Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2015 - I-1 U 46/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
3Sie erreichen mit ihrem Rechtsmittel nicht die beantragte vollständige Klageabweisung. Ebenso wenig gibt das Berufungsvorbringen Anlass zu einer teilweisen Korrektur der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung, derzufolge die Beklagten die Unfallschäden der Klägerin im Umfang von 50 % zu ersetzen haben.
4Sie dringen aus mehreren Gründen nicht mit ihrem Einwand durch, dem Unfallgeschehen sei kein durch den Beklagten zu 2. eingeleitetes Wendemanöver vorausgegangen; vielmehr handele es sich um einen gewöhnlichen Auffahrunfall mit der Rechtsfolge einer vollen Haftung der Klägerin.
5Das vorkollisionäre Fahrverhalten des Beklagten zu 2. kann aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht auf den Beginn eines einfachen (Links)Abbiegens im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO reduziert werden. Erstinstanzlich war unstreitig, dass dem Unfallgeschehen ein Fahrverhalten des Beklagten zu 2. vorausgegangen war, im Zuge dessen er nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO wenden wollte, um zu einem auf der anderen Straßenseite der L 239 (Blyth-Valley-Ring) gelegenen Gartengelände zu gelangen. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Fahrmanövers durch Geschwindigkeitsreduzierung und Linkseinordnen ist dann der durch den Zeugen XXX gesteuerte Lastkraftwagen der Klägerin gegen das Heck des durch den Beklagten zu 2. zum Wenden vorbereitete Pkw Daewoo geprallt. Ganz abgesehen davon, dass sich dieser Sachverhalt bereits aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergibt, hat er auch eine Bestätigung durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mittels Zeugenvernehmung gefunden.
6Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthalten zwar keine Feststellungen dazu, aufgrund welchen konkreten fahrlässigen Fehlverhaltens der Beklagte zu 2. gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Insbesondere bleibt offen, ob das Landgericht sich insoweit – unzulässigerweise (Senat Urteil vom 23.06.2015 – 1 U 107/14) - auf eine Anscheinsbeweiswirkung zu Lasten des Beklagten zu 2. hat stützen wollen. Im Ergebnis kommt es indes auf die Frage hier nicht an. Denn ein Wendeverschulden ergibt sich zwangsläufig aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.
7Nach den insoweit nicht angefochtenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils steht darüber hinaus fest, dass der Zeuge XXX als Fahrer des Lastkraftwagens der Klägerin durch die Nichteinhaltung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO vorgeschriebenen Mindestabstandes ebenfalls schuldhaft zu der Entstehung des Auffahrunfalles beigetragen hat. Dieses Auffahrverschulden rechtfertigt jedoch weder die seitens der Beklagten beantragte vollständige Abweisung, noch gibt sie Anlass, die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung zugunsten der Beklagten zu verschieben. Es steht außer Zweifel, dass die Beklagten jedenfalls im Umfang der Hälfte der unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin ersatzpflichtig sind.
8Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
9I.
10Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258).
11Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass sich der Beklagte zu 2. als wendender Verkehrsteilnehmer einen Verstoß gegen die strengen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO als Mitursache des Unfalls entgegenhalten lassen muss, nicht gegeben. Ebenso wenig bestehen Zweifel bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung. Allerdings bedarf es noch ergänzender Ausführungen zur Konkretisierung dessen, dass den Beklagten zu 2. in haftungsbegründender Weise der Vorwurf eines Wendeverschuldens trifft.
121)
13In erster Instanz war unstreitig, dass der Beklagte zu 2. beabsichtigte, sein Fahrzeug auf der L 239 in XXX zu wenden, um ein in seiner Fahrtrichtung linksseitig gelegenes Gartengelände der Zeugin XXX aufzusuchen. Die Unfallstelle ist in dem polizeilichen Bildbericht mit zahlreichen Fotos anschaulich wiedergegeben (Bl. 7 ff. BeiA). Daraus geht hervor, dass der Beklagte zu 2. auf freier Strecke zu wenden beabsichtigte. Für den nachfolgenden Verkehr in Richtung XXX war nicht ersichtlich, dass sich linksseitig eine Straßeneinmündung, ein Feldweg, eine Grundstückseinfahrt oder Ähnliches auftat, was Ziel des beabsichtigten Wendemanövers des Beklagten zu 2. hätte sein können. Bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 25. August 2014 hat der Beklagte zu 2. angegeben, er habe den Wendevorgang durchführen wollen, um auf der gleichen Straße ein Stück in Gegenrichtung mit dem Ziel eines von der Zeugin XXX erworbenen Gartens zurückzufahren (Bl. 72, 73 d.A.).
