Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 78/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtlicher Grundlage auf Rückzahlung angeblich überzahlter Leasingraten in Anspruch.
4Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Er schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. Leasing GmbH, in den Jahren 2005 und 2006 zwei schriftliche Leasingverträge mit den Einzelvertragsnummern 2288 953/2066044 HB (nachfolgend „Leasingvertrag Nr. 1“ genannt) und 2288 953/2073601/HB (nachfolgend „Leasingvertrag Nr. 2“ genannt).
5Der Leasingvertrag Nr. 1 hatte eine gebrauchte Trinkmilchabfüllanlage NIMCO 500 mit Zubehörteilen zum Anschaffungspreis von € 85.185,00 zuzüglich 16% Mehrwertsteuer, der Leasingvertrag Nr. 2 zwei gebrauchte Module Eiswasserspeicheranlage Dari-Kool ESA 150 und eine Becherfüll- und Verschließmaschine Gasti 310.70 DG 25-VGSI zum Anschaffungspreis von € 22.000,00 zuzüglich 16% Mehrwertsteuer zum Gegenstand.
6Beide Leasingverträge sind mit „Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit (kündbar)“ überschrieben und beinhalten unter Ziff. 2.1 folgende Regelung:
7„2.1 Unkündbare Vertragsdauer (s. Ziff. 2.4 und 5.)
8Sie beginnt am Ersten des auf die Abnahme
9des LO folgenden Monats. 36 Monate.“
10sowie unter Ziff. 5.1.1 S. 2 und 3 folgende Regelung:
11„D. hat (…) jedoch Anspruch auf Vollamortisation. Die Leasingraten sind deshalb so berechnet, dass erst nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragsdauer (s. Ziff. 2.4.1) Vollamortisation erreicht ist.“.
12Unter Ziff. 2.4.1, 2 und 3 heißt es in Leasingvertrag Nr. 1 sodann:
13„2.4.1 Kalkulatorische Vertragsdauer
14Sie beginnt am Ersten des auf die Abnahme
15des LO folgenden Monats. 72 Monate
162.4.2 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom LN mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragsdauer (s. Ziff. 2.1), dann jeweils zum Ablauf von weiteren 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
172.4.3 Macht der LN von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch, ist von ihm eine am Tage der Vertragsbeendigung fällige Abschlagszahlung (ausgedrückt in Prozentsätzen der endgültigen Leasingberechnungsgrundlage (…)) zuzüglich der dann geltenden MwSt zu leisten. Diese beträgt nach Ablauf einer Vertragsdauer von (in Monaten = „Mon.“)
1836 Mon. 63,29% 42 Mon. 53,13% (…) 66 Mon. 10,95%.
19Bei Kündigung zum Ablauf der kalkulatorischen Vertragsdauer (siehe Ziffer 2.4.1) ist keine Abschlusszahlung zu leisten.“.
20Entsprechend heißt es unter Ziff. 2.4.1, 2 und 3 in Leasingvertrag Nr. 2:
21„2.4.1 Kalkulatorische Vertragsdauer
22Sie beginnt am Ersten des auf die Abnahme
23des LO folgenden Monats. 60 Monate
242.4.2 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom LN mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragsdauer (s. Ziff. 2.1), dann jeweils zum Ablauf von weiteren 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
252.4.3 Macht der LN von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch, ist von ihm eine am Tage der Vertragsbeendigung fällige Abschlagszahlung (ausgedrückt in Prozentsätzen der endgültigen Leasingberechnungsgrundlage (…)) zuzüglich der dann geltenden MwSt zu leisten. Diese beträgt nach Ablauf einer Vertragsdauer von (in Monaten = „Mon.“)
2636 Mon. 48,49% 42 Mon. 36,62% 48 Mon. 24,59% 54 Mon. 12,38%.
27Bei Kündigung zum Ablauf der kalkulatorischen Vertragsdauer (siehe Ziffer 2.4.1) ist keine Abschlusszahlung zu leisten.“.
28Ziff. 2.3.2 des Leasingvertrages Nr. 1 beinhaltet hinsichtlich der monatlichen Leasingraten einen Verweis auf Ziff. 5.2. Unter Ziff. 5.2 haben die Parteien sodann folgende Regelung getroffen:
29„Leasingraten Anzahl Rate in % Rate in EUR zzgl. MwSt* gesamt
30Erste Rate/n 6 0,5870 500,00 80,00 580,00
31Folgeraten 66 1,8359 1.563,90 250,22 1.814,12
32Ratenturnus monatlich (*z.Zt. 16%)“.
33In Leasingvertrag Nr. 2 trafen die Parteien insoweit folgende Regelung:
34„2.2 Monatlicher Leasingsatz (s. Ziff. 3)
35In Prozent der Leasingberechnungsgrundlage (s. Ziff. 1.3.2)
36□ ohne Vorauszahlung 2,0758%
37(…)
382.3.2 monatliche Leasingrate (unter Berücksichtigung der Ziff. 2.3.1)
39EUR 456,68
40zzgl. MwSt (z.Zt. 16%) EUR 73,07
41insgesamt EUR 529,75“.
42Auf den weiteren Inhalt der Vertragsformulare (Bl. 15 f., 32 f. d. GA) wird Bezug genommen.
43Auf den Leasingvertrag Nr. 1 zahlte der Kläger die ersten sechs Leasingraten in Höhe von € 580,00 brutto sowie anschließend zunächst € 1.814,12 sowie nachfolgend aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16% auf 19% mit Wirkung zum 1. Januar 2007 bis August 2013 monatliche Folgeraten in Höhe von € 1.861,04. Auf den Leasingvertrag Nr. 2 zahlte der Kläger bis zum 31. Dezember 2006 monatlich € 529,75 sowie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis August 2013 aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes € 543,45 brutto monatlich.
