Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Mai 2015 - I-26 W 2/13 [AktE]
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 14) bis 19), 43), 44) und 46) vom 18.01.2013, des Antragstellers zu 22) vom 15.01.2013, der Antragstellerin zu 50) und des Antragstellers zu 51) vom 23.01.2013, der Antragsteller zu 40), 41), 42) und 47) vom 01.02.2013 sowie der Antragstellerinnen zu 62) und 71) vom 28.01.2013 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 – 33 O 155/08 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Antragsteller waren Aktionäre der früheren L AG mit Sitz in …(L). Im Dezember 2013 hat das Unternehmen seine Rechtsform gewechselt und firmiert seitdem als L GmbH.
4Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Sanitärkeramik aus dem Sanitär-Porzellan „Keravit“, aus Feuerton und Keralith sowie von Baukeramik und anderen Erzeugnissen für das Sanitär- und Bauwesen und der Handel mit diesen Erzeugnissen. Die L geht auf die im Jahre 1903 von den britischen Produzenten U und K gegründeten Feuertonfabriken in .. sowie die E GmbH in … zurück. Seit 1918 trägt die Gesellschaft ihren noch heute gültigen Namen. Infolge der florierenden Bauindustrie nach dem 2. Weltkrieg stieg das Unternehmen zum Marktführer für Sanitärkeramik in Deutschland auf, bis in den 1960er Jahren eine europaweite Expansion erfolgte. 1968 wurde es von der französischen D, Paris (später B S.A.) übernommen, die fortan mittelbar die Mehrheit der Aktien hielt. Nach der Wiedervereinigung übernahm die L im Jahr 1990 von der Treuhandanstalt den DDR-Badkeramik-Marktführer und gründete die L Haldensleben GmbH. Im selben Jahr erfolgte die Übernahme der Mehrheit (75%) an der B S.A. durch die finnische T. Ltd. OY; seitdem gehört das Unternehmen zur T-Gruppe, die mit rund 9.100 Mitarbeitern und 28 Produktionsstätten europäischer Marktführer für Sanitärkeramik ist. Die Mehrheit an der T übernahm 2001 der britische Private Equity Investor BC Partners, im Frühjahr 2005 der schwedische Investor EQT.
5Seit September 2005 bestand zwischen der Antragsgegnerin und der T Holdings Germany GmbH, …, als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ebenfalls im September 2005 schloss die L ihrerseits als beherrschtes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin; die darin festgelegten Kompensationsleistungen waren Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens vor der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 31 O 4/06 (AktE) -, in dem die Barabfindung und der Ausgleich – einer Neubewertung des dort bestellten Sachverständigen folgend – auf 62,16 € bzw. 4,15 € je Stückaktie festgesetzt wurden. In seinem Gutachten hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige den Unternehmenswert anhand der Ertragswertmethode unter Beachtung des IDW S 1 2005 berechnet. Den Basiszins ermittelte er anhand von Zinsstrukturkurven der Deutschen Bundesbank nach der sog. Svensson-Methode mit 3,75 % vor und - unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragssteuer (35 %) - 2,44 % nach Steuern, den Risikozuschlag – als Produkt aus der Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern (5,5 %) und einem Betafaktor von 0,7 - mit 3,85 %. Für die 2. Phase hielt er einen Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % für angemessen. Der durchschnittliche Börsenkurs hatte in dem Dreimonatszeitraum vor Ankündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags lediglich 55,74 € betragen.
6Die gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegten wechselseitigen Rechtsmittel – darunter auch die der am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller zu 41), 42), 44), 47), 50) und 51) - hat der Senat durch Beschluss vom 09.01.2014 (I-26 W 22/12 (AktE), -n. v.-) zurückgewiesen.
7Zum 01.04.2006 – nach Abschluss der o. e. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge - hat die L als Teil einer Gesamtstrategie der T-Gruppe ihr Geschäftsmodell von der Eigenherstellung auf die Auftragsfertigung und den funktions- und risikoarmen Eigenhandel (sog. contract manufacturing) umgestellt. Das neue Geschäftsmodell war zuvor bereits in den Ländern Schweden, Frankreich und den Niederlanden eingeführt worden. Die Umstellung betrifft die Bereiche Forschung und Entwicklung, Auftragsfertigung, Logistik und Vertrieb und ist in Verträgen mit der T Europe Oy umfassend geregelt. Danach werden u. a. die für die in Auftragsfertigung herzustellende Sanitärkeramik erforderlichen Rohstoffe vom Prinzipal beschafft und bereitgestellt und stehen - ebenso wie die fertigen und unfertigen Erzeugnisse - in dessen Eigentum. Die Beschaffung durch die L beschränkt sich im Hinblick auf die Produktion auf Hilfs- und Betriebsstoffe. Neben der Herstellung von Sanitärkeramikprodukten im Auftrag des Prinzipals umfasst die Auftragsfertigungstätigkeit gelegentlich auch zusätzliche Tätigkeiten im Produktionsbereich wie beispielsweise die Veredelung von Produkten (z.B. „KeraTect“, „KeraClean“). Für die Auftragsfertigungstätigkeit erhält die L eine Vergütung, die nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt wird, zur Vergütung der Veredelungstätigkeit einen Gewinnaufschlag auf die geplanten Verrechnungsstückkosten (Übertragungsbericht S. 12 f.).
