Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2016 - I-18 U 120/11

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:1116.I18U120.11.00
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 wird im Umfang des Teilversäumnisurteils aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 63/10) wird – weitergehend als durch die teilweise Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 – insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die durch ihre Säumnis in der Berufungsinstanz veranlassten Kosten zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln


Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertra

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 2 7 / 1 3 Verkündet am: 22. Januar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1 2 7 / 1 3 Verkündet am:
22. Januar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im Berufungsrechtszug mit
einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch gegen den Hauptfrachtführer auf
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer,
stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend
gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2011
- I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom
9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980
- Werbegeschenke).

b) Die Vorschrift des § 213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen
des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer
anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauptfrachtführer
geltend gemacht worden ist.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abzutreten , soweit er den Betrag von 14.966,45 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 4. Januar 2011 übersteigt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin und die Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Die Gerichtskosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Streithelferin und die Beklagte zwei Drittel der außerge- richtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der X. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen wegen Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit dem Transport einer Partie Fernseher von Wien nach A. in Deutschland. Die Beklagte beauftragte ihre Streithelferin mit der Beförderung. In dem Ladeauftrag der Beklagten an ihre Streithelferin vom 9. Februar 2011 heißt es: "Besonderheiten: … Fahrzeug darf seine Pausen etc. nur auf bewachten Plätzen tätigen! …"
3
Nachdem der Fahrer des von der Streithelferin eingesetzten Frachtführers das Gut übernommen hatte, legte er auf einem Autobahnparkplatz in Österreich in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2011 eine Ruhepause ein. In dieser Zeit wurde die Plane des Fahrzeugs von unbekannten Tätern aufgeschnitten und ein Teil der Fernseher entwendet.

4
Die Klägerin hat behauptet, es seien 113 Fernseher im Gesamtwert von 59.956 € gestohlen worden. Sie hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin der Beklagten Berufung eingelegt, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 14.996,45 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt worden ist.
6
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abzutreten.
7
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Streithelferin der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte über einen Betrag von 14.966,45 € nebst Zinsen hinaus verurteilt worden ist. Den Hilfsantrag der Klägerin hat es ebenfalls abgewiesen.
8
Die Klägerin verfolgt ihren Hilfsantrag mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision weiter. Die Streithelferin der Beklagten beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag für unbegründet erachtet, weil der zugrunde liegende Anspruch nach Ablauf eines Jahres gemäß Art. 32 CMR verjährt sei. Der in Rede stehende Sachverhalt sei der Klägerin bereits bei Klageerhebung am 11. August 2011 bekannt gewesen. Erstmals geltend gemacht worden sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch aber im Termin vor dem Berufungsgericht am 17. April 2013.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Hilfsantrag ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen , dass diese ihr etwa zustehende Schadensersatzansprüche aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abtritt, soweit die Ansprüche den Betrag von 14.966,45 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 4. Januar 2011 übersteigen.
11
1. Der Hilfsantrag ist zulässig.
12
a) Der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsbeklagte muss sich der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 524 Rn. 10; BeckOK.ZPO/Wulf, Stand: 15. September 2014, § 524 Rn. 7 f.; Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rn. 1 aE). Vorliegend hat die Klägerin in erster Instanz allein den auf Zahlung gerichteten Hauptantrag verfolgt und mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag die Klage erweitert. Allerdings stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht.
13
Die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung , auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8). Im Streitfall ist von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil die Klägerin mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit ihrem Hauptantrag und nicht nur eine Beschränkung des Hauptantrags vornimmt. Von einer Beschränkung des Hauptantrags ist etwa auszugehen, wenn der Kläger vom Antrag auf Zahlung an sich zum Antrag auf Hinterlegung oder vom Zahlungsantrag zum Antrag auf Schuldbefreiung übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955, 956; Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem die Klägerin ihren Zahlungsantrag auf eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 17 CMR wegen eines qualifizierten Verschuldens nach Art. 29 CMR stützt und mit dem Hilfsantrag die Abtretung einer Forderung nach § 667 BGB beansprucht, die der Beklagten als Beauftragte gegen den von ihr eingeschalteten Unterfrachtführer zustehen soll. Damit verlangt die Klägerin mit dem Hilfsantrag kein Minus zum Hauptantrag, sondern verfolgt ein Aliud, das zu einer Klageerweiterung führt (vgl. MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 264 Rn. 17), für die eine Anschlussberufung erforderlich ist.
14
b) Die Klägerin hat die danach für den Hilfsantrag erforderliche Anschlussberufung wirksam eingelegt.
15
aa) Nach § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgt die Anschließung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift. Dieses Erfordernis hat die Klägerin erfüllt. Sie hat ihren bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. April 2013 gestellten Hilfsantrag innerhalb der gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom Berufungsgericht gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 22. April 2013 wiederholt (zum Schriftsatzerfordernis bei der Anschlussberufung vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1960 - IV ZR 46/60, BGHZ 33, 169, 173; Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Urteil vom 9. Juli 1998 - I ZR 72/96, GRUR 1999, 179, 180 = WRP 1998, 1071 - Patientenwerbung ). Die ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, war nicht erforderlich (BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke).
16
bb) Diese Anschließung war rechtzeitig.
17
Allerdings kann sich der Berufungsbeklagte nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Berufung des Gegners grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung anschließen. Diese Frist lief am 29. März 2013 ab.
18
Die erst mit Schriftsatz vom 22. April 2013 erfolgte Anschließung war jedoch gleichwohl rechtzeitig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist. Der mit der Terminsladung erteilte gerichtliche Hinweis vom 15. Februar 2013 bezog sich allein auf die Verspätungsvorschriften der §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO. Dagegen fehlte die Belehrung über die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 277 Abs. 2 ZPO). Diese Belehrung ist auch im Fall des § 521 Abs. 2 ZPO zwingend erforderlich, nach dem § 277 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwenden ist (Musielak/Ball aaO § 521 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher aaO § 521 Rn. 8; Saenger/ Wöstmann aaO § 521 Rn. 2; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 521 Rn. 4).
19
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 277 Abs. 2 ZPO eine Anwendung der Präklusionsvorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 225). Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung, wenn die erforderliche Belehrung nach § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 und 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC).
20
c) Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist auch gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Streithelferin und die Beklagte hatten zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt. Sie war jedoch sachdienlich. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann das Revisionsgericht selbst entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 137). Der Hilfsantrag dient der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt. Er wird darüber hinaus ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.
21
2. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten die Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Streithelferin im mit dem Hilfsantrag begehrten Umfang zu verlangen (dazu unten a)). Der Abtretungsanspruch ist auch nicht verjährt (dazu unten b)).
22
a) Die Beklagte ist als Hauptfrachtführerin verpflichtet, einen ihr gegen die Streithelferin zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 667, 675 BGB, die vorliegend anwendbar sind (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 407 HGB Rn. 80), an den tatsächlichen Geschädigten abzutreten. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu rechnet auch ein Schadensersatzanspruch , den der Beauftragte gegen einen Unterbeauftragten erlangt hat (vgl. RGZ 109, 288, 291 ff.). Geschädigte war ursprünglich die Versicherungsnehmerin , die zwischenzeitlich diesen Anspruch an die Klägerin abgetreten hat.
23
aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch abgetreten worden sei. Das Urteil des Landgerichts, auf das das Berufungsgericht verweist, nimmt auf die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung Bezug. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin alle ihr im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Fernseher zustehenden vertraglichen und außervertraglichen Rechte Dritten gegenüber abgetreten hat. Diese umfassende Abtretung schließt auch den mit dem Hilfsantrag gegenüber der Beklagten geltend gemachten Abtretungsanspruch ein.
24
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Versicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, RdTW 2014, 471 Rn. 9). Das ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation können im Geltungsbereich der CMR ebenfalls zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 29).
25
cc) Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist die Beklagte als (Haupt-)Frachtführerin im Verhältnis zu der Streithelferin als der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin zur Geltendmachung der Schäden aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, die der Versicherungsnehmerin als Vertragspartner der Beklagten erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 mwN; Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 47).
26
Gegen die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation spricht kein überwiegendes Schutzbedürfnis des ausführenden Unterfrachtführers. Er hat es in der Hand, ob er sich gegenüber seinem Vertragspartner auf eine höhere Haftung einlässt, als es sein Vertragspartner gegenüber dem Geschädigten getan hat. Nur in diesem Fall kann ein Anspruch auf Drittschadensliquidation bestehen (vgl. BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 49 mwN). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation im Transportrecht denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt hat (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner , dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Schaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB verpflichtet , den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 50; Thume, VersR 2000, 1071, 1078).
27
dd) Art. 28 Abs. 1 CMR steht der Durchsetzung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus Drittschadensliquidation nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer gegenüber außervertraglichen Ansprüchen wegen Beschädigung der Fracht, die nach dem anzuwendenden Recht bestehen, auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR berufen. Die Ansprüche gegen den Unterfrachtführer, deren Abtretung die Klägerin von der Beklagten begehrt, sind indes vertraglicher Natur. Sie unterfallen als vertragliche Ansprüche nicht dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 CMR (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 28 CMR Rn. 7; Thume/Smid, CMR, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 6; Koller aaO Art. 28 CMR Rn. 2). Zudem wird die beschränkte Haftung des Frachtführers nicht dadurch erweitert, dass er ver- pflichtet ist, ihm gegen die Hilfsperson zustehende Ansprüche abzutreten. Dementsprechend wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch Art. 28 Abs. 2 CMR einer Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht entgegensteht (vgl. Koller aaO Art. 28 CMR Rn. 5; MünchKomm.HGB/ Jesser-Huß aaO Art. 28 CMR Rn. 17; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 28 CMR Rn. 8).
28
ee) Die Klägerin könnte eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche, die der Beklagten gegen die Streithelferin zustehen, allerdings nicht verlangen, wenn solche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht kämen. So liegt es im Streitfall aber nicht.
29
Wie sich aus dem Ladeauftrag ergibt, auf den das Berufungsgericht verwiesen hat, hat die Beklagte die Streithelferin ausdrücklich dazu verpflichtet, nur bewachte Parkplätze anzufahren. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR steht der Wirksamkeit dieser Verpflichtung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet der Bestimmung des Art. 40 CMR jede Vereinbarung nichtig, die unmittelbar oder mittelbar von den Regelungen des Übereinkommens abweicht. Diese Vorschrift beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich, soweit das Übereinkommen selbst Regelungen enthält. Das ist nicht der Fall hinsichtlich im Einzelfall vertraglich übernommener Sicherheitsanforderungen wie der Pflicht, nur bewachte Parkplätze aufzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313; Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 28 f.; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 41 CMR Rn. 8). Damit erscheint eine gegenüber der Beklagten weitergehende Haftung der Streithelferin, die Grundlage für eine Drittschadensliquidation sein könnte, jedenfalls möglich. Ob tatsächlich ein Anspruch aus Drittschadensliquidation besteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
30
ff) Die Beklagte ist zur Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin allerdings nicht verpflichtet, soweit sie an die Klägerin bereits Schadensersatz geleistet hat. Insoweit steht ihr ein gegen die Streithelferin bestehender Schadensersatzanspruch endgültig zu. Aus der Auslegung des Hilfsantrags der Klägerin folgt jedoch, dass sie die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nur wegen eines die Ersatzleistung der Beklagten von 14.966,45 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Schadensersatzanspruchs begehrt. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt.
31
b) Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Abtretungsanspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 213 BGB nicht berücksichtigt, auf die sich die Klägerin zu Recht berufen hatte. Danach gilt die Hemmung der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
32
aa) Voraussetzung für die Anwendung von § 213 BGB ist, dass es sich um einen anderen Anspruch gegen denselben Schuldner handelt, dass der Anspruch auf demselben Grund beruht und dass es sich um einen Fall handelt, in dem das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f., Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/6857, S. 10 und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857, S. 46). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
33
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte und der Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche, die der Beklagten gegenüber der Streithelferin zustehen, beruhen auf demselben Grund. Das ist der Verlust der Fernseher während der Ausführung des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrags.
34
(2) Der Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin tritt auch anstelle des ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten, an die Klägerin abgetretenen Anspruchs der Versicherungsnehmerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das erforderliche Konkurrenzverhältnis - elektive (wahlweise) oder alternative Konkurrenz - ist im Streitfall erfüllt. Die Ansprüche sind auf dasselbe Interesse gerichtet. Das ist der Ausgleich des Schadens, der der Klägerin durch den Verlust des Transportguts entstanden ist. Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abtretung mit der Anschlussberufung verfolgen muss. Die Frage der prozessualen Klageerweiterung und der Hemmung der Verjährung beantworten sich nicht nach denselben Maßstäben. Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist weiter als der prozessuale Anspruch im Sinne des Prozessrechts (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf aaO S. 121; Staudinger/Peters/Jacoby (2014), § 213 Rn. 1).
35
Beide Ansprüche sind auf vollständigen Ersatz des durch den Diebstahl der Fernseher entstandenen Schadens gerichtet. Die Klägerin kann den Ersatz des Schadens aber nur einmal verlangen. Soweit die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten erhält, kommt kein Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche in Betracht, die die Beklagte gegen die Streithelferin hat, weil diese Ansprüche dann auch im Verhältnis der Parteien nur der Beklagten zustehen. Soweit die Klägerin aber keinen Schadensersatz von der Beklagten erhält, kann sie stattdessen einen entsprechenden Abtretungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen.

36
bb) Liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 213 BGB vor, ist der Anspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Streithelferin nicht verjährt.
37
Die Verjährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 1 CMR. Die Vorschrift erfasst auch vertragliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 208/06, TranspR 2009, 477 Rn. 18). Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR ein Jahr. Sie beginnt nach näherer Maßgabe des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 CMR. Auf den genauen Beginn der Verjährung kommt es im Streitfall nicht an. Die Beklagte hat das Gut am 9. Februar 2011 übernommen. Der Lauf der Verjährungsfrist von einem Jahr ist durch die Klageerhebung am 17. August 2011 gehemmt worden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB).
38
III. Das Berufungsurteil ist damit hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags aufzuheben. Da insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den vorstehenden Ausführungen ist der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch nach § 667 BGB begründet.

39
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 23.11.2012 - 5 O 68/11 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 U 201/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 144/09
vom
21. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.820,63 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten, bei denen es sich um Gesellschaften eines internationalen Paketbeförderungsunternehmens handelt, wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.
2
Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der J. Inc. in Taipeh (im Weiteren: J. Inc.) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die J. Inc. übergab der Beklagtenzu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit dem Transport dieser Ware zur Versicherungsnehmerin. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn. Dort übernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Ein Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versicherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des Landtransports zur Versicherungsnehmerin verloren.
3
Die Klägerin hat die Beklagten wegen des Verlustes als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 64.820,63 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Das Berufungsgericht hat der Klage in seinem ersten Urteil vom 19. Dezember 2005 mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben.
5
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130), weil das Berufungsgericht auf den Hauptfrachtvertrag zwischen der taiwanesischen Versenderin und der Beklagten zu 1 rechtsfehlerhaft deutsches - statt taiwanesisches - Recht angewandt hatte und infolgedessen auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass die Beklagte zu 2 für den Verlust des Gutes aus § 437 Abs. 1 HGB hafte, keinen Bestand haben konnte.
6
In dem jetzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es hat angenommen, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, weil die Versenderin den Wert des Gutes nicht angegeben habe. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2 bestehe ebenfalls nicht. Sofern - wie von den Beklagten geltend gemacht - auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag das Recht des US-Bundesstaates New York zur Anwendung komme, scheitere ein Schadensersatzanspruch an der Behauptung der Beklagten zu 2, das Frachtrecht dieses Staates gewähre dem Empfänger beim Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche. Komme auf den Unterfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung, scheitere ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 daran, dass die Ansprüche des Empfängers aus dem Unterfrachtvertrag nicht weitergehen könnten als die Ansprüche, die die Beklagte zu 1 gegen die Beklagte zu 2 habe. Die Beklagte zu 2 könne der Beklagten zu 1 jedoch entgegenhalten, dass es wegen des vollständigen Haftungsausschlusses an einem ersatzfähigen Schaden der Beklagten zu 1 fehle.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat (dazu unter II 2). Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass nach dem Recht des Staates New York ein Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 in Betracht komme, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (dazu unter II 3).
8
1. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, auf eine von den Beklagten vorgelegte Rechtsauskunft des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 10. Februar 2004 (Anlage B 4) gestützt. In der Auskunft heißt es (Seite 12 f.), dass ein Frachtführer gemäß § 634 ZGB Taiwan grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Verlust von Gütern hafte. Für „wertvolle Güter“ wie Bargeld, Wertpapiere und Schmuck werde die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan jedoch generell ausgeschlossen, wenn der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht deren Wert angebe. Ein Rückgriff auf die Haftung für gewöhnliche Güter sei ausgeschlossen.
9
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den verlorengegangenen Speichermodulen habe es sich um „wertvolle Güter“ im Sinne von § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan gehandelt mit der Folge, dass die Versenderin zur Vermeidung eines Haftungsausschlusses ausdrücklich auf den Wert des Gutes hätte hinweisen müssen. Es reiche nach taiwanesischem Recht nicht aus, dass sich der Frachtführer beispielsweise anhand von Handelsrechnungen über den Wert der Warensendung hätte informieren können. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend mache, in der taiwanesischen Rechtsprechung könne sich hieran in der Zwischenzeit etwas geändert haben, weil ein vollständiger Haftungsausschluss jedenfalls dann unbillig sei, wenn der Frachtführer den Wert der Warensendung unschwer aus den Exportpapieren erkennen könne, bestehe kein Anlass, zu dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen. Eine Beweisaufnahme liefe auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus, weil die Klägerin lediglich die Vermutung einer Änderung der Rechtsprechung in Taiwan in den Raum stelle.
10
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass die Verfahrensweise des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