44Mit Schreiben vom 15. August 2013 (Bl. 22 d. GA) kündigte der Kläger beide Leasingverträge „mit sofortiger Wirkung bzw. zum nächst möglichen Termin“. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 20. August 2013 (Bl. 23 d. GA) „zum 31.08.2013“. In dem Schreiben heißt es weiter wörtlich:
45„Gleichzeitig übertragen wir Ihnen zu diesem Termin das Eigentum an dem Leasingobjekt.“.
46Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2013 (Bl. 24-28 d. GA) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 14. November 2013 zur Begleichung der Klageforderung auf. Die dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit seiner Anwälte entstandenen Kosten belaufen sich auf € 2.019,50 netto.
47Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den streitgegenständlichen Leasingverträgen handele es sich um Vollamortisationsleasingverträge. Es sei individuell vereinbart worden, dass die Verträge nach 72 bzw. 60 Leasingraten enden sollten. Die von ihm im Zeitraum von Mai 2011 bis August 2013 auf den Leasingvertrag Nr. 1 geleisteten Zahlungen in Höhe von (27 Monate x € 1.861,04 =) € 50.248,08 und die im vorgenannten Zeitraum auf den Leasingvertrag Nr. 2 geleisteten Zahlungen in Höhe von (27 Monate x € 543,45 =) € 14.673,15 seien rechtsgrundlos erfolgt. Diese Beträge erhöhten sich bis zum 1. August 2013 um einen Zinsschaden in Höhe von € 4.605,53 bzw. € 1.374,17.
48Der Kläger hat behauptet, der Zeuge W., ein Mitarbeiter der D. Leasing GmbH, habe ihn im Auftrag der D. GmbH Anfang Februar 2005 und Anfang Februar 2006 beraten und während dieser Beratung sowie während der Vertragsunterzeichnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die hier streitgegenständlichen Maschinen nach Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit in sein Volleigentum übergingen und keine weiteren Zahlungen zu erfolgen hätten. Im Februar 2006 habe der Zeuge ihm gegenüber zudem bestätigt, dass der neue Vertrag genau unter denselben Bedingungen geschlossen werde wie der Leasingvertrag Nr. 1.
49Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
50die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 73.304,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 64.921,23 seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
51Die Beklagte hat beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus dem Umstand, dass nach Ablauf der vertraglich fixierten kalkulatorischen Vertragsdauer Vollamortisation eingetreten sei, folge nicht, dass damit das Eigentum an den Leasinggegenständen auf den Kläger übergegangen sei oder aber die Verträge ohne Kündigung geendet hätten.
54Mit Urteil vom 26. März 2015 (Bl. 77-84 d. GA) hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die auf den Leasingvertrag Nr. 1 ab Mai 2011 gezahlten Raten in Höhe von € 50.248,08 seien mit Rechtsgrund geleistet worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag Nr. 1 habe keine feste Vertragslaufzeit, sondern sei nach Ziff. 2.4.2 des Vertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine Höchstdauer des Leasingvertrages ergebe sich auch nicht daraus, dass im Vertrag die kalkulatorische Vertragsdauer mit 72 Monaten angegeben sei. Die kalkulatorische Vertragsdauer diene der Ermittlung der Leasingraten, ohne auf die Vertragsdauer Einfluss zu haben. Auch der Regelung unter Ziff. 5.2 könne nicht entnommen werden, dass nach den dort aufgeführten 72 Raten keine weitere Zahlung mehr geschuldet sein solle. Eine Vernehmung des Zeugen W. sei nicht angezeigt gewesen. Bei den streitigen Angaben des Zeugen handele es sich um solche, die vor dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgt und nicht vertraglich vereinbart worden seien. Eine strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitraum bis zur Vollamortisation der Aufwendungen sei auch nicht interessengerecht. Insoweit beruft sich das Landgericht auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 8. November 1989, Az. VIII ZR 1/89, und die hierauf aufbauenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1999, Az. 13 U 132/98, und des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011, Az. 16 O 149/10. Der Kläger habe den Vertrag jederzeit kündigen und der Zahlungsverpflichtung damit entgehen können. Eine Kündigung des Leasingvertrages habe der Kläger erst im August 2013 erklärt. Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB aufgrund der fehlenden Begrenzung der Leasingraten bis zum Zeitpunkt der Vollamortisation sei nicht anzunehmen. Auch die ab Mai 2011 auf den Leasingvertrag Nr. 2 geleisteten Leasingraten in Höhe von € 14.673,15 seien aus den vorstehenden Erwägungen mit Rechtsgrund erfolgt.
55Gegen das ihm am 30. März 2015 zugestellte Urteil vom 26. März 2015 hat der Kläger mit am 30. April 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - mit am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet.
56Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Zahlungen ab Mai 2011 in Höhe von € 50.248,08 aufgrund des Leasingvertrages Nr. 1 erfolgt seien. Rechtsfehlerhaft komme das Landgericht zu der Erkenntnis, dass nach Ablauf der unter Ziff. 5.2 benannten 72 Monate die Leasingrate auf € 1.814,12 bestimmt worden sei. Dies sei bei Würdigung des Leasingvertrages nicht der Fall. Der Leasingvertrag regele nur die Leasingraten innerhalb der ersten 72 Monate, also bis April 2008; die Höhe der Zahlungen ab Mai 2008 sei vertraglich nicht bestimmt bzw. geregelt worden. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten bestehe demzufolge auch nicht. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht annehme, dass nach Eintritt der Vollamortisation und der vertraglichen Regelung zur Zahlung von 72 Monatsraten nach Ablauf dieser Zeit noch etwas geschuldet sei. Zudem missachte das Landgericht das mehrfach angebotene Beweismittel, das Zeugnis des Zeugen W., und beschränke ihn, den Kläger, dadurch in der vollumfänglichen Darstellung seiner Rechtsauffassung und der Beweisführung hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts. Es verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehör. Während des Vertragsschlusses, der unstreitig am 24. Februar 2005 erfolgt sei, sei der Zeuge W. von der Beklagten bevollmächtigt dabei gewesen und habe für die Beklagte handelnd dargestellt, dass nach 72 Monaten sämtliche Raten bezahlt seien, keine weiteren Ansprüche bestünden und er, der Kläger, das Leasinggut übernehmen könne. Im Vertrauen hierauf habe er den Vertrag in Gegenwart des Zeugen unterzeichnet. Dass diese Erklärungen des Zeugen W. nach Auffassung des Landgerichts unerheblich seien, sei rechtsfehlerhaft. Auch soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Leasingraten in Höhe von € 14.673,15 aus dem Leasingvertrag Nr. 2 ebenfalls mit Rechtsgrund gezahlt worden seien, sei dies rechtsfehlerhaft. Insoweit habe der für die Beklagte handelnde Zeuge W. beim Vertragsschluss unmissverständlich erklärt, das dieser Leasingvertrag unter denselben Bedingungen und gleichen Konditionen wie der erste Leasingvertrag laufen solle.
57Der Kläger beantragt,
58unter Abänderung des am 26.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, 11. Zivilkammer, Az. 11 O 85/14, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 73.304,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 64.921,23 seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
59Die Beklagte beantragt,
60die Berufung zurückzuweisen.
61Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, das Landgericht sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch nach Eintritt der Vollamortisation und Ablauf der kalkulierten Vertragslaufzeit die monatlichen Leasingraten weiter geschuldet habe. Die beiden Leasingverträge seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und hätten zur Beendigung der Kündigung bedurft. Bis zur Beendigung der Leasingverträge habe jede Partei ihre Leistungspflicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers kranke daran, dass er der Auffassung sei, dass der Eintritt der Vollamortisation einen rechtlichen Einschnitt darstelle, der die vertraglich geschuldeten Leistungen ändere. Das Landgericht habe auch kein Beweisangebot des Klägers übergangen. Der Zeuge habe allenfalls zu mündlichen Vertragsvorverhandlungen etwas sagen können; zwischen den Parteien sei indes Schriftform vereinbart worden.
62Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 26. Januar 2016 (Bl. 171R d. GA) in Verbindung mit der gerichtlichen Verfügung vom 4. Januar 2016 (Bl. 149 d. GA) durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2016 (Bl. 171-173 d. GA) Bezug genommen.
63Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
64II.
65Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
661. Der Kläger kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der in den Monaten Mai 2011 bis August 2013 eingezogenen Leasingraten in Anspruch nehmen. Denn die Zahlungen erfolgten entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht rechtsgrundlos, sondern in Erfüllung der auf unbestimmte Zeit geschlossenen und erst zum 31. August 2013 wirksam gekündigten streitgegenständlichen Leasingverträge, auf Grundlage derer der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum von Mai 2011 bis August 2013 die eingezogenen monatlichen Leasingraten in Höhe von € 1.861,04 bzw. € 543,45 zu zahlen verpflichtet war.
67a) Beide Leasingverträge wurden - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - auf unbestimmte Dauer geschlossen.
68aa) Bereits die Überschrift beider Verträge beinhaltet den eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen eines Leasingvertrages „auf unbestimmte Zeit (kündbar)“. Auch aus der Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelung unter Ziff. 2.4.2 S. 1 und 2 der Leasingverträge folgt, dass es zur Beendigung der Verträge einer (schriftlichen) Kündigung bedarf.
69Da Finanzierungsleasingverträge - wie streitgegenständlich - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1977, Az. VIII ZR 124/75, zitiert nach juris Rdnr. 19; Urteil vom 10. Juli 1996, Az. VIII ZR 282/95, zitiert nach juris Rdnr. 11), ist mangels abweichender vertraglicher Regelungen hinsichtlich der Vertragsbeendigung auf § 542 Abs. 1 BGB abzustellen. Diese Vorschrift weist bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit jeder Vertragspartei das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Im Umkehrschluss besagt die Vorschrift, dass ein unbefristetes Mietverhältnis grundsätzlich (nur) durch Kündigung endet (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 542 BGB Rdnr. 2).
70bb) Auch aus der Regelung der Ausgleichszahlung nach erklärter Kündigung unter Ziff. 2.4.3 des Leasingvertrages geht hervor, dass die Leasingverträge nach Ablauf von 72 bzw. 60 Monaten nicht von selbst enden. Denn Ziff. 2.4.3 legt fest, dass die Kündigung bis zum 66. bzw. 54. Monat Abschlagszahlungen auslöst. Mithin geht diese vertragliche Vereinbarung davon aus, dass es auch zum 72. bzw. 60. Monat einer Kündigung bedarf.
71cc) Der Wortlaut beider Leasingverträge bietet keine Grundlage für die Annahme, die Laufzeit der Verträge ende ohne Kündigung nach 72 bzw. 60 Monaten.
72(1) Die unter Ziff. 2.4.1 beider Verträge genannte kalkulatorische Vertragsdauer von 72 bzw. 60 Monaten ebenso wie die unter Ziff. 1.3.2 jeweils bezifferte Leasingberechnungsgrundlage diente – wie bereits die Formulierung nahelegt – als Kalkulationsgrundlage für die festgelegten Leasingraten, sollte aber entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keinen Einfluss auf die Vertragsdauer haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989, Az. VIII ZR 1/89, zitiert nach juris Rdnr. 22).
