Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Mai 2016 - I-16 U 38/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Klägerin macht gegen die Beklagte, einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Anlageprodukten befasst, einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds und zwar an der Beteiligungsgesellschaft H… …GmbH & Co. KG geltend. Ferner verlangt sie die Freistellung von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen. Die Klägerin ist seit rund 30 Jahren Kundin der Beklagten. Sie zeichnete nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen K…, mit Beitrittserklärung vom 17.08.2005 eine Beteiligung an der streitgegenständlichen Kapitalanlage in Höhe von 30.000,00 EUR zuzüglich 3 % Agio. Die Klägerin hatte nach Ablauf und Auszahlung einer Kapital-Lebensversicherung eine neue Geldanlage gesucht. Sie hatte in den Jahren zuvor, beraten durch die Mitarbeiter der Beklagten G…und später K…, bereits mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen und sich im Jahre 2004 in Höhe von 100.000 EUR an einem geschlossenen Schiffsfonds „H… E…“ beteiligt. In Bezug auf die streitgegenständliche Anlage gab es keine Ausschüttungen, obwohl bis zum 31.12.2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 48 % geplant gewesen seien und nach dem Prospekt und der Zusatzinformation es ab dem Jahre 2007 Ausschüttungen in Höhe von zunächst 9 % geben sollten, die dann hätten ansteigen sollen.
4Im Vorfeld der Beitrittserklärung der Klägerin fand ein erstes Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten in D… statt. Ein weiteres Beratungsgespräch erfolgte am 11.08.2005 im Haus der Klägerin, an dem für die Beklagte der Zeuge K… als Berater sowie der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge B… teilnahm. Im Rahmen eines weiteren Termins am 17.08.2005 ist es dann zur Zeichnung gekommen. Unstreitig hat die Klägerin spätestens zum Beratungsgespräch am 11.08.2005 den Prospekt über die streitgegenständliche Kapitalanlage erhalten.
5Die Klägerin hat behauptet, sie habe nur eine absolut sichere Anlage haben wollen mit dem Ziel der Alterssicherung. Dies habe sie mit den Beratern auch so besprochen. Im Rahmen der Beratungsgespräche seien die Nachteile der Anlage nicht erwähnt worden. Der Berater habe auf die Seiten 6 und 7 des Kurzprospektes verwiesen und die dort genannten Risiken. Die im Kurzprospekt angegebenen Risiken seien als lediglich pro forma dargestellt worden, tatsächlich bestünden keine Risiken. Weitere Informationen habe es nicht gegeben. Insoweit habe der Berater auch angegeben, dass sie nur auf Zahlungen im Rahmen der Anlagesumme hafte, es sich dabei aber nur um gesetzliche Vorgaben handeln würde. Zudem habe der Berater auf die Veräußerbarkeit bei der deutschen Fondsbörse hingewiesen. Eine Aufklärung bezüglich Weichkostenhabe es nicht gegeben. Auch sei kein Hinweis auf sogenannte „Kick-backs“ erfolgt. Gleiches gelte für die Tonnagebesteuerung, über die sie nicht aufgeklärt worden sei. Der Berater habe die streitgegenständliche Anlage im Ergebnis somit von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichend als ohne Risiko dargestellt, worin eine Pflichtverletzung liege. Zudem habe die streitgegenständliche Anlage schon dem Grunde nach nicht empfohlen werden dürfen, da es sich nicht um eine sichere Anlage zur Alterssicherung handeln würde.
6Die Beklagte hat sich demgegenüber zunächst auf die Einrede der Verjährung berufen. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, dass es ein erstes intensives Gespräch mit den Zeugen G… und K… in ihren Räumlichkeiten in D… gegeben habe. Ein risikoloses Investment sei insoweit nicht gefordert gewesen. Grundlage des späteren Gespräches, an dem auch der Lebensgefährte der Klägerin teilgenommen habe, sei der Fondsprospekt gewesen. Dieser sei bereits im ersten Termin übergeben worden. Von dem Prospekt abweichende Angaben durch die Beklagte habe es nicht gegeben.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (GA 544-546) Bezug genommen.
8Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und einen Schadenersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit Pflichtverletzungen durch die Beklagte anzunehmen seien, stehe der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche jedenfalls die von der Beklagen erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB. Soweit die Klägerin behaupte, die Beklagte habe sie nicht über die Tonnagebesteuerung, die eingeschränkte Fungibilität sowie die Weichkosten aufgeklärt, sei eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zu sehen. Die rechtzeitige Prospektübergabe vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die die Klägerin in ihrer Anhörung nunmehr bestätigt habe, sei zur Erfüllung der Aufklärungspflichten zunächst dem Grunde nach ausreichend und damit nicht geeignet eine Pflichtverletzung zu begründen. Der Prospekt enthalte ausreichende Informationen zu den gerügten Aufklärungsversäumnissen. Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung darin sehe, dass ein Hinweis auf die sogenannten „Kick-backs“ nicht erfolgt sei, scheitere eine entsprechende Pflichtverletzung bereits an einer diesbezüglichen Pflicht der Beklagten. Bei der Beklagten handele es sich um einen freien Anlageberater, den eine Aufklärungspflicht in Bezug auf solche Rückvergütungen nicht treffe.
9Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten darin sehe, dass die streitgegenständliche Beteiligung nicht anlegergerecht sei, sei hinsichtlich möglicher, damit im Zusammenhang stehender Schadensersatzansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten. In Bezug auf die möglicherweise nicht anlegergerechte Beteiligung habe die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zeichnung Kenntnis gehabt und damit im Jahre 2005, so dass insoweit mit Ablauf des 31.12.2008 bereits Verjährung eingetreten ist. So trage die Klägerin zwar vor, dass sie nur absolut sichere Anlagemodelle gewünscht habe mit dem Ziel der Alterssicherung. Übertrage man dieses Anlageziel der Klägerin auf die streitgegenständliche Anlage, gelange man zu dem Ergebnis, dass eine solche unternehmerische Beteiligung einem absolut sicheren Anlagemodell nicht gerecht werde. Nach der persönlichen Einlassung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 sei ihr aber bereits im Zeitpunkt der Zeichnung, allerspätestens allerdings im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Informations- und Gesprächsprotokolls vom 27.08.2008 bekannt gewesen, dass es sich bei den von ihr gezeichneten Beteiligungen, einschließlich der streitgegenständlichen, nicht um risikolose Anlagen gehandelt habe. So habe die Klägerin persönlich ausgeführt, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass die Anlagen „so risikoreich seien“. Selbst bei Unterstellung einer entsprechenden Kenntnis erst im Jahre 2008 wäre mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten. Die am 31.12.2012 bei Gericht eingegangene Klage sei damit nicht mehr geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang bleibe somit festzuhalten, dass der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zeichnung, spätestens aber im Jahre 2008 bewusst gewesen sei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um eine absolut sichere Anlage gehandelt habe und diese somit im Ergebnis nicht dem von ihr behaupteten Anlageziel entsprochen habe.
10Soweit die Klägerin eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten darin sehe, dass im Rahmen des Beratungsgespräches bzw. der Beratungsgespräche die Risiken im Prospekt als nur pro forma und tatsächlich nicht vorhanden dargestellt worden seien, sei im Ergebnis jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2008 ebenfalls Verjährung eingetreten. Hinsichtlich auf eine solche Pflichtverletzung gestützter Schadensersatzansprüche hätten die anspruchsbegründenden Umstände nämlich bereits im Jahre 2005 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auch bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt. Die entsprechende Pflichtverletzung, die nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest stehe, liege nämlich darin, dass der Berater keine die tatsächlichen Risiken beschönigende Anpreisungen in Abweichung zu den tatsächlichen Risiken gemäß des Prospektes abgeben dürfe. Nach Abschluss der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass in Bezug auf das tatsächlich bestehende und im Prospekt auch so dargelegte Totalverlustrisiko dahingehende Äußerungen des Zeugen K… erfolgt seien, die jedenfalls beschönigenden Charakter hätten. Nach Abschluss der Beweisaufnahme stehe darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts aber ebenfalls fest, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Beratungsgespräches positive Kenntnis von dieser abweichenden Darstellung gehabt habe.
