Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 11 O 85/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
3Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Lilienthal und schloss in diesem Zusammenhang mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E2 GmbH (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) zwei Leasing-Verträge mit den Einzelvertragsnummern: ##### HB (1) (im Folgenden: Leasingvertrag Nr. 1) sowie ##### HB (2) (im Folgenden: Leasingvertrag Nr. 2).
4Der Leasingvertrag Nr. 1 wurde im Februar/März 2005 geschlossen, Leasinggut war eine gebrauchte Trinkmilchabfüllanlage P zum Anschaffungspreis von 85.185,00 € zzgl. 16 % MwSt. Der Leasingvertrag begann zum 01.05.2005. Die unkündbare Leasingdauer betrug 36 Monate (somit bis April 2008). Als kalkulatorische Vertragsdauer waren unter Ziffer 2.4.1 72 Monate angegeben, mithin bis April 2008. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten (ALB XII/03, Bl. 19 f. GA) zu Grunde. In Ziffer 2.2, welche mit „monatlicher Leasingsatz“ überschrieben war, fand sich ein Verweis auf Ziffer 5.2. Unter dieser Ziffer 5.2 des Vertrages „Sonstige individuelle Vereinbarungen“ wurde aufgeführt, dass die ersten 6 Leasingraten 0,5870 % in Höhe von brutto 580,00 € und 66 Folgeraten 1,8359 % in Höhe von brutto 1.814,12 € betragen sollten. Nach Ziffer 2.4.2 sollte der Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sein und eine Kündigung erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit möglich sein. Für weitere Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 15 ff. GA, verwiesen. Die Leasingrate betrug ab dem 01.01.2007 netto 1.563,90 netto zzgl. 19 % MwSt, mithin 1.861,04 € brutto.
5Der Leasingvertrag Nr. 2 wurde am 22.02.2006 geschlossen. Leasinggut waren zwei gebrauchte Module Eiswasserspeicher-Anlage M und Becher-Füll- und Verschließmaschine Gast N zum Anschaffungspreis von 22.000,00 € netto zzgl. 16 % MwSt. Der Leasingvertrag begann zum 01.05.2006. Die unkündbare Leasingdauer betrug 36 Monate (mithin bis April 2009). Die kalkulierte Vertragsdauer war mit 60 Monaten, also bis April 2011 bestimmt. Die Leasingrate betrug ab dem 01.01.2007 456,68 € netto zzgl. 19 % MwSt, mithin 543,45 € brutto. Nach Ziffer 2.4.2 sollte der Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sein und eine Kündigung erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit möglich sein. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K7, Bl. 32 f. GA, verwiesen.
6Der Kläger kündigte die Leasingverträge mit Schreiben vom 15.08.2013, dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2013 und erklärte, dass dem Kläger nunmehr das Eigentum übertragen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger monatlich die jeweiligen Raten gezahlt.
7Eine Aufklärung über Teilamortisation mit weiteren Raten als die kalkulatorischen Raten, erfolgte nicht.
8Ein Angebot, die jeweiligen Leasinggüter nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit zu kaufen, erfolgte ebenfalls nicht.
9Der Kläger forderte die Beklagte zunächst selbst dazu auf, die über die kalkulatorische Vertragsdauer hinausgehenden Raten an ihn zurückzuzahlen. Nachdem hierauf keine Zahlung erfolgte, beauftragte er seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, welcher die Beklagte ebenfalls zu Zahlung aufforderte. Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 2.019,50 €.
10Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr X, welcher die Leasingverträge vermittelt hatte, habe während der Beratung und Vertragsunterzeichnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Maschinen nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit in das Volleigentum des Klägers übergehen würden und keine weiteren Zahlungen zu erfolgen haben.
11Bei dem Leasingvertrag Nr. 1 ergebe sich aus Ziffer 5.2, dass individualvertraglich vereinbart sei, dass der Vertrag nach 72 Leasingraten enden solle. Hinsichtlich des Leasingvertrages Nr. 2 ergebe sich aus der rechtlich relevanten Zusicherung des Herrn X, dass konkret individualvertraglich vereinbart sei, dass der Vertrag nach 60 Leasingraten enden solle.
