Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2013 - I-26 W 28/12 [AktE]
Gericht
Tenor
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht v R, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht K am 31. Oktober 2013
b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 18) vom 17. Dezember 2012 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2012 aufgehoben, soweit der Antrag der Antragstellerin zu 18) als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2012 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2012 aufgehoben, soweit die angemessene Barabfindung auf 15,98 € je im Rahmen der Verschmelzung für A AG-Aktien im Umtausch gewährter Aktien der B Aktiengesellschaft festgesetzt und der Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der A Aktiengesellschaft, die auf die B Aktiengesellschaft, die Antragsgegnerin, verschmolzen wurde.
4Die A AG war Spezialberater und Lösungsanbieter für Kredit- und Forderungsmanagement mit dem Schwerpunkt Software und Dienstleistungen für die Kreditwirtschaft. Ihr Unternehmensgegenstand war die Beratung, Planung und Entwicklung im Bereich der EDV-Software, Verfahrenstechnik für Anwender von Computer- und sonstigen Informationssystemen, der Handel mit Hard- und Software für Informationssysteme aller Art sowie Dienstleistungen im Bereich des Internet und E-Commerce, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten. Ihre Aktien waren im amtlichen Handel der Wertpapierbörse in Frankfurt notiert.
5Die Antragsgegnerin war Aktionärin der A AG mit 62,48 %. Ihr Unternehmensschwerpunkt liegt vornehmlich in den Geschäftsbereichen Leasing und Financial Outsourcing mit dem Erwerb und der Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.
6Unter dem 21.12.2004 schlossen die A AG und die Antragsgegnerin eine Grundsatzvereinbarung über die Zusammenführung der beiden Gesellschaften durch Verschmelzung der A AG auf die Antragsgegnerin. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit der Bewertung der beiden Gesellschaften zur Ableitung des Aktienumtauschverhältnisses und des Barabfindungsangebots analog § 29 UmwG beauftragt wurde, ermittelte ein Umtauschverhältnis von 17 A AG-Aktien zu 6 Stückaktien der Antragsgegnerin und mit Blick auf die verschmelzungsbedingte Beendigung der Börsennotierung der A AG-Aktie ein Barabfindungsangebot von 13,93 € je im Umtausch gewährter B-AG Aktie. Die zum gemeinsamen Verschmelzungsprüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte das vorgeschlagene Umtauschverhältnis wie auch das Erwerbsangebot als angemessen.
7Der auf dieser Grundlage unter dem 25.04.2005 aufgestellte Entwurf eines Verschmelzungsvertrags lautet in § 2 Abs. 1 wie folgt:
8„Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der A AG gewährt die B AG den Aktionären der A AG für je 17 A-Aktien kostenfrei 6 B-Aktien mit Wirksamwerden der Verschmelzung, insgesamt bis zu 1.119.206 B-Aktien….“
9In § 7 ist weiter geregelt:
10„(1) Wegen des mit der Verschmelzung der A AG auf die B AG verbundenen Verlusts der Börsennotierung verpflichtet sich die B AG, auf Verlangen jedes ehemaligen außenstehenden A-Aktionärs die im Umtausch gegen dessen A-Aktien nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages gewährten B-Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 13,93 € je Stückaktie analog §§ 29 ff. UmwG zu erwerben („Erwerbsangebot“)….
11(3) Da das vorstehende durch den Verlust der Börsennotierung bedingte Erwerbsangebot die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 zum regulären Delisting (Az: II ZR 133/01; „Macrotron“) berücksichtigt, setzt die Annahme des Angebots – anders als in direkter Anwendung des § 29 Abs. 1 UmwG vorgesehen – nicht voraus, dass ein Widerspruch zur Niederschrift gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der A AG erklärt wurde. …“
12Die Hauptversammlung der A AG stimmte am 21.06.2005 der Verschmelzung zu, die der Antragsgegnerin am 22.06.2005. Die Verschmelzung wurde am 11.07.2005 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht A sowie am 16.08.2005 in das des für die Antragsgegnerin zuständigen Amtsgerichts B eingetragen und zuletzt am 29.08.2005 bekannt gemacht.
13Die Antragsteller und die gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre haben die im Verschmelzungsvertrag vorgesehenen Leistungen für unzureichend gehalten und daher einen Antrag auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses sowie die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gestellt. Sie haben die Ansicht vertreten, dass die vertraglich bestimmte Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin kein angemessenes Korrelat für ihre Anteile darstelle. Die A AG sei unterbewertet. Der zur Unternehmensbewertung herangezogene Kapitalisierungszinssatz sei zu hoch. Dies gelte für den angesetzten Basiszinssatz, die angesetzte Marktrisikoprämie und den nicht nachvollziehbar dargelegten Betafaktor. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig. Die Thesaurierungsannahmen in den Jahren 2005 bis 2007 seien unzutreffend, vielmehr sei die Unternehmensplanung unter dem Aspekt der Vollausschüttung zu berechnen. Auch dürften die zugrunde zulegenden Planungsrechnungen und Jahresabschlüsse nicht nach IFRS erstellt sein. Außerdem seien der Liquidations- wie auch der Substanzwert nicht berechnet worden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die auf die A AG verschmolzene C AG überbewertet gewesen sei, so dass gegen die Antragsgegnerin als deren alleinige Aktionärin erwachsene Schadensersatzansprüche hätten bewertet werden müssen. Die Existenz von Aktienoptionsplänen sei bei der Bewertung der Antragsgegnerin außer Acht geblieben.
14Mit Beweisbeschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht Düsseldorf die Wirtschaftsprüferin D zur Sachverständigen ernannt und sie mit der Überprüfung beauftragt, ob die im Rahmen der Verschmelzung zwecks Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der Ermittlung der Barabfindung zugrunde gelegten Unternehmensbewertungen der beiden Gesellschaften zutreffend sind, ggfs. welche Werte zugrunde zu legen sind. Gemäß weiterem Beschluss vom 19.03.2009 ist ihr aufgegeben worden, unter Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen insbesondere die Komponenten des Kapitalisierungszinssatzes einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.
15In dem am 25.10.2010 vorgelegten Gutachten hat die gerichtlich bestellte Sachverständige den Ertragswert für die A AG bei unterschiedlicher Anpassung der Bewertungsparameter in einer Spanne von 44.581.351 € bis 48.153.203 € und den der Antragsgegnerin in einer Spanne von 256.465 € bis 277.020 € ermittelt. Daraus hat sie je Aktie der A AG eine Wertspanne von 5,31 € bis 5,74 € und je Aktie der Antragsgegnerin eine solche von 15,47 € bis 16,71 € errechnet.
16Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens haben einige Antragsteller, die gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin Stellung genommen. Von Seiten der Aktionäre wie auch der Antragsgegnerin ist insbesondere geltend gemacht worden, dass der Bewertung allein der zum Bewertungsstichtag geltende IDW S1 zugrundegelegt werden könne. Einwendungen sind weiterhin u.a. gegen den Kapitalisierungszins, insbesondere den Basiszinssatz und den Betafaktor sowie gegen den Wachstumsabschlag und die zugrunde gelegte Umsatzprognose der A AG geltend gemacht worden.