11So habe der Zeuge B… im Rahmen seiner Vernehmung ohne erkennbare Widersprüche und daher glaubhaft gegenüber dem Gericht ausgesagt, dass er den Berater K… auf das im Prospekt enthaltene Totalverlustrisiko angesprochen habe. Der Berater K... habe daraufhin gesagt, dass ein solches Risiko in der Vergangenheit nicht eingetreten sei und damit auch in der Zukunft nicht zu rechnen sei. Sie sollen sich damit nicht belasten. Dass es gar kein Risiko gebe, habe der Berater K... so nicht gesagt. Er habe es vielmehr so dargestellt, dass sich die Risiken in der Vergangenheit nicht verwirklicht hätten und man sich deshalb auch für die Zukunft da keine Sorgen machen müsse. Vor dem Hintergrund, dass sich der Zeuge K... im Rahmen seiner Vernehmung an den damaligen Gesprächsinhalt nicht mehr habe erinnern können und er insbesondere keine Erinnerung mehr daran gehabt habe, ob er etwas Dahingehendes geäußert habe, seine Aussage damit insoweit unergiebig gewesen sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche beschönigende Aussage getroffen worden sei. Ebenfalls fest stehe allerdings nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B... , dass der Klägerin das im Prospekt ausgewiesene Totalverlustrisiko aufgrund der Ansprache durch den Zeugen B... bekannt gewesen sei, ebenso wie die davon abweichende beschönigende Darstellung des Zeugen K... . Darüber hinaus habe der Zeuge B... , so seine Aussage, gegenüber der Klägerin noch zum Ausdruck gebracht, dass er die positive Darstellung des Zeugen K... nicht teile. Basierend auf der Würdigung, dass es sich bei der seitens des Zeugen B... dargelegten beschönigenden Darstellung des Zeugen K... um eine verharmlosende Darstellung des im Prospekt ausgewiesenen tatsächlichen Totalverlustrisikos handelt und damit um eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag, war der Klägerin diese Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises des Zeugen B... auf das im Prospekt ausgewiesenes Totalverlustrisiko jedenfalls im Zeitpunkt des Beratungsgespräches und damit im Jahre 2005 positiv bekannt.
12Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (GA593 ff.) Bezug genommen.
13Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt begründet:
14Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung, dass eine anlegergerechte Beratung wegen des nicht eingehaltenen Anlageziels der sicheren Altersvorsorge nicht stattgefunden habe, zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei, weil der Klägerin im Zeitpunkt der Zeichnung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Informations- und Gesprächsprotokolls bekannt gewesen sei, dass es sich bei der von ihr gezeichneten Anlage nicht um risikolose Anlagen gehandelt habe. Die Annahme des Landgerichts, aus der Äußerung der Klägerin, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass die Anlagen „so risikoreich seien“ sei zu schließen, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, eine risikobehaftete Anlage zu zeichnen, sei fehlerhaft. Die zitierte Aussage sei im Zusammenhang mit der Frage getätigt worden, weshalb sie in den Protokollen andere Risikoklassen angekreuzt habe, als es den von der Klägerin angegebenen Anlagezielen entsprochen hätte. Hierauf habe die Klägerin geantwortet, es sei ihr aufgefallen, dass in dem Protokoll angekreuzt worden sei, sie sei auch an risikoreichen Anlagen interessiert, diese Tatsache, sei jedoch durch den Zeugen K... kleingeredet worden. Beide Berater der Beklagten, der Zeuge K... und Frau Schwerter, zu denen sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, hätten gesagt, dies solle nur „pro forma“ sein. Sie habe sich vor Unterzeichnung dieses Protokolls auf die Angaben der Berater verlassen, dass die angebotene Anlage „sicher“ sei. Diese eindeutigen Angaben der Klägerin, dass sie von einer sicheren Anlage ausgegangen sei, lasse das Landgericht bei seiner Würdigung , die Klägerin habe gewusst, dass die Anlage nicht so risikolos gewesen sei, außer Acht. Mit dem Passus, sie sei nicht davon ausgegangen, dass die Anlagen „so risikoreich seien“ habe die Klägerin lediglich verdeutlichen wollen, dass ich auch in dieser Hinsicht durch die Berater vermittelt worden sei, dass zwar die Kreuze im Beratungsprotokoll in einer anderen (falschen) Risikoklasse gesetzt worden seien, ihr die Anlage jedoch als Produkt verkauft worden sei, welches tatsächlich nicht risikoreich sei. Dies lasse nicht zwingend den Schluss zu, ihr sei bekannt gewesen, dass die Anlage risikoreich sei. Darüber hinaus habe auch der Zeuge B... glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie, die Klägerin, trotz seiner gegenteiligen Auffassung und der Äußerung seiner Bedenken, im Zeitpunkt der Zeichnung sehr wohl davon ausgegangen sei, dass die Anlage risikofrei sei und ihren Anlagezielen entsprochen habe. Auch das Landgericht sei davon ausgegangen, dass durch die Aussagen der Zeugen B... und K... beweisen worden sei, dass die Klägerin an einer sicheren und zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeigneten Anlage interessiert gewesen sei. Hätte sie gewusst, dass es sich um eine risikobehaftete Anlage gehandelt habe, hätte sie nie gezeichnet.
