Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2016 - I - 22 U 79/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Az.: 22 O 74/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen mit Sitz in A., macht mit vorliegender Klage einen Anspruch auf Anpassung von Einheitspreisen gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B geltend.
4Die Beklagte war Bauherrin des Bauvorhabens „Neubau einer Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderung in B.“. Am 18. September 2013 beauftragte die Beklagte die Klägerin für dieses Bauvorhaben mit Erd-, Mauer- und Betonarbeiten zu einem Preis in Höhe von 1.396.600,51 €. Ziffer 3. des Einheitspreisvertrages vom 18. September 2013 (Anlage K 1) lautet:
5„3. Vertragsgrundlagen: Auftrags-LV laut Anlage, Bauzeitenplan C.,
6Allgemeine Vertragsbedingungen, Zusätzlich technische Vorschriften Ziffer 5“
7Auf Seite 2 des Auftrags-Leistungsverzeichnis (Anlage K 1) findet sich unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ folgender Passus:
8„1. Die VOB/B ist Vertragsbestandteil. Für Abschlagszahlungen gilt § 16 VOB/B.“
9Auf Seite 4 des Auftrags-Leistungsverzeichnis vereinbarten die Parteien unter der Überschrift „Allgemeine Vertragsbedingungen“ in Ziffer 1.:
10„1. Vertragsgrundlagen
111.1. der schriftlich abgeschlossene Werkvertrag
121.2. das Leistungsverzeichnis des Architekten einschließlich der dort aufgeführten zusätzlichen technischen Vorschriften
131.3. diese allgemeinen Vertragsbedingungen
141.4. die Baupläne und die zusätzlichen Angaben des Architekten und der Sonderfachleute
151.5. die VOB Teile B und C in der jeweils neusten Fassung
16(…)
171.9. subsidiär gelten die Bestimmungen des BGB’s über den Werkvertrag
18Bei Widersprüchen gilt für die Auslegung vorstehende Reihenfolge.“
19und Ziffer 3. des Auftrags-Leistungsverzeichnis lautet:
20„3. Vergütung
213.1. Die dem Angebot des Auftraggebers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich
22Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich. (…)“
23Gegenstand des Auftrags-Leistungsverzeichnisses war unter anderem das Schließen von Decken- und Wandöffnungen (Positionen 06.02.16 bis 06.02.21 sowie 06.03.16 bis 06.03.20). Diese Leistungen hat die Klägerin aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht ausgeführt und dementsprechend auch nicht abgerechnet.
24Während der Ausführung der Erd-, Mauer- und Betonarbeiten kam es zu Mehr- und Minderleistungen. Im Vergleich mit den im Auftrags-Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen ermittelte die Klägerin einerseits einen Mehrumsatz von 103.057,68 €, andererseits einen Minderumsatz von 244.551,13 €, wobei sie Massenänderung von weniger als 10 % außer Betracht ließ. Sie errechnete daraus eine Differenz in Höhe von 141.493,45 € („Umsatzreduzierung“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 4 verwiesen.
25Am 6. Mai 2014 fand ein Abnahmetermin statt. Nach Erledigung der im Abnahmeprotokoll (Anlage K 2) aufgeführten Restarbeiten erstellte die Klägerin unter dem 17. Dezember 2014 ihre Schlussrechnung, die einen Betrag in Höhe von 1.170.352,37 netto auswies. Die Schlussrechnung, die dem von der Beklagten zur Entgegennahme bevollmächtigten Architekten D. am 19. Dezember 2014 zuging, enthielt in Position 10 im Hinblick auf die Umsatzreduzierung einen „Umlagenausgleich“.
26Die Beklagte, vertreten durch ihren Architekten D., prüfte die Schlussrechnung und ermittelte einen Betrag in Höhe von 1.137.927,75 € netto. Den von der Klägerin unter Position 10 in Ansatz gebrachten „Umlagenausgleich“ strich die Beklagte; sie zahlte am 2. April 2015 auf die Schlussrechnung einen Betrag in Höhe von 11.558,60 €.
27Gegenstand der vorliegenden Klage ist der „Umlagenausgleich“, den die Klägerin unter Berücksichtigung eines geschuldeten Auszahlungsbetrages nach Schlussrechnungsprüfung in Höhe von 19.936,98 € unter Abzug tatsächlich gezahlter 11.558,60 € mit 8.377,98 € beziffert. Daneben verlangt sie Zahlung eines Betrages in Höhe von 404,95 € Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft sowie Verzugszinsen im Hinblick auf den erst am 2. April 2015 auf die Schlussrechnung gezahlten Betrag in Höhe von 11.558,60 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 120.423,44 €, den sie dem ihrer Schlussrechnung ausgewiesenen Restbetrag entnimmt.
28Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Umsatzreduzierung gegenüber der Auftragssumme stehe ihr gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B ein Anspruch auf Ausgleich der Unterdeckungsbeträge für ihre Baustellengemeinkosten, Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu. Hierzu behauptet sie unter Hinweis auf Anlage K 5, der Deckungsanteil für Baustellengemeinkosten, Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn betrage ausweislich ihrer ursprünglichen Kalkulation 20,77 % des jeweiligen Einheitspreises. Auch unter Berücksichtigung der beauftragten Nachträge verbleibe ein Unterdeckungsbetrag in Höhe von 7.425,71 €. Wegen der näheren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 7 bis 9 der Klageschrift vom 9. Juli 2015 verwiesen.
29Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die von der Klägerin begehrte Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B sei durch die in Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen getroffene Regelung ausgeschlossen. Aber selbst wenn § 2 Abs. 3 VOB/B einschlägig wäre, dann habe die Klägerin für den Fall, dass ihr kein angemessener Ausgleich von Mindermengen durch Mehrmengen und durch Nachtragsbeauftragungen gewährt worden sei, vom Auftraggeber die Vereinbarung eines erhöhten Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Leistung zu verlangen. Falls sich die Parteien nicht einig würden, müsse der neue Einheitspreis vom Gericht festgelegt werden. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Für eine schlüssige Klage habe sie darzulegen, welche einzelnen Positionen sie in Bezug auf die Einheitspreise aus welchem Grund erhöht haben möchte. Daran fehle es. Vielmehr habe die Klägerin eine neue Position in die Schlussrechnung aufgenommen, wonach sie einen pauschalen Umlagenausgleich begehre. Die als Anlage K 5 vorgelegte Urkalkulation hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
31Das Landgericht hat entschieden, dass der Klägerin von der Beklagten im Hinblick auf eine Unterdeckung nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.377,98 € verlangen kann. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 VOB/B, auf den sich die Klägerin berufe, scheide aus, da diese Vorschrift von den Parteien in dem von ihnen geschlossenen Vertrag wirksam durch die Vergütungsklausel unter Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen abbedungen worden sei. Da die Preise gemäß Ziffer 3.1. grundsätzlich Festpreise sein und für die gesamte Vertragsdauer verbindlich sein sollten, sollte eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B ersichtlich ausscheiden, denn eine solche würde der vorgenannten Verbindlichkeit ersichtlich gerade widersprechen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sollten den Regelungen der VOB/B vorgehen, da die Allgemeinen Vertragsbedingungen in Ziffer 1.3., die VOB/B hingegen erst in Ziffer 1.5. erwähnt seien und gemäß Ziffer 1. diese Reihenfolge bei Widersprüchen maßgeblich sein solle. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die Klausel dahingehend verstanden und verstehen dürfen, dass eine Preisanpassung nur ausgeschlossen sei bei Gründen, die aus ihrer Risikosphäre stammen, lasse sich eine derartige Einschränkung der Klausel nicht entnehmen. Darauf, dass § 2 Abs. 3 VOB/B in Ziffer 3.1. nicht genannt werde, komme es im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und das sich hieraus für einen redlichen Vertragspartner erkennbare Interesse, eine Preisabänderung zu verhindern, nicht an. Soweit die Klägerin einwende, mit der Regelung in Ziffer 3.1. sei beabsichtigt gewesen, Preisanpassungen bei unverändertem Leistungsumfang aufgrund gestiegener Material- und Lohnkosten auszuschließen, hätte es dieser Klausel nicht bedurft, da ein vereinbarter Preis - gleichgültig, ob Einheitspreis, Pauschalpreis oder vereinbarter Stundenlohn - prinzipiell ohnehin ein Festpreis sei. Die Klausel in Ziffer 3.1. sei auch nicht überraschend oder mehrdeutig. Der Ausschluss von § 2 Abs. 3 VOB/B stelle keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB dar. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 2738 - 2739) an. Soweit der Bundesgerichtshof offen gelassen habe, ob eine vom Auftraggeber gestellte Formularklausel, die jegliche Anpassung von Einheitspreisen bei Mengenänderungen verbiete und so umfassend formuliert sei, dass damit auch Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ausgeschlossen seien, gegen § 307 BGB verstoße, bedürfe diese Frage auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn bei der gebotenen Auslegung könne nicht davon ausgegangen werden, dass Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich Ziffer 3.1. unter der Überschrift „Vergütung“ befinde, also erkennbar die Regelung von Vergütungsansprüchen und gerade keine Schadensersatzansprüche zum Gegenstand habe. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 313 BGB seien, unabhängig von der Frage, ob dieser von den Parteien gemäß Ziffer 3.1. abbedungen worden sei, nicht dargetan. Auch das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 280, 241 BGB lasse sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Weil die Beklagte keinen Umlagenausgleich schulde, stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von 440,95 € Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft zu. Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 206,62 € aus 11.558,60 € sei für die Zeit vom 20. Januar 2012 bis 20. April 2015 zuzuerkennen, weil sich die Beklagte ab dem 20. Januar 2015 im Schuldnerverzug befunden habe. Die Klägerin könne auch Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings nur aus einem Gegenstandswert von 11.558,60 €.
32Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt, wobei sie den geltend gemachten Freistellunganspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf einen Streitwert von 19.936,58 € beschränkt.
33Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, entgegen dem Landgericht gehe § 2 Abs. 3 VOB/B der Regelung in Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen vor, denn auf der zweiten Seite des Deckblattes des Auftrags-Leistungsverzeichnisses sei vereinbart, dass die VOB/B Vertragsbestandteil sei. Dieses Deckblatt gehöre zum Werkvertrag, so dass sie laut Ziffer 1. den Vertragsbedingungen selbst vorgingen. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von Ziffer 3.1. sei fehlerhaft. Richtig sei, dass die Formulierung („Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise“) auch im Zusammenhang mit dem formularmäßigen Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B verwendet werde. Dann finde sich jedoch stets ein Zusatz, der einen deutlichen Hinweis auf den Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B gebe. Einen solchen Zusatz enthalte die vorliegende Klausel nicht. Allerdings enthalte die Klausel die weitere Beschreibung („und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“), wobei die Dauer des Vertrages nur für in diesem Zusammenhang entstehende Material- und Lohnkosten bedeutsam sei, wohingegen die Änderung der Massen nicht von der Vertragsdauer abhängig sei. Dies spreche dafür, dass die Formulierung in Ziffer 3.1. als deklaratorischer Hinweis für das Nichtvereinbaren von Gleitklauseln zu verstehen sei. Hierfür spreche auch, dass die Parteien mit der Erwähnung der VOB/B im Deckblatt zum Auftrags-Leistungsverzeichnis dieser einen hohen Stellenwert hätten einräumen wollen, so dass sie, wenn sie von dem geschlossenen, ausgewogenen und beiden Vertragsparteien dienlichen System der VOB/B hätten abweichen wollen, dies klar und eindeutig hätten formulieren müssen. Aber selbst wenn man in Ziffer 3.1. einen Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B erblicken wolle, halte diese Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand, denn sie sei überraschend und mehrdeutig. Weil die Klausel nicht auf § 2 Abs. 3 VOB/B Bezug nehmen, werde dem Auftragnehmer das mit der Klausel übernommene Risiko nicht verdeutlicht. Die Klausel verstoße auch gegen § 307 Abs. 2 BGB, da sie keine Einschränkung auf Ansprüche aus § 2 Abs. 3 VOB/B enthalte und damit auch Ansprüche auf Schadensersatz und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfasse. Die Unwirksamkeit der Klausel führe nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch nicht zwingend zur Anwendbarkeit der Regelungen des BGB. Weil die Parteien im Streitfall das ausgewogene System der VOB/B für ihre vertraglichen Vereinbarungen gewollt hätten, sei § 2 Abs. 3 VOB/B im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung statt der unwirksamen Klausel in Ziffer 3.1. anzuwenden.
34Die Klägerin trägt weiter vor, zwischenzeitlich habe sie der Beklagten eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 69.635,96 € gestellt. Da diese übergeben worden sei, sei der Betrag von 440,95 € unbedingt zur Zahlung fällig und auch zu verzinsen.
35Die Klägerin beantragt,
36das Urteil des Landgerichts Duisburg - 22 O 74/15 - vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.377,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 sowie weitere 440,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten seit dem 2. Mai 2016 zu zahlen sowie sie von weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,40 € freizustellen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41II.
42Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
43A.
44Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 8.377,97 € gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B gegen die Beklagte zu.
45Mit Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Preisanpassungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B bei Mengenänderungen durch Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen („Die dem Angebot des Auftragsnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“)wirksam abbedungen wurde.
46Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
47Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
481.
49Soweit das Landgericht in den angegriffenen Urteilsgründen ausgeführt hat, Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen habe Vorrang vor der Bestimmung des§ 2 Abs. 3 VOB/B, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand.
50Dieser Vorrang ergibt sich aus Ziffer 1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen, denn die Parteien haben die maßgeblichen Vertragsgrundlagen in Ziffer 1.1. bis Ziffer 1.9. in eine bestimmte Reihenfolge gestellt und ausdrücklich vereinbart, dass bei Widersprüchen für die Auslegung diese Reihenfolge gilt. Da die Regelungen der VOB/B gemäß Ziffer 1.5. den Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß Ziffer 1.3. nachgeordnet sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Klausel in Ziffer 3.1. nach dem Willen der Parteien der Bestimmung des § 2 Abs. 3 VOB/B vorgehen sollte. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sind danach die Allgemeinen Vertragsbedingungen vorrangig und die Regelungen der VOB/B nur insoweit einschlägig, als sie den vorrangigen Regelungen nicht widersprechen. Dieses funktionelle Rangverhältnis entspricht im Übrigen auch der Systematik des Bürgerlichen Rechts und den Grundsätzen der allgemeinen Vertragsauslegung, wonach auf die allgemeinere Bestimmung erst zurückzugriffen werden kann, wenn keine speziellere Regelung einschlägig ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind ohne Zweifel die spezielleren Regelungen gegenüber den Bestimmungen der VOB/B.
51Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich auf der zweiten Seite des Deckblattes zur Auftragserteilung unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ unter 1. ein Passus befindet, wonach die VOB Vertragsbestandteil sein soll. Es trifft zwar zu, dass dieser Passus mit der Platzierung auf der zweiten Seite des Deckblatts den Allgemeinen Vertragsbedingungen und damit auch Ziffer 1. „räumlich/textlich“ vorangestellt war. Diese bloße Anordnung innerhalb des Vertragstextes ändert aber nichts an dem funktionellen Rangverhältnis, das sich - wie der Wortlaut der Klausel eindeutig und unmissverständlich zeigt - allein aus Ziffer 1. ergeben soll.