73(2) Auch dass die Leasingverträge unter Ziff. 5.1.1 S. 2 und 3 den Anspruch der Beklagten als Leasinggeberin auf eine Vollamortisation innerhalb der kalkulatorischen Vertragsdauer vorsehen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Leasingverträge mit Erreichen der Vollamortisation innerhalb der kalkulatorischen Vertragsdauer ihr Ende finden sollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Summe von 72 bzw. 60 Leasingraten in beiden Leasingverträgen den aufgeführten Finanzierungsbetrag erheblich übersteigt, selbst wenn man diesem die Mehrwertsteuer hinzurechnet.
74(3) Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wiederholt entschieden hat, zwingt die leasingtypische Interessenlage nicht zu einer Korrektur der hier vertretenen Vertragsauslegung. Inhalt und rechtliche Ausprägung von (Finanzierungs-)Leasingverträgen richten sich nicht nur nach dem mit ihnen verfolgten Investitionsfinanzierungszweck, sondern zu einem wesentlichen Teil nach ihrer Gestaltung als entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge über Wirtschaftsgüter, deren rechtliches und auch wirtschaftliches Eigentum dem Leasinggeber zusteht.
75Decken sich Amortisations- und Gebrauchsüberlassungszeit, so entsteht kein Problem für die Zuordnung des vereinbarten Entgelts zur Vertragsdauer. Fallen beide Zeiträume auseinander, gilt nicht dasselbe. Der Bundesgerichtshof hat daher dem Leasinggeber einen leasingvertragstypischen Ausgleichsanspruch auch dann zugebilligt, wenn der Vertrag dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht vor Erreichen der Vollamortisation einräumt, aber keine wirksame Regelung über einen Ausgleich enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981, Az. VIII ZR 302/80, zitiert nach juris Rdnr. 46 ff.). Er hat dies damit begründet, dass der Leasinggeber die Leasingsache im Interesse und auf Veranlassung des Leasingnehmers angeschafft und bezahlt habe und daher vom Einverständnis der Vertragspartner über die vollständige Amortisation des Anschaffungsaufwandes und der Finanzierungskosten einschließlich eines kalkulierten Gewinnanteils auszugehen sei; durch Vereinbarung eines einseitig nur dem Leasingnehmer zustehenden Kündigungsrechts solle der Leasinggeber nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als bei Abwicklung des Vertrages innerhalb der kalkulierten Amortisationszeit. Umgekehrt zwingen diese Erwägungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht dazu, in der Vereinbarung eines Vertrages auf unbestimmte Zeit im Wege der Auslegung zugleich eine obere Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitpunkt der Vollamortisation zu sehen. Ebenso wie es für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Gebrauchszeit abzukürzen und dennoch allen Investitionsaufwand voll zu tragen, kann er daran interessiert sein, die Vertragszeit zu verlängern und die Leasingsache weiter zu benutzen. In diesem Fall erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung zu erbringen ist. Verlangt der typische Gehalt eines Leasingvertrages aber nicht eine strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf die Zeit bis zur Vollamortisation, so muss es bei der mietrechtlichen Kündigung verbleiben, die dem Leasingnehmer die Möglichkeit einer rechtzeitigen Vertragsbeendigung eröffnet (BGH, Urteil vom 20. September 1989, Az. VIII ZR 239/88, zitiert nach juris Rdnr. 27 f.). Zudem erweist sich die Überwachung des Vertragsablaufs im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist als eine zumutbare Belastung insbesondere für den Kläger als Kaufmann (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989, Az. VIII ZR 239/88, zitiert nach juris Rdnr. 39; Urteil vom 8. November 1989, Az. VIII ZR 1/89, zitiert nach juris Rdnr. 22).
76dd) Augenscheinlich greift der Kläger die bereits vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung zum Bestand unbefristeter Leasingverträge mit der Berufung nicht ernsthaft an.
77b) Während des Zeitraums, für den der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten begehrt, nämlich den Zeitraum von Mai 2011 bis August 2013, wurde keiner der streitgegenständlichen Leasingverträge wirksam beendet. Erst mit Schreiben vom 15. August 2013 (Bl. 22/36 d. GA) hat der Kläger die Kündigung beider Leasingverträge erklärt.
78c) Auf der Grundlage des Leasingvertrages Nr. 1 schuldete der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum von Mai 2011 bis August 2013 die eingezogene monatliche Leasingrate von € 1.861,04, auf der Grundlage des Leasingvertrages Nr. 2 die eingezogene monatliche Leasingrate in Höhe von € 543,45.
79aa) Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, die Höhe der ab Mai 2008 auf der Grundlage des Leasingvertrages Nr. 1 geschuldeten Leasingraten sei vertraglich nicht bestimmt, unter Ziff. 5.2 seien ausschließlich die in den ersten 72 Monaten, also bis einschließlich April 2011 geschuldeten Leasingraten geregelt, ein vertraglicher Anspruch ab Mai 2008 in Höhe von monatlich € 1.814,12 sei vertraglich nicht geregelt, kann ihm hierin nicht gefolgt werden.
80(1) Nach den vorstehenden Ausführungen ist vom Bestand eines unbefristeten, auf entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an dem Leasingobjekt gerichteten Vertrages auszugehen.
81(2) Bei verständiger und an den Maßstäben der §§ 242, 157 BGB orientierten Auslegung der von den Parteien unter Ziff. 5.2 getroffenen Vereinbarung haben die Parteien die Leasingraten nicht auf einen Zeitraum von 72 Monaten begrenzt und dem Kläger damit zugleich die vertragliche Möglichkeit eingeräumt, den Leasinggegenstand nach Ablauf der 72 Monate unentgeltlich weiter nutzen zu können.