15Richtigerweise sehe das Landgericht eine Pflichtverletzung darin, dass der Zeuge K... die Risiken, welche im Prospekt abgebildet worden seien, fälschlicherweise als nur pro forma und tatsächlich nicht vorhanden dargestellt, mithin beschönigt habe. Dies sei der Aussage des Zeugen B... zu entnehmen, nach der der Zeuge K... in Bezug auf das Totalverlustrisiko, wie es im Prospekt angegeben worden sei, bemerkt habe, dass damit auch in Zukunft nicht zu rechnen sei und man sich mit theoretischen Risiken nicht belasten sollte. Diese Aussage sei durch den Zeugen K... nicht entkräftet worden. Dieser habe sich an den Inhalt der Beratungsgespräche nicht erinnern können. Er habe sich nicht daran erinnern können, ob konkret über die Möglichkeit des Totalverlustes geredet worden sei. Der Zeuge habe aber deutlich gemacht, dass es aus seiner damaligen Sicht nicht vorstellbar gewesen sei, dass man auf eine größte Wirtschaftskrise zusteuern würde. Er habe auch nicht sagen könne, ob er die tatsächlichen Risiken als “pro forma“ abgeschwächt habe. Fehlerhaft knüpfe das Landgericht eine Kenntnis der Klägerin von dieser Pflichtverletzung an eine falsche Tatsache, nämlich nicht an die Kenntnis von der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung (beschönigende, falsche Äußerungen hinsichtlich der im Prospekt bestehenden Risiken) sondern vielmehr an die Kenntnis von der Tatsache, dass der Berater Aussagen getätigt habe, die von den Inhalten des Prospektes abwichen. Darauf komme es aber nicht. Es komme darauf an, dass der Zeuge K... falsche, beschönigende Aussagen getätigt habe und die richtigen Risikohinweise aus dem Emissionsprospekt entwertet habe. Nach der Aussage des Zeugen B... stehe fest, dass die Klägerin diesen falschen Aussagen des Zeugen K... trotz seiner eigenen geäußerten Bedenken vertraut habe. Nur auf diese Kenntnis komme es an. Die Klägerin habe positive Kenntnis, dass die Äußerungen des Zeugen K... falsch gewesen seien und die im Prospekt beschriebenen Risiken tatsächlich bestanden hätten, nicht im Jahre 2005, sondern erst nach anwaltlicher Beratung im Jahr 2012 gehabt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis sie der Klägerin auch nicht vorzuwerfen, da sie sich als Anleger auf die Aussagen des Beraters verlassen könne.
16Die Klägerin beantragt daher,
17unter Abänderung des am 28.01.215 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 3 O 500/12,
181.
19die Beklagte zu verurteilen, sie von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeteiligung mit der Registernummer 2…, Handelsregister Amtsgericht L…, in Form einer Kommanditeinlage an der Beteiligungsgesellschaft H… … GmbH & Co. KG über nominal 30.000,00 Euro zuzüglich 3 % Agio insgesamt 30.900,00 Euro freizustellen,
202.
21die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 36.571,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen,
223.
23die vorgenannten Verurteilungen jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung, mit der Registernummer 2…, Handelsregister Amtsgericht L…, über nominal 30.000,00 Euro an der Beteiligungsgesellschaft H… … GmbH & Co. KG auszusprechen,
244.
25die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.419,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen
26sowie
275.
28festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme schon keine Beratungsfehler festzustellen seien. Die Klägerin habe schon nicht beweisen können, dass sie eine „absolut sichere Anlage“ gewünscht habe. Nach ihren eigenen Angaben sei es ihr um eine Risikostreuung gegangen. Sie sei bereit gewesen Risiken einzugehen, nur habe sie diese geringer eingeschätzt. Es sei unstreitig, dass die Klägerin in Lebensversicherungen investiert habe, dann sei auch klar gewesen, dass die Schiffsbeteiligungen den riskanteren Anteil der Anlage dargestellt hätten. Dass die Klägerin dies gewusst habe, ergebe sich aus der Äußerung, sie sei davon ausgegangen, dass es ein geringeres Risiko gebe. Darüber hinaus sei der Klägerin das Totalverlustrisiko bekannt gewesen. In der Beweisaufnahme habe sich nicht ergeben, dass der Klägerin die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als „absolut sicher“ dargestellt worden sei. Weder habe der Zeuge K... eingeräumt Risiken verschwiegen zu habe noch habe der Zeuge B... „bestätigt“, dass die Beteiligung als absolut sicher dargestellt worden sei. Der Zeuge B... habe in der Beweisaufnahme lediglich erklärt, dass Herr K... auf das Totalverlustrisiko angesprochen, gesagt habe, „dass solches Risiko in der Vergangenheit nicht eingetreten sei und damit auch in der Zukunft nicht zu rechnen sei“. Auch der Zeuge K... sei sich sicher gewesen, dass er nicht davon gesprochen habe, dass die Beteiligung ohne Risiko sei. Im Hinblick auf die rechtzeitige Prospektübergage sei es auch nicht fehlerhaft von Verjährung auszugehen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie dem Zeugen B... vor dem Gespräch den Prospekt übergeben und gebeten habe diesen zu lesen und seine Meinung zu sagen. Die habe der Zeuge B... auch getan und auf die Risiken hingewiesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass das Vertrauen der Klägerin in ihre Berater so groß gewesen sei, wie sie immer behaupte. Der Klägerin sei das Risiko des Totalverlusts damit bekannt gewesen. Jedenfalls hätte sich die Klägerin dann dem Risiko bewusst verschlossen. Tatsächlich habe sie dies aber nicht getan.