11
a) Die Rechtsprechung hat aus § 293 ZPO die Pflicht des Tatrichters abgeleitet , das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072). Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast. Der Umfang der Ermittlungspflicht kann allerdings durch den Vortrag der Parteien beeinflusst werden. Eine Verletzung des § 293 ZPO ist revisibel (BGHZ 118, 151, 162; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 10; Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 293 Rn. 8).
12
b) Die Klägerin hat gegen die vom Berufungsgericht verwertete Auskunft des Max-Planck-Instituts Einwände erhoben. Sie hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 vorgetragen, der Beklagten zu 1 seien die Zollunterlagen einschließlich der Lieferrechnung übergeben worden. In diesen Unterlagen seien sowohl die Warengattung als auch der Wert des Gutes angegeben, so dass die Beklagte zu 1 Kenntnis vom Wert der Warensendung gehabt habe. Es stelle sich daher die Frage, ob unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beklagten zu 1 zumindest deren anteilige Haftung in Betracht komme. Darüber hinaus hat die Klägerin ausdrücklich um die Einholung eines Ergänzungsgutachtens gebeten, damit auch neuere Entscheidungen taiwanesischer Gerichte berücksichtigt werden könnten.
13
Dieses Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen müssen, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen. Von der Klägerin war kein weiterer Vortrag zum Inhalt des taiwanesischen Rechts zu erwarten , weil sie deutsches Recht für anwendbar hielt und zudem nicht ersichtlich war, dass sie über Erkenntnisquellen hinsichtlich der Haftung des Frachtführers für Verlust von Transportgut nach taiwanesischem Recht verfügte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1071, 1072). Zudem hatte die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Versender seiner Obliegenheit zur Wertangabe nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan auch durch Übermittlung der Ausfuhrdokumente nachkomme, aus denen sich die Warengattung und der Lieferwert ergeben. Die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 10. Februar 2004 beantwortet diese Frage nicht. In dem der Auskunft zugrundeliegenden Fall war nur die Warengattung im Frachtbrief genannt. Auf Seite 15 der Auskunft wird insoweit ausgeführt, zwar würden die beförderten Güter in den Frachtbriefen als „computer parts (without software )“ bezeichnet, so dass der Frachtführer Informationen über die natürliche Beschaffenheit der Güter erhalten habe. Konkrete Angaben zum Wert dieser Computerteile seien allerdings nicht gemacht worden. Da der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht den Wert der beförderten Güter angegeben habe , sei die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 taiwanesisches Zivilgesetz ausgeschlossen. Die Klägerin hat indes gerade vorgetragen, dass der Wert des Gutes in den der Beklagten zu 1 für die Zollabfertigung übergebenen Unterlagen angegeben gewesen sei. Dementsprechend ist das ausländische Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sachkundig dahin zu ermitteln , ob die Beklagte zu 1 die Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen kann, obwohl sie die Ausfuhrdokumente erhalten hatte und damit Kenntnis über den Wert der Waren erlangen konnte.
14
Zu der weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Haftungsabwägung nach Verantwortungsbereichen vorzunehmen sei, enthält die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 10. Februar 2004 ebenfalls keine Ausführungen. Das Berufungsgericht hätte daher durch Einholung einer sachkundigen Rechtsauskunft auch ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wegfall der Haftungsbefreiung in Betracht kommt, insbeson- dere, ob dies bei Vorsatz oder einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers der Fall ist und ob der Frachtführer sich gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des von ihm beauftragten Unterfrachtführers zurechnen lassen muss.
15
3. Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 verletzt die Klägerin ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
16
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der zwischen den Beklagten geschlossene Unterfrachtvertrag dem Recht des US-Bundesstaates New York oder dem deutschen Recht unterliegt. Es hat angenommen, wenn das Recht des US-Bundesstaates New York zur Anwendung komme, sei von dem Vortrag der Beklagten zu 2 auszugehen, dass das Recht dieses Staates dem Empfänger bei einem Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche gewähre, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass im Streitfall etwas anderes gelte.
17
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung erheblichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat.
18
Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009 gestattet, zu der von der Beklagten zu 2 erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren geltend gemachten Anwendung des Rechts des US-Bundesstaates New York bis zum 17. August 2009 Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zum Sachrecht des Staates New York weiter vorgetragen und die wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L.
vom 11. August 2009 vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt wird, ebenso wie im deutschen Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 2, § 437 HGB sei auch im New Yorker Recht klar, dass Verträge die ein Güterbeförderungsunternehmen in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags mit Subunternehmen abschließe, unmittelbar dem Kunden zugute kommen sollten, der daher auch gegen alle in die Beförderung seiner Güter involvierten Unternehmen gleichermaßen vorgehen könne, selbst wenn er mit ihnen keine direkten Verträge abgeschlossen habe.
19
Damit wird im Ergebnis ein Anspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 bejaht. Den Inhalt der wissenschaftlichen Stellungnahme hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte ihn daher berücksichtigen müssen. Dem angegriffenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass dies geschehen ist, so dass von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen ist.
20
c) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Recht gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der Beklagten zu 2 etwaige ihr, der Beklagten zu 1, zustehende Schadensersatzansprüche gemäß § 397 BGB erlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Unterfrachtvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30 ff.). Im Schadensfall besteht daher ein eigenes Leistungsforderungsrecht des drittbegünstigten Empfängers gegen den Unterfrachtführer. Der Fortbestand dieses Leistungsforderungsrechts steht - wenn es entstanden ist - nicht im Belieben der Parteien des Unterfrachtvertrags. Dementsprechend kann die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 nicht mit Wirkung zu Lasten der Empfängerin eine Schadensersatzforderung erlassen.
21
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Drittschadensliquidation halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die Beklagte zu 1) als Vertragspartner des Frachtführers (hier: der Beklagten zu 2) zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung von Transportgut legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder dem Endempfänger erwachsen sind (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BTDrucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer , vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 50).
22
4. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 35 O 181/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.2009 - I-18 U 71/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/08 Verkündet am:
18. März 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des
Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang
ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer
, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber
geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag
im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer
geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber
abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437
Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt,
die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1
HGB richten.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten begrenzt hat.
Auf das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein schwedisches Speditionsunternehmen. Sie nimmt die in Hamburg ansässige Beklagte als Frachtführerin aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die schwedische E. M. S. AB (im Weiteren: Verkäuferin ) veräußerte im Jahr 2000 drei Militär-Lastkraftwagen mit Radarsystemen zu einem Gesamtpreis von 16.641.000 US-Dollar an die Republik Venezuela (im Weiteren: Käuferin). Für den Transport der Lastkraftwagen von Göteborg/ Schweden nach La Guaira/Venezuela hatte die Verkäuferin zu sorgen. Zwischen den Parteien ist streitig, wen diese mit dem Transport bzw. dessen Organisation beauftragt hat. Am 12. Januar 2000 richtete die Verkäuferin eine schriftliche Seetransportanfrage an die Klägerin, die den handschriftlichen Vermerk "UNDER DÄCK" enthielt. Die Klägerin gab am 19. Oktober 2000 ein Angebot für einen Transport "on deck but in protected area on feeder legs" ab. Sie erstellte zudem am 31. Oktober 2000 eine Buchungsbestätigung. Im Konnossement vom 17. November 2000 wurde die Klägerin mit dem Zusatz "as Agents for the Carrier" bezeichnet; als Carrier war eine B. vermerkt. Unter der Bezeichnung B. handelt die in Hongkong ansässige T. , die wie die Klägerin zur K. + -Gruppe gehört.
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Mit dem Seetransport der drei Lastkraftwagen von Göteborg bis Puerto Cabello/Venezuela beauftragte die B. , vertreten durch die Klägerin , die Beklagte. In dem Auftragsschreiben heißt es: "LASTNING UNDER DÄCK". Die Beklagte bestätigte die Buchung am 14. November 2000 mit dem Zusatz "under deck". Die Lastkraftwagen wurden jedoch nicht unter, sondern an Deck befördert und am 12. Dezember 2000 in Venezuela angeliefert. Dabei rügten die zuständigen Stellen in Venezuela Beschädigungen, insbesondere Korrosionsschäden, am Transportgut. Auf Veranlassung der venezulanischen Armee wurden die Lastkraftwagen am 17. Mai 2001 in Caracas untersucht. Dabei wurde bemängelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betroffen sei und die venezulanische Armee die Ausrüstung im vorhandenen Zustand nicht akzeptieren werde. Anschließend wurden die Lastkraftwagen nach Schweden zurücktransportiert und dort am 18. sowie am 25. Januar 2002 untersucht. Der Umfang der von der Klägerin behaupteten Schäden ist zwischen den Parteien streitig.
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Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 machte die Klägerin die Beklagte für etwaige Schäden haftbar. Am 12. März 2001 trat die B. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Käuferin trat am 5. November 2001 etwaige, ihr zustehende Ansprüche an die Verkäuferin ab, die ihrerseits etwaige ihr zustehende Ansprüche an die Z. Versicherung AG abtrat. Diese führte seit 2005 in Schweden einen Rechtsstreit gegen die Klägerin, in dem sie die Zahlung von 15.069.249 SEK verlangte. Diese Auseinandersetzung wurde im Jahr 2009 durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs beendet.
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Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von der Verkäuferin mit der Organisation des Seetransports zu festen Kosten beauftragt worden. Anschließend habe sie die B. der mit Beförderung der Lastkraftwagen von Schweden nach Venezuela beauftragt, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports betraut habe.
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Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, durch die (vertragswidrige) Beförderung an Deck sei es zu erheblichen Schäden an den Lastkraftwagen ge- kommen. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin habe bei einer Inspektion vor Ort in Venezuela Ende April 2001 schwere Korrosionsschäden festgestellt. Die Radaranlagen seien nicht mehr funktionstauglich gewesen. Die Schäden seien nur dadurch zu erklären, dass infolge der Beförderung an Deck Seewasser an die Lastkraftwagen habe gelangen können. Nach Auslieferung des Transportgutes in Venezuela sei es nicht mehr zu einer Verschlimmerung der Schäden gekommen. Die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da ihr ein eigenes qualifiziertes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei.
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Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen , der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Decksverladung von drei Militär-LKW mit Radarausrüstung, verschifft auf dem MS CARIBIA EXPRESS von Göteborg über Hamburg nach La Guaira, Venezuela , am 17. November 2000 unter dem Konnossement Nr. GONC0291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
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Hilfsweise hat die Klägerin Freistellung von sämtlichen Ansprüchen begehrt.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, an den Lastkraftwagen mit den Radaranlagen seien während des Seetransports keine Schäden entstanden, die nicht durch eine bloße Wagenwäsche hätten beseitigt werden können. Darüber hinaus hat sie sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, da ihr ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Sie habe die Stauungsplanung nicht selbst durchgeführt, sondern dem Unternehmen Eu. überlassen, das zu spät bemerkt habe, dass die Fahrzeuge neben einer Überhöhe auch eine Überbreite gehabt hätten. Deswegen habe sich Eu. , ohne sie, die Beklagte, zu informieren, intern entschieden, die Lastkraftwagen nicht unter, sondern an Deck zu verstauen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 2009, 176) der Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Verladung in dem Umfang festgestellt, in dem die T. (handelnd als B. ) der Klägerin hierfür haftet, maximal in Höhe des Wertes von 109.580 Sonderziehungsrechten.
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Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, den es allerdings in der Höhe begrenzt hat. Dazu hat es ausgeführt:
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits sei gegeben. Die Klägerin gehe aus abgetretenem Recht der B. vor. In dem maßgeblichen Konnossement zwischen der B. und der Beklagten sei als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin wehre sich ge- gen die von der Z. Versicherung AG in einem gesonderten Rechtsstreit ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sie habe daher kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten.
14
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht der B. vorgehe. Gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 EGBGB komme auf den Abtretungsvertrag deutsches Recht zur Anwendung , da in dem maßgeblichen Konnossement die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden sei. Die Vorschrift des § 399 BGB stehe der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
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Die Beklagte sei dem Grunde nach aus § 606 Satz 2 HGB schadensersatzpflichtig , weil sie die Lastkraftwagen entgegen der Buchungsbestätigung und der Angabe im Konnossement an Deck transportiert habe. Der Eintritt eines Schadens sei wahrscheinlich. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass die Lastkraftwagen während ihrer Obhutszeit beschädigt worden seien. Der Schaden und seine Höhe müssten aber für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsanspruchs nicht feststehen. Dass es irgendwelche Schäden am Transportgut gegeben habe, folge aus den Inspektionsberichten. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige gemäß § 611 Abs. 1 HGB könne offenbleiben. Bei einer verspäteten Anzeige werde zwar gemäß § 611 Abs. 3 HGB vermutet, dass der Verfrachter die Güter so abgeliefert habe, wie sie im Konnossement beschrieben seien. Dies führe aber nur zu einer Beweislastumkehr und nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.
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Die Klage sei unbegründet, soweit Haftungsbeschränkungen der B. bestünden, die über etwaige Haftungseinschränkungen der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin hinausgingen. Denkbar sei, dass zwischen der Klägerin und der B. Recht das von Hongkong vereinbart worden sei. Wäre dies der Fall, komme eine Haftungsbeschränkung nach Stückzahl und nicht nach Gewicht in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die B. gegenüber der Klägerin in erheblich geringerem Umfang haftete als die Klägerin gegenüber der Verkäuferin.
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An dieser Beurteilung ändere sich nichts durch den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Die B. habe an die Klägerin zwar nicht nur ihren Befreiungsanspruch gegen die Beklagte abgetreten mit der Folge, dass ein weitergehender Anspruch neben dem Befreiungsanspruch auch auf die Klägerin übergegangen wäre. Ein derartiger Anspruch, der allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden könnte, bestehe aber nicht.
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Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Schaden der Klägerin gegebenenfalls den Betrag von 109.580 Sonderziehungsrechten übersteige. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB. Diese sei nicht durch § 660 Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB müsse der Beklagten selbst vorzuwerfen sein. Es reiche nicht aus, wenn ihre Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene oder Erfüllungsgehilfen leichtfertig gehandelt hätten. Da die Entstehung des von der Klägerin behaupteten Schadens seine Ursache in einem Verladefehler habe, treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast , der sie in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Sie habe insbesondere vorgetragen, dass eine Anweisung bestehe, bei einer von der Buchung abweichenden Verladung mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Eine derartige Anweisung reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten geschilderten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen er- forderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden.
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B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte brauche der Klägerin nur im selben Umfang zu haften, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde. Unbegründet ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf 109.580 Sonderziehungsrechte angenommen hat. Im Übrigen führen die Angriffe der Anschlussrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen , dass während der Obhutszeit der Beklagten eine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Zur Anschlussrevision der Beklagten
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1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.
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a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage aus der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Nr. 21 des Konnossements zwischen der B. und der Beklagten, die gemäß Art. 17 EuGVÜ, der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, wirksam ist.
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b) Zutreffend hat das Berufungsgericht für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auch ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend, der bei Einreichung der Klage noch nicht beziffert werden konnte. Sie wurde von dem Transportversicherer der Verkäuferin selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht mithin allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung der Verkäuferin bzw. deren Rechtsnachfolgerin also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin gegen den von der Z. Versicherung AG gegen sie geltend gemachten Anspruch verteidigt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).
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Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen , wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.N.).
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c) Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Anschlussrevision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat sich nach Erlass des Berufungsurteils in dem gegen sie in Schweden gesondert geführten Rechtsstreit zwar auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in Höhe von 1.325.000 SEK verglichen. Dieser Betrag wurde inzwischen auch von den Haftpflichtversicherern der Klägerin beglichen, so dass ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche auf diese übergegangen sein könnten. Die Klägerin bleibt jedoch nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des möglichen gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1185; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 Rdn. 83).
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Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Anträge zugunsten der möglichen Rechtsnachfolger umstellen muss oder ob dies im Streitfall nicht erforderlich ist, weil sich der Anspruch durch den Forderungsübergang nicht geändert hat. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Haftpflichtversicherer der Klägerin haben diese am 29. und 30. September 2009 ermächtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzubetreiben. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind allerdings in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Bei der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind. Dabei ist zwar grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Pro- zessstandschaft ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH NJW 2000, 738, 739). Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ergeben, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Tz. 27).
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Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz vor. Die Tatsache der Ermächtigung der Klägerin ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ist zudem unstreitig und schmälert auch nicht die Rechte der Beklagten, wenn in der Revisionsinstanz die Prozessführungsbefugnis der Klägerin endgültig geklärt wird. Andernfalls hätte sie diese Klärung erst in einem weiteren mit Zeitverlust und Kosten verbundenen Rechtsstreit herbeiführen müssen.
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Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Diese erfordert, dass die Klägerin durch die Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie setzt ferner voraus, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III; Urt. v. 5.2.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Tz. 21, jeweils m.w.N.). Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozessführung folgt für die Klägerin daraus, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Eigenbeteiligung vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren kann. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aus (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, TranspR 2001, 479, 480).
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2. Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nach dem Inhalt der Inspektionsberichte davon ausgegangen werden, dass während der Obhutszeit der Beklagten irgendeine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei.
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a) Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann (BGH, Urt. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Tz. 6). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Sie bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dürfen hierbei nicht offenbleiben, weil sie in einem späteren Prozess der Parteien nicht neu i.S. des § 767 Abs. 2 ZPO wären und ihrer Berücksichtigung daher die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstünde (BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544).
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b) Als Verfrachter haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass es während der Obhutszeit der Beklagten tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportgutes gekommen ist. Entscheidend ist somit, ob die von der Beklagten beförderten Fahrzeuge bei der Anlieferung in Venezuela beschädigt waren.
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Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr mit einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit begnügt. Das reicht für die Begründetheit einer Feststellungsklage nicht aus. Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass die Fahrzeuge nicht unter, sondern an Deck befördert wurden. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die von ihr beförderten Lastkraftwagen während der Seereise - also während ihres Obhutszeitraums - beschädigt wurden. Sie hat hierzu unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten ) vorgetragen, dass es sich bei dem MS Caribia Express um ein sehr großes Schiff handele, bei dem an Deck gestaute Güter weit oberhalb der Wasserlinie gesichert seien, so dass ein Kontakt mit Spritzwasser auch bei schlechtem Wetter allenfalls in geringem Umfang bestehe und dass das Wageninnere der geschlossenen Fahrzeuge durch die Bauweise vor Witterungseinflüssen vollständig geschützt gewesen sei. Gleichwohl entstandene Salzablagerungen auf den Lastkraftwagen hätten durch eine einfache Wagenwäsche rückstandsfrei und ohne zurückbleibende Korrosionsschäden entfernt werden können. Aus den vorliegenden Inspektionsberichten, die lange Zeit nach Ablieferung des Gutes gefertigt worden seien, ergebe sich jedenfalls nicht, dass etwaige Beschädigungen der Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Ablieferung durch die Beklagte vorhanden gewesen seien.
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Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob es tatsächlich zu Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der Beklagten gekommen ist. Hierfür ist die Klägerin darlegungsund beweispflichtig (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 Rdn. 61).
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II. Zur Revision der Klägerin
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1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision nur teilweise zulassen wollen, und zwar in dem Umfang, als "die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die Beklagte nicht mehr haftet, als die T. (handelnd als B. )." Diese Beschränkung der Zulassung ist aber nicht wirksam.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 m.w.N.). Danach scheidet hier eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision aus, weil es sich um einen unselbständigen Teil eines materiell -rechtlichen Anspruchs handelt.
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Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung kann das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision mithin unbeschränkt zugelassen (BGH NJW 2005, 664 m.w.N.).
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2. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist die Klage nur teilweise aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB begründet. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, dass die Beklagte der Klägerin nur in dem Umfang zu haften braucht, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schuldet. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haftung der Beklagten gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt ist.
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a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf mögliche Ansprüche der B. gegen die Beklagte gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Parteien des Seefrachtvertrags (die B. und die Beklagte) dies in Nr. 21 des maßgeblichen Konnossements wirksam vereinbart haben.
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Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin behaupteten Transportschäden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. HGB), da sie sich zur Durchführung des Transports der drei Lastkraftwagen auf dem Seeweg von Schweden nach Venezuela verpflichtet hat.
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b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus einer wirksamen Abtretung der möglichen Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin (§ 398 BGB). Die Frage der Wirksamkeit der Forderungsübertragung bestimmt sich gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, hier also nach deutschem Recht. Gemäß § 399 Halbs. 1 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im Allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei in eine Forderung, die auf die dem Zessionar geschuldete Leistung gerichtet ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, TranspR 1985, 335, 337). Rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit können aus dem Vertragsverhältnis zwischen der B. der und Beklagten nicht hergeleitet werden. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung der Beklagten bewirkt, da sie nach den §§ 404, 406 ff. BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, der Klägerin gegenüber die Einwendungen zu erheben, die sie gegen die B. hätte erheben können (BGHZ 12, 136, 141 f.).
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Nach diesen Grundsätzen hat die in Rede stehende Abtretung keine unzulässige Inhaltsänderung zur Folge. Gegenstand der Abtretung sind mögliche Schadensersatzansprüche der B. gegen die Beklagte wegen eines Schadens der B. der , darin besteht, dass sie ihrerseits von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nach Abtretung der Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin als Gläubigerin der B. ist Inhalt des Schadensersatzanspruchs weiterhin die Freistellung von der Schadensersatzpflicht, die der Klägerin gegenüber der Verkäuferin oder der Käuferin obliegt. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt. Durch die Abtretung an die Klägerin ist der Inhalt des Anspruchs nicht verändert worden, da sie selbst nur einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung hat (vgl. die Ausführungen unter B I 1 b).
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c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte brauche der Klägerin den aus der Beförderung der drei Lastkraftwagen von Göteborg nach La Guaira entstandenen oder noch entstehenden Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin aus dem abgetretenen Befreiungsanspruch der B. vorgehe, könne dieser Anspruch nur so weit gehen, als die B. einem Anspruch der Klägerin ausgesetzt sei. Soweit sich die B. auf eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber der Klägerin berufen könne, sei sie einem solchen Anspruch nicht ausgesetzt mit der Folge, dass in diesem Umfang auch kein Befreiungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Es spreche einiges dafür, dass sich die B. gegenüber der Klägerin auf umfangreichere Haftungsbegrenzungen berufen könne, als solche zugunsten der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin gegeben seien.
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Die B. habe an die Klägerin allerdings nicht nur ihren Befreiungsanspruch , sondern alle ihre Rechte gegenüber der Beklagten abgetreten. Sofern die B. neben dem Befreiungsanspruch noch einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte hätte, wäre auch dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden, die auch im Seehandelsrecht zur Anwendung kämen. Ein derartiger Anspruch bestehe aber nicht. Der "klassische" Fall der Drittschadensliquidation liege vor, wenn Schaden und formelle Anspruchsberechtigung auseinanderfielen. Die Klägerin habe als Fixkostenspediteurin gegen die B. jedoch "an sich" ei nen eigenen Schadensersatzanspruch. Wenn sie sich in dem mit der B. geschlossenen Vertrag auf Haftungsbeschränkungen einlasse, die dazu führten, dass sie ihrem Auftraggeber (hier: der Verkäuferin) in größerem Umfang haften müsse als sie selbst Regress nehmen könne, so geschehe dies auf eigenes Risiko. Es handele sich nicht um ein untragbares Ergebnis, wenn sich dieses Risiko verwirkliche. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzlichen Wertung, da in § 437 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt sei, dass der ausführende Frachtführer alle Einwendungen geltend machen könne, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustünden.
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bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
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(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auch im Seefrachtrecht zur Anwendung kommen (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 40 ff.). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die B. im Verhältnis zur Beklagten) als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168, m.w.N.; Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309).
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(2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.).
49
Der ausführende Frachtführer (hier: die Beklagte) ist auch nicht besonders schutzbedürftig, da er sich selbst in dem von ihm geschlossenen Frachtvertrag zu einer höheren Haftung verpflichtet hat. Will der ausführende Frachtführer eine Inanspruchnahme durch den Geschädigten aus abgetretenem Recht vermeiden, darf er sich seinem Vertragspartner gegenüber nicht auf eine höhere Haftung einlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Inhalt des für ihn maßgeblichen Rechtsverhältnisses so zu gestalten, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes nur für die Schäden seines Auftraggebers oder seines Empfängers einzustehen hat, nicht aber für Schäden Dritter, die sein Auftraggeber oder der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann (Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Ramming, TranspR 2000, 277, 292 f.; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 Rdn. 34; a.A. Zapp, TranspR 2000, 106, 109; Demuth, TranspR 2004, Beilage S. 12 f.; Knöfel, Festgabe für Herber, S. 96, 102 f.).
50
Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat (Thume, VersR 2000, 1071, 1078). Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (Thume, VersR 2000, 1071, 1078).
51
Die Vorschrift des § 437 Abs. 2 HGB, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auch bezogen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie im Seefrachtrecht keine Anwendung findet. Zudem gilt die Bestimmung nur, wenn sich die Einwendungen gegen dengesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten und nicht gegen einen abgetretenen vertraglichen Anspruch aus dem Unterfrachtvertrag, in dem der ausführende Frachtführer eine höhere Haftung als der Hauptfrachtführer übernommen hat (Valder, TranspR 1998, 51, 57; Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Thume, VersR 2000, 1071, 1078; s. auch MünchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., § 437 Rdn. 38; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 437 Rdn. 28). Eine allgemeine "gesetzliche Wertung" des Inhalts, dass sich der ausführende Frachtführer stets auf die Haftungsbeschränkungen soll berufen können, die dem Hauptfrachtführer zustehen, kann § 437 Abs. 2 HGB nicht entnommen werden, wie auch die Erwähnung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation in der Begründung zum Transportrechtsreformgesetz verdeutlicht (BT-Drucks. 13/8445, S. 75).
52
d) Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt.
53
aa) Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die drei von der Beklagten beförderten Lastkraftwagen ein Gewicht von insgesamt 54.790 kg. Daraus ergibt sich gemäß § 660 Abs. 1 HGB eine Höchstbetragshaftung der Beklagten im Wert von 109.580 Sonderziehungsrechten.
54
bb) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde".
55
Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, entfallen die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung (BGHZ 181, 292 Tz. 30 ff.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgeg- ners, hier also der Komplementäre der Komplementär-KG der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Tz. 39).
56
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Kommanditgesellschaft gelte das Prinzip der Selbstorganschaft, so dass nur ein KomplementärGesellschafter organschaftlicher Gesellschafter sein könne. Es sei nicht vorgetragen , dass den Komplementären der Komplementär-KG der Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der nicht vertragsgemäßen Verladung des Transportgutes anzulasten sei. Im vorliegenden Fall könne es nur um die Verletzung von Organisationspflichten gehen. Hierzu müsse die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Vortrag halten. Dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass die zuständige Abteilung "ENOC" der Eu. bei einer Buchung jeweils prüfe, ob die Verschiffung mit dem geplanten Schiff in der gewünschten Art und Weise (etwa unter Deck) möglich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Buchung bestätigt. Andernfalls werde die Nichtdurchführbarkeit der gewünschten Verladung an die buchende Agentur weitergeleitet, die ihrerseits den Befrachter informiere, der dann eine Zustimmung zu einer späteren Verschiffung oder etwa eine Modifikation bei der Verschiffung (beispielsweise an Deck) zu erteilen habe. Eine derartige - generelle - Anweisung, wie bei der Verladung von Transportgut vorgegangen werden solle, reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus.
57
Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten dargelegten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden. Jedenfalls bei einem Unternehmen von der Größenordnung der Beklagten und bei der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Anweisung könnten die konkreten Sicherungsmechanismen auch "leitenden Angestellten" überlassen werden, deren qualifiziertes Verschulden für einen Wegfall von Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nicht ausreiche.
58
dd) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 660 Abs. 3 HGB wesentlichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen.
59
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen habe, die Weisung, unter Deck zu befördern, sei allein deswegen mutwillig missachtet worden, um das Schiff besser auslasten zu können. Die Beklagte müsse erklären, wie es zu der weisungswidrigen Verladung an Deck gekommen sei. Dies könne sie offenbar nicht. Damit sei von groben Organisationsmängeln auszugehen, die die Geschäftsführung der Beklagten selbst zu vertreten hätten.
60
Auf dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgetragene Weisung, wie zu verfahren ist, wenn die gewünschte Verladung des Gutes nicht möglich ist, nicht in Abrede gestellt. Damit kam es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin bei der Frage, ob den organschaftlichen Gesellschaftern der Beklagten grobe Organisationsmängel anzulasten sind, nicht an.
61
(2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sie im Rahmen ihrer betrieblichen Organisation sicherstelle, dass die für die Ladungssicherheit erheblichen Weisungen - insbesondere die Weisung, unter Deck zu stauen - umgesetzt würden.
62
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ein eigenes qualifiziertes Verschulden der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten nicht dargelegt. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kontrolle , ob die von der Beklagten erteilten Anweisungen eingehalten werden, nicht auf Geschäftsführungsebene hätten geplant werden müssen, sondern auch "leitenden Angestellten" überlassen werden können.
63
Mangels Feststellung eines qualifizierten Verschuldens der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten hat das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB verneint.
64
C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten angenommen hat. Auf die weitergehende Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 412 O 158/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 6 U 220/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 144/09
vom
21. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.820,63 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten, bei denen es sich um Gesellschaften eines internationalen Paketbeförderungsunternehmens handelt, wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.
2
Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der J. Inc. in Taipeh (im Weiteren: J. Inc.) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die J. Inc. übergab der Beklagtenzu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit dem Transport dieser Ware zur Versicherungsnehmerin. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn. Dort übernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Ein Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versicherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des Landtransports zur Versicherungsnehmerin verloren.
3
Die Klägerin hat die Beklagten wegen des Verlustes als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 64.820,63 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Das Berufungsgericht hat der Klage in seinem ersten Urteil vom 19. Dezember 2005 mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben.
5
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130), weil das Berufungsgericht auf den Hauptfrachtvertrag zwischen der taiwanesischen Versenderin und der Beklagten zu 1 rechtsfehlerhaft deutsches - statt taiwanesisches - Recht angewandt hatte und infolgedessen auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass die Beklagte zu 2 für den Verlust des Gutes aus § 437 Abs. 1 HGB hafte, keinen Bestand haben konnte.
6
In dem jetzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es hat angenommen, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, weil die Versenderin den Wert des Gutes nicht angegeben habe. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2 bestehe ebenfalls nicht. Sofern - wie von den Beklagten geltend gemacht - auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag das Recht des US-Bundesstaates New York zur Anwendung komme, scheitere ein Schadensersatzanspruch an der Behauptung der Beklagten zu 2, das Frachtrecht dieses Staates gewähre dem Empfänger beim Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche. Komme auf den Unterfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung, scheitere ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 daran, dass die Ansprüche des Empfängers aus dem Unterfrachtvertrag nicht weitergehen könnten als die Ansprüche, die die Beklagte zu 1 gegen die Beklagte zu 2 habe. Die Beklagte zu 2 könne der Beklagten zu 1 jedoch entgegenhalten, dass es wegen des vollständigen Haftungsausschlusses an einem ersatzfähigen Schaden der Beklagten zu 1 fehle.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat (dazu unter II 2). Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass nach dem Recht des Staates New York ein Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 in Betracht komme, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (dazu unter II 3).
8
1. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, auf eine von den Beklagten vorgelegte Rechtsauskunft des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 10. Februar 2004 (Anlage B 4) gestützt. In der Auskunft heißt es (Seite 12 f.), dass ein Frachtführer gemäß § 634 ZGB Taiwan grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Verlust von Gütern hafte. Für „wertvolle Güter“ wie Bargeld, Wertpapiere und Schmuck werde die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan jedoch generell ausgeschlossen, wenn der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht deren Wert angebe. Ein Rückgriff auf die Haftung für gewöhnliche Güter sei ausgeschlossen.
9
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den verlorengegangenen Speichermodulen habe es sich um „wertvolle Güter“ im Sinne von § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan gehandelt mit der Folge, dass die Versenderin zur Vermeidung eines Haftungsausschlusses ausdrücklich auf den Wert des Gutes hätte hinweisen müssen. Es reiche nach taiwanesischem Recht nicht aus, dass sich der Frachtführer beispielsweise anhand von Handelsrechnungen über den Wert der Warensendung hätte informieren können. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend mache, in der taiwanesischen Rechtsprechung könne sich hieran in der Zwischenzeit etwas geändert haben, weil ein vollständiger Haftungsausschluss jedenfalls dann unbillig sei, wenn der Frachtführer den Wert der Warensendung unschwer aus den Exportpapieren erkennen könne, bestehe kein Anlass, zu dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen. Eine Beweisaufnahme liefe auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus, weil die Klägerin lediglich die Vermutung einer Änderung der Rechtsprechung in Taiwan in den Raum stelle.
10
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass die Verfahrensweise des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