82Mit der vertraglichen Klausel unter Ziff. 5.2 bezweckten die Parteien ausschließlich eine individuelle Regelung der vom Kläger zu zahlenden Leasingraten während der kalkulatorischen Vertragslaufzeit von 72 Monaten, dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den ersten sechs Monaten – aus welchen Gründen auch immer – eine geringere Leasingrate – nämlich 0,587% der Leasingberechnungsgrundlage nach Ziff. 1.3.2 – zahlen durfte, dies jedoch durch eine Anpassung der Leasingraten der Folgemonate bis zur Erreichung der leasingvertraglich angestrebten Vollamortisation innerhalb der kalkulatorischen Vertragsdauer kompensiert werden musste.
83Die Annahme, dass mit der Regelung der Ratenzahlungshöhe innerhalb der (ersten) 72 Monate zugleich die Grundlage für einen unentgeltlichen Weitergebrauch des Leasingobjekts durch den Kläger nach Ablauf der 72 Monate verbunden ist, verbietet die an den Maßstäben der §§ 242, 157 BGB orientierte Auslegung des Vertrages. Das Interesse des Leasinggebers ist auf Erwirtschaftung eines Gewinns durch die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an einem konkreten Leasinggut gerichtet. Auch wenn nach Ablauf von 72 Monaten und Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten Vollamortisation eingetreten ist, erbringt der Leasinggeber nach Ablauf der 72 Monate eine zusätzliche Leistung in Gestalt der fortdauernden Gebrauchsüberlassung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989, Az. VIII ZR 239/88, zitiert nach juris Rdnr. 28).
84Zwar mag die Beklagte als Leasinggeberin nach Ablauf der 72 Monate und Versäumung einer fristgemäßen Kündigung zum 72. Monat einen verhältnismäßig höheren Gewinnanteil erzielen. Ein berechtigtes Interesse hieran kann ihr als einem wirtschaftlichen Unternehmen aber auch nicht abgesprochen werden. Dem danach bestehenden wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten als Leasinggeberin steht kein erheblicher Nachteil des Klägers als Leasingnehmer gegenüber. Er ist durch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Kündigung des Leasingvertrages geschützt. Dass die Parteien hiervon abweichend dem Kläger nach Ablauf der 72 Monate das Recht zur unentgeltlichen Weiternutzung des Leasinggutes einräumen wollten, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten lebensfremd.
85(3) Soweit der Kläger bereits erstinstanzlich und auch in der Berufungsinstanz behauptet hat, der im Rahmen der Vertragsverhandlungen für die Beklagte beratend tätig gewordene Zeuge W. habe sowohl im Februar 2005 als auch im Februar 2006 während der Beratungen und auch bei Unterzeichnung des jeweiligen Vertragsformulars mehrfach darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Maschinen nach Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit in sein Volleigentum übergingen und keine weiteren Zahlungen zu erfolgen hätten, im Februar 2006 habe der Zeuge W. ihm gegenüber zudem bestätigt, dass der neue Vertrag genau unter denselben Bedingungen und Konditionen wie der erste Leasingvertrag geschlossen werde und der Vertrag mit Ablauf der kalkulierten Vertragsdauer erfüllt sei, war dieser Behauptung – entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – zwar im Wege der Beweisaufnahme nachzugehen.
86Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge W. die streitigen Äußerungen zeitlich vor Abschluss der Leasingverträge ausschließlich mündlich getätigt haben soll. Denn gemäß § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleichgültig, ob sie vor, bei oder sogar erst nach Abschluss des Vertrages getroffen werden (Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305b BGB Rdnr. 5; Schmidt in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2015, § 305b BGB Rdnr. 9 m. w. Nachw.), und sogar dann, wenn durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung die Schriftform vertraglich vereinbart ist (Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305b BGB Rdnr. 11; Schmidt in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2015, § 305b BGB Rdnr. 18 f.).
87Indes ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass der Zeuge W. dem Kläger anlässlich der Vertragsverhandlungen ein quasi automatisches Ende der Zahlungsverpflichtung bei Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit verbunden mit dem Erwerb des Eigentums an den streitgegenständlichen Maschinen in Aussicht gestellt hat.
88Die Aussage der vom Kläger in diesem Zusammenhang benannten Zeugin D., seiner Ehefrau, war insoweit unergiebig. Sie hat anlässlich ihrer Vernehmung durch den Senat ausgesagt, ihr und ihrem Ehemann sei es erklärtermaßen darum gegangen, die streitgegenständlichen Geräte für vier oder sechs Jahre zu leasen und nach Ablauf der Vertragsdauer das Eigentum an den Geräten zu erwerben. Was der Zeuge W. anlässlich der geführten Gespräche genau erklärt hat, war der Zeugin aber gerade nicht erinnerlich. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie den Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt hätten kündigen sollen oder müssen. Ihrer Erinnerung nach sei hierüber mit dem Zeugen W. nicht gesprochen worden.
89Der Zeuge W., der nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2008 nicht mehr für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig ist, hat – in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin D. – ausgesagt, die Intention des Klägers sei es gewesen, die Leasinggeräte nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit zu erwerben. Dementsprechend seien die Verträge konzipiert worden. Der Kläger habe vertraglich die Möglichkeit erhalten, die streitgegenständlichen Geräte nach Ablauf der kalkulatorischen Nutzungsdauer zum Restbuchwert zu erwerben. Er habe ihm aber nicht gesagt, dass er automatisch Eigentümer der Leasinggeräte werde, denn das sei in Leasingverträgen generell üblicherweise ausgeschlossen. Ob er mit dem Kläger explizit darüber gesprochen habe, dass der Kläger, wenn er aus dem Vertrag ausscheiden wolle, diesen kündigen müsse, war dem Zeugen nicht erinnerlich. Nach seinem Dafürhalten gehe aus den Verträgen ziemlich genau hervor, was geschehen müsse, damit der Vertrag beendet werde.