32In der Beweisaufnahme habe sich nicht bestätigt, dass der Zeuge K... die Anlage als absolut sicher dargestellt habe und die Risiken nur „pro forma“ in den Prospekt aufgenommen worden seien. Feststellungen dazu habe das Landgericht nicht getroffen. Vielmehr habe es ausgeführt, der Zeuge K... habe gerade nicht gesagt, dass es gar kein Risiko gebe. Feststellungen des Landgerichts oder Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen die Äußerung des Zeugen K... zum Totalverlustrisiko eine Beschönigung des Risikos sei, fehlten. Tatsächlich handele es sich bei seiner Äußerung um eine Bewertung des Totalverlustrisikos, die lediglich vertretbar sein müsse. Die Tatsache, dass die Fondsgesellschaft im Jahre 2012 insolvent geworden sei, bedeute nicht, dass sieben Jahre zuvor der Totalverlust so wahrscheinlich gewesen sei, dass die Aussage, damit sei nicht zu rechnen, beschönigend gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin bereits bei dem Schiffsfonds „E…“ vollständig und richtig beraten worden. Die Klägerin sei auch bereits im Jahr 2009 darüber informiert gewesen, dass die Anlage nicht sicher sei, da von den Anlegern unstreitig eine Kapitalerhöhung gefordert worden sei.
33Es habe auch eine objektgerechte Beratung stattgefunden. Der Zeuge B... habe die Klägerin über die Risiken vollständig unterrichtet. Seine Äußerungen seien eine Bewertung der Risiken gewesen, die ex ante im Jahr 2005 vertretbar gewesen sei, aber keine Beschönigung. Zudem hatte die Klägerin noch die widerstreitende Bewertung des Zeugen B... als Grundlage für ihre Entscheidung. Hätte sie eine absolut sichere Anlage gewollt, hätte sie bei den widerstreitenden Meinungen von der Anlage Abstand genommen. Ein etwaiger Beratungsfehler sei daher nicht kausal. Auch habe die Klägerin die weitere unternehmerische Beteiligung an einem Schiffsfonds nicht bemängelt.
34B.
35Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
36Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung führt im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
37I.
38Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds der Beteiligungsgesellschaft H… … GmbH & Co. KG zu
391.
40Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
41a)
42Zutreffend und mit der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
43b)
44Aus dem Beratungsvertrag ist der Anlageberater wie eine Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH Urt. v. 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119; BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., Urt. v. 07.10.2008, XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, Urt. v. 09.05.2000, XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; BGH Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während der Berater über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGH Urt. v. 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, BGH Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49; BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19).
45aa) Anlegergerechte Beratung
46Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH Urt. v. 6.12.2012, III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 221; BGH, Urt. v. 19.04.2007, III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f; BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25). Davon ist hier nach den eigenen Angaben der Klägerin vor dem Landgericht auszugehen.
47(1) sichere Anlage
48Zwar hat die Klägerin behauptet, sie habe eine absolut sichere Anlage für ihre Altersvorsorge erwerben wollen. Dies habe sie gegenüber den Beratern der Beklagten auch eindeutig zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber hat sie bei ihrer Anhörung jedoch ausgeführt, dass sie damals von einer Streuung bei ihren Anlagen ausgegangen ist. Ferner hat sie nach eigenen Angaben auch angenommen, dass es ein geringes Risiko gibt. Da die Klägerin bereits mehrere Lebensversicherungen in den Jahren davor abgeschlossen hatte, ist davon auszugehen, dass sie die streitgegenständliche Anlage als Streuung zu einem geringen Risiko betrachtete. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie diese Anlageziele auch später verfolgt habe. Auch angesprochen auf die in den späteren Informationsgesprächsprotokollen vermerkten Anlagezielen bzw. die dort genannte Risikobereitschaft hat sie lediglich bekundet, davon ausgegangen zu sein, dass die Anlagen nicht so risikoreich sind. Legt man ihre zuvor genannte Einschränkung zugrunde, dass die Berater K... und S… sie hinsichtlich der angekreuzten Angaben über ihre hohe Risikobereitschaft beruhigt und das Risiko klein geredet hätten, lässt sich der Aussage dennoch entnehmen, dass die Klägerin persönlich entgegen ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz ein geringes Risiko angenommen hat, ihr also bekannt war, dass die gewählte Anlage nicht risikofrei gewesen ist und sie dies akzeptiert hat. Dieser Annahme steht auch die Bekundung des Zeugen B... nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge B... bekundet, die Klägerin habe eine sichere Anlage gewollt und habe seine Bedenken nicht beachtet, weil sie den Beratern vertraut habe. Er könne sich nicht erinnern, dass der Zeuge K... etwas Dahingehendes gesagt habe, dass es kein Risiko gäbe. Er habe es nur so dargestellt, dass die Risiken in der Vergangenheit sich nicht verwirklicht hätten, und man sich deshalb auch für die Zukunft da keine Sorgen machen brauche. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin, dass sie von einem geringen Risiko ausgegangen sei. Der Zeuge K... hatte nach dieser Aussage ein Risiko nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich die geringe Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung prognostiziert. Dies passt zur Annahme der Klägerin, ein geringes Risiko eingegangen zu sein. Dies hat auch das Landgericht so gesehen und eine Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Tatsache bejaht, dass die gewählte Anlageform nicht risikofrei war.