8Nahezu zwei Jahre später, am 17.08.2007, beschloss die Hauptversammlung der L auf Verlangen der Antragsgegnerin, die mittlerweile 95,54 % der Aktien hielt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung von 66,36 € (sog. Squeeze-out). Dieser liegt eine von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F zum Stichtag der Hauptversammlung erstattete, dem Übertragungsbericht als Anlage beigefügte Unternehmensbewertung vom 21.06.2007 zugrunde. Darin wird die Barabfindung - im Einklang mit der später ergangenen Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, zitiert aus JURIS) - nach dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in dem Referenzzeitraum vom 14.12.2006 bis zum 13.03.2007 - drei Monate vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin - als Wertuntergrenze mit 66,36 € je Stückaktie ermittelt (Bewertungsgutachten S. 25, 50 ff.). Der Börsenkurs wird als Wertuntergrenze herangezogen, weil der rechnerische Wert je Stückaktie – sowohl bei einer Unternehmensbewertung anhand der Ertragswertmethode bezogen auf den Stichtag 17.08.2007 als auch bei Kapitalisierung der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Ausgleichszahlung – mit nur 37,50 € je Stückaktie (Ertragswert) bzw. 51,42 € je Stückaktie (kapitalisierte Ausgleichszahlung) deutlich niedriger ausfällt. Den Wert des Unternehmens zum Stichtag 17.08.2007 berechnen die Bewertungsgutachter – wie der gerichtlich bestellte Sachverständige im o. e. Verfahren 31 O 4/06 (AktE) LG Düsseldorf - anhand der Ertragswertmethode unter Beachtung der Empfehlungen des IDW S 1 2005 - und unter Berücksichtigung des am 25.05.2007 verabschiedeten Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14.08.2007 (BGBl. I, 1912) mit 180 Mio. €. Der Basiszins wird anhand von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank mit 4,5 % vor bzw. 2,93 % für das Jahr 2007, 3,31 % für die Jahre 2008 bis 2010 nach Steuern angesetzt, der Risikozuschlag als Produkt aus Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern (5,5 %) und Betafaktor (0,5) mit 2,75 % (Bewertungsgutachten S. 43). Für die 2. Phase wird ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % vorgenommen.
9Die zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X bestätigte die Angemessenheit der Abfindung mit Testat vom 22.06.2007.
10Der Übertragungsbeschluss wurde am 02.12.2008 in das Handelsregister eingetragen. Die Bekanntmachung im Unternehmensregister erfolgte am 09.12.2008.
11Das eingetragene Grundkapital der L betrug 12,5 Mio. € und war in 4,8 Mio. Stückaktien eingeteilt, die zum Handel am amtlichen Markt an den Wertpapierbörsen in Berlin-Bremen und Düsseldorf zugelassen waren und im Freiverkehr an der Börse in Frankfurt (Open Market) gehandelt wurden.
12Die Antragsteller haben die festgesetzte Abfindung für zu gering gehalten. Die Planung im Bewertungsgutachten sei zu pessimistisch. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Umstellung auf das neue Geschäftsmodell zu deutlich geringeren Ergebnissen als bei der Planung anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 2005 führen solle. Der angenommene Kapitalisierungszinssatz sei nicht hinnehmbar, Basiszins, Marktrisikoprämie und Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegnerin habe der Barabfindung einen zu niedrigen Börsenkurs zugrunde gelegt. Der sachverständige Prüfer habe zu Unrecht von einer eigenständigen Unternehmensbewertung abgesehen. Der Übertragungsbericht sei unzureichend. Es sei eine vollständige Neubewertung des Unternehmens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen.
13Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre hat – in seiner noch vor der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes verfassten Stellungnahme – ausgeführt, zwar ergebe sich weder nach der Ertragswertmethode - selbst bei Ansatz eines Basiszinssatzes von 4 %, einer Marktrisikoprämie von 4 % und eines Wachstumsabschlages von 2 % -, noch im Rahmen veränderter Bewertungsparameter bei einer Kapitalisierung der Ausgleichszahlung eine höhere Barabfindung. Jedoch sei der Barabfindung als Wertuntergrenze nicht der gewichtete Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht, sondern vor der beschlussfassenden Hauptversammlung zugrunde zu legen. Dieser habe bei 72,69 € gelegen, so dass die Barabfindung entsprechend zu erhöhen sei (Bl. 349 ff. d. A.).
14Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre haben beantragt,
15eine angemessene Barabfindung festzusetzen.
16Die Antragsgegnerin hat beantragt,
17die Anträge zurückzuweisen.
18Sie hat gemeint, angesichts der beträchtlichen Diskrepanz zwischen Ertragswert und im Übertragungsbeschluss festgelegter Barabfindung seien die Bewertungsrügen gegen die Ertragswertermittlung unerheblich, da sie von vornherein keine Erhöhung der Barabfindung rechtfertigen könnten. Selbst bei Berücksichtigung der durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Spruchverfahren 31 O 4/06 (AktE) LG Düsseldorf angesetzten Bewertungsparameter ergebe sich auch der nachträglichen Stellungnahme von F (Anlage AG 11, Bl. 562 ff. d. A.) zufolge keine höhere Barabfindung.
19In der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012 hat das Landgericht gemäß Beschluss vom 07.02.2012 (Bl. 591 d. A.) den für den sachverständigen Prüfer tätigen Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. K angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 669 ff. d. A.) verwiesen.
20Mit Beschluss vom 26.09.2012 (Bl. 725 ff d. A.) hat das Landgericht die Anträge zurückgewiesen. Die Anträge der Antragsteller zu 2), 5), 6), 7) und 8) seien bereits unzulässig, die Anträge im Übrigen unbegründet. Die Überprüfung des Bewertungsgutachtens und des Prüfberichts habe keinen Grund zur Festsetzung einer höheren Abfindung ergeben. Der Barabfindung sei nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes der gewichtete Durchschnitts-Kurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme als Wertuntergrenze zugrunde zu legen. Nach der Ertragswertmethode ergebe sich – selbst bei hypothetischer Annahme eines Basiszinssatzes von 4 %, eines Risikozuschlages von 1,7 % und eines Wachstumsabschlages von 1,5 % – keine höhere Abfindung. Die Ertragsprognose im Bewertungsgutachten gebe keinen Anlass zur Korrektur. Die darin zugrunde gelegte Unternehmensplanung der Geschäftsführung sei im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Nach Anhörung des sachverständigen Prüfers habe sich kein Anhalt für eine Korrektur der Planung gezeigt. Zutreffend sei bei der Ertragsprognose das neue Geschäftsmodell der L berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde seien auch die auf dem alten Geschäftsmodell beruhenden Ertragszahlen nur eingeschränkt für eine Prognose geeignet. Die Plausibilität der Planung werde durch die tatsächliche Entwicklung nach Erstellung des Bewertungsgutachtens im Jahre 2007 bestätigt. Die in Ansatz gebrachten Bewertungsparameter seien nicht zu beanstanden; der Risikozuschlag liege sogar deutlich unter den in anderen Bewertungsfällen angenommenen Risikozuschlägen. Eine Bestimmung der Barabfindung anhand der Kapitalisierung der aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ausgleichszahlung komme angesichts der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 04.07.2012, I-26 W 11/11 (AktE), zitiert aus JURIS) nicht in Betracht.