142)
15Die Unfallschilderung dieser Zeugin, die Beifahrerin in dem durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Pkw Daewoo war, hat das Landgericht zu Recht als glaubhaft und hinreichend zuverlässig angesehen. Danach steht fest, dass der Beklagte zu 2. an der Mittellinie entlangfahrend zur Vorbereitung des beabsichtigten Abbiegevorganges die Geschwindigkeit reduziert und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Aus den durch das Landgericht zutreffend dargelegten Gründen (Bl. 5 UA; Bl. 111 d.A.) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Richtigkeit der erstinstanzlich durch die Klägerin behaupteten Unfallversion widerlegt, wonach der Beklagte zu 2. den Pkw Daewoo zunächst am rechten Straßenrand zum Stillstand gebracht und von dort aus überraschend den Abbiegevorgang eingeleitet haben soll.
163)
17In der Berufungserwiderung räumt die Klägerin die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts ein, dass der mit ihrem Lkw nachfolgende Zeuge XXX unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Pkw Daewoo nicht eingehalten hatte (Bl. 6 UA; Bl. 112 d.A.; Bl. 146 d.A.). Infolgedessen prallte dann die Front des Lkw gegen das Heck des durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Pkw mit der weiteren Konsequenz, dass bedingt durch die Heftigkeit des Anstoßes der Kleinwagen eine bogenförmige Ablenkung über die Fahrspur für den Gegenverkehr erfuhr und schließlich in Längsrichtung auf einem Grünstreifen rechts daneben zum Stillstand kam. Die Endpositionen der beteiligten Fahrzeuge sind in der polizeilichen Verkehrsunfallzeichnung wiedergegeben (Bl. 6 BeiA).
184)
19Der Zeuge XXX hat bei seiner Befragung durch das Landgericht angegeben, er habe trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung die Auffahrkollision nicht mehr vermeiden können (Bl. 73, 74 d.A.). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort ist ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige auf 70 km/h begrenzt (Bl. 1 BeiA). Unmittelbar nach der Kollision hatte der Zeuge XXX verlautbart, er „habe seine Geschwindigkeit wohl noch nicht wirklich herabsetzen können“ (Bl. 4 BeiA). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nur mit einer etwas geringeren Geschwindigkeit als einer solchen von 70 km/h gegen das Heck des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. geprallt ist. Dies erklärt die Heftigkeit des Anstoßes mit der nachfolgenden langgezogenen und bogenförmigen Schleuderbewegung.
205 a)
21Bei einer Kollision des wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 59 mit Hinweis auf BGH DAR 1985, 316 ). Andererseits ist es nach der
22Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass ein Auffahrunfall auf einem Verschulden des Auffahrenden, insbesondere auf einem zu geringen Abstand oder auf einer unangepassten Geschwindigkeit, beruht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker,a.a.O., § 4 StVO; Rdnr. 24 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen ). Für die Feststellung eines Auffahrverschuldens des Zeugen XXX bedarf es indes nicht der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis, weil es nach den insoweit nicht angefochtenen Ausführungen des Landgerichts feststeht. Auch lässt sich, wie nachfolgend unter Ziffer 6 dargelegt, ein Wendeverschulden bereits sicher aus den eigenen Angaben des Beklagten zu 2. ableiten.
23b)
24Das LG Saarbrücken hat allerdings angenommen, dass gegen den in eine Grundstückseinfahrt Abbiegenden aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis spreche, wenn es bei diesem Vorgang zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr komme; dann habe der Abbiegende typischerweise gegen die ihm obliegende Pflicht, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, verstoßen (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2014 – 13 S 168/13)
25c)
26Dem folgt der Senat bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht. Zwar ist der durch das Landgericht Saarbrücken entschiedene Streitfall insofern mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, als auch der Beklagten zu 2. bei dem beabsichtigten Wendemanöver den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO unterworfen war. Für die hiesige Konstellation des Auffahrunfalls eines nachfolgenden Fahrzeugs auf den Abbieger ist die Annahme eines Anscheinsbeweises gegen den Abbiegenden aber nicht zu rechtfertigen.
27aa)
28Die Anwendung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84-90, Rn. 7 juris). Wenn ein nachfolgendes Fahrzeug auf einen Abbieger – insbesondere auf einen wendenden Abbieger -- auffährt, ist ein solcher Tatbestand indes nicht gegeben.