49(2) Altersvorsorge
50Im Übrigen war die Anlage für eine Altersvorsorge auch nicht grundsätzlich ungeeignet. Der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, rechtfertigt nicht den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds – und dies gilt auch für Schiffsfonds - stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht. Bei einem geschlossenen Schiffsfond handelt es sich um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil jedenfalls der Sachwert des Vermögens erhalten bleibt, selbst wenn die Erträge den Erwartungen nicht entsprechen (vgl. BGH Urt. v. 11.12.2014, III ZR 365/13 NZG 2015, 235. zum Immobilienfonds mit zahlreichen Nachweisen). Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt ihrer Anlageentscheidung bereits über mehrere Lebensversicherungen. Besondere Risiken betreffend den hier vorliegenden Fonds, wie z.B. ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise, die einer solchen Empfehlung entgegenstehen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Generell war zum Anlagezeitpunkt im Jahre 2005 die wirtschaftliche Entwicklung durch die „Lehmann-Pleite“ noch nicht absehbar.
51(3)
52Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Zedent eine hochsichere Anlage allein zum Zwecke der Altersvorsorge habe zeichnen wollen, könnte die Klägerin hieraus keine Ansprüche mehr herleiten. Der Anspruch wäre, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2008, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2011, also noch vor Einreichung der Klage im Jahre 2012 verjährt.
53Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 17.08.2005 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (Urteile des BGH 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243; vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f. und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 mwN).
54Die Klägerin hat nach den obigen Ausführungen unter aa) bereits bei Zeichnung der Anlage im Jahr 2005, spätestens jedoch im Jahr 2008, ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 und vom 19. März 2008 - III ZR 22/07, WM 2008, 1077 Rn. 7; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1331).
55Der Klägerin war bereits bei Zeichnung bewusst, dass sie keine absolut sichere Anlage erworben hatte. Zudem musste es sich ihr, nachdem sie spätestens im Jahre 2008 erfahren hat, dass die Ausschüttung ihres Fonds ausgeblieben ist, aus Sicht einer verständigen und auf ihre Interessen bedachten Geschädigten aufdrängen, dass es sich bei der von ihr gezeichneten Anleihe nicht um eine sichere Anlage handeln konnte, wenn entgegen der Angaben in der Kurzinformation, nach der mit Ausschüttungen von 9 % ab dem Jahr 2007 zu rechnen sein sollte, diese ausblieben. Der Totalausfall einer versprochenen Ausschüttung ist auch für den in Finanzangelegenheiten nicht versierten Anleger ein unübersehbares Zeichen dafür, dass die Sicherheit der Anlage bedroht ist und er tätig werden muss.
56bb) anlagegerechte Beratung
57Eine ordnungsgemäße, den oben genannten Anforderungen entsprechende objekt- und anlagegerechte Aufklärung und Beratung der Klägerin über die Chancen und Risiken des streitgegenständlichen Beitritts zu dem Schiffsfonds kann hier festgestellt werden.
58aaa) Totalverlustrisiko
59(1)
60Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die behauptete unzureichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht vor. Die Beklagte war grundsätzlich nicht verpflichtet, hierüber aufzuklären. Für Schifffonds gelten wegen des erheblichen Sachwertes, der selbst bei schlechtem Ertrag verbleibt, die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Immobilienfonds aufgestellt hat. Aus der Fremdkapitalquote eines solchen Fonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig wäre. Zu einem Totalverlust kann es erst kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffes vollständig aufzehren. Zwar besteht bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt. Die sich daraus ergebenden Risiken sind aber allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, zitiert nach juris). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, zitiert nach juris , Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 363/10, zitiert nach juris mwN; Urteile des Senats vom 04.09.2015 - 16 U 245/14 - und vom 27.02.2015 - 16 U 47/14 -). Dazu hat die Klägerin nicht vorgetragen.