21Hiergegen richten sich die beschwerdeführenden Antragsteller. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung sei zu niedrig und tragen vor:
22Die Höhe der Barabfindung sei durch die Kapitalisierung der aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ausgleichszahlung zu bestimmen. Die angemessene – in dem Spruchverfahren 31 O 4/06 (AktE) LG Düsseldorf erstinstanzlich erhöhte - Ausgleichszahlung sei tatsächlich höher als im Bewertungsgutachten angenommen; daher komme sie – zumindest als Untergrenze – zum Tragen. Das Landgericht habe nahezu ihr gesamtes Vorbringen zum Unternehmenswert übergangen und zu Unrecht von einer Beweiserhebung durch Neubewertung der L abgesehen. Daher sei die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten. In seinem Beschluss habe das Landgericht die Ergebnisplanung der Antragsgegnerin – wie schon der sachverständige Prüfer – lediglich „ungeprüft übernommen“. Die Planung sei – auch angesichts des neuen, „optimierten“ Geschäftsmodells - viel zu pessimistisch und mangels Angabe der zu Grunde liegenden Daten und Geschäftskonzepte nicht nachprüfbar. Auch seien Basiszins, Marktrisikoprämie und Risikozuschlag viel zu hoch angesetzt worden. Die Bestimmung der Mehrrendite einer Alternativanlage in Aktien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie müsse im Wege einer geometrischen Mittelwertbildung aus historischen Zeitreihen erfolgen. Der Wachstumsabschlag sei viel zu niedrig, ein Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate nicht mit der Bewertungsannahme der unendlichen Lebensdauer des Unternehmens zu vereinbaren.
23Die Antragsteller zu 40) bis 42) und 47) beantragen,
24den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
25Die übrigen beschwerdeführenden Antragsteller beantragen – die Antragsteller zu 40) bis 42) und 47) hilfsweise -,
26den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 aufzuheben und die Abfindung höher als auf 66,36 EUR festzusetzen.
27Die Antragsgegnerin beantragt,
28die Beschwerden zurückzuweisen.
29Es sei unter keinem Gesichtspunkt denkbar, eine höhere Barabfindung festzusetzen.
30Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst zulässig in Bezug genommener Anlagen verwiesen.
31B.
32Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
33I.
34Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere wurden sie jeweils form- und fristgerecht eingelegt, §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG (vgl. Bl. 763, 805; 771, 807; 772, 820; 811, 828; 775, 833 d. A.). Auf das Verfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das SpruchG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2010, II ZB 197/10; Senat, Beschluss vom 04.07.2012, I-26 W 8/10 (AktE), jeweils zitiert aus JURIS).
35II.
36In der Sache haben die Beschwerden indessen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die im Übertragungsbeschluss mit 66,36 € je Stückaktie festgelegte Barabfindung für angemessen erachtet und von einer Erhöhung der Kompensation abgesehen.
371.
38In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht der Barabfindung ebenfalls den Börsenkurs als Wertuntergrenze zugrunde gelegt und davon abgesehen, eine völlige Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen in Auftrag zu geben.
39Grundsätzlich muss die Kompensationsleistung nach gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen bei börsennotierten Gesellschaften in der Regel mindestens dem Börsenkurs der Aktien der beherrschten bzw. eingegliederten Gesellschaft zum Stichtag entsprechen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 100, 289 ff. "DAT/Altana"; Senat, Beschluss vom 29.07.2009, I-26 W 1/08 (AktE) Rn. 41, zitiert aus JURIS). Der maßgebliche nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze-out lag hier mit 66,36 € je Stückaktie deutlich über dem sich bei einer Unternehmensbewertung anhand der Ertragswertmethode ergebenden Betrag, wie das Landgericht – dem Bewertungsgutachten und dem Prüfbericht sowie den ergänzenden Ausführungen des Prüfers folgend – zutreffend festgestellt hat.
40In ihrem Bewertungsgutachten haben F die Barabfindung – von dem sachverständigen Prüfer gebilligt und im Einklang mit der später ergangenen Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, zitiert aus JURIS) - nach dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in dem Referenzzeitraum vom 14.12.2006 bis zum 13.03.2007 bestimmt (Bewertungsgutachten S. 25, 50 ff.). Gegen den gewählten Referenzzeitraum, der nunmehr höchstrichterlich geklärt ist, werden seitens der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre keine Einwände mehr geltend gemacht. Ebenso wenig wird die Höhe des mit 66,36 € ermittelten Börsenkurses von ihnen in Zweifel gezogen. Er liegt auch über dem Durchschnittskurs der BaFin, der für den am 13.03.2007 endenden Dreimonatszeitraum lediglich 64,36 € betragen hat. Wie der sachverständige Prüfer im Termin erläutert hat, war es sachgerecht, den durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs unter Berücksichtigung des Freiverkehrs auf den Börsenplätzen in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Frankfurt und im Xetra als maßgeblich zugrunde zu legen, weil der Handel mit L-Aktien im Referenzzeitraum überwiegend im Freiverkehr stattfand (Bl. 671 f. d. A., Bewertungsgutachten S. 51), der Durchschnittskurs der BaFin diesen indessen nicht berücksichtigt.
412.
42Weder die von den Bewertungsgutachtern und dem sachverständigen Prüfer zur Ermittlung des Ertragswerts angewandte Ertragswertmethode als solche, noch das daraus resultierende Ergebnis begegnen vorliegend Bedenken.
43a)
44Im Ergebnis ohne Erfolg rügen einzelne Antragsteller, dass sich die angemessene Barabfindung, die in § 327b AktG für einen zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorgesehen ist, bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht der Gesellschaft zur Gewinnabführung allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zum Bewertungsstichtag bestimmen muss.