11
a) Die Rechtsprechung hat aus § 293 ZPO die Pflicht des Tatrichters abgeleitet , das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072). Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast. Der Umfang der Ermittlungspflicht kann allerdings durch den Vortrag der Parteien beeinflusst werden. Eine Verletzung des § 293 ZPO ist revisibel (BGHZ 118, 151, 162; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 10; Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 293 Rn. 8).
12
b) Die Klägerin hat gegen die vom Berufungsgericht verwertete Auskunft des Max-Planck-Instituts Einwände erhoben. Sie hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 vorgetragen, der Beklagten zu 1 seien die Zollunterlagen einschließlich der Lieferrechnung übergeben worden. In diesen Unterlagen seien sowohl die Warengattung als auch der Wert des Gutes angegeben, so dass die Beklagte zu 1 Kenntnis vom Wert der Warensendung gehabt habe. Es stelle sich daher die Frage, ob unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beklagten zu 1 zumindest deren anteilige Haftung in Betracht komme. Darüber hinaus hat die Klägerin ausdrücklich um die Einholung eines Ergänzungsgutachtens gebeten, damit auch neuere Entscheidungen taiwanesischer Gerichte berücksichtigt werden könnten.
13
Dieses Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen müssen, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen. Von der Klägerin war kein weiterer Vortrag zum Inhalt des taiwanesischen Rechts zu erwarten , weil sie deutsches Recht für anwendbar hielt und zudem nicht ersichtlich war, dass sie über Erkenntnisquellen hinsichtlich der Haftung des Frachtführers für Verlust von Transportgut nach taiwanesischem Recht verfügte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1071, 1072). Zudem hatte die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Versender seiner Obliegenheit zur Wertangabe nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan auch durch Übermittlung der Ausfuhrdokumente nachkomme, aus denen sich die Warengattung und der Lieferwert ergeben. Die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 10. Februar 2004 beantwortet diese Frage nicht. In dem der Auskunft zugrundeliegenden Fall war nur die Warengattung im Frachtbrief genannt. Auf Seite 15 der Auskunft wird insoweit ausgeführt, zwar würden die beförderten Güter in den Frachtbriefen als „computer parts (without software )“ bezeichnet, so dass der Frachtführer Informationen über die natürliche Beschaffenheit der Güter erhalten habe. Konkrete Angaben zum Wert dieser Computerteile seien allerdings nicht gemacht worden. Da der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht den Wert der beförderten Güter angegeben habe , sei die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 taiwanesisches Zivilgesetz ausgeschlossen. Die Klägerin hat indes gerade vorgetragen, dass der Wert des Gutes in den der Beklagten zu 1 für die Zollabfertigung übergebenen Unterlagen angegeben gewesen sei. Dementsprechend ist das ausländische Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sachkundig dahin zu ermitteln , ob die Beklagte zu 1 die Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen kann, obwohl sie die Ausfuhrdokumente erhalten hatte und damit Kenntnis über den Wert der Waren erlangen konnte.
14
Zu der weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Haftungsabwägung nach Verantwortungsbereichen vorzunehmen sei, enthält die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 10. Februar 2004 ebenfalls keine Ausführungen. Das Berufungsgericht hätte daher durch Einholung einer sachkundigen Rechtsauskunft auch ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wegfall der Haftungsbefreiung in Betracht kommt, insbeson- dere, ob dies bei Vorsatz oder einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers der Fall ist und ob der Frachtführer sich gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des von ihm beauftragten Unterfrachtführers zurechnen lassen muss.
15
3. Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 verletzt die Klägerin ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
16
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der zwischen den Beklagten geschlossene Unterfrachtvertrag dem Recht des US-Bundesstaates New York oder dem deutschen Recht unterliegt. Es hat angenommen, wenn das Recht des US-Bundesstaates New York zur Anwendung komme, sei von dem Vortrag der Beklagten zu 2 auszugehen, dass das Recht dieses Staates dem Empfänger bei einem Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche gewähre, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass im Streitfall etwas anderes gelte.
17
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung erheblichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat.
18
Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009 gestattet, zu der von der Beklagten zu 2 erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren geltend gemachten Anwendung des Rechts des US-Bundesstaates New York bis zum 17. August 2009 Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zum Sachrecht des Staates New York weiter vorgetragen und die wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L.
vom 11. August 2009 vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt wird, ebenso wie im deutschen Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 2, § 437 HGB sei auch im New Yorker Recht klar, dass Verträge die ein Güterbeförderungsunternehmen in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags mit Subunternehmen abschließe, unmittelbar dem Kunden zugute kommen sollten, der daher auch gegen alle in die Beförderung seiner Güter involvierten Unternehmen gleichermaßen vorgehen könne, selbst wenn er mit ihnen keine direkten Verträge abgeschlossen habe.
19
Damit wird im Ergebnis ein Anspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 bejaht. Den Inhalt der wissenschaftlichen Stellungnahme hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte ihn daher berücksichtigen müssen. Dem angegriffenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass dies geschehen ist, so dass von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen ist.
20
c) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Recht gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der Beklagten zu 2 etwaige ihr, der Beklagten zu 1, zustehende Schadensersatzansprüche gemäß § 397 BGB erlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Unterfrachtvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30 ff.). Im Schadensfall besteht daher ein eigenes Leistungsforderungsrecht des drittbegünstigten Empfängers gegen den Unterfrachtführer. Der Fortbestand dieses Leistungsforderungsrechts steht - wenn es entstanden ist - nicht im Belieben der Parteien des Unterfrachtvertrags. Dementsprechend kann die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 nicht mit Wirkung zu Lasten der Empfängerin eine Schadensersatzforderung erlassen.
21
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Drittschadensliquidation halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die Beklagte zu 1) als Vertragspartner des Frachtführers (hier: der Beklagten zu 2) zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung von Transportgut legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder dem Endempfänger erwachsen sind (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BTDrucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer , vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 50).
22
4. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 35 O 181/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.2009 - I-18 U 71/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 200/03 Verkündet am:
1. Juni 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin veräußerte im September 2000 an eine Kundin in Toronto/ Kanada Gewebe, das sie der Käuferin mit insgesamt 187.800,08 DM in Rechnung stellte. Auf Weisung der Käuferin sollte die Ware direkt an die L.
in Moskau geliefert werden, an die das Gewebe weiterveräußert worden war. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin die Beklagte am 6. September 2000 zu festen Kosten mit dem Versand von 99 Kartons Gewebe (Bruttogewicht 8.637 kg) von Lörrach nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Beförderung des Gutes an die S. R. AO in Moskau - die Streithelferin der Beklagten -, die ihrerseits die A. mit der Transportdurchführung beauftragte. Deren Fahrer übernahm die Ware am 8. September 2000 in Lörrach. Mit Schreiben vom 19. September 2000 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Verlust des Gutes reklamiert.
3
Die Klägerin hat behauptet, die Ware sei bei der rechtmäßigen Empfängerin nicht angekommen. Nach seinem Eintreffen in Moskau am 14. September 2000 sei der Fahrer vor dem dortigen Zollamt von einem Unbekannten, der sich als Repräsentant der Empfängerfirma L. ausgegeben habe, angesprochen worden. Auf Weisung dieser Person sei der Fahrer zu einer Entladestelle gefahren, die nicht der im Frachtbrief angegebenen Ablieferungsadresse entsprochen habe. Dort sei das Gut abhanden gekommen. Durch den Verlust der Ware sei ein Schaden in Höhe von 96.020,66 € (= 187.800,08 DM) entstanden. Die Klägerin macht diesen Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.020,66 € nebst Zinsen zu zahlen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der Fahrer habe die ihm beim Zollamt in Moskau mitgeteilte Entladestelle angefahren und die Ware einem Mitarbeiter der Empfängerfirma übergeben. Der Erhalt der Sendung sei auf dem CMR-Frachtbrief quittiert worden. Wenn sich Personen mittels gefälschter Dokumente Gewahrsam an der Ware verschafft haben sollten, greife zumindest Art. 17 Abs. 2 CMR zu ihren, der Beklagten, Gunsten ein.
6
Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, weil davon auszugehen sei, dass die kanadische Käuferin der Ware die Rechnung der Klägerin ausgeglichen habe. Ebenso wenig hätten die Kundin der Klägerin und die Abnehmerin in Moskau einen Schaden erlitten, so dass dieser auch nicht über die Grundsätze der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könne.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
8
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR verneint. Dazu hat es ausgeführt:
10
Es könne offen bleiben, ob die Ware bei der Endkäuferin in Moskau angekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation scheitere schon daran, dass die Klägerin für einen auf die kanadische Zwischenhändlerin verlagerten Schaden darlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Der Hinweis auf deren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin reiche dafür nicht aus. Die Kundin der Klägerin habe die Ware sofort weiterveräußert. Damit sei davon auszugehen, dass weder der Klägerin selbst noch der kanadischen Käuferin ein Schaden entstanden sei. Für einen etwaigen Schaden der russischen Endkäuferin habe die Klägerin nichts vorgetragen.
11
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt. Die Beklagte ist Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB und unterliegt daher der Haftung nach der CMR (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312 m.w.N.).
13
2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes.
14
a) In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die für die L. bestimmte Ware nicht an die rechtmäßige Empfängerin ausgeliefert worden, sondern verloren gegangen ist. Denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Warensendung - wie von der Klägerin bestritten - bei der Moskauer Endkäuferin angekommen ist.
15
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes des Fracht- guts aktivlegitimiert. Die dem Empfänger gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zukommende Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs wegen Verlustes der Ware berührt die Anspruchsberechtigung des Versenders nicht. Die Legitimation des Absenders ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Vertragspartner des Frachtführers (Herber/Piper, CMR, Vor Art. 17 Rdn. 13).
16
3. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch im Rahmen der CMR-Haftung die Grundsätze der Liquidation des Schadens im Drittinteresse Anwendung finden (Herber/Piper aaO Vor Art. 17 Rdn. 19 f.).
17
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägerin stehe bei einem Verlust des Transportgutes nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
18
a) Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten , die den Schaden von dem Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168 m.w.N).
19
Der aus dem Frachtvertrag Berechtigte kann die Ersatzforderung im eigenen Namen für Rechnung des wirtschaftlich Geschädigten geltend machen. Die Ersatzleistung an diesen weiterzuleiten ist seine Sache, die den Schädiger grundsätzlich nichts angeht. Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte tatsächlich nichts von der Ersatzleistung bekommen würde oder er auf die Geltendmachung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865).
20
Demzufolge steht der Liquidation des Schadens durch die Klägerin nicht entgegen, dass ein Schaden nicht bei der Käuferin der Ware, sondern bei der von dieser bestimmten Endempfängerin der Ware entstanden ist.
21
b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, weil sie zu einem Schaden der russischen Endempfängerin nichts vorgetragen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
22
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der kanadischen Zwischenhändlerin durch einen Verlust des Transportgutes trotz einer Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber der Klägerin kein Schaden entstanden ist, weil diese die Ware sogleich an die L. "entweder gegen Vorkasse, per Akkreditiv oder zumindest mit der Vorgabe CIP Moskau oder einer vergleichbaren kaufvertraglichen Regelung" weiterveräußert hat mit der Folge, dass der kanadischen Käuferin kein Schaden entstanden sei. Damit ist der Schaden auf die russische Endabnehmerin verlagert worden. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht an der fehlenden Darlegung eines etwaigen Schadens der russischen Endkäuferin seitens der Klägerin scheitern lassen. Der Schaden der russischen Endabnehmerin ergibt sich bei dieser Gestaltung des Sachverhalts zwangsläufig.
23
c) Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation wäre nur dann ausgeschlossen, wenn entweder der letztlich Geschädigte auf die Geltendmachung des Schadens verzichtet hätte oder die Geltendmachung jedenfalls nicht seinem Willen entspräche. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist nicht vom Gläubiger auszuräumen, sondern vom Schädiger zu beweisen (vgl. BGH NJW 1998, 1864, 1865). Feststellungen dazu sind bislang nicht getroffen worden.
24
5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil es insbesondere zu der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Warensendung bei der Moskauer Endkäuferin angekommen ist, an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Gleiches gilt für die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe, die von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz bestritten worden ist.
25
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Büscher
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 12 O 163/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.07.2003 - 9 U 165/02 -