90Auch nach den Bekundungen des Zeugen W. steht demgemäß nicht fest, dass mit dem Kläger ein automatisches Ende seiner Zahlungsverpflichtung verbunden mit dem Erwerb des Eigentums an den streitgegenständlichen Maschinen vorvertraglich vereinbart worden ist.
91Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht etwa daraus, dass es bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach den weiteren Bekundungen des Zeugen W. üblich war, dass die Kundenbetreuer eine gewisse Zeit vor Vertragsablauf Listen der auslaufenden Verträge erhielten und er, der Zeuge W. - wäre er zu diesem Zeitpunkt noch bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig gewesen - dann mit dem Kläger darüber hätte verhandeln können, ob der Kläger die Maschinen zum Restbuchwert hätte übernehmen wollen. Denn jedenfalls vermochte sich der Zeuge W. nicht daran zu erinnern, dem Kläger gegenüber anlässlich der Vertragsverhandlungen angekündigt zu haben, sich kurz vor Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit erneut bei ihm zu melden und mit ihm über den Eigentumserwerb zu verhandeln. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht behauptet.
92(4) Auch nach Ablauf der ersten 72 Monate war nach dem Leasingvertrag Nr. 1 eine monatliche Leasingrate in Höhe von € 1.861,04 geschuldet.
93Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es zum Abschluss eines Mietvertrages nicht unbedingt der Einigung über einen Mietzins bestimmter Höhe. Vielmehr genügt es, wenn sich die Parteien auf einen bestimmbaren Mietzins einigen. Selbst ohne jegliche Vereinbarung über einen Mietzins kann ein Mietvertrag zustande kommen, sofern sich die Parteien - wie hier - bindend über eine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs einigen. Alsdann gilt eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart, sei es im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder entsprechend § 612 Abs. 2 BGB, § 632 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997, Az. V ZR 39/96, zitiert nach juris Rdnr. 9).
94Die zum Mietrecht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt sich zwanglos auf das Finanzierungsleasing übertragen. Als angemessene bzw. ortsübliche Leasingrate dürfte sich hier die Rate erweisen, auf deren Zahlung sich der Kläger für die letzten 66 der 72 Monate eingelassen hat. Die Angemessenheit bzw. die Ortsüblichkeit einer Leasingrate entsprechender Höhe wird seitens des Klägers mit der Berufung auch nicht angegriffen. Der Kläger bemängelt ausschließlich, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, welche tatsächlichen Kosten und Gebühren nach Erreichung der Vollamortisierung noch entstünden (vgl. Bl. 130 d. GA). Hierauf kommt es im Rahmen der Angemessenheit bzw. der Ortsüblichkeit der Leasingrate aber nicht an.
95Die im Leasingvertrag geregelte Leasingrate von € 1.814,12 hat sich aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16% auf 19% mit Wirkung zum 1. Januar 2007 auf € 1.861,04 erhöht.
96bb) Unter Ziff. 2.3.2 des Leasingvertrages Nr. 2 haben die Parteien – ohne zeitliche Einschränkung – eine monatliche Leasingrate in Höhe von € 529,75 vereinbart, die sich aufgrund der zum 1. Januar 2007 Wirkung entfaltenden Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19% auf einen Betrag in Höhe von € 543,45 erhöht hat.
97Nach alledem erweist sich die bereicherungsrechtliche Klageforderung als unbegründet.
982. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
99III.
100Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
101Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
102Die Revision wird nicht zugelassen. Denn weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
103Der Gegenstandswert der Berufung wird auf € 73.304,14 festgesetzt.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 78/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
3Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Lilienthal und schloss in diesem Zusammenhang mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E2 GmbH (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) zwei Leasing-Verträge mit den Einzelvertragsnummern: ##### HB (1) (im Folgenden: Leasingvertrag Nr. 1) sowie ##### HB (2) (im Folgenden: Leasingvertrag Nr. 2).
4Der Leasingvertrag Nr. 1 wurde im Februar/März 2005 geschlossen, Leasinggut war eine gebrauchte Trinkmilchabfüllanlage P zum Anschaffungspreis von 85.185,00 € zzgl. 16 % MwSt. Der Leasingvertrag begann zum 01.05.2005. Die unkündbare Leasingdauer betrug 36 Monate (somit bis April 2008). Als kalkulatorische Vertragsdauer waren unter Ziffer 2.4.1 72 Monate angegeben, mithin bis April 2008. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten (ALB XII/03, Bl. 19 f. GA) zu Grunde. In Ziffer 2.2, welche mit „monatlicher Leasingsatz“ überschrieben war, fand sich ein Verweis auf Ziffer 5.2. Unter dieser Ziffer 5.2 des Vertrages „Sonstige individuelle Vereinbarungen“ wurde aufgeführt, dass die ersten 6 Leasingraten 0,5870 % in Höhe von brutto 580,00 € und 66 Folgeraten 1,8359 % in Höhe von brutto 1.814,12 € betragen sollten. Nach Ziffer 2.4.2 sollte der Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sein und eine Kündigung erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit möglich sein. Für weitere Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 15 ff. GA, verwiesen. Die Leasingrate betrug ab dem 01.01.2007 netto 1.563,90 netto zzgl. 19 % MwSt, mithin 1.861,04 € brutto.