45Wie der Senat inzwischen bereits mehrfach entschieden hat, berechnet sich die Höhe der Barabfindung auch in den Fällen, in denen ein Squeeze-out einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nachfolgt, regelmäßig nicht auf der Basis des Barwerts des Ausgleichs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die kapitalisierte Ausgleichszahlung zu einem höheren Wert führen würde. Vielmehr ist der Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses Grundlage der Barabfindung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 04.07.2012, I-26 W 11/11 (AktE) Rn. 38 ff.; 29.07.2009, I-26 W 1/08 (AktE) Rn. 49 ff.; ebenso: OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06 Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12 Rn. 100 ff., 107, a.A. OLG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 15.10.2014, 21 W 64/13, ZIP 2014, 2439-2443 Rn. 21 ff.; jeweils zitiert aus JURIS; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 327b Rn. 9 m. w. N.).
46Letztlich kommt es aber auf die dem Bundesgerichtshof vom Spruchsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt vorgelegte Frage, die letzterer im Sinne der Antragsteller entscheiden möchte, und damit auf den Ausgang des beim Bundesgerichthof unter dem Az.: II ZB 25/14 anhängigen Verfahrens hier nicht entscheidend an. Die Bewertungsgutachter haben neben dem Ertragswert auch den Barwert der Ausgleichszahlungen aus dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermittelt, der mit 51,42 € je Stückaktie deutlich unter dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs liegt (Bewertungsgutachten S. 48 f.). Soweit das Landgericht den Ausgleich im Spruchverfahren 31 O 4/06 (AktE) auf 3,12 € erhöht hat, hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die von F nachträglich vorgenommene Sensitivitätsberechnung (Bl. 572 ff.) dargelegt, dass sich auch unter Berücksichtigung dieser Erhöhung bei Ansatz vertretbarer Kapitalisierungszinssätze rechnerisch kein Barwert ergibt, der die im Bewertungsgutachten ermittelte Barabfindung übersteigt. Dagegen haben die Antragsteller Einwände nicht mehr erhoben.
47b)
48Nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Landgericht angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere der Diskrepanz zwischen Ertrags- und Börsenwert davon abgesehen hat, einen weiteren Sachverständigen mit der Neubewertung der L zu beauftragen. Übertragungsbericht, Prüfbericht und die umfangreichen Ausführungen des sachverständigen Prüfers im Termin stellen vorliegend eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gemäß § 287 Abs. 2 ZPO dar.
49Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 8 Abs. 2 SpruchG wird die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre vorrangig dadurch sichergestellt, dass die Strukturmaßnahme – hier: die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär - von dem sachverständigen Prüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Dadurch sollen nachfolgende Spruchverfahren entlastet und zeit- und kostenaufwändige „flächendeckende“ Gesamtgutachten von Sachverständigen vermieden werden (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 12, 14; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m. w. N.). Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es daher grundsätzlich nicht, im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen weiteren gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (st. Rspr.; vgl. bereits OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 14.04.2000, 19 W 6/98 Rn. 30; ebenso: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26.10.2006, 20 W 14/05 Rn. 24 ff.; 14.09.2011, 20 W 4/10 Rn. 51 ff.; 17.10.2011, 20 W 7/11 Rn. 206 ff.; 05.06.2013, 20 W 6/10 Rn. 133; OLG München, Beschlüsse vom 19.10.2006, 31 Wx 92/05 Rn. 14 f.; 10.05.2007, 31 Wx 119/06 Rn. 13; 17.10.2011, 20 W 7/11 Rn. 206 ff.; 18.02.2014, 31 Wx 211/13 Rn. 10; LG München I, Beschluss vom 21.06.2013, 5 HK O 19183/09 Rn. 326, jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.). Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist danach nur dann einzuholen, wenn gleichwohl noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Letzteres ist – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Rechtsmittelbegründungen – nicht der Fall.
50c)
51Durchgreifende Einwände gegen die Ermittlung des Unternehmenswerts liegen nicht vor.
52Die von F angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. nur BGH NJW 2003, 3272 ff.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); sie wird auch von den Antragstellern – ebenso wenig wie die Beachtung der zum Bewertungsstichtag geltenden Empfehlungen des IDW S 1 2005 - nicht in Frage gestellt.
53Zutreffend haben die Bewertungsgutachter ihrer Bewertung den 17.08.2007 als Bewertungsstichtag zugrunde gelegt und darauf hingewiesen, dass die Ertragslage der Vorjahre angesichts der bereits zum 01.04.2006 vollzogenen Umstellung auf das neue Geschäftsmodell nur eingeschränkt mit der Ertragslage der L ab dem Jahr 2007 vergleichbar ist (Bewertungsgutachten S. 34).
54Der Vorwurf einzelner Antragsteller, die Ertragsprognose sei viel zu pessimistisch, greift nicht durch. Die Bewertungsgutachter haben sich zu Recht an der unternehmenseigenen Planung orientiert (Bewertungsgutachten S. 30). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen müssen auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen und widerspruchsfreien Annahmen aufbauen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 06.04.2011,I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 47; 17.11.2008, I-26 W 6/08 (AktE) Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008, 20 W 10/06 Rn. 22, jeweils zitiert aus JURIS). Maßgeblich ist der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt am Bewertungsstichtag bestanden haben könnte (sog. Wurzeltheorie, vgl. nur Paulsen in: MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 90; § 305 Rn. 84).
55Der von der Unternehmensleitung erwartete Rückgang des EBIT bezogen auf das Jahr 2007 wird im Bewertungsgutachten (dort S. 36) überzeugend damit begründet, dass die L seit dem 01.04.2006 im Bereich der Produktion innerhalb der T-Gruppe nur noch als Auftragsfertiger ohne Bestandsrisiko mit deutlich niedrigerem Funktions- und Risikoprofil tätig ist. Ihr EBIT ist in diesem Modell in erster Linie von den mit dem Prinzipal vereinbarten Vergütungen abhängig; für die erbrachten Leistungen erhält sie die mit dem Prinzipal vertraglich vereinbarte Vergütung auf Basis der Kostenaufschlagsmethode. Dabei überzeugt es, dass die Aufschlagsätze die reduzierten Risiken auf Seiten des Unternehmens widerspiegeln, wie der dem Senat aus anderen Spruchverfahren für seine Fachkunde bekannte sachverständige Prüfer im Termin plausibel und nachvollziehbar bestätigt hat. Aufgrund der nach dem neuen Geschäftsmodell vorgesehenen Vergütung ist die Entwicklung des EBIT weitgehend an die Entwicklung der Umsatzerlöse gekoppelt. Dass darin keine einseitige Benachteiligung der Antragsteller zu sehen ist, ergibt sich vorliegend schon daraus, dass bereits ab dem Jahr 2008 - in Anlehnung an die seitens der Unternehmensleitung erwartete Branchenentwicklung – wieder mit einem stetigen Wachstum geplant wird (Bewertungsgutachten S. 34). Der im Geschäftsbericht 2007 der L veröffentlichte tatsächliche Geschäftsverlauf bestätigt im Übrigen, dass die EBIT-Prognose für das Jahr 2007 praktisch zutreffend, allenfalls zu ambitioniert war. Tatsächlich lag das EBIT ohne Beteiligungsergebnis im Jahr 2007 knapp unter der Prognose im Forecast 2007 mit rd. 8,5 Mio. (vgl. Geschäftsbericht 2007 S. 11).