61(2)
62Im Übrigen kann auch festgestellt werden, dass die Beklagte die Klägerin dennoch über das Totalverlustrisiko auch in ausreichender Weise aufgeklärt hat
63Eine ordnungsgemäße Beratung kann durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Eine weitergehende Beratung durch den Berater ist dann nicht notwendig (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 24.04.2014 –III ZR 389/12, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 293/12 –, juris; Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO). Für die nicht rechtzeitig erfolgte Übergabe trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast (BGH Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, Rz. 16 m.w.N. zitiert nach juris). Von einer rechtzeitigen Übergabe des Prospekts ist hier auszugehen. Unstreitig hat die Klägerin den Prospekt mindestens eine Woche vor der Zeichnung erhalten. Sie selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, den Prospekt im Termin am 11.08.2005 erhalten zu haben. Der Zeitraum von einer Woche vor der Zeichnung reicht aus, sich die notwendigen Informationen aus dem Prospekt zu verschaffen. Die Beklagte hat sogar vorgetragen, den Prospekt bei dem ersten Beratungsgespräch in ihren Räumlichkeiten in D… übergeben zu haben. Dafür würde die Aussage des Zeugen B... sprechen, dass er sich den Prospekt vor dem Beratungsgespräch, an dem er teilgenommen habe, schon einmal angesehen und mit der Klägerin über seine Bedenken gesprochen habe. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Klägerin den Prospekt bei ihrem Gespräch mit den Mitarbeitern der Beklagten in D… gleich mitgenommen und dem Zeugen B... zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt hat. Jedenfalls ist nach der Aussage des Zeugen B... unbestritten geblieben, dass dieser den Prospekt im Auftrag der Klägerin gelesen und im Beratungsgespräch den Zeugen K... auf das Totalverlustrisiko angesprochen hat. Der Prospekt selbst, aber auch die Zusatzinformation weisen ausreichende Informationen zum Totalverlustrisiko aus. In der Zusatzinformation finden sich die Angaben dazu gleich auf Seite & Chancen und Risiken im Überblick und auf Seite 32. Im Prospekt finden sich die Warnungen auf Seite 3.
64Auch bei zutreffenden und ausreichenden Prospektangaben über die Chancen und Risiken einer Anlage kann allerdings eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Berater im Beratungsgespräch eine abweichende Darstellung der Risiken vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – IV ZR 71/11 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, VersR 2007, 1653 Rn. 10; BGH, Urteil vom 14.04.2011, XI ZR 27/10, NJW RR 2011, 1139; 24; BGH, Entscheidung vom 24.04.2014, III ZR 389/12 – BKR 2014, 504; BGH, Entscheidung vom 24.02.2015 – XI 202/13 – WM 2015/1055) bzw. tatsächlich bestehende Gefahren unzulässig verharmlost und zutreffende schriftliche Warnhinweise fälschlich relativiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 – I-4 U 177/03 - VersR 2005, 62, 63). Eine solche verharmlosende Darstellung der Risiken des Fonds durch die Aussagen des Beraters K... kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die vom Landgericht angenommene Verharmlosung der diesbezüglichen Risikohinweise im Prospekt aufgrund der Erläuterungen des Zeugen K... ist nach den vom Landgericht festgestellten Tatsachen rechtsfehlerhaft.
65Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahmegeboten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 14.Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5, vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6). Das Berufungsgericht ist in einem solchen Fall nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 18). Unterlässt es dies und wendet damit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhaft an, ist die dadurch benachteiligte Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6). Die erneute Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, WM 1991, 1896, 1897 f. und vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und vom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 19). So verhält es sich hier.