522.
53Nicht zu beanstanden ist auch die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen, der zufolge eine Preisanpassung bei Mengenänderungen gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen sein soll.
54Die dagegen von Berufung erhobenen Einwendungen verfangen nicht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Landgericht allgemeine Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unberücksichtigt gelassen hat. Die Kammer hat weder gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln unbeachtet gelassen, noch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Dem Landgericht sind auch im Übrigen bei der Auslegung keinerlei Verfahrensfehler unterlaufen. Die Klägerin setzt mit ihrer Berufung schlicht ihre eigene Deutung an die Stelle derjenigen Interpretation, die auch nach Auffassung des Senats maßgeblich ist.
55Im Einzelnen gilt Folgendes:
562.1.
57Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung gilt(vgl. Schlosser, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305c, Rn. 126 ff.; Roloff, in: Erman, BGB, 14. Auflage, § 305c, Rn. 20 ff.; Lapp/Salamon, in: Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth, juris-PK-BGB, 7. Auflage, Stand: 08.04.2016, § 305c, Rn. 63 ff.; Basedow, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 305c Rn. 22 ff.).Damit ist gemeint, dass der Sinngehalt der AGB-Klausel „nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise“ (so BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956, Az.: II ZR 64/56, BGHZ 22, 109 (113)) zu ermitteln ist .
58a. Allerdings ist der objektiven Auslegung die Prüfung vorzuschalten, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2009, Az.: V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 - 64; Urteil vom Urteil vom 12. Oktober 2007, Az.: V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 - 254; Urteil vom 22. März 2002, Az.: V ZR 405/00, NJW 2002, 2102 - 2103).
59Anlass für eine solche Prüfung besteht im Streitfall jedoch nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien Ziffer 3.1. übereinstimmend in dem von der Klägerin dargestellten Sinn verstanden haben mit der Folge, dass dieser Wille der objektiven Auslegung der Klausel vorginge (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2009, Az.: V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 - 64; Urteil vom 22. März 2002, Az.: V ZR 405/00, NJW 2002, 2102 - 2103). Dem Vorbringen der Klägerin kann nur entnommen werden, dass sie davon ausgegangen war, lediglich bei unverändertem Leistungsumfangsei eine Preisanpassung ausgeschlossen. Dass auch die Beklagte dieses Verständnis von der in Ziffer 3.1. getroffenen Regelung hatte, ist gerade nicht feststellbar.
60b. Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 (356); Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 - 2496 ). Auszugehen ist dabei von den durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher (gedachter) Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen und über keine rechtliche Vorbildung zu verfügen brauchen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 - 2496) . Es kommt mithin darauf an, welchen Inhalt die Klausel hat, sofern man sie als allgemeine Lösung des in ihr behandelten, typischen, stets wiederkehrenden Interessengegensatzes würdigt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1973, Az.: IV ZR 158/71, BGHZ 60, 377 (380)). Außer Betracht bleiben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002, Az.: IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262 (265)). Dabei ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, Az.: IX ZR 30/10, NJW-RR 2013, 51 – 52 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
612.2.
62Nach Maßgabe dieser Grundsätze war Ziffer 3.1. („Die dem Angebot des Auftragsnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“) nach dem Wortlaut aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise dahin auszulegen, dass bei Mengenabweichungen eine Änderung der Einheitspreise gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen sein soll.
63a. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die Parteien unter dem 18. September 2013 einen Einheitspreisvertrag geschlossen haben. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die geschuldete Leistung ihrer Art nach beschrieben und mit geschätzten Vordersätzen/Mengenansätzen - in Einzelpositionen gegliedert - zum Einheitspreis angeboten wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az.: VII ZR 190/03, NJW-RR 2005, 246 - 247). Abgerechnet werden nur die tatsächlich ausgeführten Leistungen, § 2 Abs. 2 VOB/B (vgl. Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 5. Teil Rn. 168 mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, der Einheitspreisvertrag lässt bewusst Spielraum für Quantitätsabweichungen (vgl. Weick, in: Nicklisch/Weick, VOB Teil B, 3. Auflage, § 2 Rn. 32). Die Mengen können sich im Verlauf der Bauausführung ändern, ohne dass es zu einem den vorgesehenen Leistungsinhalt ändernden, nachträglichen Eingriff des Auftraggebers kommt (vgl. Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 19. Auflage, § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 6). Dem Einheitspreisvertrag ist mithin wesensimmanent, dass die Gesamtvergütung bei Vertragsschluss nicht summenmäßig fixiert ist, sondern sich erst nach Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Leistungen ergibt.