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 161/10 Verkündet am:
13. Juni 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 421 Abs. 1 Satz 2; MÜ Art. 18 Abs. 4 Satz 2

a) Einem vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer aus § 421
Abs. 1 Satz 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des
Unterfrachtführers nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erfüllt sind, weil der jeweilige Haftungsgrund
sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ergibt. Der ausführende Frachtführer
im Sinne von § 437 Abs. 1 HGB haftet nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags
zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer. Die Haftung des Unterfrachtführers
gegenüber dem Empfänger gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB richtet sich
demgegenüber allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag.

b) Von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist nur dann auszugehen,
wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung
zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf der Teilstrecke, obwohl eine solche technisch
und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion
mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der T. OHG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) in M. (Bayern). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die Versicherungsnehmerin schloss mit der Beklagten im Mai 2004 eine Rahmenvereinbarung über Sondertarife für den Versand und Empfang von Paketen. Dabei teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin die Kundennummer 799527 zu, für die sie der Versicherungsnehmerin Sondertarife gewährte. In den Beförderungsbedingungen der Beklagten, die wesentlicher Bestandteil der Rahmenvereinbarung sind, ist bestimmt, dass die Beklagte nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördert.
3
Die Versicherungsnehmerin bestellte im Oktober 2005 bei einem in Burnaby/Kanada ansässigen Unternehmen (im Weiteren: Versenderin) insgesamt 13 elektronische Schaltungen zum Gesamtpreis von 137.661,75 USDollar. In einer von der Versicherungsnehmerin an die Versenderin gerichteten "purchase order" vom 27. Oktober 2005 befand sich unter dem Hinweis "Instructions" der Zusatz "shipments by U. our account Nbr. 799527". Die Versenderin verpackte zwölf der 13 bestellten Schaltungen in zwei Pakete und übergab diese an die für Kanada zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten zum Transport nach Deutschland. Das Gut wurde anschließend per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn befördert, auf dem die Beklagte ein Umschlagslager unterhält. Nach Ankunft der beiden Pakete auf dem Flughafen Köln/Bonn erstellte die Beklagte am 27. November 2005 einen Internationalen Haus-Luft-Frachtbrief, in dem sie als Rechnungsbetrag 126.178,50 US-Dollar und die Kundennummer der Versicherungsnehmerin vermerkte. Beide Pakete wurden vor der Weiterbeförderung zur Versicherungsnehmerin für eine Zollbeschau geöffnet. Dabei wurde der Inhalt überprüft und festgestellt, dass es sich um Schaltungen handelte.
4
Am 1. Dezember 2005 traf eines der beiden Pakete bei der Versicherungsnehmerin ein, das sechs elektronische Schaltungen enthielt. Am nächsten Tag lieferte die Beklagte ein weiteres Paket bei der Versicherungsnehmerin an, in dem sich nicht die noch fehlenden sechs Schaltungen, sondern Muster von Stoffen, Garnen und Knöpfen befanden. Das zweite Paket mit den restlichen sechs Schaltungen wurde nicht mehr aufgefunden.
5
Die Klägerin zahlte für den Verlust der sechs Schaltungen an ihre Versicherungsnehmerin 51.959,09 €. Den Betrag errechnete die Klägerin aus dem Kaufpreis für die abhandengekommenen Schaltungen in Höhe von 52.542,80 € abzüglich eines Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin in Höhe von 511,29 € und einer Entschädigungszahlung der Beklagten in Höhe von 72,42 €. Die Versicherungsnehmerin trat ihre wegen des Verlusts des Gutes gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an die Klägerin ab.
6
Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten sei im Wege einer Routing Order ein multimodaler Frachtvertrag über die Beförderung der in Rede stehenden Schaltungen von Kanada nach Deutschland zustande gekommen. Die Beklagte hafte der Versicherungsnehmerin auch als Empfängerin des Gutes, weil dessen Verlust während der LkwBeförderung vom Flughafen Köln/Bonn zur Versicherungsnehmerin eingetreten sei. Auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie - was unstreitig ist - keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe.
7
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 52.470,38 € nebst Zinsen zu verurteilen.
8
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Zustandekommen eines Frachtvertrags zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin in Abrede gestellt. Die Beklagte ist der Meinung, sie hafte auch nicht als Unterfrachtführe- rin, da sie den Transport vom Flughafen Köln/Bonn zur Versicherungsnehmerin aufgrund eines Vertrags mit der in den Vereinigten Staaten ansässigen U. Inc. durchgeführt habe. Eine unbegrenzte Haftung für den Verlust des Gutes komme nicht in Betracht, weil der streitgegenständliche Transport den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens unterliege.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin von 50% verurteilt, an die Klägerin 26.198,98 € nebst Zinsen zu zahlen (OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 7 U 2114/10, juris).
10
Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision ihr Klagebegehren in dem bislang erfolglos gebliebenen Umfang weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