5Der Leasingvertrag Nr. 2 wurde am 22.02.2006 geschlossen. Leasinggut waren zwei gebrauchte Module Eiswasserspeicher-Anlage M und Becher-Füll- und Verschließmaschine Gast N zum Anschaffungspreis von 22.000,00 € netto zzgl. 16 % MwSt. Der Leasingvertrag begann zum 01.05.2006. Die unkündbare Leasingdauer betrug 36 Monate (mithin bis April 2009). Die kalkulierte Vertragsdauer war mit 60 Monaten, also bis April 2011 bestimmt. Die Leasingrate betrug ab dem 01.01.2007 456,68 € netto zzgl. 19 % MwSt, mithin 543,45 € brutto. Nach Ziffer 2.4.2 sollte der Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sein und eine Kündigung erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit möglich sein. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K7, Bl. 32 f. GA, verwiesen.
6Der Kläger kündigte die Leasingverträge mit Schreiben vom 15.08.2013, dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2013 und erklärte, dass dem Kläger nunmehr das Eigentum übertragen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger monatlich die jeweiligen Raten gezahlt.
7Eine Aufklärung über Teilamortisation mit weiteren Raten als die kalkulatorischen Raten, erfolgte nicht.
8Ein Angebot, die jeweiligen Leasinggüter nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit zu kaufen, erfolgte ebenfalls nicht.
9Der Kläger forderte die Beklagte zunächst selbst dazu auf, die über die kalkulatorische Vertragsdauer hinausgehenden Raten an ihn zurückzuzahlen. Nachdem hierauf keine Zahlung erfolgte, beauftragte er seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, welcher die Beklagte ebenfalls zu Zahlung aufforderte. Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 2.019,50 €.
10Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr X, welcher die Leasingverträge vermittelt hatte, habe während der Beratung und Vertragsunterzeichnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Maschinen nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit in das Volleigentum des Klägers übergehen würden und keine weiteren Zahlungen zu erfolgen haben.
11Bei dem Leasingvertrag Nr. 1 ergebe sich aus Ziffer 5.2, dass individualvertraglich vereinbart sei, dass der Vertrag nach 72 Leasingraten enden solle. Hinsichtlich des Leasingvertrages Nr. 2 ergebe sich aus der rechtlich relevanten Zusicherung des Herrn X, dass konkret individualvertraglich vereinbart sei, dass der Vertrag nach 60 Leasingraten enden solle.
12Der Kläger ist damit der Ansicht, für den Leasingvertrag Nr. 1 in dem Zeitraum von Mai 2011 bis August 2013, mithin 27 Monate, zu Unrecht die monatlichen Beträge in Höhe von 1.861,04 €, insgesamt 50.248,08 €, gezahlt zu haben, sodass er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte habe. Zusätzlich sei für diesen Zeitraum insgesamt ein Zinsschaden in Höhe von 4.605,53 € entstanden. Er ist weiter der Ansicht, für den Leasingvertrag Nr. 2 in dem Zeitraum Mai 2011 bis August 2013, mithin 27 Monate, zu Unrecht die monatlichen Beträge in Höhe von 543,45 €, insgesamt 14.673,15 €, gezahlt zu haben. Zusätzlich sei für diesen Zeitraum ein Zinsschaden in Höhe von 1.374,17 € entstanden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73.304,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 64.921,23 € seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorliege, da trotz Eintritts der Vollamortisation eine Kündigung erforderlich gewesen sei. Dem Kläger sei eine Überwachung des Vertragsablaufs und der Ausspruch einer Kündigung auch ohne Weiteres zumutbar gewesen. Auf eine Zusicherung des Herrn X vor Vertragsschluss komme es nicht an. Zudem sei die Schriftform vereinbart worden.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Dem Kläger war keine weitere Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.05.2014 zu gewähren, da ihm dieser Schriftsatz rechtzeitig – fast ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung – übersandt wurde, sodass die Voraussetzung des § 283 ZPO nicht gegeben sind.
21I.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 64.921,23 € aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlungen mit Rechtsgrund erlangt.
231. Soweit der Kläger die für den Leasingvertrag Nr. 1 ab Mai 2011 gezahlten Raten in Höhe von 50.248,08 € verlangt, so hat er diese mit Rechtsgrund gezahlt.
24Die Parteien haben unstreitig den Leasingvertrag Nr. 1 geschlossen, auf dessen Grundlage der Kläger die Zahlungen getätigt hat.
25Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser Vertrag keine feste Vertragslaufzeit. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 2.4.2, wonach der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen sein sollte. In diesem Fall bedarf es gemäß § 542 Abs. 1 BGB, welcher auf Grund der im Leasingvertrag enthaltenen mietvertraglichen Elemente nach überwiegender Ansicht entsprechend auf Leasingverträge anwendbar ist, zur Beendigung des Vertrages einer Kündigung (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 16 O 149/10). Im streitgegenständlichen Leasingvertrag ist unter Ziffer 2.4.2 entsprechend eine Kündigung vorgesehen. Der Kläger hat die Kündigung erst im August 2013 ausgesprochen, sodass die Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt mit Rechtsgrund erfolgten.
26Eine Höchstdauer des Leasingvertrages Nr. 1 ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Vertrag die kalkulatorische Vertragsdauer mit 72 Monaten angegeben ist. Die unterstellte Nutzungsdauer dient grundsätzlich als Kalkulationsgrundlage für die festgelegten Leasingraten, ohne auf die Vertragsdauer Einfluss zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1989, Az.: VIII ZR 239/88, NJW 1990, 247 – juris; BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az.: VIII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 182 – juris).
27Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Ziffer 5.2 die Höhe der ersten sechs und der darauffolgenden 66 Raten festgelegt ist. Auf diese Ziffer wird in Ziffer 2.2 verwiesen, welche mit „monatlicher Leasingzinssatz“ überschrieben ist. Mithin sollte mit dieser Regelung lediglich die Höhe der Leasingraten vereinbart werden, diese waren der Höhe nach gestaffelt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Regelung nicht entnommen werden, dass nach den dort aufgeführten 72 Raten keine weitere Zahlung mehr geschuldet sein sollte.