64Dabei beruht die in § 2 Abs. 3 VOB/B getroffene Regelung auf der Erkenntnis, dass die Kalkulation des Auftragnehmers von einem bestimmten, durch das Leistungsverzeichnis umrissenen Rahmen des Leistungsumfangs bei den einzelnen Positionen ausgeht (vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage, Rn. 2185). Die Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten werden ebenso sowie sonstige Allgemeinkosten als Fixkosten auf die einzelnen Positionen umverteilt und in die Einheitspreise eingerechnet. Verändern sich die Mengenansätze bei den Einzelpositionen in größerem Umfang nach oben oder unten, stimmt die ursprüngliche Kalkulation nicht mehr. Bei spürbar größeren Mengen als im Vertrag vorgesehen würde der Auftragnehmer häufig besser gestellt, wohingegen er bei erheblich kleineren Mengen Nachteile hinnehmen müsste (vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage, Rn. 2185; Kapellmann, in: Kapellmann/ Messerschmidt, VOB, § 2 VOB/B Rn. 141). Diesen Interessengegensatz, der durch Mehr- oder Mindermengen bei gleich bleibendem Leistungsziel aus Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung entstehen kann, versucht § 2 Abs. 3 VOB/B dadurch auszugleichen, dass bei Mengenabweichungen von mehr als 10 % eine Bindung an den Einheitspreis entfallen soll. Die Regelung besagt nicht, dass Mengenabweichungen bis zu einem bestimmten Umfang bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt bleiben und damit gar nicht zu bezahlen sind, sondern regelt nur die Höhe des Einheitspreises. Es wird nur die Grenze, von der an die Parteien eine Anpassung des Einheitspreises an die veränderten Verhältnisse verlangen können, verbindlich auf 10 % festgelegt.
65Von diesem Blickwinkel aus betrachtet, kann es aus Gründen der Verlässlichkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit ohne weiteres im Sinne der maßgeblichen Verkehrskreise sein, dass der vertraglich vereinbarte Einheitspreis absprachegemäß auch dann (noch) gelten, wenn Mengenabweichungen von mehr als 10 % gegeben sind. Der hier angesprochene Kundenkreis kann ein im Rahmen der Privatautonomie ohne Zweifel schützenswertes Interesse daran haben, den Automatismus des § 2 Abs. 3 VOB/B vertraglich abzubedingen, um die Grenze, bei deren Überschreitung eine Vergütungsanpassung vorzunehmen ist, weiter nach hinten zu verschieben. Dies entspricht auch allgemeiner Übung, denn in Bauverträgen wird häufig eine Anpassung des Einheitspreises bei Mengenabweichungen vertraglich abbedungen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 1505; Funke, in: Jansen, Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage, § 2 Abs. 3 VOB/B, Rn. 72; OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2014, Az.: 19 U 55/14, zitiert nach juris, Rn. 6).
66b. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien vorliegend Gebrauch gemacht, indem sie die dem Angebot der Klägerin zugrunde liegenden Preise als „Festpreise“ bezeichnet und diese als „für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ festlegt haben. Ist die Klausel - nach den Maßstäben der objektiven Auslegung - als allgemeine Lösung des dargestellten, beim Einheitspreisvertrag typischerweise vorliegenden und stets wiederkehrenden Interessengegensatzes zu würdigen, so liegt darin ein Ausschluss des Preisanpassungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B. Dass die Parteien insoweit eine Vergütungsvereinbarung treffen wollten, ergibt sich unzweideutig aus der systematischen Stellung der in Rede stehenden Klausel unter der Überschrift „Vergütung“. Auch wenn § 2 Abs. 3 VOB/B in Ziffer 3.1. keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, so konnte die Klausel nach der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise von einem redlichen Vertragspartner nur so verstanden werden, dass genau diese speziell auf den Einheitspreisvertrag zugeschnittene Preisanpassungsmöglichkeit ausgeschlossen sein sollte.
67c. Soweit die Berufung die gegenteilige Ansicht vertritt, haftet sie in einer §§ 133, 157 BGB widersprechenden Art und Weise am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks und übersieht, dass der Erfahrungssatz gilt, dass die Vertragsschließenden auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst und verfolgt haben und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck haben bringen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1986, Az.: VIII ZR 184/85, NJW-RR 1987, 239 - 240; Urteil vom 23. Februar 1956, Az.: II ZR 207/54, BGHZ 20, 109 (110)). Hinzu kommt, dass Rechtskenntnisse und sonstige bei den angesprochenen Verkehrskreisen typischerweise vorliegende Kenntnisse bei der Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998, Az.: I ZR 162/96, NJW 1999, 1711 - 1714). Dementsprechend ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Parteien um die Preisanpassungsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 VOB/B wussten und genau diese ausschließen wollten, weil sie im Interesse der Rechtssicherheit eine wechselseitige Bindung an die vertraglich vereinbarten Einheitspreise auch über die 10%-Grenze hinaus bewirken wollten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien - so die Berufung - die VOB/B als ausgewogene und ihnen beide dienliche Vertragsbedienungen erachtet haben mögen. Dies mag grundsätzlich so gewesen sein, schließt aber nicht aus, dass die Parteien die besondere Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B für nicht sachgerecht erachtet und deshalb in Ziffer 3.1. etwas anderes vereinbart haben.