11
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust von sechs elektronischen Schaltungen gemäß §§ 452, 425 Abs. 1, § 435 HGB grundsätzlich unbeschränkt. Die Haftung sei jedoch nach § 425 Abs. 2 HGB wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin um 50% gemindert. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
12
Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten sei ein multimodaler Frachtvertrag über die Beförderung des streitgegenständlichen Gutes von der in Kanada ansässigen Versenderin zur Versicherungsnehmerin in M.
zustande gekommen. Die Versicherungsnehmerin habe die Versenderin bei der Bestellung der elektronischen Schaltungen angewiesen, die Ware durch "U. " zu versenden und der Versenderin hierfür ihre Kundennummer 799527 aus der mit der Beklagten im Mai 2004 geschlossenen Rahmenvereinbarung übermittelt.
13
Die Beklagte hafte gemäß §§ 452, 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 435 HGB unbegrenzt für den der Versicherungsnehmerin durch den Verlust von sechs Schaltungen entstandenen Schaden, der sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 72,42 € auf 52.470,38 € belaufe. In dem abhandengekommenen Paket hätten sich sechs Schaltungen mit einem Gesamtwert von 52.542,80 € befunden. Gemäß § 435 HGB, der im Streitfall nicht nach § 452a Satz 1 HGB durch Art. 22 Abs. 3 MÜ ersetzt werde, schulde die Beklagte vollen Schadensersatz, weil sie im Hinblick auf die fehlenden Schnittstellenkontrollen den Verlust durch eine bewusste Leichtfertigkeit verursacht habe.
14
Der auf die Klägerin übergegangene und an sie auch abgetretene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin sei allerdings wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin, das sich aus einem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ergebe, gemäß §§ 452, 425 Abs. 2 HGB um 50% gemindert. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte oder deren für Kanada zuständiges Schwesterunternehmen bei der Annahme des abhandengekommenen Pakets den über 50.000 US-Dollar liegenden Wert des Inhalts gekannt hätte.
15
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

16
I. Revision der Beklagten
17
1. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten über die Beförderung der streitgegenständlichen Sendung von Kanada zur Versicherungsnehmerin einen multimodalen Frachtvertrag geschlossen.
18
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme vor allem darauf gestützt, dass die Beklagte den gesamten Transport auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung von Mai 2004 festgelegten Sondertarife für den Versand und den Empfang von Paketen gegenüber der Versicherungsnehmerin abgerechnet hat. Die Inanspruchnahme des Sondertarifs - so das Berufungsgericht - sei davon abhängig, dass die der Versicherungsnehmerin von der Beklagten zugewiesene Kundennummer (799527) Verwendung finde, was im Streitfall geschehen sei. Die Versicherungsnehmerin habe die Versenderin bei der Bestellung der Schaltungen angewiesen, die Ware durch "U. " befördern zu lassen, und ihr hierfür die Kundennummer 799527 übermittelt. Der Umstand, dass die Klägerin für den konkreten Inhalt der Auftragserteilung durch die Versenderin keine unmittelbaren Nachweise habe vorlegen können, stehe der Annahme eines Vertragsschlusses zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht entgegen, da die Beklagte die beiden Pakete mit den Schaltungen auf dem Flughafen Köln/Bonn unter der Kundennummer der Versicherungsnehmerin entgegengenommen habe. Zudem sei die Beklagte bei der Verzollung des Gutes als Vertreterin der Versicherungsnehmerin aufgetreten. Sie habe für die Verzollung erforderliche Informationen bei der Versicherungsnehmerin eingeholt und diese weitergeleitet.
19
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Vertragsschluss zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten über die Beförderung der streitgegenständlichen Sendung nicht angenommen werden. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung entscheidungserhebliches Verteidigungsvorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat.
20
aa) Das Berufungsgericht ist bei dem von ihm angenommenen Vertragsschluss zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten von einer doppelten Stellvertretung ausgegangen: Zum einen habe die Versenderin die Versicherungsnehmerin bei der Beauftragung der Beklagten vertreten. Zum anderen habe die für Kanada zuständige U. -Schwestergesellschaft der Beklagten Letztere bei der Annahme des Frachtvertragsangebots der Versicherungsnehmerin vertreten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
21
Die Beklagte hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz geltend gemacht , sie sei nicht von der Versicherungsnehmerin mit der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung von Kanada nach Deutschland beauftragt worden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass sich auch aus dem Vortrag der Klägerin kein Sachverhalt ergibt, der den Schluss auf einen Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin rechtfertigt. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen nicht dargelegt, dass die Versenderin bei der Übergabe der beiden Pakete an die für Kanada zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten auf die zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bestehende Rahmenvereinbarung Bezug genommen oder in anderer Weise gegenüber der Schwestergesellschaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Beförderungsauftrag nicht für sich selbst, sondern für die Versicherungsnehmerin erteile. Dies war ein zentraler Punkt des Verteidigungsvorbringens der Be- klagten in den Vorinstanzen, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten hat die Versenderin bei der Auftragserteilung auch nicht gegenüber der Schwestergesellschaft der Beklagten erklärt, dass sie den Beförderungsauftrag nicht dem für Kanada zuständigen U. -Unternehmen, sondern der Beklagten erteilen wolle. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin habe die Versenderin bei der Bestellung der Schaltungen unter Mitteilung ihrer Kundennummer 799527 angewiesen, die Ware durch "U. " zu versenden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auch zu einem Vertragsschluss zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten gekommen ist. Aus der Anweisung der Versicherungsnehmerin ergibt sich nur ganz allgemein, dass "U. " mit der Beförderung beauftragt werden sollte und nicht, dass gerade der in Deutschland ansässigen Beklagten der Beförderungsauftrag erteilt werden musste. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte ihre für Kanada zuständige Schwestergesellschaft bevollmächtigt hatte, für die Beklagte auf den Abschluss von Frachtverträgen gerichtete Erklärungen abzugeben. Die Klägerin hat eine solche Bevollmächtigung auch nicht behauptet. Schließlich hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie keinen Mitarbeiter ihrer Versicherungsnehmerin als Zeugen dafür benennen könne, dass die Beklagte mit der Abholung der streitgegenständlichen Sendung beauftragt worden sei.
22
bb) Die weiteren vom Berufungsgericht für das Zustandekommen eines Frachtvertrags angeführten Umstände rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten.
23
(1) Das Berufungsgericht hat der Tatsache, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin die Frachtvergütung für den gesamten Transport von der kanadischen Versenderin zur deutschen Empfängerin entsprechend der Rahmenvereinbarung in Rechnung gestellt hat, entscheidende Bedeutung für den von ihm angenommenen Vertragsschluss beigemessen. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach diese der Versicherungsnehmerin die Gesamtfracht im Auftrag von U. Inc. für die für Kanada zuständigen U. - Gesellschaft in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang des Weiteren vorgetragen, der Grund für diese Abrechnungsweise bestehe darin, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungsaufträgen keine Rechtsbeziehungen zwischen den nationalen U. -Schwestergesellschaften begründet würden. Vielmehr vermittle U. Inc. die Auftragserteilungen. Sie - die Beklagte - sei im Streitfall auch ausschließlich für U. Inc. tätig geworden. Mit diesem erheblichen Verteidigungsvorbringen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Beklagte der Abrechnung die Sondertarife der Rahmenvereinbarung zugrunde gelegt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, die Versenderin und die für Kanada zuständige Schwestergesellschaft hätten den Frachtvertrag namens der Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossen.
24
(2) Der weitere Umstand, dass die Beklagte bei der Versicherungsnehmerin für die Verzollung erforderliche Informationen eingeholt und diese weitergeleitet hat, sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein Frachtvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie die genannte Tätigkeit für ihre für Kanada zuständige Schwestergesellschaft bzw. in Ausführung des ihr von der U. Inc. erteilten Auftrags ausgeführt habe. Auch die Tatsache, dass die Beklagte im Zollbescheid vom 28. November 2005 als Vertreterin der Versicherungsnehmerin benannt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es zwi- schen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin zum Abschluss eines Beförderungsvertrags über die streitgegenständliche Sendung gekommen ist.
25
2. Auf den Abschluss eines Beförderungsvertrags zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten käme es allerdings nicht an, wenn die Beklagte auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags - Auftragserteilung durch die U. Inc. - als ausführende Frachtführerin gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB für den Verlust des Gutes einstehen müsste. Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
26
a) Eine Einstandspflicht der Beklagten nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB kommt im Streitfall nicht in Betracht. Eine Haftung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass auf den Hauptfrachtvertrag - nach dem Vortrag der Beklagten ist dies der zwischen der Versenderin und der für Kanada zuständigen U.Gesellschaft geschlossene Beförderungsvertrag - deutsches Recht zur Anwendung kommt, weil sich die Haftung des ausführenden Frachtführers stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Rn. 24 f. = VersR 2009, 1141). Dass auf den nach Behauptung der Beklagten zwischen der Versenderin und der für Kanada zuständigen Schwestergesellschaft abgeschlossenen Hauptvertrag deutsches Recht anwendbar sein könnte, ist auf der Grundlage des Parteivortrags nicht ersichtlich.
27
b) Für eine Haftung der Beklagten käme allerdings auf der Grundlage ihres Vortrags ein auf die Klägerin übergegangener oder abgetretener (vertraglicher ) Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte aus dem Unterfrachtvertrag nach § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Betracht, sofern auf den Unterfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung käme. Die Unanwendbarkeit von § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht entgegen, da die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet, richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30; BGH, TranspR 2009, 130 Rn. 29).
28
Die Beklagte hat allerdings geltend gemacht, dass der ihr von der U. Inc. erteilte Auftrag nicht dem deutschen Recht unterliegt, so dass eine Haftung nach § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht in Betracht käme. Die Klägerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass auf einen der Beklagten erteilten Frachtvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und sie hier auch die streitgegenständliche Sendung zur Weiterbeförderung zu der ebenfalls in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmerin übernommen hat. Sollte es danach im wiedereröffneten Berufungsverfahren auf einen Anspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ankommen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der Frage nachzugehen haben, welchem Recht ein mit der Beklagten abgeschlossener Unterfrachtvertrag unterliegt.
29
3. Die Revision wendet sich auch gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des durch den Verlust des Pakets entstandenen Schadens. Damit dringt sie nicht durch.
30
a) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt , dass die Beklagte die von der Klägerin behauptete Aufteilung der Schaltungen auf die beiden Pakete bestritten habe.
31
b) Unstreitig waren in den beiden auf dem Flughafen Köln/Bonn angekommenen Paketen zehn Schaltungen des Typs Barcelona A 62-HS Quad Board und zwei Schaltungen des Typs Barcelona A 67-HS Quad Board enthalten , die auch verzollt wurden. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil enthielt das erste bei der Versicherungsnehmerin angelieferte Paket vier Schaltungen des Typs Barcelona A 62-HS Quad Board und zwei Schaltungen des Typs Barcelona A 67-HS Quad Board. Diese Feststellung hat die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen. Sie steht daher aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Gleiches gilt für die weitere ebenfalls im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils enthaltene - folgerichtige - Feststellung, sechs Schaltungen des Typs Barcelona A 62-HS Quad Board mit einem Gesamtwert von 61.927,20 US-Dollar (= 52.542,80 €) seien der Versicherungsnehmerin nicht ausgeliefert worden und nicht mehr auffindbar. Die Revision rügt daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe streitiges Vorbringen zum Nachteil der Beklagten als unstreitig behandelt.
32
4. Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß § 435 HGB werde nicht nach § 452a Satz 1 HGB durch Art. 22 Abs. 3 MÜ (Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von 17 und ab 1. Januar 2010 von 19 Sonderziehungsrechten, je Kilogramm) ersetzt, greifen nicht durch. Es steht nicht fest, dass der Verlust des streitgegenständlichen Pakets während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ eingetreten ist. Das Paket mit den darin enthaltenen sechs Schaltungen kann auch während der Landbeförderung vom Flughafen Köln/Bonn zur Versicherungsnehmerin, die in M. ansässig ist, abhandengekommen sein. Gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung (Zubringerdienst) erfolgt. In einem solchen Fall wird gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.
33
Bei einem Transport vom Flughafen Köln/Bonn in die Nähe von München (M. ) handelt es sich nicht um einen Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ. Oberflächenbeförderungen gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kommt lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zu. Echte Hilfsfunktion hat nur diejenige Oberflächenbeförderung auf einer Teilstrecke , für die eine Luftbeförderung - beispielsweise wegen Fehlens eines unmittelbar benachbarten geeigneten Flugplatzes oder in Ermangelung passender Verkehrsverbindungen am Ausgangs- oder Endpunkt der Teilstrecke - nicht möglich ist. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf der Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen eigenständigen Alternativcharakter (vgl. Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2. Aufl., Art. 18 Rn. 41; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rn. 13; Müller-Rostin in: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Montrealer Übereinkommen, Art. 18 Rn. 89; Brinkmann, Der Luftfrachtersatzverkehr [2009], S. 73 ff.).
34
Da die streitgegenständliche Sendung vom Flughafen Köln/Bonn nach München - also in die Nähe des bestimmungsgemäßen Ablieferungsortes - auch per Luftfracht hätte befördert werden können, kommt einer Oberflächen- beförderung per LKW keine bloße Hilfsfunktion mehr zu. Sie hat vielmehr im Verhältnis zur vorangegangenen Luftbeförderung einen eigenständigen, die Luftbeförderung ersetzenden Charakter.
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5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die vom Berufungsgericht festgelegte Mithaftungsquote der Versicherungsnehmerin. Die Revision macht insoweit geltend, das Mitverschulden der Versicherungsnehmerin hätte mit mehr als 50% bemessen werden müssen, weil zwei Mitverschuldenstatbestände - § 254 Abs. 1 und § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB - erfüllt seien. Einen revisiblen Rechtsfehler des Berufungsgerichts hat die Revision damit nicht aufgezeigt.
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II. Revision der Klägerin
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Die Revision der Klägerin, die sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Versicherungsnehmerin um 50% wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Schadens richtet, hat ebenfalls Erfolg.
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1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Versicherungsnehmerin können schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Annahme des Berufungsgerichts zum Zustandekommen eines Frachtvertrags zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keinen Bestand hat. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen , dass der Frachtvertrag zwischen der für Kanada zuständigen U.Gesellschaft und der Versenderin abgeschlossen worden ist.
39
2. Die Revision der Klägerin wendet sich aber auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte oder deren für Kanada zuständige Schwestergesellschaft bei Annahme der streitgegenständlichen Sendung deren Wert gekannt hätten. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat, die Versenderin habe der kanadischen Schwestergesellschaft der Beklagten den Wert der Sendung bereits bei Übergabe für eine ordnungsgemäße Ausfuhr-Zollbehandlung der Ware mitgeteilt. Soweit die Revisionserwiderung der Beklagten demgegenüber geltend macht, dem Vortrag der Klägerin könne nicht entnommen werden, dass der Schwestergesellschaft der Beklagten bei Übergabe des Gutes Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten , trifft dies nicht zu. Die Revision der Klägerin weist mit Recht darauf hin, dass der Schwestergesellschaft der Beklagten unstreitig die Export-Deklaration zusammen mit den beiden Paketen ausgehändigt wurde. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dies für eine rechtzeitige Information der Schwestergesellschaft der Beklagten ausreichend war.
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C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten aufzuheben. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
41
Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass die Versenderin und die für Kanada zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten keinen Frachtvertrag mit Wirkung für die Versicherungsnehmerin und die Beklagte abgeschlossen haben, wird es gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung von Mai 2004 die in Rede stehenden Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte ergeben. Nach Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ("Überblick über die Dienstleistungen") sind die der Versicherungsnehmerin von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen in der jeweils gültigen U. - Tariftabelle angeführt. Danach gewährte die Beklagte der Versicherungsnehmerin Sondertarife auch für den Empfang von Paketen (Anlage B der Rahmenvereinbarung Sondertarife). Hierin könnte der Abschluss eines Vertrags über einen Schuldbeitritt der Beklagten zu den Frachtverträgen mit Gesellschaften des U. -Konzerns in anderen Ländern liegen, wenn diese Frachtverträge unter Verwendung der von der Beklagten vergebenen Kundennummer der Versicherungsnehmerin geschlossen werden und der Auslieferungsort für das beförderte Gut sich bei der Versicherungsnehmerin in Deutschland befindet. Die Regelungen des Rahmenvertrags könnten auch in dem Sinne aufzufassen sein, dass ein gesonderter Vertrag mit der Beklagten für alle Güter zustande kommt, die die Beklagte auf dem letzten Teilstück vom Flughafen zur Versicherungsnehmerin befördert.
Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.01.2010 - 8 HKO 21444/06 -
OLG München, Entscheidung vom 18.08.2010 - 7 U 2114/10 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 87/14
Verkündet am:
10. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 435; MÜ Art. 18 Abs. 4 Satz 2

a) Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den
Transport auf einer Teilstrecke mit dem LKW durch, obwohl eine Luftbeförderung
technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, hat
die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die
Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so dass nicht mehr
von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen
ist. Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen
Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an (Ergänzung
zu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456
Rn. 33).

