Anteil am Gesamtumsatz der A. I. I. konkret die Parkraumbewirtschaftung einnimmt. Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die P. Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld (zu deren Maßgeblichkeit vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 [juris Rz. 423]), wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 60 und 72 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L (S. 61 f. seines Gutachtens) - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - sehr wohl geprüft und daraufhin übereinstimmend bejaht wurde. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der A.I. I. neben denjenigen Vergleichsunternehmen, die ihren gesamten Umsatz nur mit Parkraumbewirtschaftung erzielen, den anzusetzenden Betafaktor zugunsten der Antragsteller senkt, nachdem dieses Unternehmen von allen drei Vergleichsunternehmen den geringsten Betafaktor aufweist (vgl. S. 61 des A-Gutachtens).
(3.3.5)
184 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es für die Vergleichbarkeit auch nicht darauf an, ob die Vergleichsunternehmen Eigentümer der Parkhäuser sind oder ob sie ganz überwiegend Parkraum mieten. Denn während einerseits beim Eigentumsmodell Kapital gebunden wird, welches für den Betrieb nicht eingesetzt werden kann und aufgrund dessen eine Expansion erschwert ist, liegen andererseits die Nachteile des Miet- bzw. Pachtmodells darin, dass beim Parkraumbewirtschafter nicht unerhebliche Risiken verbleiben, da er die Betriebsverluste trägt und das Personal bei ihm angestellt ist (vgl. Schröder/Schüler in Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 577 [zur Bewertung von Hotelimmobilien]). Dass sich der Parkraumbewirtschafter - worauf die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 weiter abstellen (GA IV 546 f.) - beim Miet- bzw. Pachtmodell bei Vermögensverfall gegebenenfalls durch Kündigung der betreffenden Verträge von dem Risiko befreien kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, welcher für eine Unternehmensbewertung unter Fortführungsgesichtspunkten erheblich ist.
(3.3.6)
185 
Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 66) aufgezeigt hat, war über den gesamten Vergangenheitszeitraum 2001-2003 ein hoher Verschuldungsgrad des X-Konzerns festzustellen; gegenüber einem vollständig mit Eigenkapital finanzierten Unternehmen (unlevered Beta) sei für die X AG somit auch zukünftig von einem nennenswerten Kapitalstrukturrisiko auszugehen.
186 
Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige hinsichtlich der Risikobeurteilung des inländischen Unternehmens X AG im Hinblick auf die Einbeziehung ausländischer Unternehmen zugunsten der Antragsteller eine Meistbegünstigungsrechnung durchgeführt und ist so zu einem Betafaktor für die X AG von 0,6 gelangt, welcher dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (unlevered) entspräche (vgl. S. 66 des Gutachtens Dr. L).
187 
Entgegen der durch nichts belegten Vermutung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 547 f.) hat der Sachverständige damit nicht - wie von diesen Antragstellerinnen „erfahrungsgemäß“ angenommen - zu Lasten der Antragsteller diejenige von drei in Rede stehenden Methoden zur Ermittlung von Betafaktoren angewendet, die „aus Sicht der Antragsgegnerin am günstigsten ist“. Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich „zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung“ vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; dortige GA IV 434). Nachdem der Verschuldungsgrad des Unternehmens zum 31. Dezember 2003 mehr als 45% der Bilanzsumme betrug und in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 vergleichbare Relationen galten (vgl. S. 65 des Gutachtens Dr. L), führt allein die Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos durch die Verwendung lediglich des unverschuldeten Betafaktors zugunsten der Antragsteller zu einem erheblich günstigeren Wert als der Ansatz eines verschuldeten Werts.
(4)
188 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 72 f. des Gutachtens Dr. L) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 23).
(4.1)
189 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).
(4.2)
190 
Die sachverständigen Prüfer haben den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% durch die Bewertungsgutachter (vgl. S. 61 des A-Gutachtens) mit dem Argument gebilligt, dass zu erwarten sei, dass „die Zukunftserfolge der X AG bei im Vergleich zum status quo leicht höheren Geldentwertungsraten mit einer Jahresrate von 1,0% nominal zunehmen und damit inflationsbedingte Kostensteigerungen partiell überwälzt werden“ könnten (vgl. S. 19 des B-Prüfungsberichts). Der Sachverständige hat diesen Ansatz unter Hinweis auf folgende Rahmenbedingungen nachvollziehbar für angemessen erachtet (S. 72 f. des Gutachtens Dr. L): Zum einen seien die Gesellschaften des X-Konzerns regelmäßig nicht Eigentümer der bewirtschafteten Parkhäuser oder Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten; die Bewirtschaftung des Parkraums erfolge vielmehr hauptsächlich auf Grundlage von Pachtverträgen oder Managementverträgen, wobei die durchschnittliche rechnerische Restlaufzeit aller Verträge zum 31. Dezember 2003 38 Monate betrage. Vor diesem Hintergrund sei der Hinweis der Antragsgegnerin auf den intensiven Wettbewerb in Europa und die rege Konkurrenz bei Neuausschreibungen, die das Überwälzen von Kostensteigerungen auf den Absatzmarkt erschwerten, berechtigt und in die Prognose der nachhaltigen Entwicklung der Ergebnismargen mit einzubeziehen.
(4.3)
191 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und zu 17 gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(4.3.1)
192 
Entgegen der Auffassung jener Antragsteller (GA IV 589 f., 601; GA V 668) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind - wie oben bereits dargestellt - auch die Bewertungsprüfer, die sachverständigen Prüfer wie auch der Sachverständige Dr. L ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
(4.3.2)
193 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deswegen - wie die Antragstellerin zu 8 meint (GA V 601) - per se „denkgesetzlich absurd“, weil sie fingiere, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 445]).
194 
Dies wird insbesondere auch von den Antragstellern zu 10 und zu 14 verkannt, welche unzutreffenderweise einen Verstoß des Landgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sehen wollen, dass das Landgericht die im Schriftsatz jener Antragsteller vom 20. November 2008 (GA III 399 f.) eingeforderte Rechnung des Sachverständigen nicht habe erstellen lassen, „was denn ein dauerhaftes reales Schrumpfen der Erträge eines deutschen Unternehmens wie der X bei einer Inflationsrate von 2% und einem Anstieg der nominalen Erträge um nur 1% auf die Dauer der ewigen Rente sachlich bedeutet“ (GA IV 589).
195 
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von der Antragstellerin zu 8 hierzu zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, aaO [Rz. 448] sowie eingehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer, der sachverständigen Prüfer wie auch des gerichtlichen Sachverständigen abzuweichen.
(4.3.3)
196 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern zu 10 und zu 14 angeführten (GA IV 589 f.; GA V 628 f.) Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 449] m.w.N.).
dd)
197 
Der vom Sachverständigen ermittelte Ertragswert ist auch nicht aus dem Grunde zu niedrig bemessen, weil die X AG ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis weiter veräußert wurde, welcher - nach dem Vortrag der Antragsteller zu 1, zu 5, zu 6, zu 8, zu 13 und zu 17 (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654) - dem Dreifachen des vom Sachverständigen Dr. L ermittelten Unternehmenswertes entsprochen habe.
(1)
198 
Der Sachverständige Dr. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 84) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei. So hat er Hinweise darauf gesehen, dass eine „spezifische Angebots-Nachfrage-Situation Ende des Jahres 2006 bzw. zu Beginn des Jahres 2007“ sowie subjektive Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere die erzielbaren Synergieeffekte, spezifische Alternativanlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten des Käufers, dessen spezifische steuerliche Situation sowie dessen subjektive Risikoeinschätzung usw. - „maßgeblich für die genannten Preisverhältnisse“ gewesen seien (vgl. hierzu i.E. S. 84 des Gutachtens Dr. L).
(1.1)
199 
Wenn die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 in diesem Zusammenhang rügen (GA IV 549 f.), dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe, welche beziffert werden und bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten, so verkennen sie zum einen, dass der Sachverständige Synergieeffekte aufgrund des Erwerbes durch E im Jahre 2007 meinte und nicht eventuelle Synergieeffekte aufgrund des Erwerbs durch die Antragsgegnerin als Beteiligungsgesellschaft der I im Jahre 2004.
200 
Zum anderen wurden entgegen der Auffassung jener Antragstellerinnen nicht bereits mit dem Erwerb der Beteiligung an der X AG durch die Antragsgegnerin im Jahre 2004 Synergieeffekte generiert, welche bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen wären.
201 
In diesem Zusammenhang stellen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 darauf ab (GA IV 549 f.), dass aus dem Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 hervorgehe (S. 23), dass sich die Antragsgegnerin zum einen durch einen mit der X AG geschlossenen Beratungsvertrag vom 24. August 2004 verpflichtet habe, auf Anforderung der X AG gegenüber dieser Beratungsleistungen (insbesondere Erstellung von betriebswirtschaftlichen Analysen sowie Beratung in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen) gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung zu erbringen. Des weiteren gehe aus dem Bericht hervor (S. 23), dass die A. GmbH - eine Tochtergesellschaft der X AG - aufgrund von zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Dienstleistungsverträgen vom 31. Juli/5. Oktober 2004 die Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Antragsgegnerin, ihre Tochterunternehmen und ihre Mutterunternehmen in den Niederlanden und in Luxemburg gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung übernehme. Hinzu komme, dass die „größere Kapitalkraft der I“ der X AG bereits ab dem Akquisitionszeitpunkt, d.h. ab dem 30. Juni 2004, zur Verfügung gestanden habe (GA IV 549).
202 
Hiermit sind allerdings keine messbaren Synergieeffekte dargetan. Denn unter „Synergieeffekt“ ist die Wirkung der gemeinsamen Nutzung von materiellen und immateriellen Faktoren zu verstehen, welche gemessen an der Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse positiver oder negativer Art sein kann (vgl. Angermayer-Michler/Oser in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 1103 f.; Hachmeister/Ruthardt/Gebhardt, Der Konzern 2011, 600, 601 f.; jeweils m.w.N.). Da hier für die zur Verfügung gestellten Leistungen seitens der X vertragsgemäß Auslagenersatz und marktübliche Vergütung zu gewähren ist, ist für eine Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens insoweit nichts ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen behauptete „größere Kapitalkraft der I“, deren Beteiligungsgesellschaft die Antragsgegnerin ist, stellt ebenfalls keinen für die Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Synergieeffekt dar, da diese „Kapitalkraft“ der X AG allenfalls mittelbar über die Antragsgegnerin zugutekommen konnte und sich angesichts der Situationsbedingtheit gegebenenfalls zu treffender Investitionsentscheidungen einer für Bewertungsgesichtspunkte erforderlichen Messbarkeit entzieht.
203 
Ebenso wenig ergeben sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 550) - aus S. 25 des Gemeinsamen Berichts des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass „erhebliche Synergieeffekte bereits mit dem Erwerb der X AG verbunden“ gewesen wären.
204 
Da nach alledem keine messbaren Synergieeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, auch hier nicht abschließend entscheiden (zur Diskussion vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 [juris Rz. 62] m.w.N.).
(1.2)
205 
Dass ein Großteil der Wertsteigerung der X AG als Potential am Bewertungsstichtag „bereits in der Wurzel angelegt“ gewesen wäre, wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 meinen (GA IV 550), vermochte der Sachverständige Dr. L nach alledem nicht zu bestätigen.
206 
Bei seiner Würdigung hat er - was die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 bei ihrer weiteren Rüge fehlender Klärung der Vergleichbarkeit von Kaufpreis und Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals durch Zeugenbeweis (GA IV 548 f.) verkennen - bereits in seinem schriftlichen Gutachten zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass es sich bei dem Veräußerungspreis um den Wert des Eigenkapitals der X AG handelt, da dies Voraussetzung für den Vergleich mit dem Ertragswert bzw. Börsenwert sei (vgl. S. 82 des Gutachtens Dr. L).
(2)
207 
Eine Zugrundelegung des Kaufpreises - gegebenenfalls mit Abschlägen - ist auch nicht durch die von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 617 f.) herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht veranlasst.
208 
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Teilurteil vom 14. Oktober 1992 (NJW-RR 1993, 131) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei.
209 
Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (BGH, NJW 2011, 1004; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1991, 900) - zu Grundstücken ergangen. Die Wertentwicklung von Unternehmen hängt demgegenüber von weitaus mehr Determinanten ab; zudem bestehen Unternehmen aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände, deren Zusammensetzung sich laufend ändert.
210 
Für den Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497, 2498). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (aaO) außerdem keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben hat, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bemessung des Verkehrswertes einer weiteren Unternehmensbeteiligung an dem Verkaufserlös orientiert habe, der etwa ein Jahr nach dem Erbfall für dieses Unternehmen erzielt worden sei, hat er lediglich im Hinblick auf die spezifischen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls die Grenzen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens für gewahrt erachtet, ohne insoweit rechtsgrundsätzliche Erwägungen anzustellen.
211 
Mangels Divergenz war daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 663) - auch insoweit nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen.
(3)
212 
Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.
213 
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt a.M. haben die Frage der Festsetzung einer Zuzahlung im Hinblick auf ein im Verschmelzungsvertrag bemessenes Umtauschverhältnis zum Gegenstand und statuieren diesbezüglich, dass die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befänden, wie auch die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis böten (OLG Stuttgart, AG 2006, 420, 421; LG Frankfurt a.M., AG 2009, 749, 751). Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass der zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag verhandelte Preis den Wert des Unternehmens zum Verhandlungszeitpunkt indiziert, nicht jedoch zum Bewertungsstichtag zwei Jahre zuvor.
214 
Der oben außerdem erwähnte Beschluss des Landgerichts Köln, welcher einen Fall des Delisting zum Gegenstand hat, befasst sich mit der hier gleichermaßen nicht einschlägigen Frage, ob die zeitnah vor dem Stichtag erzielten Marktpreise für größere Aktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln (vgl. LG Köln, AG 2009, 835, 838).
ee)
215 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 23) zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Ertragswertmethode kein höherer Unternehmenswert als der vom gerichtlichen Sachverständigen i.H. von 258.368.000,00 EUR bzw. - unter Zugrundelegung eines abgerundeten Basiszinssatzes von 4,5% - i.H. von 266.720.000,00 EUR ergibt, und dass die jeweiligen Werte je Aktie (128,15 EUR bzw. 133,15 EUR) den im Übertragungsbeschluss genannten Abfindungswert von 147,50 EUR je Aktie unterschreiten.
d)
216 
Da - wie dargestellt - auch der Börsenkurs der X-Aktie im maßgeblichen Referenzzeitraum keinen darüber hinausgehenden Wertansatz je Aktie gebietet, besteht kein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung.
III.
217 
Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht - wie die Antragsteller zu 5 und zu 6 rügen (GA IV 551) - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht angeordnet hat.
1.
218 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge entsprochen habe (LGB 25).
219 
Abgesehen davon, dass die Anträge nach dem oben Ausgeführten - insoweit abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht nur geringen, sondern keinen Erfolg haben, rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 551) die Kostenentscheidung des Landgerichts darüber hinaus vergeblich mit der Begründung, dass es für die Antragsteller nicht voraussehbar sei, „welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden“, inwieweit das Gericht bereits sei, den „dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen“ oder ob der Sachverständige „sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte“ beschäftige.
220 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite - nur dann - anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Barabfindung unzulässig bzw. unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 236]). Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rz. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
2. a)
221 
Eine Modifikation der erstinstanzlichen Entscheidung über die Gerichtskosten im Hinblick auf die Abänderung von Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Beschlusses, wie sie von der Antragsgegnerin ohne nähere Begründung angeregt wird (vgl. GA V 633), ist nicht veranlasst, da die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung angemessenen Ausgleichs zum Zeitpunkt ihrer vor dem Übertragungsbeschluss vom 20. Mai 2005 erfolgten Einreichung nicht offensichtlich unzulässig waren und es daher nicht der Billigkeit entspräche, insoweit angefallene Kosten ganz oder zum Teil den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
b)
222 
Ebenso wenig sind die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend (vgl. hierzu i.E. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
E.
223 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
224 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 238]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
225 
Die Möglichkeit, dem zusätzlich zu den sachverständigen Prüfern der B beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 13. Mai 2009 vor dem Landgericht, in welchem der Sachverständige Dr. L angehört worden war.
226 
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ging nicht hervor, dass diese dem gerichtlichen Sachverständigen ergänzende Fragen stellen wollten. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich aus dem Kreis der Beschwerdeführer allein die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 677 f.), die Antragsteller zu 10 und zu 14 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 679 ff.) wie auch die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 (GA V 682 f.) auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (GA V 675 f.), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 15. März 2012 beabsichtigt sei, geäußert haben.
227 
Von diesen Beschwerdeführern haben allein die Antragsteller zu 10 und zu 14 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat deshalb für „unerlässlich“ gehalten, weil die „eigentliche Problematik des Falles“ bislang noch nie in mündlicher Verhandlung erörtert worden sei. Diese liege darin, dass „für die Behandlung der außenstehenden Aktionäre durch den Vorstand einer von einem Hedgefonds beherrschten deutschen Aktiengesellschaft eine für das Unternehmen weit nachteiligere und vor allem überhaupt nicht mehr aktuelle Unternehmensplanung des Vorjahres verwendet“ werde und nicht „diejenige, sowohl aktuelle als auch weit optimistischere und dann sogar tatsächlich realisierte Unternehmensplanung, welche der beherrschende Hedgefonds der Öffentlichkeit verkündet“ habe (GA V 680 f.). Diese Problematik habe auch für den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2009 „keine wesentliche Rolle“ gespielt (GA V 681).
228 
Letzteres trifft jedoch nicht zu, da das Landgericht auf S. 17 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich der Kammer nicht erschließe, „wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung (wie z.B. auf 600 Mio. EURO) liegen sollten (Rechtsanwalt Dr. G.)“ (LGB 17). Damit bezieht sich das Landgericht ersichtlich auf die bereits oben erwähnte, in Presseartikeln vom 2. Juli 2004 (Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebene Äußerung des Verantwortlichen der I T M, denen zufolge der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTB) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen solle. Die Problematik war bereits zuvor Gegenstand intensiven Schriftsatzwechsels der Verfahrensbeteiligten gewesen (vgl. exemplarisch S. 6 des Schriftsatzes der Antragstellerin zu 14 vom 20. April 2005 [GA I 137] sowie S. 39 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 [GA II 266 f.]).
229 
Vor diesem Hintergrund war die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach alledem nicht veranlasst.
F.
I.
230 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 9/10 von der Antragsgegnerin und zu 1/10 von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.
231 
Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - einem Antragsteller aufzuerlegen sind, sofern dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG). Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rz. 23).
232 
Dies war hier hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 der Fall, da ihr Antrag bereits wegen nicht hinreichender Darlegung der Antragsberechtigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpruchG) unzulässig war und sie bereits mit der Entscheidung des Landgerichts auf diesen Aspekt hingewiesen worden war (vgl. BGH, aaO; vgl. auch Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rz. 16).
233 
Die Anträge der übrigen neun (Anschluss-) Beschwerdeführer sind zwar insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als sie auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs gerichtet waren. Da das Landgericht jedoch zuvor insoweit von einer Zulässigkeit der Anträge ausgegangen ist (LGB 10), waren ihre sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich von vorneherein ohne jegliche Erfolgsaussichten, weswegen es der Billigkeit entspricht, dass es insoweit bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat.
234 
Ein Anderes ergibt sich hinsichtlich des Antragstellers zu 1 auch nicht aus dem Umstand, dass dieser seine ursprünglich eingelegte - verfristete - sofortige Beschwerde zurückgenommen und umgehend Anschlussbeschwerde eingelegt hat. Denn dieses Vorgehen kommt einem statthaften Antrag auf Umdeutung einer unzulässigen selbständigen sofortigen Beschwerde in eine zulässige Anschlussbeschwerde (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 133 f. m.w.N.) gleich.
II.
235 
Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
III.
236 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da - wie oben hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz bereits ausgeführt - eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
IV.
237 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels Zuerkennung höherer Kompensationsleistungen nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 17/01
vom
21. Juli 2003
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu I, II, III, 2)
BGHR: ja
Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich
verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der
von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer
in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.
BGH, Beschluß vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 - BayObLG
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn

beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluß des Landgerichts München I - 5. Kammer für Handelssachen - vom 3. Dezember 1998 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 1. März 1999 hinsichtlich der Festsetzung der Abfindung unter Nr. I dahin abgeändert , daß in Satz 2 der letzte Halbsatz "soweit die Aktionäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend gemacht haben" entfällt.
Nr. I des berichtigten Beschlusses lautet daher wie folgt: Die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist ab 29. Oktober 1992 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz (Basiszinssatz) zu verzinsen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der angefochtene Beschluß hinsichtlich des Ausgleichs teilweise geändert und wie folgt gefaßt: Der Ausgleich gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf 169,00 DM (brutto) je 100,00 DM-Aktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 werden zurückgewiesen.
IV. Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der übrigen Nebenentscheidungen für das Verfahren erster Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt : Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten zu 2, 4 und 5 gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Vergütung und Auslagen für die Beteiligten zu 6 und 7 (gemeinsamen Vertreter ) hat die Beteiligte zu 5 zu tragen.
VI. Beschwerdewert: 810.000,00 DM = 414.146,42

Gründe:


I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Aktionäre der Beteiligten zu 5, der Y. AG, die - teilweise über in- und ausländische Tochtergesellschaften - Gasbetonsteine und andere Materialien herstellt und vertreibt. Ihr Grundkapital beträgt 27 Mio. DM. Hiervon hielt die Beteiligte zu 4, die Y. H. AG - seinerzeit in der Rechtsform einer GmbH - am 10. Juni 1999 99,56 %. Die Beteiligten zu 4 und 5 schlossen am 30. April 1992 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag , der nach der am 10. Juni 1992 erfolgten Zustimmung der Hauptversammlung der Y. AG am 28. Oktober 1992 im Handelsregister eingetragen und am 28. November 1992 veröffentlicht wurde. In diesem Vertrag garantiert die Beteiligte zu 4 den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 5 für jede Stammaktie mit einem Nennwert von 100,00 DM einen jährlichen Ausgleich von 86,00 DM; wahlweise bietet sie den Erwerb einer Aktie für 1.250,00 DM an. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten im Spruchverfahren, die angemessene Abfindung und den angemessenen Ausgleich höher festzusetzen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 (AG 1999, 476) hat das Landgericht im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die Abfindung auf 1.747,00 DM und den Ausgleich auf 108,00 DM je Stammaktie im Nennwert von 100,00 DM festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 hat es außerdem die Verzinsung der Abfindung mit 2 % über dem Diskontsatz (Basiszinssatz) ab dem 29. Oktober 1992 mit der Einschränkung ausgesprochen , "soweit die Aktionäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre entgegengenommen haben". Gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 1998 hat die Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleich eingelegt. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben sich dieser Beschwerde mit entgegengesetzter Zielrichtung angeschlossen und zudem sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen
Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat - außerhalb der Beschwerdefrist - "das Rechtsmittel der Anschlußbeschwerde" erhoben.
Das Beschwerdegericht (ZIP 2001, 1999) hat die Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Berichtigungsbeschluß zurückgewiesen und die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Es möchte die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 mit der Maßgabe zurückweisen, daß lediglich im Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 die Einschränkung der Verzinsung im Hinblick auf etwaige Ausgleichszahlungen an die Aktionäre entfällt. An einer solchen zurückweisenden Entscheidung sieht es sich jedoch, soweit es um die Festsetzung des Ausgleichs geht, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. März 1995 (AG 1995, 421 = WM 1995, 980) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht zur Berücksichtigung der Körperschaftsteuerausschüttungsbelastung einen höheren Ausgleich als das Landgericht festsetzen müßte. Es hat daher die Sache insgesamt dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 5 AktG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschränkung der Vorlage auf die Frage des Ausgleichs hält das Beschwerdegericht nicht für möglich, auch wenn im Hinblick auf die Abfindung die Vorlagevoraussetzungen im engeren Sinne nicht gegeben seien. Eine eigene Teilentscheidung nur über die Abfindung entsprechend § 301 ZPO komme nicht in Betracht, da im Hinblick auf die gemeinsame Vorfrage der richtigen Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5 die Gefahr einander insoweit widerstreitender Erkenntnisse bestehe und dann die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit in ein und demselben Verfahren nicht gewährleistet sei.
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen gegeben. Der Streit der Beteiligten betrifft nicht nur die isoliert für den Ausgleich relevante Vorlegungsfrage bezüglich der von der Beteiligten zu 4 auf den Ausgleich abzuführenden Körperschaftsteuer, sondern darüber hinaus die Richtigkeit der Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5, aus dem sowohl die Abfindung nach § 305 AktG als auch der Ausgleich nach § 304 AktG abgeleitet werden.
III. 1. Abfindung gemäß § 305 AktG
Hinsichtlich der Abfindung gemäß § 305 AktG sind die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 1998 unbegründet; lediglich in bezug auf die im Berichtigungsbeschluß vom 1. März ausgesprochene Einschränkung der Verzinsung der Abfindung hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 Erfolg.
Das Landgericht hat im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 zutreffend auf 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie festgesetzt. Die dagegen mit der Beschwerde der Beteiligten zu 3 und der Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 wechselseitig erhobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt, wie das Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß mit zutreffenden Erwägungen eingehend ausgeführt hat. Der Senat tritt diesen Begründungen zur Abfindung bei und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 543 Abs. 2 a.F. ZPO Bezug. Zusammenfassend ist daher festzustellen:

a) Die vom Landgericht mit 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie ermittelte Abfindung ist gemäß § 305 AktG angemessen, weil sie den ausscheidenswilligen Aktionären volle Entschädigung für den Wert ihrer Beteiligung an dem "arbeitenden" Unternehmen der Beteiligten zu 5 verschafft. Das Landgericht hat bei der Ermittlung dieses Wertes entsprechend dem Sachverständigengutachten zutreffend die Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Börsenkurses (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 147, 108) angewendet. Bei der zwangsläufig mit Unsicherheiten belasteten Prognose des Barwertes zukünftiger Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben hat das Landgericht in zulässiger Weise die sog. Phasenmethode - sachgerecht modifiziert nach Maßgabe der branchenspezifischen Besonderheiten des konkreten Bewertungsgegenstandes - zugrunde gelegt. Auch wenn der Ertragswert zukunftsbezogen ist, ist der zentrale Ausgangspunkt für die Prognose erzielbarer Überschüsse die sorgfältige Vergangenheitsanalyse des Unternehmens. Mehrjährige Prognosephasen sind nicht zwingend, zumal in der kurzfristig orientierten Baubranche regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - mehrjährige Horizonte fehlen. Daher war es angesichts der Tatsache, daß die Beteiligte zu 5 lediglich über eine Planungsrechnung für jeweils ein Prognosejahr verfügte, sachgerecht, den Zukunftserfolg eines jährlich gleichbleibenden Durchschnittsbetrages zu schätzen, ausgehend von der Ertragssituation am Bewertungsstichtag (vgl. IDW-HFA 2 1983 Abschn. B 2 b 2, 1).
Das Landgericht hat auch im Anschluß an das Sachverständigengutachten zutreffend der Diskontierung der künftigen Ertragserwartungen einen einheitlichen Kalkulationszinssatz von 9,5 % - ausgehend von einem durchschnittlichen Basiszins von 7,5 %, einem Inflationsabschlag von 1 % für 1993 und die Folgejahre sowie einem Risikozuschlag für das generelle Unternehmenswagnis von 2 % für 1992 und von 3 % für die Folgejahre - zugrunde ge-
legt. Danach beträgt der Unternehmenswert, der sich aus dem Ertragswert aus Betriebsfortführung mit 460 Mio. DM und dem Wert des gesondert bewerteten Vermögens (Liquidationswert) von 4,7 Mio. DM zusammensetzt, zum 31. Dezember 1991 464,7 Mio. DM und aufgezinst zum 10. Juni 1992 484,4 Mio. DM. Der Quotient hieraus im Verhältnis zum Grundkapital der Beteiligten zu 5 von 27 Mio. DM ergibt rechnerisch als angemessene Abfindung den Betrag von gerundet 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie. Eine Korrektur dieses festgestellten Ertragswertes unter Berücksichtigung des Börsenkurses ist nicht veranlaßt, da der Börsenkurs der Aktien der Y. AG in dem maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum vor dem Stichtag durchweg unter dem "Schätzwert" auf der Basis der Ertragswertmethode lag (vgl. BGHZ 147, 109).

b) Der Ausspruch über die Verzinsung des Barabfindungsbetrages gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG begegnet jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu korrigieren ist allerdings die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts im Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 insoweit, als darin die Verzinsung auf diejenigen Aktionäre beschränkt wird, die nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend gemacht haben. Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind die empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen , nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. Wie das Beschwerdegericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, kann eine Bestimmung hinsichtlich der Anrechnung nicht im Spruchverfahren getroffen werden, weil darin nur über die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich zu entscheiden ist.

2. Ausgleich gemäß § 304 AktG
Hinsichtlich des Ausgleichs gemäß § 304 AktG bleiben die Anschlußrechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist hingegen insoweit begründet, als - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte - bereits bei der Festsetzung des festen Ausgleichs im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stets (mögliche) künftige Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG der verteilungsfähige durchschnittliche (feste) Bruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.

a) Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muß der Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre eine angemessene Ausgleichszahlung durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichszahlung vorsehen. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges , durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136, 140). Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaftlich - der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusehen, weil die Höhe der - der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten (vgl. dazu: Sen.Urt. v. 2. Juni 2003 - II ZR 85/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - Körperschaftsteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflußt werden kann, sondern lediglich Ausfluß
des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist daher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen ist. Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden "durchschnittlichen" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich "wirtschaftlich voll entschädigt" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139). Durch ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung wird zugleich der Funktion des Ausgleichs als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung getragen, weil der Aktionär als tatsächlichen Barauszahlungsbetrag stets den zur Ausschüttung bereitgestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens - also einer je nach der Gesetzeslage in den einzelnen Jahren möglicherweise variablen Größe - erhält. Eine solche stetige wirtschaftlich volle Entschädigung durch den Ausgleich wäre bei der - im vorliegenden Fall vom Landgericht in Anlehnung an § 4 des Unternehmensvertrages vorgenommenen - Festsetzung eines - nach Abzug der im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes - unveränderlichen Nettobetrages nicht gewährleistet. Während bei der Dividende nach § 58 AktG - deren Ausbleiben die Ausgleichszahlung durchschnittlich ersetzen soll - als Folge einer gesetzlichen Absenkung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens bei gleichbleibenden betriebswirtschaftlichen Anknüpfungsdaten ein entsprechend höherer Betrag für die Gewinnausschüttung zur Verfügung stünde, führte der einmal als dauerhafte Nettogröße festgesetzte Ausgleich bei
einer solchen Senkung des Steuersatzes in Höhe der dann entstehenden Differenz zu einem (ungerechtfertigten) Vorteil der Gesellschaft bzw. Obergesellschaft auf Kosten des außenstehenden Aktionärs, weil dann eine "Vollausschüttung" des zuvor ermittelten durchschnittlich verteilbaren Bruttogewinns tatsächlich nicht mehr stattfinden würde. Eine solche unvertretbare Situation zu Lasten des Minderheitsaktionärs wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Durch Art. 2, 7 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I, S. 1569) wurde die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer von 36 % auf 30 % mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr herabgesetzt; weitergehend wurde sogar durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I, S. 1433) im Zuge einer Systemumstellung der Körperschaftsteuersatz - unter Wegfall des separaten Steuersatzes für Ausschüttungen - auf einheitlich 25 % abgesenkt (vgl. § 23 KStG n.F.) und gleichzeitig für die Einkommensteuer der Anteilseigner das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Auf der anderen Seite wird durch die Bestimmung des Ausgleichs als fester, um die jeweilige Körperschaftsteuerbelastung zu verringernder Bruttogewinnanteil auch sichergestellt , daß im Falle der Steuererhöhung - wie unlängst durch Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 26,5 % für den Veranlagungszeitraum 2003 aufgrund von Art. 4 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I, S. 3651) geschehen - die Ausgleichsregelung nicht zu einem ungerechtfertigten Vorteil des Minderheitsaktionärs auf Kosten der Gesellschaft führt.
Die vom Senat befürwortete Auslegung des zuzusichernden durchschnittlichen Gewinnanteils gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG als einer konstanten Bruttogröße, die um die Körperschaftsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu vermindern ist, widerspricht nicht der Systematik
des "festen" Ausgleichs (vgl. dazu schon OLG Celle, BB 1981, 8). Zwar ist für die Bemessung des Ausgleichs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherrschungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden ist. Dieses Stichtagsprinzip wird jedoch nicht in Frage gestellt, weil bei der Festsetzung des Ausgleichs der durchschnittlich verteilbare Bruttogewinn als feste Größe aus dem objektiven Wert des Unternehmens, "wie es am Stichtag steht und liegt", abzuleiten ist, so daß nur die Organisationsverhältnisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren. Dazu gehören als feste Größen die betriebswirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens und der Kapitalisierungszinssatz, mit dem der Bruttowert des Ausgleichs ermittelt wird, nicht hingegen die Körperschaftsteuer, die lediglich Ausfluß des erwirtschafteten Gewinns ist und die - wie dargelegt - in möglicherweise variabler Höhe in den einzelnen Geschäftsjahren auf den ausschüttungsfähigen Gewinn anfällt. Etwaige Änderungen des Körperschaftsteuersatzes beeinflussen nur den tatsächlichen Auszahlungsbetrag; durch sie verwirklichen sich jedoch nicht die Risiken der "stichtagsabhängigen" Prognoseentscheidung bei der Ermittlung des aus dem Unternehmenswert abgeleiteten verteilungsfähigen Bruttogewinns.

b) Da das Spruchverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Abänderung der vertraglich vorgesehenen Ausgleichsregelung durch die Festsetzung eines festen Ausgleichsbetrages von gerundet 169,00 DM (brutto) abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs geboten. Ein solcher durchschnittlich brutto zu garantierender Gewinnanteil ist aus dem vom Landgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten zutreffend ermittelten Ertragswert abzuleiten. Danach ist der Unternehmenswert
(Ertragswert) der Beteiligten zu 5 - ohne gesondert bewertetes Vermögen - mit dem inflationsbereinigten Kapitalisierungszinssatz von 9,5 % zu verzinsen, so daß sich ein durchschnittlicher Bruttogewinn von 45,543 Mio. DM (entsprechend aufgerundet 169,00 DM je 100,00 DM-Aktie) ergibt. Dabei ist - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3 - mit Recht der Liquidationswert des vom Sachverständigen gesondert bewerteten Vermögens (inaktive bzw. ertragslose ausländische Tochtergesellschaft) abgesetzt worden. Da der Ausgleichsanspruch sich danach bemißt, welchen Dividendenanspruch der Aktionär ohne den Unternehmensvertrag zu erwarten gehabt hätte, sind in ihn Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluß gehabt haben, grundsätzlich - so auch hier - nicht einzubeziehen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Strohn