29bb)
30Denn nach Auffassung des Senats lässt die Lebenserfahrung in diesen Fällen nicht typischerweise den Schluss auf eine Pflichtverletzung des ( wendenden ) Abbiegenden zu (Senat, Urteil vom 23. Juni 2015, Az.: I – 1 U 107/14). Zwar ist dieser nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gehalten, seine Abbiege- und Wendeabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei auch den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Er muss sich auf der Fahrbahn nach links einordnen und erforderlichenfalls auch seine Geschwindigkeit behutsam verringern. Er ist überdies verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr angemessen zu beobachten und notfalls auch den Abbiege- und Wendevorgang vollständig zurückzustellen. Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass auch bei Beachtung der aus § 9 Abs. 5 StVO folgenden hohen Sorgfaltspflichten, eine Kollision allein deswegen erfolgen kann, weil der nachfolgende Verkehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersieht oder allein deshalb auf den Abbiegenden auffährt, weil er seinen Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO (Einhaltung eines genügenden Abstands) nicht genügt. Die Auffassung, dass der Auffahrunfall im Wege des Anscheinsbeweises belege, dass (auch) der Abbiegende gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen habe (LG Saarbrücken a.a.O. juris Rdn. 20), ist mangels einer zwingenden Sachverhaltstypizität nicht überzeugend ( Senat, a.a.O.).
316 a)
32Bereits aus den Angaben, die der Beklagte zu 2. bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht gemacht hat, lässt sich aber die Schlussfolgerung ziehen, dass er als wendender Verkehrsteilnehmer den strengen Sorgfaltsanforderungen, die er gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu beachten hatte, nicht gerecht geworden ist. Dieser Bestimmung gemäß muss sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Danach muss der Wendende höchstmögliche Sorgfalt walten lassen. Er darf nur in gut überblickbaren Verkehrsbereichen wenden und die beabsichtigte Richtungsänderung nur ausführen, wenn er auf der Fahrbahn niemanden gefährdet (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 50 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Wer wenden will, muss den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen und darf ihn nicht mehr als unvermeidbar (§ 1 StVO) behindern (Hentschel/König/Dauer a.a.O. mit Hinweis auf OLG Schleswig VRS 53, 143).
33b)
34Bei seiner informatorischen Befragung hat der Beklagte zu 2. eingeräumt, die Annäherung des späteren Unfallgegners schon dann wahrgenommen zu haben, als er im Zuge der Vorbereitung des Abbiegevorganges in den Rückspiegel schaute; nach seiner Meinung „war der Abstand da noch ausreichend“ (Bl. 73 d.A.). Mit dieser Annahme war der Beklagte zu 2. einer fahrlässig falschen Fehleinschätzung erlegen. Denn nach seiner weiteren Darstellung konnte er nicht sogleich den Wendevorgang einleiten, da er zunächst Gegenverkehr durchlassen musste (Bl. 73 d.A.). Dem entspricht die Darstellung der Zeugin XXX (Bl. 76 d.A.). Musste der Beklagte zu 2. aber entlang der unterbrochenen Mittellinie zunächst die Vorbeifahrt des vorrangberechtigten Gegenverkehrs abwarten, konnte er zwangsläufig nicht rechtzeitig die Fahrbahn vor dem von hinten heranrückenden Lkw der Klägerin freimachen. Dieser war wegen der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes gemäß § 4 Abs. 1 StVO durch den Beklagten zu 2. schon gefährlich dicht herangekommen. Die vorkollisionäre Situation hat die Zeugin XXX anschaulich geschildert („Der Fahrer hat auch geblinkt und die Geschwindigkeit reduziert. Dann hat es schon gekracht. Wir wollten nicht abbiegen, sondern wenden“; Bl. 76 d.A.).
357)
36Wie bereits ausgeführt, muss der wendende Verkehrsteilnehmer den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen und darf ihn nicht mehr als unvermeidbar behindern. Da nach der vorkollisionären Verkehrssituation mit der Verzögerung der Fahrtgeschwindigkeit des Pkw Daewoo und der Notwendigkeit des Abwartens des Gegenverkehrs eine konkrete Gefährdung des ordnungswidrig dicht aufgerückten Lastkraftwagens der Klägerin verbunden war, hätte der Beklagte zu 2. pflichtgemäß von der beabsichtigten Durchführung des Wendemanövers absehen müssen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass auf der freien Strecke der L 239 anfänglich nichts auf eine bevorstehende Richtungsänderung des Pkw Daewoo nach links hindeutete. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art; bei starkem Verkehr ist stattdessen ein Umweg zu fahren (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 50 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 1169).
378)
38Für den Zeugen XXX stellte sich die Einleitung des Wendevorganges seines späteren Unfallgegners so überraschend ein, dass er trotz einer Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Seiner Schilderung gemäß war der Pkw Daewoo „plötzlich da“ (Bl. 74 d.A.).