56Die Entwicklung der Umsatzerlöse ist im Bewertungsgutachten ebenfalls schlüssig dargelegt und von dem sachverständigen Prüfer ergänzend erläutert worden (Bewertungsgutachten S. 34, Bl. 673 ff. der Akte). Entgegen der Darstellung einzelner Antragsteller ergibt sich daraus auch kein Widerspruch zur geplanten Entwicklung des EBIT. Vielmehr war zwar für das Jahr 2007 ein leichter Rückgang der prognostizierten Produktumsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr geplant. Diesen haben die Bewertungsgutachter plausibel damit erläutert, dass das Unternehmen in Deutschland mit Umsatzerlösen auf dem Niveau des Jahres 2006, in den Benelux-Ländern mit einer Steigerung plante, hingegen - angesichts einer strategischen Entscheidung der T-Gruppe, den Markt in Russland nicht mehr von der L, sondern von anderen Gesellschaft der Gruppe (aus Finnland) vertriebsseitig zu betreuen - für die Regionen Zentral-Osteuropa und insbesondere Nord-Osteuropa deutliche Umsatzrückgänge erwartete (vgl. Übertragungsbericht S. 19, Bewertungsgutachten S. 35). Für die nachfolgenden Jahre plante die Unternehmensleitung – im Einklang mit dem kontinuierlichen Anstieg des EBIT – eine deutliche Steigerung der Produktumsätze, wobei bei den Umsätzen mit keramischen Produkten etwas niedrigere Wachstumsraten als im Bereich der nicht keramischen Produkte geplant wurden. Das Unternehmen erwartete dabei, dass die 2006 eingetretene positive konjunkturelle Entwicklung, insbesondere in Deutschland, anhalten und die Baubranche davon stärker und zunehmend profitieren würde (Bewertungsgutachten S. 36). Die Plausibilität dieser Planung wird durch die Entwicklung der tatsächlichen Umsätze nicht in Frage gestellt, insbesondere stellt sie sich nicht – wie einige Antragsteller meinen - als zu pessimistisch dar.. Die tatsächliche Entwicklung auch der Umsatzerlöse zeigt vielmehr, dass die Planung eher ambitioniert war. Während die Umsatzerlöse im Jahr 2007 mit 148,2 Mio. € noch annähernd die Prognose (149,3 Mio. €) erreichten, blieben sie in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2008 mit 112,9 Mio. EUR um 1,4 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2007 zurück (vgl. Zwischenmitteilung Q 3 2008).
57Die geplanten Ausschüttungsquoten sind ebenso wenig zu beanstanden. Sie stehen in Einklang mit den Empfehlungen des IDW S 1 2005 (dort Rz. 47), wonach in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich typisierend anzunehmen ist, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und für die zweite Phase des Prognosezeitraumes regelmäßig keine konkreten Planungen, insbesondere zum Ausschüttungsverhalten vorliegen, so dass die bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10 Rn. 127, zitiert aus JURIS m. w. N.). Dem wurde hier methodisch sachgerecht dadurch Rechnung getragen, dass die Ausschüttungsquote auf der Basis von historischen Unternehmensdaten für die Peer Group typisiert mit rd. 53 % abgeleitet wurde. Die Höhe der ermittelten Quote hat der sachverständige Prüfer nachvollzogen und für angemessen erachtet (Prüfungsbericht S. 21). Sie bewegt sich auch innerhalb der am Kapitalmarkt typischerweise zu beobachtende Bandbreite an Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% (vgl. ausführlich Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894 m. w. N.).
58d)
59Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, dass ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien und deshalb die Planung im Bewertungsgutachten unplausibel sei.
60Der sachverständige Prüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung im Prüfbericht nachvollziehbar dargestellt und bei seiner Anhörung durch das Landgericht ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist im Übertragungsbericht zusammengefasst wiedergegeben; weitere Details sind dem beigefügten, in sich stimmigen Bewertungsgutachten zu entnehmen. Darauf, dass weitere Unterlagen zum geplanten EBIT, der Umsatzmarge, den Beteiligungsergebnissen, Eigenvertriebserlösen und Ausschüttungsquoten weitere, für die Entscheidung des Gerichts weitere Informationen enthalten könnten, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
61e)
62Fehl geht schließlich die Rüge einzelner Antragsteller, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nicht ausreichend auf ihre Einwände gegen die Ertragsprognose eingegangen sei.
63Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.01.2014 (I-26 W 22/12 (AktE), n. v.) betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der L ausgeführt hat:
64Art. 103 Abs. 1 garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Damit korrespondiert die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, da es nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 5, 22, 24; 11, 218, 220; 14, 320, 323; 18, 380, 383; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 23.02.2012, I ZB 30/10, Rn. 7 zitiert aus JURIS m. w. N.). Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG aaO).
65Ein solcher Fall ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Dass das Landgericht Vortrag der Beteiligten inhaltlich übergangen hätte, lässt sich nicht feststellen, zumal es den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012 sowohl zu den Einwänden der Verfahrensbeteiligten als auch zu der durch das Landgericht selbst angestellten hypothetischen Relevanzberechnung mit veränderten Bewertungsparametern ausführlich angehört und dabei den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, Fragen zu stellen (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 669 ff.). Daneben war das Landgericht nicht gehalten, in seiner Entscheidung sämtliche Einwendungen im Einzelnen explizit abzuhandeln, insbesondere musste es sich nicht – wie gefordert – mit allen rechtlichen Erwägungen auseinandersetzen, die seiner, im Einklang mit Entscheidungen der Obergerichte stehenden Auffassung entgegenstehen.