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X P. AG vom 13. Dezember 2004 werden als unzulässig verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 9/10 und die Antragstellerin zu 2 1/10; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller sowohl die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs als auch einer angemessenen Barabfindung im Hinblick auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X P. AG als abhängiger Gesellschaft (im Folgenden: X AG).
I.
1.
Die X AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet, welche unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig sind (LGB 5).
Die Antragsteller waren bis zu ihrem Zwangsausschluss aus der Gesellschaft Minderheitsaktionäre der X AG.
Das Grundkapital der X AG beträgt 5.121.736,04 EUR und ist eingeteilt in 2.003.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien (LGB 6). Die Aktien waren im geregelten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Düsseldorf und Stuttgart notiert (LGB 6). Im Jahr 2000 hatte die S AG mehrere Aktienpakete an der X AG erworben und mit der Gesellschaft im Jahr 2001 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen (LGB 6). Am 28. Mai 2004 hatte dann die Antragsgegnerin - eine Beteiligungsgesellschaft der I-Gruppe - von der S AG 98,26% der Aktien der X AG erworben, woraufhin der Gewinnabführungsvertrag mit der S AG gekündigt worden war (LGB 6). In der Folgezeit hatte die Antragsgegnerin ihren Aktienanteil an der X AG auf 1.981.902 Aktien - d.h. ca. 98,92% - erhöht, welche sie auch zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 hielt (LGB 6). Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 21.547 Aktien (vgl. LGB 6).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 hatte die Antragsgegnerin die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: A) beauftragt, den Unternehmenswert der X AG zu ermitteln. Bewertungsanlass war der geplante Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG. Nachdem die A ihre Bewertungsarbeiten von Juli bis Oktober 2004 durchgeführt hatte, hatte sie unter dem 26. Oktober 2004 eine gutachtliche Stellungnahme (im Folgenden: A-Gutachten; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) vorgelegt.
In dieser veranschlagt sie - unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) - den Unternehmenswert der X AG zum 13. Dezember 2004 im Ertragswertverfahren auf 228.962.000,00 EUR (vgl. S. 64 des A-Gutachtens).
Bezogen auf 2.003.449 Stückaktien entspreche dies einem Wert von 114,28 EUR je Aktie (S. 67 des A-Gutachtens). Da der durchschnittliche, gewichtete Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG - d.h. im Zeitraum vom 7. Mai 2004 bis 6. August 2004 - mit 139,70 EUR je Aktie diesen Ertragswert übersteige, sei den Minderheitsaktionären als Abfindung nach § 305 AktG ein Betrag von 139,70 EUR je Aktie anzubieten (S. 64 ff. des A-Gutachtens).
Die jährliche Ausgleichszahlung gem. § 304 AktG berechne sich, indem die Abfindung je Aktie mit dem Mittelwert zwischen dem risikoangepassten Kapitalisierungszinsfuß vor Steuern von 10,0% und dem Basiszinssatz von 5,5% verzinst werde. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleich nach dem Halbeinkünfteverfahren - d.h. mit 17,5% - besteuert werde. Nach alledem ergebe sich - für ein volles Geschäftsjahr - ein Nettoausgleich von 6,98 EUR je Aktie und ein Bruttoausgleich von 7,71 EUR je Aktie (vgl. S. 68 ff. des A-Gutachtens). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das A-Gutachten verwiesen.
Die Unternehmensbewertung der A vom 26. Oktober 2004 fand Eingang in den Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 (hier: S. 44 f.; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) wie auch in den Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin („Y“) und der X AG („X“) vom 22. Oktober 2004 (Ziff. I. des Anlagenkonvoluts Ag 4), welcher auszugsweise wie folgt lautete:
10 
„… § 3
Ausgleich
11 
1. Y garantiert den außenstehenden Aktionären der X als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 7,71 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen Ausgleich von EUR 2,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuersätzen … ergibt sich … eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 6,98 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
12 
2. Die Ausgleichszahlung wird erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahres der X endet oder die X während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
13 
§ 4
Barabfindung
14 
1. Y verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der X dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 je Stückaktie zu erwerben. Die Barabfindung ist ab dem Tag, der dem Wirksamwerden dieses Vertrages folgt, mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
15 
2. Die Verpflichtung der Y zum Erwerb der Aktien der X gegen Gewährung einer Barabfindung nach § 4 Abs. 1 ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der X nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
16 
§ 5
Wirksamkeit, Vertragsdauer
17 
1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Y und der Zustimmung der Hauptversammlung der X.
18 
2. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der X, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
…“
19 
Dieser Entwurf lag der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH, D. (im Folgenden: B) zugrunde, welche mit Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2004 zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt worden war (LGB 6 sowie Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4). Mit ihrem am 27. Oktober 2004 abgeschlossenen „Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P. H. GmbH, M., und der X P. AG, L, gemäß § 293b Abs. 1 AktG“ (im Folgenden: B-Bericht; Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4) erachtete die B den in dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgesehenen Ausgleichs- wie auch Abfindungsbetrag für angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den B-Bericht Bezug genommen.
20 
Die außerordentliche Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 stimmte zu TOP 1 mit der erforderlichen Mehrheit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu - mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf erneut gewogene Durchschnittskurse der X-Aktie am Morgen des 13. Dezember 2004 das Abfindungsangebot gem. § 305 AktG von 140,00 EUR auf 147,50 EUR erhöht worden war (LGB 6).
21 
Nach Zustimmung durch die Antragsgegnerin wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 3. Januar 2005 in das Handelsregister eingetragen und am 29. Januar 2005 im elektronischen Bundesanzeiger - am 14. und am 19. Januar 2005 auch in lokalen Tageszeitungen - bekanntgemacht (LGB 7).
22 
Der ebenfalls von der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG am 13. Dezember 2004 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327 a ff. AktG wurde am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen (LGB 7).
23 
Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; dortige Anlage Ast 7 vor GA III 373).
II.
24 
Die Antragsteller halten den vorgesehenen Ausgleich in Höhe von netto 6,98 EUR wie auch den Barabfindungsbetrag von 147,50 EUR je Aktie für unangemessen niedrig und streben jeweils dessen Erhöhung an.
25 
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2005 (GA II 207) Rechtsanwalt Dr. W. B, S. bestellt.
26 
Mit Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2005 (GA III 340 ff.) hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. B. L. von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft C, S., mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zum Wert einer Aktie der X AG am 13. Dezember 2004 und eines daraus abzuleitenden angemessenen Ausgleichs gem. § 304 AktG beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 14. August 2008 erstattet (GA III 387), auf welches Bezug genommen wird. Am 13. Mai 2009 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher der Sachverständige angehört worden war und sein Gutachten weiter erläutert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) verwiesen.
III.
27 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GA IV 478 ff.) den von der Antragsgegnerin zu leistenden festen Ausgleich gem. § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13. Dezember 2004 auf 8,24 EUR je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt (Ziff. 1 des Tenors; LGB 4). Außerdem hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2 verworfen (Ziff. 2 des Tenors; LGB 4) und „die Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 22 und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre … zurückgewiesen“ (Ziff. 3 des Tenors; LGB 4). Die Gerichtskosten hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt und bestimmt, dass die Antragsteller zu 1 bis 22 und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen, während die Antragsgegnerin die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trage (Ziff. 4 des Tenors; LGB 5).
1. a)
28 
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Anträge ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2 unzulässig sei, nachdem diese Antragstellerin ihre Antragsberechtigung gem. § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG nicht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im elektronischen Bundesanzeiger (29. Januar 2005) dargelegt habe (LGB 8 f.). Zu ihrer Antragsberechtigung habe die Antragstellerin zu 2 ihrer Antragsschrift lediglich ein Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG beigefügt, wobei diese Bestätigung vom 24. Januar 2005 datiert habe (LGB 9).
b)
29 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien demgegenüber zulässig, nachdem diese innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG eingereicht, mit hinreichend konkreten Einwendungen begründet und jeweils mit einem Nachweis der Antragsberechtigung versehen gewesen seien (LGB 9).
30 
Die Anträge dieser Antragsteller seien auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn die Antragsteller hätten ihre Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung nicht durch ihren am 20. Mai 2005 erfolgten Zwangsausschluss als Minderheitsaktionäre aus der X AG verloren, da diese bereits zuvor im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - d.h. im Zeitpunkt von dessen Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2005 - entstanden gewesen seien. Der Umstand des späteren Aktienverlusts wirke sich nicht anspruchsvernichtend, sondern nur anspruchsbegrenzend - d.h. auf die Höhe des eventuell zeitanteilig zu bemessenden Ausgleichsanspruchs - aus (LGB 9 f.).
2.
31 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien in der Sache nur hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung - nicht hingegen hinsichtlich der Höhe der Abfindung - begründet.
a)
32 
Der gerichtliche Sachverständige - wie auch zuvor A und B - habe zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Ertragswertmethode zu Grunde gelegt (LGB 13 f.). Hierbei habe der gerichtliche Sachverständige zutreffend die Grundsätze des IDW S1 in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) und nicht - wie A und B - diejenigen des IDW S 1 2000 angewandt, obwohl der Bewertungsstichtag (13. Dezember 2004) vor der ersten Veröffentlichung des IDW S 1 2005 im Januar 2005 wie auch der Veröffentlichung seiner endgültigen Fassung am 18. Oktober 2005 gelegen habe. Denn der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Veröffentlichung eines neuen IDW-Standards die Fachdiskussion bereits deutlich vorgelagert sei. Da diese - den Wirtschaftsprüfern bekannte - Fachdiskussion betreffend IDW S 1 2005 bereits zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag angedauert habe, habe der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise die Grundsätze des IDW S 1 2005 angewandt (LGB 14).
b)
33 
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes der X AG sei deren Unternehmensplanung, welche der vom IDW empfohlenen Phasenmethode mit der Planphase I vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und der Planphase II (ewige Rente) ab 2008 folge (LGB 14).
aa)
34 
Die - nur eingeschränkt überprüfbare - Unternehmensplanung beruhe auf Prämissen, welche innerhalb angemessener Bandbreiten lägen (LGB 12 f.).
35 
Soweit die Antragsteller gerügt hätten, dass das Geschäftsjahr 2004 als erstes Planjahr der Phase I erfasst sei, obwohl der Bewertungsstichtag am Ende des Jahres 2004 liege, habe der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, dass die der Bewertung zu Grunde liegenden Planungsrechnungen im Juli 2004 auf Basis der im Herbst 2003 verabschiedeten Planung überarbeitet worden seien. Im Zeitpunkt ab Fertigung des Bewertungsgutachtens bis zur Hauptversammlung am 13. Dezember 2004 sei die weitere Entwicklung der Gesellschaft im Hinblick auf erforderliche Anpassungen der Planung durch den Vorstand der X AG überprüft worden. Hierbei sei der Vorstand zu dem Ergebnis gekommen, dass die seit Fertigung des A-Gutachtens eingetretenen Entwicklungen eine Anpassung der Planung nicht rechtfertigten (LGB 16). Der Sachverständige habe hierzu weiter ausgeführt, dass aus einem Zwischenabschluss zum 30. Juni 2004 ersichtlich gewesen sei, dass die Jahresplanung in 2004 von einer erheblichen Verbesserung der Ergebnissituation im zweiten Halbjahr 2004 gegenüber Entwicklung im ersten Halbjahr ausgegangen sei. Deshalb bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich bis zum Bewertungsstichtag eingetretene Ergebnisse zu Lasten der außenstehenden Aktionäre berücksichtigt worden seien (LGB 16 f.).
36 
Obwohl die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 bei den Umsatzerlösen durchaus keine kontinuierliche Steigerung aufgewiesen habe, habe die Umsatzplanung für die Jahre 2004-2007 (Phase I) eine Umsatzerlössteigerung von 432.014.000,00 EUR in 2004 auf 441.743.000,00 EUR in 2005, auf 457.658.000,00 EUR in 2006 und letztlich auf 483.856.000,00 EUR in 2007 prognostiziert. Die Planung habe hier einen kontinuierlichen Anstieg von Umsatzerlösen und Gesamtleistung unterstellt. Der Sachverständige sei deshalb überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prognose des Umsatzwachstums durchaus im Rahmen des bisherigen Wachstums gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung zum Nachteil der Antragsteller zu pessimistisch ausgefallen gewesen sei, habe das Landgericht daher nicht. In diesem Zusammenhang sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der Umsatzplanung eine Ableitung der Umsatzerlöse aus den jeweiligen langfristigen Pacht- und Managementverträgen der X-Gesellschaften zu Grunde gelegen habe. Wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung - z.B. auf 600 Mio. EUR - liegen sollten, wie dies etwa die Antragstellerinnen zu 10 und zu 14 annähmen, erschließe sich nicht (LGB 17).
bb)
37 
Nach den Darlegungen des Sachverständigen begegne auch die Planung des Materialaufwandes keinen Bedenken. Nachdem - mit Ausnahme der Situation in Großbritannien - Pachtverträge die Hauptgrundlage des Geschäftsmodells der X AG darstellten, sei insoweit der zu zahlende Pachtzins - unter Hinzurechnung von Reinigungs- und Energiekosten - zu erfassen. Nachdem die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 einen leichten Materialaufwandanstieg von 224.139.000,00 EUR über 249.406.000,00 EUR auf 249.209.000,00 EUR gezeigt habe, sei hinsichtlich der Planjahre 2004 bis 2007 ein Materialaufwand angesetzt von 265.810.000,00 EUR (2004) über 274.645.000,00 EUR (2005) und 281.925.000,00 EUR (2006) auf 306.462.000,00 EUR (2007).
38 
Diese Entwicklung der Materialkostenquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 werde - so der Sachverständige - mit der Umstellung und Verlängerung eines wichtigen Vertrages in Deutschland vom Management- auf einen Pachtvertrag begründet, wobei die Vertragsänderung zum 1. Januar 2007 zum Planungszeitpunkt bereits unterzeichnet und damit rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Diese Vertragsänderung habe zu einer Erhöhung sowohl der Umsätze als auch der Materialaufwendungen geführt, wobei die Erhöhung der Materialaufwendungen stärker ausfalle als die Erhöhung der Umsatzerlöse. Der Sachverständige habe sich durch Einsichtnahme in den Vertrag von der Zulässigkeit dieser Planannahme überzeugt. Demgegenüber beruhe der Einstieg des Materialaufwandes im Segment Großbritannien nicht ausschließlich auf der Umstellung einiger Verträge von Pacht- auf Managementvertrag, sondern werde dazuhin mit einem moderaten Geschäftsverlauf in 2004 erklärt. Der Geschäftsverlauf ergebe sich aufgrund von Mieterhöhungen bei einzelnen Pachtverträgen sowie dem Wegfall einiger Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“. Da letztere Effekte jedoch überwogen hätten, sei es nach Darlegung des Sachverständigen per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialkostenquote im Bereich England gekommen. Insgesamt sei deshalb - so das Landgericht - die Entwicklung der Materialkostenquote plausibel, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (LGB 17 f.).
cc)
39 
Gleiches gelte für die Planung des Personalaufwandes, die Abschreibungen und die Reinvestitionsrate (LGB 18).
dd)
40 
Auch die Entwicklung der EBIT-Prognose für die Planphasen I und II sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Die EBIT-Entwicklung in den Vergangenheitsjahren 2001 bis 2003 sei durch einen Rückgang geprägt aufgrund einer Umstellung eines wichtigen Vertrages im Segment Deutschland / Österreich mit Gültigkeit ab 1. Januar 2007. Gleichwohl sei in der Planungsphase I eine Erhöhung des konsolidierten EBIT angesetzt von 19.069.000,00 EUR in 2004 über 20.816.000,00 EUR (2005) und 22.895.000,00 EUR (2006) auf letztlich 22.113.000,00 EUR in 2007. Dies zeige ein um ca. 15% höheres EBIT-Niveau als im Vergangenheitszeitraum. Die EBIT-Planung gehe deshalb nicht nur von einem wesentlichen Umsatzwachstum aus, sondern auch von einer entsprechend positiven Entwicklung des Betriebsergebnisses. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung noch viel günstiger hätte geplant werden müssen, habe weder der Sachverständige noch das Landgericht. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Unternehmensplanung das EBIT-Niveau einen Durchschnitt von 26.802.000,00 EUR aufweise (Planphase I) und dass in der Planphase II, die einen sehr viel größeren Anteil des gesamten Unternehmenswertes ausmache als die Phase I, eine weit höhere EBIT-Prognose von 28.675.000,00 EUR angesetzt werde (LGB 18 f.).
ee)
41 
Weiterhin komme der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass auch die Verzinsung des Finanzergebnisses nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich sei der Finanzbedarf für 2007 mit 6,9% verzinst worden, während der Finanzbedarf der Folgejahre (ab 2008) dagegen lediglich mit einer Verzinsung von 6% angesetzt worden sei. Dies halte der Sachverständige nachvollziehbarerweise für sachgerecht (LGB 19).
ff)
42 
Darüber hinaus führe der gerichtliche Sachverständige aus, dass die Währungsumrechnung und die Konsolidierung im Bewertungsgutachten nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine methodisch sachfremde Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung seien nicht erkennbar (LGB 19). Der Sachverständige habe weiter überzeugend ausgeführt, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen nicht zum Ansatz gekommen sei (LGB 19 f.).
c)
43 
Was hinsichtlich des Kapitalisierungszinses den Basiszins betreffe, so habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2008 einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern mit 4,75% angesetzt, wobei er von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und von einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ausgegangen sei. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht habe der Sachverständige weiter erläutert, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei und er auch diesen auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage. Im Hinblick auf die Interessen der antragstellenden Anteilseigner sei der Sachverständige seitens des Landgerichts gebeten worden, eine Nachberechnung bei Zugrundelegung einer Abrundung von 4,68% auf 4,5% vorzunehmen. Die Nachberechnung habe sich letztlich „ergebnisneutral“ ausgewirkt. Jedenfalls bewege sich der Basiszinssatz vor persönlichen Ertragssteuern auch in Höhe von 4,75% unabhängig von der Frage, welche Zeiträume für die Zinserträge risikoarmer vergleichbarer öffentlicher Anlagen heranzuziehen seien, grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung, und werde vom Landgericht nicht beanstandet und deshalb der Bewertung zugrunde gelegt (LGB 20).
d)
44 
Der Sachverständige habe in nicht zu beanstandender Weise einen Risikozuschlag nach den Grundsätzen des herrschenden CAPM-Modells mit dessen Unterkomponenten „Marktrisikoprämie“ und „Betafaktor“ bemessen, welchem der Vorteil erhöhter Nachprüfbarkeit und Objektivierbarkeit zukomme (LGB 21).
aa)
45 
Die angenommene Marktrisikoprämie von 5,5% vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen (LGB 20). Insbesondere scheine sich im Zusammenhang mit dem IDW S 1 2005 die Ansicht durchgesetzt zu haben, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktien-Portfolio auszugehen sei. Dadurch erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da die Aktienrendite sich aus den durchschnittlichen Ausschüttungsvarianten aller Aktien und dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge (als Durchschnittswert 40% bis 50% zugrunde gelegt) zu versteuern seien, nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (entsprechend 60% bis 70%) jedoch steuerfrei bleibe, sei auch dies bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen heraus lasse sich eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5,5% wie folgt plausibilisieren: Die Aktienrendite sei zumindest zu 50% steuerfrei, und von den anderen 50% sei typisierte Einkommensteuer i.H. von 17,5% abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von ca. 8,7% ergebe. Hiervon sei sodann der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszins abzusetzen. Dies ergebe überschlägig einen bei ca. 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 21).
bb)
46 
Auch der vom gerichtlichen Sachverständigen anhand einer so genannten „P. Group“ festgestellte Betafaktor von 0,6 (unverschuldet) begegne keinen Bedenken (LGB 21). Angesichts der geringen Höhe des Aktienstreubesitzes der X AG (ca. 1,08 %) habe das unternehmenseigene Beta keine hinreichende statistische Signifikanz aufgewiesen und daher auch nicht zugrunde gelegt werden können. Der Sachverständige habe deshalb in korrekter Weise zur Ableitung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Gruppe von Wettbewerbern zurückgegriffen. Diese „P.-Group-Unternehmen“ stellten, da sie der gleichen Branche wie das zu bewertende Unternehmen angehörten, auch nach Überzeugung des Landgerichts einen geeigneten Vergleichsmaßstab dar, um das systematische Risiko des Unternehmens zu ermitteln. Nachdem es inländische Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell nicht gebe, sei auch die Einbeziehung ausländischer Unternehmen in die P. Group nicht zu beanstanden. Zum einen gelte dies für die Heranziehung der beiden US-amerikanischen Vergleichsunternehmen, da der Entwicklungsstand der Volkswirtschaft der USA mit demjenigen der deutschen Volkswirtschaft tendenziell vergleichbar sei. Gleiches gelte für die Heranziehung des japanischen Unternehmens. Der seitens des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegte Betafaktor von 0,6 entspreche dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen aus dem US-amerikanischen Raum sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (LGB 22).
cc)
47 
Der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag von 1% sei im Hinblick auf Untersuchungen, denen zufolge die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate - und zwar relativ konstant bei ca. 45 % der Inflationsrate - gelegen hätten, nicht zu beanstanden (LGB 23).
dd)
48 
Auch die Annahme eines typisierten Steuersatzes von 35% sei nicht zu beanstanden (LGB 23).
ee)
49 
Insgesamt errechne sich damit ein Kapitalisierungszinssatz für die Phase I i.H. von 6,39 % und für die Phase II i.H. von 5,39% (LGB 23).
e)
50 
Der gerichtliche Sachverständige habe auf dieser Basis - d.h. unter Zugrundelegung eines auf 4,75 % aufgerundeten Basiszinssatzes - einen Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag i.H. von 258.368.000,00 EUR ermittelt, welcher über dem vom Bewertungsgutachter mit 228.692.000,00 EUR errechneten Wert (vgl. LGB 11) liege. Pro Stückaktie ergebe dies einen Wert von 128,96 EUR, welcher unterhalb des im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindungswertes von 147,50 EUR liege (LGB 23). Da die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 und 7. August 2009 (GA IV 460 ff. und 473 f.) bei Zugrundelegung eines von 4,68% auf 4,5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 EUR einen Wert pro Aktie von 133,15 EUR und damit keine über 147,50 EUR liegende Abfindung ergeben habe, könne die streitige Frage einer Auf- oder Abrundung des anhand der Zinsstrukturkurve ermittelten Basiszinssatzes von 4,68 % dahinstehen (LGB 11 und 23).
f)
51 
Der Börsenkurs der X AG gebiete hinsichtlich der Abfindung keinen darüber hinausgehenden Wertansatz pro Aktie. Unabhängig von der Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen sei, zeige der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs auch im Referenzzeitraum drei Monate vor der Hauptversammlung lediglich einen Wert von 147,09 EUR, während der gewichtete Börsenkurs im Zeitraum drei Monate vor Bekanntgabe der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bei lediglich 139,70 EUR je Aktie liege (LGB 24).
g)
52 
Der Ausgleich nach § 304 AktG werde auf brutto 8,24 EUR je Stückaktie - abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag - festgesetzt. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichzahlung von 7,41 EUR je Stückaktie als Nettoausgleich, mithin ein Bruttobetrag von 8,24 EUR je Stückaktie. Insoweit sei deshalb zu Gunsten der Antragsteller ein erhöhter Ausgleich festzusetzen (LGB 24 f.).
3.
53 
Die Kostenentscheidung folge aus §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SpruchG, da eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge nicht der Billigkeit entsprochen habe (LGB 25).
4.
54 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
55 
Gegen den Beschluss des Landgerichts wenden sich - im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer - die Antragsgegnerin und die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 mit ihren sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 534, 535, 536, 537, 552, 553 f.) wie auch die Antragsteller zu 1 und zu 2 mit ihren Anschlussbeschwerden (GA IV 570 f.), welche sie nach vorheriger Rücknahme ihrer verfristeten sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 569) eingelegt haben.
1. a)
56 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (NZG 2011, 701 - „Wella AG I“) der Auffassung, dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn nachdem der Squeeze-out am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen worden sei, seien alle Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung im Sommer 2006 - d.h. zu dem Zeitpunkt, ab welchem ein Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2005 frühestens hätte entstehen können - bereits aus der X AG ausgeschieden gewesen (GA V 678).
b)
57 
Soweit das Landgericht den von der Antragsgegnerin zu leistenden Ausgleich auf 8,24 EUR je Aktie (abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs) festgesetzt hat, greift die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den landgerichtlichen Beschluss vorsorglich auch in der Sache an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2010 (GA IV 594 ff.) Bezug genommen.
c)
58 
Die Antragsgegnerin meint unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11, AG 2011, 601) vorsorglich weiter, dass die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten, vom Landgericht nicht zuerkannten Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn zum einen sei die Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin, welche in derselben Hauptversammlung beschlossen worden sei, in welcher auch die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erteilt worden sei, vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam geworden. Zum anderen werde die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in dem parallelen Spruchverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) gerichtlich überprüft, in welchem jene Antragsteller gleichermaßen Anträge auf Erhöhung der Abfindung gestellt hätten (GA V 678).
2.
59 
Mit ihren sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden rügen die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 bzw. zu 1 und 2, dass Ausgleich und Abfindung, wie sie im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehen worden seien, zu niedrig angesetzt seien.
a)
60 
Die Antragsteller zu 5 und 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 monieren, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen folgend - seiner Ertragswertbetrachtung anstelle des IDW S 1 2000 den IDW S 1 2005 zugrunde gelegt habe, obwohl dieser am Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 noch nicht gegolten habe (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614; GA V 682 f.) und die Antragsgegnerin - im Einklang mit dem A-Gutachten - selbst entschieden habe, die am Stichtag bekannten methodischen Veränderungen durch IDW S 1 2005 nicht zu berücksichtigen (GA IV 540 f.). Dem stehe das Rückwirkungsverbot entgegen (GA IV 541 f.). Nachdem auch obergerichtliche Entscheidungen existierten, welche sich für die Anwendung des am Stichtag geltenden Bewertungsstandards aussprächen, gingen die Antragsstellerinnen zu 5 und zu 6 davon aus, dass der Senat „diese Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG“ vorlege, sofern er von dieser Rechtsprechung abzuweichen beabsichtige (GA V 683 f.). Sollte der Senat beabsichtigen, abzuweichen, ohne den Bundesgerichtshof „einzuschalten“, möge er den Antragstellern Gelegenheit geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage verzichtet werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (GA V 683).
b)
61 
In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller zu 1 und 2, zu 5 und 6, Antragstellerin zu 8, zu 13 und 17 weiter darauf, dass sich das Landgericht zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die X AG im Jahre 2007 - d.h. ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis von 885 Mio. EUR weiterveräußert worden sei, obwohl zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag des Verkaufs „keine gravierenden Umstände“ eingetreten seien, welche eine Verdreifachung des Unternehmenswerts begründet haben könnten (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654). Da auch die I keine Wunder vollbringen könne, lasse sich die Wertsteigerung, welche erkennbar werde, nur so erklären, dass ein Großteil dieser Wertsteigerung als Potential am Stichtag bereits in der Wurzel angelegt gewesen sei (GA IV 550).
62 
Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 infrage gestellt habe, inwieweit der Kaufpreis mit dem Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals vergleichbar sei, hätte dies durch Zeugen geklärt werden müssen (GA IV 548 f.). Soweit er bei seiner Anhörung zur Höhe des Kaufpreises ergänzend auf die Maßgeblichkeit subjektiver Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere erzielbare Synergieeffekte - verwiesen habe, sei erstaunlich, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe. Diese Synergieeffekte müssten beziffert und bei der Bewertung berücksichtigt werden (GA IV 549 f.).
63 
Verkaufsverhandlungen zwischen unabhängigen Parteien seien ein zuverlässiger Indikator für den Wert eines Unternehmens (GA V 617). So sei in dem zu Bewertungen im Rahmen des Pflichtteilrechts ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 (BGH, NJW-RR 1993, 131) ein Verkaufserlös betreffend ein Grundstück, welcher fünf Jahre nach dem Erbfall erzielt worden sei, noch als maßgebend für die Bewertung angesehen worden (GA V 617 f.). Soweit der Senat beabsichtige, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und den ca. 2 Jahre später erzielten Kaufpreis nicht zu berücksichtigen, werde angeregt, die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen (GA V 663).
c)
64 
Abgesehen davon sei - so die Antragstellerinnen zu 5 und 6 sowie zu 8 weiter - die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 entspreche (GA IV 538, 600). Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. EUR anvisiert habe, habe sie daher sehr genau gewusst, von was sie rede (vgl. GA V 659). Bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG sei eine Zukunftsplanung nicht sehr schwierig, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien (GA V 659). Es sei daher zu prüfen, ob nicht die später eingetretene positive Geschäftsentwicklung schon am Stichtag der Bewertung angelegt gewesen sei, auch wenn die Gesellschaft es für die Unternehmensbewertung vorgezogen habe, eine pessimistischere Sicht der Dinge der Bewertung zugrunde zu legen (GA IV 539). Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe (GA V 661). Aus diesen Unterlagen lasse sich sehr gut erkennen, welche zukünftige Entwicklung die I tatsächlich erwartet habe. Dies seien mit Sicherheit nicht die Zahlen gewesen, die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien (GA V 661; vgl. auch GA IV 577 f.; GA V 612 f., 657). Insbesondere sei eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 nicht erkennbar (GA IV 539 f.; GA V 614); auch sonst gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen seien (GA IV 539 f.).
65 
In diesem Zusammenhang habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige lediglich darauf beschränkt, auszuführen, dass der Vorstand der X AG am Bewertungsstichtag nochmals festgestellt habe, dass er keine Veranlassung sehe, die erstellte Planung zu korrigieren. Die Frage, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen habe, welches dem Vorstand am Stichtag 13. Dezember 2004 habe bekannt sein müssen, sei allerdings weder vom Übertragungsprüfer noch vom Landgericht explizit gestellt worden, so dass sie bis heute unbeantwortet sei (GA IV 538 f.).
66 
Nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 8 führten sowohl die tatsächlichen Ergebnisse der Planjahre 2004 bis 2007 wie auch der im Jahre 2007 erzielte Verkaufserlös für die X AG dazu, dass die Planungsrechnung aus Anlass der Strukturmaßnahme schlichtweg untauglich sei (GA IV 600). Es spreche nichts dagegen, wenn im Rahmen einer ex-post-Betrachtung an die Stelle der untauglichen Planung die tatsächlichen Erträge in den Planperioden in Ansatz gebracht würden (GA IV 600).
d)
67 
Die Antragsteller zu 10 und zu 14 – wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 - rügen, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe, was unmöglich richtig sein könne (GA IV 585 f.; GA V 613). Wie sich anhand einer Addition ausschließlich der „echten“ Abschreibungen zum „konsolidierten“ EBIT ergebe, habe die Planung der Jahre 2004 bis 2007 in Wirklichkeit mit EBITDA-Renditen von immer nur zwischen 8% und 9% gearbeitet, was nicht nur unplausibel, sondern - insbesondere angesichts der konjunkturellen Aufschwungphase, für die diese Planung erstellt sein wolle - „total unglaubwürdig“ sei (GA IV 586). Die letztere Betrachtung erweise, dass auch für die „ewige Rente“ mit einem derart „total unglaubwürdigen“ Ergebnis weit unter 10% EBITDA-Rendite gerechnet worden sei (GA IV 586).
e)
68 
Außerdem erheben die Antragsteller zu 10 und zu 14 Einwendungen insbesondere gegen die Planung des Materialaufwands, des Zinsergebnisses, der Ausschüttungsquote und der zugrunde gelegten Ertragssteuerbelastung (GA IV 587 f.).
f)
69 
Nach Auffassung der Antragstellerin zu 8 wie auch die Antragsteller zu 13 und zu 17 habe die zugrunde zu legende Marktrisikoprämie allerhöchstens bei 2% gelegen (GA IV 602; GA V 664). So gingen etwa die Autoren Dimson, Marsh und Staunton gegenwärtig von einer Marktrisikoprämie von 3 bis 3,5% im Verhältnis zu Geldmarktpapieren aus, wobei die Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen ca. 1 bis 1,5% höher liege; neueste Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton im Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010 belegten selbst unter Zugrundelegung eines Zeithorizontes von 100 Jahren weltweit „nur“ eine Prämie von 3,4% (GA V 664, 667). Als Mittelwert für 25 Stichzeitpunkte seit 1960 ergebe sich nach der im AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“ (S. 17) veröffentlichten Studie von Wenger eine durchschnittliche Risikoprämie von deutlich unter 2% (GA IV 602).