17Mit Beschluss vom 13.05.2011 ordnete die Kammer an, dass die Sachverständige ihr Gutachten vom 25.10.2010 unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten in deren Stellungnahmen zum Gutachten schriftlich ergänzen solle. Vorab sollte sie die voraussichtlich entstehenden Kosten der ergänzenden Begutachtung mitteilen. Mit Blick auf diese und den außerdem entstehenden Zeitaufwand regte die Kammer durch die gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre zu führende Vergleichsverhandlungen an.
18Unter dem 13.08.2012 teilte diese das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit. Die Antragstellerin zu 18) sei als einzige Beteiligte nicht mit einem Vergleich auf der Basis „Erhöhung der Barabfindung auf 15,98 € je B-Aktie, die bare Zuzahlung entfällt“ einverstanden gewesen. Da sie aber ihre Antragsberechtigung nicht fristgerecht nachgewiesen habe, werde angeregt, den Unternehmenswert auf der Grundlage der Einschätzung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu schätzen.
19Darauf erteilte die Kammer den Hinweis, dass sie nicht weiter beabsichtige, das Ergänzungsgutachten gemäß Beschluss vom 13.05.2011 einzuholen, sondern den Unternehmenswert zu schätzen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.11.2012 hat das Landgericht Düsseldorf sodann die Anträge der Antragsteller zu 2), 4) – 6), 9), 18) und 22) als unzulässig zurückgewiesen. In der Sache hat es die angemessene Barabfindung auf 15,98 € je im Rahmen der Verschmelzung für A AG-Aktien im Umtausch gewährte Aktie der Antragsgegnerin festgesetzt und den Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, der Antrag der beschwerdeführenden Antragstellerin zu 18) sei bereits unzulässig, weil sie entgegen dem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 ihre Antragsberechtigung innerhalb der dort gesetzten Frist nicht ausreichend nachgewiesen habe. Die mit der Antragsschrift vorgelegte Bankbescheinigung reiche nicht aus, weil sich aus dieser nur ihr Aktienbesitz zum 16.08.2006 und nicht – wie erforderlich – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ergebe. Ihr Antrag sei erst am 27.11.2006 bei Gericht eingegangen, so dass auch die auf den Hinweis vom 14.08.2008 vorgelegte weitere Bankbescheinigung nicht ausreiche, da sie den Aktienbesitz lediglich zum 24.11.2006 bescheinige. Unabhängig davon habe sich die erst am 19.12.2008 bei Gericht eingegangene Bankbescheinigung aber auch wegen der Versäumung der im Termin vom 14.08.2008 gesetzten und mit Verfügung vom 5.09.2008 bis zum 15.10.2008 verlängerten Nachfrist nicht mehr zu ihren Gunsten auswirken können.
20Die im Verschmelzungsvertrag bestimmte Abfindung sei von 13,93 € auf 15,98 € zu erhöhen. Dieser Betrag entspreche der Erhöhung der Barabfindung, wie sie zunächst zwischen sämtlichen Beteiligten mit Ausnahme der Antragstellerin zu 18) vergleichsweise vorgesehen gewesen sei. Eine weitere Erhöhung komme ebenso wenig in Betracht wie eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens. Der Wertermittlung seien vielmehr die im Vergleich bestimmten Werte als übereinstimmende Einschätzung der überwiegenden Mehrheit der Verfahrensbeteiligten zugrunde zu legen. Dieser Betrag sei eine geeignete Schätzgrundlage, denn die Wertschätzung der maßgeblichen Kreise, hier der betroffenen Aktionäre und der Antragsgegnerin, sei von ausschlaggebender Bedeutung. Diese hätten sich nach Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen in monatelangen Verhandlungen über die Bewertung der Gesellschaft geeinigt. Da sie in Spruchverfahren erfahren seien, sei davon auszugehen, dass alle Beteiligten die Bewertungsrisiken angemessen gewichtet hätten und der von ihnen ermittelte Wert den tatsächlichen Unternehmenswert widerspiegele. Die Antragstellerin zu 18) habe nichts vorgetragen, was eine höhere Bewertung rechtfertigen könne. Aus dem eingeholten Gutachten sei keine Entschädigung abzuleiten, die über den tenorierten Betrag hinausgehe. Das Gutachten sei nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet, weil es ergänzungsbedürftig sei, insbesondere soweit die Sachverständige die Bewertung auf der Grundlage des IDW S 1 2005 vorgenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ergänzung zu einer Abfindung führen würde, die über dem vergleichsweise in Aussicht genommenen Betrag liege, seien nicht erkennbar. Die Anträge auf eine Erhöhung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung seien nicht begründet. Auch insoweit sei auf die zwischen sämtlichen Beteiligten mit Ausnahme der Antragstellerin zu 18) gefundene Einigkeit zu verweisen. Angesichts des Umstands, dass die Sachverständige eine Erhöhung des Ertragswerts sowohl der A AG als auch der Antragsgegnerin ermittelt habe, sei der im Rahmen der Einigung vereinbarte Wegfall einer baren Zuzahlung trotz der Erhöhung des Barabfindungsbetrags plausibel.
21Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerin zu 18) und die Antragsgegnerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
22Die Antragstellerin zu 18) macht geltend, sie habe den am 24.11.2006 erstellten Antrag dem Landgericht vorab am 27.11.2006 per Telefax mit einer Bankbescheinigung über die durch Umtausch erworbenen Aktien zum Stichtag des Aktienumtauschs – dem 16.08.2006 - übermittelt. Nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008, in der sie nicht vertreten gewesen sei, habe sie auf Nachfrage vom 11.12.2010 die Auskunft erhalten, dass maßgeblicher Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Diese habe sie so verstanden, dass das Datum des Antrags maßgeblich sei und eine entsprechende Bankbescheinigung eingereicht. Im Übrigen besage eine Bescheinigung über den Besitz von Aktien nach dem Tag des Wirksamwerdens einer Verschmelzung nichts, weil diese auch noch nach dem Verschmelzungsstichtag erworben worden sein könnten. Aussagefähig sei allenfalls eine Bankbescheinigung, der zu entnehmen sei, dass im Zeitpunkt der Antragstellung Aktien der Antragsgegnerin gehalten werden, die aus dem Umtausch der A AG-Aktien stammen und ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gehalten worden sind. Eine dementsprechende Bescheinigung reiche sie nunmehr ein. Ein Nachweis der Aktionärseigenschaft sei auch noch in der Beschwerdeinstanz möglich, wenn dadurch – wie hier - das Spruchverfahren nicht verzögert werde.
23In der Sache selbst verletze die angegriffene Entscheidung ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Festsetzung einer angemessenen Kompensation. Nach geltendem Recht bestehe keine Möglichkeit, die Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 29 UmwG unter Verzicht auf eine Unternehmenswertbestimmung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode durch einen Verhandlungsprozess bzw. eine konsensuale Schätzung zu ersetzen. Von Verfassungs wegen bräuchten sich in ihrem Aktieneigentum beeinträchtigte Aktionäre gerade nicht auf einen Kompromiss bzw. auf ein wechselseitiges Nachgeben einzulassen. Auch wenn sich das Landgericht auf § 287 Abs. 2 ZPO stütze, stelle die verfolgte Methode der Unternehmenswertbestimmung in der Sache doch nichts anderes als einen gerichtlich angeordneten Zwangsvergleich dar. Ein solcher sei schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Privatautonomie der Verfahrensbeteiligten allenfalls auf der Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig, die der Gesetzgeber aber für das Spruchverfahren aus guten Gründen nicht geschaffen habe.