663.
67Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen dem Ertragswert und der festgesetzten Barabfindung kommt es im Einzelnen auf die zahlreichen Einwände gegen die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes nicht entscheidend an. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich selbst bei zugunsten der Antragsteller stark veränderten Bewertungsparametern - Basiszins 4 % (4,5 %), Risikozuschlag 1,7 % (2,75 %), Wachstumsabschlag 1,5 % (statt 1 %) – nur ein Wert von 61,80 €/Aktie und damit kein Anlass für eine Erhöhung der Barabfindung ergeben würde, wie der sachverständige Prüfer im Termin bestätigt hat. Davon ist auch der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre ausgegangen, der ausgeführt hat, sogar bei Ansatz eines Basiszinssatzes von 4 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines Betafaktors von 0,5 % und eines Wachstumsabschlages von 2 % ergebe sich nach der Ertragswertmethode keine den durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs übersteigende Barabfindung (Bl. 349 ff. d. A.).
68Nach alledem ist den sofortigen Beschwerden der Erfolg zu versagen.
69C.
70Von einer mündlichen Verhandlung konnte vorliegend abgesehen werden, zumal eine solche in erster Instanz stattgefunden hat (vgl. Simon in: Simon, SpruchG, § 12 Rn. 25).
71Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG a. F.. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. rechtfertigen, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 6 m. w. M.; Klöcker in: K. Schmidt/Lutter (Hrsg.), AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Ederle/Theusinger in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG/ Anh. § 306 Rn. 1).
72Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerden erfolglos sind.
73Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a. F. auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge als unzulässig oder – wie hier – als unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert von 200.000 € maßgeblich (Rosskopf in: Kölner Kommentar, SpruchG, 3. Aufl., § 15 Rn. 18).
74Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung.
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(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; - 2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - 2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - 3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; - 4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.
(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Born
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin war Aktionärin der inzwischen aus dem Spruchverfahren ausgeschiedenen Antragsgegnerin zu 1, deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % der Aktien die Antragsgegnerin zu 2 war. Die Antragsgegnerinnen schlossen am 30. Mai 2001 einen Gewinnabführungsvertrag, in dem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15,34 € und eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 285,64 € festgesetzt waren. Die Haupt- versammlung der Antragsgegnerin zu 1 stimmte dem Unternehmensvertrag am 6. Juli 2001 zu. Die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister erfolgte am 11. September 2001, die Veröffentlichung der Eintragung am 9. Oktober 2001. Im Rahmen eines weiteren Spruchverfahrens wurden mit Beschluss vom 4. September 2013 die Barabfindung auf 316 € und die Ausgleichszahlung vor Steuern auf 24,60 € erhöht.
- 2
- Mit Einladung zur Hauptversammlung am 29. Mai 2002 wurde bekannt, dass die Antragsgegnerin zu 2 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1 beabsichtigte. Der gewichtete durchschnittliche Börsen- kurs zu diesem Zeitpunkt belief sich auf 296,25 €. Die von der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 2.335.727.000 € und einen anteiligen Wert pro Aktie von 281,07 €. Da man den Börsenkurs für nicht aussagekräftig hielt, wurde die Abfindung unter Berücksichtigung des geringeren anteiligen Unternehmenswertes auf der Grundlage einer Fortschreibung der im Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Barabfindung auf 281,98 € festgesetzt. Die gerichtlich bestellte Übertragungs- prüferin bestätigte die vorgesehene Abfindung als angemessen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am 5. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 281,98 €. Der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Tag belief sich auf 290,96 €. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses erfolgte am 17. September 2002. Bestrebungen, den zwischen den beiden Antragsgegnerinnen bestehenden Unternehmensvertrag zu beenden, gab es während dieser Zeit nicht.
- 3
- Daraufhin haben mehrere Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Angemessenheit der gewährten Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach Eingang des gerichtlich beauftragten Sachverstän- digengutachtens haben sich die ursprünglich als weitere Antragsteller am Spruchverfahren beteiligten Minderheitsaktionäre und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre mit den Antragsgegnerinnen in einem Teilverfahrensver- gleich auf eine Erhöhung der Barabfindung auf 316 € geeinigt. Das Landgericht hat hinsichtlich der auf der Antragstellerseite verbleibenden Antragstellerin die Abfindung auf 316 € festgesetzt. Der vom gerichtlichbestellten Sachverständi- gen ermittelte anteilige Unternehmenswert von 323,65 € sei nicht maßgeblich, weil die Abfindung bei bestehendem Unternehmensvertrag durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2 eingelegt.
- 4
- Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 2439) hält die sofortige Beschwerde für zulässig und möchte die Barabfindung auf 317,24 € festsetzen. Dabei geht es wie das Landgericht davon aus, dass die angemessene Abfindung durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde, und legt hierbei die in dem weiteren Spruchverfahren festgesetzte Ausgleichszahlung von 24,60 € zugrunde. Wegen einer abweichenden Beurteilung des Kapitalisierungszinssatzes kommt das Oberlandesgericht sodann aber zu einem etwas höheren Barwert als das Landgericht.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat die Sache nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt , weil entscheidungserheblich sei, ob zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bei Vorliegen eines Unternehmensvertrags auf den Barwert der Ausgleichszahlungen oder den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft abzustellen sei. Die Problematik sei umstritten und das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtige , bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.
II.
- 6
- Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festset- zung der Abfindung auf 323,65 € je Aktie.
- 7
- 1. Die Vorlage ist zulässig.
- 8
- a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beur- teilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Das vorliegende Spruchverfahren wurde zwar noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst am 25. September 2013 nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt worden ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar.
- 9
- Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 Abs. 2 und 3 FGG entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 8; Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
- 10
- b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig. Sie setzt voraus , dass das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will.
- 11
- aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei einer Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichenden tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 9 mwN).
- 12
- Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es der Ansicht ist, die Höhe der Abfindung bemesse sich nach dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen und diese Vorgehensweise weiche von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab, welche den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft für allein maßgeblich hielten.