12Der Kläger ist damit der Ansicht, für den Leasingvertrag Nr. 1 in dem Zeitraum von Mai 2011 bis August 2013, mithin 27 Monate, zu Unrecht die monatlichen Beträge in Höhe von 1.861,04 €, insgesamt 50.248,08 €, gezahlt zu haben, sodass er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte habe. Zusätzlich sei für diesen Zeitraum insgesamt ein Zinsschaden in Höhe von 4.605,53 € entstanden. Er ist weiter der Ansicht, für den Leasingvertrag Nr. 2 in dem Zeitraum Mai 2011 bis August 2013, mithin 27 Monate, zu Unrecht die monatlichen Beträge in Höhe von 543,45 €, insgesamt 14.673,15 €, gezahlt zu haben. Zusätzlich sei für diesen Zeitraum ein Zinsschaden in Höhe von 1.374,17 € entstanden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73.304,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 64.921,23 € seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorliege, da trotz Eintritts der Vollamortisation eine Kündigung erforderlich gewesen sei. Dem Kläger sei eine Überwachung des Vertragsablaufs und der Ausspruch einer Kündigung auch ohne Weiteres zumutbar gewesen. Auf eine Zusicherung des Herrn X vor Vertragsschluss komme es nicht an. Zudem sei die Schriftform vereinbart worden.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Dem Kläger war keine weitere Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.05.2014 zu gewähren, da ihm dieser Schriftsatz rechtzeitig – fast ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung – übersandt wurde, sodass die Voraussetzung des § 283 ZPO nicht gegeben sind.
21I.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 64.921,23 € aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlungen mit Rechtsgrund erlangt.
231. Soweit der Kläger die für den Leasingvertrag Nr. 1 ab Mai 2011 gezahlten Raten in Höhe von 50.248,08 € verlangt, so hat er diese mit Rechtsgrund gezahlt.
24Die Parteien haben unstreitig den Leasingvertrag Nr. 1 geschlossen, auf dessen Grundlage der Kläger die Zahlungen getätigt hat.
25Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser Vertrag keine feste Vertragslaufzeit. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 2.4.2, wonach der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen sein sollte. In diesem Fall bedarf es gemäß § 542 Abs. 1 BGB, welcher auf Grund der im Leasingvertrag enthaltenen mietvertraglichen Elemente nach überwiegender Ansicht entsprechend auf Leasingverträge anwendbar ist, zur Beendigung des Vertrages einer Kündigung (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 16 O 149/10). Im streitgegenständlichen Leasingvertrag ist unter Ziffer 2.4.2 entsprechend eine Kündigung vorgesehen. Der Kläger hat die Kündigung erst im August 2013 ausgesprochen, sodass die Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt mit Rechtsgrund erfolgten.
26Eine Höchstdauer des Leasingvertrages Nr. 1 ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Vertrag die kalkulatorische Vertragsdauer mit 72 Monaten angegeben ist. Die unterstellte Nutzungsdauer dient grundsätzlich als Kalkulationsgrundlage für die festgelegten Leasingraten, ohne auf die Vertragsdauer Einfluss zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1989, Az.: VIII ZR 239/88, NJW 1990, 247 – juris; BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az.: VIII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 182 – juris).
27Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Ziffer 5.2 die Höhe der ersten sechs und der darauffolgenden 66 Raten festgelegt ist. Auf diese Ziffer wird in Ziffer 2.2 verwiesen, welche mit „monatlicher Leasingzinssatz“ überschrieben ist. Mithin sollte mit dieser Regelung lediglich die Höhe der Leasingraten vereinbart werden, diese waren der Höhe nach gestaffelt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Regelung nicht entnommen werden, dass nach den dort aufgeführten 72 Raten keine weitere Zahlung mehr geschuldet sein sollte.
28Des Weiteren kommt es auch nicht auf den Vortrag des Klägers an, wonach ihm bei Beratung des Vertrages durch den Zeugen X zugesichert worden sein soll, dass der Vertrag nach 72 Monaten beendet sein sollte und keine weiteren Raten geschuldet sein sollten. Denn hierbei handelt es sich ganz offenbar um – streitige – Angaben des Zeugen, welche vor dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgten und letztendlich keinen Eingang in den letztendlich geschlossenen Vertrag fanden und damit nicht vertraglich vereinbart wurden. Mithin war eine Vernehmung des Zeugen nicht angezeigt.
29Im Übrigen wäre eine strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitraum bis zur Vollamortisation der Aufwendungen auch nicht als allgemein interessengerecht anzusehen. Denn ebenso wie es für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Gebrauchszeit abzukürzen, kann er daran interessiert sein, die Vertragslaufzeit zu verlängern und die Leasingsache weiter zu benutzen. In diesem Fall erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung zu entrichten ist (BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az.: VIII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 182 – juris; OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 13 U 132/98, MDR 1999, 732 – juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 16 O 149/10 ).
30Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das Leasingobjekt vertragsgemäß weiter genutzt und dem Leasinggeber nicht zur beliebigen Verwertung zurückgegeben wird. Nach überwiegender Ansicht besteht keine Veranlassung, die Anwendung von Mietrecht auf Finanzierungsleasingverträge dahingehend zu beschränken, dass dem Leasinggeber trotz des fortbestehenden Leasingverhältnisses keine über die Amortisation hinausgehenden Ansprüche zustehen. Jedenfalls kann der Amortisationsgedanke dann nicht zu einer Einschränkung der sich aus der Anwendung des Mietrechts ergebenden Ansprüche des Leasinggebers auf Zahlung eines entsprechenden monatlichen Entgelts führen, wenn der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag nach Ablauf der kalkulatorischen Mindestlaufzeit von den Vertragsparteien nicht abgewickelt, sondern fortgeführt wird. Denn der Leasinggeber erbringt weiterhin eine Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes, für welche grundsätzlich auch ein Entgelt entsprechend § 535 Abs. 2 BGB zu entrichten ist. Dass die ursprünglich vereinbarte Leasingrate, in deren Berechnung neben dem Entgelt für den Gebrauch und einem Gewinnanteil für den Leasinggeber auch die Amortisation für eine bestimmte Zeit berücksichtigt und diese daher möglicherweise höher ist als dies bei einer bloßen Mietzinszahlung der Fall wäre, ändert hieran nichts. Denn es gibt keinen Rechtssatz, dass derjenige, der eine Sache entgeltlich zum Gebrauch auf bestimmte Zeit überlässt, höchstens so viel zu beanspruchen hat, wie die Sache tatsächlich wert ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 13 U 132/98, MDR 1999, 732 – juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 16 O 149/10). Auch vorliegend hatte der Kläger das Leasingobjekt weiter in Besitz. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er dieses nicht mehr verwendete oder nicht mehr verwenden konnte. Mithin schuldete er ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien belief sich dieses auf die Höhe der Leasingraten.
31In dieser Zahlungsverpflichtung ist auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers zu sehen, da dieser jederzeit die Möglichkeit hatte, den Vertrag zu kündigen und damit der Zahlungsverpflichtung zu entgehen.
32Die vertragliche Regelung ist auch nicht deswegen als unwirksam anzusehen, weil das Leasingobjekt nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragslaufzeit seinen Verbrauchswert völlig verloren hätte. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für den Fall, dass das Vertragsverhältnis beendet und der Anschaffungspreis amortisiert ist, der Leasinggeber die Fortzahlung der Raten nicht verlangen kann, wenn die Entwertung des Leasingobjektes so hoch ist, dass der Mietzins monatlich dessen doppelten Wert übersteigt (so OLG Köln, Beschluss vom 16.09.1992, Az.: 19 W 33/92, MDR 1993, 142 - juris, dagegen: OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 13 U 132/98, MDR 1999, 732 - juris). Denn vorliegend war der Vertrag mangels Kündigung noch nicht beendet. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass das Leasingobjekt den Verbrauchswert verloren habe.
33Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB aufgrund der fehlenden Begrenzung der Leasingraten bis zum Zeitpunkt der Vollamortisation ist nicht anzunehmen, da es dem Kläger jederzeit offen stand, den Vertrag zu kündigen.
342.
35Soweit der Kläger die Leasingraten in Höhe von 14.673,15 € aus dem Leasingvertrag Nr. 2 ab Mai 2011 zurückverlangt, so hat er auch diese mit Rechtsgrund gezahlt.
36Der Leasingvertrag Nr. 2 ist unstreitig zwischen den Parteien geschlossen worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I.1. verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Leasingraten nicht nur während der kalkulierten Vertragsdauer von – hier – 60 Monaten geschuldet waren.
37Auch hinsichtlich dieses Vertrages wurde der Zeuge X lediglich dafür benannt, dass dieser vor Vertragsschluss Zusicherungen machte. Da diese jedoch keinen Eingang in den letztendlich geschlossenen Vertrag fanden, kommt es auch insoweit nicht auf die Vernehmung des Zeugen an.
38II.
39Mangels Anspruch in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sowie die Rechtsanwaltskosten zu.
40III.
41Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
42Der Streitwert wird auf 73.304,14 EUR festgesetzt.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
45a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
46b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
48Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
49Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
50Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
51ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 11 O 85/14
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Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.