70 
Auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 halten es für „völlig unplausibel“, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch heute zu Renditen nach Steuern führen könnte, welche jeden Einzelnen „auf Dauer aller Sorgen enthöbe, weil sie angeblich auf die Zeit der ewigen Rente nach Steuern ein Mehrfaches dessen an Erträgen erbrächte, was erstklassige Staatspapiere nur bieten“ (GA V 628).
71 
Abgesehen davon rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, dass sich die vom Landgericht herangezogene Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% auf die umstrittene Studie von Prof. S. gründe, welcher mit A vertraglich verbunden sei. Prof. S. habe für das Nachkriegsdeutschland fälschlicherweise alle Perioden unterschiedslos zur Ermittlung der empirischen Feststellung der Marktrisikoprämie herangezogen, obwohl insoweit insgesamt vier Steuersysteme mit völlig unterschiedlichen Gegebenheiten gegolten hätten (GA V 544).
g)
72 
Was die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen betreffe, so spreche nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen das aufgrund der Anwendung des IDW S1 2005 heranzuziehende TAX-CAPM, dass dieses auf die typisierte Steuerbelastung des Unternehmenseigners im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens abstelle, obwohl die Kurse durch die steuerliche Situation ausländischer Anteilseigener maßgeblich beeinflusst würden (GA IV 542 f.). Die vom TAX-CAPM unterstellte Steuerfreiheit der Kursgewinne gelte auch für den inländischen Anleger im Halbeinkünfteverfahren nur dann, wenn er die Aktien mehr als ein Jahr gehalten habe, was aber eher der Ausnahmefall sei (GA IV 543). Auch die in festen Händen liegenden Aktien könnten überwiegend nicht steuerfrei über die Börse veräußert werden, da es sich oft um Pakete handele, die 1% des Grundkapitals zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten hätten, so dass Steuerpflicht nach § 17 EStG greife (GA IV 544).
h)
73 
Nach Auffassung der Antragsteller zu 5 und 6 sowie zu 8 sei statt des Betafaktors einer P. Group richtigerweise der unternehmenseigene Betafaktor heranzuziehen (GA IV 547, 601). Dass auch eine P. Group das Risiko der zu bewertenden Gesellschaft widerspiegeln solle, sei „überraschend“, da jedes Unternehmen völlig unterschiedliche Gegebenheiten habe (GA IV 545). Dies gelte insbesondere dann, wenn ausschließlich ausländische Unternehmen - wie im hier gegebenen Fall - in die P. Group aufgenommen würden. Es falle auf, dass weder A noch der gerichtlich bestellte Sachverständige der Frage nachgegangen seien, ob die Geschäftsmodelle der herangezogenen Unternehmen vergleichbar seien (GA IV 546). Bezüglich der A.I.I. werde bereits von A mitgeteilt, dass dieses Unternehmen sich mit der Müllabfertigung, Sicherheitsdiensten etc. beschäftige und daneben auch mit der Parkraumbewirtschaftung. Welchen Anteil am Gesamtumsatz die Parkraumbewirtschaftung einnehme, habe niemand festgestellt. Für die anderen beiden Unternehmen sei zwar mitgeteilt worden, dass 100% ihres Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung errechnet werde. Ganz entscheidend sei aber für das Risiko, ob diese Unternehmen Eigentümer der Parkhäuser seien oder ob sie - wie die X AG - ganz überwiegend mieteten und sich bei Vermögensverfall durch Kündigung der betreffenden Mietverträge von dem Risiko befreien könnten (GA IV 546 f.). Eine weitere Frage sei diejenige, ob drei Gesellschaften zur Bildung einer P. Group ausreichten (GA IV 547). Hinzu komme, dass weder A noch der Übertragungsprüfer mitgeteilt hätten, wie die Betafaktoren rechnerisch ermittelt worden seien und warum die angewendete Methode im hier gegebenen Fall sachgerecht sein solle; auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beschäftige sich mit dieser Frage nicht (GA IV 547 f.).
i)
74 
Die Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und 17 rügen, dass der Wachstumsabschlag mit 1% bei einer stichtagsbezogenen Inflationsrate von durchschnittlich jährlich 2% (mit steigender Tendenz), welche er nicht einmal auffangen könnte, zu niedrig angesetzt sei (GA IV 589 f., 601; GA V 668). Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies sei bereits denkgesetzlich absurd und entspreche auch nicht dem empirischen Befund (GA IV 601; vgl. auch GA V 627, 668).
j)
75 
Nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts zu beanstanden. Für die Antragsteller sei es schlicht nicht voraussehbar, welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden, inwieweit das Gericht bereit sei, den dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen oder ob der Sachverständige sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte beschäftige. Es wäre daher nicht unbillig, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung diese „schwierige Lage“ der Antragsteller berücksichtigen würde. Schließlich sei Ihnen - entgegen ihrem erbitterten Widerstand - der Squeeze-out aufgezwungen worden (GA IV 551).
3.
76 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden wie auch den Anschlussbeschwerden entgegen (vgl. GA V 633 ff.) und verteidigt ihnen gegenüber den angegriffenen Beschluss des Landgerichts.
a)
77 
Ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses führt sie aus, dass etwaige Aussagen der I von Juli 2004 über die erhoffte zukünftige Entwicklung der X AG nur als allgemeine Zielvorstellungen verstanden werden könnten, die gewisse subjektive Hoffnungen in die zukünftige Entwicklung des Unternehmens widerspiegelten und nicht mit der fundierten Unternehmensplanung gleichsetzen seien, die der Vorstand der X AG vorzunehmen habe (GA V 638). Die Planzahlen für 2004 wichen vom tatsächlich erzielten Umsatz 2004 nur um 1,6% ab. Eine solche geringfügige Abweichung sei von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf zu begründen, die Planung sei nicht plausibel. Fälschlicherweise konzentriere sich die Kritik der Antragsteller zudem auf den Umsatz, obwohl beim für die Ertragswertermittlung wesentlich wichtigeren EBIT die tatsächliche Entwicklung 2004 deutlich schlechter verlaufen sei als geplant; tatsächlich seien die Planziele um ca. 39,8% verfehlt worden (GA V 640).
b)
78 
Der kolportierte Verkaufswert der X AG von 885 Mio. EUR sei als Gesamtunternehmenswert - also Enterprise Value bzw. Bruttowert - anzusehen, weswegen sich dieser Wert und die Werte zum 13. Dezember 2004 - wie der Sachverständige im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend ausgeführt habe - nicht vergleichen ließen (GA V 641).
79 
Der von Antragstellerseite vorgenommene Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht sei sehr fragwürdig. Zum einen wiesen das Pflichtteils- bzw. Erbrecht und das Recht der Unternehmensbewertung bzw. des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes erhebliche systematische und methodologische Unterschiede auf. Zum anderen seien die Bewertung eines Grundstücks und die Bewertung eines Unternehmens grundlegend verschieden. Bei einem Grundstück sei - so auch in dem von Antragstellerseite zitierten BGH-Fall - die Substanz der entscheidende wertbildende Faktor, bei einem Unternehmen, das wie die X AG fortgeführt werde, demgegenüber der Ertrag (Gewinn, EBITDA, EBIT). Die Ertragslage eines Unternehmens sei aber sehr viel anfälliger für Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben könnten, als die Grundstückssubstanz (GA V 644).
4.
80 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) Bezug genommen.
81 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) beigezogen.
B.
82 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin, der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind zulässig.
1.
83 
Die sofortigen Beschwerden wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
84 
Die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind - in Anschließung an das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - entsprechend § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 155]; OLG Stuttgart, AG 2007, 453, 454; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 9; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305, § 12 SpruchG Rz. 4).
C.
85 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet, wohingegen die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
1.
86 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses in Ziff. 1 des Tenors dahingehend, dass die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG vom 13. Dezember 2004 als unzulässig verworfen werden.
2.
87 
Zu Recht geht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin davon aus (GA V 678), dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs, deren Zulässigkeit und Begründetheit unabhängig von derjenigen der parallel eingereichten Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung zu würdigen ist, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind.
a)
88 
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 67] m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat (OLG Stuttgart, aaO [Rz. 70]).
89 
Hier hätte die Bejahung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses vorausgesetzt, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs zumindest hinsichtlich eines einzigen Geschäftsjahres der X AG zur Entstehung gelangen könnte, was allerdings nicht der Fall ist.
aa)
90 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 10) entstehen Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das herrschende Unternehmen nicht bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Stattdessen werden die außenstehenden Aktionäre zu diesem Zeitpunkt lediglich dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, NZG 2011, 701 Rz. 11 – „Wella I“). Aus dem Zweck des Ausgleichsanspruchs, den Verlust der mitgliedschaftlichen Vermögensrechte auszugleichen und den Anspruch auf Zahlung der Dividende zu ersetzen, resultiert vielmehr, dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft – hier: der X AG – entsteht, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist (BGH, aaO, Rz. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 78]).
bb)
91 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (I. des Anlagenkonvoluts Ag 4) enthält in § 3 Nr. 1 keine den außenstehenden Aktionären günstigere Bestimmung zur Entstehung des Anspruchs, nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die Ausgleichszahlung „am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig“ wird.
92 
Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird die Ausgleichszahlung „erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird“. Gem. § 5 Nr. 2 des Vertrages wird der Vertrag - nach erfolgter Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin und der Hauptversammlung der X AG (§ 5 Nr. 1 des Vertrages) - mit der Eintragung in das Handelsregister der X AG, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
93 
Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister wurde am 3. Januar 2005 vorgenommen (vgl. LGB 7), weswegen die Ausgleichszahlung erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr 2005 gewährt worden und am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X AG für das Geschäftsjahr 2005 fällig geworden wäre. Zu dem Zeitpunkt, als die auf das Geschäftsjahr 2005 folgende ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2006 stattfand, waren die Antragsteller jedoch bereits keine außenstehenden Aktionäre der X AG mehr. Denn sie hatten ihre Stellung bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 verloren, kraft derer die Aktien der Minderheitsaktionäre gem. § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) auf die Hauptaktionärin übergingen (vgl. BGH, aaO, Rz. 16).
cc)
94 
Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin als dem herrschenden Unternehmen auch keinen anteiligen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2005 ohne Rücksicht auf den regulären Entstehungszeitpunkt des jährlichen Zahlungsanspruchs verlangen, da im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den außenstehenden Aktionären kein Teilanspruch für ein laufendes Geschäftsjahr eingeräumt wird (vgl. BGH, aaO., Rz. 18).
(1)
95 
Zwar sieht § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages vor, dass sich der Ausgleich zeitanteilig vermindert, wenn der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahrs der X AG endet oder die X AG während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet. Die Übertragung der Aktien auf das herrschende Unternehmen beendet den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag jedoch nicht (vgl. BGH, aaO, Rz. 18 m.w.N.). Die Regelung in § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages ist auch nicht in ergänzender Vertragsauslegung auf den Fall der Übertragung nach §§ 327 a ff. AktG anzuwenden, da die außenstehenden Aktionäre am Unternehmensvertrag selbst nicht unmittelbar beteiligt sind und daher für den Umfang ihrer Begünstigung durch den Unternehmensvertrag - soweit nicht gesetzliche Mindestbestimmungen einzuhalten sind - allein die Vereinbarung der Vertragsparteien maßgeblich ist (BGH; aaO., Rz. 19).
(2)
96 
Ein Anspruch auf Ausgleichzahlung für das Geschäftsjahr 2005 steht den Antragstellern nach dem gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen die Antragsgegnerin in deren Eigenschaft als Hauptaktionärin zu. Denn der außenstehende Aktionär hat keinen Anspruch gegen den Hauptaktionär auf einen Ausgleich hinsichtlich der Ausgleichszahlung aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB bis zum Wirksamwerden der Übertragung, weder unmittelbar noch in analoger Anwendung (BGH, aaO., Rz. 20 ff. m.w.N.).
(3)
97 
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf anteilige Ausgleichzahlung wegen einer „Verzinsungslücke“ hinsichtlich der Abfindung, weil der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, den Abfindungsanspruch erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses (§ 327 b Abs. 2 AktG) zu verzinsen (vgl. BGH, aaO., Rz. 25 ff.).
b)
98 
Ob die jeweiligen Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs ursprünglich zulässig waren und ihre Zulässigkeit erst nachträglich durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 entfallen ist, kann dahinstehen. Denn als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur bei Antragseingang, sondern während des gesamten Verfahrens fortbestehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 107 f.] m.w.N.). Nachdem keiner der Beteiligten eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist unerheblich, ob ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Antragseingang im Spruchverfahren als Erledigung im prozessualen Sinne zu verstehen ist (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 110]).
II.
1.
99 
Vor diesem Hintergrund waren die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2, soweit sie auf Erhöhung des Ausgleichs gerichtet sind, als unbegründet zurückzuweisen.
2.
100 
Die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 rechtfertigt sich aus dem weiteren Grund, dass das Landgericht ihren Antrag, welcher sowohl auf Erhöhung des Ausgleichs als auch der Abfindung gerichtet ist (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 26. Januar 2005; GA I 25), zutreffend (insgesamt) als unzulässig verworfen hat (vgl. Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses i.V.m. LGB 8 f.), nachdem jene Antragstellerin ihre - bestrittene (vgl. GA II 243) - Aktionärsstellung zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG) nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat (vgl. LGB 8 f.). Insbesondere hat die Antragstellerin zu 2 ihrer am 27. Januar 2005 eingegangenen Antragsschrift lediglich ein im Zusammenhang mit einem Abfindungsangebot der Antragsgegnerin verfasstes Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG (Anlage Ast 2-1; GA I 25) beigefügt, welches bereits vom 24. Januar 2005 datierte (vgl. LGB 9). Hiergegen hat die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nichts zu erinnern vermocht.
D.
101 
Soweit die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erhöhung der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindung gerichtet sind, waren sie ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
102 
Denn die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung sind - soweit sie nicht wie derjenige der Antragstellerin zu 2 bereits unzulässig sind (s. hierzu soeben unter B. II. 2.) - zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
1.
103 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 678) sind die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 9, zu 12, zu 13 wie auch zu 15 bis 18 nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a)
104 
Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.
b)
105 
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kreis der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht völlig mit dem des Parallelverfahrens identisch ist. So haben - exemplarisch - die Antragsteller zu 10 und zu 14 nur im hiesigen Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung gestellt, was angesichts des formal unterschiedlichen Streitgegenstandes in beiden Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 98]) ohne weiteres statthaft ist.
106 
Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben. Werden diese Aktionäre mithin von der Entscheidungswirkung erfasst, so gebietet der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dass sie sich am hiesigen Verfahren gleichermaßen beteiligen können dürfen, weswegen ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden kann.
2.
107 
Soweit nicht der - aus den bereits oben genannten Gründen unzulässige - Antrag der Antragstellerin zu 2 in Rede steht, hat das Landgericht die Frage der Zulässigkeit der Anträge im Übrigen in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1., 2. Abs. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 9), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
108 
Die Anträge der der Antragsteller zu 1, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
1.
109 
Im Hinblick auf einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann die vertraglich zu gewährende Barabfindung (vgl. § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht i.S. von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist.
110 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289, 307 - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 [juris Rz. 212 ff.]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rz. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 179 ff.]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
2.
111 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L wie auch des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 beschlossene Barabfindung von 147,50 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten.
a)
112 
Soweit einige Antragsteller vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Liquidationswert der X AG zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 13 f.), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
113 
Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 24) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).
aa)
114 
Der - nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Rz. 10 - „Stollwerck“) - nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out – lag mit 139,70 EUR allerdings niedriger als der angebotene Betrag i.H. von 147,50 EUR (vgl. LGB 24).
bb)
115 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, aaO, Rz. 29). Die Voraussetzungen hierfür sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Veröffentlichung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG am 7. August 2004 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 lediglich knapp über 4 Monate liegen. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 468] m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
116 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der Aktie der X AG liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 147,50 EUR.
aa)
117 
Die in der gutachtlichen Stellungnahme der A zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin B wie auch vom Sachverständigen Dr. L nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 13. Dezember 2004 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken. Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.
(1)
118 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(2)
119 
In diesem Zusammenhang ist - entgegen der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch der Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1 (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614, 682 f.) - nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen Dr. L folgend - bei der Anwendung der Ertragswertmethode in intertemporaler Hinsicht die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt hat.
(2.1)
120 
Zwar wurde in der zum Bewertungsstichtag am 13. Dezember 2004 geltenden Fassung des IDW S1 aus dem Jahre 2000 - anders als in der erst am 18. Oktober 2005 verabschiedeten Fassung IDW S1 2005 - noch nicht die Anwendung des Tax-CAPM, sondern die des - im A-Gutachten tatsächlich angewendeten - Standard-CAPM empfohlen.
(2.2)
121 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 261]), so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 262]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 263]; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 105] m.w.N.).
(2.3)
122 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 265 f.]). Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt (vgl. IDW S1 2005 Fn. 1 und Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1007 sowie OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 266] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 302] m.w.N.).
123 
Eine Anwendung des zwischenzeitlich in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeiteten Standards scheidet demgegenüber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 dienten, deren Inhalte zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 106] m.w.N.)
(2.4)
124 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 541 f.) lassen sich gegen die Anwendung des IDW S1 2005 keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ins Feld führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund befürwortet das Schrifttum die Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 zutreffenderweise selbst dann, wenn – wie hier – dem vom Hauptaktionär erstellten und der Hauptversammlung vorgelegten Unternehmenswertgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 2000 zugrunde gelegt wurden (vgl. Riegger in Kölner Komm.z. SpruchG, Anh. § 11 Rz. 40).
125 
Dem lässt sich - anders als jene Antragsteller meinen (GA IV 542) - nicht sinngemäß entgegenhalten, dass die Beteiligten auf diese Weise nicht abschätzen könnten, auf welcher Grundlage das Gericht seine Entscheidung treffen werde. Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 280]).
(2.5)
126 
Die soeben dargestellte Auffassung zwingt den Senat - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683 f.) - nicht, das Verfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen. Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZG 2006, 156), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 20. September 2006 - 1-26 W 8/2006; v. 7. Juli 2008 - I-26 W 16/06 AktE und v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07), des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 - 5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 - 5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
(2.5.1)
127 
Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).
(2.5.2)
128 
Soweit den zitierten Entscheidungen Sachverhalte mit Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2001 zugrunde lagen, ist jedenfalls keine Divergenz im Sinne abweichend postulierter Rechtsgrundsätze gegeben. So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 (I-26 W 16/06 AktE [juris Rz. 14]) ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Heranziehung des IDW S1 2005 schon deshalb nicht veranlasst sei, weil die Anwendung des IDW S1 2000 hier „ebenfalls zu vertretbaren Ergebnissen führt und daher keine sachliche Notwendigkeit besteht, selektiv auf den neuen Standard zurückzugreifen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem Beschluss vom 26. August 2009 (5 W 35/09 [juris Rz. 22]) - wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (I-26 W 8/06 AktE [juris Rz. 37]) - maßgeblich darauf ab, dass „jeweils im Einzelfall“ eine Abwägung vorzunehmen sei „zwischen einem etwaigen Erkenntnisgewinn durch die Heranziehung des jeweils aktuellen Standards“ (verbunden mit einer in diesem Falle veranlassten zeitintensiven Neubewertung des Unternehmens) und „dem Aspekt der Beendigung eines Spruchverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist“. Auch das Kammergericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 (AG 2011, 627, 628) von Ermessen des Gerichts im konkreten Einzelfall ab, nachdem „die neue Fassung aus dem Jahr 2005 nicht als generell überlegen angesehen werden“ könne.
(2.5.3)
129 
In diesem Zusammenhang war der Senat von Rechts wegen auch nicht gehalten, den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683) entsprechend deren Anregung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage an den Bundesgerichtshof „verzichtet“ werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 3 SpruchG sieht eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO, auf welchen sie u.a. verweist, vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, nachdem der Senat seine Entscheidung insoweit weder auf einen Gesichtspunkt stützt, den ein Verfahrensbeteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), noch auf einen Gesichtspunkt, den er anders beurteilt als dies sowohl Antragsteller- als auch Antragsgegnerseite tun (§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
bb)
130 
Auch dass das Landgericht die dem A-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X AG übernommen hat (LGB 14 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase.
131 
Sind im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 180] m.w.N.). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Die „Richtigkeit“ der Prognose kann auch nicht etwa ex post danach beurteilt werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Eine spätere tatsächliche Entwicklung ist vielmehr ihrerseits wieder Ausgangspunkt einer auf den späteren Zeitpunkt bezogenen Feststellung des Unternehmenswerts, kann aber eine frühere Wertfeststellung nicht mehr beeinflussen. Das ist der Geltungsgrund des Stichtagsprinzips; danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, aaO, m.w.N.).
(1)
132 
Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 wie auch des Antragstellers zu 1 (vgl. GA V 659, 612 f.) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 (Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie Financial Times Deutschland [im Folgenden: FTD]; Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.
133 
Den zitierten Äußerungen zufolge solle der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTD) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen; in diese Prognose seien Zukäufe noch nicht eingerechnet.
134 
Aus den Presseartikeln geht allerdings außerdem hervor, dass I die X AG „in vier bis sechs Jahren wieder verkaufen oder an die Börse bringen“ (vgl. etwa FTD) wolle. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei den wiedergegebenen Aussagen über eine Umsatzsteigerung um eine anpreisende Zielvorstellung handelt, welche bereits potentielle Erwerber auf das Unternehmen aufmerksam machen sollte. Allein daraus kann - anders als die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, der Antragsteller zu 1 wie auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 meinen (GA V 661, 612 f.; GA IV 577 f.) - nicht geschlossen werden, dass der I vor ihrer Akquisition andere Zahlen bekannt gewesen seien, als sie der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien. Ihrer Anregung (GA V 661), der Antragsgegnerin aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe, war daher nicht zu entsprechen.
135 
Dass den Äußerungen von M eine Fundamentalanalyse des Unternehmens zugrunde gelegen hätte, geht aus den Presseartikeln nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem vermögen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 auch nicht mit dem Argument zu begegnen (GA V 610), dass bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG eine Zukunftsplanung „nicht sehr schwierig“ sei, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien. Denn gerade die letztgenannten Aspekte zur Gewährleistung von Ertrags- und Umsatzsteigerungen stellen Parameter dar, welche einer differenzierenden, vertieften Planung bedürfen.
(2)
136 
Ohne Erfolg stellen die Antragstellerinnen zu 5 und 6 wie auch zu 8 weiter darauf ab (GA IV 538, 600), dass die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen sei, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004 bis 2007 entspreche.
(2.1)
137 
Denn da die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist (vgl. hierzu bereits oben auf S. 42 unter II. 2. c) bb)), kann die spätere Entwicklung allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren (OLG Stuttgart, aaO).
138 
Auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes lässt sich jedoch nicht bereits darauf schließen, dass - wie die Antragstellerinnen zu 5 und 6 behaupten (GA IV 539 f.) - eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 „nicht erkennbar“ gewesen sei und es „keine Anhaltspunkte“ - etwa in Gestalt von Zukäufen - dafür gebe, dass „die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen“ wären.
(2.2)
139 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 538 f.) - wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 584; GA V 680 f.) - kann es auch dahingestellt bleiben, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen hat. Denn wie die Antragsgegnerin in einer darüber hinausgehenden ex-post-Betrachtung des gesamten Geschäftsjahres 2004 unwiderlegt dargetan hat (vgl. S. 47 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005; GA II 274), übersteigen die realisierten Umsätze in 2004 mit rund 439 Mio. EUR den geplanten Umsatz von 431 Mio. EUR nur unwesentlich, wobei das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) mit ca. 11,5 Mio. EUR gar weit unter dem geplanten EBIT von 19,1 Mio. EUR liegt. Zum Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 erschien die Unternehmensplanung für 2004 daher nach alledem nicht unplausibel und hätte damit auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 582 f.; GA V 613, 660) - nicht gem. § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG für den Vorstand Anlass für eine Neuplanung sein müssen.
(3)
140 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587), dass das Landgericht (LGB 17 f.) einem „offensichtlichen Widerspruch zum Opfer gefallen“ sei, soweit es die starke Erhöhung der Materialaufwandsquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 auf der Grundlage der Begründung des Sachverständigen nachvollzogen habe, dass ein wichtiger Vertrag in Deutschland von einem Management- in einen Pachtvertrag umgestellt worden sei, während es andererseits eine parallel laufende Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien damit gerechtfertigt gesehen habe, dass dort umgekehrt einige Verträge von Pacht- auf Managementverträge umgestellt worden seien. Denn ein entsprechender Widerspruch besteht bereits deswegen nicht, da der Sachverständige - wie auch ihm folgend das Landgericht (aaO) - die Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien maßgeblich im Hinblick auf den weiteren Aspekt für nachvollziehbar erklärt hat, dass dort „Mieterhöhungen“ bei einzelnen Pachtverträgen stattgefunden hätten und einige Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“ in Wegfall gekommen seien. Da letztere Effekte überwögen, komme es per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialaufwandsquote (vgl. S. 22 des Gutachtens Dr. L).
(4)
141 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 583; GA V 613) hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 14. August 2008 sehr wohl dazu Stellung genommen, mit welchem Umsatz (Gesamtleistung) für die Zeit der ewigen Rente ab 2008 gerechnet worden ist. So hat der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens - unter Bezugnahme auf S. 57 des A-Gutachtens - nachvollziehbar ausgeführt, dass der Planphase II ab dem Geschäftsjahr 2008 folgende Planfortschreibung zugrunde liege: Das Ergebnis von Zinsen und Steuern werde für 2008 und Folgejahre als Durchschnitt der EBIT 2004-2007 abgeleitet. Aufgrund dieser Prognoseannahme sei auch für die Teilplanungen der Umsatzerlöse, Materialaufwendungen, Personalkosten etc. für die Planphase II ab 2008 grundlegend auf die Ausführungen zu den einzelnen Teilplanungen für die Planphase I (S. 14 ff. des Gutachtens) zu verweisen.
(5)
142 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch der Antragsteller zu 1, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe (GA IV 585 f.; GA V 613).
(5.1)
143 
Zu den vorgenommenen Firmenwertabschreibungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2005 (GA II 270) ausgeführt, dass der Vorstand der X AG eine planmäßige lineare Abschreibung der Firmenwerte in der Konzernbilanz in der Planungsrechnung berücksichtigt habe. Dies entspreche den gültigen Vorschriften zur Bilanzierung des Handelsgesetzbuches. Für Bewertungszwecke seien die Abschreibungen auf Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung - also aus einer reinen Bilanzierungsmaßnahme - nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund seien die zunächst geplanten Abschreibungen für die Bewertung - wie aus S. 57 des A-Gutachtens hervorgehe - wieder zu eliminieren gewesen. Diese Eliminierung führe zu höheren erwarteten Ausschüttungen. Die Höhe der geplanten Firmenwertabschreibungen habe auf die Unternehmensbewertung daher keinen Einfluss.
(5.2)
144 
Diese Erläuterungen sowie die Behandlung bzw. Eliminierung dieser Firmenwertabschreibungen im Unternehmenswertgutachten hat der Sachverständige Dr. L zu Recht als inhaltlich zutreffend erachtet.
145 
Dem halten die Antragsteller zu 10 und zu 14 lediglich entgegen (GA IV 585 f.), dass der Verantwortliche der I T M ausweislich des bereits oben erwähnten, in der Financial Times Deutschland veröffentlichten Presseartikels vom 2. Juli 2004 (Anlage B 2; GA IV 592) geäußert habe, dass die EBITDA-Rendite von zuletzt 8,5% einen „deutlich zweistelligen Wert“ erreichen solle, wohingegen die Planung für die Nachhaltigkeitsphase eine EBITDA-Rendite weit unter 10% annehme.
146 
Dieser Presseartikel enthält jedoch - wie oben bereits ausgeführt - anpreisende Zielvorstellungen, welche bereits potentielle Erwerber auf die X AG aufmerksam machen sollen, weswegen allein aus ihm nicht geschlossen werden kann, dass die Unternehmensplanung unzutreffende Zahlen aufwiese.
(6)
147 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 außerdem, dass der Sachverständige Dr. L die Plausibilität der Zahlenannahmen des Unternehmenswertgutachtens zur Verzinsung des Finanzergebnisses mangels Heranziehung von Planbilanzen und Kapitalflussrechnungen nicht habe angemessen beurteilen können (GA IV 587). Denn in der Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) ist explizit die Finanzplanung 2004-2007 der X AG aufgeführt.
(7)
148 
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587) auch gegen die vom Sachverständigen Dr. L nachvollziehbar angenommene Ausschüttungsquote (vgl. S. 37 f. des Gutachtens Dr. L) mit der Begründung, dass nur anhand der „originären Planung“ der X AG, die dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen überhaupt nicht vorgelegen haben dürfte, festgestellt werden könne, wie Ausschüttungen und Thesaurierungen geplant gewesen seien. Denn in der bereits vorerwähnten Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) werden die Planungsrechnungen der X AG für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen einschließlich Konsolidierungsrechnung ausdrücklich genannt.
(8)
149 
Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 588) haben die Bewertungsgutachter - und ihnen folgend der Sachverständige Dr. L - hinsichtlich der Ertragssteuern des Unternehmens nicht so gerechnet, „als würden die Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften voll an das Mutterunternehmen ausgeschüttet, nur damit jedenfalls auf dem Papier nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8 b Abs. 5 KStG“ entstünden. Insbesondere lässt der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierte Passus, dem zufolge „der nach § 8 b Abs. 5 KStG steuerpflichtige Anteil der Dividendenerträge bei der Berechnung der inländischen Gewerbe- und Körperschaftssteuer berücksichtigt“ worden sei (S. 55 des A-Gutachtens), keinen entsprechenden Schluss zu. Denn die Bewertungsgutachter haben die Berechnung der voraussichtlichen Steuerlast des X-Konzerns ausdrücklich auf Basis der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Ländergesellschaften und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Steuersätze vorgenommen, wobei Ausgangsbasis für die Ableitung der Unternehmenssteuern die Ergebnisse vor Steuern auf der Ebene der einzelnen Ländergesellschaften gewesen seien (S. 55 und 56 des A-Gutachtens, wo dies unter Darlegung der einzelnen Steuersätze eigens nochmals Bekräftigung findet). Diese Vorgehensweise wurde vom Sachverständigen Dr. L zutreffend gebilligt (S. 34 des Gutachtens Dr. L).
cc)
150 
Auch die vom Sachverständigen angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht zu Recht für zutreffend erachtet.
151 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 282]).
(1)
152 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 285]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rz. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden.
(1.1)
153 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom Sachverständigen - entsprechend den Vorgaben von IDW S1 2005 (Rz. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ermittelt (vgl. LGB 20).
154 
Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei, welchen er auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage (vgl. LGB 20 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009; GA IV 445).
155 
Zwar entspricht es dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.). Ob dem zu folgen ist und ob in diesem Falle kaufmännisch oder nach dem „Meistbegünstigungsgebot“ zu runden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i.E. auch LGB 20).
(2)
156 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 287]). Der IDW S1 2005 (Rz. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, aaO).
(2.1)
157 
Die vom Sachverständigen angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 8, der Antragsteller zu 13 und zu 17 wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 602; GA V 664; GA V 628) - in diesem Fall nicht zu reduzieren.
158 
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von den Antragstellern zu 13 und zu 17 zitierten (GA V 664, 667) Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006 Zurich Meetings Paper, S. 29, sowie Economic Growth in: Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010, S. 34) wie auch die von der Antragstellerin zu 8 zitierte (GA IV 602) Studie von Wenger (in AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“, S. 17) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 313]).
(2.1.1)
159 
Eine Abkehr von dieser Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die - auch im hiesigen Verfahren von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 544) erhobenen - allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. S. veranlasst. Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. S. aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 318] m.w.N.).
(2.1.2)
160 
Die Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 319] m.w.N.). So hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU) für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Die Empfehlung zur Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 2005 stellt eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung dar, welche in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet wird (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 320] m.w.N.). Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. S.. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie, wie die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 2005 durch Mitglieder des AKU (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 ff.) zeigt, welche neben den Untersuchungen Prof. S. auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt und unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als der von Prof. S. verwandten zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 321]).
(2.1.3)
161 
Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischer Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe Null bis zu Werten über 10% reichen (s. hierzu i.E. OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 322 ff.]). Auf die seitens der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen die empirischen Untersuchungen Prof. S. erhobenen Einwendungen (GA V 544) kommt es daher nicht an.
(2.2)
162 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 542 ff.) sind nicht erfolgreich.
(2.2.1)
163 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]). Da - wie oben bereits ausgeführt - auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S1 2005 Rz. 54) und das nach IDW S1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren intertemporal keine Berücksichtigung findet, werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
(2.2.2)
164 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 129 sowie i.E. Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rz. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch etwa OLG München OLGR München 2008, 446, 447 ff. und ZIP 2009, 2339, 2342 sowie Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
(2.2.3)
165 
Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 543 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
166 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 301]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S1 2005 Rz. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S1 2005 Rz. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 102 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 372]).
167 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken.
(3)
168 
Den vom gerichtlichen Sachverständigen aufgrund einer P.-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,6 (vgl. S. 66 seines Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 21 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 5, zu 6 und zu 8 (GA IV 547, 601) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X AG zu entnehmen.
(3.1)
169 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer P. Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200] m.w.N.).
(3.2)
170 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X AG sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie der Sachverständige Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 60) zutreffend aufgezeigt hat, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der X AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil im Zeitraum von Ende 2001 bis zum 30. Juni 2004 der Gewinnabführungsvertrag vom 21. Dezember 2011 zwischen der X AG und der S AG in Kraft war, infolgedessen die außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt am unternehmensindividuellen Risiko der X AG teilhatten und die an der Börse gebildeten Kurse dieses Risiko dementsprechend nicht hinreichend widerspiegelten (offen gelassen noch von OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 262]).
(3.2.1)
171 
Hierbei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktteilnehmer das während der Laufzeit des Unternehmensvertrages bestehende latente Risiko einer Minderung des Unternehmenswerts zum Ende der Vertragslaufzeit „eingepreist“ haben, welches darin begründet liegt, dass das herrschende Unternehmen durch Abschluss des Unternehmensvertrages das Recht erlangt, der abhängigen Gesellschaft gegebenenfalls dieser zum Nachteil gereichende Weisungen zu erteilen. Denn die Börsenkurse der X-Aktie spiegeln das unternehmensindividuelle Risiko bereits deswegen nur sehr eingeschränkt wider, weil die durch die im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Garantiedividende geschützten außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt an Verlusten oder Ertragseinbrüchen des Unternehmens teilnahmen. Darüber hinaus konnten sie - anders als im Falle eines isolierten Beherrschungsvertrages (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rz. 92]) - auch nicht an der Steigerung der künftigen Erträge partizipieren, da das ausgeschüttete Ergebnis wegen des Gewinnabführungsvertrages ausnahmslos an das herrschende Unternehmen floss (vgl. KG, NZG 2003, 644, 645).
(3.2.2)
172 
Eine Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors ist auch nicht veranlasst, weil nach erfolgter Kündigung des Gewinnabführungsvertrages mit der S AG zum 30. Juni 2004 in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 der Abschluss eines (neuerlichen) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - diesmal mit der Antragsgegnerin - beschlossen wurde. Denn der letztgenannte Vertrag zählte nicht zu den Verhältnissen der X AG zum Bewertungsstichtag, sondern stellt gerade die den Bewertungsanlass im hiesigen Verfahren bildende Strukturmaßnahme dar.
(3.2.3)
173 
Der unternehmenseigene Betafaktor ist auch nicht heranzuziehen, weil etwa die Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak (ZfB 2008, 455, 457, 472) im Hinblick auf Gesellschaften, bei denen - wie hier - ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe. Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 396] m.w.N.).
(3.3)
174 
Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer P. Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 419]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028). Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
175 
Der vom Sachverständigen anhand einer P. Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,6 ist nicht zu beanstanden.
(3.3.1)
176 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 60 f. des A-Gutachtens i.V.m. S. 60 ff. des Gutachtens Dr. L).
177 
Demnach wurde die P. Group aus den Unternehmen P. Co. Ltd., T./J., C. P. C., N./U., und A. I. I., S. /U., gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter genannt, dass nur solche Unternehmen herangezogen worden seien, welche im Bereich der Parkraumbewirtschaftung tätig seien bzw. ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die X AG hätten (S. 60 des A-Gutachtens). So erwirtschafte die P. Co. Ltd. 100% des Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei Marktführer im Heimatmarkt J.. Auch die C. P. C. erziele ihren gesamten Umsatz im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei weltweit vertreten. A. I. I. sei ein führendes Oursourcing-Unternehmen in den ... und betreibe neben der Parkraumbewirtschaftung u.a. Müllabfertigung und Sicherheitsdienste für andere Unternehmen (S. 60 des A-Gutachtens).
178 
Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen und sachgerecht befunden (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts).
(3.3.2)
179 
Ohne Erfolg wenden sich Antragsteller gegen die Berücksichtigung ausländischer Unternehmen in der P. Group. Die Bildung einer P. Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).
180 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 12 f. des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - gegen die Zusammensetzung der P. Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 212]).
181 
Darüber hinaus liegen inländische Vergleichsunternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell zur Bildung einer nationalen P. Group nicht vor (vgl. LGB 22). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGB 22), ist die Heranziehung zweier US-amerikanischer wie auch eines japanischen Vergleichsunternehmens wegen eines tendenziell vergleichbaren Entwicklungsstandes dieser Volkswirtschaften mit der deutschen akzeptabel. Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 433 f.).
(3.3.3)
182 
Dass es sich bei den Unternehmen der P. Group - wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 monieren (GA IV 547) - um lediglich drei Vergleichsunternehmen handelt, ist unschädlich, da bei deren Auswahl eine Abwägung zwischen dem statistischen Erfordernis einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsunternehmen einerseits und dem Gebot der strikten Beachtung des Grundsatzes der strukturellen Vergleichbarkeit andererseits zu treffen war. In diesem Zusammenhang hat A festgestellt, dass insbesondere der europäische Parkraumbewirtschaftungsmarkt stark fragmentiert und vorwiegend von vielen kleinen nicht börsennotierten Unternehmen geprägt sei (vgl. S. 72 des A-Gutachtens).
(3.3.4)
183 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es nicht darauf an, welchen Anteil am Gesamtumsatz der A. I. I. konkret die Parkraumbewirtschaftung einnimmt. Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die P. Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld (zu deren Maßgeblichkeit vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 [juris Rz. 423]), wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 60 und 72 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L (S. 61 f. seines Gutachtens) - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - sehr wohl geprüft und daraufhin übereinstimmend bejaht wurde. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der A.I. I. neben denjenigen Vergleichsunternehmen, die ihren gesamten Umsatz nur mit Parkraumbewirtschaftung erzielen, den anzusetzenden Betafaktor zugunsten der Antragsteller senkt, nachdem dieses Unternehmen von allen drei Vergleichsunternehmen den geringsten Betafaktor aufweist (vgl. S. 61 des A-Gutachtens).
(3.3.5)
184 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es für die Vergleichbarkeit auch nicht darauf an, ob die Vergleichsunternehmen Eigentümer der Parkhäuser sind oder ob sie ganz überwiegend Parkraum mieten. Denn während einerseits beim Eigentumsmodell Kapital gebunden wird, welches für den Betrieb nicht eingesetzt werden kann und aufgrund dessen eine Expansion erschwert ist, liegen andererseits die Nachteile des Miet- bzw. Pachtmodells darin, dass beim Parkraumbewirtschafter nicht unerhebliche Risiken verbleiben, da er die Betriebsverluste trägt und das Personal bei ihm angestellt ist (vgl. Schröder/Schüler in Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 577 [zur Bewertung von Hotelimmobilien]). Dass sich der Parkraumbewirtschafter - worauf die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 weiter abstellen (GA IV 546 f.) - beim Miet- bzw. Pachtmodell bei Vermögensverfall gegebenenfalls durch Kündigung der betreffenden Verträge von dem Risiko befreien kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, welcher für eine Unternehmensbewertung unter Fortführungsgesichtspunkten erheblich ist.
(3.3.6)
185 
Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 66) aufgezeigt hat, war über den gesamten Vergangenheitszeitraum 2001-2003 ein hoher Verschuldungsgrad des X-Konzerns festzustellen; gegenüber einem vollständig mit Eigenkapital finanzierten Unternehmen (unlevered Beta) sei für die X AG somit auch zukünftig von einem nennenswerten Kapitalstrukturrisiko auszugehen.
186 
Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige hinsichtlich der Risikobeurteilung des inländischen Unternehmens X AG im Hinblick auf die Einbeziehung ausländischer Unternehmen zugunsten der Antragsteller eine Meistbegünstigungsrechnung durchgeführt und ist so zu einem Betafaktor für die X AG von 0,6 gelangt, welcher dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (unlevered) entspräche (vgl. S. 66 des Gutachtens Dr. L).
187 
Entgegen der durch nichts belegten Vermutung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 547 f.) hat der Sachverständige damit nicht - wie von diesen Antragstellerinnen „erfahrungsgemäß“ angenommen - zu Lasten der Antragsteller diejenige von drei in Rede stehenden Methoden zur Ermittlung von Betafaktoren angewendet, die „aus Sicht der Antragsgegnerin am günstigsten ist“. Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich „zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung“ vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; dortige GA IV 434). Nachdem der Verschuldungsgrad des Unternehmens zum 31. Dezember 2003 mehr als 45% der Bilanzsumme betrug und in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 vergleichbare Relationen galten (vgl. S. 65 des Gutachtens Dr. L), führt allein die Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos durch die Verwendung lediglich des unverschuldeten Betafaktors zugunsten der Antragsteller zu einem erheblich günstigeren Wert als der Ansatz eines verschuldeten Werts.
(4)
188 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 72 f. des Gutachtens Dr. L) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 23).
(4.1)
189 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).
(4.2)
190 
Die sachverständigen Prüfer haben den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% durch die Bewertungsgutachter (vgl. S. 61 des A-Gutachtens) mit dem Argument gebilligt, dass zu erwarten sei, dass „die Zukunftserfolge der X AG bei im Vergleich zum status quo leicht höheren Geldentwertungsraten mit einer Jahresrate von 1,0% nominal zunehmen und damit inflationsbedingte Kostensteigerungen partiell überwälzt werden“ könnten (vgl. S. 19 des B-Prüfungsberichts). Der Sachverständige hat diesen Ansatz unter Hinweis auf folgende Rahmenbedingungen nachvollziehbar für angemessen erachtet (S. 72 f. des Gutachtens Dr. L): Zum einen seien die Gesellschaften des X-Konzerns regelmäßig nicht Eigentümer der bewirtschafteten Parkhäuser oder Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten; die Bewirtschaftung des Parkraums erfolge vielmehr hauptsächlich auf Grundlage von Pachtverträgen oder Managementverträgen, wobei die durchschnittliche rechnerische Restlaufzeit aller Verträge zum 31. Dezember 2003 38 Monate betrage. Vor diesem Hintergrund sei der Hinweis der Antragsgegnerin auf den intensiven Wettbewerb in Europa und die rege Konkurrenz bei Neuausschreibungen, die das Überwälzen von Kostensteigerungen auf den Absatzmarkt erschwerten, berechtigt und in die Prognose der nachhaltigen Entwicklung der Ergebnismargen mit einzubeziehen.
(4.3)
191 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und zu 17 gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(4.3.1)
192 
Entgegen der Auffassung jener Antragsteller (GA IV 589 f., 601; GA V 668) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind - wie oben bereits dargestellt - auch die Bewertungsprüfer, die sachverständigen Prüfer wie auch der Sachverständige Dr. L ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
(4.3.2)
193 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deswegen - wie die Antragstellerin zu 8 meint (GA V 601) - per se „denkgesetzlich absurd“, weil sie fingiere, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 445]).
194 
Dies wird insbesondere auch von den Antragstellern zu 10 und zu 14 verkannt, welche unzutreffenderweise einen Verstoß des Landgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sehen wollen, dass das Landgericht die im Schriftsatz jener Antragsteller vom 20. November 2008 (GA III 399 f.) eingeforderte Rechnung des Sachverständigen nicht habe erstellen lassen, „was denn ein dauerhaftes reales Schrumpfen der Erträge eines deutschen Unternehmens wie der X bei einer Inflationsrate von 2% und einem Anstieg der nominalen Erträge um nur 1% auf die Dauer der ewigen Rente sachlich bedeutet“ (GA IV 589).
195 
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von der Antragstellerin zu 8 hierzu zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, aaO [Rz. 448] sowie eingehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer, der sachverständigen Prüfer wie auch des gerichtlichen Sachverständigen abzuweichen.
(4.3.3)
196 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern zu 10 und zu 14 angeführten (GA IV 589 f.; GA V 628 f.) Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 449] m.w.N.).
dd)
197 
Der vom Sachverständigen ermittelte Ertragswert ist auch nicht aus dem Grunde zu niedrig bemessen, weil die X AG ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis weiter veräußert wurde, welcher - nach dem Vortrag der Antragsteller zu 1, zu 5, zu 6, zu 8, zu 13 und zu 17 (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654) - dem Dreifachen des vom Sachverständigen Dr. L ermittelten Unternehmenswertes entsprochen habe.
(1)
198 
Der Sachverständige Dr. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 84) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei. So hat er Hinweise darauf gesehen, dass eine „spezifische Angebots-Nachfrage-Situation Ende des Jahres 2006 bzw. zu Beginn des Jahres 2007“ sowie subjektive Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere die erzielbaren Synergieeffekte, spezifische Alternativanlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten des Käufers, dessen spezifische steuerliche Situation sowie dessen subjektive Risikoeinschätzung usw. - „maßgeblich für die genannten Preisverhältnisse“ gewesen seien (vgl. hierzu i.E. S. 84 des Gutachtens Dr. L).
(1.1)
199 
Wenn die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 in diesem Zusammenhang rügen (GA IV 549 f.), dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe, welche beziffert werden und bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten, so verkennen sie zum einen, dass der Sachverständige Synergieeffekte aufgrund des Erwerbes durch E im Jahre 2007 meinte und nicht eventuelle Synergieeffekte aufgrund des Erwerbs durch die Antragsgegnerin als Beteiligungsgesellschaft der I im Jahre 2004.
200 
Zum anderen wurden entgegen der Auffassung jener Antragstellerinnen nicht bereits mit dem Erwerb der Beteiligung an der X AG durch die Antragsgegnerin im Jahre 2004 Synergieeffekte generiert, welche bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen wären.
201 
In diesem Zusammenhang stellen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 darauf ab (GA IV 549 f.), dass aus dem Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 hervorgehe (S. 23), dass sich die Antragsgegnerin zum einen durch einen mit der X AG geschlossenen Beratungsvertrag vom 24. August 2004 verpflichtet habe, auf Anforderung der X AG gegenüber dieser Beratungsleistungen (insbesondere Erstellung von betriebswirtschaftlichen Analysen sowie Beratung in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen) gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung zu erbringen. Des weiteren gehe aus dem Bericht hervor (S. 23), dass die A. GmbH - eine Tochtergesellschaft der X AG - aufgrund von zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Dienstleistungsverträgen vom 31. Juli/5. Oktober 2004 die Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Antragsgegnerin, ihre Tochterunternehmen und ihre Mutterunternehmen in den Niederlanden und in Luxemburg gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung übernehme. Hinzu komme, dass die „größere Kapitalkraft der I“ der X AG bereits ab dem Akquisitionszeitpunkt, d.h. ab dem 30. Juni 2004, zur Verfügung gestanden habe (GA IV 549).
202 
Hiermit sind allerdings keine messbaren Synergieeffekte dargetan. Denn unter „Synergieeffekt“ ist die Wirkung der gemeinsamen Nutzung von materiellen und immateriellen Faktoren zu verstehen, welche gemessen an der Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse positiver oder negativer Art sein kann (vgl. Angermayer-Michler/Oser in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 1103 f.; Hachmeister/Ruthardt/Gebhardt, Der Konzern 2011, 600, 601 f.; jeweils m.w.N.). Da hier für die zur Verfügung gestellten Leistungen seitens der X vertragsgemäß Auslagenersatz und marktübliche Vergütung zu gewähren ist, ist für eine Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens insoweit nichts ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen behauptete „größere Kapitalkraft der I“, deren Beteiligungsgesellschaft die Antragsgegnerin ist, stellt ebenfalls keinen für die Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Synergieeffekt dar, da diese „Kapitalkraft“ der X AG allenfalls mittelbar über die Antragsgegnerin zugutekommen konnte und sich angesichts der Situationsbedingtheit gegebenenfalls zu treffender Investitionsentscheidungen einer für Bewertungsgesichtspunkte erforderlichen Messbarkeit entzieht.
203 
Ebenso wenig ergeben sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 550) - aus S. 25 des Gemeinsamen Berichts des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass „erhebliche Synergieeffekte bereits mit dem Erwerb der X AG verbunden“ gewesen wären.
204 
Da nach alledem keine messbaren Synergieeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, auch hier nicht abschließend entscheiden (zur Diskussion vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 [juris Rz. 62] m.w.N.).
(1.2)
205 
Dass ein Großteil der Wertsteigerung der X AG als Potential am Bewertungsstichtag „bereits in der Wurzel angelegt“ gewesen wäre, wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 meinen (GA IV 550), vermochte der Sachverständige Dr. L nach alledem nicht zu bestätigen.
206 
Bei seiner Würdigung hat er - was die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 bei ihrer weiteren Rüge fehlender Klärung der Vergleichbarkeit von Kaufpreis und Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals durch Zeugenbeweis (GA IV 548 f.) verkennen - bereits in seinem schriftlichen Gutachten zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass es sich bei dem Veräußerungspreis um den Wert des Eigenkapitals der X AG handelt, da dies Voraussetzung für den Vergleich mit dem Ertragswert bzw. Börsenwert sei (vgl. S. 82 des Gutachtens Dr. L).
(2)
207 
Eine Zugrundelegung des Kaufpreises - gegebenenfalls mit Abschlägen - ist auch nicht durch die von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 617 f.) herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht veranlasst.
208 
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Teilurteil vom 14. Oktober 1992 (NJW-RR 1993, 131) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei.
209 
Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (BGH, NJW 2011, 1004; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1991, 900) - zu Grundstücken ergangen. Die Wertentwicklung von Unternehmen hängt demgegenüber von weitaus mehr Determinanten ab; zudem bestehen Unternehmen aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände, deren Zusammensetzung sich laufend ändert.
210 
Für den Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497, 2498). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (aaO) außerdem keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben hat, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bemessung des Verkehrswertes einer weiteren Unternehmensbeteiligung an dem Verkaufserlös orientiert habe, der etwa ein Jahr nach dem Erbfall für dieses Unternehmen erzielt worden sei, hat er lediglich im Hinblick auf die spezifischen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls die Grenzen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens für gewahrt erachtet, ohne insoweit rechtsgrundsätzliche Erwägungen anzustellen.
211 
Mangels Divergenz war daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 663) - auch insoweit nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen.
(3)
212 
Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.
213 
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt a.M. haben die Frage der Festsetzung einer Zuzahlung im Hinblick auf ein im Verschmelzungsvertrag bemessenes Umtauschverhältnis zum Gegenstand und statuieren diesbezüglich, dass die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befänden, wie auch die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis böten (OLG Stuttgart, AG 2006, 420, 421; LG Frankfurt a.M., AG 2009, 749, 751). Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass der zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag verhandelte Preis den Wert des Unternehmens zum Verhandlungszeitpunkt indiziert, nicht jedoch zum Bewertungsstichtag zwei Jahre zuvor.
214 
Der oben außerdem erwähnte Beschluss des Landgerichts Köln, welcher einen Fall des Delisting zum Gegenstand hat, befasst sich mit der hier gleichermaßen nicht einschlägigen Frage, ob die zeitnah vor dem Stichtag erzielten Marktpreise für größere Aktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln (vgl. LG Köln, AG 2009, 835, 838).
ee)
215 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 23) zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Ertragswertmethode kein höherer Unternehmenswert als der vom gerichtlichen Sachverständigen i.H. von 258.368.000,00 EUR bzw. - unter Zugrundelegung eines abgerundeten Basiszinssatzes von 4,5% - i.H. von 266.720.000,00 EUR ergibt, und dass die jeweiligen Werte je Aktie (128,15 EUR bzw. 133,15 EUR) den im Übertragungsbeschluss genannten Abfindungswert von 147,50 EUR je Aktie unterschreiten.
d)
216 
Da - wie dargestellt - auch der Börsenkurs der X-Aktie im maßgeblichen Referenzzeitraum keinen darüber hinausgehenden Wertansatz je Aktie gebietet, besteht kein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung.
III.
217 
Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht - wie die Antragsteller zu 5 und zu 6 rügen (GA IV 551) - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht angeordnet hat.
1.
218 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge entsprochen habe (LGB 25).
219 
Abgesehen davon, dass die Anträge nach dem oben Ausgeführten - insoweit abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht nur geringen, sondern keinen Erfolg haben, rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 551) die Kostenentscheidung des Landgerichts darüber hinaus vergeblich mit der Begründung, dass es für die Antragsteller nicht voraussehbar sei, „welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden“, inwieweit das Gericht bereits sei, den „dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen“ oder ob der Sachverständige „sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte“ beschäftige.
220 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite - nur dann - anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Barabfindung unzulässig bzw. unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 236]). Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rz. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
2. a)
221 
Eine Modifikation der erstinstanzlichen Entscheidung über die Gerichtskosten im Hinblick auf die Abänderung von Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Beschlusses, wie sie von der Antragsgegnerin ohne nähere Begründung angeregt wird (vgl. GA V 633), ist nicht veranlasst, da die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung angemessenen Ausgleichs zum Zeitpunkt ihrer vor dem Übertragungsbeschluss vom 20. Mai 2005 erfolgten Einreichung nicht offensichtlich unzulässig waren und es daher nicht der Billigkeit entspräche, insoweit angefallene Kosten ganz oder zum Teil den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
b)
222 
Ebenso wenig sind die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend (vgl. hierzu i.E. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
E.
223 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
224 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 238]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
225 
Die Möglichkeit, dem zusätzlich zu den sachverständigen Prüfern der B beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 13. Mai 2009 vor dem Landgericht, in welchem der Sachverständige Dr. L angehört worden war.
226 
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ging nicht hervor, dass diese dem gerichtlichen Sachverständigen ergänzende Fragen stellen wollten. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich aus dem Kreis der Beschwerdeführer allein die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 677 f.), die Antragsteller zu 10 und zu 14 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 679 ff.) wie auch die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 (GA V 682 f.) auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (GA V 675 f.), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 15. März 2012 beabsichtigt sei, geäußert haben.
227 
Von diesen Beschwerdeführern haben allein die Antragsteller zu 10 und zu 14 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat deshalb für „unerlässlich“ gehalten, weil die „eigentliche Problematik des Falles“ bislang noch nie in mündlicher Verhandlung erörtert worden sei. Diese liege darin, dass „für die Behandlung der außenstehenden Aktionäre durch den Vorstand einer von einem Hedgefonds beherrschten deutschen Aktiengesellschaft eine für das Unternehmen weit nachteiligere und vor allem überhaupt nicht mehr aktuelle Unternehmensplanung des Vorjahres verwendet“ werde und nicht „diejenige, sowohl aktuelle als auch weit optimistischere und dann sogar tatsächlich realisierte Unternehmensplanung, welche der beherrschende Hedgefonds der Öffentlichkeit verkündet“ habe (GA V 680 f.). Diese Problematik habe auch für den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2009 „keine wesentliche Rolle“ gespielt (GA V 681).
228 
Letzteres trifft jedoch nicht zu, da das Landgericht auf S. 17 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich der Kammer nicht erschließe, „wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung (wie z.B. auf 600 Mio. EURO) liegen sollten (Rechtsanwalt Dr. G.)“ (LGB 17). Damit bezieht sich das Landgericht ersichtlich auf die bereits oben erwähnte, in Presseartikeln vom 2. Juli 2004 (Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebene Äußerung des Verantwortlichen der I T M, denen zufolge der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTB) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen solle. Die Problematik war bereits zuvor Gegenstand intensiven Schriftsatzwechsels der Verfahrensbeteiligten gewesen (vgl. exemplarisch S. 6 des Schriftsatzes der Antragstellerin zu 14 vom 20. April 2005 [GA I 137] sowie S. 39 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 [GA II 266 f.]).
229 
Vor diesem Hintergrund war die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach alledem nicht veranlasst.
F.
I.
230 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 9/10 von der Antragsgegnerin und zu 1/10 von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.
231 
Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - einem Antragsteller aufzuerlegen sind, sofern dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG). Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rz. 23).
232 
Dies war hier hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 der Fall, da ihr Antrag bereits wegen nicht hinreichender Darlegung der Antragsberechtigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpruchG) unzulässig war und sie bereits mit der Entscheidung des Landgerichts auf diesen Aspekt hingewiesen worden war (vgl. BGH, aaO; vgl. auch Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rz. 16).
233 
Die Anträge der übrigen neun (Anschluss-) Beschwerdeführer sind zwar insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als sie auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs gerichtet waren. Da das Landgericht jedoch zuvor insoweit von einer Zulässigkeit der Anträge ausgegangen ist (LGB 10), waren ihre sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich von vorneherein ohne jegliche Erfolgsaussichten, weswegen es der Billigkeit entspricht, dass es insoweit bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat.
234 
Ein Anderes ergibt sich hinsichtlich des Antragstellers zu 1 auch nicht aus dem Umstand, dass dieser seine ursprünglich eingelegte - verfristete - sofortige Beschwerde zurückgenommen und umgehend Anschlussbeschwerde eingelegt hat. Denn dieses Vorgehen kommt einem statthaften Antrag auf Umdeutung einer unzulässigen selbständigen sofortigen Beschwerde in eine zulässige Anschlussbeschwerde (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 133 f. m.w.N.) gleich.
II.
235 
Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
III.
236 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da - wie oben hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz bereits ausgeführt - eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
IV.
237 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels Zuerkennung höherer Kompensationsleistungen nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2006 (34 AktE 10/03 KfH) werden

dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt .

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Angemessenheit der Barabfindung der gemäß §§ 327 a ff. AktG durch Hauptversammlungsbeschluss vom 18.12.2002 aus der M. AG ausgeschlossenen und mit einem Betrag von 415,00 EUR je Aktie abgefundenen Minderheitsaktionäre.
1. Die 1846 gegründete M. hatte 1965 ihre eigene Produktion vollständig eingestellt, die letzten Arbeitnehmer wurden von der heutigen D. AG, der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, übernommen. Geschäftsgegenstand ist seit 1968 ausschließlich der Erwerb, die Veräußerung und die Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Der Grundstücksbestand wurde 1983 durch Verschmelzung mit weiteren mit der Grundstücksverwaltung befassten Gesellschaften vergrößert. Seit dieser Zeit vermietet die M. aufgrund eines Mietvertrags vom 23.12.1988/12.12.1989 ihren Immobilienbestand mit Ausnahme geringer Wohnungsbestände ausschließlich an den heutigen D. Dieser Mietvertrag sieht Kapitalmieten, Nutzflächenmieten und Vorratsgeländemieten vor. Die Kapitalmieten betragen jährlich 10% der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die von der M. getätigten Investitionen in Gebäude und Infrastrukturmaßnahmen für einen Zeitraum von 25 Jahren. Für alle Gebäude, die nicht oder nicht mehr der Kapitalmiete unterliegen, werden Nutzflächenmieten verlangt. Für unbebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die noch eine Kapitalmiete erhoben wird, wird zusätzlich eine Vorratsgeländemiete erhoben. Die Immobilieninvestitionen werden über ein konzerninternes Verrechnungskonto bei der D finanziert, die M. erhält die hieraus resultierenden Zinsaufwendungen von der D. AG in Form von Bauzeitzinsen erstattet. Nach Fertigstellung erfolgt die Finanzierung über einen Investitionskredit mit einem Kreditrahmen von 80 Mio. EUR; der Darlehensvertrag vom 19.01.2001 sah für eine Laufzeit bis 31.12.2002 einen festen Zinssatz von 7% p.a. vor.
Von den insgesamt 850.300 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die im amtlichen Handel an der Börse Stuttgart notiert waren, hielt die Antragsgegnerin im Jahr 2002 844.082 Stück (99,27%), die restlichen 6.218 Stück befanden sich im Streubesitz von Minderheitsaktionären. Der geplante Ausschluss von Minderheitsaktionären wurde mit Pressemitteilung vom 12.09.2002 (Anlage AG 5) bekannt gemacht. In der weiteren Pressemitteilung vom 28.10.2002 (Anlage AG 9) ist ausgeführt, dass die Minderheitsaktionäre einen Barabfindungsbetrag von 415,00 EUR je Aktie erhalten sollten. Auf der Hauptversammlung am 18.12.2002 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 415,00 EUR je Aktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28.01.2003 im Handelsregister eingetragen.
Die von der A. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Stichtag der Hauptversammlung durchgeführte Unternehmensbewertung ergab einen Unternehmenswert von 339,9 Millionen EUR, dies entspricht dem Wert einer Stückaktie von 399,78 EUR. Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelte durchschnittliche gewichtete inländische Börsenkurs lag im Zeitraum von 12.06. bis 11.09.2002 (3 Monate vor der ersten Pressemitteilung vom 12.09.2002) bei 412,82 EUR. Für den Zeitraum von 3 Monaten vor dem Beschluss der Hauptversammlung vom 18.12.2002 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 20.02.2006 (Anlage AG 9) einen gewichteten Durchschnittskurs von 462,56 EUR mit. Der Kurs der Aktien der M. AG bewegte sich von Anfang 2000 bis Mitte 2002 stets unterhalb von 400,00 EUR (Anlage AG 11) und im Zeitraum von Anfang September bis 12.09.2002 zwischen 420,00 EUR und 454,00 EUR (Anlagen AG 8 und AG 10). Nach der Pressemitteilung vom 12.09.2002 stieg der Aktienkurs bei einem zunehmenden Handelsvolumen bis auf einen Spitzenwert von 580,00 EUR an (Anlage AG 10). Nach der zweiten Pressemitteilung vom 28.10.2002 pendelte er sich auf Werte zwischen 474,50 EUR und 430,00 EUR mit abnehmender Tendenz zur Hauptversammlung am 18.12.2002 ein (Anlage AG 10).
Die gemäß § 327 Abs. 2 AktG zur Prüferin bestellte Wirtschaftsprüfergesellschaft Dr. E. & Partner hat in ihrem Prüfbericht vom 30.10.2002 die vorgeschlagene Barabfindung von 415,00 EUR je Aktie für angemessen erachtet. Dieser Betrag stellt nach Auffassung der Antragsteller keine angemessene Barabfindung dar, weshalb sie im Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart eine höhere Abfindung geltend gemacht haben.
2. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2006 nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W. vom 26.09.2005 (Bl. 328) und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2006 (Verhandlungsprotokoll Bl. 349 ff.) die Anträge als unbegründet zurückgewiesen, weil eine höhere Barabfindung als 415,00 EUR weder aufgrund des nach dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Unternehmenswerts und des hieraus abzuleitenden Werts der einzelnen Aktie noch aufgrund des als Untergrenze heranzuziehenden Börsenkurses gerechtfertigt sei.
Die Ermittlung der Ertragszahlen nach den plausiblen Planungen der Antragsgegnerin im Rahmen der allgemein anerkannten Ertragswertmethode sei nach den Ausführungen des Sachverständigen W. nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die mit der Muttergesellschaft D. AG vereinbarten Mieten insgesamt marktgerecht. Unabhängig vom Ertragswert des Grundvermögens beruhe der (hiervon zu unterscheidende) Ertragswert der Gesellschaft auf sehr ambitioniert geplanten Ertragssteigerungen, die sich letztlich zugunsten der Abfindung der Minderheitsaktionäre auswirkten. Persönliche Steuern mit einem typisierten Steuersatz der Anteilseigner seien einerseits weder bei der Ermittlung der Erträge zu deren Lasten abzuziehen noch andererseits zu deren Gunsten beim Kapitalisierungszinssatz in Abzug zu bringen. Diese beiden Grundannahmen würden der Realität nicht gerecht, weil eine persönliche Einkommensteuer nur für die Einkommensart Ausschüttung erhoben werde und weil es darum gehe, dem Aktionär durch die Abfindung eine andere nach Laufzeit, Risiko und Ausschüttungsverhalten kongruente alternative Aktieninvestition zu ermöglichen. Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sei von einem Basiszinssatz von 5,5% auszugehen, der Risikozuschlag sei mit 0,9% (Marktrisikoprämie 5%, Beta-Faktor 0,18) anzusetzen. Bei der damaligen Inflationsrate sei kein höherer Wachstumsabschlag als 1% gerechtfertigt. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert ergebe unter Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG 6 einen Betrag von 326,90 EUR je Aktie und liege damit unter der von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung von 415,00 EUR.
Der als Untergrenze maßgebliche Börsenkurs führe nicht zu einer höheren Abfindung. Nach dem Bundesgerichtshof, der auf einen Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung abstelle, müsse die sprunghafte kurzfristige Erhöhung des Börsenkurses nach Bekanntgabe der Strukturmaßnahme außer Betracht bleiben, weil sie nicht den wahren Verkehrswert der nur in geringem Umfang gehandelten Aktien widerspiegele. Der Gesetzgeber habe in § 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AngebotsVO den durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme als sachgerecht angesehen, der zwischen 12.06. und 12.09.2002 lediglich 412,82 EUR betragen habe.
3. Die am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller wenden in erster Linie gegen den angefochtenen Beschluss ein, dass das Landgericht für die Ermittlung des Börsenkurses den falschen Referenzzeitraum herangezogen habe. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Durchschnittskurs in den letzten drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung als gesetzlich vorgesehenem Stichtag und nicht in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme. Dies sei verfassungsrechtlich geboten, weil die Minderheitsaktionäre mit dem Betrag abzufinden seien, den sie bei Realisierung der Möglichkeit zum Verkauf der Aktien als Marktpreis erzielt hätten. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden, dass eine spekulative Überhitzung nach Bekanntgabe der Maßnahme zu verzeichnen gewesen sei, die den wahren Wert der Aktie nicht mehr wiedergegeben habe. Das Landgericht habe außerdem die Feststellungslast verkannt; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Antragsgegnerin nachweisen, warum im konkreten Einzelfall der Börsenkurs nicht dem Verkehrswert entsprechen soll. Eine Marktenge könne angesichts der beträchtlichen Zahl von gehandelten Aktien auch im Hinblick auf andere von der Rechtsprechung entschiedene Fälle nicht angenommen werden. Das Landgericht sei ohne sachlichen Grund von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Im Falle einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Divergenzvorlage nach § 28 FGG geboten.
10 
Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes bzw. des daraus abzuleitenden Werts der einzelnen Aktie nach dem Ertragswertverfahren könne nicht auf die CAPM-Methode zurückgegriffen werden, weil diese für die Ermittlung der Risikoprämie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ungeeignet sei. Der Kapitalisierungszinssatz für die Abzinsung der künftigen Unternehmenserträge sei zu hoch angesetzt worden. Dies gelte bereits für den Basiszinssatz, der unter Berücksichtigung der zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinsstrukturen nicht mit 6% nach dem Übertragungsbericht oder 5,5% nach dem Landgericht, sondern allenfalls mit 5,1% anzusetzen sei. Außerdem sei die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5%, die auf der nicht sachgerechten Studie von Prof. S. beruhe, zu hoch; angemessen sei lediglich eine Marktrisikoprämie von maximal 2%, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 28.10.2005 (NZG 2006, 156) zutreffend entschieden habe. Ein Wachstumsabschlag von nur 1% sei zu niedrig, weil gerade Immobilienunternehmen in hohem Maße die Möglichkeit hätten, inflationäre Tendenzen durch die Weitergabe der Kosten an die Mieter und die Indexierung der Mieten auszugleichen und Abschreibungen zu tätigen. Schließlich sei das Landgericht von den Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) abgewichen und habe bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes die typisierte Ertragssteuer nicht abgezogen.
11 
4. Die Antragsgegnerin hält hingegen die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend.
12 
Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes habe das Landgericht sogar zu Gunsten der Antragsteller nur einen Basiszinssatz von 5,5% zugrunde gelegt, obwohl für den fraglichen Stichtag nach den Empfehlungen des IDW noch ein Basiszinssatz von 6% anzusetzen gewesen wäre. Der Risikozuschlag sei nach der in der Bewertungspraxis und der Rechtsprechung anerkannten CAPM-Methode zu ermitteln. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 28.10.2005 betreffe einen Altfall aus dem Jahr 1989 und sei deshalb nicht übertragbar. Die vom Landgericht herangezogene Marktrisikoprämie von 5% könne von den Antragstellern ebenfalls nicht beanstandet werden, vielmehr sei sogar eine Marktrisikoprämie von 6% angemessen. Ein höherer Wachstumsabschlag als 1% sei nicht anzusetzen. Soweit das Landgericht die typisierte persönliche Einkommensteuer nicht berücksichtigt habe, sei dies sachgerecht und nicht zu beanstanden, weil die Gerichte nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden seien.
13 
Zumindest im konkreten Sachverhalt, aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen sei bei der Ermittlung des Börsenkurses nicht auf den Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit keine verfassungsrechtlichen Vorgaben gemacht. Auch der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Referenzkurses, der eine Entwicklung des Börsenkurses in dem maßgebenden Zeitraum repräsentiert, außergewöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage, die sich nicht verfestigen, unberücksichtigt bleiben müssten. Der exorbitante Anstieg des Börsenkurses innerhalb eines Tages nach der Bekanntgabe des beabsichtigten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre habe sich nicht verfestigt und müsse deshalb ausgeblendet bleiben. Generell sei zu beachten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Eingliederungsfällen und Unternehmensverträgen entwickelt worden sei und deshalb nicht auf den Ausschluss von Minderheitsaktionären übertragen werden könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frist von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme als sachgerecht angesehen habe. Eine andere Betrachtungsweise lasse sich auch mit den zeitlichen Abläufen nicht vereinbaren, weil das Unternehmen zur Vorbereitung der Hauptversammlung einen Übertragungsbericht zu erstellen habe, der insbesondere die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen müsse. Es sei unmöglich, einen Börsenkurs, der sich erst künftig entwickelt, bereits im Übertragungsbericht darzustellen.
14 
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen (Antragstellerin Ziffer 5 vom 13.03.2006, Bl. 411 ff.; Antragstellerin Ziffer 7 vom 13.06.2006, Bl. 457 ff.; Antragstellerin Ziffer 13 vom 22.03.2006, Bl. 416 ff., vom 19.06.2006, Bl. 465 f., vom 19.07.2006, Bl. 497 und vom 09.01.2007, Bl. 513 ff.) sowie die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.07.2006 (Bl. 475 ff.), vom 08.12.2006 (Bl. 503a ff.) und vom 09.01.2007 (Bl. 519 ff.) verwiesen.
II.
15 
Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 18; Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3).
16 
Der Senat hält im Ergebnis die Rechtsauffassung des Landgerichts für zutreffend, dass als Referenzzeitraum bei der Ermittlung des Börsenkurses, der die Untergrenze für die angemessene Barabfindung nach § 327 b Abs. 1 AktG darstellt, nicht der Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung, sondern ein Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (dazu nachfolgend 1.). Diese Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte (soweit sie sich dem Bundesgerichtshof anschließen) ist entscheidungserheblich, weil sich nach dem Ertragswertverfahren ein Abfindungsbetrag ergibt, der unter dem durchschnittlichen Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung in Höhe von 462,56 EUR liegt. Je nach steuerlicher Betrachtungsweise ergeben sich nach dem Ertragswertverfahren Abfindungsbeträge von 317,88 EUR bei einer Vorsteuerbetrachtung, von 440,33 EUR auf der Basis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 und von 401,59 EUR bei Anwendung des IDW S 1 in der Fassung vom 18.10.2005 (dazu nachfolgend 2.). Deshalb werden die nach § 12 Abs. 1 SpruchG (Übergangsvorschrift § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
17 
1. Der Börsenwert ist im Hinblick auf Art. 14 GG als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung heranzuziehen (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack, § 305 AktG Rn. 46 ff.); der Börsenkurs ist ein wesentliches Kriterium für eine freiwillige Deinvestitionsentscheidung des Aktionärs, der zum Schutze seiner Dispositionsfreiheit jedenfalls nicht weniger erhalten soll als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108).
18 
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 27.04.1999 (BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289) festgehalten, es sei nicht notwendig auf den Börsenkurs zum Bewertungsstichtag abzustellen, weil sonst die Möglichkeit bestünde, den Kurs in die Höhe zu treiben. Deshalb könne etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgegriffen werden. In dem Beschluss vom 29.11.2006 (1 BvR 704/03, veröffentlicht in ZIP 2007, 175) hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen. Ob stattdessen ein anderer Referenzzeitraum, etwa drei Monate vor Bekanntgabe der Maßnahme, maßgeblich sein soll, sei von den Fachgerichten auf einfachrechtlicher Ebene zu entscheiden (BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f.).
19 
b) Der Bundesgerichtshof hatte im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 zu entscheiden; er hat es abgelehnt, auf den Kurs zu einem Stichtag abzustellen und als Referenzzeitraum für einen Durchschnittswert die letzten 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss herangezogen (BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; bestätigt durch BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57). Der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich hingenommen, dass sich höhere Börsenpreise ergeben auf Grund der Erwartung der Marktteilnehmer, infolge des Abschlusses des Unternehmensvertrags eine günstige Abfindung erreichen zu können; zum einen beruhe dies auf dem Marktgesetz, dass Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen, zum anderen darauf, dass darin die Einschätzung des Marktes über die zu erwartenden unechten und echten Synergieeffekte zum Ausdruck kommt (BGH NJW 2001, 2080, 2083). In den Beschlussgründen des Bundesverfassungsgerichts werde das mit der Aussage berücksichtigt, die Minderheitsaktionäre dürften nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Unternehmensvertrags erlangt hätten. Ein höherer Börsenkurs aufgrund von Abfindungsspekulationen wäre damit hinzunehmen, soweit er nicht auf Börsenkursmanipulationen beruhe (BGH NJW 2001, 2080, 2083).
20 
Die Instanzgerichte haben sich dem Bundesgerichtshof überwiegend angeschlossen (OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Karlsruhe AG 2005, 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; LG Frankfurt AG 2005, 930, 933 f.; LG Frankfurt AG 2006, 757, 758 f.; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869). Die Gerichte sind in den zu entscheidenden Fällen teilweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmende Abfindungsbetrag höher ist als der nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs bestimmte Börsenkurs, wobei immer nicht ersichtlich ist, ob ein anderer Referenzzeitraum dazu geführt hätte, dass der sich nach dem Ertragswertverfahren ergebende Betrag überschritten wird (OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869). Zum Teil haben sich aber die Gerichte auch auf einen den Ertragswert übersteigenden höheren Börsenwert gestützt (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; dezidiert gegen eine Vorverlagerung OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90 und OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; so wohl auch OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 48).
21 
c) Der Senat hält es indessen nicht für sachgerecht, an einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung festzuhalten (relativierend zur Rechtsprechung des BGH bereits Röhricht in Gesellschaftsrecht in der Diskussion, Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung 2001, S. 3, 22 ff. und Diskussionsbeiträge Henze und E. Vetter in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f.). Dies gilt insbesondere abweichend von der Rechtsprechung des OLG München (ZIP 2006, 1722, 1725) für den Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Referenzzeitraum kritisch gegenübersteht (Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e/f; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 56; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 b/c; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 104; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 195 f.; Bungert BB 2001, 1163, 1166; Meilicke-Heidel DB 2001, 973, 974; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter DB 2001, 1347, 1349 ff.; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.), ist stattdessen die Frist von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme entsprechend § 5 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 31 Abs. 1 und Abs. 7 WpÜG vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen WpÜG-Angebotsverordnung heranzuziehen (aus der Rechtsprechung KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; ähnlich LG Stuttgart AG 2005, 450, 452: Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Beauftragung des Vorgutachters; vgl. auch BVerfG ZIP 2007, 175, 178). Nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO hat der Bieter bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten den Aktionären der an einer inländischen Börse zugelassenen Zielgesellschaft eine Gegenleistung anzubieten, die mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG entspricht. Die hierin zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung ist auf die Entschädigung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre zu übertragen. Verfassungsrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen (ausdrücklich BVerfG ZIP 2007, 175, 178; danach „mögen auf der Ebene des einfachen Rechts sogar gute Gründe für die im Schrifttum geäußerte Ansicht sprechen“).
22 
aa) Der Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ist bereits aus technischen Gründen nicht besonders geeignet und kaum praktikabel, weil er zum Zeitpunkt der Erstellung des Übertragungsberichts wegen der zu beachtenden Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1 AktG) noch gar nicht feststehen kann (Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 b/c; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 56; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 102; Bungert BB 2001, 1163, 1165; E. Vetter DB 2001, 1347, 1350). Es können in dem Zeitraum zwischen dem Übertragungsbericht und der Hauptversammlung in beide Richtungen Entwicklungen stattfinden, die sich entweder in einer Erhöhung der Kurse oder (wie in den Fällen KG NZG 2007, 71 oder BVerfG ZIP 2007, 175) in einem Absinken der Börsenkurse niederschlagen. Auch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Hauptversammlung kann es zu deutlichen Ausschlägen kommen, wie hier die Anlagen AG 8 und AG 10 belegen. Nach der Erstellung von Übertragungsbericht und Prüfungsbericht Ende Oktober 2002 und der Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung am 28.10.2002 sind die Kurse nochmals deutlich zurückgegangen.
23 
bb) Hieran knüpft unmittelbar ein inhaltliches Bedenken an, nämlich dass der Börsenkurs durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solche und insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165). Hierbei handelt es sich keineswegs notwendigerweise um außergewöhnliche Tagesausschläge binnen weniger Tage oder gar um Manipulationen (so die Einschränkungen in BGH NJW 2001, 2080, 2082), sondern um auf der Hand liegende Marktmechanismen, die typischerweise nicht mit Synergieeffekten, sondern mit Abfindungserwartungen zusammen hängen.
24 
Solange die Höhe einer zu erwartenden Abfindung nicht bekannt gegeben ist, sind den Erwartungen des Marktes nach oben keine Grenzen gesetzt, was auch hier zu einem deutlichen Kursanstieg geführt hat. Dieser Effekt schlägt insbesondere bei geringem Handelsvolumen, das sich hier nach Bekanntgabe der geplanten Maßnahme mehr als verdoppelt hat (vgl. Anlage AG 8 und AG 10: zwischen Anfang Juni und Anfang September 2002 wurden täglich nicht mehr als 70 Aktien gehandelt, am 13.09.2002 nach Bekanntgabe 190 Aktien), erheblich zu Buche. Dieses Phänomen beruht zumindest zu einem erheblichen Teil darauf, dass gezielt Aktien des entsprechenden Unternehmens nach Bekanntgabe erworben werden, wobei nach den Erfahrungen des Senats nicht nur eine zu erwartende Barabfindung, sondern auch im Vergleichswege erzielte pauschale Abfindungen für Kosten in einem Spruchverfahren (z.B. in Höhe von 5.000,00 EUR unabhängig von der Zahl der Aktien und unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung) eine Rolle spielen. Dies wirkt sich naturgemäß auch auf die Höhe des Kurses aus, der hier entgegen der allgemeinen, sich leicht abschwächenden Entwicklung des DAX ab der Pressemitteilung vom 12.09.2001 sprunghaft auf bis zu 580,00 EUR angestiegen ist, ohne dass dies durch die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens zu erklären ist.
25 
Nach Bekanntgabe des Abfindungsbetrags pendelt sich der Kurs häufig auf einen etwas darüber liegenden Kurs ein. Auch dieser hier ebenfalls zu beobachtende Effekt ist ohne weiteres damit zu erklären, dass der sichere Sockel für einen Abfindungsbetrag im Raum steht, verbundenen mit der Hoffnung auf einen etwas höheren Betrag im Wege eines Spruchverfahrens und die erwartete Kostenerstattung. Da es sich hierbei um ein den Gesetzmäßigkeiten des Marktes folgendes Geschehen handelt, kann keine Korrektur über den Einwand der Manipulation erfolgen, abgesehen davon, dass ein entsprechender Nachweis in tatsächlicher Hinsicht kaum zu führen ist.
26 
Auch eine sinnvolle Bereinigung der Börsenkurse über das Kriterium der außergewöhnlichen Tagesausschläge ist bereits begrifflich kaum möglich, weil es sich nicht um ein außergewöhnliches, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen handelt (Puszkajler BB 2003, 1692, 1694). Außerdem würde sich die Frage stellen, welcher Zeitraum etwa vor oder nach der Bekanntgabe des Abfindungsbetrags am 28.10.2002 innerhalb der drei Monate vor der Hauptversammlung ausgeblendet werden soll (vgl. Bungert BB 2001, 1163, 1165 f.). Wenn man den gesamten Zeitraum von Mitte September bis zur Pressemitteilung vom 28.10.2002 gänzlich außer Betracht lassen würde, würde sich von 28.10.2002 bis zur Hauptversammlung am 18.12.2002 nach den Berechnungen des Senats ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von ca. 444,00 EUR ergeben. Allerdings kann dann kaum noch von außergewöhnlichen Tagesausschlägen die Rede sein, wenn nahezu 6 Wochen von Mitte September bis Ende Oktober 2002 unberücksichtigt bleiben. Jede andere Grenzziehung wäre aber rational letztlich nicht begründbar.
27 
Eine weitere Unsicherheit wird schließlich durch die Problematik einer von der Antragsgegnerin darzulegenden und zu beweisenden Marktenge (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2083; OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772) hervorgerufen. Dieses Problem stellt sich beim Ausschluss von Minderheitsaktionären wegen der erforderlichen Kapitalmehrheit von mindestens 95% (§ 327 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AktG) in verstärktem Maße. Auch über das Kriterium der Marktenge wird sich eine sinnvolle und unter praktischen Aspekten einigermaßen handhabbare Korrektur nicht erreichen lassen, weil die Höhe des Handelsvolumens letztlich von Zufälligkeiten abhängt. Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass bei einem freien Aktienanteil von 0,45% und einer gehandelten Stückzahl von 7,6% des Free-float keine Marktenge bestehe (OLG München ZIP 2006, 1722, 1723 f.; ähnlich LG Frankfurt AG 2006, 757, 758; offen gelassen von OLG Düsseldorf DB 2006, 2391, 2395 für den Sonderfall, dass bei nachfolgendem Squeeze-Out der Börsenkurs durch fehlerhafte Einschätzung des Markts hinsichtlich der Rechtslage bei vertragsüberdauernden Spruchverfahren entgegen BGH NJW 2006, 3146 geprägt wurde). Da hier bei einem freien Aktienanteil von 0,73% das Handelsvolumen in den drei Monaten vor der Hauptversammlung noch größer war als im Fall des OLG München, lässt sich nach diesem Maßstab keine Marktenge feststellen, so dass es konsequenterweise bei einem Börsenwert von 462,56 EUR verbleiben müsste, wenn man den aus der Sicht des Senats nicht sachgerechten Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranziehen würde.
28 
Dass die genannten Korrekturmechanismen vom Bundesgerichtshof überhaupt in Erwägung gezogen werden mussten, belegt eindrücklich, dass dieser Referenzzeitraum für den Börsenkurs nicht zu sachlich richtigen und im Interesse der Rechtssicherheit vorhersehbaren Ergebnissen führen kann. Auch wenn der Manipulationsnachweis kaum zu führen sein wird, ist eine Anknüpfung an diesen Referenzzeitraum jedenfalls mit der Gefahr verbunden, dass der Versuch unternommen wird, den Börsenkurs zu beeinflussen (ohne dass dies notwendigerweise als rechtswidrig beanstandet werden müsste), sei es durch gezielten Zukauf bei einem geringen Handelsvolumen, sei es dadurch, dass die sich im Ertragswertverfahren ergebenden Spielräume dazu genutzt werden, einen Abfindungsbetrag an der unteren Grenze anzubieten, jeweils verbunden mit Auswirkungen auf den Börsenkurs (Großfeld S. 195 f.; Meilicke-Heidel DB 2001, 973, 974). Letztlich liegt ein Zirkelschluss vor, weil die Abfindung von einem Börsenkurs abhängig gemacht wird, der sich seinerseits nach der Höhe der angebotenen Abfindung entwickelt (Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 104; Großfeld S. 196; Meilicke-Heidel DB 2001, 973, 975).