68aa. Die von der Klägerin vorgenommeine Auslegung, wonach bei unverändertem Leistungsumfang eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Stoff- und Lohnkosten ausgeschlossen sein sollte, ist schon durch den Wortlaut von Ziffer 3.1. nicht gedeckt. Einen irgendwie gearteten Bezug zu Preisgleitklauseln weist die von den Parteien verwendete Formulierung nicht im Ansatz auf. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Vertragsklausel bei der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung rechtlich und wirtschaftlich ohne jeden Sinn wäre, da sich der Einheitspreis - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ohnehin als Festpreis darstellt, der vom Auftragnehmer nicht einseitig aufgrund gestiegener Stoff- und Lohnkosten erhöht werden kann.
69Die Berufung übersieht, dass grundsätzlich diejenige Auslegung vorzuziehen ist, nach welcher einer Vertragsklausel Bedeutung zukommt und die sie nicht als sinnlos oder überflüssig erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005, Az.: II ZR 194/03, NJW 2005, 2618 - 2620). Bei der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung bleibt offen, welchen Zweck die Parteien überhaupt mit der in Ziffer 3.1. getroffenen Regelung verfolgt haben sollten. Sie hat auch keine plausible Möglichkeit aufgezeigt, welchen anderen Sinn die in Rede stehende Klausel gehabt haben sollte. Dafür, dass Ziffer 3.1. als bloß deklaratorischer Hinweis für das Nichtvereinbaren von Preisgleitklauseln zu verstehen ist, spricht nichts.
70bb. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die in Rede stehende Klausel enthalte den in besonderer Art und Weise zu berücksichtigenden Zusatz, wonach die Preise „für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ bleiben. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht wird auch mit dem Hinweis auf die Vertragsdauer kein ausreichender inhaltlicher Bezug zu Lohn- und Stoffkostensteigerungen hergestellt, sondern mit dieser Formulierung nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Dritten schlicht die Verbindlichkeit der vereinbarten Einheitspreise nochmals herausgestellt. Die Klausel greift insoweit den das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz auf, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010, Az.: VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 - 2796).
71Insgesamt stellt die Interpretation der Klägerin eine nach Auffassung des Senats fernliegende Deutung der Klausel dar. Allein sinnvoll und bestätigt durch die Interessenlage der Parteien sowie durch die in die Auslegung einzubeziehenden Begleitumstände ist vielmehr die Auslegung, dass die Preisanpassungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B abbedungen wird. Der Grundsatz der kundenfeindlisten Auslegung, wonach bei mehreren Auslegungsvarianten von derjenigen auszugehen ist, die zur Unwirksamkeit führt (siehe BGH, Beschluss vom 4. November 2015, Az.: VII ZR 282/14, NJW-RR 2016, 29 - 31) ist im Streitfall nicht einschlägig, weil verschiedene Auslegungsvarianten - wie dargetan - gerade nicht bestehen.
723.
73Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch darin überein, dass die streitbefangene Regelung in Ziffer 3.1. der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB standhält.
743.1.
75Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei der in Rede stehenden Klausel in Ziffer 3.1. um eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
763.2.
77Soweit die in Rede stehende Klausel die Preisanpassungsmöglichkeiten gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B bei Mengenänderungen ausschließt, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB.
78a. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2010, Az.: III ZR 207/08, NJW 2010, 57 - 60; Urteil vom 12. Februar 2009, Az.: III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 - 1337; Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: VII ZR 79/92, NJW 1993, 2738 - 2739 mit weiteren Nachweisen).
79Gemessen daran, beeinträchtigt die in Rede stehende Klausel die Klägerin als Auftragnehmerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klausel trägt vielmehr dem beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien an der besonderen Vertragsgestaltung in Form eines Einheitspreisvertrages Rechnung. Die Parteien haben ihrem rechtsgeschäftlichen Willen Ausdruck verliehen, auch dann nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abrechnen zu wollen, wenn sich Mengen einzelner Positionen um mehr als 10 % erhöhen. Sie haben damit letztlich nur das umgesetzt, was dem Einheitspreisvertrag nach seiner Konzeption ohnehin wesensimmanent ist. Von einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin kann keine Rede sein, weil sich die streitbefangene Regelung in Ziffer 3.1. sowohl auf die Erhöhung als auch die Herabsetzung der Einheitspreise bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: VII ZR 79/92, NJW 1993, 2738 - 2739; OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2014, Az.: 19 U 55/14, zitiert nach juris, Rn. 6; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 1505; Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 19. Auflage, § 2 Abs. 3 VOB/B, Rn. 10; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 5. Teil, Rn. 175). Daraus folgt, dass der Ausschluss des Preisanpassungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B beide Parteien gleichermaßen betrifft, denn Mengenunterschreitungen können zu einem gravierenden finanziellen Nachteil auf Seiten des Auftragnehmers führen, während dieser bei spürbar größeren Mengen als ursprünglich im Vertrag vorgesehen besser gestellt wird. Durch Ziffer 3.1. wird das Risiko von Mengenabweichungen auf beide Parteien in gleicher Weise verteilt, ohne dass hierdurch grundlegende Anforderungen an das Erfordernis der Waffengleichheit missachtet werden. Es trifft daher nicht zu, dass die Risikoverteilung allein nachhaltig zu Lasten des Auftragnehmers verändert wird (andere Ansicht: Funke, in: Jansen, Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage, § 2 Abs. 3 Rn. 73; Weick, in: Nicklisch/Weick, VOB Teil B, 3. Auflage, § 2 Abs. 3 Rn. 35).