24Die Antragstellerin zu 18) beantragt,
25den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2012 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
26Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 18) und beantragt sinngemäß,
27unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Beschlusses den Antrag auf Erhöhung der Barabfindung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung, soweit der Antrag der Antragstellerin zu 18) als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen greift sie die Erhöhung der Barabfindung als in der Sache nicht gerechtfertigt an. Das Landgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, denn es fehle schon an einem allseits akzeptierten und ausformulierten Vergleichsvorschlag und damit an der fälschlich zugrunde gelegten „übereinstimmenden Einschätzung der überwiegenden Mehrheit der Verfahrensbeteiligten“. Unabhängig davon sei der im Rahmen der Verschmelzung zugrunde gelegte Unternehmenswert der A AG sachgerecht abgeleitet worden und daher eine Erhöhung der Barabfindung nicht geboten. Das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft. Es verändere auf Basis einer Methodenverbesserung fälschlicherweise den Basiszinssatz durch die Anwendung der so gen. Svensson-Methode. Die ursprünglich vom sachverständigen Prüfer angesetzte Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % sei nach den Vorgaben des IDW im Einklang mit der Rechtsprechung, der betriebswirtschaftlichen Forschung und dem herrschenden Schrifttum ermittelt worden, so dass eine Anpassung ebenfalls nicht gerechtfertigt sei. Auch die Veränderung des mit 1,46 – sachgerecht - ermittelten Betafaktors sei nicht geboten.
29Die Vertreterin der außenstehenden Aktionäre verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Antragsteller zu 1), 10), 11), 16), 17), 19) und 29) bitten um Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin, hilfsweise um Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht.
B.
30Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 18) und der Antragsgegnerin haben in der Sache – vorläufig - Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die vom Landgericht durchgeführte Schätzung der entsprechend §§ 29 Abs. 1, 34 UmwG festzusetzenden angemessenen Barabfindung ist - wie auch die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG - verfahrensfehlerhaft, da dies auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht und der gerichtlichen Verpflichtung zur Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine angemessene Abfindung nicht genügt.
1. Mit Erfolg wendet die Antragstellerin zu 18) sich schon dagegen, dass das Landgericht ihren Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Sie ist antragsbefugt i.S.d. § 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG, da sie den erforderlichen Nachweis jedenfalls im Beschwerdeverfahren erbracht hat.
311.1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Nr. 4 SpruchG ist antragsbefugt, wer im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber des aufnehmenden Rechtsträgers war und zwar mit solchen Anteilen, die er im Zuge der Umwandlung für Anteile des übertragenden Rechtsträgers erhalten hat (Wasmann in: Kölner Komm SpruchG, 3. A., Rdnr. 15 zu § 3). Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis sind innerhalb der Antragsfrist lediglich darzulegen, der Nachweis für die Antragsberechtigung kann auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erbracht werden (BGHZ 177, 131 ff.). Er ist ausschließlich durch Urkunden zu führen (§ 3 Satz 3 SpruchG) und kann in den Grenzen des § 10 SpruchG auch noch im Beschwerdeverfahren erbracht werden (Wasmann, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 3; OLG München AG 2012, 749 ff. Rdnr. 9).
321.2. Dass die Antragstellerin zu 18) im Verfahren vor dem Landgericht nur eine Bestätigung ihrer depotführenden Bank im Original vorgelegt hatte, mit der ihr allein der Besitz von Aktien der Antragsgegnerin zum 24.11.2006 bescheinigt worden ist, ist unschädlich. Den ebenfalls erforderlichen Nachweis, dass sie diese Aktien auch im Zuge der Umwandlung für Anteile an der A AG erhalten hat, hatte die Kammer der seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin zu 18) nicht ausdrücklich abverlangt. Mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bankbescheinigung vom 28.03.2013 hat sie ihn jedenfalls erbracht (Bl. 1054 GA).
33Soweit das Landgericht die erstinstanzlich unter dem 19.12.2008 vorgelegte Bankbescheinigung als nicht ausreichenden Nachweis zurückgewiesen hat, weil die darin enthaltene Bescheinigung sich auf den Antragszeitpunkt 24.11.2006 und nicht auf den des Eingangs der Antragsschrift bei Gericht am 27.11.2006 bezogen hat, rügt die Antragstellerin zu 18) dies zu Recht. Damit hat das Landgericht die Anforderungen an den zu führenden Nachweis überspannt. Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 SpruchG muss die Antragsberechtigung „im Zeitpunkt der Antragstellung“ bestanden haben; dies ist – so Satz 3 – allein durch Urkunden nachzuweisen. Der Nachweis ist zwar für den Zeitpunkt der Antragstellung zu führen. Zum Nachweis und damit der gerichtlichen Überzeugung von der Antragsberechtigung kann es ausreichen, wenn der Antragsteller eine Bankbescheinigung für den Tag der Antragstellung vorlegt, wenn der Antragseingang – wie hier – zeitnah dazu erfolgt.
2. Zu Recht greifen die Antragstellerin zu 18) und die Antragsgegnerin auch die Entscheidung des Landgerichts in der Sache an. Weder ist die Zurückweisung des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung gerechtfertigt noch die Erhöhung der im Verschmelzungsvertrag bestimmten Barabfindung auf 15,98 € angemessen.
2.1. In § 15 Abs. 1 UmwG räumt das Gesetz den außenstehenden Aktionären für den Verlust ihrer Rechtsposition durch die Verschmelzung einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich ein. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen, die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger also kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger, so ist die vom übernehmenden Rechtsträger zu zahlende angemessene bare Zuzahlung auf Antrag gerichtlich zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG).
34Wird – wie hier – eine börsennotierte Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft verschmolzen, hat der übernehmende Rechtsträger jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 UmwG a.F. jedem Anteilsinhaber daneben im Verschmelzungsvertrag den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten, die die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen muss. Ist diese zu niedrig bemessen, ist auch sie - die angemessene Barabfindung - auf Antrag gerichtlich zu bestimmen (§ 34 UmwG).
Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.
35Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abzusichern ist. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- wie auch eine Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289, 304; BVerfGK 1, 265, 269; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279, 281; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268, 3270 Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2012 – 1 BvR 3221/10 -). Das Spruch(stellen)verfahren setzt folglich das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Minderheitsaktionäre um, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der ihnen geschuldeten Kompensation zu erhalten, also die Abfindung oder einen Ausgleich zum wahren Wert ihrer Beteiligung zu gewährleisten. Es ist der ausschließliche Rechtsbehelf des Aktionärs zur Überprüfung der Angemessenheit der Leistungen. Der strukturellen Unterlegenheit der Aktionäre trägt der Gesetzgeber weiter dadurch Rechnung, dass im Spruchverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, denn die relevanten, für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Umstände sind im Wesentlichen nur den Gesellschaften, nicht den Aktionären bekannt.