- 13
- Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wirklichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306).
- 14
- Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage , sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 12).
- 15
- Die Entscheidung, ob bei beherrschten Unternehmen für die Barabfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre allein auf den Barwert der Ausgleichszahlungen abzustellen oder (zumindest auch) der anteilige Unternehmenswert heranzuziehen ist, hängt von der Rechtsfrage ab, ob der Wert der Minderheitsanteile sich auf die mit ihr verbundenen Erträge in Form der Ausgleichszahlungen beschränkt und diese damit den als Bewertungsziel anzusehenden "vollen, wirklichen" Wert zutreffend wiedergeben oder ob die Minderheitsanteile darüber hinaus einen Wert haben (können), der nur im anteiligen Unternehmenswert zutreffend abgebildet werden kann. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 10/10, AG 2011, 590 Rn. 8).
- 16
- bb) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt. Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Ent- scheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein. Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 15 mwN).
- 17
- Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt die streitige Rechtsfrage anders als die Oberlandesgerichte München (OLG München, ZIP 2007, 376) und Düsseldorf (Beschluss vom 29. Juli 2009 - I-26 W 1/08, juris Rn. 52 und AG 2012, 716) und weicht in diesem Sinn von deren Entscheidungen ab. Die Oberlandesgerichte München und Düsseldorf sehen nämlich abweichend vom vorlegenden Oberlandesgericht den Wert der Minderheitsanteile durch die Ausgleichszahlungen nicht zutreffend abgebildet und weichen damit auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab.
- 18
- 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf den Wert von 323,65 € je Aktie.
- 19
- a) Für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, b AktG ist bei Vorliegen eines (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrags der auf den Anteil des Minder- heitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts jedenfalls dann maßgeblich , wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.
- 20
- aa) Dass nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen sind, schließt wegen des damit festgelegten Stichtags allerdings nicht schon dem Wortlaut nach aus, die Abfindung nach dem Barwert der Ausgleichszahlungen zu berechnen (so aber OLG München, ZIP 2007, 375, 376; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2009 - I-26 W 1/08, juris Rn. 51 ff.; AG 2012, 716, 718; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 13). Obwohl der Unternehmensvertrag , auf dem die Ausgleichszahlungen beruhen, zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, gehört er gleichwohl zu den Verhältnissen der Gesellschaft im nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre , wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat und von seinem Fortbestand auszugehen ist (Leyendecker, NZG 2010, 927, 929; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 201 f.). Denn der zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bestehende (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag bestimmt bei anzunehmendem Fortbestand des Vertrags auch darüber hinaus die Erträge des Aktionärs und kann deshalb zu den zum nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören. Im Übrigen ist als Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens der Betrag zuzusichern, der nach der bisheri- gen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil an die Aktionäre verteilt werden könnte, so dass die Bemessung der Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG gleichfalls am Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Entwicklung orientiert ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 63).
- 21
- bb) Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Hierfür ist, wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert bestimmt wird, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen, der im Wege einer Schätzung zu ermitteln ist (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode. Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33 mwN).
- 22
- (1) Bei der Ermittlung des "wahren" Werts des Anteilseigentums handelt es sich in erster Linie um eine Frage des einfachen Rechts, bei der aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings eine im gegebenen Fall geeignete und aussagekräftige Methode gewählt werden muss, die den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellt, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18). Ferner muss ein existierender Börsenkurs bei der Abfindung berücksichtigt werden, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre nach §§ 327a, b AktG auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfGE 100, 289, 306; BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115 f.). Der Börsenwert bildet dabei regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 24; BVerfGE 100, 289, 305 ff.).
- 23
- (2) Bei der Bestimmung der Abfindung durch Ermittlung des Unternehmenswerts oder durch Berücksichtigung des Börsenwerts der Aktien handelt es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Bewertungsobjekten. Maßgeblich ist immer der "wahre" Wert der Beteiligung des Minderheitsaktionärs, den die Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums aus verfassungsrechtlichen Gründen widerspiegeln muss. Wie dieser Wert ermittelt wird, ist dagegen verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Er kann folglich grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Die eine oder andere Methode scheidet nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den "wahren" Wert nicht zu- treffend abbildet (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.; ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20). Auch bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts wird der Wert eines Anteils aber nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens ermittelt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist der Anteilswert aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 13 f.; ZIP 2011, 1051 Rn. 25; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).
- 24
- (3) Dieser Gleichlauf zwischen dem Wert des (einzelnen) Anteils und dem anteiligen Unternehmenswert ist auch dann gegeben, wenn ein (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde. Der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs hat sich durch den Unternehmensvertrag nicht vollständig vom Unternehmenswert abgekoppelt (OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 718, OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Popp, AG 2010, 1, 13 f.; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2440; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).
- 25
- Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vermittelt sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 8 mwN). In vermögensrechtlicher Hinsicht umfasst die Beteiligung an einem Unternehmen nicht nur die Aussicht auf eine Dividende, die vorliegend vorübergehend durch den festen Ausgleichsanspruch ersetzt wird, sondern darüber hinaus den Anteil an der Vermögenssubstanz, auf den bei Auflösung und Liquidation ein Anspruch besteht (BVerfGE 14, 263, 285). Eine mittels der Ausgleichszahlungen berechnete Abfindung deckt deshalb unter Umständen nicht den vollständigen, "wahren" Wert der Beteiligung ab.
- 26
- (4) Der Wert des Anteils wird jedenfalls dann nicht zutreffend abgebildet, wenn sich der Unternehmenswert, wie hier, seit dem Stichtag, auf den die angemessenen Ausgleichszahlungen i.S.d. § 304 AktG ermittelt wurden, erhöht hat. Der Gesellschaftsanteil hat sich nämlich durch die Entscheidung des Aktionärs , die Aktien trotz Abschlusses des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags zu behalten und nicht gegen die nach § 305 AktG zu gewährende Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, nicht dahingehend gewandelt, dass sich sein Wert allein noch über die Ausgleichszahlungen bestimmt und der Aktionär am Unternehmenswert im Übrigen nicht mehr teilnimmt (OLG Düsseldorf , AG 2012, 716, 718; OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 327b AktG Rn. 9; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 7; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2441; Wilsing in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; W. Müller, Festschrift Roth, 2011, S. 517, 524 f., 531; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).