80b. Eine unangemessene Benachteiligung liegt auch nicht deshalb vor, weil die in Rede stehende Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis darauf entschieden, dass Maßstab der Inhaltskontrolle nicht die VOB/B, sondern das Gesetz ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: VII ZR 79/92, NJW 1993, 2738 - 2739). Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, wonach mit dem Ausschluss des Preisanpassungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B letztlich nur die Rechtslage des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB wiederhergestellt wird, die eine solche Preisanpassung bei Mengenänderungen nicht kennt (zustimmend auch Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage, Rn. 2201; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, Rn. 175; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 1505; Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 19. Auflage, § 2 Abs. 3 VOB/B, Rn. 10). Die gegenteilige Meinung überzeugt nicht.
81Die in der Literatur vertreten Ansicht (vgl. Funke, in: Jansen, Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage, § 2 Abs. 3 Rn. 74), der Einheitspreisvertrag weiche bereits als solcher von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags ab, weil sich die Parteien darüber einig seien, dass die in den Vordersätzen aufgeführten Leistungen nur vorläufig angegeben seien und später nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet werden solle, verkennt, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrecht der Unternehmer für den werkvertraglichen Erfolg einzustehen und der Besteller den vereinbarten Werklohn zu zahlen hat. Haben die Parteien von einer Vereinbarung des § 2 Abs. 3 VOB/B oder einer entsprechenden anderweitigen Individualvereinbarung abgesehen, ist eine Anpassung des vereinbarten Werklohns - sei es in Form eines Pauschalpreises oder Einheitspreises - bei Mengenänderungen nur nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich (so BGH, Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: VII ZR 79/92, NJW 1993, 2783 - 2739).
82Soweit in der Literatur gegen die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung argumentiert wird, wenn die Parteien gerade vereinbaren, dass nicht nach Pauschalvertragsmuster abgerechnet werden soll und deshalb einen Einheitspreisvertrag schließen, wollen sie sich nicht gleichzeitig „durch die Hintertür“ nach Pauschalvertragsregeln behandeln lassen (so Kapellmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 2 Rn. 141), übersieht diese Argumentation, dass auch dann, wenn das Preisanpassungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B abbedungen wurde, immer noch - und damit im Gegensatz zum Pauschalpreisevertrag - nach tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet wird.
83c. Der Ausschluss der Preisanpassungsmöglichkeiten gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B in Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet auch keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
84Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klausel zu einer Gefährdung des Vertragszwecks führen würde, wenn damit Nachforderungen jeglicher Art ausgeschlossen wären. Ein solcher Mangel betrifft nicht die Wirksamkeit der Klausel als solche, sondern ist im Wege der Auslegung zu beheben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1995, Az.: 22 U 190/93, BauR 1995, 861 - 862). Die Klausel in Ziffer 3.1. ist dahin auszulegen, dass Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht ausgeschlossen sind, so dass eine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende Einschränkung wesentlicher Rechte des Auftragnehmers zu verneinen ist.
85aa. Weder der Wortlaut von Ziffer 3.1. („Die dem Angebot des Auftragsnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“) und deren systematische Stellung noch der Sinn und Zweck der Regelung lassen den Schluss zu, dass über das Preisanpassungsrecht gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B auch die deutlich weitergehenden Ansprüche gemäß § 313 BGB und §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein sollen. Festzustellen ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel - wie dargetan - um eine Vergütungsvereinbarung handelt. Dahingegen stellt sich der Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als gesetzliche Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben dar (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Auflage, § 313 Rn. 1) und der Anspruch wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen ist seinem Wesen nach ein Schadensersatzanspruch. In Anbetracht dessen hätte es, um eine Preisanpassung unter Heranziehung anderer Anspruchsgrundlagen unter der Überschrift „Vergütung“ auszuschließen, einer vollkommen eindeutigen Formulierung in Ziffer 3.1. bedurft. Daran fehlt es.