36Die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs wie auch der angemessenen Abfindung und die ihr zugrunde liegende Unternehmensbewertung sind in erster Linie Rechtsanwendung, bei der das Gericht allerdings sachverständiger Unterstützung durch Prüfungspraxis und Betriebswirtschaftslehre bedarf. Für die Ermittlung des Unternehmenswerts schreiben weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das einfache Recht eine bestimmte Methode vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Verkehrswert im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB) etwa nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode ermittelt wird (BGHZ 147, 108, 116 „DAT/Altana“). Entscheidend ist damit, dass eine Bewertungsmethode angewandt wird, die das Bewertungsziel erreicht. In der Praxis hat sich das Ertragswertverfahren durchgesetzt, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 100, 289, 307). Da der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmerischen Maßnahme erhalten hätten, darf nach ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung ein existierender, repräsentativer Börsenkurs – als Untergrenze - nicht außer Betracht bleiben.
372.2. Vor diesem Hintergrund konnte das Landgericht nach Einholung des Bewertungsgutachtens nicht ohne weitere Auseinandersetzung mit diesem und einer Ergänzung oder einer Anhörung der Sachverständigen als „angemessene“ Barabfindung i.S.d. §§ 29, 34 UmwG den Wert festsetzen, den die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Antragstellerin zu 18) für den Fall eines Vergleichs in den Blick genommen hatten.
382.2.1. Mit Beweisbeschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht Düsseldorf die Wirtschaftsprüferin D zur Sachverständigen ernannt und sie mit der Überprüfung beauftragt, ob die im Rahmen der Verschmelzung zwecks Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der Ermittlung der Barabfindung zugrunde gelegten Unternehmensbewertungen der beiden Gesellschaften zutreffend sind, ggfs. welche Werte zugrunde zu legen sind und ihr mit weiterem Beschluss vom 19.03.2009 aufgegeben, unter Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen insbesondere die Komponenten des Kapitalisierungszinssatzes einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.
39In dem am 25.10.2010 vorgelegten Gutachten hat die gerichtlich bestellte Sachverständige den Ertragswert für die A AG bei unterschiedlicher Anpassung der Bewertungsparameter in einer Spanne von 44.581.351 € bis 48.153.203 € und den der Antragsgegnerin in einer Spanne von 256.465 € bis 277.020 € ermittelt. Daraus hat sie je Aktie der A AG eine Wertspanne von 5,31 € bis 5,74 € und je Aktie der Antragsgegnerin eine solche von 15,47 € bis 16,71 € errechnet.
40Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht sodann im angegriffenen Beschluss als angemessene Kompensation – lediglich - eine Barabfindung in Höhe von 15,98 € festgesetzt, ohne sich weiter mit dem Gutachten und den hiergegen vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen. Einen objektivierten, nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode ermittelten Unternehmenswert hat das Landgericht damit seiner Schätzung ersichtlich nicht zugrunde gelegt, sondern allein „den im Vergleichswege ermittelten Betrag als übereinstimmende Einschätzung der überwiegenden Mehrheit der Verfahrensbeteiligten“. Erforderlich wäre indessen – wie von der Kammer zunächst auch mit Beschluss vom 13.05.2011 angeordnet worden war - eine Stellungnahme der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den Einwendungen gegen ihr Gutachten und sodann eine Entscheidung auf dieser Grundlage gewesen.
412.2.2. Dass die überwiegende Anzahl der außenstehenden Aktionäre bereit gewesen sein mag, sich im Wege des Vergleichs mit der Antragsgegnerin auf eine Barabfindung in der tenorierten Höhe zu einigen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Kammer nicht den Schluss, dass die damit verbundene Erhöhung die gesetzlich geforderte angemessene Abfindung sein kann. Für eine „konsensuale Schätzung“ ist – wie der Senat schon in seinen Beschlüssen vom 8.08.2013 ausgeführt hat - kein Raum (Senatsbeschlüsse vom 8.08.2013, I-26 W 15/12 (AktE) = ZIP 2013, 1816 ff.; I- 26 W 17/12 (AktE) = NJW-Spezial 2013, 623). Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, die bloße Einigung auf eine vergleichsweise Erhöhung der Kompensationsleistungen unter Beteiligten eines Spruchverfahrens als Indiz für die Angemessenheit dieser Kompensationsleistung heranzuziehen. Die vereinzelt befürwortete „mehrheitskonsensuale Schätzung“ (Puszkaljer in: KKSpruchG, 3. A., Rdnr. 25 zu § 11; Simon, SpruchG, Rdnr. 16 zu § 11; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. A., Rdnr. 7 zu § 11; OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2010 – 9 W 3/10, vorangehend LG Hannover, Beschluss vom 28.12.2009 – 26 AktE 1837/01; ebenso wohl: Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. A., Rdnr. 128; ablehnend: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. A., Rdnr. 6a zu § 11 SpruchG) lässt sich mit dem Wesen des Spruchverfahrens und seiner Aufgabe nicht in Einklang bringen. Sie läuft im Ergebnis auf einen „Zwangsvergleich“ und damit auf eine unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Rechte der außenstehenden Aktionäre hinaus. Die bloße Tatsache, dass die Beteiligten - mit Ausnahme der Antragstellerin zu 18) - bereit gewesen sein mögen, sich auf eine Barabfindung in Höhe von 15,98 € je Aktie der Antragsgegnerin zu verständigen, kann daher nicht den Schluss darauf zu lassen, dass die Barabfindung in dieser Höhe „angemessen“ ist. Auch wenn sich die übrigen – vergleichsbereiten – Antragsteller mit der angebotenen Erhöhung der Abfindung in Kenntnis des Gutachtens der gerichtlichen Sachverständigen und der hiergegen von beiden Seiten vorgebrachten Einwendungen einverstanden erklärt haben, lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass diese Erhöhung „angemessen“ ist und damit den „wahren Wert“ ihrer Beteiligung wiederspiegelt. Dagegen spricht schon das Wesen des Vergleichs, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt (§ 779 BGB). Gegenseitiges Nachgeben bedeutet, dass jeder Teil ein Zugeständnis irgendwelcher Art macht, um zu einer Einigung zu kommen. Hinzu kommt weiter, dass die Entscheidung der vergleichsbereiten Beteiligten regelmäßig von subjektiven Wertvorstellungen und Beweggründen beeinflusst sein wird.
42Dass es sich bei einem vergleichsweise gefundenen Erhöhungsbetrag nicht um die angemessene Barabfindung handeln muss, wird letztlich dadurch bestätigt, dass bei dem Senat Beschwerdeverfahren (I-26 W 3/12 (AktE) und I-26 W 4/12 (AktE)) anhängig (gewesen) sind, in denen die gerichtlich festgesetzte Kompensation die zuvor mit den übrigen Antragstellern vergleichsweise gefundene deutlich überstiegen hat.