b) Erfolgt die Luftbeförderung des Guts über einen Flughafen, an dem es in
der Vergangenheit zu Diebstählen an Sendungen gekommen ist, rechtfertigt
dies für sich allein nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens
des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 87/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR87.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Transportversicherer der e. T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem Transport von zwei Europaletten mit einem Gewicht von ca. 470 kg zu festen Kosten "Luftfracht ex Bochum nach Singapur". Auf die Paletten hatte die Versicherungsnehmerin Handys der Marke Nokia 5800 packen lassen. Die I. B. GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) hatte 900 derartiger Handys an die R. Ltd. in Singapur verkauft. Die Beklagte beauftragte ein Luftfahrtunternehmen mit dem Transport.
2
Dieses unterzeichnete am 7. Juni 2010 den Luftfrachtbrief, in dem die beiden Packstücke mit einem Gesamtgewicht von 470 kg angeführt waren, und beförderte die Sendung auf der Straße von Bochum nach Düsseldorf und von dort aus nach Paris. Ab Paris erfolgte der Transport mit dem Flugzeug nach Singapur. Die Sendung wurde am 11. Juni 2010 in äußerlich unbeschädigtem Zu- stand an die Empfangsspediteurin ausgeliefert, die die Empfangsquittung, die ein Gewicht der Sendung von 470 kg auswies, ohne Vorbehalte unterzeichnete. Die Empfangsspediteurin teilte nach dem Öffnen der Sendung mit, dass diese nur 670 Mobiltelefone enthalten und deren Gewicht nur 321 kg betragen habe. Nachdem die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin Versicherungs3 leistungen wegen 230 fehlender Handys im Gesamtwert von 35.305 € erbracht hatte, nahm sie die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge4 rin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß §§ 425, 428, 435 HGB in vollem Umfang. Dazu hat es ausgeführt: Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten sei ein Fracht6 vertrag zustande gekommen, auf den das Landfrachtrecht Anwendung finde. Zwar habe die Versicherungsnehmerin einen "Auftrag Luftfracht" erteilt. Es komme jedoch nicht das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (MÜ) zur Anwendung, weil es sich um einen Multimodalvertrag gehandelt habe, bei dem der Transport sowohl im Straßengüterverkehr als auch im Luftfrachtverkehr durchgeführt worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nach dem Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sei das Gericht davon überzeugt, dass am 7. Juni 2010 die beiden streitgegenständlichen Paletten mit 900 Handys Nokia 5800 gepackt und dem Frachtführer übergeben worden seien. In Singapur sei festgestellt worden, dass die beiden äußerlich unbeschädigten Paletten zusammen nur noch 321 kg gewogen hätten; beim Öffnen der Kartons sei das Fehlen von 230 Handys festgestellt worden. Dass der Verlust nach Ankunft in Singapur entstanden sein könnte, sei nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden aufkommen, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen oder Haftungsbefreiungen berufen zu können. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin gemindert. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in vollem Umfang haftet. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
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dass sich die Haftung der Beklagten nach den §§ 425 ff. HGB und nicht nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens richtet.
a) Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Fracht9 vertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag nach § 452 Satz 1 HGB die §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
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b) Die Beförderung des Gutes ist im Streitfall auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Fahrzeug, Flugzeug) durchgeführt worden. Wäre über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden, wäre auf den ersten Vertrag (Be- förderung von Bochum nach Paris auf der Straße) das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und auf den zweiten Vertrag (Beförderung von Paris nach Singapur mit dem Flugzeug ) das Montrealer Übereinkommen anwendbar. Auf den Vertrag sind daher grundsätzlich die Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden.
c) Die dem § 452 HGB folgenden besonderen Vorschriften bestimmen
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nichts anderes. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 452a HGB nicht vor. aa) Steht fest, dass der Verlust auf einer bestimmten Teilstrecke einge12 treten ist, so bestimmt sich nach § 452a HGB die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften der §§ 425 ff. HGB nach den Rechtsvorschriften , die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht nicht fest, auf
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welcher Strecke ein Teilverlust der Handys erfolgt ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Verlust auf der Luftfrachtstrecke eingetreten ist.
d) Anzuwendende internationale Übereinkommen bestimmen gleichfalls
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nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen nichts Abweichendes.
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aa) Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Übereinkommen vorbehaltlich seines Artikels 18 Abs. 4 (nur) für die Luftbeförderung gilt. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung zwar nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung (sogenannte Zubringerdienste), so wird nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru16 fungsgerichts, bei dem Landtransport von Bochum über Düsseldorf nach Paris sei nicht von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen. (1) Zwar hat der Senat in der Entscheidung, auf die sich die Revision be17 ruft, offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen von Zubringerdiensten im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 109/11, TranspR 2012, 466 Rn. 27). Er hat diese Frage jedoch in einer nachfolgenden Entscheidung beantwortet. Danach ist von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf einer Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 Rn. 33; Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 20; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 12).
(2) Danach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, beim Landtransport
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von Bochum über Düsseldorf nach Paris sei nicht mehr von einem Zubringerdienst auszugehen, weil eine Luftbeförderung von Düsseldorf nach Paris möglich gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Darauf, dass der von der Beklagten beauftragte Luftfrachtführer weder von Düsseldorf noch von einem anderen deutschen Flughafen direkt nach Singapur fliegt, kommt es nicht an. Da der Transport damit teilweise auf dem Landweg und teilweise auf dem Luftweg stattgefunden hat, bleibt es dabei, dass sich die Haftung des Frachtführers nach den §§ 425 ff. HGB richtet. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des
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Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten gemäß den §§ 425, 428, 435 HGB seien im Streitfall erfüllt.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann schon nicht da20 von ausgegangen werden, dass die Beklagte für den Verlust der Handys gemäß § 425 Abs. 1 HGB dem Grunde nach haftet. aa) Der Frachtführer haftet gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden,
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der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verlust der Handys sei
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in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zu Ablieferung entstanden. Die Handys, wegen deren Verlust die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz beansprucht, seien in die Obhut der Beklagten gelangt. Es sei ausgeschlossen , dass die fehlenden Handys in Singapur nach Ablieferung der Sendung abhandengekommen seien. Gegen diese Annahmen wendet sich die Revision mit Erfolg. cc) Die Klägerin muss als Anspruchsteller substantiiert darlegen und, da
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die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - I ZR 50/13, TranspR 2015, 31 Rn. 19 mwN). Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen. Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des Vollbeweises. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm nicht zugute (BGH, TranspR 2015, 31 Rn. 21). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in den (teilweise) verlorengegangenen Paketen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, TranspR 2015, 31 Rn. 19 mwN). Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht.
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dd) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Handys, wegen deren Verlust die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz beansprucht, in die Obhut der Beklagten gelangt sind. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei aufgrund des Ergebnis25 ses der Beweisaufnahme und nach dem Inhalt der zur Akte gereichten Unterla- gen davon überzeugt, dass die beiden streitgegenständlichen Paletten am 7. Juni 2010 mit 900 Handys Nokia 5800 gepackt, mit einem Gewicht von ca. 470 kg gewogen und dem Frachtführer übergeben worden seien. Der Zeuge L. habe zwar nach vier Jahren keine konkreten Erinnerungen an den damaligen Verpackungsvorgang gehabt; er habe die Arbeitsabläufe sowie die örtlichen Verhältnisse und auch die Kontrollmechanismen in den Geschäftsräumen der Versicherungsnehmerin aber gewissenhaft geschildert. Danach sei davon auszugehen, dass auf die beiden Paletten Masterkartons und Verkaufskartons mit Handys gepackt worden seien. Die Handys seien entweder in einen Karton gepackt worden, der sich auf der Palette befunden habe, oder die bereits in Kartons verpackten Handys seien mit einem Stülpkarton abgedeckt worden. Die Kartons seien dann mit Plastikfolie umwickelt und mit Zurrbändern kreuzweise auf der Palette fixiert worden. Darüber hinaus seien Klebebänder mit dem Firmenlogo der Verkäuferin angebracht worden. Die gepackten Paletten hätten sich in einer Halle befunden, zu der Fahrer von Transportunternehmen nur unter Aufsicht und nur zur Abholung der Frachtpapiere Zugang gehabt hätten. Ansonsten seien die Hallentore verschlossen und sei die gesamte Halle mit Videokameras überwacht worden. Der Zeuge G. habe sich erinnert, seinerzeit eine Videoaufnahme angeschaut und dann auf DVD gebrannt zu haben, aus der sich ergeben habe, wie der Zeuge L. die Paletten gepackt habe. Dabei seien keine Unregelmäßigkeiten zutage getreten. Der Zeuge G. habe ausgeführt, dass nach Abschluss des Verpackungsvorgangs die Paletten gewogen und die Gewichte schriftlich festgehalten worden seien. Diese Unterlagen seien dem jeweiligen Exportsachbearbeiter übergeben worden. Aus diesem Grund bestünden keine Bedenken gegen die Annahme, dass das ermittelte Gewicht von ca. 470 kg aus dem geschilderten Verpackungs- und Wiegevorgang in den Frachtauftrag sowie den Luftfrachtbrief Eingang gefunden habe. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. (2) Urkunden, die die Übergabe von 900 Handys an die Beklagte bele26 gen, existieren nicht. Die Klägerin hat zwar ein Scanprotokoll mit Datum vom 7. Juni 2010 vorgelegt, das nach ihrer Behauptung die verladenen und verpack- ten Handys betrifft. Grundsätzlich wäre eine Urkunde, die von Handyverpackungen eingelesene Scans enthält, zum Nachweis geeignet, dass diese Kartons den ausgewiesenen Inhalt haben. Ohne konkreten Anlass ist ein Versender nicht gehalten, versiegelte Kartons zu öffnen, um festzustellen, ob sie den Inhalt haben, den sie ausweislich der Verpackung haben sollen. Das von der Klägerin vorgelegte Scanprotokoll besteht jedoch nur aus einer datierten Liste von Seriennummern. Nichts lässt erkennen, dass es sich um die 900 Geräte handelt, die nach der Behauptung der Klägerin am 7. Juni 2010 vom Zeugen L. für die Verkäuferin verpackt worden sein sollen. Es ist auch nicht erkennbar , wer dieses Scanprotokoll angefertigt hat. Den Zeugen ist dieses Protokoll anlässlich der Beweisaufnahme nicht vorgehalten worden. Die Niederschrift über die Beweisaufnahme enthält keine Äußerungen der Zeugen dazu, ob es überhaupt Scanprotokolle gegeben hat, wie diese Protokolle ausgesehen haben und inwiefern aus ihnen erkennbar ist, ob ein sogenannter Masterkarton mit mehreren Handys oder ein Einzelkarton gescannt worden ist. Weder der Frachtauftrag vom 7. Juni 2010 noch der Luftfrachtbrief vom selben Tag belegen eine Übergabe von 900 Handys an die Beklagte. In diesen Unterlagen ist lediglich die Übergabe von zwei bepackten Paletten mit einem Gewicht von 470 kg dokumentiert.
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(3) Die Revision rügt ferner mit Recht, dass die im Berufungsurteil wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht die Annahme rechtfertigen, die beiden Paletten seien am 7. Juni 2010 mit 900 Handys Nokia 5800 gepackt und übergeben worden. Keiner der beiden Zeugen hatte konkrete Erinnerungen an den Vorgang. Der Zeuge L. hat nicht bekundet, wie er festgestellt hat, dass er 900 Handys Nokia 5800 aufgeladen hat. Der Zeuge G. hat ausdrücklich erklärt, er habe auf dem von dem Verpackungsvorgang gefertigten - von der Klägerin nicht vorgelegten - Video die Zahl der vom Zeugen L. aufgeladenen Kartons nicht genau erkennen können. Er hat bekundet, den Videoaufnahmen sei nicht zu entnehmen, welche Art von Handys verpackt worden sei. Die- se Aussagen sind - auch in Zusammenschau mit den zur Akte gereichten Unterlagen - nicht geeignet, die Überzeugung zu begründen, dass die Zeugen für die Versicherungsnehmerin eine Sendung zusammengestellt haben, die sämtliche in der Handelsrechnung der Verkäuferin vom 7. Juni 2010 aufgeführten Waren enthielt. Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht berücksichtigt, dass die beiden Zeugen nicht Mitarbeiter der Verkäuferin gewesen sind, sondern Mitarbeiter eines Dienstleisters, der die von der Verkäuferin angelieferte Ware lediglich kommissioniert hat. Es hat nicht festgestellt, ob und wie der Zeuge L. die Vollständigkeit der für die Versendung nach Singapur bestimmten Sendung überprüft und mit den Unterlagen der Verkäuferin abgeglichen hat. ee) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen
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des Weiteren nicht dessen Annahme, es sei ausgeschlossen, dass die fehlenden Handys in Singapur nach Ablieferung der Sendung abhandengekommen sind. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die beiden Paletten seien äu29 ßerlich unbeschädigt in Singapur angekommen; ihr Empfang sei "rein" quittiert worden. Nach Ankunft seien sie nur zur Zollbehandlung gebracht und dann wieder in das Lagerhaus der Empfangsspedition überführt worden, wo alsbald ihr Inhalt geprüft und die Fehlmenge und das Mindergewicht festgestellt worden seien. Dass der Verlust nach Ankunft in Singapur entstanden sei, sei nach der Lebenserfahrung auszuschließen. (2) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Sendung un30 streitig äußerlich unbeschädigt in Singapur angekommen ist und die Empfangsspediteurin den Erhalt von zwei Paletten mit einem Gewicht von 470 kg quittiert hat. Hiermit ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen , in Singapur sei festgestellt worden, dass beide Paletten nur noch 321 kg gewogen hätten, ein Teilverlust der Sendung nach Ankunft in Singapur sei nach der Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen.
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(3) Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht den Verlust der Handys nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen angesehen hat, ohne dass ersichtlich ist, aufgrund welcher Erkenntnisse über den Ablauf der Beförderung nach Ankunft in Singapur, die eine Bewertung der Gefährdung des Transportguts vor Ort erlauben, das Berufungsgericht einen derartigen Schluss gezogen hat. Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, dass die Ablieferung gegen reine Quittung erfolgt ist und die Paletten in äußerlich unversehrtem Zustand beim Empfänger angekommen sind, in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass die angeblich abhanden gekommenen Handys schon beim Empfang durch den Empfangsspediteur gefehlt haben. ff) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Berufungsgericht
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bei seiner Annahme, der behauptete Teilverlust der Sendung sei während des Haftungszeitraums eingetreten, die Widersprüche im Vortrag der Klägerin zu den abhandengekommenen Handys nicht berücksichtigt hat. (1) In der Klageschrift hat die Klägerin unter Berufung auf die Mitteilung
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der Empfängerin in Singapur vorgetragen, bei dieser seien nur 170 rote Handys und 500 schwarze Handys angekommen. Die Rechnung der Verkäuferin an die Käuferin vom 7. Juni 2010 und die Schadensmeldung der Verkäuferin an die Versicherungsnehmerin vom 18. Juni 2010 weisen demgegenüber insgesamt 800 rote Handys und 100 schwarze Handys aus. Sollten tatsächlich 170 rote Handys und 500 schwarze Handys in Singapur angekommen sein, ist ausgeschlossen , dass der Zeuge L. genau die in der Handelsrechnung der Verkäuferin aufgeführten Handys auf die beiden Paletten gepackt hat. (2) Soweit die Revision sich darauf beruft, dass die Klägerin zwar eine
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Liste vorgelegt hat, die die Ausgangsscans der verpackten Handys enthalten soll, nicht dagegen eine korrespondierende Liste mit den beim Empfänger eingetroffenen Geräten, kann dies allerdings nicht als Ungereimtheit angesehen werden. Da alle 900 Handys - trotz verschiedener Farben - zum selben Preis verkauft worden sind, musste die Klägerin nicht notwendig genau mitteilen, wel- che Handys verloren gegangen sind, um zu beweisen, dass ihr durch die behauptete Fehlmenge der geltend gemachte Schaden entstanden ist. (3) Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, dass die von der Klä35 gerin vorgetragene Gewichtsdifferenz und die behauptete Zahl der fehlenden Handys mit den Gewichtsangaben für die beiden gepackten Paletten rechnerisch nicht widerspruchsfrei erklärbar sind. Die von der Klägerin behauptete Gewichtsdifferenz der Sendung nach Teilverlust betrug 149 kg. Daraus ergibt sich ein Gewicht für jedes der 230 Handys mit Zubehör und Karton, die verloren gegangen sein sollen, von durchschnittlich rund 650 g. Diese Berechnung ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nach den getroffenen Feststellungen möglich, weil es sich bei der fehlenden Ware um nur in der Farbe voneinander abweichende Handys desselben Modells gehandelt hat. Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass alle 900 Handys vom Zeugen L. auf die Paletten gepackt worden sind, hätten allein schon die Handys ohne Paletten und Umverpackungen nahezu 600 kg gewogen. Die beiden Paletten sollen nach dem Vortrag der Klägerin nach Abschluss des Verpackungsvorgangs jedoch nur 470 kg gewogen haben. Dies spricht dagegen, dass der Zeuge L. insgesamt 900 Handys auf den Paletten verpackt hat.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des
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Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den Teilverlust der Sendung gemäß § 435 HGB der Höhe nach unbeschränkt. aa) Gemäß § 435 HGB gelten die in den §§ 407 bis 450 HGB und im
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Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich
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der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar , zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 16 f.). cc) Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht nach diesen Maß39 stäben das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens geprüft hat. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, mangels anderweitiger An40 haltspunkte und Erklärungen könne nur davon ausgegangen werden, dass an den Paletten während des Frachtführergewahrsams Manipulationen vorgenommen worden seien, mit deren Hilfe ein Teil der Fracht entwendet worden sei. Hierfür spreche, dass nach den Bekundungen des Zeugen G. in dem in Rede stehenden Zeitraum in kürzester Zeit noch in zwei weiteren Fällen über den Flughafen in Paris abgewickelte Sendungen bestohlen worden seien. (2) Das Berufungsgericht hat danach allein aus dem Umstand, dass der
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von ihm - auf fehlerhafter Grundlage bejahte - Teilverlust der Sendung während des Haftungszeitraums der Beklagten eingetreten ist und es am Pariser Flugha- fen, an dem die Sendung auf ein Flugzeug verladen worden ist, in zwei Fällen Diebstähle an Sendungen gegeben haben soll, auf ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers geschlossen. Diese Annahme ist schon deshalb nicht tragfähig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Teilverlust der von der Beklagten beförderten Sendung am Pariser Flughafen eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat nicht einmal festgestellt, dass von diesen Diebstählen von der Beklagten befördertes Gut betroffen war. Das Berufungsgericht hat des Weiteren den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Sendung mit äußerlich unversehrter Verpackung in Singapur angekommen ist, so dass das äußere Erscheinungsbild der Sendung keinen Anhaltspunkt für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bietet (vgl. hierzu BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 19).
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren neue
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Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte die Sendung vollständig übernommen hat, der behauptete Teilverlust der Sendung während des Obhutszeitraums eingetreten ist und die Beklagte hieran ein qualifiziertes Verschulden trifft. Sollte es dabei erneut zu der Annahme gelangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht , ist seine Annahme, die Beklagte könne sich nicht auf ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin berufen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB), nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Eine unterlassene Wertdeklaration oder ein nicht erteilter Hinweis auf die
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Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens rechtfertigt allerdings grundsätzlich den Mitverschuldenseinwand des Frachtführers. Der Versender setzt dadurch eine für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingung, dass er seine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Obliegenheit nicht rechtzeitig und damit nicht ordnungsgemäß erfüllt, den Frachtführer über den außergewöhnlich hohen Wert des Transportguts und das damit verbundene Schadensrisiko aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 Rn. 18; BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 22). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klä45 gerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, der Beklagten habe zwingend die Ausfuhrerklärung mit Wertangabe vorgelegen, ohne die die Sendung nicht aus der Europäischen Union hätte ausgeführt werden können. Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, vom Wert der Sendung nicht rechtzeitig genug erfahren zu haben, um zu entscheiden , ob sie den Auftrag ausführt oder nicht, und dass sie bei rechtzeitiger Information besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2013 - 36 O 47/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2014 - I-18 U 91/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/11 Verkündet am:
13. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Grundsatz, dass anhand von Lieferscheinen oder Handelsrechnungen im
Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der Inhalt
eines verlorengegangenen Pakets nachgewiesen werden kann, ist bei einem
Streit über den Inhalt eines entwendeten, vom Versender selbst beladenen
und verschlossenen Transportcontainers nicht ohne weiteres anwendbar.
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 15. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der G. B.V. mit Sitz in Amsterdam und der in Nürnberg ansässigen G. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2007 mit der Beförderung eines Containers von Istanbul/Türkei nach Nürnberg. Der Container enthielt nach dem Vortrag der Klägerin Fernsehgeräte. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagte ihre Streithelferin zu 1, die ihrerseits die ebenfalls auf der Seite der Beklagten beigetretene Streithelferin zu 2 beauftragte. Von Istanbul bis Wien erfolgte der Transport auf der Schiene. Nach der Ankunft in Wien übernahm ein Fahrer der Streithelferinnen den Container zum Weitertransport nach Nürnberg zur Versicherungsnehmerin. Dort kam der Container nicht an, weil er am 29. Juni 2007 auf einem Parkplatz in Wien von unbekannten Tätern entwendet wurde.
3
Die Klägerin hat behauptet, die in dem Container transportierten Fernsehgeräte hätten einen Wert von 145.778,20 € gehabt. Sie habe an die G. B.V., die die Geräte zum Zeitpunkt des Verlusts bereits gekauft gehabt habe, unter Berücksichtigung einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.500 € eine Entschädigung in Höhe von 144.278,20 € gezahlt. Den von ihr nicht erstatteten Betrag von 1.500 € könne sie aus abgetretenem Recht der G. B.V. geltend machen.
4
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 145.778,20 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