28Des Weiteren kommt es auch nicht auf den Vortrag des Klägers an, wonach ihm bei Beratung des Vertrages durch den Zeugen X zugesichert worden sein soll, dass der Vertrag nach 72 Monaten beendet sein sollte und keine weiteren Raten geschuldet sein sollten. Denn hierbei handelt es sich ganz offenbar um – streitige – Angaben des Zeugen, welche vor dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgten und letztendlich keinen Eingang in den letztendlich geschlossenen Vertrag fanden und damit nicht vertraglich vereinbart wurden. Mithin war eine Vernehmung des Zeugen nicht angezeigt.
29Im Übrigen wäre eine strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitraum bis zur Vollamortisation der Aufwendungen auch nicht als allgemein interessengerecht anzusehen. Denn ebenso wie es für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Gebrauchszeit abzukürzen, kann er daran interessiert sein, die Vertragslaufzeit zu verlängern und die Leasingsache weiter zu benutzen. In diesem Fall erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung zu entrichten ist (BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az.: VIII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 182 – juris; OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 13 U 132/98, MDR 1999, 732 – juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 16 O 149/10 ).
30Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das Leasingobjekt vertragsgemäß weiter genutzt und dem Leasinggeber nicht zur beliebigen Verwertung zurückgegeben wird. Nach überwiegender Ansicht besteht keine Veranlassung, die Anwendung von Mietrecht auf Finanzierungsleasingverträge dahingehend zu beschränken, dass dem Leasinggeber trotz des fortbestehenden Leasingverhältnisses keine über die Amortisation hinausgehenden Ansprüche zustehen. Jedenfalls kann der Amortisationsgedanke dann nicht zu einer Einschränkung der sich aus der Anwendung des Mietrechts ergebenden Ansprüche des Leasinggebers auf Zahlung eines entsprechenden monatlichen Entgelts führen, wenn der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag nach Ablauf der kalkulatorischen Mindestlaufzeit von den Vertragsparteien nicht abgewickelt, sondern fortgeführt wird. Denn der Leasinggeber erbringt weiterhin eine Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes, für welche grundsätzlich auch ein Entgelt entsprechend § 535 Abs. 2 BGB zu entrichten ist. Dass die ursprünglich vereinbarte Leasingrate, in deren Berechnung neben dem Entgelt für den Gebrauch und einem Gewinnanteil für den Leasinggeber auch die Amortisation für eine bestimmte Zeit berücksichtigt und diese daher möglicherweise höher ist als dies bei einer bloßen Mietzinszahlung der Fall wäre, ändert hieran nichts. Denn es gibt keinen Rechtssatz, dass derjenige, der eine Sache entgeltlich zum Gebrauch auf bestimmte Zeit überlässt, höchstens so viel zu beanspruchen hat, wie die Sache tatsächlich wert ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 13 U 132/98, MDR 1999, 732 – juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 16 O 149/10). Auch vorliegend hatte der Kläger das Leasingobjekt weiter in Besitz. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er dieses nicht mehr verwendete oder nicht mehr verwenden konnte. Mithin schuldete er ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien belief sich dieses auf die Höhe der Leasingraten.
31In dieser Zahlungsverpflichtung ist auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers zu sehen, da dieser jederzeit die Möglichkeit hatte, den Vertrag zu kündigen und damit der Zahlungsverpflichtung zu entgehen.
32Die vertragliche Regelung ist auch nicht deswegen als unwirksam anzusehen, weil das Leasingobjekt nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit seinen Verbrauchswert völlig verloren hätte. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für den Fall, dass das Vertragsverhältnis beendet und der Anschaffungspreis amortisiert ist, der Leasinggeber die Fortzahlung der Raten nicht verlangen kann, wenn die Entwertung des Leasingobjektes so hoch ist, dass der Mietzins monatlich dessen doppelten Wert übersteigt (so OLG Köln, Beschluss vom 16.09.1992, Az.: 19 W 33/92, MDR 1993, 142 - juris, dagegen: OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 13 U 132/98, MDR 1999, 732 - juris). Denn vorliegend war der Vertrag mangels Kündigung noch nicht beendet. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass das Leasingobjekt den Verbrauchswert verloren habe.
33Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB aufgrund der fehlenden Begrenzung der Leasingraten bis zum Zeitpunkt der Vollamortisation ist nicht anzunehmen, da es dem Kläger jederzeit offen stand, den Vertrag zu kündigen.
342.
35Soweit der Kläger die Leasingraten in Höhe von 14.673,15 € aus dem Leasingvertrag Nr. 2 ab Mai 2011 zurückverlangt, so hat er auch diese mit Rechtsgrund gezahlt.
36Der Leasingvertrag Nr. 2 ist unstreitig zwischen den Parteien geschlossen worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I.1. verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Leasingraten nicht nur während der kalkulierten Vertragsdauer von – hier – 60 Monaten geschuldet waren.
37Auch hinsichtlich dieses Vertrages wurde der Zeuge X lediglich dafür benannt, dass dieser vor Vertragsschluss Zusicherungen machte. Da diese jedoch keinen Eingang in den letztendlich geschlossenen Vertrag fanden, kommt es auch insoweit nicht auf die Vernehmung des Zeugen an.
38II.
39Mangels Anspruch in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sowie die Rechtsanwaltskosten zu.
40III.
41Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
42Der Streitwert wird auf 73.304,14 EUR festgesetzt.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
45a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
46b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
48Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
49Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
50Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
51Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.