432.3. Ebenso wenig war es daher zulässig, allein deshalb, weil sich der beabsichtigte Vergleich nach dem Einvernehmen der Beteiligten nur auf die Barabfindung nach §§ 29, 34 UmwG erstrecken sollte, auch nur diese gerichtlich festzusetzen und den weiteren Antrag auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) ohne Entscheidung in der Sache zurückzuweisen.
C.
44Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wie dies auch von der beschwerdeführenden Antragstellerin zu 18) angeregt worden ist.
45Zwar entscheidet das Beschwerdegericht im Spruchverfahren in der Regel in der Sache selbst, indem es die Beschwerde - als unzulässig oder unbegründet - zurückweist oder die Kompensation unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung selbst festsetzt. Daneben kommt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO jedoch auch die Zurückverweisung an das Landgericht in Betracht, wenn – wie hier – das Spruchverfahren vor dem Landgericht schwere Verfahrensmängel aufweist oder eine völlig unzureichende Tatsachenaufklärung vorliegt. Vorliegend gebietet die Abwägung der Interessen die Zurückverweisung, da das Recht der Antragsteller an dem Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz Vorrang gegenüber dem Beschleunigungsinteresse hat (s.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, - 19 W 1/97 AktE -, AG 1998, 37; Senat, Beschlüsse vom 21.12.2011, - I-26 W 2/11 und 3/11 (AktE) -).
46Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob es die gerichtlich bestellte Sachverständige – wie ursprünglich beabsichtigt - um eine schriftliche Stellungnahme zu den gegen ihr Gutachten vorgebrachten Einwendungen bittet oder sich auf eine mündliche Erläuterung des Gutachtens beschränkt.
47Soweit es die von den Beteiligten und der gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgeworfene Frage angeht, inwieweit ein IDW-Standard rückwirkend angewendet werden kann, hat der Senat hierzu schon in seinen Beschlüssen vom 21.12.2011 grundsätzlich Stellung genommen (I-26 W 2/11 und 3/11 (AktE)).
48Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Landgericht zu entscheiden haben, da die entsprechend §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 15 SpruchG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Kostentragung vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängt.
49Den Wert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat entsprechend § 15 Abs. 1 SpruchG auf den dort vorgesehenen Mindestwert von 200.000 € fest. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreterin der außenstehenden Aktionäre.
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Annotations
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
- 1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977); - 2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978); - 3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
a) die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 und 2 gegen die den Aufsichtsrat entlastenden Hauptversammlungsbeschlüsse vom 21. Mai 1999 (TOP 7 u. 8 der Einladung vom April 1999) abgewiesen und
b) der Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgewiesen worden ist, den Rechtsstreit mangels Zuständigkeit des Gerichtes der streitigen Zivilgerichtsbarkeit insoweit an das dafür funktionell zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, als die Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagten überprüft werden soll.
2. Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts München I - 5. Kammer für Handelssachen - vom 4. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlasten- den Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Mai 1999 (TOP 7 u. 8 der Einladung vom April 1999) abgewiesen worden ist.
Diese Beschlüsse werden für nichtig erklärt.
3. Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 wird der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht München I als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen, als sie die Überprüfung der Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagten vom 20./21. Mai 1999 verfolgen.
4. Die in beiden Vorinstanzen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 zu 93,5 %, die Klägerinnen zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 64,5 % und die Beklagte zu 6,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 tragen diese zu 93,5 % selbst und die Beklagte zu 6,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 3 und 4 tragen diese selbst.
Von den in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten tragen die Gerichtskosten die Kläger zu 1 und 2 zu 91,5 %, die Klägerinnen zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 85 % und die Beklagte zu 8,5 %, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 diese selbst zu 92 % und die Beklagte zu 8 % und die außergerichtlichen Kosten der Be- klagten die Kläger zu 1 und 2 zu 92 %, die Klägerinnen zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 82 % und die Beklagte zu 8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 3 und 4 tragen diese selbst. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, verfügt über ein Grundkapital von 11 Mio. DM, das je zur Hälfte aus Stammaktien und aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht. Inhaber des größten Teils der Aktien ist eine ausländische Gesellschaft; in Streubesitz befinden sich noch 1,07 % der Stammaktien und 8,5 % der Vorzugsaktien.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage in der Revisionsinstanz noch gegen den von der Hauptversammlung am 21. Mai 1999 zu TOP 9 gefaßten Beschluß (Delisting), die Kläger zu 1 und 2 ferner gegen die zu TOP 5 bis 8 gefaßten Beschlüsse (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Aktien der Beklagten waren bei der Frankfurter Wertpapierbörse und der Bayerischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. Da nach dem Vortrag der Beklagten mit Rücksicht auf den niedrigen Streubesitz ein Börsenhandel mit ihren Aktien nur noch in geringem Umfang stattfand, hielt sie den mit der Zulassung verbundenen Kostenaufwand nicht mehr für gerechtfertigt. Sie be-
hauptet zudem, es sei infolge des geringen Aktienhandels zu sprunghaften Kursveränderungen gekommen, die durch die Geschäftsentwicklung der Beklagten nicht gerechtfertigt und für das Unternehmen schadenträchtig gewesen seien. Außerdem habe sie Kursmanipulationen befürchtet. Ihre Hauptversammlung hat daher entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu TOP 9 den Vorstand ermächtigt, bei den beiden Börsen den Widerruf der Zulassung zu beantragen. Die Beklagte hat ferner bekannt gegeben, ihr Großaktionär beabsichtige , den Minderheitsaktionären ein Kaufangebot für jede Aktie im Nennwert von 50,00 DM über 1.057,00 DM (Stammaktien) bzw. 820,00 DM (Vorzugsaktien ) zu unterbreiten.
Die Kläger halten den Ermächtigungsbeschluß mangels Befristung, fehlender sachlicher Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit sowie wegen Fehlens eines Vorstandsberichtes für fehlerhaft.
Die Kläger zu 1 und 2 halten ferner die zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse (TOP 5 bis 6: Vorstand; TOP 7 bis 8: Aufsichtsrat ) für unrechtmäßig, weil die Abhängigkeitsberichte, die der Vorstand für das Geschäftsjahr 1997/1998 und das Rumpfgeschäftsjahr 1998 erstattet hat, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Soweit man überhaupt davon ausgehen könne, daß der Aufsichtsrat in seinen nach § 171 Abs. 2 AktG erstatteten Bericht das Ergebnis seiner Überprüfung des Abhängigkeitsberichtes des Vorstandes aufgenommen habe, entspreche seine Berichtstätigkeit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Landgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger sowie den Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4, den Rechtsstreit unter Abtrennung des Verfahrens zur Überprüfung
der Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagten an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, zurückgewiesen.
Die Kläger verfolgen ihre Klageanträge in der Revisionsinstanz in dem dargelegten Umfange weiter. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit die Anfechtungsklage gegen die den Vorstand entlastenden Beschlüsse abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger zu 1 und 2 hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlastenden Hauptversammlungsbeschlüsse abgewiesen hat.
Der Revision der Klägerinnen zu 3 und 4 war stattzugeben, soweit das Berufungsgericht den von ihnen gestellten Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen hat.
Die weitergehende Revision der Kläger zu 1 und 2 und der Klägerinnen zu 3 und 4 ist nicht begründet.
I. Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder mit der Begründung bejaht hat, der Aufsichtsrat sei seiner Verpflichtung nachgekommen, der Hauptversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung des vom Vorstand erstatteten Abhängigkeitsberichtes
zu berichten. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Bericht des Aufsichtsrates den Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers nicht enthält. Die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 7 und 8 beruhen auf Gesetzesverstößen, so daß sie unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Landgerichtsurteils für nichtig zu erklären sind (§ 243 Abs. 1 AktG).
1. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Entlastungsbeschluß angefochten werden kann. Unter Hinweis auf die Regelung der §§ 120 Abs. 2 Satz 2 bzw. 93 Abs. 4 AktG wird die Ansicht vertreten, auch einer pflichtvergessenen Verwaltung, der erhebliche Gesetzes- oder Satzungsverstöße zur Last fielen, könne Entlastung erteilt werden (vgl. OLG München, WM 1991, 1843, 1851; OLG Düsseldorf, WM 1996, 777, 781; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 120 Rdn. 38; Mülbert in: Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 120 Rdn. 76; Münchner Handbuch AG/Semler, 2. Aufl. Bd. 4 (AG) § 34 Rdn. 23; Lutter, NJW 1973, 113, 114). In der Entlastung liege allein die Erklärung, daß die Verwaltung unternehmerisch zweckmäßig gehandelt habe und weiterhin das Vertrauen der Aktionäre genieße. Eine Anfechtung kommt danach nur bei Vorliegen von Verfahrensfehlern, insbesondere Informationsmängeln, oder ganz bestimmter Inhaltsmängel in Betracht (vgl. Mülbert aaO, § 120 Rdn. 23 ff., 117 ff.).
Dem steht die Ansicht gegenüber, nach der die Entlastung in erster Linie die Erklärung der Hauptversammlung ist, sie billige die Verwaltung als - im großen und ganzen - gesetz- und satzungsmäßig; nur nebenher sei sie auch Vertrauenserweis für die Zukunft (OLG Hamm, ZIP 1993, 119, 121; Hüffer, AktG 5. Aufl. § 120 Rdn. 12; Kölner Kommentar/Zöllner, § 120 Rdn. 47; Volhard in:
Semler/Volhard [Hrs.], Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 1999, II C 4; Sethe, ZIP 1996, 1321, 1324).
Die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage erscheint nicht eindeutig. So wird in einem Urteil ausgeführt, die Hauptversammlung könne selbst dann Entlastung erteilen, wenn Gründe vorlägen, die eine Versagung der Entlastung rechtfertigten. Denn ein Aktionär könne über die Anfechtungsklage nicht den übrigen Aktionären seine Meinung aufzwingen (Urt. v. 30. März 1967 - II ZR 245/63, WM 1967, 503, 507). In einer späteren Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, die Hauptversammlung handele gesetzwidrig, wenn sie trotz fehlender oder fehlerhafter Berichterstattung nach § 314 Abs. 2 AktG den Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung erteile (BGHZ 62, 193, 194 f.). Aus einem zur GmbH ergangenen Urteil geht hervor, daß die Gesellschafterversammlung mit der Entlastung - auch - darüber befinde, ob der Geschäftsführer innerhalb der von Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gezogenen Grenzen zweckmäßige Entscheidungen getroffen habe (BGHZ 94, 324, 326 f.).
Der Senat hält unter Klarstellung seiner Rechtsprechung daran fest, daß ein Entlastungsbeschluß anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß dem die Vorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht entgegensteht (Hüffer aaO, § 120 Rdn. 12). Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, daß jeder gesetzesoder satzungswidrige Beschluß der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung (vgl. Sethe, ZIP 1996, 1321, 1323 f.). Würde man eine solche Durchbrechung für den Entlastungsbeschluß
zulassen, könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen (Volhard in: Semler /Volhard aaO, II C 4). Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treupflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 103, 184, 193 ff. - Linotype).
Dem steht auch die Regelung des § 93 Abs. 4 AktG nicht entgegen. Denn im Gegensatz zu der Vorschrift des § 243 Abs. 1 AktG, die ein uneingeschränktes Anfechtungsrecht bei Verstößen der Hauptversammlung gegen Gesetz oder Satzung vorsieht, läßt § 93 Abs. 4 AktG die Vereinbarung über den Erlaß einer Schadensersatzforderung in beschränktem Umfang zu.
Dieses Verständnis vom Inhalt der Entlastung führt keineswegs dazu, daß der Entlastungsbeschluß nicht widerspruchsfrei gestaltet werden kann (so aber offenbar Mülbert aaO, § 120 Rdn. 25). Ist Gegenstand des Urteils der Hauptversammlung lediglich ein Verhalten, das sich im Rahmen von Gesetz und Satzung bewegt hat, betrifft es das unternehmerisch zweckmäßige Handeln und die Entscheidung über das Vertrauen für die Zukunft. Muß über ein gesetz- oder satzungswidriges Verhalten befunden werden, wird dem Verwaltungsmitglied auch für die Zukunft kein Vertrauen ausgesprochen, wenn ihm die Entlastung insgesamt verweigert wird. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, daß die Hauptversammlung ein Organmitglied nicht trotz des Vertrauensverlustes im Amt belassen darf, wenn sie der Ansicht sein kann, daß das gleichwohl im Interesse der Gesellschaft liege und das Organ künftig Gesetz und Satzung beachten werde.
2. Auch das Berufungsgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, daß ein Beschluß, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes Entlastung erteilt, selbst gesetzwidrig ist und nach § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden kann. Es verneint jedoch im konkreten Fall zu Unrecht einen Verstoß der Aufsichtsratsmitglieder gegen § 314 Abs. 2 AktG.
Es verkennt einmal, daß in den nach § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat an die Hauptversammlung erstatteten Berichten nicht, wie es § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG fordert, zum Ausdruck kommt, der Aufsichtsrat habe die Abhängigkeitsberichte des Vorstandes geprüft. Vielmehr heißt es in den Berichten nur, der Jahresabschluß sowie die Berichte der Geschäftsführung für die Gesellschaften und den Konzern einschließlich der Buchführung für das betroffene Geschäftsjahr seien von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. W. GmbH geprüft und mit deren uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen worden. Diese Ergebnisse habe der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen, genehmigt und den Jahresabschluß selbst geprüft. Die weiteren Bemerkungen betreffen den konsolidierten Abschluß, den dazu erstatteten Prüferbericht und die Gewinnverwendung. Vom Abhängigkeitsbericht wird nirgends gesprochen. Dessen Prüfung wird auch nicht in dem Passus angesprochen, nach dem alle Vorgänge, für die der Gesetzgeber oder die Unternehmenssatzung die Zustimmung des Aufsichtsrates verlangten, vom Aufsichtsrat geprüft und, soweit erforderlich , genehmigt worden sind. Dabei handelt es sich offensichtlich nur um zustimmungspflichtige Geschäftsvorgänge, wie sie beispielsweise in § 111 Abs. 4 Satz 2 oder in § 204 Abs. 1 Satz 2 AktG umschrieben werden. Der Abhängigkeitsbericht bedarf aber nach der gesetzlichen Regelung keiner Zustimmung des Aufsichtsrates.