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Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und darüber hinaus insbesondere in Abrede gestellt, dass das Gut in dem behaupteten Umfang während ihrer Obhutszeit abhandengekommen ist.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
7
Mit der vom Senat beschränkt auf die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des Schadens zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin zu 1 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 452 Satz 1, § 452a Satz 1 HGB, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR in Verbindung mit § 398 BGB, § 67 Abs. 1 VVG aF für begründet erachtet. Zur Schadenshöhe, um die es in der Revisionsinstanz allein noch geht, hat es ausgeführt:
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Der Schadensersatz verlangende Kläger müsse grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verlust des Transportguts während der Obhut des Beklagten eingetreten und wie hoch der Schaden sei. Im Streitfall spreche ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des von der Klägerin zum Inhalt des entwendeten Containers gehaltenen Vortrags, da das Frachtgut dem Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Transportcontainer übergeben worden und dieser - ebenfalls unstreitig - in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen sei. Dieser Anschein werde durch die vorgelegten Urkunden verstärkt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den zugunsten der Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Einer zusätzlichen Beweiserhebung durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bedürfe es unter diesen Umständen nicht.
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Der zu ersetzende Schaden bestehe in Höhe der Klageforderung. Nach Art. 23 Abs. 2 CMR sei der Marktpreis zu ersetzen, der sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung ergebe und 193.580 US-Dollar (umgerechnet 145.778,20 €) betrage. Bei einer Berechnung des Schadens nach § 429 HGB ergebe sich ebenfalls ein Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe. Auf die Haftungshöchstgrenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR und des § 431 HGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB anzulasten sei.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die Rügen der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund eines von der Beklagten nicht erschütterten Anscheinsbeweises stehe fest, dass der entwendete Container die von der Klägerin behauptete Anzahl von Fernsehgeräten enthalten habe, sind begründet.
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a) Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlusts von Transportgut (Fernsehgeräte) einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB geltend. Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913 zu § 407 HGB aF; Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 13 mwN zu Art. 17 CMR; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 18 CMR Rn. 5). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 12). Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu beurteilen (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die Bildung der richterlichen Überzeugung davon, dass sich in dem entwendeten Container bei Übernahme durch die Beklagte Fernsehgeräte in der von der Klägerin behaupteten Anzahl befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13).
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b) Danach steht der Klägerin im Streitfall der Anscheinsbeweis nicht zur Seite.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob sich die von der Klägerin behaupteten Güter in dem abhandengekommenen Transportcontainer befunden hätten. Bei einer solchen Fallgestaltung greife zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis ein, da das Transportgut dem Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Behältnis (dem Transportcontainer) übergeben worden und dieser unstreitig in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen sei. Die Rechtsprechung wende den Anscheinsbeweis zwar dann nicht an, wenn darüber gestritten werde, ob nur ein Teil der Lieferung in die Obhut des Frachtführers gelangt sei. Eine solche Fallkonstellation sei im Streitfall jedoch nicht gegeben, weil die Beklagte den gesamten Container erhalten habe und es daher darum gehe, welche Waren sich in diesem der Beklagten zum Transport übergebenen verschlossenen Behältnis befunden hätten. Die vorgelegten Urkunden rechtfertigten im vorliegenden Fall auch einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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bb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin sich im Streitfall auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen kann. Soweit es sich dabei auf die Senatsrechtsprechung berufen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass der Senat von seiner früher vertretenen Auffassung mittlerweile abgerückt ist. Nach dieser - nicht mehr aktuellen - Rechtsprechung konnte der Anscheinsbeweis in Fallgestaltungen angewendet werden, in denen das zu befördernde Gut dem Frachtführer in einem verschlossenen Behältnis (Karton) übergeben worden und in dessen Obhut verlorengegangen war (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394, 395 = VersR 2007, 564). Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verlorengegangenen Sendung sprechen , stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 31). Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und da- zu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Rn. 34 f.; Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 119/07, TranspR 2010, 73 Rn. 20; BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 31).
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cc) Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht auch auf der Grundlage des § 286 ZPO davon überzeugt gewesen wäre, dass der entwendete Transportcontainer den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (CMRFrachtbrief , Handelsrechnung, Lieferschein und Fahrzeugcheckliste) rechtfertigen eine solche Annahme nicht ohne weiteres. Für vom Anspruchsteller behauptete Paketinhalte hat der Senat zwar entschieden, dass sich der Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit anhand eines Lieferscheins oder einer dazu korrespondierenden Rechnung bilden kann, wenn der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt. Der Tatrichter muss aber prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (BGH, TranspR 2010, 73 Rn. 20).
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Das Berufungsgericht hat lediglich geprüft, ob die vorgelegten Unterlagen im Streitfall die Anwendung eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin rechtfertigen. Es hat dies bejaht, weil im CMR-Frachtbrief, im Lieferschein vom 21. Juni 2007, in der Handelsrechnung vom 22. Juni 2007 und in der Fahrzeugcheckliste an verschiedenen Stellen - jeweils übereinstimmend - die Con- tainernummer, die Anzahl der im Container befindlichen Packstücke und der Verkaufspreis angegeben seien. Es hat zudem darauf abgestellt, dass die Vertragsparteien "des Transportvertrags" (gemeint ist ersichtlich: des Kaufvertrags) jeweils Kaufleute seien und deshalb davon auszugehen sei, dass die Verkäuferin die in den vorgelegten Urkunden bezeichneten Waren auch tatsächlich zum Versand gebracht habe. Diesen Ausführungen kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, dass das Berufungsgericht im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO geprüft hat, ob die vorgelegten Dokumente geeignet sind, den Vortrag der Klägerin zum entstandenen Schaden zu belegen.
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dd) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass die zum Inhalt von verlorengegangenen Paketen aufgestellten Grundsätze auf die im Streitfall zu beurteilende Fallgestaltung nicht ohne weiteres übertragbar sind. Es hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie einen bereits vorgeladenen und anschließend verschlossenen und verplombten Container zum Transport übernommen hat. Mit seiner Unterschrift auf dem CMR-Frachtbrief (Anlage K 1) konnte der den Transportcontainer übernehmende Lkw-Fahrer mithin nur bestätigen , bei der türkischen Absenderin einen Container mit der Nummer PSSU982346-4 übernommen zu haben (vgl. BGH, TranspR 2003, 156, 158). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Verpacken von Waren in Kartons nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Beladen eines Lkw, einer Wechselbrücke oder eines Containers. Bei einem Container handelt es sich nicht um ein vom kaufmännischen Absender zum Versand gebrachtes verschlossenes Behältnis (Karton) (so BGH, TranspR 2003, 156, 159), sondern um ein Transportmittel. Bei der Versendung von Paketen ist eine in Täuschungsabsicht vorgenommene Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten im Allgemeinen eher unwahrscheinlich, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde. Bei einem vom Versender selbst vorgeladenen und verplombten Transportcon- tainer, dessen Inhalt vom Frachtführer bei der Übernahme nicht überprüft werden kann, besteht dagegen die Möglichkeit, gerade diesen Container gezielt entwenden zu lassen. Der Anreiz für eine Fehlbeladung eines vom Versender selbst verschlossenen und verplombten Transportcontainers ist daher deutlich größer als bei einem Paket.
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Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren - gegebenenfalls nach Vernehmung weiterer Zeugen - klären müssen, ob nach diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der entwendete Transportcontainer den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte. Dabei wird das Berufungsgericht auch den Vortrag der Streithelferin zu 1 zu berücksichtigen haben, in drei Fällen hätten von derselben Absenderin beladene und verplombte Container bei der Ankunft am Abladeort weniger Frachtstücke enthalten als in den dazugehörigen Frachtpapieren ausgewiesen gewesen seien.
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3. Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des zu ersetzenden Schadens greifen nicht durch.
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a) Die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei der Schadensberechnung nach Art. 23 Abs. 2 CMR auch die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 41 ff. = TranspR 2010, 437), hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht den Schaden nicht nur auf der Grundlage der CMR-Bestimmungen, sondern - rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend ) - auch nach § 429 HGB berechnet hat und dabei zum identischen Ergebnis gelangt ist.
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b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, soweit das Berufungsgericht die Schadensberechnung auf die Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB gestützt habe, habe es verfahrensfehlerhaft angenommen, der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung (Anlage K 2) habe ein Kaufgeschäft zwischen der türkischen Produzentin der Fernsehgeräte und der niederländischen G. B.V. zugrunde gelegen. Die Beklagte habe dies bereits in erster Instanz bestritten und daher in ihrer Berufungsbegründung auch gerügt, dass das Landgericht ihr Bestreiten zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Gleichwohl sei das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag ausgegangen. Damit habe es seinem Urteil zu Lasten der Beklagten eine streitige Tatsache zugrunde gelegt.
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Entgegen der Ansicht der Revision liegt der gerügte Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht ist angesichts der vorgelegten Handelsrechnung ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte das Zustandekommen eines Kaufvertrags über das entwendete Gut nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Es konnte daher als unstreitig annehmen, dass das Gut schon vor der Entwendung an die G. B.V. veräußert worden war. Ohne nähere konkrete Anhaltspunkte musste das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass es nicht zum Abschluss des von der Klägerin dargelegten Kaufvertrags gekommen war.
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Die von der Revision gerügte rechtsfehlerhafte Auslegung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB liegt ebenfalls nicht vor, weil das verlorengegangene Gut bereits vor der Übernahme zur Beförderung veräußert wurde, und zwar von der rechtlich selbständigen türkischen Produzentin an die ebenfalls rechtlich selbständige G. B.V.
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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist, da weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 HKO 5518/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 12 U 2150/09 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 218/05 Verkündet am:
3. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
WA 1955 Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1
Ist der Luftfrachtführer dem Empfänger wegen des Verlusts von vertretbaren
Sachen als Transportgut unter Anwendung deutschen Rechts zum Schadensersatz
verpflichtet, bemisst sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grundsätzlich
nach den von dem Empfänger für die Wiederbeschaffung gleichwertiger
Sachen aufzuwendenden Kosten; ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe
des für Kunden des Empfängers maßgeblichen (höheren) Wiederbeschaffungswerts
besteht nur, wenn der Empfänger seinerseits seinen Kunden gegenüber
in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.
BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 218/05 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Höhe des Anspruchs erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind Transportversicherer der Z. GmbH in H. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen gegen die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend.
2
Die Versicherungsnehmerin hatte Rohedelsteine durch ein in Vancouver/ Kanada ansässiges Unternehmen veredeln lassen. Die bearbeiteten Steine wurden der Beklagten am 3. April 1998 von dem kanadischen Auftragnehmer in vier Paketen zum Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übergeben. Drei Pakete kamen am 5. April 1998, das vierte am 7. April 1998 im Lager der Beklagten auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt/Main an. Das vierte Paket wurde der Versicherungsnehmerin ausgehändigt. Die drei übrigen Pakete gingen verloren.
3
Die Klägerinnen zahlten an ihre Versicherungsnehmerin, die von der Beklagten zur Abwicklung des Schadensfalls einen Betrag in Höhe von 850 DM erhalten hatte, zum Schadensausgleich 172.947,30 DM.
4
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 172.947,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
7
Der Senat hat dieses (erste) Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen.
9
Mit der vom Senat beschränkt auf die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte als Luftfrachtführerin wegen des Verlusts der Pakete aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG in Höhe von 172.947,30 DM zu. Zur Begründung der Schadenshöhe hat es ausgeführt:
11
Es stehe fest, dass die drei verlorengegangenen Pakete die in der Rechnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8) unter "Lot 1, 1 bis 9" und "Lot 2, 3 bis 23" bezeichneten Steine enthalten hätten. Der Wert der Steine sei auf 94.265,50 US-Dollar, nach dem Umrechnungskurs zum Schadenszeitpunkt somit auf 173.797,30 DM, zu schätzen. Dabei sei gemäß den Bekundungen der Zeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, von einem Wert von einem US-Dollar pro Karat auszugehen. Dies sei der Preis, den Kunden der Versicherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten, um vergleichbare Steine zu beschaffen. Der in der Schadensmeldung vom 14. April 1998 bei einigen Steinen angegebene Betrag von lediglich 0,50 US-Dollar pro Karat erkläre sich daraus, dass sich der betreffende Kunde mit diesem Betrag, also mit der Hälfte des regelmäßigen Wiederbeschaffungswerts vergleichbarer Steine, abgefunden habe und daher auch nur dieser Betrag der Regressforderung habe zugrunde gelegt werden können. Auch die Angabe des Transportversicherungswerts mit nur 500 US-Dollar sowie eines Zollwerts von nur 11.866,59 US-Dollar im Frachtbrief begründe keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der sachverständigen Zeugin Z. , weil diese Werte unabhängig vom Verkehrswert der Steine berechnet würden. Der Betrag von 29.666,48 US-Dollar in der Rechnung vom 30. März 1998 beruhe darauf, dass das kanadische Unternehmen die Steine nicht habe kaufen, sondern nur habe veredeln sollen.
12
Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei den Klägerinnen nicht entgegenzuhalten.
13
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Klägerinnen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 88.426, 55 € (= 172.947,30 DM) verlangen können.
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1. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der drei Pakete dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG zu. Da Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum Umfang des zu ersetzenden Schadens enthält, ist ergänzend das jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = NJW-RR 2004, 1482 m.w.N.). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Anwendbarkeit und Auslegung ausländischer Rechtsvorschriften getroffen hat, ist davon auszugehen , dass es den Umfang des zu ersetzenden Schadens - insoweit in Übereinstimmung mit den Parteien - auf der Grundlage des deutschen Rechts ermittelt hat. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher ebenfalls diese Wahl der Rechtsordnung durch die Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB) zugrunde zu legen.
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2. Bei Anwendung deutschen Rechts gelten für die Feststellung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB (BGH TranspR 2004, 369, 372 m.w.N.). Die Revision rügt mit Recht, dass danach eine Berechnung des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des Betrags , den die Kunden der Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Steine erfahrungsgemäß aufwenden müssten, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann danach bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmerin ein Schaden nur in Höhe ihrer eigenen Wiederbeschaffungskosten entstanden ist.
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a) Aus der Aufstellung in der Rechnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8), in der die Steine jeweils lediglich mit der Bezeichnung "white Topaz cut stones" und der Angabe des jeweiligen Karatgewichts aufgeführt sind, und der Bekundung der Zeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin , es seien alles gleiche Steine gewesen, folgt, dass es sich bei den in Verlust geratenen Steinen um vertretbare Sachen i.S. von § 91 BGB gehandelt hat. Bei vertretbaren Sachen ist Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalherstellung durch Beschaffung gleichwertiger Sachen oder durch Zahlung des Geldbetrags zu leisten, den der Geschädigte für die Beschaffung aufwenden muss (vgl. BGHZ 154, 395, 397; MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 9). Die Höhe des Wiederbeschaffungswerts hängt davon ab, auf welcher Handelsstufe der Geschädigte tätig ist. Handelt es sich bei ihm um einen Händler , kann er nur den Einkaufspreis verlangen, den er für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache zahlen muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 - VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756, 1757; Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbeitung 2004, § 251 Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 251 Rdn. 22 m.w.N.). Entgeht ihm durch das schädigende Ereignis die Möglichkeit eines Verkaufsgeschäfts, kann er gegebenenfalls nach § 252 BGB zusätzlich Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen.
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b) Die Klägerinnen machen hier die auf sie übergegangenen Rechte der Versicherungsnehmerin geltend, die dieser als Empfängerin aus dem Frachtvertrag gegenüber der Beklagten als Luftfrachtführerin nach Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 WA 1955 wegen des Verlusts des Gutes zustehen. Da der Ersatz eines dem Absender entstandenen Schadens, der vom Empfänger gemäß Art. 14 WA 1955 im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könnte, im Streitfall nicht in Rede steht, kann sich der geltend gemachte Anspruch nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 folglich allein auf den Ersatz des der Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens richten. Denn ein dem Eigentümer , Käufer oder Besitzer der verlorengegangenen Sache als solchem entstandener Schaden scheidet als Gegenstand eines Ersatzanspruchs nach Art. 13 Abs. 3, Art. 18 WA 1955 aus (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 13 WA Rdn. 4). Danach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Höhe des Schadens der Versicherungsnehmerin, dessen Ersatz die Klägerinnen von der Beklagten verlangen können, in erster Linie nach dem Betrag zu bemessen, den die Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Steine aufwenden müsste. Zu seiner Höhe hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Er ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, niedriger als der vom Berufungsgericht der Schadensbemessung jedenfalls teilweise zugrunde gelegte Betrag von einem US-Dollar pro Karat, den Kunden der Versi- cherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten. Denn die Versicherungsnehmerin kann nach den Bekundungen der Zeugin Z. die Edelsteine zu besseren Bedingungen einkaufen als ihre Kunden.
18
c) Auf den Betrag, den die Kunden der Versicherungsnehmerin aufwenden müssten, könnte es nur dann ankommen, wenn der Versicherungsnehmerin in dieser Höhe ein ihre eigenen Einkaufspreise übersteigender Schaden entstanden wäre, etwa weil sie ihrerseits ihren Kunden gegenüber wegen des Verlusts der Steine zum Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwendenden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass den Kunden der Versicherungsnehmerin ihr gegenüber entsprechende Schadensersatzansprüche zustanden. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivorbringen nicht entnehmen, welche Rechtsverhältnisse an den verlorengegangenen Edelsteinen bestanden und wie die vertraglichen Beziehungen der Versicherungsnehmerin zu ihren Kunden im Einzelnen ausgestaltet waren.
19
Aus den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bekundungen der Zeugin Z. ergibt sich lediglich, dass die Versicherungsnehmerin weltweit Rohedelsteine an Unternehmen versendet, die diese veredeln und sodann wieder zurückschicken. In der Schadensmeldung der Versicherungsnehmerin vom 14. April 1998 (Anlage K 2) ist als Geschäftsgegenstand ihres Unternehmens genannt: "Precious and Semi-Precious Stones - Buying - Cutting - Selling". Das Vorbringen der Klägerinnen lässt jedoch nicht erkennen, ob der Sendung der verlorengegangenen Steine nach Kanada ein konkreter Auftrag eines Kunden zugrunde lag und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Bemessung der Schadenshöhe , der eine Teil der Steine "stamme" von der Kundin "R.
", der andere "stamme" von der Kundin "N. ", die Annahme rechtfertigen , dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht Edelsteine der Versicherungsnehmerin, sondern solche ihrer Kunden verlorengegangen sind, kann dahinstehen. Selbst wenn die in Verlust geratenen Steine in dem Sinne von Kunden "stammen" sollten, dass sie der Versicherungsnehmerin von diesen Kunden zum Zwecke der Veredelung übergeben worden waren, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass die Versicherungsnehmerin deshalb den Kunden grundsätzlich wegen des Verlusts zum Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts für die Kunden verpflichtet gewesen wäre.
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aa) Da es sich um vertretbare Sachen handelte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden nicht dieselben, sondern nur (veredelte) Steine gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hatte (vgl. § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Fall hätte die Versicherungsnehmerin mögliche Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden durch Beschaffung gleichwertiger Steine erfüllen können. Der ihr entstandene Schaden ginge dann ebenfalls nicht über den von ihr für eine Wiederbeschaffung aufzuwendenden Betrag hinaus. Dass die Versicherungsnehmerin gleichwertige Steine nicht oder nicht rechtzeitig (wieder -)beschaffen konnte, ihr somit infolge des Verlusts der Steine der Abschluss oder die Erfüllung eines Kundengeschäfts unmöglich geworden und ihr dadurch Gewinn entgangen ist, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
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bb) Selbst wenn die Versicherungsnehmerin nach den mit ihren Kunden getroffenen Abreden gerade die ihr übergebenen Steine nach Veredelung zurückzugeben hatte, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres ein der Versicherungsnehmerin entstandener Schaden in Höhe des für ihre Kunden maßgeblichen Wiederbeschaffungswerts. Sie wäre in diesem Falle zwar wegen der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Rückgabe der verlorengegangenen Stei- ne ihren Kunden gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach den §§ 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Sie hätte den geschädigten Kunden dann jedoch Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB durch Lieferung gleichwertiger Ersatzsteine leisten können, für deren Beschaffung sie wiederum nur den von ihr üblicherweise zu zahlenden Betrag hätte aufwenden müssen. Dass Schadensersatz im Wege der Naturalherstellung nicht möglich oder dieser zur Entschädigung der Kunden der Versicherungsnehmerin nicht genügend gewesen wäre (§ 251 Abs. 1 BGB) oder die Versicherungsnehmerin im Verlustfall vertraglich zu Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwendenden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war, haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht.
22
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kunden aus anderen Gründen statt Lieferung gleichwertiger Steine durch die Versicherungsnehmerin oder Zahlung des von der Versicherungsnehmerin dafür aufzuwendenden Betrags Entschädigung in Höhe des von ihnen selbst aufzuwendenden höheren Wiederbeschaffungswerts hätten verlangen können. Aus der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis soll diesen bei bestimmten Schäden (Verletzung seiner Person oder einer Sache) davor bewahren, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Zudem soll sie das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Gläubiger daher als Ersatzleistung angenommen werden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdn. 5; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 339 m.w.N.). Kann wegen des Verlusts einer vertretbaren (neuwertigen) Sache Schadenser- satz im Wege der Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichwertigen Sache geleistet werden, sind vergleichbare Nachteile für den Geschädigten nicht zu befürchten und besteht daher kein Grund, diesem auch in solchen Fällen grundsätzlich die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB einzuräumen. Wählt der Geschädigte gleichwohl statt Naturalherstellung Schadensersatz durch Geldersatz, kann er - wenn der Schädiger sich darauf einlässt, obwohl die Voraussetzungen der § 249 Abs. 2, §§ 250, 251 BGB nicht erfüllt sind - jedenfalls nur den Geldbetrag fordern, den der Schädiger für die Wiederbeschaffung aufwenden müsste. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag nach objektiven Kriterien zu bemessen ist (vgl. BGHZ 61, 346, 347) und der Geschädigte seinerseits zur Minderung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beitragen muss (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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3. Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein der Versicherungsnehmerin zurechenbares Mitverschulden verneint hat.
24
a) Die Beklagte hat vorgetragen, die verlorengegangenen Pakete wären in einen sogenannten "security cage" eingeschlossen worden, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten für die Annahme eines der Versicherungsnehmerin zurechenbaren Mitverschuldens nicht ausreichen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pakete hätten dann möglicherweise für sich betrachtet sicherer gelegen. Es sei aber stark zu bezweifeln, dass ein als solches kenntlich gemachtes Wertpaket im ganzen stets sicherer "reise" als ein unauffälliges. So wie die redlichen Mitarbeiter der Frachtführerin es wahrscheinlich aufmerksamer behandeln und sicherer lagern würden, zöge es doch auch eher die Blicke unredlicher Beteiligter auf sich.