39II.
40In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehl geht der Einwand der Beklagten, der Beklagte zu 2. habe ein Wendemanöver weder eingeleitet noch begonnen, so dass ein „schlichter Auffahrunfall“ gegeben sei mit der Rechtsfolge einer Alleinhaftung der Klägerin wegen der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes durch den Zeugen XXX (Bl. 138 d.A.).
411)
42Der Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO, der die strengen Sorgfaltspflichten des wendenden Verkehrsteilnehmers zum Gegenstand hat, erfasst nicht nur die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrspur für die Gegenrichtung, die im Zuge der beabsichtigten Richtungsänderung überquert werden soll. Da der Wendende den Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen muss, folgt daraus zwangsläufig, dass sich der vorgeschriebene Gefährdungsausschluss auch auf den nachfolgenden Verkehr bezieht. Die Einzelheiten des vorliegenden Falles verdeutlichen die Gefährlichkeit eines Wendemanövers, dass auf der freien Strecke einer zweispurigen Landstraße mit einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingeleitet werden soll: Der Pkw Daewoo, der sich zunächst mit dem nachfolgenden klägerischen Lkw im fließenden Verkehr befunden hatte, wurde durch die spontane Fahrtverzögerung mit der nachfolgenden Notwendigkeit des Abwartens des Gegenverkehrs für den aufrückenden Beklagten zu 2. zu einem plötzlichen Frontalhindernis, dem er nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte – wenn auch die Entstehung der Heckkollision mitursächlich auf die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes zurückzuführen war.
432)
44Das Wenden ist das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße – und zwar gleichviel, wie und zu welchem Zweck (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 50 mit Hinweis auf BGH NZV 2002, 376 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entgegen dem Argumentationsansatz der Beklagten kann der einheitliche Wendevorgang nicht dergestalt in Einzelphasen aufgeteilt werden, dass die Vorbereitung der Richtungsänderung – so wie durch die Zeugin XXX und den Beklagten zu 2. mit der Fahrtverlangsamung entlang der Mittellinie bei gleichzeitiger Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers geschildert – rechtlich nur als Beginn eines Abbiegevorganges im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO einzuordnen ist.
45a)
46Denn das Gefahrenpotential des beabsichtigten Wendevorganges setzt bereits mit dessen Vorbereitung – im vorliegenden Fall mit einer deutlichen Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit auf einer Landstraße – ein. Richtig ist zwar, dass das Wenden sich aus zumindest einem Abbiegevorgang, möglicherweise sogar aus mehreren Abbiegevorgängen, zusammensetzt, für welche die Regeln des § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 StVO unmittelbar anwendbar sind (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 58). Das bedeutet andererseits nicht, dass für jede Phase des Wendevorganges unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen Berücksichtigung finden müssen – und zwar abhängig davon, ob etwa ein Wendevorgang erst durch eine entsprechende Einordnung gemäß § 9 Abs. 1 StVO vorbereitet wird oder ob weitergehend der Fahrer im Zuge der Durchführung der beabsichtigten Richtungsänderung bereits die abbiegetypische Schrägstellung eingenommen hat.
47b)
48Es würde dem typischen Gefahrenpotential eines Wendevorganges nicht gerecht, wenn man, wie von den Beklagten postuliert, die Vorbereitung der Richtungsänderung allein im Hinblick auf die Einhaltung der Sorgfaltsanforderung des § 9 Abs. 1 StVO würdigen würde, hingegen der in § 9 Abs. 5 StVO verlangte Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erst für den Zeitpunkt maßgeblich sein soll, zu welchem der Fahrer die Schrägstellung quer zum bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehr erreicht hat. Im Vergleich dazu ist etwa das Abbiegen als Ganzes zu sehen, es beginnt daher bereits mit der Rückschaupflicht, dem Blinken und Einordnen, nicht erst mit dem Bogenfahren (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 16). Entsprechendes gilt für einen Wendevorgang, der bezüglich der Einhaltung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO ebenfalls als ganzheitlicher Vorgang gewürdigt werden muss.
493)
50Zweifelhaft erscheint deshalb die vereinzelt gebliebene Ansicht des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 19. April 1996, die es seinerzeit in einem Beschluss zu dem Az.: 2 ObOWi 286/96 vertreten hat. Danach soll ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO noch nicht vorliegen, wenn der Betroffene sein Fahrzeug lediglich abbremst oder anhält, um bei nächster Gelegenheit das Wendemanöver durchzuführen (VRS 92, 37 f. d.A.). Jedenfalls soll auch nach Maßgabe dieser Entscheidung der Tatbestand des Wendens zumindest ein Einschlagen des Steuers sowie ein Anfahren in die angestrebte neue Fahrtrichtung erfordern (BayObLG a.a.O., S. 387 mit Hinweis auf Schönke/Schröder/Cramer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 315c, Rdnr. 22 – nunmehr Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch,29. Aufl., § 315c, Rdnr. 22).