29 
cc) Insgesamt ist aus diesen Gründen der Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme wesentlich besser geeignet, den Börsenwert realistisch abzubilden. Dieser Zeitraum entspricht einerseits der gesetzgeberischen Wertung nach § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung, andererseits weist er noch ein hinreichende Nähe zum Bewertungsstichtag auf. In diesem Zusammenhang folgt der Senat der Auffassung, dass, wie auch in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO vorgesehen, nicht ein ungewichteter Kurs (so OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591; zur Berechnung OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190: aufaddierte Werte an 7 Tagen, dividiert durch 7), sondern ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; OLG München ZIP 2006, 1722, 1724; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.; E. Vetter DB 2001, 1347, 1351) heranzuziehen ist, um Verzerrungen zu vermeiden (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722, 1724). Ein ungewichteter Durchschnittskurs ist (entgegen OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591) verfassungsrechtlich nicht geboten; die These, dass sich außergewöhnliche Tagesumsätze bei einer Umsatzgewichtung stärker auf den Durchschnittskurs auswirken (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591), steht dem nicht entgegen, weil die gewichteten Umsätze das Marktgeschehen besser wiedergeben und weil ansonsten ein vereinzelter Spitzenwert bei ganz geringem Umsatz rechnerisch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bedeutung bekommen würde.
30 
2. Das Ertragswertverfahren, das als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt ist (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 54; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 19; Großfeld S. 152; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289), führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu einer Barabfindung, die über dem durchschnittlichen Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss liegt. Der Senat hält, wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 anhand einer den Parteivertretern übergebenen Excel-Berechnung ausführlich dargelegt, einen Abfindungsbetrag von höchstens 440,33 EUR für angemessen. Je nachdem, welche Parameter bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes eingestellt werden (insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner, dazu nachfolgend d), können sich sogar noch geringere Beträge ergeben.
31 
Nach der Ertragswertmethode werden die zukünftigen Erträge geschätzt und auf den nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Stichtag mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert. Die Beschwerdeführer erheben im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen mehr gegen die vom Landgericht nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen W. zu Recht für plausibel erachteten Ertragsplanungen für das Ertragswertverfahren. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die allgemeinen Parameter für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, mit dem im Rahmen des Ertragswertverfahrens die künftigen Erträge abgezinst werden, in Frage zu stellen, nämlich die Höhe des Basiszinssatzes (dazu a), die Höhe des Risikozuschlags, insbesondere der Marktrisikoprämie (dazu b), die Höhe des Wachstumsabschlags (dazu c) und die Berücksichtigung persönlicher Steuern (dazu d). Die Antragsgegnerin hat in dem Übertragungsbericht (S. 17; ebenso S. 7/8 des Berichts der sachverständigen Prüfer) einen Kapitalisierungszinssatz von 4,60% für die Phase I und von 3,60% für die Phase II (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25) zugrunde gelegt nach folgender Berechnungsweise:
32 
Kapitalisierungszinssatz
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
6,00
6,00
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 6,0%) x Betafaktor 0,18
1,08
1,08
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
7,08
7,08
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,48
2,48
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
4,60
4,60
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
4,60
3,60
33 
Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 69 und Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 105-107); sie können deshalb nur bedingt und allenfalls als grobe Anhaltspunkte herangezogen werden.
34 
Aufgrund einer Schätzung im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO ist auf der Basis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 maximal von einem Kapitalisierungszinssatz für die Phase I von 4,26% und für die Phase II von 3,26% auszugehen, der sich wie folgt zusammensetzt:
35 
Kapitalisierungszinssatz
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
5,75
5,75
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 4,5%) x Betafaktor 0,18
0,81
0,81
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
6,56
6,56
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,30
2,30
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
4,26
4,26
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
4,26
3,26
36 
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05, veröffentlicht in NZG 2007, 112, 115 und in juris, insbes. Rz. 37 ff.) ist für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im 2. Halbjahr 2002 von einem Basiszinssatz von 5,75% und nicht von dem im Übertragungsbericht (S. 14) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 7) mit 6% veranschlagten Basiszinssatz auszugehen. Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).
37 
Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 (NZ G 2007, 112, 115 f.) ausführlich dargelegt hat, sind trotz des in § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerten Stichtagsprinzips bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11) spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.). Zu ermitteln ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld S. 119). Da das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) auf der Basis der vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 ab 01.01.2003 wegen des gesunkenen Zinsniveaus einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen hatte (IDW Fachnachrichten 2003, 26), ist aus der Sicht des Senats im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2002 ein Basiszinssatz von 5,75% anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung des Basiszinssatzes auf 5,5% oder gar auf 5,0%, wie vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW ab 01.01.2005 vorgeschlagen (IDW Fachnachrichten 2005, 70 f.), ist hingegen bereits wegen des größeren zeitlichen Abstands zu dem Bewertungsstichtag nicht veranlasst. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung Vorberatungen vorausgegangen sind, die auf Erkenntnissen beruhen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2002 im Raum standen. Andererseits kann aber auch nicht der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung pauschal nach vorne verlagert werden, weil es sich nicht um eine zeitlich genau zu fixierende Absenkung des Basiszinnsatzes um 0,5%, sondern um eine über einen längeren Zeitraum verlaufende Entwicklung handelt.
38 
b) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz hier um einen Risikozuschlag von 0,81% zu erhöhen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05, NZG 2007, 112, 117 und juris Rz. 46 ff.). Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in in ihrer Wertentwicklung unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, die sich das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen über dem Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen abgelten lassen (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld S. 122 ff.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 20 f.).
39 
In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1,02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4,1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0,3 aber Risikozuschlag von lediglich 1,5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1,5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2,5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2,4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).
40 
Nicht zu beanstanden ist nach der Rechtsprechung des Senats, dass der Risikoaversion der Marktteilnehmer nicht mehr durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen wird, sondern nach dem Standard IDW S1 Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM - Capital Asset Pricing Model - oder Tax-CAPM) dadurch abgeleitet werden, dass die durchschnittliche Risikoprämie (die anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert wird, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (Großfeld S. 136 f.). Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich, wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 dargelegt hat (NZG 2007, 112, 117 und juris Rz. 49 ff.), eine über 4,5% hinausgehende Marktrisikoprämie nicht belegen. Der Beta-Faktor von 0,18 ist in dem Übertragungsbericht der Antragsgegnerin (S. 15) unter Hinweis auf den Immobilienindex DIMAX und den Betafaktor von 0,25 für Immobilienaktiengesellschaften (der hier um 0,07 Punkte verringert wurde) und in dem Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 7) nachvollziehbar begründet. Eine weitere Herabsetzung des hieraus errechneten Risikozuschlags von 0,81% ist angesichts des geringen Abstands zu risikofreien öffentlichen Anleihen nicht begründbar.
41 
c) Das Landgericht hat für die Phase II ab dem Jahr 2007 zu Recht einen Wachstumsabschlag von 1% für angemessen erachtet. Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67 a/b; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f. und S. 149 f.; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007 112, 118; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595;Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Der Wachstumsabschlag bezweckt aber nicht einen unbedingten Inflationsausgleich in voller Höhe; maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118 mit Nachw.), auch sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, juris Rz. 35; Großfeld S. 143 f. im Unterschied zum Inflationsabschlag S. 146 ff.; Maul in Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 281). Die Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 16) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 8) zu einem Wachstumsabschlag von 1% sind angesichts der langfristigen vertraglichen Bindungen der Antragsgegnerin zum DaimlerChrysler Konzern und der im Jahr 2002 geringen Inflationsrate nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NJW 2003, 3272, 3273: dort Wachstumsabschlag von 1% nicht in Zweifel gezogen; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rz. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).
42 
d) Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise beim Kapitalisierungszinssatz ein pauschaler Abschlag für von den Anteilseignern persönlich zu entrichtende Einkommensteuer in Höhe von 35% vorzunehmen ist. Unabhängig von den Entwicklungen zu diesem Themenkomplex in den letzten Jahren ergeben sich bei Anwendung der vom Senat für zutreffend erkannten übrigen Parameter (s. oben a) bis c) nach den verschiedenen in Frage kommenden Modellen Abfindungsbeträge, die in jedem Fall unterhalb eines durchschnittlichen Börsenkurses in dem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und teilweise auch unterhalb des durchschnittlichen Börsenkurses in dem vom Senat für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme liegen.
43 
aa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner gänzlich außer Betracht gelassen. Einerseits wurden damit bei den Jahresergebnissen nur die auf Unternehmensebene anfallenden Steuern (Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer), nicht aber die auf die Anteilseigner entfallende persönliche Einkommensteuer abgesetzt, was sich zunächst zugunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt. Andererseits hat das Landgericht aber auch beim Kapitalisierungszinssatz, mit dem die künftigen Erträge abzuzinsen sind, keinen Abschlag vorgenommen; der damit höhere Kapitalisierungszinssatz wirkt sich zu Lasten der Minderheitsaktionäre aus und zwar rechnerisch wegen der „Hebelwirkung“ des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. Großfeld S. 115 f.) erheblicher zu ihren Lasten als andererseits eine Berücksichtigung der Ertragszahlen vor Steuern zu ihren Gunsten durchschlägt. Auf diese Weise ist das Landgericht entsprechend der Anlage AG 6 bei einem Kapitalisierungszinssatz von 6,58% für Phase I und von 5,58% für Phase II zu einem Wert von 326,90 EUR gelangt. Bei im Übrigen unveränderten Parametern würde sich bei einem Basiszinssatz von 5,75% und einer Marktrisikoprämie von 4,5% (entspricht bei einem Beta-Faktor von 0,18 einem Risikozuschlag von 0,81%), die der Senat nach den obigen Ausführungen für zutreffend hält, nach der Vorgehensweise des Landgerichts ohne Berücksichtigung von persönlichen Einkommensteuern ein noch geringerer Betrag von 317,88 EUR ergeben.
44 
Gegen eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern, die auch früher nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW HFA 2/1983 (WPg 1983, 468, 477 f.) in der Regel unüblich war und nur bei der Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte einkalkuliert wurden, wurden bis in jüngere Zeit Bedenken erhoben (Barthels DStR 2007, 83, 86 mit weit. Nachw.; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 64a; vor der Umstellung durch IDW S 1 vom 28.06.2000 Seetzen WM 1999, 565; Rosenbaum DB 1999, 1613; Hennrichs ZHR 2000, 453). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht zunächst die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen, umgekehrt vergrößert die Besteuerung damit den Unternehmensbarwert, denn der Anleger muss mehr anlegen, damit er die nach Steuern erwartete Rendite erhält (vgl. z.B. Reuter DB 2006, 1689, 1693; Reuter AG 2007, 1, 4, 6). Denn für den entsprechend kalkulierenden Anleger sind nicht die künftigen Bruttoerträge des Unternehmens, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz. Ebenso muss er bei der Frage nach der Alternativanlage selbstverständlich auf das abstellen, was er ohne den letztlich abzuführenden Steueranteil behalten darf.
45 
Gegen eine Nachsteuerbetrachtung werden insbesondere ins Feld geführt die zunehmende Komplexität für die Bewertung ( Seetzen WM 1999, 565, 574; Barthels DStR 2007, 83; Hennrichs ZHR 2000, 453, 476), die Objektbezogenheit der Bewertung nach den Verhältnissen der Gesellschaft (§§ 327 b Abs. 1 Satz 1, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) und nicht der Anteilseigner ( Hennrichs ZHR 2000, 453, 470 ff.) sowie der Umstand, dass die steuerrechtliche Betrachtung im internationalen Vergleich einen deutschen Sonderweg bei der Unternehmensbewertung darstelle, der bei internationalen Bewertungsfällen zu Schwierigkeiten führen könnte (vgl. zu diesem Aspekt Großfeld/Stöver/Tönnes, BB-Special 7/2005, 1, 10; Reuter AG 2007, 1, 8 ff.; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 899; Großfeld S. 103).
46 
Vor diesem Hintergrund könnte gegen die Annahme eines aus Gründen der Einheitlichkeit der Abfindung für alle Aktionäre notwendigerweise typisierten Steuersatzes von 35% (bzw. nach dem Halbeinkünfteverfahren von 17,5%) zudem eingewandt werden, dass eine Mittelwertbetrachtung aufgrund eines hinsichtlich der empirischen Grundlagen durchaus nicht unstreitigen Durchschnittssteuersatzes (Peemöller BB 2005, 90; Großfeld S. 103) nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Anteilseigner je nach Einkommensverhältnissen, aber insbesondere nach Rechtsform und nationalem Steuerstatut ganz unterschiedliche Steuersätze haben können (Großfeld/Stöver/Tönnes, BB-Special 7/2005, 1, 10). Durch einen typisierten Steuersatz von 35% werden insbesondere in der Unternehmenswirklichkeit häufig anzutreffende institutionelle und ausländische Anleger oft auch nicht annähernd zutreffend erfasst. Hinzu kommt, dass gerade das deutsche Steuerrecht u.a. wegen seiner sozialen, wirtschaftlichen und globalen Relevanz einem hohen Reformdruck unterliegt. Auch aus der Sicht eines bestimmten Stichtags sind deshalb Annahmen, die auf eine Perpetuierung der derzeit geltenden Regeln hinauslaufen, nicht gerade zwingend (vgl. Großfeld S. 104).
47 
Die für und gegen die Auffassung des Landgerichts sprechenden Gesichtspunkte brauchen nicht abschließend erörtert zu werden, weil die sich hieraus ergebenden Abfindungsbeträge (326,90 EUR bzw. 317,88 EUR) sowohl den durchschnittlichen Börsenkurs in den letzten drei Monaten vor der Hauptversammlung (462,56 EUR) als auch den durchschnittlichen Börsenkurs in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme (412,82 EUR) als auch den angebotenen Abfindungsbetrag (415,00 EUR) deutlich unterschreiten.
48 
bb) Der Übertragungsbericht (S. 15/16) und der Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 7) haben, wie in der Bewertungspraxis seit 2000 weithin üblich, den von IDW S 1 in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 a.F.) vorgeschlagenen pauschalen Abschlag von 35% für die Berücksichtigung eines typisierten persönlichen Steuersatzes vorgenommen (OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; OLG München OLGR 2007, 45, 46; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 36; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.; Großfeld S. 102 ff. und S. 142 ; Ballwieser DB 1997, 2393; Faß/Hülsmeier DStR 1998, 187; Siepe WPg 1998, 325). Dies wirkt sich auf zwei Ebenen, nämlich bei den Jahresergebnissen und bei der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes, mit unterschiedlichen Steuersätzen aus (IDW S 1 a.F. Tz. 51 und 99).
49 
Bei den Jahresergebnissen wurden die Ausschüttungen mit einem typisierten Einkommensteuersatz von 17,5% belegt (vgl. dazu Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 15 f.; IDW S 1 a.F. Tz. 51). Dies beruht auf der Änderung der steuerlichen Grundlagen. Bis einschließlich 2000 galt die Vollanrechnung der Körperschaftssteuer auf den ausgeschütteten Gewinn auf Einkommensteuerebene, kombiniert mit einem ermäßigten Ausschüttungssteuersatz (von 30% statt 40%, vgl. § 27 Abs. 1 KStG a.F.) auf Körperschaftsebene (Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005, § 11 Rn. 7 mit kurzer Zusammenfassung). Ausgeschüttete Gewinne wurden damit im Ergebnis nur mit dem für den Anteilseigner geltenden individuellen Steuersatz belastet. Seit 2001 (vgl. § 34 KStG n.F.) gilt das Halbeinkünfteverfahren (allgemeiner Überblick bei Hey in Tipke/Lang § 11 Rn. 10 ff.), wonach der Gewinn von Körperschaften einheitlich mit 25% (§ 23 KStG) belastet wird; die Vorbelastung auf Unternehmensebene wird für Ausschüttungen im Einkommensteuerrecht pauschal berücksichtigt, indem der Anteilseigner seine Gewinnanteile nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen hat (§ 3 Nr. 40 EStG).
50 
Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes und damit bei der Abzinsung geht es nicht um die Besteuerung der konkret zu erwartenden Unternehmenserträge, sondern darum, die Vergleichbarkeit mit einer der vollen Besteuerung unterliegenden Alternativanlage herzustellen (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.). Deshalb wurde bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes der volle Steuersatz von 35% zugunsten der Antragsteller in Abzug gebracht. Durch diese Nachsteuerbetrachtung ist der Kapitalisierungszinssatz geringer und der Unternehmenswert entsprechend höher geworden (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.; Großfeld S. 102 ff. und S. 142; IDW S 1 a.F. Tz. 99).
51 
Bei Anwendung dieser Methode der Nachsteuerbetrachtung nach IDW S 1 a.F. hat die Antragsgegnerin im Übertragungsbericht einen Anteilswert von 399,78 EUR errechnet, der sowohl unter dem durchschnittlichen Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe (412,82 EUR) als auch im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung (462,56 EUR) liegt. Die Frage des richtigen Referenzzeitraums spielt aber auch dann eine Rolle, wenn bei im Übrigen unveränderten Parametern nach IDW S 1 a.F. entsprechend der Auffassung des Senats ein Basiszinssatz von 5,75% und eine Marktrisikoprämie von 4,5% (entspricht bei einem Beta-Faktor von 0,18 einem Risikozuschlag von 0,81%) zugrunde gelegt werden; in diesem Fall ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 dargelegt wurde, ein Abfindungsbetrag von 440,33 EUR. Da der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung höher war, ist in dieser Konstellation die in der Divergenzvorlage aufgeworfene Fragestellung relevant, weil es ansonsten nach dem vom Senat für zutreffend gehaltenen Referenzzeitraum bei dem höheren Ertragswert von 440,33 EUR bleiben würde.
52 
cc) Gleiches gilt im Ergebnis bei einer Anwendung von IDW S 1 in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 n.F.), denn dann würde sich für die Antragsteller keine höhere Abfindung ergeben als der durchschnittliche Börsenkurs, für dessen Höhe dann wiederum die Frage des Referenzzeitraums relevant ist.
53 
Die persönlichen Ertragsteuern werden nach IDW S 1 n.F. durch den Tax-CAPM erfasst, der eine realitätsnähere Abbildung der Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen ermöglichen soll (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2004, 889; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898; Stehle WPg 2004, 906 ff.; IDW S 1 n.F. Tz. 129) mit der Folge, dass nur der Basiszinssatz als solcher mit einem Abzug von 35% (typisierter Ertragsteuersatz) belegt wird, während die Risikoprämie nach Ertragsteuern (also ohne gesonderten Abzug des typisierten Ertragsteuersatzes) hinzuaddiert wird (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 32; IDW S 1 n.F. Tz. 130, 132), was letztlich zu höheren Abzinsungen und niedrigeren Unternehmenswerten führt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 35 f.). Der entscheidende Unterschied zum IDW S 1 a.F. besteht auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes darin, dass der IDW S 1 a.F. eine der vollen Besteuerung unterliegende Wiederanlage in quasi risikolose Anleihen annimmt und deshalb die mit 35% pauschalierten Ertragsteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzieht (IDW S 1 a.F. Tz. 99). Dass der volle Steuersatz von 35% nach IDW S 1 n.F. nur vom Basiszinssatz, nicht aber vom Risikozuschlag abgezogen wird, beruht auf der an sich eher realistischen Grundannahme, dass die Alternativanlage nicht in risikolosen Wertpapieren, sondern wieder in Aktien erfolgen würde (Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 900); hierbei ist dann auch der unterschiedlichen Besteuerung von Dividenden und Kursgewinnen, die im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gar nicht zu versteuern sind, als Bestandteilen von Aktienrenditen Rechnung zu tragen (IDW S 1 n.F. Tz. 101).
54 
Offen bleiben kann zunächst die Frage, ob aus rechtlichen Gründen überhaupt eine Anwendung von IDW S 1 n.F. möglich wäre. Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 116) ausgeführt hat, ist zwar bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann/Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157 und OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 25). Ein u.U. mehrfacher Methodenwechsel könnte in der Tat zu einer aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157). Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit von Art. 170 EGBGB (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) auf in die in dem IDW-Standard genannten Bewertungskriterien, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern nur die Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer wiedergeben, sind gerade angesichts des Stichtagsprinzips verbesserte Schätzmethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu einzelnen Parametern, die zum Stichtag bereits angelegt waren, zu berücksichtigen. Deshalb sind die Gerichte weder gehalten noch daran gehindert, im Laufe eines Spruchverfahrens geänderte Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) als neuere Erkenntnisquellen für künftige Entwicklungen aus der Sicht des Bewertungsstichtags ergänzend heranzuziehen.
55 
Ob das in IDW S 1 vorgeschlagene Verfahren unter steuerlichen Gesichtspunkten gegenüber dem in dem Übertragungsbericht und dem Prüfungsbericht angewandten Standard-CAPM sachgerechter oder gar überlegen ist, ist bislang noch nicht abschließend diskutiert (vgl. ausführlich OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 26 ff.; Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 10 ff.; Hommel/Dehmel/Pauly BB-Spezial 7/2005 13 ff.; Reuter AG 2007, 1, 5). Bereits in IDW S 1 a.F. war das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt worden (Tz. 51 und Tz. 99), das sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung durch den IDW (28.06.2000) im Gesetzgebungsverfahren befand und den Finanzausschuss des Bundestags passiert hatte (vgl. Tipke/Lang § 8 Rn. 71). IDW S 1 n.F. hat nicht nur Neuerungen beim Abzug der Ertragsteuer beim Kapitalisierungszinssatz eingeführt, sondern auch an anderer Stelle die Methodik grundlegend verändert, insbesondere durch die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese. Die Aufspaltung in Dividenden- und Kursgewinne bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinses beruhten u.a. auf bestimmten Annahmen über das Ausschüttungsverhalten der Vergleichsunternehmen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2004, 889, 894 f.). Deshalb kann die Neufassung des IDW S 1 nicht isoliert bei einzelnen, für die jeweilige Seite günstigen Bemessungsparametern herangezogen werden, vielmehr müssten konsequenterweise auch die übrigen Faktoren aus der Neufassung zugrunde gelegt werden; ansonsten wäre die innere Schlüssigkeit der beiden Methoden in Frage gestellt.
56 
Die skizzierten Problemstellungen bei einer Anwendung von IDW S 1 n.F. muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend entscheiden. Nach den Berechnungen des Senats würde eine Anwendung der Nachsteuerbetrachtung entsprechend IDW S 1 n.F. (Tz. 101) bei einem Basiszinssatz von 5,75% und einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Beta-Faktor von 0,18 zu einem Kapitalisierungszinssatz von 4,59% für die Phase I und von 3,59% für die Phase II führen nach folgender Berechnung:
57 
Kapitalisierungszinssatz
vor Steuern
nach Steuern
Steuersatz
Basiszinssatz
5,75
3,74
35,00%
Risikoprämie
Markt-/Portfoliorendite
10,25
8,46
17,50%
abzgl. Basiszins = Marktrisikoprämie
4,50
4,72
x Betafakt. 0,18 = individ. Risikoprämie
0,81
0,85
Kapitalisierungszins
Phasen
(Basiszinssatz + individuelle Risikoprämie)
6,56
4,59
Phase I
abzgl.Inflations-/Wachstumsabschlag 1%
3,59
Phase II
58 
Hieraus ergäbe sich, wenn bei den Jahresüberschüssen nach dem Halbeinkünfteverfahren eine typisierte Ertragssteuerbelastung von 17,5% abgezogen wird, ein Ertragswert pro Anteil von 401,59 EUR (die Antragsgegnerin hat in der Anlage AG 12 bei einem etwas anders ermittelten Kapitalisierungszinssatz von 4,548% für Phase I und 3,548% für Phase II einen Ertragswert von 405,78 EUR errechnet). Damit wäre in jedem Fall der Börsenkurs als Untergrenze unterschritten.
59 
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nach dem Ertragswertverfahren unabhängig von der Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner Abfindungsbeträge ergeben, die unterhalb des durchschnittlichen Börsenwertes von 462,56 EUR in dem Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss liegen. Da der Senat insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und eines Teils der Oberlandesgerichts abweichen möchte und diese Abweichung für den konkreten Fall entscheidungserheblich ist, sind die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