25
b) Mit dieser Begründung kann, wie die Revision mit Recht rügt, ein Mitverschulden der Absenderin, das der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist, nicht verneint werden.
26
aa) Gemäß Art. 21 WA 1955 kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Da die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch auf Art. 18 WA 1955 stützen und von der Anwendung deutschen Rechts auszugehen ist (oben unter II 1), müssen sich die Klägerinnen sowohl das Verhalten der Versicherungsnehmerin als auch dasjenige der Absenderin unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten zurechnen lassen (vgl. § 425 Abs. 2 HGB; Koller aaO Art. 21 WA Rdn. 3). Die Rechtsfolgen des Mitverschuldens ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB als dem gemäß Art. 21 WA 1955 anwendbaren nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Danach kommt ein Mitverschulden des Absenders in Betracht, wenn er dem Frachtführer ein wertvolles Gut ohne Hinweis auf die Art und den Wert des Transportguts übergibt und er dadurch den Schadenseintritt durch Verlust des Gutes mitverursacht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 42 ff. m.w.N.).
27
bb) Das Berufungsgericht hat die Umstände des Verlusts der drei in Rede stehenden Pakete dahin gewürdigt, sie ließen nur den Schluss zu, dass es sich um einen Diebstahl durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Beklagten gehandelt habe. Das "spurlose" Verschwinden der Pakete sei nur durch einen zielgerichteten Eingriff einer nicht betriebsfremden Person zu erklären, die sich in der Halle, in der die Pakete gelagert gewesen seien, frei habe bewegen können und keiner Ausgangskontrolle unterworfen gewesen sei.
28
Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei dem "security cage", in dem die Pakete bei einer Versendung als Wertpakete aufbewahrt worden wären, um einen mit einem massiven Vorhängeschloss gesicherten stabilen Gitterkäfig in ihrem Frachtlager. Zugang zu diesem Wertraum haben, so der weitere Vortrag der Beklagten, allein die Mitarbeiter des für die Bewachung der Halle zuständigen externen Sicherheitsunternehmens ; nur sie verfügten über einen Schlüssel. Sofern ein Mitarbeiter der Beklagten eine Sendung aus dem "security cage" abholen wolle, müsse er sich mit dem entsprechenden Sicherheitsausweis der Beklagten identifizieren; sein Name werde in einem hierfür geführten Buch gesondert schriftlich festgehalten. Nach dem Vorbringen der Beklagten konnten sich deren Mitarbeiter daher in dem "security cage" anders als in der Lagerhalle, in der die normalen Sendungen aufbewahrt wurden, nicht frei und ohne Kontrolle bewegen. Folglich wäre es nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise zum Verlust der drei Pakete gekommen, wenn diese als Wertpakete aufgegeben und demgemäß unter den von der Beklagten vorgetragenen Sicherheitsvorkehrungen im "security cage" aufbewahrt worden wären. Dies genügt für die Darlegung, dass das Unterlassen der Wertangabe für den eingetretenen Schaden mitursächlich geworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Annahme einer Mitursächlichkeit für den konkret eingetretenen Schaden nicht die Feststellung voraus, dass die Pakete dann, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären, mit Gewissheit nicht auf irgendeine andere Art und Weise von unredlichen Beteiligten hätten entwendet werden können. Auch hinsichtlich eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten genügt grundsätzlich , dass sein Verhalten für den Eintritt des Schadens adäquat kausal geworden ist (vgl. MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 254 Rdn. 32 m.w.N.). Es reicht demnach aus, wenn das Verhalten des Geschädigten - wie hier das Unterlassen der Wertangabe - die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (vgl. BGHZ 57, 245, 255).
29
cc) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "nur am Rande" hinzufügt, die Zeugin Z. habe glaubhaft bekundet, die Angabe eines Transportwerts von 500 US-Dollar habe den Vorgaben der Beklagten für derartige Sendungen entsprochen, steht diese Bekundung der Zeugin mit dem Vorbringen der Beklagten im Einklang, es habe grundsätzlich für Sendungen von Edelsteinen eine Obergrenze des Transportwerts von 500 US-Dollar bestanden. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die Beklagte habe auch Edelsteine mit einem darüber hinausgehenden Wert als normale Sendungen befördern wollen und dabei verlangt, dass auch für derartige Sendungen (nur) ein Transportwert von 500 US-Dollar angegeben werde. Die Beklagte hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwar Transporte von Edelsteinen über die Wertgrenze von 500 US-Dollar hinaus möglich gewesen seien, es dazu aber einer besonderen Absprache mit ihr bedurft habe.
30
4. Dagegen bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die von "Leuten" der Beklagten im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen worden sei.
31
a) Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich der Höhe des Anspruchs zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) rechtskräftig geworden. Die Frage, ob der durch den Verlust der Steine eingetretene Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute der Beklagten in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist, gehört zum Grund des Anspruchs. Sie betrifft nicht (bloß) die Berechnung des Schadens, sondern bereits die Feststellung der die Haftung der Beklagten begründenden Pflichtverletzung (vgl. Art. 20 WA 1955).
32
b) Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter der Luftfrachtführerin während der Zwischenlagerung bis zum Weitertransport weise einen inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvorgang auf und sei deshalb als eine Handlung in Ausübung der Verrichtungen im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Bedienstete des (Luft-)Frachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338 zu Art. 29 Abs. 2 CMR m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bedienstete des (Luft-)Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann gegeben , wenn die Vornahme der schädigenden Handlung durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. Koller aaO Art. 25 WA 1955 Rdn. 7 i.V. mit Art. 3 CMR Rdn. 4; Thume/Schmid, CMR, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 38 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 135/98, TranspR 2001, 29, insoweit in BGHZ 145, 170 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verlust des Transportguts aufgrund der Organisation des Betriebsablaufs der Beklagten nur auf einen Diebstahl durch einen oder mehrere mit dem Scannen, Verteilen und Einlegen der Pakete befasste Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen sein könne.
33
III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.09.2002 - 14 O 215/99 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2005 - 24 U 198/02 -

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.