Der Bericht des Aufsichtsrates erwähnt zwar, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. W. GmbH habe "die Berichte der Geschäftsführung" mit dem "uneingeschränkten Bestätigungsvermerk" versehen. Darunter kann auch der vom Vorstand erstattete Abhängigkeitsbericht fallen. Dieser Hinweis genügt jedoch nicht, wie die Revision zutreffend ausführt. Das Gesetz (§ 314 Abs. 2 Satz 3 AktG) verlangt vielmehr, daß "ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk in den Bericht aufzunehmen" ist. Von dem Erfordernis der wörtlichen Wiedergabe geht auch das Landgericht München I in dem von den Klägern zu 1 und 2 zu den Senatsakten gereichten Urteil vom 31. Mai 2001 (5 AR O 17738/00) aus.
II. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg, soweit sich die Kläger gegen den Beschluß der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstandes wenden, das reguläre Delisting der Aktien der Beklagten bei den Börsen in Frankfurt und München zu beantragen (TOP 9).
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß das reguläre Delisting - darunter ist der Rückzug der Gesellschaft aus dem Amtlichen Handel und dem geregelten Markt an allen Börsen zu verstehen - eines mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlusses der Hauptversammlung bedarf.
Allerdings kann die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Entscheidung über das reguläre Delisting nicht daraus hergeleitet werden, daß mit ihr in die Innenstruktur der Aktiengesellschaft oder in die Mitverwaltungsrechte der Aktionäre eingegriffen würde. Denn die innere Struktur der Gesellschaft wird dadurch, daß sie sich von der Börse zurückzieht, nicht verändert (vgl. im einzelnen Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 114 f.; Streit, ZIP 2002, 1279, 1287;
grundlegend aus rechtsvergleichender Sicht Hopt, FS Drobnig 1998, S. 525, 536). Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwa bei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder das Mitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruch auf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert (vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ 135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs durch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129, 136 ff. - Holzmüller).
Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß dem Aktionär mit dem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) der Markt genommen wird, der ihn in die Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu realisieren. Das ist für den Großaktionär oder für Paketbesitzer, die mit ihrer Beteiligung unternehmerische Interessen und nicht lediglich Anlageinteressen verfolgen , ohne Bedeutung. Für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, bringt der Wegfall des Marktes hingegen wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können.
Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemes-
sen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.). Der Verkehrswert und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften des Aktieneigentums (BVerfGE 100, 289, 305 f. - DAT/Altana), die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dies muß unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang des vermögensrechtlichen Schutzes haben , den das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs genießt. Zwar erstreckt sich der mitgliedschaftliche Vermögensschutz nach der gesetzlichen Regelung unmittelbar lediglich auf die Gewährleistung des Gewinnbezugsrechtes, des Liquidationsanteils und des relativen Vermögenswertes der Beteiligung. Hat der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils aber Teil an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, so ist dieser Schutz auch im Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären zu beachten. Unter dieser Voraussetzung betrifft er keineswegs nur das außermitgliedschaftliche Rechtsverhältnis des Aktionärs zu Dritten; er ist vielmehr bei börsennotierten Gesellschaften unerläßlicher Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär (vgl. dazu Hellwig/Bormann, ZGR 2002, 465, 473 ff.; a.A. Wirth/Arnold aaO, S. 115). Da der Schutz des mitgliedschaftlichen Vermögenswertes nicht in den Händen der Geschäftsleitung, sondern der Hauptversammlung liegt, ist für Entscheidungen darüber auch die Hauptversammlung zuständig. Die Hauptversammlung, nicht die Verwaltung hat darüber zu befinden , ob das Delisting als eine die Verkehrsfähigkeit der Aktie und damit den Verkehrswert des Anteils beeinträchtigende Maßnahme im Hinblick auf den
Minderheitenschutz durchgeführt werden darf und soll (i.E. ebenso Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 799; Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363, 380; Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 805, 806; Schwark/Geiser, ZHR 161 (1997), 739, 763; Vollmer/Grupp, ZGR 1995, 459, 474 f.).
2. Der Umstand, daß die Entscheidung über ein Delisting der Hauptversammlung vorbehalten ist, vermag allein keinen hinreichenden Schutz der Minderheitsaktionäre zu gewährleisten. Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).
a) Die einschlägige Regelung des Börsengesetzes gewährleistet keinen wirksamen gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz. Allerdings schreibt § 43 Abs. 4 BörsG a.F. (§ 38 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes v. 1. Juli 2002, BGBl. I, 2010) vor, daß der Widerruf der Zulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf. Die nähere Ausgestaltung dieses Schutzes überläßt das Gesetz aber den Börsen (§ 43 Abs. 4 Satz 5 BörsG a.F., § 38 Abs. 4 Satz 5 BörsG n.F.). Die Börsenordnungen sehen zwar Regelungen vor, mit denen ein Anlegerschutz gewährleistet werden soll. Dieser entspricht jedoch nicht den an einen Minderheitenschutz im Aktienrecht zu stellenden Anforderungen.
Einmal können die entsprechenden Bestimmungen der Börsenordnungen von dem zuständigen Börsengremium jederzeit geändert werden. Das zeigt exemplarisch der Fall der Frankfurter Börse: Durfte nach dem bis zum 26. März 2002 geltenden § 54 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BörsO FWB dem Antrag auf Widerruf
der Börsenzulassung nur stattgegeben werden, wenn ein öffentliches Kaufangebot zu einem Preis unterbreitet wurde, der in einem angemessenen Verhältnis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor Antragstellung stand, kann nach der neuen Regelung der Widerruf schon dann ausgesprochen werden, wenn den Anlegern nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung genügend Zeit (sechs Monate, vgl. § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsO FWB) verbleibt , die vom Widerruf betroffenen Aktien zu veräußern (vgl. dazu Streit, ZIP 2002, 1279, 1281 f.). Diese Regelung gewährt schon deswegen keinen hinreichenden Anlegerschutz, weil unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Delisting erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien eintritt, der es dem Anleger unmöglich macht, die von ihm investierten Vermögenswerte zu realisieren (vgl. dazu Schwark/Geiser, ZHR 161 [1977], S. 739, 762).
Zum anderen schreiben die Börsenordnungen nicht zwingend die Erstattung des Wertes der Aktien vor, sondern verlangen überwiegend - wie früher die Frankfurter Wertpapierbörse - die Erstattung eines Betrages, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem höchsten Börsenpreis der letzten, vor der Veröffentlichung des Widerrufs liegenden sechs Monate steht. Da dieser Betrag auch niedriger sein kann als der Wert der Aktien, ist eine - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche - volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre nicht sichergestellt.
Das Kapitalmarktrecht schließt demnach nicht aus, daß den Minderheitsaktionären durch das Delisting ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht. Dieser muß somit durch Gewährung eines gesellschaftlichen Minderheitenschutzes ausgeschlossen werden.
b) Ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre kann nur dadurch er- reicht werden, daß ihnen mit dem Beschlußantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft (in den nach §§ 71 f. AktG bestehenden Grenzen) oder durch den Großaktionär vorgelegt wird. Da den Minderheitsaktionären eine volle Entschädigung zusteht, muß der Kaufpreis dem Anteilswert entsprechen.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß gewährleistet sein, daß der Aktionär in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, ob der ihm erstattete Betrag dem Wert des Anteils entspricht. Dabei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).