- 27
- Beim Unternehmensvertrag tritt die gewinnunabhängige, in der Regel festbemessene Ausgleichzahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende und stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage; die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiert, der durch die Ausgleichzahlung nicht angerührt wird (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35). Die Ausgleichszahlungen stellen dabei nur einen vorübergehenden pauschalierten Ersatz für die Dividende dar, auf die andernfalls Aussicht bestünde. Auch wenn ein (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und es keine konkreten Anhaltspunkte für seine baldige Beendigung gibt, ist es nicht auszuschließen , dass sich die Verhältnisse in der Zukunft wieder ändern und der Aktionär aufgrund einer Beendigung des Vertrags wieder an den tatsächlichen Erträgen der Gesellschaft beteiligt wird. Die Möglichkeit, dass diese Erträge dann aufgrund der vorangegangenen Beherrschungssituation und dem damit verbundenen Risiko einer Auszehrung des Unternehmens geringer als der vorher gewährte Ausgleich ausfallen können, nimmt der Aktionär hin, wenn er zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrags den Ausgleich wählt und nicht gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. Popp, AG 2010, 1, 13; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 676). Andererseits kann der (außenstehende) Minderheitsaktionär aber aus der Entscheidung, in der Gesellschaft zu bleiben, auch einen über die Ausgleichszahlung hinausgehenden Nutzen ziehen, wenn sich die abhängige Gesellschaft nach Abschluss des Unternehmensvertrags positiv entwickelt und die Dividende nach einer Beendigung des Unterneh- mensvertrags deshalb höher als der Ausgleich ausfällt. Diese Chance wird ihm genommen, wenn er während des Bestehens des Unternehmensvertrags nach § 327a, § 327e Abs. 3 AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Sie kann deshalb bei der Bewertung der Barabfindung i.S.d. § 327b AktG nicht außer Betracht bleiben.
- 28
- Dasselbe gilt für die Beteiligungsrechte des Minderheitsaktionärs, die zwar während des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags stark eingeschränkt sein können und im Übrigen schon aufgrund seiner Stellung als Minderheitsaktionär nicht sehr weit gehen. Selbst wenn die Beteiligung des Minderheitsaktionärs mehr Kapitalanlage als gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft ist und er regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen kann, geht seine Beteiligung aber über den rein schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hinaus. Auch dem Kleinaktionär stehen Rechte zu, deren Wahrnehmung im Einzelfall in einer Art und Weise möglich ist, die den gesellschaftsbezogenen Belangen der übrigen Aktionären nachteilig sein kann, und die er deshalb unter Rücksichtnahme gegenüber den gesellschaftsbezogenen Belangen der Mitgesellschafter auszuüben hat. Zu nennen sind hier u.a. die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung , das Auskunftsrecht nach § 131 AktG und das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen nach § 243 AktG (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 144). Diese Rechte werden durch einen (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht eingeschränkt. Sie sind nicht ohne Gewicht, was sich schon daran zeigt, dass der Gesetzgeber gerade wegen der Ausübung dieser Rechte durch Minderheitsaktionäre die Einführung der Squeeze-out-Regelung der §§ 327a ff. AktG wegen eines beachtenswerten unternehmerischen Interesses an Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen für geboten erachtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 32 f.). Der Verlust dieser Rechte ist daher bei der Bestimmung des „wahren“ Werts der Beteiligung ebenfalls zu berücksichtigen.
- 29
- cc) In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Berechnung der Abfindung über die Ausgleichszahlungen zu einem geringeren Wert führt als die Bewertung über die quotale Beteiligung am Unternehmenswert, würde der bei einer Berechnung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlungen nicht ausgeglichene Anteil der Beteiligung zudem dem Hauptaktionär anwachsen. Der Hauptaktionär verfügt nach deren Ausschluss über die Anteile der Minderheitsaktionäre und damit über deren Stamm- und Fruchtziehungsrecht. Es entstünde somit in der Person, die den zur Abfindung führenden Sachverhalt im eigenen Interesse herbeigeführt hat, eine Bereicherung, für die es keinen sachlichen Grund gibt. Der Umstand, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre den (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht beendet (BGH, Urteil vom 19. April 2011 - II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rn. 18), ist hierbei unerheblich, da jedenfalls die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Ausgleichszahlung entfällt.
- 30
- dd) Der Senat hat vorliegend dagegen keinen Anlass zu entscheiden, ob der Barwert der Ausgleichszahlungen ähnlich dem Börsenwert als Mindestwert der angemessenen Abfindung zugrunde zu legen ist, wenn dieser den anteiligen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre übersteigt (für den Ausgleich als Untergrenze: Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen: OLG München, ZIP 2007, 375, 277; Singhof in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 9; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn.103; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 672). Davon wäre allerdings zumindest für den Fall auszugehen, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen dem Verkehrswert der Unternehmensbeteili- gung entspräche, weil die Abfindung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18).
- 31
- b) Der Unternehmenswert beläuft sich zum Bewertungsstichtag am 5. Juli 2002 auf 2.712.457.000 €. Daraus errechnet sich eine Barabfindung von 323,65 € je Aktie. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Vorlagebeschluss Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und gegen die die Antragstellerin im weiteren Verfahren nichts vorgebracht hat. Die Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (IDW S1 2005) begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 30 ff.).
- 32
- 3. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beruht auf § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2013 - 3-8 O 170/02 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.10.2014 - 21 W 64/13 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH)
abgeändert:
Die den aufgrund des Übertragungsbeschlusses in der ordentlichen Hauptversammlung der .... AG, F. vom 15.08.2002 ausgeschiedenen Aktionären der .... AG zu gewährende angemessene Barabfindung wird festgesetzt auf insgesamt 5,38 EUR ( 5,29 EUR nach dem Beschluss vom 15.08.2002 sowie weitere 0,09 EUR ) für jede Aktie zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.10.2002.
2. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführer in zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst :
a) Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 438,48 EUR je Stückaktie festgesetzt.
b) Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 27,88 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
c) Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 26, die ihren Antrag zurückgenommen hat.
d) Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 517.432,63 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517.432,63 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.