86Der Ausschluss jedweder Preisanpassungsmöglichkeit entspricht auch nicht der typisierten Interessenlage der maßgeblichen Verkehrskreise. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die allgemeinen Anspruchsgrundlagen aus § 313 BGB und §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ist - im Gegensatz zu § 2 Abs. 3 VOB/B - nicht eine bloße Mengenabweichung von mehr als 10 %, sondern es müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, die eine Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse erlauben. So kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt nur in Betracht, wenn es sich um eine derart einschneidende Änderung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen Regelung für die betroffene Partei deshalb unzumutbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993, Az.: VII ZR 24/92, BauR 1993, 458 - 465 mit weiteren Nachweisen). Eine Anpassung des vereinbarten Einheitspreises ist folglich nur möglich, wenn die sogenannte Opfergrenze für eine Partei so deutlich überschritten ist, dass die Vergütung unter Berücksichtigung der veränderten Umstände in keinem vertretbaren Verhältnis zur Gegenleistung steht. Hier haben die Parteien durch den Ausschluss von § 2 Abs. 3 VOB/B vereinbart, dass es bei einer Mengenabweichung von mehr als 10 % nicht automatisch zu einer Preisanpassung kommen soll. Das erlaubt indes nicht den Schluss, dass damit zugleich auch für jeden denkbaren anderen Fall - beispielsweise bei Mengenabweichungen von mehr als 50 % - eine Preisanpassungsmöglichkeit ausgeschlossen sein sollte. Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Auftraggeber schuldhaft die Mengen unsorgfältig ausgeschrieben oder bewusst überhöhte Vordersätze angegeben hat, und damit ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt. Bei der gebotenen objektivierten Auslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass verständige Vertragsparteien auf eine solche Regelung, die zu völlig unangemessenen und mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnissen führt, eingelassen hätten. Eine sachgerechte allgemeine Lösung des beim Einheitspreisvertrag typischerweise vorhandenen Interessengegensatzes liegt darin sicherlich nicht.
87Gegen einen Ausschluss von Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch Ziffer 3.1. spricht im Übrigen auch, dass deren Anwendungsbereich nicht nur im Hinblick auf die Frage von Mengenänderungen eröffnet sein kann, sondern auch bei sonstigen Störungen eine Vertragsanpassung ermöglichen. Ein derart weitreichender Ausschluss von Rechten entspricht nicht den durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher (gedachter) Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen.
88bb. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg argumentieren, mit der streitgegenständlichen Klausel seien aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung zugleich auch Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B ausgeschlossen, was einen Verstoß gegen § 307 BGB begründe (vgl. Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB A und B, 19. Auflage, § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Preisänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B bei Leistungsänderungen ist zu unterscheiden von der Mengenänderung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine Anordnung des Auftraggebers. § 2 Abs. 5 VOB/B betrifft nur solche Preisgrundlagenänderungen, die durch ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten herbeigeführt werden. Dafür, dass die streitgegenständliche Klausel auch für diesen - hier nicht gegebenen - Fall eine Preisänderung ausgeschlossen sein sollte, spricht in Anbetracht der bloß allgemein gehaltenen Formulierung, die in keiner Weise auf eine Einwirkung des Auftraggebers Bezug nimmt, nichts.
89d. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen stellt sich Ziffer 3.1. auch nicht als überraschende oder mehrdeutige Klausel im Sinne von § 305c BGB dar. Im Gegenteil führt der Ausschluss des Preisanpassungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B nur dazu, dass eine Abrechnung nach tatsächlichen Massen und anhand des vereinbarten Einheitspreises erfolgt. Eine Klausel, die das Gepräge eines Einheitspreisvertrages bewahrt, ist keineswegs überraschend.
903.3.
91Dem wirksamen Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B durch die in Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen getroffene Regelung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in Ziffer 1.5. die Geltung der VOB/B als Ganzes vereinbart haben.Entscheidend ist, dass - wie dargetan - nach dem Willen der Parteien die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen Vorrang vor den Bestimmungen der VOB/B genießen sollen. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Folge einer solchen vertraglichen Bestimmung allein, dass die VOB/B in diesem Fall als Ganzes gegebenenfalls nicht mehr vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, Az.: VII ZR 419/02, NJW 2004, 1597 - 1598; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage, Rn. 2201). Ob dadurch der Kernbereich der VOB/B betroffen und der mit der VOB/B bezweckte billige Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht mehr gewährleistet ist, kann offen bleiben. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein entscheidend, dass die vertraglichen Bestimmungen zum Ausschluss von § 2 Abs. 3 VOB/B wirksam ist; auf die Geltung der übrigen Vorschriften kommt es nicht an.
92B.
93Sonstige Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 8.8377,97 € sind nicht ersichtlich.
941.
95Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Anpassung des Einheitspreises gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, die von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden und daher auch nicht zur Überprüfung durch den Senat standen.
962.
97Das Gleiche gilt für einen Anspruch aus Verschulden wegen Vertragsverhandlungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, dessen Voraussetzungen von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan sind.
98C.
99Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 440,95 € zu.
100Weil § 2 Abs. 3 VOB/B in Ziffer 3.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen wirksam abbedungen wurde, kann die Klägerin keine Anpassung der Einheitspreise in Gestalt des unter Position 10 der Schlussrechnung in Ansatz gebrachten „Umlagenausgleiches“ verlangen. Der in Rede stehende Betrag in Höhe von 440,95 € stellt sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als Teil des „Umlagenausgleiches“ dar. Hiervon ist auch das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgegangen, ohne dass die Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen Einwände erhoben hat.
101D.
102Der Klägerin steht auch kein weitergehender Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 19.936,58 € zu, denn die Beklagte schuldete - wie dargetan - keinen „Umlagenausgleich“ gemäß Position 10 der Schlussrechnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
103II.
1041.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
1062.
107Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
1083.
109Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 BGB vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert vorliegend eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1104.
111Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.377,97 €.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.