Dem Senat erscheint es nicht zweckmäßig, die Möglichkeit der Überprüfung , ob das Kaufangebot dem Verkehrswert der Aktien entspricht, durch das Institut der Anfechtungsklage sicherzustellen. Es kann den Interessen beider Parteien nicht vollständig gerecht werden. Die Aktionäre können lediglich eine Kassation des Beschlusses erreichen und dadurch dessen Durchsetzung verhindern. Sie vermögen auf diese Weise nur mittelbar eine Erhöhung des Kaufangebotspreises durch die Gesellschaft oder den Mehrheitsaktionär zu erreichen. Der Gesellschaft entstehen durch das Erfordernis der erneuten Einberufung einer Hauptversammlung unverhältnismäßige Kosten. Ferner können für sie durch die Verzögerung des Delisting erhebliche Nachteile eintreten.
Wie entsprechende Regelungen im Unternehmensvertragsrecht (§ 304 Abs. 3 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) und im Umwandlungsrecht (§§ 15, 34,
196, 212 UmwG) zeigen, kann den Belangen der Beteiligten eher dadurch ent- sprochen werden, daß die Höhe des Angebotsbetrages in einem dafür geschaffenen Verfahren (Spruchverfahren) geklärt wird. Diese Überlegungen, die der Einführung des Spruchverfahrens im Unternehmensvertrags- und Umwandlungsrecht zugrunde liegen, treffen auch auf das Verfahren des Delisting zu. Es ist daher sinnvoll, den zwischen den Parteien aufgetretenen Konflikt ebenso wie beim Squeeze out nicht auf dem Weg des Anfechtungsverfahrens, sondern des Spruchverfahrens zu lösen.
Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeßrechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1673). Aber auch unter prozessualen Aspekten ist die Analogiefähigkeit dieser Vorschriften zu bejahen. Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich Hilfsmittel zur Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit aus diesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechtes, dessen Durchsetzung sie dienen (vgl. BayObLG, ZIP 1998, 2002, 2004; Wiedemann, ZGR 1999, 857, 866 f.; derselbe ZGR 1978, 477, 492; Lutter/Leinekugel, ZIP 1999, 261, 266 f.). Durch die Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren auf den Fall des Delisting wird zugleich gewährleistet, daß durch die gerichtliche Entscheidung der Wert der Aktien für alle Aktionäre verbindlich festgelegt wird.
3. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239; ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I
S. 363/381). Die auf Vorschlag des Vorstandes über das Delisting zu treffende Entscheidung hat unternehmerischen Charakter. Da sie von der Hauptversammlung zu treffen ist, liegt es somit im Ermessen der Mehrheit der Aktionäre, ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig ist und geboten erscheint. Der vermögensrechtliche Schutz der Minderheitsaktionäre ist durch das Erfordernis eines Pflichtangebotes, die Aktien zum vollen Wert zu übernehmen , sowie die Möglichkeit sichergestellt, die Höhe in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen.
Eines Vorstandsberichtes entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Delisting bedarf es nicht. Die Beklagte hat in der Hauptversammlung die Gründe schlüssig dargelegt, aus denen das Delisting betrieben werden soll. Sie hat die Einsparung der Kosten, drohende Kursschwankungen und drohende Nachteile für die Gesellschaft sowie die Gefahr von Kursmanipulationen aufgeführt. Diese Gründe sind aus sich heraus verständlich und tragen die Entscheidung der Hauptversammlung.
Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ist dem Informationsbedürfnis der Minderheitsaktionäre hinreichend entsprochen worden. Nach dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG, der hier entsprechend heranzuziehen ist, genügt es, daß ihnen die Einzelheiten des Widerrufsantrages und das Abfindungsangebot des Mehrheitsaktionärs bekannt gegeben werden. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
4. Die Rüge der Revision, der Ermächtigungsbeschluß sei zeitlich nicht hinreichend fixiert, ist ebenfalls nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß in den Fällen, in denen das Gesetz der Hauptversammlung erlaubt, den Vorstand zur
Vornahme bestimmter Maßnahmen zu ermächtigen, die Dauer der Ermächtigung im Gesetz befristet wird (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) oder der Hauptversammlung eine Höchstfrist eingeräumt wird, auf die sie die Ermächtigung begrenzen darf (§ 202 Abs. 2 AktG). Trifft das Gesetz keine Regelung über die Dauer der Ermächtigung, ist die Hauptversammlung in der Bestimmung der Frist frei. Befristet sie die Ermächtigung nicht, ist der Vorstand gehalten, aufgrund der ihm als Organ obliegenden Pflichten im Rahmen seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit zu entscheiden, ob und wann er die Maßnahme, zu der er ermächtigt worden ist, durchführt. Über den Stand der Angelegenheit hat er auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die jährlich abzuhalten ist (§ 175 Abs. 1 AktG), zu berichten. Ist die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt, kann die Hauptversammlung darüber beschließen, ob die Ermächtigung aufrechterhalten bleibt, oder ob sie widerrufen wird. Die Ermächtigung unterliegt somit einer hinreichend konkreten zeitlichen Kontrolle durch die Hauptversammlung. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung ist nicht erforderlich.
Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt außerdem, das Berufungsgericht sei zu Unrecht dem Vortrag nicht gefolgt, die Maßnahme des Delisting sei mißbräuchlich , weil die Minderheitsaktionäre mit willkürlichen Mitteln aus der Beklagten gedrängt werden sollten. Die Willkür zeige sich darin, daß die Dividende für Stamm- und Vorzugsaktionäre im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gekürzt worden sei, obwohl die Beklagte keine Gewinneinbußen zu verzeichnen gehabt habe. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revisionserwiderung hat auf den Vortrag der Beklagten verwiesen, nach dem die Gewinnmargen aufgrund eines im Verhältnis zum Umsatz erheblich gestiegenen Materialaufwands stark gesunken seien, so daß sich die Beklagte gezwungen gesehen habe, ihre Kosten durch laufende Investitionen zu senken. Dieser erhöhte
Investitionsaufwand gehe zu Lasten des ausschüttungsfähigen Gewinns. Die Revision zeigt keinen Vortrag auf, mit dem die Kläger zu 1 und 2 diesem in sich schlüssigen Vorbringen der Beklagten mit plausiblen Gründen entgegengetreten sind. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß von einer mißbräuchlichen Handhabung des Delisting nicht gesprochen werden kann.
III. Die Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrens auf das Verfahren des Delisting zur Festsetzung des den Minderheitsaktionären für ihre Anteile zu gewährenden Verkehrswertes hat zur Folge, daß dem Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 stattgegeben werden muß. Für das Spruchverfahren sind funktionell nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB 48/00, WM 2001, 1045; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVG m.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der
Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; - 2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; - 3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); - 2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes); - 3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes); - 4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes); - 5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); - 6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; - 2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; - 3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.
(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.
(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.
(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; - 2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; - 3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
- 1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder - 2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.