66Nach der Aussage des Zeugen B... , die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass er den Berater K... auf das im Prospekt enthaltene Totalverlustrisiko angesprochen habe. Dieser habe daraufhin gesagt, dass ein solches Risiko in der Vergangenheit nicht eingetreten sei und damit auch in der Zukunft nicht zu rechnen sei. Sie sollten sich damit nicht belasten. Dass es gar kein Risiko gebe, habe der Berater K... so nicht gesagt. Er habe es vielmehr so dargestellt, dass sich die Risiken in der Vergangenheit nicht verwirklicht hätten und man sich deshalb auch für die Zukunft keine Sorgen machen müsse. Dieser Aussage des Zeugen B... lässt sich entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts keine Entwertung der Hinweise im Prospekt über das Totalverlustrisiko entnehmen. Dies gilt schon deshalb, weil das Risiko in der Tat gering war. Der Zeuge B... selbst betont, dass der Berater K... das Bestehen eines Risikos des Totalverlusts selbst nicht verneint habe. Der Hinweis auf die diesbezüglichen, unbestrittenen Erfahrungen in der Vergangenheit und seine Prognose für das Gefährdungspotential in der Zukunft gibt lediglich seine Einschätzung der realistisch zu erwartenden diesbezüglichen Gefahr wieder ohne sie gänzlich zu verneinen. Dies hat der Zeugen B... auch in diesem Sinne verstanden, sonst ließe sich seine Bemerkung, der Berater K... habe das Risiko des Totalverlustes nicht verneint, nicht verstehen. Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung den genannten Gegebenheiten durch den Berater K... war zum damaligen Zeitpunkt vertretbar und stellt keine Entwertung der Risikohinweise im Prospekt dar. Darüber hinaus geht auch das Landgericht in seiner Würdigung, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, davon aus, dass der Klägerin durch die unterschiedlichen Einschätzungen der Zeugen B... und K... über die Verwirklichung des Risikos eines Totalverlustes das Risiko bekannt war. Desweiteren hat sich das Landgericht nicht mit der weiteren Aussage des Zeugen K... auseinandergesetzt, die sich mit den Angaben des Zeugen B... deckt. Der Zeuge K... hat ausgesagt, er habe damals in der Regel so gearbeitet, dass er die Beratung anhand des Kurzprospekts vorgenommen habe. Es sei u.a. darüber gesprochen worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung in Form einer KG gehandelt habe. Er sei sich sicher, dass er nicht erwähnt habe, dass die Beteiligung ohne Risiko sei. Dies würde er bei unternehmerischen Beteiligungen niemals sagen. Er könne heute aber nicht sagen, dass er irgendetwas als pro forma dargestellt habe. Er könne heute nicht mehr sagen, ob er konkret über die Möglichkeit des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko gesprochen habe. Aus seiner Sicht sei es damals nicht vorstellbar gewesen, dass wir auf die größte Wirtschaftskrise der Vergangenheit zusteuern würden. Der Zeuge B... hat die Angaben des Zeugen K... bestätigt, dass dieser die Risiken nicht verneint habe, sie aus den von ihm genannten Gründen jedoch nur als gering eingestuft habe.
67Dass die Risiken nur pro forma in den Prospekt aufgenommen worden seien, wie die Klägerin behauptet, hat keiner der beiden Zeugen bestätigt. Einer erneuten Beweisaufnahme bedarf es nicht, da der Senat das Urteil lediglich auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen, sondern vielmehr die Feststellungen des Landgerichtes zugrunde legt und lediglich dessen rechtliche Einordnung in einem Punkt korrigiert.
68(3)
69Da der Klägerin nach den obigen Ausführungen das Totalverlustrisiko bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bekannt war, wäre der Anspruch gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 also noch vor Einreichung der Klage im Jahre 2012 verjährt.
70bbb)
71Der Beklagten ist keine Pflichtverletzung in Bezug auf die Aufklärung über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung vorzuwerfen. Die Darstellung im Prospekt auf Seiten 3 und in der Zusatzinformation auf Seiten 6 und 34 ist ausreichend, um den Anleger darüber aufzuklären, dass ein jederzeitiger Verkauf der Beteiligung unter Umständen schwierig ist.
72ccc)
73(1)
74Soweit die Klägerin einen Schadenersatzanspruch mit einer unterbliebenen Aufklärung über die sogenannten „Kick-backs“ der Beklagten oder Provisionen wegen ihres Beitritts zu dem Fonds begründet, scheidet eine Pflichtverletzung aus.
75Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urteile vom 18.04.2013 – III ZR 225/12, BKR 2013, 288 Rn 15; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 10 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11).
76Unstreitig ist die Beklagte ein selbstständiges Unternehmen, das u.a. auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist und keine Bank. In der von Klägerin unterzeichneten Beitrittserklärung ist zudem ein Agio offen ausgewiesen worden, so dass die Beklagte über die von ihr erhaltenden Provisionen nicht aufzuklären brauchte.
77(2)
78Im Übrigen lassen sich die gesamten Weichkosten inklusive Agio/Provisionen des Fonds in ausreichender Weise der Darstellung im Prospekt auf Seiten 12 und 13 entnehmen. Sie liegen zudem unter 15 % und sind daher nicht aufklärungspflichtig.
792.
80Ein Anspruch auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn besteht mangels Anspruchs in der Hauptsache ebenso wenig wie ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der begehrten Freistellung sowie der Feststellung des Annahmeverzuges.
81II.
82Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
83Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
84Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.000 EUR.
85D… L… K…
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.