1. Die Beschwerdeführer waren Anteilsinhaber der D. AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der C. Corporation (im Folgenden: C.) gründete ein den Zusammenschluss begleitendes Bankhaus eine weitere Aktiengesellschaft, die D. C. AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), als künftige Konzernmutter. Die vertretungsberechtigten Organe des übertragenden Rechtsträgers und von C. vereinbarten im Mai 1998 den Zusammenschluss und beauftragten jeweils getrennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Bewertung ihrer Unternehmen nach der Ertragswertmethode (im Folgenden: Bewertungsgutachten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten im August 1998 das zuvor von den Vorständen der Unternehmen einvernehmlich geschätzte Wertverhältnis und erachteten auf dieser Grundlage ein Umtauschverhältnis der Aktien des übertragenden Rechtsträgers in Aktien des übernehmenden Rechtsträgers zwischen 1 zu 0,9827 und 1 zu 0,9966 für angemessen. Die Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers billigte den Zusammenschluss auf der vereinbarten Grundlage.

4

Anschließend verschaffte sich der übernehmende Rechtsträger - auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses - durch eine Kapitalmaßnahme nach US-amerikanischem Recht sowie ein Umtauschangebot und daran anschließende Sachkapitalerhöhungen 100 % der Anteile von C. und 98,25 % der Anteile am übertragenden Rechtsträger.

5

Schließlich - auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses - wurde der übertragende Rechtsträger durch Aufnahme auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Das im Zuge der Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis belief sich in Anlehnung an das im Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis - für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers etwas günstiger - auf 1 (Anteil des übertragenden Rechtsträgers) zu 1,005 (Anteile des übernehmenden Rechtsträgers). Der im Zuge der Verschmelzung gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hatte die Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses bestätigt.

6

2. Die Beschwerdeführer stellten neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Gewährung einer baren Zuzahlung, da das Umtauschverhältnis unangemessen niedrig sei. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, um so die Plausibilität des der Verschmelzung zugrunde gelegten Umtauschverhältnisses zu überprüfen. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens erkannte das Landgericht auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 22,15 € je Aktie des übertragenden Rechtsträgers.

7

3. Auf die Beschwerde des übernehmenden Rechtsträgers änderte das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss ab und wies die Anträge auf Gewährung einer baren Zuzahlung zurück (auszugsweise veröffentlicht in AG 2011, S. 49 ff.). Dies begründete es - soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - wie folgt:

8

a) Bei der Verschmelzung zweier unabhängiger, gleichberechtigter Unternehmen - wie hier - biete das vom Umwandlungsgesetz vorgesehene Verfahren (Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, Kontrolle des Ergebnisses durch einen gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer, Billigung durch die jeweiligen Anteilseigener mit qualifizierter Mehrheit) eine erhöhte Gewähr für ein "richtiges" und damit angemessenes Ergebnis. Daher sei es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlungen unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken. Die Verhandlungssituation sei nämlich geprägt vom Interessengegensatz der beteiligten Rechtsträger, führe daher zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz auch zu einem angemessenen "Preis" für den Zusammenschluss. Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil bei einer Verschmelzung solcher Unternehmen kein struktureller Interessengegensatz zwischen der Aktionärsmehrheit und -minderheit der beteiligten Unternehmen bestehe; regelmäßig sei deshalb kein Anlass gegeben, zum Schutz der Minderheit korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen.

9

Diese Bedingungen für eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren seien hier erfüllt und die Umtauschrelation als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden sei, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) beachtet hätten und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen seien.

10

b) Dabei unterlägen die einzelnen Faktoren zur Ermittlung der Unternehmenswerte nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen gerichtlichen Prüfung:

11

Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, beispielsweise die generelle Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, müsse das Gericht eigenständig bestimmen. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssten richtig und nicht nur plausibel sein. Dies beziehe sich auf Daten der Vergangenheit und der Gegenwart, wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse.

12

Demgegenüber seien die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über deren künftige Entwicklung und Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssten auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürften nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise habe annehmen dürfen, ihre Planung sei realistisch, dürfe diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Außerdem sei den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erforderten, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten würden, entscheiden könnten, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollten. Verschmelzungsprüfer und Gericht seien lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gelte auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.

13

c) Nach diesen Maßstäben bestehe hier keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen. Die zugrunde liegende Methode der Unternehmensbewertung sei nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungswege gefundenen Ergebnisses anhand der Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Ertragswertberechnung sei grundsätzlich richtig gehandhabt worden, das auf Grundlage einer Bewertung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers berechnete Umtauschverhältnis nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung seien richtig; die zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien weder widersprüchlich noch unvertretbar. Aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich nichts anderes. Auch der Sachverständige habe keinesfalls festgestellt, dass die Planungen in sich widersprüchlich oder unrealistisch gewesen seien. Er habe vielmehr von ihm gewählte Prognosen als "eher plausibel" eingestuft und die Planungen nur in solchen Bereichen als "nicht plausibel" bezeichnet, die er selbst als "unwesentlich" eingestuft habe, so dass er eine Änderung der Ertragsprognose insoweit für entbehrlich erachtet habe.

14

4. Eine von den Beschwerdeführern mit der Behauptung erhobene Anhörungsrüge, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beschlussfassung entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) übergangen, hatte - mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffen - keinen Erfolg.

III.

15

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG.

16

1. Das Oberlandesgericht habe gegen Art. 14 Abs. 1 GG sowie damit zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es bei der fachgerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen Maßstab angelegt habe, der dem verfassungsrechtlichen Gebot eines vollen Wertausgleichs für das entzogene Eigentum nicht gerecht werde. Es habe sich nicht auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränken dürfen, weil das zwischen den Vorständen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ausgehandelte Umtauschverhältnis keinen Marktpreis mit "Richtigkeitsgewähr" beinhalte. Der Verweis auf eine Einschätzungsprärogative des Vorstands nach dem Aktienrecht trage nicht, weil der Vorstand selbst nicht in der Lage sei, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Wertermittlungen durch Wirtschaftsprüfer zu überblicken. Das Oberlandesgericht habe weiter die ganz überwiegende Zustimmung des in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vertretenen Kapitals nicht als Indiz für die Richtigkeit der vereinbarten Umtauschrelation nehmen dürfen. Schließlich sei es mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Gewährung eines dem "wahren" Wert entsprechenden Ausgleichs unvereinbar, dass das Oberlandesgericht eine Korrektur der Ertragsprognosen nur bei deren Unvertretbarkeit, nicht jedoch auf Grundlage einer "eher" plausiblen Prognose des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe vornehmen wollen.

17

2. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es trotz einer erheblichen Abweichung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof beschlossen habe.

18

3. Weiter habe es das Oberlandesgericht willkürlich unterlassen, eine von der Beschwerdeführerin zu 2) beantragte Beweiserhebung durchzuführen und das Unterlassen der Beweiserhebung hinreichend zu begründen. Dadurch sei das Recht beider Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf eine verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

IV.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

20

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Entschädigung ist Genüge getan. Zwar trägt die Annahme des Oberlandesgerichts, eine vollständige gerichtliche Kontrolle des bei einer Verschmelzung ausgehandelten Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren sei dann entbehrlich, wenn es zwischen wirtschaftlich und rechtlich unverbundenen Unternehmen marktkonform ausgehandelt worden sei, dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. Darauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht, weil das Oberlandesgericht darüber hinaus die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch in der Sache gerichtlich überprüft hat, ohne dass der dabei zugrunde gelegte Maßstab von Verfassungs wegen zu beanstanden ist.

21

a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 <306>).

22

Zudem folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abgesichert werden muss. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <269>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 <3270> Rn. 20).

23

Diese Maßgaben, die ursprünglich für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, sind auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 <2498> Rn. 22; offener noch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, WM 2011, S. 219 <220>).

24

b) Daran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) verneint hat.

25

aa) Nach § 15 UmwG ist vom übernehmenden Rechtsträger in Fällen, in denen das Umtauschverhältnis der Anteile zu Lasten der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu niedrig bemessen ist, auf deren Antrag eine bare Zuzahlung zu leisten. Ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist, ist von den Fachgerichten im Spruchverfahren zu klären. Ihnen obliegt es, die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>) auszulegen und anzuwenden. Dabei müssen sie aber dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten oder eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 15 UmwG) gebietet es das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>).

26

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der Verschmelzung zweier wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Unternehmen könne die gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsprozesses der Vorstände beschränkt werden, nicht gerecht.

27

Die Überprüfung lediglich dieses Verhandlungsprozesses stellt nicht hinreichend sicher, dass mit dem vereinbarten Umtauschverhältnis die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wirtschaftlich voll entschädigt werden. Das zur Nachprüfung berufene Gericht kann sich nicht darauf zurückziehen, ein zwischen den Vorständen zweier unabhängiger, gleichberechtigter Aktiengesellschaften mit gegenläufigen Interessen ("unter Gleichen") ausgehandelter "Preis" sei grundsätzlich als angemessen zu beurteilen. Es geht nicht darum zu klären, ob die Umtauschrelation zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist und ob den Organen beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses Pflichtwidrigkeiten unterlaufen sind. Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhandlungsergebnis ein voller wirtschaftlicher Wertausgleich geschaffen wird. Hierfür bieten die Verhandlungen der Vertretungsorgane im Rahmen des Verschmelzungsprozesses deshalb keine hinreichende Gewähr, weil diese neben der Festlegung des Umtauschverhältnisses von vielfältigen weiteren unternehmerischen Erwägungen getragen sein können. Selbst wenn es bei Verschmelzungen, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, keinen strukturellen Interessengegensatz zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit geben sollte, ist die Verhandlungsführung der Vorstände schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Schutz der Aktionäre, die an den Verhandlungen nicht beteiligt sind, sicherzustellen. Damit trägt bereits der vom Oberlandesgericht formulierte Ansatz, die Angemessenheitskontrolle (§ 15 Abs. 1 UmwG) im Wesentlichen auf eine Überprüfung des Verhandlungsprozesses der Vorstände zu verlagern, der von Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen verfahrensrechtlichen Absicherung der grundrechtlich geschützten Aktionärsstellung nur unzureichend Rechnung. Schon deshalb kommt es auf die weiteren - ohnehin nur ergänzenden - Erwägungen zur konkreten verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (§ 60, § 12 Abs. 2 UmwG: Kontrolle des Umtauschverhältnisses durch den Verschmelzungsprüfer; § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG: Billigung des Verschmelzungsvertrages durch die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit) nicht mehr an.

28

cc) Auf diesem Ansatz, lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses zu überprüfen, beruht die Entscheidung indessen nicht. Das Oberlandesgericht hat, wie sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt, auch die Angemessenheit des ausgehandelten Umtauschverhältnisses in der Sache geprüft und bejaht. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.

29

(1) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der Ebene des einfachen Rechts zu beantworten ist. Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung noch bestimmte Prognoseverfahren zur Einschätzung künftiger Erträge vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Das Oberlandesgericht hat zur Unternehmensbewertung die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ertragswertmethode herangezogen. Dabei kommt es auf die Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses des übertragenden Rechtsträgers als Untergrenze für die Bewertung hier nicht entscheidend an; denn nach den von der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte dies zu einer für die Beschwerdeführer ungünstigeren Umtauschrelation geführt.

30

Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der vom Oberlandesgericht angewandte Prüfungsmaßstab, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge seien lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten und vertretbar seien. Die Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine "nur" vertretbare Prognose könne den gebotenen vollen Ausgleich der Minderheitsaktionäre nicht sicherstellen, wenn der gerichtliche Sachverständige eine andere Einschätzung für "eher plausibel" erachte, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, dass es - zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode - nicht möglich ist, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen. Der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, kann für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein. Dies gilt zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 - 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76 ff.).

31

(2) Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die von den Verschmelzungspartnern der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Prognosen in den ergebnisrelevanten Punkten nicht als unvertretbar eingestuft, bringen die Beschwerdeführer nichts verfassungsrechtlich Erhebliches vor.

32

2. Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der unzureichenden gerichtlichen Kontrolle überdies geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich danach ebenso wenig feststellen; denn das Oberlandesgericht hat die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand eines verfassungsgemäßem Maßstabes überprüft.

33

3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weiter nicht angezeigt, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen.

34

a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen ausreichend (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 13, 132 <144>; 29, 166 <172 f.>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96 f.>; 87, 282 <286>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>, stRspr). Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>; 42, 237 <241>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 87, 282 <285>). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).

35

b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterlassen hat. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage, weil der erstinstanzliche Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, WM 2010, S. 470 <471> Rn. 8). Danach wäre eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG geboten gewesen, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 UmwG von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 -, WM 2008, S. 514 <515> Rn. 7).

36

Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte anführt, die in Fällen einer Verschmelzung ihre Kontrolle nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränkt, sondern die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses vollständig überprüft hätten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00 -, NZG 2003, S. 483 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 19 W 11/04 -, NJW-RR 2006, S. 541 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2008 - 26 W 6/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 12 W 26/06 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, WM 2010, S. 1841 ff.), beruht die hier angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auf dem insoweit abweichenden Prüfungsansatz nicht. Wie bereits dargelegt, hat es die Angemessenheit der Unternehmensbewertung, einschließlich der zugrunde liegenden Methode (Ertragswertverfahren), aufgrund einer eigenen Sachprüfung ausdrücklich bejaht, so dass es auch auf Grundlage der Rechtsauffassung der anderen Oberlandesgerichte ersichtlich nicht abweichend entschieden hätte. Entsprechend war das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gezwungen, die Vorlagevoraussetzungen zum Bundesgerichtshof zu bejahen (§ 28 Abs. 2 FGG). Von einer grundlegenden Verkennung der Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb keine Rede sein.

37

4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich nicht zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer angezeigt.

38

a) Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils einschlägigen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 60, 305 <310>; 62, 249 <254>; 69, 141 <144>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>).

39

b) Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

40

Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe den übernehmenden Rechtsträger als Antragsgegner im Spruchverfahren auffordern müssen, ein Dokument über eine mit einem Großaktionär von C. vorab getroffene Absprache ("Stockholder Agreement") und Memoranden eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Gesellschaft vorzulegen, die in einem in den USA geführten Schadenersatzprozess eine Rolle gespielt hätten und Rückschlüsse auf die Verhandlungssituation und den Kenntnisstand des übernehmenden Rechtsträgers über die wirtschaftliche Situation von C. zuließen. Jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren (vgl. BVerfGK 15, 116 <119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10) hat sich das Oberlandesgericht mit dem diesbezüglichen Vorlageverlangen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beschwerdeführer aus den Dokumenten nichts für sie Günstiges herleiten können. Damit blieb der Vortrag nicht unbeachtet, sondern lediglich aus rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>; BVerfGK 14, 238 <241 f.>).

41

Der von den Beschwerdeführern insoweit als übergangen gerügte Vortrag betrifft zudem allein den Verhandlungsprozess der Vorstände, auf dessen Überprüfung es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommt (siehe oben IV. 1. b) bb)).

V.

42

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

43

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.