51a)
52Bei seiner informatorischen Befragung hat der Beklagte zu 2. angegeben, er habe zur Vorbereitung des Wendevorganges das Lenkrad schon nach links eingeschlagen gehabt; deswegen sei das Fahrzeug im Zuge einer Richtungsänderung auf der anderen Fahrbahnseite auf dem Grünstreifen zum Stehen gekommen (Bl. 73 d.A.).
53b)
54Ob der Pkw Daewoo vor dem Zusammenstoß bereits zum Stillstand gekommen oder noch leicht gerollt war, vermochte der Beklagte zu 2. nicht anzugeben (Bl. 73 d.A.). Auch die Zeugin XXX konnte zu diesem Punkt keine konkrete Aussage machen. Sie hielt es für möglich, dass das Fahrzeug noch leicht gerollt war (Bl. 76 d.A.). Nach diesen Schilderungen ist es demnach möglich, dass der Pkw des Beklagten zu 1. in der letzten vorkollisionären Phase – wenn auch nur leicht – bereits in die angestrebte Fahrtrichtungsänderung hineingerollt war. Danach wäre auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Tatbestand des Wendens erfüllt.
55c)
56Dem steht nicht die Beurkundung des Zeugen xxx entgegen, derzufolge das Fahrzeug des Unfallgegners „plötzlich auf er Straße stand“ (Bl. 73 d.A.). Der Zeuge wurde als Fahrer des klägerischen Lkw durch den Anblick des verzögerten Pkw Daewoo völlig überrascht und hat sich noch nach Kräften vergeblich bemüht, das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen („Ich habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet und habe quasi schon im Fahrzeug gestanden, aber konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen“; Bl. 73, 74 d.A.). Es erscheint deshalb sehr fraglich, ob der Zeuge xxx aus der geschilderten Notsituation heraus noch hinreichend deutlich unterscheiden konnte, ob der Pkw des Unfallgegners zur Durchführung des Wendevorganges noch leicht rollte oder zuvor gänzlich zum Stillstand gekommen war.
574)
58Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagten beginnend mit der Klageerwiderung vom 20. Januar 2014 und sodann im Folgeschriftsatz vom 10. April 2014 im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden haben, dass der Beklagte zu 2. unmittelbar vor dem Heckanstoß ein Wendemanöver – und nicht etwa einen Abbiegevorgang – beginnen wollte (Bl. 42, 70 d.A.). An dieses Geständnis sind die Beklagten auch in der Berufungsinstanz gebunden (§ 535 ZPO).
59III.
60Da für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG gegeben war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17, 18 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind bei der Abwägung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus welchen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231).
61Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Wendenden und einem Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehrs, führt dies in der Regel zu einer Alleinhaftung des Ersteren. Eine solche Haftungsverteilung kann im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Tatsache nicht einschlägig sein, dass dem Zeugen XXX ein Annäherungsverschulden in Form der Nichteinhaltung des nach § 4 Abs. 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes anzulasten ist. Das Landgericht hat die Verursachungs- und Verschuldensanteile bei der Abwägung für beide Seiten als gleichgewichtig angesehen (Bl. 6 UA; Bl. 112 d.A.). Diese Würdigung begegnet Bedenken. Denn die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, dessen Fahrer auf freier Strecke einer Landstraße seinen Wagen plötzlich deutlich verzögert, um aus dem fließenden Verkehr heraus an einer unerwarteten Stelle einen Wendevorgang einzuleiten, und dabei die zu dichte Annäherung eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers falsch einschätzt, ist als sehr hoch in Ansatz zu bringen. Die Frage, ob sie höher als mit dem durch das Landgericht ausgewiesenen Anteil von 50 % zu gewichten ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der auf die Beklagten entfallende Verursachungs- und Verschuldensanteil rechtfertigt es jedenfalls, sie mit der hälftigen Quote der Unfallschäden zu belasten.
62IV.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
64Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
65Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.224,84 €.
66Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2015 - I-1 U 46/15
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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
- 1.
für - a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie - c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
- 2.
für - a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, - b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie - c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- 3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die - a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,- b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind, - c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, - d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist, - e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und- f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder - g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- 1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder - 2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.